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Landtag Brandenburg
P-AWE 6/4
6. Wahlperiode
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Protokoll
4. (öffentliche) Sitzung
11. März 2015
Potsdam - Haus des Landtages
10.00 Uhr bis 12.20 Uhr
Vorsitz:
Ralf Holzschuher (SPD)
Protokoll:
Petra Barris
Anwesende Ausschussmitglieder:
Helmut Barthel (SPD)
Frank Bommert (CDU)
Ralf Holzschuher (SPD)
Dierk Homeyer (CDU)
stellv. Andreas Kalbitz (AfD)
Matthias Loehr (DIE LINKE)
Björn Lüttmann (SPD)
Heide Schinowsky (GRÜNE/B90)
Uwe Schmidt (SPD)
René Wilke (DIE LINKE)
Datum der Ausgabe: 23.04.2015
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Tagesordnung:
1.
Verweigerung der Landesregierung, von der gesetzlichen Regelung zu Mindestabständen von Windenergieanlagen (WEA) zur nächstgelegenen Wohnbebauung in Höhe der 10-fachen Gesamthöhe (10-H-Regelung) Gebrauch zu
machen
Bericht des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
2.
Stand der Umsetzung der Meistergründungsprämie
Bericht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie
3.
Stand der Erarbeitung der Landesrichtlinien zur Vergabe der Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
Bericht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie
4.
Aktuelles Jahresgutachten der „Expertenkommission Forschung und Innovation“ (EFI) - Situation in Brandenburg
Bericht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie
5.
Regelung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg
Bericht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
6.
Verschiedenes
6.1
Anhörung der Regionalen Wachstumskerne
u. a. Antrag auf Anhörung der Regionalen Wachstumskerne (RWK)
Beschluss und Verständigung des Ausschusses über die Modalitäten
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Beschlüsse und Festlegungen:
1.
Das Thema Windenergieanlagen und verbunden mit dem Mindestabstand zu
den nächstgelegenen Wohnbebauungen wird sehr umfassend im AWE
beraten.
2.
Die Richtlinie zur Umsetzung der Meistergründungsprämie wird im MWE
erarbeitet; eine Vorabstimmung mit den Kammern ist erfolgt. Die DreiJahresregelung werde vom MWE nochmals überdacht werden.
3.
Die Mitglieder des AWE werden speziell zu der GRW-G-Richtlinie informiert.
4.
Der Bericht zum Jahresgutachten „Expertenkommission Forschung und
Innovation“ (EFI) - Situation in Brandenburg wird im AWE gegeben.
5.
Der AWE berät zu dem Thema „Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg“.
6.1
Nach einer umfassenden Diskussion werde einstimmig die Anhörung der
15 Regionalen Wachstumskerne und von Herrn Dr. Göbel von der
Regionomica GmbH am 01.07.2015 beschlossen.
6.2
Als Termin für die gemeinsame Sitzung mit den Ausschüssen des
Abgeordnetenhauses von Berlin verständigen sich die Mitglieder des AWE
einstimmig auf den 24. Juni 2015. Dabei solle es sowohl ein Gespräch mit
Experten als auch einen Besichtigungsteil in der Lausitz geben.
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Aus der Beratung:
Der Entwurf der Tagesordnung wird in der vorgelegten Fassung von den Mitgliedern
einstimmig bestätigt.
Zu TOP 1:
Verweigerung der Landesregierung, von der gesetzlichen Regelung zu Mindestabständen von Windenergieanlagen (WEA) zur
nächstgelegenen Wohnbebauung in Höhe der 10-fachen Gesamthöhe (10-H-Regelung) Gebrauch zu machen
Bericht des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung
Der Vorsitzende erklärt, dass dieser Tagesordnungspunkt auf Antrag der AfDFraktion in der heutigen Sitzung beraten werde.
Durch Herrn Drews (MIL) erfolge eine Einsortierung des 10 H-Geschäftes in die planerische Grundsystematik. Als ersten Aspekt werde dargelegt, dass die gemeinsame
Landesplanungsabteilung die Aufsicht über die gemeinsame Regionalplanung führe.
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Einführung der Regional- und Braunkohleplanung im Land Brandenburg erfolge gegenwärtig eine planerische Behandlung der
Windenergieanlagen. Vom Grundsatz her setze sich die rechtliche Systematik aus
Bundes- und Landesrecht zusammen, beginnend damit, dass jeder berechtigt sei,
einen Antrag zu stellen, um eine Windkraftanlage zu errichten. Auf der Grundlage
eines solchen Antrages müsse nach Bundesemmissionsschutzgesetz geprüft werden, ob diese Anlage überhaupt zulässig sei. Ein Aspekt der Prüfung sei auch, ob
diese Anlage da, wo sie beantragt worden sei, planungsrechtliche Aspekte erfülle.
Beim Planungsrecht sei man in der kommunalen Planungshoheit. Deshalb greife an
dieser Stelle auch das Baugesetzbuch (BauGB). Der Bundesgesetzgeber habe
grundsätzlich erst einmal festgehalten, dass Windenergieanlagen nach § 35 BauGB
zu beurteilen seien, das heißt, es seien privilegierte Vorhaben, die eigentlich überall
im Außenbereich zulässig seien, solange andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
dem nicht entgegenstehen. Es wäre auch denkbar, dass es Baulandpläne oder Flächennutzungspläne gebe, die die Gemeinden aufgestellt haben und die die Zulässigkeit von solchen Windkraftanlagen steuern. Es werde herausgehoben, dass es in
Brandenburg Flächennutzungspläne gebe, die das auch versuchen. Die unterliegen
aber dem gleichen strengen Reglement, die das Oberverwaltungsgericht bestätige
und das Bundesverfassungsgericht betreffend der Systematik der Planaufstellung
auferlegt habe. Nach Einschätzung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) gebe es im Land Brandenburg keine Flächennutzungspläne, die diese
Anforderungen erfüllen. Die dritte Quelle zur Beurteilung eines solchen Einzelantrages seien die Regionalplanungen. Das sei der Weg, der auch von Brandenburg beschritten werde.
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In den weiteren Ausführungen werde auf die Konfliktfelder verwiesen. Die Überzeugung der Landesregierung sei, dass die Steuerung über die Regionalplanung der
richtige Weg sei. Dazu werde als ein Aspekt benannt, dass durch die Regionalplanung auch zu dem Thema „Abstände von den Örtlichkeiten“ ausgegangen werden
könne. Die Bestimmung der Abstände liege durchaus bei den Regionalen Planungsgemeinschaften. Somit könne gesagt werden, dass es eine demokratische Legitimierung vor Ort gebe. Es seien durchaus die Regionalen Planungsgemeinschaften, die
die Entscheidungen fällten und nicht die Landesregierung. Die Region habe somit
auch die Möglichkeit, regional auszubalancieren. Es gebe Regionen, wo es aufgrund
von hochwertigem Naturschutz keine Möglichkeit gebe, in anderen Regionen hingegen gebe es mehr. Gleichwohl gebe es aus höherem Recht und aus der Rechtsprechung heraus die Verpflichtung, der Windkraft ausreichend Raum zu geben. So könne über die Regionalplanung ein Ausbalancieren über einen überschaubaren Bereich
erfolgen. Insofern sei diese demokratische Legitimation ein sehr hohes Gut, worauf
durchaus auch bestanden werde.
Weiter werde auf den 10-H-Ansatz dahin gehend verwiesen, dass er darauf abstelle,
dass es keine Regionalplanung gebe bzw. höchstens noch Bauleitpläne. Diese Situation gebe es in Bayern, wo nunmehr zentral vom Land durch Gesetz die 10-HRegelung vorgegeben werde; diese sei für die Kommunen bindend. Dieses Verfahren sei in Bayern nicht unumstritten. Auch hier gebe es hinsichtlich der Zulässigkeit
Klagen bezüglich verfassungsrechtlicher Bedenken.
Anhand einer Karte werde abschließend dargestellt, welche Auswirkungen diese 10H-Regelung für Brandenburg hätte (Anlage 1). Es verbleiben nur 0,5 % Potenzial der
gesamten Landesfläche, wo die Errichtung von Windkraftanlagen möglich wäre. Aber
auch das sei noch nicht sicher, denn die tierökologischen Abstandsflächen seien
nicht Bestandteil dieser Karte. In der Konsequenz würde die Einführung der 10-HRegelung definitiv das Ende von Windkraftanlagen bedeuten. Darüber hinaus werde
Skepsis zum Ausdruck gebracht, ob diese Regelung einer höchstrichterlichen Entscheidung standhalten würde.
Abgeordneter Homeyer (CDU) verweist auf die komplexe Frage Windenergie, die
von vielen Seiten politisch zu betrachten sei. Die CDU-Fraktion habe dazu im vergangenen Dezember einen Antrag gestellt, der abgelehnt worden sei. Auch in den
Kreistagen habe man sich mit dieser Thematik beschäftigt. Dabei seien auch Entscheidungen getroffen worden, in Brandenburg die 10-H-Regelung zum Zwecke von
mehr Bürgerbefriedigung einzuführen. Mit der Einführung dieser Regelung könnten
trotzdem die energiepolitischen Ziele in Brandenburg erreicht werden. Diese Thematik sei vor Ort von wesentlichen politischen Kräften besetzt.
In der vergangenen Woche habe es ein sehr intensives Gespräch mit der Regionalen
Planungsgemeinschaft gegeben. Diese seien dabei, die Pläne für die Erzeugung von
Windenergie auf den Weg zu bringen. Aus wirtschaftlichem Interesse seien diese
Pläne noch geheim. Im Ergebnis sei jedoch festzuhalten, dass die kommunalen Pla-
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nungsgemeinschaften angesichts der personellen Situation in einer schwierigen Situation seien, diese wichtigen Aufgaben überhaupt umsetzen zu können. Sie seien
an der Grenze ihrer Kapazitäten. Das hänge auch mit der finanzielle Ausstattung
durch das MIL zusammen. Unter Beachtung der anstehenden Haushaltsberatungen
sei auch eine personelle Ausstattung notwendig. Wenn jedoch ein Stellenabbau erfolge, werde eine Darstellung der Windleitplanung sehr große Schwierigkeiten bereiten.
Es werde um Ausführungen zum Stand der Windleitplanung in den Regionalen Planungsgemeinschaften gebeten. Wann werde mit einer Umsetzung gerechnet und
was bedeute das hinsichtlich der Ziele der Landesregierung. Welchen Standpunkt
habe das MIL zu der 10-H-Abstandsregelung. Wäre eine Einführung in Brandenburg
wirklich nicht denkbar.
Dem Abgeordneten Kalbitz (AfD) erscheine es nicht stringent, wenn einerseits auf
Kreisebene vom Kollegen K. die 10-H-Regelung ausdrücklich gefordert, auf Landesebene hingegen von demselben Kollegen dagegen gestimmt werde. Damit sei keine
klare und stringente Linie erkennbar.
Die aufgeworfene Frage vom Abgeordneten Homeyer zur Finanzierung werde von
Herrn Drews (MIL) als zutreffend bezeichnet. Das Sparen habe auch seine Schattenseiten, auch wenn es unverzichtbar sei. Allerdings sei zum Ende der letzten Legislaturperiode noch Geld mobilisiert worden. Das laufe jedoch aus. Es gebe allerdings
Interesse an der Weiterführung und nach dem derzeitigen Kenntnisstand laufe die
Nachbesserung weiter. Noch sei der Haushalt nicht beschlossen. Die Frage 10-H in
Verbindung mit der Windkraft in Brandenburg beantworte sich dahin gehend, dass
eine weitere Nutzung sehr schwierig sei.
Die Regionalen Planungsgemeinschaften haben eine eigene Beschlusskörperschaft.
Daraus ergebe sich auch eine gewisse Unwucht zur Landespolitik. Das werde als
ganz normal angesehen und sei auch Bestandteil des Gesetzes. Insofern seien das
Prozesse, die ausgehandelt werden müssen.
Zum Stand der einzelnen Planungsgemeinschaften werde auf die unterschiedlichen
Arbeitsstände verwiesen. Zum Beispiel gebe es im Havelland-Fläming einen Satzungsbeschluss, der jetzt dem MIL zur Genehmigung vorliege. Jedoch müsse davon
ausgegangen werden, dass diese Pläne mit hoher Wahrscheinlichkeit beklagt werden.
In der Planungsgemeinschaft Lausitz-Spreewald gebe es einen Entwurf, der jetzt im
Beteiligungsverfahren sei. Die Uckermark-Barnim habe noch einen rechtswirksamen
Plan aus 2004; ein neuer Plan werde aufgestellt. Auch Oder-Spree habe noch einen
rechtswirksamen Plan aus 2004. Auch hier werde parallel ein neuer Plan erarbeitet.
In Prignitz-Oberhavel gebe es einen formal rechtswirksamen Plan aus dem Jahr
2003, zu dem es jedoch ein Verwaltungsgerichtsurteil gebe. In dem Urteil komme das
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Gericht zu einer anderen Betrachtungsweise und habe die Beantragung einer einzelnen Anlage versagt.
