Leitfaden für die PV-Wahl 1. Zu wählende Organe der Personalvertretung Zentralausschüsse (ZA) § 13 PVG Fachausschüsse (FA) § 11 PVG Dienststellenausschüsse (DA) bei 20 Bediensteten § 8 PVG 1 Vertrauensperson in Dienststellen mit 5-9 Bediensteten § 30 PVG 2 Vertrauenspersonen in Dienststellen mit 10-19 Bedienstete § 30 PVG 2. Wer kann wählen (aktives Wahlrecht) § 15 Abs.2-4 PVG 2.1. Wahlberechtigte sind Bedienstete, die am Tag der Wahlausschreibung seit mindestens einem Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind (Abs. 2) an diesem Tag der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird (Abs. 3) am Tag der Ausübung des Wahlrechtes in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen (das sind auch Bedienstete, die sich auf Urlaub, im Karenzurlaub, im Krankenstand befinden, ihren Präsenzdienst leisten oder vom Dienst suspendiert sind (Abs. 4) 2.2. Nicht wahlberechtigte sind Bedienstete, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind (der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist unerheblich). 1 3. Wer kann gewählt werden (passives Wahlrecht) § 15 Abs. 5 PVG 3.1. Wählbar sind jene Bedienstete, die das aktive Wahlrecht besitzen (alle in Pkt. 2.1) österreichische Staatsbürger sind am Tag der Wahlausschreibung das 19. LJ vollendet haben und sich am Tag der Wahlausschreibung mindestens 6 Monate im Bundesdienst befinden. 3.2. Nicht wählbar sind Bedienstete § 15 Abs. 6 PVG die Dienstgeberfunktionen ausüben (z.B. Dienststellenleiter oder Stv. ab jener Dienststelle aufwärts, bei der ein DA eingerichtet ist) die Personalreferenten (bei Dienstbehörden) sind 3.3. Unbeachtlich für die Wählbarkeit ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eine Disziplinarstrafe des Verweises eine nicht rechtskräftige Disziplinarstrafe 4. 4.1. Wahlausschüsse Dienststellenwahlausschüsse § 16 PVG Fachwachlausschüsse § 17 PVG Zentralwahlausschüsse § 18 PVG Dienststellenwahlausschuss § 16 PVG Gemäß § 16 Abs. 1 PVG ist vor jeder Wahl des DA bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden. 2 4.1.1. Anzahl (Abs. 2) 20–300 30–1000 ab 1001 Bedienstete ............ 3 Mitglieder Bedienstete .............5 Mitglieder Bedienstete ............ 7 Mitglieder Die jeweilige Stärke ist mittels Verordnung festzulegen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. 4.1.2. Ermittlung der Mitglieder Die Anzahl der Mandate im Personalvertretungsausschuss dividiert durch die Anzahl der erforderlichen Mitglieder (siehe oben) ergibt die Berechnungszahl. Beispiel: Bei 220 Bedienstete ist der Personalvertretungsausschuss mit 6 Mandaten besetzt. Der Wahlausschuss muss aus 3 Mitgliedern bestehen. 6:3 = Berechnungszahl ist 2 Die Anzahl der Mandate im Personalvertretungsausschuss der einzelnen Wählergruppen dividiert durch die Berechnungszahl ergibt den Anspruch der Wählergruppe wie viele Mitglieder sie in den Wahlausschuss entsenden kann. Beispiel: Wählergruppe A hat 3 Mandate und Wählergruppe B 3 Mandate. Die Berechnung ergibt für beide Wählergruppen: 3:2= 1,5 daher 1 Mandat und eine Restquote von 0,5. Jede Wählergruppe erhält somit 1 Mandat. Das 3. Mandat wird wegen der gleichen Restquote entscheidet die größere Anzahl der Reststimmen, die anlässlich der letzten Wahl auf die Wählergruppe entfallen sind. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los. 4.1.3. Bestellung (Abs. 3) Erfolgt vom Dienststellenausschuss Nach bisherigem Stärkeverhältnis (DA- Mitglieder = DWA- Mitglieder) Auswahl der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder obliegt ausschließlich der Fraktion. 3 4.1.4. Qualifikation und Zusammensetzung (Abs. 4) Qualifikation: Mitglied zum DWA muss zum DA wählbar sein Immer nur Mitglied zu einem Wahlausschuss Zusammensetzung. Der DWA wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden Stellvertreter (zweitstärkste Fraktion) Schriftführer 4.1.5. Wahlzeugen (Abs. 5) Kann jede kandidierende Wählergruppe stellen (zusätzlich zu –DWA Mitglieder Muss zum DA wählbar sein Hat ein Teilnahmerecht an Sitzungen Hat kein Stimmrecht 4.1.6. Einberufung (Abs. 6) 4.2. Namen der Mitglieder sind durch den jeweiligen Dienststellen-ausschuss öffentlich auszuschlagen. Spätestens zwei Wochen nach Bestellung ist der DWA einzuberufen. Erste Sitzung leitet das älteste Mitglied (vgl. § 22 Abs. 1 PVG) Fachwahlausschuss (analog DWA) Der Fachwahlausschuss besteht für weniger als 1000 Bedienstete aus ..... 3 Mitglieder 1000 bis 2000 Bedienstete aus .......... 5 Mitglieder mehr als 2000 Bedienstete aus .......... 7 Mitglieder 4 4.3. Zentralwahlausschuss (analog DWA) Der Zentralwahlausschuss besteht für weniger als 4000 Bedienstete aus ............ 5 Mitglieder 4000 bis 8000 Bedienstete ........................ 7 Mitglieder mehr als 8000 Bedienstete ........................ 9 Mitglieder 5. Geschäftsordnung der Wahlausschüsse: Die Wahlausschüsse agieren entsprechend den Bestimmungen der Personalvertretungs- Geschäftsordnung (PV-GO). 6. 6.1. Wichtige Termine für die Personalvertretungswahl Wahlausschreibung: 8 Wochen vor dem ersten Wahltag HINWEIS: 6.2. Dieser Tag ist der Stichtag für das passive Wahlrecht (Datum minus 6 Monate) Pkt. 1 aktive Wahlrecht (Datum minus 1 Monat) Pkt. 3 Wahlvoraussetzungen Als Voraussetzung für das passive Wahlrecht die Bestellung zum Wahlausschussmitglied die Entsendung als Wahlzeuge ist ein bestehendes Dienstverhältnis ...................................... ab 31.03.2014 5 6.3. Bestellung der Wahlausschüsse Die Wahlausschüsse sollen bis spätestens werden. 