NIEDERSCHRIFT über die Sitzung des Hauptausschusses des Rates der Stadt Erwitte (4. Sitzung der Wahlperiode 2014/2020) Sitzungsdatum : Sitzungsbeginn : Sitzungsende : Sitzungsort : 17.03.2015 18:00 Uhr 19:06 Uhr Sitzungssaal, Rathaus, Am Markt 13 Anwesende: Bürgermeister Peter Wessel Bürgermeister Mitglieder der CDU-Fraktion Franz Blöming Torsten Blöming Thomas Kersting Peter Knoche Maria-Rita Lange Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied CDU CDU CDU CDU CDU Mitglieder der SPD-Fraktion Mario Bußmann Johannes Fink Bernd Kirchhoff Wolfgang Marcus Claudia Stenner Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied SPD SPD SPD SPD SPD Mitglieder der FDP-Fraktion Werner Bielawa Hubert Hense Gerd Zaßenhaus Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied FDP FDP FDP Mitglieder der BG-Fraktion Theodor Knoop Ratsmitglied BG Seitens der Verwaltung Sven Hoppe Bettina Marbeck Ralf Linnebur Joschka Noll Schriftführer -2In der heutigen Sitzung des Hauptausschusses des Rates der Stadt Erwitte, zu der die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen und in beschlussfähiger Anzahl erschienen waren, wurde folgendes verhandelt und beschlossen: TAGESORDNUNG TOP Vorlagen Nr. Beratungsgegenstand Öffentliche Sitzung 1. Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner 2. Mitteilungen der Verwaltung 3. Anfragen von Ausschussmitgliedern 4. 43/2015 Interkommunale Vereinbarung über die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Erwitte und der Gemeinde Bad Sassendorf über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen“ -3Öffentliche Sitzung Punkt 1 Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner Es wurden keine Fragen gestellt. Punkt 2 Mitteilungen der Verwaltung Bürgermeister Wessel informiert den Ausschuss über den aktuellen Stand der Gespräche mit der Bezirksregierung Arnsberg zum Thema Umweltzone. Die Bezirksregierung möchte vor den Gesprächen die validierten Daten des LANUV abwarten und sich dann mit allen Beteiligten an einen Tisch setzen und eine Diskussion über das weitere Verfahren führen. Punkt 3 Anfragen von Ausschussmitgliedern Es wurden keine Anfragen gestellt. Punkt 4 Interkommunale Vereinbarung über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Erwitte und der Gemeinde Bad Sassendorf über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen“ Herr Hoppe stellt Zweck und Inhalte des mit der Anlage vorgelegten Entwurfes der interkommunalen Vereinbarung dar. Auf Nachfrage von Herrn Bielawa erläutert Herr Hoppe, dass sich die Fallzahlen im Bereich der Vollstreckung in den letzten Jahren rückläufig entwickelt haben. Ursachen waren beispielsweise der Übergang der Abrechnung und Vollstreckung von Kindergartenbeiträgen auf den Kreis Soest. Aufgrund dieser Feststellungen und der Empfehlungen der Gemeindeprüfungsanstalt aus dem Jahre 2012 macht der Abschluss einer interkommunalen Vereinbarung Sinn. Aufgrund der örtlichen Nähe zu Bad Sassendorf ist eine interkommunale Zusammenarbeit im Bereich des Vollstreckungsaußendienstes auch in der Praxis unproblematisch zu gestalten. Es wird Folgendes beschlossen: Dem Abschluss der als Anlage zur Beschlussfassung beigefügten Fassung der „Öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Erwitte und der Gemeinde Bad Sassendorf über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen“ wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: Der Vorsitzende: gez. Wessel Einstimmig zugestimmt Der Schriftführer: gez. Noll Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Erwitte und der Gemeinde Bad Sassendorf über die Vollstreckung von Geldforderungen Zwischen der Stadt Erwitte, vertreten durch Herrn Bürgermeister Peter Wessel und der Gemeinde Bad Sassendorf, vertreten durch Herrn Bürgermeister Malte Dahlhoff wird gem. §§ 1 und 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV NRW, S. 621) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 03. Februar 2015 (GV NRW, S. 204) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen: Präambel Die Stadt Erwitte und die Gemeinde Bad Sassendorf verfolgen mit dieser Vereinbarung das Ziel, die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinde Bad Sassendorf effektiver durchzuführen. Die Stadt Erwitte und die Gemeinde Bad Sassendorf versprechen sich von der Kooperation einen höheren Grad an Spezialisierung und einen verbesserten Personal- und Sachmitteleinsatz. Die Bezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten jeweils für die männliche oder die weibliche Form. Hierzu haben der Rat der Stadt Erwitte am XX.XX.2015 und der Rat der Gemeinde Bad Sassendorf am XX.XX.2015 diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung beschlossen. §1 Vereinbarungsgegenstand Die nachfolgenden Aufgaben der Gemeindekasse Bad Sassendorf als Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. -22005 S. 818, geändert durch Ergänzung v. 12.9.2003 (GV. NRW. S. 570)), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), werden gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 GkG NRW zusätzlich durch den Vollziehungsbeamten der Stadt Erwitte wahrgenommen: Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen Einziehung privatrechtlicher Forderungen im Rahmen des § 1 VwVG NRW i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG-VO VwVG NRW) vom 08.12.2009 (GV. NRW. S. 787), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2014 (GV. NRW. S. 856) Ablieferung und Abrechnung der eingezogenen Beträge Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner Ermittlung von Arbeitgebern, Einkünften und sonstigen Vermögensansprüchen Feststellung der Unpfändbarkeit des Schuldners Weitergabe der Ermittlungsergebnisse an die Vollstreckungsbehörde Der Vollziehungsbeamte der Stadt Erwitte steht der Gemeindekasse Bad Sassendorf für entsprechende Aufgaben zur Verfügung und handelt in deren Namen. Die Gemeindekasse Bad Sassendorf kann Vollstreckungsmaßnahmen weiterhin durch ihre Vollziehungsbeamten durchführen. §2 Ausführung der Aufgaben 1. Die Ausführung erfolgt im Rahmen der §§ 11 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). 2. Der Vollziehungsbeamte der Stadt Erwitte leistet einen gemäß § 11 VwVG NRW erforderlichen ergänzenden Amtseid auf die Gemeinde Bad Sassendorf. 3. Der Bürgermeister der Gemeinde Bad Sassendorf händigt dem Vollziehungsbeamten einen Dienstausweis aus, aus dem die Bestellung hervorgeht. §3 Kostenregelung 1. Die Erstattung der Kosten erfolgt auf Grundlage der geleisteten Dienststunden. Der Stundensatz beträgt 32,42 €/Stunde. Diesem Stundensatz liegen die tatsächlichen individuellen Personalkosten incl. Pensions- und Beihilferückstellungen ohne Sach- und Gemeinkosten des Vollziehungsbeamten der Stadt Erwitte zugrunde. Die Ermittlung der Stundenwerte erfolgt durch Umrechnung der Jahreswerte je nach individuell am 30.06. des betroffenen Kalenderjahres geltender Arbeitszeit auf der Grundlage folgender Werte: 39 Std./Woche: Jahreswert geteilt durch 1.570 Version 1.1 (Stand 12.03.2015) -340 Std./Woche: Jahreswert geteilt durch 1.610 41 Std./Woche: Jahreswert geteilt durch 1.650 Die zu erstattenden Beträge werden jeweils für ein Kalendervierteljahr nachträglich errechnet und angefordert. 2. Die Anpassung der Kostenerstattung erfolgt jährlich durch Neuberechnung des Stundensatzes gem. Ziff. 1 aus den tatsächlichen individuellen Personalkosten incl. Pensions- und Beihilferückstellungen ohne Sach- und Gemeinkosten auf Basis der Werte des vorausgegangenen Kalenderjahres. 3. Die Kilometerentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz (Landesreisekostengesetz - LRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. 1998 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) und die Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) vom 8. Juli 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO), zur Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung und zur Aufhebung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW S. 879) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nummer 2 Buchstabe e des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624) geändert worden ist, werden direkt gezahlt. §4 Haftung 1. Für Schäden, die infolge schuldhaft falscher Aufgabenerfüllung durch den Vollziehungsbeamten der Stadt Erwitte entstehen, haftet die Gemeinde Bad Sassendorf, sofern nicht Versicherungsleistungen wie beispielsweise eine Eigenschadenversicherung vorrangig sind. Der Vollziehungsbeamte der Stadt Erwitte wird in diesem Fall als für die Gemeinde Bad Sassendorf handelnde Vertrauensperson angesehen. 2. Die Vereinbarungspartner trifft eine Schadensvermeidungs- und Schadensminderungspflicht entsprechend § 254 BGB. §5 Datenschutz Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, jeweils die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. §6 Version 1.1 (Stand 12.03.2015) -4Kündigungsrecht 1. Diese Vereinbarung wird zunächst bis 31.12.2015 geschlossen und verlängert sich dann auf unbestimmte Zeit. 2. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von beiden Vereinbarungspartnern gekündigt werden. 3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 4. Die Kündigung der Vereinbarung ist nach § 24 Abs. 5 GkG NRW der in § 29 Abs. 4 GkG NRW bestimmten Aufsichtsbehörde anzuzeigen. §7 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen Gesetzliche Zuständigkeits-, Verfahrens-, Form-, Vertretungs- oder Genehmigungsregelungen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt und sind zu beachten. §8 Schriftform, salvatorische Klausel 1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt, und von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an gilt. §9 Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Kreis Soest in Kraft. Für die Stadt Erwitte Für die Gemeinde Bad Sassendorf (Wessel) Bürgermeister (Dahlhoff) Bürgermeister Version 1.1 (Stand 12.03.2015)
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