BEKANNTMACHUNGEN Leistungs-Prüfungs-Ordnung 2013 (LPO) – Änderungen, gültig ab 1. Juni 2015 Im Rahmen der Sitzung des FN-Beirates Sport am 04.05.2015 in Fulda wurden nachstehende LPO-Änderungen beschlossen: Teil A: Allgemeine Bestimmungen VIII. Teilnahmeberechtigung Seite 70: § 67 Medikationskontrollen, Verfassungsprüfungen und Pferde- und sowie Fitnesskontrollen 4.Medikationskontrollen sind durch einen vom Veranstalter bestellten oder von der FN/LK beauftragten Tierarzt zu entnehmen und an das von der FN bestimmte Untersuchungsinstitut einzusenden. Bei Tod oder Nottötung eines Pferdes im Rahmen einer PLS ist grundsätzlich eine Medikationskontrolle vorzunehmen sowie eine Obduktion durch den FN-/LK-Beauftragten zu veranlassen. Das Einverständnis des Pferdebesitzers zur Untersuchung des Pferdes ist einzuholen. Auftraggeber und Kostenträger für die Untersuchung ist die FN. IX. Ausrüstung von Teilnehmern und Pferden Seite 87: § 71 Ausrüstung der Fahrpferde sowie der Gespanne F. Besetzung der Wagen IV. LP der Kl. E bis S, Einspänner: Fahrer und ein Beifahrer (Ausnahme: Eignungs- und Geländeprüfungen: Beifahrer zugelassen). G.Vorbereitungsplatz Die Ausrüstungsbestimmungen A bis D sind in allen LP auch für den Vorbereitungsplatz bindend. Longieren/Reiten vgl. Vorbemerkung. Das Mitführen eines nicht ordnungsgemäß angespannten Pferdes vom Wagen aus ist auf dem gesamten Turniergelände verboten. Ein Beifahrer ist grundsätzlich vorgeschrieben; Ausnahme: bei Wagen ohne zusätzliche Sitzgelegenheit muss eine Hilfsperson zugegen sein. Die Anwesenheit eines Beifahrers, in Ausnahmefällen auch einer zusätzlichen Hilfsperson am Boden, ist grundsätzlich vorgeschrieben. Teil B: Besondere Bestimmungen III. Basis- und Aufbauprüfungen 2. Aufbauprüfungen für Pferde 2.3 Geländepferde-LP/-Championate Seite 114: § 373 Bewertung – Erster Ungehorsam gemäß § 643.2 – Zweiter Ungehorsam gemäß § 643.2 – Zweiter Ungehorsam am selben Hindernis gemäß § 643.2 – Überschreiten der EZ je angefangene Sekunde – Dritter Ungehorsam gemäß § 643.2 – Sturz des Teilnehmers und/oder Pferdes (vgl. §§ 513.1, 2 und 643.1.a) und b)) im Verlauf der Strecke – Überschreiten der HZ – Fehler an Kombinationen gemäß § 644 – Sonstige Ausschlüsse gemäß § 646 – Gefährliches Reiten (vgl. § 645) 0,5 Strafpunkte 1,0 Strafpunkte 2,0 Strafpunkte 0,1 Strafpunkte Ausschluss Ausschluss Ausschluss 2,5 bzw. 1,0 Strafpunkte IV. Vielseitigkeits- und Geländeprüfungen A. Vielseitigkeitsprüfungen und große Vielseitigkeitsprüfungen 2. Anforderungen und Bewertung 2.3 Geländestrecke/Bewertung der Geländeprüfung Seite 150: § 630 Offizielle Besichtigung, technische Ausstattung 1.Rechtzeitig vor der Prüfung ist die Geländestrecke für die Teilnehmer offiziell zur Besichtigung freizugeben. Nach dieser offiziellen Besichtigung können die Teilnehmer die Geländestrecke jederzeit erneut besichtigen. Der TD soll eine offizielle Besichtigung mit einer fachkundigen Person (z.B. einem erfahrenen Ausbilder, dem Parcourschef, TD oder einem Mitglied der Richtergruppe) anbieten, in Kl. E und A ist diese obligatorisch. Grundsätzlich ist rechtzeitig vor Beginn der Geländeprüfung eine Teilnehmerbesprechung („Briefing“) für alle Teilnehmer vorzusehen; alle wichtigen Informationen zum Prüfungsablauf und zur Geländestrecke sowie die Telefonnummer des TD sind rechtzeitig am Schwarzen Brett allen Teilnehmern bekannt zu machen (vgl. § 42). 