6.4. mitte September 2014 bestellt Aktives Wahlrecht Als Voraussetzung für das aktive Wahlrecht ist ein bestehendes Dienstverhältnis ab 31.08.2009 6.5. Erste Wahlkundmachung Die erste Wahlkundmachung (Ausschreibung der PV- Wahl durch den ZWA und Kundmachung durch den Dienststellenleiter) hat spätestens 6 Wochen vor dem ersten Wahltag zu erfolgen (§ 20 Abs. 1 PVG) – spätestens 14.10.2014 6.6. Zweite Wahlkundmachung Die zweite Wahlkundmachung durch den DWA hat spätestens 5 Wochen vor dem ersten Wahltag zu erfolgen (§ 5 Abs. 2 PV-WO) – spätestens 21.10.2014 6.7. Bediensteten Verzeichnis Der Dienststellenleiter hat den DWA das Bediensteten Verzeichnis zur Verfügung zu stellen (§ 20 Abs. 2 PVG) – rechtzeitig vor 2. Wahlkundmachung 6.8. Verfassung von Wählerlisten Der DWA hat die Wählerlisten zu verfassen und durch mindestens 10 Arbeitstage in der Dienststelle aufzulegen 4 Wochen vor dem ersten Wahltag (§ 20 Abs. 2 PVG iVm § 8 PV-GO) – spätesten 28.10.–11.11.2014 6 HINWEIS: 6.9. Gegen die Wählerlisten können Einwendungen z.B. wenn jemand auf der Liste fehlt während der Auflagefrist bei Vorsitzenden des DWA eingebracht werden. Darüber hat der DWA binnen 3 Arbeitstage zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 3 Arbeitstage Berufung beim DWA erhoben werden. Über diese Berufung entscheidet der ZWA vor der Wahl. Dagegen ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig (§ 20 Abs. 2 PVG i.V.m. § 8 PV-GO) Einbringung von Wahlvorschlägen Die betreffenden Wahlvorschläge (Muster, siehe Beilage) sind schriftlich spätestens 4 Wochen vor dem ersten Wahltag beim DWA (FWA, ZWA) einzubringen (§ 20 Abs. 3 PVG). Dies hat der Vorsitzende des Wahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen (§ 9 Abs. 1 PV-GO) – (BGBL 119/99!) spätestens 28.10.2014 HINWEISE: Durch den DWA festgestellte behebbare Mängel sind innerhalb von 3 Arbeitstage zu beheben. Nach Ablauf dieser Frist oder nach Überreichung der Wahlvorschläge hat der DWA innerhalb von 3 Arbeitstage über die Zulassung zu entscheiden. Entscheidungen des DWA betreffend Zulassung von Wahlvorschlägen können nur im Rahmen der Wahlanfechtung bekämpft werden (§10 Abs. 6 PV-GO) Ab dem Tag der Zulassung eines Wahlvorschlages gibt es die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 PVG) Ab diesem Tag ist die Wählergruppe berechtigt, eine Vertrauensperson (Wahlzeuge) in den Wahlausschuss zu entsenden (vgl. „ 2 Abs. 2 PV-GO). 7 Die Wählergruppe hat den von ihnen namhaft gemachten Wahlzeugen schriftlich unter Angabe des Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Diensttitel und Dienststelle dem Vorsitzenden des DWA bekannt zu geben. 6.10. Mitteilung ZWA/FWA ab DWA Der ZWA bzw. FWA hat die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens 8 Tage vor dem ersten Wahltag dem DWA mitzuteilen – spätestens 18.11.2014 6.11. Kundmachung von Wahlvorschlägen Der DWA hat die Wahlvorschläge (ZWA, FWA, DWA) spätestens ab dem 7. Tag vor dem ersten Wahltag kundzumachen (§ 20 Abs. 4 PVG) 6.12. Kundmachung von Wahlzeiten und Wahlorten Der DWA hat die Wahlzeit und den Wahlort spätestens am 7. Tag vor dem ersten Wahltag kundzumachen (§ 20 Abs. 4 PVG) – spätestens 19.11.2014 6.13. Wahltage Die Wahltage sind: 7. 7.1. 26. und 27. November 2014 Gültigkeit des Wahlvorschlages Allgemeines Wahlvorschläge müssen spätestens 4 Wochen vor dem ersten Wahltag beim zuständigen Wahlausschuss schriftlich eingebracht werden. Sie sind nur gültig, wenn sie Die notwendige Anzahl von Unterstützungsunterschriften aufweisen 8 Mindestens einen, höchstens jedoch die vierfache Anzahl der zu vergebenden Mandate an wählbaren Kandidaten enthalten. Ein Verzeichnis, mit den ihre Kandidatur deklarierenden Unterschriften aller Wahlwerber enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum. Fehlt die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters, so gilt als Zustellbevollmächtigter der an erster Stelle unterzeichnete. Die notwendige Anzahl an Unterstützungsunterschriften wird dann erreicht, wenn der Wahlvorschlag mindestens von einem Prozent der Wahlberechtigten unterschrieben ist (mindestens jedoch von 2 Bediensteten). Ergibt ein Prozent mehr als hundert Unterschriften, so sind hundert Unterschriften ausreichend. Kandidaten können auch den eigenen Wahlvorschlag durch ihre Unterschrift gültig unterstützen. Sie müssen dazu sowohl auf der Vorderseite des Formulars als Wahlwerber, als auch auf der Rückseite des Formulars als Unterstützer unterschreiben. Anmerkung: Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 28.10.2014 beim Vorsitzenden des Wahlausschusses eingelangt sein. Es ist daher der Postweg zu berücksichtigen und eine eventuelle Abwesenheit des DWA- Vorsitzenden (bewusst oder unbewusst). Die Wahlvorschläge sollten daher wesentlich früher abgegeben werden, insbesondere da mit diesem Zeitpunkt verschiedene Rechte (Diensterleichterungen) verbunden sind. 7.2. Zurückziehung der Unterstützungsunterschrift Die Zurückziehung von einmal geleisteten Unterschriften ist nach Einreichung des Wahlvorschlages, ausgenommen in den in § 10 Abs. 5 PV-GO angeführten Fällen (der unterschreibende hat sich geirrt bzw. ist getäuscht worden), nicht mehr möglich. 9 7.3. Nichtzulassung eines Wahlvorschlages Ein Wahlvorschlag ist nicht zuzulassen, wenn er verspätet eingereicht wurde nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften aufweist keinen wählbaren Kandidaten enthält In den beiden letzten Fällen ist eine Sanierung des Mangels möglich. Der Wahlausschuss hat diesen beiden Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen. Eine Behebung dieses Mangels ist binnen 3 Arbeitstage von der zuständigen Wählergruppe möglich. 