Tax News Aktuelle Informationen zum Steuer- und Wirtschaftsrecht Nr. 5/2015 Editorial Inhalt Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung im Rahmen der Steuerreform 2015/16….. ...................................................... 3 Liebe Leser, das BMF hat im abgelaufenen Monat nacheinander die verschiedenen Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zur Steuerreform 2015/16 veröffentlicht. In der aktuellen Ausgabe unserer TaxNews haben wir daher die wesentlichsten Bestimmungen übersichtlich zusammengefasst. Im Rahmen des Bankenpaketes sollen ein Kontenregister und eine Meldepflicht für Kapitalabflüsse über EUR 50.000 eingeführt werden. Weiters werden die nach der EUAmtshilferichtlinie erforderlichen Meldungen umgesetzt. Wie weit die Einschränkungen des Bankgeheimnisses tatsächlich gehen werden, ist derzeit Gegenstand heftiger Diskussionen. Zusätzlich soll die Kapitalertragsteuer auf 27,5% erhöht werden (nur bei Bankzinsen bleibt es bei 25%). Bei der Immobilienbesteuerung soll der fixe Steuersatz gar auf 30% erhöht werden. Die Änderungen bei der Grunderwerbsteuer beschäftigen derzeit die Notare. Ob es jedoch wirklich ratsam ist, bereits 2015 allfällige Schenkungen zu vollziehen, sollte anhand der vorgeschlagenen Änderungen gründlich geprüft werden. Hohe Steuereinnahmen werden aus der Vereinheitlichung des Abschreibungssatzes für Gewebeimmobilien mit 2,5% erwartet. Im Rahmen der Betrugsbekämpfung sollten Sie unter anderem die Rechnung für Ihre Wurstsemmel tunlichst erst dann zerknüllen, wenn sich die Tür des Geschäftes hinter Ihnen geschlossen hat, denn sonst könnte ein Ihnen auflauernder Finanzbeamter Probleme bereiten. In einem weiteren Beitrag haben wir die sonstigen Änderungen im Rahmen der Steuerreform 2015/16 dargestellt. Hier spannt sich der Bogen von der längst überfälligen Änderung der Einkommensteuersätze bis zur Umsatzsteuer. Sonstige steuerliche Änderungen im Rahmen der Steuerreform 2015/16 im Überblick ....................................... 4 Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien durch die Steuerreform 2015/16 ............................................ 6 Kapitalertragsteuer-Pflicht für Kunst- und Kulturförderung durch Privatstiftungen .................................. 7 Begutachtungsentwurf Bankenpaket und Änderung des Endbesteuerungsgesetzes veröffentlicht ....................... 8 EuGH: Schlussanträge der Generalanwältin zur österreichischen Firmenwertabschreibung in der Gruppe................................................................................... 9 Ungarn: neue Regelungen für Verlustverwertung ab 2015 ...................................................................................... 10 Änderungen bei der vorübergehenden Verwendung drittländischer Firmenfahrzeuge ............................................ 11 VwGH zu Einkünftezurechnung von liechtensteinischen Stiftungen mit Mandatsvertrag ................ 12 Erfolgsaussichten einer Revision beim VwGH ....................... 13 Kurz-News ............................................................................. 14 Steuertermine im Juni 2015 ................................................... 14 World Tax Advisor ................................................................. 15 Transfer Pricing Alert ............................................................. 15 Veröffentlichungshinweis ....................................................... 15 Veranstaltungshinweise ......................................................... 16 Weiters hat Deloitte über 550 international tätige Unternehmen gefragt, wie sie die Auswirkungen von Base Erosion und Profit Shifting auf Ihr Unternehmen einschätzen. Übereinstimmender Tenor war, dass mit einer wesentlichen Erhöhung des Verwaltungsaufwandes gerechnet wird. Überdies besteht eine gewisse Unruhe, dass die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen zukünftig zu vermehrter Doppelbesteuerung führen könnte. Details lesen Sie bitte im Deloitte BEPS Global Survey. Mit einem gewissen Stolz erlauben wir uns auch darauf hinzuweisen, dass Deloitte Österreich von International Tax Review zur „Tax Firm of the Year 2015“ gewählt wurde und wir somit unsere Nr. 1 Stellung unter den österreichischen Steuerberatern untermauern konnten. Ihr Georg Erdélyi © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 2 Tax News Finanzstrafrecht Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung im Rahmen der Steuerreform 2015/16 Einleitung. Das Steuerreformgesetz 2015/2016, welches vom BMF am 19.5.2015 in Begutachtung versendet wurde, beinhaltet Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und Eindämmung von Schwarzumsätzen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Maßnahmen: Beschränkungen für Barzahlungen am Bau. Künftig soll ein Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte bestehen, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen in bar gezahlt werden und für die jeweilige Leistung den Betrag von EUR 500 übersteigen. Arbeitslöhne an zur Erbringung von Bauleistungen Beschäftigte dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat (§ 48 EStG). Wer derartige Barzahlungen leistet oder entgegennimmt, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit bis zu EUR 5.000 bestraft werden kann. Registrierkassenpflicht. Betriebe mit einem Jahresumsatz über EUR 15.000, die überwiegend Barumsätze tätigen, müssen diese ab 1.1.2017 einzeln mittels elektronischer Registrierkassen aufzeichnen. Beim Überwiegen wird dabei nicht auf den Gesamtbetrag der Barumsätze sondern auf die Anzahl der einzelnen Umsätze abgestellt (§ 131b BAO). Gewisse Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht bestehen beispielsweise für Unternehmer, die unter die sogenannte „Kalte Hände Regelung“ fallen. Die vorsätzliche Manipulation einer Registrierkasse stellt – sofern dadurch nicht ein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird – eine Finanzordnungswidrigkeit dar (Geldstrafe bis zu EUR 50.000). Mit der Einführung der Registrierkassenpflicht geht die Schaffung einer Belegerteilungspflicht einher. Kunden sind dabei verpflichtet, die ihnen erteilten Belege entgegen zu nehmen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Kunden die Belege für allfällige spätere Prüfungen des belegerteilenden Unternehmers durch das Finanzamt aufbewahren. mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten beschränkt sein. Zudem ist dafür eine Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenats und somit eines unabhängigen Richters vorgesehen. Aufgrund des damit zusammenhängenden besonderen Bedarfs an Rechtsschutz, soll in diesem Zusammenhang beim BMF