Amtsblatt Nr. 6/2015 vom 2. April 2015

Amtsblatt
mit den öffentlichen Bekanntmachungen des Landkreises Rostock
3. Jahrgang
02. April 2015
Nummer 6
Inhaltsverzeichnis
Einladung zur 6. Sitzung des Kreisausschusses am 08. April 2015 ........................... 2
Ausschreibung – Stelle einer/eines Beigeordneten .................................................... 4
Öffentliche Bekanntmachung - Ausscheiden und Nachrücken eines Vertreters des
Kreistages des Landkreises Rostock – Herr Susemihl / Herr Petereit ........................ 6
Amtliche Bekanntmachung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im
Landkreis Rostock ...................................................................................................... 7
Amtliche Bekanntmachung – Tierseuchen-Allgemeinverfügung OT Rövershagen .... 9
Bei Anruf Bus - eine flexible Lösung für schwach frequentierte Strecken ................. 11
1. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „RecknitzBoddenkette“ vom 20.01.2014, neu beschlossen am 04.03.2015 (rückwirkend zum
01. Januar 2015) ...................................................................................................... 13
Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ (rückwirkend
zum 01. Januar 2014) ............................................................................................... 17
3. Änderung zur Satzung des Wasser-und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“
vom 07. Mai 2001 (rückwirkend zum 01. Januar 2013) ............................................ 38
2. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „RecknitzBoddenkette“ vom 07. Mai 2001, zuletzt geändert durch 1. Satzung zur Änderung der
Satzung vom 16.06.2002 (rückwirkend zum 01. Januar 2012) ................................. 43
Öffentliche Bekanntmachung über Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern II.
Ordnung – Wasser- und Bodenverband „Nebel“ ................................................... 47
Impressum
Herausgeber:
Landkreis Rostock
Landrat Sebastian Constien
Am Wall 3-5
18273 Güstrow
Telefon 03843/ 755-0
[email protected]
Redaktion:
Pressestelle
Kay-Uwe Neumann
Am Wall 3-5
18273 Güstrow
Telefon 03843/ 755-12002
[email protected]
Das Amtsblatt mit den öffentlichen Bekanntmachungen erscheint im Internet unter
http://www.landkreis-rostock.de/bekanntmachungen.
Nächste Ausgabe: 17. April 2015 (Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe:14. April 2015)
Bezugsmöglichkeiten
Druckexemplare des Amtsblattes liegen in der Kreisverwaltung in Güstrow, Am Wall 3-5, 18273 Güstrow und in der Nebenstelle
in Bad Doberan, August-Bebel-Straße 3, 18209 Bad Doberan in der Poststelle/Information, Haus I zur kostenlosen Mitnahme
bereit.
Nachfragen zu kostenpflichtigem Einzelbezug und Abonnement sowie elektronischem Abo über die Pressestelle, Am Wall 3-5,
18273 Güstrow, Tel.: 03843/ 755-12002.
3. Jahrgang
02. April 2015
Kreistag Landkreis Rostock
Kreisausschuss
Nummer 6
Güstrow, den 26.03.2015
Einladung zur 6. Sitzung des Kreisausschusses am 08. April 2015
Die 6. Sitzung des Kreisausschusses findet am
Mittwoch, den 08. April 2015
statt.
Beginn:
16:00 Uhr
Tagungsort:
Raum 3.001, Am Wall 3-5, 18273 Güstrow
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellen der Beschlussfähigkeit
2. Bestätigung der Tagesordnung
3. Bestätigung des Protokolls vom 04. Februar 2015
4. Information zur Abstufung eines Teilabschnitts der Kreisstraße 42 von einer
5.
6.
7.
8.
9.
Kreisstraße zu einer Gemeindestraße
Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Landkreises Rostock der
Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Drucksache Nr.: VI-72-2015)
Besetzung Kreisseniorenbeirat (Drucksachen Nr.: VI-73-2015)
Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Landkreis Rostock und dem
Land Mecklenburg-Vorpommern zum Umfang der Jugendförderung gemäß
§ 6 Abs. 2 Kinder- und Jugendförderungsgesetz M-V (KJfG) für die Jahre
2016 bis 2018 (Drucksache Nr.: VI-75-2015)
Ehrenordnung für den Landkreis Rostock (Drucksache Nr. VI-79-2015)
Sonstiges
Nicht öffentlicher Teil
10. Personalangelegenheiten
11. Grundstücksangelegenheiten
12. Grundstücksangelegenheiten
13. Vergabeangelegenheiten
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14. Grundstücksangelegenheiten
15. Grundstücksangelegenheiten
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Constien
Landrat
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Nummer 6
Ausschreibung – Stelle einer/eines Beigeordneten
Bei dem Landkreis Rostock ist ab dem 01. August 2015 die Stelle einer/eines
Beigeordneten
zu besetzen.
Der Landkreis Rostock mit rd. 210.000 Einwohnern liegt im nördlichen Teil des
Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern. Kreisstadt ist die Barlachstadt Güstrow.
Güstrow liegt ca. 40 km südlich von der Hansestadt Rostock entfernt. Eine
Außenstelle der Kreisverwaltung befindet sich in Bad Doberan.
Der vakanten Stelle der/des Beigeordneten ist verwaltungsorganisatorisch derzeit
das Dezernat II mit den Bereichen Kreisordnungsamt, Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt, Gesundheitsamt sowie das Schulverwaltungs- und
Kulturamt zugeordnet. Darüber hinaus gehört zu diesem Zuständigkeitsbereich die
Beaufsichtigung und Koordinierung des Eigenbetriebs Rettungsdienst.
Für dieses Dezernat hat sie/er die dienstliche und fachliche Weisungs- sowie
Aufsichtsbefugnis. Sie/Er untersteht den fachlichen Weisungen des Landrats.
Zukünftige Änderungen der Dezernatszuordnung durch den Landrat mit Zustimmung
des Kreistages bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Die Wahlzeit beträgt gemäß § 12 Absatz 1 der derzeit gültigen Hauptsatzung des
Landkreises Rostock sieben Jahre. Für die Dauer der Wahlzeit erfolgt die Ernennung
zum Beamten auf Zeit. Die Besoldung erfolgt auf der Grundlage der
Kommunalbesoldungsverordnung M-V (KomBesLVO MV) in der Besoldungsgruppe
B 2.
Die/Der Stellenbewerber/in muss nach § 117 Absatz 3 Satz 2 der
Kommunalverfassung M-V (KV MV) die für das Amt erforderliche Eignung,
Befähigung und Sachkunde besitzen und die nach § 6 des Landesbeamtengesetzes
M-V (LBG MV) notwendigen Voraussetzungen für die Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Zeit nachweisen.
Es wird erwartet, dass die/der Bewerber/in ihren/seinen Wohnsitz im Landkreis
Rostock hat bzw. nimmt.
Die/der Beigeordnete wird vom Kreistag gemäß § 117 Absatz 1 KV MV gewählt. Dem
Kreistag gehören 69 Mitglieder an: 26 CDU, 13 SPD, 13 Die LINKE., 4 Bündnis
90/DIE GRÜNEN, 3 FDP., 3 AfD, 3 Freie Wähler LRO, 2 NPD, 1 AUF sowie 1
Einzelbewerber.
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Bewerbungen unter Beifügung von Lebenslauf, Zeugniskopien, Führungszeugnis,
sonstigen Qualifikationsnachweisen/ Beurteilungen und Gesundheitszeugnis sind bis
zum 30. April 2015 unter Angabe des Kennwortes „Beigeordnetenwahl“ an folgende
Adresse zu richten:
Landkreis Rostock
Der Landrat
Amt für Personal und Organisation
Am Wall 3-5
18273 Güstrow
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen werden nicht mehr
berücksichtigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bewerbungskosten durch den Landkreis Rostock
nicht erstattet werden können.
Sebastian Constien
Landrat
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Nummer 6
Öffentliche Bekanntmachung - Ausscheiden und Nachrücken eines
Vertreters des Kreistages des Landkreises Rostock – Herr Susemihl / Herr
Petereit
Gemäß § 65 Absatz 1 Pkt.1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes MecklenburgVorpommern (LKWG M-V) in der zurzeit geltenden Fassung hat Herr Dirk Susemihl
gegenüber der Kreistagspräsidentin mit Schreiben vom 12. Februar 2015 erklärt,
dass er sein Mandat für den Kreistag des Landkreises Rostock niederlegt.
Der Sitz geht gemäß § 46 LKWG M-V auf die nächste Ersatzperson des
Wahlvorschlages der Partei Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) für
den Wahlbereich 3 über, auf den der Ausgeschiedene gewählt worden ist.
Da Herr Dirk Bethke, als nächste Ersatzperson, mit Erklärung vom 3. März 2015
seine Wahl in den Kreistag des Landkreises Rostock nicht angenommen hat, geht
der Sitz auf die darauf folgende Ersatzperson über.
Gemäß § 46 Absatz 1 bis 5 LKWG M-V stelle ich fest, dass der Sitz auf
Herrn David Petereit
übergeht.
Güstrow, 26. März 2015
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Amtliche Bekanntmachung des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte im Landkreis Rostock
Der Gutachterausschuss hat für seinen Zuständigkeitsbereich in der Sitzung
am 18. März 2015 die Bodenrichtwerte 2015 für baureifes Land sowie die
Bodenrichtwerte 2015 für Flächen der Land- und Forstwirtschaft zum Stichtag
31.12.2014 und den Grundstücksmarktbericht 2015 für das Berichtsjahr 2014
beschlossen.
Bodenrichtwerte sind flächendeckende durchschnittliche Lagewerte für den Boden
unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustandes und beziehen
sich auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche.
Die Bodenrichtwerte im Landkreis Rostock bewegen sich für
 erschließungsbeitrags- und kostenerstattungsbetragsfreies baureifes Land
zwischen 6 und 500 Euro pro Quadratmeter,
 Ackerlandflächen bei unterschiedlichen Bodengütequalitäten
zwischen 1,85 und 2,30 Euro pro Quadratmeter,
 Grünlandflächen bei unterschiedlichen Bodengütequalitäten
zwischen 0,60 und 0,80 Euro pro Quadratmeter und
 forstwirtschaftliche Flächen ohne Baumbestand
zwischen 0,19 und 0,25 Euro pro Quadratmeter.
Sämtliche Bodenrichtwerte sind in der Bodenrichtwertkarte dargestellt. Für die
Bodenrichtwerte für Acker- und Grünland wurden Umrechnungskoeffizienten zur
Anpassung an die unterschiedlichen Flächengrößen ermittelt und in der
Bodenrichtwertkarte dargestellt.
Die Bodenrichtwertkarte liegt im Zeitraum vom 2. April 2015 bis 4. Mai 2015 während
der Sprechzeiten am Dienstag von 8.30 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr und
am Donners-tag von 8.30 bis 12.30 Uhr und 13.30 bis 17.00 Uhr in den Räumen der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in Bad Doberan, August-Bebel-Straße 4,
Zimmer E.7 und Zimmer E.8 zur Einsichtnahme aus.