7.4. Zurückziehung oder Abänderung des Wahlvorschlages Eine Zurückziehung oder Abänderung des Wahlvorschlages ist innerhalb der Einreichungsfrist nur dann möglich, wenn alle Bediensteten, die den Wahlvorschlag seinerzeit unterstützt haben, durch ihre Unterschrift zur Zurückziehung oder zur Abänderung zustimmen. 8. 8.1. Aufgaben der Wahlausschüsse in zeitlicher Reihenfolge Vorbereitung Konstituierung binnen 2 Wochen nach Bestellung (§ 3 PV-WO) Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schriftführers Vorsorge, dass der Dienststellenleiter die erste Wahlkundmachung an der Amtstafel anschlägt. 10 BEACHTE : Dieser Tag ist der Stichtag für das aktive und passive Wahlrecht. Es empfiehlt sich diese Kundmachung zu überprüfen. Verfassung und Veröffentlichung der zweiten Wahlkundmachung durch den Dienststellenwahlausschuss für die Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusswahl an der Amtstafel. Sollte keine Amtstafel vorhanden sein, so ist diese Kundmachung so bei der Dienststelle anzuschlagen, dass ihren Inhalt alle Wahlberechtigten leicht zur Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen sind die Kund-machung an mehreren Stellen anzu-schlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen. Entgegennahme des vom Dienststellenleiter zu übergebenden Bedienstetenverzeichnisses. Verfassen und Auflegen von Wählerlisten. Entgegennahme von Einwendungen gegen die Wählerliste durch den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses. Einwendungen die nach Ablauf der Frist für Einsichtnahme eingebracht werden, bleiben unberücksichtigt. Überprüfung der Einwendungen und Entscheidung darüber. Entgegennahme von dagegen eingebrachten Berufungen innerhalb von 3 Arbeitstage. Unverzügliche Weiterleitung an den Zentral-wahlausschuss. Berichtigung der Wählerliste, sofern offensichtliche Irrtümer vorliegen, auch ohne den Antrag des Betroffenen. Entgegennahme von Wahlvorschlägen und Bestätigung der Zeit der Empfangnahme durch den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses. Überprüfung jedes Wahlvorschlages hinsichtlich der rechtzeitigen Überreichung der Höchstzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und der notwendigen Anzahl der Unterstützungsunterschriften. 11 Streichung aller im Wahlvorschlag enthaltenen Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit fehlt. Sind Mängel eines Wahlvorschlages vorhanden, so sind diese umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Auf-forderung mitzuteilen, sie binnen 3 Arbeitstage zu beheben. Entgegennahme von Berichtigungen eines Wahlvorschlages innerhalb der gesetzten Frist. Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von 3 Arbeitstage nach deren Überreichung oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängel. Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung von Wählergruppen über Wahlzeugen durch den Vorsitzende des Dienststellen-wahlausschusses. Entgegennahme der Änderungen oder der Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Entscheidungen darüber. Entscheidung über die Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag, so weit die Zurückziehung spätestens am 10. Tag nach dem ersten Wahltag erfolgt ist. Entgegennahme der von Fachwahl- oder Zentralwahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge. Kundmachung aller zugelassenen Wahlvorschläge. Entscheidung über Anträge zur Briefwahl. Entscheidung über Briefwahl auch ohne Antrag, wenn die Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig vorliegen. Mündliche oder schriftliche Ablehnung von Anträgen zur Briefwahl. Übermittlung der zur Briefwahl notwendigen Unterlagen an die Berechtigten. 12 Gesonderte Kennzeichnung der zur Briefwahl Berechtigten in der Wählerliste. Information jener Personen, die an den Dienststellen die Post übernehmen, über die vorgenommenen Kennzeichen der Briefumschläge und über die Notwendigkeit, diese sofort und ungeöffnet dem DWA- Vorsitzenden zu übergeben. Vermerk des Vorsitzenden des DWA über Datum und Uhrzeit des Einlangens von Briefumschlägen. Aufbewahrung der eingelangten Briefumschläge durch den Vorsitzende des DWA, und zwar ungeöffnet und unter Verschluss. Kundmachung von Wahlzeiten und Wahlort. Vorbereitung der Wahlzellen. Vorbereitung der undurchsichtigen Wahlkuverte Übernahme der vom Zentralwahlausschuss übermittelten amtlichen Stimmzetteln gegen eine zweifache auszufertigende Empfangs-bestätigung. Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln, sofern dies der ZWA nicht schon getan hat. 8.2. Wahlhandlung Unmittelbar vor Beginn des Wahlaktes ist die Wahlurne zu überprüfen, ob sie leer ist. Bekanntgabe der Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel durch den Vorsitzenden und Überprüfung dieser Anzahl durch den Dienststellen13 wahlausschuss. Festhalten des Ergebnisses in einer Niederschrift. Sofern die Anzahl zu gering ist, wäre die Anzahl zu ergänzen. Beginn der Stimmabgabe durch die Mitglieder des DWA und die Wahlzeugen. 