Landtag Brandenburg P-AWE 6/4 6. Wahlperiode Ausschuss für Wirtschaft und Energie Protokoll 4. (öffentliche) Sitzung 11. März 2015 Potsdam - Haus des Landtages 10.00 Uhr bis 12.20 Uhr Vorsitz: Ralf Holzschuher (SPD) Protokoll: Petra Barris Anwesende Ausschussmitglieder: Helmut Barthel (SPD) Frank Bommert (CDU) Ralf Holzschuher (SPD) Dierk Homeyer (CDU) stellv. Andreas Kalbitz (AfD) Matthias Loehr (DIE LINKE) Björn Lüttmann (SPD) Heide Schinowsky (GRÜNE/B90) Uwe Schmidt (SPD) René Wilke (DIE LINKE) Datum der Ausgabe: 23.04.2015 Landtag Brandenburg P-AWE 6/4 Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung S. 2 11.03.2015 ba-ho Tagesordnung: 1. Verweigerung der Landesregierung, von der gesetzlichen Regelung zu Mindestabständen von Windenergieanlagen (WEA) zur nächstgelegenen Wohnbebauung in Höhe der 10-fachen Gesamthöhe (10-H-Regelung) Gebrauch zu machen Bericht des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung 2. Stand der Umsetzung der Meistergründungsprämie Bericht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie 3. Stand der Erarbeitung der Landesrichtlinien zur Vergabe der Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Bericht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie 4. Aktuelles Jahresgutachten der „Expertenkommission Forschung und Innovation“ (EFI) - Situation in Brandenburg Bericht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie 5. Regelung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg Bericht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie 6. Verschiedenes 6.1 Anhörung der Regionalen Wachstumskerne u. a. Antrag auf Anhörung der Regionalen Wachstumskerne (RWK) Beschluss und Verständigung des Ausschusses über die Modalitäten Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 3 11.03.2015 ba-ho Beschlüsse und Festlegungen: 1. Das Thema Windenergieanlagen und verbunden mit dem Mindestabstand zu den nächstgelegenen Wohnbebauungen wird sehr umfassend im AWE beraten. 2. Die Richtlinie zur Umsetzung der Meistergründungsprämie wird im MWE erarbeitet; eine Vorabstimmung mit den Kammern ist erfolgt. Die DreiJahresregelung werde vom MWE nochmals überdacht werden. 3. Die Mitglieder des AWE werden speziell zu der GRW-G-Richtlinie informiert. 4. Der Bericht zum Jahresgutachten „Expertenkommission Forschung und Innovation“ (EFI) - Situation in Brandenburg wird im AWE gegeben. 5. Der AWE berät zu dem Thema „Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg“. 6.1 Nach einer umfassenden Diskussion werde einstimmig die Anhörung der 15 Regionalen Wachstumskerne und von Herrn Dr. Göbel von der Regionomica GmbH am 01.07.2015 beschlossen. 6.2 Als Termin für die gemeinsame Sitzung mit den Ausschüssen des Abgeordnetenhauses von Berlin verständigen sich die Mitglieder des AWE einstimmig auf den 24. Juni 2015. Dabei solle es sowohl ein Gespräch mit Experten als auch einen Besichtigungsteil in der Lausitz geben. Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 4 11.03.2015 ba-ho Aus der Beratung: Der Entwurf der Tagesordnung wird in der vorgelegten Fassung von den Mitgliedern einstimmig bestätigt. Zu TOP 1: Verweigerung der Landesregierung, von der gesetzlichen Regelung zu Mindestabständen von Windenergieanlagen (WEA) zur nächstgelegenen Wohnbebauung in Höhe der 10-fachen Gesamthöhe (10-H-Regelung) Gebrauch zu machen Bericht des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Der Vorsitzende erklärt, dass dieser Tagesordnungspunkt auf Antrag der AfDFraktion in der heutigen Sitzung beraten werde. Durch Herrn Drews (MIL) erfolge eine Einsortierung des 10 H-Geschäftes in die planerische Grundsystematik. Als ersten Aspekt werde dargelegt, dass die gemeinsame Landesplanungsabteilung die Aufsicht über die gemeinsame Regionalplanung führe. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung der Regional- und Braunkohleplanung im Land Brandenburg erfolge gegenwärtig eine planerische Behandlung der Windenergieanlagen. Vom Grundsatz her setze sich die rechtliche Systematik aus Bundes- und Landesrecht zusammen, beginnend damit, dass jeder berechtigt sei, einen Antrag zu stellen, um eine Windkraftanlage zu errichten. Auf der Grundlage eines solchen Antrages müsse nach Bundesemmissionsschutzgesetz geprüft werden, ob diese Anlage überhaupt zulässig sei. Ein Aspekt der Prüfung sei auch, ob diese Anlage da, wo sie beantragt worden sei, planungsrechtliche Aspekte erfülle. Beim Planungsrecht sei man in der kommunalen Planungshoheit. Deshalb greife an dieser Stelle auch das Baugesetzbuch (BauGB). Der Bundesgesetzgeber habe grundsätzlich erst einmal festgehalten, dass Windenergieanlagen nach § 35 BauGB zu beurteilen seien, das heißt, es seien privilegierte Vorhaben, die eigentlich überall im Außenbereich zulässig seien, solange andere öffentlich-rechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Es wäre auch denkbar, dass es Baulandpläne oder Flächennutzungspläne gebe, die die Gemeinden aufgestellt haben und die die Zulässigkeit von solchen Windkraftanlagen steuern. Es werde herausgehoben, dass es in Brandenburg Flächennutzungspläne gebe, die das auch versuchen. Die unterliegen aber dem gleichen strengen Reglement, die das Oberverwaltungsgericht bestätige und das Bundesverfassungsgericht betreffend der Systematik der Planaufstellung auferlegt habe. Nach Einschätzung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) gebe es im Land Brandenburg keine Flächennutzungspläne, die diese Anforderungen erfüllen. Die dritte Quelle zur Beurteilung eines solchen Einzelantrages seien die Regionalplanungen. Das sei der Weg, der auch von Brandenburg beschritten werde. Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 5 11.03.2015 ba-ho In den weiteren Ausführungen werde auf die Konfliktfelder verwiesen. Die Überzeugung der Landesregierung sei, dass die Steuerung über die Regionalplanung der richtige Weg sei. Dazu werde als ein Aspekt benannt, dass durch die Regionalplanung auch zu dem Thema „Abstände von den Örtlichkeiten“ ausgegangen werden könne. Die Bestimmung der Abstände liege durchaus bei den Regionalen Planungsgemeinschaften. Somit könne gesagt werden, dass es eine demokratische Legitimierung vor Ort gebe. Es seien durchaus die Regionalen Planungsgemeinschaften, die die Entscheidungen fällten und nicht die Landesregierung. Die Region habe somit auch die Möglichkeit, regional auszubalancieren. Es gebe Regionen, wo es aufgrund von hochwertigem Naturschutz keine Möglichkeit gebe, in anderen Regionen hingegen gebe es mehr. Gleichwohl gebe es aus höherem Recht und aus der Rechtsprechung heraus die Verpflichtung, der Windkraft ausreichend Raum zu geben. So könne über die Regionalplanung ein Ausbalancieren über einen überschaubaren Bereich erfolgen. Insofern sei diese demokratische Legitimation ein sehr hohes Gut, worauf durchaus auch bestanden werde. Weiter werde auf den 10-H-Ansatz dahin gehend verwiesen, dass er darauf abstelle, dass es keine Regionalplanung gebe bzw. höchstens noch Bauleitpläne. Diese Situation gebe es in Bayern, wo nunmehr zentral vom Land durch Gesetz die 10-HRegelung vorgegeben werde; diese sei für die Kommunen bindend. Dieses Verfahren sei in Bayern nicht unumstritten. Auch hier gebe es hinsichtlich der Zulässigkeit Klagen bezüglich verfassungsrechtlicher Bedenken. Anhand einer Karte werde abschließend dargestellt, welche Auswirkungen diese 10H-Regelung für Brandenburg hätte (Anlage 1). Es verbleiben nur 0,5 % Potenzial der gesamten Landesfläche, wo die Errichtung von Windkraftanlagen möglich wäre. Aber auch das sei noch nicht sicher, denn die tierökologischen Abstandsflächen seien nicht Bestandteil dieser Karte. In der Konsequenz würde die Einführung der 10-HRegelung definitiv das Ende von Windkraftanlagen bedeuten. Darüber hinaus werde Skepsis zum Ausdruck gebracht, ob diese Regelung einer höchstrichterlichen Entscheidung standhalten würde. Abgeordneter Homeyer (CDU) verweist auf die komplexe Frage Windenergie, die von vielen Seiten politisch zu betrachten sei. Die CDU-Fraktion habe dazu im vergangenen Dezember einen Antrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Auch in den Kreistagen habe man sich mit dieser Thematik beschäftigt. Dabei seien auch Entscheidungen getroffen worden, in Brandenburg die 10-H-Regelung zum Zwecke von mehr Bürgerbefriedigung einzuführen. Mit der Einführung dieser Regelung könnten trotzdem die energiepolitischen Ziele in Brandenburg erreicht werden. Diese Thematik sei vor Ort von wesentlichen politischen Kräften besetzt. In der vergangenen Woche habe es ein sehr intensives Gespräch mit der Regionalen Planungsgemeinschaft gegeben. Diese seien dabei, die Pläne für die Erzeugung von Windenergie auf den Weg zu bringen. Aus wirtschaftlichem Interesse seien diese Pläne noch geheim. Im Ergebnis sei jedoch festzuhalten, dass die kommunalen Pla- Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 6 11.03.2015 ba-ho nungsgemeinschaften angesichts der personellen Situation in einer schwierigen Situation seien, diese wichtigen Aufgaben überhaupt umsetzen zu können. Sie seien an der Grenze ihrer Kapazitäten. Das hänge auch mit der finanzielle Ausstattung durch das MIL zusammen. Unter Beachtung der anstehenden Haushaltsberatungen sei auch eine personelle Ausstattung notwendig. Wenn jedoch ein Stellenabbau erfolge, werde eine Darstellung der Windleitplanung sehr große Schwierigkeiten bereiten. Es werde um Ausführungen zum Stand der Windleitplanung in den Regionalen Planungsgemeinschaften gebeten. Wann werde mit einer Umsetzung gerechnet und was bedeute das hinsichtlich der Ziele der Landesregierung. Welchen Standpunkt habe das MIL zu der 10-H-Abstandsregelung. Wäre eine Einführung in Brandenburg wirklich nicht denkbar. Dem Abgeordneten Kalbitz (AfD) erscheine es nicht stringent, wenn einerseits auf Kreisebene vom Kollegen K. die 10-H-Regelung ausdrücklich gefordert, auf Landesebene hingegen von demselben Kollegen dagegen gestimmt werde. Damit sei keine klare und stringente Linie erkennbar. Die aufgeworfene Frage vom Abgeordneten Homeyer zur Finanzierung werde von Herrn Drews (MIL) als zutreffend bezeichnet. Das Sparen habe auch seine Schattenseiten, auch wenn es unverzichtbar sei. Allerdings sei zum Ende der letzten Legislaturperiode noch Geld mobilisiert worden. Das laufe jedoch aus. Es gebe allerdings Interesse an der Weiterführung und nach dem derzeitigen Kenntnisstand laufe die Nachbesserung weiter. Noch sei der Haushalt nicht beschlossen. Die Frage 10-H in Verbindung mit der Windkraft in Brandenburg beantworte sich dahin gehend, dass eine weitere Nutzung sehr schwierig sei. Die Regionalen Planungsgemeinschaften haben eine eigene Beschlusskörperschaft. Daraus ergebe sich auch eine gewisse Unwucht zur Landespolitik. Das werde als ganz normal angesehen und sei auch Bestandteil des Gesetzes. Insofern seien das Prozesse, die ausgehandelt werden müssen. Zum Stand der einzelnen Planungsgemeinschaften werde auf die unterschiedlichen Arbeitsstände verwiesen. Zum Beispiel gebe es im Havelland-Fläming einen Satzungsbeschluss, der jetzt dem MIL zur Genehmigung vorliege. Jedoch müsse davon ausgegangen werden, dass diese Pläne mit hoher Wahrscheinlichkeit beklagt werden. In der Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald gebe es einen Entwurf, der jetzt im Beteiligungsverfahren sei. Die Uckermark-Barnim habe noch einen rechtswirksamen Plan aus 2004; ein neuer Plan werde aufgestellt. Auch Oder-Spree habe noch einen rechtswirksamen Plan aus 2004. Auch hier werde parallel ein neuer Plan erarbeitet. In Prignitz-Oberhavel gebe es einen formal rechtswirksamen Plan aus dem Jahr 2003, zu dem es jedoch ein Verwaltungsgerichtsurteil gebe. In dem Urteil komme das Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 7 11.03.2015 ba-ho Gericht zu einer anderen Betrachtungsweise und habe die Beantragung einer einzelnen Anlage versagt. Das MIL sei optimistisch, dass schon in den nächsten Monaten ein neuer Planentwurf von der Planungsgemeinschaft beschlossen werde. Daraus ergebe sich als Folge mit Untersagung, solche raumordnungswidrigen Einzelanträge zu verhindern. Es sei keine leichte Situation. Es zeige sich auch, dass die Gerichte unterschiedlich urteilen. Abgeordneter Holzschuher (SPD) fragt nach den Auswirkungen der 10-H-Regelung durch Gesetz auf die bestandskräftigen Pläne. Dazu erklärt Herr Drews (MIL), dass es keine Auswirkungen habe, da es einen Bestandsschutz gebe. Abgeordneter Holzschuher (SPD) fragt nach, welche Ansprüche aus den Plänen hergeleitet werden könnten, auch wenn ein Landesgesetz andere Abstandsregelungen vorsehe. Herr Drews (MIL) antwortet, dass ein solches 10-H-Vorgehen nicht in der Regionalplanung sei. Das sei nicht möglich und würde die Verabschiedung von der Regionalplanung bedeuten. Vor einer solchen Regelung werde aber nochmals ausdrücklich gewarnt. Dazu werden weitere inhaltliche Ausführungen gemacht. Staatssekretär Fischer erinnert an die Rolle der Windenergie im Zusammenhang mit der Energiepolitik insgesamt. Gewollt sei, dass die Energiewende auch in Brandenburg ein Erfolg werde. Es sei eine Unumkehrbarkeit beim Atomausstieg gewollt. Langfristig betrachtet werden die Erneuerbaren Energien als Versorgungsmöglichkeit angesehen. Grundlage dafür sei die Energiestrategie 2030, die in der letzten Legislaturperiode erarbeitet wurde. Das Ziel sei eine Erhöhung der Erneuerbaren Energien am primären Energieverbrauch bis 2030 auf 32 % gewesen. Im Jahr 2012 habe das Land bei 17 bis 18 % gelegen. Zum damaligen Zeitpunkt sei versucht worden, begründbare Szenarien durchzurechnen mit dem Ziel, wie diese 32 % erreicht werden könnten. Durch externe Gutachter sei ermittelt worden, dass bei Windenergie ein Ausbaustand von 10 500 MWh liegen müsse. Derzeit habe das Land 5.400 MWh. Es gebe im Moment einen erheblichen Anteil von Windenergieanlagen. Dabei sei der Schluss erreicht worden, dass viele Altanlagen durch leistungsfähige Neuanlagen ersetzt werden. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass die vorhandenen Windeignungsgebiete nicht ausreichen werden. Das Ergebnis sei gewesen, dass 2 % der nutzbaren Landesfläche gesichert und als nutzbare Windeignungsgebiete ausgewiesen werden sollen. Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 8 11.03.2015 ba-ho In den weiteren Ausführungen werde an den schwierigen Planungsprozess erinnert. Die 2 % seien insoweit auch ein politisches Ziel. Die Erreichbarkeit werde sich aus den laufenden Planungsprozessen ergeben. Im Moment sei dieser Wert mit den beschlossenen Plänen nicht erreichbar. Das Limit liege derzeit bei 1,4 bis 1,6 %. Vonseiten des MWE werde versucht, möglichst schnell noch viele von den ausstehenden Windplänen fertigzustellen und zu genehmigen. Dabei solle auch ein gerichtlicher Bestand erreicht werden. Gleichzeitig werde aber auch eine Überprüfung der Energiestrategie in Anbetracht der sinkenden Akzeptanz für Erneuerbare Energien erfolgen. Die Evaluation der Energiestrategie werde Ende 2015/Anfang 2016, wenn die bundespolitischen Rahmenbedingungen feststehen, stattfinden und beraten, wie es genau mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien weitergehe. Das Ergebnis werde nicht sein, dass eine gesetzliche Abstandsregelung eingeführt werde. Die gesetzlich fixierten Verfahren in den Planungsregionen können als der richtige Weg angesehen werden. Sicher sei sich der Staatssekretär, dass über den quantitativen Ausbau neu beraten und auch der Ausschuss für Wirtschaft und Energie mit eingebunden werden müsse. Abgeordneter Schmidt (SPD) ergänzt, dass er aus der Uckermark komme, wo sehr viele Windkraftanlagen stehen. Die Regionale Planungsgemeinschaft habe einmal berechnet, was eine 10-H-Regelung bei einer Nabenhöhe von 150 m bedeute. Die zur Verfügung stehende Fläche würde sich dann auf 0,8 % von derzeit 2 % reduzieren. Somit wäre ein Ausbau überhaupt nicht mehr möglich. Derzeit sei der Abgeordnete dankbar, dass das ortsansässige Unternehmen die neuen, vorgesehenen Abstandsregelungen von 1 000 m einhalte. Abgeordnete Schinowsky (GRÜNE/B90) sieht, dass die Förderung der Einführung der 10-H-Regelung von der CDU, der AfD und der Bürgerbewegung eine ganze Menge Frust zum Ausdruck bringe. Da habe sich einiges angestaut, was in der Frage des Windausbaus in den letzten Jahren nicht gut gelaufen sei. Die letzte rot-rote Regierung habe es abgelehnt, einen allgemeinen Erlass dazu herauszugeben. Dabei hätten einige Kriterien festgelegt werden können. Grundsätzlich sei es richtig, über den Standort auf kommunaler Ebene und bei den Planungsgemeinschaften zu entscheiden. Gleichwohl werde die Auffassung vertreten, dass bei konkreten Regelungen zu wenig Unterstützung vonseiten der Landesregierung erfolgt sei und die Kommunen nicht ausreichend beteiligt wurden. Darüber hinaus sei die finanzielle Beteiligung der Kommunen und Bürgerinnen und Bürger zu gering gewesen. Die Akzeptanz von Windenergie habe auch etwas damit zu tun, dass Geld in die Kommune bzw. an die Bürgerinnen und Bürger fließe. Genau zu diesen Punkten sei ein Entschließungsantrag gestellt worden, der ebenfalls abgelehnt worden sei. Die 10-H-Regelung sei ungeeignet, was auch schon mehrfach dargestellt wurde. Das Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 9 11.03.2015 ba-ho würde de facto einen Ausbaustop für Windenergie bedeuten. Mit der Forderung für diese Regelung werden auch falsche Hoffnungen geweckt, dass das die Lösung aller geschilderten Probleme sei. Die Abgeordnete sieht sowohl die Landtagsabgeordneten als auch die Kollegen auf kommunaler Ebene in der Verantwortung. In Bayern sei die 10-H-Regelung bereits teilweise gekippt worden, weil sich herausgestellt habe, dass es so nicht umsetzbar sei. In Brandenburg müssen andere Wege beschritten werden, wie beispielsweise die bessere Ausstattung der Regionalen Planungsgemeinschaften. Daraus leite sich die Frage ab, wie lange die Finanzierung gesichert werden könne. An das MWE werde die Frage gerichtet, wie die offizielle Reaktion darauf sei, nachdem jetzt die Beschlüsse aus den Kreistagen zur Einführung der 10-H-Regelung eingehen würden. Diese Kreistagsbeschlüsse gebe es; ein solche habe in der gestrigen Sitzung des Petitionsausschusses vorgelegen. Zu dem Thema Akzeptanz werde auf ausführliche Gespräche mit den Planungsgemeinschaften verwiesen und betont, dass solange der CO2-Ausstoß ansteige, obwohl die Windenergie ausgebaut werde, ein Glaubwürdigkeitsproblem bei der Vertretung des gewählten Weges bestehe, besonders unter dem Stichwort Braunkohle. Auch dazu müsse eine Position vertreten werden. Abgeordneter Loehr (DIE LINKE) verweist darauf, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Energie sich nicht zum ersten Mal mit dem Thema Energiewende beschäftige und es auch nicht das letzte Mal sein werde. Völlig klar sei, dass die Energiewende nicht ohne Konflikte ablaufen werde. In diesem Zusammenhang werde an die Frage Leitungsausbau und Ausbau der Windkraftanlagen erinnert. Es werde nicht geglaubt, dass die Akzeptanz vor Ort erhöht werde, wenn gleichzeitig der CO2-Ausstoß gemindert werde. Abschließend werde auf weitere Punkte verwiesen: Die 10-H-Regelung würde die Absage an die Regionalen Planungsgemeinschaften bedeuten. Das hieße aus Sicht der Koalition, sich jeglicher Steuerungstechniken zu entledigen und dem Wildwuchs an Einzelanlagen freien Lauf zu lassen. Das sei nicht gewollt, auch vom Koalitionspartner nicht und das werde es in dieser Legislaturperiode auch nicht geben. Abgeordneter Barthel (SPD) verweist darauf, dass der Staatssekretär über den komplizierten Prozess ausführlich berichtet habe. Die Fraktion sei der Auffassung, dass die Regionalen Planungsgemeinschaften das beste Instrument seien, diesen Prozess zu steuern, weil sie ein Höchstmaß an demokratischer Mitwirkung auf der Ebene realisieren und die entsprechende Sachkenntnis vorhanden sei. Die Frage sei nur, wie sich die Menschen vor Ort in die Regionalen Planungsgemeinschaften einbringen. Die Erfahrungen aus der Region Havelland-Fläming werden weiter ausgeführt. Es werde nicht als geeignetes Instrument angesehen, Kreistagsbeschlüsse Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 10 11.03.2015 ba-ho über die 10-H-Regelung zu fassen, und es nutze nichts, diesen Prozess realistisch zu gestalten. Auch werde die Aufgabenvielfalt und Ausstattung der Regionalen Planungsgemeinschaften gesehen, die es schwierig machten, den Kommunikationsprozess in der Region mit der entsprechenden Effizienz durchzusetzen. Als positiv werde gesehen, dass es eine klare Vorstellung zur finanziellen Ausstattung gebe. Es sollte auch darüber geredet werden, ob in den Regionalen Planungsgemeinschaften die kleineren Partner ein größeres Mitspracherecht als derzeit erhalten, was als notwendig erachtet werde, um die Akzeptanz in diesem Bereich zu erhöhen. Ohne die entsprechende Akzeptanz in der Bevölkerung seien die energiepolitischen Ziele nicht durchsetzbar. Abgeordneter Homeyer (CDU) stellt richtig, dass die CDU-Fraktion im Landtag Brandenburg nicht die 10-H-Regelung gefordert habe. In dem eingereichten Antrag sei ein Mindestabstand H zuzüglich des Radius des Rotors gefordert worden. Dieser Antrag sei abgelehnt worden. Es sollte damit ein parlamentarischer Verhandlungsspielraum eröffnet werden. Richtig sei, dass die Forderung 10-H aus verschiedenen Kreistagen komme. Klar sei auch, was die 10-H-Regelung bedeute, wenn man sich sach- und fachkundig mache. Abschließend werden noch Ausführungen zur Akzeptanz gemacht. Sehr spannend werde es auch, wenn die Windleitpläne vorliegen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand werde es nicht viel mehr ausgewiesene Flächen geben, eher weniger. Nach den erworbenen Erkenntnissen liege der Schluss nahe, dass es sinnvoller wäre, die Regionalen Planungsgemeinschaften gut auszustatten. Diese werden gegenwärtig nur als Windplaner wahrgenommen, bekommen aber den öffentlichen Druck ab. Sie hätten aber weit mehr Aufgaben, wie zum Beispiel den gesamten Stadt- und Umlandprozess. Staatssekretär Fischer macht einleitende Ausführungen zu den von den Kreistagen an das MWE gerichteten Schreiben, von denen bisher nicht viele bekannt seien. Natürlich werden diese bewertet und eine Antwort an die Absender gerichtet, die inhaltlich in die dargestellte Richtung gehe. Zu der Frage der Akzeptanz Ausbau Windkraft und weiter laufender Braunkohlekraftwerke werde es wohl keinen Konsens mit der Fraktion GRÜNE/B90 geben. Es werde die Verbindung nicht gesehen. Konsens bestehe darin, die Akzeptanz für Windkraft zu erhöhen und noch mehr für die Kommunen zu erreichen, soweit es die finanziellen Mittel zulassen. Abgeordnete Schinowsky (GRÜNE/B90) legt nochmals kurz ihren abweichenden Standpunkt dar. Der Landtag sollte auf eine Welle von Positionen gegen die Windkraft gefasst sein. Die Abgeordnete bittet darum, dem Ausschuss das Antwortschreiben, was an den Kreistag gerichtet werde, zur Kenntnis zu geben. Landtag Brandenburg P-AWE 6/4 Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung S. 11 11.03.2015 ba-ho Der Vorsitzende nimmt die Zustimmung des Staatssekretärs zur Kenntnis (Anlage 1 a). Zu TOP 2: Stand der Umsetzung der Meistergründungsprämie Bericht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie Einleitend erklärt Staatssekretär Fischer, dass die Eckpunkte der Förderung klar seien. Im Moment sei das MWE dabei, eine Richtlinie zu erstellen, die