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Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen
Schulgesetzes (Übersichtsfassung)
Die Entwürfe wurden inzwischen in das offizielle Anhörungsverfahren gegeben; die Anhörungsfrist endet am
29.4.2015.
Novelle des Niedersächsischen Schulgesetzes: Abitur nach 13 Jahren, Inklusion und mehr
Gestaltungsmöglichkeiten für die Schulträger
Die Niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Entwurf eines Gesetzes
zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes beschlossen. Darin werden zentrale
bildungspolitische Ziele der Landesregierung umgesetzt, die in der Koalitionsvereinbarung
zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für die gegenwärtige Legislaturperiode festgelegt
worden sind. Unter anderem soll damit die gesetzliche Grundlage für die Rückkehr zu einem
modernen Abitur nach 13 Schuljahren geschaffen, die inklusive Schule weiterentwickelt und die
Gestaltungsmöglichkeiten für Schulträger erweitert werden.
Mit dem Entwurf lege die Landesregierung ein Schulgesetz vor, das den Erfordernissen an eine
moderne Bildungspolitik entspreche und das Schülerinnen und Schülern, Schulen und
Schulträgern gleichermaßen neue Chancen eröffnen soll, sagte die Niedersächsische
Kultusministerin Frauke Heiligenstadt im Anschluss an die Kabinettssitzung. Der Gesetzesentwurf
wird in der nächsten Sitzung des Niedersächsischen Landtags eingebracht.
Die Landesregierung hat diese Gesetzesinitiative ergriffen, um das damit verbundene umfangreiche Anhörungs- und Beteiligungsverfahren zu ermöglichen. Nach der Auswertung von 46
Stellungnahmen und Eingaben von Verbänden und schulpolitischen Akteuren wurde der
ursprüngliche Gesetzesentwurf in einigen Punkten weiterentwickelt. Die Pläne der
Landesregierung hätten im Zuge der Verbandsanhörung in einigen Punkten Kritik, überwiegend
aber Zustimmung erfahren, erläuterte die Ministerin. Es sei deutlich geworden, dass mit dem
neuen Gesetz notwendige und teilweise lang gewünschte Änderungen zum Wohl der Schülerinnen
und Schüler umgesetzt würden.
Unter anderem sieht der Entwurf sieht die folgende Änderungen im Niedersächsischen
Schulgesetz (NSchG) vor:
Modernes Abitur nach 13 Schuljahren
Mit dem Gesetzentwurf soll die Umstellung des Abiturs nach acht Jahren hin zu einem neuen
modernen Abitur nach neun Jahren an den Gymnasien und an den nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschulen erfolgen. Einzelne Schülerinnen und Schüler sollen aber
durchaus auch zukünftig durch das Überspringen eines Schuljahres die allgemeine Hochschulreife
bereits nach zwölf Schuljahren erwerben können. Persönlichen Neigungen, individuellen
Begabungen sowie Interessen in und außerhalb der Schule wird mit einer Wiedereinführung des
13. Schuljahres ebenso Rechnung getragen wie unterschiedlichen alters- und
geschlechtstypischen Entwicklungsphasen und möglichen familiären Belastungen. Die Umstellung
auf die dreizehnjährige Schulzeitdauer bis zum Abitur soll mit dem Schuljahr 2015/2016 beginnen
und für die Schuljahrgänge fünf bis acht gelten.
Inklusive Schule
Nach dem Auslaufen des Primarbereichs der Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen ist
beabsichtigt, auch den Sekundarbereich I dieser Förderschulen jahrgangsweise auslaufen zu
lassen. Der ursprüngliche Entwurf hatte vorgesehen, auch die Förderschulen mit dem
Schwerpunkt Sprache auslaufen zu lassen. Dies wurde nach der Verbandsanhörung angepasst:
Die bestehenden Förderschulen Sprache erhalten Bestandsschutz und können weiter-geführt
werden. Neue Sprach-Förderschulen werden gleichwohl nicht mehr möglich sein.
Nds Entwurf Schulgesetzt Kurzfassung Seite 1 von 3 24.03.2015 Macintosh HD:Users:rrodloff:Documents:Internetseiten:FDP ordner Gifhorn:FDP-­‐Gifhorn:Texte:Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes.docx Alle Kinder - ob mit oder ohne Unterstützungsbedarf - sollten die Möglichkeit erhalten, gemeinsam
zu lernen, sagte Frauke Heiligenstadt. Die Stellungnahmen der Verbände im Rahmen der
Gesetzesinitiative hätten jedoch deutlich gemacht, dass der Inklusionsprozess mehr Zeit brauche.
Es gelte, den Weg behutsamer zu beschreiten und noch stärker für die inklusive Schule zu
werben.
Ein weiteres Ergebnis der Auswertung der Verbandsanhörung ist in den Gesetzesentwurf
eingeflossen: Förderschulen sollen auch weiterhin die Funktion von Förderzentren übernehmen.
An der geplanten Einführung der Regionalstellen für schulische Inklusion halte die Regierung im
Grundsatz fest, bekräftigte die Kultusministerin. Doch auch an dieser Stelle werde jedoch mehr
Zeit gegeben, um gemeinsame Konzepte und verschiedene Varianten im Detail zu entwickeln.
