Deloitte Tax News

Tax News
Aktuelle Informationen zum
Steuer- und Wirtschaftsrecht
Nr. 5/2015
Editorial
Inhalt
Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung im Rahmen der
Steuerreform 2015/16….. ...................................................... 3
Liebe Leser,
das BMF hat im abgelaufenen Monat nacheinander die
verschiedenen Gesetzes- und Verordnungsentwürfe zur
Steuerreform 2015/16 veröffentlicht. In der aktuellen Ausgabe unserer TaxNews haben wir daher die wesentlichsten
Bestimmungen übersichtlich zusammengefasst.
Im Rahmen des Bankenpaketes sollen ein Kontenregister
und eine Meldepflicht für Kapitalabflüsse über EUR 50.000
eingeführt werden. Weiters werden die nach der EUAmtshilferichtlinie erforderlichen Meldungen umgesetzt.
Wie weit die Einschränkungen des Bankgeheimnisses tatsächlich gehen werden, ist derzeit Gegenstand heftiger
Diskussionen. Zusätzlich soll die Kapitalertragsteuer auf
27,5% erhöht werden (nur bei Bankzinsen bleibt es bei
25%).
Bei der Immobilienbesteuerung soll der fixe Steuersatz gar
auf 30% erhöht werden. Die Änderungen bei der Grunderwerbsteuer beschäftigen derzeit die Notare. Ob es jedoch
wirklich ratsam ist, bereits 2015 allfällige Schenkungen zu
vollziehen, sollte anhand der vorgeschlagenen Änderungen
gründlich geprüft werden. Hohe Steuereinnahmen werden
aus der Vereinheitlichung des Abschreibungssatzes für
Gewebeimmobilien mit 2,5% erwartet.
Im Rahmen der Betrugsbekämpfung sollten Sie unter anderem die Rechnung für Ihre Wurstsemmel tunlichst erst
dann zerknüllen, wenn sich die Tür des Geschäftes hinter
Ihnen geschlossen hat, denn sonst könnte ein Ihnen auflauernder Finanzbeamter Probleme bereiten.
In einem weiteren Beitrag haben wir die sonstigen Änderungen im Rahmen der Steuerreform 2015/16 dargestellt.
Hier spannt sich der Bogen von der längst überfälligen Änderung der Einkommensteuersätze bis zur Umsatzsteuer.
Sonstige steuerliche Änderungen im Rahmen der
Steuerreform 2015/16 im Überblick ....................................... 4
Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien
durch die Steuerreform 2015/16 ............................................ 6
Kapitalertragsteuer-Pflicht für Kunst- und
Kulturförderung durch Privatstiftungen .................................. 7
Begutachtungsentwurf Bankenpaket und Änderung
des Endbesteuerungsgesetzes veröffentlicht ....................... 8
EuGH: Schlussanträge der Generalanwältin zur
österreichischen Firmenwertabschreibung in der
Gruppe................................................................................... 9
Ungarn: neue Regelungen für Verlustverwertung ab
2015 ...................................................................................... 10
Änderungen bei der vorübergehenden Verwendung
drittländischer Firmenfahrzeuge ............................................ 11
VwGH zu Einkünftezurechnung von
liechtensteinischen Stiftungen mit Mandatsvertrag ................ 12
Erfolgsaussichten einer Revision beim VwGH ....................... 13
Kurz-News ............................................................................. 14
Steuertermine im Juni 2015 ................................................... 14
World Tax Advisor ................................................................. 15
Transfer Pricing Alert ............................................................. 15
Veröffentlichungshinweis ....................................................... 15
Veranstaltungshinweise ......................................................... 16
Weiters hat Deloitte über 550 international tätige Unternehmen gefragt, wie sie die Auswirkungen von Base Erosion und Profit Shifting auf Ihr Unternehmen einschätzen.
Übereinstimmender Tenor war, dass mit einer wesentlichen
Erhöhung des Verwaltungsaufwandes gerechnet wird.
Überdies besteht eine gewisse Unruhe, dass die Umsetzung der BEPS-Empfehlungen zukünftig zu vermehrter
Doppelbesteuerung führen könnte. Details lesen Sie bitte
im Deloitte BEPS Global Survey.
Mit einem gewissen Stolz erlauben wir uns auch darauf
hinzuweisen, dass Deloitte Österreich von International Tax
Review zur „Tax Firm of the Year 2015“ gewählt wurde und
wir somit unsere Nr. 1 Stellung unter den österreichischen
Steuerberatern untermauern konnten.
Ihr
Georg Erdélyi
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Tax News
Finanzstrafrecht
Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung im Rahmen
der Steuerreform 2015/16
Einleitung. Das Steuerreformgesetz 2015/2016, welches vom BMF am 19.5.2015 in Begutachtung versendet wurde, beinhaltet Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung und Eindämmung von Schwarzumsätzen. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten
Maßnahmen:
Beschränkungen für Barzahlungen am Bau. Künftig
soll ein Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben
für Entgelte bestehen, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen in bar gezahlt werden und für die
jeweilige Leistung den Betrag von EUR 500 übersteigen.
Arbeitslöhne an zur Erbringung von Bauleistungen Beschäftigte dürfen nicht in bar geleistet oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein bei
einem Kreditinstitut geführtes Girokonto verfügt oder
einen Rechtsanspruch auf ein solches hat (§ 48 EStG).
Wer derartige Barzahlungen leistet oder entgegennimmt,
begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, die mit bis zu
EUR 5.000 bestraft werden kann.
Registrierkassenpflicht. Betriebe mit einem Jahresumsatz über EUR 15.000, die überwiegend Barumsätze
tätigen, müssen diese ab 1.1.2017 einzeln mittels elektronischer Registrierkassen aufzeichnen. Beim Überwiegen wird dabei nicht auf den Gesamtbetrag der Barumsätze sondern auf die Anzahl der einzelnen Umsätze
abgestellt (§ 131b BAO). Gewisse Ausnahmen von der
Registrierkassenpflicht bestehen beispielsweise für
Unternehmer, die unter die sogenannte „Kalte Hände
Regelung“ fallen. Die vorsätzliche Manipulation einer
Registrierkasse stellt – sofern dadurch nicht ein anderes
Finanzvergehen verwirklicht wird – eine Finanzordnungswidrigkeit dar (Geldstrafe bis zu EUR 50.000). Mit
der Einführung der Registrierkassenpflicht geht die
Schaffung einer Belegerteilungspflicht einher. Kunden
sind dabei verpflichtet, die ihnen erteilten Belege entgegen zu nehmen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die
Kunden die Belege für allfällige spätere Prüfungen des
belegerteilenden Unternehmers durch das Finanzamt
aufbewahren.
mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten beschränkt sein. Zudem ist dafür eine Anordnung des
Vorsitzenden des Spruchsenats und somit eines unabhängigen Richters vorgesehen. Aufgrund des damit
zusammenhängenden besonderen Bedarfs an Rechtsschutz, soll in diesem Zusammenhang beim BMF ein
Rechtsschutzbeauftragter eingerichtet werden, der über
derartige Ermittlungsmaßnahmen zu informieren ist und
gegen derartige Anordnungen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben kann. Die Finanzstrafbehörde
soll überdies künftig ermächtigt sein Fingerabdrücke von
Beschuldigten zu nehmen, wenn angenommen werden
kann, dass bei der Begehung von Finanzvergehen Spuren hinterlassen wurden. Weiters soll die Abfrage von
Fahndungsdaten durch die Finanzstrafbehörden, die im
Zuge von Ermittlungsverfahren benötigt werden, ermöglicht werden. Andererseits soll auch die Ermächtigung
zur Übermittlung von für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens erforderlichen Daten von Kriminalbehörden und Gerichten an Finanzstrafbehörden geschaffen
werden.
