Hauptausschuss_am_17..

NIEDERSCHRIFT
über die Sitzung des Hauptausschusses
des Rates der Stadt Erwitte
(4. Sitzung der Wahlperiode 2014/2020)
Sitzungsdatum
:
Sitzungsbeginn :
Sitzungsende
:
Sitzungsort
:
17.03.2015
18:00 Uhr
19:06 Uhr
Sitzungssaal, Rathaus, Am Markt 13
Anwesende:
Bürgermeister
Peter Wessel
Bürgermeister
Mitglieder der CDU-Fraktion
Franz Blöming
Torsten Blöming
Thomas Kersting
Peter Knoche
Maria-Rita Lange
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
Mitglieder der SPD-Fraktion
Mario Bußmann
Johannes Fink
Bernd Kirchhoff
Wolfgang Marcus
Claudia Stenner
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
Mitglieder der FDP-Fraktion
Werner Bielawa
Hubert Hense
Gerd Zaßenhaus
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
FDP
FDP
FDP
Mitglieder der BG-Fraktion
Theodor Knoop
Ratsmitglied
BG
Seitens der Verwaltung
Sven Hoppe
Bettina Marbeck
Ralf Linnebur
Joschka Noll
Schriftführer
-2In der heutigen Sitzung des Hauptausschusses des Rates der Stadt Erwitte, zu der die
Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen und in
beschlussfähiger Anzahl erschienen waren, wurde folgendes verhandelt und beschlossen:
TAGESORDNUNG
TOP
Vorlagen Nr.
Beratungsgegenstand
Öffentliche Sitzung
1.
Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner
2.
Mitteilungen der Verwaltung
3.
Anfragen von Ausschussmitgliedern
4.
43/2015
Interkommunale Vereinbarung über die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der
Stadt Erwitte und der Gemeinde Bad Sassendorf
über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen“
-3Öffentliche Sitzung
Punkt 1
Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner
Es wurden keine Fragen gestellt.
Punkt 2
Mitteilungen der Verwaltung
Bürgermeister Wessel informiert den Ausschuss über den aktuellen Stand der Gespräche
mit der Bezirksregierung Arnsberg zum Thema Umweltzone. Die Bezirksregierung möchte
vor den Gesprächen die validierten Daten des LANUV abwarten und sich dann mit allen
Beteiligten an einen Tisch setzen und eine Diskussion über das weitere Verfahren führen.
Punkt 3
Anfragen von Ausschussmitgliedern
Es wurden keine Anfragen gestellt.
Punkt 4
Interkommunale Vereinbarung über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Erwitte und der
Gemeinde Bad Sassendorf
über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen“
Herr Hoppe stellt Zweck und Inhalte des mit der Anlage vorgelegten Entwurfes der
interkommunalen Vereinbarung dar.
Auf Nachfrage von Herrn Bielawa erläutert Herr Hoppe, dass sich die Fallzahlen im Bereich
der Vollstreckung in den letzten Jahren rückläufig entwickelt haben. Ursachen waren
beispielsweise der Übergang der Abrechnung und Vollstreckung von Kindergartenbeiträgen
auf den Kreis Soest. Aufgrund dieser Feststellungen und der Empfehlungen der
Gemeindeprüfungsanstalt aus dem Jahre 2012 macht der Abschluss einer interkommunalen
Vereinbarung Sinn. Aufgrund der örtlichen Nähe zu Bad Sassendorf ist eine interkommunale
Zusammenarbeit im Bereich des Vollstreckungsaußendienstes auch in der Praxis
unproblematisch zu gestalten.
Es wird Folgendes beschlossen:
Dem Abschluss der als Anlage zur Beschlussfassung beigefügten Fassung der „Öffentlichrechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Erwitte und der Gemeinde Bad Sassendorf
über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen“ wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Der Vorsitzende:
gez. Wessel
Einstimmig zugestimmt
Der Schriftführer:
gez. Noll
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zwischen der Stadt Erwitte und der Gemeinde Bad Sassendorf
über die Vollstreckung von Geldforderungen
Zwischen der
Stadt Erwitte,
vertreten durch Herrn Bürgermeister
Peter Wessel
und der
Gemeinde Bad Sassendorf,
vertreten durch Herrn Bürgermeister
Malte Dahlhoff
wird gem. §§ 1 und 23 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV NRW, S.
621) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 03. Februar 2015 (GV NRW, S. 204) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
Präambel
Die Stadt Erwitte und die Gemeinde Bad Sassendorf verfolgen mit dieser Vereinbarung das Ziel, die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen der Gemeinde Bad
Sassendorf effektiver durchzuführen. Die Stadt Erwitte und die Gemeinde Bad Sassendorf versprechen sich von der Kooperation einen höheren Grad an Spezialisierung und einen verbesserten Personal- und Sachmitteleinsatz.
Die Bezeichnungen in dieser Vereinbarung gelten jeweils für die männliche oder die
weibliche Form.
Hierzu haben der Rat der Stadt Erwitte am XX.XX.2015 und der Rat der Gemeinde
Bad Sassendorf am XX.XX.2015 diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung beschlossen.
§1
Vereinbarungsgegenstand
Die nachfolgenden Aufgaben der Gemeindekasse Bad Sassendorf als Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber.
