Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (Übersichtsfassung) Die Entwürfe wurden inzwischen in das offizielle Anhörungsverfahren gegeben; die Anhörungsfrist endet am 29.4.2015. Novelle des Niedersächsischen Schulgesetzes: Abitur nach 13 Jahren, Inklusion und mehr Gestaltungsmöglichkeiten für die Schulträger Die Niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes beschlossen. Darin werden zentrale bildungspolitische Ziele der Landesregierung umgesetzt, die in der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für die gegenwärtige Legislaturperiode festgelegt worden sind. Unter anderem soll damit die gesetzliche Grundlage für die Rückkehr zu einem modernen Abitur nach 13 Schuljahren geschaffen, die inklusive Schule weiterentwickelt und die Gestaltungsmöglichkeiten für Schulträger erweitert werden. Mit dem Entwurf lege die Landesregierung ein Schulgesetz vor, das den Erfordernissen an eine moderne Bildungspolitik entspreche und das Schülerinnen und Schülern, Schulen und Schulträgern gleichermaßen neue Chancen eröffnen soll, sagte die Niedersächsische Kultusministerin Frauke Heiligenstadt im Anschluss an die Kabinettssitzung. Der Gesetzesentwurf wird in der nächsten Sitzung des Niedersächsischen Landtags eingebracht. Die Landesregierung hat diese Gesetzesinitiative ergriffen, um das damit verbundene umfangreiche Anhörungs- und Beteiligungsverfahren zu ermöglichen. Nach der Auswertung von 46 Stellungnahmen und Eingaben von Verbänden und schulpolitischen Akteuren wurde der ursprüngliche Gesetzesentwurf in einigen Punkten weiterentwickelt. Die Pläne der Landesregierung hätten im Zuge der Verbandsanhörung in einigen Punkten Kritik, überwiegend aber Zustimmung erfahren, erläuterte die Ministerin. Es sei deutlich geworden, dass mit dem neuen Gesetz notwendige und teilweise lang gewünschte Änderungen zum Wohl der Schülerinnen und Schüler umgesetzt würden. Unter anderem sieht der Entwurf sieht die folgende Änderungen im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) vor: Modernes Abitur nach 13 Schuljahren Mit dem Gesetzentwurf soll die Umstellung des Abiturs nach acht Jahren hin zu einem neuen modernen Abitur nach neun Jahren an den Gymnasien und an den nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschulen erfolgen. Einzelne Schülerinnen und Schüler sollen aber durchaus auch zukünftig durch das Überspringen eines Schuljahres die allgemeine Hochschulreife bereits nach zwölf Schuljahren erwerben können. Persönlichen Neigungen, individuellen Begabungen sowie Interessen in und außerhalb der Schule wird mit einer Wiedereinführung des 13. Schuljahres ebenso Rechnung getragen wie unterschiedlichen alters- und geschlechtstypischen Entwicklungsphasen und möglichen familiären Belastungen. Die Umstellung auf die dreizehnjährige Schulzeitdauer bis zum Abitur soll mit dem Schuljahr 2015/2016 beginnen und für die Schuljahrgänge fünf bis acht gelten. Inklusive Schule Nach dem Auslaufen des Primarbereichs der Förderschulen mit dem Schwerpunkt Lernen ist beabsichtigt, auch den Sekundarbereich I dieser Förderschulen jahrgangsweise auslaufen zu lassen. Der ursprüngliche Entwurf hatte vorgesehen, auch die Förderschulen mit dem Schwerpunkt Sprache auslaufen zu lassen. Dies wurde nach der Verbandsanhörung angepasst: Die bestehenden Förderschulen Sprache erhalten Bestandsschutz und können weiter-geführt werden. Neue Sprach-Förderschulen werden gleichwohl nicht mehr möglich sein. Nds Entwurf Schulgesetzt Kurzfassung Seite 1 von 3 24.03.2015 Macintosh HD:Users:rrodloff:Documents:Internetseiten:FDP ordner Gifhorn:FDP-‐Gifhorn:Texte:Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes.docx Alle Kinder - ob mit oder ohne Unterstützungsbedarf - sollten die Möglichkeit erhalten, gemeinsam zu lernen, sagte Frauke Heiligenstadt. Die Stellungnahmen der Verbände im Rahmen der Gesetzesinitiative hätten jedoch deutlich gemacht, dass der Inklusionsprozess mehr Zeit brauche. Es gelte, den Weg behutsamer zu beschreiten und noch stärker für die inklusive Schule zu werben. Ein weiteres Ergebnis der Auswertung der Verbandsanhörung ist in den Gesetzesentwurf eingeflossen: Förderschulen sollen auch weiterhin die Funktion von Förderzentren übernehmen. An der geplanten Einführung der Regionalstellen für schulische Inklusion halte die Regierung im Grundsatz fest, bekräftigte die Kultusministerin. Doch auch an dieser Stelle werde jedoch mehr Zeit gegeben, um gemeinsame Konzepte und verschiedene Varianten im Detail zu entwickeln. Ganztagsschule Der Stellenwert der Ganztagsschule wird im Entwurf durch eine neue Vorschrift hervorgehoben. Im neuen