Leitfaden für die PV-Wahl - AUF Personalvertretung OÖ Polizei

Leitfaden für die PV-Wahl
1.
Zu wählende Organe der Personalvertretung

Zentralausschüsse (ZA) § 13 PVG

Fachausschüsse (FA) § 11 PVG

Dienststellenausschüsse (DA) bei 20 Bediensteten § 8 PVG

1 Vertrauensperson in Dienststellen mit 5-9 Bediensteten § 30 PVG

2 Vertrauenspersonen in Dienststellen mit 10-19 Bedienstete § 30 PVG
2.
Wer kann wählen (aktives Wahlrecht)
§ 15 Abs.2-4 PVG
2.1.
Wahlberechtigte sind Bedienstete, die

am Tag der Wahlausschreibung seit mindestens einem Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind (Abs. 2)

an diesem Tag der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss
gewählt wird (Abs. 3)

am Tag der Ausübung des Wahlrechtes in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen (das sind auch Bedienstete, die sich auf Urlaub, im
Karenzurlaub, im Krankenstand befinden, ihren Präsenzdienst leisten oder
vom Dienst suspendiert sind (Abs. 4)
2.2.

Nicht wahlberechtigte sind Bedienstete,
die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind (der Nichtbesitz
der österreichischen Staatsbürgerschaft ist unerheblich).
1
3.
Wer kann gewählt werden (passives Wahlrecht)
§ 15 Abs. 5 PVG
3.1. Wählbar sind jene Bedienstete, die




das aktive Wahlrecht besitzen (alle in Pkt. 2.1)
österreichische Staatsbürger sind
am Tag der Wahlausschreibung das 19. LJ vollendet haben und
sich am Tag der Wahlausschreibung mindestens 6 Monate im Bundesdienst
befinden.
3.2. Nicht wählbar sind Bedienstete § 15 Abs. 6 PVG


die Dienstgeberfunktionen ausüben (z.B. Dienststellenleiter oder Stv.
ab jener Dienststelle aufwärts, bei der ein DA eingerichtet ist)
die Personalreferenten (bei Dienstbehörden) sind
3.3. Unbeachtlich für die Wählbarkeit



ein eingeleitetes Disziplinarverfahren
eine Disziplinarstrafe des Verweises
eine nicht rechtskräftige Disziplinarstrafe
4.



4.1.
Wahlausschüsse
Dienststellenwahlausschüsse § 16 PVG
Fachwachlausschüsse § 17 PVG
Zentralwahlausschüsse § 18 PVG
Dienststellenwahlausschuss § 16 PVG
Gemäß § 16 Abs. 1 PVG ist vor jeder Wahl des DA bei der Dienststelle ein
Dienststellenwahlausschuss zu bilden.
2
4.1.1. Anzahl (Abs. 2)
20–300
30–1000
ab 1001
Bedienstete ............ 3 Mitglieder
Bedienstete .............5 Mitglieder
Bedienstete ............ 7 Mitglieder
Die jeweilige Stärke ist mittels Verordnung festzulegen. Für jedes Mitglied ist
ein Ersatzmitglied zu bestellen.
4.1.2. Ermittlung der Mitglieder
Die Anzahl der Mandate im Personalvertretungsausschuss dividiert durch die
Anzahl der erforderlichen Mitglieder (siehe oben) ergibt die Berechnungszahl.
Beispiel: Bei 220 Bedienstete ist der Personalvertretungsausschuss mit 6
Mandaten besetzt. Der Wahlausschuss muss aus 3 Mitgliedern bestehen. 6:3 =
Berechnungszahl ist 2
Die Anzahl der Mandate im Personalvertretungsausschuss der einzelnen
Wählergruppen dividiert durch die Berechnungszahl ergibt den Anspruch der
Wählergruppe wie viele Mitglieder sie in den Wahlausschuss entsenden kann.
Beispiel: Wählergruppe A hat 3 Mandate und Wählergruppe B 3 Mandate. Die
Berechnung ergibt für beide Wählergruppen: 3:2= 1,5 daher 1 Mandat und
eine Restquote von 0,5. Jede Wählergruppe erhält somit 1 Mandat. Das 3.
Mandat wird wegen der gleichen Restquote entscheidet die größere Anzahl der
Reststimmen, die anlässlich der letzten Wahl auf die Wählergruppe entfallen
sind. Bei gleicher Reststimmenzahl entscheidet das Los.
4.1.3. Bestellung (Abs. 3)



Erfolgt vom Dienststellenausschuss
Nach bisherigem Stärkeverhältnis (DA- Mitglieder = DWA- Mitglieder)
Auswahl der Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder obliegt ausschließlich der
Fraktion.
3
4.1.4. Qualifikation und Zusammensetzung (Abs. 4)
Qualifikation:
 Mitglied zum DWA muss zum DA wählbar sein
 Immer nur Mitglied zu einem Wahlausschuss
 Zusammensetzung. Der DWA wählt aus seiner Mitte den
 Vorsitzenden
 Stellvertreter (zweitstärkste Fraktion)
 Schriftführer
4.1.5. Wahlzeugen (Abs. 5)




Kann jede kandidierende Wählergruppe stellen (zusätzlich zu –DWA
Mitglieder
Muss zum DA wählbar sein
Hat ein Teilnahmerecht an Sitzungen
Hat kein Stimmrecht
4.1.6. Einberufung (Abs. 6)