8.2.1. Durchführung der Wahlhandlung Identifizierung des Wählers (sofern nicht bekannt, durch Ausweis nachweisen lassen). Überreichung eines undurchsichtigen Wahlkuverts und eines amtlichen Stimmzettels durch den Vorsitzenden. Aufforderung an den Wähler zum Betreten der Wahlzelle. Nach Verlassen Entgegennahme des Wahlkuverts durch d. Vorsitzenden. Einwurf des ungeöffneten Wahlkuverts in die Wahlurne. BEACHTE: Wenn zur Briefwahl Berechtigte ihre Stimme vor dem DWA abgeben, und nicht das zugestellte Wahlkuvert samt Stimmzettel benützen, so hat der Vorsitzende ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Im Abstimmungsverzeichnis ist der Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Erklärung des Vorsitzenden, dass die Stimmabgabe beendet ist, worauf alle Personen, außer den Mitgliedern des DWA und den Wahlzeugen, das Wahllokal zu verlassen haben. Nach Beendigung der Stimmabgabe Eröffnung der rechtzeitig eingelangten Briefumschläge durch den Vorsitzenden. Das in jedem Briefumschlag enthaltene ungeöffnete Wahlkuvert wird in die Wahlurne gelegt. Die Stimmabgabe wird im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ eingetragen. Die Briefumschläge werden zu de Wahlakten genommen, zu spät eingelangte Briefumschläge werden ungeöffnet zu den Wahlakten gelegt. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. 14 8.2.2. Ermittlung des Wahlergebnisses Mischen der in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte. Entleeren der Wahlurne Zählen der abgegebenen Umschläge und Feststellung, ob deren Anzahl mit der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler übereinstimmt. Öffnen der Umschläge durch den Vorsitzenden Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel durch den Vorsitzenden gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des DWA. Feststellung der Anzahl der ungültigen Stimmen, die vom Vorsitzenden mit fortlaufenden Zahlen zu versehen sind. Ordnen der gültigen Stimmen nach Wählergruppen. Festlegung der Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültigen abgegebenen Stimmen. Berechnung der Wahlzahl in Dezimalstellen Ermittlung der Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenen Mandate mittels der Wahlzahl. Wenn mehrere Wählergruppen aufgrund der Wahlzahl den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los. Beispiel für die Berechnung der Wahlzahl und Mandataufteilung: Ermittlung der Wahlzahl: Anzahl der auf eine Wählergruppe entfallenden Stimmen dividiert durch 2, 3, 4, usw. (auf Dezimalstellen genau). A gültige Stimmen 63 gült. Stimmen durch 2 31,5 gült. Stimmen durch 3 21 usw. (wenn erforderlich) B 41 20,5 C 22 11 Weil 5 Mandate vergeben werden, ist die 5.grösste Zahl die Wahlzahl. 15 Ermittlung der Mandate: Jede Wählergruppe erhält die Anzahl an Mandate, sooft die Wahlzahl in den gültigen Stimmen ihrer Wählergruppe enthalten ist. Bei gleichem Anspruch entscheidet das Los. 8.2.3. Abschlusshandlung Aufnahme der Niederschrift über das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen. Aufnahme der Niederschrift über zu spät eingelangte Brief-umschläge von Briefwählern. Unterfertigung der Niederschrift durch die Mitglieder des DWA. Sofern die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt wird, ist der Grund hierfür anzugeben. Verwahrung der Wahlakte in einem Umschlag, der in Gegenwart des DWA zu versiegeln ist. Wahlakte sind: Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel und Niederschrift. Verständigung der Gewählten von ihrer Wahl unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses. Verständigung von Wahlwerbern, die in mehreren Wahl- vorschlägen genannt sind, und mehrfach gewählt wurden, dass sie binnen einer Woche zu erklären haben, für welchen Wahlvorschlag die Wahl angenommen wird. Sofern eine fristgerechte Erklärung nicht erfolgt, ist der Wahlwerber auf sämtlichen Listen zu streichen. Entgegennahme der Entscheidung für welchen Wahlvorschlag die Wahl angenommen wird und Streichung auf den anderen Listen. Feststellung der Ersatzmänner Mitteilung des Wahlergebnisses an den Dienststellenleiter, welchen die öffentliche Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle obliegt. 16 Nach Rechtskraft des Wahlergebnisses sind die aufbewahrten Wahlakte der letzten Wahl zu vernichten und die neuen Wahlakte durch den Vorsitzenden aufzubewahren. Die Tätigkeit des DWA endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens des an seiner Stelle tretenden neu bestellten DWA. 9. 9.1. Die Stimmabgabe Persönliche Stimmabgabe Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben. Dies hat nach folgendem Muster abzulaufen: Identifizierung des Wählers (im Zweifel durch Urkunde, Zeugen odgl.) Übernahme eines undurchsichtigen Kuverts und eines amtlichen Stimmzettels Betreten der Wahlzelle, ausfüllen des Stimmzettels und verwahren im Kuvert. Hat sich ein Wähler verschrieben oder geirrt, kann er sich einen weiteren Stimmzettel ausfolgen lassen. Ist in der Niederschrift zu vermerken. Übergabe des Kuverts an den Vorsitzenden der es dann in die Urne wirft WICHTIG: Da es lediglich die persönliche Wahl oder Briefwahl gibt ist es nicht möglich, dass ein Kollege die Wahlkuverts anderer Kollegen abgibt. Jedoch kann ein Briefwähler zur persönlichen Wahl erscheinen (muss in der Niederschrift vermerkt werden). 