Gemeinde Wardenburg Die Bürgermeisterin Im Verfahren der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und der 1. Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 45 hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wardenburg in seiner Sitzung am 22.04.2015 die öffentliche Auslegung der Planunterlagen beschlossen. Der Geltungsbereich der F läc he n n ut zu ngs p la n ä nd e ru ng bzw. d e r E r we it e ru n g d es B e b auu n gs pl a n es ist aus dem nachstehenden Planauszug ersichtlich: Korsorsstraße Achtern Busch Die Planunterlagen werden in der Zeit vom 18.05.2015 bis 17.06.2015 öffentlich im Rathaus der Gemeinde Wardenburg, Friedrichstraße 16, 26203 Wardenburg, auf dem Flur des Bauamtes (Pinnwand links neben Zimmer 2-20) ausgelegt. Eine Einsichtnahme ist zu den Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung möglich. Die Planunterlagen sind ebenfalls im Internet unter www.wardenburg.de -> Verwaltung -> Bauleitplanungen einsehbar. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar: Umweltbericht (NWP, 2014): Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes (Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft und landschaftsgebundene Erholung, Mensch, Kultur- und sonstige Schutzgüter), Beschreibung der Wechselwirkungen, Beschreibung der Umweltauswirkung bei Durchführung oder Nichtdurchführung der Planung, Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft, Mensch, Boden, Wasser, Klima, Luft, Fauna, landschaftsgebundene Erholung, Kultur- und sonstige Schutzgüter, Angaben zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen, Beschreibung der Wechselwirkungen, Eingriffsbilanzierung. Stellungnahmen aus bisherigen Beteiligungsverfahren: Landkreis Oldenburg, 18.11.2014: Pflicht zur Aufnahme der Schutzgüter Boden und Wasser in den Umweltbericht, Sicherung von Graben- und Gehölzstrukturen im Bebauungsplan, Aussagen zur Biotopbewertung, Konkretisierung von Pflanzmaßnahmen, Aufnahme eines Hinweis zur Bautätigkeit während der Brut- und Setzzeit, Hinweis zum Schutz von Einzelbäumen. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
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