ein Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet werden, der über derartige Ermittlungsmaßnahmen zu informieren ist und gegen derartige Anordnungen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben kann. Die Finanzstrafbehörde soll überdies künftig ermächtigt sein Fingerabdrücke von Beschuldigten zu nehmen, wenn angenommen werden kann, dass bei der Begehung von Finanzvergehen Spuren hinterlassen wurden. Weiters soll die Abfrage von Fahndungsdaten durch die Finanzstrafbehörden, die im Zuge von Ermittlungsverfahren benötigt werden, ermöglicht werden. Andererseits soll auch die Ermächtigung zur Übermittlung von für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens erforderlichen Daten von Kriminalbehörden und Gerichten an Finanzstrafbehörden geschaffen werden. Hubertus Seilern-Aspang [email protected] Edith Lebenbauer [email protected] Grob fahrlässige Abgabenverkürzung. Im Ministerialentwurf ist vorgesehen, dass künftig Abgabenverkürzungen und Zollvergehen nicht wie bisher bereits bei leichter Fahrlässigkeit, sondern erst bei grober Fahrlässigkeit strafbar sind (außer Mineralölsteuerverkürzungen). Neue Ermittlungsmaßnahmen. In Zukunft soll es den Finanzstrafbehörden möglich sein IP-Adressen von Steuerpflichtigen abzufragen. Damit sollen künftig Nutzer auch dann erfasst werden können, wenn sie dynamische IP-Adressen verwenden. Diese Ermittlungsmaßnahme soll jedoch nur auf vorsätzliche Finanzvergehen © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 3 Tax News Allgemeines und neue Gesetze Sonstige steuerliche Änderungen im Rahmen der Steuerreform 2015/16 im Überblick Lohn- und Einkommensteuer. Der Einkommensteuertarif soll neu geregelt werden, wobei der Eingangssteuersatz von 36,5% auf 25% gesenkt und die Zahl der Tarifstufen von drei auf sechs erhöht wird. Bei Einkommen über EUR 1 Mio soll – befristet auf fünf Jahre (somit bis 2020) – ein Steuersatz von 55% zur Anwendung kommen. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll künftig in den auf EUR 400 erhöhten Verkehrsabsetzbetrag integriert werden. Arbeitnehmern, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, soll ab der Veranlagung 2016 eine „Negativsteuer“ iHv 50% der Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch EUR 400 (bzw EUR 500, wenn das Pendlerpauschale zusteht) rückerstattet werden. Im Jahr 2015 soll bereits eine Verdoppelung der bisherigen Negativsteuer von EUR 110 auf EUR 220 erfolgen. Auch Selbständige und Landwirte sollen hievon profitieren; Kleinpensionisten sollen eine Steuergutschrift in Höhe von maximal EUR 110 (ebenfalls 50% der SV-Beiträge) erhalten. Der Kinderfreibetrag erhöht sich von 220 Euro auf 440 Euro und der gesplittete Kinderfreibetrag von 132 Euro auf 300 Euro. Werden Mitarbeiterrabatte vom Arbeitgeber angeboten, so sollen diese für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern bis zu 10% steuerfrei sein. Mitarbeiterrabatte über 10% sollen bis zu EUR 500 pro Jahr steuerfrei sein. Sachbezug für Dienstautos. Bei einem CO2-Ausstoß pro Kilometer über 120g sollen künftig 2% der Anschaffungskosten als Sachbezug versteuert werden müssen, darunter bleibt es bei 1,5%. Der für den reduzierten Sachbezug einschlägige Grenzwert soll jährlich um 4 Gramm pro Kilometer abgesenkt werden (jeweils für Neuanschaffungen in Folgejahren). Der maximale lohnsteuerpflichtige Sachbezug liegt dann bei EUR 960 statt bisher EUR 720. Zwecks Anreizwirkung hin zu alternativen Antrieben sollen privat genutzte Dienstfahrzeuge mit Elektromotor gänzlich steuerfrei sein (kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug). Das Recht auf Vorsteuerabzug soll auf solche unternehmerisch genutzte Kraftfahrzeuge ohne unmittelbaren CO2-Ausstoß ausgedehnt werden. Sonderausgaben. Beiträge für freiwillige Krankenversicherung, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung sollen bei Neuverträgen nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Für bestehende Verträge soll die Steuerbegünstigung aber weiterhin bis maximal fünf Jahre gelten. Verluste von Einnahmen-AusgabenRechnern sollen zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können. Spender und Kirchenbeitragszahler müssen der betreffenden Organisation künftig ihre SV-Nummer und ihr Geburtsdatum bekannt geben (Vorbereitung des automatischen Informationsaustausches mit dem Finanzamt). Der Steuerpflichtige muss diese Sonderausgaben daher künftig nicht mehr im Rahmen seiner Steuererklärung bekannt geben. Die Neuregelung soll für Zahlungen, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden gelten. Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften. Im neuen § 23a EStG soll künftig, zwecks Vermeidung unerwünschter, modellhafter Gestaltungen bei „kapitalistischen Mitunternehmern“ (eingeschränkte Haftung gegenüber Dritten, somit insbesondere Kommanditisten und atypische stille Gesellschafter), die Verlustzuweisung auf die Höhe der Einlage begrenzt werden. Darüber hinausgehende Verluste sollen mit späteren Gewinnen aus derselben Kommanditbeteiligung zu verrechnen sein („Wartetastenregelung“), soweit ein steuerlich negatives Kapitalkonto entsteht bzw sich erhöht. Sonderbetriebsvermögen ist nicht zu berücksichtigen. Eine Heranziehung zur Haftung gilt als Einlage. Die Bestimmung soll für Wirtschaftsjahre gelten, die nach 31.12.2015 beginnen. Einlagenrückzahlung. Die bestehende Wahlmöglichkeit, die unternehmensrechtliche Ausschüttung eines Bilanzgewinnes nach Maßgabe des Einlagenevidenzkontos steuerlich als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu erfassen, soll entfallen. Primär sind alle thesaurierten Gewinne – bei natürlichen Personen KESt-pflichtig – auszuschütten („Innenfinanzierungskonto“ gemäß UGB); gleiches gilt für verdeckte Gewinnausschüttungen. Erst danach können Einlagenrückzahlungen erfolgen (Einlagenkonto und Differenzkonto aus unternehmensrechtlichen Aufwertungen bei Umgründungen). Die Neuregelung soll für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.7.2015 beginnen. Sonstige steuerliche Änderungen. Der externe und interne Bildungsfreibetrag sowie die externe Bildungsprämie sollen ab 2016 gestrichen werden. Im Gegensatz dazu soll die Forschungsprämie von 10% auf 12% angehoben werden. Die steuerliche Begünstigung der Mitarbeiterbeteiligung soll von derzeit EUR 1.460 auf EUR 3.000 ausgeweitet werden. Die Zuzugsbegünstigung für Forscher und Wissenschaftler soll durch Schaffung eines antragsgebundenen, auf fünf Jahre befristeten pauschalen „Zuzugsfreibetrages“ in Höhe von 30% der zum Tarif zu besteuernden Einkünfte ausgeweitet werden. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 4 Tax News Allgemeines und neue Gesetze Umsatzsteuer. Zur Vereinfachung sollen Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Leistungsort abgeschafft werden. Der ermäßigte Steuersatz soll für bestimmte Umsätze von 10 auf 13% erhöht werden: Johanna Pilz [email protected] Tiere und Futtermittel Pflanzen und Saatgut, Holz Beherbergungen (ab 1.4.2016: erstmals auf Umsätze anzuwenden, für die das Entgelt vor dem 1.9.2015 nicht vollständig vereinnahmt wurde und die nach dem 31.3.2016 ausgeführt werden) kulturelle Dienstleistungen (Kino, Museum etc; ab 1.1.2016 für Umsätze anzuwenden, für die das Entgelt nicht vor 1.9.2015 vollständig vereinnahmt wurde) Jugendbetreuung, Bäder Luftverkehr Ab-Hof Verkauf von Wein (hier von 12% auf 13%) Jedoch: ermäßigter Steuersatz in Höhe von 13% (bisher 20%) auf Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 5 Tax News Einkommensteuer Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien durch die Steuerreform 2015/16 Immobilienertragsteuer. Bei Grundstücksveräußerungen ab 1.1.2016 soll der besondere Steuersatz von 25% auf 30% angehoben werden (auch für „Altfälle“) und der Inflationsabschlag entfallen. Wird zur Regelbesteuerung mit dem Tarifsatz optiert, so dürfen künftig auch Werbungskosten bzw Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Steuerbasis abgezogen werden. Verluste aus Grundstücksveräußerungen sollen künftig zu 60% anstatt zu 50% mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden können. Auf Antrag soll auch eine Verteilung des Verlustausgleiches auf 15 Jahre möglich sein. Im betrieblichen Bereich soll ein negativer Überhang zu 60% mit anderen tarifpflichtigen Einkünften ausgeglichen werden können. Für öffentlichrechtliche und gemeinnützige Körperschaften soll der ImmoESt-Abzug mit 25% möglich bleiben. Abschreibungen. Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) soll der Abschreibungssatz für unmittelbar betrieblich genutzte Betriebsgebäude auf 2,5% vereinheitlicht werden. Weiters kommt bei Betriebsgebäuden, die zu Wohnzwecken vermietet werden, künftig ein Abschreibungssatz von 1,5% statt bisher 2% zur Anwendung. Bei bebauten Mietgrundstücken des Privatvermögens wird ab 1.1.2016 die weiterhin 1,5%ige Abschreibung nur von 60% (anstatt bisher 80%) der historischen Anschaffungskosten der Immobilie gerechnet (40% „Grundanteil“), sofern ein anderes Aufteilungsverhältnis nicht nachgewiesen wird. Diese Änderungen sollen auch auf bereits vermietete Gebäude anwendbar sein. Bei offenkundig erheblichem Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse soll das Finanzamt jedoch ein abweichendes Aufteilungsverhältnis zwischen Grund und Boden und Gebäude feststellen können. Instandhaltungsaufwendungen können und Instandsetzungsaufwendungen für Wohngebäude müssen derzeit per Antrag auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden. Ab 1.1.2016 soll diese Frist auf 15 Jahre verlängert werden. Dies soll auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen gelten. Grunderwerbsteuer bei Schenkungen und Erbschaften. Nur bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke wird an der bisherigen Besteuerung (2% vom einfachen Einheitswert innerhalb des Familienkreises) festgehalten. Bei Übertragungen anderer Immobilien ab 1.1.2016 wird es auch innerhalb des Familienkreises keine begünstigte Besteuerung auf Basis des davor gültigen dreifachen Einheitswertes und auch keinen begünstigten Steuersatz von 2% mehr geben. Vielmehr erfolgt die Besteuerung mangels gutachterlichen Nachweises grundsätzlich auf Basis des sogenannten „Grundstückswertes“, der sich am Verkehrswert orientiert (Grundstückslisten mit standardisierten Werten nach Lage werden durch Verordnung geregelt), und zwar unabhängig davon, ob die Übertragung innerhalb des Familienkreises erfolgt. Bei einer Gegenleistung (Kaufpreis oder zB Hypothekenübernahme) von über 70% des Grundstückswertes fallen 3,5% vom vollen Grundstückswert an („entgeltliche Erwerbe“). Bei einer Gegenleistung von mehr als 30%, aber unter 70% fallen 3,5% nur von der Gegenleistung an, während zusätzlich der unentgeltliche Anteil am Grundstückswert (der restliche Anteil von rund 30 bis 70%) dem sogenannten Stufentarif für unentgeltliche Übertragungen unterliegt („teilentgeltliche Erwerbe“). Beträgt die Gegenleistung maximal 30% des Grundstückswertes („unentgeltliche Erwerbe“), ist der Stufentarif auf den vollen Grundstückswert anzuwenden. Der Stufentarif beträgt EUR 250.000 0,5%, von EUR 250.000 bis EUR 400.000 2%, darüber generell 3,5%. Bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen wird der betriebliche Freibetrag von EUR 365.000 auf EUR 900.000 angehoben und die GrESt mit 0,5% des gesamten Grundstückswertes gedeckelt. Für Umgründungen gilt generell der begünstigte Tarif von 0,5%. Die auf den unentgeltlichen Teil einer Transaktion anwendbare Stufentarifsteuer kann genauso wie jede GrESt mit einem Tarif von 0,5% auf Antrag auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Außerdem sind in Zukunft Erwerbe von Todes wegen bzw aufgrund von Schenkungen zwischen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern hinsichtlich des Hauptwohnsitzes bis zu einer Wohnnutzfläche von 150 m2 von der GrESt befreit und darüber hinaus zum Stufentarif vom anteiligen Grundstückswert zu besteuern. Grundstücksbesitzende Gesellschaften. Bei Erwerben ab 1.1.2016 unterliegt nach deutschem Vorbild die Vereinigung bzw Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft einer 0,5%igen GrESt berechnet vom Grundstückswert (davor wurden nur 100%ige Anteilsvereinigungen mit 3,5%, allerdings vom niedrigeren dreifachen Einheitswert, erfasst). Gleiches gilt, wenn ab 1.1.2016 innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft (KG, OG) auf neue Gesellschafter übergehen. Treuhändig gehaltene Anteile sind nunmehr stets dem Treugeber zuzurechnen. Klaus Wiedermann [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 6 Tax News Einkommensteuer Kapitalertragsteuer-Pflicht für Kunst- und Kulturförderung durch Privatstiftungen Überblick. Für gemeinnützige Kunst- und Kulturinstitutionen stellen freigebige Zuwendungen einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung und Realisierung ihrer kulturellen Projekte dar. Neben Privatpersonen und Unternehmen unterstützen häufig auch eigennützige Privatstiftungen gemeinnützige Zwecke. Diese Zuwendungen eigennütziger Privatstiftungen unterliegen regelmäßig der Kapitalertragsteuer. Freiwillige Zuwendungen. Freigebige Leistungen an Kunst- und Kulturbetriebe sind im Allgemeinen steuerlich nicht absetzbar. Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind Spenden an begünstigte Einrichtungen iSd § 4a EStG betraglich begrenzt mit 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines allfälligen Gewinnfreibetrages als Betriebsausgabe bzw als Sonderausgabe absetzbar. Freiwillige Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen können steuerlich nicht geltend gemacht werden. gen folglich auf Ebene der zuwendenden Privatstiftung dem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug. Fazit. Um das Engagement eigennütziger Privatstiftungen im gemeinnützigen Kunst- und Kulturbereich zu forcieren, wäre eine Ausweitung der spendenbegünstigten Einrichtungen auf weitere Kunst- und Kulturinstitutionen sowie eine Anwendung des Sonderausgabenabzugs auch auf zwischensteuerpflichtige Einkünfte wünschenswert. Entsprechende Änderungen wurden im geplanten „Gemeinnützigkeitspaket“ der Bundesregierung in Aussicht gestellt. Petra Mayer [email protected] Spendenbegünstigung. Abzugsfähig sind Spenden an Einrichtungen, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt sind und an Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und daher in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Website des BMF aufscheinen. Spendenbegünstigte Kulturbetriebe. Abgesehen von den ausdrücklich im Gesetz genannten begünstigten Kunst- und Kulturbetrieben ist es selbst bei Vorliegen einer abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit der Kunstund Kulturinstitution nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich, eine Spendenbegünstigung gem § 4a EStG in Anspruch zu nehmen, da die Förderung von Kunst und Kultur keinen spendenbegünstigten Zweck darstellt. Spendenabzug. Grundsätzlich kann eine eigennützige Privatstiftung Spenden an begünstigte Spendenempfänger als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Allerdings erzielt eine Privatstiftung in der Regel überwiegend zwischenbesteuerte oder steuerbefreite Kapitalerträge, bei denen mangels steuerlicher Abzugsmöglichkeit von Sonderausgaben die steuerliche Geltendmachung der Spende ins Leere geht. KESt auf Zuwendungen. Des Weiteren unterliegen Zuwendungen jeder Art von eigennützigen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig dem Kapitalertragsteuerabzug, es sei denn, der Empfänger ist ein begünstigter Spendenempfänger iSd § 4a EStG. Zuwendungen an nicht ausdrücklich im Gesetz genannte gemeinnützige Kunst- und Kulturinstitutionen unterlie- © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 7 Tax News Allgemeines und neue Gesetze Begutachtungsentwurf Bankenpaket und Änderung des Endbesteuerungsgesetzes veröffentlicht Überblick. Das BMF hat mit 12.5.2015 den Begutachtungsentwurf zu den im Rahmen der Steuerreform 2015 geplanten Änderungen im Bereich des Endbesteuerungsgesetzes sowie des Bankgeheimnisses veröffentlicht. Folgende Neuerungen sind darin vorgesehen: Endbesteuerung. Das EndbesteuerungsG enthält einen Katalog von Einkünften aus Kapitalvermögen, deren Besteuerung durch den Kapitalertragsteuer-Abzug abgegolten ist. Neben der KESt iHv 25% wird auf diese Einkünfte daher keine weitere Steuer erhoben. Diese Aufzählung soll nun um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27 Abs 3 EStG) und Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs 4 EStG), die erst im Zuge des BudBG 2011 definiert wurden, ergänzt werden. Dadurch soll die Abgeltungswirkung der KESt auch für diese Art von Kapitaleinkünften verfassungsrechtlich verankert werden. KESt-Satz. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Kapitalertragsteuer mit einem einheitlichen Satz festzusetzen und mit der Hälfte des höchsten Einkommensteuertarifs gedeckelt. Diese Bestimmung soll dahingehend geändert werden, dass unterschiedliche KESt-Sätze festgelegt werden können. Weiters soll die Koppelung an den Einkommensteuertarif entfallen und die KESt künftig absolut mit einem Steuersatz von 27,5% gedeckelt werden. Beim KESt-Satz auf Geldeinlagen und sonstige Forderungen bei Kreditinstituten sieht der Begutachtungsentwurf die Beibehaltung des derzeit geltenden Steuersatzes von 25% vor. Einschränkung Bankgeheimnis. Mit dem Bankenpaket soll das Bankgeheimnis dahingehend eingeschränkt werden, dass den Abgabenbehörden des Bundes mittels Auskunftsersuchen (§ 143 BAO) Zugang zu Bankdaten gewährt wird, wenn diese „Bedenken“ gegen die Richtigkeit einer Steuererklärung hegen. Zugang zu Bankdaten von Dritten, etwa Lieferanten oder Kunden – die nicht Partei des Abgabenverfahrens sind – wird bei der begründeten Annahme gewährt, dass das Auskunftsverlangen für die Abgabenerhebung bedeutsam ist; hier ist der Inhaber des Kontos bzw Depots jedoch zuvor anzuhören. Korrespondierend mit der Vereinfachung des behördlichen Zuganges zu Bankdaten soll das BMF mittels Kontenregistergesetz (KontRegG) ermächtigt werden, ein bundesweites Kontenregister über Einlagen, Giro-, Bausparkonten und Wertpapierdepots anzulegen, welches die Kontonummer sowie weitere personenbezogene Daten über den Kontoinhaber zu enthalten hat. Kreditinstitute werden entsprechend verpflichtet, Kontodaten ab dem 1.3.2015 an das BMF zu übermitteln. Verhinderung von Kapitalabflüssen. Nach dem Entwurf des bis 2020 befristeten KapitalabflussMeldegesetzes sind Kapitalabflüsse, die im Rahmen eines einzigen oder von mehreren zusammengehörigen Vorgängen mindestens EUR 50.000 betragen, zu melden. Als Abfluss sollen Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie Verlagerungen von Wertpapieren in ausländische Depots gelten. Die erste Meldung an das BMF hat spätestens am 31.3.2016 zu erfolgen und Kapitalabflüsse für den Zeitraum vom 1.3.2015 bis 31.12.2015 umfassen. Automatischer Informationsaustausch. Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) dient der Umsetzung des von der OECD entwickelten und durch Änderung der EU-Amtshilferichtlinie von der EU übernommenen gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Common Reporting Standard – CRS). Dieser Meldestandard orientiert sich stark an den zwischenstaatlichen FATCA-Vereinbarungen (IGA Model 1) mit den USA. Für diese Zwecke verpflichtet das GMSG österreichische Finanzinstitute ihrem jeweiligen Finanzamt jährlich Kontodaten meldepflichtiger Personen zu melden. Die gesammelten Daten werden anschließend vom BMF an die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten weitergeleitet. Zu melden sind grundsätzlich Kontodaten von Personen oder Rechtsträgern, die in den am gemeinsamen Meldestandard teilnehmenden Staaten – das sind alle EU-Staaten und alle Drittstaaten mit denen ein entsprechendes multi- oder bilaterales Abkommen über den Meldestandard abgeschlossen wurde – steuerlich ansässig sind. Damit würde das Bankgeheimnis für diese ausländischen Personen in Österreich faktisch abgeschafft werden. Dominik