Hubertus Seilern-Aspang
[email protected]
Edith Lebenbauer
[email protected]
Grob fahrlässige Abgabenverkürzung. Im Ministerialentwurf ist vorgesehen, dass künftig Abgabenverkürzungen und Zollvergehen nicht wie bisher bereits bei
leichter Fahrlässigkeit, sondern erst bei grober Fahrlässigkeit strafbar sind (außer Mineralölsteuerverkürzungen).
Neue Ermittlungsmaßnahmen. In Zukunft soll es den
Finanzstrafbehörden möglich sein IP-Adressen von
Steuerpflichtigen abzufragen. Damit sollen künftig Nutzer auch dann erfasst werden können, wenn sie dynamische IP-Adressen verwenden. Diese Ermittlungsmaßnahme soll jedoch nur auf vorsätzliche Finanzvergehen
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Allgemeines und neue Gesetze
Sonstige steuerliche Änderungen im Rahmen der
Steuerreform 2015/16 im Überblick
Lohn- und Einkommensteuer. Der Einkommensteuertarif soll neu geregelt werden, wobei der Eingangssteuersatz von 36,5% auf 25% gesenkt und die Zahl der
Tarifstufen von drei auf sechs erhöht wird. Bei Einkommen über EUR 1 Mio soll – befristet auf fünf Jahre (somit bis 2020) – ein Steuersatz von 55% zur Anwendung
kommen. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll künftig in
den auf EUR 400 erhöhten Verkehrsabsetzbetrag integriert werden. Arbeitnehmern, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, soll
ab der Veranlagung 2016 eine „Negativsteuer“ iHv 50%
der Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch EUR
400 (bzw EUR 500, wenn das Pendlerpauschale zusteht) rückerstattet werden. Im Jahr 2015 soll bereits
eine Verdoppelung der bisherigen Negativsteuer von
EUR 110 auf EUR 220 erfolgen. Auch Selbständige und
Landwirte sollen hievon profitieren; Kleinpensionisten
sollen eine Steuergutschrift in Höhe von maximal EUR
110 (ebenfalls 50% der SV-Beiträge) erhalten. Der Kinderfreibetrag erhöht sich von 220 Euro auf 440 Euro und
der gesplittete Kinderfreibetrag von 132 Euro auf 300
Euro. Werden Mitarbeiterrabatte vom Arbeitgeber angeboten, so sollen diese für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern bis zu 10% steuerfrei sein. Mitarbeiterrabatte über 10% sollen bis zu EUR
500 pro Jahr steuerfrei sein.
Sachbezug für Dienstautos. Bei einem CO2-Ausstoß
pro Kilometer über 120g sollen künftig 2% der Anschaffungskosten als Sachbezug versteuert werden müssen,
darunter bleibt es bei 1,5%. Der für den reduzierten
Sachbezug einschlägige Grenzwert soll jährlich um 4
Gramm pro Kilometer abgesenkt werden (jeweils für
Neuanschaffungen in Folgejahren). Der maximale lohnsteuerpflichtige Sachbezug liegt dann bei EUR 960 statt
bisher EUR 720. Zwecks Anreizwirkung hin zu alternativen Antrieben sollen privat genutzte Dienstfahrzeuge mit
Elektromotor gänzlich steuerfrei sein (kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug). Das Recht auf Vorsteuerabzug
soll auf solche unternehmerisch genutzte Kraftfahrzeuge
ohne unmittelbaren CO2-Ausstoß ausgedehnt werden.
Sonderausgaben. Beiträge für freiwillige Krankenversicherung, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Ausgaben für Wohnraumschaffung und -sanierung sollen
bei Neuverträgen nicht mehr als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Für bestehende Verträge
soll die Steuerbegünstigung aber weiterhin bis maximal
fünf Jahre gelten. Verluste von Einnahmen-AusgabenRechnern sollen zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden
können. Spender und Kirchenbeitragszahler müssen der
betreffenden Organisation künftig ihre SV-Nummer und
ihr Geburtsdatum bekannt geben (Vorbereitung des
automatischen Informationsaustausches mit dem Finanzamt). Der Steuerpflichtige muss diese Sonderausgaben daher künftig nicht mehr im Rahmen seiner
Steuererklärung bekannt geben. Die Neuregelung soll
für Zahlungen, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden
gelten.
Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften. Im neuen § 23a EStG soll künftig, zwecks
Vermeidung unerwünschter, modellhafter Gestaltungen
bei „kapitalistischen Mitunternehmern“ (eingeschränkte
Haftung gegenüber Dritten, somit insbesondere Kommanditisten und atypische stille Gesellschafter), die
Verlustzuweisung auf die Höhe der Einlage begrenzt
werden. Darüber hinausgehende Verluste sollen mit
späteren Gewinnen aus derselben Kommanditbeteiligung zu verrechnen sein („Wartetastenregelung“), soweit ein steuerlich negatives Kapitalkonto entsteht bzw
sich erhöht. Sonderbetriebsvermögen ist nicht zu berücksichtigen. Eine Heranziehung zur Haftung gilt als
Einlage. Die Bestimmung soll für Wirtschaftsjahre gelten, die nach 31.12.2015 beginnen.
Einlagenrückzahlung. Die bestehende Wahlmöglichkeit, die unternehmensrechtliche Ausschüttung eines
Bilanzgewinnes nach Maßgabe des Einlagenevidenzkontos steuerlich als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu erfassen, soll entfallen. Primär sind
alle thesaurierten Gewinne – bei natürlichen Personen
KESt-pflichtig – auszuschütten („Innenfinanzierungskonto“ gemäß UGB); gleiches gilt für verdeckte Gewinnausschüttungen. Erst danach können Einlagenrückzahlungen erfolgen (Einlagenkonto und Differenzkonto aus
unternehmensrechtlichen Aufwertungen bei Umgründungen). Die Neuregelung soll für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.7.2015 beginnen.
Sonstige steuerliche Änderungen. Der externe und
interne Bildungsfreibetrag sowie die externe Bildungsprämie sollen ab 2016 gestrichen werden. Im Gegensatz
dazu soll die Forschungsprämie von 10% auf 12% angehoben werden. Die steuerliche Begünstigung der
Mitarbeiterbeteiligung soll von derzeit EUR 1.460 auf
EUR 3.000 ausgeweitet werden. Die Zuzugsbegünstigung für Forscher und Wissenschaftler soll durch Schaffung eines antragsgebundenen, auf fünf Jahre befristeten pauschalen „Zuzugsfreibetrages“ in Höhe von 30%
der zum Tarif zu besteuernden Einkünfte ausgeweitet
werden.
