Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Rostock 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Inhaltsverzeichnis Einladung zur 6. Sitzung des Kreisausschusses am 08. April 2015 ........................... 2 Ausschreibung – Stelle einer/eines Beigeordneten .................................................... 4 Öffentliche Bekanntmachung - Ausscheiden und Nachrücken eines Vertreters des Kreistages des Landkreises Rostock – Herr Susemihl / Herr Petereit ........................ 6 Amtliche Bekanntmachung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Rostock ...................................................................................................... 7 Amtliche Bekanntmachung – Tierseuchen-Allgemeinverfügung OT Rövershagen .... 9 Bei Anruf Bus - eine flexible Lösung für schwach frequentierte Strecken ................. 11 1. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „RecknitzBoddenkette“ vom 20.01.2014, neu beschlossen am 04.03.2015 (rückwirkend zum 01. Januar 2015) ...................................................................................................... 13 Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ (rückwirkend zum 01. Januar 2014) ............................................................................................... 17 3. Änderung zur Satzung des Wasser-und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ vom 07. Mai 2001 (rückwirkend zum 01. Januar 2013) ............................................ 38 2. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „RecknitzBoddenkette“ vom 07. Mai 2001, zuletzt geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 16.06.2002 (rückwirkend zum 01. Januar 2012) ................................. 43 Öffentliche Bekanntmachung über Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung – Wasser- und Bodenverband „Nebel“ ................................................... 47 Impressum Herausgeber: Landkreis Rostock Landrat Sebastian Constien Am Wall 3-5 18273 Güstrow Telefon 03843/ 755-0 [email protected] Redaktion: Pressestelle Kay-Uwe Neumann Am Wall 3-5 18273 Güstrow Telefon 03843/ 755-12002 [email protected] Das Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen erscheint im Internet unter http://www.landkreis-rostock.de/bekanntmachungen. Nächste Ausgabe: 17. April 2015 (Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe:14. April 2015) Bezugsmöglichkeiten Druckexemplare des Amtsblattes liegen in der Kreisverwaltung in Güstrow, Am Wall 3-5, 18273 Güstrow und in der Nebenstelle in Bad Doberan, August-Bebel-Straße 3, 18209 Bad Doberan in der Poststelle/Information, Haus I zur kostenlosen Mitnahme bereit. Nachfragen zu kostenpflichtigem Einzelbezug und Abonnement sowie elektronischem Abo über die Pressestelle, Am Wall 3-5, 18273 Güstrow, Tel.: 03843/ 755-12002. 3. Jahrgang 02. April 2015 Kreistag Landkreis Rostock Kreisausschuss Nummer 6 Güstrow, den 26.03.2015 Einladung zur 6. Sitzung des Kreisausschusses am 08. April 2015 Die 6. Sitzung des Kreisausschusses findet am Mittwoch, den 08. April 2015 statt. Beginn: 16:00 Uhr Tagungsort: Raum 3.001, Am Wall 3-5, 18273 Güstrow Tagesordnung: Öffentlicher Teil 1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellen der Beschlussfähigkeit 2. Bestätigung der Tagesordnung 3. Bestätigung des Protokolls vom 04. Februar 2015 4. Information zur Abstufung eines Teilabschnitts der Kreisstraße 42 von einer 5. 6. 7. 8. 9. Kreisstraße zu einer Gemeindestraße Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Landkreises Rostock der Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Drucksache Nr.: VI-72-2015) Besetzung Kreisseniorenbeirat (Drucksachen Nr.: VI-73-2015) Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Landkreis Rostock und dem Land Mecklenburg-Vorpommern zum Umfang der Jugendförderung gemäß § 6 Abs. 2 Kinder- und Jugendförderungsgesetz M-V (KJfG) für die Jahre 2016 bis 2018 (Drucksache Nr.: VI-75-2015) Ehrenordnung für den Landkreis Rostock (Drucksache Nr. VI-79-2015) Sonstiges Nicht öffentlicher Teil 10. Personalangelegenheiten 11. Grundstücksangelegenheiten 12. Grundstücksangelegenheiten 13. Vergabeangelegenheiten Seite 2 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 14. Grundstücksangelegenheiten 15. Grundstücksangelegenheiten Mit freundlichen Grüßen Sebastian Constien Landrat Seite 3 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Ausschreibung – Stelle einer/eines Beigeordneten Bei dem Landkreis Rostock ist ab dem 01. August 2015 die Stelle einer/eines Beigeordneten zu besetzen. Der Landkreis Rostock mit rd. 210.000 Einwohnern liegt im nördlichen Teil des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern. Kreisstadt ist die Barlachstadt Güstrow. Güstrow liegt ca. 40 km südlich von der Hansestadt Rostock entfernt. Eine Außenstelle der Kreisverwaltung befindet sich in Bad Doberan. Der vakanten Stelle der/des Beigeordneten ist verwaltungsorganisatorisch derzeit das Dezernat II mit den Bereichen Kreisordnungsamt, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Gesundheitsamt sowie das Schulverwaltungs- und Kulturamt zugeordnet. Darüber hinaus gehört zu diesem Zuständigkeitsbereich die Beaufsichtigung und Koordinierung des Eigenbetriebs Rettungsdienst. Für dieses Dezernat hat sie/er die dienstliche und fachliche Weisungs- sowie Aufsichtsbefugnis. Sie/Er untersteht den fachlichen Weisungen des Landrats. Zukünftige Änderungen der Dezernatszuordnung durch den Landrat mit Zustimmung des Kreistages bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die Wahlzeit beträgt gemäß § 12 Absatz 1 der derzeit gültigen Hauptsatzung des Landkreises Rostock sieben Jahre. Für die Dauer der Wahlzeit erfolgt die Ernennung zum Beamten auf Zeit. Die Besoldung erfolgt auf der Grundlage der Kommunalbesoldungsverordnung M-V (KomBesLVO MV) in der Besoldungsgruppe B 2. Die/Der Stellenbewerber/in muss nach § 117 Absatz 3 Satz 2 der Kommunalverfassung M-V (KV MV) die für das Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen und die nach § 6 des Landesbeamtengesetzes M-V (LBG MV) notwendigen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nachweisen. Es wird erwartet, dass die/der Bewerber/in ihren/seinen Wohnsitz im Landkreis Rostock hat bzw. nimmt. Die/der Beigeordnete wird vom Kreistag gemäß § 117 Absatz 1 KV MV gewählt. Dem Kreistag gehören 69 Mitglieder an: 26 CDU, 13 SPD, 13 Die LINKE., 4 Bündnis 90/DIE GRÜNEN, 3 FDP., 3 AfD, 3 Freie Wähler LRO, 2 NPD, 1 AUF sowie 1 Einzelbewerber. Seite 4 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Bewerbungen unter Beifügung von Lebenslauf, Zeugniskopien, Führungszeugnis, sonstigen Qualifikationsnachweisen/ Beurteilungen und Gesundheitszeugnis sind bis zum 30. April 2015 unter Angabe des Kennwortes „Beigeordnetenwahl“ an folgende Adresse zu richten: Landkreis Rostock Der Landrat Amt für Personal und Organisation Am Wall 3-5 18273 Güstrow Nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen werden nicht mehr berücksichtigt. Es wird darauf hingewiesen, dass Bewerbungskosten durch den Landkreis Rostock nicht erstattet werden können. Sebastian Constien Landrat Seite 5 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Öffentliche Bekanntmachung - Ausscheiden und Nachrücken eines Vertreters des Kreistages des Landkreises Rostock – Herr Susemihl / Herr Petereit Gemäß § 65 Absatz 1 Pkt.1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes MecklenburgVorpommern (LKWG M-V) in der zurzeit geltenden Fassung hat Herr Dirk Susemihl gegenüber der Kreistagspräsidentin mit Schreiben vom 12. Februar 2015 erklärt, dass er sein Mandat für den Kreistag des Landkreises Rostock niederlegt. Der Sitz geht gemäß § 46 LKWG M-V auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlages der Partei Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) für den Wahlbereich 3 über, auf den der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Da Herr Dirk Bethke, als nächste Ersatzperson, mit Erklärung vom 3. März 2015 seine Wahl in den Kreistag des Landkreises Rostock nicht angenommen hat, geht der Sitz auf die darauf folgende Ersatzperson über. Gemäß § 46 Absatz 1 bis 5 LKWG M-V stelle ich fest, dass der Sitz auf Herrn David Petereit übergeht. Güstrow, 26. März 2015 Seite 6 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Amtliche Bekanntmachung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Landkreis Rostock Der Gutachterausschuss hat für seinen Zuständigkeitsbereich in der Sitzung am 18. März 2015 die Bodenrichtwerte 2015 für baureifes Land sowie die Bodenrichtwerte 2015 für Flächen der Land- und Forstwirtschaft zum Stichtag 31.12.2014 und den Grundstücksmarktbericht 2015 für das Berichtsjahr 2014 beschlossen. Bodenrichtwerte sind flächendeckende durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes und beziehen sich auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche. Die Bodenrichtwerte im Landkreis Rostock bewegen sich für erschließungsbeitrags- und kostenerstattungsbetragsfreies baureifes Land zwischen 6 und 500 Euro pro Quadratmeter, Ackerlandflächen bei unterschiedlichen Bodengütequalitäten zwischen 1,85 und 2,30 Euro pro Quadratmeter, Grünlandflächen bei unterschiedlichen Bodengütequalitäten zwischen 0,60 und 0,80 Euro pro Quadratmeter und forstwirtschaftliche Flächen ohne Baumbestand zwischen 0,19 und 0,25 Euro pro Quadratmeter. Sämtliche Bodenrichtwerte sind in der Bodenrichtwertkarte dargestellt. Für die Bodenrichtwerte für Acker- und Grünland wurden Umrechnungskoeffizienten zur Anpassung an die unterschiedlichen Flächengrößen ermittelt und in der Bodenrichtwertkarte dargestellt. Die Bodenrichtwertkarte liegt im Zeitraum vom 2. April 2015 bis 4. Mai 2015 während der Sprechzeiten am Dienstag von 8.30 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr und am Donners-tag von 8.30 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr in den Räumen der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in Bad Doberan, August-Bebel-Straße 4, Zimmer E.7 und Zimmer E.8 zur Einsichtnahme aus. Der Grundstücksmarktbericht enthält neben mengenstatistischen Informationen zu den Immobilien im Landkreis Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungsfaktoren und Vergleichsfaktoren für bebaute und unbebaute Grundstücke und soll den Grundstücksmarkt für alle am Kauf oder Verkauf von Grundstücken interessierten Bürgern und Marktteilnehmern transparenter gestalten sowie Orientierungshilfen für ihre Entscheidung geben. Seite 7 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Die Bodenrichtwertkarte kann von jedermann gegen eine Gebühr von 175 EUR und der Grundstücksmarktbericht gegen eine Gebühr von 60 EUR digital oder als Druckausgabe erworben werden. Für Auskünfte steht die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte unter der Tel.