Das MIL sei optimistisch, dass schon in den nächsten Monaten ein neuer Planentwurf von der Planungsgemeinschaft beschlossen werde. Daraus ergebe sich als Folge mit Untersagung, solche raumordnungswidrigen Einzelanträge zu verhindern. Es
sei keine leichte Situation. Es zeige sich auch, dass die Gerichte unterschiedlich urteilen.
Abgeordneter Holzschuher (SPD) fragt nach den Auswirkungen der 10-H-Regelung
durch Gesetz auf die bestandskräftigen Pläne.
Dazu erklärt Herr Drews (MIL), dass es keine Auswirkungen habe, da es einen Bestandsschutz gebe.
Abgeordneter Holzschuher (SPD) fragt nach, welche Ansprüche aus den Plänen
hergeleitet werden könnten, auch wenn ein Landesgesetz andere Abstandsregelungen vorsehe.
Herr Drews (MIL) antwortet, dass ein solches 10-H-Vorgehen nicht in der Regionalplanung sei. Das sei nicht möglich und würde die Verabschiedung von der Regionalplanung bedeuten. Vor einer solchen Regelung werde aber nochmals ausdrücklich
gewarnt. Dazu werden weitere inhaltliche Ausführungen gemacht.
Staatssekretär Fischer erinnert an die Rolle der Windenergie im Zusammenhang
mit der Energiepolitik insgesamt. Gewollt sei, dass die Energiewende auch in Brandenburg ein Erfolg werde. Es sei eine Unumkehrbarkeit beim Atomausstieg gewollt.
Langfristig betrachtet werden die Erneuerbaren Energien als Versorgungsmöglichkeit
angesehen. Grundlage dafür sei die Energiestrategie 2030, die in der letzten Legislaturperiode erarbeitet wurde. Das Ziel sei eine Erhöhung der Erneuerbaren Energien
am primären Energieverbrauch bis 2030 auf 32 % gewesen. Im Jahr 2012 habe das
Land bei 17 bis 18 % gelegen. Zum damaligen Zeitpunkt sei versucht worden, begründbare Szenarien durchzurechnen mit dem Ziel, wie diese 32 % erreicht werden
könnten.
Durch externe Gutachter sei ermittelt worden, dass bei Windenergie ein Ausbaustand
von 10 500 MWh liegen müsse. Derzeit habe das Land 5.400 MWh. Es gebe im Moment einen erheblichen Anteil von Windenergieanlagen. Dabei sei der Schluss erreicht worden, dass viele Altanlagen durch leistungsfähige Neuanlagen ersetzt werden. Des Weiteren sei festgestellt worden, dass die vorhandenen Windeignungsgebiete nicht ausreichen werden. Das Ergebnis sei gewesen, dass 2 % der nutzbaren
Landesfläche gesichert und als nutzbare Windeignungsgebiete ausgewiesen werden
sollen.
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In den weiteren Ausführungen werde an den schwierigen Planungsprozess erinnert.
Die 2 % seien insoweit auch ein politisches Ziel. Die Erreichbarkeit werde sich aus
den laufenden Planungsprozessen ergeben. Im Moment sei dieser Wert mit den beschlossenen Plänen nicht erreichbar. Das Limit liege derzeit bei 1,4 bis 1,6 %. Vonseiten des MWE werde versucht, möglichst schnell noch viele von den ausstehenden
Windplänen fertigzustellen und zu genehmigen. Dabei solle auch ein gerichtlicher
Bestand erreicht werden. Gleichzeitig werde aber auch eine Überprüfung der Energiestrategie in Anbetracht der sinkenden Akzeptanz für Erneuerbare Energien erfolgen.
Die Evaluation der Energiestrategie werde Ende 2015/Anfang 2016, wenn die bundespolitischen Rahmenbedingungen feststehen, stattfinden und beraten, wie es genau mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien weitergehe. Das Ergebnis werde
nicht sein, dass eine gesetzliche Abstandsregelung eingeführt werde. Die gesetzlich
fixierten Verfahren in den Planungsregionen können als der richtige Weg angesehen
werden. Sicher sei sich der Staatssekretär, dass über den quantitativen Ausbau neu
beraten und auch der Ausschuss für Wirtschaft und Energie mit eingebunden werden
müsse.
Abgeordneter Schmidt (SPD) ergänzt, dass er aus der Uckermark komme, wo sehr
viele Windkraftanlagen stehen. Die Regionale Planungsgemeinschaft habe einmal
berechnet, was eine 10-H-Regelung bei einer Nabenhöhe von 150 m bedeute. Die
zur Verfügung stehende Fläche würde sich dann auf 0,8 % von derzeit 2 % reduzieren. Somit wäre ein Ausbau überhaupt nicht mehr möglich. Derzeit sei der Abgeordnete dankbar, dass das ortsansässige Unternehmen die neuen, vorgesehenen Abstandsregelungen von 1 000 m einhalte.
Abgeordnete Schinowsky (GRÜNE/B90) sieht, dass die Förderung der Einführung
der 10-H-Regelung von der CDU, der AfD und der Bürgerbewegung eine ganze
Menge Frust zum Ausdruck bringe. Da habe sich einiges angestaut, was in der Frage
des Windausbaus in den letzten Jahren nicht gut gelaufen sei. Die letzte rot-rote Regierung habe es abgelehnt, einen allgemeinen Erlass dazu herauszugeben. Dabei
hätten einige Kriterien festgelegt werden können.
Grundsätzlich sei es richtig, über den Standort auf kommunaler Ebene und bei den
Planungsgemeinschaften zu entscheiden. Gleichwohl werde die Auffassung vertreten, dass bei konkreten Regelungen zu wenig Unterstützung vonseiten der Landesregierung erfolgt sei und die Kommunen nicht ausreichend beteiligt wurden. Darüber
hinaus sei die finanzielle Beteiligung der Kommunen und Bürgerinnen und Bürger zu
gering gewesen. Die Akzeptanz von Windenergie habe auch etwas damit zu tun,
dass Geld in die Kommune bzw. an die Bürgerinnen und Bürger fließe. Genau zu
diesen Punkten sei ein Entschließungsantrag gestellt worden, der ebenfalls abgelehnt worden sei.
Die 10-H-Regelung sei ungeeignet, was auch schon mehrfach dargestellt wurde. Das
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würde de facto einen Ausbaustop für Windenergie bedeuten. Mit der Forderung für
diese Regelung werden auch falsche Hoffnungen geweckt, dass das die Lösung aller
geschilderten Probleme sei. Die Abgeordnete sieht sowohl die Landtagsabgeordneten als auch die Kollegen auf kommunaler Ebene in der Verantwortung. In Bayern sei
die 10-H-Regelung bereits teilweise gekippt worden, weil sich herausgestellt habe,
dass es so nicht umsetzbar sei. In Brandenburg müssen andere Wege beschritten
werden, wie beispielsweise die bessere Ausstattung der Regionalen Planungsgemeinschaften. Daraus leite sich die Frage ab, wie lange die Finanzierung gesichert
werden könne.
An das MWE werde die Frage gerichtet, wie die offizielle Reaktion darauf sei, nachdem jetzt die Beschlüsse aus den Kreistagen zur Einführung der 10-H-Regelung eingehen würden. Diese Kreistagsbeschlüsse gebe es; ein solche habe in der gestrigen
Sitzung des Petitionsausschusses vorgelegen.
Zu dem Thema Akzeptanz werde auf ausführliche Gespräche mit den Planungsgemeinschaften verwiesen und betont, dass solange der CO2-Ausstoß ansteige, obwohl die Windenergie ausgebaut werde, ein Glaubwürdigkeitsproblem bei der Vertretung des gewählten Weges bestehe, besonders unter dem Stichwort Braunkohle.
Auch dazu müsse eine Position vertreten werden.
Abgeordneter Loehr (DIE LINKE) verweist darauf, dass der Ausschuss für Wirtschaft
und Energie sich nicht zum ersten Mal mit dem Thema Energiewende beschäftige
und es auch nicht das letzte Mal sein werde. Völlig klar sei, dass die Energiewende
nicht ohne Konflikte ablaufen werde. In diesem Zusammenhang werde an die Frage
Leitungsausbau und Ausbau der Windkraftanlagen erinnert. Es werde nicht geglaubt,
dass die Akzeptanz vor Ort erhöht werde, wenn gleichzeitig der CO2-Ausstoß gemindert werde.
Abschließend werde auf weitere Punkte verwiesen: Die 10-H-Regelung würde die
Absage an die Regionalen Planungsgemeinschaften bedeuten. Das hieße aus Sicht
der Koalition, sich jeglicher Steuerungstechniken zu entledigen und dem Wildwuchs
an Einzelanlagen freien Lauf zu lassen.
Das sei nicht gewollt, auch vom Koalitionspartner nicht und das werde es in dieser
Legislaturperiode auch nicht geben.
Abgeordneter Barthel (SPD) verweist darauf, dass der Staatssekretär über den
komplizierten Prozess ausführlich berichtet habe. Die Fraktion sei der Auffassung,
dass die Regionalen Planungsgemeinschaften das beste Instrument seien, diesen
Prozess zu steuern, weil sie ein Höchstmaß an demokratischer Mitwirkung auf der
Ebene realisieren und die entsprechende Sachkenntnis vorhanden sei. Die Frage sei
nur, wie sich die Menschen vor Ort in die Regionalen Planungsgemeinschaften einbringen. Die Erfahrungen aus der Region Havelland-Fläming werden weiter ausgeführt. Es werde nicht als geeignetes Instrument angesehen, Kreistagsbeschlüsse
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über die 10-H-Regelung zu fassen, und es nutze nichts, diesen Prozess realistisch
zu gestalten.
Auch werde die Aufgabenvielfalt und Ausstattung der Regionalen Planungsgemeinschaften gesehen, die es schwierig machten, den Kommunikationsprozess in der
Region mit der entsprechenden Effizienz durchzusetzen. Als positiv werde gesehen,
dass es eine klare Vorstellung zur finanziellen Ausstattung gebe. Es sollte auch darüber geredet werden, ob in den Regionalen Planungsgemeinschaften die kleineren
Partner ein größeres Mitspracherecht als derzeit erhalten, was als notwendig erachtet werde, um die Akzeptanz in diesem Bereich zu erhöhen. Ohne die entsprechende
Akzeptanz in der Bevölkerung seien die energiepolitischen Ziele nicht durchsetzbar.
Abgeordneter Homeyer (CDU) stellt richtig, dass die CDU-Fraktion im Landtag
Brandenburg nicht die 10-H-Regelung gefordert habe. In dem eingereichten Antrag
sei ein Mindestabstand H zuzüglich des Radius des Rotors gefordert worden. Dieser
Antrag sei abgelehnt worden. Es sollte damit ein parlamentarischer Verhandlungsspielraum eröffnet werden. Richtig sei, dass die Forderung 10-H aus verschiedenen
Kreistagen komme. Klar sei auch, was die 10-H-Regelung bedeute, wenn man sich
sach- und fachkundig mache. Abschließend werden noch Ausführungen zur Akzeptanz gemacht.
Sehr spannend werde es auch, wenn die Windleitpläne vorliegen. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand werde es nicht viel mehr ausgewiesene Flächen geben, eher
weniger. Nach den erworbenen Erkenntnissen liege der Schluss nahe, dass es sinnvoller wäre, die Regionalen Planungsgemeinschaften gut auszustatten. Diese werden gegenwärtig nur als Windplaner wahrgenommen, bekommen aber den öffentlichen Druck ab. Sie hätten aber weit mehr Aufgaben, wie zum Beispiel den gesamten
Stadt- und Umlandprozess.
Staatssekretär Fischer macht einleitende Ausführungen zu den von den Kreistagen
an das MWE gerichteten Schreiben, von denen bisher nicht viele bekannt seien. Natürlich werden diese bewertet und eine Antwort an die Absender gerichtet, die inhaltlich in die dargestellte Richtung gehe.
Zu der Frage der Akzeptanz Ausbau Windkraft und weiter laufender Braunkohlekraftwerke werde es wohl keinen Konsens mit der Fraktion GRÜNE/B90 geben. Es
werde die Verbindung nicht gesehen. Konsens bestehe darin, die Akzeptanz für
Windkraft zu erhöhen und noch mehr für die Kommunen zu erreichen, soweit es die
finanziellen Mittel zulassen.
Abgeordnete Schinowsky (GRÜNE/B90) legt nochmals kurz ihren abweichenden
Standpunkt dar. Der Landtag sollte auf eine Welle von Positionen gegen die Windkraft gefasst sein. Die Abgeordnete bittet darum, dem Ausschuss das Antwortschreiben, was an den Kreistag gerichtet werde, zur Kenntnis zu geben.
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Der Vorsitzende nimmt die Zustimmung des Staatssekretärs zur Kenntnis (Anlage 1 a).
Zu TOP 2:
Stand der Umsetzung der Meistergründungsprämie
Bericht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie
Einleitend erklärt Staatssekretär Fischer, dass die Eckpunkte der Förderung klar
seien. Im Moment sei das MWE dabei, eine Richtlinie zu erstellen, die hausintern
abgestimmt werde. Darüber hinaus erfolge eine informelle Abstimmung mit den
Kammern. Die Richtlinie werde sich an das anlehnen, was auch von Berlin bekannt
sei. Die Gesamtförderung werde bei 12 000 Euro liegen und in zwei Tranchen ausgereicht. Die erste Tranche umfasse eine Größenordnung von 8 700 Euro und die zweite 3 300 Euro.
