PVSt 45904 Februar 2015 | 15. Jahrgang | Seiten 29-52 Informationsdienst für IT-Recht und Datenschutz Rechtsprechung Berater-Modul IT-Recht > BGH: Kein Auktionsabbruch bei Schnäppchengebot > BGH: Veröffentlichung rechtswidrig erlangter privater E-Mails > BGH: Geräteabgabe für Drucker – Drucker und Plotter III In Kooperation mit: > OLG Nürnberg: Widerspruch zwischen elektro- nischer Handelsregisteranmeldung und XML-Datei > OLG Köln: Wiedereinsetzung bei Fristenverwaltung mit Outlook Arbeitsgemeinschaft IT-Recht Online Volltext aller Entscheidungen > OLG Düsseldorf: Irreführende Bezeichnung als Kundenanwalt > OLG München: Unwirksames Schriftformerfordernis in Online-AGB > LG Bochum: Angabe der Telefon- und Fax-Nr. sowie E-Mail-Adresse in Widerrufsbelehrung 2 15 31 32 33 35 37 37 38 39 Beiträge für die Beratungspraxis IT-Rechtsfragen aus der Praxis > Der Einsatz externer IT-Fachleute, Schwind/RothNeuschild 40 Hinweise zur Vertragsgestaltung > Forschungs- und Entwicklungskooperation zwischen Industrie und Lehre, Hoff 43 > Der EVB-IT Servicevertrag, Intveen 47 Das Standardwerk. jetzt lieferbar Vorwerk (Hrsg.) Das Prozessformularbuch Herausgegeben von RA beim BGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk. Bearbeitet von 36 erfahrenen Praktikern. 10., neu bearbeitete Auflage 2015, 3.146 Seiten Lexikonformat, gbd., inkl. CD mit allen Mustern, 139,– €. ISBN 978-3-504-07018-2 Dieses etablierte Standardwerk erfüllt gleich zwei Forderungen an ein gutes Praxiswerkzeug auf einmal: Es ist Handbuch und Formularbuch in einem und gibt Ihnen damit alles an die Hand, was Sie zum Verständnis und zur prozessualen Durchsetzung des Rechts brauchen – von der Mandatsübernahme bis zur Zwangsvollstreckung. Systematische Erläuterungen zum Verfahrensrecht und allen wichtigen materiell-rechtlichen Problemen. Fast 1.500 erläuterte Muster mit taktisch-strategischen Hinweisen, Praxistipps, Warnung vor Stolperfallen und Checklisten. Alle Muster auch auf der mitgelieferten CD. Ausführliche Anmerkungen zum Kostenrecht. Natürlich alles auf dem neuesten Stand. Vorwerk (Hrsg.), Das Prozessformularbuch, Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/pfb10 ITRB 2/2015 Inhalt Inhaltsverzeichnis Aktuelle Kurzinformationen > > > Regierungsentwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes 29 OLG Düsseldorf: Unzulässige Bestpreisklausel für Hotelbuchungsportal 29 > > OLG Köln: Hintergrundmusik in Computerspiel 29 OLG Köln: Haftung des Geschäftsführers für Fotonutzung 30 EU-Kommission: Neue Regeln für Datenportabilität 30 Durchsuchung illegaler E-Book-Plattformen 30 > > Kein Auktionsabbruch bei Schnäppchengebot BGH, Urt. v. 12.11.2014 – VIII ZR 42/14 31 > Veröffentlichung rechtswidrig erlangter privater E-Mails BGH, Urt. v. 30.9.2014 – VI ZR 490/12 32 > Geräteabgabe für Drucker – Drucker und Plotter III BGH, Urt. v. 3.7.2014 – I ZR 28/11 33 > Geräteabgabe für PC – PC III BGH, Urt. v. 3.7.2014 – I ZR 30/11 34 > Widerspruch zwischen elektronischer Handelsregisteranmeldung und XML-Datei OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.11.2014 – 12 W 2217/14 35 Wiedereinsetzung bei Fristenverwaltung mit Outlook OLG Köln, Beschl. v. 6.11.2013 – 16 U 144/13 37 > Irreführende Bezeichnung als Kundenanwalt OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2014 – I-20 U 168/13 37 > Unwirksames Schriftformerfordernis in Online-AGB OLG München, Urt. v. 9.10.2014 – 29 U 857/14 38 > Angabe der Telefon- und Fax-Nr. sowie E-Mail-Adresse in Widerrufsbelehrung LG Bochum, Urt. v. 6.8.2014 – 13 O 102/14 39 Beiträge für die Beratungspraxis Der Einsatz externer IT-Fachleute 40 51 Vorschau auf die nächste Ausgabe Steuerupdate 2015 Backu/Bayer Nutzungsrechteübertragung bei ASP und SaaS Söbbing Beilagenhinweis Dieser Ausgabe liegen Beilagen des Verlages Dr. Otto Schmidt, Köln, bei. Wir bitten unsere Leser um freundliche Beachtung. Immer informiert: Ihr Newsletter IT-Recht Kostenlos alle zwei Wochen per E-Mail. Einfach abonnieren unter: www.cr-online.de Am besten Einbanddecken direkt abonnieren! Neues unter www.cr-online.de Forschungs- und Entwicklungskooperation zwischen Industrie und Lehre Laura Hoff Verschlüsselung in der Unternehmenskommunikation Der komplette Jahrgang griffbereit. www.otto-schmidt.de/einbanddecken Hinweise zur Vertragsgestaltung > > Einbanddecken jetzt bestellen! IT-Rechtsfragen aus der Praxis Martin Schwind/ Birgit Roth-Neuschild 47 Literaturempfehlungen > > > > Michael Intveen Beiträge zu folgenden Themen sind geplant: Rechtsprechung > Der EVB-IT Servicevertrag – Serviceleistungen aus einem Vertrag 43 Stiemerling, Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Suchmaschinen-Autocomplete: Technisches Update cr-online.de III IV Inhalt Bearbeiter Der IT-Rechts-Berater (ITRB), ehemals Computerrecht Intern (CI) 1998–2000 Herausgeber: > RA Prof. Dr. Jochen Schneider ITRB 2/2015 Richtige Entscheidung! Redaktion: > RAin Stefanie Fuchs-Galilea, LL.M. (verantw. Redakteurin) > Veronika Koch (Redaktionsassistentin), Anschrift des Ver- lages, Tel. 02 21/9 37 38-1 89 (Redaktions-Sekr.) bzw. -4 99 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 02 21/9 37 38-9 03 (Redaktions-Sekr.) bzw. -9 43 (Vertrieb/ Abonnementsverwaltung), E-Mail: [email protected], Internet: www.itrb.de Aktuelle Kurzinformationen: > RA German von Blumenthal, Berlin > RAin Silke Minnerup, Hannover > RAin Vilma Niclas, Berlin Rechtsprechung: > RA Thomas Elteste, LL.M., Frankfurt/M. > RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln > RA Dr. Carsten Intveen, Corso Rechtsanwälte LLP, Köln > RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters LLP, Frankfurt/M. > RA Dr. Niclas Kunczik, Köln > RA Markus Rössel, LL.M., Köln > RA Dr. Christian Wolff, Brock Müller Ziegenbein, Kiel > RA Dr. Thomas Wülfing vBP, Wülfing Zeuner Rechel, Hamburg IT-Rechtsfragen aus der Praxis: > RA Frieder Backu, Schneider Schiffer Weihermüller, München > RAin Elke Bischof, Schneider Schiffer Weihermüller, München > RA Prof. Klaus Gennen, LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte, Köln > RA Dr. Malte Grützmacher, LL.M., Hamburg > RA Dr. Michael Karger, TCI Rechtsanwälte, München > RA Dr. Mathias Lejeune, München > RA Dipl.-Inform. Dr. Helmut Redeker, Rechtsanwälte Heinle & Partner, Bonn > RAin Birgit Roth-Neuschild, Bender Harrer Krevet, Karlsruhe > Detlef Ulmer, Meister Rechtsanwälte, München > RA Andreas Witte, München Hinweise zur Vertragsgestaltung: > RAin Dr. Astrid Auer-Reinsdorff, Berlin > RAin Dr. Christiane Bierekoven, Rödl Partner, Nürnberg > RA Prof. Dr. Stefan Ernst, Freiburg/Br. > RA Prof. Niko Härting, Berlin > RA Dr. Bernhard Hörl, Stuttgart > RA Michael Intveen, Schindler Rechtsanwälte, Düsseldorf > RA Dr.Frank A. Koch, München > RA Sascha Kremer, LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte, Köln > RA Dr. Thomas Lapp, IT-Kanzlei dr-lapp.de, Frankfurt/ M. > RA Prof. Dr. Jochen Schneider, Schneider Schiffer Weihermüller, München > RAin Michaela Witzel, LL.M., Schneider Schiffer Weihermüller, München Literaturempfehlungen: > RAin Silke Minnerup, Hannover Nedden/Herzberg Praxiskommentar ICC-SchO/DIS-SchO Herausgegeben von RA Jan Heiner Nedden und RA Axel Benjamin Herzberg. Bearbeitet von 13 Spezialisten aus allen praktisch bedeutsamen Bereichen des Schiedsverfahrensrechts. 2014, 1.152 Seiten DIN A5, gbd. 139,– €. ISBN 978-3-504-47106-4 Wer jetzt zu diesem Praxiskommentar der beiden bedeutendsten Schiedsordnungen im deutschsprachigen Raum greift, trifft mit Sicherheit die richtige Entscheidung – ob Sie nun ein echter Schieds-Profi sind oder ein Neueinsteiger im wachstumsstarken Schiedsverfahrensrecht. In dieser detailliertesten deutschsprachigen Kommentierung der beiden Regelwerke, deren besonderes Augenmerk grenzüberschreitenden Verfahren gilt, kommen die Spezifika kleinerer, rein inländischer Verfahren nie zu kurz. Mit ganz konkreten Handlungsempfehlungen zu Strategie und Taktik. Mit deutsch/ englischen Mustern, mit Schaubildern, Checklisten und durchgehend stringentem Aufbau. Schauen Sie mal rein bei www.otto-schmidt.de „Der Grundstein für ein neues Standardwerk.“ Dr. Alexander Steinbrecher in NJW 22/2014 ITRB 2/2015 Aktuelle Kurzinformationen Aktuelle Kurzinformationen >>> Regierungsentwurf zes eines IT-Sicherheitsgeset- Unternehmen werden immer häufiger zum Ziel von Hackerangriffen. Aber auch staatliche Einrichtungen und Private sind täglich diesen Angriffen ausgesetzt. Dies kann sich auf das öffentliche Leben drastisch auswirken. So wären bei einem Hackerangriff auf die Stromversorgung und einem längeren Stromausfall etwa auch die Wasserversorgung und -entsorgung massiv beeinträchtigt. Die Bundesregierung hat auf die wachsende Bedrohung für „kritische Infrastrukturen“ reagiert und am 29.12.2014 einen überarbeiteten Entwurf für ein Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz), vorgelegt. Der Gesetzentwurf basiert auf dem EURichtlinienentwurf zur Netz- und Informationssicherheit (NIS). Das Gesetz soll verbindliche Mindeststandards für die IT-Sicherheit kritischer Infrastrukturen etablieren, etwa für Finanzdienstleistungen, Energie- und Wasserver- und -entsorgung, Gesundheitswesen sowie für die öffentliche Verwaltung und Unternehmen, die bestimmte Telemediendienste und Telekommunikationsdienste anbieten. Als „kritisch“ gelten diese Bereiche, wenn ihre Beeinträchtigung oder der Ausfall erhebliche Versorgungsengpässe befürchten lassen oder die öffentliche Sicherheit gefährden können. Die Betreiber müssen die Erfüllung der Mindeststandards durch entsprechende Audits, Zertifizierungen u.a. nachweisen. Sie sind ferner verpflichtet, Nutzer über Ausfälle oder IT-Sicherheitsvorfälle, die zu einem unerlaubten Zugriff auf ihre Systeme führen könnten, zu informieren. Angriffe auf ihre Systeme haben sie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu melden. Der Entwurf tangiert insgesamt zahlreiche Gesetze, wie u.a. BSI-Gesetz, TKG, TMG, BKA-Gesetz. Nach dem vorgesehenen § 13 Abs. 7 TMG sollen Betreiber von Webseiten, d.h. auch Shopinhaber, verpflichtet werden, einem Missbrauch ihrer Systeme durch Schutzmaßnahmen vorzubeugen und die Shops auf den neuesten Stand der Technik zu halten. Dies gilt nicht für nicht-kommerziell tätige Anbieter. RAin Vilma Niclas/RA German von Blumenthal/ Julia Höltge, LL.M., Berlin Mehr zum Thema: Dokumente und Verfahrensstand im CRonlineGesetzgebungsreport unter www.cr-online.de. >>> OLG Düsseldorf: Unzulässige Bestpreisklausel für Hotelbuchungsportal Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf darf die Vereinbarung zwischen einem Hotelbuchungsportal und den teilnehmenden Hotels keine Regelung enthalten, in der die Hotels dem Portal zusichern, dort die günstigsten Preise anzubieten (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.1.2015 – VI-Kart. 1/14 [V]). Eine solche Reglung führe zu einer Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern und stelle einen Verstoß gegen § 1 GWB dar. Damit bestätigte der 1. Kartellsenat des Gerichts die Auffassung des BKartA und wies die Beschwerde des Portalbetreibers gegen einen die Vereinbarung der Bestpreisklausel untersagenden Beschluss zurück. Nach Auffassung des Senats seien die Hotelunternehmen aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Aufgrund der Klausel seien sie nämlich verpflichtet, einem Portalbetreiber immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen. Auch dürfe ein einzelner Portalbetreiber aufgrund der Klausel in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Im konkreten Fall übersteige der Marktanteil des Portals 30 %. Dies bewirke eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen. RA German von Blumenthal/RAin Vilma Niclas, Berlin >>> OLG Köln: Hintergrundmusik in Computerspiel Das OLG Köln hatte in einem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG darüber zu entscheiden, ob die P2P-Nutzungsrechte an einem Musikstück auch dann verletzt sein können, wenn der Titel als Hintergrundmusik in einem illegal hochgeladenen Computerspiel verwendet wird (OLG Köln, Beschl. v. 19.10.2014 – 6 W 115/14). Der Inhaber der ausschließliche Rechte an einem Musiktitel für den P2P-Bereich sah seine Rechte dadurch verletzt, dass das Stück als Hintergrundmusik eines Computerspiels in einem P2P-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht worden war. Nach Ansicht des Gerichts beschränkt sich jedoch das Nutzungsrecht auf eine bestimmte Nutzungsart, nämlich das öffentliche Zugänglichmachen in cr-online.de 29 30 Aktuelle Kurzinformationen P2P-Netzwerken. Miterfasst sein könnten zwar auch konkurrierende Nutzungsarten. Voraussetzung sei aber, dass diese unmittelbar wirtschaftlichen Einfluss auf die lizenzierte Verwertung hätten. Da der Titel im streitgegenständlichen Computerspiel nur als Hintergrundmusik eingespielt werde, sei nicht zu erwarten, dass jemand das komplette Spiel herunterlade, nur um das Musikstück anhören zu können. RAin Silke Minnerup, Hannover >>> OLG Köln: Haftung des Geschäftsführers für Fotonutzung Im Juni 2014 hatte der BGH in einer Grundsatzentscheidung festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH künftig nicht nur allein aufgrund seiner Verantwortlichkeit als Geschäftsführer in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urt. v. 18.6.2014 – I ZR 242/12, IPRB 2014, 197). Die persönliche Haftung des Geschäftsführers sei bei Wettbewerbsverstößen auf wenige Ausnahmefälle eingeschränkt. So hafte er z.B., wenn er den Wettbewerbsverstoß selbst begehe, daran mitwirke, bewusst die Augen vor dem möglichen unlauteren Verhalten verschließe oder eine Gefahrenquelle schaffe und diese nicht regelmäßig kontrolliere. Das OLG Köln hatte nun darüber zu entscheiden, ob diese Grundsätze auch für Urheberrechtsverletzungen gelten (OLG Köln, Urt. v. 5.12.2014 – 6 U 57/14). Es ging um die unerlaubte Nutzung von Fotos im Internet. Auf entsprechende Abmahnung hatte der Geschäftsführer des die Bilder ohne Lizenz nutzenden Onlineshops persönlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet. Der Verstoß wurde jedoch fortgesetzt. Dem Gericht zufolge haftet der Geschäftsführer gleichermaßen wie das Unternehmen selbst auf Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz. Es sei nach wie vor darauf abzustellen, dass sich bei der Verletzung von Urheberrechten der Unterlassungsanspruch auch gegen den handelnden Vertreter einer juristischen Person richte, es sei denn, dieser habe an den Rechtsverletzungen nicht teilgenommen und von diesen nichts gewusst. Insoweit treffe den Anspruchsgegner zumindest eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Soweit sich der Geschäftsführer auf die haftungseinschränkende neue BGH-Rechtsprechung berufe, übersehe er, dass diese Entscheidung die Haftung für Wettbewerbsverstöße betreffe, für die die Grundsätze der Störerhaftung, die vormals die weitergehende Haftung begründet hätten, nicht mehr gelten würden (Fritzsche, LMK 2014, 362609). Zudem hafte der Anspruchsgegner vertraglich aus der Unterwerfungserklärung. RAin Vilma Niclas/RA German von Blumenthal/ Julia Höltge, LL.M., Berlin ITRB 2/2015 >>> EU-Kommission: bilität Neue Regeln für Datenporta- Nach einem Strategiepapier der deutschen und französischen Regierungen soll die EU-Kommission in diesem Jahr einheitliche Regelungen für den Datenschutz und das Urheberrecht schaffen. Dabei soll u.a. ein Konzept entwickelt werden, mit dem die Nutzer der großen Onlineplattformen Kontrolle über Ihre Daten erhalten sollen. Zudem soll ein spezieller Regulierungsrahmen geschaffen werden, der es Nutzern ermöglicht, persönliche Daten in einen anderen Onlinedienst zu transferieren. Bereits bei den Entwürfen für die EU-Datenschutzreform war ein Konzept zur Datenportabilität vorgesehen, das aber aufgrund des Widerstands der nationalen Regierungen bis heute nicht durchgesetzt wurde. Die neue EU-Kommission hat sich nun vorgenommen, einen besonderen Fokus auf digitale Themen zu legen. RAin Silke Minnerup, Hannover >>> Durchsuchung illegaler E-Book-Plattformen Die Polizei ist im Dezember in mehreren größeren Aktionen gegen die Betreiber illegaler Downloadportale vorgegangen. Betroffen waren nach Medienberichten vor allem Portale für E-Books. Nach Angaben der Rechteinhaber zählten die verdächtigen Webseiten mit jeweils weit über 60.000 urheberrechtlich geschützten Verlagstiteln von mehr als 20.000 Autoren zu den größten Plattformen dieser Art. Die konzertierte Aktion gegen die Plattformen sei unter größter Geheimhaltung und intensiver Vorarbeit erfolgt. Den Betroffenen würden neben Urheberrechtsverletzungen auch Steuerstraftaten vorgeworfen. Im Detail sollen die Durchsuchungsbefehle gegen die Betreiber der Plattformen, 30 Moderatoren und 15 Nutzer erlassen worden sein. Quellen: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, PM v. 12.12.2014, http://news.waldorf-frommer.de; https://www. wbs-law.de/urheberrecht/durchsuchungsbeschluesse-gegennutzer-von-spiegelbest-und-ebookspender-ergangen-57807/ RA German von Blumenthal/RAin Vilma Niclas, Berlin ITRB 2/2015 Rechtsprechung Rechtsprechung >>> Kein Auktionsabbruch bei Schnäppchengebot Bei einer Internetauktion ist der Bieter zum Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages nicht gehalten, sein Maximalgebot am mutmaßlichen Marktwert auszurichten. BGH, Urt. v. 12.11.2014 – VIII ZR 42/14 (OLG Jena, Urt. v. 15.1.2014 – 7 U 399/13; LG Mühlhausen, Urt. v. 9.4.2013 – 3 O 527/12) BGB §§ 242, 433 