Mediadaten - EnerGate.de

Energie. Markt. Wettbewerb.
Mediadaten
2015
– Mediadaten 2015
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Kurzcharakteristik
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Norbertstr. 5
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Marc Hüther, Dirk P. Lindgens
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Ust-IdNr.: DE 212708862
ISSN-Nr.: 1611-2997
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Seit 2003 bietet die Fachzeitschrift e|m|w Energie, Markt, Wettbewerb
zuverlässiges Marktwissen für Fach- und Führungskräfte der Energiewirtschaft. Seitdem hat sie sich zu einem Leitmedium der Branche entwickelt.
Auch 2015 werden renommierte Autoren alle zwei Monate über die
bewegenden Themen der Branche berichten – allerdings im neuen
e|m|w-Design! Der großangelegte Relaunch verleiht der e|m|w nicht nur
ein modernes, hochwertiges Cover sowie einen noch leserfreundlicheren
Inhaltsbereich. Auch neue Formate, prominente Interviews und weitere attraktive Features sind Teil der neuen e|m|w, die sich trotzdem treu bleibt.
Soviel sei gesagt: Die Rubrik Energiemarkt Schweiz ist ein neuer, fester
Bestandteil jeder Ausgabe. Darin berichten anerkannte Experten über die
Ereignisse der Schweizer Branche, die sich momentan im Umbruch befindet. Seien Sie also gespannt!
Folgende Themenfelder werden in jeder e|m|w kompetent aufbereitet:
• Regulierung & Netze
• Handel & Beschaffung
• Marketing & Vertrieb
• Organisation & IT
• Erzeugung & Effizienz
In der Rubrik Marktüberblick erhält der Leser eine wertvolle Orientierungshilfe über die bedeutenden und am Markt aktiven Unternehmen
einer bestimmten Branche. Das regelmäßige Spezial widmet sich wechselnden thematischen Schwerpunkten. Ergänzende Interviews, Nachrichten, Personalien, Erklärungen zu Stichworten oder Buchbesprechungen
ergänzen das Angebot jeder Ausgabe.
Die e|m|w richtet sich an die Experten der Energiewirtschaft. An Personen,
die Wert auf fundiertes Hintergrundwissen legen, die nicht verpassen
dürfen, wie sich der Markt entwickelt.
– Mediadaten 2015
elche Stellung in ihrem Betrieb haben die Leser der
W
e|m|w?
In welcher Branche sind die Leser der e|m|w tätig?
61 %
Energie- und
Wasserversorgung
17 %
sonstige Industrie
50 %
9%
Breichsleiter/Abteilungsleiter
Beratung
3 % Kreditinstitut und
Versicherungsgewerbe
3 % Anwaltskanzlei
2 % Verband
20 %
2 % Verlag/Presse
3 % Sonstige
Inhaber/Vorstand/Geschäftsführer
26 %
Sonst. Angestellter
Wie viele Personen lesen eine Ausgabe der e|m|w?
45 % der Befragten gaben an, dass die e|m|w von 1-3 weiteren Personen im Unternehmen gelesen wird.
Bei 25 % der Befragten waren es sogar 5 oder mehr Personen.