Der Grundstücksmarktbericht enthält neben mengenstatistischen Informationen zu
den
Immobilien
im
Landkreis
Indexreihen,
Umrechnungskoeffizienten,
Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungsfaktoren und Vergleichsfaktoren für
bebaute und unbebaute Grundstücke und soll den Grundstücksmarkt für alle am
Kauf oder Verkauf von Grundstücken interessierten Bürgern und Marktteilnehmern
transparenter gestalten sowie Orientierungshilfen für ihre Entscheidung geben.
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Die Bodenrichtwertkarte kann von jedermann gegen eine Gebühr von 175 EUR und
der Grundstücksmarktbericht gegen eine Gebühr von 60 EUR digital oder als
Druckausgabe erworben werden.
Für Auskünfte steht die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für
Grundstückswerte unter der Tel.-Nr. 03843 - 755-62143 oder per E-Mail
[email protected] gern zur Verfügung.
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Amtliche Bekanntmachung – Tierseuchen-Allgemeinverfügung OT
Rövershagen
Nach amtlicher Feststellung der Amerikanischen Faulbrut am 19.03.2015 im Ort
18182 Rövershagen in der Gemeinde Rövershagen erlässt der Landrat des
Landkreises Rostock gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), die durch
Artikel 7 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist,
folgende
Tierseuchen -Allgemeinverfügung
1. Um die Ortsteile Rövershagen, Oberhagen, Niederhagen und Purkshof der
Gemeinde 18182 Rövershagen wird ein Radius von 3 km (drei Kilometer) als
Sperrbezirk festgelegt.
2. Tierhalter, die Bienen in diesem Gebiet halten und der Anzeigepflicht der
Bienenhaltung beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des
Landkreises Rostock bisher nicht nachgekommen sind, haben sich
unverzüglich unter der Nummer 03843-75539131 anzumelden.
3. Gemäß § 11 Bienenseuchen-Verordnung gilt für den gemäß Nr. 1 festgelegten
Sperrbezirk folgendes:
3.1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf
Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersuchen zu lassen. Diese
Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung
oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des
verseuchten Bienenstandes zu wiederholen.
3.2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
3.3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle,
Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften
dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
3.4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
3.5. Die Vorschrift von Nr. 3.3. findet keine Anwendung auf Wachs, Waben,
Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe,
die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses
verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden, und
auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
4. Ausnahmen von den verordneten Maßnahmen sind bei der zuständige
Behörde schriftlich zu beantragen.
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5. Für die in Nr. 1 bis 4 angeordneten Maßnahmen gilt die sofortige Vollziehung.
6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Die Amerikanische Faulbrut ist eine anzeigepflichtige und bekämpfungspflichtige
Tierseuche. Die Sporen des Erregers der Amerikanischen Faulbrut sind äußerst
widerstandsfähig und können jahrzehntelang infektiös bleiben. Eine Gefährdung
weiterer Bestände und des Territoriums muss sicher verhindert werden. Aus diesem
Grund sind die verfügten Maßnahmen angezeigt.
Der Landrat des Landkreises Rostock ist zuständige Behörde für die Durchführung
der Bienenseuchen-Verordnung, des Tiergesundheitsgesetzes und der aufgrund des
Tiergesundheitsgesetzes erlassenen Verordnungen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung ist nach amtlicher Feststellung der
Amerikanischen Faulbrut in einem Bienenstand von der zuständigen Behörde in
einem Umkreis von mindestens einem Kilometer das Gebiet um den Bienenstand
zum Sperrbezirk zu erklären. Im vorliegenden Fall ist der Radius des Sperrbezirkes
um den betroffenen Bestand aufgrund des jahreszeitlich bedingten regen
Flugverhaltens der Bienen größer als 1 km gefasst worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis
Rostock, Der Landrat, Am Wall 3-5 in 18273 Güstrow schriftlich oder zur
Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch hat, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung getroffen wurde,
keine aufschiebende Wirkung.
Hiergegen kann gemäß § 80 Abs.5 der VwGO beim
Verwaltungsgericht Schwerin
Wismarsche Straße 323
19055 Schwerin
der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Im Auftrag
E. Dey
Amtsleiterin
Güstrow, den 23.3.2015
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Bei Anruf Bus - eine flexible Lösung für schwach frequentierte
Strecken
Auf mehreren Linien fahren rebus-Anruflinienbusse im Landkreis Rostock
„Die sogenannten Anrufbusse haben sich längst als eine flexible Lösung im
Öffentlichen Personennahverkehr etabliert“, sagte rebus-Geschäftsführerin
Simone Stephan. „Auch die rebus Regionalbus Rostock GmbH bietet
inzwischen auf mehreren Strecken den Bus an, der auf Anruf kommt“, machte
sie auf das bedarfsgerechte Angebot aufmerksam.
Der Anruflinienbus ist eine alternative Beförderungsmöglichkeit, die eine
Aufrechterhaltung und Erweiterung des Angebotes in schwach frequentierten
Gegenden ermöglicht. Im Gegensatz zum regulären Linienbus verkehrt der
Anruflinienbus nur bei Bedarf und nach Voranmeldung.
Wie beim Linienbus gibt es auch beim Anruflinienbus einen festen Fahrplan. Diese
Fahrten sind im Fahrplan gesondert mit einem „A“ gekennzeichnet. Die Bedienung
erfolgt nach telefonischer Voranmeldung. Der Fahrgast meldet seinen Fahrtwunsch
mit dem Datum der Fahrt, der Start- und Zielhaltestelle, der Abfahrtszeit sowie der
Personenzahl an. Nach Ablauf der Anmeldefrist wird der Bedarf für jede Fahrt
gesammelt und unter Nutzung einer speziellen Software an die Leitzentrale
weitergeleitet.
Was einst als Pilotprojekt und Experiment gestartet ist, hat sich im Alltag bewährt.
„Die Anrufbusse erhalten die Mobilität im ländlichen Raum und tragen zu einem
umwelt- und ressourcenschonenden Einsatz der Fahrzeuge bei, da Leerfahrten
vermieden werden“, so Simone Stephan. „Erfreulich ist, dass inzwischen auch die
Akzeptanz für den Anrufbus in der Bevölkerung zunimmt.“
Auf welchen Linien fährt der Anrufbus?
Im rebus-Fahrplan sind die Fahrten mit einem Anrufbus mit einem großen „A“
gekennzeichnet. In der Region Sanitz/Tessin gibt es auf den Linien 114 (GrammowSanitz), 115 (Ehmkendorf-Sanitz) und 116 (Tessin-Sanitz) einen Anrufbus. Im
Bereich Neubukow/Bad Doberan werden die Linien 101 (Neubukow-Spriehusen),
103 (Bad Doberan-Kühlungsborn), 111 (Neubukow-Teschow), 134 (Bad DoberanKröpelin) bei Bedarf bedient. In Gnoien betrifft dies die Linien 221 und 222 (GnoienDargun) sowie 224 (Jördenstorf-Gnoien). Im Bereich Teterow wird vorwiegend auf
den Linien 234 (Neukalen-Teterow) und 246 (Küsserow Hof-Teterow) auf Anruf
gefahren.
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Nummer 6
Die telefonische Anmeldung des Fahrtwunsches sowie der Einstiegshaltestelle
muss spätestens zwei Stunden vor Abfahrt erfolgen.
Telefonische Anmeldung montags bis freitags 7:00-16:00 Uhr in der Region
Güstrow 03843-69 40 66, Region Teterow/Gnoien 03996-120454 und Region
Rostock/Bad Doberan/Neubukow/Sanitz/Tessin 0381-40 560 21
Weitere Informationen unter www.rebus.de
rebus Regionalbus Rostock GmbH
Geschäftsführerin: Simone Stephan
Parumer Weg 35, 18273 Güstrow
T 03843-69 40 10
E [email protected]
www.rebus.de
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Nummer 6
Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als Untere
Rechtsaufsichtsbehörde des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“
gemäß § 58 Absatz 2 Wasserverbandsgesetz.
1. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und
Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ vom 20.01.2014, neu
beschlossen am 04.03.2015 (rückwirkend zum 01. Januar 2015)
Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ in der
Fassung vom 20.01.2014, geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung
vom 04.03.2014 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird zum Ende eingefügt:
Der Verband führt ein Verbandsgebietskataster, das nicht Bestandteil der Satzung
ist.
Das
Kataster
enthält
alle
in
diesen
Gemeindegebieten
oder
Gemeindegebietsteilen gelegenen Flurstücke, die der Unterhaltungszuständigkeit
des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ unterliegen.
Es ist in der Geschäftsstelle des Verbandes bzw. auf der Internetseite des
Landkreises Vorpommern – Rügen unter www.lk-vr.de/willkommen/bekanntmachungen/sonstige
einsehbar.
2. § 18 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Veränderungen sind jährlich mit Stand 30.09. des laufenden Geschäftsjahres dem
Verband mitzuteilen, damit sie im Folgejahr bei der Veranlagung wirksam werden.
3. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Beitragslast für die Unterhaltung der Verbandsgewässer und der in
Anlagenbestand befindlichen Anlagen verteilt sich auf die Flächen, die von den
Verbandsaufgaben bevorteilt werden. Flächen nach Satz 1 sind die Flächen, die zum
Einzugsgebiet der Gewässer II. Ordnung gehören (Beitragsfläche).
4. § 27 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufnahme von
Darlehen, die einen Betrag von 200.000 Euro hinausgehen und zur Änderung der
Satzung.
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Nummer 6
Änderungen der Anlage 1 der Satzung (Veranlagungsregel)
5. Pkt. 1.1.1 vor Satz 3 wird eingefügt:
Dabei werden frei in ein Küstengewässer entwässernde Flächen zur Ermittlung der
Beitragsfläche (§ 19 Abs. 1 Satz 1) von der Verbandsfläche abgesetzt.
6. Pkt. 1.1.1. ehemals Satz 3 wird wie folgt geändert:
Hierbei sind für die Flächengrößen und die Nutzungsarten die Daten des
Automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB) mit Stand 30.09. des Vorjahres in
Anwendung zu bringen.
7. Pkt 1.1.1 ehemals Satz 5 wird wie folgt geändert:
Die beitragspflichtige Fläche (nach § 19 Abs. 1) für die Mitglieder nach § 3 (1) Pkt. 2.
(Mitgliedsgemeinden) ermittelt sich aus der im Verbandsgebiet gelegenen Fläche des
Mitgliedes abzüglich der Flächen der Mitglieder nach § 3 (1) Pkt. 1. (dingliche
Mitglieder) abzgl. der Außendeichflächen und der Flächen der Inseln, die keiner
Gewässerunterhaltung unterliegen und direkt in ein Küstengewässer entwässern.
8. Pkt. 1.1.1 ehemals Satz 6 wird gestrichen.
9. Pkt. 1.1.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Gewässerdichte ist das Verhältnis der Gewässerlänge der Gemeinde im Verband
in Metern zu der beitragspflichtigen Fläche der Gemeinde in Verband in Hektar.
10. Pkt. 1.1.2 letzer Satz wird wie folgt geändert:
Die Gewässerdichte bei den dinglichen Mitgliedern unterliegt der Zuordnung zu den
Gewässerdichten der Gemeinden, in denen die Flächen gelegen sind.
