BEKANNTMACHUNGEN - Deutsche Reiterliche Vereinigung

BEKANNTMACHUNGEN
Leistungs-Prüfungs-Ordnung 2013 (LPO) – Änderungen, gültig ab 1. Juni 2015
Im Rahmen der Sitzung des FN-Beirates Sport am 04.05.2015 in Fulda wurden nachstehende LPO-Änderungen beschlossen:
Teil A: Allgemeine Bestimmungen
VIII. Teilnahmeberechtigung
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§ 67
Medikationskontrollen, Verfassungsprüfungen und Pferde- und sowie Fitnesskontrollen
4.Medikationskontrollen sind durch einen vom Veranstalter bestellten oder von der FN/LK beauftragten Tierarzt zu entnehmen und an das von der FN bestimmte Untersuchungsinstitut einzusenden. Bei Tod oder Nottötung eines Pferdes im Rahmen einer PLS ist grundsätzlich eine Medikationskontrolle vorzunehmen sowie eine Obduktion
durch den FN-/LK-Beauftragten zu veranlassen. Das Einverständnis des Pferdebesitzers zur Untersuchung des Pferdes ist einzuholen. Auftraggeber und Kostenträger für
die Untersuchung ist die FN.
IX. Ausrüstung von Teilnehmern und Pferden
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§ 71
Ausrüstung der Fahrpferde sowie der Gespanne
F. Besetzung der Wagen
IV. LP der Kl. E bis S, Einspänner: Fahrer und ein Beifahrer (Ausnahme: Eignungs- und Geländeprüfungen: Beifahrer zugelassen).
G.Vorbereitungsplatz
Die Ausrüstungsbestimmungen A bis D sind in allen LP auch für den Vorbereitungsplatz bindend. Longieren/Reiten vgl. Vorbemerkung. Das Mitführen eines nicht
ordnungsgemäß angespannten Pferdes vom Wagen aus ist auf dem gesamten Turniergelände verboten. Ein Beifahrer ist grundsätzlich vorgeschrieben; Ausnahme: bei
Wagen ohne zusätzliche Sitzgelegenheit muss eine Hilfsperson zugegen sein. Die Anwesenheit eines Beifahrers, in Ausnahmefällen auch einer zusätzlichen Hilfsperson am
Boden, ist grundsätzlich vorgeschrieben.
Teil B: Besondere Bestimmungen
III. Basis- und Aufbauprüfungen
2. Aufbauprüfungen für Pferde
2.3 Geländepferde-LP/-Championate
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§ 373
Bewertung
– Erster Ungehorsam gemäß § 643.2
– Zweiter Ungehorsam gemäß § 643.2
– Zweiter Ungehorsam am selben Hindernis gemäß § 643.2
– Überschreiten der EZ je angefangene Sekunde – Dritter Ungehorsam gemäß § 643.2
– Sturz des Teilnehmers und/oder Pferdes
(vgl. §§ 513.1, 2 und 643.1.a) und b)) im Verlauf der Strecke
– Überschreiten der HZ
– Fehler an Kombinationen gemäß § 644
– Sonstige Ausschlüsse gemäß § 646
– Gefährliches Reiten (vgl. § 645)
0,5 Strafpunkte
1,0 Strafpunkte
2,0 Strafpunkte
0,1 Strafpunkte
Ausschluss
Ausschluss
Ausschluss
2,5 bzw. 1,0 Strafpunkte
IV. Vielseitigkeits- und Geländeprüfungen
A. Vielseitigkeitsprüfungen und große Vielseitigkeitsprüfungen
2. Anforderungen und Bewertung
2.3 Geländestrecke/Bewertung der Geländeprüfung
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§ 630
Offizielle Besichtigung, technische Ausstattung
1.Rechtzeitig vor der Prüfung ist die Geländestrecke für die Teilnehmer offiziell zur Besichtigung freizugeben. Nach dieser offiziellen Besichtigung können die Teilnehmer
die Geländestrecke jederzeit erneut besichtigen. Der TD soll eine offizielle Besichtigung mit einer fachkundigen Person (z.B. einem erfahrenen Ausbilder, dem Parcourschef, TD oder einem Mitglied der Richtergruppe) anbieten, in Kl. E und A ist diese obligatorisch.