Abs. 1 Das Problem Ein Verkäufer stellte einen gebrauchten VW Passat für zehn Tage zur Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € bei eBay ein. Der Bieter nahm das Angebot wenige Minuten später an, wobei er ein Maximalgebot von 555,55 € festlegte. Nach rund sieben Stunden brach der Verkäufer die Auktion ab. Zu dieser Zeit war der fragliche Bieter der einzige. Auf dessen Nachfrage teilte der Verkäufer mit, dass er einen Käufer außerhalb der Auktion gefunden habe. Der Bieter nimmt den Verkäufer auf Schadensersatz i.H.v. 5.249 € mit der Behauptung in Anspruch, dass das Fahrzeug 5.250 € wert gewesen sei. Die Entscheidung des Gerichts Dem Bieter sei ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zuzuerkennen. Kein Anfechtungsrecht: Zwischen den Parteien sei ein Kaufvertrag über das Fahrzeug zustande gekommen. Der Verkäufer habe die Internetauktion ohne berechtigten Grund vorzeitig abgebrochen und sei nicht zur Anfechtung seines Angebots wegen Irrtums nach §§ 119 ff. BGB berechtigt. Kein Wucher: Es bedürfe zusätzlicher – zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender – Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB geschlossen werden könne (BGH, Urt. v. 28.3.2012 – VIII ZR 244/10, CR 2012, 460 m. Anm. Juretzek = ITRB 2012, 173 = NJW 2012, 2723 – Rz. 20 f.). Es erschließe sich nicht, weshalb ein (Höchst-) Gebot unterhalb des Markpreises sittlich zu missbilligen sein sollte. Gäbe der Bieter ein Maximalgebot ab, sei er nicht gehalten, dieses am mutmaßlichen Marktwert auszurichten. Es machte gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umkehrt der Veräußerer die Chance wahrnehme, durch den Mechanismus des Überbietens einen für ihn vorteilhaften Preis zu erzielen. Kein Rechtsmissbrauch: Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) erfordere eine sorgfältige und umfassende Prüfung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles und müsse auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGH, Urt. v. 27.4.1977 – IV ZR 143/76, BGHZ 68, 299 [304]). Jedenfalls sei der Käufer nicht deshalb nicht schutzwürdig, weil er von dem nicht zu erwartenden vorzeitigen Abbruch der Auktion profitieren wolle und nicht damit rechnen könne, den Kaufgegenstand bei Fortgang der Auktion tatsächlich zu dem geringen Gebot zu erwerben (z.B. LG Detmold, Urt. v. 22.2.2012 – 10 S 163/11 – Rz. 11 ff.; a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 3.6.2009 – 5 U 429/09, CR 2010, 49 = ITRB 2010, 8 = MMR 2009, 630). Denn es sei der Verkäufer, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises eingegangen sei (OLG Köln, Urt. v. 8.12.2006 – 19 U 109/06, CR 2007, 598 = ITRB 2007, 204 = MMR 2007, 446 [448]). Konsequenzen für die Praxis Der BGH bestätigt vorliegend seine Rechtsprechung im Einklang mit der h.M. der instanzgerichtlichen Rechtsprechung. Unbedingtes Verkaufangebot: Das verbindliche Angebot i.S.d. § 145 BGB im Rahmen der eBay-Auktion richtet sich an die Person, die innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt, unabhängig davon, dass die Person zunächst nicht feststeht (BGH, Urt. v. 7.11.2001 – VIII ZR 13/01, CR 2002, 213 = ITRB 2002, 53). Selbst wenn man dem Bieter unterstellt, dass er sich als sog. Abbruchjäger systematisch an eBay-Auktionen beteiligt, um ggf. Schadensersatzansprüche realisieren zu können, setzt ein solches Vorhaben gerade voraus, dass sein jeweiliges Höchstgebot bindend geworden ist (vgl. §§ 117, 118 BGB). Vertragliches Widerrufsrecht: Das Verkaufsangebot steht entsprechend der Auslegungshilfe der eBay-AGB (vgl. http://pages.eBay.de/help/sell/end_early.html) unter dem Vorbehalt der vertraglich berechtigten Angebotsrücknahme, ohne dass es auf ein Anfechtungsrecht ankommt (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – VIII ZR 63/13, CR 2014, 194). Zu berechtigenden Gründen gehören neben der unverschuldeten Unmöglichkeit der Erfüllung wegen Zerstörung, Beschädigung, Diebstahl, rechtlichem Verbot oder Rechtsmangel bspw. auch Fehler bei der Artikelbeschreibung und der Angabe eines Mindestpreises. Eine Änderung des Mindestpreises oder dessen erstmalige Einrichtung soll selbst dann einen vorzeitigen Auktionsabbruch rechtfertigen, wenn der Anbietende bei der Abfassung des cr-online.de 31 32 Rechtsprechung ITRB 2/2015 Angebots gedankenlos agiert hat (OLG Hamm, Urt. v. 4.11.2013 – 2 U 94/13, ITRB 2014, 52). Unmöglichkeit der Erfüllung: In der Rechtsfolge der wegen der Weiterveräußerung zu vertretenden Unmöglichkeit der Kaufvertragserfüllung (§§ 275, 280 Abs. 1 Satz 2, 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann der Bieter vom Verkäufer gem. § 249 BGB den Ersatz des Werts des Kaufgegenstandes abzgl. des Kaufpreises, den er als Höchstbietender hätte aufbringen müssen. Im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung kann auf den Bruttokaufpreis der Weiterveräußerung zurückgegriffen werden (OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2014 – 28 U 199/ 13, ITRB 2015, 6). Beraterhinweis Bei einem Anbieter, der eine halbe Stunde nach Abgabe des ersten Gebots die Auktion ohne Angabe von Gründen vorzeitig beendet, nachdem er noch am selben Tag abgelehnt hatte, Fragen des einzigen Bieters zu der Kaufsache zu beantworten, sind erhöhte Anforderungen an die Darlegungslast hinsichtlich seiner unverschuldeten Unkenntnis des Mangels zu stellen (LG Bonn, Urt. v. 5.6.2012 – 18 O 314/11; AG Eschweiler, Urt. v. 1.10.2013 – 26 C 111/13; AG Nürtingen, Urt. v. 16.1.2012 – 11 C 1881/11, MMR 2012, 230). RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln >>> Veröffentlichung vater E-Mails rechtswidrig erlangter pri- Werden rechtswidrig erlangte Informationen etwa aus privaten E-Mails zum Zweck der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird. BGH, Urt. v. 30.9.2014 – VI ZR 490/12 (KG, Urt. v. 5.11.2012 – 10 U 118/11; LG Berlin, Urt. v. 28.6.2011 – 27 O 719/10) BGB § 823; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; MRK Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 CR 2015, 35 Das Problem Ein Landesminister unterhielt Mitte der 90er Jahre zu einer Mitarbeiterin eine außereheliche Beziehung, aus der eine gemeinsame Tochter hervorging. 2009 kam der private Laptop des Ministers abhanden. Die darauf befindliche E-Mail-Korrespondenz mit der Mitarbeiterin wurde einem Zeitungsverlag zugespielt. Dessen Redakteure hielten dem Minister in einem Interview vor, dass sich aus den E-Mails ergebe, dass er für seine Tochter keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs, da die Mitarbeiterin staatlichen Unterhaltsvorschuss erwirkt habe, ohne ihn als Vater zu benennen. Die Entscheidung des Gerichts Der vorbeugende Unterlassungsanspruch des Ministers gegen den Zeitungsverlag habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Keine Verletzung der Intimsphäre: Die bloße Bekanntgabe der wahren Tatsache der Vaterschaft tangiere den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung nicht, soweit nicht diesbezügliche Einzelheiten preisgegeben würden (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, CR 2014, 312 = ITRB 2014, 102 = AfP 2014, 135 – Rz. 66). Überwiegendes Berichterstattungsinteresse: Im Streitfall sei das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Ministers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Zeitungsverlags auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Es werde auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 – VI ZR 244/ 85, CR 1988, 390 = AfP 1987, 508 [510]). Zweck der Veröffentlichung: Um der besonderen Schutzwürdigkeit der im Endgerät des Betroffenen gespeicherten Kommunikationsdaten ausreichend Rechnung zu tragen, komme es in diesen Fällen bei der Abwägung maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt werde. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit komme umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handle (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 – VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120 [127 ff.]). Mittel der Veröffentlichung: In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft habe, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, habe die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Anders sei es, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen müsse. Das werde in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschafften und verwerteten Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbarten, die ihrerseits nicht rechtswidrig seien, es also an Missständen von erheblichem Gewicht fehle (BVerfG, Beschl. v. 25.1.1984 – 1 BvR 272/81, AfP 1984, 94). Ausnutzen eines Rechtsbruchs: Hier habe sich der Zeitungsverlag die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren, sondern lediglich Nutzen aus dem erkannten Bruch der Vertraulichkeit gezogen. Dieser Differenzierung des Unrechtsgehalts stehe nicht entgegen, dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern könne (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1978 – VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120 [127]). Hoher Öffentlichkeitswert: Unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle bestehe ein ITRB 2/2015 Rechtsprechung gesteigertes Informationsinteresse, wenn eine Person mit herausgehobenen öffentlichen Ämtern ihre ehemalige Geliebte in eine Situation bringe, unberechtigt staatliche Leistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. § 1 Abs. 3 UhVorschG), und dies im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen habe. Es komme auch nicht darauf an, ob dem Minister selbst ein Strafvorwurf gemacht werden könne. Konsequenzen für die Praxis Betroffen von der Berichterstattung über die geringfügigen Zahlungen an die nichteheliche Tochter sind zum einen die Ehre und soziale Anerkennung des Ministers. Betroffen sind zum anderen die Vertraulichkeitssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Es gewährt nicht nur Schutz vor unbefugter Offenbarung persönliche Lebenssachverhalte, sondern erstreckt sich als Ergänzung von Art. 10 Abs. 1 GG auch auf Telekommunikationsverbindungsdaten und -inhalte, soweit sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert werden. Vom Schutz umfasst sind nicht nur der Kommunikationsinhalt, sondern auch die persönliche Ausdrucksweise, da diese Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zulässt (BGH, Urt. v. 25.5.1954 – I ZR 211/53, BGHZ 13, 334 [338]). Veröffentlichung wörtlicher Zitate: Auch wörtliche Zitate, die – wie im Streitfall „Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung“ – geeignet sind, zu einer Bewertung des Zitierten beizutragen, fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, zumal deren besondere Überzeugungskraft erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.2.2010 – 1 BvR 2477/08, ITRB 2010, 224 = CR 2010, 380 – Rz. 21). Beraterhinweis Vorliegende Entscheidung ist auch anwendbar auf Enthüllungsplattformen, wie WikiLeaks, deren Hauptzweck die Veröffentlichung meist rechtswidrig erlangter Informationen ist. Diese Plattformen sind grundsätzlich rechtlich abgesichert durch die Meinungs- und Medienfreiheit, sofern sie zur rechtswidrigen Informationsbeschaffung im konkreten Fall weder anstiften noch Hilfe leisten (klarstellend etwa § 353b Abs. 3a StGB). Der vorwerfbar handelnde Whistleblower selbst wiederum erlangt faktisch mittelbare Absicherung durch den Informantenschutz gem. § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO. RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln >>> Geräteabgabe ter III für Drucker – Drucker und Plot- Drucker und Plotter gehören zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Aufgabe von BGH, Urt. v. 6.12.2007 – I ZR 94/05, BGHZ 174, 359 = CR 2008, 211 – Drucker und Plotter I). BGH, Urt. v. 3.7.2014 – I ZR 28/11 (EuGH, Urt. v. 27.6.2013 – Rs. C-457/11–Rs. C-460/11, CR 2013, 557; BGH, Vorlagebeschl. v. 21.7.2011 – I ZR 28/11, CR 2011, 713; BVerfG, Beschl. v. 21.12.2010 – 1 BvR 2760/08; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.1.2007 – 20 U 38/06, AfP 2008, 238; LG Düsseldorf, Urt. v. 25.1.2006 – 12 O 110/05) UrhG § 54a a.F. CR 2014, 641 Das Problem In Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/29/EG v. 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft hatte der deutsche Gesetzgeber in der bis zum 1.1.2008 geltenden Regelung des § 54a UrhG a.F. den Urhebern gegen die Hersteller und Importeure von Geräten, die zur Vornahme von Vervielfältigungen zum zulässigen privaten und sonstigen Gebrauch nach § 53 Abs. 1– 3 UrhG a.F. vorgesehen sind, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Möglichkeiten solcher Vervielfältigungen eingeräumt. Die VG Wort hatte Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Zahlungspflicht für die von ihr vertretenen Wortautoren bzw. – im Auftrag der VG Bild-Kunst – für die von dieser vertretenen bildenden Künstler, Fotografen und Grafiker u.a. gegen Hersteller und Importeure von Druckern geltend gemacht. Zu Recht? Die Entscheidung des Gerichts Der BGH bejaht in richtlinienkonformer Auslegung und unter Abkehr von seiner bisherigen Auffassung nun die Vergütungspflicht der Druckerhersteller und -importeure bzw. Zwischenhändler aus § 54a UrhG a.F. Vervielfältigung: Demnach seien unter einem „Verfahren vergleichbarer Wirkung“ mit dem Verfahren der Ablichtung eines Werkstücks i.S.d. § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. alle Verfahren zur Vervielfältigung zu verstehen, bei denen ein analoges Werkstück entstehe; dabei komme es nicht darauf an, ob die Quelle ein analoges oder digitales Werkstück gewesen sei. Gerätekette: Auch Vervielfältigungsverfahren mittels Geräteketten aus Scanner, PC und Drucker oder nur PC und Drucker seien erfasst, wenn das auf die Herstellung analoger Vervielfältigungsstücke zielende Verfahren unter der Kontrolle derselben Person stehe. Innerhalb einer solchen Gerätekette sei nur das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt sei, zusammen mit den anderen Geräten wie ein Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Bei einer aus Scanner, PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit sei dies der Scanner, innerhalb einer aus PC und Drucker gebildeten Funktionseinheit der Drucker. Vervielfältigungsgerät: Es stehe nach dem Recht der europäischen Union den Mitgliedstaaten frei, ein System einzuführen, bei dem der gerechte Ausgleich für die zulässige private Nutzung durch den Endkunden vom Hersteller, Importeur oder Zwischenhändler eines Geräts, das als Teil dieser Kette in nicht eigenständiger Weise zu diesem Verfahren beitrage, verlangt werde, da diese die Möglichkeit hätten, die Kosten der Abgabe auf ihre Kunden abzucr-online.de 33 34 Rechtsprechung wälzen. Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung stehe es mit der Richtlinie allerdings in Einklang, eine widerlegbare Vermutung für eine solche Nutzung aufzustellen, wenn das Gerät natürlichen Personen überlassen werde. Im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG sei § 54a Abs. 1 UrhG a.F. bereits für die Zeit vor der Anwendbarkeit und dem Inkrafttreten der Richtlinie dahin auszulegen, dass Drucker zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten i.S.d. Bestimmung gehörten. Bemessung: Da bei der Bemessung der Vergütung aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich nicht auf die konkrete Verwendung jedes einzelnen Druckers abgestellt werden könne, könne mit Blick auf die mögliche Verwendung eines jeden Druckers innerhalb beider Geräteketten ein Durchschnittswert zu bilden sein. Eine etwaige Zustimmung des Rechteinhabers zur Vervielfältigung seines Werks, die Möglichkeit einer solchen Zustimmung überhaupt oder die Möglichkeit des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen, anders als die tatsächliche Anwendung technischer Schutzmaßnahmen, hätten keine Bedeutung für die Bemessung des gerechten Ausgleichs. Im Übrigen werde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da weitere Feststellungen zur Höhe des Zahlungsanspruchs zu treffen seien. Konsequenzen für die Praxis Nach der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Neufassung sind nunmehr sämtliche Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen benutzt werden, unabhängig vom konkreten Vervielfältigungsverfahren. Die Vergütungspflicht für PCs nach der alten Fassung des UrhG ergibt sich nicht aus § 54a Abs. 1 UrhG, sondern nach der Parallelentscheidung des BGH aus § 54 Abs. 1 UrhG a.F., der keine Vervielfältigung von Bild- und Tonfolgen, sondern Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen – auch „stehende“ Texte und „stehende“ Bilder – erfassen soll (BGH, Urt. v. 3.7.2014 – I ZR 30/11, ITRB 2015, 34, in diesem Heft). Eine solche lückenschließende, dem bisherigen Verständnis der Bestimmung bzw. der Regelungssystematik widersprechende, aber dem Wortlaut nach mögliche Auslegung ist aus Sicht des BGH im Hinblick auf die Eigentumsrechte der Urheber verfassungsrechtlich geboten. Beraterhinweis Im Hinblick darauf, dass nach zehnjährigem Streit nun erst die Abgabepflichtigen, nicht aber die Höhe der einzelnen Abgabe feststehen und die Abgabe eigentlich auf die Endnutzer überwälzt werden sollte, wäre eine frühzeitige Einigung aller Beteiligten mit den Verwertungsgesellschaft sicher wünschenswert gewesen. Abhängig von den ausstehenden Entscheidungen der Unterinstanzen in diesem und den Parallelfällen zur Höhe der Abgabe liegt nahe, dass eine Überwälzung relevanter Teile ITRB 2/2015 der Urheberrechtsabgaben zum fraglichen Zeitpunkt praktisch nicht möglich war. RA Thomas Elteste, LL.M., Frankfurt/M. >>> Geräteabgabe für PC – PC III Der PC gehört zwar nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten; er zählt jedoch zu den nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten (Fortführung von BGH, Urt. v. 2.10.2008 – I ZR 18/06 – PC I). BGH, Urt. v. 3.7.2014 – I ZR 30/11 (EuGH, Urt. v. 27.6.2013 – Rs. C-457/11–Rs. C-460/11, CR 2013, 557; BGH, Vorlagebeschl. v. 21.7.2011 – I ZR 30/11; BVerfG, Beschl. v. 21.12.2010 – 1 BvR 506/09, CR 2011, 85; BGH, Urt. v. 2.10.2008 – I ZR 18/06, AfP 2008, 603 = AfP 2009, 427 = CR 2009, 9; OLG München, Urt. v. 15.12.2005 – 29 U 1913/05, CR 2006, 309 m. Anm. Büchner; LG München I, Urt. v. 23.12.2004 – 7 O 18484/03, CR 2005, 217 m. Anm. Büchner = ITRB 2005, 102) UrhG §§ 54, 54a a.F. CR 2014, 634 Das Problem In Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/29/EG v. 