4.2.
Namen der Mitglieder sind durch den jeweiligen Dienststellen-ausschuss
öffentlich auszuschlagen.
Spätestens zwei Wochen nach Bestellung ist der DWA einzuberufen.
Erste Sitzung leitet das älteste Mitglied (vgl. § 22 Abs. 1 PVG)
Fachwahlausschuss (analog DWA)
Der Fachwahlausschuss besteht für



weniger als 1000 Bedienstete aus ..... 3 Mitglieder
1000 bis 2000 Bedienstete aus .......... 5 Mitglieder
mehr als 2000 Bedienstete aus .......... 7 Mitglieder
4
4.3.
Zentralwahlausschuss (analog DWA)
Der Zentralwahlausschuss besteht für



weniger als 4000 Bedienstete aus ............ 5 Mitglieder
4000 bis 8000 Bedienstete ........................ 7 Mitglieder
mehr als 8000 Bedienstete ........................ 9 Mitglieder
5.
Geschäftsordnung der Wahlausschüsse:
Die Wahlausschüsse agieren entsprechend den Bestimmungen der Personalvertretungs- Geschäftsordnung (PV-GO).
6.
6.1.
Wichtige Termine für die Personalvertretungswahl
Wahlausschreibung:
8 Wochen vor dem ersten Wahltag
HINWEIS:
6.2.
Dieser Tag ist der Stichtag für das
 passive Wahlrecht (Datum minus 6 Monate) Pkt. 1
 aktive Wahlrecht (Datum minus 1 Monat) Pkt. 3
Wahlvoraussetzungen
Als Voraussetzung für



das passive Wahlrecht
die Bestellung zum Wahlausschussmitglied
die Entsendung als Wahlzeuge
ist ein bestehendes Dienstverhältnis ...................................... ab 31.03.2014
5
6.3.
Bestellung der Wahlausschüsse
Die Wahlausschüsse sollen bis spätestens
werden.
6.4.
mitte September 2014 bestellt
Aktives Wahlrecht
Als Voraussetzung für das aktive Wahlrecht ist ein bestehendes Dienstverhältnis
ab 31.08.2009
6.5.
Erste Wahlkundmachung
Die erste Wahlkundmachung (Ausschreibung der PV- Wahl durch den ZWA
und Kundmachung durch den Dienststellenleiter) hat spätestens 6 Wochen vor
dem ersten Wahltag zu erfolgen (§ 20 Abs. 1 PVG) –
spätestens 14.10.2014
6.6.
Zweite Wahlkundmachung
Die zweite Wahlkundmachung durch den DWA hat spätestens 5 Wochen vor
dem ersten Wahltag zu erfolgen (§ 5 Abs. 2 PV-WO) –
spätestens 21.10.2014
6.7.
Bediensteten Verzeichnis
Der Dienststellenleiter hat den DWA das Bediensteten Verzeichnis zur
Verfügung zu stellen (§ 20 Abs. 2 PVG) –
rechtzeitig vor 2. Wahlkundmachung
6.8.


Verfassung von Wählerlisten
Der DWA hat die Wählerlisten zu verfassen und
durch mindestens 10 Arbeitstage in der Dienststelle aufzulegen 4 Wochen vor dem ersten Wahltag (§ 20 Abs. 2 PVG iVm § 8 PV-GO) –
spätesten
28.10.–11.11.2014
6
HINWEIS:




6.9.
Gegen die Wählerlisten können Einwendungen z.B. wenn jemand auf der
Liste fehlt während der Auflagefrist bei Vorsitzenden des DWA eingebracht werden.
Darüber hat der DWA binnen 3 Arbeitstage zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 3 Arbeitstage Berufung beim
DWA erhoben werden.
Über diese Berufung entscheidet der ZWA vor der Wahl. Dagegen ist kein
ordentliches Rechtsmittel zulässig (§ 20 Abs. 2 PVG i.V.m. § 8 PV-GO)
Einbringung von Wahlvorschlägen
Die betreffenden Wahlvorschläge (Muster, siehe Beilage) sind schriftlich
spätestens 4 Wochen vor dem ersten Wahltag beim DWA (FWA, ZWA)
einzubringen (§ 20 Abs. 3 PVG). Dies hat der Vorsitzende des Wahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen (§ 9 Abs. 1
PV-GO) – (BGBL 119/99!)
spätestens 28.10.2014
HINWEISE:





Durch den DWA festgestellte behebbare Mängel sind innerhalb von 3
Arbeitstage zu beheben.
Nach Ablauf dieser Frist oder nach Überreichung der Wahlvorschläge hat
der DWA innerhalb von 3 Arbeitstage über die Zulassung zu entscheiden.
Entscheidungen des DWA betreffend Zulassung von Wahlvorschlägen
können nur im Rahmen der Wahlanfechtung bekämpft werden (§10 Abs. 6
PV-GO)
Ab dem Tag der Zulassung eines Wahlvorschlages gibt es die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 PVG)
Ab diesem Tag ist die Wählergruppe berechtigt, eine Vertrauensperson
(Wahlzeuge) in den Wahlausschuss zu entsenden (vgl. „ 2 Abs. 2 PV-GO).
7

Die Wählergruppe hat den von ihnen namhaft gemachten Wahlzeugen
schriftlich unter Angabe des Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Diensttitel
und Dienststelle dem Vorsitzenden des DWA bekannt zu geben.
6.10. Mitteilung ZWA/FWA ab DWA
Der ZWA bzw. FWA hat die von ihm zugelassenen Wahlvorschläge spätestens
8 Tage vor dem ersten Wahltag dem DWA mitzuteilen –
spätestens
18.11.2014
6.11. Kundmachung von Wahlvorschlägen
Der DWA hat die Wahlvorschläge (ZWA, FWA, DWA) spätestens ab dem 7.
Tag vor dem ersten Wahltag kundzumachen (§ 20 Abs. 4 PVG)
6.12. Kundmachung von Wahlzeiten und Wahlorten
Der DWA hat die Wahlzeit und den Wahlort spätestens am 7. Tag vor
dem ersten Wahltag kundzumachen (§ 20 Abs. 4 PVG) –
spätestens
19.11.2014
6.13. Wahltage
Die Wahltage sind:
7.
7.1.
26. und 27. November 2014
Gültigkeit des Wahlvorschlages
Allgemeines
Wahlvorschläge müssen spätestens 4 Wochen vor dem ersten Wahltag beim
zuständigen Wahlausschuss schriftlich eingebracht werden. Sie sind nur gültig,
wenn sie