Die erste Tranche werde daran geknüpft sein, dass es sich um eine erstmalige Existenzgründung in Brandenburg handele und eine Betriebsübernahme von mindestens
30 % der Anteile möglich sein müsse. Nach jetzigem Stand werde es so sein, dass
die Gründung oder Übernahme innerhalb von drei Jahren nach Ablegung der Meisterprüfung stattfinden solle. Mehr Voraussetzungen werde es nicht geben. Mit den
Kammern werde es noch eine detaillierte Abstimmung geben. Weitere Ausführungen
werden über die Summe gemacht.
Die zweite Stufe der Auszahlung werde an eine weitere Voraussetzung gebunden
sein. Diese erhalte man nach Ablauf von drei Jahren, weil innerhalb dieser Frist die
Möglichkeit bestehen könnte, dass ein sozialversicherungspflichtiges Arbeits- oder
Ausbildungsverhältnis geschaffen werde. Wenn also nachgewiesen wurde, dass innerhalb der drei Jahre diese Voraussetzung gegeben sei und für mindestens 12 Monate bestanden habe, dann werde die zweite Tranche ausgezahlt.
Es werde die Frage beantwortet, warum das erst nach drei Jahren erfolge und nicht
gleich auf das Versprechen hin, einen Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu schaffen.
Das habe mit den Umsetzungskosten zu tun. Es soll vermieden werden, dass, wenn
nach zwei bis drei Jahren festgestellt werde, dass sich das Unternehmen nicht wie
erwartet entwickelt habe, Geld - eventuell noch verzinst - zurückgefordert werden
müsse.
Im Landeshaushalt 2015/2016 seien dafür Haushaltsmittel veranschlagt, für 2015 ein
Halbjahresansatz in Höhe von 900 000 Euro und im Jahr 2016 seien 1 780 000 Euro
vorgesehen. Es werde auf eine Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers gehofft, da
es sich um reine Landesmittel handele. Wenn der Haushaltsplan im Juni dieses Jahres beschlossen sei, könne mit den Förderungen begonnen werden.
Derzeit erfolge eine detaillierte Abstimmung der Richtlinien; auch mit den Kammern
werde es formell eine Abstimmung geben. Zurzeit sei nicht geplant, über das, was
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die Landeshaushaltsordnung vorschreibe und die benannten Voraussetzungen, zusätzliche Bedingungen einzubauen. Es werde davon ausgegangen, dass die Richtlinie relativ einfach anzuwenden sein werde.
Erste Zuwendungsbescheide werden nach Auffassung des Staatssekretärs nach
dem Sommer erstellt. Ein gewisser Zeitdruck resultiere daraus, dass bis zum Sommer eine Reihe von Richtlinien überarbeitet werden müssen. Vor allem ergebe sich
eine Veränderung aus der Umstellung der Operationellen Programme.
Abgeordneter Loehr (DIE LINKE) sieht, dass für die Geschäftsbesorgung die ILB
verantwortlich sei. Die dafür eingestellten Mittel von 10 % erscheinen relativ hoch.
Inwieweit sei eine Überprüfung von Alternativen erfolgt.
Abgeordneter Bommert (CDU) fragt nach, inwieweit die Kammern bei der Erarbeitung und Umsetzung bereits einbezogen wurden. Die Regelung von drei Jahren werde als zu kurz angesehen. Inwieweit wäre eine Erhöhung auf fünf Jahre möglich.
Nach Abschluss der Meisterprüfung werde vor allem von den jungen Absolventen
eine längere Bedenkzeit als möglich angesehen.
Abgeordneter Barthel (SPD) verweist darauf, dass der vom Abgeordneten Bommert
(CDU) zuletzt benannte Punkt in den letzten Wochen mit den Kammern sowohl von
ihm als auch von dem Abgeordneten Holzschuher (SPD) des Öfteren angesprochen
wurde. Wenn junge Leute sich zum Meister qualifizieren, dauere es noch eine gewisse Zeit, bis diese bereit seien, ein Unternehmen zu übernehmen. Vielleicht könnte
das Land Brandenburg mit der vorgeschlagenen Regelung gegenüber Berlin etwas
punkten. Dann würde sich der eine oder andere vielleicht doch für den Standort
Brandenburg entscheiden. Auch der benannte Betrag könnte eine Motivation für die
Ansiedlung von kleinen Unternehmen in Brandenburg sein. Der Business-Plan erhalte die Zustimmung der Kammern.
Zustimmung wird auch zum Ausdruck gebracht, dass der Antrag der CDU-Fraktion
nunmehr ebenfalls von der Koalition übernommen und bestätigt wurde, dass das ein
gutes Signal an die Handwerkerschaft sei.
Staatssekretär Fischer ergänzt, dass in den letzten Monaten sehr intensive Gespräche mit den Kammern geführt wurden. Über deren positive Zustimmung sei er
schon überrascht.
Zu den Geschäftsbesorgungsentgelten werde erklärt, dass eine Hochrechnung im
Haushalt erfolgt sei. Zur genauen Umsetzung seien noch keine ernsthaften Verhandlungen mit der ILB geführt worden. Erst wenn die Richtlinie vorliege, seien Gespräche möglich. Auch eine vereinfachte Richtlinie, die einfach umgesetzt werden könne,
müsse bei den Umsetzungskosten im Rahmen bleiben. Eine Umsetzung mit der ILB
würde sehr begrüßt werden, weil damit alle Punkte für die Umsetzung bei der ILB
zusammenlaufen würden. Hierzu werde es noch weitere Gespräche mit der ILB ge-
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Ergänzende Ausführungen werden zu der Drei-Jahres-Regelung gemacht und kritisiert, dass diese Regelung erst nach allen Diskussionen von den Kammern ins Gespräch gebracht wurde. Die Position des Landes werde kurz umrissen und speziell
die Unternehmensnachfolgen herausgegriffen. Dieser Punkt müsste nochmals überdacht werden; eine Änderung auf fünf Jahre werde hier aber nicht zugesagt. Eine
Formulierung „… in der Regel“ würde diese Richtlinie nach Ausführungen des Abgeordneten Barthel (SPD) nach oben öffnen. Der Staatssekretär meldet Bedenken für
eine derartige Formulierung an.
Auch Abgeordneter Bommert (CDU) schlägt ein Überdenken dieser Regelung vor.
Es werde schon ein großer Teil der Mittel bei der Unternehmensnachfolge zum Einsatz kommen.
Zu TOP 3:
Stand der Erarbeitung der Landesrichtlinien zur Vergabe der
Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
Bericht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie
Staatssekretär Fischer erklärt, die Zustimmung der Abgeordneten vorausgesetzt,
dass er sich auf die GRW-G konzentrieren werde.
Zu der Förderung der GRW-I seien derzeit noch keine belastbaren Aussagen möglich. Ausführungen dazu könnten in einer der nächsten Sitzungen des Ausschusses
gemacht werden. Der Staatssekretär verweist darauf, dass es Mitte letzten Jahres
eine Veränderung des Beihilferahmens gegeben habe. Die Richtlinie sei ausgelaufen. Daraus resultiere ein ziemlicher Druck auf die GRW-G-Richtlinie. Dadurch, dass
der Ausschuss für Haushalt und Finanzen beschlossen habe, den Bewilligungsrahmen in der Verpflichtungsermächtigung um 75 Millionen Euro zu erhöhen, sei es geschafft worden, alle Anträge, die bis Ende April bei der ILB vorlagen, auch zu bewilligen, was mit Unterstützung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen und allen
Beteiligten im Wirtschaftsbereich gelungen sei. Damit stehe das Land Brandenburg
im Vergleich der Bundesländer gut da.
In diesem Jahr sei die Situation etwas schwieriger, da alle Anträge abgearbeitet wurden und für das Jahr 2015 keine Mittel mehr zur Verfügung stünden und in diesem
Jahr sei das Land in der vorläufigen Haushaltsführung. Von daher gebe es auch
Probleme, weitere Neubewilligungen auszusprechen.
Das MWE sei froh darüber, dass es gemeinsam mit dem Ministerium der Finanzen
und dem Kabinett gelungen sei, Entscheidungen im Gesetzentwurf des Haushaltsplans 2015/2016 zu erhalten, die dazu führten, dass erstmals seit längerer Zeit die
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Bundesmittel der GRW-G komplett gegenfinanziert werden und man erfreut darüber
wäre, wenn die Entscheidungen des Kabinetts auch im Parlament auf Zustimmung
stoßen würden.
Insgesamt seien in den Jahren 2015/2016 für die gewerbliche Förderung 136 Millionen Euro und in der Infrastrukturförderung jährlich ca. 26 Millionen Euro vorgesehen.
Damit wäre auch der Bundesrahmen komplett ausgeschöpft. Es sei eine sehr umfängliche Diskussion zur Ausgestaltung der GRW-G-Richtlinie seit Mitte letzten Jahres geführt worden. Es mussten die neuen beihilferechtlichen Vorschriften eingebaut
werden, die seit Mitte 2014 gelten. Die nötigen Beihilfen seien für das Land um 15 %
gesunken. Bei KMU habe das Land derzeit noch die Möglichkeit, bis zu 35 % Zuschuss (in Grenzregionen + 5 %) zu gewähren. Der Anteil der mittleren Unternehmen liege bei 20 % (25 % in Grenzregionen) und bei großen Unternehmen können
nur noch 15 % (in Grenzregionen 20 %) ausgereicht werden. Das sei eine Absenkung in allen Unternehmensbereichen um jeweils 15 % und schlage sich in den Fördersätzen der GRW-G nieder.
Nach den Koalitionsverhandlungen seien die Fraktionen zu der Überzeugung gelangt, dass der Aspekt „gute Arbeit“ stärker in diese Richtlinie eingearbeitet werden
solle. Schwierigkeiten haben sich für das MWE dahin gehend aufgetan, dass bei sinkenden Fördersätzen das Kriterium „gute Arbeit“ mit in die Richtlinie aufgenommen
werde. Insgesamt sei eine Vereinfachung und Verschlankung bei den Prüfverfahren
vorgesehen gewesen. Das Ergebnis seien zwei Richtlinien gewesen: die kleine
GRW-G (Anlage 2) und die große Richtlinie (Anlage 3).
Die kleine GRW-G gehe bis zu einem Investitionsvolumen von 2 Millionen Euro. Dafür gebe es relativ wenig Voraussetzungen und kein Bonussystem. Wenn die 2 Millionen Euro nicht überschritten werden, gelte automatisch der Höchstfördersatz.
Bei der großen GRW-G seien natürlich zusätzliche Bedingungen im Ergebnis einer
langen Diskussion eingefügt worden. Dazu werden weitergehende inhaltliche Ausführungen gemacht.
Die übergebenen Anlagen 2 und 3 der Richtlinie seien die Version, die der Minister
unterschrieben habe und die wahrscheinlich im März veröffentlicht und rückwirkend
zum 01.01.2015 in Kraft treten werde. Die ILB sei bereits dabei, auf der Basis der
vom Minister unterschriebenen Unterlagen die Beratungen durchzuführen.
Ende März werde es den ersten Förderausschuss bei der ILB geben. Aufgrund der
vorläufigen Haushaltsführung werde eine Vorhabenliste erstellt und Ende April in den
Ausschuss für Haushalt und Finanzen gehen. Der Ausschuss für Haushalt und Finanzen werde die Liste beschließen, sodass Ende April die ersten Zuwendungsbescheide erstellt werden können.
Abgeordnete Schinowsky (GRÜNE/B90) fragt nach dem Verhältnis bei den Mitteln
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nichtinvestive Unternehmensaktivitäten und Investitionen der gewerblichen Wirtschaft. In den Ausführungen sei auf die Bedeutung der Netzwerk- bzw. Clusterarbeit
verwiesen worden. Das gehe weit auseinander; von Interesse wäre hier der Grund.
Ihre zweite Frage beziehe sich auf das Kriterium „gute Arbeit“. Wäre es nicht denkbar, unter dem Stichwort „Nachhaltigkeit, Ressourcen schonen, Energie sparen“ weitere Kriterien aufzunehmen. Unter dem Strich seien diese Kriterien für die Unternehmen kostensparend. Schon aus dem Grund wäre eine Anregung und Unterstützung
bei diesen Kriterien sinnvoll.
Staatssekretär Fischer erklärt zu der Anfrage, ein weiteres Kriterium aufzunehmen,
dass eine Basisförderung von 10 % auf jeden Fall da sein sollte. Diese werde an die
Vorgaben der Rahmenrichtlinie gebunden. Bei einem Großunternehmen bleiben zum
Beispiel noch 5 % übrig. Die Frage sei gewesen, ob es sinnvoll sei, diese 5 % noch
einmal zu dritteln. Auch in der ursprünglichen Fassung der Richtlinie habe sich die
Kleinteiligkeit nicht bewährt. Deshalb sollten die Kosten der Umsetzung mehr in den
Vordergrund rücken. Wenn dann der Bonus so gering sei, dass keine Lenkungswirkung erzielt werden könne, sei auch die Sinnhaftigkeit infrage gestellt. Das sei aber
im Abstimmungsprozess diskutiert worden.