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Tax News
Allgemeines und neue Gesetze
Umsatzsteuer. Zur Vereinfachung sollen Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Leistungsort abgeschafft werden. Der ermäßigte Steuersatz soll für bestimmte Umsätze von 10 auf 13% erhöht werden:
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Johanna Pilz
[email protected]
Tiere und Futtermittel
Pflanzen und Saatgut, Holz
Beherbergungen (ab 1.4.2016: erstmals auf
Umsätze anzuwenden, für die das Entgelt vor
dem 1.9.2015 nicht vollständig vereinnahmt
wurde und die nach dem 31.3.2016 ausgeführt
werden)
kulturelle Dienstleistungen (Kino, Museum etc;
ab 1.1.2016 für Umsätze anzuwenden, für die
das Entgelt nicht vor 1.9.2015 vollständig vereinnahmt wurde)
Jugendbetreuung, Bäder
Luftverkehr
Ab-Hof Verkauf von Wein (hier von 12% auf
13%)
Jedoch: ermäßigter Steuersatz in Höhe von
13% (bisher 20%) auf Eintrittsberechtigungen
zu Sportveranstaltungen
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Einkommensteuer
Änderungen bei der Besteuerung von Immobilien
durch die Steuerreform 2015/16
Immobilienertragsteuer. Bei Grundstücksveräußerungen ab 1.1.2016 soll der besondere Steuersatz von 25%
auf 30% angehoben werden (auch für „Altfälle“) und der
Inflationsabschlag entfallen. Wird zur Regelbesteuerung
mit dem Tarifsatz optiert, so dürfen künftig auch Werbungskosten bzw Betriebsausgaben bei der Ermittlung
der Steuerbasis abgezogen werden. Verluste aus
Grundstücksveräußerungen sollen künftig zu 60% anstatt zu 50% mit Überschüssen aus Vermietung und
Verpachtung ausgeglichen werden können. Auf Antrag
soll auch eine Verteilung des Verlustausgleiches auf 15
Jahre möglich sein. Im betrieblichen Bereich soll ein
negativer Überhang zu 60% mit anderen tarifpflichtigen
Einkünften ausgeglichen werden können. Für öffentlichrechtliche und gemeinnützige Körperschaften soll der
ImmoESt-Abzug mit 25% möglich bleiben.
Abschreibungen. Bei der Absetzung für Abnutzung
(AfA) soll der Abschreibungssatz für unmittelbar betrieblich genutzte Betriebsgebäude auf 2,5% vereinheitlicht
werden. Weiters kommt bei Betriebsgebäuden, die zu
Wohnzwecken vermietet werden, künftig ein Abschreibungssatz von 1,5% statt bisher 2% zur Anwendung. Bei
bebauten Mietgrundstücken des Privatvermögens wird
ab 1.1.2016 die weiterhin 1,5%ige Abschreibung nur von
60% (anstatt bisher 80%) der historischen Anschaffungskosten der Immobilie gerechnet (40% „Grundanteil“), sofern ein anderes Aufteilungsverhältnis nicht
nachgewiesen wird. Diese Änderungen sollen auch auf
bereits vermietete Gebäude anwendbar sein. Bei offenkundig erheblichem Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse soll das Finanzamt jedoch ein abweichendes
Aufteilungsverhältnis zwischen Grund und Boden und
Gebäude feststellen können. Instandhaltungsaufwendungen können und Instandsetzungsaufwendungen für
Wohngebäude müssen derzeit per Antrag auf zehn
Jahre verteilt abgesetzt werden. Ab 1.1.2016 soll diese
Frist auf 15 Jahre verlängert werden. Dies soll auch für
bereits laufende Zehntelabsetzungen gelten.
Grunderwerbsteuer bei Schenkungen und Erbschaften. Nur bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke wird an der bisherigen Besteuerung
(2% vom einfachen Einheitswert innerhalb des Familienkreises) festgehalten. Bei Übertragungen anderer Immobilien ab 1.1.2016 wird es auch innerhalb des Familienkreises keine begünstigte Besteuerung auf Basis des
davor gültigen dreifachen Einheitswertes und auch keinen begünstigten Steuersatz von 2% mehr geben. Vielmehr erfolgt die Besteuerung mangels gutachterlichen
Nachweises grundsätzlich auf Basis des sogenannten
„Grundstückswertes“, der sich am Verkehrswert orientiert (Grundstückslisten mit standardisierten Werten
nach Lage werden durch Verordnung geregelt), und
zwar unabhängig davon, ob die Übertragung innerhalb
des Familienkreises erfolgt. Bei einer Gegenleistung
(Kaufpreis oder zB Hypothekenübernahme) von über
70% des Grundstückswertes fallen 3,5% vom vollen
Grundstückswert an („entgeltliche Erwerbe“). Bei einer
Gegenleistung von mehr als 30%, aber unter 70% fallen
3,5% nur von der Gegenleistung an, während zusätzlich
der unentgeltliche Anteil am Grundstückswert (der restliche Anteil von rund 30 bis 70%) dem sogenannten Stufentarif für unentgeltliche Übertragungen unterliegt („teilentgeltliche Erwerbe“). Beträgt die Gegenleistung maximal 30% des Grundstückswertes („unentgeltliche Erwerbe“), ist der Stufentarif auf den vollen Grundstückswert anzuwenden. Der Stufentarif beträgt EUR 250.000
0,5%, von EUR 250.000 bis EUR 400.000 2%, darüber
generell 3,5%. Bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen wird der betriebliche Freibetrag von EUR 365.000
auf EUR 900.000 angehoben und die GrESt mit 0,5%
des gesamten Grundstückswertes gedeckelt. Für Umgründungen gilt generell der begünstigte Tarif von 0,5%.
Die auf den unentgeltlichen Teil einer Transaktion anwendbare Stufentarifsteuer kann genauso wie jede
GrESt mit einem Tarif von 0,5% auf Antrag auf zwei bis
fünf Jahre verteilt werden. Außerdem sind in Zukunft
Erwerbe von Todes wegen bzw aufgrund von Schenkungen zwischen Ehegatten bzw eingetragenen Partnern hinsichtlich des Hauptwohnsitzes bis zu einer
Wohnnutzfläche von 150 m2 von der GrESt befreit und
darüber hinaus zum Stufentarif vom anteiligen Grundstückswert zu besteuern.
Grundstücksbesitzende Gesellschaften. Bei Erwerben ab 1.1.2016 unterliegt nach deutschem Vorbild die
Vereinigung bzw Übertragung von mindestens 95% der
Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft einer 0,5%igen GrESt berechnet vom Grundstückswert (davor wurden nur 100%ige Anteilsvereinigungen mit 3,5%, allerdings vom niedrigeren dreifachen
Einheitswert, erfasst). Gleiches gilt, wenn ab 1.1.2016
innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile
an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft
(KG, OG) auf neue Gesellschafter übergehen. Treuhändig gehaltene Anteile sind nunmehr stets dem Treugeber zuzurechnen.
Klaus Wiedermann
[email protected]
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Tax News
Einkommensteuer
Kapitalertragsteuer-Pflicht für Kunst- und Kulturförderung durch Privatstiftungen
Überblick. Für gemeinnützige Kunst- und Kulturinstitutionen stellen freigebige Zuwendungen einen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung und Realisierung ihrer
kulturellen Projekte dar. Neben Privatpersonen und
Unternehmen unterstützen häufig auch eigennützige
Privatstiftungen gemeinnützige Zwecke. Diese Zuwendungen eigennütziger Privatstiftungen unterliegen regelmäßig der Kapitalertragsteuer.
Freiwillige Zuwendungen. Freigebige Leistungen an
Kunst- und Kulturbetriebe sind im Allgemeinen steuerlich
nicht absetzbar. Aufgrund gesetzlicher Anordnung sind
Spenden an begünstigte Einrichtungen iSd § 4a EStG
betraglich begrenzt mit 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines allfälligen Gewinnfreibetrages als Betriebsausgabe bzw als Sonderausgabe absetzbar. Freiwillige Zuwendungen an andere gemeinnützige Organisationen können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
gen folglich auf Ebene der zuwendenden Privatstiftung
dem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug.