Die notwendige Anzahl von Unterstützungsunterschriften aufweisen
8





Mindestens einen, höchstens jedoch die vierfache Anzahl der zu
vergebenden Mandate an wählbaren Kandidaten enthalten.
Ein Verzeichnis, mit den ihre Kandidatur deklarierenden Unterschriften
aller Wahlwerber enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und
unter Angabe des Familien- und Vornamen sowie Geburtsdatum. Fehlt die
Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters, so gilt als
Zustellbevollmächtigter der an erster Stelle unterzeichnete.
Die notwendige Anzahl an Unterstützungsunterschriften wird dann erreicht,
wenn der Wahlvorschlag mindestens von einem Prozent der
Wahlberechtigten unterschrieben ist (mindestens jedoch von 2
Bediensteten).
Ergibt ein Prozent mehr als hundert Unterschriften, so sind hundert
Unterschriften ausreichend.
Kandidaten können auch den eigenen Wahlvorschlag durch ihre
Unterschrift gültig unterstützen. Sie müssen dazu sowohl auf der
Vorderseite des Formulars als Wahlwerber, als auch auf der Rückseite des
Formulars als Unterstützer unterschreiben.
Anmerkung:
Die Wahlvorschläge müssen spätestens am 28.10.2014 beim Vorsitzenden des
Wahlausschusses eingelangt sein. Es ist daher der Postweg zu berücksichtigen
und eine eventuelle Abwesenheit des DWA- Vorsitzenden (bewusst oder
unbewusst). Die Wahlvorschläge sollten daher wesentlich früher abgegeben
werden, insbesondere da mit diesem Zeitpunkt verschiedene Rechte
(Diensterleichterungen) verbunden sind.
7.2. Zurückziehung der Unterstützungsunterschrift
Die Zurückziehung von einmal geleisteten Unterschriften ist nach Einreichung
des Wahlvorschlages, ausgenommen in den in § 10 Abs. 5 PV-GO angeführten
Fällen (der unterschreibende hat sich geirrt bzw. ist getäuscht worden), nicht
mehr möglich.
9
7.3.
Nichtzulassung eines Wahlvorschlages
Ein Wahlvorschlag ist nicht zuzulassen, wenn er



verspätet eingereicht wurde
nicht die erforderliche Anzahl an Unterstützungsunterschriften aufweist
keinen wählbaren Kandidaten enthält
In den beiden letzten Fällen ist eine Sanierung des Mangels möglich. Der
Wahlausschuss hat diesen beiden Mängel umgehend dem Vertreter des
Wahlvorschlages mitzuteilen. Eine Behebung dieses Mangels ist binnen 3
Arbeitstage von der zuständigen Wählergruppe möglich.
7.4.
Zurückziehung oder Abänderung des Wahlvorschlages
Eine Zurückziehung oder Abänderung des Wahlvorschlages ist innerhalb der
Einreichungsfrist nur dann möglich, wenn alle Bediensteten, die den
Wahlvorschlag seinerzeit unterstützt haben, durch ihre Unterschrift zur
Zurückziehung oder zur Abänderung zustimmen.
8.
8.1.
Aufgaben der Wahlausschüsse in zeitlicher Reihenfolge
Vorbereitung

Konstituierung binnen 2 Wochen nach Bestellung (§ 3 PV-WO)

Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schriftführers

Vorsorge, dass der Dienststellenleiter die erste Wahlkundmachung an der
Amtstafel anschlägt.
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BEACHTE : Dieser Tag ist der Stichtag für das aktive und passive Wahlrecht.
Es empfiehlt sich diese Kundmachung zu überprüfen.
Verfassung und Veröffentlichung der zweiten Wahlkundmachung durch den
Dienststellenwahlausschuss für die Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusswahl an der Amtstafel. Sollte keine Amtstafel vorhanden sein, so ist
diese Kundmachung so bei der Dienststelle anzuschlagen, dass ihren Inhalt alle
Wahlberechtigten leicht zur Kenntnis nehmen können. In größeren
Dienststellen sind die Kund-machung an mehreren Stellen anzu-schlagen. Die
Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.

Entgegennahme des vom Dienststellenleiter zu übergebenden Bedienstetenverzeichnisses.

Verfassen und Auflegen von Wählerlisten.

Entgegennahme von Einwendungen gegen die Wählerliste durch den
Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses.

Einwendungen die nach Ablauf der Frist für Einsichtnahme eingebracht
werden, bleiben unberücksichtigt.

Überprüfung der Einwendungen und Entscheidung darüber.

Entgegennahme von dagegen eingebrachten Berufungen innerhalb von 3
Arbeitstage. Unverzügliche Weiterleitung an den Zentral-wahlausschuss.

Berichtigung der Wählerliste, sofern offensichtliche Irrtümer vorliegen,
auch ohne den Antrag des Betroffenen.

Entgegennahme von Wahlvorschlägen und Bestätigung der Zeit der
Empfangnahme durch den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses.

Überprüfung jedes Wahlvorschlages hinsichtlich der rechtzeitigen
Überreichung der Höchstzahl der vorgeschlagenen Kandidaten und der
notwendigen Anzahl der Unterstützungsunterschriften.
11

Streichung aller im Wahlvorschlag enthaltenen Wahlwerber, deren
Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit fehlt.

Sind Mängel eines Wahlvorschlages vorhanden, so sind diese umgehend
dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Auf-forderung mitzuteilen, sie
binnen 3 Arbeitstage zu beheben.

Entgegennahme von Berichtigungen eines Wahlvorschlages innerhalb der
gesetzten Frist.

Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von 3
Arbeitstage nach deren Überreichung oder nach Ablauf der Frist zur
Behebung von Mängel.

Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung von Wählergruppen über
Wahlzeugen durch den Vorsitzende des Dienststellen-wahlausschusses.

Entgegennahme der Änderungen oder der Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Entscheidungen darüber.

Entscheidung über die Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem
Wahlvorschlag, so weit die Zurückziehung spätestens am 10. Tag nach dem
ersten Wahltag erfolgt ist.

Entgegennahme der von Fachwahl- oder Zentralwahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge.

Kundmachung aller zugelassenen Wahlvorschläge.

Entscheidung über Anträge zur Briefwahl. Entscheidung über Briefwahl
auch ohne Antrag, wenn die Voraussetzungen für die Briefwahl
offenkundig vorliegen.

Mündliche oder schriftliche Ablehnung von Anträgen zur Briefwahl.

