67 Vergaberichtlinien Bauplätze

Stadt Oberndorf a.N.
Richtlinien über die Vergabe von städtischen Wohnbauplätzen
A. Grundsätzliches, Zielsetzung
Die Veräußerung von Wohnbaugrundstücken ist eine freiwillige Leistung der Stadt
Oberndorf a.N..
Die Stadt Oberndorf a.N. verfolgt hiermit grundsätzlich das Ziel, der Baulandnachfrage durch die Einwohner der Stadt Oberndorf a.N. bzw. einem Baulandbedarf im
allgemeinen zu entsprechen. Da es angesichts der Baulandpreisentwicklung und der
Baulandknappheit auf dem freien Immobilienmarkt immer schwieriger wird, für
Bauinteressenten ein Grundstück zu erwerben, sieht die Stadt Oberndorf a.N. die
Notwendigkeit einer Baulandbeschaffung. Die Stadt Oberndorf a.N. ist bestebt,
insbesondere Familien mit Kindern die Möglichkeit des Erwerbs von Wohneigentum in
Form eines Eigenheimes zu erleichtern.
Da in der Regel die Nachfrage nach günstigem Grundeigentum das Angebot
übersteigt, sieht sich die Stadt Oberndorf gezwungen, Kriterien für eine Vergabe der
städtischen Bauplätze zu schaffen, auch vor dem Hintergrund einer Vereinheitlichung
des Verfahrens in allen Stadtteilen.
B.
Voraussetzungen zur Grundstücksvergabe für
Eigenheimgrundstücke
Vergabegrundsatz:
Keinen Bauplatz erhält der Bewerber bzw. dessen Ehegatte, der bereits einen
städtischen Bauplatz erhalten hat (dies gilt jedoch nicht für deren Nachfahren)
oder
spätestens bis zur Beurkundung des Kaufvertrages den Finanzierungsnachweis für
das gesamte Bauvorhaben nicht vorlegt.
Bei besonderem Interesse der Stadt am Verkauf eines Grundstücks an einen
Bewerber, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, behält sich die Stadt eine
Einzelfallentscheidung vor (z.B. gleichzeitiger Verkauf von Grundstücken an die Stadt
durch den Bauplatzbewerber).
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C.
Folgende Bewerbungen werden berücksichtigt:
- Personen, die in Oberndorf a.N. mit Hauptwohnsitz wohnhaft sind
oder
- Personen, die in Oberndorf a.N. arbeiten bzw. nachweislich kurzfristig einen
Arbeitsplatz in Oberndorf a.N. antreten werden
oder
- Personen, die derzeit auswärts wohnen, aber früher auf die Dauer von mindestens
5 Jahren in Oberdorf a.N. ansässig waren und ihren Wohnsitz wieder nach
Oberndorf a.N. verlegen wollen.
Bei Ehepaaren bzw. Partnerschaften mit gemeinsamem Hausstand genügt es, wenn
eine der Personen diese Voraussetzungen erfüllt.
D.
Ablauf der Vergabe:
1. Schritt:
Jeder Bauinteressent hat 3 Bauplätze seiner Wahl anzugeben.
2. Schritt:
Führen von Einzelgesprächen in Problemfällen.
3. Schritt:
kommt keine Einigung zustande:
Vergabe der Bauplätze entsprechend der Rangfolge nach Punkten:
Punktvergabe:
a)
je Jahr der Vormerkung der Bewerbung
b)
pro Familien-/Haushaltsmitglied
1 Punkt (max. 4 Punkte)
1 Punkt
(nur geborene Kinder
zählen)
c)
Alleinerziehende
2 Punkte
Bisherige Wohnverhältnisse
Mietwohnung
Eigentumswohnung
Eigenes Haus
2 Punkte
1 Punkt
0 Punkte
Bei Punktegleichheit hat der Interessent mit der höchsten Kinderzahl den Vorrang.
Bei gleicher Kinderzahl entscheidet das Los.
Die Bewerber dürfen nach ihrer Rangfolge aus der erreichten Gesamtpunktzahl die
Bauplätze auswählen.
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E.
Sonstige Grundsätze
Die Vormerkung einer Bewerbung erfolgt beim Liegenschaftsamt im Rathaus der
Stadt Oberndorf a.N. oder in den Ortschaftsverwaltungen durch Abgabe des
Formblattes „Bewerbung um einen städtischen Bauplatz für die Wohnbebauung“.
Die Vormerkung wird wirksam, wenn das Formblatt vollständig ausgefüllt ist.
Das Formblatt ist Anlage zu diesen Richtlinien.
Durch die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch behält sich die
Stadt das Recht vor, die Rückübertragung des Bauplatzes gegen Erstattung des
Kaufpreises und bezahlter öffentlich-rechtlicher Anliegerbeiträge ohne Zinsen,
kosten-, steuer- und lastenfrei zu verlangen, wenn
-
der Käufer nicht innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss das
Bauvorhaben bezugsfertig erstellt hat einschließlich Anbringen des
Außenputzes und des Außenanstrichs. Dies gilt auch für den Fall, dass der
Erwerber innerhalb dieser 2-Jahresfrist das begonnene Bauvorhaben vor
Fertigstellung weiterveräußert.
-
Das Recht zur Ausübung des Wiederkaufsrechts durch die Stadt erlischt
spätestens nach 5 Jahren ab Vertragsabschluss.
Ein Rechtsanspruch aufgrund dieser Richtlinien auf die Zuteilung eines
Baugrundstückes besteht nicht.
Anlage:
„Bewerbungsformular für einen städtischen Bauplatz“
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