Zur ersten Frage werde darauf verwiesen, dass es eine Clusterförderung gebe. Auch
da erfolge eine Überprüfung hinsichtlich Erweiterung und Neuansiedlung.
Herr Ringmann (MWE) verweist auf die Praxis, die sich aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen ändern werde. Es gebe ein intensives Gespräch mit der
ZukunftsAgentur Brandenburg (ZAB), um die Schlussfolgerungen aus dieser eingeschränkten Fördermöglichkeit zu ziehen. Durch die Europäische Union seien die
Fördermöglichkeiten, auch bei der Förderung von Großunternehmen, eingeschränkt
worden.
Beim Wettbewerb zwischen den Regionen sei nunmehr festzustellen, dass Brandenburg deutlich schlechtere Bedingungen als zum Beispiel Polen habe. Im internationalen Wettbewerb könne nicht mehr mit den hohen Fördermöglichkeiten aufgrund der
guten Infrastruktur, der Nähe zu Berlin usw. gepunktet werden. Deshalb sei die Förderpraxis der ILB bewusst auf drei Beine gestellt worden. Einerseits gebe es diese
Förderung wie bisher, aber in abgespeckter Form. Darüber hinaus können die ansiedlungswilligen Firmen Innovationsförderung clusterorientiert erhalten.
Als dritten Punkt werde sich die ZAB intensiver um die Arbeitsfragen kümmern. Die
ZAB habe für sich den Anspruch formuliert, Unternehmen umfassend bei Investitionsentscheidungen zu beraten, das heißt, dass alle Aspekte der Fördermöglichkeiten
angesprochen werden. Natürlich sei für Unternehmen auch die Energieeffizienz eine
zentrale Frage. Aufgrund der hohen Kosten werde ein Unternehmen schon aus eigenem Interesse auf Energieeffizienz achten. Dafür gebe es bei der ZAB Experten.
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Ausschuss für Wirtschaft und Energie
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In der Praxis spielen die angesprochenen Fragen eine Rolle. Die ZAB möchte auf
allen Ebenen der Förderung präsent sein und bei den Fördermöglichkeiten beratend
zur Seite zu stehen. Die benannten Aspekte greifen in der Praxis schon ineinander.
Abgeordneter Barthel (SPD) begrüßt, dass die GRW-Richtlinie so zeitnah auf den
Weg gebracht werde. Inwieweit seien Aussagen zu den übrigen Richtlinien möglich.
Staatssekretär Fischer erklärt, dass das Ziel sei, bis Jahresmitte alle Richtlinien
fertiggestellt zu haben, wobei beim Programm RENplus noch etwas Skepsis angebracht sei.
Zu TOP 4:
Aktuelles Jahresgutachten der „Expertenkommission
schung und Innovation“ (EFI) - Situation in Brandenburg
For-
Bericht des Ministeriums für Wirtschaft und Energie
Staatssekretär Fischer drückt seine Verwunderung über diesen Tagesordnungspunkt aus. Nach dem Verständnis des MWE sei die Kernbotschaft aus dem Gutachten, dass die Kommission beunruhigt darüber sei, ob in den deutschen klein- und
mittelständischen Unternehmen (KMU) die Entwicklung der Innovationsaktivitäten
wie gewünscht sei. Es werde die Gefahr gesehen, dass die KMU in Deutschland mittel- und langfristig nicht mehr so innovativ sein könnten und vonseiten der Bundesregierung und der Länder mehr getan werden müsse, um Innovation in den KMU voranzubringen und zu begleiten. Daraus resultiere die Frage, was das Land Brandenburg dafür tue.
Das Land nehme sich seit vielen Jahren des Themas an und versuche über die verschiedensten Ansätze, Innovation in den KMU voranzubringen. Hier werde die Innovationsstrategie Berlin-Brandenburg hervorgehoben, die schon vor einigen Jahren
erarbeitet und in Kraft gesetzt wurde. Konkret bedeute es auch, diese Innovationsstrategie weiter umzusetzen.
Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Hochschulen der Region und außeruniversitären Forschungseinrichtungen solle noch mehr befördert werden. Das werde
vor allem durch den Einsatz von EFRE-Mitteln unterstützt. Im Moment werden 40 %
der EFRE-Mittel für diesen Bereich eingesetzt. Mit Hilfe des Programms ProFIT solle
genau der Bereich Innovation und Forschung vorangebracht werden. Auch gebe es
die Innovationsgutscheine, über die schon im AWE berichtet wurde.
Abgeordnete Schinowsky (GRÜNE/B90) dankt dem Staatssekretär für seine Ausführungen und fragt nach, was es für Indikatoren gebe, wie sie sich entwickelt haben
und wie regelmäßig der Entwicklungsstand geprüft werde.
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4. (öffentliche) Sitzung
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Abgeordneter Homeyer (CDU) verweist auf eine Vielzahl von vorhandenen Studien,
in deren Ergebnis festzustellen sei, dass der Abstand zwischen West- und Ostdeutschland eher größer geworden sei und es im Land Brandenburg in den Bereichen Innovation, Forschung und Entwicklung erhebliche Probleme gebe. Es sei nicht
gelungen, das Industrieland Brandenburg mehr in den Focus zu stellen und die großen Unternehmen, die sich hier angesiedelt haben, zu überzeugen, ihre Einkaufsstrategie so zu verändern, dass sich auch Zulieferer ansiedeln können. Solange das
nicht gelinge und sich an diesen Standorten ein Agglomerationsprozess entwickle,
werde das Land immer verlängerte Werkbank sein. Das sei das Hauptproblem und
die Herausforderung.
Der Abgeordnete sei nicht davon überzeugt, dass das mit Förderprogrammen in den
Griff zu bekommen sei. Er befürworte, dass die Politik in den großen Unternehmen
für eine Veränderung der Einkaufsstrategie und für die Ansiedlung von Zulieferern
werbe. Das könne den gesamten Prozess verändern. Wenn das nicht gelinge, werde
der Abstand zu Westdeutschland auch nicht verringert werden können. Das Hauptproblem werde mit den angesprochenen Maßnahmen nicht annähern positiv beeinflusst.
Staatssekretär Fischer betont, dass die Zuliefererfrage als ein zentraler Punkt angesehen werde und darauf hingearbeitet werden müsse, Zulieferer ins Umfeld der
größeren Unternehmen zu bekommen. Der ehemalige Chef von Rolls-Royce in Dahlewitz habe einmal an einem runden Tisch zur Luft- und Raumfahrt ausgeführt, dass
Innovation gerade bei den Zulieferern stattfinden müsse. Dass dies der Fall ist, könne bei Rolls-Royce bereits festgestellt werden. Des Weiteren müsse darauf geachtet
werden, dass da, wo bereits Zulieferer vorhanden seien, diese nicht den Anschluss
verlieren und sich die größeren Unternehmen woanders Zulieferer suchen. Das MWE
sei noch im Aufbau begriffen und werde im Ausschuss über den aktuellen Stand berichten.
Abgeordneter Barthel (SPD) verweist auf die inhaltlich interessante Studie, die deutlich mache, dass der Umsatz von innovativen Produkten vom Jahr 2000 bis heute
kontinuierlich gesunken sei, das heißt, dass Deutschland in diesem Wettbewerb verliere. Die Frage sei nunmehr, ob Brandenburg dieser Entwicklung entgegen steuern
könne. Diese Rahmenbedingungen müssten vonseiten der Bundesregierung geschaffen werden. Zu dem Standort Ludwigsfelde werde erklärt, dass es nachvollziehbar sei, dass sich innovative Zulieferer ansiedeln. Die Entscheidungen vor Ort
müssen so sein, dass es auch einen Markt für potenzielle Zulieferer gebe.
Es werde auf zwei weitere Aspekte eingegangen: Die Gründung von Technologieunternehmen, die sieben bis acht Jahre benötigten, bevor sie am Markt schwarze Zahlen schreiben. Daraus resultiere die Frage, wie für diese Unternehmen die Kapitalausstattung gesichert werde. In Berlin zeige sich im IT-Bereich, dass privates Kapital
entscheidend sei. Wie schaffe es das Land, Investoren nach Brandenburg zu holen,
die bereit seien, privates Kapital in Technologieentwicklungen zu investieren.
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Zweitens sei von der BTU Cottbus auf einem Empfang der Kammern in Cottbus das
Problem benannt worden, dass es in Zukunft Schwierigkeiten gebe, anwendungsorientierte Technologiestudiengänge aufrechtzuerhalten. Vielleicht müsse darüber
nachgedacht werden, wie die Zusammenarbeit zwischen Hoch- und Fachschulen
und mittelständischen Unternehmen in Bezug auf Innovation verbessert werden könne. Diese Aufgabe sollte mit dem Bereich Wissenschaft gemeinsam diskutiert werden. Eigne sich das Ausbildungsprofil an den Hoch- und Fachschulen, um die Zielsetzung in Bezug auf Forschung, Entwicklung und Innovation nachhaltig mit Personal
zu unterstützen.
Herr Ringmann (MWE) erklärt, dass die Frage, wie man die Wirksamkeit der Förderung messen könne, eine zentrale Frage sei, die von Brüssel mit auf den Weg gegeben wurde. Das heißt, dass Brüssel Effekte sehen wolle, um hinterher Erfolge abrechnen zu können. Nur deshalb sei das Programm EFRE genehmigt worden. Als
Beispiel werde die Förderung des MWFK von Forschung in Forschungseinrichtungen
in Höhe von 100 Millionen Euro benannt. Dabei gehe es nicht darum, kontinuierlich
laufende Forschungstätigkeiten zu unterstützen, sondern hier müssen beispielsweise
zusätzliche Stellen von Professoren und wissenschaftlichen Hilfskräften nachgewiesen werden.
In der Mitte der Förderperiode werde das EFRE-OP evaluiert, das heißt geprüft, ob
die gesteckten Ziele erreicht wurden. Diese werden dann hinterher sanktioniert oder
auch nicht.
Staatssekretär Fischer verweist auf die Rückfrage des Abgeordneten Barthel
(SPD), wie es das Land erreichen könne, innovative Unternehmen in Brandenburg
anzusiedeln. Als ein wesentlicher Punkt der Cluster-Strategie werde die Kommunikation der beteiligten Akteure untereinander gesehen. Es sei ein wichtiger Baustein, um
Beteiligte zusammenzubringen und damit auch neue Ideen zu generieren.
Der BTU Cottbus müsse ausreichend Raum gegeben werden, um die Umstrukturierung voranzubringen. Die Fachhochschule Senftenberg sei in der Vergangenheit dafür bekannt gewesen, unternehmensnahe Studiengänge aufzulegen.
Abgeordnete Schinowsky (GRÜNE/B90) präzisiert, dass ihre Frage auf die GRWMittel abzielte. Konkret werde in dem Gutachten darauf hingewiesen, dass die Innovationsfähigkeit der KMU abnehme. Welche Indikatoren liegen für die Förderung aus
GRW-Mitteln vor und woran werde die Wirksamkeit gemessen.
Herr Ringmann (MWE) führt aus, dass die Frage zu den GRW-Mitteln immer die sei,
wie welches Instrument wirke. In den letzten 25 Jahren habe sich herausgestellt,
dass das Sonderprogramm für den Osten - Unterstützung der Unternehmen mit Zuschüssen - Effekte gezeigt habe. Eine bessere Möglichkeit als die Eigenkapitalstärkung durch Zuschüsse gebe es nicht; dazu gebe es eine Reihe von Gutachten. In
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Brandenburg habe sich dadurch die schwache Eigenkapitalausstattung von Unternehmen deutlich verbessert. Auch bundeseinheitlich werde die Auffassung vertreten,
dass die GRW eine wirksame Möglichkeit sei, den Unternehmen zu helfen.
Insgesamt zeige sich aber, dass der Wirtschaftsstandort Ostdeutschland bei der Produktivität hinterher hinke und die Unternehmen nach wie vor im Wettbewerb Nachteile haben, die durch die GRW-Förderung ausgeglichen werden sollen.
Zu TOP 5:
Regelung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg
Bericht des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Herrn Pernack (MASGF) berichtet zum Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetz,
dass das Gesetz den brandenburgischen Ladeninhabern erlaube, ihr Geschäft sechs
Tage wöchentlich 24 Stunden zu öffnen. An 40 Sonntagen im Jahr werde der Verkauf
von touristischen Waren in über 200 Orten im Land gestattet. Anlässlich besonderer
Ereignisse sei an bis zu sechs Sonntagen eine Ladenöffnung möglich. Da es ein verfassungsrechtlich hohes Gut sei, den Schutz des Sonntags aufrechtzuerhalten, müssen gesetzliche Schutzkonzepte dies auch beachten.
