Genehmigungsrechtliche Fragen der (konventionellen

Genehmigungsrechtliche Fragen der
(konventionellen) Erdgasgewinnung
RA Dr. Stefan Wiesendahl
19. März 2015 – XIX. Jahrestagung des Instituts für Berg- und
Energierecht, Ruhr-Universität Bochum
Genehmigungsrechtliche Fragen der (konv.) Erdgasgewinnung
Gliederung
1. Sachlicher Geltungsbereich des Bergrechts
2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten für die
(konventionelle) Erdgasgewinnung

Gesetzliche Ermächtigung zur Planfeststellung im Bergrecht

UVP-V Bergbau und Anlage 1 zum UVPG

Konzentrationswirkung und zu konzentrierende Rechtsgebiete
3. Aspekte grenznaher Lagerstätten

Grenzüberschreitende Lagerstätten

Grenzüberschreitende Gewinnungstätigkeit und UVP
4. Aktuelle Gesetzesentwicklungen
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1. Sachlicher Geltungsbereich des Bergrechts
§§ 2, 4 BBergG


Das BBergG gilt für

das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und
grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens,
Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen,
Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren
betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder
Aufbereiten steht und sich nicht aus § 2 Abs. 4 BBergG etwas anderes
ergibt, (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG)

Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die
überwiegend einer der in den Nrn. 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten
dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG)
Legaldefinitionen für Gewinnung und Aufbereitung, § 4 Abs. 2, 3 BBergG
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1. Sachlicher Geltungsbereich des Bergrechts
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG


Beispiele für Gewinnungstätigkeiten:

Förderbohrungen

Equipment auf Cluster-/Sondenplätzen (etwa Eruptionskreuz,
Übertagesicherheitsventil)

Stichwort: technisch einwandfreier Gewinnungsbetrieb
Beispiele für Aufbereitungstätigkeiten:

KWS- und Wasserabscheidung

Gastrocknung (etwa Tieftemperaturtrocknung, Glykoltrocknung)

Gasreinigung (etwa Entschwefelung, Stickstoffabscheidung,
Destillation)
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1. Sachlicher Geltungsbereich des Bergrechts
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG

Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen) mit
überwiegend dienender Funktion

überwiegend: ˃ 50%

Beispiel: BHKW und Gaskraftwerk (gas-to power-Projekt)

Erzeugung von Strom und Wärme keine Aufbereitung, da nicht auf das Trennen
oder Anreichern von Bodenschätzen ausgerichtet, sondern auf die Herstellung
von elektrischer und thermischer Energie

Mind. 50% Energieabgabe an den Bergbaubetrieb notwendig

Integrale Betrachtung von Strom und Wärme zulässig

Kraftwerk eines klassischen gas-to-power-Projekts regelmäßig keine bergbauliche
Einrichtung (Schnittstellendefinition)

BHKWs im Rahmen von Erdgasaufbereitungsanlagen zur Erreichung von H-GasQualität häufig bergbauliche Einrichtungen
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1. Sachlicher Geltungsbereich des Bergrechts
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG (inkl. Nebentätigkeiten)

Verladen, Befördern, Abladen, Lagern und Ablagern von Bodenschätzen,
Nebengestein oder sonstigen Massen im unmittelbaren betrieblichen
Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten

Kein räumlicher Zusammenhang notwendig

Beispiel: Injektion und Re-Injektion aus der Lagerstätte stammender
Wässer

Injektion in lagerstättenfremde Horizonte regelmäßig bergrechtliche Nebentätigkeit
des Ablagerns sonstiger bei Gewinnung und Aufbereitung anfallender Massen im
unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang

Re-Injektion in die Lagerstätte zum Zweck des Druckerhalts in der Lagerstätte
regelmäßig Teil der bergrechtlichen Gewinnungstätigkeit
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1. Sachlicher Geltungsbereich des Bergrechts
§ 2 Abs. 4 Nr. 5 BBergG

