Programm des Integrationsamtes beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg Für gute Arbeit und zur Abfederung wirtschaftlicher Problemlagen in Integrationsunternehmen 1. Vorbemerkungen Im Land Brandenburg kann auf eine langjährige erfolgreiche Arbeit von Integrationsunternehmen und –abteilungen zurückgeschaut werden. Einige ehemals in der DDR geschützte Betriebsabteilungen konnten zunächst durch eine Förderrichtlinie des Landes Brandenburg als weiterer Bestandteil eines Unternehmens oder als sog. Integrationsfirma erhalten werden. Darüber hinaus gelang es neue geschützte Betriebsabteilungen zu etablieren, um so besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Im Jahre 2001 haben sich diese geschützten Betriebsabteilungen mit der Einführung heutiger Fördergrundlagen im SGB IX als Integrationsprojekte (Integrationsabteilungen oder Integrationsunternehmen) neu am Markt ausrichten können. Heute arbeiten 26 Integrationsunternehmen und – abteilungen in allen Regionen des Landes Brandenburg und in den verschiedensten Wirtschaftsbereichen. Diese Integrationsprojekte haben für insgesamt 261 besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (106 Frauen und 155 Männer) einen Arbeitsplatz mit einem unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis geschaffen. Aktuell sind insgesamt vier Integrationsabteilungen und vier Integrationsunternehmen mit insgesamt 61 besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ( 21 Frauen und 40 Männer) tätig, die aus ehemaligen geschützten Betriebsabteilungen hervorgingen. Integrationsunternehmen können auf Grund ihrer Struktur in eine wirtschaftliche Problemsituation geraten, in deren Konsequenz die Arbeitsplätze der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen oder auch das Integrationsunternehmen selbst gefährdet sind. Die Integrationsunternehmen arbeiten mit hohem sozialem Engagement. Zum Teil bestehen besondere Schwierigkeiten, sich nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten neu auszurichten und/oder das Unternehmen umzuorganisieren. Für bestehende Integrationsunternehmen werden mit diesem Programm zeitlich befristet Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt, um ihr Unternehmen und die Arbeitsplätze für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zu sichern, zu stabilisieren und umzugestalten. 2. Fördervoraussetzungen (1) Integrationsunternehmen nach § 132 SGB IX können Förderleistungen beantragen, wenn sie grundsätzlich für mindestens 12 Monate im Jahr 2014 Förderleistungen vom Integrationsamt beim Landesamt für Soziales und Versorgung erhalten haben. (2) Die Voraussetzung für die Gewährung von Hilfen nach diesem Programm ist die nachweislich vorhandene Krisensituation im Integrationsunternehmen. 2 (3) Die beantragte Maßnahme muss nachweislich dem Ziel der Sicherung und Stärkung des Integrationsunternehmens einschließlich der Arbeitsplätze für die Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen dienen. (4) Integrationsunternehmen, die unter die Übergangsregelungen von § 24 Mindestlohngesetz1) fallen, können während der Programmlaufzeit ebenfalls Maßnahmen beantragen, die darauf abzielen, das Integrationsunternehmen im Sinne der Nachhaltigkeit auf die Entgeltbedingungen ab dem 01.01.2017 vorzubereiten. In diesen Fällen ist nach Ablauf von 6 Monaten nach abgeschlossener Förderung auf der Grundlage dieses Programms im Integrationsunternehmen ein Mindestlohn zu zahlen, spätestens zum 01.01.2017. 3. Unterstützungsmaßnahmen und Fördermöglichkeiten (1) Folgende Maßnahmen können beantragt werden: Maßnahmen A Strukturelle Anpassungen: Förderung einzelfallabhängig externe betriebswirtschaftliche Analyse/ Beratung/ Begleitung, Ziel Betriebswirtschaftliche Stabilisierung, Erschließung neuer oder Erweiterung bisheriger Geschäftsfelder, Fortbildungsmaßnahmen, Produktivitätsoptimierung, Rationalisierung Technologische Unterstützung Unternehmenscoaching Verbesserung des betriebswirtschaftlichen Controllings Softwareanpassungen B Individuelle Anpassungen Förderung der Maßnahme bis zu 30.000 € je sbM Entwicklung und Umsetzung von Innovationen zinslose Darlehen bis zu 50.000 je Integrationsunternehmen Sicherung des Integrationsunternehmens Arbeitsplatzoptimierung C Finanzielle Sicherung Liquiditätshilfen bei gravierender Krisensituation zur Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse für schwerbehinderte Menschen 3 (2) Die Maßnahmen nach A, B und C können einzeln oder in Kombination beantragt werden. (3) Durch eine Förderung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Effekte entstehen. 4. Antrag, Grundlagen der Bewilligung (1) Das Integrationsunternehmen hat mit dem Antrag auf Förderung (Anlage 1) eine Analyse der bestehenden Situation beizufügen und die Lösungsansätze in einer Kurzkonzeption darzulegen. (2) Das Integrationsamt entscheidet darüber, ob eine Begutachtung der aktuellen Situation notwendig ist bzw. ob eine weitergehende Beratung und Begleitung des Integrationsunternehmens erfolgen sollte. In diesen Fällen wird die Fachberatung für Arbeits- und Firmenprojekte (FAF) gGmbH herangezogen. Das Integrationsamt entscheidet ebenfalls darüber, ob und ggf. in welcher Höhe eine Eigenbeteiligung durch das Integrationsunternehmen erbracht werden muss. (3) Bei der Förderung von Maßnahmen nach Punkt 3 Absatz 1 Buchstabe A und B wird i.d.R. von einer Eigenbeteiligung von 20 v.H. ausgegangen. (4) Maßnahmen dürfen nur gewährt werden, soweit das Integrationsunternehmen auch unter den Bedingungen des Mindestlohngesetzes weiterhin ein solches bleibt und mit der Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine langfristige positive Prognose für das Integrationsunternehmen, insbesondere unter Beachtung der zukünftigen Einhaltung des Mindestlohngesetzes, erreicht wird. (5) Das Integrationsamt entscheidet über die Förderhöhe der beantragten Maßnahmen. (6) Für die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen nach diesem Programm sind die bei Förderung von Integrationsprojekten durch das Integrationsamt üblichen Sicherheiten und Bindefristen zu erbringen. (7) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (8) Im Rahmen der Berichtspflichten bei Inanspruchnahme einer Förderung nach diesem Programm informiert das Integrationsunternehmen das Integrationsamt über die durchgeführten Maßnahmen, deren Wirkungsweise und Ergebnisse. (9) Die in diesem Programm benannten Fördermöglichkeiten können im Ausnahmefall und unter Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Situation im Einzelfall auch für Integrationsabteilungen gewährt werden. 4 5. Finanzvolumen und Rechtsgrundlagen (1) Die Maßnahmen dieses Programms werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Landes Brandenburg finanziert. (2) Für die Umsetzung des Programmes werden bis zu 1.000.000 € aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung gestellt. (3) Rechtsgrundlage ist § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit § 28 a SchwbAV. 6. Laufzeit Anträge auf Förderleistungen nach diesem Programm können ab sofort bis zum 31.12.2016 beim Integrationsamt beim Landesamt für Soziales und Versorgung gestellt werden. Cottbus, Simone Wuschech LASV Integrationsamt 1) Gem. § 24 Mindestlohngesetz sind Löhne unter 8,50 € bis zum 31.12.2016 nur zulässig, wenn ein bundesweiter allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag bzw. entsprechende Rechtsverordnungen dies für eine Branche vorsehen. Ab 01.01.2017 gelten für alle Branchen ausnahmslos mindestens 8,50 €.
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