hausintern abgestimmt werde. Darüber hinaus erfolge eine informelle Abstimmung mit den Kammern. Die Richtlinie werde sich an das anlehnen, was auch von Berlin bekannt sei. Die Gesamtförderung werde bei 12 000 Euro liegen und in zwei Tranchen ausgereicht. Die erste Tranche umfasse eine Größenordnung von 8 700 Euro und die zweite 3 300 Euro. Die erste Tranche werde daran geknüpft sein, dass es sich um eine erstmalige Existenzgründung in Brandenburg handele und eine Betriebsübernahme von mindestens 30 % der Anteile möglich sein müsse. Nach jetzigem Stand werde es so sein, dass die Gründung oder Übernahme innerhalb von drei Jahren nach Ablegung der Meisterprüfung stattfinden solle. Mehr Voraussetzungen werde es nicht geben. Mit den Kammern werde es noch eine detaillierte Abstimmung geben. Weitere Ausführungen werden über die Summe gemacht. Die zweite Stufe der Auszahlung werde an eine weitere Voraussetzung gebunden sein. Diese erhalte man nach Ablauf von drei Jahren, weil innerhalb dieser Frist die Möglichkeit bestehen könnte, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis geschaffen werde. Wenn also nachgewiesen wurde, dass innerhalb der drei Jahre diese Voraussetzung gegeben sei und für mindestens 12 Monate bestanden habe, dann werde die zweite Tranche ausgezahlt. Es werde die Frage beantwortet, warum das erst nach drei Jahren erfolge und nicht gleich auf das Versprechen hin, einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu schaffen. Das habe mit den Umsetzungskosten zu tun. Es soll vermieden werden, dass, wenn nach zwei bis drei Jahren festgestellt werde, dass sich das Unternehmen nicht wie erwartet entwickelt habe, Geld - eventuell noch verzinst - zurückgefordert werden müsse. Im Landeshaushalt 2015/2016 seien dafür Haushaltsmittel veranschlagt, für 2015 ein Halbjahresansatz in Höhe von 900 000 Euro und im Jahr 2016 seien 1 780 000 Euro vorgesehen. Es werde auf eine Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers gehofft, da es sich um reine Landesmittel handele. Wenn der Haushaltsplan im Juni dieses Jahres beschlossen sei, könne mit den Förderungen begonnen werden. Derzeit erfolge eine detaillierte Abstimmung der Richtlinien; auch mit den Kammern werde es formell eine Abstimmung geben. Zurzeit sei nicht geplant, über das, was Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 12 11.03.2015 ba-ho die Landeshaushaltsordnung vorschreibe und die benannten Voraussetzungen, zusätzliche Bedingungen einzubauen. Es werde davon ausgegangen, dass die Richtlinie relativ einfach anzuwenden sein werde. Erste Zuwendungsbescheide werden nach Auffassung des Staatssekretärs nach dem Sommer erstellt. Ein gewisser Zeitdruck resultiere daraus, dass bis zum Sommer eine Reihe von Richtlinien überarbeitet werden müssen. Vor allem ergebe sich eine Veränderung aus der Umstellung der Operationellen Programme. Abgeordneter Loehr (DIE LINKE) sieht, dass für die Geschäftsbesorgung die ILB verantwortlich sei. Die dafür eingestellten Mittel von 10 % erscheinen relativ hoch. Inwieweit sei eine Überprüfung von Alternativen erfolgt. Abgeordneter Bommert (CDU) fragt nach, inwieweit die Kammern bei der Erarbeitung und Umsetzung bereits einbezogen wurden. Die Regelung von drei Jahren werde als zu kurz angesehen. Inwieweit wäre eine Erhöhung auf fünf Jahre möglich. Nach Abschluss der Meisterprüfung werde vor allem von den jungen Absolventen eine längere Bedenkzeit als möglich angesehen. Abgeordneter Barthel (SPD) verweist darauf, dass der vom Abgeordneten Bommert (CDU) zuletzt benannte Punkt in den letzten Wochen mit den Kammern sowohl von ihm als auch von dem Abgeordneten Holzschuher (SPD) des Öfteren angesprochen wurde. Wenn junge Leute sich zum Meister qualifizieren, dauere es noch eine gewisse Zeit, bis diese bereit seien, ein Unternehmen zu übernehmen. Vielleicht könnte das Land Brandenburg mit der vorgeschlagenen Regelung gegenüber Berlin etwas punkten. Dann würde sich der eine oder andere vielleicht doch für den Standort Brandenburg entscheiden. Auch der benannte Betrag könnte eine Motivation für die Ansiedlung von kleinen Unternehmen in Brandenburg sein. Der Business-Plan erhalte die Zustimmung der Kammern. Zustimmung wird auch zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag der CDU-Fraktion nunmehr ebenfalls von der Koalition übernommen und bestätigt wurde, dass das ein gutes Signal an die Handwerkerschaft sei. Staatssekretär Fischer ergänzt, dass in den letzten Monaten sehr intensive Gespräche mit den Kammern geführt wurden. Über deren positive Zustimmung sei er schon überrascht. Zu den Geschäftsbesorgungsentgelten werde erklärt, dass eine Hochrechnung im Haushalt erfolgt sei. Zur genauen Umsetzung seien noch keine ernsthaften Verhandlungen mit der ILB geführt worden. Erst wenn die Richtlinie vorliege, seien Gespräche möglich. Auch eine vereinfachte Richtlinie, die einfach umgesetzt werden könne, müsse bei den Umsetzungskosten im Rahmen bleiben. Eine Umsetzung mit der ILB würde sehr begrüßt werden, weil damit alle Punkte für die Umsetzung bei der ILB zusammenlaufen würden. Hierzu werde es noch weitere Gespräche mit der ILB ge- Landtag Brandenburg P-AWE 6/4 Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung S. 13 11.03.2015 ba-ho ben. Ergänzende Ausführungen werden zu der Drei-Jahres-Regelung gemacht und kritisiert, dass diese Regelung erst nach allen Diskussionen von den Kammern ins Gespräch gebracht wurde. Die Position des Landes werde kurz umrissen und speziell die Unternehmensnachfolgen herausgegriffen. Dieser Punkt müsste nochmals überdacht werden; eine Änderung auf fünf Jahre werde hier aber nicht zugesagt. Eine Formulierung „… in der Regel“ würde diese Richtlinie nach Ausführungen des Abgeordneten Barthel (SPD) nach oben öffnen. Der Staatssekretär meldet Bedenken für eine derartige Formulierung an. Auch Abgeordneter Bommert (CDU) schlägt ein Überdenken dieser Regelung vor. Es werde schon ein großer Teil der Mittel bei der Unternehmensnachfolge zum Einsatz kommen. Zu TOP 3: Stand der Erarbeitung der Landesrichtlinien zur Vergabe der Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) Bericht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie Staatssekretär Fischer erklärt, die Zustimmung der Abgeordneten vorausgesetzt, dass er sich auf die GRW-G konzentrieren werde. Zu der Förderung der GRW-I seien derzeit noch keine belastbaren Aussagen möglich. Ausführungen dazu könnten in einer der nächsten Sitzungen des Ausschusses gemacht werden. Der Staatssekretär verweist darauf, dass es Mitte letzten Jahres eine Veränderung des Beihilferahmens gegeben habe. Die Richtlinie sei ausgelaufen. Daraus resultiere ein ziemlicher Druck auf die GRW-G-Richtlinie. Dadurch, dass der Ausschuss für Haushalt und Finanzen beschlossen habe, den Bewilligungsrahmen in der Verpflichtungsermächtigung um 75 Millionen Euro zu erhöhen, sei es geschafft worden, alle Anträge, die bis Ende April bei der ILB vorlagen, auch zu bewilligen, was mit Unterstützung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen und allen Beteiligten im Wirtschaftsbereich gelungen sei. Damit stehe das Land Brandenburg im Vergleich der Bundesländer gut da. In diesem Jahr sei die Situation etwas schwieriger, da alle Anträge abgearbeitet wurden und für das Jahr 2015 keine Mittel mehr zur Verfügung stünden und in diesem Jahr sei das Land in der vorläufigen Haushaltsführung. Von daher gebe es auch Probleme, weitere Neubewilligungen auszusprechen. Das MWE sei froh darüber, dass es gemeinsam mit dem Ministerium der Finanzen und dem Kabinett gelungen sei, Entscheidungen im Gesetzentwurf des Haushaltsplans 2015/2016 zu erhalten, die dazu führten, dass erstmals seit längerer Zeit die Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 14 11.03.2015 ba-ho Bundesmittel der GRW-G komplett gegenfinanziert werden und man erfreut darüber wäre, wenn die Entscheidungen des Kabinetts auch im Parlament auf Zustimmung stoßen würden. Insgesamt seien in den Jahren 2015/2016 für die gewerbliche Förderung 136 Millionen Euro und in der Infrastrukturförderung jährlich ca. 26 Millionen Euro vorgesehen. Damit wäre auch der Bundesrahmen komplett ausgeschöpft. Es sei eine sehr umfängliche Diskussion zur Ausgestaltung der GRW-G-Richtlinie seit Mitte letzten Jahres geführt worden. Es mussten die neuen beihilferechtlichen Vorschriften eingebaut werden, die seit Mitte 2014 gelten. Die nötigen Beihilfen seien für das Land um 15 % gesunken. Bei KMU habe das Land derzeit noch die Möglichkeit, bis zu 35 % Zuschuss (in Grenzregionen + 5 %) zu gewähren. Der Anteil der mittleren Unternehmen liege bei 20 % (25 % in Grenzregionen) und bei großen Unternehmen können nur noch 15 % (in Grenzregionen 20 %) ausgereicht werden. Das sei eine Absenkung in allen Unternehmensbereichen um jeweils 15 % und schlage sich in den Fördersätzen der GRW-G nieder. Nach den Koalitionsverhandlungen seien die Fraktionen zu der Überzeugung gelangt, dass der Aspekt „gute Arbeit“ stärker in diese Richtlinie eingearbeitet werden solle. Schwierigkeiten haben sich für das MWE dahin gehend aufgetan, dass bei sinkenden Fördersätzen das Kriterium „gute Arbeit“ mit in die Richtlinie aufgenommen werde. Insgesamt sei eine Vereinfachung und Verschlankung bei den Prüfverfahren vorgesehen gewesen. Das Ergebnis seien zwei Richtlinien gewesen: die kleine GRW-G (Anlage 2) und die große Richtlinie (Anlage 3). Die kleine GRW-G gehe bis zu einem Investitionsvolumen von 2 Millionen Euro. Dafür gebe es relativ wenig Voraussetzungen und kein Bonussystem. Wenn die 2 Millionen Euro nicht überschritten werden, gelte automatisch der Höchstfördersatz. Bei der großen GRW-G seien natürlich zusätzliche Bedingungen im Ergebnis einer langen Diskussion eingefügt worden. Dazu werden weitergehende inhaltliche Ausführungen gemacht. Die übergebenen Anlagen 2 und 3 der Richtlinie seien die Version, die der Minister unterschrieben habe und die wahrscheinlich im März veröffentlicht und rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft treten werde. Die ILB sei bereits dabei, auf der Basis der vom Minister unterschriebenen Unterlagen die Beratungen durchzuführen. Ende März werde es den ersten Förderausschuss bei der ILB geben. Aufgrund der vorläufigen Haushaltsführung werde eine Vorhabenliste erstellt und Ende April in den Ausschuss für Haushalt und Finanzen gehen. Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen werde die Liste beschließen, sodass Ende April die ersten Zuwendungsbescheide erstellt werden können. Abgeordnete Schinowsky (GRÜNE/B90) fragt nach dem Verhältnis bei den Mitteln Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 15 11.03.2015 ba-ho nichtinvestive Unternehmensaktivitäten und Investitionen der gewerblichen Wirtschaft. In den Ausführungen sei auf die Bedeutung der Netzwerk- bzw. Clusterarbeit verwiesen worden. Das gehe weit auseinander; von Interesse wäre hier der Grund. Ihre zweite Frage beziehe sich auf das Kriterium „gute Arbeit“. Wäre es nicht denkbar, unter dem Stichwort „Nachhaltigkeit, Ressourcen schonen, Energie sparen“ weitere Kriterien aufzunehmen. Unter dem Strich seien diese Kriterien für die Unternehmen kostensparend. Schon aus dem Grund wäre eine Anregung und Unterstützung bei diesen Kriterien sinnvoll. Staatssekretär Fischer erklärt zu der Anfrage, ein weiteres Kriterium aufzunehmen, dass eine Basisförderung von 10 % auf jeden Fall da sein sollte. Diese werde an die Vorgaben der Rahmenrichtlinie gebunden. Bei einem Großunternehmen bleiben zum Beispiel noch 5 % übrig. Die Frage sei gewesen, ob es sinnvoll sei, diese 5 % noch einmal zu dritteln. Auch in der ursprünglichen Fassung der Richtlinie habe sich die Kleinteiligkeit nicht bewährt. Deshalb sollten die Kosten der Umsetzung mehr in den Vordergrund rücken. Wenn dann der Bonus so gering sei, dass keine Lenkungswirkung erzielt werden könne, sei auch die Sinnhaftigkeit infrage gestellt. Das sei aber im Abstimmungsprozess diskutiert worden. Zur ersten Frage werde darauf verwiesen, dass es eine Clusterförderung gebe. Auch da erfolge eine Überprüfung hinsichtlich Erweiterung und Neuansiedlung. Herr Ringmann (MWE) verweist auf die Praxis, die sich aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen ändern werde. Es gebe ein intensives Gespräch mit der ZukunftsAgentur Brandenburg (ZAB), um die Schlussfolgerungen aus dieser eingeschränkten Fördermöglichkeit zu ziehen. Durch die Europäische Union seien die Fördermöglichkeiten, auch bei der Förderung von Großunternehmen, eingeschränkt worden. Beim Wettbewerb zwischen den Regionen sei nunmehr festzustellen, dass Brandenburg deutlich schlechtere Bedingungen als zum Beispiel Polen habe. Im internationalen Wettbewerb könne nicht mehr mit den hohen Fördermöglichkeiten aufgrund der guten Infrastruktur, der Nähe zu Berlin usw. gepunktet werden. Deshalb sei die Förderpraxis der ILB bewusst auf drei Beine gestellt worden. Einerseits gebe es diese Förderung wie bisher, aber in abgespeckter Form. Darüber hinaus können die ansiedlungswilligen Firmen Innovationsförderung clusterorientiert erhalten. Als dritten Punkt werde sich die ZAB intensiver um die Arbeitsfragen kümmern. Die ZAB habe für sich den Anspruch formuliert, Unternehmen umfassend bei Investitionsentscheidungen zu beraten, das heißt, dass alle Aspekte der Fördermöglichkeiten angesprochen werden. Natürlich sei für Unternehmen auch die Energieeffizienz eine zentrale Frage. Aufgrund der hohen Kosten werde ein Unternehmen schon aus eigenem Interesse auf Energieeffizienz achten. Dafür gebe es bei der ZAB Experten. Landtag Brandenburg P-AWE 6/4 Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung S. 16 11.03.2015 ba-ho In der Praxis spielen die angesprochenen Fragen eine Rolle. Die ZAB möchte auf allen Ebenen der Förderung präsent sein und bei den Fördermöglichkeiten beratend zur Seite zu stehen. Die benannten Aspekte greifen in der Praxis schon ineinander. Abgeordneter Barthel (SPD) begrüßt, dass die GRW-Richtlinie so zeitnah auf den Weg gebracht werde. Inwieweit seien Aussagen zu den übrigen Richtlinien möglich. Staatssekretär Fischer erklärt, dass das Ziel sei, bis Jahresmitte alle Richtlinien fertiggestellt zu haben, wobei beim Programm RENplus noch etwas Skepsis angebracht sei. Zu TOP 4: Aktuelles Jahresgutachten der „Expertenkommission schung und Innovation“ (EFI) - Situation in Brandenburg For- Bericht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie Staatssekretär Fischer drückt seine Verwunderung über diesen Tagesordnungspunkt aus. Nach dem Verständnis des MWE sei die Kernbotschaft aus dem Gutachten, dass die Kommission beunruhigt darüber sei, ob in den deutschen klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) die Entwicklung der Innovationsaktivitäten wie gewünscht sei. Es werde die Gefahr gesehen, dass die KMU in Deutschland mittel- und langfristig nicht mehr so innovativ sein könnten und vonseiten der Bundesregierung und der Länder mehr getan werden müsse, um Innovation in den KMU voranzubringen und zu begleiten. Daraus resultiere die Frage, was das Land Brandenburg dafür tue. Das Land nehme sich seit vielen Jahren des Themas an und versuche über die verschiedensten Ansätze, Innovation in den KMU voranzubringen. Hier werde die Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg hervorgehoben, die schon vor einigen Jahren erarbeitet und in Kraft gesetzt wurde. Konkret bedeute es auch, diese Innovationsstrategie weiter umzusetzen. Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Hochschulen der Region und außeruniversitären Forschungseinrichtungen solle noch mehr befördert werden. Das werde vor allem durch den Einsatz von EFRE-Mitteln unterstützt. Im Moment werden 40 % der EFRE-Mittel für diesen Bereich eingesetzt. Mit Hilfe des Programms ProFIT solle genau der Bereich Innovation und Forschung vorangebracht werden. Auch gebe es die Innovationsgutscheine, über die schon im AWE berichtet wurde. Abgeordnete Schinowsky (GRÜNE/B90) dankt dem Staatssekretär für seine Ausführungen und fragt nach, was es für Indikatoren gebe, wie sie sich entwickelt haben und wie regelmäßig der Entwicklungsstand geprüft werde. Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 17 11.03.2015 ba-ho Abgeordneter Homeyer (CDU) verweist auf eine Vielzahl von vorhandenen Studien, in deren Ergebnis festzustellen sei, dass der Abstand zwischen West- und Ostdeutschland eher größer geworden sei und es im Land Brandenburg in den Bereichen Innovation, Forschung und Entwicklung erhebliche Probleme gebe. Es sei nicht gelungen, das Industrieland Brandenburg mehr in den Focus zu stellen und die großen Unternehmen, die sich hier angesiedelt haben, zu überzeugen, ihre Einkaufsstrategie so zu verändern, dass sich auch Zulieferer ansiedeln können. Solange das nicht gelinge und sich an diesen Standorten ein Agglomerationsprozess entwickle, werde das Land immer verlängerte Werkbank sein. Das sei das Hauptproblem und die Herausforderung. Der Abgeordnete sei nicht davon überzeugt, dass das mit Förderprogrammen in den Griff zu bekommen sei. Er befürworte, dass die Politik in den großen Unternehmen für eine Veränderung der Einkaufsstrategie und für die Ansiedlung von Zulieferern werbe. Das könne den gesamten Prozess verändern. Wenn das nicht gelinge, werde der Abstand zu Westdeutschland auch nicht verringert werden können. Das Hauptproblem werde mit den angesprochenen Maßnahmen nicht annähern positiv beeinflusst. Staatssekretär Fischer betont, dass die Zuliefererfrage als ein zentraler Punkt angesehen werde und darauf hingearbeitet werden müsse, Zulieferer ins Umfeld der größeren Unternehmen zu bekommen. Der ehemalige Chef von Rolls-Royce in Dahlewitz habe einmal an einem runden Tisch zur Luft- und Raumfahrt ausgeführt, dass Innovation gerade bei den Zulieferern stattfinden müsse. Dass dies der Fall ist, könne bei Rolls-Royce bereits festgestellt werden. Des Weiteren müsse darauf geachtet werden, dass da, wo bereits Zulieferer vorhanden seien, diese nicht den Anschluss verlieren und sich die größeren Unternehmen woanders Zulieferer suchen. Das MWE sei noch im Aufbau begriffen und werde im Ausschuss über den aktuellen Stand berichten. Abgeordneter Barthel (SPD) verweist auf die inhaltlich interessante Studie, die deutlich mache, dass der Umsatz von innovativen Produkten vom Jahr 2000 bis heute kontinuierlich gesunken sei, das heißt, dass Deutschland in diesem Wettbewerb verliere. Die Frage sei nunmehr, ob Brandenburg dieser Entwicklung entgegen steuern könne. Diese Rahmenbedingungen müssten vonseiten der Bundesregierung geschaffen werden. Zu dem Standort Ludwigsfelde werde erklärt, dass es nachvollziehbar sei, dass sich innovative Zulieferer ansiedeln. Die Entscheidungen vor Ort müssen so sein, dass es auch einen Markt für potenzielle Zulieferer gebe. Es werde auf zwei weitere Aspekte eingegangen: Die Gründung von Technologieunternehmen, die sieben bis acht Jahre benötigten, bevor sie am Markt schwarze Zahlen schreiben. Daraus resultiere die Frage, wie für diese Unternehmen die Kapitalausstattung gesichert werde. In Berlin zeige sich im IT-Bereich, dass privates Kapital entscheidend sei. Wie schaffe es das Land, Investoren nach Brandenburg zu holen, die bereit seien, privates Kapital in Technologieentwicklungen zu investieren. Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 18 11.03.2015 ba-ho Zweitens sei von der BTU Cottbus auf einem Empfang der Kammern in Cottbus das Problem benannt worden, dass es in Zukunft Schwierigkeiten gebe, anwendungsorientierte Technologiestudiengänge aufrechtzuerhalten. Vielleicht müsse darüber nachgedacht werden, wie die Zusammenarbeit zwischen Hoch- und Fachschulen und mittelständischen Unternehmen in Bezug auf Innovation verbessert werden könne. Diese Aufgabe sollte mit dem Bereich Wissenschaft gemeinsam diskutiert werden. Eigne sich das Ausbildungsprofil an den Hoch- und Fachschulen, um die Zielsetzung in Bezug auf Forschung, Entwicklung und Innovation nachhaltig mit Personal zu unterstützen. Herr Ringmann (MWE) erklärt, dass die Frage, wie man die Wirksamkeit der Förderung messen könne, eine zentrale Frage sei, die von Brüssel mit auf den Weg gegeben wurde. Das heißt, dass Brüssel Effekte sehen wolle, um hinterher Erfolge abrechnen zu können. Nur deshalb sei das Programm EFRE genehmigt worden. Als Beispiel werde die Förderung des MWFK von Forschung in Forschungseinrichtungen in Höhe von 100 Millionen Euro benannt. Dabei gehe es nicht darum, kontinuierlich laufende Forschungstätigkeiten zu unterstützen, sondern hier müssen beispielsweise zusätzliche Stellen von Professoren und wissenschaftlichen Hilfskräften nachgewiesen werden. In der Mitte der Förderperiode werde das EFRE-OP evaluiert, das heißt geprüft, ob die gesteckten Ziele erreicht wurden. Diese werden dann hinterher sanktioniert oder auch nicht. Staatssekretär Fischer verweist auf die Rückfrage des Abgeordneten Barthel (SPD), wie es das Land erreichen könne, innovative Unternehmen in Brandenburg anzusiedeln. Als ein wesentlicher Punkt der Cluster-Strategie werde die Kommunikation der beteiligten Akteure untereinander gesehen. Es sei ein wichtiger Baustein, um Beteiligte zusammenzubringen und damit auch neue Ideen zu generieren. Der BTU Cottbus müsse ausreichend Raum gegeben werden, um die Umstrukturierung voranzubringen. Die Fachhochschule Senftenberg sei in der Vergangenheit dafür bekannt gewesen, unternehmensnahe Studiengänge aufzulegen. Abgeordnete Schinowsky (GRÜNE/B90) präzisiert, dass ihre Frage auf die GRWMittel abzielte. Konkret werde in dem Gutachten darauf hingewiesen, dass die Innovationsfähigkeit der KMU abnehme. Welche Indikatoren liegen für die Förderung aus GRW-Mitteln vor und woran werde die Wirksamkeit gemessen. Herr Ringmann (MWE) führt aus, dass die Frage zu den GRW-Mitteln immer die sei, wie welches Instrument wirke. In den letzten 25 Jahren habe sich herausgestellt, dass das Sonderprogramm für den Osten - Unterstützung der Unternehmen mit Zuschüssen - Effekte gezeigt habe. Eine bessere Möglichkeit als die Eigenkapitalstärkung durch Zuschüsse gebe es nicht; dazu gebe es eine Reihe von Gutachten. In Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 19 11.03.2015 ba-ho Brandenburg habe sich dadurch die schwache Eigenkapitalausstattung von Unternehmen deutlich verbessert. Auch bundeseinheitlich werde die Auffassung vertreten, dass die GRW eine wirksame Möglichkeit sei, den Unternehmen zu helfen. Insgesamt zeige sich aber, dass der Wirtschaftsstandort Ostdeutschland bei der Produktivität hinterher hinke und die Unternehmen nach wie vor im Wettbewerb Nachteile haben, die durch die GRW-Förderung ausgeglichen werden sollen. Zu TOP 5: Regelung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg Bericht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Herrn Pernack (MASGF) berichtet zum Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz, dass das Gesetz den brandenburgischen Ladeninhabern erlaube, ihr Geschäft sechs Tage wöchentlich 24 Stunden zu öffnen. An 40 Sonntagen im Jahr werde der Verkauf von touristischen Waren in über 200 Orten im Land gestattet. Anlässlich besonderer Ereignisse sei an bis zu sechs Sonntagen eine Ladenöffnung möglich. Da es ein verfassungsrechtlich hohes Gut sei, den Schutz des Sonntags aufrechtzuerhalten, müssen gesetzliche Schutzkonzepte dies auch beachten. Es werde oft darüber diskutiert, die Sonntagsöffnung für die