Basis: e|m|w Umfrage
Druckauflage: 3500 Hefte
Art der Verbreitung
Anteil an der Gesamtauflage
Abonnierte Auflage
36 %
Zirkulation über energiewirtschaftliche
Kongresse, Events, Fachveranstaltungen
namhafter Veranstalter
25 %
Direktversand an gemäß der Zielgruppe
ausgewählte Probeleser
Belegexemplare
Einzelheftbestellungen
12 %
7%
20 %
Unsere Ziele
– Mediadaten 2015
Termine & Themen 2015
Ausgaben
Erscheinungs­
termin
Anzeigen­
schluss
Themenschwerpunkte
Messen, Kongresse, Veranstaltungen
Marktüberblick
1|15
02.02.2015
12.01.2015
Netze in der Energiewende
E-world energy & water* 10.-12. Februar
BDEW Netze 25.-26. März
Portfoliomanagement
2|15
02.04.2015
12.03.2015
Perspektiven für den
Gasmarkt
ICG-Branchentreffen Gas* 8.-9. April
Hannover Messe* 13.-17. April
Stadtwerke Jahrestagung* 5.-7. Mai
Abrechnung
3|15
05.06.2015
12.05.2015
Erfolg durch neue
Geschäftsfelder
BDEW-Kongress* 23.-25. Juni
Energiemanagement nach
ISO 50001
VKU Stadtwerkekongress*
16.-17. September Deutscher Energiekongress*
11.-12. November
Beratung für die
Energie­wirtschaft
*e|m|w-Medienkooperation
4|15
30.07.2015
08.07.2015
Zukunft Kraft-WärmeKopplung
5|15
01.10.2015
10.09.2015
Stadtwerke 2020 – aktuelle Herausforderungen
VKU Verbandstagung
11.-12. November
Contracting
6|15
03.12.2015
12.11.2015
Energieeffizienz und
Energiemanagement
Handelsblatt Jahrestagung* 2016
Smart Metering, Energie­
datenmanagement, Messund Zählwesen
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2 Seiten 5 %
3 Seiten 8 %
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2 Spalten
116 mm
3 Spalten
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die energiewende täglich im blick
06.10.2014
TOPMELDUNG
INHALTSVERZEICHNIS
EU-STUDIE
AUCH DEUTSCHLAND KÖNNTE 2020-ZIEL VERFEHLEN
AUCH DEUTSCHLAND KÖNNTE
2020-ZIEL VERFEHLEN
Berlin (e21.info) - Deutschland könnte an den nationalen Ausbauzielen der EU
für Erneuerbare Energien
bis 2020 scheitern. Das zeigt
eine Studie der TU Wien
14 Staaten verpassen ihr Erneuerbaund der Energy Economics
renziel. Bildquelle: Buchachon/Fotolia
Group im Auftrag von "Keep
on track", einer Vereinigung von Erneuerbaren-Verbänden
und wissenschaftlichen Institutionen wie Fraunhofer ISI, die
die Einhaltung der Ziele überwacht. Demnach werden 14
EU-Mitgliedsstaaten, darunter Frankreich, Großbritannien
und Spanien, die fest vereinbarten Erneuerbaren-Ziele für
das Jahr 2020 verfehlen, wenn sie ihre Energiepolitik nicht
deutlich ändern. Bei den vier Staaten Deutschland, Finnland,
Irland und Slowakei bestehen Zweifel, ob sie ihre nationalen
Ziele erreichen. Lediglich neun von 27 untersuchten Ländern
sind auf dem richtigen Weg, so das Ergebnis der Studie.
Wirkliche Positivbeispiele seien aber nur Dänemark und Italien. Andere Länder wie Bulgarien, Österreich oder Schweden
seien zwar "well on track", die Erneuerbaren-Ziele aber so
wenig ehrgeizig, dass zum Erreichen kaum politische und
ökonomische Anstrengungen notwendig sind.
Die EU-Staaten hatten sich zum Ziel gesetzt, den Anteil der
Erneuerbaren am Bruttoendenergieverbrauch bis 2020 auf
20 Prozent zu steigern. Daraus leitete sich für Deutschland
ein 18-Prozent-Ziel ab. Laut Studie würde diese Marke bei
den aktuellen Bedingungen mit 17,9 Prozent knapp verpasst.
