WGKK-Ratgeber 2015 - Wiener Gebietskrankenkasse

wgkk.at
WGKK-Ratgeber 2015
Ihre Gebietskrankenkasse
im Überblick
WGKK-Ratgeber 2015
Ihre Gebietskrankenkasse im Überblick
Impressum
Herausgeber & Druck:
Wiener Gebietskrankenkasse
Wienerbergstraße 15–19
1100 Wien
Redaktion & Gestaltung:
Öffentlichkeitsarbeit
Stand:
Jänner 2015
1. Auflage 2015
Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der Wiener Gebietskrankenkasse gestattet.
Satz- und Druckfehler vorbehalten.
Bildquellen: Bilderbox, Shutterstock und WGKK.
Vorwort
Liebe Leserinnen! Liebe Leser!
Mit dem jährlichen Ratgeber der Wiener
­Gebietskrankenkasse (WGKK) haben Sie eine
Broschüre in Händen, die einen umfassenden
Überblick gibt, welche Leistungen die WGKK
für Sie und Ihre Angehörigen erbringt.
Diese soziale Sicherheit ist für viele Menschen
in Österreich bereits zur Selbstverständlichkeit geworden: Immerhin sind 99,9 Prozent unserer Bevölkerung durch die soziale Krankenversicher­ung geschützt. Ihre solidarische Ausrichtung verhindert, dass
Krankheit zur Kostenfalle wird.
Das bedeutet: Der Zugang zur bestmöglichen Gesundheitsversorgung steht allen offen – unabhängig davon, wie hoch das individuelle Einkommen ist. In vielen
Staaten, in denen das Gesundheitssystem privatisiert ist, können gesundheitliche
­Probleme dagegen schnell zur finanziellen Belastung werden.
Im Gegensatz dazu bieten die sozialen Krankenversicherungen, so auch die
WGKK, einen einfachen Zugang zu umfassenden Leistungen. Das großstädtische
Umfeld mit seinen zum Teil hohen gesundheitlichen Belastungen und die schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – Stichwort: angespannter Arbeitsmarkt
– stellen die WGKK vor besondere Herausforderungen. Die unterschiedlichen
strukturellen Rahmenbedingungen führen auch dazu, dass sich das finanzielle
Gleichgewicht zwischen den einzelnen Krankenversicherungsträgern verschoben
hat. Für unsere Versicherten hat das jedoch keine Auswirkung. Sie können weiterhin, wie gewohnt, jene Leistungen in Anspruch nehmen, die sie für ihre Gesundheit brauchen.
Die WGKK betreut als größter Krankenversicherungsträger Österreichs 1,2 Millionen Versicherte und rund 420.000 Angehörige. Mit ihren umfangreichen Gesundheitseinrichtungen und Außenstellen leistet sie verlässlich einen wichtigen Beitrag
zur Gesundheitsversorgung der Wiener Bevölkerung. Unser Ziel ist es, kompetent
in Sachen ­Gesundheit zu sein und die Zufriedenheit der Kundinnen und Kunden
durch verstärkte Information, wohnortnahe Betreuung und Service-Ausbau zu
verbessern.
Einen weiteren Schritt in diese Richtung wollen wir mit der optischen Neugestaltung des Ratgebers setzen. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre,
mit freundlichen Grüßen
Hofrat Ing. Mag. Erich Sulzbacher
Generaldirektor
Mag.a Ingrid Reischl
Obfrau
1
Inhaltsübersicht
Vorwort1
Leistungsüberblick4
1
2
3
4
VORSORGE5
Gesundheitsförderung und Prävention
5
Zeckenschutzimpfung11
Vorsorgeuntersuchung12
Jugendlichenuntersuchung 13
MITVERSICHERUNG14
Beitragsfreie Mitversicherung
Beitragspflichtige Mitversicherung
e-card für mitversicherte Angehörige
14
24
26
KRANKHEIT27
Ärztliche Hilfe
27
Wahlärztinnen/Wahlärzte30
Psychotherapie32
Heilmittel (Medikamente)
33
Generika36
Befreiung von der Rezeptgebühr
38
Heilbehelfe und Hilfsmittel
39
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
42
Anstaltspflege (Spital)
44
Medizinische Hauskrankenpflege
47
Transportkosten48
Krankengeld55
Ärztliche Betreuung im Urlaub
58
MUTTERSCHAFT64
Mutterschaftsleistungen (Versicherungsfall der Mutterschaft)
64
Wochengeld65
Kinderbetreuungsgeld67
Mutter-Kind-Pass70
2
Inhaltsübersicht
ZÄHNE71
Zahnbehandlung71
Zahnersatz und Kieferregulierung
71
BEITRÄGE75
Beitragssätze der Sozialversicherung
75
Sozialversicherungsbeitrag ist nicht gleich Krankenkassenbeitrag 75
Wie hoch ist der Krankenversicherungsbeitrag?