Übermittlung der zur Briefwahl notwendigen Unterlagen an die
Berechtigten.
12

Gesonderte Kennzeichnung der zur Briefwahl Berechtigten in der
Wählerliste.

Information jener Personen, die an den Dienststellen die Post übernehmen,
über die vorgenommenen Kennzeichen der Briefumschläge und über die
Notwendigkeit, diese sofort und ungeöffnet dem DWA- Vorsitzenden zu
übergeben.

Vermerk des Vorsitzenden des DWA über Datum und Uhrzeit des
Einlangens von Briefumschlägen.

Aufbewahrung der eingelangten Briefumschläge durch den Vorsitzende des
DWA, und zwar ungeöffnet und unter Verschluss.

Kundmachung von Wahlzeiten und Wahlort.

Vorbereitung der Wahlzellen.

Vorbereitung der undurchsichtigen Wahlkuverte

Übernahme der vom Zentralwahlausschuss übermittelten amtlichen
Stimmzetteln gegen eine zweifache auszufertigende Empfangs-bestätigung.

Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln, sofern dies der ZWA nicht schon
getan hat.
8.2.
Wahlhandlung

Unmittelbar vor Beginn des Wahlaktes ist die Wahlurne zu überprüfen, ob
sie leer ist.

Bekanntgabe der Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel durch
den Vorsitzenden und Überprüfung dieser Anzahl durch den Dienststellen13

wahlausschuss. Festhalten des Ergebnisses in einer Niederschrift. Sofern
die Anzahl zu gering ist, wäre die Anzahl zu ergänzen.
Beginn der Stimmabgabe durch die Mitglieder des DWA und die
Wahlzeugen.
8.2.1. Durchführung der Wahlhandlung





Identifizierung des Wählers (sofern nicht bekannt, durch Ausweis
nachweisen lassen).
Überreichung eines undurchsichtigen Wahlkuverts und eines amtlichen
Stimmzettels durch den Vorsitzenden.
Aufforderung an den Wähler zum Betreten der Wahlzelle.
Nach Verlassen Entgegennahme des Wahlkuverts durch d. Vorsitzenden.
Einwurf des ungeöffneten Wahlkuverts in die Wahlurne.
BEACHTE: Wenn zur Briefwahl Berechtigte ihre Stimme vor dem DWA
abgeben, und nicht das zugestellte Wahlkuvert samt Stimmzettel benützen,
so hat der Vorsitzende ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben
und dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. Im Abstimmungsverzeichnis ist der Hinweis „Briefwähler“ einzutragen.

Erklärung des Vorsitzenden, dass die Stimmabgabe beendet ist, worauf alle
Personen, außer den Mitgliedern des DWA und den Wahlzeugen, das
Wahllokal zu verlassen haben.

Nach Beendigung der Stimmabgabe Eröffnung der rechtzeitig eingelangten
Briefumschläge durch den Vorsitzenden. Das in jedem Briefumschlag
enthaltene ungeöffnete Wahlkuvert wird in die Wahlurne gelegt.

Die Stimmabgabe wird im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis
„Briefwähler“ eingetragen.

Die Briefumschläge werden zu de Wahlakten genommen, zu spät
eingelangte Briefumschläge werden ungeöffnet zu den Wahlakten gelegt.
Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
14
8.2.2. Ermittlung des Wahlergebnisses











Mischen der in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte.
Entleeren der Wahlurne
Zählen der abgegebenen Umschläge und Feststellung, ob deren Anzahl mit
der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler übereinstimmt.
Öffnen der Umschläge durch den Vorsitzenden
Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel durch den Vorsitzenden gemeinsam
mit den übrigen Mitgliedern des DWA.
Feststellung der Anzahl der ungültigen Stimmen, die vom Vorsitzenden mit
fortlaufenden Zahlen zu versehen sind.
Ordnen der gültigen Stimmen nach Wählergruppen.
Festlegung der Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültigen
abgegebenen Stimmen.
Berechnung der Wahlzahl in Dezimalstellen
Ermittlung der Anzahl der auf die Wählergruppen entfallenen Mandate
mittels der Wahlzahl.
Wenn mehrere Wählergruppen aufgrund der Wahlzahl den gleichen
Anspruch auf ein Mandat haben, entscheidet das Los.
Beispiel für die Berechnung der Wahlzahl und Mandataufteilung:
Ermittlung der Wahlzahl: Anzahl der auf eine Wählergruppe entfallenden
Stimmen dividiert durch 2, 3, 4, usw. (auf Dezimalstellen genau).
A
gültige Stimmen
63
gült. Stimmen durch 2 31,5
gült. Stimmen durch 3 21
usw. (wenn erforderlich)
B
41
20,5
C
22
11
Weil 5 Mandate vergeben werden, ist die 5.grösste Zahl die Wahlzahl.
15
Ermittlung der Mandate: Jede Wählergruppe erhält die Anzahl an Mandate,
sooft die Wahlzahl in den gültigen Stimmen ihrer Wählergruppe enthalten ist.
Bei gleichem Anspruch entscheidet das Los.
8.2.3. Abschlusshandlung

Aufnahme der Niederschrift über das Wahlergebnis und die zu seiner
Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen.

Aufnahme der Niederschrift über zu spät eingelangte Brief-umschläge von
Briefwählern.

Unterfertigung der Niederschrift durch die Mitglieder des DWA. Sofern die
Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt wird, ist der Grund
hierfür anzugeben.

Verwahrung der Wahlakte in einem Umschlag, der in Gegenwart des DWA
zu versiegeln ist. Wahlakte sind: Wahlvorschläge, Wahlkundmachung,
Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel und Niederschrift.

Verständigung der Gewählten von ihrer Wahl unmittelbar nach Feststellung
des Wahlergebnisses.

Verständigung von Wahlwerbern, die in mehreren Wahl- vorschlägen
genannt sind, und mehrfach gewählt wurden, dass sie binnen einer Woche
zu erklären haben, für welchen Wahlvorschlag die Wahl angenommen wird.
Sofern eine fristgerechte Erklärung nicht erfolgt, ist der Wahlwerber auf
sämtlichen Listen zu streichen.