Unter veränderten Rahmenbedingungen könnten jedoch 21
Prozent überschritten werden. "Deutschland als Vorreiter
beim Klimaschutz sollte dieses Ergebnis nicht auf sich sitzen
lassen", kommentierte Hermann Falk, Geschäftsführer des
Bundesverbandes Erneuerbare Energie (BEE). Die Bundesregierung müsse jetzt auf den Gebieten Wärme und Mobilität
deutlich entschlossener handeln als bisher, fordert er. Außerdem gebe es ein schlechtes Bild ab, wenn vier der fünf dreckigsten Kohlekraftwerke Europas in Deutschland stehen, so
1
2
BRASILIANER BESTELLEN GAMESA UND STORNIEREN
VESTAS
2
SÜDDEUTSCHE VERSORGER KAUFEN WINDPARK
3
IBC SOLAR BAUT ERSTE MEGAWATT-ANLAGE IN JAPAN
3
3
BUNDESLÄNDER TESTEN BRENNSTOFFZELLEN-ZÜGE
4
5
Falk. Er fordert zudem die Staats- und Regierungschefs auf,
beim Europäischen Rat am 23. und 24. Oktober verbindliche,
auf die Nationalstaaten heruntergebrochene ErneuerbarenZiele für 2030 zu beschließen. EU-weit müssten die Erneuerbaren dann einen Anteil von mindestens 30 Prozent am
Bruttoendenergieverbrauch haben. "Aus Klimaschutzgründen
wären sogar 45 Prozent notwendig", so Falk./yc
POLITIK
SYSTEMWECHSEL
GROSSBRITANNIEN STEIGT SCHNELLER AUF AUSSCHREIBUNGEN UM
London (e21.info) - Die britische Regierung schichtet ihre
Fördergelder für erneuerbare Energien um. Zum einen hat
sie das Budget für die laufende erste Ausschreibung von
Ökostromprojekten im Rahmen des neuen Programms "Contracts for Difference" um 95 auf 300 Mio. Pfund (382 Mio.
1
aktuell I informativ I kompetent
Dena-Chef
Inhalt
Kohler fordert Reduzierung des
Erneuerbaren-Zubaus
> BDEW: Keine Neukonzeption des EEG
Berlin(energate)–StephanKohler,ChefderhalbstaatlichenDeutschenEnergieagentur(Dena),forderteineBeschränkungbeidenerneuerbarenEnergien. „Wir müssen den hohen Zubau der erneuerbaren Energien
reduzieren“, sagte er auf der Tagung „Stadtwerke 2012“ in Berlin. Vordringlich
sei aktuell die Aufrüstung der anderen Systeme, die für eine sichere Energieversorgung wichtig seien: Netze, intelligente Zähler oder Speicher. Man müsse die
einzelnen Bestandteile „wieder synchronisieren, sonst laufen wir in extreme
Ineffizienzen.“ Er fordert zudem ein Gesamtkonzept in Sachen Energieversorgung und nicht nur das ständige Drehen an einzelnen Schrauben.
Am Netzausbau führe dabei kein Weg vorbei, so Kohler weiter. Die
Ergebnisse der Dena-Netzstudie 2 aus dem Jahr 2010 seien überholt. Man sei
damals beispielsweise von einer Winderzeugungsleistung an Land von 35.000
MW bis 2020 ausgegangen. „Heutige Ausbauszenarien gehen von 55.000 bis
60.000 MW onshore aus.“ In Schleswig-Holstein seien 13.000 MW OnshoreWindleistung installiert, die Maximallast betrage in dem Bundesland aber
nur 2.000 MW. Dass Aufgrund dieser Entwicklungen höhere Kosten auf die
Verbraucher zu kommen, sei unvermeidlich. „Der Umbau des Energiesystems
kostet Geld.“ Die Energiewende sei schließlich nicht mit den alten Strukturen
umzusetzen.
Kohler forderte auch den regulatorischen Rahmen anzupassen. Die Regulierungsbehörde „braucht einen anderen Arbeitsauftrag“. Die Bundesnetzagentur sollte zu einer „Innovationsagentur“ werden, die ihr Augenmerk stärker
auf Forschung und Entwicklung setzt. Nur die Kostenseite der Netzbetreiber
zu betrachten, wie in der Vergangenheit geschehen, ist laut Kohler zu wenig.