-Nr. 03843 - 755-62143 oder per E-Mail [email protected] gern zur Verfügung. Seite 8 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Amtliche Bekanntmachung – Tierseuchen-Allgemeinverfügung OT Rövershagen Nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut am 19.03.2015 im Ort 18182 Rövershagen in der Gemeinde Rövershagen erlässt der Landrat des Landkreises Rostock gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, folgende Tierseuchen -Allgemeinverfügung 1. Um die Ortsteile Rövershagen, Oberhagen, Niederhagen und Purkshof der Gemeinde 18182 Rövershagen wird ein Radius von 3 km (drei Kilometer) als Sperrbezirk festgelegt. 2. Tierhalter, die Bienen in diesem Gebiet halten und der Anzeigepflicht der Bienenhaltung beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Rostock bisher nicht nachgekommen sind, haben sich unverzüglich unter der Nummer 03843-75539131 anzumelden. 3. Gemäß § 11 Bienenseuchen-Verordnung gilt für den gemäß Nr. 1 festgelegten Sperrbezirk folgendes: 3.1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. 3.2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 3.3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. 3.4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. 3.5. Die Vorschrift von Nr. 3.3. findet keine Anwendung auf Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. 4. Ausnahmen von den verordneten Maßnahmen sind bei der zuständige Behörde schriftlich zu beantragen. Seite 9 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 5. Für die in Nr. 1 bis 4 angeordneten Maßnahmen gilt die sofortige Vollziehung. 6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Begründung: Die Amerikanische Faulbrut ist eine anzeigepflichtige und bekämpfungspflichtige Tierseuche. Die Sporen des Erregers der Amerikanischen Faulbrut sind äußerst widerstandsfähig und können jahrzehntelang infektiös bleiben. Eine Gefährdung weiterer Bestände und des Territoriums muss sicher verhindert werden. Aus diesem Grund sind die verfügten Maßnahmen angezeigt. Der Landrat des Landkreises Rostock ist zuständige Behörde für die Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung, des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen. Gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung ist nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand von der zuständigen Behörde in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer das Gebiet um den Bienenstand zum Sperrbezirk zu erklären. Im vorliegenden Fall ist der Radius des Sperrbezirkes um den betroffenen Bestand aufgrund des jahreszeitlich bedingten regen Flugverhaltens der Bienen größer als 1 km gefasst worden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Rostock, Der Landrat, Am Wall 3-5 in 18273 Güstrow schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen wurde, keine aufschiebende Wirkung. Hiergegen kann gemäß § 80 Abs.5 der VwGO beim Verwaltungsgericht Schwerin Wismarsche Straße 323 19055 Schwerin der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Im Auftrag E. Dey Amtsleiterin Güstrow, den 23.3.2015 Seite 10 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Bei Anruf Bus - eine flexible Lösung für schwach frequentierte Strecken Auf mehreren Linien fahren rebus-Anruflinienbusse im Landkreis Rostock „Die sogenannten Anrufbusse haben sich längst als eine flexible Lösung im Öffentlichen Personennahverkehr etabliert“, sagte rebus-Geschäftsführerin Simone Stephan. „Auch die rebus Regionalbus Rostock GmbH bietet inzwischen auf mehreren Strecken den Bus an, der auf Anruf kommt“, machte sie auf das bedarfsgerechte Angebot aufmerksam. Der Anruflinienbus ist eine alternative Beförderungsmöglichkeit, die eine Aufrechterhaltung und Erweiterung des Angebotes in schwach frequentierten Gegenden ermöglicht. Im Gegensatz zum regulären Linienbus verkehrt der Anruflinienbus nur bei Bedarf und nach Voranmeldung. Wie beim Linienbus gibt es auch beim Anruflinienbus einen festen Fahrplan. Diese Fahrten sind im Fahrplan gesondert mit einem „A“ gekennzeichnet. Die Bedienung erfolgt nach telefonischer Voranmeldung. Der Fahrgast meldet seinen Fahrtwunsch mit dem Datum der Fahrt, der Start- und Zielhaltestelle, der Abfahrtszeit sowie der Personenzahl an. Nach Ablauf der Anmeldefrist wird der Bedarf für jede Fahrt gesammelt und unter Nutzung einer speziellen Software an die Leitzentrale weitergeleitet. Was einst als Pilotprojekt und Experiment gestartet ist, hat sich im Alltag bewährt. „Die Anrufbusse erhalten die Mobilität im ländlichen Raum und tragen zu einem umwelt- und ressourcenschonenden Einsatz der Fahrzeuge bei, da Leerfahrten vermieden werden“, so Simone Stephan. „Erfreulich ist, dass inzwischen auch die Akzeptanz für den Anrufbus in der Bevölkerung zunimmt.“ Auf welchen Linien fährt der Anrufbus? Im rebus-Fahrplan sind die Fahrten mit einem Anrufbus mit einem großen „A“ gekennzeichnet. In der Region Sanitz/Tessin gibt es auf den Linien 114 (GrammowSanitz), 115 (Ehmkendorf-Sanitz) und 116 (Tessin-Sanitz) einen Anrufbus. Im Bereich Neubukow/Bad Doberan werden die Linien 101 (Neubukow-Spriehusen), 103 (Bad Doberan-Kühlungsborn), 111 (Neubukow-Teschow), 134 (Bad DoberanKröpelin) bei Bedarf bedient. In Gnoien betrifft dies die Linien 221 und 222 (GnoienDargun) sowie 224 (Jördenstorf-Gnoien). Im Bereich Teterow wird vorwiegend auf den Linien 234 (Neukalen-Teterow) und 246 (Küsserow Hof-Teterow) auf Anruf gefahren. Seite 11 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Die telefonische Anmeldung des Fahrtwunsches sowie der Einstiegshaltestelle muss spätestens zwei Stunden vor Abfahrt erfolgen. Telefonische Anmeldung montags bis freitags 7:00-16:00 Uhr in der Region Güstrow 03843-69 40 66, Region Teterow/Gnoien 03996-120454 und Region Rostock/Bad Doberan/Neubukow/Sanitz/Tessin 0381-40 560 21 Weitere Informationen unter www.rebus.de rebus Regionalbus Rostock GmbH Geschäftsführerin: Simone Stephan Parumer Weg 35, 18273 Güstrow T 03843-69 40 10 E [email protected] www.rebus.de Seite 12 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ gemäß § 58 Absatz 2 Wasserverbandsgesetz. 1. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ vom 20.01.2014, neu beschlossen am 04.03.2015 (rückwirkend zum 01. Januar 2015) Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ in der Fassung vom 20.01.2014, geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 04.03.2014 wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 3 wird zum Ende eingefügt: Der Verband führt ein Verbandsgebietskataster, das nicht Bestandteil der Satzung ist. Das Kataster enthält alle in diesen Gemeindegebieten oder Gemeindegebietsteilen gelegenen Flurstücke, die der Unterhaltungszuständigkeit des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ unterliegen. Es ist in der Geschäftsstelle des Verbandes bzw. auf der Internetseite des Landkreises Vorpommern – Rügen unter www.lk-vr.de/willkommen/bekanntmachungen/sonstige einsehbar. 2. § 18 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: Veränderungen sind jährlich mit Stand 30.09. des laufenden Geschäftsjahres dem Verband mitzuteilen, damit sie im Folgejahr bei der Veranlagung wirksam werden. 3. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Beitragslast für die Unterhaltung der Verbandsgewässer und der in Anlagenbestand befindlichen Anlagen verteilt sich auf die Flächen, die von den Verbandsaufgaben bevorteilt werden. Flächen nach Satz 1 sind die Flächen, die zum Einzugsgebiet der Gewässer II. Ordnung gehören (Beitragsfläche). 4. § 27 Satz 1 wird wie folgt geändert: Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufnahme von Darlehen, die einen Betrag von 200.000 Euro hinausgehen und zur Änderung der Satzung. Seite 13 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Änderungen der Anlage 1 der Satzung (Veranlagungsregel) 5. Pkt. 1.1.1 vor Satz 3 wird eingefügt: Dabei werden frei in ein Küstengewässer entwässernde Flächen zur Ermittlung der Beitragsfläche (§ 19 Abs. 1 Satz 1) von der Verbandsfläche abgesetzt. 6. Pkt. 1.1.1. ehemals Satz 3 wird wie folgt geändert: Hierbei sind für die Flächengrößen und die Nutzungsarten die Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB) mit Stand 30.09. des Vorjahres in Anwendung zu bringen. 7. Pkt 1.1.1 ehemals Satz 5 wird wie folgt geändert: Die beitragspflichtige Fläche (nach § 19 Abs. 1) für die Mitglieder nach § 3 (1) Pkt. 2. (Mitgliedsgemeinden) ermittelt sich aus der im Verbandsgebiet gelegenen Fläche des Mitgliedes abzüglich der Flächen der Mitglieder nach § 3 (1) Pkt. 1. (dingliche Mitglieder) abzgl. der Außendeichflächen und der Flächen der Inseln, die keiner Gewässerunterhaltung unterliegen und direkt in ein Küstengewässer entwässern. 8. Pkt. 1.1.1 ehemals Satz 6 wird gestrichen. 9. Pkt. 1.1.2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Die Gewässerdichte ist das Verhältnis der Gewässerlänge der Gemeinde im Verband in Metern zu der beitragspflichtigen Fläche der Gemeinde in Verband in Hektar. 