Keine Geltung für das Verladen, Befördern, Abladen von Bodenschätzen,
Nebengestein oder sonstigen Massen in Rohrleitungen ab
Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für
den Ausgang, soweit die Leitung unmittelbar und ausschließlich der
Abgabe an Dritte dient oder unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an
andere Betriebe desselben Unternehmens dient, die nicht zum
Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von Bodenschätzen bestimmt sind

Beispiel: Sammelleitungen im Feld und Rohrleitungen zum Netz

Sammelleitungen im Feld dann Teil der bergrechtlichen Haupttätigkeit Gewinnung,
wenn sie die Gewinnung zu einem technisch einwandfreien Gesamtbetrieb der
Bodenschatzgewinnung verbinden (entfällt dieser enge Bezug zur Haupttätigkeit,
liegt eine bergrechtliche Nebentätigkeit des Beförderns vor)

Rohrleitungen zum Gasversorgungsnetz unterfallen wegen der unmittelbaren und
ausschließlichen Abgabe an Dritte ab Übergabestation … nicht mehr dem
sachlichen Geltungsbereich des BBergG (Schnittstellendefinition)
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2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten
Gesetzliche Ermächtigung zur Planfeststellung im Bergrecht

Bergrechtliche Planfeststellung (obligatorischer Rahmenbetriebsplan) für
UVP-pflichtige Vorhaben (§ 52 Abs. 2a S. 1 BBergG)

Bergrechtlicher Betriebsplan für nicht UVP-pflichtige Vorhaben (§ 52
Abs. 1 S. 1 BBergG)

Zwingende UVP-Pflicht für die Gewinnung von Erdgas zu gewerblichen
Zwecken mit einem Fördervolumen von täglich mehr als 500.000 m³ Erdgas
(§ 1 Nr. 2 lit. a) UVP-V Bergbau)

Obligatorischer Rahmenbetriebsplan mit UVP für bergrechtliche
Einrichtungen eines Erdgasprojektes > 500.000 m³?

Erdgasaufbereitungsanlagen?

Dienendes BHKW?

Injektion bzw. Re-Injektion von aus der Lagerstätte stammenden Wässern?

Rohrleitungen?
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2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten
Gesetzliche Ermächtigung zur Planfeststellung im Bergrecht

Urteile des OVG Münster (15.03.2011) und des BVerwG (19.02.2015) in
Sachen Planfeststellung Hafen Köln-Godorf

Notwendigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung zur Planfeststellung

Planfeststellungsfähigkeit nur nach den gesetzlichen Vorgaben

Funktionale Gesamtheit bestimmter Anlagen/ Einrichtungen/
Maßnahmen allein nicht ausreichend, um eine Planfeststellung dieser
funktionalen Gesamtheit zu begründen

Planfeststellung nach WHG erfasst nur Gewässerausbaumaßnahmen,
nicht aber die landseitigen Betriebsanlagen

Aufhebung der gesamten Planfeststellung

Differenzierung zwischen bergrechtlicher Aufsuchung, Gewinnung und
Aufbereitung – UVP-Pflicht nur der Erdgasgewinnung

EuGH-Urteil vom 11.02.2015, Rs. C-531/13
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2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten
UVP-V Bergbau und Anlage 1 zum UVPG

Zwingende UVP-Pflicht für die Gewinnung von Erdgas zu gewerblichen
Zwecken mit einem Fördervolumen von täglich mehr als 500.000 m³ Erdgas
(§ 1 Nr. 2 lit. a) UVP-V Bergbau)

Auffangtatbestand des § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau für sonstige
betriebsplanpflichtige Vorhaben

Jede bergrechtliche Einrichtung, die nicht ihrer Art oder Gruppe nach
unter § 1 Nrn. 1 – 8 UVP-V Bergbau fällt, ist anhand der Maßstäbe der
Anlage 1 zum UVPG auf ihre UVP-(Vorprüf-)Pflichtigkeit zu prüfen

Einzelfallprüfung nach Maßgabe der Anlage 1 zum UVPG erforderlich,
soweit die bergrechtliche Einrichtung nicht ihrer Art oder Gruppe nach
unter § 1 Nrn. 1 – 8 UVP-V Bergbau fällt (insbesondere Einrichtungen
der Erdgasaufbereitung sind entsprechend zu prüfen)
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2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten
UVP-V Bergbau und Anlage 1 zum UVPG