7.Die Hindernisse bzw. Einzelsprünge können mit Alternativelementen angelegt werden. Alle Hindernisteile sind gesondert auszuflaggen, die Ausflaggung aller Alternativelemente ist mit einem schwarzen Streifen zu versehen. Seite 151: § 632 Geländeskizze 2. Die Skizze muss enthalten: g)Benennung der deformierbaren Hindernisse h) besondere Entscheidungen des TD oder der Richter, die sich auf die Geländestrecke beziehen Seiten 151/152: § 633 Hindernisse/Sprünge 1.Die Hindernisse müssen in der Grundkonstruktion fest, Achtung gebietend, fair und dem Gelände angepasst sein. Ein Graben ist ab Klasse A obligatorisch. Sichergestellt sein muss, dass Geländehindernisse, deren Konstruktion das Herausführen eines Pferdes nach Ungehorsam oder Sturz nicht ermöglicht, schnell abgebaut werden können. 508 2.Es gibt folgende Hindernisse: c)Weitsprünge als trockene Gräben d)Tiefsprünge wie Absprung, Wassereinsprung usw. Bei Tiefsprüngen beträgt der Höhenunterschied zwischen der Absprung- und Landestelle mindestens 0,50 m. Das Maß von der höchsten Stelle des Sprunges bis zur Landestelle beträgt je nach Klasse zwischen 1,20 und 2,00 m (vgl. Tabelle § 620). Ein Tiefsprung wird immer von der höchsten Stelle des Hindernisses bis zur üblichen Landestelle des Pferdes gemessen. Bei Wassereinsprüngen darf die Wassertiefe an der EinsprungsteIle und während der folgenden 5 m höchstens 0,30 m betragen. 3.Die Verwendung deformierbarer Hindernisse ist möglich; es sollten durch FEI und/oder FN zugelassene Systeme verwendet werden. (Noch) nicht zugelassene Systeme sind durch den TD und die Richtergruppe zu begutachten und für die jeweilige LP zu genehmigen. 4.Weitere Hinweise, u.a. zur Konstruktion deformierbarer Geländehindernisse, siehe auch FN-Merkblatt/Broschüre „Der Geländeaufbau” (FN-Handbuch Turniersport, Teil A, Kapitel 8.2.1, siehe www.pferd-aktuell.de). Seite 154: § 643 Ergebnisrelevante Vorkommnisse bei Geländeprüfungen 1.Sturz im Verlauf der Strecke b)Ein Sturz des Pferdes liegt vor, wenn Schulter- und Hüftpartie gleichzeitig den Boden oder das Hindernis und den Boden berühren. Als Sturz des Pferdes gilt auch, wenn das Pferd nicht ohne fremde Hilfe ein Hindernis verlassen kann. Ein Sturz des Pferdes, bei dem auch der Teilnehmer zu Fall kommt, wird als ein Sturz des Pferdes aufgezeichnet. Nach Sturz hat sich der jeweilige Teilnehmer mit dem Technischen Delegierten zwecks Dokumentation in Verbindung zu setzen. Seite 155: § 645 Ergebnisrelevante Vorkommnisse und Bewertung Es sind folgende Strafpunkte zu vergeben: – Erster/Zweiter Ungehorsam im Verlauf der Geländestrecke – Zweiter Ungehorsam am selben Sprung/Hindernis – Dritter Ungehorsam am selben Sprung/Hindernis oder im Verlauf der Geländestrecke – Sturz des Teilnehmers und/oder Pferdes im Verlauf der Strecke (vgl. § 643) – Auslassen eines Hindernisses/Sprunges, Pflichttores – Springen eines bereits überwundenen Hindernisses – Springen eines Hindernisses/Sprunges in falscher Reihenfolge oder von der falschen Seite – Springen eines nicht zur jeweiligen