10. Pkt. 1.1.2 letzer Satz wird wie folgt geändert: Die Gewässerdichte bei den dinglichen Mitgliedern unterliegt der Zuordnung zu den Gewässerdichten der Gemeinden, in denen die Flächen gelegen sind. 11. Pkt. 1.1.4 Tabelle wird geändert: Bezeichnung Beitragsbuch Schlüsselnummer lt. ALB Ackerland 21610 bis 21614 Grünland 21620 bis 21621 Gartenland, 21630 bis 21632, 21640, 21622, 21670Obstbauland 21672 Heideflächen 21660 21690, 21950 bis 21951, 21953, 21957 bis Unland 21959 Moor, Soll 21650, 21954 NutzungsartenFaktor 1 1 1 0,5 0,5 0,5 Seite 14 3. Jahrgang Wald Verkehrsflächen Gebäude/Freiflächen Betriebsflächen Erholungsflächen (Park- u. Grünanlagen) Wasserflächen außer inkommunalisierte Küstengewässer Deich sonstige Flächen Außendeichflächen u. Inseln ohne Gewässerunterhaltung an/in Küstengewässer(n) 02. April 2015 Nummer 6 21070, 21700 bis 21740 21510 bis 21594, 21911 0,5 4 21010, 21110 bis 21299, 21930 bis 21939 21310 bis 21362, 21680, 21760 6 4 21040, 21410 bis 21419 1 21080, 21800-21890, 21923 21926 21090, 21420 bis 21430, 21910, 2191221920, 21922, 21924 bis 21925, 21929, 21940 bis 21943 0,1 0,5 1 21952, 21955 bis 21956 und frei in Küstengewässer entwässernde Flächen 0 12. Pkt. 1.1.4 wird am Ende eingefügt: Flächen, die nicht zum Einzugsgebiet eines Gewässers II. Ordnung gehören und/oder direkt in ein Küstengewässer entwässern, werden beitragsfrei gestellt und mit einem Nutzungsartenfaktor Null belegt. Diese Flächen werden bei der Ermittlung der Gewässerdichte von der Fläche der Gemeinde abgezogen (Beitragsfläche). Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Die geänderten Passagen treten außer Kraft. Die 1. Änderungssatzung wurde auf der Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ am 04.03.2015 beschlossen. Ribnitz, den 04.03.2015 gez. Groth Vorsteher gez. Müller Vorstandsmitglied Seite 15 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Die 1. Änderungssatzung wurde vom Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als unterer Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt am: 10. März 2015 gez. Ralf Drescher Landrat Diese Änderungssatzung wurde ausgefertigt am: 20. März 2015 gez. Groth Verbandsvorsteher gez. Müller Vorstandsmitglied Hinweis Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S 777), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Regelungen, des Wasserverbandsgesetzes oder des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 4548), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448) geändert worden ist, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werde. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette“ geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden (§ 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 170 der Kommunalverfassung M-V). Seite 16 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ gemäß § 58 Absatz 2 Wasserverbandsgesetz. Artikel 1 Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ in der Fassung vom 07.05.2001, geändert durch die Änderungssatzungen vom 16.06.2002, 01.06.2012, 13.12.2012 und beschlossene Satzungsänderungen von 04.03.2015 wird insgesamt und wie folgt geändert: Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ (rückwirkend zum 01. Januar 2014) §1 Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet (1) Der Verband führt den Namen Wasser- und Bodenverband „RecknitzBoddenkette”. Er hat seinen Sitz in Ribnitz-Damgarten. Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen. Der Verband führt das kleine Landessiegel. (2) Der Verband ist ein auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG vom 4. August 1992, GVOBl. M-V 1992, S. 458, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008, GVOBl. MV S. 499) gegründeter Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. S. 405, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetz vom 15. Mai 2002, BGBl. Teil I S. 1578). Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. (3) Das Verbandsgebiet umfasst die Gewässereinzugsgebiete von Zingst (ohne Bock und Werderinseln), Darß, Fischland und die Einzugsgebiete von Recknitz, Klosterbach und Saaler Bach, die Einzugsgebiete der Küste mit den Zuflüssen zur Ribnitzer See (ausschließlich Körkwitz Kläranlage, Körkwitzer Bach), Saaler Bodden, Bodstetter Bodden, Barther Bodden und Barther Strom bis ausschließl. SW Barth-Tannenheim sowie die vorgelagerten Inseln der Mitgliedsgemeinden. Seite 17 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 §2 Aufgaben Der Verband hat folgende Aufgaben: (1) Unterhaltung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen Gewässer zweiter Ordnung einschließlich der Unterhaltung und des Betriebes der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen gemäß § 39 WHG i.V. m. § 62 LWaG (2) Bau und Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses, welche im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind, gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 LWaG und den Bau, die Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen, die ausschließlich dem Schutz landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen (gemäß § 83 (3) LWaG). Der Verband hat folgende, durch Satzung zusätzlich übernommene Aufgabe: (3) Durchführung des Gewässerausbaus (ggf. einschließlich Projektplanung und Beantragung Fördermittel) im Auftrag seiner Mitgliedsgemeinden oder anderer Mitglieder nach § 3 (1) dieser Satzung, insbesondere naturnaher Rückbau der Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen gemäß § 68 Absatz 1 Nummer 2 LWaG. Der Verband erfüllt diese Aufgabe grundsätzlich nur im Auftrag seiner Mitglieder im Verbandsgebiet und nach vollständiger Bereitstellung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel. Die erforderlichen Mittel umfassen auch alle weiteren Kosten der Maßnahme, wie Folgekosten (z.B. Nachsteuerungskosten, Erfolgskontrolle, Reparaturkosten innerhalb der Zweckbindungsfrist der Fördermittel) und eventuelle Rückforderungskosten. Über die Annahme des Auftrages entscheidet die Verbandsversammlung. Gleiches gilt für den Ausbau von Anlagen im Gewässer (insbesondere Schöpfwerke). §3 Mitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind: 1. die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass Ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen als dingliche Mitglieder, 2. die Gemeinden mit allen übrigen Flächen. (2) Die Mitglieder sind in ein Verzeichnis eingetragen, welches vom Verband aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten wird. Das Mitgliederverzeichnis ist jederzeit im Verband einsehbar. Die Mitglieder sind verpflichtet auch unaufgefordert Angaben über Änderungen zu machen, Nachweise zu führen oder Unterlagen vorzulegen, die zur Beurteilung ihrer Mitgliedschaft erforderlich sind. Seite 18 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 (3) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. §4 Unternehmen, Plan (1) Als Unternehmen des Verbandes im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG) hat der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 die notwendigen Arbeiten an den Gewässern und Anlagen, Schöpfwerken und Deichen vorzunehmen. Dieses Unternehmen ergibt sich insbesondere aus dem jeweils zum 01.01. eines Jahres gültigen Anlagenverzeichnis, dem jährlich aufzustellenden Gewässerunterhaltungsplan, den Ergebnissen der Gewässerschauen und weiteren Erfordernissen im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, insbesondere dem Erhalt des Gewässerbettes zur Sicherung des schadlosen Wasserabflusses. Das Unternehmen des Verbandes bei der Durchführung des Gewässerausbaus im Auftrag von Mitgliedern auf Flächen im Verbandsgebiet wird in den jeweilig erforderlichen Zulassungen (Planfeststellung bzw. Plangenehmigung) konkretisiert. Zum Unternehmen des Verbandes gehören auch die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 und die Beitragsveranlagung erforderlichen Datenermittlungen, -haltungen und - verarbeitungsprogramme. §5 Verbandsschau (1) Der Verband führt jährlich eine öffentliche Verbandsschau gemäß § 44 Absatz 1 WVG durch. Der Schauplan ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Der Vorstand lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden, rechtzeitig ein. (2) Das Verbandsgebiet ist in Schaubezirke eingeteilt. Die Schaubezirke sind: 01- Fischland-Darß-Zingst, 02- Klosterbach, 03- Saaler Bach einschl. Boddenzuläufe bis nördl. Damgarten, 04- Schulenberger Mühlenbach einschl. westliche Recknitzzuläufe nördlich bis Carlewitz, 05- Reppeliner Bach, Maibach, westl. Recknitzzuläufe zwischen Tessin und Schulenberg, 06- Östliche Recknitzzuläufe der Gem. Thelkow/Selpin und Eixen, 07- Polchow, Pludderbach, Korleputer Bach, 08- Westliche Recknitzzuläufe Cammin, 09- Tribohmer Bach, Templer Bach. Seite 19 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 (3) Die Verbandsversammlung wählt die Schaubeauftragten für den Zeitraum von fünf Jahren. Näheres regelt die Wahlordnung. Der Vorstand oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied oder Schaubeauftragter leitet die Verbandsschau (§44 (2) WVG). Bei Verhinderung erfolgt die Leitung durch den Geschäftsführer. §6 Organe Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand. §7 Zusammensetzung und Aufgaben der Verbandsversammlung (1) In der Verbandsversammlung ist jedes Mitglied durch eine natürliche Person vertreten. Eine Vertretung mehrerer Mitglieder durch dieselbe Person ist möglich. Wird das Mitglied nicht durch den gesetzlichen Vertreter vertreten, so hat der Vertreter seine Vertretungsbefugnis schriftlich nachzuweisen. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können unter Nachweis der Teilnahmebefugnis mehrere Personen teilnehmen, deren Stimmabgabe erfolgt nach § 15 Absatz 2 WVG i.V. m. § 48 Abs. 3 WVG jedoch einheitlich. (2) Über die Aufgaben des § 47 WVG hinaus hat die Verbandsversammlung folgende Aufgaben: 1. 2. 3. 4. Entscheidungen über Ausnahmen nach § 8 Abs. 7 dieser Satzung, Entscheidungen nach § 19 Abs.7 dieser Satzung, Bestätigung des Schriftführers und der Stimmenzähler Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in anderen kostenpflichtigen Organisationen und Vereinigungen. 