Es werde oft darüber diskutiert, die Sonntagsöffnung für die wirtschaftliche Belebung
von Städten zu nutzen. Genau dieser Grund sei vom Verfassungsgericht ausgeschlossen worden. Das besondere Ereignis muss so definiert sein, dass die Menschen zu diesem gehen und dabei ihr Bedürfnis nach Einkauf von bestimmten Waren
befriedigen können. Insofern habe das Land Brandenburg ein modernes und liberales Ladenöffnungsgesetz. Alle anderen Länder, mit Ausnahme von Berlin, hätten weniger Sonntage (vier) geöffnet. Es sei mit den betroffenen Verbänden vor zwei Jahren
vereinbart worden, dass die in einem langen Prozess entwickelten Kriterien zur Ladenöffnung an Sonntagen vereinheitlicht werden. Die freiwillige Übereinkunft zwischen den Kammern, dem Städte- und Gemeindebund, dem Handelsverband und
ver.di. sei am 31.12.2014 ausgelaufen und habe dazu geführt, dass die Ladenöffnungszeiten in allen Städten nach einheitlichen Kriterien bestimmt wurden.
Ein Zwischenbericht des vergangenen Jahres habe gezeigt, dass das bei Weitem
nicht der Fall sei und sehr viele, kreative Ladenöffnungen anhand von Ereignissen
ohne Erfüllung der Kriterien definiert wurden. Insoweit sei das Ministerium gespannt
auf den Abschlussbericht, der hoffentlich in der nächsten Woche vorliegen werde. Am
24.03.2015 finde eine Beratung mit allen Beteiligten statt.
Zu den aktuellen Entwicklungen werde ausgeführt, dass die Rechtsauffassung, die in
der Stadt Potsdam durch die letzte ordnungsbehördliche Verordnung vertreten werde, wonach sich die Anzahl der sechs Tage auf Verkaufsstellen und nicht auf Stadtgebiete beziehe, vom Ministerium nicht getragen werde. Es gebe auch eine Klage
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von ver.di auf Zurückziehung dieser Verordnung. Die Landesregierung habe sich
vorbehalten, diese rechtswidrige Auffassung durch einen Bescheid aufzuheben. Die
Stadt Potsdam habe das Gebiet in vier Stadtgebiete aufgeteilt und für diese maximal
sechs Sonntage definiert. Das sei in verschiedenen Gerichtsurteilen bereits zurückgewiesen worden.
Die Landesregierung hält dieses Gesetz für ausreichend; es müsse nur rechtskonform und landeseinheitlich ausgelegt werden. Dafür werde das Ministerium sonderaufsichtlich tätig sein. Es sei ein geeigneter Kompromiss zwischen dem, was verfassungsrechtlich geboten sei, nämlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis zu schaffen, aber
auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte „Belebung und Strukturierung
der Innenstädte durch Öffnung der Verkaufseinrichtungen“ gelungen.
Abgeordneter Homeyer (CDU) dankt Herrn Pernack für den aktuellen Stand. Nunmehr habe Potsdam einen Vorstoß gemacht, der entsprechend kommentiert wurde.
Neben den gemachten Ausführungen werde explizit auf Berlin verwiesen. Die politische Auffassung sei immer gewesen, dass die Ladenöffnungszeiten in Brandenburg
und Berlin angepasst sein sollten, um den ohnehin schon schwächelnden Einzelhandel in Brandenburg nicht noch weiter zugunsten von Berlin zu schwächen. Diese
Meinung werde auch in der neuen Legislaturperiode von der CDU-Fraktion vertreten.
Diesbezüglich gebe es vielleicht weitere Diskussionen.
Die getroffene Entscheidung der Stadt Potsdam zu den Ladenöffnungszeiten könne
nur als Ergebnis einer lange geführten und intensiven Diskussion gesehen werden.
Das Ergebnis zu den Ladenöffnungszeiten sei aus der politischen Diskussion hervorgegangen. Dessen ungeachtet stehe der Abgeordnete noch immer für eine Synchronisierung der Ladenöffnungszeiten mit Berlin.
Abgeordneter Lüttmann (SPD) führt aus, dass die Diskussion u. a. auch vom Städteund Gemeindebund eröffnet wurde, nachdem der Monitoringzeitraum am 31.12.2014
ausgelaufen sei. Der Wunsch des Städte- und Gemeindebundes sei nachvollziehbar.
Es gehe um die Angleichung von Berlin und Brandenburg, aber auch um die Konkurrenz zwischen Einzel- bzw. Online-Handel. Dessen ungeachtet werde die Frage in
den Raum gestellt, ob sich die Situation in Brandenburg nicht etwas anders darstelle
als in Berlin, was sich beispielsweise in Oranienburg zeige, wo die bereits sechs zur
Verfügung stehenden Sonntage kaum ausgeschöpft werden. Das lege die Vermutung nahe, dass das in vielen anderen Städten auch so sei, sodass wahrscheinlich
über eine Lex Potsdam gesprochen werden müsse. Eine Ausnahmeregelung von 40
Sonntagen lasse bereits den Verkauf von vielen Produkten zu.
Es werde begrüßt, dass das Ministerium zur ersten Übereinkunft am 24. März 2015
in den Dialog gehe. Dieser Prozess sollte vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
begleitet werden.
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Ausschuss für Wirtschaft und Energie
4. (öffentliche) Sitzung
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Abgeordneter Loehr (DIE LINKE) schließt sich den Ausführungen seines Vorredners
an. Die Regelung über 40 Sonntage werde für liberal gehalten. An den Abgeordneten
Homeyer (CDU) gerichtet, werde erklärt, dass es illusorisch sei zu glauben, mit solchen Aktionen den Einzelhandel zu stärken, sondern hauptsächlich nur die großen
Ketten. Dem Einzelhandel werde per se mit Sonntagsöffnungszeiten nicht geholfen.
Unabhängig von Potsdam sehe es in der Fläche des Landes anders aus. Von daher
werde auf landesgesetzgeberischer Ebene keinen Handlungsbedarf gesehen.
Abgeordneter Homeyer (CDU) will den Diskussionen auch im Ausschuss für Wirtschaft und Energie nicht vorgreifen und verweist auf die geführten Gespräche mit
verschiedenen Vertretern.
Herr Pernack (MASGF) äußert Verständnis für die Angleichung der Ladenöffnungszeiten an Berlin. Jedoch habe Berlin einige Voraussetzungen, die Brandenburg nicht
vorweisen könne, wie zum Beispiel eine zentrale Festlegung von acht Sonntagen im
Jahr durch den Senat. Es erfolgt eine Aufzählung der benannten Ereignisse. Bei aller
wirtschaftlichen Betrachtungsweise dürfe der verfassungsrechtliche Auftrag nicht aus
den Augen verloren werden. Das Land sei bemüht, diesen Interessenausgleich zu
schaffen. Zum Online-Handel werde abschließend erklärt, dass dies eine ganz andere Dimension sei.
Zu TOP 6:
Verschiedenes
Zu 6.1:
Anhörung der Regionalen Wachstumskerne
Der Vorsitzende verweist darauf, dass diese Thematik bereits im Ausschuss beraten
wurde. Nunmehr liege ein Antrag der Koalitionsfraktionen vom 10. März 2015 (Anlage 4) mit konkreten Fragekomplexen zur Anhörung der Regionalen Wachstumskerne
(RWK) vor. Die CDU-Fraktion habe ebenfalls die Durchführung einer Anhörung signalisiert.
Der Vorschlag sei, dass alle RWK zu dieser Anhörung eingeladen werden. Eine Verständigung sollte über den Termin der Anhörung erfolgen und darüber, ob weitere
Experten oder Sachverständige eingeladen werden sollten.
Abgeordneter Homeyer (CDU) sei dankbar, dass der Vorschlag der CDU-Fraktion
aufgegriffen wurde. Er würde es begrüßen, wenn nicht nur eine Beschränkung auf
die 15 RWK erfolgen würde, sondern auch wissenschaftliche Experten hingezogen
werden würden.
Abgeordnete Schinowsky (GRÜNE/B90) schließt sich den Ausführungen des Abgeordneten Homeyer (CDU) an und fände es sinnvoll, wenn nicht nur die Vertreter der
RWK angehört werden würden. Überlegungen sollten hinsichtlich der Sitzungsdauer
erfolgen.
Landtag Brandenburg
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
4. (öffentliche) Sitzung
P-AWE 6/4
S. 22
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Abgeordneter Barthel (SPD) sieht, dass die Anregung für eine Anhörung von der
CDU-Fraktion gekommen sei. Er würde es für sinnvoller halten, alle 15 RWK einzuladen, da schon die Auswahl eine Bewertung der Wachstumskerne beinhalte. Das
sollte vermieden werden, um allen die Möglichkeit zu geben, sich im politischen
Raum zu äußern. Das Thema und die Bedeutung der RWK für die Wirtschaftsstrategie sei es wert, sich ausgiebig mit dem Thema zu beschäftigen. Der Abgeordnete
fragt nach, wer den Prozess wissenschaftlich begleitet habe.
Abgeordneter Loehr (DIE LINKE) hält es für sinnvoll, wenn auf einen langen Fragenkatalog verzichtet und nur auf die benannten Punkte verwiesen werde. Eine Anhörung von vier bis fünf Stunden sei für die Abgeordneten zumutbar. Es sollten alle 15
RWK eingeladen werden, da eine Auswahl schon eine Vorbewertung zum Inhalt haben würde.
Abgeordneter Homeyer (CDU) ergänzt, dass bei der ersten Anhörung im Ausschuss
für Wirtschaft und Energie nicht alle RWK eingeladen worden seien, sondern eine
Vorauswahl getroffen wurde. Damals sei ein großer Unterschied zwischen den Präsentationen der einzelnen RWK festzustellen gewesen, vom Nichterscheinen bis hin
zu einem brillanten Vortrag. Es werde die Bitte geäußert, auch den Regionen, die
nicht RWK geworden seien, Gelegenheit zu geben, sich im Ausschuss zu äußern.
Staatssekretär Fischer hebt die Schwierigkeit hervor, dass es eine Reihe von Gutachtern gebe, die punktuell den einen oder anderen RWK begleitet haben. Als Vertreter von wissenschaftlicher Seite benennt er Herrn Dr. Göbel von der Regionomica
GmbH, der den gesamten Prozess begleitet habe.
Der Vorsitzende fasst zusammen, dass
-
mehrheitlich die Anhörung aller 15 RWK festgelegt werde,
die Redezeit pro RWK auf zehn Minuten begrenzt werde,
die RWK in der Einladung gebeten werden, sich auf Aspekte, die aus Sicht der
örtlichen Gegebenheiten resultieren, zu konzentrieren,
Herr Dr. Göbel, Regionomica GmbH, von wissenschaftlicher Seite angehört
werde,
die Oppositionsfraktionen bis Ende nächster Woche ihre Fragen zur Anhörung
einreichen und
als Sitzungstermin für die Anhörung der 1. Juli 2015 vorgeschlagen werde.
Dem Vorschlag des Vorsitzenden wird einstimmig, bei einer Enthaltung, zugestimmt.
Der Zeitrahmen werde von 10.00 Uhr bis ca. 15.00 Uhr liegen.
Landtag Brandenburg
P-AWE 6/4
Ausschuss für Wirtschaft und Energie
4. (öffentliche) Sitzung
Zu 6.2:
S. 23
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Gemeinsame Sitzung mit dem Ausschuss für Infrastruktur und
Landesplanung und den Berliner Ausschüssen zum Thema Tagebaue
Der Vorsitzende informiert über einen Terminvorschlag von Berliner Seite für die
Durchführung der Sitzung in der Lausitz am 24. Juni 2015. Dieser Termin sei nach
Abstimmung von allen Beteiligten favorisiert worden.
Dieser Termin wird von den Mitgliedern des Ausschuss für Wirtschaft und Energie
einstimmig bestätigt.
Der Vorsitzende erklärt, dass es einen Sitzungsteil mit Experten und eine Besichtigung geben werde. Dieser Termin würde sich vom zeitlichen Umfang her als Tagesprogramm gestalten. Vorschläge der Fraktionen sollten an die Ausschussreferentin
übermittelt werden.
Der Vorsitzende schließt die heutige Sitzung und dankt allen Abgeordneten und Gästen.
(Dieses Protokoll wurde durch Beschluss des Ausschusses gemäß § 83 Absatz 2 Satz 2 GOLT in der
5. Sitzung am 22. April 2015 bestätigt.)
Anlagen
Anlage 1:
Anlage 1a:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Karte MIL - Verbleibende Suchräume Windenergienutzung
(zu TOP 1)
Schreiben des MWE vom 30.03.2015 (zu TOP 1)
Richtlinie des MWE [GRW-G - Kleine Richtlinie] (zu TOP 3)
Richtlinie des MWE [GRW-G - Große Richtlinie] (zu TOP 3)
Antrag Koalitionsfraktionen Anhörung (zu TOP 6.1)
'P.41 cr Cie:, -4
Land Brandenburg
Verbleibende Suchräume Windenergienutzung
Mögliche Suchräume für Windenegienutzung
ohne Berücksichtigung
- Tierökologische Abstandskriterien TAK
- Schutzabstände zu militärischen Anlagen und
Einrichtungen der Flugsicherung
- Radar- und Richtfunkstrecken
- Wohnbebauung benachbarter Bundesländer
Für Windenergienutzung ausgeschlossene Flächen
Zusammenfassende Darstellung Naturschutz
NSG, LSG, FFH, SPA, Nationalpark, Biosphärenresentat,
Freiraumverbund (LEP B-B)
Zusammenfassende Darstellung Hochwasserschutz
=-7-1
Überflutungsflächen nach Hochwasserszenario HQ 100
(statistisches Eintreten des Hochwassers einmal in 100 Jahren)
Siedlungsbereiche - Analytische Betrachtung (auf Basis ATKIS DLM25 3A)
Pufferzone uni Hausumringe (*Hausumringe mit Gebäudefunktion Wohnnutzung)
2.000 m Puffer
1.759 nt Puffer
1.000 m Puffer
dir
Siedlungsfläche
dk.