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft hatte der deutsche Gesetzgeber in der bis zum 1.1.2008 geltenden Regelung des § 54 UrhG a.F. den Urhebern gegen die Hersteller und Importeure von Geräten, die zur Vornahme von Vervielfältigungen zum zulässigen privaten und sonstigen Gebrauch nach § 53 Abs. 1– 3 UrhG a.F. vorgesehen sind, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Möglichkeiten solcher Vervielfältigungen eingeräumt. Die VG Wort hatte Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Zahlungspflicht für die von ihr vertretenden Wortautoren bzw. – im Auftrag der VG Bild-Kunst – für die von dieser vertretenden bildenden Künstler, Fotografen und Grafiker u.a. gegen Hersteller und Importeure und Zwischenhändler von PCs geltend gemacht. Zu Recht? Die Entscheidung des Gerichts Der BGH verneint zwar eine Vergütungspflicht der PCHersteller und -importeure bzw. Zwischenhändler aus § 54a UrhG a.F., bejaht aber eine Vergütungspflicht aus § 54a UrhG a.F. § 54a UrhG a.F.: PCs gehörten auch bei richtlinienkonformer Auslegung des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. nicht zu den nach dieser Bestimmung vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten, da die Vorschrift die Entstehung eines analogen Werkstücks voraussetze. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Vervielfältigung von einem analogen oder digitalen Werkstück aus erfolge. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei hier keine Auslegung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus geboten, da bei verfassungskonformer Auslegung § 54 UrhG a.F. für private ITRB 2/2015 und sonstigen Nutzungen i.S.v. § 53 UrhG a.F. eine Vergütung vorsehe. § 54 UrhG a.F.: § 54 Abs. 1 UrhG a.F. setze keine Vervielfältigungen von Bild- oder Tonfolgen voraus, sondern Vervielfältigungen durch Übertragungen von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen. Unter einem Bildoder Tonträger sei nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Dazu zählten auch digitale Speichermedien wie Festplatten, und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät – wie etwa einen Computer – eingebaut seien. Auch „stehende“ Texte und „stehende“ Bilder könnten durch Übertragungen von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen vervielfältigt werden und bspw. über das Internet von der Festplatte eines Servers auf die Festplatte eines Computers heruntergeladen werden. Zur Begründung eines Vergütungsanspruchs reiche es aus, dass eine Vervielfältigung derartiger Werke auf der Festplatte eines Computers möglich und wahrscheinlich sei. Verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung: Diese Auslegung des § 54 Abs. 1 UrhG a.F. widerspreche zwar dem herkömmlichen Verständnis insb. auch des Gesetzgebers, dass § 54 Abs. 1 UrhG a.F. die Vervielfältigung von Bild- und Tonwerken (vor allem aus „laufenden“ Bildern und Tönen bestehenden Film- und Musikwerken) und § 54a Abs. 1 UrhG a.F. die (reprografische) Vervielfältigung von Druckwerken (vor allem aus „stehenden“ Texten und Bildern bestehenden Sprach- und Bildwerken) erfasse, sei jedoch dem Wortlaut nach möglich und sowohl unionsrechtlich im Hinblick auf die Voraussetzung des gerechten Ausgleichs als auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG und eine grundsätzliche Zuordnung des vermögensrechtlichen Ergebnisses der schöpferischen Leistung an den Urheber zur Vermeidung einer Schutzlücke geboten. Kein Vertrauensschutz: Dem stehe auch nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, da die Hersteller, Importeure und Händler von PCs damit hätten rechnen müssen, dass für die durch das Inverkehrbringen von PCs geschaffene Möglichkeit, auf deren Festplatte digitale Vervielfältigungen von Sprachwerken, Fotografien, Bildwerken und Grafiken anzufertigen, eine angemessene Vergütung zu zahlen sei. Denn der Gesetzgeber sei erkennbar davon ausgegangen, dass digitale Privatkopien nach §§ 54, 54a UrhG a.F. vergütungspflichtig seien. Die Zahlungspflichtigen könnten sich daher auch nicht mit Erfolg darauf berufen, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung sei unzulässig, weil die Gerätehersteller die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könnten. Zwischenhändler: Nach der Rechtsprechung des EuGH sei es zulässig, die Nutzer von Vervielfältigungsgeräten oder Trägermaterial nicht unmittelbar mit der Vergütung zu belasten, sondern diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellten oder eine Vervielfältigungsdienstleistung erbrächten, da sie die Möglichkeit hätten, diese Belastung auf die Nutzer abzu- Rechtsprechung wälzen. Zu diesen Personen zähle auch der Zwischenhändler. Zurückverweisung: Im Übrigen werde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da weitere Feststellungen zur Höhe des Zahlungsanspruchs und im Hinblick auf ein behauptetes Erlöschen der Ansprüche aus anderen Gründen etwa im Hinblick auf einen zwischen Verwertungsgesellschaften und Geräteherstellern geschlossenen Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gem. § 54 Abs. 1 UrhG a.F. zu treffen seien. Konsequenzen für die Praxis Nach der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Neufassung sind nunmehr sämtliche Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig, die allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen benutzt werden, unabhängig vom konkreten Verfahren (zur Vergütungspflicht für Drucker aus § 54a UrhG a.F. s. die Parallelentscheidung des BGH, Urt. v. 3.7.2014 – I ZR 28/11, CR 2011, 713 = ITRB 2015, 33, in diesem Heft). Nach zehnjährigem Streit (der BGH hatte – ohne den EuGH anzurufen – eine Vergütungspflicht ursprünglich abgelehnt), ist nun für die Altregelung eine grundsätzliche Entscheidung zu den Abgabepflichtigten getroffen, die konkrete Höhe der Abgabe bzw. die Beurteilung des von der VG Wort vorgelegten Tarifs aber immer noch offen und trotz der Vorgaben bzw. Vorschläge des BGH etwa zur Bildung eines Durchschnittswerts für die Nutzung von Druckern zusammen mit einem PC bzw. einem PC und einem Scanner wohl eher schwer festzulegen (kritisch zur Digitalisierung des Urheberrechts im Wege verfassungskonformer Auslegung Stieper, GRUR 2014, 1060). Beraterhinweis Im vorliegenden Fall wären seinerzeit eindeutige Vorgaben des europäischen und deutschen Gesetzgebers bzw. hilfsweise eine frühzeitige Einigung aller Abgabepflichtigen mit den Verwertungsgesellschaften erforderlich gewesen, um die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Abwälzung auf Endnutzer zu ermöglichen. Der BGH folgt damit der europarechtlichen Vorgabe des EuGH, dass insbesondere aufgrund der schnellen technischen Entwicklung, aber auch zur einheitlichen Durchsetzung in Europa letztlich das gewünschte Ergebnis und nicht die verwendete Technik (oder die nationale Dogmatik der Umsetzung) maßgeblich ist. Überraschungen sind möglich. RA Thomas Elteste, LL.M., Frankfurt/M. >>> Widerspruch zwischen elektronischer Handelsregisteranmeldung und XML-Datei Elektronisch übermittelte Dokumente, insb. Handelsregisteranmeldungen, sind wie schriftliche Erklärungen auszulegen. Maßgeblich ist, wie ein menschlicher Adressat die Erklärung nach Treu und Glauben und der Vercr-online.de 35 36 Rechtsprechung kehrssitte verstehen darf. Bei Widersprüchen zwischen einer elektronisch übermittelten Handelsregisteranmeldung und einer damit verknüpften XML-Datei mit Strukturdaten ist Letztere im Zweifel nicht ausschlaggebend. OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.11.2014 – 12 W 2217/14 (AG Amberg, Beschl. v. 23.9.2014) BGB §§ 133, 157; HGB §§ 8 Abs. 1, 12; SigG § 2 Nr. 3; ERVV §§ 2, 3 Nr. 3, Nr. 4; FamFG § 395 Das Problem Ein Notar machte gegenüber dem Registergericht im Rahmen einer elektronischen Registeranmeldung sich widersprechende Angaben. Er übermittelte versehentlich eine Registeranmeldung betreffend die Änderung der Kommanditeinlage einer KG. Dieser Anmeldung war ein Gesellschafterbeschluss der Komplementär-GmbH bzgl. der Bestellung eines neuen Geschäftsführers beigefügt, die eingetragen werden sollte. Die Anmeldung betreffend die KG war mit einer XML-Datei verknüpft, welche wiederum die Registernummer der GmbH als Geschäftszeichen angab. Das Registergericht löste diesen Widerspruch zugunsten der Änderung der Kommanditeinlage, da ihr – anders als der Geschäftsführerbestellung – eine vollzugsfähige Anmeldung entnommen werden konnte. Der Notar strebte eine Löschung dieser Eintragung von Amts wegen an. Die Entscheidung des Gerichts Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Registergerichts, das keinen Mangel einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung und mithin keinen Anlass zur Löschung der Eintragung von Amts wegen sah. Bedeutung der XML-Dateien: XML-Dateien seien lediglich als eine Art elektronisches Deckblatt zu verstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.2.2013 – II ZB 27/12, CR 2013, 361). Sie enthielten keine für die Handelsregisteranmeldung notwendigen Scans bzw. Bilddateien der notariellen Urkunde(n), sondern nur strukturierte Daten, die unmittelbar in die Registersoftware der Registergerichte übernommen werden könnten. Der Zweck der XML-Dateien erschöpfe sich in der Arbeitserleichterung für die Registergerichte, der Fehlervermeidung bei manueller Übertragung und der Beschleunigung des Eintragungsverfahrens. Die in XML-Dateien enthaltenen Angaben seien nicht rechtsverbindlich i.S.d. § 12 Abs. 2 S. 1 HGB i.V.m. § 2 ERVV (Bayer. E-Rechtsverkehrsverordnung) und daher nicht maßgeblich für die Eintragung. Dies entbinde die Gerichte freilich nicht von der Verantwortung, die vorgelegten Dokumente zu prüfen und die allein daraus abzuleitende Eintragung in das Register vorzunehmen. Im Übrigen würden XML-Dateien zwar gemeinsam mit den zur Anmeldung eingereichten elektronischen Dokumenten übermittelt; anders als für diese sehe § 2 Abs. 3 ERVV für XML-Dateien aber nicht das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vor. Auslegung der Registeranmeldung: Elektronisch übermittelte Erklärungen, insb. Handelsregisteranmeldungen, seien der Auslegung zugänglich und bei Zweifeln so auszulegen, dass sie Erfolg hätten (vgl. BayObLG, Beschl. v. ITRB 2/2015 16.2.2000 – 3Z BR 389/99, NJW-RR 2000, 990). Ihr Inhalt sei nicht danach zu bestimmen, wie ein automatisiertes Empfangssystem sie voraussichtlich deuten und verarbeiten werde, sondern wie der menschliche Adressat die Willenserklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen dürfe (vgl. BGH, Urt. v. 16.10.2012 – X ZR 37/12, CR 2013, 186). Demnach führe die Angabe eines nicht zum übermittelten Eintragungsantrag gehörenden Geschäftszeichens in der XML-Datei nicht dazu, den Antrag als solchen als unwirksam anzusehen. Vielmehr sei der Vorgang wie bei einer „Falschadressierung“ durch Angabe eines unrichtigen Geschäftszeichens zu behandeln. Nachdem die aus dem XML-Datensatz erkennbaren Strukturdaten nicht als rechtsverbindlich anzusehen seien, könnten diese auch im Rahmen der Auslegung keine Berücksichtigung finden. Der dem Eintragungsantrag der KG beiliegende Gesellschafterbeschluss betreffend die GmbH führe zu keiner anderen Beurteilung. Die in der Registerpraxis häufig vorkommende Übersendung überflüssiger Dokumente habe keinen Anlass für eine weitergehende Prüfung geboten, nachdem insoweit auch kein Eintragungsantrag der GmbH für die Geschäftsführerbestellung vorgelegen habe. Konsequenzen für die Praxis Mit Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) am 1.1.2007 ist die elektronische Einreichung von Anmeldungen zum Handelsregister verpflichtend geworden. Die Kommunikation der Notare mit den Registergerichten beschränkt sich aber nicht darauf, die Dokumente schlicht elektronisch zu übermitteln. Sie müssen die für die Eintragung relevanten Registerdaten strukturiert als XML-Datei zur Verfügung stellen, aus der von den Registergerichten dann die Registereintragung ganz oder teilweise automatisiert erstellt werden kann. Nachdem der elektronische Rechtsverkehr in allen Rechtsbereichen an Bedeutung gewinnt bzw. künftig sogar weitgehend verpflichtend wird (vgl. Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, BGBl. I, 3786), haben Entscheidungen wie die des OLG Nürnberg über den Einzelfall hinaus Bedeutung. Beraterhinweis Auch nach wohl h.M. in der Literatur ist allein die Anmeldung maßgeblich (verfahrensleitend), wenn es zu Abweichungen zwischen XML-Datensatz und Registeranmeldung kommt (vgl. Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2440; Sikora/Schwab, MittBayNot 2007, 3 m.w.N.). Das OLG Nürnberg hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Fragen der Auslegung einer Handelsregisteranmeldung im Hinblick auf Widersprüche zwischen dem elektronischen Eintragungsantrag und der mit diesem verknüpften XML-Datei sowie des einer solchen Datei zukommenden Erkenntniswerts bislang nicht höchstrichterlich entschieden wurden. RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de ITRB 2/2015 Rechtsprechung Konsequenzen für die Praxis >>> Wiedereinsetzung Outlook bei Fristenverwaltung mit Verwendet ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Kalender (hier: Outlook), muss er durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass versehentlich gelöschte Fristen erkennbar werden. Synchronisiert der Rechtsanwalt seinen Kanzleikalender mit seinem Smartphone, muss er nach einem Update des Betriebssystems seines Smartphones kontrollieren, ob die Einstellung, wonach die Daten auf dem Computer der Kanzlei Vorrang vor den Handy-Daten haben, unverändert geblieben ist und nicht zurückgesetzt wurde. OLG Köln, Beschl. v. 6.11.2013 – 16 U 144/13 ZPO §§ 233, 236 Das Problem Moderne Kanzleiverwaltungsprogramme verfügen üblicherweise über einen leistungsfähigen Kalender nebst Fristenverwaltung. Auch besteht meist die Möglichkeit, mobile Endgeräte wie Smartphones in dieses Umfeld einzubinden. Das OLG Köln hatte die Frage zu beantworten, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Fall möglich ist, in dem die Fristenverwaltung über das EMail-Programm Outlook und den dort enthaltenen Kalender vorgenommen wird und ein Update des Smartphones dazu führt, dass dieser Kalender überschrieben wird. Die Entscheidung des Gerichts In einem solchen Fall seien die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht gegeben. Mangelhafte Überprüfungssicherheit: Die konkret gewählte Einrichtung und Umsetzung des Fristenkalenders genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation. Es sei gerade nicht durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge getragen worden, dass versehentlich gelöschte Fristen erkennbar geworden seien (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 4.10.2005 – 2 UF 133/05, NJW-RR 2006, 500). Die elektronische Kalenderführung dürfe keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (vgl. BGH, Beschl. v. 2.3.2000 – V ZB 1/00, NJW 2000, 1957; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2006, 261 m.w.N.). Die konkrete Ausgestaltung mittels des Outlook-Fristenkalenders genüge nicht, weil die Löschung von Fristen im Kalender nicht ersichtlich gewesen sei und auch keine Vorkehrungen dafür getroffen worden seien, dass Löschungen von Fristen im Nachhinein hätten nachvollzogen werden können. Unterlassener Abgleich: Der Anwalt habe es vorliegend fahrlässig versäumt, nach Aufspielen des Updates für das Betriebssystems seines Smartphones entweder vor der anschließend beabsichtigten Synchronisation mit den Outlook-Kalendereinträgen sicherzustellen, dass die ursprüngliche Einstellung Bestand gehabt hätte, wonach die Computerdaten gegenüber den Handy-Daten Vorrang haben sollten, oder jedenfalls zeitnah nach der Synchronisation einen manuellen Abgleich vorzunehmen. Die Anforderungen an den Wiedereinsetzungstatbestand im digitalen Umfeld sind nach der Entscheidung des OLG Köln hoch. Eine „manuell“ erstellte EDV-Lösung unter Zuhilfenahme von Standardprogrammen erweist sich damit als erhebliches Haftungsrisiko. Beraterhinweis Unabhängig von der Frage, wie genau die EDV-gestützte Lösung gestaltet war, ist durch das OLG Köln noch nicht einmal angesprochen worden, ob es ohne weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, parallel einen Papierkalender zu führen – dies stellt sich als sehr risikoarme Variante dar. Die Frage, ob die hier streitgegenständliche Fehlfunktion im Rahmen eines kommerziellen Programms einen Regressanspruch gegen den Softwarehersteller ermöglichen würde, ist soweit ersichtlich bislang noch nicht gerichtlich geklärt. RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de >>> Irreführende Bezeichnung als Kundenanwalt Die Bezeichnung eines nicht als Rechtsanwalt qualifizierten Mitarbeiters als „Kundenanwalt“ auf einer Unternehmenswebsite ist irreführend. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2014 – I-20 U 168/13, rechtskräftig (LG Düsseldorf, Urt. v. 26.7.2013 – 34 O 8/13) UWG §§ 3, 5 Nr. 3, 8 Das Problem Eine Versicherung bezeichnet in ihrem Internetauftritt einen Mitarbeiter, der sich als „Stimme der Kunden im Unternehmen“ für Anliegen einzelner Kunden, für deren Klärung und Schlichtung einsetzen soll, als „Kundenanwalt“. Im Zusammenhang mit den Erläuterungen zu dessen Aufgaben wird darauf hingewiesen, dass der Kundenanwalt kein Rechtsanwalt und nicht rechtsberatend tätig ist. Die Entscheidung des Gerichts Diese Beschreibung sei irreführend. Aktivlegitimation: Die klagende Rechtsanwaltskammer sei gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktiv legitimiert. Sie sei als berufsständische Vertretung befugt, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, die von ihren Kammerangehörigen oder deren Wettbewerbern begangen würden (BGH v. 6.4.2006 – I ZR 272/03 – Zahnarztbriefbogen, MDR 2006, 1244). Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes seien an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Kammer beanstande die Verwendung des Begriffs „Kundenanwalt“, weil hierdurch der Eindruck erweckt werde, es handle sich bei diesem um einen Rechtsanwalt. Ob dieser Eindruck tatsächlich erweckt werde, sei keine Frage der Aktivlegitimation, sondern der Begründetheit. cr-online.de 37 38 Rechtsprechung Irreführung: Gemäß § 5 UWG handle unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornehme. Irreführend sei eine geschäftliche Handlung, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthalte. Ob eine Werbeaussage unwahre Angaben enthalte, richte sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers (BGH v. 2.10.2003 – I ZR 150/01 – Marktführerschaft, AfP 2004, 54). Es genüge die Irreführung eines erheblichen Teils. Denn auch durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher könnten eine Werbeangabe unterschiedlich auffassen (BGH v. 2.10.2003 – I ZR 252/01 – Mindestverzinsung, MDR 2004, 462). Ein zumindest erheblicher Teil der Verbraucher verstehe den Begriff „Kundenanwalt“ dahingehend, dass es sich um einen Rechtsanwalt handele, der ihre individuellen Kundeninteressen gegenüber der Beklagten wahrnehme. Anwalt sei nach der Verkehrsanschauung der Rechtsanwalt (Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rz. 5.149). Nicht umsonst nenne der Duden als Bedeutung von „Anwalt“ an erster Stelle den „Rechtsanwalt“ und erst danach die allgemeinere „Verfechter einer Sache; Fürsprecher“ (Duden online). Soweit der Begriff „Anwalt“ in einem nicht auf Rechtsanwälte bezogenen Sinne Verwendung finde, stehe die Wahrnehmung öffentlicher Belange oder die Vertretung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen in Rede. Der „X-Kundenanwalt“ solle aber gerade nicht die kollektiven Interessen der Gesamtheit der Versicherten vertreten, sondern sich um konkrete Anliegen einzelner Versicherter kümmern. Die Vertretung bei der Wahrnehmung individueller vertraglicher Ansprüche sei eine typische anwaltliche Tätigkeit. Konsequenzen für die Praxis Die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Verbraucheranwalt“, „Umweltanwalt“ oder „Zuschaueranwältin“ einerseits und „Kundenanwalt“ andererseits stellt auf die Wirkung für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit und auf das Wirken als Sprachrohr einer großen und heterogenen Gruppe ab, während ein „Kundenanwalt“ individuelle Rechte vertritt, also keine gesamtgesellschaftlichen Aufgaben. Eine Klarstellung, was die eigentliche Aufgabe eines Kundenanwalts ist, muss wie die Bezeichnung selbst „am Blickfang teilnehmen“. Es bedarf insoweit zumindest eines Sternchenhinweises oder eines anderen geeigneten Warnsignals, das dem Interessenten zeigt, dass der Begriff „Kundenanwalt“ der Erläuterung bedarf (vgl. Köhler/ Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 5 Rz. 2.98). Beraterhinweis Im vorliegenden Fall hätte durch eine Klarstellung, dass der „Kundenanwalt“ nicht völlig unabhängig ist, sondern Angestellter des Unternehmens, die Gefahr der Irreführung beseitigt werden können, aber auch müssen. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, der am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuord- ITRB 2/2015 nung zu den herausgestellten Angaben wahrt (BGH v. 25.1.2007 – I ZR 133/04 – Testfotos III, AfP 2007, 594). RA, FA IT-Recht Dr. Carsten Intveen, CORSO LLP, Köln >>> Unwirksames line-AGB Schriftformerfordernis in On- Eine AGB-Klausel, die für die Wirksamkeit der Kündigung die Schriftform verlangt und gleichzeitig die gesetzliche Bandbreite zur Wahrung der rechtsgeschäftlich vereinbarten Schriftform – elektronische Form oder telekommunikative Übermittlung – einschränkt, ist unwirksam. OLG München, Urt. v. 9.10.2014 – 29 U 857/14, rkr. (LG München I, Urt. v. 30.1.2014) BGB §§ 126, 127, 307, 309 Nr. 13 Das Problem Die Betreiberin eines Online-Dating-Portals verwendete in ihren AGB folgende Klausel: Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband verlangte von der Anbieterin, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen. Die Entscheidung des Gerichts Das OLG München bestätigte – wenn auch mit anderer Begründung – das Urteil des Vorgerichts, das die Anbieterin auf Unterlassung verurteilt hatte. Strengere Form: Nach §§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 1 BGB könne die schriftliche Form auch im Rahmen eines Rechtsgeschäfts durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach § 127 Abs. 2 BGB genüge zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bestimmten Schriftform grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung. Demnach sei etwa eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ausreichend. In den AGB der Anbieterin sei die elektronische Form – mit Ausnahme des Fax-Versands – allerdings ausgeschlossen. Dies schränke die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform ein. Damit sei eine strengere Form als die Schriftform vorgeschrieben, was einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB darstelle. Intransparenz: Im Übrigen sei die Regelung intransparent, da ein Unterschied zwischen Transaktions- und Vorgangsnummer suggeriert werde. Nach Auskunft der Anbieterin gebe es diese Unterscheidung tatsächlich aber gar nicht. Nach der Klausel bleibe ferner unklar, welche Transaktions- bzw. Vorgangsnummer in der Kündigung anzugeben sei. Insofern kämen sämtliche im Rahmen der Vertragsbeziehung einmal verwendeten Transaktionsnummern in Betracht. Es möge zwar sein, dass jede dieser ITRB 2/2015 Nummern angegeben werden könne, um der Kündigungsklausel zu genügen. Aus der Klausel oder den Begleitumständen ergebe sich dies allerdings nicht. Keine weitere Formvorgabe: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bedeute indes die Verpflichtung, in der Kündigungserklärung bestimmte Angaben zu machen (Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer), keine über die Schriftform hinausgehende Formvorgabe i.S.d. § 309 Nr. 13 BGB, da es sich dabei um inhaltliche und nicht um formale Anforderungen an die Kündigungserklärung handle. Die Frage eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB könne mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben. Konsequenzen für die Praxis Das Urteil unterstreicht die in der Praxis von vielen Anbietern unterschätzte Bedeutung klarer Regelungen. Klare Formulierung: So sollte man vor der Verwendung derartiger Klauseln möglichst die Gegenprobe machen, ob sie der betroffene durchschnittliche Kunde auch verstehen und entsprechend umsetzen kann. Von unoder missverständlichen Formulierungen ist abzusehen. Insoweit empfiehlt es sich, ohne jedwede Erweiterung strikt den gesetzlichen Wortlaut zu verwenden oder die Kündigungsmöglichkeiten konkret und umfassend zu benennen. Zu vermeiden ist die (vermeintlich) verpflichtende Angabe bestimmter weiterer Daten, die über die für eine Identifikation zwingend erforderlichen Angaben hinausgehen. Inhaltliche Anforderungen: Das LG München hatte die Unwirksamkeit der Klausel in weiten Teilen anders begründet. So war es etwa unter Anwendung des Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung zu dem Schluss gekommen, dass die Kunden die Regelung ohne weiteres dahingehend verstehen könnten, dass eine Kündigung evtl. schon bei Fehlen eines der genannten Elemente unwirksam wäre, was durch die Formulierung „muss [...] enthalten“ suggeriert wird. Damit werde der Erklärung zusätzlich eine bestimmte Form vorgeschrieben, die das Gesetz nicht erfordere. Medienbruch: Im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB verwies das LG zudem auf die Bedeutung des Charakters der Vertragsgestaltung. So sei sonst an keiner anderen Stelle die Schriftform erforderlich gewesen. Vielmehr sei das gesamte Vertragsverhältnis durch digitale Kommunikation geprägt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass ein „Medienbruch“ durchaus auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben kann (vgl. LG Köln, Urt. v. 28.10.2010 – 31 O 76/10, BeckRS 29948). Beraterhinweis Ähnlich wie das LG München hatte auch schon das LG Hamburg argumentiert und eine vergleichbare Kündigungsklausel in den AGB einer Partnerbörse als unzulässig eingestuft (LG Hamburg, Urt. v. 30.4.2013 – 312 O 412/12). Zu Recht hatte es das LG Hamburg als intransparent i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen, wenn zunächst die „Schriftform“ gefordert wird, um im Anschluss eine Erklärung per Fax genügen zu lassen. Rechtsprechung Umstritten ist, ob § 309 Nr. 13 BGB auf Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern entsprechend anwendbar ist (vgl. Wurmnest in MünchKomm/BGB, 6. Aufl. 2012, § 309 Rz. 6). Bis zu einer abschließenden Klärung sollten die Vorgaben der Norm daher vorsorglich auch im rein unternehmerischen Verkehr beachtet werden. RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de >>> Angabe der Telefon- und Fax-Nr. sowie E-MailAdresse in Widerrufsbelehrung Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen hat der Unternehmer in das Muster einer Widerrufsbelehrung gem. Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB seine Telefon- und Telefax-Nr. sowie seine E-Mail-Adresse einzufügen, sofern diese verfügbar sind. LG Bochum, Urt. v. 6.8.2014 – 13 O 102/14, rechtskräftig BGB §§ 355, 356; EGBGB Art. 246a § 1, Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2; UWG §§ 4 Nr. 11, 8 Das Problem Die Betreiberin eines Onlineshops für Nahrungsergänzungsmittel belehrte am 18.6.2014 ihre Kunden über deren Widerrufsrechte, ohne in der Belehrung ihre Telefonund Telefax-Nr. sowie E-Mail-Adresse anzugeben. Die Entscheidung des Gerichts Das LG Bochum hält die von einer Mitbewerberin erwirkte einstweilige Verfügung aufrecht und bejaht einen Anspruch aus §§ 8, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 355, 356 BGB, die Verwendung der Widerrufsbelehrung zu unterlassen. Diese sei unvollständig, soweit sie keine Telefon-Nr., Telefax-Nr. und E-Mail-Adresse enthalte. Muster-Widerrufsbelehrung: Im vorliegenden Fall folgten die Anforderungen an die Belehrung über ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 356 BGB in der seit dem 13.6.2014 geltenden Fassung aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Dabei könne der Unternehmer seine Informationspflicht mit der von ihm ausgefüllten MusterWiderrufsbelehrung nach Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB erfüllen. Gemäß deren Gestaltungshinweis 2 seien, soweit verfügbar, Telefon-Nr., Telefax-Nr. und EMail-Adresse einzufügen. Informationspflicht: Zwar sei die Betreiberin des Onlineshops nicht verpflichtet gewesen, diese Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. Dies entbinde sie jedoch nicht von ihrer Pflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, über das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu belehren. Wie auch der Gestaltungshinweis 2 zeige, habe der Gesetzgeber eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefon, Telefax oder E-Mail sicherstellen wollen. Deren Verfügbarkeit sei anzunehmen, da die Beklagte gemäß ihrem Impressum über Telefon, Telefax und E-Mail-Adresse verfüge. cr-online.de 39 40 Beiträge für die Beratungspraxis | Der Einsatz externer IT-Fachleute | Schwind, Roth-Neuschild Konsequenzen für die Praxis Das Urteil verdeutlicht die Risiken, die aus dem seit dem 13.6.2014 abermals komplexer ausgestalteten Normengeflecht zu gesetzlichen Widerrufsrechten mit ihren unterschiedlichen Anforderungen an die Belehrungen resultieren. Hierbei orientiert sich das Gericht eng an dem Gestaltungshinweis 2 der Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB und verlangt die Angabe von Telefon- und Faxnummer sowie der E-Mail-Adresse, deren Verfügbarkeit es aus den Angaben im Impressum ableitet. Da ein im Onlinehandel tätiger Unternehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 2 TMG zur Angabe seiner E-Mail-Adresse im Impressum verpflichtet ist (vgl. auch KG v. 7.5.2013 – 5 U 32/12, CR 2013, 599 = ITRB 2013, 227 = MMR 2013, 591 [593]), wird er sich im Hinblick auf die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nur schwerlich auf deren Nichtverfügbarkeit berufen können. Um sich keinen wettbewerbsrechtlichen Angriffen auszusetzen, hat ein Onlinehändler, der mit der MusterWiderrufsbelehrung seine Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erfüllen möchte, somit darin auch seine E-Mail-Adresse anzugeben. ITRB 2/2015 Beraterhinweis Das Urteil bezieht sich nicht auf Belehrungen über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 356b BGB sowie bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Für derartige Verträge bestehen Muster-Widerrufsbelehrungen in Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB sowie in Anlage 3 zu Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB. Diese Muster enthalten nicht den vom LG zitierten Gestaltungshinweis 2, sondern anderslautende Gestaltungshinweise in Ziff. 1 bzw. 2, die zum einen die Angabe einer Telefonnummer überhaupt nicht vorsehen; zum anderen sind nach diesen Gestaltungshinweisen Telefaxnummer oder E-MailAdresse bei entsprechender Verfügbarkeit nicht zwingend einzufügen, sondern können sie lediglich angegeben werden. Somit ist zu beachten, dass in Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge und entgeltliche Finanzierungshilfen sowie bei Widerrufsbelehrungen zu Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen die Angabe von Telefax-Nr. und E-MailAdresse fakultativ ist. RA Dr. jur. Thomas Schulteis, LL.M., Gladbeck Beiträge für die Beratungspraxis IT-Rechtsfragen aus der Praxis Der Einsatz externer IT-Fachleute von Martin Schwind/Birgit Roth-Neuschild* Nachdem in den 1980er und 1990er Jahren im großen Stil Ausgliederungen zunächst von Werkstätten und Logistik stattfanden, folgten in den 2000er Jahren IT-Leistungen (Zumkeller, BB 2013, 2816). Dieser Trend hält immer noch an. In kleineren Unternehmen wird oftmals der IT-Fachmann als Freelancer, also als freier Mitarbeiter oder Werkvertragsunternehmer, tätig, während in größeren Unternehmen vollständige IT-Leistungen an Unternehmen ausgelagert werden. Im folgenden Beitrag sollen beide Möglichkeiten unter rechtlichen Gesichtspunkten anhand der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg v. 1.8.2013 betrachtet werden. 1. Urteil des LAG-Baden-Württemberg Gegenstand der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg v. 1.8.2013 war die Fallgruppe der Auslagerung von IT-Leistungen an IT-Fachleute, die über ein Vermittlungsunternehmen im Einsatzbetrieb tätig waren.1 Zwei IT-Fachkräfte arbeiteten als freie Mitarbeiter bei einem mittelständischen Software-Systemhaus („Vertragspartner“) auf der Grundlage von Projekteinzelverträgen. In * Martin Schwind ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei BENDER HARRER KREVET in Lörrach. Birgit Roth-Neuschild ist Fachanwältin für Informationstechnologierecht bei der Kanzlei BENDER HARRER KREVET in Karlsruhe. 