Stundner [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 8 Tax News EU-Recht EuGH: Schlussanträge der Generalanwältin zur österreichischen Firmenwertabschreibung in der Gruppe Überblick. Wie in unserem Beitrag vom 28.5.2014 berichtet, hat sich der Verwaltungsgerichtshof Anfang 2014 mit zwei Fragen betreffend die Firmenwertabschreibung in der steuerlichen Unternehmensgruppe gem § 9 Abs 7 KStG an den EuGH gewandt. Im Vorabentscheidungsverfahren (C-66/14, FA Linz) wurden nunmehr die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott veröffentlicht, welche erste Hinweise auf die noch Entscheidung des EuGH liefern könnten. Ausgangssituation. Für inländische Beteiligungen, die vor dem 1.3.2014 angeschafft wurden, kann innerhalb der steuerlichen Unternehmensgruppe eine Firmenwertabschreibung iHv maximal 50% des Kaufpreises über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren geltend gemacht werden. Für Beteiligungen an ausländischen Gruppenmitgliedern bestand diese Möglichkeit nicht. Der VwGH hegte im Ausgangsverfahren Zweifel hinsichtlich der Unionsrechtskonformität der maßgeblichen Bestimmung und wandte sich daher an den EuGH. Konkret soll dieser aussprechen, ob es sich bei der österreichischen Regelung um eine verbotene Beihilfe handeln könnte und/oder ob eine (unzulässige) Verletzung der Niederlassungsfreiheit vorliegt. Niederlassungsfreiheit. Nach Ansicht der Generalanwältin liegt ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit vor. Da die Möglichkeit für eine Firmenwertabschreibungen bei ausländischen Gruppenmitgliedern nicht besteht, gestalte sich deren Erwerb weniger attraktiv als der Erwerb inländischer Beteiligungen. Die Regelung könnte dadurch gerechtfertigt sein, dass bei inländischen Beteiligungen eine Firmenwertabschreibung zulässig ist und gleichzeitig eine Veräußerung der Beteiligung jedenfalls steuerwirksam ist. Bei ausländischen Beteiligungen bleiben Veräußerungsgewinne bzw verluste grundsätzlich außer Ansatz, weshalb es kohärent sei, die Firmenwertabschreibung bei ausländischen Gruppenmitgliedern zu versagen. Dies mag nach Ansicht der Generalanwältin jedoch nicht zu überzeugen. Die Firmenwertabschreibung sei nämlich nicht in kohärenter und systematischer Weise mit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen verknüpft, da die Abschreibung bei ausländischen Beteiligungen auch dann nicht zusteht, wenn die Option zur Steuerpflicht gem § 10 Abs 3 KStG ausgeübt wurde. Unabhängig von der Optionsausübung liege der Generalanwältin zufolge eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vor. tät der betroffenen Maßnahme, dh die Begünstigung bestimmter Unternehmen im Vergleich zu anderen Unternehmen. Die Generalanwältin stellt einen Vergleich mehrerer Gruppen an, verneint die Selektivität jedoch in jedem Fall. Beispielsweise wird die Selektivität hinsichtlich jener Unternehmen, die Teil einer Steuergruppe sind, im Vergleich zu jenen, die keine Steuergruppe bilden, untersucht. Auch hier liege keine Selektivität vor, da die Bildung einer Unternehmensgruppe ohnehin optional sei und zudem auch hier eine andere rechtliche Situation vorliege. Es liege laut der Generalanwältin auch keine Selektivität hinsichtlich einer bestimmten Branche vor, da die Firmenwertabschreibung grundsätzlich jedem Unternehmen zugänglich ist. Aus den oben genannten Gründen handle es sich bei der untersuchten Bestimmung somit nicht um eine verbotene Beihilfe. Ausblick. Generalanwältin Kokott kommt zum Schluss, dass es sich bei der Firmenwertabschreibung des § 9 Abs 7 KStG zwar nicht um eine verbotene Beihilfe handelt, jedoch eine unionsrechtswidrige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliegt. Somit sollte – sofern der EuGH sich in seinem Urteil der Generalanwältin anschließt – die Firmenwertabschreibung wohl zumindest für EU/EWR-Gesellschaften in der österreichischen Unternehmensgruppe unter den gleichen Bedingungen wie bei inländischen Gesellschaften zustehen. Der EuGH ist in seiner Entscheidung nicht an die Schlussanträge gebunden, allerdings haben diese in der Regel einen indikativen Charakter. Edith Lebenbauer [email protected] Beihilferecht. Grundsätzlich stellt die Firmenwertabschreibung laut Kokott einen steuerlichen Vorteil im Sinne des Beihilferechts dar. Entscheidend für das Vorliegen einer verbotenen Beihilfe ist jedoch die Selektivi- © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 9 Tax News Steuern CEE Ungarn: neue Regelungen für Verlustverwertung ab 2015 Rechtslage bis Ende 2014. Gemäß bisherigem ungarischem Körperschaftsteuerecht konnten Verluste aus Vorjahren maximal iHv 50% mit laufenden Gewinnen verrechnet werden. In der Vergangenheit gab es – wie auch gegenwärtig in Österreich – keine zeitliche Begrenzung der Vortragsfähigkeit von Vorjahresverlusten. Es konnten daher alle Verluste, die in den vergangenen Jahren entstanden sind und noch nicht verwerten werden konnten, vorgetragen werden. des endgütigen Ausscheidens des ungarischen Gruppenmitglieds der Nachversteuerung. Bei Betriebsstättenverlusten entfällt die Nachversteuerung für nicht verrechnete ungarische Verluste aufgrund der zeitlichen Einschränkung gänzlich nach Ablauf der Fünfjahresfrist. Viktoria Lang [email protected] Neue Ungarische Rechtslage. Ab dem 1.1.2015 wurde in Ungarn eine zusätzliche Schranke für den Verlustvortrag eingeführt. Demnach können „Neuverluste“ nur mehr maximal fünf Jahre vorgetragen werden und fallen danach aus dem Verlustverrechnungstopf heraus. Die Verlustverwertung erfolgt in der Reihenfolge der Verlustentstehung („First in – First Out Prinzip“). Für „Altverluste“, die in Wirtschaftsjahren bis zum 31.12.2014 entstanden sind, besteht eine Übergangsregelung; diese Verluste können letztmalig im Wirtschaftsjahr 2025 verrechnet werden. Verluste ausländischer Gruppenmitglieder in der österreichischen Gruppenbesteuerung. Ab dem Veranlagungsjahr 2015 können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder nur noch im Ausmaß von maximal 75% der Summe der Gewinne aller in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie des Gruppenträgers berücksichtigt werden. Die ausländischen Verluste sind dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw dem Gruppenträger im Ausmaß der Beteiligungen aller beteiligten unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen der Gruppe zuzurechnen. Werden beim ausländischen Gruppenmitglied Verluste in Folgejahren im Ausland verrechnet (bzw könnten diese verrechnet werden) oder scheidet ein ausländisches Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, kommt es beim österreichischen beteiligten Gruppenmitglied bzw beim Gruppenträger zur