Restliche nicht nutzbare Fläche (Verkehr, Gewässer, Rohstoffabbau)
LBV
i..1 21=7EDeremat
Raumbeabachlung lind
Smrammleoring 1 2014
10
24
30
40 kr,
ce 3j2
LAND BRANDENBURG
A C1
Ministerium für Wirtschaft
und Energie
Der Staatssekretär
Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg
EINGEGANGEN
Landtag Brandenburg
Vorsitzenden des Ausschusses
für Wirtschaft und Energie
Herrn Ralf Holzschuher, MdL
Alter Markt 1
14467 Potsdam
6/..2». 3 1. MZ. 2015
2
Erledigt
h.
.
Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 11. März 2015
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
in der o.g. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie habe ich erwähnt,
dass es ein Landkreisschreiben in Sachen Windenergie/10-H-Regelung gebe, das
durch das Ministerium für Wirtschaft und Energie beantwortet worden sei. Nach
nochmaliger Prüfung des Sachverhaltes muss ich Ihnen leider mitteilen, dass es
ein solches gerichtetes Schreiben nicht gegeben hat. Der Briefwechsel, auf den
ich mich bei meiner Schilderung im Ausschuss bezogen habe, hat einen anderen
energiepolitischen Sachverhalt zum Gegenstand.
Unabhängig davon stellt das Ministerium für Wirtschaft und Energie dem Ausschuss gerne seine Antworten auf eventuelle zukünftige Schreiben von Kreistagen
in Sachen 10-H-Regelung zur Verfügung.
Hendrik Fischer
Telefon : (0331) 866 —1510
Telefax: (0331) 866 —1725
Internet:
Potsdam, ?c).März 2015
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam
wvvw.mwe.brandenburgde
14i
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der gewerblichen
Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur" - GRW - (GRW-G) — Wachstumsprogramm für kleine Unternehmen — Kleine
Richtlinie
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg
vom
1.
26.02.2015
Grundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Brandenburg gewährt
•
•
•
•
•
auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der
regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336),
im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens,
nach den Regelungen des EU-Gemeinschaftsrechts,
aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen
Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils gültigen Fassung sowie
nach Maßgabe dieser Richtlinie
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des
Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der gestärkt und neue
Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Mit den Zuwendungen sollen
Investitionsanreize zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und zur Förderung von Innovationen
gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation
und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Wichtige Zielindikatoren sind daher
die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die Anzahl der gesicherten
Dauerarbeitsplätze sowie das realisierte Investitionsvolumen.
Die Zuwendungen sollen günstige Rahmenbedingungen für zukunftsfähige und gute Arbeitsplätze
schaffen. Die ZukunftsAgentur Brandenburg (ZAB) soll darüber hinaus im Rahmen ihrer Beratung
zur Förderung auch zu Fragen der Unterstützung in Bezug auf Qualifikation oder der
Vereinbarkeit von Beruf und Familie informieren.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere
öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen
(Subsidiaritätsgrundsatz).
2. Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land
Brandenburg.
2.2 Förderfähige Investitionen sind
—die Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
—die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
—die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
— die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden
Betriebsstätte und
— die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter
Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investoren.
2.3 Es werden nur Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben (Sachkosten nach Ziffer 2.6 oder
2
Lohnkosten nach Ziffer 2.7) von mindestens 60.000 Euro und höchstens 2 Millionen Euro
gefördert.
2.4 Von der Förderung sind die in Anlage 1 aufgeführten Bereiche ausgeschlossen.
2.5 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist grundsätzlich nur nach dem
mit dem Land Berlin abgestimmten Verfahren förderfähig.
2.6 Sachkostenzuschüsse
2.6.1 Förderfähig ist nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 500.000
Euro und je gesichertem Dauerarbeitsplatz 250.000 Euro nicht übersteigt. Ein Ausbildungsplatz
wird wie ein Dauerarbeitsplatz gewertet. Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden,
werden nicht als Dauerarbeitsplätze anerkannt.
2.6.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 25 Prozent der förderfähigen Investitionen
förderfähig.
2.6.3 Leistungen, die von „verbundenen Unternehmen" oder „Partnerunternehmen" gegenüber dem
Antragsteller erbracht werden, sind im Rahmen marktüblicher Preise nur in Höhe der
Selbstkosten bzw. der Einstandspreise förderfähig, deren Umfang durch eine nachvollziehbare
Kalkulation oder durch gleichwertige Belege der verbundenen Unternehmen nachzuweisen ist;
bei baulichen Maßnahmen veranlasst die Bewilligungsbehörde eine baufachliche Prüfung.
Leistungen, die von einem neugegründeten bzw. aus dem leistungsempfangenden Unternehmen
ausgegründeten „verbundenen oder Partnerunternehmen" erbracht werden, sind grundsätzlich
nicht förderfähig.
2.6.4 Nicht förderfähig sind
Grundstücke,
Tiere,
Wasserfahrzeuge,
Ausgaben, die während der Investition anfallen aber zur Durchführung des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs nicht erforderlich sind,
gezahlte Baukostenzuschüsse,
Umsatzsteuer und auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer
Inanspruchnahme,
Finanzierungen und Versicherungen,
gebrauchte Wirtschaftsgüter es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer
stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen
ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase , und
Eigenleistungen.
2.7 Lohnkostenzuschüsse
2.7.1 Förderfähig sind die Lohnkosten von an Erstinvestitionen gebundenen Arbeitsplätzen. Ein
Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition
bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird.
Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem
Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den
vergangenen zwölf Monaten führen.
2.7.2 Förderfähig sind Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei
Jahren anfallen. Diese umfassen den Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen
Sozialabgaben, höchstens jedoch 50.000 Euro pro Person und Jahr.
2.7.3 Gehälter für Geschäftsführer, Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter sind nicht
förderfähig.
3.
Zuwendungsempfänger
3
Zuwendungsempfänger sind kleine Unternehmen' der gewerblichen Wirtschaft nach der jeweils
geltenden Definition der Europäischen Kommission.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von
zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum
unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt").
4.2 Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben grundsätzlich nur in Betracht, wenn
a)
der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich
verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt oder
b) die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden
Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozent erhöht wird.
Bei Investitionen von über 500.000 EUR muss die Zahl der Arbeitsplätze in der zu fördernden
Betriebsstätte in jedem Fall um mindestens einen zusätzlichen Dauerarbeitsplatz erhöht werden.
Bei Errichtungen einer neuen Betriebsstätte und Übernahmen gelten diese Voraussetzungen als
erfüllt.
Darüber hinaus müssen die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen für
- grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses höher sein als die in den drei
vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu
modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte bzw.
die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 %
über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die
wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.
4.3
Ein angemessener beihilfefreier Eigenbeitrag des Investors am Investitionsvorhaben (mindestens
25 Prozent der förderfähigen Ausgaben) ist Voraussetzung für eine Förderung.
4.4 Bei Lohnkostenzuschüssen muss zusätzlich der überwiegende Teil der neu geschaffenen
Arbeitsplätze eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
•
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
•
Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.
•
Die zu fördernden, neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mit Arbeitskräften besetzt werden,
deren jährlicher Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben
mindestens 30.000 Euro beträgt.
Die dem Lohnkostenzuschuss zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre
besetzt bleiben.
4.5 Tourismus
4.5.1 Gefördert werden touristische Vorhaben in den Bereichen Gesundheitstourismus in staatlich
anerkannten Kur- und Erholungsorten (Anlage 2), Rad- und Wassertourismus sowie Vorhaben,
die zur Entwicklung innovativer oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte
beitragen. Die Vorhaben sollen zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den
Tourismusregionen, zur Gewinnung neuer Gästegruppen bzw. zur Saisonverlängerung beitragen.
Alle touristischen Vorhaben müssen den Nachweis der Barrierefreiheit sowie des Qualitätssiegels
ServiceQ Deutschland erbringen. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist bei der
1
Nach der Definition der EU-Kommission (EU-ABI. 2003 Nr. L 124, S. 36) hat ein kleines Unternehmen weniger als 50
Mitarbeiter und einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz von höchstens 10 Mio. Euro. Dabei werden verbundene
Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen.
4
Vervvendungsnachweisprüfung zu belegen und muss für die Dauer der Überwachungszeit
erhalten bleiben.
touristischen
Vorhaben
in
der Zuwendungsempfänger
bei
4.5.2 Grundsätzlich
muss
Beherbergungsbetrieben sowie Gasthöfen und Gasthäusern am Ende des Investitionszeitraumes
in die Deutsche Hotelklassifizierung, die Klassifizierung von Ferienwohnungen und —häusern und
Privatzimmern, die G-Klassifizierung beziehungsweise die Campingplatzklassifizierung
aufgenommen sein und dieses für die Dauer der Überwachungszeit bleiben. Maßgaben des
Denkmalschutzes sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
4.5.3 Bei touristischen Vorhaben im Bereich Radtourismus muss der Zuwendungsempfänger am Ende
des Investitionszeitraumes im Besitz der ADFC-Zertifizierung „Bett+Bike" sein und dieses für die
Dauer der Zweckbindung bleiben sowie bei Vorhaben im Bereich Wassertourismus in das
Informationssystem „Gelbe Welle" aufgenommen sein und dies bis zum Ende der
Zweckbindungsfrist bleiben.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den
zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen
und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen.
5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben geltenden Fördersatz
anzurechnen.
5.3 Die Förderung kann bis zu einem Höchstsatz von 35% erfolgen.
5.4 In den Landkreisen Spree-Neiße, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Uckermark und Barnim sowie
den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus kann ein Zuschlag in Höhe von 5% gewährt
werden.
5.5 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung mehr als 30%
Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen,
die mehr als 10% Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, wird die Förderung
halbiert. Dies gilt nicht bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu
verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das
Investitionsvorhaben bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten
betrieben wird
Betriebsstätte
Investitionszeitraums verwirklicht und die geförderte
(Zuwendungszweck).
6.2 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das
spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und
innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.
6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter unterliegen mindestens fünf Jahre der Zweckbindung und
müssen in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder
höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungs- und Verbleibefrist). Diese Frist beginnt am
Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.
Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt,
dann ist es nur förderfähig, wenn es ausschließlich im C-Fördergebiet eingesetzt wird.
Die Zweckbindungs- und Verbleibefrist im Beherbungsgewerbe (Hotels, Pensionen,
Ferienwohnungen und —häuser sowie Campingplätze) beträgt zehn Jahre.
6.4 Die geförderten neuen bzw. gesicherten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze müssen mindestens
5
fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein oder zumindest auf
dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeit). Diese Überwachungszeit gilt
auch für die weiteren Auflagen wie die Einhaltung der Qualitätskriterien bei touristischen
Vorhaben.
6.6 Besicherung, Haftung
Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines
etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.
Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter, ab einer
Beteiligung (selbst bzw. einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent
am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen
Beteiligung, durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft
ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des
betreffenden Gesellschafters. Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische
Personen, kann die Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern verlangt werden. Von einer
Bürgschaftsübernahme kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie
in Bezug auf Art, Zweck und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere,
wenn das wirtschaftliche Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe
einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht
sowie bei Zuwendungen bis 100.000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 25.000
Euro beim einzelnen Gesellschafter.
7.
Verfahren
7.1
Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens
unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg
(Bewilligungsbehörde) zu stellen. Eine Entscheidung noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr
kann regelmäßig nur erwartet werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig am 30.09.
bei der lLB vorliegen.
7.2 Mit dem Vorhaben darf mit Antragstellung (Posteingang) begonnen werden. Die Risiken liegen
beim Antragsteller.
Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung
zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und
Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als
Beginn des Vorhabens anzusehen.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der
Bewilligung beteiligt (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von
500.000 Euro und der Fördersatz 30% der zuwendungsfähigen Kosten übersteigt.
7.3 Maßgeblich für die Beurteilung eines Vorhabens (Sach- und Rechtslage) ist der Zeitpunkt der
Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung.
7.4 Die Bewilligungsbehörde bezieht fachliche Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und
Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß
anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die
Bewilligungsbehörde vor Förderentscheidung. Die erforderlichen Angaben und Unterlagen
müssen der ILB so rechtzeitig vor dem Termin des LFA vollständig vorliegen, dass eine
rechtzeitige Vorbereitung sichergestellt werden kann.
7.5 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und
insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sind bei der Entscheidung über
die Anträge zu berücksichtigen.
7.6 Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung
der Mittel. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der
Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.