wirtschaftliche Belebung von Städten zu nutzen. Genau dieser Grund sei vom Verfassungsgericht ausgeschlossen worden. Das besondere Ereignis muss so definiert sein, dass die Menschen zu diesem gehen und dabei ihr Bedürfnis nach Einkauf von bestimmten Waren befriedigen können. Insofern habe das Land Brandenburg ein modernes und liberales Ladenöffnungsgesetz. Alle anderen Länder, mit Ausnahme von Berlin, hätten weniger Sonntage (vier) geöffnet. Es sei mit den betroffenen Verbänden vor zwei Jahren vereinbart worden, dass die in einem langen Prozess entwickelten Kriterien zur Ladenöffnung an Sonntagen vereinheitlicht werden. Die freiwillige Übereinkunft zwischen den Kammern, dem Städte- und Gemeindebund, dem Handelsverband und ver.di. sei am 31.12.2014 ausgelaufen und habe dazu geführt, dass die Ladenöffnungszeiten in allen Städten nach einheitlichen Kriterien bestimmt wurden. Ein Zwischenbericht des vergangenen Jahres habe gezeigt, dass das bei Weitem nicht der Fall sei und sehr viele, kreative Ladenöffnungen anhand von Ereignissen ohne Erfüllung der Kriterien definiert wurden. Insoweit sei das Ministerium gespannt auf den Abschlussbericht, der hoffentlich in der nächsten Woche vorliegen werde. Am 24.03.2015 finde eine Beratung mit allen Beteiligten statt. Zu den aktuellen Entwicklungen werde ausgeführt, dass die Rechtsauffassung, die in der Stadt Potsdam durch die letzte ordnungsbehördliche Verordnung vertreten werde, wonach sich die Anzahl der sechs Tage auf Verkaufsstellen und nicht auf Stadtgebiete beziehe, vom Ministerium nicht getragen werde. Es gebe auch eine Klage Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 20 11.03.2015 ba-ho von ver.di auf Zurückziehung dieser Verordnung. Die Landesregierung habe sich vorbehalten, diese rechtswidrige Auffassung durch einen Bescheid aufzuheben. Die Stadt Potsdam habe das Gebiet in vier Stadtgebiete aufgeteilt und für diese maximal sechs Sonntage definiert. Das sei in verschiedenen Gerichtsurteilen bereits zurückgewiesen worden. Die Landesregierung hält dieses Gesetz für ausreichend; es müsse nur rechtskonform und landeseinheitlich ausgelegt werden. Dafür werde das Ministerium sonderaufsichtlich tätig sein. Es sei ein geeigneter Kompromiss zwischen dem, was verfassungsrechtlich geboten sei, nämlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis zu schaffen, aber auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte „Belebung und Strukturierung der Innenstädte durch Öffnung der Verkaufseinrichtungen“ gelungen. Abgeordneter Homeyer (CDU) dankt Herrn Pernack für den aktuellen Stand. Nunmehr habe Potsdam einen Vorstoß gemacht, der entsprechend kommentiert wurde. Neben den gemachten Ausführungen werde explizit auf Berlin verwiesen. Die politische Auffassung sei immer gewesen, dass die Ladenöffnungszeiten in Brandenburg und Berlin angepasst sein sollten, um den ohnehin schon schwächelnden Einzelhandel in Brandenburg nicht noch weiter zugunsten von Berlin zu schwächen. Diese Meinung werde auch in der neuen Legislaturperiode von der CDU-Fraktion vertreten. Diesbezüglich gebe es vielleicht weitere Diskussionen. Die getroffene Entscheidung der Stadt Potsdam zu den Ladenöffnungszeiten könne nur als Ergebnis einer lange geführten und intensiven Diskussion gesehen werden. Das Ergebnis zu den Ladenöffnungszeiten sei aus der politischen Diskussion hervorgegangen. Dessen ungeachtet stehe der Abgeordnete noch immer für eine Synchronisierung der Ladenöffnungszeiten mit Berlin. Abgeordneter Lüttmann (SPD) führt aus, dass die Diskussion u. a. auch vom Städteund Gemeindebund eröffnet wurde, nachdem der Monitoringzeitraum am 31.12.2014 ausgelaufen sei. Der Wunsch des Städte- und Gemeindebundes sei nachvollziehbar. Es gehe um die Angleichung von Berlin und Brandenburg, aber auch um die Konkurrenz zwischen Einzel- bzw. Online-Handel. Dessen ungeachtet werde die Frage in den Raum gestellt, ob sich die Situation in Brandenburg nicht etwas anders darstelle als in Berlin, was sich beispielsweise in Oranienburg zeige, wo die bereits sechs zur Verfügung stehenden Sonntage kaum ausgeschöpft werden. Das lege die Vermutung nahe, dass das in vielen anderen Städten auch so sei, sodass wahrscheinlich über eine Lex Potsdam gesprochen werden müsse. Eine Ausnahmeregelung von 40 Sonntagen lasse bereits den Verkauf von vielen Produkten zu. Es werde begrüßt, dass das Ministerium zur ersten Übereinkunft am 24. März 2015 in den Dialog gehe. Dieser Prozess sollte vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie begleitet werden. Landtag Brandenburg P-AWE 6/4 Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung S. 21 11.03.2015 ba-ho Abgeordneter Loehr (DIE LINKE) schließt sich den Ausführungen seines Vorredners an. Die Regelung über 40 Sonntage werde für liberal gehalten. An den Abgeordneten Homeyer (CDU) gerichtet, werde erklärt, dass es illusorisch sei zu glauben, mit solchen Aktionen den Einzelhandel zu stärken, sondern hauptsächlich nur die großen Ketten. Dem Einzelhandel werde per se mit Sonntagsöffnungszeiten nicht geholfen. Unabhängig von Potsdam sehe es in der Fläche des Landes anders aus. Von daher werde auf landesgesetzgeberischer Ebene keinen Handlungsbedarf gesehen. Abgeordneter Homeyer (CDU) will den Diskussionen auch im Ausschuss für Wirtschaft und Energie nicht vorgreifen und verweist auf die geführten Gespräche mit verschiedenen Vertretern. Herr Pernack (MASGF) äußert Verständnis für die Angleichung der Ladenöffnungszeiten an Berlin. Jedoch habe Berlin einige Voraussetzungen, die Brandenburg nicht vorweisen könne, wie zum Beispiel eine zentrale Festlegung von acht Sonntagen im Jahr durch den Senat. Es erfolgt eine Aufzählung der benannten Ereignisse. Bei aller wirtschaftlichen Betrachtungsweise dürfe der verfassungsrechtliche Auftrag nicht aus den Augen verloren werden. Das Land sei bemüht, diesen Interessenausgleich zu schaffen. Zum Online-Handel werde abschließend erklärt, dass dies eine ganz andere Dimension sei. Zu TOP 6: Verschiedenes Zu 6.1: Anhörung der Regionalen Wachstumskerne Der Vorsitzende verweist darauf, dass diese Thematik bereits im Ausschuss beraten wurde. Nunmehr liege ein Antrag der Koalitionsfraktionen vom 10. März 2015 (Anlage 4) mit konkreten Fragekomplexen zur Anhörung der Regionalen Wachstumskerne (RWK) vor. Die CDU-Fraktion habe ebenfalls die Durchführung einer Anhörung signalisiert. Der Vorschlag sei, dass alle RWK zu dieser Anhörung eingeladen werden. Eine Verständigung sollte über den Termin der Anhörung erfolgen und darüber, ob weitere Experten oder Sachverständige eingeladen werden sollten. Abgeordneter Homeyer (CDU) sei dankbar, dass der Vorschlag der CDU-Fraktion aufgegriffen wurde. Er würde es begrüßen, wenn nicht nur eine Beschränkung auf die 15 RWK erfolgen würde, sondern auch wissenschaftliche Experten hingezogen werden würden. Abgeordnete Schinowsky (GRÜNE/B90) schließt sich den Ausführungen des Abgeordneten Homeyer (CDU) an und fände es sinnvoll, wenn nicht nur die Vertreter der RWK angehört werden würden. Überlegungen sollten hinsichtlich der Sitzungsdauer erfolgen. Landtag Brandenburg Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung P-AWE 6/4 S. 22 11.03.2015 ba-ho Abgeordneter Barthel (SPD) sieht, dass die Anregung für eine Anhörung von der CDU-Fraktion gekommen sei. Er würde es für sinnvoller halten, alle 15 RWK einzuladen, da schon die Auswahl eine Bewertung der Wachstumskerne beinhalte. Das sollte vermieden werden, um allen die Möglichkeit zu geben, sich im politischen Raum zu äußern. Das Thema und die Bedeutung der RWK für die Wirtschaftsstrategie sei es wert, sich ausgiebig mit dem Thema zu beschäftigen. Der Abgeordnete fragt nach, wer den Prozess wissenschaftlich begleitet habe. Abgeordneter Loehr (DIE LINKE) hält es für sinnvoll, wenn auf einen langen Fragenkatalog verzichtet und nur auf die benannten Punkte verwiesen werde. Eine Anhörung von vier bis fünf Stunden sei für die Abgeordneten zumutbar. Es sollten alle 15 RWK eingeladen werden, da eine Auswahl schon eine Vorbewertung zum Inhalt haben würde. Abgeordneter Homeyer (CDU) ergänzt, dass bei der ersten Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie nicht alle RWK eingeladen worden seien, sondern eine Vorauswahl getroffen wurde. Damals sei ein großer Unterschied zwischen den Präsentationen der einzelnen RWK festzustellen gewesen, vom Nichterscheinen bis hin zu einem brillanten Vortrag. Es werde die Bitte geäußert, auch den Regionen, die nicht RWK geworden seien, Gelegenheit zu geben, sich im Ausschuss zu äußern. Staatssekretär Fischer hebt die Schwierigkeit hervor, dass es eine Reihe von Gutachtern gebe, die punktuell den einen oder anderen RWK begleitet haben. Als Vertreter von wissenschaftlicher Seite benennt er Herrn Dr. Göbel von der Regionomica GmbH, der den gesamten Prozess begleitet habe. Der Vorsitzende fasst zusammen, dass - mehrheitlich die Anhörung aller 15 RWK festgelegt werde, die Redezeit pro RWK auf zehn Minuten begrenzt werde, die RWK in der Einladung gebeten werden, sich auf Aspekte, die aus Sicht der örtlichen Gegebenheiten resultieren, zu konzentrieren, Herr Dr. Göbel, Regionomica GmbH, von wissenschaftlicher Seite angehört werde, die Oppositionsfraktionen bis Ende nächster Woche ihre Fragen zur Anhörung einreichen und als Sitzungstermin für die Anhörung der 1. Juli 2015 vorgeschlagen werde. Dem Vorschlag des Vorsitzenden wird einstimmig, bei einer Enthaltung, zugestimmt. Der Zeitrahmen werde von 10.00 Uhr bis ca. 15.00 Uhr liegen. Landtag Brandenburg P-AWE 6/4 Ausschuss für Wirtschaft und Energie 4. (öffentliche) Sitzung Zu 6.2: S. 23 11.03.2015 ba-ho Gemeinsame Sitzung mit dem Ausschuss für Infrastruktur und Landesplanung und den Berliner Ausschüssen zum Thema Tagebaue Der Vorsitzende informiert über einen Terminvorschlag von Berliner Seite für die Durchführung der Sitzung in der Lausitz am 24. Juni 2015. Dieser Termin sei nach Abstimmung von allen Beteiligten favorisiert worden. Dieser Termin wird von den Mitgliedern des Ausschuss für Wirtschaft und Energie einstimmig bestätigt. Der Vorsitzende erklärt, dass es einen Sitzungsteil mit Experten und eine Besichtigung geben werde. Dieser Termin würde sich vom zeitlichen Umfang her als Tagesprogramm gestalten. Vorschläge der Fraktionen sollten an die Ausschussreferentin übermittelt werden. Der Vorsitzende schließt die heutige Sitzung und dankt allen Abgeordneten und Gästen. (Dieses Protokoll wurde durch Beschluss des Ausschusses gemäß § 83 Absatz 2 Satz 2 GOLT in der 5. Sitzung am 22. April 2015 bestätigt.) Anlagen Anlage 1: Anlage 1a: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Karte MIL - Verbleibende Suchräume Windenergienutzung (zu TOP 1) Schreiben des MWE vom 30.03.2015 (zu TOP 1) Richtlinie des MWE [GRW-G - Kleine Richtlinie] (zu TOP 3) Richtlinie des MWE [GRW-G - Große Richtlinie] (zu TOP 3) Antrag Koalitionsfraktionen Anhörung (zu TOP 6.1) 'P.41 cr Cie:, -4 Land Brandenburg Verbleibende Suchräume Windenergienutzung Mögliche Suchräume für Windenegienutzung ohne Berücksichtigung - Tierökologische Abstandskriterien TAK - Schutzabstände zu militärischen Anlagen und Einrichtungen der Flugsicherung - Radar- und Richtfunkstrecken - Wohnbebauung benachbarter Bundesländer Für Windenergienutzung ausgeschlossene Flächen Zusammenfassende Darstellung Naturschutz NSG, LSG, FFH, SPA, Nationalpark, Biosphärenresentat, Freiraumverbund (LEP B-B) Zusammenfassende Darstellung Hochwasserschutz =-7-1 Überflutungsflächen nach Hochwasserszenario HQ 100 (statistisches Eintreten des Hochwassers einmal in 100 Jahren) Siedlungsbereiche - Analytische Betrachtung (auf Basis ATKIS DLM25 3A) Pufferzone uni Hausumringe (*Hausumringe mit Gebäudefunktion Wohnnutzung) 2.000 m Puffer 1.759 nt Puffer 1.000 m Puffer dir Siedlungsfläche dk. Restliche nicht nutzbare Fläche (Verkehr, Gewässer, Rohstoffabbau) LBV i..1 21=7EDeremat Raumbeabachlung lind Smrammleoring 1 2014 10 24 30 40 kr, ce 3j2 LAND BRANDENBURG A C1 Ministerium für Wirtschaft und Energie Der Staatssekretär Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg EINGEGANGEN Landtag Brandenburg Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Energie Herrn Ralf Holzschuher, MdL Alter Markt 1 14467 Potsdam 6/..2». 