Nachversteuerung. Auswirkungen der Neuregelung in Österreich. Die neuen Einschränkungen der Verlustverwertung in Ungarn wirken sich in Österreich auf die Nachversteuerung aus, die bei der Verlustverwertung im Rahmen der Gruppenbesteuerung sowie bei Auslandsbetriebsstätten zu berücksichtigen ist. Verluste die in/bei ungarischen Betriebsstätten oder Gruppenmitgliedern ab dem Wirtschaftsjahr 2015 entstehen und nicht innerhalb der Fünfjahresfist mit ungarischen Gewinnen verrechnet werden können, unterliegen daher in Österreich nur noch im Fall © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 10 Tax News Umsatzsteuer und Zoll Änderungen bei der vorübergehenden Verwendung drittländischer Firmenfahrzeuge Überblick. Im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung können im Drittland zugelassene Fahrzeuge bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ohne Erhebung von Einfuhrabgaben vorübergehend im Zollgebiet der EU verwendet werden. Bisherige Regelung für Firmenfahrzeuge. Die vollständige Einfuhrabgabenbefreiung war bisher gem Art 561 Abs 2 ZK-DVO aF für Fahrzeuge zulässig, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, [und] von einer bei dieser Person angestellten, (…) im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden. Der eigene Gebrauch, bspw für rein private oder familiäre Zwecke, wurde insoweit gestattet, als dieser im Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Die Nutzung von Firmenfahrzeugen durch andere Personen als solche, die in einem Angestelltenverhältnis zum Zulassungsinhaber stehen, bspw Firmeninhaber, Verwaltungsräte, nicht weisungsgebundene Geschäftsführer oder Vorstände, war ausschließlich auf die gewerbliche Verwendung beschränkt. Abgrenzung zwischen gewerblicher Verwendung und eigenem Gebrauch. Als „gewerbliche Verwendung“ iSd Zollrechts gilt ausschließlich die Beförderung von Personen gegen Entgelt oder der industrielle oder gewerbliche Transport von Waren gegen oder ohne Entgelt. Als Abgrenzung hierzu wird jede andere als die gewerbliche Verwendung stets als „eigener Gebrauch“ bezeichnet, und zwar unabhängig davon, ob die Verwendung des Beförderungsmittels beruflichen oder unternehmerischen Zwecken dient, bspw Kundenbesuche eines Handelsreisenden. Neuregelung ab 1.5.2015 . Mit der DVO (EU) Nr 234/2015 werden die Regelungen des Art 561 Abs 2 ZKDVO dahingehend verschärft, dass der eigene Gebrauch nur mehr für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe, bspw für Fahrten zum Kunden, gestattet ist. Eine darüber hinausgehende Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke ist nicht mehr zulässig und führt regelmäßig zur Entstehung der Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerschuld. Indessen dürfen nun auch andere Beschäftigte als Angestellte, wie bspw Verwaltungsräte, Firmenfahrzeuge in der vorübergehenden Verwendung sowohl gewerblich als auch für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort nützen. Die Begünstigung für Firmenfahrzeuge von drittländischen Einzelunternehmen ist weiterhin nicht zulässig, wenn der Unternehmer seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Union hat. Diese Neuregelungen gelten für die Verwendung von Firmenfahrzeugen, die sich bereits vor dem 1.5.2015 in der vorübergehenden Verwendung befunden haben oder nach diesem Datum in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt wurden. Nationale Bestimmungen für ausländische Fahrzeuge. Unabhängig von den zollrechtlichen Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung wird bei der Benützung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Bundesgebiet durch Personen mit inländischem Sitz oder Hauptwohnsitz bis zur Erbringung des Gegenbeweises ein kraftfahrtrechtlicher dauernder Standort im Inland vermutet und damit sowohl eine Zulassungsverpflichtung als auch die NoVA-Pflicht und Kfz-SteuerPflicht begründet. Für den erforderlichen Gegenbeweis sind insbesondere Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs notwendig. Befindet sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der dauernde Standort des Fahrzeugs außerhalb des Bundesgebietes, besteht eine kraftfahrtrechtliche Zulassungspflicht im Inland erst, wenn das Fahrzeug in Österreich ohne Unterbrechung länger als ein Jahr genutzt wird. Praxishinweise. Das Ausmaß und der Umfang der beruflichen bzw betrieblichen Nutzung des Firmenfahrzeugs sollten im Arbeitsvertrag des Beschäftigten eindeutig geregelt sein. Da bei einer Zollkontrolle die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangt werden kann, sollte dieser stets im Rahmen der vorübergehenden Verwendung im Firmenfahrzeug mitgeführt werden. Soll die private Nutzung des Fahrzeugs im Zollgebiet über die Fahrten zwischen dem Arbeitsplatz im Zollausland und dem Wohnort im Unionsgebiet hinaus erfolgen, erfordert dies nunmehr eine Verzollung des Fahrzeugs und Entrichtung der Einfuhrabgaben (grds 10% Zoll und 20% Umsatzsteuer) in der EU. Unabhängig von den Zollvorschriften ist bei einer Änderung der Nutzungsermächtigung des Fahrzeugs für den Beschäftigten im Bundesgebiet eine Neubewertung über den dauernden Standort des Fahrzeugs durchzuführen, um eine etwaige Steuerbarkeit nach dem NoVAG und dem KfzStG auszuschließen. Eduard Kurz [email protected] © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 11 Tax News Vermögensanlage und Privatstiftungen VwGH zu Einkünftezurechnung von liechtensteinischen Stiftungen mit Mandatsvertrag Überblick. In der Vergangenheit ist die Frage der steuerlichen Abschirmwirkung von liechtensteinischen Stiftungen häufig von der österreichischen Finanzverwaltung aufgegriffen worden. Dabei hat die Finanzverwaltung in einer Zurechnungsvermutung grundsätzlich das Vermögen und die Einkünfte der Stiftungen dem österreichischen Stifter/Begünstigten zugerechnet. Nunmehr wurde vom VwGH der Fall einer liechtensteinischen Stiftung mit Mandatsvertrag (Weisungserteilungsrecht des Stifters/Begünstigten) behandelt, welche ohne tatsächliche Einflussnahme des Stifters geführt worden sei. Sachverhalt. Der Stifter einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht (Familienstiftung) erstattete im Juni 2008 im Zuge der sogenannten „DVD-Affäre“ hinsichtlich folgenden Sachverhalts „vorsorglich“ Selbstanzeige: Die Gründung der Stiftung erfolgte im Jahr 1963. Erstbegünstigte seien der Stifter und sein Sohn. Trotz abgeschlossenen Mandatsvertrages liege sowohl Vergleichbarkeit der Familienstiftung mit einer Privatstiftung als auch eine Zurechnung des Vermögens bzw der Einkünfte an die Familienstiftung vor, da durch den Stifter keine tatsächliche Beeinflussung der Führung der Stiftung erfolgt sei. Widmungen an die