Allerdings weiß auch er: „Der Chef der Bundesnetzagentur wird auch immer
daran gemessen, inwieweit er die Kosten bei den Unternehmen senkt.“
Im September will die Energieagentur ihre neue Studie zu den Verteilnetzen vorstellen (energate berichetete).
(Fortsetzung auf Seite 3)
Marktdaten | Gas
EPEX Spot Day Peak
TTF Day Ahead
Euro/MWh
41,63
-2,47
ener|gate messenger
|
-2,56
24,25
+0,00
> EEG-Umlage könnte über fünf Cent
steigen
vor der Bundestagswahl
> Pfalzwerke-Rückkauf wird zur
Hängepartie
> Erneuerbaren-Engagement abhängig von Größe
> Plattform für Erneuerbare Energien
gestartet
> Europas Stromnetze am Limit
> Neue Orga für konventionelle
Kraftwerke
> Steuerungskreis für Energiewende
nimmt Arbeit auf
> Energiegipfel mit Stadtwerken
> EnviaM plant Milliardeninvestitionen
> Fast zwei Drittel der Windleistung an
der Börse
> Eon sichert sich Option auf SteagWärme
> CEER: „Regulierer sollen
Marktanreize kontrollieren“
> Umfrage: Energieeffizienz wird
immer wichtiger
> Siemens schraubt Erwartungen
runter
> „Power-to-gas is a Schmarrn“
> Teldafax-Manager wechselt nach
Oranienburg
> Strompreise steigen weiter
Weitere Nachrichten finden Sie online:
> Ungarn stellt Nabucco infrage
> Jeder kann Gas durch Ukraine leiten
> Annäherungen im Endlager-Streit
> CEER veröffentlicht Benchmarkbericht
Marktdaten | Öl
NCG Day Ahead
Euro/MWh
43,80
4
FRAUNHOFER IFF TESTET MOBILEN GROSSSPEICHER
MARKTDATEN
messenger
EPEX Spot Day Base
3
PHOENIX SOLAR VERBÜNDET SICH IN JORDANIEN
MT-ENERGIE MUSS AUF KREDITGEBER HOFFEN
www.e21.info
Marktdaten | Strom
1
GROSSBRITANNIEN STEIGT SCHNELLER AUF
AUSSCHREIBUNGEN UM
MACHNIG ZUM WIRTSCHAFTSSTAATSSEKRETÄR
ERNANNT
24,40
Brent Index
Opec Korbpreis
US-Dollar/Barrel
+0,00
Meldungen und Preisdaten aus der energate-Redaktion
118,49 +0,50 115,80 +0,30
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Ausgabe 9 | September 2014 | www.energate.de
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ener|gate Gasmarkt
ISSN-Nr.: 1866-8747
e21.info
e21.newsletter
Nr. 82 I 26.04.2012
ISSN 1869-3997
Foto: Linde Group
Bindeglied zwischen
Strom, Gas, Wärme
und Mobilität
markt & trends:
Gewerblicher Eigenverbrauch im EEG 2.0
Ausgabe 10 | Oktober 2014 | www.energate.de
Dr. Heiko Lohmann
ISSN-Nr.: 1863-4311
S e p te m b e r 2 0 1 4
9|14
aktuell I informativ I kompetent
07.10.2014
N r. 5
messenger.ch
TOPMELDUNG
POLITIK
Thurgau verbietet umweltgefährdende Zusätze beim Fracking
Frauenfeld (energate) - Der Regierungsrat des Kantons
Thurgau will umweltgefährdende Zusätze beim Fracking
verbieten. Dazu hat der Regierungsrat ein Gesetz über die
Nutzung des Untergrundes entworfen. Fracking soll gemäss
Gesetzesentwurf nicht wie beispielsweise in Bern per se verboten werden (energate berichtete). Verbieten möchte der Regierungsrat jedoch in diesem Zusammenhang die Verwendung
von umweltgefährdenden Substanzen. Er bestimmt, welche
chemischen Substanzen verwendet werden dürfen und welche
ausgeschlossen sind. Zudem darf das Fracking keine negativen
Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere die Wasserqualität haben. Nach einer externen Vernehmlassung, in der der
Gesetzesentwurf grundsätzlich gut aufgenommen worden sei,
gehe die Vorlage als nächstes zur Beratung an den Grossen Rat,
teilte der Kanton mit.