Entgegennahme der Entscheidung für welchen Wahlvorschlag die Wahl
angenommen wird und Streichung auf den anderen Listen.

Feststellung der Ersatzmänner

Mitteilung des Wahlergebnisses an den Dienststellenleiter, welchen die
öffentliche Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle
obliegt.
16

Nach Rechtskraft des Wahlergebnisses sind die aufbewahrten Wahlakte der letzten Wahl zu vernichten und die neuen Wahlakte durch den
Vorsitzenden aufzubewahren. Die Tätigkeit des DWA endet im Zeitpunkt
des ersten Zusammentretens des an seiner Stelle tretenden neu bestellten
DWA.
9.
9.1.
Die Stimmabgabe
Persönliche Stimmabgabe
Grundsätzlich ist das Wahlrecht persönlich auszuüben. Dies hat nach folgendem
Muster abzulaufen:




Identifizierung des Wählers (im Zweifel durch Urkunde, Zeugen odgl.)
Übernahme eines undurchsichtigen Kuverts und eines amtlichen
Stimmzettels
Betreten der Wahlzelle, ausfüllen des Stimmzettels und verwahren im
Kuvert. Hat sich ein Wähler verschrieben oder geirrt, kann er sich einen
weiteren Stimmzettel ausfolgen lassen. Ist in der Niederschrift zu
vermerken.
Übergabe des Kuverts an den Vorsitzenden der es dann in die Urne wirft
WICHTIG: Da es lediglich die persönliche Wahl oder Briefwahl gibt ist es
nicht möglich, dass ein Kollege die Wahlkuverts anderer Kollegen abgibt.
Jedoch kann ein Briefwähler zur persönlichen Wahl erscheinen (muss in der
Niederschrift vermerkt werden).
17
9.2.
Briefwahl
Ablauf siehe Ausführungen in der Beilage „Briefwahl- Merkblatt“.
Sie ist vom Wähler beim DWA zu beantragen §11 PVWO
Nach Beendigung der persönlichen Stimmabgabe (am Ende des letzten
Wahltages) werden die rechtzeitig eingelangten Briefumschläge (Briefwahl)
geöffnet und die darin befindlichen ungeöffneten Wahlkuverte in die Urne
geworfen.
Zu spät eingelangte Briefumschläge sind ungeöffnet zu den Wahlakten zu
legen.
WICHTIG: Sollte das Wahlkuvert in irgendeiner Form gekennzeichnet sein
(Name des Wählers, Dienststelle usw.) ist es zur Wahrung des
Wahlgeheimnisses ungeöffnet zu den Wahlakten zu nehmen und als nicht
abgegebene Stimme zu werten.
§ 20 Abs.7; Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die
Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn der
Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht
auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert
zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck
aufzulegenden
Briefumschlages
so
zeitgerecht
an
den
Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung
(27.11.2014) bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel
sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung
der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist
auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.
18
10.
Wahlanfechtung
Zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann gem. § 20
Abs. 13 PVG die Gültigkeit einer Wahl beim zuständigen Zentralwahlausschuss angefochten werden.
Zur Durchführung der Wahlanfechtung wird ersucht, unverzüglich mit dem
Rechtsbüro der „Freien Gewerkschaft Österreichs“ für Formulierung dieser
Wahlanfechtung Kontakt aufzunehmen.
11.
Wahlwerbung
Entschließung des Ministerrates vom 6. Juli 1971
11.1. Werbeschreiben (Drucksorten)
Briefe bzw. Werbedrucksorten, welche an Bedienstete adressiert sind, können
über Dienstpost zugestellt werden.



Flugzettel etc. können zu Dienstbeginn beim oder nach dem Mittagstisch
bzw. zu Dienstende verteilt werden.
Keine Auflagen von Werbematerial
Es empfiehlt sich mit dem Dienststellenleiter Verbindung aufzunehmen.
11.2. Plakate
Pro Wählergruppe kann 1 Wahlplakat, welches auch ausgewechselt werden
kann, plakatiert werden.
Ort der Plakatierung:
-
ohne Zustimmung des jeweiligen Dienststellenleiters an
der PV- Tafel bzw. auf Plakatständern der jeweiligen Wählergruppe
19
Sonst bedarf das Plakatieren der Zustimmung des Dienststellenleiters. Diese
Zustimmung ist zu gewähren, wenn es zu keiner Beschädigung der Objekte
kommt.
11.3. Wahlversammlungen








Pro Wählergruppe kann nur eine Wahlversammlung durchgeführt werden.
Diese Wahlversammlung muss gewährt werden
Sie darf nicht in der Kantine erfolgen
Sie darf maximal 2 Stunden dauern
Der Termin ist mindestens 1 Woche vorher beim Dienststellenleiter bekannt
zu geben.
Es darf nur insgesamt eine Versammlung am Tag pro Dienststelle erfolgen.
Der Dienstbetrieb hat bei rechtzeitiger Anmeldung auf die
Wahlversammlung Rücksicht zu nehmen.
Für die plakative Ankündigung einer Wahlversammlung gibt es keine
Beschränkung. Allerdings müssen diese Plakate unverzüglich nachher
wieder weggeräumt werden.
12.
Diensterleichterung für die Wahl
12.1. Wahlausschussmitglieder und Wahlzeugen
Für Wahlausschussmitglieder bzw. Wahlzeugen ist die notwendige freie Zeit zu
gewähren.
12.2. Diensterleichterung für Wahlwerber:
Ab Einbringung des Wahlvorschlages gibt es nachstehende Freistellungen.....

Sofern der Dienststellenausschuss in einem Gebäude ist – keine Freistellung
20



Dienststellenausschuss von zusammengefassten Dienststellen – je eine
Dienstfreistellung an zwei Halbtagen pro Woche.
Für den Fachausschuss - je zwei Dienstfreistellungen an zwei Tagen pro
Woche
Für den Zentralausschuss – je zwei Dienstfreistellungen für die gesamte
Zeit.