1 LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 1.8.2013 – 2 Sa 6/13, ArbRB 2013, 261 = ArbRB 2013, 302; Revision durch Vergleich erl. ITRB 2/2015 Der Einsatz externer IT-Fachleute | Schwind, Roth-Neuschild | Beiträge für die Beratungspraxis diesem Rahmen wurden sie seit 2006/2007 ausschließlich in der Konzernzentrale eines Unternehmens („Einsatzunternehmen“) in mehreren Projekten eingesetzt. Dies geschah ab 2009 aufgrund eines Subunternehmervertrags zwischen dem Vertragspartner und einem weiteren bundesweit tätigen IT-Dienstleistungsunternehmen („ITDienstleister“), das wiederum einen „Rahmenvertrag über die Erbringung von IT-Betriebsleistungen“ mit dem Einsatzunternehmen abgeschlossen hatte. Inhalt dieses Vertrags war die Übernahme der Gesamtverantwortung für die Durchführung der Projekte nach Werkvertragsrecht. Für jedes Einzelprojekt hatte jede Vertragspartei einen Projektleiter zu benennen. Die Vergütung erfolgte pauschal für jeden zu betreuenden Computerarbeitsplatz. Es war eine allgemeine Servicezeit von montags bis freitags jeweils von 08:00–17:00 Uhr festgelegt. Die Einzelbeauftragung sollte dabei ausschließlich über ein sog. Ticketsystem erfolgen. Das jeweilige Ticket umfasste dabei die Auftragsbeschreibung und die Auftragserteilung und konnte von jedem Beschäftigten des Einsatzunternehmens von seinem Laptop über das System beauftragt werden. Die Anforderung sollte dann durch den IT-Dienstleister an die einzelnen IT-Fachkräfte übermittelt werden. Die Fachkräfte wollten, nachdem ihr Projektrahmenvertrag durch den Vertragspartner gekündigt wurde, im Rahmen einer Feststellungsklage beim zuständigen ArbG feststellen lassen, dass mit dem Einsatzunternehmen aufgrund einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG zustande gekommen ist. Das LAG Baden-Württemberg hatte somit nur das Vertragsverhältnis zwischen dem IT-Dienstleister und dem Einsatzunternehmen zu beurteilen, nicht überprüft wurde hingegen das als selbständige Tätigkeit bezeichnete freie Mitarbeiterverhältnis zwischen dem Vertragspartner und den Klägern. Dies soll jedoch zur Verdeutlichung der Problematik zunächst dargestellt werden (1.a]), bevor die Abgrenzung zwischen Dienst- bzw. Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung (1.b]) folgt. Unter 2. werden die haftungsrechtlichen Risiken kurz dargestellt. a) Freie Mitarbeit Der Vertrag zwischen IT-Dienstleister und IT-Fachkraft wird oftmals als Vertrag über eine „freie Mitarbeit“ ausgestaltet und soll bestenfalls als Dienst- oder Werkvertrag definiert werden. Die Abgrenzung zwischen einem freien Mitarbeiter und einem Arbeitnehmer richtet sich nach der Rechtsprechung des BAG nach dem Grad der persönlichen Abhängigkeit.2 Als Abgrenzungskriterien dienen hierbei insb. • die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Tätigkeit,3 • die Eingliederung in die Betriebsorganisation,4 • das Vorhandensein eines eingerichteten Arbeitsplatzes,5 • die uneingeschränkte Möglichkeit der Nebentätigkeit,6 • die evtl. Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen,7 • das Vorliegen eines eigenen Unternehmensrisikos (einschließlich Haftungs- und Gewährleistungspflichten)8 und • die freie Entscheidung über die Auftragsannahme.9 Bereits vor diesem Hintergrund können enorme Abgrenzungsprobleme bestehen. Die genannten Abgrenzungskriterien sollten dabei in jedem Fall ihren Niederschlag im Vertrag finden. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass im Rahmen der objektiven Würdigung der Einzelumstände auf den Vertragswortlaut und die tatsächliche Durchführung abzustellen ist.10 Bei Widersprüchen ist die Durchführung des Vertrags entscheidend.11 Die Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft trägt dabei in jedem Fall der Arbeitnehmer, soweit es sich um ein Kündigungsschutzverfahren handelt.12 b) Contracting In der IT-Branche findet oftmals das sog. Contracting Anwendung. Hierunter versteht man die Vermittlung eines selbständigen Gewerbetreibenden oder Freiberuflers durch einen Vermittler.13 Der Vermittler verspricht dabei, dass nur ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Einsatzunternehmen erfolgt, nicht jedoch mit dem Freiberufler. Dem Contracting liegt ebenso wie dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ein Dienstverschaffungsvertrag zugrunde.14 Das LAG Baden-Württemberg hatte im genannten Fall darüber zu entscheiden, ob eine Vermittlung von (Schein)Selbständigen eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung sein kann.15 Grundsätzlich ist eine Arbeitnehmerüberlassung von Selbständigen unvereinbar mit dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AÜG.16 Das Gericht geht in seinen Entscheidungsgründen nur kurz auf die Frage ein, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen 2 Zuletzt BAG, Urt. v. 17.4.2013 – 10 AZR 272/12, NZA 2013, 903. 3 Statt vieler BAG, Urt. v. 9.9.1981 – 5 AZR 477/79, DB 1981, 2500. 4 Statt vieler BAG, Urt. v. 29.5.2002 – 5 AZR 161/01, NZA 2002, 1232. 5 BAG, Urt. v. 9.5.1984 – 5 AZR 195/82, DB 1984, 2203. 6 BAG, Urt. v. 12.2.1958 – 4 AZR 149/55, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten. 7 Statt vieler BAG, Urt. v. 12.12.2001 – 5 AZR 253/00, NZA 2002, 787. 8 Statt vieler BSG, Urt. v. 12.12.1990 – 11 RAr 73/90, NZA 1991, 907. 9 BAG, Urt. v. 16.6.1998 – 5 AZR 191/97, NZA 1998, 1275. 10 BSG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10, BSGE 111, 257. 11 Statt vieler BAG, Urt. v. 29.8.2012 – B 12 KR 25/10, BSGE 111, 257. 12 BAG, Urt. v. 20.8.2003 – 5 AZR 610/02, NZA 2004, 39. 13 Van Venrooy, NZA 2011, 670; Niklas/Schauß, BB 2014, 2805 (2807). 14 Weidenkaff in Palandt, BGB, vor § 611 Rz. 25. 15 LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 1.8.2013 – 2 Sa 6/13, ArbRB 2013, 261 = ArbRB 2013, 302. 16 So Hamann in Schüren/Hamann, AÜG, 4. Aufl. 2010, § 1 Rz. 216; Ulber/Ulber, AÜG – Basis, § 1 Rz. 22; Boemke in Boemke/Lembke, AÜG, 3. Aufl. 2013, § 1 Rz. 31; Wank in ErfK, 15. Aufl. 2015, § 1 AÜG Rz. 5; differenzierend nach Tätigkeit im Einsatzbetrieb Waas in Thüsing, AÜG, 3. Aufl. 2012, § 1 Rz. 35, 58. cr-online.de 41 42 Beiträge für die Beratungspraxis | Der Einsatz externer IT-Fachleute | Schwind, Roth-Neuschild den Klägern und dem Vertragspartner oder ein Dienstbzw. Werkvertrag die vertragliche Grundlage bildet und beantwortet diese Frage nicht ausdrücklich. Es stellt vielmehr fest, dass die beiden Kläger bei dem Einsatzunternehmen jedenfalls nicht als freie Mitarbeiter tätig geworden sind.17 Es kommt nach Ansicht des Gerichts nicht auf die Frage der Personalhoheit an, wenn jedenfalls das Einsatzunternehmen die Arbeitszeiten und Tätigkeitsinhalte einseitig bestimmen kann. Es stellt ein Arbeitsverhältnis gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG zwischen den Klägern und dem Einsatzunternehmen zusammenfassend mit folgenden Argumenten fest: Es sei zwar zwischen einem Werkunternehmen (hier: IT-Dienstleister) und einem Einsatzunternehmen die Abwicklung der Leistung über ein vereinbartes Ticketsystem unproblematisch dem Werkvertragsrecht zuordenbar. Jedoch liege kein Werkvertrag vor, wenn Arbeitnehmer des Einsatzunternehmens außerhalb eines Ticketsystems in größerem Umfang Beschäftigte des Werkunternehmens (hier u.a. die Kläger) direkt beauftragen und unter zeitlichen und örtlichen Vorgaben auch personenbezogene Anweisung erteilen würden. Dies gelte insb. dann, wenn es sich nicht lediglich um untypische Einzelfälle, sondern um eine durchgehend geübte Vertragspraxis handele. In diesem Fall sei von einem Scheinwerkvertrag und damit von einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung auszugehen. Entscheidend komme es darauf an, ob im Regelfall personenbezogene Anweisungen (dann Arbeitnehmerüberlassung) oder lediglich aufgabenbezogene Weisungen (dann Werkvertrag/ Dienstvertrag) erfolgten. Naturgemäß ist die Abgrenzung zwischen personenbezogenen und aufgabenbezogenen Weisungen schwierig, da Weisungen sehr wohl doppelfunktional wirken können.18 Ausgangspunkt bei dieser Prüfung ist dabei immer der geschlossene Vertrag, der sich jedoch in den tatsächlichen Gegebenheiten wiederspiegeln muss. Auch diesbezüglich ist der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei der Abgrenzung zwischen Arbeitnehmereigenschaft und freier Mitarbeit zu beachten. Bei Widersprüchen entscheidet ebenfalls die tatsächliche Durchführung des Vertrags. 2. Risiken der Scheinselbständigkeit/verdeckten Arbeitnehmerüberlassung Die rechtlichen Folgen bei einem zu Unrecht als selbständig angesehenen freien Mitarbeiter richten sich hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht nach §§ 28d, 28e SGB IV, wonach der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag rückwirkend zu zahlen hat. Die Ansprüche auf Beiträge verjähren gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Dabei gilt es zu beachten, dass gegenüber dem Beschäftigten gem. § 28g Satz 2 SGB IV ein in der Vergangenheit unterbliebener Abzug nur bei den nächsten drei Gehaltszahlungen einbehalten werden darf und dies nur, soweit der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.19 Im Fall des Verschuldens kommen auch die Straftatbestände des § 266a StGB in Betracht. ITRB 2/2015 Überdies haftet der Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 38 Abs. 3 EStG und kann neben dem Arbeitnehmer nach § 191 Abs. 1 AO durch einen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Evtl. Vorsteuer, die der Arbeitgeber unzulässig abgezogen hat, muss er nach § 14c Abs. 2 UStG zurückzahlen.20 Arbeitsrechtlich finden selbstverständlich sämtliche Arbeitnehmerschutzgesetze Anwendung. Im Rahmen der verdeckten, also illegalen, Arbeitnehmerüberlassung sind die arbeitsrechtlichen Folgen und das Entstehen eines Arbeitsvertrags gem. § 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 Nr. 1 AÜG zu beachten.21 Soweit der „Verleiher“ in der Vergangenheit keine Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer abgeführt hat, gilt oben erläuterte Pflicht zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gem. § 28e Abs. 1 SGB IV. Darüber hinaus besteht in § 28e Abs. 2 Sätze 3 u. 4 SGB IV ergänzend eine Beitragspflicht des illegalen Verleihers. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Haftung greift ebenfalls § 42d EStG. Das AÜG sieht darüber bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten gem. § 16 AÜG und Straftatbestände gem. § 15 AÜG vor.22 3. Fazit Das Risiko der Scheinselbständigkeit bei der Tätigkeit von freien Mitarbeitern kann für jeden Einzelfall gesondert nur mittels eines langwierigen Statusfeststellungsverfahrens gem. § 7a SGB IV ausgeschlossen werden. Bei der Einbeziehung freier Mitarbeiter aufgrund von Werkverträgen ist – jedenfalls nach der Entscheidung des LAG – die Schaffung einer zwingenden und klaren Kommunikationsstruktur, sei es über ein Ticketsystem oder einen dezidierten Ansprechpartner, sowie die Umsetzung eines Claim-Managements, in dessen Rahmen Leistungen geprüft und, soweit die vertragliche Qualität nicht erreicht wird, auch gerügt werden, von besonderer Bedeutung. Darüber hinaus muss jede Maßnahme unterlassen werden, die den Eindruck einer Eingliederung der freien Mitarbeiter in die Organisation des Einsatzunternehmens erzeugt. Die Alternative ist die Überlassung bzw. Vermittlung von (Fremd-)Personal mit entsprechender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 1 AÜG. Allerdings ist auch damit lediglich die vorübergehende Über- 17 LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 1.8.2013 – 2 Sa 6/13, ArbRB 2013, 261 = ArbRB 2013, 302. 18 Hamann in Schüren/Hamann, AÜG, 4. Aufl. 2013, § 1 Rz. 134; Greiner, NZA 2013, 697 (700); Hamann, jurisPR-ArbR 38/2013, Anm. 2). 19 Beim Verschulden legt die Rechtsprechung einen strengen Maßstab an, s. BSG, Urt. v. 25.10.1990 – 12 RK 27/89, NZA 1991, 493. 20 BMF, Schr. v. 29.1.2004, BStBl. I 2004, 258 – Rz. 82 ff. 21 LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 1.8.2013 – 2 Sa 6/13, ArbRB 2013, 261 = ArbRB 2013, 302. 22 Darüber hinaus kommen auch hier die Straftatbestände des § 266a StGB in Betracht. ITRB 2/2015 Forschungs- und Entwicklungskooperation zwischen Industrie und Lehre | Hoff | Beiträge für die Beratungspraxis lassung eines Arbeitnehmers erlaubt. Nach aktueller Rechtsprechung des BAG v. 10.12.2013 würde in diesem Fall kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher entstehen, selbst wenn es sich nicht um eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 1 AÜG handelt.23 Es bleibt aber abzuwarten, ob die Bundesregierung ihre Reformpläne für das AÜG diesbezüglich umsetzt und die Arbeitnehmerüberlassung auf 18 Monate beschränkt sowie die angekündigten Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von Werkvertragskonstruktionen umsetzt. 23 BAG, Urt. v. 10.12.2013 – 9 AZR 51/13, NZA 2014, 196. Hinweise zur Vertragsgestaltung Forschungs- und Entwicklungskooperation zwischen Industrie und Lehre von Laura Hoff* Die Informationstechnologie unterliegt einem ständigen Wandel und ist geprägt von immer neuen Erfindungen. Nicht nur private Wirtschaftsunternehmen sind hierbei auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung tätig, sondern auch der Staat fördert die Erbringung von Forschungsleistungen auf dem Gebiet der IT. So haben Hochschulen, Universitäten und außeruniversitäre, (teilweise) staatlich geförderte Forschungseinrichtungen ein umfassendes Wissen in diesem Bereich gesammelt. Deshalb bedienen sich immer mehr Unternehmen der Möglichkeit, mit diesen staatlichen Einrichtungen oder Universitäten im Rahmen einer Kooperation Forschungs- und Entwicklungsleistungen umzusetzen. In der vorliegenden Darstellung werden die in solchen Verträgen zu berücksichtigenden Besonderheiten aufgezeigt. I. Ausgangssituation Gerade auf dem Gebiet der Informationstechnologie werden häufig Forschungs- und Entwicklungsprojekte durchgeführt. Sobald es sich hierbei nicht um unternehmensinterne Forschung handelt, schließen die an der Durchführung solcher Projekte beteiligten Parteien einen entsprechenden Forschungs- und Entwicklungsvertrag (F&EVertrag). Hierbei besteht eine Vielzahl vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten.1 Dies auch deshalb, weil Partner von Verträgen auf diesem Gebiet nicht nur Unternehmen, sondern auch Hochschulen, Universitäten, staatlich geförderte oder private Forschungseinrichtungen (z.B. MaxPlanck-Institut, Fraunhofer-Gesellschaft e.V.) sein können. Die inhaltliche Ausgestaltung der Verträge ist, sofern ausschließlich private Unternehmen beteiligt sind, sehr umfangreich. Sie können sowohl vertikale als auch horizontale Verträge zur Durchführung von F&E-Leistungen im Rahmen einer Kooperation – also einer gemeinsamen, gleichberechtigten Zusammenarbeit – abschließen oder einseitige Beauftragungen im Rahmen eines sog. Forschungs- und Entwicklungsauftrags erteilen.2 Hierbei sind eine Vielzahl von zivil- und kartellrechtlichen Besonderheiten zu beachten, welche jedoch nicht Gegenstand dieses Aufsatzes sind.3 Sofern private Unternehmen zur Durchführung von F&E-Aufgaben mit staatlich geförderten, gemeinnützigen Vereinen, Forschungseinrichtungen oder Universitäten/ Hochschulen zusammenarbeiten, ergeben sich völlig andere Anforderungen an die Ausgestaltung der jeweiligen Verträge. Sie muss die für diese Institutionen geltenden besonderen gesetzlichen Rahmenbedingungen auf der einen Seite wie die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen auf der anderen Seite miteinander verbinden.4 Auch sind die unterschiedlichen Motive bzgl. der Zweckerreichung der Kooperation bzw. die unterschiedliche Möglichkeit der späteren Verwertung der Ergebnisse zu berücksichtigen. Diese Art der Kooperation findet häufig auf Grundlage von staatlich geförderten Projekten statt. Auch diese Besonderheiten gilt es bei der Ausgestaltung eines entsprechenden Kooperationsvertrags zu berücksichtigen. II. Vertragliche Besonderheiten Nachfolgend werden die vertraglichen Besonderheiten, die bei F&E-Kooperationen zwischen Unternehmen (Industrie) und Universitäten/Hochschulen oder (teilweise) staatlich geförderten, gemeinnützige Vereine/Forschungs- * Die Autorin ist Rechtsanwältin und auf dem Gebiet des Informationstechnologierechts bei PMPG Pies, Martinet und Partner, Steuerberater & Rechtsanwälte in Bonn, tätig. 1 Ausführlich dargestellt in Winzer, Forschungs- und Entwicklungsverträge, Ein Vertragshandbuch, 2. Aufl. 2011. 2 Winzer, Forschungs- und Entwicklungsverträge, Rz. 3. 3 Ausführlich dargestellt in Lejeune, ITRB 2012, 69, und Lejeune, ITRB 2012, 116. 4 So z.B. Regelungen des Steuerrechts, der Hochschulgesetze der Länder etc. cr-online.de 43 44 Beiträge für die Beratungspraxis | Forschungs- und Entwicklungskooperation zwischen Industrie und Lehre | Hoff einrichtungen (Lehre) bestehen können, aufgezeigt und erörtert. 1. Grundlegendes Grundsätzlich haben Kooperationsverträge zwischen Industrie und Lehre im letzten Jahrzehnt ein stärkeres Gewicht bekommen, da sie aufgrund der Gesetzesänderung des § 42 ArbErfG häufiger Anwendung finden.5 Das ursprünglich in § 42 ArbErfG a.F. enthaltene sog. Hochschullehrerprivileg gestattete es Hochschulangehörigen, einem kooperierenden Unternehmen Rechte an den im Rahmen der Kooperation erzielten Arbeitsergebnissen zu übertragen oder einzuräumen.6 Zusätzlich hatten sie das Recht, bereits während der Zeit der Anstellung bei der Hochschule geleistete Erfindungen mit in Kooperationen einzubringen und an Unternehmen zu übertragen. Demnach war es den an der Hochschule Beschäftigten möglich, selbst Verträge mit Unternehmen zur Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen abzuschließen. Die Neuregelung des § 42 ArbErfG hat dieses Privileg jedoch weitestgehend abgeschafft, weshalb nunmehr auch für Hochschulangehörige die allgemeinen Regelungen des ArbErfG Anwendung finden. D.h., Hochschulangehörigen werden nunmehr wie andere Arbeitnehmer behandelt,7 wobei zwischen freien Erfindungen und Diensterfindungen zu unterscheiden ist.8 Das bedeutet, dass mittlerweile die Hochschulen selbst Verträge über die Erbringung der Forschungs- und Entwicklungsleistungen ihrer Angehörigen mit den Unternehmen abschließen können. Ein gravierender Unterschied zwischen der Gestaltung von Verträgen zwischen ausschließlich privaten Unternehmen und Verträgen zwischen Industrie und Lehre ist, dass die Forschungseinrichtungen andere gesetzliche (hochschul-, steuer- und/oder zivilrechtliche) Vorgaben einhalten müssen als wirtschaftliche Unternehmen. Die Vertragsparteien verfolgen unterschiedliche Ziele. Ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen erbringt Forschungsund Entwicklungsleistungen stets, um als Ergebnis ein verwertbares Produkt – entweder direkt oder in weiterverarbeiteter Form – zu erhalten. Die Lehre ist häufig rechtlich gar nicht in der Lage dazu, eine solche wirtschaftliche Verwertung vorzunehmen. So würde z.B. ein gemeinnütziger Verein wie die Fraunhofer-Gesellschaft e.V. durch eine wirtschaftliche Vermarktung der Eigenschaft der Gemeinnützigkeit zuwider handeln und u.a. gegen steuerrechtliche Vorgaben verstoßen.9 Somit ist die Lehre darauf beschränkt, die Ergebnisse einer solchen Kooperation für interne Forschungszwecke zu verwenden. 2. Geistiges Eigentum und dessen Verwertbarkeit Die Regeln über die Inhaberschaft und Verwertung von bereits bestehenden Rechten und Know-how sowie über die während der Kooperation erzielten Arbeitsergebnisse sind im Rahmen von F&E auf dem Gebiet der Informationstechnologie entscheidend. a) Vorbestehendes geistiges Eigentum Grundsätzlich bringt jeder Partner einer Kooperation im Rahmen von F&E-Leistungen, jedenfalls aber die Partner ITRB 2/2015 der Lehre, bereits vorbestehendes geistiges Eigentum (Background-IP oder Altschutzrecht) mit in eine Kooperation ein. Hierbei ist zunächst vertraglich abzugrenzen, in welchem Umfang bzw. welches geistige Eigentum eingebracht werden soll.10 Um Missverständnisse oder das ungewollte Einbringen zu weitreichender Rechte zu vermeiden, sollte eine abschließende Liste des einzubringenden geistigen Eigentums bereits als Vertragsbestandteil eingefügt werden.11 Dies ist jedoch nicht immer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsvertrags absehbar und kann sich auch im Laufe der Zusammenarbeit ändern. Insofern sind flexible Regelungen zu schaffen, die auch das nachträgliche Einbringen von Background-IP ermöglichen. Bei der Ausgestaltung ist wichtig, dass eine aktive Zurverfügungstellung erforderlich ist. Dies verhindert, dass die bloße Zugriffsmöglichkeit auf entsprechende Computer, Programme oder Daten eines Kooperationspartners bereits ein (passives) Einbringen von Altschutzrechten darstellt.12 Ein solches passives Einbringen könnte insb. für die Lehre stark nachteilig sein, da diese auf dem Gebiet der Forschung die umfangreicheren Altschutzrechte besitzt. Auch verfügt die Lehre im Gegensatz zur Industrie über weniger ausgeprägte technische Schutzmechanismen, die einen ungewollten Zugriff verhindern könnten. Sobald eine Regelung über das Einbringen der Altschutzrechte besteht, ist diese um die Festlegung zu ergänzen, in welchem Umfang die anderen Kooperationspartner sie nutzen dürfen.13 b) Arbeitsergebnisse Grundsätzlich ist Gegenstand der Nutzungsrechtsregelungen eines F&E-Kooperationvertrags, dass derjenige Vertragspartner das Eigentum an den Arbeitsergebnissen erlangt, der sie entwickelt hat. Den anderen Partnern werden Nutzungsrechte daran eingeräumt.14 aa) Rechte der Vertragspartner an den Arbeitsergebnissen Nicht die Vertragspartner selbst, sondern die Arbeitnehmer der Vertragspartner werden Urheber an den Arbeitsergebnissen. Insofern ist zu klären, ob Bestandteil des Kooperationsvertrags die arbeitsvertragliche Übertragung von Nutzungsrechten sein sollte. 5 Schütze/Vormann in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, 1. Aufl. 2010, Rz. 112. 6 Schwab, HK-ArbErfG, § 42 Rz. 5; Schütze/Vormann in Dieners/ Reese, Handbuch des Pharmarechts, 1. Aufl. 2010, Rz. 111. 7 Winzer, Forschungs- und Entwicklungsverträge, 2. Aufl. 2011, Rz. 1188. 8 Ausführlich bzgl. weiterhin bestehende Privilegierungen von Hochschullehrern Dieners/Milbradt in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, 1. Aufl. 2010, § 20. 9 So geregelt in §§ 51 ff. AO. 10 Schütze/Vormann in Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, 1. Aufl. 2010, Rz. 92. 11 Ullrich, GRUR 1993, 338 f. 12 Ellger in Immenga/Mestmäcker, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2012, Rz. 463 ff. 13 Ausführlich II.2.c). 14 Ausführlich II.2.c). ITRB 2/2015 Forschungs- und Entwicklungskooperation zwischen Industrie und Lehre | Hoff | Beiträge für die Beratungspraxis Sofern es sich bei dem entwickelten Arbeitsergebnis um ein Computerprogramm i.S.d. UrhG handelt, ist eine arbeitsvertragliche Nutzungsrechtsregelung nicht erforderlich, da es in § 69b UrhG bereits eine gesetzliche Nutzungsrechtsübertragung gibt. Jedoch können Arbeitsergebnisse von F&E-Kooperationen nicht nur Computerprogramme, sondern auch Forschungsberichte oder Know-how sein, welche nicht unter den Begriff des Computerprogramms zu subsumieren sind.15 Auf diese findet die Regelung des § 43 UrhG i.V.m. der Zweckübertragungslehre16 Anwendung. Demnach gehen auch hier alle zum Zwecke der Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte auf den Arbeitgeber über. Sowohl für § 48 UrhG als auch für § 69b UrhG gelten aber im Hochschulbereich gem. § 49b UrhG einige Besonderheiten. Die Freiheit von Lehre und Forschung erstreckt sich u.a. auch auf die Informatik, weshalb es sich sowohl bei Computerprogrammen als auch bei sonstigen Werken, die von Professoren erarbeitet wurden, um freie Werke handelt.17 Es gibt keine gesetzliche Regelung, aufgrund derer die Hochschule als Arbeitgeber Nutzungsrechte an freien Werken erhält oder eine Anbietungspflicht seitens des Professors besteht. Eine Ausnahmeregelung besteht lediglich für die Entwicklung von Dienstwerken durch wissenschaftliche Mitarbeiter. Hier greift, sofern es sich um Computerprogramme handelt, wieder die gesetzliche Regelung des § 69b UrhG ein. Da nicht auszuschließen ist, dass bei einer Kooperation zwischen Industrie und Lehre Professoren an der Entwicklung der Arbeitsergebnisse mitwirken, ist stets eine arbeitsvertragliche Regelung zwischen der Hochschule und den Professoren zu treffen, nach welcher die Hochschule die Rechte an den Arbeitsergebnissen vollumfänglich erhält. Auch bzgl. der übrigen Werke sollte aufgrund des Auslegungsspielraums, den die Zweckübertragungslehre einräumt, eine eindeutige arbeitsvertragliche Regelung getroffen werden. Die Verpflichtung hierzu sollte im Kooperationsvertrag festgehalten werden. bb) Gemeinsame Arbeitsergebnisse Wenn mehrere Vertragspartner an der Erstellung eines Arbeitsergebnisses mitwirken, ist eine Regelung über die hieran entstehenden Rechte zu treffen. Sofern mehrere Beteiligte einen eigenen schöpferischen Beitrag an einem gemeinsamen einheitlichen Werk erbringen, erwerben sie Miturheberschaft an diesem Werk.18 Das Merkmal der Einheitlichkeit unterscheidet hierbei die Miturheberschaft von der Werkverbindung und vom Sammelwerk. Entscheidend für die Einheitlichkeit ist nicht die Möglichkeit, einzelne Beiträge voneinander zu trennen, sondern die Möglichkeit, sie getrennt voneinander zu verwerten.19 Von der Miturheberschaft abzugrenzen ist die reine Unterstützungsleistung, wie etwa das Durchführen von Testläufen. Da sie keinen wesentlichen kreativen Beitrag am Werk darstellt, wird durch sie noch keine Miturheberschaft begründet.20 Demnach liegt immer dann ein gemeinsames Arbeitsergebnis vor, wenn die Arbeitnehmer mehrerer Vertragspartner miturheberschaftlich ein Arbeitsergebnis entwickeln. Sofern ein Arbeitsergebnis zwar gemeinsam ent- wickelt wird, jedoch getrennt verwertbar ist, ist der jeweilige Partner Eigentümer an seinem verwertbaren Anteil und räumt den übrigen Vertragspartnern Nutzungsrechte hieran ein. Sollte eine Miturheberschaft vorliegen, ist eine gemeinsame Regelung über die Eigentumsanteile und die spätere Verwertung zu treffen. Dies ist bei Kooperationsverträgen zwischen Industrie und Lehre schwierig. Hier werden die Forschungsleistungen häufig überwiegend durch die Lehre erbracht, wohingegen die Industrie eher durch Unterstützungsleistungen an der Erarbeitung beteiligt ist. An die Miteigentumsverhältnisse sind stets auch finanzielle Ausgleichsregelungen zu knüpfen, von denen ausschließlich die Industrie Gebrauch machen kann, da die Lehre keine Einnahmen aus den gewonnenen Arbeitsergebnissen erzielen kann. Insofern ist eine Ausgleichsregelung zu treffen, welche die Lehre prozentual entsprechend ihres Eigentumsanteils am gemeinsamen Arbeitsergebnis, an den Verwertungserlösen der Industrie beteiligt. c) Nutzungsrechte Grundsätzlich sind Regelungen bzgl. des Umfangs der Nutzungsrechte von Arbeitsergebnissen oder Altschutzrechten bei einer kooperativen Zusammenarbeit so zu treffen, dass alle Vertragspartner gleichwertige Nutzungsrechte erhalten.21 Vorliegend besteht die Problematik darin, die unterschiedlichen Motive und Verwertungsmöglichkeiten der Vertragspartner in einer gemeinsamen Nutzungsregelung abzudecken und den Interessen aller Vertragspartner gerecht zu werden. Die Lehre benötigt Nutzungsrechte für die Verwendung zu internen Forschungszwecken. Die Industrie hingegen benötigt sie auch für die kommerzielle Verwertung.22 Die Einräumung dieser kommerziellen Nutzungsrechte stellt eine umfangreichere Rechteeinräumung als die zur internen Verwendung dar. Insofern wird die Lehre stets argumentieren, dass ihr für diese umfangreichere Rechteeinräumung auch eine entsprechende Vergütung zusteht. Grundsätzlich wird die unterschiedliche kommerzielle Verwendung von Arbeitsergebnissen zwischen Kooperationspartnern finanziell ausgeglichen. So ist jeder Vertragspartner verpflichtet, einen Anteil der (aufgrund der Verwertung des Arbeitsergebnisses) erzielten Lizenzeinnahmen an die anderen Vertragspartner zu bezahlen. Bei ge- 15 Definition des Computerprogramms i.S.d. UrhG ausführlich dargestellt bei Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 69a Rz. 13–21. 16 Ausführlich dargestellt bei Wandtke in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, § 43 Rz. 140–141. 17 Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 69a Rz. 13. 18 Kilian/Lohbeck in Kilian/Heussen, Computerrechts Handbuch, 26. Erg.-Lfg. 2008, Rz. 51. 19 BGH, Urt. v. 3.3.1959 – I ZR 17/58, GRUR 1959, 335 (336). 20 Wiebe in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Meiden, 2. Aufl. 2011, Rz. 4. 21 Winzer, Forschungs- und Entwicklungsverträge, 2. Aufl. 2011, Rz. 12. 22 Winzer, Forschungs- und Entwicklungsverträge, 2. Aufl. 2011, Rz. 12. cr-online.de 45 46 Beiträge für die Beratungspraxis | Forschungs- und Entwicklungskooperation zwischen Industrie und Lehre | Hoff meinsamen Arbeitsergebnissen wird eine Gebühr entsprechend der Höhe des Miteigentumsanteils an den Miteigentümer gezahlt. Bei der Gewährung von Nutzungsrechten an Altschutzrechten oder Arbeitsergebnissen der anderen Vertragspartner wird ein Anteil an der Lizenzgebühr gegenüber dem Inhaber der Altschutzrechte bzw. Arbeitsergebnisse fällig. Die Problematik bei Kooperationsverträgen zwischen Industrie und Lehre liegt darin, dass die Lehre keine Einnahmen haben kann, da eine wirtschaftliche Verwertung der Ergebnisse nicht möglich ist.23 Somit findet bei einer allgemeinen Vergütungsregelung, welche gegenüber allen Partnern getroffen wird, eine Ausgleichszahlung an die Lehre als Kompensation für die Gewährung weitreichender Nutzungsrechte statt. 3. Haftung Grundsätzlich haften alle Vertragspartner einer Kooperation im gleichen Umfang. Dies ist im Rahmen einer Kooperation zwischen Industrie und Lehre jedoch problematisch. Zunächst bestehen spezielle Vorschriften bzgl. der Haftungshöhe für Universitäten, da eine Haftung die Inanspruchnahme öffentlicher Gelder zur Folge hätte. Zum anderen ist eine einheitliche Regelung bzgl. der Haftung für Schutzrechtsverletzungen Dritter schwer zu finden. Die Lehre hat kaum Kenntnis, geschweige denn Einfluss auf die Vertriebsstrukturen und den Umfang des Vertriebs der jeweiligen lizenzierten Ergebnisse. Die Lehre selbst wird jedoch keine Verwertung der Ergebnisse vornehmen, weshalb ein diesbezügliches Haftungsrisiko der Industrie kaum vorhanden ist. Hier ist stets eine Kompromisslösung zu finden, welche immer die Vereinbarung einer Haftungshöchstgrenze sowie häufig die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Folge hat. Hierüber müssen sich Unternehmen im Klaren sein, wenn sie einen Vertrag mit der Lehre zur Erbringung von F&E-Leistungen abschließen. 4. Staatliche Fördermittel Bei einer Kooperation zur Erbringung von F&E-Leistungen trägt grundsätzlich jeder Vertragspartner die Kosten selbst. Da die Lehre keine eigene wirtschaftliche Verwertung der hierbei erzielten Arbeitsergebnisse vornehmen kann, ist sie auf eine staatliche Förderung angewiesen. Der Staat selbst hat ein starkes Interesse daran, die Forschung und Entwicklung zu fördern, da dies einen wirtschaftlichen Vorteil verspricht. Er gewährt daher Fördermittel für die Durchführung von speziellen Forschungsund Entwicklungsvorhaben.24 Die Gewährung solcher staatlicher Zuschüsse wird in Deutschland über die Ertei- ITRB 2/2015 lung eines Zuwendungsbescheids ermöglicht, der vorwiegend Forschungs- und Entwicklungskooperationen von mehreren Unternehmen aus Industrie und Lehre (sog. Verbundvertrag) zugute kommt, da der Staat eine solche Zusammenarbeit besonders fördern will. Die staatliche Förderung ist stets mit der Einhaltung von Regeln verbunden. Dies schon deshalb, weil der Staat sicherstellen will, in welchem Umfang die aus dem Verbundvorhaben resultierenden Arbeitsergebnisse verwendet werden können. Diese Regelungen müssen also auch bei der Ausgestaltung des Kooperationsvertrags berücksichtigt werden. So wird nicht der Staat selbst Vertragspartner, er nimmt jedoch starken Einfluss auf die vertragliche Ausgestaltung und greift mithin in die Privatautonomie der Vertragspartner ein. Bei Nichteinhaltung verlieren die Kooperationspartner den gewährten Zuschuss. Diese Art der Förderung wird sowohl vom Bund (durch verschiedene Ministerien) und den Ländern, als auch von der EU vergeben. Die hierfür erlassenen Regelungen unterscheiden sich bereits innerhalb Deutschlands, je nachdem ob die Vergabe durch Bund oder Länder durchgeführt wird, in vielfacher Hinsicht. Das BMBF als das Ministerium, das in Deutschland die meisten Förderprojekte ausschreibt hat gemeinsam mit Vertretern aus Wissenschaft und Wirtschaft Eckpunkte entwickelt, welche bei einer Ausgestaltung von Verträgen zur Durchführung von Verbundvorhaben eingehalten werden müssen.25 Sie halten im IT-Bereich vorwiegen Regelungen bzgl. der Ausgestaltung der Nutzungsrechte vor. Auch EU-rechtliche Vorgaben beinhalten eine Vielzahl von Regelungen, welche stets vor der Teilnahme an entsprechenden Verfahren geprüft werden sollten. Diese können z.B. im Bereich des Datenschutzes oder der Auftragsdatenverarbeitung stark von den innerdeutschen Regelungen abweichen und Industrie oder Lehre ungewollte Verpflichtungen auferlegen.26 III. Fazit Kooperationsverträge zur gemeinschaftlichen Erbringung von Forschung- und Entwicklungsleistungen zwischen Industrie und Lehre werfen insb. aufgrund der unterschiedlichen Motivation der Vertragspartner viele rechtliche Schwierigkeiten auf. Die Vertragspartner sollten sich vor Eingehung einer solchen Kooperation stets über die damit für die andere Seite verbundenen Besonderheiten im Klaren sein. Auch sollten stets alle eventuell zu beachtenden staatlichen Regelungen zunächst bedacht und auf die tatsächliche Umsetzbarkeit geprüft werden, bevor mit der Durchführung einer solchen Kooperation begonnen wird. 23 Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, wie z.B. HochschulG, Steuerrecht. 24 Winzer, Forschungs- und Entwicklungsverträge, 2. Aufl. 2011, Rz. 13. 25 Ausführlich aufgeführt z.B. im BMWi-Vordr. 0110/10.08, www. dlr.de/pt-lf/Portaldata/50/Resources/dokumente/Merkblatt-0110Antragsteller-Zuwendungsempfaenger.pdf. 26 So z.B. die Veröffentlichung personenbezogener Daten bei Agrarförderung, EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – Rs. C-– 131/12. ITRB 2/2015 Der EVB-IT Servicevertrag | Intveen | Beiträge für die Beratungspraxis Der EVB-IT Servicevertrag Serviceleistungen aus einem Vertrag von Michael Intveen* Sowohl der EVB-Instandhaltungsvertrag, der (ausschließlich) Instandhaltungsleistungen zu Hardware wie Inspektion, Wartung und Instandsetzung betrifft, als auch der EVB-IT Pflegevertrag S, der (ebenso ausschließlich) Pflegeleistungen zu Standardsoftware wie Mängelbehebung, Lieferung von Upgrades sowie Releases/Versionen umfasst und auch weitere Leistungen wie Installation, Installationsservice und Hotline beinhalten kann, sind seit ihrer Veröffentlichung in die Jahre gekommen. Beide Vertragstypen bzw. deren AGB beinhalten insb. keine Abnahmeregelungen, obgleich die Wartung von Hardware wie auch die Pflege von Software heute in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend als Leistungen zumindest mit „werkvertraglichem Schwerpunkt“ angesehen werden. Mit dem EVB-IT Servicevertrag können nun verschiedenste Serviceleistungen – in der Regel als Werkleistung – in einem Vertragsmuster zusammengefasst werden, und zwar sowohl betreffend Hardware als auch Software, wobei hier Standardsoftware und (anders als bislang beim EVB-IT Pflegevertrag S) Individualsoftware Gegenstand der Serviceleistungen sein können. 