17 9.2. Briefwahl Ablauf siehe Ausführungen in der Beilage „Briefwahl- Merkblatt“. Sie ist vom Wähler beim DWA zu beantragen §11 PVWO Nach Beendigung der persönlichen Stimmabgabe (am Ende des letzten Wahltages) werden die rechtzeitig eingelangten Briefumschläge (Briefwahl) geöffnet und die darin befindlichen ungeöffneten Wahlkuverte in die Urne geworfen. Zu spät eingelangte Briefumschläge sind ungeöffnet zu den Wahlakten zu legen. WICHTIG: Sollte das Wahlkuvert in irgendeiner Form gekennzeichnet sein (Name des Wählers, Dienststelle usw.) ist es zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ungeöffnet zu den Wahlakten zu nehmen und als nicht abgegebene Stimme zu werten. § 20 Abs.7; Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung (27.11.2014) bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig. 18 10. Wahlanfechtung Zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann gem. § 20 Abs. 13 PVG die Gültigkeit einer Wahl beim zuständigen Zentralwahlausschuss angefochten werden. Zur Durchführung der Wahlanfechtung wird ersucht, unverzüglich mit dem Rechtsbüro der „Freien Gewerkschaft Österreichs“ für Formulierung dieser Wahlanfechtung Kontakt aufzunehmen. 11. Wahlwerbung Entschließung des Ministerrates vom 6. Juli 1971 11.1. Werbeschreiben (Drucksorten) Briefe bzw. Werbedrucksorten, welche an Bedienstete adressiert sind, können über Dienstpost zugestellt werden. Flugzettel etc. können zu Dienstbeginn beim oder nach dem Mittagstisch bzw. zu Dienstende verteilt werden. Keine Auflagen von Werbematerial Es empfiehlt sich mit dem Dienststellenleiter Verbindung aufzunehmen. 11.2. Plakate Pro Wählergruppe kann 1 Wahlplakat, welches auch ausgewechselt werden kann, plakatiert werden. Ort der Plakatierung: - ohne Zustimmung des jeweiligen Dienststellenleiters an der PV- Tafel bzw. auf Plakatständern der jeweiligen Wählergruppe 19 Sonst bedarf das Plakatieren der Zustimmung des Dienststellenleiters. Diese Zustimmung ist zu gewähren, wenn es zu keiner Beschädigung der Objekte kommt. 11.3. Wahlversammlungen Pro Wählergruppe kann nur eine Wahlversammlung durchgeführt werden. Diese Wahlversammlung muss gewährt werden Sie darf nicht in der Kantine erfolgen Sie darf maximal 2 Stunden dauern Der Termin ist mindestens 1 Woche vorher beim Dienststellenleiter bekannt zu geben. Es darf nur insgesamt eine Versammlung am Tag pro Dienststelle erfolgen. Der Dienstbetrieb hat bei rechtzeitiger Anmeldung auf die Wahlversammlung Rücksicht zu nehmen. Für die plakative Ankündigung einer Wahlversammlung gibt es keine Beschränkung. Allerdings müssen diese Plakate unverzüglich nachher wieder weggeräumt werden. 12. Diensterleichterung für die Wahl 12.1. Wahlausschussmitglieder und Wahlzeugen Für Wahlausschussmitglieder bzw. Wahlzeugen ist die notwendige freie Zeit zu gewähren. 12.2. Diensterleichterung für Wahlwerber: Ab Einbringung des Wahlvorschlages gibt es nachstehende Freistellungen..... Sofern der Dienststellenausschuss in einem Gebäude ist – keine Freistellung 20 Dienststellenausschuss von zusammengefassten Dienststellen – je eine Dienstfreistellung an zwei Halbtagen pro Woche. Für den Fachausschuss - je zwei Dienstfreistellungen an zwei Tagen pro Woche Für den Zentralausschuss – je zwei Dienstfreistellungen für die gesamte Zeit. 12.2.1 Wer gewährt die Dienstfreistellung: Der jeweilige Dienststellenleiter des Kandidaten. 21 13. Terminübersicht (Checkliste) Personalvertretungswahl: ..........................26. und 27.November 2014 Wahlausschreibung…………………………… 30.09.2014 Stichtag für aktives Wahlrecht:...........................31.08.2014 Stichtag für passives Wahlrecht:........................ 31.03.2014 Frist/Datum: Wahlausschreibung Tätigkeiten: Namhaftmachung der DWA-Mitglieder und deren Verständigung durch den DA Konstituierende Sitzung des DWA binnen 2 Wochen ab Verständigung 8.Wochen vor dem 1. Wahltag = Stichtag für aktives und passives Wahlrecht ! Ausfolgung des Bedienstetenverzeichnisses durch Rechtzeitig vor 1. Wahlkundmachung Dienststellenleiter Erste Wahlkundmachung – Dienststellenleiter 6 14.10.2014 21.10.2014 28. 10. – 11.11.2014 28.10.2014 18.11.2014 17.11.2014 17.11.2014 Wochen vor 1.Wahltag Zweite Wahlkundmachung – DWA 5 Wochen vor 1. Wahltag DWA legt Wählerliste auf. 10 Arbeitstage – 4 Wochen vor dem 1. Wahltag Abgabe der Wahlvorschläge 4 Wochen vor dem 1. Wahltag Mitteilung des ZWA, FWA an DWA Über zugelassene Wahlvorschläge. 8 Tage vor dem 1. Wahltag Kundmachung der Wahlvorschläge durch den DWA – 7 Tage vor dem 1. Wahltag Kundmachung Wahlzeit, Wahlort durch den DWA – 7 Tage vor 1.Wahltag Übernahme der Stimmzettel – werden vom ZWA übersandt 22 14. § 20 PVG Bundes-Personalvertretungsgesetz (Text) BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013 § 20 Datum: 01.01.2014 Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter 14.1. Wahlausschreibung § 20. (1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen (Fach- und Zentral) ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen. 14.2. Wählerlisten (2) Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 23 14.3. Wahlvorschläge (3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterin oder Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1% - in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anlässlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anlässlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuss errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber (Kandidatinnen oder Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen oder Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden. 14.4. Wahlvorschläge Kundmachung (4) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem siebenten Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tage vor dem (ersten) Wahltage Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten. 14.5. Wählergruppe (5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe. 14.6. Stimmberechtigung (6) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses. Soweit Fachausschüsse zu wählen sind, hat jede oder jeder Wahlberechtigte überdies eine Stimme für den Fachausschuss. Die Wahl 24 hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind. 14.7. Stimmabgabe (7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig. 14.8. Stimmauszählung (8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist. c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. 