Grundsätzlich ist rechtzeitig vor Beginn der Geländeprüfung eine Teilnehmerbesprechung („Briefing“) für alle Teilnehmer vorzusehen; alle wichtigen Informationen zum
Prüfungsablauf und zur Geländestrecke sowie die Telefonnummer des TD sind rechtzeitig am Schwarzen Brett allen Teilnehmern bekannt zu machen (vgl.
§ 42).
7.Die Hindernisse bzw. Einzelsprünge können mit Alternativelementen angelegt werden. Alle Hindernisteile sind gesondert auszuflaggen, die Ausflaggung aller Alternativelemente ist mit einem schwarzen Streifen zu versehen.
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§ 632
Geländeskizze
2. Die Skizze muss enthalten:
g)Benennung der deformierbaren Hindernisse
h) besondere Entscheidungen des TD oder der Richter, die sich auf die Geländestrecke beziehen
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§ 633
Hindernisse/Sprünge
1.Die Hindernisse müssen in der Grundkonstruktion fest, Achtung gebietend, fair und dem Gelände angepasst sein.
Ein Graben ist ab Klasse A obligatorisch.
Sichergestellt sein muss, dass Geländehindernisse, deren Konstruktion das He­rausführen eines Pferdes nach Ungehorsam oder Sturz nicht ermöglicht, schnell abgebaut
werden können.
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2.Es gibt folgende Hindernisse:
c)Weitsprünge als trockene Gräben
d)Tiefsprünge wie Absprung, Wassereinsprung usw. Bei Tiefsprüngen beträgt der Höhenunterschied zwischen der Absprung- und Landestelle mindestens 0,50 m. Das
Maß von der höchsten Stelle des Sprunges bis zur Landestelle beträgt je nach Klasse zwischen 1,20 und 2,00 m (vgl. Tabelle § 620). Ein Tiefsprung wird immer von
der höchsten Stelle des Hindernisses bis zur üblichen Landestelle des Pferdes gemessen.
Bei Wassereinsprüngen darf die Wassertiefe an der EinsprungsteIle und während der folgenden 5 m höchstens 0,30 m betragen.
3.Die Verwendung deformierbarer Hindernisse ist möglich; es sollten durch FEI und/oder FN zugelassene Systeme verwendet werden. (Noch) nicht zugelassene Systeme
sind durch den TD und die Richtergruppe zu begutachten und für die jeweilige LP zu genehmigen.
4.Weitere Hinweise, u.a. zur Konstruktion deformierbarer Geländehindernisse, siehe auch FN-Merkblatt/Broschüre „Der Geländeaufbau” (FN-Handbuch Turniersport, Teil A, Kapitel 8.2.1, siehe www.pferd-aktuell.de).
Seite 154:
§ 643
Ergebnisrelevante Vorkommnisse bei Geländeprüfungen
1.Sturz im Verlauf der Strecke
b)Ein Sturz des Pferdes liegt vor, wenn Schulter- und Hüftpartie gleichzeitig den Boden oder das Hindernis und den Boden berühren. Als Sturz des Pferdes gilt auch,
wenn das Pferd nicht ohne fremde Hilfe ein Hindernis verlassen kann. Ein Sturz des Pferdes, bei dem auch der Teilnehmer zu Fall kommt, wird als ein Sturz des Pferdes
aufgezeichnet. Nach Sturz hat sich der jeweilige Teilnehmer mit dem Technischen Delegierten zwecks Dokumentation in Verbindung zu setzen.
