Das Weinevent in Sankt Vith (Belgien) 25.04 – 26.04.2015 Anmeldung / Reservierung Daten des Veranstalters Autonome Gemeinderegie (AGR) Veranstaltungszentrum TRIANGEL Vennbahnstraße 2 B-4780 Sankt Vith Webseite : Ihre Ansprechpartnerin/Reservierungsadresse: Frau Sandra KAUT Veranstaltungszentrum TRIANGEL Vennbahnstraße 2 B-4780 Sankt Vith www.triangel.com Betriebs-/ MWst.- / USt-IdNr.: BE 0267 316 063 Tel. Büro: +32 (0)80 44 03 20 Fax Büro: +32 (0)80 88 16 79 E-Mail: [email protected] Daten des Ausstellers (Bitte in Blockschrift ausfüllen) Name des Ausstellers: ……………………………………………………………………………………. Betriebsnummer/ USt-IdNr.:: ………………………………………………………………………….. Ansprechpartner(in): ………………………………………………………………………………………… Straße: ……………………………………………………………………………………………………………… Nr. ................ PLZ: …………………………………..Ort: ………………………………………………………………………. Land: …………………………………………………… Tel: ………………………………………………………………………………………..E-Mail:……………………………………………………………. WEB-Adresse:…………………………………………………… ………………….. Rechnungsadresse (wenn abweichend von Ausstelleradresse): Straße : …………………………………………………………………………………………………………….. Nr. ……………. PLZ : ………………Ort: …………………………………………………………………………………………… Land: ………………………………………………… Anmeldung/Reservierungsantrag für einen Stand 1 Stand : 3 x 2 m = 6 m² inklusive folgender Leistungen: 1 rechteckiger Tisch - 1,60 m x 0,80 m mit Tischdecke und 2 Stühlen (Neu) 1 runder Stehtisch (80 cm) mit Tischdecke Aufbau des Standes mit Stromanschluss Brotservice Wasserservice Gläserservice für Besucher (Degustationsglas mit Logo im Eintrittspreis enthalten) WiFi – Internetverbindung Stromverbrauch am Standplatz Zur Verfügungstellung eines Zwischenlagers 1 reservierter Parkplatz pro Aussteller 2 Ausweise pro Aussteller Grenzüberschreitende allgemeine Werbung der TriVinum über Flyer, Plakate, Zeitungen, Radio, Internet und Social Media Veröffentlichung der Ausstellerdaten mit drei Weinempfehlungen im Ausstellerverzeichnis und auf der Internetseite (www.trivinum.be) Kostenlose Teilnahme für 2 Personen an einem vom Veranstalter am Sonntag, 26.04., angebotenen Brunch. 30 kostenlose Eintrittskarten zur freien Verfügung 400 € Trivinum 2015 – Reservierungsantrag – Teilnahme- und Geschäftsbedingungen Zusätzliche Reservierung (bitte ankreuzen bzw. ausfüllen): O 1 separater Kühlschrank am Standplatz (145ltr 220V/176W B51*T57*H85cm) 60€ O Zusatzbeleuchtung des Standes (2 Spots) 40€ O 1 zusätzlicher runder Stehtisch (80 cm) mit Tischdecke 20€ O 1 zusätzlicher Stuhl 10€ O Separate Werbeanzeige (1 Seite) im Ausstellerkatalog (1 DIN-A6 = 10,5 x 14,8 cm), 4-farbig, gemäß verpflichtend zu liefernder Druckvorlage des Ausstellers bis zum 1. März 2015. 100€ ( ) zusätzliche Stände à 400 €/Stand GESAMTSUMME FÜR 1 STANDMIETE (=400 €) UND ZUSÄTZLICHE RESERVIERUNGEN Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen belgischen Umsatzsteuer. Wir akzeptieren keine Schecks. Alle Zahlungen per Banküberweisung auf das Konto: Autonome Gemeinderegie Vennbahnstraße 2 B-4780 Sankt Vith (Belgien) bei der KBC Bank IBAN: BE88 7310 0062 7441 BIC: KREDBEBB Den Reservierungsantrag bitte per Post, Fax oder E-Mail an die in der Rubrik „Daten des Veranstalters“ aufgeführte Reservierungsadresse zurückschicken. Die Anmeldebestätigung wird Ihnen zeitnah per Post zugestellt. Wenn die Reservierung vor dem 30. November 2014 bei uns eingeht, erhalten Sie einen Nachlass von 50 € auf die Standmiete (350 € statt 400 €) Mit diesem Reservierungsantrag erkennt der Aussteller an, die beiliegenden Teilnahme- und Geschäftsbedingungen des Veranstalters erhalten zu haben und sie ohne Einschränkung anzuerkennen. …………………………………………… Ort, Datum ……………………………………… Rechtsverbindliche Unterschrift u. Firmenstempel Seite 2 von 6 Trivinum 2015 – Reservierungsantrag – Teilnahme- und Geschäftsbedingungen Teilnahme- und Geschäftsbedingungen der TRIVINUM 2015 1. Anmeldung Die Anmeldung zur Teilnahme an einer Messe und die damit verbundene Bestellung/Reservierung eines Messe-/Ausstellungsstandes im Zentrum TRIANGEL kann ausschließlich in Schriftform auf dem von der Autonomen Gemeinderegie Sankt Vith - im Folgenden „Veranstalter“ genannt - zur Verfügung gestellten Anmeldevordruck mit rechtsverbindlicher Unterschrift des Ausstellers erfolgen. Mit der Anmeldung ist die Reservierung des Standes und der ggf. zusätzlich gebuchten Leistungen gegenüber dem Veranstalter verbindlich und kann nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Veranstalters aufgelöst werden; für den Veranstalter wird die Anmeldung erst mit der Bestätigung der Zulassung an den Aussteller (siehe Artikel 3) verbindlich. 2. Anerkennung Mit seiner rechtsverbindlichen Unterschrift erkennt der Aussteller für sich und seine Beauftragten und Beschäftigten die vorliegenden Teilnahme- und Geschäftsbedingungen des Veranstalters ohne Einschränkung an. 3. Zulassung Über die Zulassung der Aussteller und der Ausstellungsgegenstände entscheidet der/die Beauftragte des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen wenn dies aus konzeptionellen Gründen erforderlich wird. Er kann auch einzelne Aussteller aus sachlich gerechtfertigten Gründen - insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht oder der Antragsteller den Qualitätsansprüchen des Veranstalters an die Messe nicht erfüllen kann - von der Teilnahme ausschließen. Der Veranstalter bestätigt die Zulassung oder verweigert sie schriftlich. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluß zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 25% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise eines Ausstellers, ist der Veranstalter im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig. 4. Änderungen - Höhere Gewalt Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Messe unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen a. die Messe vor Eröffnung abzusagen. Bei einer Absage, die mehr als 6 Wochen vor dem festgesetzten Messebeginn erfolgt, werden die geleisteten Zahlungen der Aussteller rückerstattet. Muss die Absage in den letzten 6 Wochen vor Messebeginn erfolgen, ist der Veranstalter berechtigt, 25% der Standmiete als Beitrag der Aussteller an den bereits entstandenen Unkosten einzubehalten bzw. einzufordern. b. die Messe zeitlich zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen, daß sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten Messe ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. c. die Messe bzw. angekündigte Öffnungszeiten zu verkürzen. Die Aussteller können für diesen Fall eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen wird der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen möglichst im Konsens mit den angemeldeten Ausstellern treffen und so frühzeitig wie möglich bekanntgeben. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen. 5. Rücktritt Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise vom Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so sind 25% der Standmiete als Kostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten aus bereits erteilten Aufträgen zu entrichten. Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Der Veranstalter kann die Entlassung aus dem Vertragsverhältnis davon abhängig machen, daß der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Neuvermietung entspricht einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat evtl. der Erstaussteller die Differenz zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zu tragen. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Seite 3 von 6 Trivinum 2015 – Reservierungsantrag – Teilnahme- und Geschäftsbedingungen Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der aus dem Vertrag entlassene Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des aus dem Vertrag entlassenen Mieters. 6. Standeinteilung Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messethema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standeinteilung/Ausstellungsplan und seine Standnummer werden dem Aussteller spätestens 30 Tage vor der Ausstellungseröffnung schriftlich mitgeteilt. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand/Fläche zuzuteilen. Der Aussteller muß damit rechnen, daß eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes aus technischen Gründen erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat der Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 7. Untervermietung, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte Der Aussteller ist nicht berechtigt den ihm zugewiesenen Stand ohne vorherige Genehmigung des Veranstalters ganz oder teilweise unterzuvermieten, an eine Drittperson zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen. 8. Mitaussteller, Gesamtschuldnerische Haftung Die Aufnahme eines Mitausstellers muss vom Aussteller vorab schriftlich mit Angabe aller erforderlichen Daten zu diesem Mitausteller beim Veranstalter beantragt und von diesem schriftlich genehmigt werden. Die Zulassung eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig; die zusätzlich zu entrichtende Gebühr entspricht 50% der Standmiete. Bei einer nicht genehmigten Aufnahme eines Mitausstellers sind vom Aussteller, sofern der Veranstalter nicht die Räumung der durch den Mitaussteller belegten Fläche verlangt, 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten. Für den Veranstalter ist ausschließlich der im Antrag vermerkte Aussteller haftbar und die von ihm vermerkte Kontaktperson maßgebend. Mitteilungen an die in der Anmeldung benannte Kontaktperson gelten als Mitteilungen an den Aussteller und die Mitaussteller. 9. Mieten und Kosten Die Standmieten und die Kosten für eventuelle zusätzliche Buchungen sind auf dem Anmeldevordruck ausgewiesen. 10. Zahlungsbedingungen a. Fälligkeit: Die auf der Anmeldung ausgewiesene Gesamtmiete wird unmittelbar nach der Zulassung der Anmeldung (siehe Artikel 3) zu 50% in Rechnung gestellt und muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen werden. Die restlichen 50% sind spätestens 6 Wochen vor Ausstellungsbeginn fällig soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Rechnungen, die später als 6 Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind sofort in voller Höhe zahlbar. b. Zahlungsverzug: Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 3% über dem von der EZB festgelegten Diskontsatz. Der Veranstalter kann nach vergeblicher 2. Mahnung und bei entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Er kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Aussteller-Ausweise verweigern. 