5. Beschluss über Geschäftsordnungen der Verbandsversammlung, Wahlordnung 6. Beschluss über Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten der ehrenamtlich Tätigen (Vorstand, Schaubeauftragten) 7. Entscheidung über Durchführung und Finanzierung von Ausbaumaßnahmen nach § 19 (6) dieser Satzung §8 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsbehörde und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle ein. Seite 20 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 (2) Der Verbandsvorsteher und die Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie vertreten ein Verbandsmitglied. (3) Die Stimmenzahl entspricht dem Beitragsverhältnis. Jeweils 100 angefangene Beitragseinheiten ergeben eine Stimme. Kein Mitglied hat mehr als zwei Fünftel aller Stimmen. (4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist sie beschlussfähig, wenn zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes geladen und darauf bei der Ladung hingewiesen worden ist. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn alle Verbandsmitglieder dem Verfahren zustimmen. (5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind unbeachtlich. Beschlüsse zur Änderung der Verbandsaufgaben werden entsprechend § 58 (1) WVG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen gefasst. (6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch einzutragen. Die Niederschrift und jede Eintragung in das Beschlussbuch sind vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Niederschrift wird jedem Mitglied per Post oder elektronisch zugeschickt. (7) Die Verbandsversammlungen sind nicht öffentlich. Weiterhin zugelassen sind weitere Personen, Sachverständige, Behördenvertreter, der Vorstand und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle, wenn kein in der Verbandsversammlung anwesendes Mitglied widerspricht. Über weitere Ausnahmen und den Ausschluss von Nichtmitgliedern entscheidet die Verbandsversammlung. §9 Zusammensetzung des Vorstandes (1) Der Vorstand besteht aus 9 ehrenamtlich tätigen Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist nach § 52 (1) Satz 2 WVG der Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Eine weitere Vertretung im Vorstand findet nicht statt. (2) Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die in den Mitgliedsgemeinden die Voraussetzung eines wählbaren Bürgers nach § 6 Kommunalwahlgesetz M-V in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Seite 21 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 § 10 Amtszeit und Wahl des Vorstandes (1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre. (2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist auf der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. (3) Die Wahl des Vorstandes, der Verbandsvorstehers sowie des stellvertretenden Verbandsvorstehers richtet sich nach der von der Verbandsversammlung beschlossenen Wahlordnung für die Vorstandswahl. § 11 Sitzungen des Vorstandes (1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. (2) Im Jahr sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten. § 12 Beschlussfassung im Vorstand (1) Der Vorstand bildet seinen Willen nach der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (4) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes geladen und darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse können auch in schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht. (5) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Die Beschlüsse sind im Beschlussbuch einzutragen. Seite 22 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 § 13 Aufgaben des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung die Verbandsversammlung berufen ist, insbesondere: 1. Entscheidungen über Mitgliedschaft in anderen nicht kostenpflichtigen Organisationen und Vereinigungen 2. Die Entscheidungen über Rechtsmittelverfahren 3. Entscheidung über die Ausnahme von der Hebung von Säumniszuschlägen nach § 20 (4) der Satzung 4. Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme von Mitgliedern nach § 3 (1) dieser Satzung 5. Die Veranlassung der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis bzw. der Streichung bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 GUVG i.V.m. § 3 (3) dieser Satzung 6. Entscheidung über eine veränderte Vertretungsbefugnis nach § 15 (3) dieser Satzung 7. Entscheidungen in Zweifelsfällen über Vorliegen und die Zurechenbarkeit der Vorteile nach § 19 (8) dieser Satzung 8. Entscheidungen über die Hebung von Erschwernismehraufwendungen nach Pkt. 1.2 der Veranlagungsregel (2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Er trifft die für die Grundsätze der Organisation, der Zusammenarbeit, des Geschäftsgangs und der einzelnen Befugnisse des Geschäftsführers verbindliche Regelungen, insbesondere durch Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan. § 14 Geschäftsführung/Dienstkräfte (1) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Verbandes einen Geschäftsführer zu bestellen. (2) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung. (3) Für die Durchführung des Verbandsunternehmens stellt der Vorstand im Rahmen des Stellenplanes die erforderlichen Dienstkräfte ein. Die Vergütung richtet sich, außer für geringfügig Beschäftigte, nach den Tätigkeitsmerkmalen des öffentlichen Dienstes (TVÖD-VKA in der jeweils gültigen Fassung oder nachfolgenden Tarifverträgen). § 15 Gesetzliche Vertretung des Verbandes (1) Der Verbandsvorsteher vertritt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Seite 23 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 (2) Der Verbandsvorsteher ist für den Erlass von Verwaltungsakten, insbesondere Beitragsbescheiden, für den Verband zusammen mit dem Geschäftsführer alleinvertretungsbefugt. (3) Bei Rechtsstreitigkeiten im Rahmen von Investitionsvorhaben, in Satzung- und Beitragsberechnungsfragen, sowie bei Streitigkeiten nach § 18 VOB/B, kann mit Beschluss des Vorstandes der Geschäftsführer unter Beachtung des Abs. 1 den Verband ebenfalls gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (4) Dringliche Beschlüsse über die Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren bis zu einem Wertumfang von 20.000 € netto können durch den Verbandsvorsteher oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandmitglied getroffen werden. (5) Der Geschäftsführer ist befugt, Verträge bis zu einem Wert von 10.000 Euro abzuschließen. § 16 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten (1) Für seine ehrenamtliche Aufwandsentschädigung. Tätigkeit erhält der Verbandsvorsteher eine (2) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung/Wegestreckenentschädigung. Diese Entschädigungen gelten auch für Schaubeauftragte und Schauführer. (3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung, des Sitzungsgeldes und des Schaugeldes werden von der Verbandsversammlung festgesetzt. Die Fahrtkostenerstattung/Wegstreckenentschädigung richten sich nach den Bestimmungen der §§ 4 und 5 Landesreisekostengesetz (LRKG M-V) vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), in der jeweils gültigen Fassung. § 17 Entlastung des Vorstandes Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt sie und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Seite 24 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 § 18 Verbandsbeiträge (1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. (2) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben (§ 29 WVG). Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 VwGO). (3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen und den Verband bei notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Veränderungen sind jährlich bis zum 31.08. des laufenden Geschäftsjahres dem Verband mitzuteilen, damit sie im Folgejahr bei der Veranlagung wirksam werden. (4) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßen Ermessen durch den Verband geschätzt, wenn a) das Mitglied die Bestimmungen des Abs. 3 verletzt hat, b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln. (5) Für die nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Satzung betroffenen Verbandsmitglieder beginnt die Beitragspflicht gegenüber dem Verband mit Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. Der Beitragsanspruch für das Eintrittsjahr wird im darauffolgenden Haushaltsjahr durch den Verband vom Mitglied eingefordert. Von der Beitragserhebung für das Eintrittsjahr wird abgesehen, soweit das Mitglied aufgrund eines bestandskräftigen Gebührenbescheides Gebühren an die betroffene Gemeinde, in welcher die grundsteuerbefreiten Grundstücke liegen, entrichtet und erklärt hat, dass es von einer Rückabwicklung (z.B. im Wiederaufnahmeverfahren) absieht. § 19 Beitragsverhältnis (1) Der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen wird nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Grundlage zur Ermittlung des Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten bildet die Veranlagungsregel. Diese Veranlagungsregel ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und zur Deckung der anfallenden Verwaltungskosten wird ein Beitrag (allgemeiner Beitrag) erhoben. Seite 25 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 (3) Der Mindestbeitrag je Mitglied beträgt eine Beitragseinheit des Hebesatzes des Beitrages für die Unterhaltung der Gewässer (Pkt. 1.1 Veranlagungsregel). Die Höhe des Hebesatzes ergibt sich aus dem jährlichen Haushaltsplan. (4) Für besondere Aufwendungen und die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer und Anlagen können besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten gehoben werden. Bei jährlichem Anfallen ist die Erhebung einer pauschalen Vorauszahlung möglich, der eine Schätzung der Kosten zugrunde liegt. Einer Erschwerung der Unterhaltung stehen auch Leistungen gleich, die erforderlich im Rahmen einer eingeschränkten Gewässerunterhaltung werden bzw. wenn deren Erbringung der Sicherung zusätzlicher Vorteile dient. (Mehraufwendungen, Zuschläge, besondere Beiträge) Näheres regelt die Veranlagungsregel. Die Erhebung von Erschwernisbeiträgen unterbleibt, wenn der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der Erschwernisbeiträge