76
5
6
Höchstbeitragsgrundlagen76
Geringfügigkeitsgrenzen76
FREIWILLIGE VERSICHERUNG
79
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
79
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
81
INFORMATION UND SERVICE
85
Ombudsmann85
Website86
Versichertendatenauszug88
e-card89
ELGA90
Wofür wird der Krankenversicherungsbeitrag verwendet?
93
Versichertenstand94
Leistungsinformation (LIVE)
95
WGKK-Veranstaltungen96
WGKK-Broschürenservice97
Zentrale und Außenstellen
100
Gesundheitszentren103
Zahngesundheitszentren104
Hanusch-Krankenhaus105
WGKK-Servicestellen106
Stichwortverzeichnis107
3
7
8
Leistungsüberblick
Vorsorge
l
Brustkrebsfrüherkennung
l
Jugendlichenuntersuchung
l
Vorsorgeuntersuchung Neu
l
Zeckenschutzimpfung
Krankheit
l
Ärztliche Hilfe
l
Psychotherapie
l
Heilmittel (Medikamente)
l
Heilbehelfe und Hilfsmittel
l
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
l
Anstaltspflege (Spital)
l
Medizinische Hauskrankenpflege
l
Reise- und Transportkosten
l
Krankengeld
l
Ärztliche Betreuung im Urlaub (In- und Ausland)
Mutterschaft
l
Mutterschaftsleistungen
(Versicherungsfall d. Mutterschaft/Sachleistungen)
l
Wochengeld
l
Mutter-Kind-Pass
Zähne
l
Zahnbehandlung
l
Zahnersatz und Kieferregulierung
4
Vorsorge
Gesundheitsförderung und Prävention
1
Betriebliche Gesundheitsförderung
Die WGKK bietet kostenlose Unterstützung und Beratung bei der Umsetzung von Gesundheitsförderungsprojekten in Betrieben.
Ziel der betrieblichen Gesundheitsförderung ist es, das
körperliche, seelische und soziale Wohlbefinden der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten und mit allen geeigneten Mitteln zu stärken.
Nähere Informationen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung:
Telefon:
+43 1 601 22-2697
E-Mail: [email protected]
„Service Stelle Schule“ der WGKK
Die „Service Stelle Schule“ der WGKK ist eine Anlauf- und Kontaktstelle für Schulen, zur Unterstützung gesundheitsförderlicher Aktivitäten auf
Schulebene.
Schulen werden bei der Planung und Durchführung beraten und begleitet und können zudem Informationsmaterialien anfordern, um eine maßgeschneiderte und individuelle Gesundheitslösung zu
erarbeiten. Daneben bietet die WGKK verschiedene Workshops, unter anderem zum Thema ­Ernährung und Bewegung in Schulen an.
Darüber hinaus ist die WGKK eine der Trägerinstitutionen des „Wiener
Netzwerks Gesundheitsfördernde Schulen“.
Nähere Informationen zur „Service Stelle Schule“:
Telefon:
+43 1 601 22-2108
E-Mail: [email protected]
5
Vorsorge
Mundgesundheitsförderung in Wiener Kindergärten und Volksschulen
1
Ziel des gemeinsam von der WGKK und der Wiener ­Gesundheitsförderung
GmbH aus dem Landesgesundheitsförderungsfonds finanzierten Projektes zur Mundgesundheitsförderung in Wiener Kinder­gärten und Volksschulen ist es, bei Kindern, Eltern und Betreuungspersonen das Bewusstsein für die Bedeutung gesunder Zähne zu fördern und damit zu einer
­Verbesserung der Zahngesundheit der Wiener Kinder beizutragen.
Das Projekt besteht aus einem zahnmedizinischen und einem zahnpädagogischen Teil.
Der pädagogische Teil beinhaltet beispielsweise das
Erlernen einer effektiven Mundhygiene mit Hilfe
geschulter Zahngesundheitserzieherinnen/-erzieher in
Form von Gruppenprophylaxe (gemeinsames Zähne putzen).