-22005 S. 818, geändert durch Ergänzung v. 12.9.2003 (GV. NRW. S. 570)), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622),
werden gemäß § 23 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 2 GkG NRW zusätzlich durch den
Vollziehungsbeamten der Stadt Erwitte wahrgenommen:
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Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen
Einziehung privatrechtlicher Forderungen im Rahmen des § 1 VwVG NRW
i.V.m. der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG-VO VwVG NRW) vom 08.12.2009
(GV. NRW. S. 787), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.11.2014
(GV. NRW. S. 856)
Ablieferung und Abrechnung der eingezogenen Beträge
Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens
Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldner
Ermittlung von Arbeitgebern, Einkünften und sonstigen Vermögensansprüchen
Feststellung der Unpfändbarkeit des Schuldners
Weitergabe der Ermittlungsergebnisse an die Vollstreckungsbehörde
Der Vollziehungsbeamte der Stadt Erwitte steht der Gemeindekasse Bad Sassendorf für entsprechende Aufgaben zur Verfügung und handelt in deren Namen. Die
Gemeindekasse Bad Sassendorf kann Vollstreckungsmaßnahmen weiterhin durch
ihre Vollziehungsbeamten durchführen.
§2
Ausführung der Aufgaben
1. Die Ausführung erfolgt im Rahmen der §§ 11 ff. Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW).
2. Der Vollziehungsbeamte der Stadt Erwitte leistet einen gemäß § 11 VwVG
NRW erforderlichen ergänzenden Amtseid auf die Gemeinde Bad Sassendorf.
3. Der Bürgermeister der Gemeinde Bad Sassendorf händigt dem Vollziehungsbeamten einen Dienstausweis aus, aus dem die Bestellung hervorgeht.
§3
Kostenregelung
1. Die Erstattung der Kosten erfolgt auf Grundlage der geleisteten Dienststunden. Der Stundensatz beträgt 32,42 €/Stunde. Diesem Stundensatz liegen die
tatsächlichen individuellen Personalkosten incl. Pensions- und Beihilferückstellungen ohne Sach- und Gemeinkosten des Vollziehungsbeamten der Stadt
Erwitte zugrunde. Die Ermittlung der Stundenwerte erfolgt durch Umrechnung
der Jahreswerte je nach individuell am 30.06. des betroffenen Kalenderjahres
geltender Arbeitszeit auf der Grundlage folgender Werte:
39 Std./Woche: Jahreswert geteilt durch 1.570
Version 1.1 (Stand 12.03.2015)
-340 Std./Woche: Jahreswert geteilt durch 1.610
41 Std./Woche: Jahreswert geteilt durch 1.650
Die zu erstattenden Beträge werden jeweils für ein Kalendervierteljahr nachträglich errechnet und angefordert.
2. Die Anpassung der Kostenerstattung erfolgt jährlich durch Neuberechnung
des Stundensatzes gem. Ziff. 1 aus den tatsächlichen individuellen Personalkosten incl. Pensions- und Beihilferückstellungen ohne Sach- und Gemeinkosten auf Basis der Werte des vorausgegangenen Kalenderjahres.
3. Die Kilometerentschädigung nach dem Landesreisekostengesetz (Landesreisekostengesetz - LRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. 1998 S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) und die Vergütung nach
der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) vom 8. Juli 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO), zur
Änderung der Vollstreckungsvergütungsverordnung und zur Aufhebung der
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und
Gerichtsvollzieher vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW S. 879) in Verbindung
mit § 1 Abs. 2 Nummer 2 Buchstabe e des Landesbesoldungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 624)
geändert worden ist, werden direkt gezahlt.
§4
Haftung
1. Für Schäden, die infolge schuldhaft falscher Aufgabenerfüllung durch den
Vollziehungsbeamten der Stadt Erwitte entstehen, haftet die Gemeinde Bad
Sassendorf, sofern nicht Versicherungsleistungen wie beispielsweise eine Eigenschadenversicherung vorrangig sind. Der Vollziehungsbeamte der Stadt
Erwitte wird in diesem Fall als für die Gemeinde Bad Sassendorf handelnde
Vertrauensperson angesehen.
2. Die Vereinbarungspartner trifft eine Schadensvermeidungs- und Schadensminderungspflicht entsprechend § 254 BGB.
§5
Datenschutz
Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, jeweils die Datenschutzbestimmungen
einzuhalten.
§6
Version 1.1 (Stand 12.03.2015)
-4Kündigungsrecht
1. Diese Vereinbarung wird zunächst bis 31.12.2015 geschlossen und verlängert sich dann auf unbestimmte Zeit.
2. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres
von beiden Vereinbarungspartnern gekündigt werden.
3. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
4. Die Kündigung der Vereinbarung ist nach § 24 Abs. 5 GkG NRW der in § 29
Abs. 4 GkG NRW bestimmten Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§7
Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
Gesetzliche Zuständigkeits-, Verfahrens-, Form-, Vertretungs- oder Genehmigungsregelungen werden durch diese Vereinbarung nicht berührt und sind zu beachten.
§8
Schriftform, salvatorische Klausel
1. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam
oder undurchführbar, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, in diesem Fall
die ungültige Bestimmung durch eine andere zu ersetzen, die dem Sinn und
Zweck der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise am nächsten
kommt, und von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurchführbarkeit an gilt.
§9
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tage
nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Kreis Soest in Kraft.
Für die Stadt Erwitte
Für die Gemeinde Bad Sassendorf
(Wessel)
Bürgermeister
(Dahlhoff)
Bürgermeister
Version 1.1 (Stand 12.03.2015)