ausgeflaggten Strecke gehörenden Hindernisses/Sprungs (unabhängig davon, ob als solches ausgeflaggt oder nicht) – Gefährliches Reiten (siehe § 640, 646) – in minder-schweren Fällen 20 Strafpunkte 40 Strafpunkte Ausschluss Ausschluss Ausschluss Ausschluss Ausschluss Ausschluss 25 Strafpunkte oder Ausschluss 10 Strafpunkte Seiten 156/157: § 646 Ausschlüsse und „Fremde Hilfe“ 1.In allen nachfolgenden Fällen kann die Richtergruppe auf Ausschluss entscheiden: g)... In minder schweren Fällen kann anstelle von Ausschluss auf 25 Strafpunkte entschieden werden. Je nach Vorkommnis kann anstelle von Ausschluss auch auf 25 Strafpunkte, in minder-schweren Fällen 10 Strafpunkte, entschieden werden. 4.Erlaubte „Fremde Hilfe”: – Information des Teilnehmers über ergebnisrelevante Vorkommnisse (bzw. des Nicht-Passierens zwischen den Flaggen) durch den Hindernisrichter auf entsprechende Nachfrage. B. Geländeritte und Stilgeländeritte Seite 159: § 676 Hallen-Geländeritte ... Hindernistypen/-befestigungen gem. § 633 – soweit darstellbar. Sind die Hindernisse nicht am/im Boden zu befestigen, so sind – im ausgeflaggten Bereich – nur Hindernisteile zu verwenden, die sich bei evtl. Kippen nicht wesentlich in den Abmessungen vergrößern können. VII. Fahrprüfungen 3. Hindernisfahren Seite 172: § 723 Anforderungen 1. Hindernisse und Parcourslänge ... In KI. E und A kann 1 Einzelhindernis, in den Kl. M und S können bis zu 2 Einzelhindernisse im Parcours als Alternativ-Hindernisse (doppelte Nummerierung) aufgebaut werden. ... 2.Hindernisbreiten ... Die einzelnen Hindernisbreiten innerhalb eines Parcours können im Rahmen der oben genannten Vorgaben variieren. 5. Gelände-LP Seite 191: § 757 Hindernisse 5.Durchfahrten d)... In Kl. E und A kann 1 Pflichtdurchfahrt, in den Kl. M und S können bis zu 2 Pflichtdurchfahrten als Alternative/n je Hindernis (inkl. Ausflaggung einer Pflichtdurchfahrt von beiden Richtungen) aufgebaut/ausgeflaggt werden. 509 6. Kombinierte-/Vielsieitigkeits-Prüfungen für Fahrpferde Seite 195: § 763 Bewertung 2.In Kl. E bis S: 2.1Dressurprüfung oder Gebrauchsprüfung a) Dressurfahr LP Kl. E und A: Richtverfahren A gemäß § 712 mit einer (Gesamt-)Wertnote gemäß § 57.2.1., Dezimalstellen sind zulässig. Die erzielte Gesamtnote (inklusive der vom Richter bei C notierten Abzüge für Verfahren, Absteigen etc.) wird mit der Zahl 12 multipliziert. Das Ergebnis wird von der Zahl 120 abgezogen und ergibt die Strafpunkte, zu denen dann die vom Richter bei C notierten Abzüge für Verfahren, Absteigen etc. hinzugerechnet werden. Kl. M und S: Richtverfahren A gemäß § 712 mit einer (Gesamt-)Wertnote gemäß § 57.2.1., Dezimalstellen sind zulässig. Die erzielte Gesamtnote (inklusive der vom Richter bei C notierten Abzüge für Verfahren, Absteigen etc.) wird mit der Zahl 16 multipliziert. Das Ergebnis wird von der Zahl 160 abgezogen und ergibt die Strafpunkte (bzw. gemäß Aufgabenheft Fahren). ... Warendorf, 6. Mai 2015 Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN) – Bereich Sport – gez. Friedrich Otto-Erley Stellv. Geschäftsführer Leiter Abt. Turniersport 510 Änderungen/Ergänzungen = unterstrichen Streichungen = durchgestrichen
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