11. Pkt. 1.1.4 Tabelle wird geändert:
Bezeichnung
Beitragsbuch
Schlüsselnummer lt. ALB
Ackerland
21610 bis 21614
Grünland
21620 bis 21621
Gartenland,
21630 bis 21632, 21640, 21622, 21670Obstbauland
21672
Heideflächen
21660
21690, 21950 bis 21951, 21953, 21957 bis
Unland
21959
Moor, Soll
21650, 21954
NutzungsartenFaktor
1
1
1
0,5
0,5
0,5
Seite 14
3. Jahrgang
Wald
Verkehrsflächen
Gebäude/Freiflächen
Betriebsflächen
Erholungsflächen
(Park- u.
Grünanlagen)
Wasserflächen
außer
inkommunalisierte
Küstengewässer
Deich
sonstige Flächen
Außendeichflächen
u. Inseln ohne
Gewässerunterhaltung an/in
Küstengewässer(n)
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Nummer 6
21070, 21700 bis 21740
21510 bis 21594, 21911
0,5
4
21010, 21110 bis 21299, 21930 bis 21939
21310 bis 21362, 21680, 21760
6
4
21040, 21410 bis 21419
1
21080, 21800-21890, 21923
21926
21090, 21420 bis 21430, 21910, 2191221920, 21922, 21924 bis 21925, 21929,
21940 bis 21943
0,1
0,5
1
21952, 21955 bis 21956 und frei in
Küstengewässer entwässernde Flächen
0
12. Pkt. 1.1.4 wird am Ende eingefügt:
Flächen, die nicht zum Einzugsgebiet eines Gewässers II. Ordnung gehören
und/oder direkt in ein Küstengewässer entwässern, werden beitragsfrei gestellt und
mit einem Nutzungsartenfaktor Null belegt. Diese Flächen werden bei der Ermittlung
der Gewässerdichte von der Fläche der Gemeinde abgezogen (Beitragsfläche).
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Die geänderten Passagen
treten außer Kraft.
Die 1. Änderungssatzung wurde auf der Verbandsversammlung des Wasser- und
Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ am 04.03.2015 beschlossen.
Ribnitz, den 04.03.2015
gez. Groth
Vorsteher
gez. Müller
Vorstandsmitglied
Seite 15
3. Jahrgang
02. April 2015
Nummer 6
Die 1. Änderungssatzung wurde vom Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen
als unterer Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt am: 10. März 2015
gez. Ralf Drescher
Landrat
Diese Änderungssatzung wurde ausgefertigt am: 20. März 2015
gez. Groth
Verbandsvorsteher
gez. Müller
Vorstandsmitglied
Hinweis
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung vom
13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S 777), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Regelungen, des Wasserverbandsgesetzes oder des
Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 4548),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S.
448) geändert worden ist, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werde. Diese Folge tritt nicht ein,
wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der
verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber
Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette“ geltend gemacht wird. Eine
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann
abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden (§ 5 Absatz 5 in Verbindung
mit § 170 der Kommunalverfassung M-V).
Seite 16
3. Jahrgang
02. April 2015
Nummer 6
Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als Untere
Rechtsaufsichtsbehörde des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“
gemäß § 58 Absatz 2 Wasserverbandsgesetz.
Artikel 1
Die Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ in der
Fassung vom 07.05.2001, geändert durch die Änderungssatzungen vom 16.06.2002,
01.06.2012, 13.12.2012 und beschlossene Satzungsänderungen von 04.03.2015
wird insgesamt und wie folgt geändert:
Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“
(rückwirkend zum 01. Januar 2014)
§1
Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsgebiet
(1) Der Verband führt den Namen Wasser- und Bodenverband „RecknitzBoddenkette”.
Er
hat
seinen
Sitz
in
Ribnitz-Damgarten.
Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Landkreises
Vorpommern-Rügen.
Der Verband führt das kleine Landessiegel.
(2) Der Verband ist ein auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG vom 4. August 1992, GVOBl. M-V
1992, S. 458, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008, GVOBl. MV S. 499) gegründeter Wasser- und Bodenverband im Sinne des
Wasserverbandsgesetzes (WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. S. 405, zuletzt
geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetz vom
15. Mai 2002, BGBl. Teil I S. 1578).
Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich im
Rahmen der Gesetze selbst.
(3) Das Verbandsgebiet umfasst die Gewässereinzugsgebiete von Zingst (ohne Bock
und Werderinseln), Darß, Fischland und die Einzugsgebiete von Recknitz,
Klosterbach und Saaler Bach, die Einzugsgebiete der Küste mit den Zuflüssen
zur Ribnitzer See (ausschließlich Körkwitz Kläranlage, Körkwitzer Bach), Saaler
Bodden, Bodstetter Bodden, Barther Bodden und Barther Strom bis ausschließl.
SW Barth-Tannenheim sowie die vorgelagerten Inseln der Mitgliedsgemeinden.
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Nummer 6
§2
Aufgaben
Der Verband hat folgende Aufgaben:
(1) Unterhaltung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen Gewässer zweiter
Ordnung einschließlich der Unterhaltung und des Betriebes der Anlagen, die der
Abführung des Wassers dienen gemäß § 39 WHG i.V. m. § 62 LWaG
(2) Bau und Unterhaltung von Deichen und anderen Anlagen zur Sicherung des
Hochwasserabflusses, welche im Interesse des Wohls der Allgemeinheit
erforderlich sind, gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 2 LWaG und den Bau, die Unterhaltung
und Wiederherstellung von Deichen, die ausschließlich dem Schutz
landwirtschaftlicher Flächen gegen Hochwasser und Sturmflut dienen (gemäß §
83 (3) LWaG).
Der Verband hat folgende, durch Satzung zusätzlich übernommene Aufgabe:
(3) Durchführung des Gewässerausbaus (ggf. einschließlich Projektplanung und
Beantragung Fördermittel) im Auftrag seiner Mitgliedsgemeinden oder anderer
Mitglieder nach § 3 (1) dieser Satzung, insbesondere naturnaher Rückbau der
Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen gemäß § 68 Absatz
1 Nummer 2 LWaG. Der Verband erfüllt diese Aufgabe grundsätzlich nur im
Auftrag seiner Mitglieder im Verbandsgebiet und nach vollständiger Bereitstellung
der dafür erforderlichen finanziellen Mittel. Die erforderlichen Mittel umfassen
auch alle weiteren Kosten der Maßnahme, wie Folgekosten (z.B.
Nachsteuerungskosten, Erfolgskontrolle, Reparaturkosten innerhalb der
Zweckbindungsfrist der Fördermittel) und eventuelle Rückforderungskosten. Über
die Annahme des Auftrages entscheidet die Verbandsversammlung. Gleiches gilt
für den Ausbau von Anlagen im Gewässer (insbesondere Schöpfwerke).
§3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
1. die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass
Ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen als dingliche Mitglieder,
2. die Gemeinden mit allen übrigen Flächen.
(2) Die Mitglieder sind in ein Verzeichnis eingetragen, welches vom Verband
aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten wird. Das Mitgliederverzeichnis ist
jederzeit im Verband einsehbar. Die Mitglieder sind verpflichtet auch unaufgefordert
Angaben über Änderungen zu machen, Nachweise zu führen oder Unterlagen
vorzulegen, die zur Beurteilung ihrer Mitgliedschaft erforderlich sind.
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Nummer 6
(3) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 beginnt mit der Aufnahme in das
Mitgliederverzeichnis. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§4
Unternehmen, Plan
(1) Als Unternehmen des Verbandes im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG)
hat der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 die notwendigen Arbeiten
an den Gewässern und Anlagen, Schöpfwerken und Deichen vorzunehmen.
Dieses Unternehmen ergibt sich insbesondere aus dem jeweils zum 01.01. eines
Jahres
gültigen
Anlagenverzeichnis,
dem
jährlich
aufzustellenden
Gewässerunterhaltungsplan, den Ergebnissen der Gewässerschauen und
weiteren Erfordernissen im Rahmen der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben,
insbesondere dem Erhalt des Gewässerbettes zur Sicherung des schadlosen
Wasserabflusses.
Das Unternehmen des Verbandes bei der Durchführung des Gewässerausbaus
im Auftrag von Mitgliedern auf Flächen im Verbandsgebiet wird in den jeweilig
erforderlichen
Zulassungen
(Planfeststellung
bzw.
Plangenehmigung)
konkretisiert.
Zum Unternehmen des Verbandes gehören auch die für die Erfüllung der
Aufgaben nach § 2 und die Beitragsveranlagung erforderlichen
Datenermittlungen, -haltungen und - verarbeitungsprogramme.
§5
Verbandsschau
(1) Der Verband führt jährlich eine öffentliche Verbandsschau gemäß § 44 Absatz
1 WVG durch. Der Schauplan ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. Der
Vorstand lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige
Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden,
rechtzeitig ein.
(2) Das Verbandsgebiet ist in Schaubezirke eingeteilt.
Die Schaubezirke sind:
01- Fischland-Darß-Zingst,
02- Klosterbach,
03- Saaler Bach einschl. Boddenzuläufe bis nördl. Damgarten,
04- Schulenberger Mühlenbach einschl. westliche Recknitzzuläufe nördlich bis
Carlewitz,
05- Reppeliner Bach, Maibach, westl. Recknitzzuläufe zwischen Tessin und
Schulenberg,
06- Östliche Recknitzzuläufe der Gem. Thelkow/Selpin und Eixen,
07- Polchow, Pludderbach, Korleputer Bach,
08- Westliche Recknitzzuläufe Cammin,
09- Tribohmer Bach, Templer Bach.
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Nummer 6
(3) Die Verbandsversammlung wählt die Schaubeauftragten für den Zeitraum von
fünf
Jahren.
Näheres
regelt
die
Wahlordnung.
Der Vorstand oder ein von ihm bestimmtes Vorstandsmitglied oder
Schaubeauftragter leitet die Verbandsschau (§44 (2) WVG). Bei Verhinderung
erfolgt die Leitung durch den Geschäftsführer.
§6
Organe
Die Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.
§7
Zusammensetzung und Aufgaben der Verbandsversammlung
(1) In der Verbandsversammlung ist jedes Mitglied durch eine natürliche Person
vertreten. Eine Vertretung mehrerer Mitglieder durch dieselbe Person ist möglich.
Wird das Mitglied nicht durch den gesetzlichen Vertreter vertreten, so hat der
Vertreter seine Vertretungsbefugnis schriftlich nachzuweisen.
Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts können unter Nachweis der
Teilnahmebefugnis mehrere Personen teilnehmen, deren Stimmabgabe erfolgt
nach § 15 Absatz 2 WVG i.V. m. § 48 Abs. 3 WVG jedoch einheitlich.
(2) Über die Aufgaben des § 47 WVG hinaus hat die Verbandsversammlung folgende
Aufgaben:
1.
2.
3.
4.
Entscheidungen über Ausnahmen nach § 8 Abs. 7 dieser Satzung,
Entscheidungen nach § 19 Abs.7 dieser Satzung,
Bestätigung des Schriftführers und der Stimmenzähler
Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in anderen kostenpflichtigen
Organisationen und Vereinigungen.
5. Beschluss
über
Geschäftsordnungen
der
Verbandsversammlung,
Wahlordnung
6. Beschluss über Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten der
ehrenamtlich Tätigen (Vorstand, Schaubeauftragten)
7. Entscheidung über Durchführung und Finanzierung von Ausbaumaßnahmen
nach § 19 (6) dieser Satzung
§8
Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger
Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen
bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen.
Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Vorstandsmitglieder, die Aufsichtsbehörde
und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle ein.
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(2) Der Verbandsvorsteher und die Vorstandsmitglieder haben kein Stimmrecht, es
sei denn, sie vertreten ein Verbandsmitglied.
(3) Die Stimmenzahl entspricht dem Beitragsverhältnis. Jeweils 100 angefangene
Beitragseinheiten ergeben eine Stimme. Kein Mitglied hat mehr als zwei Fünftel
aller Stimmen.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel aller
Mitglieder
anwesend
und
alle
rechtzeitig
geladen
sind.
Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist sie beschlussfähig, wenn zum
zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes geladen und darauf bei der Ladung
hingewiesen worden ist. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist sie
beschlussfähig, wenn alle Verbandsmitglieder dem Verfahren zustimmen.
(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst,
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
sind unbeachtlich.
Beschlüsse zur Änderung der Verbandsaufgaben werden entsprechend § 58 (1)
WVG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen gefasst.
(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind in das
Beschlussbuch einzutragen. Die Niederschrift und jede Eintragung in das
Beschlussbuch sind vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu
unterschreiben.
Die Niederschrift wird jedem Mitglied per Post oder elektronisch zugeschickt.
(7) Die Verbandsversammlungen sind nicht öffentlich. Weiterhin zugelassen sind
weitere Personen, Sachverständige, Behördenvertreter, der Vorstand und die
Mitarbeiter der Geschäftsstelle, wenn kein in der Verbandsversammlung
anwesendes Mitglied widerspricht. Über weitere Ausnahmen und den Ausschluss
von Nichtmitgliedern entscheidet die Verbandsversammlung.
§9
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus 9 ehrenamtlich tätigen Personen. Der
Vorstandsvorsitzende ist nach § 52 (1) Satz 2 WVG der Verbandsvorsteher. Ein
Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher. Eine weitere
Vertretung im Vorstand findet nicht statt.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die in den Mitgliedsgemeinden
die Voraussetzung eines wählbaren Bürgers nach § 6 Kommunalwahlgesetz M-V
in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
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Nummer 6
§ 10
Amtszeit und Wahl des Vorstandes
(1) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 Jahre.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung der Amtszeit aus dem Vorstand
aus, so ist auf der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung für den Rest der
Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
(3) Die Wahl des Vorstandes, der Verbandsvorstehers sowie des stellvertretenden
Verbandsvorstehers richtet sich nach der von der Verbandsversammlung
beschlossenen Wahlordnung für die Vorstandswahl.
§ 11
Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger
Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen
bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Im Jahr sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten.
§ 12
Beschlussfassung im Vorstand
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen nach der Mehrheit der Stimmen seiner
anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist.
(4) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist er beschlussfähig, wenn er
zum zweiten Mal wegen desselben Gegenstandes geladen und darauf in dieser
Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse können auch in schriftlichen
Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren
widerspricht.
(5) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden
und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Die Beschlüsse sind
im Beschlussbuch einzutragen.
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Nummer 6
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder durch
diese Satzung die Verbandsversammlung berufen ist, insbesondere:
1. Entscheidungen über Mitgliedschaft in anderen nicht kostenpflichtigen
Organisationen und Vereinigungen
2. Die Entscheidungen über Rechtsmittelverfahren
3. Entscheidung über die Ausnahme von der Hebung von Säumniszuschlägen
nach § 20 (4) der Satzung
4. Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme von
Mitgliedern nach § 3 (1) dieser Satzung
5. Die Veranlassung der Eintragung in das Mitgliederverzeichnis bzw. der
Streichung bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Satz 3 GUVG
i.V.m. § 3 (3) dieser Satzung
6. Entscheidung über eine veränderte Vertretungsbefugnis nach § 15 (3) dieser
Satzung
7. Entscheidungen in Zweifelsfällen über Vorliegen und die Zurechenbarkeit der
Vorteile nach § 19 (8) dieser Satzung
8. Entscheidungen über die Hebung von Erschwernismehraufwendungen nach
Pkt. 1.2 der Veranlagungsregel
(2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Er trifft die
für die Grundsätze der Organisation, der Zusammenarbeit, des Geschäftsgangs
und der einzelnen Befugnisse des Geschäftsführers verbindliche Regelungen,
insbesondere durch Geschäftsordnung und Geschäftsverteilungsplan.
§ 14
Geschäftsführung/Dienstkräfte
(1) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Verbandes
einen Geschäftsführer zu bestellen.
(2) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Für die Durchführung des Verbandsunternehmens stellt der Vorstand im Rahmen
des
Stellenplanes
die
erforderlichen
Dienstkräfte
ein.
Die Vergütung richtet sich, außer für geringfügig Beschäftigte, nach den
Tätigkeitsmerkmalen des öffentlichen Dienstes (TVÖD-VKA in der jeweils gültigen
Fassung oder nachfolgenden Tarifverträgen).
§ 15
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(1) Der Verbandsvorsteher vertritt gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied den
Verband gerichtlich und außergerichtlich.
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(2) Der Verbandsvorsteher ist für den Erlass von Verwaltungsakten, insbesondere
Beitragsbescheiden, für den Verband zusammen mit dem Geschäftsführer
alleinvertretungsbefugt.
(3) Bei Rechtsstreitigkeiten im Rahmen von Investitionsvorhaben, in Satzung- und
Beitragsberechnungsfragen, sowie bei Streitigkeiten nach § 18 VOB/B, kann mit
Beschluss des Vorstandes der Geschäftsführer unter Beachtung des Abs. 1 den
Verband
ebenfalls
gerichtlich
und
außergerichtlich
vertreten.
(4) Dringliche Beschlüsse über die Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren bis zu
einem Wertumfang von 20.000 € netto können durch den Verbandsvorsteher oder
seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandmitglied getroffen
werden.
(5) Der Geschäftsführer ist befugt, Verträge bis zu einem Wert von 10.000 Euro
abzuschließen.
§ 16
Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten
(1) Für seine ehrenamtliche
Aufwandsentschädigung.
Tätigkeit
erhält
der
Verbandsvorsteher
eine
(2) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld
und Fahrtkostenerstattung/Wegestreckenentschädigung.
Diese Entschädigungen gelten auch für Schaubeauftragte und Schauführer.
(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung, des Sitzungsgeldes und des Schaugeldes
werden
von
der
Verbandsversammlung
festgesetzt.
Die
Fahrtkostenerstattung/Wegstreckenentschädigung richten sich nach den
Bestimmungen der §§ 4 und 5 Landesreisekostengesetz (LRKG M-V) vom 3. Juni
1998 (GVOBl. M-V S. 554), in der jeweils gültigen Fassung.
§ 17
Entlastung des Vorstandes
Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der
Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt sie und den
Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme der Verbandsversammlung vor.
Diese beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
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Nummer 6
§ 18
Verbandsbeiträge
(1) Die Verbandsmitglieder haben dem Verband die Geldbeiträge zu leisten, die zur
Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner
ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben (§ 29 WVG). Ein Widerspruch gegen
den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 VwGO).
(3) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung
erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen und den Verband bei
notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Veränderungen sind jährlich bis zum
31.08. des laufenden Geschäftsjahres dem Verband mitzuteilen, damit sie im
Folgejahr
bei
der
Veranlagung
wirksam
werden.
(4) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßen
Ermessen
durch
den
Verband
geschätzt,
wenn
a) das Mitglied die Bestimmungen des Abs. 3 verletzt hat,
b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des
Mitgliedes zu ermitteln.
(5) Für die nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Satzung betroffenen Verbandsmitglieder
beginnt die Beitragspflicht gegenüber dem Verband mit Eintragung in das
Mitgliederverzeichnis. Der Beitragsanspruch für das Eintrittsjahr wird im
darauffolgenden Haushaltsjahr durch den Verband vom Mitglied eingefordert. Von
der Beitragserhebung für das Eintrittsjahr wird abgesehen, soweit das Mitglied
aufgrund eines bestandskräftigen Gebührenbescheides Gebühren an die
betroffene Gemeinde, in welcher die grundsteuerbefreiten Grundstücke liegen,
entrichtet und erklärt hat, dass es von einer Rückabwicklung (z.B. im
Wiederaufnahmeverfahren) absieht.
§ 19
Beitragsverhältnis
(1) Der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen wird nach dem
Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit
haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Grundlage zur Ermittlung des
Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten bildet die Veranlagungsregel.
Diese Veranlagungsregel ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und zur Deckung der anfallenden
Verwaltungskosten wird ein Beitrag (allgemeiner Beitrag) erhoben.
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(3) Der Mindestbeitrag je Mitglied beträgt eine Beitragseinheit des Hebesatzes des
Beitrages für die Unterhaltung der Gewässer (Pkt. 1.1 Veranlagungsregel). Die
Höhe des Hebesatzes ergibt sich aus dem jährlichen Haushaltsplan.
(4) Für besondere Aufwendungen und die Erschwernis der Unterhaltung der
Gewässer und Anlagen können besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen
Kosten gehoben werden. Bei jährlichem Anfallen ist die Erhebung einer
pauschalen Vorauszahlung möglich, der eine Schätzung der Kosten zugrunde
liegt. Einer Erschwerung der Unterhaltung stehen auch Leistungen gleich, die
erforderlich im Rahmen einer eingeschränkten Gewässerunterhaltung werden
bzw. wenn deren Erbringung der Sicherung zusätzlicher Vorteile dient.
(Mehraufwendungen, Zuschläge, besondere Beiträge) Näheres regelt die
Veranlagungsregel. Die Erhebung von Erschwernisbeiträgen unterbleibt, wenn
der
Verwaltungsaufwand
zur
Ermittlung
der
Erschwernisbeiträge
unverhältnismäßig hoch im Vergleich gegenüber den voraussichtlichen
Erschwernisbeiträgen ist.
(5) Für die Unterhaltung und den Ausbau von Deichen und Schöpfwerken, die nur
einem Teil der Mitglieder Vorteil gewähren, ist das Beitragsverhältnis aus den
tatsächlich entstehenden Kosten nach der bevorteilten Fläche je Deich und je
Schöpfwerk hektargleich zu ermitteln und von den vorteilsnehmenden Mitgliedern
zu entrichten.
(6) Für den Ausbau der Gewässer II. Ordnung und der dazugehörigen Anlagen
werden gesonderte Beiträge erhoben (Ausbaubeiträge). Die Ausbaubeiträge
verteilen sich grundsätzlich auf die Mitgliedsgemeinden, deren Flächen von der
Maßnahme bevorteilt werden. Erst nach Vorlage einer Vereinbarung zwischen
den bevorteilten Mitgliedern und dem Verband, sowie der vollständigen
finanziellen Absicherung der Maßnahme, kann der Verband im Auftrag als
Ausbauträger tätig werden. Über die Durchführung und Finanzierung,
insbesondere bei überwiegend ökologischen und landschaftspflegerischen Zielen
der Maßnahme, entscheidet die Verbandsversammlung im Einzelfall.
(7) Abweichend von Absatz 1 bis 6 kann die Verbandsversammlung, im Einzelfall,
einen abweichenden Beitragsmaßstab festlegen und alle Mitglieder zur
Finanzierung heranziehen. Die Beitragsermittlung erfolgt dann hektargleich nach
den tatsächlich angefallenen Kosten der Maßnahme bezogen auf die gesamte
Fläche des Verbandes.