6
7.7 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des
Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§
23, 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.8 Abweichend von den VV zu § 44 LHO wird bestimmt:
a)
Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst
ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß
Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
b)
Die Vorschriften der Nummer 3 — ,,Vergabe von Aufträgen" — der ANBest-P finden bei
Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine
Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, sollte diese über die
zentrale DV-Erfassung („Vergabemarktplatz Brandenburg") veröffentlicht werden.
c)
Bei Lohnkostenzuschüssen erfolgt die Auszahlung in Form der Erstattung geleisteter
Ausgaben nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres gerechnet von der ersten
Besetzung eines geschaffenen Arbeitsplatzes.
7.9 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag
bezeichnet.
7.10 Förderungen müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern der
Antragsteller dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum zwei Jahre
vor der Antragstellung eingestellt hat oder beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in den beiden
Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen
8.
Gültigkeitsdauer
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2017 außer
Kraft.
9.
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und
beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf GRW-G-Anträge, die bereits vor
Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind.
Minister für Wirtschaft und Energie
3
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - GRW - (GRW-G) — Große Richtlinie
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg
vom
1.
26.02.2015
Grundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Brandenburg gewährt
•
•
•
•
•
auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322, 1336),
im Rahmen des auf dieser Grundlage ergangenen Koordinierungsrahmens,
nach den Regelungen des EU-Gemeinschaftsrechts,
aufgrund der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils gültigen Fassung sowie
nach Maßgabe dieser Richtlinie
Zuwendungen für Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich des Tourismusgewerbes, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und
neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Mit den Zuwendungen sollen
Investitionsanreize zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen und zur Förderung von Innovationen
gegeben werden. Die Investitionsvorhaben sollen zur Verbesserung der Einkommenssituation
und zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur beitragen. Wichtige Zielindikatoren sind daher
die Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die Anzahl der gesicherten Dauerarbeitsplätze sowie das realisierte Investitionsvolumen.
Die Zuwendungen sollen günstige Rahmenbedingungen für zukunftsfähige und gute Arbeitsplätze
schaffen. Die ZukunftsAgentur Brandenburg (ZAB) soll darüber hinaus im Rahmen ihrer Beratung
zur Förderung auch zu Fragen der Unterstützung in Bezug auf Qualifikation oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie informieren
1.2 Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund
ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen (Subsidiaritätsgrundsatz).
1.4 Strukturbestimmende Vorhaben werden vorrangig gefördert. Dabei handelt es sich um Vorhaben
mit förderfähigen Sachinvestitionen von mehr als 25 Mio. Euro, mit denen mindestens 50 Arbeitsplätze neu geschaffen werden. Für strukturbestimmende Vorhaben sind im konkreten Einzelfall
Abweichungen von dieser Richtlinie möglich.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden vorrangig Investitionen der gewerblichen Wirtschaft in Betriebsstätten im Land
Brandenburg, die zu einem der folgenden Cluster gehören:
Energietechnik
Gesundheitswirtschaft
IKT, Medien und Kreativwirtschaft
Optik
Verkehr, Mobilität und Logistik
Ernährungswirtschaft
Kunststoffe und Chemie
Tourismus
2
-
Metall
Die Abgrenzungen der Wirtschaftszweige zu diesen Clustern werden von der Bewilligungsbehörde bekannt gegeben. Die branchenmäßige Zuordnung der Unternehmen erfolgt anhand der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der EU I .
2.2 Förderfähige Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen 2 sind
die Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte und
die Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investoren.
Förderfähige Investitionen von großen Unternehmen sind Investitionen in eine neue Wirtschaftstätigkeit nach Art. 2 Nr. 51 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 3:
der Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und die von einem Investor erworben wird, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht, sofern die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor
dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist, sowie
die Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe
oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist;
2.3 Gefördert werden nur Vorhaben mit förderfähigen Ausgaben von mindestens 100.000 Euro.
2.4 Von der Förderung sind die in Anlage 1 aufgeführten Bereiche ausgeschlossen.
2.5 Die Verlagerung von Betriebsstätten aus Berlin nach Brandenburg ist grundsätzlich nur nach dem
mit dem Land Berlin abgestimmten Verfahren förderfähig.
2.6 Sachkostenzuschüsse
2.6.1 Förderfähig ist nur der Teil der Investitionen, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 500.000
Euro und je gesichertem Dauerarbeitsplatz 250.000 Euro nicht übersteigt.
Ein Ausbildungsplatz wird wie ein Dauerarbeitsplatz gewertet. Arbeitsplätze, die mit Leiharbeitnehmern besetzt werden, werden nicht als Dauerarbeitsplätze anerkannt.
2.6.2 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur bis maximal 25 Prozent der förderfähigen Investitionen
förderfähig.
2.6.3 Leistungen, die von „verbundenen Unternehmen" oder „Partnerunternehmen" gegenüber dem
Antragsteller erbracht werden, sind im Rahmen marktüblicher Preise nur in Höhe der Selbstkosten bzw. der Einstandspreise förderfähig, deren Umfang durch eine nachvollziehbare Kalkulation
oder durch gleichwertige Belege der verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen nachzuweisen ist; bei baulichen Maßnahmen veranlasst die Bewilligungsbehörde eine baufachliche
Prüfung. Leistungen, die von einem neugegründeten bzw. aus dem leistungsempfangenden Unternehmen ausgegründeten „verbundenen oder Partnerunternehmen" erbracht werden, sind
grundsätzlich nicht förderfähig.
2.6.4 Nicht förderfähig sind
- Grundstücke,
NACE Rev. 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006
EU-ABI. Nr. L 393, S. 1).
Nach der Definition der EU-Kommission (EU-ABI. 2003 Nr. L 124, S. 36) hat ein kleines Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz bzw. eine Jahresbilanz von höchstens 10 Mio. Euro. Ein mittleres Unternehmen hat weniger als
250 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro bzw. eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio.
Euro. Dabei werden verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen einbezogen.
3 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO): EU-ABI. Nr. L 187 vom 26.06.2014, S 1.
1
3
-
Tiere,
Wasserfahrzeuge,
Ausgaben, die während der Investition anfallen aber zur Durchführung des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs nicht erforderlich sind,
gezahlte Baukostenzuschüsse,
Umsatzsteuer und auf Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer
Inanspruchnahme,
Finanzierungen und Versicherungen,
gebrauchte Wirtschaftsgüter es sei denn, es handelt sich um die Übernahme einer
stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte oder das erwerbende Unternehmen
ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase und
Eigenleistungen.
2.7 Lohnkostenzuschüsse
2.7.1 Förderfähig sind die Lohnkosten von an Erstinvestitionen gebundenen Arbeitsplätzen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten führen.
2.7.2 Förderfähig sind Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei
Jahren anfallen. Diese umfassen den Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen
Sozialabgaben, höchstens jedoch 50.000 Euro pro Person und Jahr.
2.7.3 Gehälter für Geschäftsführer, Vorstände und geschäftsführende Gesellschafter sind nicht förderfähig.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen („Primäreffekt").
4.2 Für eine Förderung kommt ein Investitionsvorhaben nur in Betracht, wenn
a)
der jahresdurchschnittliche Investitionsbetrag die in den letzten drei Jahren durchschnittlich
verdienten Abschreibungen um mindestens 50 Prozent übersteigt und die Zahl der Dauerarbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte um mindestens 5 Prozent erhöht wird oder
b)
die Zahl der bei Investitionsbeginn in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 15 Prozenterhöht wird.
In jedem Fall muss die Zahl der Arbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte um mindestens
einen zusätzlichen Dauerarbeitsplatz erhöht werden. Bei Errichtungen einer neuen Betriebsstätte
und Übernahmen geiten diese Voraussetzungen als erfüllt.
Darüber hinaus müssen die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen für
grundlegende Änderungen des Produktionsprozesses höher sein als die in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Abschreibungen für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte bzw.
die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 %
über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wie-
4
derverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.4
4.3 Ein angemessener beihilfefreier Eigenbeitrag des Investors am Investitionsvorhaben (mindestens
25 Prozent der förderfähigen Ausgaben) ist Voraussetzung für eine Förderung.
4.4 Bei Lohnkostenzuschüssen muss zusätzlich der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
- Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.
Die zu fördernden, neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen mit Arbeitskräften besetzt werden, deren jährlicher Arbeitgeber-Bruttolohn (vor Steuern) einschließlich gesetzlicher Sozialabgaben
mindestens 30.000 Euro beträgt.
Die dem Lohnkostenzuschuss zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre
besetzt bleiben.
4.5 Tourismus
4.5.1 Gefördert werden touristische Vorhaben in den Bereichen Gesundheitstourismus in staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten (Anlage 2), Rad- und Wassertourismus sowie Vorhaben, die
zur Entwicklung innovativer oder zur Ergänzung bereits vorhandener touristischer Produkte beitragen. Die Vorhaben sollen zur Erhöhung der Übernachtungszahlen in den Tourismusregionen,
zur Gewinnung neuer Gästegruppen bzw. zur Saisonverlängerung beitragen. Alle touristischen
Vorhaben müssen den Nachweis der Barrierefreiheit sowie des Qualitätssiegels ServiceQ
Deutschland erbringen. Die Erfüllung der Qualitätskriterien ist bei der Verwendungsnachweisprüfung zu belegen und muss für die Dauer der Überwachungszeit erhalten bleiben.
4.5.2 Grundsätzlich muss der Zuwendungsempfänger bei touristischen Vorhaben in Beherbergungsbetrieben sowie Gasthöfen und Gasthäusern am Ende des Investitionszeitraumes in die Deutsche
Hotelklassifizierung, die Klassifizierung von Ferienwohnungen und —häusern und Privatzimmern,
die G-Klassifizierung beziehungsweise die Campingplatzklassifizierung aufgenommen sein und
dieses für die Dauer der Überwachungszeit bleiben. Maßgaben des Denkmalschutzes sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.
4.5.3 Bei touristischen Vorhaben im Bereich Radtourismus muss der Zuwendungsempfänger am Ende
des Investitionszeitraumes im Besitz der ADFC-Zertifizierung „Bett+Bike" sein und dieses für die
Dauer der Zweckbindung bleiben sowie bei Vorhaben im Bereich Wassertourismus in das Informationssystem „Gelbe Welle" aufgenommen sein und dies bis zum Ende der Zweckbindungsfrist
bleiben.
5.
Art und Umfang der Förderung
5.1 Die Zuwendung wird zur Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form des Zuschusses zu den
zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Der Antragsteller kann zwischen sachkapitalbezogenen
und lohnkostenbezogenen Zuschüssen wählen.
5.2 Sonstige Fördermittel sind auf den für das jeweilige Investitionsvorhaben geltenden Fördersatz
anzurechnen.
5.3 Die Förderung kann bis zu einem Höchstsatz von 15% erfolgen. Grundsätzlich erfolgt eine Basisförderung in Höhe von 10%. Der Höchstfördersatz wird nur gewährt, wenn mindestens drei der
folgenden Struktureffekte erfüllt sind, davon mindestens einer aus jeder Kriterien-Gruppe:
Kriterien Regionales, Innovation, Umwelt:
Vorhaben steht im Standortwettbewerb
Vorhaben in einem Regionalen Wachstumskern, touristische Vorhaben auch in einem Kuroder Erholungsort,
4
Nummer 2.3.2 Absatz 3 gilt nicht für die KMU-Förderung auf der Grundlage von Artikel 17 AGVO.
5
-
Forschungs- und Entwicklungsintensität des Unternehmens ab 2% FuE-Aufwendungen in
Relation zum Umsatz
Zertifizierung nach EMAS, ISO 14001 oder ISO 50001 bzw. bei KMU auch DIN 16247 oder
Brandenburger Umweltsiegel erfolgt bzw. geplant.
Kriterien „gute Arbeit":
Verhältnis der beauflagten Auszubildenden (geschaffen oder gesichert) zur Gesamtzahl der
beauflagten Dauerarbeitsplätze (geschaffen oder gesichert) höher als 4%
Bindung an einen Flächen- oder Branchentarifvertrag mit einer tariffähigen Gewerkschaft
oder an einen Firmen- oder Haustarifvertrag
Anteil der neuen Mitarbeiter mit Uni-/FH-/Meister- oder Fachabschluss über 75%
Die Struktureffekte müssen für die Dauer der Überwachungszeit erfüllt bleiben, soweit dies ihrem
Wesen entspricht.
5.4 Auf den Fördersatz nach Ziffer 5.3 kann ein Zuschlag gewährt werden
- von 10% für mittlere Unternehmen bzw.
- von 20% für kleine Unternehmen5 .
5.5 In den Landkreisen Spree-Neiße, Märkisch-Oderland, Oder-Spree, Uckermark und Barnim sowie
den kreisfreien Städten Frankfurt (Oder) und Cottbus kann ein weiterer Zuschlag in Höhe von 5%
gewährt werden.
5.6 Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung mehr als 30% Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, erhalten keine Förderung. Bei Unternehmen, die mehr
als 10% Leiharbeitnehmer in der Betriebsstätte beschäftigen, wird die Förderung halbiert. Dies gilt
nicht bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die gewährte Zuwendung für das Investitionsvorhaben zu verwenden. Eine solche Verwendung liegt regelmäßig nur dann vor, wenn das Investitionsvorhaben
bis zum Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums verwirklicht und die
geförderte Betriebsstätte betrieben wird (Zuwendungszweck).