Familienstiftung erfolgten in den Jahren 1963 und 1996, Schenkungssteuer sei irrtümlich nicht abgeführt worden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde von der Finanzverwaltung festgestellt, dass die Stiftungsräte aufgrund des Mandatsvertrags verpflichtet seien, ihr Mandat ausschließlich nach den Anweisungen des Stifters auszuüben. Aufgrund dieses generellen Weisungsrechts sei mangels unabhängiger Leitung durch den Stiftungsrat keine Vergleichbarkeit mit einer Privatstiftung gegeben. Eine Zurechnung der Kapitaleinkünfte an den Stifter habe selbst dann zu erfolgen, wenn keine tatsächliche Einflussnahme des Stifters erfolgt sei. Weiters wurde im Anhang zum Mandatsvertrag festgehalten, dass der Stifter (bzw die Erstbegünstigten) die Bank ermächtigt, dem Stiftungsrat Instruktionen zu erteilen. Das Finanzamt erließ im Sinne der Feststellungen der Betriebsprüfung Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 bis 2007. Stiftungsrates ist erlaubt, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers erforderlich ist und Instruktionen nicht zeitgereicht eingeholt werden können) sei dabei unerheblich. Rechtsansicht des VwGH. Der VwGH wies die Beschwerde als unbegründet ab und führte in seinem Erkenntnis vom 25.2.2015, 2011/13/0003, aus, dass die Frage, ob Einkünfte einer in Liechtenstein ansässigen Stiftung oder den Stiftern/Begünstigten zuzurechnen sind, nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des österreichischen Rechts zu beurteilen sei. Ob der nach liechtensteinischem Recht abgeschlossene Mandatsvertrag „hart“ oder „weich“ ausgestaltet sei, ist nicht erheblich, da in beiden Fällen jederzeit Weisungen an den Stiftungsrat erteilt werden können. Die zusätzliche Befugnis des Stiftungsrates im Rahmen eines „weichen“ Mandatsvertrages ändert nichts an der Zurechnung zum Stifter, da ein abgeschlossener Mandatsvertrag zu einer Sonderform der Treuhandschaft führt. Für die Zurechnung der Einkünfte zum Stifter sei ein tatsächlicher Eingriff nicht erforderlich. Fazit und Auswirkungen. Nach dem vorliegenden Erkenntnis des VwGH führt somit jegliche Art eines Mandatsvertrages (egal, ob „hart“ oder „weich“) zur Zurechnung der Einkünfte zum Weisungsberechtigten Stifter bzw Begünstigten, da die Weisungsmöglichkeit bereits entscheidend ist. Allerdings wird aus den Aussagen des VwGH für die Zukunft wohl wenig zu gewinnen sein, da die Abgrenzung zwischen transparenter und intransparenter liechtensteinischer Stiftung gerade bei Stiftungen ohne (schriftlichen) Mandatsvertrag schwierig ist. Christian Wilplinger [email protected] Rechtsansicht des UFS. Im Rahmen der dagegen eingebrachten Berufung teilte der UFS Wien die Bedenken der Finanzverwaltung hinsichtlich Vergleichbarkeit mit einer Privatstiftung. Im vorliegenden Fall erachtete der UFS diese Frage aber als nicht wesentlich, da sich im weiteren Prüfschritt aufgrund des Mandatsvertrages ohnehin eine Zurechnung der Einkünfte und des Vermögens an den Stifter ergebe. Das Vorliegen eines „weichen“ Mandatsvertrages (selbständiges Handeln des © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 12 Tax News Fristen und Verfahren Erfolgsaussichten einer Revision beim VwGH Überblick. Die Tätigkeitsberichte der letzten Jahre geben Aufschluss darüber, wie erfolgsversprechend es ist, eine Revision beim VwGH anzustrengen. Überwindet man die hohen formellen Hürden des VwGH, bestand zuletzt eine 50:50-Chance, dass die Revision zum Erfolg führt. Tätigkeitsberichte des VwGH. Laut den Tätigkeitsberichten des VwGH der letzten Jahre (2009 bis 2013) konnte der Gerichtshof seine anhängigen Beschwerdeverfahren von knapp 10.150 im Jahr 2009 auf knapp 5.250 im Jahr 2013 beinahe halbieren. In Hinblick auf die Erledigungsdauer eines Verfahrens vor dem VwGH lagen zwischen dem Tag des Einlangens des Rechtsmittels und dem Tag der Entscheidung durch den Senat durchschnittlich 21 Monate. 2013 betrug der Zeitraum nur mehr ca 17 Monate. In den nächsten Jahren wird sich zeigen, ob aufgrund des erfolgreichen Abbaus der Altverfahren mit einer noch rascheren Abwicklung der Verfahren gerechnet werden darf. im Jahr 2014 weiterentwickelt haben, zumal das Bundesfinanzgericht seit 1.1.2014 darüber abzusprechen hat, ob eine Revision zum VwGH zugelassen wird. Der Tätigkeitsbericht für 2014 lag zum Zeitpunkt, als dieser Artikel verfasst wurde, noch nicht vor. Wir werden Sie jedoch weiterhin diesbezüglich auf dem Laufenden halten. Robert Rzeszut [email protected] Inhaltliche Erledigungen. Bevor sich ein Senat des VwGH inhaltlich mit dem Vorbringen auseinander setzt, muss die Revision zuerst zugelassen werden. Dies gelingt im Schnitt einem Drittel der Beschwerdeführer nicht, sei es aufgrund des Fehlens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, inhaltlicher Mängel oder Nichteinhaltung von Formvorschriften, weshalb das Verfahren bereits vorab eingestellt wird. Hat man diese Hürde überwunden, hatte der Revisionswerber 2013 eine 50:50-Chance, Recht zu bekommen. In den Jahren 2009-2012 lagen die Erfolgsaussichten nur bei ca 40 %. Ablehnungsrecht des VwGH seit Juli 2012 auch in Abgabensachen. Mit der VerwaltungsgerichtsbarkeitsNovelle 2012 wurde das Recht des VwGH, die Behandlung eines Rechtsmittels aufgrund des Fehlens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (ohne inhaltliche Entscheidung) abzulehnen, auf Abgabensachen erweitert (§ 33a VwGG). Im Jahr 2013 wurde ca ein Viertel aller Verfahren, die nicht bereits aus formellen Gründen oder wegen Klaglosstellung eingestellt wurden, aufgrund eines Ablehnungsbeschlusses eingestellt. Lohnt sich der Weg zum VwGH? Die Hürde des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird von ca drei Viertel aller formell und inhaltlich richtig verfassten Rechtsmittel genommen. Danach stehen die Erfolgschancen – statistisch betrachtet – bei ca 50:50. Bezüglich der Verfahrensdauer war 2013 mit einem Zeitraum von durchschnittlich eineinhalb Jahren zu rechnen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Zahlen © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 13 Tax News Kurz-Infos Kurz-News Privatstiftung und Vermögensanlage Neuerliches Normprüfungsverfahren zur Verfassungskonformität der Immobilienertragsteuer Ausgangslage. Die Beschwerdeführerin erbte 1972 eine Liegenschaft. Am 10.4.2012 veräußerte sie das zum 31.3.2012 nicht steuerverfangene Grundstück um EUR 84.250. Das Finanzamt setzte die ImmoESt gesetzeskonform in Höhe von effektiv 3,5% fest. Gegen den Bescheid des Finanzamtes erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Aufhebung des Bescheides wegen Verfassungswidrigkeit: Wäre der Kaufvertrag elf Tage früher unterzeichnet worden, hätte die