(8) Vorteile im Sinne dieser Satzung sind auch die Abnahme oder Erleichterung einer
Pflicht, die Ermöglichung einer wirtschaftlicheren Nutzung sowie die Verhütung
von Schäden. Die Erschwerung der Leistungserbringung für den Verband,
insbesondere auf Grund von Anforderungen an Art und Umfang der Unterhaltung
bzw. des Betriebes einer Anlage, stellt ebenfalls einen Vorteil dar, der dem
verursachenden Mitglied oder Dritten zugerechnet werden kann.
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Nummer 6
(9) Für zusätzlich entstehende Leistungen, soweit sie nicht dem Allgemeinwohl
dienen, werden in Höhe der Kosten zusätzliche Beiträge auf Grundlage
privatrechtlicher Vereinbarung vom Mitglied gehoben. In begründeten Einzelfällen
ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch die Hebung von Nichtmitgliedern
möglich, sofern die verursachte Erschwerung den Verwaltungsaufwand
rechtfertigt.
§ 20
Beitragsbuch, Hebung
(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage dieser Satzung
durch Beitragsbescheid. Der Beitragsbescheid ist zu begründen. Jedem Mitglied
ist auf Verlangen Einsicht in die seine Belange betreffenden Unterlagen zu
gewähren.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt die
Beschlussfassung über den Haushaltsplan.
Hebesätze
im
Rahmen
der
(3) Der Anspruch auf den festgesetzten Beitrag entsteht am 1. Januar jeden Jahres.
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntwerden des Beitragsbescheides fällig.
(4) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen.
Der Säumniszuschlag beträgt eins von Hundert des rückständigen Beitrages für
jeden angefangenen Monat ab sechs Tage nach Fälligkeit. Über Ausnahmen
entscheidet der Vorstand.
(5) Die Bescheide werden geändert, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden
tatsächlichen oder rechtlichen Umstände geändert haben.
§ 21
Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des
Verbandes notwendig ist, erhebt der Verband von den Verbandsmitgliedern
Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach folgendem Maßstab:
1. Für Verwaltungs- und Unterhaltungsleistungen in Höhe eines Drittels des
Vorjahresbeitrages für die Unterhaltungsleistungen.
2. Im Bereich der Ausbaumaßnahmen für die entsprechende Maßnahme bis in Höhe
des geschätzten Gesamtbeitrages der Maßnahme.
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Nummer 6
§ 22
Allgemeine Duldungspflichten
(1) Die Vertreter des Verbandes bzw. dessen beauftragte Dritte sind berechtigt,
Grundstücke zu betreten, zu befahren und vorübergehend zu benutzen, soweit
dies für die Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlich ist.
(2) Die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger und Hinterlieger haben die
notwendigen Arbeiten und Maßnahmen im und am Gewässer zu dulden. Sie
haben alles zu unterlassen, das die Unterhaltung der Gewässer erschwert oder
unmöglich macht.
(3) Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Aufbringen und Einebnen
des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige
Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. Im Übrigen gelten § 41 WHG in
Verbindung mit § 66 Landeswassergesetz. Dies gilt für Ufergrundstücke, Deiche
und sonstige Verkehrsanlagen.
(4) Im Einzelfall, insbesondere in dicht besiedelten Ortslagen kann der Verband auf
Antrag und auf Kosten des Mitglieds oder des bevorteilten Eigentümers den
Aushub (z.B. Boden, Mäh- und Räumgut) abfahren. Der Umfang der Abfuhr ist
vorab zwischen dem Verband und dem betroffenen Mitglied oder Eigentümer
schriftlich festzulegen (Mehraufwendungen, besondere Beiträge).
§ 23
Benutzung von Grundstücken
(1) Der Verband und seine Beauftragten sind berechtigt, das Verbandsunternehmen
auf den nach dem Plan und dem Mitgliederverzeichnis zum Verbandsgebiet
gehörenden Grundstücken durchzuführen.
Er darf in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern oder –nutzern die für das
Unternehmen notwendigen Stoffe (Steine, Erden, Rasen usw.) von diesen
Grundstücken entnehmen, soweit sie land- und forstwirtschaftlich genutzt werden
oder Unland bzw. Gewässer sind, wenn nicht gesetzliche oder
aufsichtsbehördliche
Vorschriften
entgegenstehen.
(2) Die Benutzung von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, bedarf der
Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde, soweit sie nicht durch
Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit
eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende
Maßnahmen
ausgeglichen
werden
kann.
(3) Zur Durchführung seines Unternehmens kann der Verband zweckentsprechende
Maschinen einsetzen. Die Grundstückseigentümer oder –nutzer haben den
Einsatz der Maschinen – gleich welcher Art – auf den Grundstücken zu dulden.
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(4) Ufergrundstücke dürfen nur so genutzt oder bewirtschaftet werden, dass die
Unterhaltung der Gewässer nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für
Grundstücke an oder über verrohrten Abschnitten der Gewässer, die der Verband
zu unterhalten hat.
§ 24
Anlagen, die das Verbandsunternehmen berühren
(1) Auf Ufergrundstücken sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung
unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Die Bewirtschaftung der
Ufergrundstücke hat in erforderlicher Breite so zu erfolgen, dass die Unterhaltung
nicht beeinträchtigt wird.
(2) An den offenen Gewässern gilt ein beidseitiger Unterhaltungsstreifen von 5,00 m
ab der Böschungsoberkante. Bei Deichen gilt ein Deichunterhaltungsstreifen von
jeweils 3,00 m vom Böschungsfuß als besonders zu schützen.
An Böschungen und innerhalb des Unterhaltungsstreifens dürfen bauliche und
sonstige Anlagen (insbesondere: Hochstände, Zäune, Sichtschutz) nicht errichtet,
Bäume, Sträucher und Hecken nur so gepflanzt werden, dass
Unterhaltungsarbeiten nicht erschwert werden. Eine einseitige Bepflanzung ist im
Einvernehmen
mit
dem
Verband
zulässig.
Bei Weidenutzung sind durch den Eigentümer/Nutzer wehrhafte Einzäunungen zu
errichten und zu unterhalten. Sie dürfen die Unterhaltung nicht erschweren.
(3) Zur Sicherung der Unterhaltung verrohrter Gewässerabschnitte, ist ein
beidseitiger Abstand von mindestens 7 m von der Rohrleitungsachse von jeder
Bebauung und Bepflanzung frei zu halten. Ab einer Rohrtiefe von 3 m ist ein
Mindestabstand von je 10 m freizuhalten.
(4) Drainageausläufe, die in vom Verband zu unterhaltende Gewässer einmünden,
sind so anzulegen und zu sichern, dass sie bei den Unterhaltungsarbeiten nicht
beschädigt werden oder diese behindern. Art und Umfang der Markierung sollten
mit dem Verband abgestimmt werden.
§ 25
Bekanntmachungen
(1) Bekanntgaben des Verbandes an seine Mitglieder erfolgen in Form eines
geschlossenen einfachen Briefes, soweit diese Satzung nicht Anderes bestimmt.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen, zu denen der Verband aufgrund von Gesetz oder
durch diese Satzung verpflichtet ist, erfolgen entsprechend der jeweils gültigen
Hauptsatzung der Mitgliedsgemeinden, in deren Bereich sich der Gegenstand
der Bekanntmachung auswirkt.
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(3) Die im Wasserverbandsgesetz vorgeschriebenen Bekanntmachungen der
Verbandssatzungen und Genehmigungen der Verbandssatzungen erfolgen durch
die Aufsichtsbehörde entsprechend § 3 AG WVG.
§ 26
Verschwiegenheitspflicht
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer sowie Personen im Sinne von § 14 dieser
Satzung und § 26 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes sind verpflichtet, über alle
ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und
Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen bleiben die
Vorschriften
des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
M-V
über
die
Verschwiegenheitspflicht unberührt.
§ 27
Zustimmung zu Geschäften
Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufnahme von
Darlehen, die über einen Betrag von 100.000 Euro hinausgehen und zur Änderung
der Satzung. Im Übrigen gilt § 75 WVG.
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Anlage 1
Veranlagungsregel
zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“
Diese Veranlagungsregel gilt gemäß § 19 der Satzung für die Ermittlung des
Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten. Veränderungen/Abweichungen
sind gemäß § 19 (7) dieser Satzung mit Beschluss der Verbandsversammlung
zulässig. Die Veranlagungsregel ist Grundlage der jährlichen Ermittlung der Beiträge.
1.
Beiträge für die Unterhaltung und den Ausbau von Gewässern II. Ordnung
und Anlagen gemäß § 19 dieser Satzung
1.1
Ermittlung des allgemeinen Beitrages
1.1.1
Allgemeine Festlegungen für die Beitragsberechung
Der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und Anlagen wird nach
dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandsarbeit
haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Grundlage für die Ermittlung der
allgemeinen Beiträge sind die beitragspflichtige Fläche des Mitgliedes im
Verbandsgebiet, die Gewässerdichte und die Nutzungsarten der Grundstücke.
Hierbei sind für die Flächengrößen und Nutzungsarten die Daten des Automatisierten
Liegenschaftsbuches (ALB) mit Stand vom 31.08. des Vorjahres in Anwendung zu
bringen.
Der Mindestbeitrag je Mitglied beträgt eine Beitragseinheit des allgemeinen Beitrages
für die Gewässerunterhaltung nach § 19 (2) dieser Satzung.
Die beitragspflichtige Fläche für die Mitglieder nach § 3 (1) Pkt. 2.
(Mitgliedsgemeinden) ermittelt sich aus der im Verbandsgebiet gelegenen Fläche des
Mitgliedes abzüglich der Flächen der Mitglieder nach § 3 (1) Pkt. 1. (dingliche
Mitglieder) abzgl. der Außendeichflächen und der Flächen der Inseln, die keiner
Gewässerunterhaltung unterliegen und direkt in ein Küstengewässer entwässern.
Flächen der dinglichen Mitglieder werden mit der durchschnittlichen Gewässerdichte
(ermittelt nach Pkt. 1.1.2 der Veranlagungsregel) des Verbandes einer
Beitragsklasse zugeordnet.
Die Ermittlung des Beitrages erfolgt nach der Formel:
Allgemeiner Beitrag in € = Gesamtbeitragseinheiten in BE * beschlossener Hebesatz
des Haushaltsjahres in €/BE
Die Gesamtbeitragseinheiten ergeben sich nach der Formel:
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3. Jahrgang
02. April 2015
Nummer 6
Gesamtbeitragseinheiten je Mitglied in BE = Summe aller Einzelbeitragseinheiten je
Nutzungsart des Mitgliedes in BE
Einzelbeitragseinheit je Nutzungsart in BE = (Beitragsfläche der Nutzungsart des
Mitgliedes in ha * gemeindespezifischer Gewässerdichtefaktor ( gemäß Pkt. 1.1.2 der
Veranlagungsregel)* Nutzungsartenfaktor ( gemäß Pkt. 1.1.4 der Veranlagungsregel)
1.1.2 Ermittlung des Gewässerdichtefaktors
Die Gewässerdichte ist das Verhältnis der Gewässerlänge der Gemeinde im Verband
in Metern zu der Fläche der Gemeinde im Verband in Hektar. Entsprechend der
gemeindespezifischen Gewässerdichte in m/ha wird die Gemeinde in eine
Beitragsklasse eingeordnet und damit ein Gewässerdichtefaktor zugewiesen, der zur
Berechnung der Beitragseinheiten (BE) dient. Stichtag der Ermittlung der
Gewässerdichte ist der 1. Januar des Beitragsjahres.