Ganztagsschule
Der Stellenwert der Ganztagsschule wird im Entwurf durch eine neue Vorschrift hervorgehoben. Im
neuen Paragraf 23 des Schulgesetzes wird eine klare Abgrenzung der Ganztags-schule von der
Halbtagsschule vorgenommen. Zudem werden die offene, die teilgebundene und die gebundene
Form der Ganztagsschule definiert.
Bildungsprozesse finden nicht nur in Schulen statt. Die unterschiedlichen Bildungspartner
zusammenzubringen − dazu gehören etwa Musikschulen, Volkshochschulen, kulturelle Einrichtungen und Sportvereine −, sei eine wichtige Aufgabe, die sich bei der Ganztagsschule stelle,
sagte die Ministerin. Die gesetzliche Verankerung der Ganztagsschule und die weitere Vernetzung
der unterschiedlichen Bildungsangebote unter dem Dach der Schule sei Ziel des neuen Gesetzes.
Grundschule
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf vor, dass die bisherige Schullaufbahnempfehlung am Ende des
4. Schuljahrgangs entfällt. Dadurch würden der nicht kindgerechte Leistungsdruck im
Primarbereich abgeschafft und die Grundschulen weiter entlastet, so Kultusministerin
Heiligenstadt. Stattdessen sollen die Schulen den Erziehungsberechtigten zwei auf den
zukünftigen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers bezogene Beratungsgespräche
anbieten, damit die Erziehungsberechtigten optimal vorbereitet eigenverantwortlich über den
weiteren Bildungsweg ihres Kindes entscheiden können.
Durch die Möglichkeit zur Weiterführung der Eingangsstufe in Klasse drei und vier wird eine
zusätzliche Variante jahrgangsübergreifenden Unterrichts eingeführt.
Mit dem geplanten Wegfall der Schullaufbahnempfehlung fällt auch ihre rechtliche Bedeutung bei
Überweisungsentscheidungen am Ende des 6. Schuljahrgangs ersatzlos weg. Die zweimalige
Wiederholung desselben Schuljahrgangs nacheinander oder die Nichtversetzung in zwei
aufeinander folgenden Schuljahrgängen führt zudem nicht mehr automatisch und regelmäßig zu
einer Überweisung an eine andere Schule einer geeigneten Schulform. Den Schulen werde damit
in diesen Fällen ein Ermessensspielraum eröffnet und so ihre eigene pädagogische Kompetenz
weiter gestärkt, sagte Heiligenstadt zur Begründung.
Schülerbeförderung
Das Ausmaß der Verpflichtung zur Schülerbeförderung der Landkreise und kreisfreien Städte soll
verändert werden: Für die Schülerinnen und Schüler bleibt die Beförderung zur nächsten Schule
der gewählten Schulform gewährleistet. Die Privilegierung besonderer Bildungsgänge zu Lasten
der Träger der Schülerbeförderung soll jedoch eingedämmt werden. Bestandsschutz erhalten die
Förderschulen in Bezug auf einzelne Förderschwerpunkte, Ersatzschulen von besonderer
pädagogischer Bedeutung (wie beispielsweise Waldorfschulen), Berufsfachschulen und
Berufseinstiegsschulen. Auf Anregung des Landeselternrates ist der Gesetzesentwurf hier
präzisiert worden: So wird jetzt sichergestellt, dass die Kostenerstattung für die
Schülerbeförderung auch dann gewährleistet ist, wenn der Besuch einer Schule der gewählten
Nds Entwurf Schulgesetzt Kurzfassung Seite 2 von 3 24.03.2015 Macintosh HD:Users:rrodloff:Documents:Internetseiten:FDP ordner Gifhorn:FDP-­‐Gifhorn:Texte:Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes.docx Schulform nur außerhalb des Gebiets des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter zumutbaren
Bedingungen möglich ist.
Gesamtschule
Im Rahmen der Regelungen der schulorganisatorischen Maßnahmen werden die Voraussetzungen zum Führen der Gesamtschule rechtlich an die der Oberschule als weitere ersetzende
Schulform angeglichen. Die Schulträger werden künftig von der Pflicht befreit, neben der
Gesamtschule noch alle Schulen des gegliederten Schulwesens vorhalten zu müssen. Bisher ist
dies auf Antrag des Schulträgers der Gesamtschule möglich. Schulträger bleiben weiterhin
berechtigt, aber keinesfalls verpflichtet Gesamtschulen zu errichten. Schülerinnen und Schüler
müssen bei Errichtung der Gesamtschule unter zumutbaren Bedingungen ein Gymnasium
erreichen können.
Außerdem soll es ermöglicht werden, neben Förderschulen, Hauptschulen und Oberschulen ohne
gymnasiales Angebot auch Oberschulen mit gymnasialem Angebot sowie Gesamtschulen mit
Grundschulen organisatorisch in einer Schule zusammenzufassen. Für die neue Schule können
die Schulträger einvernehmlich eine Schulträgerschaft nach Paragraf 102 Abs. 2 des
Schulgesetzes vereinbaren (beispielsweise kann ein Landkreis die Schulträgerschaft für
zusammengefasste Grund- und Gesamtschule bekommen).
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