14.9. Mandatsverteilung (9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen. (10) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie oder er über 25 Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie oder er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe ihrer oder seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie oder er auf sämtlichen Listen zu streichen. 14.10. Ersatzmitglieder (11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder für diese Mitglieder. Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuss aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, wegfällt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder. 14.11. Wahlergebnis (12) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuss festzustellen und das in den Dienststellen erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss dem Fachwahlausschuss sowie das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Fachwahlausschuss und der Zentralwahlausschuss haben das Gesamtergebnis der Wahl zum Fachbeziehungsweise Zentralausschuss festzustellen. 14.12. Wahlanfechtung (13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben. (14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. 26 14.13. Verlautbarung des Ergebnisses (15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellen, Fach- und Zentralausschuss bekanntzugeben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. (16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen. 27 15. INFORMATIONSBLATT FÜR WAHLZEUGEN 15.1. Wahlhandlung Überprüfen der Wahlurne, ob diese leer ist. Anzahl der amtlichen Stimmzettel werden durch Vorsitzenden überprüft und festgehalten. Beginn der Stimmabgabe. 15.2. Durchführung der Wahlhandlung Identifizierung des Wählers (pers. bekannt, oder Ausweis) Überreichung eines undurchsichtigen Wahlkuverts und des amtlichen Stimmzettels. Nach Stimmabgabe in der Wahlzelle wird das Kuvert durch den Vorsitzenden übernommen und ungeöffnet in die Wahlurne einge-worfen. Der Name des Wählers ist in der Wahlliste abzustreichen und werden im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl der Wählerliste eingetragen. 15.3. Ende der Wahlhandlung Bei der Erklärung des Vorsitzenden, dass die Stimmabgabe beendet ist, haben alle Personen, außer der DWA und der Wahlzeugen, das Wahl-lokal zu verlassen. Anschließend öffnen der rechtzeitig eingelangten Briefumschläge (Briefwahl), durch den Vorsitzenden, welcher die ungeöffneten Wahl-kuverts in die Wahlurne einwirft. Dies wird im Abstimmungs-verzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ eingetragen. 28 Die genannten Briefumschläge und auch zu spät eingelangte Brief-umschläge (ungeöffnet) werden zu den Wahlakten gelegt. 15.4. Ermittlung des Wahlergebnisses Mischen der in der Urne befindlichen Kuverts. Entleeren der Wahlurne. Zählen der Umschläge und Feststellung ob diese Zahl mit der Zahl im Abstimmungsverzeichnis übereinstimmt. Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel. Die ungültigen Stimmzettel (keine oder mehr als eine Fraktion angekreuzt, etc.) werden fortlaufend nummeriert. Die gültigen Stimmzettel werden nach Fraktionen geordnet. Stimmzettel sind auch gültig, wenn dieser beschriftet wurden, jedoch der Wählerwille einwandfrei zu erkennen ist. Feststellung der Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültigen abgegebenen Stimmen. 15.5. Berechnen der Wahlzahl Die Berechnung erfolgt in Dezimalzahlen. Beispiel: In der Abt. X wurden 184 gültige Stimmen abgegeben. Wählergruppe Gültige Stimmen ½ 1/3 ¼ 1/5 A 106 53 35,33 26,5 ...... 29 B 52 26 17,33 13 ..... C 26 13 8,66 6,5 ....... Da 5 Mandate zu vergeben sind, wird die 5. größte Zahl ermittelt. Dies ist hier die Zahl 26,5 ! (106; 53; 52; 35,33; 26,5) Nun werden die jeweiligen Wählerstimmen mit dieser Zahl dividiert. Daraus ergibt sich in diesem Beispiel folgende Mandatsverteilung: A B C 4 Mand. 1 Mand. 0 Mand. Bei 4 Mandaten wird die 4. Zahl gesucht, bei 7 Mandaten die 7. usw. Bei Stimmengleichheit von zwei Wählergruppen muss das Los entscheiden. Die Art (Los ziehen, Münzaufwerfen, odgl.) wird durch den DWA bestimmt. 15.6. Abschlusshandlung Aufnahme einer Niederschrift über das Wahlergebnis. Unterfertigen der Niederschrift durch die Mitglieder des DWA. Verwahrung der Wahlakte in einem Umschlag, welcher zu versiegeln ist. Verständigung der Gewählten von ihrer Wahl. Mitteilung des Wahlergebnisses an den Dienststellenleiter, welchem die öffentliche Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle obliegt. 15.7. Zur Beachtung Durch den Wahlzeugen werden genannte Vorgänge nur beobachtet und auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Die Durchführung obliegt dem DWA. Durch genaue Überwachung des Wahlvorganges können eventuelle Benachteiligungen der AUF vorgebeugt werden. 30 16. INFORMATIONSBLATT FÜR BRIEFWÄHLER Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege ! Am Datum finden die Bundes- Personalvertretungswahlen statt. Dazu teilt Ihnen der für Sie zuständige Dienststellenwahlausschuss (DWA) folgendes mit: 1. Über Beschluss des DWA wurden Sie gemäß § 11 BundesPersonalvertretungs- Wahlordnung zur Briefwahl zugelassen. Anbei werden Ihnen deshalb die dafür notwendigen Wahlbehelfe übermittelt. 