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Programm des Integrationsamtes beim Landesamt für Soziales und
Versorgung des Landes Brandenburg
Für gute Arbeit
und
zur Abfederung wirtschaftlicher Problemlagen
in Integrationsunternehmen
1. Vorbemerkungen
Im Land Brandenburg kann auf eine langjährige erfolgreiche Arbeit von Integrationsunternehmen
und –abteilungen zurückgeschaut werden.
Einige ehemals in der DDR geschützte Betriebsabteilungen konnten zunächst durch eine Förderrichtlinie des Landes Brandenburg als weiterer Bestandteil eines Unternehmens oder als sog.
Integrationsfirma erhalten werden. Darüber hinaus gelang es neue geschützte Betriebsabteilungen zu etablieren, um so besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen.
Im Jahre 2001 haben sich diese geschützten Betriebsabteilungen mit der Einführung heutiger
Fördergrundlagen im SGB IX als Integrationsprojekte (Integrationsabteilungen oder Integrationsunternehmen) neu am Markt ausrichten können.
Heute arbeiten 26 Integrationsunternehmen und – abteilungen in allen Regionen des Landes
Brandenburg und in den verschiedensten Wirtschaftsbereichen. Diese Integrationsprojekte haben für insgesamt 261 besonders betroffene schwerbehinderte Menschen (106 Frauen und 155
Männer) einen Arbeitsplatz mit einem unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis geschaffen. Aktuell sind insgesamt vier Integrationsabteilungen und vier Integrationsunternehmen mit insgesamt 61 besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen ( 21
Frauen und 40 Männer) tätig, die aus ehemaligen geschützten Betriebsabteilungen hervorgingen.
Integrationsunternehmen können auf Grund ihrer Struktur in eine wirtschaftliche Problemsituation geraten, in deren Konsequenz die Arbeitsplätze der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen oder auch das Integrationsunternehmen selbst gefährdet sind. Die Integrationsunternehmen arbeiten mit hohem sozialem Engagement. Zum Teil bestehen besondere Schwierigkeiten, sich nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten neu auszurichten und/oder das Unternehmen umzuorganisieren.
Für bestehende Integrationsunternehmen werden mit diesem Programm zeitlich befristet Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt, um ihr Unternehmen und die Arbeitsplätze für
besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zu sichern, zu stabilisieren und umzugestalten.
2. Fördervoraussetzungen
(1) Integrationsunternehmen nach § 132 SGB IX können Förderleistungen beantragen, wenn sie
grundsätzlich für mindestens 12 Monate im Jahr 2014 Förderleistungen vom Integrationsamt
beim Landesamt für Soziales und Versorgung erhalten haben.
(2) Die Voraussetzung für die Gewährung von Hilfen nach diesem Programm ist die nachweislich vorhandene Krisensituation im Integrationsunternehmen.
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(3) Die beantragte Maßnahme muss nachweislich dem Ziel der Sicherung und Stärkung des
Integrationsunternehmens einschließlich der Arbeitsplätze für die Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen dienen.
(4) Integrationsunternehmen, die unter die Übergangsregelungen von § 24 Mindestlohngesetz1)
fallen, können während der Programmlaufzeit ebenfalls Maßnahmen beantragen, die darauf
abzielen, das Integrationsunternehmen im Sinne der Nachhaltigkeit auf die Entgeltbedingungen
ab dem 01.01.2017 vorzubereiten. In diesen Fällen ist nach Ablauf von 6 Monaten nach abgeschlossener Förderung auf der Grundlage dieses Programms im Integrationsunternehmen ein
Mindestlohn zu zahlen, spätestens zum 01.01.2017.