unverhältnismäßig hoch im Vergleich gegenüber den voraussichtlichen Erschwernisbeiträgen ist. (5) Für die Unterhaltung und den Ausbau von Deichen und Schöpfwerken, die nur einem Teil der Mitglieder Vorteil gewähren, ist das Beitragsverhältnis aus den tatsächlich entstehenden Kosten nach der bevorteilten Fläche je Deich und je Schöpfwerk hektargleich zu ermitteln und von den vorteilsnehmenden Mitgliedern zu entrichten. (6) Für den Ausbau der Gewässer II. Ordnung und der dazugehörigen Anlagen werden gesonderte Beiträge erhoben (Ausbaubeiträge). Die Ausbaubeiträge verteilen sich grundsätzlich auf die Mitgliedsgemeinden, deren Flächen von der Maßnahme bevorteilt werden. Erst nach Vorlage einer Vereinbarung zwischen den bevorteilten Mitgliedern und dem Verband, sowie der vollständigen finanziellen Absicherung der Maßnahme, kann der Verband im Auftrag als Ausbauträger tätig werden. Über die Durchführung und Finanzierung, insbesondere bei überwiegend ökologischen und landschaftspflegerischen Zielen der Maßnahme, entscheidet die Verbandsversammlung im Einzelfall. (7) Abweichend von Absatz 1 bis 6 kann die Verbandsversammlung, im Einzelfall, einen abweichenden Beitragsmaßstab festlegen und alle Mitglieder zur Finanzierung heranziehen. Die Beitragsermittlung erfolgt dann hektargleich nach den tatsächlich angefallenen Kosten der Maßnahme bezogen auf die gesamte Fläche des Verbandes. (8) Vorteile im Sinne dieser Satzung sind auch die Abnahme oder Erleichterung einer Pflicht, die Ermöglichung einer wirtschaftlicheren Nutzung sowie die Verhütung von Schäden. Die Erschwerung der Leistungserbringung für den Verband, insbesondere auf Grund von Anforderungen an Art und Umfang der Unterhaltung bzw. des Betriebes einer Anlage, stellt ebenfalls einen Vorteil dar, der dem verursachenden Mitglied oder Dritten zugerechnet werden kann. Seite 26 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 (9) Für zusätzlich entstehende Leistungen, soweit sie nicht dem Allgemeinwohl dienen, werden in Höhe der Kosten zusätzliche Beiträge auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung vom Mitglied gehoben. In begründeten Einzelfällen ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch die Hebung von Nichtmitgliedern möglich, sofern die verursachte Erschwerung den Verwaltungsaufwand rechtfertigt. § 20 Beitragsbuch, Hebung (1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage dieser Satzung durch Beitragsbescheid. Der Beitragsbescheid ist zu begründen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in die seine Belange betreffenden Unterlagen zu gewähren. (2) Die Verbandsversammlung beschließt die Beschlussfassung über den Haushaltsplan. Hebesätze im Rahmen der (3) Der Anspruch auf den festgesetzten Beitrag entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntwerden des Beitragsbescheides fällig. (4) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt eins von Hundert des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab sechs Tage nach Fälligkeit. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. (5) Die Bescheide werden geändert, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben. § 21 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes notwendig ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach folgendem Maßstab: 1. Für Verwaltungs- und Unterhaltungsleistungen in Höhe eines Drittels des Vorjahresbeitrages für die Unterhaltungsleistungen. 2. Im Bereich der Ausbaumaßnahmen für die entsprechende Maßnahme bis in Höhe des geschätzten Gesamtbeitrages der Maßnahme. Seite 27 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 § 22 Allgemeine Duldungspflichten (1) Die Vertreter des Verbandes bzw. dessen beauftragte Dritte sind berechtigt, Grundstücke zu betreten, zu befahren und vorübergehend zu benutzen, soweit dies für die Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlich ist. (2) Die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger und Hinterlieger haben die notwendigen Arbeiten und Maßnahmen im und am Gewässer zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, das die Unterhaltung der Gewässer erschwert oder unmöglich macht. (3) Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Aufbringen und Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. Im Übrigen gelten § 41 WHG in Verbindung mit § 66 Landeswassergesetz. Dies gilt für Ufergrundstücke, Deiche und sonstige Verkehrsanlagen. (4) Im Einzelfall, insbesondere in dicht besiedelten Ortslagen kann der Verband auf Antrag und auf Kosten des Mitglieds oder des bevorteilten Eigentümers den Aushub (z.B. Boden, Mäh- und Räumgut) abfahren. Der Umfang der Abfuhr ist vorab zwischen dem Verband und dem betroffenen Mitglied oder Eigentümer schriftlich festzulegen (Mehraufwendungen, besondere Beiträge). § 23 Benutzung von Grundstücken (1) Der Verband und seine Beauftragten sind berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücken durchzuführen. Er darf in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern oder –nutzern die für das Unternehmen notwendigen Stoffe (Steine, Erden, Rasen usw.) von diesen Grundstücken entnehmen, soweit sie land- und forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland bzw. Gewässer sind, wenn nicht gesetzliche oder aufsichtsbehördliche Vorschriften entgegenstehen. (2) Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann. (3) Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Verband zweckentsprechende Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder –nutzer haben den Einsatz der Maschinen – gleich welcher Art – auf den Grundstücken zu dulden. Seite 28 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 (4) Ufergrundstücke dürfen nur so genutzt oder bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung der Gewässer nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für Grundstücke an oder über verrohrten Abschnitten der Gewässer, die der Verband zu unterhalten hat. § 24 Anlagen, die das Verbandsunternehmen berühren (1) Auf Ufergrundstücken sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Die Bewirtschaftung der Ufergrundstücke hat in erforderlicher Breite so zu erfolgen, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. (2) An den offenen Gewässern gilt ein beidseitiger Unterhaltungsstreifen von 5,00 m ab der Böschungsoberkante. Bei Deichen gilt ein Deichunterhaltungsstreifen von jeweils 3,00 m vom Böschungsfuß als besonders zu schützen. An Böschungen und innerhalb des Unterhaltungsstreifens dürfen bauliche und sonstige Anlagen (insbesondere: Hochstände, Zäune, Sichtschutz) nicht errichtet, Bäume, Sträucher und Hecken nur so gepflanzt werden, dass Unterhaltungsarbeiten nicht erschwert werden. Eine einseitige Bepflanzung ist im Einvernehmen mit dem Verband zulässig. Bei Weidenutzung sind durch den Eigentümer/Nutzer wehrhafte Einzäunungen zu errichten und zu unterhalten. Sie dürfen die Unterhaltung nicht erschweren. (3) Zur Sicherung der Unterhaltung verrohrter Gewässerabschnitte, ist ein beidseitiger Abstand von mindestens 7 m von der Rohrleitungsachse von jeder Bebauung und Bepflanzung frei zu halten. Ab einer Rohrtiefe von 3 m ist ein Mindestabstand von je 10 m freizuhalten. (4) Drainageausläufe, die in vom Verband zu unterhaltende Gewässer einmünden, sind so anzulegen und zu sichern, dass sie bei den Unterhaltungsarbeiten nicht beschädigt werden oder diese behindern. Art und Umfang der Markierung sollten mit dem Verband abgestimmt werden. § 25 Bekanntmachungen (1) Bekanntgaben des Verbandes an seine Mitglieder erfolgen in Form eines geschlossenen einfachen Briefes, soweit diese Satzung nicht Anderes bestimmt. (2) Öffentliche Bekanntmachungen, zu denen der Verband aufgrund von Gesetz oder durch diese Satzung verpflichtet ist, erfolgen entsprechend der jeweils gültigen Hauptsatzung der Mitgliedsgemeinden, in deren Bereich sich der Gegenstand der Bekanntmachung auswirkt. Seite 29 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 (3) Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Verbandssatzungen und Genehmigungen der Verbandssatzungen erfolgen durch die Aufsichtsbehörde entsprechend § 3 AG WVG. § 26 Verschwiegenheitspflicht Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer sowie Personen im Sinne von § 14 dieser Satzung und § 26 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes M-V über die Verschwiegenheitspflicht unberührt. § 27 Zustimmung zu Geschäften Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufnahme von Darlehen, die über einen Betrag von 100.000 Euro hinausgehen und zur Änderung der Satzung. Im Übrigen gilt § 75 WVG. Seite 30 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Anlage 1 Veranlagungsregel zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ Diese Veranlagungsregel gilt gemäß § 19 der Satzung für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten. Veränderungen/Abweichungen sind gemäß § 19 (7) dieser Satzung mit Beschluss der Verbandsversammlung zulässig. Die Veranlagungsregel ist Grundlage der jährlichen Ermittlung der Beiträge. 