12.2.1 Wer gewährt die Dienstfreistellung:
Der jeweilige Dienststellenleiter des Kandidaten.
21
13.
Terminübersicht
(Checkliste)
Personalvertretungswahl: ..........................26. und 27.November 2014
Wahlausschreibung…………………………… 30.09.2014
Stichtag für aktives Wahlrecht:...........................31.08.2014
Stichtag für passives Wahlrecht:........................ 31.03.2014
Frist/Datum:
Wahlausschreibung
Tätigkeiten:
Namhaftmachung der DWA-Mitglieder und deren
Verständigung durch den DA
Konstituierende Sitzung des DWA binnen 2 Wochen ab
Verständigung
8.Wochen vor dem 1. Wahltag
= Stichtag für aktives und passives Wahlrecht !
Ausfolgung des Bedienstetenverzeichnisses durch
Rechtzeitig vor 1.
Wahlkundmachung Dienststellenleiter
Erste Wahlkundmachung – Dienststellenleiter 6
14.10.2014
21.10.2014
28. 10. – 11.11.2014
28.10.2014
18.11.2014
17.11.2014
17.11.2014
Wochen vor 1.Wahltag
Zweite Wahlkundmachung –
DWA 5 Wochen vor 1. Wahltag
DWA legt Wählerliste auf. 10 Arbeitstage – 4 Wochen
vor dem 1. Wahltag
Abgabe der Wahlvorschläge 4 Wochen vor dem 1.
Wahltag
Mitteilung des ZWA, FWA an DWA Über zugelassene
Wahlvorschläge. 8 Tage vor dem 1. Wahltag
Kundmachung der Wahlvorschläge durch den DWA –
7 Tage vor dem 1. Wahltag
Kundmachung Wahlzeit, Wahlort durch den DWA – 7
Tage vor 1.Wahltag
Übernahme der Stimmzettel – werden vom ZWA
übersandt
22
14.
§ 20 PVG
Bundes-Personalvertretungsgesetz (Text) BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 82/2013 § 20 Datum: 01.01.2014
Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder
Personalvertreter
14.1. Wahlausschreibung
§ 20. (1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der
Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und
Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und
spätestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen (Fach- und
Zentral) ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sechs Wochen vor dem
Wahltermin - im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe
des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl - auszuschreiben. Die
Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener
Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden,
kundzumachen.
14.2. Wählerlisten
(2) Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den
Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen
Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die
Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch
mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den
Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten
während
der
Auflagefrist
Einwendungen
erheben,
über
die
die
Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen
die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage
einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat
binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde
hat keine aufschiebende Wirkung.
23
14.3. Wahlvorschläge
(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als
Personalvertreterin oder Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen
spätestens vier Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss
eingebracht werden und von mindestens 1% - in diesem Falle aber von mindestens zwei
der Wahlberechtigten - oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle,
anlässlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen
und anlässlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der
Zentralausschuss errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht
mehr Bewerberinnen oder Bewerber (Kandidatinnen oder Kandidaten) als die vierfache
Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag
mehr Kandidatinnen oder Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu
vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-,
Zentral)wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des
Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei
der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.
14.4. Wahlvorschläge Kundmachung
(4) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge
spätestens ab dem siebenten Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls aber durch
Anschlag
an
der
Amtstafel
der
Dienststelle,
kundzumachen.
Die
Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am siebenten Tage vor dem
(ersten) Wahltage Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die
Wahlhandlungen zu leiten.
14.5. Wählergruppe
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine
Wählergruppe.
14.6. Stimmberechtigung
(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des
Dienststellen- und des Zentralausschusses. Soweit Fachausschüsse zu wählen sind, hat
jede oder jeder Wahlberechtigte überdies eine Stimme für den Fachausschuss. Die Wahl
24
hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des
Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.
14.7. Stimmabgabe
(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf
dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am
Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat,
anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden
Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages
so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der
Stimmenzählung bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel
sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der
Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf
dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.
14.8. Stimmauszählung
(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels
der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a)
Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen
werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser
Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel,
Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des
Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des
Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die
Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
b)
Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die
Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
c)
Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen
Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.
14.9. Mandatsverteilung
(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag
angegebenen Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(10) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren
Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie oder er über
25
Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für
welchen Wahlvorschlag sie oder er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach
Abgabe ihrer oder seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin oder der
Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie oder er auf sämtlichen Listen zu
streichen.
14.10. Ersatzmitglieder
(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des
Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gelten als
Ersatzmitglieder für diese Mitglieder. Scheidet das Ersatzmitglied aus dem
Dienststellenausschuss aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes
Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, wegfällt, so
tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
14.11. Wahlergebnis
(12) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum
Dienststellenausschuss festzustellen und das in den Dienststellen erzielte Ergebnis der
Wahl zum Fachausschuss dem Fachwahlausschuss sowie das Ergebnis der Wahl zum
Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Fachwahlausschuss und
der Zentralwahlausschuss haben das Gesamtergebnis der Wahl zum Fachbeziehungsweise Zentralausschuss festzustellen.
14.12. Wahlanfechtung
(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des
Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von
jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss
angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im
Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der
angefochtenen Wahl beteiligt haben.
(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als
Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese
Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
26
14.13. Verlautbarung des Ergebnisses
(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leiterinnen oder den Leitern der
Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellen, Fach- und Zentralausschuss bekanntzugeben. Abschriften dieser Verständigung sind
an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Die
Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich,
jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.
(16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch
Verordnung zu erlassen.
27
15.
INFORMATIONSBLATT
FÜR WAHLZEUGEN
15.1. Wahlhandlung



