Stadt Oberndorf a.N. Richtlinien über die Vergabe von städtischen Wohnbauplätzen A. Grundsätzliches, Zielsetzung Die Veräußerung von Wohnbaugrundstücken ist eine freiwillige Leistung der Stadt Oberndorf a.N.. Die Stadt Oberndorf a.N. verfolgt hiermit grundsätzlich das Ziel, der Baulandnachfrage durch die Einwohner der Stadt Oberndorf a.N. bzw. einem Baulandbedarf im allgemeinen zu entsprechen. Da es angesichts der Baulandpreisentwicklung und der Baulandknappheit auf dem freien Immobilienmarkt immer schwieriger wird, für Bauinteressenten ein Grundstück zu erwerben, sieht die Stadt Oberndorf a.N. die Notwendigkeit einer Baulandbeschaffung. Die Stadt Oberndorf a.N. ist bestebt, insbesondere Familien mit Kindern die Möglichkeit des Erwerbs von Wohneigentum in Form eines Eigenheimes zu erleichtern. Da in der Regel die Nachfrage nach günstigem Grundeigentum das Angebot übersteigt, sieht sich die Stadt Oberndorf gezwungen, Kriterien für eine Vergabe der städtischen Bauplätze zu schaffen, auch vor dem Hintergrund einer Vereinheitlichung des Verfahrens in allen Stadtteilen. B. Voraussetzungen zur Grundstücksvergabe für Eigenheimgrundstücke Vergabegrundsatz: Keinen Bauplatz erhält der Bewerber bzw. dessen Ehegatte, der bereits einen städtischen Bauplatz erhalten hat (dies gilt jedoch nicht für deren Nachfahren) oder spätestens bis zur Beurkundung des Kaufvertrages den Finanzierungsnachweis für das gesamte Bauvorhaben nicht vorlegt. Bei besonderem Interesse der Stadt am Verkauf eines Grundstücks an einen Bewerber, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, behält sich die Stadt eine Einzelfallentscheidung vor (z.B. gleichzeitiger Verkauf von Grundstücken an die Stadt durch den Bauplatzbewerber). 2 C. Folgende Bewerbungen werden berücksichtigt: - Personen, die in Oberndorf a.N. mit Hauptwohnsitz wohnhaft sind oder - Personen, die in Oberndorf a.N. arbeiten bzw. nachweislich kurzfristig einen Arbeitsplatz in Oberndorf a.N. antreten werden oder - Personen, die derzeit auswärts wohnen, aber früher auf die Dauer von mindestens 5 Jahren in Oberdorf a.N. ansässig waren und ihren Wohnsitz wieder nach Oberndorf a.N. verlegen wollen. Bei Ehepaaren bzw. Partnerschaften mit gemeinsamem Hausstand genügt es, wenn eine der Personen diese Voraussetzungen erfüllt. D. Ablauf der Vergabe: 1. Schritt: Jeder Bauinteressent hat 3 Bauplätze seiner Wahl anzugeben. 2. Schritt: Führen von Einzelgesprächen in Problemfällen. 3. Schritt: kommt keine Einigung zustande: Vergabe der Bauplätze entsprechend der Rangfolge nach Punkten: Punktvergabe: a) je Jahr der Vormerkung der Bewerbung b) pro Familien-/Haushaltsmitglied 1 Punkt (max. 4 Punkte) 1 Punkt (nur geborene Kinder zählen) c) Alleinerziehende 2 Punkte Bisherige Wohnverhältnisse Mietwohnung Eigentumswohnung Eigenes Haus 2 Punkte 1 Punkt 0 Punkte Bei Punktegleichheit hat der Interessent mit der höchsten Kinderzahl den Vorrang. Bei gleicher Kinderzahl entscheidet das Los. Die Bewerber dürfen nach ihrer Rangfolge aus der erreichten Gesamtpunktzahl die Bauplätze auswählen. 2 3 E. Sonstige Grundsätze Die Vormerkung einer Bewerbung erfolgt beim Liegenschaftsamt im Rathaus der Stadt Oberndorf a.N. oder in den Ortschaftsverwaltungen durch Abgabe des Formblattes „Bewerbung um einen städtischen Bauplatz für die Wohnbebauung“. Die Vormerkung wird wirksam, wenn das Formblatt vollständig ausgefüllt ist. Das Formblatt ist Anlage zu diesen Richtlinien. Durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch behält sich die Stadt das Recht vor, die Rückübertragung des Bauplatzes gegen Erstattung des Kaufpreises und bezahlter öffentlich-rechtlicher Anliegerbeiträge ohne Zinsen, kosten-, steuer- und lastenfrei zu verlangen, wenn - der Käufer nicht innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss das Bauvorhaben bezugsfertig erstellt hat einschließlich Anbringen des Außenputzes und des Außenanstrichs. Dies gilt auch für den Fall, dass der Erwerber innerhalb dieser 2-Jahresfrist das begonnene Bauvorhaben vor Fertigstellung weiterveräußert. - Das Recht zur Ausübung des Wiederkaufsrechts durch die Stadt erlischt spätestens nach 5 Jahren ab Vertragsabschluss. Ein Rechtsanspruch aufgrund dieser Richtlinien auf die Zuteilung eines Baugrundstückes besteht nicht. Anlage: „Bewerbungsformular für einen städtischen Bauplatz“ 3
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