Bekanntmachung - Gemeinde Wardenburg

Gemeinde Wardenburg
Die Bürgermeisterin
Im Verfahren der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes und
der 1. Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 45 hat der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Wardenburg in seiner Sitzung am
22.04.2015 die öffentliche Auslegung der Planunterlagen beschlossen.
Der Geltungsbereich der F läc he n n ut zu ngs p la n ä nd e ru ng bzw.
d e r E r we it e ru n g d es B e b auu n gs pl a n es ist aus dem nachstehenden Planauszug ersichtlich:
Korsorsstraße
Achtern Busch
Die Planunterlagen werden in der Zeit vom 18.05.2015 bis 17.06.2015
öffentlich im Rathaus der Gemeinde Wardenburg, Friedrichstraße 16,
26203 Wardenburg, auf dem Flur des Bauamtes (Pinnwand links neben
Zimmer 2-20) ausgelegt. Eine Einsichtnahme ist zu den Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung möglich. Die Planunterlagen sind
ebenfalls im Internet unter www.wardenburg.de -> Verwaltung ->
Bauleitplanungen einsehbar. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Umweltbericht (NWP, 2014):
Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes (Boden, Wasser,
Klima, Luft, Landschaft und landschaftsgebundene Erholung, Mensch,
Kultur- und sonstige Schutzgüter), Beschreibung der Wechselwirkungen,
Beschreibung der Umweltauswirkung bei Durchführung oder Nichtdurchführung der Planung, Auswirkungen der Planung auf Natur und Landschaft, Mensch, Boden, Wasser, Klima, Luft, Fauna, landschaftsgebundene Erholung, Kultur- und sonstige Schutzgüter, Angaben zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Umweltauswirkungen, Beschreibung der Wechselwirkungen, Eingriffsbilanzierung.
Stellungnahmen aus bisherigen Beteiligungsverfahren:
Landkreis Oldenburg, 18.11.2014: Pflicht zur Aufnahme der Schutzgüter
Boden und Wasser in den Umweltbericht, Sicherung von Graben- und
Gehölzstrukturen im Bebauungsplan, Aussagen zur Biotopbewertung,
Konkretisierung von Pflanzmaßnahmen, Aufnahme eines Hinweis zur
Bautätigkeit während der Brut- und Setzzeit, Hinweis zum Schutz von
Einzelbäumen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47
der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber
hätten geltend gemacht werden können. Kinder und Jugendliche sind
Teil der Öffentlichkeit. Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können
bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte
kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.