Seite 155:
§ 645
Ergebnisrelevante Vorkommnisse und Bewertung
Es sind folgende Strafpunkte zu vergeben:
– Erster/Zweiter Ungehorsam im Verlauf der Geländestrecke
– Zweiter Ungehorsam am selben Sprung/Hindernis
– Dritter Ungehorsam am selben Sprung/Hindernis
oder im Verlauf der Geländestrecke
– Sturz des Teilnehmers und/oder Pferdes
im Verlauf der Strecke (vgl. § 643)
– Auslassen eines Hindernisses/Sprunges, Pflichttores
– Springen eines bereits überwundenen Hindernisses
– Springen eines Hindernisses/Sprunges
in falscher Reihenfolge oder von der falschen Seite
– Springen eines nicht zur jeweiligen ausgeflaggten Strecke gehörenden Hindernisses/Sprungs (unabhängig
davon, ob als solches ausgeflaggt oder nicht)
– Gefährliches Reiten (siehe § 640, 646)
– in minder-schweren Fällen 20 Strafpunkte
40 Strafpunkte
Ausschluss
Ausschluss
Ausschluss
Ausschluss
Ausschluss
Ausschluss
25 Strafpunkte oder Ausschluss
10 Strafpunkte
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§ 646
Ausschlüsse und „Fremde Hilfe“
1.In allen nachfolgenden Fällen kann die Richtergruppe auf Ausschluss entscheiden:
g)...
In minder schweren Fällen kann anstelle von Ausschluss auf 25 Strafpunkte entschieden werden.
Je nach Vorkommnis kann anstelle von Ausschluss auch auf 25 Strafpunkte, in minder-schweren Fällen 10 Strafpunkte, entschieden werden.
4.Erlaubte „Fremde Hilfe”:
– Information des Teilnehmers über ergebnisrelevante Vorkommnisse (bzw. des Nicht-Passierens zwischen den Flaggen) durch den Hindernisrichter auf entsprechende
Nachfrage.
B. Geländeritte und Stilgeländeritte
Seite 159:
§ 676
Hallen-Geländeritte
...
Hindernistypen/-befestigungen gem. § 633 – soweit darstellbar. Sind die Hindernisse nicht am/im Boden zu befestigen, so sind – im ausgeflaggten Bereich – nur Hindernisteile zu verwenden, die sich bei evtl. Kippen nicht wesentlich in den Abmessungen vergrößern können.
VII. Fahrprüfungen
3. Hindernisfahren
Seite 172:
§ 723
Anforderungen
1. Hindernisse und Parcourslänge
...
In KI. E und A kann 1 Einzelhindernis, in den Kl. M und S können bis zu 2 Einzelhindernisse im Parcours als Alternativ-Hindernisse (doppelte Nummerierung) aufgebaut
werden.
...
2.Hindernisbreiten
...
Die einzelnen Hindernisbreiten innerhalb eines Parcours können im Rahmen der oben genannten Vorgaben variieren.
5. Gelände-LP
Seite 191:
§ 757
Hindernisse
5.Durchfahrten
d)...
In Kl. E und A kann 1 Pflichtdurchfahrt, in den Kl. M und S können bis zu 2 Pflichtdurchfahrten als Alternative/n je Hindernis (inkl. Ausflaggung einer Pflichtdurchfahrt
von beiden Richtungen) aufgebaut/ausgeflaggt werden.
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6. Kombinierte-/Vielsieitigkeits-Prüfungen für Fahrpferde
Seite 195:
§ 763
Bewertung
2.In Kl. E bis S:
2.1Dressurprüfung oder Gebrauchsprüfung
a) Dressurfahr LP
Kl. E und A: Richtverfahren A gemäß § 712 mit einer (Gesamt-)Wertnote gemäß § 57.2.1., Dezimalstellen sind zulässig.
Die erzielte Gesamtnote (inklusive der vom Richter bei C notierten Abzüge für Verfahren, Absteigen etc.) wird mit der Zahl 12 multipliziert.
Das Ergebnis wird von der Zahl 120 abgezogen und ergibt die Strafpunkte, zu denen dann die vom Richter bei C notierten Abzüge für Verfahren,
Absteigen etc. hinzugerechnet werden.
Kl. M und S:
Richtverfahren A gemäß § 712 mit einer (Gesamt-)Wertnote gemäß § 57.2.1., Dezimalstellen sind zulässig.
Die erzielte Gesamtnote (inklusive der vom Richter bei C notierten Abzüge für Verfahren, Absteigen etc.) wird mit der Zahl 16 multipliziert.
Das Ergebnis wird von der Zahl 160 abgezogen und ergibt die Strafpunkte (bzw. gemäß Aufgabenheft Fahren).
...
Warendorf, 6. Mai 2015
Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V. (FN)
– Bereich Sport –
gez. Friedrich Otto-Erley
Stellv. Geschäftsführer
Leiter Abt. Turniersport
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