Beitragsklasse
BK 1
BK 2
BK 3
BK 4
BK 5
BK 6
BK 7
BK 8
BK 9
BK 10
BK 11
BK 12
BK 13
BK 14
Gewässerdichte (m/ha)
unter 5
über 5 bis 7,5
über 7,5 bis 10
über 10 bis 15
über 15 bis 20
über 20 bis 25
über 25 bis 30
über 30 bis 35
über 35 bis 40
über 40 bis 45
über 45 bis 50
über 50 bis 55
über 55 bis 60
über 60
Faktor (BE/ha)
1
1,25
1,5
1,75
2
2,25
2,5
2,75
3
3,25
3,5
3,75
4
4,25
Für die dinglichen Mitglieder wird zur Ermittlung des Gewässerdichtefaktors die
mittlere Gewässerdichte des Verbandes aus der Gesamtlänge aller Gewässer des
Verbandes durch die Gesamtbeitragsfläche des Verbandes ermittelt und daraus ein
Gewässerdichtefaktor abgeleitet.
1.1.3 Ermittlung der Grundbeitragseinheiten
Der aus der Gewässerdichte ermittelte Faktor für das jeweilige Mitglied wird mit der
beitragspflichtigen Fläche, aufgegliedert nach Nutzungsarten, multipliziert.
(Grundbeitragseinheit) Dieses Produkt wird dann mit den jeweiligen
Nutzungsartenfaktoren multipliziert um die Einzelbeitragseinheiten zu ermitteln.
1.1.4 Zu- und Abschläge nach Nutzungsarten (Nutzungsartenfaktor)
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02. April 2015
Nummer 6
Flächen, die aufgrund ihres typischen künstlichen Verdichtungs- und
Versiegelungsgrades gegenüber naturbelassenen Flächen typischer Weise einen
intensiven Unterhaltungsbedarf der Gewässer II. Ordnung verursachen, werden
stärker gewichtet als eher naturbelassene Flächen und mit Zuschlägen auf die
Grundbeitragseinheit belegt. Flächen, die für die Gewässerunterhaltung von Vorteil
sind und somit typischer Weise weniger Kosten verursachen, werden geringer
gewichtet und erhalten einen Abschlag von der jeweiligen Grundbeitragseinheit.
Die Flächen der jeweiligen Nutzungsart werden mit den ermittelten
Grundbeitragseinheiten und dem ausgewiesenen Nutzungsarten-Faktor zur
Ermittlung der Einzelbeitragseinheiten multipliziert. Bei Wirkung mehrerer
Nutzungsartenfaktoren wird nur der jeweils höchste geltend gemacht.
Bezeichnung
Beitragsbuch
Ackerland
Grünland
Gartenland,
Obstbauland
Heideflächen
Schlüsselnummer lt. ALB
21610 bis 21614
21620 bis 21622
21630 bis 21632, 21640, 21670-21672
21660
21690, 21950 bis 21951, 21953 bis 21954,
Unland
21957 bis 21959
Moor
21650
Wald
21070, 21700 bis 21760
Verkehrsflächen
21510 bis 21594, 21911
Gebäude- /Freiflächen 21010, 21110 bis 21299, 21930 bis 21939
Betriebsflächen
21310 bis 21362, 21680
Erholungsflächen
(Park- u. Grünanlagen) 21280 bis 21289, 21410 bis 21419
Graben,
Wasserflächen
21080, 21850, 21830 bis 21832, 21923
See
21860 bis 21869
Fluss
21810 bis 21822
Teich, Weiher
21880,21890
Bach
21840
Deich
21926
21040, 21090, 21310 bis 21329, 21420 bis
21430, 21910, 21912-21920, 21922,
sonstige Flächen
21924 bis 21925, 21929, 21940 bis 21943
Außendeichflächen u.
Inseln ohne
Gewässerunterhaltung 21952, 21955 bis 21956
NutzungsartenFaktor
1
1
1
0,5
0,5
0,5
0,5
4
6
4
1
0
0
0
0
0
0,5
1
0
Sonstige eventuell nicht zuordenbare Flächen erhalten keine Zu- und Abschläge und
werden mit dem Faktor 1 gewichtet.
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Nummer 6
1.1.5 Ermittlung der Gesamtbeitragseinheiten und der Beitragshöhe
Die sich aus den Grundbeitragseinheiten multipliziert mit den Nutzungsartenfaktoren
ergebenden Gesamtbeitragseinheiten werden mit dem jeweils im Haushaltsplan für
das Haushaltsjahr beschlossenen Hebesatz multipliziert.
1.2 Besondere Beiträge/Mehrkosten gemäß § 19 Absatz 4, 8 und 9 sowie § 22(4) der
Satzung
Für Erschwernisse (§ 3 GUVG) und besondere Aufwendungen gemäß § 19 Absatz 4,
8 und 9 sowie § 22 Absatz 4 der Satzung können Mehraufwendungen vom Mitglied
gehoben werden. Die Hebung erfolgt erst, wenn die Gesamtsumme aller
Mehraufwendungen des Jahres 10 % der Gesamtaufwendungen der
Gewässerunterhaltung überschreitet. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Ausgenommen von der Einschränkung der 10 % Regelung sind die Hebung auf Grund
von behördlichen Entscheidungen und die Tatbestände nach Pkt. d.
Ebenfalls aufgenommen sind die Mehrkostentatbestände nach Pkt. e) bis i). Hier kann
eine Umlage erfolgen, wenn die Höhe den Verwaltungsaufwand rechtfertigt.
Gemäß § 28 Abs. 3 WVG kann in begründeten Einzelfällen auch von Nichtmitgliedern
mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Hebung erfolgen, sofern die verursachte
Mehraufwendung den Verwaltungsaufwand rechtfertigt. Zum Mehraufwand zählen
ebenfalls Kosten für die Ermittlung des Verursachers und weitere angefallene
Verwaltungskosten.
Im Übrigen richtet sich die Ermittlung des Beitrages nach § 30 Absatz 1 Satz 2 WVG.
Mögliche Mehrkostentatbestände im Sinne dieser Satzung sind:
a) Erschwernisse durch Ausbau oder eine Gewässerbenutzung
Wird durch einen Gewässerausbau oder eine Gewässerbenutzung Dritter die
Gewässerunter-haltung gegenüber der vorherigen Gewässerunterhaltung
erschwert, so können die die Mehrkosten per Bescheid vom Dritten erhoben
werden.
Erschwernisse durch Ausbau sind insbesondere:
- erschwerte Zugänglichkeit
- veränderte Anforderungen an die einzusetzende Technologie
- erhöhte Energiekosten
- erhöhter Kontrollaufwand
b) Handarbeit
Ist der Einsatz von Handarbeit durch Einwirkung Dritter erforderlich, kann der
Verband einen zusätzlichen Beitrag in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten heben.
Mehrkosten sind Kosten, die die Kosten der bisher angewandten
Unterhaltungstechnologie
in
diesem
Gewässerabschnitt
überschreiten.
Einwirkungen Dritter sind insbesondere die Errichtung baulicher und sonstiger
Anlagen sowie Neuanpflanzungen in der Unterhaltungstrasse.
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Nummer 6
c) Spezialmaschinen
Ist der Einsatz von Spezialmaschinen durch das Einwirken Dritter erforderlich, kann
der Verband einen Mehrkostenbeitrag in Höhe der tatsächlichen Mehrkosten
heben.
Einwirkungen Dritter sind insbesondere die Errichtung baulicher und sonstiger
Anlagen sowie Neuanpflanzungen in der Unterhaltungstrasse, oder besondere
Anforderungen Dritter zur anzuwendenden Technologie.
d) Für offene Gewässer und verrohrte Teilstrecken von Gewässern aufgrund
eingeschränkter Baufreiheit
Zusätzliche Aufwendungen, die dem Verband entstehen, wenn durch örtliche
Einschränkungen Reparaturarbeiten an Gewässern II. Ordnung erschwert oder
aber nach konventioneller Art, bei verrohrten Gewässerabschnitten in offener
Bauweise, unmöglich gemacht werden, werden in Höhe der tatsächlichen Kosten
geltend gemacht.
e) Erhaltung eines ansprechenden Erscheinungsbildes
Kosten für Leistungen, die der Verband an den Gewässern zweiter Ordnung oder
den dazu gehörigen Anlagen zugunsten oder auf Verlangen eines Mitgliedes
erbringt, sind gesondert zu erstatten.
f) Zusätzlicher
Aufwand
bei
Änderung
der
Entwässerungsansprüche
Erfordern veränderte Entwässerungsansprüche einen zusätzlichen Aufwand (z.B.
zusätzliche Holzungsarbeiten, andere Arbeiten am Gewässerprofil) zur Herstellung
ausreichender Vorflutverhältnisse, kann dieser zusätzliche Aufwand vom
betreffenden Mitglied gehoben werden.
g) Maßnahmen
auf
Anforderung
des
Mitglieds
oder
Einzelner
Leistungen, die der Verband auf Verlangen eines Mitgliedes oder Einzelner an den
Gewässern II. Ordnung oder den dazu gehörigen Anlagen erbringt (z.B.
flächendeckende Krautabfuhr nach § 22 (4) dieser Satzung) sind gesondert zu
finanzieren. Grundlage der Ausführung der Leistungen ist eine entsprechende
Vereinbarung mit dem Bevorteilten vor Beginn der Ausführung.
h) Unterhaltungsmaßnahmen, die hydraulisch nicht notwendig sind, können gesondert
gehoben werden.
i) Kosten für Arbeiten, die vor Erstaufnahme als Gewässer auf Grund unterlassener
Unterhaltung
der
Gewässer
II.
Ordnung
(u.a.
Herstellung
eines
unterhaltungsfähigen Zustandes), die der Verband jedoch nicht zu vertreten hat,
entstehen, können als Mehraufwendungen auf das Mitglied umgelegt werden.
Diese Kosten können im Beitragsbescheid geltend gemacht werden.
Jährlich anfallende Mehrkosten können bereits durch die Ermittlung einer
durchschnittlichen Mehrkostenpauschale als Vorauszahlung auf Grundlage einer
Kostenschätzung erhoben werden.
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02. April 2015
Nummer 6
1.3 Beiträge für den Ausbau von Gewässern II. Ordnung und dazugehörigen
Anlagen (Ausbaubeiträge § 19 (6) dieser Satzung)
Die Kosten für den Ausbau von Gewässern II. Ordnung gemäß § 31 WHG in
Verbindung mit § 68 (1) Nummer 2 LWaG werden auf die bevorteilten
Mitgliedsgemeinden im Einzugsgebiet des Gewässerabschnittes nach § 19 (6) der
Satzung hektargleich umgelegt.