3 1. MZ. 2015 2 Erledigt h. . Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 11. März 2015 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, in der o.g. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie habe ich erwähnt, dass es ein Landkreisschreiben in Sachen Windenergie/10-H-Regelung gebe, das durch das Ministerium für Wirtschaft und Energie beantwortet worden sei. Nach nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes muss ich Ihnen leider mitteilen, dass es ein solches gerichtetes Schreiben nicht gegeben hat. Der Briefwechsel, auf den ich mich bei meiner Schilderung im Ausschuss bezogen habe, hat einen anderen energiepolitischen Sachverhalt zum Gegenstand. Unabhängig davon stellt das Ministerium für Wirtschaft und Energie dem Ausschuss gerne seine Antworten auf eventuelle zukünftige Schreiben von Kreistagen in Sachen 10-H-Regelung zur Verfügung. Hendrik Fischer Telefon : (0331) 866 —1510 Telefax: (0331) 866 —1725 Internet: Potsdam, ?c).März 2015 Mit freundlichen Grüßen Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam wvvw.mwe.brandenburgde 14i Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW - (GRW-G) — Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen — Kleine Richtlinie Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg vom 1. 26.02.2015 Grundlagen, Zuwendungszweck 1.1 Das Land Brandenburg gewährt • • • • • auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336), im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens, nach den Regelungen des EU-Gemeinschaftsrechts, aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und zur Förderung von Innovationen gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Wichtige Zielindikatoren sind daher die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die Anzahl der gesicherten Dauerarbeitsplätze sowie das realisierte Investitionsvolumen. Die Zuwendungen sollen günstige Rahmenbedingungen für zukunftsfähige und gute Arbeitsplätze schaffen. Die ZukunftsAgentur Brandenburg (ZAB) soll darüber hinaus im Rahmen ihrer Beratung zur Förderung auch zu Fragen der Unterstützung in Bezug auf Qualifikation oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie informieren. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.3 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg. 2.2 Förderfähige Investitionen sind —die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, —die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, —die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte, — die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und — die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investoren. 2.3 Es werden nur Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben (Sachkosten nach Ziffer 2.6 oder 2 Lohnkosten nach Ziffer 2.7) von mindestens 60.000 Euro und höchstens 2 Millionen Euro gefördert. 2.4 Von der Förderung sind die in Anlage 1 aufgeführten Bereiche ausgeschlossen. 2.5 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist grundsätzlich nur nach dem mit dem Land Berlin abgestimmten Verfahren förderfähig. 2.6 Sachkostenzuschüsse 2.6.1 Förderfähig ist nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 500.000 Euro und je gesichertem Dauerarbeitsplatz 250.000 Euro nicht übersteigt. Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz gewertet. Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, werden nicht als Dauerarbeitsplätze anerkannt. 2.6.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 25 Prozent der förderfähigen Investitionen förderfähig. 2.6.3 Leistungen, die von „verbundenen Unternehmen" oder „Partnerunternehmen" gegenüber dem Antragsteller erbracht werden, sind im Rahmen marktüblicher Preise nur in Höhe der Selbstkosten bzw. der Einstandspreise förderfähig, deren Umfang durch eine nachvollziehbare Kalkulation oder durch gleichwertige Belege der verbundenen Unternehmen nachzuweisen ist; bei baulichen Maßnahmen veranlasst die Bewilligungsbehörde eine baufachliche Prüfung. Leistungen, die von einem neugegründeten bzw. aus dem leistungsempfangenden Unternehmen ausgegründeten „verbundenen oder Partnerunternehmen" erbracht werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2.6.4 Nicht förderfähig sind Grundstücke, Tiere, Wasserfahrzeuge, Ausgaben, die während der Investition anfallen aber zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht erforderlich sind, gezahlte Baukostenzuschüsse, Umsatzsteuer und auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme, Finanzierungen und Versicherungen, gebrauchte Wirtschaftsgüter es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase , und Eigenleistungen. 2.7 Lohnkostenzuschüsse 2.7.1 Förderfähig sind die Lohnkosten von an Erstinvestitionen gebundenen Arbeitsplätzen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen. 2.7.2 Förderfähig sind Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Diese umfassen den Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben, höchstens jedoch 50.000 Euro pro Person und Jahr. 2.7.3 Gehälter für Geschäftsführer, Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter sind nicht förderfähig. 3. Zuwendungsempfänger 3 Zuwendungsempfänger sind kleine Unternehmen' der gewerblichen Wirtschaft nach der jeweils geltenden Definition der Europäischen Kommission. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt"). 4.2 Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben grundsätzlich nur in Betracht, wenn a) der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt oder b) die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird. Bei Investitionen von über 500.000 EUR muss die Zahl der Arbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte in jedem Fall um mindestens einen zusätzlichen Dauerarbeitsplatz erhöht werden. Bei Errichtungen einer neuen Betriebsstätte und Übernahmen gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Darüber hinaus müssen die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen für - grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte bzw. die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde. 4.3 Ein angemessener beihilfefreier Eigenbeitrag des Investors am Investitionsvorhaben (mindestens 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben) ist Voraussetzung für eine Förderung. 4.4 Bei Lohnkostenzuschüssen muss zusätzlich der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze eines der folgenden Kriterien erfüllen: Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung, • Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder • Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial. • Die zu fördernden, neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mit Arbeitskräften besetzt werden, deren jährlicher Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben mindestens 30.000 Euro beträgt. Die dem Lohnkostenzuschuss zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben. 4.5 Tourismus 4.5.1 Gefördert werden touristische Vorhaben in den Bereichen Gesundheitstourismus in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (Anlage 2), Rad- und Wassertourismus sowie Vorhaben, die zur Entwicklung innovativer oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte beitragen. Die Vorhaben sollen zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen bzw. zur Saisonverlängerung beitragen. Alle touristischen Vorhaben müssen den Nachweis der Barrierefreiheit sowie des Qualitätssiegels ServiceQ Deutschland erbringen. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist bei der 1 Nach der Definition der EU-Kommission (EU-ABI. 2003 Nr. L 124, S. 36) hat ein kleines Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz von höchstens 10 Mio. Euro. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen. 4 Vervvendungsnachweisprüfung zu belegen und muss für die Dauer der Überwachungszeit erhalten bleiben. touristischen Vorhaben in der Zuwendungsempfänger bei 4.5.2 Grundsätzlich muss Beherbergungsbetrieben sowie Gasthöfen und Gasthäusern am Ende des Investitionszeitraumes in die Deutsche Hotelklassifizierung, die Klassifizierung von Ferienwohnungen und —häusern und Privatzimmern, die G-Klassifizierung beziehungsweise die Campingplatzklassifizierung aufgenommen sein und dieses für die Dauer der Überwachungszeit bleiben. Maßgaben des Denkmalschutzes sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. 4.5.3 Bei touristischen Vorhaben im Bereich Radtourismus muss der Zuwendungsempfänger am Ende des Investitionszeitraumes im Besitz der ADFC-Zertifizierung „Bett+Bike" sein und dieses für die Dauer der Zweckbindung bleiben sowie bei Vorhaben im Bereich Wassertourismus in das Informationssystem „Gelbe Welle" aufgenommen sein und dies bis zum Ende der Zweckbindungsfrist bleiben. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen. 5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben geltenden Fördersatz anzurechnen. 5.3 Die Förderung kann bis zu einem Höchstsatz von 35% erfolgen. 5.4 In den Landkreisen Spree-Neiße, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Uckermark und Barnim sowie den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus kann ein Zuschlag in Höhe von 5% gewährt werden. 5.5 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung mehr als 30% Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die mehr als 10% Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, wird die Förderung halbiert. Dies gilt nicht bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten betrieben wird Betriebsstätte Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte (Zuwendungszweck). 6.2 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. 6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter unterliegen mindestens fünf Jahre der Zweckbindung und müssen in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungs- und Verbleibefrist). Diese Frist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums. Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann ist es nur förderfähig, wenn es ausschließlich im C-Fördergebiet eingesetzt wird. Die Zweckbindungs- und Verbleibefrist im Beherbungsgewerbe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und —häuser sowie Campingplätze) beträgt zehn Jahre. 6.4 Die geförderten neuen bzw. gesicherten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze müssen mindestens 5 fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeit). Diese Überwachungszeit gilt auch für die weiteren Auflagen wie die Einhaltung der Qualitätskriterien bei touristischen Vorhaben. 6.6 Besicherung, Haftung Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln. Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter, ab einer Beteiligung (selbst bzw. einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters. Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern verlangt werden. Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis 100.000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 25.000 Euro beim einzelnen Gesellschafter. 7. Verfahren 7.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen. Eine Entscheidung noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr kann regelmäßig nur erwartet werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig am 30.09. bei der lLB vorliegen. 