Typische Prüfungsgegenstände der Anlage 1 zum UVPG (Auswahl)

Ziffer 9 der Anlage 1 zum UVPG (Lagerung von Stoffen und Gemischen)

Ziffer 8.1.3 der Anlage 1 zum UVPG (Abfackeln von gasförmigen
Stoffen, ausgenommen Notfackeln)

Ziffer 1.1 oder 1.2 der Anlage 1 zum UVPG (Erzeugung von Strom,
Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas)

Ziffer 19.2 der Anlage 1 zum UVPG (Gasversorgungsleitung i.S.d.
EnWG)

Ziffer 19.3 der Anlage 1 zum UVPG (Rohrleitungsanlage zum Befördern
wassergefährdender Stoffe)

Ziffer 19.5 der Anlage 1 zum UVPG (Rohrleitungsanlage zum Befördern
von nichtverflüssigten Gasen)
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2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten
Konzentrationswirkung und zu konzentrierende Rechtsgebiete


UVP-pflichtige bergbauliche Tätigkeiten und Einrichtungen

Planfeststellungsbeschluss mit UVP

Konzentrationswirkung der bergrechtlichen Planfeststellung
Nicht UVP-pflichtige bergbauliche Tätigkeiten und Einrichtungen

Betriebsplanzulassung

Ggf. ergänzende Genehmigungen (Auswahl)
o
Baugenehmigung für oberirdische Gebäude
o
BImSchG-Genehmigung (Konzentrationswirkung, § 13 BImSchG)
o
Plangenehmigung gemäß § 20 Abs. 2 UVPG (Konzentrationswirkung, § 22
S. 1 UVPG i.V.m. § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG)
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2. Zulassungsgrundlagen und UVP-Pflichten
Konzentrationswirkung und zu konzentrierende Rechtsgebiete

Typische Genehmigungstatbestände (Auswahl)

Ziffer 9 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Lagerung von Stoffen und
Gemischen)

Ziffer 8.1.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Abfackeln von gasförmigen
Stoffen, ausgenommen Notfackeln)

Ziffer 1.1 oder 1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV (Erzeugung von
Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas)

§ 43 S. 1 Nr. 2 EnWG (Gasversorgungsleitung > 300 mm)

§ 20 UVPG (Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender
Stoffe)

§ 20 UVPG (Rohrleitungsanlage zum Befördern von nichtverflüssigten
Gasen)

Baugenehmigung nach landesrechtlicher Bauordnung
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3. Aspekte grenznaher Lagerstätten
Konstellation des grenzüberschreitenden Bohrlochbergbaus

Lagerstätte unter deutscher Souveränität
und oberirdische Anlagen unter
fremder Souveränität.
Lagerstätte

Oberirdische Anlagen unter
deutscher Souveränität
und Lagerstätte unter fremder
Souveränität.
Lagerstätte
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3. Grenzüberschreitende Lagerstätten
Grenzüberschreitende Gewinnungstätigkeit und UVP

Bohrlochbergbau: Erdgasgewinnung von über Tage durch Tiefbohrung

In der Praxis keine Anwendung der Bergschadensvermutung des § 120
BBergG auf den Bohrlochbergbau

Betriebsplanpflichtige Erdgasgewinnung im Geltungsbereich des BBergG
bei ausschließlich übertägiger Tätigkeit außerhalb der Bundesrepublik
(ausschließlich Bohrpfad/Bohrungsverrohrung und Bohrlandepunkt im
Geltungsbereich des BBergG)?

UVP-pflichtiges Erdgasgewinnungsvorhaben im Geltungsbereich des
BBergG bei ausschließlich übertägiger Tätigkeit außerhalb der
Bundesrepublik (ausschließlich Bohrpfad/Bohrungsverrohrung und
Bohrlandepunkt im Geltungsbereich des BBergG)?