Überprüfen der Wahlurne, ob diese leer ist.
Anzahl der amtlichen Stimmzettel werden durch Vorsitzenden
überprüft und festgehalten.
Beginn der Stimmabgabe.
15.2. Durchführung der Wahlhandlung
Identifizierung des Wählers (pers. bekannt, oder Ausweis)
Überreichung eines undurchsichtigen Wahlkuverts und des amtlichen
Stimmzettels.
Nach Stimmabgabe in der Wahlzelle wird das Kuvert durch den Vorsitzenden
übernommen und ungeöffnet in die Wahlurne einge-worfen.
Der Name des Wählers ist in der Wahlliste abzustreichen und werden im
Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl der Wählerliste eingetragen.
15.3. Ende der Wahlhandlung
Bei der Erklärung des Vorsitzenden, dass die Stimmabgabe beendet ist, haben
alle Personen, außer der DWA und der Wahlzeugen, das Wahl-lokal zu
verlassen.
Anschließend öffnen der rechtzeitig eingelangten Briefumschläge (Briefwahl),
durch den Vorsitzenden, welcher die ungeöffneten Wahl-kuverts in die
Wahlurne einwirft. Dies wird im Abstimmungs-verzeichnis mit dem Hinweis
„Briefwähler“ eingetragen.
28
Die genannten Briefumschläge und auch zu spät eingelangte Brief-umschläge
(ungeöffnet) werden zu den Wahlakten gelegt.
15.4. Ermittlung des Wahlergebnisses
Mischen der in der Urne befindlichen Kuverts.
Entleeren der Wahlurne.
Zählen der Umschläge und Feststellung ob diese Zahl mit der Zahl im
Abstimmungsverzeichnis übereinstimmt.
Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel. Die ungültigen Stimmzettel (keine
oder mehr als eine Fraktion angekreuzt, etc.) werden fortlaufend nummeriert.
Die gültigen Stimmzettel werden nach Fraktionen geordnet.
Stimmzettel sind auch gültig, wenn dieser beschriftet wurden, jedoch der
Wählerwille einwandfrei zu erkennen ist.
Feststellung der Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültigen
abgegebenen Stimmen.
15.5. Berechnen der Wahlzahl
Die Berechnung erfolgt in Dezimalzahlen.
Beispiel: In der Abt. X wurden 184 gültige Stimmen abgegeben.
Wählergruppe
Gültige Stimmen
½
1/3
¼
1/5
A
106
53
35,33
26,5
......
29
B
52
26
17,33
13
.....
C
26
13
8,66
6,5
.......
Da 5 Mandate zu vergeben sind, wird die 5. größte Zahl ermittelt. Dies ist hier
die Zahl 26,5 ! (106; 53; 52; 35,33; 26,5) Nun werden die jeweiligen
Wählerstimmen mit dieser Zahl dividiert.
Daraus ergibt sich in diesem Beispiel folgende Mandatsverteilung:
A
B
C
4 Mand.
1 Mand.
0 Mand.
Bei 4 Mandaten wird die 4. Zahl gesucht, bei 7 Mandaten die 7. usw.
Bei Stimmengleichheit von zwei Wählergruppen muss das Los entscheiden.
Die Art (Los ziehen, Münzaufwerfen, odgl.) wird durch den DWA bestimmt.
15.6. Abschlusshandlung
Aufnahme einer Niederschrift über das Wahlergebnis.
Unterfertigen der Niederschrift durch die Mitglieder des DWA.
Verwahrung der Wahlakte in einem Umschlag, welcher zu versiegeln ist.
Verständigung der Gewählten von ihrer Wahl.
Mitteilung des Wahlergebnisses an den Dienststellenleiter, welchem die
öffentliche Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle
obliegt.
15.7. Zur Beachtung
Durch den Wahlzeugen werden genannte Vorgänge nur beobachtet und auf
ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Die Durchführung obliegt dem DWA.
Durch genaue Überwachung des Wahlvorganges können eventuelle
Benachteiligungen der AUF vorgebeugt werden.
30
16.
INFORMATIONSBLATT FÜR BRIEFWÄHLER
Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege !
Am Datum finden die Bundes- Personalvertretungswahlen statt. Dazu teilt
Ihnen der für Sie zuständige Dienststellenwahlausschuss (DWA) folgendes mit:
1. Über Beschluss des DWA wurden Sie gemäß § 11 BundesPersonalvertretungs- Wahlordnung zur Briefwahl zugelassen. Anbei
werden Ihnen deshalb die dafür notwendigen Wahlbehelfe übermittelt.
2. Wenn Sie von der Briefwahl Gebrauch machen wollen, so ersuchen wir Sie
um Beachtung der folgenden Hinweise, da sonst die Gefahr besteht, dass
Ihre Stimme ungültig ist.
a) Mit dieser Sendung haben sie folgende Wahlbehelfe erhalten:
- einen leeren (kleineren) Umschlag für Ihre Stimmzettel (Wahlkuvert)
- verschieden farbige Stimmzettel für die Wahl diverser Ausschüsse.
- einen bereits frankierten, mit Ihrem Absender versehenen größeren
Briefumschlag
(Rücksendekuvert),
der
die
Aufschrift
„Personalvertretungswahl (Jahr)“ trägt und an den DWA adressiert
ist.
b) Wahlvorgang bei der Briefwahl:
- Auf dem jeweiligen Stimmzettel kreuzen Sie in dem dafür vorgesehenen
Kreis die Wählergruppe an, der Sie Ihre Stimme geben wollen.
- Sämtliche Stimmzettel legen Sie in das Wahlkuvert.
31
- Das Wahlkuvert verschließen Sie, ohne es zuzukleben.
- Dann legen Sie das Wahlkuvert, ohne es in irgendeiner Weise
gekennzeichnet zu habe, in das größere Rücksendekuvert.
- Das Rücksendekuvert verschließen Sie durch Verkleben, Versiegeln
usw. und senden es auf dem Postweg ab, nachdem Sie sich überzeugt
haben, dass das Rückkuvert Ihren Absender trägt.
- Ihre Stimme ist nur dann gültig, wenn Sie spätestens (Datum und
Uhrzeit der letztmöglichen Stimmabgabe – letzter Wahltag) beim DWA
einlangt.
3. Sollten Sie trotz Zulassung zur Briefwahl eine persönliche Stimmabgabe im
Wahllokal vorziehen, so steht Ihnen dies frei. In diesem Fall werden Sie
gebeten, nach Möglichkeit die Ihnen übermittelten Wahlbehelfe
mitzubringen.
4. Selbst wenn Sie Ihre Stimme bereits auf dem Postweg abgesendet haben,
hindert Sie das nicht daran, dennoch das Wahllokal zur persönlichen
Stimmabgabe aufzusuchen. Dies könnte sich z.B. dann als notwendig
erweisen, wenn Sie nachträglich am rechtzeitigen Einlangen Ihrer
Briefwahl-Stimme beim DWA zweifeln.
Wir ersuchen Sie, von Ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
Der DWA
Anmerkung:§ 20 Abs.7; Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die
Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn der
Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben
hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden
Stimmzettel unter Ver-wendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages
so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der
Stimmenzählung (27.11.2014) bei diesem Ausschuss einlangen; später einlangende
Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die
Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe
ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.
32
Inhaltsverzeichnis
Leitfaden für die PV-Wahl.................................................................................1
1.
2.
Zu wählende Organe der Personalvertretung .......................... 1
Wer kann wählen (aktives Wahlrecht) .................................... 1
2.1.
2.2.
Wahlberechtigte sind Bedienstete, die ............................................................1
Nicht wahlberechtigte sind Bedienstete, ..........................................................1
3.
Wer kann gewählt werden (passives Wahlrecht)..................... 2
3.1.
3.2.
Wählbar sind jene Bedienstete, die ..................................................................2
Nicht wählbar sind Bedienstete § 15 Abs. 6 PVG .............................................2
3.3.
Unbeachtlich für die Wählbarkeit ....................................................................2
4.
Wahlausschüsse ..................................................................... 2
4.1.
Dienststellenwahlausschuss § 16 PVG ..............................................................2
4.1.1.
4.1.2.
4.1.3.
4.1.4.
4.1.5.
4.1.6.
Anzahl (Abs. 2) .................................................................................................3