1. Beiträge für die Unterhaltung und den Ausbau von Gewässern II. Ordnung und Anlagen gemäß § 19 dieser Satzung 1.1 Ermittlung des allgemeinen Beitrages 1.1.1 Allgemeine Festlegungen für die Beitragsberechung Der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und Anlagen wird nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandsarbeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Grundlage für die Ermittlung der allgemeinen Beiträge sind die beitragspflichtige Fläche des Mitgliedes im Verbandsgebiet, die Gewässerdichte und die Nutzungsarten der Grundstücke. Hierbei sind für die Flächengrößen und Nutzungsarten die Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB) mit Stand vom 31.08. des Vorjahres in Anwendung zu bringen. Der Mindestbeitrag je Mitglied beträgt eine Beitragseinheit des allgemeinen Beitrages für die Gewässerunterhaltung nach § 19 (2) dieser Satzung. Die beitragspflichtige Fläche für die Mitglieder nach § 3 (1) Pkt. 2. (Mitgliedsgemeinden) ermittelt sich aus der im Verbandsgebiet gelegenen Fläche des Mitgliedes abzüglich der Flächen der Mitglieder nach § 3 (1) Pkt. 1. (dingliche Mitglieder) abzgl. der Außendeichflächen und der Flächen der Inseln, die keiner Gewässerunterhaltung unterliegen und direkt in ein Küstengewässer entwässern. Flächen der dinglichen Mitglieder werden mit der durchschnittlichen Gewässerdichte (ermittelt nach Pkt. 1.1.2 der Veranlagungsregel) des Verbandes einer Beitragsklasse zugeordnet. Die Ermittlung des Beitrages erfolgt nach der Formel: Allgemeiner Beitrag in € = Gesamtbeitragseinheiten in BE * beschlossener Hebesatz des Haushaltsjahres in €/BE Die Gesamtbeitragseinheiten ergeben sich nach der Formel: Seite 31 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Gesamtbeitragseinheiten je Mitglied in BE = Summe aller Einzelbeitragseinheiten je Nutzungsart des Mitgliedes in BE Einzelbeitragseinheit je Nutzungsart in BE = (Beitragsfläche der Nutzungsart des Mitgliedes in ha * gemeindespezifischer Gewässerdichtefaktor ( gemäß Pkt. 1.1.2 der Veranlagungsregel)* Nutzungsartenfaktor ( gemäß Pkt. 1.1.4 der Veranlagungsregel) 1.1.2 Ermittlung des Gewässerdichtefaktors Die Gewässerdichte ist das Verhältnis der Gewässerlänge der Gemeinde im Verband in Metern zu der Fläche der Gemeinde im Verband in Hektar. Entsprechend der gemeindespezifischen Gewässerdichte in m/ha wird die Gemeinde in eine Beitragsklasse eingeordnet und damit ein Gewässerdichtefaktor zugewiesen, der zur Berechnung der Beitragseinheiten (BE) dient. Stichtag der Ermittlung der Gewässerdichte ist der 1. Januar des Beitragsjahres. Beitragsklasse BK 1 BK 2 BK 3 BK 4 BK 5 BK 6 BK 7 BK 8 BK 9 BK 10 BK 11 BK 12 BK 13 BK 14 Gewässerdichte (m/ha) unter 5 über 5 bis 7,5 über 7,5 bis 10 über 10 bis 15 über 15 bis 20 über 20 bis 25 über 25 bis 30 über 30 bis 35 über 35 bis 40 über 40 bis 45 über 45 bis 50 über 50 bis 55 über 55 bis 60 über 60 Faktor (BE/ha) 1 1,25 1,5 1,75 2 2,25 2,5 2,75 3 3,25 3,5 3,75 4 4,25 Für die dinglichen Mitglieder wird zur Ermittlung des Gewässerdichtefaktors die mittlere Gewässerdichte des Verbandes aus der Gesamtlänge aller Gewässer des Verbandes durch die Gesamtbeitragsfläche des Verbandes ermittelt und daraus ein Gewässerdichtefaktor abgeleitet. 1.1.3 Ermittlung der Grundbeitragseinheiten Der aus der Gewässerdichte ermittelte Faktor für das jeweilige Mitglied wird mit der beitragspflichtigen Fläche, aufgegliedert nach Nutzungsarten, multipliziert. (Grundbeitragseinheit) Dieses Produkt wird dann mit den jeweiligen Nutzungsartenfaktoren multipliziert um die Einzelbeitragseinheiten zu ermitteln. 1.1.4 Zu- und Abschläge nach Nutzungsarten (Nutzungsartenfaktor) Seite 32 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Flächen, die aufgrund ihres typischen künstlichen Verdichtungs- und Versiegelungsgrades gegenüber naturbelassenen Flächen typischer Weise einen intensiven Unterhaltungsbedarf der Gewässer II. Ordnung verursachen, werden stärker gewichtet als eher naturbelassene Flächen und mit Zuschlägen auf die Grundbeitragseinheit belegt. Flächen, die für die Gewässerunterhaltung von Vorteil sind und somit typischer Weise weniger Kosten verursachen, werden geringer gewichtet und erhalten einen Abschlag von der jeweiligen Grundbeitragseinheit. Die Flächen der jeweiligen Nutzungsart werden mit den ermittelten Grundbeitragseinheiten und dem ausgewiesenen Nutzungsarten-Faktor zur Ermittlung der Einzelbeitragseinheiten multipliziert. Bei Wirkung mehrerer Nutzungsartenfaktoren wird nur der jeweils höchste geltend gemacht. Bezeichnung Beitragsbuch Ackerland Grünland Gartenland, Obstbauland Heideflächen Schlüsselnummer lt. ALB 21610 bis 21614 21620 bis 21622 21630 bis 21632, 21640, 21670-21672 21660 21690, 21950 bis 21951, 21953 bis 21954, Unland 21957 bis 21959 Moor 21650 Wald 21070, 21700 bis 21760 Verkehrsflächen 21510 bis 21594, 21911 Gebäude- /Freiflächen 21010, 21110 bis 21299, 21930 bis 21939 Betriebsflächen 21310 bis 21362, 21680 Erholungsflächen (Park- u. Grünanlagen) 21280 bis 21289, 21410 bis 21419 Graben, Wasserflächen 21080, 21850, 21830 bis 21832, 21923 See 21860 bis 21869 Fluss 21810 bis 21822 Teich, Weiher 21880,21890 Bach 21840 Deich 21926 21040, 21090, 21310 bis 21329, 21420 bis 21430, 21910, 21912-21920, 21922, sonstige Flächen 21924 bis 21925, 21929, 21940 bis 21943 Außendeichflächen u. Inseln ohne Gewässerunterhaltung 21952, 21955 bis 21956 NutzungsartenFaktor 1 1 1 0,5 0,5 0,5 0,5 4 6 4 1 0 0 0 0 0 0,5 1 0 Sonstige eventuell nicht zuordenbare Flächen erhalten keine Zu- und Abschläge und werden mit dem Faktor 1 gewichtet. Seite 33 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 1.1.5 Ermittlung der Gesamtbeitragseinheiten und der Beitragshöhe Die sich aus den Grundbeitragseinheiten multipliziert mit den Nutzungsartenfaktoren ergebenden Gesamtbeitragseinheiten werden mit dem jeweils im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr beschlossenen Hebesatz multipliziert. 1.2 Besondere Beiträge/Mehrkosten gemäß § 19 Absatz 4, 8 und 9 sowie § 22(4) der Satzung Für Erschwernisse (§ 3 GUVG) und besondere Aufwendungen gemäß § 19 Absatz 4, 8 und 9 sowie § 22 Absatz 4 der Satzung können Mehraufwendungen vom Mitglied gehoben werden. Die Hebung erfolgt erst, wenn die Gesamtsumme aller Mehraufwendungen des Jahres 10 % der Gesamtaufwendungen der Gewässerunterhaltung überschreitet. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Ausgenommen von der Einschränkung der 10 % Regelung sind die Hebung auf Grund von behördlichen Entscheidungen und die Tatbestände nach Pkt. d. Ebenfalls aufgenommen sind die Mehrkostentatbestände nach Pkt. e) bis i). Hier kann eine Umlage erfolgen, wenn die Höhe den Verwaltungsaufwand rechtfertigt. Gemäß § 28 Abs. 3 WVG kann in begründeten Einzelfällen auch von Nichtmitgliedern mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Hebung erfolgen, sofern die verursachte Mehraufwendung den Verwaltungsaufwand rechtfertigt. Zum Mehraufwand zählen ebenfalls Kosten für die Ermittlung des Verursachers und weitere angefallene Verwaltungskosten. Im Übrigen richtet sich die Ermittlung des Beitrages nach § 30 Absatz 1 Satz 2 WVG. Mögliche Mehrkostentatbestände im Sinne dieser Satzung sind: a) Erschwernisse durch Ausbau oder eine Gewässerbenutzung Wird durch einen Gewässerausbau oder eine Gewässerbenutzung Dritter die Gewässerunter-haltung gegenüber der vorherigen Gewässerunterhaltung erschwert, so können die die Mehrkosten per Bescheid vom Dritten erhoben werden. Erschwernisse durch Ausbau sind insbesondere: - erschwerte Zugänglichkeit - veränderte Anforderungen an die einzusetzende Technologie - erhöhte Energiekosten - erhöhter Kontrollaufwand b) Handarbeit Ist der Einsatz von Handarbeit durch Einwirkung Dritter erforderlich, kann der Verband einen zusätzlichen Beitrag in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten heben. Mehrkosten sind Kosten, die die Kosten der bisher angewandten Unterhaltungstechnologie in diesem Gewässerabschnitt überschreiten. Einwirkungen Dritter sind insbesondere die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen sowie Neuanpflanzungen in der Unterhaltungstrasse. Seite 34 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 c) Spezialmaschinen Ist der Einsatz von Spezialmaschinen durch das Einwirken Dritter erforderlich, kann der Verband einen Mehrkostenbeitrag in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten heben. Einwirkungen Dritter sind insbesondere die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen sowie Neuanpflanzungen in der Unterhaltungstrasse, oder besondere Anforderungen Dritter zur anzuwendenden Technologie. d) Für offene Gewässer und verrohrte Teilstrecken von Gewässern aufgrund eingeschränkter Baufreiheit Zusätzliche Aufwendungen, die dem Verband entstehen, wenn durch örtliche Einschränkungen Reparaturarbeiten an Gewässern II. Ordnung erschwert oder aber nach konventioneller Art, bei verrohrten Gewässerabschnitten in offener Bauweise, unmöglich gemacht werden, werden in Höhe der tatsächlichen Kosten geltend gemacht. e) Erhaltung eines ansprechenden Erscheinungsbildes Kosten für Leistungen, die der Verband an den Gewässern zweiter Ordnung oder den dazu gehörigen Anlagen zugunsten oder auf Verlangen eines Mitgliedes erbringt, sind gesondert zu erstatten. f) Zusätzlicher Aufwand bei Änderung der Entwässerungsansprüche Erfordern veränderte Entwässerungsansprüche einen zusätzlichen Aufwand (z.B. zusätzliche Holzungsarbeiten, andere Arbeiten am Gewässerprofil) zur Herstellung ausreichender Vorflutverhältnisse, kann dieser zusätzliche Aufwand vom betreffenden Mitglied gehoben werden. g) Maßnahmen auf Anforderung des Mitglieds oder Einzelner Leistungen, die der Verband auf Verlangen eines Mitgliedes oder Einzelner an den Gewässern II. Ordnung oder den dazu gehörigen Anlagen erbringt (z.B. flächendeckende Krautabfuhr nach § 22 (4) dieser Satzung) sind gesondert zu finanzieren. Grundlage der Ausführung der Leistungen ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bevorteilten vor Beginn der Ausführung. h) Unterhaltungsmaßnahmen, die hydraulisch nicht notwendig sind, können gesondert gehoben werden. i) Kosten für Arbeiten, die vor Erstaufnahme als Gewässer auf Grund unterlassener Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung (u.a. Herstellung eines unterhaltungsfähigen Zustandes), die der Verband jedoch nicht zu vertreten hat, entstehen, können als Mehraufwendungen auf das Mitglied umgelegt werden. Diese Kosten können im Beitragsbescheid geltend gemacht werden. Jährlich anfallende Mehrkosten können bereits durch die Ermittlung einer durchschnittlichen Mehrkostenpauschale als Vorauszahlung auf Grundlage einer Kostenschätzung erhoben werden. Seite 35 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 1.3 Beiträge für den Ausbau von Gewässern II. Ordnung und dazugehörigen Anlagen (Ausbaubeiträge § 19 (6) dieser Satzung) Die Kosten für den Ausbau von Gewässern II. Ordnung gemäß § 31 WHG in Verbindung mit § 68 (1) Nummer 2 LWaG werden auf die bevorteilten Mitgliedsgemeinden im Einzugsgebiet des Gewässerabschnittes nach § 19 (6) der Satzung hektargleich umgelegt. Kosten der Maßnahme sind Kosten die dem Verband im Zuge der Umsetzung der Maßnahme entstehen, unter anderem auch Kosten für Voruntersuchungen, Planungen, Rechtsstreitigkeiten und Finanzierungskosten. Mit der ingenieurtechnischen Vorbereitung der Maßnahme, die Bestandteil der Kostenermittlung ist, sind die bevorteilten Flächen zu ermitteln. 