7.2 Mit dem Vorhaben darf mit Antragstellung (Posteingang) begonnen werden. Die Risiken liegen beim Antragsteller. Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der Bewilligung beteiligt (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500.000 Euro und der Fördersatz 30% der zuwendungsfähigen Kosten übersteigt. 7.3 Maßgeblich für die Beurteilung eines Vorhabens (Sach- und Rechtslage) ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung. 7.4 Die Bewilligungsbehörde bezieht fachliche Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidung. Die erforderlichen Angaben und Unterlagen müssen der ILB so rechtzeitig vor dem Termin des LFA vollständig vorliegen, dass eine rechtzeitige Vorbereitung sichergestellt werden kann. 7.5 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen. 7.6 Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit. 6 7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.8 Abweichend von den VV zu § 44 LHO wird bestimmt: a) Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat. b) Die Vorschriften der Nummer 3 — ,,Vergabe von Aufträgen" — der ANBest-P finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, sollte diese über die zentrale DV-Erfassung („Vergabemarktplatz Brandenburg") veröffentlicht werden. c) Bei Lohnkostenzuschüssen erfolgt die Auszahlung in Form der Erstattung geleisteter Ausgaben nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres gerechnet von der ersten Besetzung eines geschaffenen Arbeitsplatzes. 7.9 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag bezeichnet. 7.10 Förderungen müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern der Antragsteller dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum zwei Jahre vor der Antragstellung eingestellt hat oder beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen 8. Gültigkeitsdauer Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2017 außer Kraft. 9. Schlussbestimmungen Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf GRW-G-Anträge, die bereits vor Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind. Minister für Wirtschaft und Energie 3 Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW - (GRW-G) — Große Richtlinie Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg vom 1. 26.02.2015 Grundlagen, Zuwendungszweck 1.1 Das Land Brandenburg gewährt • • • • • auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336), im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens, nach den Regelungen des EU-Gemeinschaftsrechts, aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Mit den Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und zur Förderung von Innovationen gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Wichtige Zielindikatoren sind daher die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die Anzahl der gesicherten Dauerarbeitsplätze sowie das realisierte Investitionsvolumen. Die Zuwendungen sollen günstige Rahmenbedingungen für zukunftsfähige und gute Arbeitsplätze schaffen. Die ZukunftsAgentur Brandenburg (ZAB) soll darüber hinaus im Rahmen ihrer Beratung zur Förderung auch zu Fragen der Unterstützung in Bezug auf Qualifikation oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie informieren 1.2 Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.3 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz). 1.4 Strukturbestimmende Vorhaben werden vorrangig gefördert. Dabei handelt es sich um Vorhaben mit förderfähigen Sachinvestitionen von mehr als 25 Mio. Euro, mit denen mindestens 50 Arbeitsplätze neu geschaffen werden. Für strukturbestimmende Vorhaben sind im konkreten Einzelfall Abweichungen von dieser Richtlinie möglich. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden vorrangig Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land Brandenburg, die zu einem der folgenden Cluster gehören: Energietechnik Gesundheitswirtschaft IKT, Medien und Kreativwirtschaft Optik Verkehr, Mobilität und Logistik Ernährungswirtschaft Kunststoffe und Chemie Tourismus 2 - Metall Die Abgrenzungen der Wirtschaftszweige zu diesen Clustern werden von der Bewilligungsbehörde bekannt gegeben. Die branchenmäßige Zuordnung der Unternehmen erfolgt anhand der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU I . 2.2 Förderfähige Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen 2 sind die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte, die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investoren. Förderfähige Investitionen von großen Unternehmen sind Investitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit nach Art. 2 Nr. 51 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 3: der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist, sowie die Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist; 2.3 Gefördert werden nur Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von mindestens 100.000 Euro. 2.4 Von der Förderung sind die in Anlage 1 aufgeführten Bereiche ausgeschlossen. 2.5 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist grundsätzlich nur nach dem mit dem Land Berlin abgestimmten Verfahren förderfähig. 2.6 Sachkostenzuschüsse 2.6.1 Förderfähig ist nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 500.000 Euro und je gesichertem Dauerarbeitsplatz 250.000 Euro nicht übersteigt. Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz gewertet. Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, werden nicht als Dauerarbeitsplätze anerkannt. 2.6.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 25 Prozent der förderfähigen Investitionen förderfähig. 2.6.3 Leistungen, die von „verbundenen Unternehmen" oder „Partnerunternehmen" gegenüber dem Antragsteller erbracht werden, sind im Rahmen marktüblicher Preise nur in Höhe der Selbstkosten bzw. der Einstandspreise förderfähig, deren Umfang durch eine nachvollziehbare Kalkulation oder durch gleichwertige Belege der verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen nachzuweisen ist; bei baulichen Maßnahmen veranlasst die Bewilligungsbehörde eine baufachliche Prüfung. Leistungen, die von einem neugegründeten bzw. aus dem leistungsempfangenden Unternehmen ausgegründeten „verbundenen oder Partnerunternehmen" erbracht werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig. 2.6.4 Nicht förderfähig sind - Grundstücke, NACE Rev. 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 EU-ABI. Nr. L 393, S. 1). Nach der Definition der EU-Kommission (EU-ABI. 2003 Nr. L 124, S. 36) hat ein kleines Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz von höchstens 10 Mio. Euro. Ein mittleres Unternehmen hat weniger als 250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen. 3 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO): EU-ABI. Nr. L 187 vom 26.06.2014, S 1. 1 3 - Tiere, Wasserfahrzeuge, Ausgaben, die während der Investition anfallen aber zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht erforderlich sind, gezahlte Baukostenzuschüsse, Umsatzsteuer und auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme, Finanzierungen und Versicherungen, gebrauchte Wirtschaftsgüter es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase und Eigenleistungen. 2.7 Lohnkostenzuschüsse 2.7.1 Förderfähig sind die Lohnkosten von an Erstinvestitionen gebundenen Arbeitsplätzen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen. 2.7.2 Förderfähig sind Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Diese umfassen den Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben, höchstens jedoch 50.000 Euro pro Person und Jahr. 2.7.3 Gehälter für Geschäftsführer, Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter sind nicht förderfähig. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt"). 4.2 Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben nur in Betracht, wenn a) der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt und die Zahl der Dauerarbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte um mindestens 5 Prozent erhöht wird oder b) die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozenterhöht wird. In jedem Fall muss die Zahl der Arbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte um mindestens einen zusätzlichen Dauerarbeitsplatz erhöht werden. Bei Errichtungen einer neuen Betriebsstätte und Übernahmen geiten diese Voraussetzungen als erfüllt. Darüber hinaus müssen die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen für grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte bzw. die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 % über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wie- 4 derverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.4 4.3 Ein angemessener beihilfefreier Eigenbeitrag des Investors am Investitionsvorhaben (mindestens 25 Prozent der förderfähigen Ausgaben) ist Voraussetzung für eine Förderung. 4.4 Bei Lohnkostenzuschüssen muss zusätzlich der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze eines der folgenden Kriterien erfüllen: Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung, - Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial. Die zu fördernden, neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mit Arbeitskräften besetzt werden, deren jährlicher Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben mindestens 30.000 Euro beträgt. Die dem Lohnkostenzuschuss zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben. 4.5 Tourismus 4.5.1 Gefördert werden touristische Vorhaben in den Bereichen Gesundheitstourismus in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (Anlage 2), Rad- und Wassertourismus sowie Vorhaben, die zur Entwicklung innovativer oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte beitragen. Die Vorhaben sollen zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen bzw. zur Saisonverlängerung beitragen. Alle touristischen Vorhaben müssen den Nachweis der Barrierefreiheit sowie des Qualitätssiegels ServiceQ Deutschland erbringen. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist bei der Verwendungsnachweisprüfung zu belegen und muss für die Dauer der Überwachungszeit erhalten bleiben. 4.5.2 Grundsätzlich muss der Zuwendungsempfänger bei touristischen Vorhaben in Beherbergungsbetrieben sowie Gasthöfen und Gasthäusern am Ende des Investitionszeitraumes in die Deutsche Hotelklassifizierung, die Klassifizierung von Ferienwohnungen und —häusern und Privatzimmern, die G-Klassifizierung beziehungsweise die Campingplatzklassifizierung aufgenommen sein und dieses für die Dauer der Überwachungszeit bleiben. Maßgaben des Denkmalschutzes sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. 4.5.3 Bei touristischen Vorhaben im Bereich Radtourismus muss der Zuwendungsempfänger am Ende des Investitionszeitraumes im Besitz der ADFC-Zertifizierung „Bett+Bike" sein und dieses für die Dauer der Zweckbindung bleiben sowie bei Vorhaben im Bereich Wassertourismus in das Informationssystem „Gelbe Welle" aufgenommen sein und dies bis zum Ende der Zweckbindungsfrist bleiben. 5. Art und Umfang der Förderung 5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen. 5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben geltenden Fördersatz anzurechnen. 