1. EVB-IT Service-AGB a) Werkleistung Zu Beginn wird in Ziff. 1.3 klargestellt, dass die Serviceleistungen in der Regel als Werkleistung erbracht werden, so dass der Auftragnehmer die Erfolgsverantwortung für die vereinbarten Leistungen trägt. In diesem Zusammenhang regelt Ziff. 1.4, dass, soweit nicht anders vereinbart, der Auftragnehmer die Serviceleistungen zu dem bei Leistungserbringung aktuellen Stand der Technik erbringt. Für den Auftraggeber von besonderer Bedeutung ist auch Ziff. 1.5, wonach der Auftragnehmer alle auf der Grundlage des EVB-IT Servicevertrags gelieferten, angepassten oder neu erstellten Systemkomponenten zu installieren, zu customizen und in das IT-System zu integrieren hat, soweit nicht anders vereinbart. Möchte also der Auftragnehmer diese Serviceleistungen nicht erbringen, muss er dies ausdrücklich abweichend vereinbaren, sonst sind diese Leistungen vom Auftragnehmer geschuldet, und zwar – soweit nicht anders vereinbart – ohne gesonderte Vergütung. b) Störungsbeseitigung Im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung) finden sich in Ziff. 2.2.1 Regelungen zu einer etwa vereinbarten Pauschalvergütung, wenn das IT-System nicht vom Auftragnehmer erstellt worden ist. Danach kann der Auftragnehmer die Beseitigung einer Störung binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn von einer zusätzlichen Vergütung nach Aufwand abhängig machen, wenn er nachweist, dass die Störung bereits vor Vertragsbeginn vorlag. Dies gilt für den Fall, dass eine Bestandsaufnahme gem. Ziff. 2.1 vereinbart ist, nur bezüglich solcher Störungen, die in der Bestandsaufnahme festgestellt und dem Auftraggeber vom Auftragnehmer in dem Bericht mitgeteilt wurden, und auch nur, soweit wegen dieser Störungen keine Anpassung der Vergütungspauschale erfolgte. c) Neue Systemkomponente Evtl. lässt sich eine Störung durch Implementierung einer neuen Systemkomponente beseitigen. Ziff. 2.2.3 sieht vor, dass der Auftraggeber grundsätzlich zur Übernahme einer neuen Systemkomponente, insb. im Bereich der Software, jedenfalls dann nicht verpflichtet ist, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist (z.B. wenn sich im Fall von Software der Umfang an Rechten schmälern würde). Übernimmt der Auftraggeber eine neue Systemkomponente und enthält diese mehr Funktionalitäten als in dem Vertrag (zunächst) aufgeführt („Mehrleistung“), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet, wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Derartige Fragestellungen werden insb. im Bereich von Software auftauchen, wenn die Parteien z.B. keine Vereinbarung dahin getroffen haben, dass im Rahmen der Pflege der Software auch neue Programmstände (und damit häufig auch gegenüber der zu Vertragsbeginn eingesetzten Software weitergehende Funktionalitäten) vom Auftragnehmer zu überlassen sind. Um die nicht gewünschte Mehrleistung nicht bezahlen zu müssen, muss der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer auch Regelungen dahin treffen, dass eine ungewollte Nutzung der neuen Funktionalität schon technisch nicht möglich ist. Dies gilt hingegen nicht, soweit die Überlassung der neuen Systemkomponente bereits Gegenstand der Leistungsverpflichtung im Rahmen der Überlassung neuer Programmstände ist. Die vorgenannten Regelungen in Ziff. 2.2.3 können daher doch zu einem gewissen „Diskussionsbedarf“ bei der Lieferung neuer Systemkomponenten gerade im Bereich der Software führen. d) Neuer Programmstand Im Zusammenhang mit der Überlassung neuer Programmstände von Standard- bzw. Individualsoftware enthält Ziff. 2.3.2 die Verpflichtung des Auftragnehmers, dem Auftraggeber die geschuldeten Programmstände rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift oder Norm bzw. dem Zeitpunkt der vorgesehenen Änderung bzw. Anpassung von Rechtsvorschriften zu überlas- * Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei SCHINDLER Rechtsanwälte in Düsseldorf. cr-online.de 47 48 Beiträge für die Beratungspraxis | Der EVB-IT Servicevertrag | Intveen sen. Erfolgt die Überlassung nicht rechtzeitig, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist eine Übergangslösung bereitzustellen. Der Auftragnehmer ist auch soweit vereinbart verpflichtet, neue, vom Auftraggeber beigestellte Programmstände zu installieren, zu customizen und in das IT-System zu integrieren, wobei der Auftragnehmer vor Leistungserbringung auf die mit dem Einsatz des neuen Programmstands verbundenen Konsequenzen für das IT-System hinzuweisen hat, z.B. auf bekannte Inkompatibilitäten und bekannte Fehler sowie Änderungen der Nutzbarkeit von Software, wie sich aus Ziff. 2.3.4 ergibt. Unterlässt der Auftragnehmer einen solchen Hinweis vor Leistungserbringung, hat er für die später auftretenden Konsequenzen im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen einzustehen. e) Hotline und Rufbereitschaft In Ziff. 2.4 finden sich detaillierte Regelungen zur Hotline sowohl für die Aufnahme von gemeldeten Störungen als auch für die Beseitigung von Störungen während des Telefonats. Dies gilt aber auch für die Verpflichtung des Auftragnehmers, gemeldete Störungen nebst erläuternden Informationen in ein Ticketsystem des Auftragnehmers einzustellen, sofern dessen Einsatz vereinbart ist. Dabei ist die Hotline deutschsprachig zu besetzen und seitens des Auftragnehmers mit qualifiziertem Personal auszustatten, wie sich aus Ziff. 2.4.3 ergibt. Gegenüber dem EVB-IT Systemvertrag und dem EVBIT Pflegevertrag S neu sind die in Ziff. 2.5 enthaltenen Regelungen zur Rufbereitschaft. Im Rahmen der Rufbereitschaft hat der Auftragnehmer besonders qualifiziertes Personal zu den vereinbarten Zeiten zur Beratung und zur Störungsbeseitigung zur Verfügung zu stellen. f) Lizenzmanagement Ebenfalls neu sind die in Ziff. 2.7 enthaltenen Regelungen zum Lizenzmanagement, die eine Bestandserfassung und -verwaltung sowie sonstige Leistungen vorsehen. Aber auch die Abwicklung von Ansprüchen des Auftraggebers gegenüber Dritten durch den Auftragnehmer kann gem. Ziff. 2.8 vereinbart werden. Damit kann der EVB-IT Servicevertrag durchaus als Grundlage für ein Software Asset Management (SAM) dienen, das in diesem Fall der Auftragnehmer für den Auftraggeber einrichtet und aktuell zu halten hat. g) Datensicherung Neu ist auch die Möglichkeit zur Vereinbarung von Datensicherungsservices gem. Ziff. 2.9. Entscheidet sich der Auftraggeber für diesen Service, geht die Verantwortung zur regelmäßigen und ordnungsgemäßen Datensicherung während der Vertragsdauer auf den Auftragnehmer über, wofür ergänzend ein Datensicherungskonzept zum Schutz vor Datenverlust zu vereinbaren ist. h) Modifikation von Systemkomponenten Neu ist auch die Möglichkeit zur Vereinbarung der Verlagerung und/oder Modifikation von Systemkomponenten ITRB 2/2015 gem. Ziff. 2.10. Dabei umfasst das Modifizieren, soweit nicht anders vereinbart, auch alle notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung der Betriebsbereitschaft des um die modifizierten Systemkomponenten veränderten ITSystems, wie sich aus Ziff. 2.10.2 ergibt. i) Nutzungsrechte In Ziff. 5 sind umfassende Regelungen zur Einräumung von Nutzungsrechten enthalten, und zwar sowohl im Hinblick auf Rechteeinräumungen durch den Auftraggeber als durch den Auftragnehmer. Umfasst sind auch Rechte an im Rahmen von Serviceleistungen erstellter Individualsoftware bzw. erstellten Anpassungen von Standardsoftware auf Quellcode-Ebene, die nicht in den Standard übernommen werden, wie sich aus Ziff. 5.2.2 ergibt. j) Störungsklassifizierung, Erledigungszeiten Regelungen zur Störungsklassifizierung finden sich in Ziff. 6, zu Reaktions- und Erledigungszeiten in Ziff. 7. Sofern keine Erledigungszeiten vereinbart sind, sind die Serviceleistungen in angemessener Frist abzuschließen, wie sich aus Ziff. 7.1 ergibt. Für den Auftraggeber zu Nachweiszwecken wichtig sind auch die Regelungen in Ziff. 10.1, wonach der Auftragnehmer die durchgeführten Serviceleistungen in angemessener Art und Weise in deutscher Sprache in einem üblichen elektronischen Format dokumentiert und die Dokumentation an den Auftraggeber zu übergeben hat. Zur Dokumentation gehört danach auch eine Übersicht über alle durch den Auftragnehmer überlassenen und installierten Programmstände der Software, wobei diese Dokumentation nach Ziff. 10.2 durch den Auftragnehmer ständig zu aktualisieren ist. k) Vergütung Regelungen zur Vergütung finden sich in Ziff. 13, wobei in Ziff. 13.7 Bestimmungen zur Preisanpassung für Leistungen enthalten sind. Danach gilt, dass eine Erhöhung der Vergütung erstmalig 12 Monate nach Beginn der Leistungserbringung vorgenommen werden kann, wobei die Erhöhung maximal 3 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden Vergütung betragen darf. l) Abnahme Von ganz wesentlicher Bedeutung für beide Parteien sind die Regelungen in Ziff. 16 zur Abnahme von Serviceleistungen. Soweit in Ziff. 16.3 vorgesehen ist, dass es der Abnahme gleichsteht, wenn der Auftraggeber die Serviceleistungen nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, handelt es sich lediglich um eine wörtliche Wiederholung der bereits in § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB enthaltenen gesetzlichen Bestimmung. m) Verjährung Hinsichtlich der Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Serviceleistungen ist in Ziff. 17.1 geregelt, dass die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche grundsätzlich 24 Monate, für Rechtsmängelansprüche von im Rahmen der Serviceleistungen überlassener Individual- ITRB 2/2015 Der EVB-IT Servicevertrag | Intveen | Beiträge für die Beratungspraxis software 36 Monate beträgt, jeweils ab Abnahme der Serviceleistung bzw., soweit eine solche nicht vereinbart ist, ab Erklärung der Betriebsbereitschaft. Daher sollte zumindest der Auftraggeber eine Abnahme der Serviceleistung ausdrücklich vertraglich vorsehen. Im Übrigen dürfte die hier für Individualsoftware – ebenso wie im EVB-IT Systemvertrag – vorgesehene Verlängerung der gesetzlich geregelten Verjährungsfrist um 12 Monate unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur Verlängerung von Verjährungsfristen in AGB (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 5.10.2005 – VIII 16/06, BGH v. 5.10.2005 – VIII ZR 16/ 05, CR 2006, 221) wirksam sein. n) Haftung Regelungen zur Haftungsbeschränkung des Auftragnehmers finden sich in Ziff. 20, wobei diese identisch sind mit den Haftungsbeschränkungsregelungen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen beim Systemservice gem. Ziff. 15.2 des EVB-IT Servicevertrags. o) Begriffsbestimmungen Am Ende finden sich wie in den EVB-IT AGB üblich Begriffsbestimmungen. Allein zur „einheitlichen Sprachregelung und Begriffsauslegung“ haben sich bereits bei den vorangegangenen EVB-IT Verträgen diese Begriffsbestimmungen für beide Parteien als sehr hilfreich erwiesen. 2. EVB-IT Servicevertrag a) Vertragsbestandteile In Nr. 1.2 sind die einzelnen Vertragsbestandteile aufgeführt, die nacheinander gelten sollen. Danach haben die Anlagen zum EVB-IT Systemvertrag vorrangig Geltung vor den EVB-IT Service-AGB, wie sich aus Nr. 1.2.1 ergibt. Vor diesem Hintergrund sollte der Auftraggeber sorgfältig prüfen, wenn der Auftragnehmer bei der Lieferung von Software (Updates, Upgrades und Releases/Versionen) im Rahmen der vereinbarten Serviceleistungen seinem Angebot Lizenzbestimmungen zur Software (eigene oder von Dritten) beifügt, die von den EVB-IT ServiceAGB abweichen; dies insb. zu Lasten des Auftraggebers. b) Leistungen Ein Überblick über die zur Vereinbarung möglichen Leistungen findet sich in Nr. 2. Danach können folgende Leistungen vereinbart werden: • Bestandsaufnahme • Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft (Störungsbeseitigung) • Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (vorbeugende Maßnahmen) • Überlassung neuer Programmstände • Hotline • Rufbereitschaft • Vor-Ort-Service • Lizenzmanagement • Mängelhaftungs-, Garantie- und Servicevertragsabwicklung • Datensicherungsservices • besondere Serviceleistungen in Bezug auf Systemkomponenten (Ab- und Wiederaufbau von Systemkomponenten, Modifikation von Systemkomponenten, Einrichten von neuen oder ausgewechselten Systemkomponenten) • Schulung • sonstige Serviceleistungen Allein wegen des gegenüber den bisherigen EVB-IT Verträgen deutlich umfangreicheren Leistungskatalogs stellt der EVB-IT Servicevertrag eine erkennbare „Weiterentwicklung“ der vorangegangenen EVB-IT Vertragsmuster dar. c) Vertragsdauer, Kündigung Regelungen zum Beginn, zur Dauer und zur Kündigung der Serviceleistungen können in Nr. 4 aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang sollte jedenfalls der Auftraggeber vor Vertragsabschluss darauf hinwirken, dass sich der Auftragnehmer zu einer angemessenen Mindestvertragsdauer verpflichtet. Dies schon deshalb, weil in Ziff. 21.1 der EVB-IT Service-AGB vorgesehen ist, dass, falls kein Ende der jeweiligen Laufzeit vereinbart ist, der Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden kann. Die Vereinbarung einer angemessenen Mindestvertragsdauer ist aus Sicht des Auftraggebers aber auch vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Investitionsabsicherung, die gerade durch die Pflege von Software während des vorgesehenen bzw. prognostizierten Einsatzzeitraums erreicht wird, sicherzustellen. Daher sollte auch in Nr. 4.2 eine angemessene Kündigungsfrist vorgesehen werden, und zwar auch vor dem Hintergrund, dass bei einer zu kurzen Kündigungsfrist für den Auftraggeber ein erheblicher Zeitdruck für die Auswahl des die Serviceleistungen anschließend erbringenden Auftragnehmers und die damit verbundenen Vertragsverhandlungen entstehen kann. d) Support In Nr. 10 besteht die Möglichkeit, entweder für sämtliche oder für bestimmte Software des IT-Systems abweichend von Ziff. 1.8 der EVB-IT Service-AGB eine Verpflichtung des Auftragnehmers vorzusehen, auch Serviceleistungen für Programmstände zu erbringen, die vom Herstellersupport abhängen und für die der Hersteller diesen Support nicht mehr allgemein anbietet. Diese Möglichkeit sollte der Auftraggeber jedenfalls dann in Betracht ziehen, wenn bereits absehbar ist, dass der Hersteller der Software den Support für die Software in absehbarer Zeit oder auch während des vorgesehenen Einsatzzeitraums kündigt. In Nr. 10.2.3 findet sich eine Tabelle zu Reaktions- und Erledigungszeiten, und zwar gestaffelt nach der Schwere der auftretenden Störung. Hier sollten beide Parteien entsprechend angemessene Zeiten vorsehen. Im Zusammenhang mit der Überlassung neuer Programmstände können in Nr. 10.4.1 (Überlassung neuer Programmstände der Standardsoftware) und in Nr. 10.4.2 (Überlassung neuer Programmstände der Individualsoftware) detaillierte Vereinbarungen hinsichtlich Installation, cr-online.de 49 50 Beiträge für die Beratungspraxis | Der EVB-IT Servicevertrag | Intveen Customizing und/oder Integration der Programmstände durch den Auftragnehmer getroffen werden. Sehr detailliert können auch Vereinbarungen zur Hotline (Nr. 10.5) und zur Rufbereitschaft (Nr. 10.6) getroffen werden, einschließlich der jeweiligen Vergütung und der jeweiligen Reaktions- und Erledigungszeiten. e) Lizenzmanagement Sofern aus Sicht des Auftraggebers gewünscht, können in Nr. 10.8 konkrete Vereinbarungen zum Lizenzmanagement getroffen werden, und zwar sowohl hinsichtlich des Leistungsumfangs als auch hinsichtlich der Bestandserfassung (Ziff. 2.7.1 EVB-IT Service-AGB) sowie der Bestandsverwaltung (Ziff. 2.7.2 EVB-IT Service-AGB) jeweils durch den Auftragnehmer. Die insoweit in Nr. 10.8.2 vorgesehenen Vereinbarungen zu der vom Auftraggeber zu zahlenden Vergütung sollten dabei gerade aus Auftraggebersicht mit der gebotenen (kaufmännischen) Sorgfalt getroffen werden. ITRB 2/2015 temserviceleistungen dann aus, wenn das (Gesamt-)System auf der Grundlage eines Kaufvertrags von einem anderen Lieferanten als dem Auftragnehmer dieses Vertrags geliefert wurde. Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag, dessen Gegenstand die Lieferung eines Systems auf der Grundlage eines Kaufvertrags ist, beinhaltet zwar auch die Möglichkeit der zusätzlichen Vereinbarung von Systemservice, wobei es dort im Wesentlichen um die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft des Systems (Störungsbeseitigung) geht; Regelungen zur Abnahme der Serviceleistungen finden sich dort jedoch nicht. Diese Lücke(n) schließt nun der EVB-IT Servicevertrag mit den verschiedenen möglichen Serviceleistungen, so dass damit gerade aus Auftraggebersicht ein in der Praxis sicher hilfreiches einheitliches Vertragsmuster zur Verfügung steht. Darüber hinaus bietet der EVB-IT Servicevertrag die Möglichkeit, Serviceleistungen zu vereinbaren, die in den vorangegangenen EVB-IT Verträgen nicht vorgesehen sind. f) Vergütung In Nr. 13 besteht die Möglichkeit zu ergänzenden Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand, also von solchen Leistungen, die nicht Gegenstand der vorgesehenen Pauschalvergütung sind. g) Abnahme von Serviceleistungen Die Abnahme von Serviceleistungen kann im Detail in Nr. 15 vereinbart werden. Da nach Ziff. 16.1 der EVB-IT Service-AGB dem Auftraggeber das Recht zusteht, die vereinbarte Serviceleistung innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Betriebsbereitschaftserklärung einer Funktionsprüfung zu unterziehen, soweit im Vertrag keine konkrete Frist vereinbart ist, kann in Nr. 15.44 eine konkrete Dauer der Funktionsprüfungszeit vorgesehen werden. Jedenfalls bei konkreten Funktionsprüfungszeiträumen lassen sich für beide Vertragspartner sowohl der Beginn als auch das Ende der Funktionsprüfungszeit genau feststellen. Für die Nichteinhaltung von vereinbarten Erledigungszeiten finden sich in Nr. 18.2 Regelungen, die sowohl eine zeitliche bzw. prozentuale Überschreitung als auch daraus resultierende Vertragsstrafen zur Vereinbarung ermöglichen. h) Sonstige Vereinbarungen Sollten trotz des doch recht detaillierten Vertragswerks (Vertragsmuster sowie AGB) noch sonstige Vereinbarungen erforderlich sein, können diese in Nr. 22 aufgenommen werden. 3. Fazit Zwar lässt auch der bereits seit längerem bestehende EVBIT Systemvertrag u.a. Regelungen über einen Systemservice nach Abnahme zu, und zwar hinsichtlich der Wartung von Hardware wie auch der Pflege von Software. Allerdings setzt der EVB-IT Systemvertrag voraus, dass das vom Systemservice erfasste Gesamtsystem des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt worden ist. Damit scheidet der EVB-IT Systemvertrag hinsichtlich der Sys- Jetzt abonnieren: IT-Rechtsberater itrb IT- Rechts- berater Informationsdienst für IT-Recht und Datenschutz itrb .de Berater-Modul IT-Recht Rechtsprechung > > > > > > > > > EuGH: Recht auf Vergessenwerden Bildveröffentlichung bei Facebook Musiknutzung bei Video on Demand Tippfehler-Domain – wetteronline.de Streitwert bei Werbe-E-Mail Sperrung des Systemzugangs Unzulängliche Button-Beschriftung Personalisierung eines Computerspiels Pflicht zur Prüfung des Spam-Ordners Beiträge für die Beratungspraxis IT-Rechtsfragen aus der Praxis > Urheberrecht und Softwareschutz in Israel, Söbbing Hinweise zur Vertragsgestaltung > > E-Invoicing, Intveen Neues Verbraucherrecht: Entgelte für Zahlungsmittel und Kundenhotlines, Schirmbacher/Freytag Probe-Abo kostenlos mit 3 Heften und 3 Monaten Zugang zum Berater-Modul IT-Recht und zur Zeitschriften-App. Jetzt bestellen! ITRB erscheint monatlich. www.itrb.de Aboservice Telefon 0221 93738-997 ITRB 2/2015 Literaturempfehlungen Literaturempfehlungen Silke Minnerup* >>> Verschlüsselung munikation in der Unternehmenskom- Der Nachrichtenaustausch via E-Mail gehört zum digitalen Unternehmensalltag. Dr. Florian Deusch und Prof. Dr. Tobis Eggendorfer stellen in K&R 2015, 11, Techniken und Einsatz von Verschlüsselungsverfahren vor und untersuchen, ob und inwieweit sich gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zur Verschlüsselung von Nachrichten im Rahmen der Unternehmenskommunikation ergeben. Für die Verschlüsselung von E-Mails bieten sich unterschiedliche Technologien der Kryptologie an. Zu nennen ist die Steganografie, die symmetrische und asymmetrische Verschlüsselung sowie eine hybride Kryptografie und kryptografisch sichere Prüfsummen. Eine wichtige Rolle spielt auch die digitale Signatur. Daneben ist der Blick stets auf die verschiedenen Angriffsmöglichkeiten zu richten. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Angriffen auf den Schlüssel, das Verschlüsselungsverfahren und die Rahmenbedingungen der Datenübertragung bzw. der Verschlüsselung. Als Sicherungsmaßnahme sind Verschlüsselungen demnach nur effektiv, wenn zusätzlich besondere organisatorische Maßnahmen ergriffen werden. Zudem ist zu beachten, dass bspw. eine SSL-Verschlüsselung eine reine Transportwegverschlüsselung ist, eine End-Zu-EndVerschlüsselung hingegen eine bessere Vertraulichkeit gewährleisten dürfte. Aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich eine Pflicht zur Verschlüsselung digitaler Kommunikation. Beispiele auf staatlicher Seite sind die Verschlüsselung von Daten nach der Abgabenordnung, die dem Steuergeheimnis unterliegen, Datenübertragungen an das Nationale Waffenregister sowie die Übertragung von Passantragsdaten an den Passhersteller durch die Behörde. Im unternehmerischen Bereich sind etwa die Pflicht zur Verschlüsselung von elektronischen Angeboten gem. § 13 Abs. 2 VOL/A zur Bewerbung auf öffentliche Aufträge und der Gehaltsdaten der Arbeitnehmer bei der Übermittlung an das Finanzamt und die Sozialbehörden zu nennen. Meinungen in der Literatur gehen davon aus, dass daneben sämtliche E-Mails mit personenbezogenen Daten verschlüsselt werden sollten. Gefordert ist jeweils eine Verschlüsselung nach dem Stand der Technik. Dem entsprechen Verschlüsselungsverfahren, die sich in der Praxis bewährt haben und einen hohen Sicherheitsstandard aufweisen. Neben den gesetzlichen Vorgaben kann sich eine Pflicht zur Verschlüsselung auch aus vertraglichen Geheimhal- tungsvereinbarungen ergeben oder sich als ungenannte, nebenvertragliche Verpflichtung darstellen. Ob eine solche ungeregelte vertragliche Nebenpflicht besteht, muss am jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Dabei kann es auf den Grad der Vertraulichkeit der Informationen ankommen und darauf, ob sensible Daten Dritter berührt sind. Zudem sollte eine vorhandene Verschlüsselungstechnik vom Absender auch genutzt werden. Allein aus dem Umstand, dass eine Vertragspartei auf eine Verschlüsselung verzichtet, kann hingegen nicht generell auf einen grundsätzlichen Verzicht auf Verschlüsselung geschlossen werden, da es auf die jeweils übermittelten Informationen ankommt. Auch bei ausdrücklichen vertraglichen Vertraulichkeitsvereinbarungen findet sich selten eine ausdrückliche Verpflichtung zur Verwendung von Verschlüsselungssystemen. Daher muss auch hier im Weg der Auslegung ermittelt werden, ob sich aus der Verschwiegenheitspflicht eine Verschlüsselungspflicht ergibt. Fundstelle: Deusch/Eggendorfer, K&R 2015, 11 * RAin Silke Minnerup, Hannover. cr-online.de 51 52 Impressum ITRB 2/2015 Impressum Der IT-Rechts-Berater (ITRB), ehemals Computerrecht Intern (CI) 1998–2000 Herausgeber: RA Prof. Dr. Jochen Schneider Redaktion: RAin Stefanie Fuchs-Galilea, LL.M. (verantw. Redakteurin), Veronika Koch (Redaktionsassistentin), Anschrift des Verlages, Tel. 02 21/9 37 38-1 89 (Redaktions-Sekr.) bzw. -997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 02 21/9 37 38-9 03 (Redaktions-Sekr.) bzw. -9 43 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: [email protected], Internet: www.itrb.de Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Postfach 51 10 26, 50946 Köln, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln. Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn, Tel. 02 28/9 78 98-0, Fax 02 28/9 78 98-20, E-Mail: [email protected], gültig ist die Preisliste 15 vom 1.1.2015. Satz: Griebsch & Rochol Druck GmbH & Co. KG, Gabelsberger Straße 1, 59069 Hamm Druck: msk marketingserviceköln gmbh, www.mzsued.de Erscheinungsweise: Jeweils zum 1. eines Monats. Bezugspreis: Jahresabonnement 224,– € (Print-Anteil 213,– €*/Online-Anteil 11,– €**), (für Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein [davit] jährlich 194,– € [Print-Anteil 183,– €*/Online-Anteil 11,– €**]), Einzelheft 21,30 €*. Alle Preise verstehen sich inkl. gesetzlicher MwSt. *7 % oder **19 % sowie zzgl. Versandkosten. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich zu Beginn des Bezugszeitraumes für das aktuelle Kalenderjahr (ggf. anteilig). ISSN 1617-1527 Bestellungen bei jeder Buchhandlung sowie beim Verlag. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. ISSN 1617-1527 Bestellungen bei jeder Buchhandlung sowie beim Verlag. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. Hinweis für den Leser: Der Zeitschrifteninhalt wird nach bestem Wissen erstellt, Haftung und Gewähr müssen jedoch wegen der Komplexität und des ständigen Wandels der Rechtslage ausgeschlossen werden. Urheber- und Verlagsrechte: Manuskripte werden nur zur Alleinveröffentlichung angenommen. Der Autor versichert, über die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an seinem Beitrag einschließlich aller Abbildungen allein verfügen zu können und keine Rechte Dritter zu verletzen. Mit Annahme des Manuskripts (Aufsatz, Bearbeitung, Leitsatz) gehen für die Dauer von vier Jahren das ausschließliche, danach das einfache Nutzungsrecht vom Autor auf den Verlag über, jeweils auch für Übersetzungen, Nachdrucke, Nachdruckgenehmigungen und die Kombination mit anderen Werken oder Teilen daraus. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere auch die Befugnis zur Einspeicherung in Datenbanken sowie zur weiteren Vervielfältigung und Verbreitung zu gewerblichen Zwecken im Wege fotomechanischer, elektronischer und anderer Verfahren einschließlich CD-ROM und Online-Diensten. Die Zeitschrift und alle veröffentlichten Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Dies gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, soweit sie redaktionell oder vom Einsender redigiert bzw. erarbeitet wurden. Jede vom Urheberrechtsgesetz nicht ausdrücklich zugelassene Verwertung bedarf vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verlags. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigung, Bearbeitung, Übersetzung, Mikroverfilmung und Einspeicherung, Verarbeitung bzw. Wiedergabe in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und Systemen. Fotokopien dürfen nur als Einzelkopien für den persönlichen Gebrauch hergestellt werden. ITRB 2/2015 V Impressum Gute Nachrichten. Wer als Journalist mit der Berichterstattung für die Medien zu tun hat oder als Berater damit konfrontiert wird, kennt den ständigen Konflikt zwischen Pressefreiheit und Informationsinteresse auf der einen und Persönlichkeitsrechten auf der anderen Seite. Die gute Nachricht: Bei allen Problemen zu Recherche und Darstellung in Presse, Rundfunk und neuen Medien hilft der Blick in die Neuauflage dieses bewährten Standardwerks im Presserecht. Anhand der journalistischen Arbeitsschritte Recherche, Berichterstattung und Darstellung zeigt die in vielen Bereichen neubearbeitete 5. Auflage Tragweite und Schranken der Medienfreiheiten auf und liefert zuverlässige Informationen über alle anwendbaren Rechtsnormen sowie die aktuelle Rechtsprechung zu den relevanten materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen. Soehring/Hoene Presserecht Recherche, Darstellung, Haftung im Recht der Presse, des Rundfunks und der neuen Medien. Von RA Dr. Jörg Soehring, LL.M., und RAin Dr. Verena Hoene, LL.M. Erscheint in der AfP-Praxisreihe, herausgegeben von RA Georg Wallraf. 5. Auflage 2013, 885 Seiten Lexikonformat, gbd. 109,– €. ISBN 978-3-504-67105-1 Selbstverständlich ist alles auf aktuellem Stand – hier einige Schwerpunkte der eingearbeiteten neuen Entwicklungen: Auskunftsanspruch der Medien, Religionsfreiheit als Schranke der Medienfreiheit, Auslandssachverhalte und Haftung im Inland, Stärkung des Redaktionsgeheimnisses bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen, Verbreiterhaftung im Internet u.v.m. Darüber hinaus finden weitere wichtige Themen Berücksichtigung, z.B. die Verdachtsberichterstattung, der Umgang mit wahren Tatsachenbehauptungen sowie die korrekte Ermittlung von Anwaltshonoraren und Kostenerstattungsansprüchen im Rahmen medienrechtlicher Auseinandersetzungen. Soehring/Hoene Presserecht. Jetzt Probe lesen und bestellen unter www.otto-schmidt.de ! Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) 9 37 38-943 ◻ 8 Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Soehring/Hoene Presserecht 5. Auflage 2013, gbd. 109,– € plus Versandkosten. ISBN 978-3-504-67105-1 ______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Name Straße PLZ Ort ______________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Telefon Fax Datum Unterschrift 10/14 Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung oder beim Verlag Dr. Otto Schmidt · Postfach 51 10 26 · 50946 Köln cr-online.de VI Impressum ITRB 2/2015 Fallstricke mit Sicherheit vermeiden. „Das künftig gewiss unentbehrliche Handbuch zeigt in eindrucksvoller und gründlich bearbeiteter Art und Weise auf, dass nur eine äußerst sorgfältige und umfassende, komplexe Vertragshandhabung die inzwischen schon fast unübersichtlich gewordenen Problemlagen berücksichtigen und unlösbare Konfliktlagen vermeiden helfen kann.“ RA Dr. Albrecht Götz von Olenhusen in UFITA 2/2007 So stellt die 2. Auflage alle wesentlichen Regelungen, die bei der Realisierung von Projekten der Software-Erstellung und -Anpassung erforderlich sind, eingehend dar: Vom Projektmanagement über zivilrechtliche Fragen bis hin zu steuerlichen Aspekten und Compliance beantwortet es ausführlich alle Rechtsfragen, mit denen Sie bei der Erstellung von Software-Verträgen konfrontiert werden können. Sorgfältig werden die verschiedenen Vertragstypen beleuchtet und ein Schneider/Graf von Westphalen (Hrsg.) Software-Erstellungsverträge. Projektgestaltung, Vertragstypen, Rechtsschutz. Herausgegeben von Prof. Dr. Jochen Schneider und Prof. Dr. Friedrich Graf von Westphalen. Bearbeitet von einem Team hervorragender Spezialisten. 2. neu bearbeitete Auflage 2014, 1.600 Seiten Lexikonformat, gbd. 119,– €. ISBN 978-3-504-56038-6. gründlicher Überblick von der Beratung bei Verträgen über das Pflichtenheft bis zu den Leistungsstörungen gegeben. Ebenfalls berücksichtigt: Realisierung und Schutz der Software unter Einbeziehung der Themen Urheberrecht, Patentrecht und UWG sowie die öffentliche Förderung und Vergabe. Für die 2. Auflage neu aufgenommen wurden Kapitel zu diesen Themen: Internationale Entwicklungsprojekte, Projektmanagement, Steuerrechtliche Aspekte und Bilanzierung, Compliance/Due Diligence, Projektleasing. Selbstverständlich haben Herausgeber und Autoren die aktuelle Rechtsprechung zur EuGH-Entscheidung „UsedSoft v. Oracle“ eingearbeitet. Und: Viele praktische Checklisten und Klausel-Vorschläge runden das Werk ab und bieten dem Leser eine einmalige Hilfestellung. Überzeugen Sie sich selbst bei einer kleinen Leseprobe unter www.otto-schmidt.de Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) 9 37 38-943 Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Schneider/Graf von Westphalen (Hrsg.) Software-Erstellungsverträge. 2. neu bearbeitete Auflage 2014, gbd. 119,– €. ISBN 978-3-504-56038-6. Name Straße PLZ/Ort Telefon Fax Datum/Unterschrift 11/14 B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m Ve r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n susen software ITRB 2/2015 Impressum INFOTAGE 2015 6. März 2015 – Köln Der konsequente Umgang mit Softwareherstellern Christian H. Graszt, CIO Beginn und Begrüßung Axel Susen, susensoftware GmbH Gerichtliche Praxis in „Gebrauchtsoftware“- Fällen – vor und nach dem EuGHUrteil vom 3.7.2012 Arno Lampmann, Rechtsanwalt Geltungsbereich der SAP AGB Dr. Jana Jentzsch, Rechtsanwältin VII Die neue Freiheit für Softwareanwender Auditierung durch den Hersteller als rechtlicher Graubereich Prof. Dr. Marc Strittmatter, Rechtsanwalt Übertragung von Teilmengen von Lizenzen aus praktischtechnischer Sicht Dr.-Ing. Peter J. Hoppen, Sachverständiger n die n erläuter Spezialiste chtsprechung e aktuelle R Usedsoft und der Gebrauchthandel mit digitalem Content Prof. Dr. Thomas Hoeren, Uni Münster Weitere Informationen und Anmeldung (Teilnahmegebühr 149,- zzgl. MwSt.) unter http://infotage2015.susensoftware.de Medienpartner: Besuchen Sie uns im Web unter: http://infotage2015.susensoftware.de Zahltag! Was nützt der beste Vollstreckungstitel, wenn die Pfändung anschließend ins Leere läuft. Gerade bei der Forderungspfändung erlebt man das immer wieder. Um tatsächlich schnell und sicher an ihr Geld zu kommen, bedienen sich Gläubiger und deren Anwälte der Musteranträge aus diesem Buch. Über 200 Muster mit Formulierungsvorschlägen für die Pfändung und Verwertung von Forderungen und anderer Rechte: alphabetisch geordnet, ausführlich und verständlich erläutert nach einheitlichem Schema. Mit Hinweisen auf Besonderheiten, richtige Vorgehensweise, Fehler und Haftungsfallen. Ein Buch von Praktikern für Praktiker. Klarer Aufbau, einfache Handhabung und – ganz wichtig! – auf dem allerneuesten Stand. Zum Beispiel die neuen Formulare aufgrund der ZVFV oder die höchstrichterliche Rechtsprechung, die überall an Ort und Stelle eingearbeitet ist. NEU Diepold/Hintzen, Musteranträge für Pfändung und Überweisung. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/gd10 Diepold/Hintzen, Musteranträge für Pfändung und Überweisung. Von Dipl.-Rpfl. Prof. Udo Hintzen. 10., neu bearbeitete Auflage 2015, 671 Seiten Lexikonformat, gbd., inkl. CD, 94,80 €. ISBN 978-3-504-47131-6 cr-online.de VIII Impressum Redeker ITRB 2/2015 Handbuch der IT-Verträge Einzigartig kommentiert Bestellung und Leseprobe unter www.otto-schmidt.de/riv Das Handbuch für die IT-rechtliche Vertragsgestaltung: Es kommentiert und erläutert alle im EDV-Recht, IT-Recht und TK-Recht wesentlichen Verträge. Die Autoren stellen aktuelle Muster bereit, für Besonderheiten werden Ihnen alternative Formulierungen angeboten. Auf unzulässige Klauseln werden Sie hingewiesen. So durchschauen Sie in jedem Fall die komplizierten Sachverhalte der Materie und kommen beim Abschluss von Verträgen leichter zu besseren Ergebnissen. Sämtliche Vertragsmuster finden Sie auf CD bzw. im Internet. Redeker (Hrsg.) Handbuch der IT-Verträge Loseblatt, z.Zt. 4.762 Seiten in 3 Ordnern, inkl. CD mit allen Mustern. Nur 159,– € bei einem Abonnement für mindestens zwei Jahre. Ergänzungslieferungen 1–3-mal im Jahr. ISBN 978-3-504-56008-9. Ohne Abonnement 299,– €. ISBN 978-3-504-56027-4. Topaktuell in der Dezember-Lieferung: Grundlegende Vertragsmuster aus dem Bereich der ITAnschaffung, an den heutigen technischen Gegebenheiten ausgerichtet, nach aktuellem Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur komplett überarbeitet und kommentiert: • Hardware-Kauf • Standardsoftware-Kauf (B2B) • Anpassung von Standardsoftware • Schiedsvereinbarungen
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