2. Wenn Sie von der Briefwahl Gebrauch machen wollen, so ersuchen wir Sie um Beachtung der folgenden Hinweise, da sonst die Gefahr besteht, dass Ihre Stimme ungültig ist. a) Mit dieser Sendung haben sie folgende Wahlbehelfe erhalten: - einen leeren (kleineren) Umschlag für Ihre Stimmzettel (Wahlkuvert) - verschieden farbige Stimmzettel für die Wahl diverser Ausschüsse. - einen bereits frankierten, mit Ihrem Absender versehenen größeren Briefumschlag (Rücksendekuvert), der die Aufschrift „Personalvertretungswahl (Jahr)“ trägt und an den DWA adressiert ist. b) Wahlvorgang bei der Briefwahl: - Auf dem jeweiligen Stimmzettel kreuzen Sie in dem dafür vorgesehenen Kreis die Wählergruppe an, der Sie Ihre Stimme geben wollen. - Sämtliche Stimmzettel legen Sie in das Wahlkuvert. 31 - Das Wahlkuvert verschließen Sie, ohne es zuzukleben. - Dann legen Sie das Wahlkuvert, ohne es in irgendeiner Weise gekennzeichnet zu habe, in das größere Rücksendekuvert. - Das Rücksendekuvert verschließen Sie durch Verkleben, Versiegeln usw. und senden es auf dem Postweg ab, nachdem Sie sich überzeugt haben, dass das Rückkuvert Ihren Absender trägt. - Ihre Stimme ist nur dann gültig, wenn Sie spätestens (Datum und Uhrzeit der letztmöglichen Stimmabgabe – letzter Wahltag) beim DWA einlangt. 3. Sollten Sie trotz Zulassung zur Briefwahl eine persönliche Stimmabgabe im Wahllokal vorziehen, so steht Ihnen dies frei. In diesem Fall werden Sie gebeten, nach Möglichkeit die Ihnen übermittelten Wahlbehelfe mitzubringen. 4. Selbst wenn Sie Ihre Stimme bereits auf dem Postweg abgesendet haben, hindert Sie das nicht daran, dennoch das Wahllokal zur persönlichen Stimmabgabe aufzusuchen. Dies könnte sich z.B. dann als notwendig erweisen, wenn Sie nachträglich am rechtzeitigen Einlangen Ihrer Briefwahl-Stimme beim DWA zweifeln. Wir ersuchen Sie, von Ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen. Der DWA Anmerkung:§ 20 Abs.7; Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Ver-wendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung (27.11.2014) bei diesem Ausschuss einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig. 32 Inhaltsverzeichnis Leitfaden für die PV-Wahl.................................................................................1 1. 2. Zu wählende Organe der Personalvertretung .......................... 1 Wer kann wählen (aktives Wahlrecht) .................................... 1 2.1. 2.2. Wahlberechtigte sind Bedienstete, die ............................................................1 Nicht wahlberechtigte sind Bedienstete, ..........................................................1 3. Wer kann gewählt werden (passives Wahlrecht)..................... 2 3.1. 3.2. Wählbar sind jene Bedienstete, die ..................................................................2 Nicht wählbar sind Bedienstete § 15 Abs. 6 PVG .............................................2 3.3. Unbeachtlich für die Wählbarkeit ....................................................................2 4. Wahlausschüsse ..................................................................... 2 4.1. Dienststellenwahlausschuss § 16 PVG ..............................................................2 4.1.1. 4.1.2. 4.1.3. 4.1.4. 4.1.5. 4.1.6. Anzahl (Abs. 2) .................................................................................................3 Ermittlung der Mitglieder ................................................................................3 Bestellung (Abs. 3) ...........................................................................................3 Qualifikation und Zusammensetzung (Abs. 4) .................................................4 Wahlzeugen (Abs. 5) ........................................................................................4 Einberufung (Abs. 6) ........................................................................................4 4.2. 4.3. Fachwahlausschuss (analog DWA) ....................................................................4 Zentralwahlausschuss (analog DWA) ................................................................5 5. 6. Geschäftsordnung der Wahlausschüsse: ................................. 5 Wichtige Termine für die Personalvertretungswahl ................. 5 6.1. 6.2. 6.3. 6.4. 6.5. 6.6. Wahlausschreibung: .........................................................................................5 Wahlvoraussetzungen ......................................................................................5 Bestellung der Wahlausschüsse ........................................................................6 Aktives Wahlrecht .............................................................................................6 Erste Wahlkundmachung ..................................................................................6 Zweite Wahlkundmachung ...............................................................................6 33 6.7. 6.8. 6.9. 6.10. 6.11. 6.12. 