5.3 Die Förderung kann bis zu einem Höchstsatz von 15% erfolgen. Grundsätzlich erfolgt eine Basisförderung in Höhe von 10%. Der Höchstfördersatz wird nur gewährt, wenn mindestens drei der folgenden Struktureffekte erfüllt sind, davon mindestens einer aus jeder Kriterien-Gruppe: Kriterien Regionales, Innovation, Umwelt: Vorhaben steht im Standortwettbewerb Vorhaben in einem Regionalen Wachstumskern, touristische Vorhaben auch in einem Kuroder Erholungsort, 4 Nummer 2.3.2 Absatz 3 gilt nicht für die KMU-Förderung auf der Grundlage von Artikel 17 AGVO. 5 - Forschungs- und Entwicklungsintensität des Unternehmens ab 2% FuE-Aufwendungen in Relation zum Umsatz Zertifizierung nach EMAS, ISO 14001 oder ISO 50001 bzw. bei KMU auch DIN 16247 oder Brandenburger Umweltsiegel erfolgt bzw. geplant. Kriterien „gute Arbeit": Verhältnis der beauflagten Auszubildenden (geschaffen oder gesichert) zur Gesamtzahl der beauflagten Dauerarbeitsplätze (geschaffen oder gesichert) höher als 4% Bindung an einen Flächen- oder Branchentarifvertrag mit einer tariffähigen Gewerkschaft oder an einen Firmen- oder Haustarifvertrag Anteil der neuen Mitarbeiter mit Uni-/FH-/Meister- oder Fachabschluss über 75% Die Struktureffekte müssen für die Dauer der Überwachungszeit erfüllt bleiben, soweit dies ihrem Wesen entspricht. 5.4 Auf den Fördersatz nach Ziffer 5.3 kann ein Zuschlag gewährt werden - von 10% für mittlere Unternehmen bzw. - von 20% für kleine Unternehmen5 . 5.5 In den Landkreisen Spree-Neiße, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Uckermark und Barnim sowie den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus kann ein weiterer Zuschlag in Höhe von 5% gewährt werden. 5.6 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung mehr als 30% Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die mehr als 10% Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, wird die Förderung halbiert. Dies gilt nicht bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte Betriebsstätte betrieben wird (Zuwendungszweck). 6.2 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. 6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter unterliegen mindestens fünf Jahre der Zweckbindung und müssen in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungs- und Verbleibefrist). Diese Frist beginnt am Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums. Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, dann ist es nur förderfähig, wenn es ausschließlich im C-Fördergebiet eingesetzt wird. Die Zweckbindungs- und Verbleibefrist im Beherbungsgewerbe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und —häuser sowie Campingplätze) beträgt zehn Jahre. 6.4 Die geförderten neuen bzw. gesicherten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeit). Diese Überwachungszeit gilt auch für die weiteren Auflagen wie die Einhaltung der dauerhaften Struktureffekte oder der Qualitätskriterien bei touristischen Vorhaben. 6.5 Besicherung, Haftung 5 Definition KMU siehe Fußnote 2; bei großen Investitionsvorhaben (> 50 Mio. EUR) können keine KMU-Zuschläge gewährt werden. 6 Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln. Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter, ab einer Beteiligung (selbst bzw. einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters. Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern verlangt werden. Von einer Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis 100.000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 25.000 Euro beim einzelnen Gesellschafter. 7. Verfahren 7.1 Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen. Eine Entscheidung noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr kann regelmäßig nur erwartet werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig am 30.09. bei der ILB vorliegen. 7.2 Mit dem Vorhaben darf mit Antragstellung (Posteingang) begonnen werden. Die Risiken liegen beim Antragsteller. Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der Bewilligung beteiligt (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500.000 Euro und der Fördersatz 30% der zuwendungsfähigen Kosten übersteigt. 7,3 Maßgeblich für die Beurteilung eines Vorhabens (Sach- und Rechtslage) ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung. 7.4 In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelprüfung von den Regelungen dieser Richtlinie im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens abgewichen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft und Energie ein besonderes Landesinteresse feststellt. 7.5 Die Bewilligungsbehörde bezieht fachliche Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidung. Die erforderlichen Angaben und Unterlagen müssen der ILB so rechtzeitig vor dem Termin des LFA vollständig vorliegen, dass eine rechtzeitige Vorbereitung sichergestellt werden kann. 7.6 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen. 7.7 Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit. 7.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs- 7 bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. 7.9 Abweichend von den W zu § 44 LHO wird bestimmt: a) Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden. b) Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat. c) Die Vorschriften der Nummer 3 — „Vergabe von Aufträgen" — der ANBest-P finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, sollte diese über die zentrale DVErfassung („Vergabemarktplatz Brandenburg") veröffentlicht werden. d) Bei Lohnkostenzuschüssen erfolgt die Auszahlung in Form der Erstattung geleisteter Ausgaben nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres gerechnet von der ersten Besetzung eines geschaffenen Arbeitsplatzes. 7.10 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag bezeichnet. 7.11 Förderungen müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern der „angepasste Beihilfehöchstsatz", der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO definierten Mechanismus errechnet wird, für eine Investition mit förderfähigen Kosten von 100 Millionen Euro (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO) überschritten wird oder der Antragsteller dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum zwei Jahre vor der Antragstellung eingestellt hat oder beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen 8. Gültigkeitsdauer Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2017 außer Kraft. 9. Schlussbestimmungen Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf GRW-G-Anträge, die bereits vor Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind. Minister für Wirtschaft und Energie Anlage 1 — Ausschlüsse nach Ziff. 2.4 der Richtlinie l ausgeschlossene Bereiche: ■ ■ ■ ■ • • ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ • • • ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ ■ Land- und Forstwirtschaft, soweit nicht Verarbeitung, Aquakultur, Fischerei, Eisen- und Stahlindustrie n , Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und vergleichbare Zweige der Urproduktion, Energie- und Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung, Baugewerbe, Einzelhandel„ Transport- und Lagergewerbe, Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen, Kunstfaserindustrie 3 , Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung" der NACE Rev. 2 fällt (außer technische Unternehmensberatung) freiberufliche Architektur- und Ingenieurbüros Flughäfen und -plätze, Veranstalter und Einrichter von Kongressen, Ausstellungen und Messen, Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft, Callcenter, Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen einschließlich Kompostierungsanlagen, Deponieanlagen und Anlagen zur Aufbereitung und Reinigung belasteter Böden, mit Ausnahme von Recycling Schulen, Internate sowie Fort- und Ausbildungsstätten aller Art, Kfz-Reparatur- und —Instandsetzungsbetriebe sowie -Aus- und -Umbau, Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrenn-, -heiz- und —kraftstoffen, Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen" der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt, Tierpensionen, Tierausbildungsstätten, Hallenbäder, soweit nicht in Kur- oder Wellness-orientierten touristischen Vorhaben eingebunden, sowie Strand- und Freibäder, Sport- und Spielstätten (einschließlich Kletterparks, Baumwipfelpfade, Schießanlagen und Ähnlichem), außer bei saisonverlängernden touristischen Vorhaben, Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen, separate Kegel- und Bowlingbahnen, Fitnesscenter, Reitanlagen, Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen, Tierparks, zoologische Gärten, Schlachtereien, Waffenproduktion, Kinos, Museen, Theater, Veranstaltungsstätten und Ausstellungsräume, Bars, Diskotheken und mobile Dienstleistungen. Siehe auch Teil 11 A Nr. 3.1 des Koordinierungsrahmens. Siehe Art, 2 Nr. 43 AGVO. 3 Siehe Art. 2 Nr. 44 AGVO. 1 2 Anlage 2 — Kur- und Erholungsorte - - - - - Bad Saarow Bad Liebenwerda Bad Freienwalde Bad Wilsnack Bad Belzig Buckow Templin Burg/Spreewald Angermünde, OT Altkünkendorf, OT Angermünde, OT Wolletz Fürstenberg, OT Himmelpfort Lübben/Spreewald Lübbenau/Spreewald Lindow/Mark Lychen Müllrose Neuzelle, OT Neuzelle Rheinsberg, OT Rheinsberg, OT Flecken Zechlin Rheinsberg, OT Kleinzerlang Schwielochsee, OT Goyatz Schwielowsee Stechlin, OT Neuglobsow Waldsieversdorf Wendisch Rietz Werder/Havel Anla g e Landtagsfraktion Brandenburg SPD 1 UNGEGANGEN 6/I 1 II. NNZ, 2015 DIE Fraktion im Landtag Brandenburg Erledigt An den Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Energie Herr Ralf Holzschuher, MdL - im Hause- Potsdam, 10. März 2015 Antrag für die TO des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 11. März 2015 Sehr geehrter Herr Vorsitzender, es wird hiermit durch die Mitglieder der Fraktion der SPD und der Fraktion DIE LINKE im Ausschuss für Wirtschaft und Energie eine Anhörung zur Situation der Regionalen Wachstumskerne RWK beantragt. Dazu sollen Vertreter aller 15 RWK eingeladen werden. Die RWK werden gebeten, insbesondere zu den folgenden Punkten zu berichten: - allgemeine Einschätzungen des RWK-Prozesses - Entwicklungsziele und Entwicklungstrends in den RWK (Stichworte: Sozioökonomische Entwicklung, Umlandkooperation, Fachkräftesicherung, Wissens- und Technologietransfer, lokale Energie-/Klimaschutzstrategien, Steuerung des RWK-Prozesses vor Ort) - Erfahrungen aus der Verzahnung mit der Clusterstrategie des Landes (Regionalisierung der Clusterstrategie) - Integration der Mittelstandsstrategie des Landes in den RWK-Prozess - Erfahrungen aus der Verzahnung des RWK-Prozesses mit dem INSEKVerfahren und der Förderung aus EFRE-nachhaltige Stadtentwicklung (EFRE-NSE) - weitere Verzahnungsmöglichkeiten in der Förderpolitik. Begründung: Das Land Brandenburg setzt in der Wirtschaftsförderung gezielt auf Wachstum in den Regionen. Dazu sind die die Mittel unter dem Motto „Stark für die Zukunft — Kräfte bün- dein" auf 15 Städte und Städteverbünde als Regionale Wachstumskerne, RWK, konzentriert. Diese Regionalen Wachstumskerne werden vorrangig bei der Entfaltung ihrer besonderen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Potenziale unterstützt. Ziel ist es, nachhaltiges Wirtschaftswachstum durch Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Unternehmen zu erreichen. Gleichzeitig werden dauerhafte Arbeitsplätze in der Region geschaffen. Auch in der jetzigen Wahlperiode soll die regionale und sektorale Konzentration der Fördermittel auf RWK und Branchenkompetenzfelder fortgesetzt werden. Die Instrumente sollen noch enger miteinander verzahnt. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie soll sich deshalb im Rahmen seiner Selbstbefassung mit der Förderpolitik unter dem Motto „Stark für die Zukunft — Kräfte bündeln" auseinander setzen. Ziel der Anhörung ist es zu erfahren, inwieweit der Landtag den Prozess der Förderpolitik und den Umbau von Förderstrukturen weiter begleiten und fördern kann. Mit freundlichen Grüßen Irn_ut Barthel, MdL atthias Loehr, MdL
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