1.4 Beitrag für den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau von Schöpfwerken gemäß § 19 Absatz 5 der Satzung Die im Niederschlagseinzugsgebiet eines Schöpfwerkes liegenden Flächen (Vorteilsflächen) der jeweiligen Mitglieder werden mit den tatsächlichen Kosten der Unterhaltung belastet. Die Verteilung des Beitrages erfolgt hektargleich nach Flächenmaßstab. Kosten der Unterhaltung des Schöpfwerkes sind insbesondere Betreuungskosten, Kosten für Rechtsstreitigkeiten, Gutachten und Planungen, Versicherungskosten, Reparaturkosten, Kosten für Betriebsmittel und Energiekosten, Kreditzinsen und Fehlbeträge aus Vorjahren. Kosten für Schöpfwerksneubau, -ausbau oder -rückbau sind alle Kosten, die dem Verband im Zuge der Umsetzung der Maßnahme entstehen, unter anderem auch Kosten für Voruntersuchungen, Planungen und Rechtsstreitigkeiten. Diese werden auf die bevorteilten Mitgliedsgemeinden umgelegt. Wer durch Maßnahmen, Anlagen oder Einleitungen die Unterhaltung erschwert oder Mehraufwendungen verursacht, kann hierfür gesondert veranlagt werden. 2 Beitrag für die Unterhaltung und den Bau von im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses und von Deichen gemäß § 19 Absatz 5 der Satzung Die von einem Deich geschützten Flächen der jeweiligen Mitglieder (Polderflächen) werden mit den tatsächlichen Kosten für die Unterhaltung und den Ausbau dieses Deiches belastet. Die Verteilung des Beitrages auf die bevorteilten Mitglieder erfolgt hektargleich nach Flächenmaßstab. Seite 36 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Artikel 2 Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Diese Änderungssatzung wurde auf der Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ am 04.03.2015 beschlossen. Ribnitz, den 04.03.2015 gez. Groth Vorsteher gez. Müller Vorstandsmitglied Diese Änderungssatzung wurde vom Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt am: 10. März 2015 gez. Ralf Drescher Landrat Diese Änderungssatzung wurde ausgefertigt am: 20. März 2015 gez. Groth Verbandsvorsteher gez. Müller Vorstandsmitglied Hinweis Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S 777), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Regelungen, des Wasserverbandsgesetzes oder des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 4548), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448) geändert worden ist, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werde. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette“ geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden (§ 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 170 der Kommunalverfassung M-V). Seite 37 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Öffentliche Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ vom 07. Mai 2001 rückwirkend zum 01. Januar 2013 Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ I. Satzung 3. Änderung zur Satzung des Wasser-und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ vom 07. Mai 2001 (rückwirkend zum 01. Januar 2013) Die Verbandsversammlung beschließt am 04.03.2015 rückwirkend zum 01.01.2013 folgende Änderung: Artikel I Anlage 1 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „ Recknitz-Boddenkette“ erhält folgende Fassung: Anlage 1, Veranlagungsregel zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ Diese Veranlagungsregel gilt gemäß § 19 der Satzung für die Ermittlung des Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten. 1. Allgemeine Festlegungen für die Beitragsberechnung Der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und Anlagen bemisst sich nach der am Verbandsgebiet beteiligten Fläche (beitragspflichtige Fläche) des Mitgliedes und dem Vorteil, den das Mitglied von den Verbandsaufgaben hat. Der allgemeine Beitrag wird zur Deckung der Ausgaben für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, für den Vorstand, die Verwaltung und für die allgemeine Finanzwirtschaft gehoben. Der Mindestbeitrag je Mitglied beträgt eine Beitragseinheit. Flächen der dinglichen Mitglieder werden mit der durchschnittlichen Gewässerdichte des Verbandes der Beitragsklasse zugeordnet. 2. Ermittlung der Gewässerdichte und des Faktors Die Gewässerlänge der Gewässer II. Ordnung aus der jeweiligen beitragspflichtigen Fläche wird ins Verhältnis gesetzt. Die damit berechnete Gewässerdichte in Meter pro ha (m/ha) wird einer Beitragsklasse zugeordnet. Für jede Beitragsklasse wird ein Faktor ausgewiesen, der zur Berechnung der Beitragseinheiten (BE) dient. Seite 38 3. Jahrgang Beitragsklasse BK 1 BK 2 BK 3 BK 4 BK 5 BK 6 BK 7 BK 8 BK 9 BK 10 BK 11 BK 12 BK 13 BK 14 02. April 2015 Nummer 6 Gewässerdichte (m/ha) unter 5 über 5 bis 7,5 über 7,5 bis 10 über 10 bis 15 über 15 bis 20 über 20 bis 25 über 25 bis 30 über 30 bis 35 über 35 bis 40 über 40 bis 45 über 45 bis 50 über 50 bis 55 über 55 bis 60 über 60 Faktor (BE/ha) 1 1,25 1,5 1,75 2 2,25 2,5 2,75 3 3,25 3,5 3,75 4 4,25 3. Ermittlung der Grundbeitragseinheiten Der aus der Gewässerdichte ermittelte Faktor für das jeweilige Mitglied wird mit der beitragspflichtigen Fläche, aufgegliedert nach Nutzungsarten, multipliziert. 4. Zu- und Abschläge nach Nutzungsarten Flächen, die eine intensive Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung erfordern, werden mit einem Zuschlag zur Grundbeitragseinheit belegt. Flächen, die für die Gewässerunterhaltung von Vorteil sind und ökologischen Zielen dienen und somit weniger Kosten verursachen, erhalten einen Abschlag zur jeweiligen Grundbeitragseinheit. Die Zu- und Abschläge werden bei Flächenbezug über den Nutzungsarten-Faktor in Beitragseinheiten umgerechnet. Dazu wird die Fläche der jeweiligen Nutzungsart mit den ermittelten Grundbeitragseinheiten und dem ausgewiesenen Nutzungsarten-Faktor zur Ermittlung der Beitragseinheiten multipliziert. Nutzungsart Ackerland Grünland Gartenland Heideflächen Unland Moor Wald Verkehrsflächen Gebäude-/Freiflächen Betriebsflächen Erholungsflächen (Park-u. Grünanlagen) Nutzungsarten - Faktor 1 1 1 0,5 0,5 0,5 0,5 4 6 4 1 Seite 39 3. Jahrgang 02. April 2015 Graben See Fluss Teich, Weiher Bach Deich Sonstige Flächen Außendeichflächen u. Inseln ohne Gewässerunterhaltung Nummer 6 0 0 0 0 0 0,5 1 0 5. Ermittlung der Gesamtbeitragseinheiten und der Beitragshöhe Die sich aus den Grundbeitragseinheiten und den Nutzungsarten-Beitragseinheiten ergebenden Gesamtbeitragseinheiten werden mit dem jeweils beschlossenen Hebesatz multipliziert. 6. Besondere Beiträge/Mehrkosten gemäß § 19 Absatz 2 der Satzung Jährlich anfallende Kosten, die durch die zusätzliche Sicherung oder beschränkte Nutzung von Grundstücken und Anlagen an bzw. über Gewässern II. Ordnung entstehen, können dem Mitglied oder Dritten in Rechnung gestellt werden, insbesondere - die Abfuhr und Entsorgung von Mäh- und Räumgut Unterhaltungsmaßnahmen die nicht hydraulisch notwendig sind Unterhaltungsmaßnahmen die der Erhaltung eines anspruchsvollen Erscheinungsbildes dienen Leistungen auf Verlangen eines Mitgliedes oder Einzelner Kosten zur Herstellung eines unterhaltungswürdigen Zustandes eines Gewässers II, Ordnung, zur Aufnahme in den Anlagenbestand Grundlage für die Durchführung der Leistungen ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem bevorteilten Mitglied vor Beginn der Ausführung. Die entstehenden Kosten können bereits durch die Ermittlung einer durchschnittlichen Mehrkostenpauschale erhoben werden. Anfallende Kosten werden als besondere Beiträge mit dem jährlichen Beitragsbescheid in Rechnung gestellt. 7. Beitrag für den Betrieb und die Unterhaltung von Schöpfwerken gemäß § 19 Absatz 4 der Satzung Die Umlage der anfallenden Kosten für das jeweilige Schöpfwerk erfolgt auf die bevorteilten Mitglieder im Poldergebiet (Beitragsfläche). Die Verteilung des Beitrages erfolgt hektargleich. Seite 40 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 8. Beitrag für den Betrieb und die Unterhaltung von Deichen gemäß § 19 Absatz 4 der Satzung Flächen die von einem Deich geschützt werden (Polderflächen), werden mit den anfallenden Kosten, auf die bevorteilten Mitglieder, für die Unterhaltung dieses Deiches belastet. Die Verteilung des Beitrages erfolgt hektargleich. Artikel II In-Kraft-Treten Die 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ vom 07.Mai 2001 tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Mit Inkrafttreten der 3. Änderungssatzung tritt die Anlage 1 der Satzung des Wasserund Bodenverbandes „Recknitz- Boddenkette“ vom 16.06.2002 außer Kraft. Diese Änderungssatzung wurde auf der Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ am 04.03.2015 beschlossen. Ribnitz-Damgarten, den 04. März 2015 gez. Groth Verbandsvorsteher gez. Müller Vorstandsmitglied Seite 41 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Genehmigungsvermerk: Die vorstehende 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ wurde durch den Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde mit Datum vom 10. März 2015 genehmigt. gez. Ralf Drescher Landrat Ausgefertigt am 20. März 2015 gez. Groth Verbandsvorsteher gez. Müller Vorstandsmitglied II. Hinweis Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S 777), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Regelungen, des Wasserverbandsgesetzes oder des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 4548), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448) geändert worden ist, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werde. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette“ geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden (§ 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 170 der Kommunalverfassung M-V). Seite 42 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als Untere Rechtsaufsichtsbehörde des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ gemäß § 58 Absatz 2 Wasserverbandsgesetz. 2. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ vom 07. Mai 2001, zuletzt geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom 16.06.2002 (rückwirkend zum 01. Januar 2012) Der Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette“ beschließt auf seiner Verbandsversammlung am 04.03.2015 rückwirkend zum 01.01.2012 nachfolgende Satzungsänderung: 1. Der § 1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgenden Wortlaut: Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Landkreises Vorpommern- Rügen. 2. Der § 1 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut : Der Verband ist ein auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG vom 4. August 1992, GVOBl. M-V 1992, S. 458, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008, GVOBl. M-V S. 499) gegründeter Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. S. 405, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetz vom 15.Mai 2002, BGBl. Teil I S. 1578). Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. 2a. Der § 1 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut: Das Verbandsgebiet umfasst das in der Anlage zu § 1 GUVG festgelegte Gewässereinzugsgebiet Zingst (ohne Bock und Werderinseln), Darß, Fischland und das Einzugsgebiet von Recknitz, Klosterbach und Saaler Bach, die Küste mit den Zuflüssen zur Ribnitzer See (ausschließlich Körkwitz Kläranlage, Körkwitzer Bach), Saaler Bodden, Bodstetter Bodden, Barther Bodden und Barther Strom bis ausschließlich Einzugsgebiet SW Barth-Tannenheim sowie die vorgelagerten Inseln der Mitgliedsgemeinden. Seite 43 3. Jahrgang 3. 02. April 2015 Nummer 6 Der § 2 Nummer 1 erhält folgenden Wortlaut: Unterhaltung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen Gewässer zweiter Ordnung und Unterhaltung und Betrieb der dazugehörenden Anlagen nach Maßgabe des § 39 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2011, BGBl. I S. 3044) in Verbindung mit § 62 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG vom 30. November 1992, GVOBl. M-V 1992, S. 669, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011, GVOBl. M-V S. 759, 765) 4. Der § 2 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut: Gewässerausbau im Auftrag seiner Mitgliedsgemeinden, insbesondere naturnaher Rückbau der Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Nummer 2 LWaG. Der Verband erfüllt diese Aufgabe grundsätzlich nur im Auftrag seiner Mitgliedsgemeinden im Verbandsgebiet und nach vollständiger Bereitstellung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel. Über die Annahme des Auftrages entscheidet die Verbandsversammlung. 5. Der § 3 erhält folgenden Wortlaut § 3 Mitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind: 1. Die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass Ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen als dingliche Mitglieder. 2. Die Gemeinden mit allen übrigen Flächen. (2) Die Mitglieder sind in ein Verzeichnis eingetragen, welches vom Verband aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten wird. Das Mitgliedsverzeichnis ist jederzeit im Verband einsehbar. (3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis. Die Aufnahme als dingliches Mitglied in das Mitgliederverzeichnis erfolgt zum 1.1. des Jahres, welches dem Jahr folgt, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn der Antrag bis zum 31.10. gestellt wurde. Für alle anderen Anträge erfolgt die Aufnahme in das Mitgliedsverzeichnis in dem Jahr, welches dem Folgejahr nach Satz 2 folgt. Seite 44 3. Jahrgang 6. 02. April 2015 Nummer 6 Der § 4 Absatz 1 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut: Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den Gewässern und Anlagen, Schöpfwerken und Deichen vorzunehmen. 7. Der § 4 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen. 8. Der § 5 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut: Der Verband führt jährlich eine öffentliche Verbandsschau gemäß § 44 Absatz 1 WVG durch. Der Schauplan ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. 9. Der § 14 Absatz 3 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut: Die Vergütung richtet sich, außer für geringfügig Beschäftigte, nach den Tätigkeitsmerkmalen des öffentlichen Dienstes (TVÖD in der jeweils gültigen Fassung oder nachfolgenden Tarifverträgen). 10. Der § 15 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut: Der Geschäftsführer ist befugt, Verträge bis zu einem Wert von 10.000 Euro abzuschließen. 11. Der § 16 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut: Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes werden von der Verbandsversammlung festgesetzt. Die Fahrtkostenerstattung/Wegstreckenentschädigung richten sich nach den Bestimmungen der §§ 4 und 5 Landesreisekostengesetz (LRKG M-V) vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), zuletzt geändert am 28.11.2008 (GVOBl. M-V S. 460). 12. Der § 19 Absatz 1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut: Grundlage zur Ermittlung des Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten bildet die Veranlagungsregel in Anlage 1 zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz – Boddenkette“. Der § 19 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: Für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer können nach der Maßgabe des § 3 (1) Satz 2 GUVG M-V besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die pauschaliert werden können, gehoben werden. Die Hebung erfolgt in der Regel erst, wenn die Höhe der Erschwernismehraufwendungen des Jahres 10 % der Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung übersteigt und die verursachten Erschwerungen den Verwaltungsaufwand rechtfertigen. Hiervon ausgenommen sind insbesondere die Hebung auf Grundlage behördlicher Entscheidungen und zusätzliche Leistungen des Verbandes auf Verlangen eines Mitgliedes oder Einzelner (z.B. auch Kosten für Abfuhr und Entsorgung) Seite 45 3. Jahrgang 02. April 2015 13. Der § 19 Absatz 3 wird gestrichen. 14. Der § 23 wird gestrichen. Nummer 6 Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft. gez. Groth Verbandsvorsteher gez. Müller Vorstandsmitglied Genehmigungsvermerk: Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ wurde gemäß § 58 Absatz 2 Satz 1 Wasserverbandsgesetz durch den Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde mit Datum vom 10. März 2015 genehmigt. gez. Ralf Drescher Landrat Diese Änderungssatzung wurde ausgefertigt am: 20. März 2015 gez. Groth Verbandsvorsteher gez. Müller Vorstandsmitglied Hinweis Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S 777), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Regelungen, des Wasserverbandsgesetzes oder des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 4548), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448) geändert worden ist, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werde. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette“ geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden (§ 5 Absatz 5 in Verbindung mit § 170 der Kommunalverfassung M-V). Seite 46 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 Öffentliche Bekanntmachung über Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II. Ordnung – Wasser- und Bodenverband „Nebel“ Im Jahr 2015 finden ganzjährig die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten an Gewässern II. Ordnung statt. Vom 15.07.2015 bis 30.11.2015 werden Mäh- und Krautungsarbeiten durchgeführt. Grundräumungen und Holzarbeiten (Rückschnitt und Pflege) fallen in der Zeit vom 01.10. 2015 bis zum 30.04.2016 an. Spezielle Reparaturen an Gewässern II. Ordnung und Bauwerken erfolgen nach Bedarf. Die Arbeiten werden in folgenden Gemeinden bzw. Städten durchgeführt. Landkreis Rostock: Glasewitz, Groß Schwiesow, Gutow, Klein Upahl, Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl-Rosin, Plaaz, Reimershagen, Sarmstorf, Zehna, Dreetz, Gülzow-Prüzen, Tamow, Dalkendorf, Groß Roge, Groß Wokern, Dahmen, Warnkenhagen, Teterow, Lalendorf, Zepelin, Dobbin/Linstow, Hoppenrade, Krakow am See, Kuchelmiß, Diekhof, Hohen Sprenz, Dolgen am See, Stadt Laage - Bereich Liessow u. Weitendorf, Wardow, Güstrow, Rukieten, Kassow, Wiendorf, Bützow, Dummerstorf Landkreis Mecklenburgische Seenplatte: Hohen Wangelin, Jabel, Klocksin, Neu Gaarz, Nossentiner Hütte, Vollrathsruhe Landkreis Ludwigslust Parchim: Dobbertin, Mustin, Witzin, Plau am See Gemäß §41 „Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung" des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBI.I S.2585 ff.), mit § 66 des Wassergesetzes des Landes M-V (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBI. M-V S. 669 GS M-V Gl. Nr. 753-2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.04.2006 (GVO-BI. M-V 2006 S. 102) und der Satzung unseres Verbandes (1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben 1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden; 2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten; 3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt; Seite 47 3. Jahrgang 02. April 2015 Nummer 6 4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt. (2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. (3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird. (4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz. Allen Eigentümern und Nutzern von betroffenen Grundstücken (An- und Hinterlieger), Inhabern von Fischereirechten, Mitgliedern, Verbänden und Gewässerbenutzern wird hiermit bis zum 20.05.2015 die Möglichkeit auf Anhörung, zur schriftlichen Äußerung bzw. zur Niederschrift in unseren Diensträumen in 18273 Güstrow / Klueß, Teterower Chaussee 23, Telefon: 03843 / 213062 gewährt. gez. Neumann Verbandsvorsteher Seite 48
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