Der Gesetzesentwurf thematisiert neben Fracking auch
sämtliche weitere Formen der Nutzung des Untergrunds wie
zum Beispiel Lagerinfrastrukturen im Boden oder die Erforschung von Bodenschätzen. Nötig sei das neue Gesetz, weil die
Nutzung des Untergrunds im Thurgau aktuell nur rudimentär
geregelt sei, so der Kanton. Auch könne nicht mit einer einheitlichen bundesrechtlichen Regelung gerechnet werden. „Der
Bund hat bei der kantonalen Nutzung des Untergrundes keine
Kompetenzen“, sagte Hans Rudolf Trüeb, ein auf Umweltrecht spezialisierter Jurist, zu energate. Trüeb unterstützte die
Nordostschweizer Kantone Zürich, St. Gallen, Thurgau, Schaffhausen, beide Appenzell, Glarus, Zug und Schwyz bei der
Ausarbeitung eines gemeinsamen Mustergesetzes. Auch der
Thurgauer Gesetzesentwurf basiert auf diesem Mustergesetz.
„Durch diese Vereinheitlichung soll die Rechtssicherheit verbessert werden“, so Trüeb weiter. In der Schweiz ist die Lage
hinsichtlich Nutzung des Untergrunds und dem umstrittenen
Fracking alles andere als übersichtlich. Während beispielsweise
Freiburg und die Waadt bereits ein Moratorium beschlossen
haben, stimmt das Berner Stimmvolk in absehbarer Zukunft
über die „Stopp-Fracking-Initiative“ ab. Die besagten Nord-
INHALTSVERZEICHNIS
Thurgau verbietet umweltgefährdende Zusätze beim
Fracking
1
Ensi erteilt keinen Blankoscheck
2
Kleinkraftwerk Birseck mit stabilem Gewinn
2
233.000 E-Bikes auf Schweizer Strassen
2
Warnung vor zwei Preiszonen in Deutschland
2
Verdi kämpft mit VKU und BDEW für dezentralen Leistungsmarkt
2
EnBW-Chef: Düsseldorf macht gute Rendite
3
Energetische Sanierung lässt Mieten steigen
3
EU-Minister diskutieren Versorgungssicherheit
4
Bratusek sieht Effizienz als Antwort auf Versorgungsfragen
4
Sachsen und Brandenburg bangen um Braunkohle-Projekte
4
Verbund verlässt französischen Erzeugungsmarkt
5
Marktdaten
6
Marktdaten
7
ostschweizer Kantone wollen gemäss ihrem Mustergesetz von
einem Fracking-Verbot absehen. Das Gesetz sieht jedoch hohe
Hürden vor. Wer eine Konzession erhalten will, muss Gewähr
für eine umweltverträgliche Erschliessung und Nutzung der
Gasvorkommen bieten. Zudem dürfen einem solchen Tiefenbohrungsprojekt unabhängig von der Technik keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen,
so Trüeb./si
07.10.2014 | 1
ener|gate Messenger Schweiz
Der ener|gate messenger Schweiz liefert die
wichtigsten Nachrichten des Tages sowie die
wichtigsten Preis- und Marktdaten der Schweizer
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Weitere Highlights: Ausführliche Montags­ausgabe
mit einer Zusammenfassung der wichtigsten
Ereignisse der vergangenen Woche in französischer
Sprache + Archiv- und Downloadfunktion für Nachrichten und Marktdaten online
– Mediadaten 2015
Allgemeine Geschäftsbedingungen des ener|gate Fachverlages für Anzeigen und Fremdbeilagen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des
§ 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. „Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die
Veröffentlichung einer oder mehreren Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer
Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im
Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines
Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten
Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist
auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht oder nicht vollständig erfüllt, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so
hat dieser, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, bei einem ihm eingeräumten Nachlass den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahmemenge entsprechenden Nachlass zu
erstatten. Kann die Zeitschrift infolge höherer Gewalt (z.B. Krieg, Arbeitskampf oder sonstige nicht vorhersehbare
Ereignisse) oder sonstiger Umstände, die der Verlag nicht zu vertreten hat, überhaupt nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig erscheinen, so ist der Auftrag zum nächst möglichen Zeitpunkt auszuführen. Kann eine
spätere den Zweck nicht erreichen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, stehen dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu. Kann die Zeitschrift aus Gründen,
die der Verlag zu vertreten hat, überhaupt nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht rechtzeitig erscheinen, ist die
Haftung des Verlages nach Maßgabe der Regelungen in Nr. 9 eingeschränkt.
5. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig
bim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag
auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass
dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Der Verlag ist berechtigt, Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen
Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich zu machen.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage
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8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der
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Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen
oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder
Rückgängigmachung des Auftrages. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Verlages, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen ist – außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten- ausgeschlossen. Die Haftung ist bei Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs- ausgeschlossen . Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln- innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
10. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die
Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb
der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
11. F alls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach
Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom
Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist
oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
12. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei
Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die
restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen
weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des
Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
13. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg
nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über
die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
14. Kosten für die Anfertigung bestellter Copyproofs und Reinzeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte
oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
15. Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert
ist und diese um mehr als 20v.H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis
gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
16. Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen
Postweg weitergeleitet. Auftraggeber von Chiffreanzeigen darf der Verlag gegenüber Dritten nicht nennen.
17. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur
Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
18. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit
Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei
Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) unleserlich geschriebene Anzeigentexte, telefonisch aufgegebene Anzeigen, telefonisch erteilte Korrekturen oder
verstümmelte Telefaxübermittlung wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Wiedergabe übernommen.
b) Platzierungsbestätigungen gelten nur unter Vorbehalt und können geändert werden, soweit dies aus technischen
Gründen erforderlich ist, eine Veröffentlichung der Anzeige in dem betreffenden Heft ansonsten nicht möglich
wäre und der Zweck der Anzeige hierdurch nicht beeinträchtigt wird. In diesen Fällen kann der Verlag nicht
haftbar gemacht werden.
c) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden dieselben erst beim
Druckvorgang deutlich, so hat der Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Treffen beschädigte
Druckunterlagen erst unmittelbar vor Drucklegung des Blattes beim Verlag ein, so hat der Auftraggeber die aus
der erforderlichen Sonderbemühung des Verlages entstehenden Kosten zu tragen.
d) Der Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen den richtigen Abdruck seiner Anzeigen unverzüglich bei
Erscheinen zu überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderung oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholungen der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der Veröffentlichung eine unverzügliche Richtigstellung
seitens des Auftraggebers erfolgt ist.
e) Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten
Text- und Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche
Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen
Anzeigentarifs.
f) Abbestellungen von Anzeigen, Beiheftern und Beilagen müssen schriftlich bis spätestens zum Anzeigenschlusstermin erfolgen.
g) Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers entfällt jeglicher Nachlass.
h) Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordene Daten werden mit Hilfe der EDV bearbeitet und
gespeichert. Die Daten werden zu keinen anderen Zwecken als zu den Vertragszwecken verwendet (gemäß § 26
Absatz 1 und § 34 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz).