Genehmigungsrechtliche Fragen der (konventionellen) Erdgasgewinnung RA Dr. Stefan Wiesendahl 19. März 2015 – XIX. Jahrestagung des Instituts für Berg- und Energierecht, Ruhr-Universität Bochum Genehmigungsrechtliche Fragen der (konv.) Erdgasgewinnung Gliederung 1. Sachlicher Geltungsbereich des Bergrechts 2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten für die (konventionelle) Erdgasgewinnung Gesetzliche Ermächtigung zur Planfeststellung im Bergrecht UVP-V Bergbau und Anlage 1 zum UVPG Konzentrationswirkung und zu konzentrierende Rechtsgebiete 3. Aspekte grenznaher Lagerstätten Grenzüberschreitende Lagerstätten Grenzüberschreitende Gewinnungstätigkeit und UVP 4. Aktuelle Gesetzesentwicklungen © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 1 1. Sachlicher Geltungsbereich des Bergrechts §§ 2, 4 BBergG Das BBergG gilt für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus § 2 Abs. 4 BBergG etwas anderes ergibt, (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG) Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nrn. 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG) Legaldefinitionen für Gewinnung und Aufbereitung, § 4 Abs. 2, 3 BBergG © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 2 1. Sachlicher Geltungsbereich des Bergrechts § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG Beispiele für Gewinnungstätigkeiten: Förderbohrungen Equipment auf Cluster-/Sondenplätzen (etwa Eruptionskreuz, Übertagesicherheitsventil) Stichwort: technisch einwandfreier Gewinnungsbetrieb Beispiele für Aufbereitungstätigkeiten: KWS- und Wasserabscheidung Gastrocknung (etwa Tieftemperaturtrocknung, Glykoltrocknung) Gasreinigung (etwa Entschwefelung, Stickstoffabscheidung, Destillation) © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 3 1. Sachlicher Geltungsbereich des Bergrechts § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen) mit überwiegend dienender Funktion überwiegend: ˃ 50% Beispiel: BHKW und Gaskraftwerk (gas-to power-Projekt) Erzeugung von Strom und Wärme keine Aufbereitung, da nicht auf das Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen ausgerichtet, sondern auf die Herstellung von elektrischer und thermischer Energie Mind. 50% Energieabgabe an den Bergbaubetrieb notwendig Integrale Betrachtung von Strom und Wärme zulässig Kraftwerk eines klassischen gas-to-power-Projekts regelmäßig keine bergbauliche Einrichtung (Schnittstellendefinition) BHKWs im Rahmen von Erdgasaufbereitungsanlagen zur Erreichung von H-GasQualität häufig bergbauliche Einrichtungen © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 4 1. Sachlicher Geltungsbereich des Bergrechts § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG (inkl. Nebentätigkeiten) Verladen, Befördern, Abladen, Lagern und Ablagern von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten Kein räumlicher Zusammenhang notwendig Beispiel: Injektion und Re-Injektion aus der Lagerstätte stammender Wässer Injektion in lagerstättenfremde Horizonte regelmäßig bergrechtliche Nebentätigkeit des Ablagerns sonstiger bei Gewinnung und Aufbereitung anfallender Massen im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang Re-Injektion in die Lagerstätte zum Zweck des Druckerhalts in der Lagerstätte regelmäßig Teil der bergrechtlichen Gewinnungstätigkeit © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 5 1. Sachlicher Geltungsbereich des Bergrechts § 2 Abs. 4 Nr. 5 BBergG Keine Geltung für das Verladen, Befördern, Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonstigen Massen in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitung unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte dient oder unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an andere Betriebe desselben Unternehmens dient, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von Bodenschätzen bestimmt sind Beispiel: Sammelleitungen im Feld und Rohrleitungen zum Netz Sammelleitungen im Feld dann Teil der bergrechtlichen Haupttätigkeit Gewinnung, wenn sie die Gewinnung zu einem technisch einwandfreien Gesamtbetrieb der Bodenschatzgewinnung verbinden (entfällt dieser enge Bezug zur Haupttätigkeit, liegt eine bergrechtliche Nebentätigkeit des Beförderns vor) Rohrleitungen zum Gasversorgungsnetz unterfallen wegen der unmittelbaren und ausschließlichen Abgabe an Dritte ab Übergabestation … nicht mehr dem sachlichen Geltungsbereich des BBergG (Schnittstellendefinition) © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 6 2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten Gesetzliche Ermächtigung zur Planfeststellung im Bergrecht Bergrechtliche Planfeststellung (obligatorischer Rahmenbetriebsplan) für UVP-pflichtige Vorhaben (§ 52 Abs. 2a S. 1 BBergG) Bergrechtlicher Betriebsplan für nicht UVP-pflichtige Vorhaben (§ 52 Abs. 1 S. 1 BBergG) Zwingende UVP-Pflicht für die Gewinnung von Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von täglich mehr als 500.000 m³ Erdgas (§ 1 Nr. 2 lit. a) UVP-V Bergbau) Obligatorischer Rahmenbetriebsplan mit UVP für bergrechtliche Einrichtungen eines Erdgasprojektes > 500.000 m³? Erdgasaufbereitungsanlagen? Dienendes BHKW? Injektion bzw. Re-Injektion von aus der Lagerstätte stammenden Wässern? Rohrleitungen? © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 7 2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten Gesetzliche Ermächtigung zur Planfeststellung im Bergrecht Urteile des OVG Münster (15.03.2011) und des BVerwG (19.02.2015) in Sachen Planfeststellung Hafen Köln-Godorf Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung zur Planfeststellung Planfeststellungsfähigkeit nur nach den gesetzlichen Vorgaben Funktionale Gesamtheit bestimmter Anlagen/ Einrichtungen/ Maßnahmen allein nicht ausreichend, um eine Planfeststellung dieser funktionalen Gesamtheit zu begründen Planfeststellung nach WHG erfasst nur Gewässerausbaumaßnahmen, nicht aber die landseitigen Betriebsanlagen Aufhebung der gesamten Planfeststellung Differenzierung zwischen bergrechtlicher Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung – UVP-Pflicht nur der Erdgasgewinnung EuGH-Urteil vom 11.02.2015, Rs. C-531/13 © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 8 2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten UVP-V Bergbau und Anlage 1 zum UVPG Zwingende UVP-Pflicht für die Gewinnung von Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von täglich mehr als 500.000 m³ Erdgas (§ 1 Nr. 2 lit. a) UVP-V Bergbau) Auffangtatbestand des § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau für sonstige betriebsplanpflichtige Vorhaben Jede bergrechtliche Einrichtung, die nicht ihrer Art oder Gruppe nach unter § 1 Nrn. 1 – 8 UVP-V Bergbau fällt, ist anhand der Maßstäbe der Anlage 1 zum UVPG auf ihre UVP-(Vorprüf-)Pflichtigkeit zu prüfen Einzelfallprüfung nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG erforderlich, soweit die bergrechtliche Einrichtung nicht ihrer Art oder Gruppe nach unter § 1 Nrn. 1 – 8 UVP-V Bergbau fällt (insbesondere Einrichtungen der Erdgasaufbereitung sind entsprechend zu prüfen) © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 9 2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten UVP-V Bergbau und Anlage 1 zum UVPG Typische Prüfungsgegenstände der Anlage 1 zum UVPG (Auswahl) Ziffer 9 der Anlage 1 zum UVPG (Lagerung von Stoffen und Gemischen) Ziffer 8.1.3 der Anlage 1 zum UVPG (Abfackeln von gasförmigen Stoffen, ausgenommen Notfackeln) Ziffer 1.1 oder 1.2 der Anlage 1 zum UVPG (Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas) Ziffer 19.2 der Anlage 1 zum UVPG (Gasversorgungsleitung i.S.d. EnWG) Ziffer 19.3 der Anlage 1 zum UVPG (Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe) Ziffer 19.5 der Anlage 1 zum UVPG (Rohrleitungsanlage zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen) © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 10 2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten Konzentrationswirkung und zu konzentrierende Rechtsgebiete UVP-pflichtige bergbauliche Tätigkeiten und Einrichtungen Planfeststellungsbeschluss mit UVP Konzentrationswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung Nicht UVP-pflichtige bergbauliche Tätigkeiten und Einrichtungen Betriebsplanzulassung Ggf. ergänzende Genehmigungen (Auswahl) o Baugenehmigung für oberirdische Gebäude o BImSchG-Genehmigung (Konzentrationswirkung, § 13 BImSchG) o Plangenehmigung gemäß § 20 Abs. 2 UVPG (Konzentrationswirkung, § 22 S. 1 UVPG i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG) © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 11 2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten Konzentrationswirkung und zu konzentrierende Rechtsgebiete Typische Genehmigungstatbestände (Auswahl) Ziffer 9 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Lagerung von Stoffen und Gemischen) Ziffer 8.1.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Abfackeln von gasförmigen Stoffen, ausgenommen Notfackeln) Ziffer 1.1 oder 1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas) § 43 S. 1 Nr. 2 EnWG (Gasversorgungsleitung > 300 mm) § 20 UVPG (Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe) § 20 UVPG (Rohrleitungsanlage zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen) Baugenehmigung nach landesrechtlicher Bauordnung © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 12 3. Aspekte grenznaher Lagerstätten Konstellation des grenzüberschreitenden Bohrlochbergbaus Lagerstätte unter deutscher Souveränität und oberirdische Anlagen unter fremder Souveränität. Lagerstätte Oberirdische Anlagen unter deutscher Souveränität und Lagerstätte unter fremder Souveränität. Lagerstätte © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 13 3. Grenzüberschreitende Lagerstätten Grenzüberschreitende Gewinnungstätigkeit und UVP Bohrlochbergbau: Erdgasgewinnung von über Tage durch Tiefbohrung In der Praxis keine Anwendung der Bergschadensvermutung des § 120 BBergG auf den Bohrlochbergbau Betriebsplanpflichtige Erdgasgewinnung im Geltungsbereich des BBergG bei ausschließlich übertägiger Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik (ausschließlich Bohrpfad/Bohrungsverrohrung und Bohrlandepunkt im Geltungsbereich des BBergG)? UVP-pflichtiges Erdgasgewinnungsvorhaben im Geltungsbereich des BBergG bei ausschließlich übertägiger Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik (ausschließlich Bohrpfad/Bohrungsverrohrung und Bohrlandepunkt im Geltungsbereich des BBergG)? Frage nach Umfang und Grenze des betriebsplanpflichtigen Gewinnungsbetriebs i.S.d. § 4 Abs. 8 BBergG © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 14 3. Grenzüberschreitende Lagerstätten Grenzüberschreitende Gewinnungstätigkeit und UVP Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungen §§ 57 Abs. 6 BBergG, 3 UVP-V Bergbau Bilaterale Vereinbarungen über die Durchführung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25.02.1991 (Espoo-Übereinkommen) Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung vom 11.04.2006 als Beispiel Option: Regelungen zu gemeinsamer UVP bei grenzüberschreitenden Vorhaben (etwa Brücken) und nicht nur einer grenzüberschreitenden UVP bei Vorhaben mit grenzüberschreitenden Auswirkungen? Weitere Aspekte außerhalb genehmigungsrechtlicher Fragestellungen: Völkerrecht Umfang der Gewinnungsberechtigung Ems-Dollart-Entscheidung des BVerwG © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 15 4. Aktuelle Gesetzesentwicklungen Entwurf einer Verordnung zur Einführung von UVP und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen, Stand: 18.12.2014 Allgemeine UVP-Vorprüfpflicht der Gewinnung von … Erdgas zu gewerblichen Zwecken unterhalb eines Fördervolumens … von täglich mehr als 500.000 m³ Erdgas, § 1 Nr. 2 lit. b) UVP-V Bergbau (Entw.) UVP-Pflicht der Wiederverwendung, Entsorgung oder Beseitigung, einschließlich Versenkbohrungen, der bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas … anfallenden Flüssigkeiten, soweit nicht anderweitig UVP-geprüft,§ 1 Nr. 2c UVP-V Bergbau (Entw.) Allgemeine- bzw. standortbezogene UVP-Vorprüfpflicht bestimmter Tiefbohrungen ab 1.000 m Teufe zur Gewinnung bzw. Aufsuchung von Bodenschätzen, § 1 Nr. 10 UVP-V Bergbau (Entw.) Anforderungen an den Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss bei der Aufsuchung und Gewinnung von … Erdgas, § 22c ABBergV (Entw.) © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 16 4. Aktuelle Gesetzesentwicklungen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie (WHG), Stand: 10.12.2014 Erlaubnispflicht der untertägigen Ablagerung von flüssigen Stoffen, die bei … Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas … anfallen, § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG (Entw.) Verbot einer Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG in bestimmten Gebieten, § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG (Entw.) Möglichkeit einer landesrechtl. Regelung in Bezug auf Einzugsgebiete der öffentlichen Wasserversorgung, § 13a Abs. 3 WHG (Entw.) Voraussetzungen einer Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG, § 13a Abs. 5 WHG (Entw.) Keine Möglichkeit eines Rückgriffs auf Unbedenklichkeitseinstufung der Expertenkommission im Rahmen des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG (Entw.), § 13a Abs. 7 WHG (Entw.) Regelung zur Überwachung, § 13b WHG (Entw.) © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 17 4. Aktuelle Gesetzesentwicklungen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie (BNatSchG), Stand: 10.12.2014 Verbot der Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG in Naturschutzgebieten, § 23 Abs. 3 BNatSchG (Entw.) Verbot der Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG in Nationalparken, § 24 Abs. 3 BNatSchG (Entw.) Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen, Stand: 18.12.2014 Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau durch Einbeziehung des Bohrlochbergbaus in die Bergschadensvermutung des § 120 Abs. 1 BBergG (Entw.) Regelung zum Einwirkungsbereich des Bohrlochbergbaus in der Einwirkungsbereich-Bergverordnung, § 2a EinwirkungsBergV © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 18 Kontakt KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare Dr. Stefan Wiesendahl Messeallee 2 45131 Essen Germany Phone: Fax: +49 201 1756 624 +49 201 1756 77945 E-Mail: Internet: [email protected] www.kuemmerlein.de © KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare 19
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