11. Gestaltung und Ausstattung der Stände Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaus ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien des Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, daß dem Veranstalter maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem Veranstalter bekanntzugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der Seite 4 von 6 Trivinum 2015 – Reservierungsantrag – Teilnahme- und Geschäftsbedingungen vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter kann verlangen, dass Messestände, deren Aufbau nicht genehmigt wurde bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entspricht, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der Aufforderung nicht nach, kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muß aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben. 12. Werbung Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, sind nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art - auch zu Werbezwecken - durch den Aussteller bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters und ist rechtzeitig anzumelden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, eine Hintergrundmusik seiner Wahl über die Dauer der Messe in den Messeräumen zu verbreiten und Durchsagen über die Lautsprecheranlage des Zentrums TRIANGEL zu machen. 13. Aufbau Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der ihm mit der Bestätigung seiner Zulassung mitgeteilten Frist fertig aufgebaut zu haben. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage, an dem der Aufbau gemäß Mitteilung des Veranstalters an die Aussteller beginnen soll, bis 11.00 Uhr nicht begonnen worden, kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet dem Veranstalter in diesem Falle für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadenersatzansprüche durch den Aussteller sind in jedem Falle ausgeschlossen. Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage des festgesetzten Aufbaubeginns, dem Beauftragten des Veranstalters schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. 14. Ausweise Jeder Aussteller erhält für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal kostenlos zwei und im nachgewiesenen Bedarfsfall zwei weitere Aussteller-Ausweise. Die Anzahl der kostenlosen Ausweise ist in jedem Fall auf vier begrenzt. Bei Mißbrauch wird der Ausweis/die Ausweise entschädigungslos entzogen. 15. Betrieb des Standes Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Messe mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muß täglich nach Messeschluß vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen und in den zur Entsorgung bereit gestellten Containern abzulegen. Erfolgt die Trennung und die Ablagerung in den Containern nicht korrekt, wird eine Zusatzgebühr von pauschal 50€ pro Ausstellungstag erhoben. 16. Abbau Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwider handelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand, wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin, zurückzugeben. Verbliebenes Material und Reste von Klebebändern oder Ähnliches sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände, die nach dem für den Abbau festgesetzten Termin noch nicht abgebaut bzw. entfernt sind, werden vom Veranstalter unter Ausschluss jeglicher Haftung für Verlust und Beschädigung auf Kosten des Ausstellers entfernt. 17. Anschlüsse Die Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit vom Aussteller Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben. Sämtliche Installationen dürfen nur nach den einschlägigen technischen Sicherheitsbestimmungen für Installationen dieser Art erfolgen; ist dies nicht der Fall, hat der Veranstalter das Recht, diese Installationen Seite 5 von 6 Trivinum 2015 – Reservierungsantrag – Teilnahme- und Geschäftsbedingungen ohne Schadensersatz entfernen zu lassen. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht vom Veranstalter ausgeführter Anschlüsse entstehen. 18. Bewachung Die allgemeine Bewachung der Ausstellungsflächen und der sekundär genutzten Flächen (Abstellflächen, Garderobe,…) übernimmt der Veranstalter für die Dauer des Aufbaus, der Messe und des Abbaus, jedoch ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. 19. Haftung Der Veranstalter übernimmt weder eine Haftung für das Personal des Ausstellers bei Unfällen noch eine Haftung für materielle Schäden oder Verlust an Messe-/Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie eventuelle Folgeschäden. Soweit dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Aussteller gewährleistet die ordnungsgemäße Anmeldung seines Personals und die ordnungsgemäße Deklaration und Verzollung der aus dem Ausland eingeführten Waren; eine Haftung gleich welcher Art des Veranstalters ist ausgeschlossen. 20. Versicherungen Es wird den Ausstellern dringend nahegelegt, eine Haftpflichtversicherung auf eigene Kosten abzuschließen. 21. Hausordnung Der Veranstalter bzw. der von ihm Beauftragte übt das Hausrecht im Zentrum TRIANGEL aus; Aussteller und ihre Mitarbeiter haben seinen Anordnungen Folge zu leisten. Die Aussteller müssen die Ausstellungsräume spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe/Ausstellung verlassen haben. Übernachtung im Gebäude ist verboten. 22. Verwirkungsklausel Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 2 Wochen nach Schluss der Messe schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. 23. Änderungen Von den vorliegenden Teilnahme- und Geschäftsbedingungen (Stand August 2014) abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. 24. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Sankt Vith, im August 2014 Seite 6 von 6
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