Paragraf 23 des Schulgesetzes wird eine klare Abgrenzung der Ganztags-schule von der Halbtagsschule vorgenommen. Zudem werden die offene, die teilgebundene und die gebundene Form der Ganztagsschule definiert. Bildungsprozesse finden nicht nur in Schulen statt. Die unterschiedlichen Bildungspartner zusammenzubringen − dazu gehören etwa Musikschulen, Volkshochschulen, kulturelle Einrichtungen und Sportvereine −, sei eine wichtige Aufgabe, die sich bei der Ganztagsschule stelle, sagte die Ministerin. Die gesetzliche Verankerung der Ganztagsschule und die weitere Vernetzung der unterschiedlichen Bildungsangebote unter dem Dach der Schule sei Ziel des neuen Gesetzes. Grundschule Weiterhin sieht der Gesetzentwurf vor, dass die bisherige Schullaufbahnempfehlung am Ende des 4. Schuljahrgangs entfällt. Dadurch würden der nicht kindgerechte Leistungsdruck im Primarbereich abgeschafft und die Grundschulen weiter entlastet, so Kultusministerin Heiligenstadt. Stattdessen sollen die Schulen den Erziehungsberechtigten zwei auf den zukünftigen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers bezogene Beratungsgespräche anbieten, damit die Erziehungsberechtigten optimal vorbereitet eigenverantwortlich über den weiteren Bildungsweg ihres Kindes entscheiden können. Durch die Möglichkeit zur Weiterführung der Eingangsstufe in Klasse drei und vier wird eine zusätzliche Variante jahrgangsübergreifenden Unterrichts eingeführt. Mit dem geplanten Wegfall der Schullaufbahnempfehlung fällt auch ihre rechtliche Bedeutung bei Überweisungsentscheidungen am Ende des 6. Schuljahrgangs ersatzlos weg. Die zweimalige Wiederholung desselben Schuljahrgangs nacheinander oder die Nichtversetzung in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen führt zudem nicht mehr automatisch und regelmäßig zu einer Überweisung an eine andere Schule einer geeigneten Schulform. Den Schulen werde damit in diesen Fällen ein Ermessensspielraum eröffnet und so ihre eigene pädagogische Kompetenz weiter gestärkt, sagte Heiligenstadt zur Begründung. Schülerbeförderung Das Ausmaß der Verpflichtung zur Schülerbeförderung der Landkreise und kreisfreien Städte soll verändert werden: Für die Schülerinnen und Schüler bleibt die Beförderung zur nächsten Schule der gewählten Schulform gewährleistet. Die Privilegierung besonderer Bildungsgänge zu Lasten der Träger der Schülerbeförderung soll jedoch eingedämmt werden. Bestandsschutz erhalten die Förderschulen in Bezug auf einzelne Förderschwerpunkte, Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung (wie beispielsweise Waldorfschulen), Berufsfachschulen und Berufseinstiegsschulen. Auf Anregung des Landeselternrates ist der Gesetzesentwurf hier präzisiert worden: So wird jetzt sichergestellt, dass die Kostenerstattung für die Schülerbeförderung auch dann gewährleistet ist, wenn der Besuch einer Schule der gewählten Nds Entwurf Schulgesetzt Kurzfassung Seite 2 von 3 24.03.2015 Macintosh HD:Users:rrodloff:Documents:Internetseiten:FDP ordner Gifhorn:FDP-‐Gifhorn:Texte:Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes.docx Schulform nur außerhalb des Gebiets des Landkreises oder der kreisfreien Stadt unter zumutbaren Bedingungen möglich ist. Gesamtschule Im Rahmen der Regelungen der schulorganisatorischen Maßnahmen werden die Voraussetzungen zum Führen der Gesamtschule rechtlich an die der Oberschule als weitere ersetzende Schulform angeglichen. Die Schulträger werden künftig von der Pflicht befreit, neben der Gesamtschule noch alle Schulen des gegliederten Schulwesens vorhalten zu müssen. Bisher ist dies auf Antrag des Schulträgers der Gesamtschule möglich. Schulträger bleiben weiterhin berechtigt, aber keinesfalls verpflichtet Gesamtschulen zu errichten. Schülerinnen und Schüler müssen bei Errichtung der Gesamtschule unter zumutbaren Bedingungen ein Gymnasium erreichen können. Außerdem soll es ermöglicht werden, neben Förderschulen, Hauptschulen und Oberschulen ohne gymnasiales Angebot auch Oberschulen mit gymnasialem Angebot sowie Gesamtschulen mit Grundschulen organisatorisch in einer Schule zusammenzufassen. Für die neue Schule können die Schulträger einvernehmlich eine Schulträgerschaft nach Paragraf 102 Abs. 2 des Schulgesetzes vereinbaren (beispielsweise kann ein Landkreis die Schulträgerschaft für zusammengefasste Grund- und Gesamtschule bekommen). Nds Entwurf Schulgesetzt Kurzfassung Seite 3 von 3 24.03.2015 Macintosh HD:Users:rrodloff:Documents:Internetseiten:FDP ordner Gifhorn:FDP-‐Gifhorn:Texte:Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes.docx
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