3. Unterstützungsmaßnahmen und Fördermöglichkeiten
(1) Folgende Maßnahmen können beantragt werden:
Maßnahmen
A
Strukturelle Anpassungen:
Förderung
einzelfallabhängig
externe betriebswirtschaftliche
Analyse/ Beratung/ Begleitung,
Ziel
Betriebswirtschaftliche
Stabilisierung,
Erschließung neuer oder
Erweiterung bisheriger
Geschäftsfelder,
Fortbildungsmaßnahmen,
Produktivitätsoptimierung,
Rationalisierung
Technologische Unterstützung
Unternehmenscoaching
Verbesserung des betriebswirtschaftlichen Controllings
Softwareanpassungen
B
Individuelle Anpassungen
Förderung der Maßnahme
bis zu 30.000 € je sbM
Entwicklung und Umsetzung von Innovationen
zinslose Darlehen bis zu
50.000 je Integrationsunternehmen
Sicherung des Integrationsunternehmens
Arbeitsplatzoptimierung
C
Finanzielle Sicherung
Liquiditätshilfen bei gravierender Krisensituation zur Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse für schwerbehinderte
Menschen
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(2) Die Maßnahmen nach A, B und C können einzeln oder in Kombination beantragt werden.
(3) Durch eine Förderung dürfen keine wettbewerbsverzerrenden Effekte entstehen.
4. Antrag, Grundlagen der Bewilligung
(1) Das Integrationsunternehmen hat mit dem Antrag auf Förderung (Anlage 1) eine Analyse der
bestehenden Situation beizufügen und die Lösungsansätze in einer Kurzkonzeption darzulegen.
(2) Das Integrationsamt entscheidet darüber, ob eine Begutachtung der aktuellen Situation notwendig ist bzw. ob eine weitergehende Beratung und Begleitung des Integrationsunternehmens
erfolgen sollte. In diesen Fällen wird die Fachberatung für Arbeits- und Firmenprojekte (FAF)
gGmbH herangezogen. Das Integrationsamt entscheidet ebenfalls darüber, ob und ggf. in welcher Höhe eine Eigenbeteiligung durch das Integrationsunternehmen erbracht werden muss.
(3) Bei der Förderung von Maßnahmen nach Punkt 3 Absatz 1 Buchstabe A und B wird i.d.R.
von einer Eigenbeteiligung von 20 v.H. ausgegangen.
(4) Maßnahmen dürfen nur gewährt werden, soweit das Integrationsunternehmen auch unter
den Bedingungen des Mindestlohngesetzes weiterhin ein solches bleibt und mit der Umsetzung
der entsprechenden Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine langfristige positive
Prognose für das Integrationsunternehmen, insbesondere unter Beachtung der zukünftigen Einhaltung des Mindestlohngesetzes, erreicht wird.
(5) Das Integrationsamt entscheidet über die Förderhöhe der beantragten Maßnahmen.
(6) Für die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen nach diesem Programm sind die bei Förderung von Integrationsprojekten durch das Integrationsamt üblichen Sicherheiten und Bindefristen zu erbringen.
(7) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(8) Im Rahmen der Berichtspflichten bei Inanspruchnahme einer Förderung nach diesem Programm informiert das Integrationsunternehmen das Integrationsamt über die durchgeführten
Maßnahmen, deren Wirkungsweise und Ergebnisse.
(9) Die in diesem Programm benannten Fördermöglichkeiten können im Ausnahmefall und unter
Berücksichtigung der vorliegenden besonderen Situation im Einzelfall auch für Integrationsabteilungen gewährt werden.
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5. Finanzvolumen und Rechtsgrundlagen
(1) Die Maßnahmen dieses Programms werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe des Landes
Brandenburg finanziert.
(2) Für die Umsetzung des Programmes werden bis zu 1.000.000 € aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Verfügung gestellt.
(3) Rechtsgrundlage ist § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB IX in Verbindung mit § 28 a SchwbAV.
6. Laufzeit
Anträge auf Förderleistungen nach diesem Programm können ab sofort bis zum 31.12.2016
beim Integrationsamt beim Landesamt für Soziales und Versorgung gestellt werden.
Cottbus,
Simone Wuschech
LASV Integrationsamt
1)
Gem. § 24 Mindestlohngesetz sind Löhne unter 8,50 € bis zum 31.12.2016 nur zulässig, wenn ein bundesweiter
allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag bzw. entsprechende Rechtsverordnungen dies für eine Branche vorsehen. Ab 01.01.2017
gelten für alle Branchen ausnahmslos mindestens 8,50 €.