Frage nach Umfang und Grenze des betriebsplanpflichtigen
Gewinnungsbetriebs i.S.d. § 4 Abs. 8 BBergG
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3. Grenzüberschreitende Lagerstätten
Grenzüberschreitende Gewinnungstätigkeit und UVP

Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungen

§§ 57 Abs. 6 BBergG, 3 UVP-V Bergbau

Bilaterale Vereinbarungen über die Durchführung des Übereinkommens
über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
vom 25.02.1991 (Espoo-Übereinkommen)


Deutsch-Polnische UVP-Vereinbarung vom 11.04.2006 als Beispiel

Option: Regelungen zu gemeinsamer UVP bei grenzüberschreitenden
Vorhaben (etwa Brücken) und nicht nur einer grenzüberschreitenden UVP
bei Vorhaben mit grenzüberschreitenden Auswirkungen?
Weitere Aspekte außerhalb genehmigungsrechtlicher Fragestellungen:

Völkerrecht

Umfang der Gewinnungsberechtigung

Ems-Dollart-Entscheidung des BVerwG
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4. Aktuelle Gesetzesentwicklungen

Entwurf einer Verordnung zur Einführung von UVP und über bergbauliche
Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen,
Stand: 18.12.2014

Allgemeine UVP-Vorprüfpflicht der Gewinnung von … Erdgas zu
gewerblichen Zwecken unterhalb eines Fördervolumens … von täglich
mehr als 500.000 m³ Erdgas, § 1 Nr. 2 lit. b) UVP-V Bergbau (Entw.)

UVP-Pflicht der Wiederverwendung, Entsorgung oder Beseitigung,
einschließlich Versenkbohrungen, der bei der Aufsuchung und
Gewinnung von Erdgas … anfallenden Flüssigkeiten, soweit nicht
anderweitig UVP-geprüft,§ 1 Nr. 2c UVP-V Bergbau (Entw.)

Allgemeine- bzw. standortbezogene UVP-Vorprüfpflicht bestimmter
Tiefbohrungen ab 1.000 m Teufe zur Gewinnung bzw. Aufsuchung von
Bodenschätzen, § 1 Nr. 10 UVP-V Bergbau (Entw.)

Anforderungen an den Umgang mit Lagerstättenwasser und Rückfluss
bei der Aufsuchung und Gewinnung von … Erdgas, § 22c ABBergV
(Entw.)
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4. Aktuelle Gesetzesentwicklungen

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher
Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren
der Fracking-Technologie (WHG), Stand: 10.12.2014

Erlaubnispflicht der untertägigen Ablagerung von flüssigen Stoffen, die
bei … Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas …
anfallen, § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG (Entw.)

Verbot einer Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG in
bestimmten Gebieten, § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG (Entw.)

Möglichkeit einer landesrechtl. Regelung in Bezug auf Einzugsgebiete
der öffentlichen Wasserversorgung, § 13a Abs. 3 WHG (Entw.)

Voraussetzungen einer Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung i.S.d.
§ 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG, § 13a Abs. 5 WHG (Entw.)

Keine Möglichkeit eines Rückgriffs auf Unbedenklichkeitseinstufung
der Expertenkommission im Rahmen des § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WHG
(Entw.), § 13a Abs. 7 WHG (Entw.)

Regelung zur Überwachung, § 13b WHG (Entw.)
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4. Aktuelle Gesetzesentwicklungen


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher
Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren
der Fracking-Technologie (BNatSchG), Stand: 10.12.2014

Verbot der Errichtung von Anlagen zur Durchführung von
Gewässerbenutzungen i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG in
Naturschutzgebieten, § 23 Abs. 3 BNatSchG (Entw.)

Verbot der Errichtung von Anlagen zur Durchführung von
Gewässerbenutzungen i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 4 WHG in Nationalparken,
§ 24 Abs. 3 BNatSchG (Entw.)
Entwurf eines Gesetzes zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den
Bohrlochbergbau und Kavernen, Stand: 18.12.2014

Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau durch
Einbeziehung des Bohrlochbergbaus in die Bergschadensvermutung des
§ 120 Abs. 1 BBergG (Entw.)

Regelung zum Einwirkungsbereich des Bohrlochbergbaus in der
Einwirkungsbereich-Bergverordnung, § 2a EinwirkungsBergV
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