6.13. Bediensteten Verzeichnis .................................................................................6 Verfassung von Wählerlisten ............................................................................6 Einbringung von Wahlvorschlägen ...................................................................7 Mitteilung ZWA/FWA ab DWA..........................................................................8 Kundmachung von Wahlvorschlägen ...............................................................8 Kundmachung von Wahlzeiten und Wahlorten ................................................8 Wahltage ...........................................................................................................8 7. Gültigkeit des Wahlvorschlages .............................................. 8 7.1. 7.2. 7.3. 7.4. Allgemeines.......................................................................................................8 Zurückziehung der Unterstützungsunterschrift ................................................9 Nichtzulassung eines Wahlvorschlages ..........................................................10 Zurückziehung oder Abänderung des Wahlvorschlages .................................10 8. Aufgaben der Wahlausschüsse in zeitlicher Reihenfolge ........ 10 8.1. 8.2. Vorbereitung ...................................................................................................10 Wahlhandlung.................................................................................................13 8.2.1. 8.2.2. 8.2.3. Durchführung der Wahlhandlung ..................................................................14 Ermittlung des Wahlergebnisses....................................................................15 Abschlusshandlung ........................................................................................16 9. Die Stimmabgabe ................................................................. 17 9.1. 9.2. Persönliche Stimmabgabe ..............................................................................17 Briefwahl .........................................................................................................18 10. 11. Wahlanfechtung................................................................... 19 Wahlwerbung ...................................................................... 19 11.1. 11.2. 11.3. Werbeschreiben (Drucksorten) ......................................................................19 Plakate ............................................................................................................19 Wahlversammlungen ......................................................................................20 12. Diensterleichterung für die Wahl .......................................... 20 12.1. 12.2. Wahlausschussmitglieder und Wahlzeugen ...................................................20 Diensterleichterung für Wahlwerber: .............................................................20 12.2.1 Wer gewährt die Dienstfreistellung: ...............................................................21 34 13. 14. T e r m i n ü b e r s i c h t (Checkliste)................................... 22 § 20 PVG .............................................................................. 23 14.1. 14.2. 14.3. 14.4. 14.5. 14.6. 14.7. 14.8. 14.9. 14.10. 14.11. 14.12. 14.13. Wahlausschreibung ........................................................................................23 Wählerlisten ....................................................................................................23 Wahlvorschläge ..............................................................................................24 Wahlvorschläge Kundmachung ......................................................................24 Wählergruppe .................................................................................................24 Stimmberechtigung ........................................................................................24 Stimmabgabe ..................................................................................................25 Stimmauszählung ............................................................................................25 Mandatsverteilung ..........................................................................................25 Ersatzmitglieder .............................................................................................26 Wahlergebnis .................................................................................................26 Wahlanfechtung .............................................................................................26 Verlautbarung des Ergebnisses .......................................................................27 15. INFORMATIONSBLATT FÜR WAHLZEUGEN ........................ 28 15.1. 15.2. 15.3. 15.4. 15.5. 15.6. 15.7. Wahlhandlung .................................................................................................28 Durchführung der Wahlhandlung ...................................................................28 Ende der Wahlhandlung ..................................................................................28 Ermittlung des Wahlergebnisses .....................................................................29 Berechnen der Wahlzahl .................................................................................29 Abschlusshandlung ..........................................................................................30 Zur Beachtung .................................................................................................30 16. INFORMATIONSBLATT FÜR BRIEFWÄHLER .......................... 31 35 Notizen 36 Notizen 37
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