6.2 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das spätestens sechs Monate nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides begonnen und innerhalb von
36 Monaten durchgeführt wird.
6.3 Die geförderten Wirtschaftsgüter unterliegen mindestens fünf Jahre der Zweckbindung und müssen in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt (Zweckbindungs- und Verbleibefrist). Diese Frist beginnt am
Ende des im Zuwendungsbescheid bestimmten Investitionszeitraums.
Wird ein Wirtschaftsgut seiner Natur nach regelmäßig außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt,
dann ist es nur förderfähig, wenn es ausschließlich im C-Fördergebiet eingesetzt wird.
Die Zweckbindungs- und Verbleibefrist im Beherbungsgewerbe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und —häuser sowie Campingplätze) beträgt zehn Jahre.
6.4 Die geförderten neuen bzw. gesicherten Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze müssen mindestens
fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens tatsächlich besetzt sein oder zumindest auf
dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden (Überwachungszeit). Diese Überwachungszeit gilt
auch für die weiteren Auflagen wie die Einhaltung der dauerhaften Struktureffekte oder der Qualitätskriterien bei touristischen Vorhaben.
6.5 Besicherung, Haftung
5 Definition KMU siehe Fußnote 2; bei großen Investitionsvorhaben (> 50 Mio. EUR) können keine KMU-Zuschläge gewährt
werden.
6
Im Zuwendungsbescheid ist die Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung oder eines etwaigen Erstattungsanspruchs zu regeln.
Die Zuwendungen sind grundsätzlich durch eine Bürgschaft der Gesellschafter, ab einer Beteiligung (selbst bzw. einschließlich verflochtener Unternehmen) von mindestens 25 Prozent am Gesellschaftskapital oder 25 Prozent der Stimmrechte entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung,
durch Bankbürgschaft oder durch Bürgschaften Dritter zu besichern. Die Bürgschaft ist bei natürlichen Personen begrenzt auf die Höhe von zwei Bruttojahreseinkommen des betreffenden Gesellschafters. Sind die Gesellschafter ihrerseits beschränkt haftende juristische Personen, kann die
Bürgschaft auch von deren Gesellschaftern verlangt werden. Von einer Bürgschaftsübernahme
kann nach Lage des jeweiligen Einzelfalles abgesehen werden, wenn sie in Bezug auf Art, Zweck
und Höhe der Zuwendung unverhältnismäßig ist. Dies gilt insbesondere, wenn das wirtschaftliche
Eigenkapital der Gesellschaft mindestens der Zuwendungshöhe einschließlich der bereits gewährten Fördermittel, für die noch eine Bindefrist läuft, entspricht sowie bei Zuwendungen bis
100.000 Euro bei KMU oder einem Haftungsanspruch unter 25.000 Euro beim einzelnen Gesellschafter.
7.
Verfahren
7.1
Der Antrag auf Gewährung von Investitionszuschüssen ist vor Beginn des Investitionsvorhabens
unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg
(Bewilligungsbehörde) zu stellen. Eine Entscheidung noch im jeweils laufenden Haushaltsjahr
kann regelmäßig nur erwartet werden, wenn die erforderlichen Unterlagen vollständig am 30.09.
bei der ILB vorliegen.
7.2 Mit dem Vorhaben darf mit Antragstellung (Posteingang) begonnen werden. Die Risiken liegen
beim Antragsteller.
Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Investitionsvorhabens. Der Grunderwerb ist nicht als Beginn des Vorhabens anzusehen.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen wird die zuständige staatliche Bauverwaltung vor der Bewilligung beteiligt (baufachliche Prüfung), wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von
500.000 Euro und der Fördersatz 30% der zuwendungsfähigen Kosten übersteigt.
7,3 Maßgeblich für die Beurteilung eines Vorhabens (Sach- und Rechtslage) ist der Zeitpunkt der
Entscheidung über die Bewilligung der GRW-Förderung.
7.4 In begründeten Ausnahmefällen kann nach Einzelprüfung von den Regelungen dieser Richtlinie
im Rahmen der Regelungen des Koordinierungsrahmens abgewichen werden, wenn das Ministerium für Wirtschaft und Energie ein besonderes Landesinteresse feststellt.
7.5 Die Bewilligungsbehörde bezieht fachliche Stellungnahmen insbesondere der Industrie- und Handelskammern beziehungsweise der Handwerkskammern des Landes sowie bedarfsgemäß anderer fachlicher Einrichtungen ein. Ein Landesförderausschuss (LFA) berät die Bewilligungsbehörde
vor Förderentscheidung. Die erforderlichen Angaben und Unterlagen müssen der ILB so rechtzeitig vor dem Termin des LFA vollständig vorliegen, dass eine rechtzeitige Vorbereitung sichergestellt werden kann.
7.6 Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, und
insbesondere die Ergebnisse der Verwendungsnachweisprüfung sind bei der Entscheidung über
die Anträge zu berücksichtigen.
7.7 Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung
der Mittel. Sie teilt dem Zuwendungsempfänger auch die Höhe der ihm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise mit.
7.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und
die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungs-
7
bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO,
soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.9 Abweichend von den W zu § 44 LHO wird bestimmt:
a)
Zuwendungs(teil)beträge dürfen nur unter Vorlage von Nachweisen über die im Rahmen des
Zuwendungszwecks tatsächlich getätigten Ausgaben ausgezahlt werden.
b)
Ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung darf darüber hinaus erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Verwendungsnachweis gemäß Nummer
6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)
vollständig und in prüffähiger Form vorgelegt hat.
c)
Die Vorschriften der Nummer 3 — „Vergabe von Aufträgen" — der ANBest-P finden bei Investitionsvorhaben, die aus der Gemeinschaftsaufgabe gefördert werden, keine Anwendung. Sofern eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt wird, sollte diese über die zentrale DVErfassung („Vergabemarktplatz Brandenburg") veröffentlicht werden.
d)
Bei Lohnkostenzuschüssen erfolgt die Auszahlung in Form der Erstattung geleisteter Ausgaben nach Ablauf des ersten und des zweiten Jahres gerechnet von der ersten Besetzung eines geschaffenen Arbeitsplatzes.
7.10 Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches sind im Antrag
bezeichnet.
7.11 Förderungen müssen einzeln bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern
der „angepasste Beihilfehöchstsatz", der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO
definierten Mechanismus errechnet wird, für eine Investition mit förderfähigen Kosten von
100 Millionen Euro (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO) überschritten wird oder
der Antragsteller dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum
zwei Jahre vor der Antragstellung eingestellt hat oder beabsichtigt, eine solche Tätigkeit in
den beiden Jahren nach Abschluss der geförderten Investition einzustellen
8.
Gültigkeitsdauer
Diese Richtlinie tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2017 außer
Kraft.
9.
Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie findet Anwendung auf Anträge, die während ihrer Laufzeit gestellt und beschieden werden. Sie findet ferner Anwendung auf GRW-G-Anträge, die bereits vor Inkrafttreten gestellt, aber noch nicht beschieden worden sind.
Minister für Wirtschaft und Energie
Anlage 1 — Ausschlüsse nach Ziff. 2.4 der Richtlinie l
ausgeschlossene Bereiche:
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Land- und Forstwirtschaft, soweit nicht Verarbeitung,
Aquakultur, Fischerei,
Eisen- und Stahlindustrie n ,
Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
Energie- und Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung,
Baugewerbe,
Einzelhandel„
Transport- und Lagergewerbe,
Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
Kunstfaserindustrie 3 ,
Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung" der NACE
Rev. 2 fällt (außer technische Unternehmensberatung)
freiberufliche Architektur- und Ingenieurbüros
Flughäfen und -plätze,
Veranstalter und Einrichter von Kongressen, Ausstellungen und Messen,
Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft, Callcenter,
Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen einschließlich Kompostierungsanlagen,
Deponieanlagen und Anlagen zur Aufbereitung und Reinigung belasteter Böden, mit Ausnahme
von Recycling
Schulen, Internate sowie Fort- und Ausbildungsstätten aller Art,
Kfz-Reparatur- und —Instandsetzungsbetriebe sowie -Aus- und -Umbau,
Anlagen zur Herstellung von Ersatzbrenn-, -heiz- und —kraftstoffen,
Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und
Versicherungsdienstleistungen" der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2
fällt,
Tierpensionen, Tierausbildungsstätten,
Hallenbäder, soweit nicht in Kur- oder Wellness-orientierten touristischen Vorhaben eingebunden,
sowie Strand- und Freibäder,
Sport- und Spielstätten (einschließlich Kletterparks, Baumwipfelpfade, Schießanlagen und
Ähnlichem), außer bei saisonverlängernden touristischen Vorhaben,
Gokart-Bahnen und sonstige fahrgeschäftsähnliche Einrichtungen,
separate Kegel- und Bowlingbahnen, Fitnesscenter, Reitanlagen,
Golfplätze und Tennisanlagen einschließlich deren Nebeneinrichtungen,
Tierparks, zoologische Gärten,
Schlachtereien,
Waffenproduktion,
Kinos, Museen, Theater, Veranstaltungsstätten und Ausstellungsräume, Bars, Diskotheken und
mobile Dienstleistungen.
Siehe auch Teil 11 A Nr. 3.1 des Koordinierungsrahmens.
Siehe Art, 2 Nr. 43 AGVO.
3 Siehe Art. 2 Nr. 44 AGVO.
1
2
Anlage 2 — Kur- und Erholungsorte
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Bad Saarow
Bad Liebenwerda
Bad Freienwalde
Bad Wilsnack
Bad Belzig
Buckow
Templin
Burg/Spreewald
Angermünde, OT Altkünkendorf, OT Angermünde, OT Wolletz
Fürstenberg, OT Himmelpfort
Lübben/Spreewald
Lübbenau/Spreewald
Lindow/Mark
Lychen
Müllrose
Neuzelle, OT Neuzelle
Rheinsberg, OT Rheinsberg, OT Flecken Zechlin
Rheinsberg, OT Kleinzerlang
Schwielochsee, OT Goyatz
Schwielowsee
Stechlin, OT Neuglobsow
Waldsieversdorf
Wendisch Rietz
Werder/Havel
Anla g e
Landtagsfraktion
Brandenburg
SPD
1 UNGEGANGEN
6/I 1 II. NNZ, 2015
DIE
Fraktion im Landtag Brandenburg
Erledigt
An den Vorsitzenden des Ausschusses für Wirtschaft und Energie
Herr Ralf Holzschuher, MdL
- im Hause-
Potsdam, 10. März 2015
Antrag für die TO des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 11. März 2015
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
es wird hiermit durch die Mitglieder der Fraktion der SPD und der Fraktion DIE LINKE
im Ausschuss für Wirtschaft und Energie eine Anhörung zur Situation der Regionalen
Wachstumskerne RWK beantragt. Dazu sollen Vertreter aller 15 RWK eingeladen werden. Die RWK werden gebeten, insbesondere zu den folgenden Punkten zu berichten:
-
allgemeine Einschätzungen des RWK-Prozesses
-
Entwicklungsziele und Entwicklungstrends in den RWK (Stichworte:
Sozioökonomische Entwicklung, Umlandkooperation, Fachkräftesicherung,
Wissens- und Technologietransfer, lokale Energie-/Klimaschutzstrategien,
Steuerung des RWK-Prozesses vor Ort)
-
Erfahrungen aus der Verzahnung mit der Clusterstrategie des Landes
(Regionalisierung der Clusterstrategie)
-
Integration der Mittelstandsstrategie des Landes in den RWK-Prozess
-
Erfahrungen aus der Verzahnung des RWK-Prozesses mit dem INSEKVerfahren und der Förderung aus EFRE-nachhaltige Stadtentwicklung
(EFRE-NSE)
-
weitere Verzahnungsmöglichkeiten in der Förderpolitik.
Begründung:
Das Land Brandenburg setzt in der Wirtschaftsförderung gezielt auf Wachstum in den
Regionen. Dazu sind die die Mittel unter dem Motto „Stark für die Zukunft — Kräfte bün-
dein" auf 15 Städte und Städteverbünde als Regionale Wachstumskerne, RWK, konzentriert. Diese Regionalen Wachstumskerne werden vorrangig bei der Entfaltung ihrer
besonderen wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Potenziale unterstützt. Ziel ist es,
nachhaltiges Wirtschaftswachstum durch Wettbewerbsfähigkeit und Innovation der Unternehmen zu erreichen. Gleichzeitig werden dauerhafte Arbeitsplätze in der Region
geschaffen. Auch in der jetzigen Wahlperiode soll die regionale und sektorale Konzentration der Fördermittel auf RWK und Branchenkompetenzfelder fortgesetzt werden. Die
Instrumente sollen noch enger miteinander verzahnt. Der Ausschuss für Wirtschaft und
Energie soll sich deshalb im Rahmen seiner Selbstbefassung mit der Förderpolitik unter
dem Motto „Stark für die Zukunft — Kräfte bündeln" auseinander setzen. Ziel der Anhörung ist es zu erfahren, inwieweit der Landtag den Prozess der Förderpolitik und den
Umbau von Förderstrukturen weiter begleiten und fördern kann.
Mit freundlichen Grüßen
Irn_ut Barthel, MdL
atthias Loehr, MdL