Antrag auf Erteilung eines polizeilichen

Antrag auf Erteilung eines polizeilichen
Führungszeugnisses
Name:
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Vornamen:
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Geburtsdatum:
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Anschrift:
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Belegart: (bitte ankreuzen)
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NB -
Erteilung eines Führungszeugnisses für eigene
Zwecke (§ 30 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 4 BZRG)
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NE -
Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses für
eigene Zwecke
§ 30 a BZRG)
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OB -
Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei
einer Behörde (§ 30 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 BZRG)
□
OE -
Erteilung eines erweiterten Führungs-zeugnisses
zur Vorlage bei einer Behörde
(§ 30 a BZRG)
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□
□
PB -
PE -
Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei
einer Behörde mit vorheriger Einsichtnahme beim
Amtsgericht (§ 30 Abs. 1 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3
BZRG)
Erteilung eines erweiterten Führungs-zeugnisses
zur Vorlage bei einer Behörde mit der Möglichkeit
zur vorherigen Einsichtnahme beim Amtsgericht,
wenn ein Eintrag vorhanden ist (§ 30 a BZRG)
Erteilung eines EU-Zeugnisses (§ 30 b BZRG)
(Gebühr 17,- €)
(Stand: Mai 2015)
Nur bei Belegart OB, OE, PB bzw. PE
Bitte hier Verwendungszweck/
Aktenzeichen:
(z. B. Bewerbung, Zulassung zu Prüfungen o. ä.)
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………….…………………........................................
sowie
vollständige
Behördenanschrift angeben:
………….…………………........................................
Name der Behörde
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Straße/Nr.
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Postleitzahl und Ort:
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Gebührenbefreiung für die ehrenamtliche
Tätigkeit (z. B. Verein)
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(§§ 30 , 30a und 30b BZRG
sind umseitig abgedruckt)
Jagstzell, den ……………………………….
(Nachweis erforderlich)
(§§ 72 und 72a SGB VIII)
……………………………………………….
(Unterschrift)
Die Gebühr für ein Führungszeugnis in Höhe von 13 € / 17 € ist bei der Antragstellung zu entrichten!
Auszug aus dem Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
(Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. 09.1984 BGBl. I S. 1229 29.09.1985 mit Änderungen in Kraft getreten
am 01.05.2010 und 27.04.2012 und 14.09.2013
§ 30 Antrag
(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt
Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberech
Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
(2) Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Antrag bei der Meldebehörd
stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich
öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn e
gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vert
können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt
Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundesk
ab.
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar be
Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersend
Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von
benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in
Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Eins
nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzule
oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
(6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, dass
Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung
Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amt
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder
2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für
a) die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und
Jugendhilfe -,
b) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung
Minderjähriger oder
c) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen
aufzunehmen.
(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung
vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller verlangt, bestätigt, dass die
Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, können beantragen, dass in ihr Führungszeugnis nach den §§ 30
oder 30a die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der
übermittelten Sprache aufgenommen wird (Europäisches Führungszeugnis). § 30 gilt entsprechend.
(2) Die Registerbehörde ersucht den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung der Eintragungen. Das Führungszeugnis
soll spätestens 20 Werktage nach der Übermittlung des Ersuchens der Registerbehörde an den
Herkunftsmitgliedstaat erteilt werden. Hat der Herkunftsmitgliedstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister
erteilt, ist hierauf im Führungszeugnis hinzuweisen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022 geändert durch Gesetze vom
15. Februar 2013 BGBl. I S. 254 vom 16. April 2013 BGBl. I S. 795 vom 3. Mai 2013 BGBl. I S. 1108 vom 29. August
2013 BGBl. I S. 3464 vom 21. Januar 2015 BGBl. I S. 10
§ 72 Mitarbeiter, Fortbildung
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich
nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser
Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Erfahrungen in der
sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer
Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen.
Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen
werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts
und des Landesjugendamts sicherzustellen.
§ 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und
Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174
bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt
worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen
von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe
sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden
ist, beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder
ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in
Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht
oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die
Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des
Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach
Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe
sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder
ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in
Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht
oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den
Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten
Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur
nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten
nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und
die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1
rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten
nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der
Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu
schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3
Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der
Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.