Veräußerung keinen steuerbaren Tatbestand dargestellt. Die mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 eingeführte Immobilienertragsteuer stelle eine „überfallsartige“ Ertragsbesteuerung dar und habe sie in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Vertrauen in bestehendes Recht verletzt. Rechtsansicht des BFG. Das BFG erachtet die Immobilienertragsteuer für Altvermögen zwar nicht grundsätzlich für verfassungswidrig, wertet jedoch die Art und Weise, in der diese eingeführt wurde als „faktisch rückwirkende, unvorhersehbare und plötzliche Änderung unter Verletzung des Vertrauensschutzprinzips“. Das BFG begründet diese Auffassung vor allem mit der steuerlichen Erfassung von an sich nicht mehr steuerverfangenen Grundstücken und der sofortigen unterjährigen Wirksamkeit des Gesetzes sowie dem Fehlen von Übergangsregelungen. Durch diese überraschende und nicht vorhersehbare Rechtsänderung sei die Beschwerdeführerin im aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Vertrauensschutzprinzip verletzt worden. Das BFG beantragte daher ein VfGH-Normenprüfungsverfahren, welches nunmehr unter der Geschäftszahl G 111/2015 anhängig ist. Zudem ist eine weitere Beschwerde mit derselben Zielrichtung beim VfGH unter der Geschäftszahl E 1552/2014 anhängig. Steuertermine im Juni 2015 Am 15.6.2015 sind ua fällig: Umsatzsteuervorauszahlung für April 2015. Normverbrauchsabgabe für April 2015. Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren für April 2015. Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für April 2015. Werbeabgabe für April 2015. Lohnsteuer für Mai 2015. Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds für Mai 2015. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Mai 2015. Kommunalsteuer für Mai 2015. Abzugsteuer gem § 99 EStG für Mai 2015. U-Bahn Steuer für Wien für Mai 2015. Sozialversicherung für Dienstnehmer für Mai 2015. Am 30.6.2015 ist fällig (soweit erforderlich): Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärung 2014 über FinanzOnline soweit diese nicht der Quotenregelung eines Steuerberaters unterliegen. Antrag auf Erstattung durch im Drittland ansässige Unternehmer betreffend im Inland angefallene Vorsteuern aus 2014. © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 14 Tax News Kurz-Infos World Tax Advisor World Tax Advisor vom 22.5.2015 behandelt insbesondere Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts zur Frage des DBA-rechtlichen Nutzungsberechtigten bei Derivatgeschäften (keine DBA-Berechtigung bei Weitergabeverpflichtung von Erträgen), BEPS Diskussionsentwurf der OECD zur Verhinderung der künstlichen Vermeidung von Betriebsstätten veröffentlicht, Klarstellungen zur Meldeverpflichtung von Auslandskonten für Privatpersonen in Belgien, Vorschlag zur Gesetzesänderung in Kanada bringt Ausnahmen von der Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber in bestimmten Konstellationen grenzüberschreitender Arbeitsleistung, Chinas Steuerprüfungsschwerpunkte für 2015 veröffentlicht, Kolumbien hat Richtlinien zum Quellensteuerabzug bei bestimmten Zahlungen veröffentlicht, EU-Kommission veröffentlicht Ihre Pläne im Bereich Digitaler Binnenmarkt, Initiative zur Kodifizierung der Behandlung von Dividendenerträgen in Steuergruppen für Zwecke der Gewerbesteuer in Deutschland, Doppelbesteuerungsabkommen der Niederlande mit UK im Bereich der Bankenabgabe rückwirkend ab 1.1.2011 in Kraft. World Tax Advisor vom 8.5.2015 behandelt insbesondere die neuen Besteuerungsregeln für im Ausland erwirtschaftete Passiveinkünfte (ausländische Passivgesellschaften, CFC Regime) in Chile, die neuen Offenlegungserfordernisse im Rahmen der Vorlage von (Körperschaft-) Steuererklärungen (steuerliche und buchhalterische Aufzeichnungen) in Brasilien, den veröffentlichten BEPS Diskussionsentwurf betreffend Kostenumlagevereinbarungen (Modifizierung von Kapitel VIII der Verrechnungspreisrichtlinien) der OECD, die neue Verpflichtung für Steuerausländer zur Einholung von Steuerbescheinigungen im Falle indirekter Anteilsübertragungen (Anteile an peruanischen Gesellschaften) in Peru sowie den veröffentlichten Entwurf zur Adaptierung des Beteiligungsregimes (Umsetzung der neuen Missbrauchsvorschriften im Rahmen der EU Mutter-Tochter RL) in Schweden. Transfer Pricing Alert Nr 4/2015 – OECD Releases Draft Guidance on Cost Contribution Arrangements Nr 5/2015 – OECD Releases Revised Discussion Draft on BEPS Action 7 – Preventing Artificial Avoidance of PE Status Veröffentlichungshinweis Deloitte BEPS Global Survey In 2014, Deloitte conducted its first “OECD Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) survey” to gauge the views of multinational companies regarding the increased media, political and activist group interests in “responsible tax” and BEPS, and the expected resulting impact on their organizations. In early 2015, a follow-up survey was conducted to understand how clients’ views on the tax landscape have evolved. Deloitte BEPS Global Survey © Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH | Nr 5/2015 | 15 Tax News Kurz-Infos Veranstaltungshinweise Datum Veranstaltungstitel Ort Zeit 8.Juni 2015 Erfahrungsaustausch Verfahrensrecht Innsbruck 17:30 Uhr 9. Juni 2015 Erfahrungsaustausch Verfahrensrecht Salzburg 18:00 Uhr 10. Juni 2015 Erfahrungsaustausch Verfahrensrecht Linz 18:00 Uhr 11.-12. Juni 2015 Tax Circle 2015 Waidhofen/ Ybbs ganztags 17. Juni 2015 Verrechnungspreisdokumentation “Neu” Wien 12:00 Uhr 17. Juni 2015 Erfahrungsaustausch Verfahrensrecht Wien 18:30 Uhr 18. Juni 2015 First Orientation for Expats General Austrian tax and social security conditions Wien 12:00 Uhr 24. Juni 2015 Basel IV ante portas Wien 08:30 Uhr 23. September 2015 10. Wiener Symposium zum Wirtschafts- und Finanzstrafrecht Wien 09:00 Uhr Alle aktuellen Veranstaltungen finden Sie auch unter www.deloitte.at/events Lesen Sie mehr unter: www.deloitte.at Besuchen Sie auch unseren Tax Blog: www.deloittetax.at Medieninhaber und Herausgeber Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gesellschaftssitz Wien, Handelsgericht Wien, FN 81343 y Redaktion: Georg Erdélyi, Edgar Huemer Medienbetreuung: Claudia Hussovits, Dasha Todorovic, Birgit Wiesinger Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch "Deloitte Global" genannt) erbringt keine Dienstleistungen für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr als 15-0 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur Seite. „To be the Standard of Excellence" – für rund 20-0.0-00 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich. Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. 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