Kosten der Maßnahme sind Kosten die dem Verband im Zuge der Umsetzung der
Maßnahme entstehen, unter anderem auch Kosten für Voruntersuchungen,
Planungen, Rechtsstreitigkeiten und Finanzierungskosten.
Mit der ingenieurtechnischen Vorbereitung der Maßnahme, die Bestandteil der
Kostenermittlung ist, sind die bevorteilten Flächen zu ermitteln.
1.4 Beitrag für den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau von Schöpfwerken
gemäß § 19 Absatz 5 der Satzung
Die im Niederschlagseinzugsgebiet eines Schöpfwerkes liegenden Flächen
(Vorteilsflächen) der jeweiligen Mitglieder werden mit den tatsächlichen Kosten der
Unterhaltung belastet.
Die Verteilung des Beitrages erfolgt hektargleich nach Flächenmaßstab.
Kosten der Unterhaltung des Schöpfwerkes sind insbesondere Betreuungskosten,
Kosten für Rechtsstreitigkeiten, Gutachten und Planungen, Versicherungskosten,
Reparaturkosten, Kosten für Betriebsmittel und Energiekosten, Kreditzinsen und
Fehlbeträge aus Vorjahren.
Kosten für Schöpfwerksneubau, -ausbau oder -rückbau sind alle Kosten, die dem
Verband im Zuge der Umsetzung der Maßnahme entstehen, unter anderem auch
Kosten für Voruntersuchungen, Planungen und Rechtsstreitigkeiten. Diese werden
auf die bevorteilten Mitgliedsgemeinden umgelegt.
Wer durch Maßnahmen, Anlagen oder Einleitungen die Unterhaltung erschwert oder
Mehraufwendungen verursacht, kann hierfür gesondert veranlagt werden.
2
Beitrag für die Unterhaltung und den Bau von im Interesse des Wohls der
Allgemeinheit erforderlichen Anlagen zur Sicherung des Hochwasserabflusses
und von Deichen gemäß § 19 Absatz 5 der Satzung
Die von einem Deich geschützten Flächen der jeweiligen Mitglieder (Polderflächen)
werden mit den tatsächlichen Kosten für die Unterhaltung und den Ausbau dieses
Deiches belastet.
Die Verteilung des Beitrages auf die bevorteilten Mitglieder erfolgt hektargleich nach
Flächenmaßstab.
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02. April 2015
Nummer 6
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.
Diese Änderungssatzung wurde auf der Verbandsversammlung des Wasser- und
Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ am 04.03.2015 beschlossen.
Ribnitz, den 04.03.2015
gez. Groth
Vorsteher
gez. Müller
Vorstandsmitglied
Diese Änderungssatzung wurde vom Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen
als untere Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt am: 10. März 2015
gez. Ralf Drescher
Landrat
Diese Änderungssatzung wurde ausgefertigt am: 20. März 2015
gez. Groth
Verbandsvorsteher
gez. Müller
Vorstandsmitglied
Hinweis
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung vom
13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S 777), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Regelungen,
des
Wasserverbandsgesetzes
oder
des
Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 4548),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S.
448) geändert worden ist, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werde. Diese Folge tritt nicht ein,
wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der
verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber
Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette“ geltend gemacht wird. Eine
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann
abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden (§ 5 Absatz 5 in Verbindung
mit § 170 der Kommunalverfassung M-V).
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3. Jahrgang
02. April 2015
Nummer 6
Öffentliche Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung zur Satzung des
Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ vom 07. Mai 2001
rückwirkend zum 01. Januar 2013
Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als Untere
Rechtsaufsichtsbehörde des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“
I. Satzung
3. Änderung zur Satzung des Wasser-und Bodenverbandes
„Recknitz-Boddenkette“ vom 07. Mai 2001 (rückwirkend zum 01.
Januar 2013)
Die Verbandsversammlung beschließt am 04.03.2015 rückwirkend zum 01.01.2013
folgende Änderung:
Artikel I
Anlage 1 der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „ Recknitz-Boddenkette“
erhält folgende Fassung:
Anlage 1, Veranlagungsregel
zur Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“
Diese Veranlagungsregel gilt gemäß § 19 der Satzung für die Ermittlung des
Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten.
1. Allgemeine Festlegungen für die Beitragsberechnung
Der Beitrag für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und Anlagen bemisst sich
nach der am Verbandsgebiet beteiligten Fläche (beitragspflichtige Fläche) des
Mitgliedes und dem Vorteil, den das Mitglied von den Verbandsaufgaben hat.
Der allgemeine Beitrag wird zur Deckung der Ausgaben für die Unterhaltung der
Gewässer II. Ordnung, für den Vorstand, die Verwaltung und für die allgemeine
Finanzwirtschaft gehoben.
Der Mindestbeitrag je Mitglied beträgt eine Beitragseinheit.
Flächen der dinglichen Mitglieder werden mit der durchschnittlichen Gewässerdichte
des Verbandes der Beitragsklasse zugeordnet.
2. Ermittlung der Gewässerdichte und des Faktors
Die Gewässerlänge der Gewässer II. Ordnung aus der jeweiligen beitragspflichtigen
Fläche wird ins Verhältnis gesetzt. Die damit berechnete Gewässerdichte in Meter
pro ha (m/ha) wird einer Beitragsklasse zugeordnet.
Für jede Beitragsklasse wird ein Faktor ausgewiesen, der zur Berechnung der
Beitragseinheiten (BE) dient.
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3. Jahrgang
Beitragsklasse
BK 1
BK 2
BK 3
BK 4
BK 5
BK 6
BK 7
BK 8
BK 9
BK 10
BK 11
BK 12
BK 13
BK 14
02. April 2015
Nummer 6
Gewässerdichte (m/ha)
unter 5
über 5 bis 7,5
über 7,5 bis 10
über 10 bis 15
über 15 bis 20
über 20 bis 25
über 25 bis 30
über 30 bis 35
über 35 bis 40
über 40 bis 45
über 45 bis 50
über 50 bis 55
über 55 bis 60
über 60
Faktor (BE/ha)
1
1,25
1,5
1,75
2
2,25
2,5
2,75
3
3,25
3,5
3,75
4
4,25
3. Ermittlung der Grundbeitragseinheiten
Der aus der Gewässerdichte ermittelte Faktor für das jeweilige Mitglied wird mit der
beitragspflichtigen Fläche, aufgegliedert nach Nutzungsarten, multipliziert.
4. Zu- und Abschläge nach Nutzungsarten
Flächen, die eine intensive Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung erfordern, werden
mit einem Zuschlag zur Grundbeitragseinheit belegt. Flächen, die für die
Gewässerunterhaltung von Vorteil sind und ökologischen Zielen dienen und somit
weniger Kosten verursachen, erhalten einen Abschlag zur jeweiligen
Grundbeitragseinheit.
Die Zu- und Abschläge werden bei Flächenbezug über den Nutzungsarten-Faktor in
Beitragseinheiten umgerechnet.
Dazu wird die Fläche der jeweiligen Nutzungsart mit den ermittelten
Grundbeitragseinheiten und dem ausgewiesenen Nutzungsarten-Faktor zur
Ermittlung der Beitragseinheiten multipliziert.
Nutzungsart
Ackerland
Grünland
Gartenland
Heideflächen
Unland
Moor
Wald
Verkehrsflächen
Gebäude-/Freiflächen
Betriebsflächen
Erholungsflächen (Park-u. Grünanlagen)
Nutzungsarten - Faktor
1
1
1
0,5
0,5
0,5
0,5
4
6
4
1
Seite 39
3. Jahrgang
02. April 2015
Graben
See
Fluss
Teich, Weiher
Bach
Deich
Sonstige Flächen
Außendeichflächen u. Inseln ohne Gewässerunterhaltung
Nummer 6
0
0
0
0
0
0,5
1
0
5. Ermittlung der Gesamtbeitragseinheiten und der Beitragshöhe
Die sich aus den Grundbeitragseinheiten und den Nutzungsarten-Beitragseinheiten
ergebenden Gesamtbeitragseinheiten werden mit dem jeweils beschlossenen
Hebesatz multipliziert.
6. Besondere Beiträge/Mehrkosten gemäß § 19 Absatz 2 der Satzung
Jährlich anfallende Kosten, die durch die zusätzliche Sicherung oder beschränkte
Nutzung von Grundstücken und Anlagen an bzw. über Gewässern II. Ordnung
entstehen, können dem Mitglied oder Dritten in Rechnung gestellt werden,
insbesondere
-
die Abfuhr und Entsorgung von Mäh- und Räumgut
Unterhaltungsmaßnahmen die nicht hydraulisch notwendig sind
Unterhaltungsmaßnahmen die der Erhaltung eines anspruchsvollen
Erscheinungsbildes dienen
Leistungen auf Verlangen eines Mitgliedes oder Einzelner
Kosten zur Herstellung eines unterhaltungswürdigen Zustandes eines
Gewässers II, Ordnung, zur Aufnahme in den Anlagenbestand
Grundlage für die Durchführung der Leistungen ist eine entsprechende Vereinbarung
mit dem bevorteilten Mitglied vor Beginn der Ausführung.
Die entstehenden Kosten können bereits durch die Ermittlung einer
durchschnittlichen Mehrkostenpauschale erhoben werden.
Anfallende Kosten werden als besondere Beiträge mit dem jährlichen
Beitragsbescheid in Rechnung gestellt.
7. Beitrag für den Betrieb und die Unterhaltung von Schöpfwerken gemäß § 19
Absatz 4 der Satzung
Die Umlage der anfallenden Kosten für das jeweilige Schöpfwerk erfolgt auf die
bevorteilten Mitglieder im Poldergebiet (Beitragsfläche). Die Verteilung des Beitrages
erfolgt hektargleich.
Seite 40
3. Jahrgang
02. April 2015
Nummer 6
8. Beitrag für den Betrieb und die Unterhaltung von Deichen gemäß § 19 Absatz
4 der Satzung
Flächen die von einem Deich geschützt werden (Polderflächen), werden mit den
anfallenden Kosten, auf die bevorteilten Mitglieder, für die Unterhaltung dieses
Deiches belastet. Die Verteilung des Beitrages erfolgt hektargleich.
Artikel II
In-Kraft-Treten
Die 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und
Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ vom 07.Mai 2001 tritt rückwirkend zum
01.01.2013 in Kraft.
Mit Inkrafttreten der 3. Änderungssatzung tritt die Anlage 1 der Satzung des Wasserund Bodenverbandes „Recknitz- Boddenkette“ vom 16.06.2002 außer Kraft.
Diese Änderungssatzung wurde auf der Verbandsversammlung des Wasser- und
Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ am 04.03.2015 beschlossen.
Ribnitz-Damgarten, den 04. März 2015
gez. Groth
Verbandsvorsteher
gez. Müller
Vorstandsmitglied
Seite 41
3. Jahrgang
02. April 2015
Nummer 6
Genehmigungsvermerk:
Die vorstehende 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und
Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ wurde durch den Landrat des Landkreises
Vorpommern-Rügen als untere Rechtsaufsichtsbehörde mit Datum vom 10. März
2015 genehmigt.
gez. Ralf Drescher
Landrat
Ausgefertigt am 20. März 2015
gez. Groth
Verbandsvorsteher
gez. Müller
Vorstandsmitglied
II. Hinweis
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung vom
13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S 777), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Regelungen, des Wasserverbandsgesetzes oder des
Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 4548),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S.