Fazit. Um das Engagement eigennütziger Privatstiftungen im gemeinnützigen Kunst- und Kulturbereich zu
forcieren, wäre eine Ausweitung der spendenbegünstigten Einrichtungen auf weitere Kunst- und Kulturinstitutionen sowie eine Anwendung des Sonderausgabenabzugs auch auf zwischensteuerpflichtige Einkünfte wünschenswert. Entsprechende Änderungen wurden im
geplanten „Gemeinnützigkeitspaket“ der Bundesregierung in Aussicht gestellt.
Petra Mayer
[email protected]
Spendenbegünstigung. Abzugsfähig sind Spenden an
Einrichtungen, die im Gesetz ausdrücklich aufgezählt
sind und an Einrichtungen, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid
verfügen und daher in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Website des BMF aufscheinen.
Spendenbegünstigte Kulturbetriebe. Abgesehen von
den ausdrücklich im Gesetz genannten begünstigten
Kunst- und Kulturbetrieben ist es selbst bei Vorliegen
einer abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit der Kunstund Kulturinstitution nach derzeitiger Rechtslage nicht
möglich, eine Spendenbegünstigung gem § 4a EStG in
Anspruch zu nehmen, da die Förderung von Kunst und
Kultur keinen spendenbegünstigten Zweck darstellt.
Spendenabzug. Grundsätzlich kann eine eigennützige
Privatstiftung Spenden an begünstigte Spendenempfänger als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.
Allerdings erzielt eine Privatstiftung in der Regel überwiegend zwischenbesteuerte oder steuerbefreite Kapitalerträge, bei denen mangels steuerlicher Abzugsmöglichkeit von Sonderausgaben die steuerliche Geltendmachung der Spende ins Leere geht.
KESt auf Zuwendungen. Des Weiteren unterliegen
Zuwendungen jeder Art von eigennützigen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen regelmäßig dem
Kapitalertragsteuerabzug, es sei denn, der Empfänger
ist ein begünstigter Spendenempfänger iSd § 4a EStG.
Zuwendungen an nicht ausdrücklich im Gesetz genannte gemeinnützige Kunst- und Kulturinstitutionen unterlie-
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Tax News
Allgemeines und neue Gesetze
Begutachtungsentwurf Bankenpaket und
Änderung des Endbesteuerungsgesetzes
veröffentlicht
Überblick. Das BMF hat mit 12.5.2015 den Begutachtungsentwurf zu den im Rahmen der Steuerreform 2015
geplanten Änderungen im Bereich des Endbesteuerungsgesetzes sowie des Bankgeheimnisses veröffentlicht. Folgende Neuerungen sind darin vorgesehen:
Endbesteuerung. Das EndbesteuerungsG enthält einen
Katalog von Einkünften aus Kapitalvermögen, deren
Besteuerung durch den Kapitalertragsteuer-Abzug abgegolten ist. Neben der KESt iHv 25% wird auf diese
Einkünfte daher keine weitere Steuer erhoben. Diese
Aufzählung soll nun um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (§ 27 Abs 3 EStG) und Einkünfte aus Derivaten (§ 27 Abs 4 EStG), die erst im Zuge des BudBG
2011 definiert wurden, ergänzt werden. Dadurch soll die
Abgeltungswirkung der KESt auch für diese Art von
Kapitaleinkünften verfassungsrechtlich verankert werden.
KESt-Satz. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Kapitalertragsteuer mit einem einheitlichen Satz festzusetzen
und mit der Hälfte des höchsten Einkommensteuertarifs
gedeckelt. Diese Bestimmung soll dahingehend geändert werden, dass unterschiedliche KESt-Sätze festgelegt werden können. Weiters soll die Koppelung an den
Einkommensteuertarif entfallen und die KESt künftig
absolut mit einem Steuersatz von 27,5% gedeckelt werden. Beim KESt-Satz auf Geldeinlagen und sonstige
Forderungen bei Kreditinstituten sieht der Begutachtungsentwurf die Beibehaltung des derzeit geltenden
Steuersatzes von 25% vor.
Einschränkung Bankgeheimnis. Mit dem Bankenpaket
soll das Bankgeheimnis dahingehend eingeschränkt
werden, dass den Abgabenbehörden des Bundes mittels
Auskunftsersuchen (§ 143 BAO) Zugang zu Bankdaten
gewährt wird, wenn diese „Bedenken“ gegen die Richtigkeit einer Steuererklärung hegen. Zugang zu Bankdaten von Dritten, etwa Lieferanten oder Kunden – die
nicht Partei des Abgabenverfahrens sind – wird bei der
begründeten Annahme gewährt, dass das Auskunftsverlangen für die Abgabenerhebung bedeutsam ist; hier ist
der Inhaber des Kontos bzw Depots jedoch zuvor anzuhören. Korrespondierend mit der Vereinfachung des
behördlichen Zuganges zu Bankdaten soll das BMF
mittels Kontenregistergesetz (KontRegG) ermächtigt
werden, ein bundesweites Kontenregister über Einlagen, Giro-, Bausparkonten und Wertpapierdepots anzulegen, welches die Kontonummer sowie weitere personenbezogene Daten über den Kontoinhaber zu enthalten hat. Kreditinstitute werden entsprechend verpflichtet,
Kontodaten ab dem 1.3.2015 an das BMF zu übermitteln.
Verhinderung von Kapitalabflüssen. Nach dem Entwurf des bis 2020 befristeten KapitalabflussMeldegesetzes sind Kapitalabflüsse, die im Rahmen
eines einzigen oder von mehreren zusammengehörigen
Vorgängen mindestens EUR 50.000 betragen, zu melden. Als Abfluss sollen Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie Verlagerungen von Wertpapieren
in ausländische Depots gelten. Die erste Meldung an
das BMF hat spätestens am 31.3.2016 zu erfolgen und
Kapitalabflüsse für den Zeitraum vom 1.3.2015 bis
31.12.2015 umfassen.
Automatischer Informationsaustausch. Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) dient der Umsetzung des von der OECD entwickelten und durch Änderung der EU-Amtshilferichtlinie von der EU übernommenen gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten
(Common Reporting Standard – CRS). Dieser Meldestandard orientiert sich stark an den zwischenstaatlichen
FATCA-Vereinbarungen (IGA Model 1) mit den USA.
Für diese Zwecke verpflichtet das GMSG österreichische Finanzinstitute ihrem jeweiligen Finanzamt jährlich
Kontodaten meldepflichtiger Personen zu melden. Die
gesammelten Daten werden anschließend vom BMF an
die zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten
weitergeleitet. Zu melden sind grundsätzlich Kontodaten
von Personen oder Rechtsträgern, die in den am gemeinsamen Meldestandard teilnehmenden Staaten –
das sind alle EU-Staaten und alle Drittstaaten mit denen
ein entsprechendes multi- oder bilaterales Abkommen
über den Meldestandard abgeschlossen wurde – steuerlich ansässig sind. Damit würde das Bankgeheimnis für
diese ausländischen Personen in Österreich faktisch
abgeschafft werden.
Dominik Stundner
[email protected]
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Tax News
EU-Recht
EuGH: Schlussanträge der Generalanwältin zur
österreichischen Firmenwertabschreibung in der
Gruppe
Überblick. Wie in unserem Beitrag vom 28.5.2014 berichtet, hat sich der Verwaltungsgerichtshof Anfang 2014
mit zwei Fragen betreffend die Firmenwertabschreibung
in der steuerlichen Unternehmensgruppe gem § 9 Abs 7
KStG an den EuGH gewandt. Im Vorabentscheidungsverfahren (C-66/14, FA Linz) wurden nunmehr die
Schlussanträge der Generalanwältin Kokott veröffentlicht, welche erste Hinweise auf die noch Entscheidung
des EuGH liefern könnten.