Ermittlung der Mitglieder ................................................................................3
Bestellung (Abs. 3) ...........................................................................................3
Qualifikation und Zusammensetzung (Abs. 4) .................................................4
Wahlzeugen (Abs. 5) ........................................................................................4
Einberufung (Abs. 6) ........................................................................................4
4.2.
4.3.
Fachwahlausschuss (analog DWA) ....................................................................4
Zentralwahlausschuss (analog DWA) ................................................................5
5.
6.
Geschäftsordnung der Wahlausschüsse: ................................. 5
Wichtige Termine für die Personalvertretungswahl ................. 5
6.1.
6.2.
6.3.
6.4.
6.5.
6.6.
Wahlausschreibung: .........................................................................................5
Wahlvoraussetzungen ......................................................................................5
Bestellung der Wahlausschüsse ........................................................................6
Aktives Wahlrecht .............................................................................................6
Erste Wahlkundmachung ..................................................................................6
Zweite Wahlkundmachung ...............................................................................6
33
6.7.
6.8.
6.9.
6.10.
6.11.
6.12.
6.13.
Bediensteten Verzeichnis .................................................................................6
Verfassung von Wählerlisten ............................................................................6
Einbringung von Wahlvorschlägen ...................................................................7
Mitteilung ZWA/FWA ab DWA..........................................................................8
Kundmachung von Wahlvorschlägen ...............................................................8
Kundmachung von Wahlzeiten und Wahlorten ................................................8
Wahltage ...........................................................................................................8
7.
Gültigkeit des Wahlvorschlages .............................................. 8
7.1.
7.2.
7.3.
7.4.
Allgemeines.......................................................................................................8
Zurückziehung der Unterstützungsunterschrift ................................................9
Nichtzulassung eines Wahlvorschlages ..........................................................10
Zurückziehung oder Abänderung des Wahlvorschlages .................................10
8.
Aufgaben der Wahlausschüsse in zeitlicher Reihenfolge ........ 10
8.1.
8.2.
Vorbereitung ...................................................................................................10
Wahlhandlung.................................................................................................13
8.2.1.
8.2.2.
8.2.3.
Durchführung der Wahlhandlung ..................................................................14
Ermittlung des Wahlergebnisses....................................................................15
Abschlusshandlung ........................................................................................16
9.
Die Stimmabgabe ................................................................. 17
9.1.
9.2.
Persönliche Stimmabgabe ..............................................................................17
Briefwahl .........................................................................................................18
10.
11.
Wahlanfechtung................................................................... 19
Wahlwerbung ...................................................................... 19
11.1.
11.2.
11.3.
Werbeschreiben (Drucksorten) ......................................................................19
Plakate ............................................................................................................19
Wahlversammlungen ......................................................................................20
12.
Diensterleichterung für die Wahl .......................................... 20
12.1.
12.2.
Wahlausschussmitglieder und Wahlzeugen ...................................................20
Diensterleichterung für Wahlwerber: .............................................................20
12.2.1 Wer gewährt die Dienstfreistellung: ...............................................................21
34
13.
14.
T e r m i n ü b e r s i c h t (Checkliste)................................... 22
§ 20 PVG .............................................................................. 23
14.1.
14.2.
14.3.
14.4.
14.5.
14.6.
14.7.
14.8.
14.9.
14.10.
14.11.
14.12.
14.13.
Wahlausschreibung ........................................................................................23
Wählerlisten ....................................................................................................23
Wahlvorschläge ..............................................................................................24
Wahlvorschläge Kundmachung ......................................................................24
Wählergruppe .................................................................................................24
Stimmberechtigung ........................................................................................24
Stimmabgabe ..................................................................................................25
Stimmauszählung ............................................................................................25
Mandatsverteilung ..........................................................................................25
Ersatzmitglieder .............................................................................................26
Wahlergebnis .................................................................................................26
Wahlanfechtung .............................................................................................26
Verlautbarung des Ergebnisses .......................................................................27
15.
INFORMATIONSBLATT FÜR WAHLZEUGEN ........................ 28
15.1.
15.2.
15.3.
15.4.
15.5.
15.6.
15.7.
Wahlhandlung .................................................................................................28
Durchführung der Wahlhandlung ...................................................................28
Ende der Wahlhandlung ..................................................................................28
Ermittlung des Wahlergebnisses .....................................................................29
Berechnen der Wahlzahl .................................................................................29
Abschlusshandlung ..........................................................................................30
Zur Beachtung .................................................................................................30
16.
INFORMATIONSBLATT FÜR BRIEFWÄHLER .......................... 31
35
Notizen
36
Notizen
37