448) geändert worden ist, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werde. Diese Folge tritt nicht ein,
wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der
verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber
Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette“ geltend gemacht wird. Eine
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann
abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden (§ 5 Absatz 5 in Verbindung
mit § 170 der Kommunalverfassung M-V).
Seite 42
3. Jahrgang
02. April 2015
Nummer 6
Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen als Untere
Rechtsaufsichtsbehörde des Wasser- und Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“
gemäß § 58 Absatz 2 Wasserverbandsgesetz.
2. Änderungssatzung zur Satzung des Wasser- und
Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ vom 07. Mai 2001, zuletzt
geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Satzung vom
16.06.2002 (rückwirkend zum 01. Januar 2012)
Der Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette“ beschließt auf seiner
Verbandsversammlung am 04.03.2015 rückwirkend zum 01.01.2012 nachfolgende
Satzungsänderung:
1.
Der § 1 Absatz 1 Satz 3 erhält folgenden Wortlaut:
Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landrates des Landkreises
Vorpommern- Rügen.
2.
Der § 1 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut :
Der Verband ist ein auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG vom 4. August 1992, GVOBl. M-V 1992,
S. 458, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008, GVOBl. M-V S. 499)
gegründeter Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes
(WVG vom 12. Februar 1991, BGBl. S. 405, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz
zur Änderung des Wasserverbandsgesetz vom 15.Mai 2002, BGBl. Teil I S. 1578).
Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet sich im
Rahmen der Gesetze selbst.
2a.
Der § 1 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:
Das Verbandsgebiet umfasst das in der Anlage zu § 1 GUVG festgelegte
Gewässereinzugsgebiet Zingst (ohne Bock und Werderinseln), Darß, Fischland und
das Einzugsgebiet von Recknitz, Klosterbach und Saaler Bach, die Küste mit den
Zuflüssen zur Ribnitzer See (ausschließlich Körkwitz Kläranlage, Körkwitzer Bach),
Saaler Bodden, Bodstetter Bodden, Barther Bodden und Barther Strom bis
ausschließlich Einzugsgebiet SW Barth-Tannenheim sowie die vorgelagerten Inseln
der Mitgliedsgemeinden.
Seite 43
3. Jahrgang
3.
02. April 2015
Nummer 6
Der § 2 Nummer 1 erhält folgenden Wortlaut:
Unterhaltung der in seiner Unterhaltungslast befindlichen Gewässer zweiter Ordnung
und Unterhaltung und Betrieb der dazugehörenden Anlagen nach Maßgabe des § 39
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG vom 31.
Juli 2009, BGBl. I S. 2585, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Dezember
2011, BGBl. I S. 3044) in Verbindung mit § 62 Wassergesetz des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (LWaG vom 30. November 1992, GVOBl. M-V 1992, S.
669, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011, GVOBl. M-V S.
759, 765)
4.
Der § 2 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:
Gewässerausbau im Auftrag seiner Mitgliedsgemeinden, insbesondere naturnaher
Rückbau der Gewässer zweiter Ordnung und der dazugehörigen Anlagen gemäß §
67 Absatz 2 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 68 Absatz 1 Nummer 2 LWaG. Der
Verband erfüllt diese Aufgabe grundsätzlich nur im Auftrag seiner
Mitgliedsgemeinden im Verbandsgebiet und nach vollständiger Bereitstellung der
dafür erforderlichen finanziellen Mittel. Über die Annahme des Auftrages entscheidet
die Verbandsversammlung.
5.
Der § 3 erhält folgenden Wortlaut
§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
1. Die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass
Ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen als dingliche Mitglieder.
2. Die Gemeinden mit allen übrigen Flächen.
(2) Die Mitglieder sind in ein Verzeichnis eingetragen, welches vom Verband
aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten wird. Das Mitgliedsverzeichnis ist
jederzeit im Verband einsehbar.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis. Die
Aufnahme als dingliches Mitglied in das Mitgliederverzeichnis erfolgt zum 1.1. des
Jahres, welches dem Jahr folgt, in dem der Antrag gestellt wurde, wenn der Antrag
bis zum 31.10. gestellt wurde. Für alle anderen Anträge erfolgt die Aufnahme in das
Mitgliedsverzeichnis in dem Jahr, welches dem Folgejahr nach Satz 2 folgt.
Seite 44
3. Jahrgang
6.
02. April 2015
Nummer 6
Der § 4 Absatz 1 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 hat der Verband die notwendigen Arbeiten an
den Gewässern und Anlagen, Schöpfwerken und Deichen vorzunehmen.
7.
Der § 4 Absatz 2 wird ersatzlos gestrichen.
8.
Der § 5 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Der Verband führt jährlich eine öffentliche Verbandsschau gemäß § 44 Absatz 1
WVG durch. Der Schauplan ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
9.
Der § 14 Absatz 3 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
Die Vergütung richtet sich, außer für geringfügig Beschäftigte, nach den
Tätigkeitsmerkmalen des öffentlichen Dienstes (TVÖD in der jeweils gültigen
Fassung oder nachfolgenden Tarifverträgen).
10.
Der § 15 Absatz 2 erhält folgenden Wortlaut:
Der Geschäftsführer ist befugt, Verträge bis zu einem Wert von 10.000 Euro
abzuschließen.
11.
Der § 16 Absatz 3 erhält folgenden Wortlaut:
Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes werden von der
Verbandsversammlung festgesetzt. Die
Fahrtkostenerstattung/Wegstreckenentschädigung richten sich nach den
Bestimmungen der §§ 4 und 5 Landesreisekostengesetz (LRKG M-V) vom 3. Juni
1998 (GVOBl. M-V S. 554), zuletzt geändert am 28.11.2008 (GVOBl. M-V S. 460).
12.
Der § 19 Absatz 1 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
Grundlage zur Ermittlung des Beitragsverhältnisses der einzelnen Beitragsarten
bildet die Veranlagungsregel in Anlage 1 zur Satzung des Wasser- und
Bodenverbandes „Recknitz – Boddenkette“.
Der § 19 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
Für die Erschwernis der Unterhaltung der Gewässer können nach der Maßgabe des
§ 3 (1) Satz 2 GUVG M-V besondere Beiträge in Höhe der tatsächlichen Kosten, die
pauschaliert werden können, gehoben werden. Die Hebung erfolgt in der Regel erst,
wenn die Höhe der Erschwernismehraufwendungen des Jahres 10 % der
Gesamtkosten der Gewässerunterhaltung übersteigt und die verursachten
Erschwerungen den Verwaltungsaufwand rechtfertigen.
Hiervon ausgenommen sind insbesondere die Hebung auf Grundlage behördlicher
Entscheidungen und zusätzliche Leistungen des Verbandes auf Verlangen eines
Mitgliedes oder Einzelner (z.B. auch Kosten für Abfuhr und Entsorgung)
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13.
Der § 19 Absatz 3 wird gestrichen.
14.
Der § 23 wird gestrichen.
Nummer 6
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.
gez. Groth
Verbandsvorsteher
gez. Müller
Vorstandsmitglied
Genehmigungsvermerk:
Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Wasser- und
Bodenverbandes „Recknitz-Boddenkette“ wurde gemäß § 58 Absatz 2 Satz 1
Wasserverbandsgesetz durch den Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen als
untere Rechtsaufsichtsbehörde mit Datum vom 10. März 2015 genehmigt.
gez. Ralf Drescher
Landrat
Diese Änderungssatzung wurde ausgefertigt am: 20. März 2015
gez. Groth
Verbandsvorsteher
gez. Müller
Vorstandsmitglied
Hinweis
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Kommunalverfassung vom
13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S 777), der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Regelungen, des Wasserverbandsgesetzes oder des
Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 4548),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S.
448) geändert worden ist, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werde. Diese Folge tritt nicht ein,
wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der
verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber
Wasser- und Bodenverband „Recknitz-Boddenkette“ geltend gemacht wird. Eine
Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann
abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden (§ 5 Absatz 5 in Verbindung
mit § 170 der Kommunalverfassung M-V).
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Nummer 6
Öffentliche Bekanntmachung über Unterhaltungsmaßnahmen an
Gewässern II. Ordnung – Wasser- und Bodenverband „Nebel“
Im Jahr 2015 finden ganzjährig die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten an
Gewässern II. Ordnung statt. Vom 15.07.2015 bis 30.11.2015 werden Mäh- und
Krautungsarbeiten durchgeführt. Grundräumungen und Holzarbeiten
(Rückschnitt und Pflege) fallen in der Zeit vom 01.10. 2015 bis zum 30.04.2016
an. Spezielle Reparaturen an Gewässern II. Ordnung und Bauwerken erfolgen
nach Bedarf. Die Arbeiten werden in folgenden Gemeinden bzw. Städten
durchgeführt.
Landkreis Rostock: Glasewitz, Groß Schwiesow, Gutow, Klein Upahl,
Kuhs, Lohmen, Lüssow, Mistorf, Mühl-Rosin, Plaaz, Reimershagen,
Sarmstorf, Zehna, Dreetz, Gülzow-Prüzen, Tamow, Dalkendorf, Groß
Roge, Groß Wokern, Dahmen, Warnkenhagen, Teterow, Lalendorf,
Zepelin, Dobbin/Linstow, Hoppenrade, Krakow am See, Kuchelmiß,
Diekhof, Hohen Sprenz, Dolgen am See, Stadt Laage - Bereich Liessow u.
Weitendorf, Wardow, Güstrow, Rukieten, Kassow, Wiendorf, Bützow, Dummerstorf
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte: Hohen Wangelin, Jabel, Klocksin, Neu
Gaarz, Nossentiner Hütte, Vollrathsruhe
Landkreis Ludwigslust Parchim: Dobbertin, Mustin, Witzin, Plau am See
Gemäß §41 „Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung" des Gesetzes
zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31.07.2009 (BGBI.I S.2585 ff.), mit § 66 des Wassergesetzes des Landes
M-V (LWaG) vom 30.11.1992 (GVOBI. M-V S. 669 GS M-V Gl. Nr. 753-2),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18.04.2006 (GVO-BI. M-V
2006 S. 102) und der Satzung unseres Verbandes
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen
Gewässers erforderlich ist, haben
1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu
dulden;
2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung
verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten,
vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung
entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten beschafft werden können; Hinterlieger sind die Eigentümer der an
Anliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung
dieser Grundstücke Berechtigten;
3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete
Person die Ufer bepflanzt;
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Nummer 6
4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu
dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder
unterbrochen wird.
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen
Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen.
Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2)
Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die
Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
(3)
Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in
erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht
beeinträchtigt wird.
(4)
Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person
Anspruch auf Schadenersatz.
Allen Eigentümern und Nutzern von betroffenen Grundstücken (An- und
Hinterlieger), Inhabern von Fischereirechten, Mitgliedern, Verbänden und
Gewässerbenutzern wird hiermit bis zum 20.05.2015 die Möglichkeit auf
Anhörung, zur schriftlichen Äußerung bzw. zur Niederschrift in unseren
Diensträumen in 18273 Güstrow / Klueß, Teterower Chaussee 23, Telefon:
03843 / 213062 gewährt.
gez. Neumann
Verbandsvorsteher
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