Ausgangssituation. Für inländische Beteiligungen, die
vor dem 1.3.2014 angeschafft wurden, kann innerhalb
der steuerlichen Unternehmensgruppe eine Firmenwertabschreibung iHv maximal 50% des Kaufpreises
über einen Zeitraum von fünfzehn Jahren geltend gemacht werden. Für Beteiligungen an ausländischen
Gruppenmitgliedern bestand diese Möglichkeit nicht. Der
VwGH hegte im Ausgangsverfahren Zweifel hinsichtlich
der Unionsrechtskonformität der maßgeblichen Bestimmung und wandte sich daher an den EuGH. Konkret soll
dieser aussprechen, ob es sich bei der österreichischen
Regelung um eine verbotene Beihilfe handeln könnte
und/oder ob eine (unzulässige) Verletzung der Niederlassungsfreiheit vorliegt.
Niederlassungsfreiheit. Nach Ansicht der Generalanwältin liegt ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit
vor. Da die Möglichkeit für eine Firmenwertabschreibungen bei ausländischen Gruppenmitgliedern nicht besteht, gestalte sich deren Erwerb weniger attraktiv als
der Erwerb inländischer Beteiligungen. Die Regelung
könnte dadurch gerechtfertigt sein, dass bei inländischen Beteiligungen eine Firmenwertabschreibung zulässig ist und gleichzeitig eine Veräußerung der Beteiligung jedenfalls steuerwirksam ist. Bei ausländischen
Beteiligungen bleiben Veräußerungsgewinne bzw verluste grundsätzlich außer Ansatz, weshalb es kohärent sei, die Firmenwertabschreibung bei ausländischen
Gruppenmitgliedern zu versagen. Dies mag nach Ansicht der Generalanwältin jedoch nicht zu überzeugen.
Die Firmenwertabschreibung sei nämlich nicht in kohärenter und systematischer Weise mit der Besteuerung
von Veräußerungsgewinnen verknüpft, da die Abschreibung bei ausländischen Beteiligungen auch dann nicht
zusteht, wenn die Option zur Steuerpflicht gem § 10 Abs
3 KStG ausgeübt wurde. Unabhängig von der Optionsausübung liege der Generalanwältin zufolge eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vor.
tät der betroffenen Maßnahme, dh die Begünstigung
bestimmter Unternehmen im Vergleich zu anderen Unternehmen. Die Generalanwältin stellt einen Vergleich
mehrerer Gruppen an, verneint die Selektivität jedoch in
jedem Fall. Beispielsweise wird die Selektivität hinsichtlich jener Unternehmen, die Teil einer Steuergruppe
sind, im Vergleich zu jenen, die keine Steuergruppe
bilden, untersucht. Auch hier liege keine Selektivität vor,
da die Bildung einer Unternehmensgruppe ohnehin
optional sei und zudem auch hier eine andere rechtliche
Situation vorliege. Es liege laut der Generalanwältin
auch keine Selektivität hinsichtlich einer bestimmten
Branche vor, da die Firmenwertabschreibung grundsätzlich jedem Unternehmen zugänglich ist. Aus den oben
genannten Gründen handle es sich bei der untersuchten
Bestimmung somit nicht um eine verbotene Beihilfe.
Ausblick. Generalanwältin Kokott kommt zum Schluss,
dass es sich bei der Firmenwertabschreibung des § 9
Abs 7 KStG zwar nicht um eine verbotene Beihilfe handelt, jedoch eine unionsrechtswidrige Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit vorliegt. Somit sollte – sofern der
EuGH sich in seinem Urteil der Generalanwältin anschließt – die Firmenwertabschreibung wohl zumindest
für EU/EWR-Gesellschaften in der österreichischen
Unternehmensgruppe unter den gleichen Bedingungen
wie bei inländischen Gesellschaften zustehen. Der
EuGH ist in seiner Entscheidung nicht an die Schlussanträge gebunden, allerdings haben diese in der Regel
einen indikativen Charakter.
Edith Lebenbauer
[email protected]
Beihilferecht. Grundsätzlich stellt die Firmenwertabschreibung laut Kokott einen steuerlichen Vorteil im
Sinne des Beihilferechts dar. Entscheidend für das Vorliegen einer verbotenen Beihilfe ist jedoch die Selektivi-
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Tax News
Steuern CEE
Ungarn: neue Regelungen für Verlustverwertung ab 2015
Rechtslage bis Ende 2014. Gemäß bisherigem ungarischem Körperschaftsteuerecht konnten Verluste aus
Vorjahren maximal iHv 50% mit laufenden Gewinnen
verrechnet werden. In der Vergangenheit gab es – wie
auch gegenwärtig in Österreich – keine zeitliche Begrenzung der Vortragsfähigkeit von Vorjahresverlusten.
Es konnten daher alle Verluste, die in den vergangenen
Jahren entstanden sind und noch nicht verwerten werden konnten, vorgetragen werden.
des endgütigen Ausscheidens des ungarischen Gruppenmitglieds der Nachversteuerung. Bei Betriebsstättenverlusten entfällt die Nachversteuerung für nicht
verrechnete ungarische Verluste aufgrund der zeitlichen
Einschränkung gänzlich nach Ablauf der Fünfjahresfrist.
Viktoria Lang
[email protected]
Neue Ungarische Rechtslage. Ab dem 1.1.2015 wurde
in Ungarn eine zusätzliche Schranke für den Verlustvortrag eingeführt. Demnach können „Neuverluste“ nur
mehr maximal fünf Jahre vorgetragen werden und fallen
danach aus dem Verlustverrechnungstopf heraus. Die
Verlustverwertung erfolgt in der Reihenfolge der Verlustentstehung („First in – First Out Prinzip“). Für „Altverluste“, die in Wirtschaftsjahren bis zum 31.12.2014 entstanden sind, besteht eine Übergangsregelung; diese
Verluste können letztmalig im Wirtschaftsjahr 2025 verrechnet werden.
Verluste ausländischer Gruppenmitglieder in der
österreichischen Gruppenbesteuerung. Ab dem Veranlagungsjahr 2015 können Verluste ausländischer
Gruppenmitglieder nur noch im Ausmaß von maximal
75% der Summe der Gewinne aller in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieder sowie des
Gruppenträgers berücksichtigt werden. Die ausländischen Verluste sind dem unmittelbar beteiligten Gruppenmitglied bzw dem Gruppenträger im Ausmaß der
Beteiligungen aller beteiligten unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen der Gruppe zuzurechnen. Werden
beim ausländischen Gruppenmitglied Verluste in Folgejahren im Ausland verrechnet (bzw könnten diese verrechnet werden) oder scheidet ein ausländisches Gruppenmitglied aus der Unternehmensgruppe aus, kommt
es beim österreichischen beteiligten Gruppenmitglied
bzw beim Gruppenträger zur Nachversteuerung.
Auswirkungen der Neuregelung in Österreich. Die
neuen Einschränkungen der Verlustverwertung in Ungarn wirken sich in Österreich auf die Nachversteuerung
aus, die bei der Verlustverwertung im Rahmen der
Gruppenbesteuerung sowie bei Auslandsbetriebsstätten
zu berücksichtigen ist. Verluste die in/bei ungarischen
Betriebsstätten oder Gruppenmitgliedern ab dem Wirtschaftsjahr 2015 entstehen und nicht innerhalb der Fünfjahresfist mit ungarischen Gewinnen verrechnet werden
können, unterliegen daher in Österreich nur noch im Fall
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Tax News
Umsatzsteuer und Zoll
Änderungen bei der vorübergehenden Verwendung drittländischer Firmenfahrzeuge
Überblick. Im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung können im Drittland zugelassene Fahrzeuge
bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
ohne Erhebung von Einfuhrabgaben vorübergehend im
Zollgebiet der EU verwendet werden.
Bisherige Regelung für Firmenfahrzeuge. Die vollständige Einfuhrabgabenbefreiung war bisher gem Art
561 Abs 2 ZK-DVO aF für Fahrzeuge zulässig, die einer
außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen
Person gehören, [und] von einer bei dieser Person angestellten, (…) im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch
verwendet werden. Der eigene Gebrauch, bspw für rein
private oder familiäre Zwecke, wurde insoweit gestattet,
als dieser im Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart
wurde. Die Nutzung von Firmenfahrzeugen durch andere Personen als solche, die in einem Angestelltenverhältnis zum Zulassungsinhaber stehen, bspw Firmeninhaber, Verwaltungsräte, nicht weisungsgebundene Geschäftsführer oder Vorstände, war ausschließlich auf die
gewerbliche Verwendung beschränkt.
Abgrenzung zwischen gewerblicher Verwendung
und eigenem Gebrauch. Als „gewerbliche Verwendung“ iSd Zollrechts gilt ausschließlich die Beförderung
von Personen gegen Entgelt oder der industrielle oder
gewerbliche Transport von Waren gegen oder ohne
Entgelt. Als Abgrenzung hierzu wird jede andere als die
gewerbliche Verwendung stets als „eigener Gebrauch“
bezeichnet, und zwar unabhängig davon, ob die Verwendung des Beförderungsmittels beruflichen oder
unternehmerischen Zwecken dient, bspw Kundenbesuche eines Handelsreisenden.
Neuregelung ab 1.5.2015 . Mit der DVO (EU) Nr
234/2015 werden die Regelungen des Art 561 Abs 2 ZKDVO dahingehend verschärft, dass der eigene Gebrauch nur mehr für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und
Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung
einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe, bspw für Fahrten zum Kunden, gestattet ist. Eine darüber hinausgehende Nutzung des
Firmenfahrzeugs für private Zwecke ist nicht mehr zulässig und führt regelmäßig zur Entstehung der Zoll- und
Einfuhrumsatzsteuerschuld. Indessen dürfen nun auch
andere Beschäftigte als Angestellte, wie bspw Verwaltungsräte, Firmenfahrzeuge in der vorübergehenden
Verwendung sowohl gewerblich als auch für Fahrten
zwischen Arbeitsplatz und Wohnort nützen. Die Begünstigung für Firmenfahrzeuge von drittländischen Einzelunternehmen ist weiterhin nicht zulässig, wenn der Unternehmer seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Union hat.
Diese Neuregelungen gelten für die Verwendung von
Firmenfahrzeugen, die sich bereits vor dem 1.5.2015 in
der vorübergehenden Verwendung befunden haben
oder nach diesem Datum in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung überführt wurden.
Nationale Bestimmungen für ausländische Fahrzeuge. Unabhängig von den zollrechtlichen Bestimmungen
über die vorübergehende Verwendung wird bei der Benützung von Fahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen im Bundesgebiet durch Personen mit inländischem
Sitz oder Hauptwohnsitz bis zur Erbringung des Gegenbeweises ein kraftfahrtrechtlicher dauernder Standort im
Inland vermutet und damit sowohl eine Zulassungsverpflichtung als auch die NoVA-Pflicht und Kfz-SteuerPflicht begründet. Für den erforderlichen Gegenbeweis
sind insbesondere Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des
Fahrzeugs notwendig. Befindet sich im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung der dauernde Standort des Fahrzeugs außerhalb des Bundesgebietes, besteht eine
kraftfahrtrechtliche Zulassungspflicht im Inland erst,
wenn das Fahrzeug in Österreich ohne Unterbrechung
länger als ein Jahr genutzt wird.
Praxishinweise. Das Ausmaß und der Umfang der
beruflichen bzw betrieblichen Nutzung des Firmenfahrzeugs sollten im Arbeitsvertrag des Beschäftigten eindeutig geregelt sein. Da bei einer Zollkontrolle die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangt werden
kann, sollte dieser stets im Rahmen der vorübergehenden Verwendung im Firmenfahrzeug mitgeführt werden.
Soll die private Nutzung des Fahrzeugs im Zollgebiet
über die Fahrten zwischen dem Arbeitsplatz im Zollausland und dem Wohnort im Unionsgebiet hinaus erfolgen,
erfordert dies nunmehr eine Verzollung des Fahrzeugs
und Entrichtung der Einfuhrabgaben (grds 10% Zoll und
20% Umsatzsteuer) in der EU.
Unabhängig von den Zollvorschriften ist bei einer Änderung der Nutzungsermächtigung des Fahrzeugs für den
Beschäftigten im Bundesgebiet eine Neubewertung über
den dauernden Standort des Fahrzeugs durchzuführen,
um eine etwaige Steuerbarkeit nach dem NoVAG und
dem KfzStG auszuschließen.
Eduard Kurz
[email protected]
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Tax News
Vermögensanlage und Privatstiftungen
VwGH zu Einkünftezurechnung von liechtensteinischen Stiftungen mit Mandatsvertrag
Überblick. In der Vergangenheit ist die Frage der steuerlichen Abschirmwirkung von liechtensteinischen Stiftungen häufig von der österreichischen Finanzverwaltung aufgegriffen worden. Dabei hat die Finanzverwaltung in einer Zurechnungsvermutung grundsätzlich das
Vermögen und die Einkünfte der Stiftungen dem österreichischen Stifter/Begünstigten zugerechnet. Nunmehr
wurde vom VwGH der Fall einer liechtensteinischen
Stiftung mit Mandatsvertrag (Weisungserteilungsrecht
des Stifters/Begünstigten) behandelt, welche ohne tatsächliche Einflussnahme des Stifters geführt worden sei.
Sachverhalt. Der Stifter einer Stiftung nach liechtensteinischem Recht (Familienstiftung) erstattete im Juni
2008 im Zuge der sogenannten „DVD-Affäre“ hinsichtlich
folgenden Sachverhalts „vorsorglich“ Selbstanzeige: Die
Gründung der Stiftung erfolgte im Jahr 1963. Erstbegünstigte seien der Stifter und sein Sohn. Trotz abgeschlossenen Mandatsvertrages liege sowohl Vergleichbarkeit der Familienstiftung mit einer Privatstiftung als
auch eine Zurechnung des Vermögens bzw der Einkünfte an die Familienstiftung vor, da durch den Stifter keine
tatsächliche Beeinflussung der Führung der Stiftung
erfolgt sei. Widmungen an die Familienstiftung erfolgten
in den Jahren 1963 und 1996, Schenkungssteuer sei
irrtümlich nicht abgeführt worden.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde von der Finanzverwaltung festgestellt, dass die Stiftungsräte aufgrund des Mandatsvertrags verpflichtet seien, ihr Mandat ausschließlich nach den Anweisungen des Stifters
auszuüben. Aufgrund dieses generellen Weisungsrechts
sei mangels unabhängiger Leitung durch den Stiftungsrat keine Vergleichbarkeit mit einer Privatstiftung gegeben. Eine Zurechnung der Kapitaleinkünfte an den Stifter habe selbst dann zu erfolgen, wenn keine tatsächliche Einflussnahme des Stifters erfolgt sei. Weiters wurde im Anhang zum Mandatsvertrag festgehalten, dass
der Stifter (bzw die Erstbegünstigten) die Bank ermächtigt, dem Stiftungsrat Instruktionen zu erteilen. Das Finanzamt erließ im Sinne der Feststellungen der Betriebsprüfung Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2000 bis 2007.
Stiftungsrates ist erlaubt, wenn dies zur Wahrung der
Interessen des Auftraggebers erforderlich ist und Instruktionen nicht zeitgereicht eingeholt werden können)
sei dabei unerheblich.
Rechtsansicht des VwGH. Der VwGH wies die Beschwerde als unbegründet ab und führte in seinem Erkenntnis vom 25.2.2015, 2011/13/0003, aus, dass die
Frage, ob Einkünfte einer in Liechtenstein ansässigen
Stiftung oder den Stiftern/Begünstigten zuzurechnen
sind, nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des
österreichischen Rechts zu beurteilen sei. Ob der nach
liechtensteinischem Recht abgeschlossene Mandatsvertrag „hart“ oder „weich“ ausgestaltet sei, ist nicht erheblich, da in beiden Fällen jederzeit Weisungen an den
Stiftungsrat erteilt werden können. Die zusätzliche Befugnis des Stiftungsrates im Rahmen eines „weichen“ Mandatsvertrages ändert nichts an der Zurechnung zum Stifter, da ein abgeschlossener Mandatsvertrag zu einer Sonderform der Treuhandschaft führt. Für
die Zurechnung der Einkünfte zum Stifter sei ein tatsächlicher Eingriff nicht erforderlich.
Fazit und Auswirkungen. Nach dem vorliegenden
Erkenntnis des VwGH führt somit jegliche Art eines
Mandatsvertrages (egal, ob „hart“ oder „weich“) zur
Zurechnung der Einkünfte zum Weisungsberechtigten
Stifter bzw Begünstigten, da die Weisungsmöglichkeit
bereits entscheidend ist. Allerdings wird aus den Aussagen des VwGH für die Zukunft wohl wenig zu gewinnen
sein, da die Abgrenzung zwischen transparenter und
intransparenter liechtensteinischer Stiftung gerade bei
Stiftungen ohne (schriftlichen) Mandatsvertrag schwierig
ist.
Christian Wilplinger
[email protected]
Rechtsansicht des UFS. Im Rahmen der dagegen
eingebrachten Berufung teilte der UFS Wien die Bedenken der Finanzverwaltung hinsichtlich Vergleichbarkeit
mit einer Privatstiftung. Im vorliegenden Fall erachtete
der UFS diese Frage aber als nicht wesentlich, da sich
im weiteren Prüfschritt aufgrund des Mandatsvertrages
ohnehin eine Zurechnung der Einkünfte und des Vermögens an den Stifter ergebe. Das Vorliegen eines „weichen“ Mandatsvertrages (selbständiges Handeln des
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Tax News
Fristen und Verfahren
Erfolgsaussichten einer Revision beim VwGH
Überblick. Die Tätigkeitsberichte der letzten Jahre geben Aufschluss darüber, wie erfolgsversprechend es ist,
eine Revision beim VwGH anzustrengen. Überwindet
man die hohen formellen Hürden des VwGH, bestand
zuletzt eine 50:50-Chance, dass die Revision zum Erfolg
führt.
Tätigkeitsberichte des VwGH. Laut den Tätigkeitsberichten des VwGH der letzten Jahre (2009 bis 2013)
konnte der Gerichtshof seine anhängigen Beschwerdeverfahren von knapp 10.150 im Jahr 2009 auf knapp
5.250 im Jahr 2013 beinahe halbieren. In Hinblick auf
die Erledigungsdauer eines Verfahrens vor dem VwGH
lagen zwischen dem Tag des Einlangens des Rechtsmittels und dem Tag der Entscheidung durch den Senat
durchschnittlich 21 Monate. 2013 betrug der Zeitraum
nur mehr ca 17 Monate. In den nächsten Jahren wird
sich zeigen, ob aufgrund des erfolgreichen Abbaus der
Altverfahren mit einer noch rascheren Abwicklung der
Verfahren gerechnet werden darf.
im Jahr 2014 weiterentwickelt haben, zumal das Bundesfinanzgericht seit 1.1.2014 darüber abzusprechen
hat, ob eine Revision zum VwGH zugelassen wird. Der
Tätigkeitsbericht für 2014 lag zum Zeitpunkt, als dieser
Artikel verfasst wurde, noch nicht vor. Wir werden Sie
jedoch weiterhin diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
Robert Rzeszut
[email protected]
Inhaltliche Erledigungen. Bevor sich ein Senat des
VwGH inhaltlich mit dem Vorbringen auseinander setzt,
muss die Revision zuerst zugelassen werden. Dies
gelingt im Schnitt einem Drittel der Beschwerdeführer
nicht, sei es aufgrund des Fehlens einer Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung, inhaltlicher Mängel oder
Nichteinhaltung von Formvorschriften, weshalb das
Verfahren bereits vorab eingestellt wird. Hat man diese
Hürde überwunden, hatte der Revisionswerber 2013
eine 50:50-Chance, Recht zu bekommen. In den Jahren
2009-2012 lagen die Erfolgsaussichten nur bei ca 40 %.
Ablehnungsrecht des VwGH seit Juli 2012 auch in
Abgabensachen. Mit der VerwaltungsgerichtsbarkeitsNovelle 2012 wurde das Recht des VwGH, die Behandlung eines Rechtsmittels aufgrund des Fehlens einer
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (ohne inhaltliche Entscheidung) abzulehnen, auf Abgabensachen erweitert (§ 33a VwGG). Im Jahr 2013 wurde ca
ein Viertel aller Verfahren, die nicht bereits aus formellen
Gründen oder wegen Klaglosstellung eingestellt wurden,
aufgrund eines Ablehnungsbeschlusses eingestellt.
Lohnt sich der Weg zum VwGH? Die Hürde des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird von ca drei Viertel aller formell und inhaltlich
richtig verfassten Rechtsmittel genommen. Danach
stehen die Erfolgschancen – statistisch betrachtet – bei
ca 50:50. Bezüglich der Verfahrensdauer war 2013 mit
einem Zeitraum von durchschnittlich eineinhalb Jahren
zu rechnen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Zahlen
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Tax News
Kurz-Infos
Kurz-News Privatstiftung und Vermögensanlage
Neuerliches Normprüfungsverfahren zur Verfassungskonformität der Immobilienertragsteuer
Ausgangslage. Die Beschwerdeführerin erbte 1972 eine Liegenschaft. Am 10.4.2012 veräußerte sie das
zum 31.3.2012 nicht steuerverfangene Grundstück um EUR 84.250. Das Finanzamt setzte die ImmoESt
gesetzeskonform in Höhe von effektiv 3,5% fest. Gegen den Bescheid des Finanzamtes erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und beantragte die Aufhebung des Bescheides wegen Verfassungswidrigkeit: Wäre der Kaufvertrag elf Tage früher unterzeichnet worden, hätte die
Veräußerung keinen steuerbaren Tatbestand dargestellt. Die mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 eingeführte Immobilienertragsteuer stelle eine „überfallsartige“ Ertragsbesteuerung dar und habe sie in ihrem
verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Vertrauen in bestehendes Recht verletzt.
Rechtsansicht des BFG. Das BFG erachtet die Immobilienertragsteuer für Altvermögen zwar nicht
grundsätzlich für verfassungswidrig, wertet jedoch die Art und Weise, in der diese eingeführt wurde als
„faktisch rückwirkende, unvorhersehbare und plötzliche Änderung unter Verletzung des Vertrauensschutzprinzips“. Das BFG begründet diese Auffassung vor allem mit der steuerlichen Erfassung von an
sich nicht mehr steuerverfangenen Grundstücken und der sofortigen unterjährigen Wirksamkeit des Gesetzes sowie dem Fehlen von Übergangsregelungen. Durch diese überraschende und nicht vorhersehbare Rechtsänderung sei die Beschwerdeführerin im aus dem Gleichheitsgrundsatz abgeleiteten Vertrauensschutzprinzip verletzt worden. Das BFG beantragte daher ein VfGH-Normenprüfungsverfahren,
welches nunmehr unter der Geschäftszahl G 111/2015 anhängig ist. Zudem ist eine weitere Beschwerde
mit derselben Zielrichtung beim VfGH unter der Geschäftszahl E 1552/2014 anhängig.
Steuertermine im Juni 2015
Am 15.6.2015 sind ua fällig:
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
Umsatzsteuervorauszahlung für April 2015.
Normverbrauchsabgabe für April 2015.
Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge aus
Forderungswertpapieren für April 2015.
Elektrizitäts-, Kohle- und Erdgasabgabe für
April 2015.
Werbeabgabe für April 2015.
Lohnsteuer für Mai 2015.
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Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenausgleichsfonds für Mai 2015.
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für Mai
2015.
Kommunalsteuer für Mai 2015.
Abzugsteuer gem § 99 EStG für Mai 2015.
U-Bahn Steuer für Wien für Mai 2015.
Sozialversicherung für Dienstnehmer für
Mai 2015.
Am 30.6.2015 ist fällig (soweit erforderlich):


Einkommen-, Umsatz-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärung 2014 über FinanzOnline
soweit diese nicht der Quotenregelung eines Steuerberaters unterliegen.
Antrag auf Erstattung durch im Drittland ansässige Unternehmer betreffend im Inland angefallene
Vorsteuern aus 2014.
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Tax News
Kurz-Infos
World Tax Advisor
World Tax Advisor vom 22.5.2015 behandelt insbesondere Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichts zur
Frage des DBA-rechtlichen Nutzungsberechtigten bei Derivatgeschäften (keine DBA-Berechtigung bei Weitergabeverpflichtung von Erträgen), BEPS Diskussionsentwurf der OECD zur Verhinderung der künstlichen Vermeidung von Betriebsstätten veröffentlicht, Klarstellungen zur Meldeverpflichtung von Auslandskonten für Privatpersonen in Belgien,
Vorschlag zur Gesetzesänderung in Kanada bringt Ausnahmen von der Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber in bestimmten Konstellationen grenzüberschreitender Arbeitsleistung, Chinas Steuerprüfungsschwerpunkte für 2015 veröffentlicht, Kolumbien hat Richtlinien zum Quellensteuerabzug bei bestimmten Zahlungen
veröffentlicht, EU-Kommission veröffentlicht Ihre Pläne im Bereich Digitaler Binnenmarkt, Initiative zur Kodifizierung der
Behandlung von Dividendenerträgen in Steuergruppen für Zwecke der Gewerbesteuer in Deutschland, Doppelbesteuerungsabkommen der Niederlande mit UK im Bereich der Bankenabgabe rückwirkend ab 1.1.2011 in Kraft.
World Tax Advisor vom 8.5.2015 behandelt insbesondere die neuen Besteuerungsregeln für im Ausland erwirtschaftete Passiveinkünfte (ausländische Passivgesellschaften, CFC Regime) in Chile, die neuen Offenlegungserfordernisse im Rahmen der Vorlage von (Körperschaft-) Steuererklärungen (steuerliche und buchhalterische Aufzeichnungen)
in Brasilien, den veröffentlichten BEPS Diskussionsentwurf betreffend Kostenumlagevereinbarungen (Modifizierung von
Kapitel VIII der Verrechnungspreisrichtlinien) der OECD, die neue Verpflichtung für Steuerausländer zur Einholung von
Steuerbescheinigungen im Falle indirekter Anteilsübertragungen (Anteile an peruanischen Gesellschaften) in Peru sowie
den veröffentlichten Entwurf zur Adaptierung des Beteiligungsregimes (Umsetzung der neuen Missbrauchsvorschriften
im Rahmen der EU Mutter-Tochter RL) in Schweden.
Transfer Pricing Alert
Nr 4/2015 – OECD Releases Draft Guidance on Cost Contribution Arrangements
Nr 5/2015 – OECD Releases Revised Discussion Draft on BEPS Action 7 –
Preventing Artificial Avoidance of PE Status
Veröffentlichungshinweis
Deloitte BEPS Global Survey
In 2014, Deloitte conducted its first “OECD Base Erosion and
Profit Shifting (BEPS) survey” to gauge the views of multinational companies regarding the increased media, political and
activist group interests in “responsible tax” and BEPS, and the
expected resulting impact on their organizations. In early
2015, a follow-up survey was conducted to understand how
clients’ views on the tax landscape have evolved.
Deloitte BEPS Global Survey
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Tax News
Kurz-Infos
Veranstaltungshinweise
Datum
Veranstaltungstitel
Ort
Zeit
8.Juni 2015
Erfahrungsaustausch Verfahrensrecht
Innsbruck
17:30 Uhr
9. Juni 2015
Erfahrungsaustausch Verfahrensrecht
Salzburg
18:00 Uhr
10. Juni 2015
Erfahrungsaustausch Verfahrensrecht
Linz
18:00 Uhr
11.-12. Juni 2015
Tax Circle 2015
Waidhofen/
Ybbs
ganztags
17. Juni 2015
Verrechnungspreisdokumentation “Neu”
Wien
12:00 Uhr
17. Juni 2015
Erfahrungsaustausch Verfahrensrecht
Wien
18:30 Uhr
18. Juni 2015
First Orientation for Expats
General Austrian tax and social security conditions
Wien
12:00 Uhr
24. Juni 2015
Basel IV ante portas
Wien
08:30 Uhr
23. September 2015
10. Wiener Symposium zum Wirtschafts- und Finanzstrafrecht
Wien
09:00 Uhr
Alle aktuellen Veranstaltungen finden Sie auch unter www.deloitte.at/events
Lesen Sie mehr unter: www.deloitte.at
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Medieninhaber und Herausgeber Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gesellschaftssitz Wien, Handelsgericht Wien, FN 81343 y
Redaktion: Georg Erdélyi, Edgar Huemer
Medienbetreuung: Claudia Hussovits, Dasha Todorovic, Birgit Wiesinger
Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine "UK private company limited by guarantee" („DTTL“), deren Netzwerk von Mitgliedsunternehmen und deren verbundenen
Unternehmen. DTTL und jedes ihrer Mitgliedsunternehmen sind rechtlich selbstständige und unabhängige Unternehmen. DTTL (auch "Deloitte Global" genannt) erbringt keine Dienstleistungen
für Kunden. Unter www.deloitte.com/about finden Sie eine detaillierte Beschreibung von DTTL und ihrer Mitgliedsunternehmen. Deloitte erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Financial Advisory für Unternehmen und Institutionen aus allen Wirtschaftszweigen. Mit einem weltweiten Netzwerk von Mitgliedsgesellschaften in mehr
als 15-0 Ländern verbindet Deloitte herausragende Kompetenz mit erstklassigen Leistungen und steht Kunden bei der Bewältigung ihrer komplexen unternehmerischen Herausforderungen zur
Seite. „To be the Standard of Excellence" – für rund 20-0.0-00 Mitarbeiter von Deloitte ist dies gemeinsame Vision und individueller Anspruch zugleich.
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Entscheidung treffen, sollten Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Deloitte Mitgliedsfirmen übernehmen keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in diesem Dokument
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