Darüber hinaus wurde das Zahntheater „Im Mund
geht’s rund“ entwickelt, das den Kindern mit
spielerischen Mitteln die Grundregeln der
Mundhygiene näherbringt.
Nähere Informationen zur Zahngesundheitsförderung:
Telefon: +43 1 601 22-2108
Website: l www.tipptopp-kariesstopp.at
6
Vorsorge
Raucherentwöhnung
1
Die WGKK bietet unterschiedliche Möglichkeiten zur Raucher­entwöhnung
an.
Das Rauchfrei Telefon:
Motivation für Menschen, die sich für ­Raucherentwöhnung interessieren oder r­ auchfrei bleiben möchten unter 0800 810 013.
Anrufende erhalten Informationen zum T
­ hema Tabakentwöhnung sowie Unterstützung bei der konkreten Planung und
­Umsetzung des Rauchstopps. Hier b
­ ekommen aber auch
­tabakentwöhnte Personen die Möglichkeit, R
­ ückfällen durch
eine ­Nachbetreuung ­vorzubeugen.
Raucherberatungsstellen bieten in allen vier
Gesundheitszentren nach Voranmeldung
Einzelberatung oder Gruppentherapien
an. In erster Linie wird die Nikotinabstinenz und in zweiter Linie die Reduktion des
Tabakkonsums angestrebt.
Stationäre Rauchertherapie
Starken Raucherinnen und Rauchern wird eine stationäre Therapie zur
Tabakentwöhnung mit entsprechender Nachbetreuung angeboten.
Rauchfrei Telefon
Telefon: 0800 810 013
Website:www.rauchfrei.at
WGKK-Raucherberatung (Adressen Seite 103)
l Gesundheitszentrum Wien-Mitte
l Gesundheitszentrum Wien-Mariahilf
l Gesundheitszentrum Wien-Süd
l Gesundheitszentrum Wien-Nord
7
Vorsorge
1
Brustkrebs-Früherkennung: „früh erkennen“ – das Österreichische
­Brustkrebs-Früherkennungsprogramm
Am 1. Jänner 2014 startete das qualitätsgesicherte Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm „früh erkennen“, das alle Mammographie-Angebote zur Früherkennung von Brustkrebs vor 2014 ablöst.
Das neue Programm bringt viele Vorteile für Frauen:
l Frauen zwischen 45 und 69 Jahren können nach der Terminvereinbarung bei einem radiologischen Standort, der am Programm teilnimmt,
nur mit ihrer e-card zur Früherkennungsmammographie gehen.
Die e-card ist alle zwei Jahre dafür freigeschaltet. Die Frauen erhalten
alle zwei Jahre einen Einladungsbrief, der sie an die Untersuchung erinnert. Einladung oder ärztliche Zuweisung ist nicht erforderlich.
l Frauen im Alter von 40 bis 44 Jahren und ab 70 Jahren können sich
bei der Telefon-Serviceline 0800 500 181 oder über ein Online-Formular auf www.frueh-erkennen.at zum Programm anmelden. Sie gehen
mit der Einladung, die sie ca. eine Woche nach der Anmeldung erhalten, und ihrer e-card zur Früherkennungsmammographie.
Eine ärztliche Zuweisung ist nicht erforderlich.
l Umfassende Qualitätskriterien für die Untersuchung – wie eine standardisierte Doppelbefundung nach dem 4-Augen-Prinzip sowie neueste
technische Geräte – und verbindliche Zertifizierungen für die am Früherkennungsprogramm teilnehmenden Radiologinnen und Radiologen
sichern die hohe Qualität des Programms.
l Das neue Programm richtet sich an gesunde Frauen ab 40 Jahren
ohne Anzeichen einer Brustkrebserkrankung. Die diagnostische Mammographie bei Beschwerden, Krankheitsverdacht, bei einer Brustkrebserkrankung oder im Rahmen der Nachsorge und bei familiär erhöhtem
Risiko erfolgt weiterhin mit Zuweisung durch eine Ärztin/einen Arzt.
Kontakt: Österreichisches Brustkrebs-Früh­erkennungsprogramm:
Kostenlose Telefon-Serviceline:
0800 500 181 (Mo–Fr von 08:00 bis 18:00 Uhr)
Website:www.frueh-erkennen.at
E-Mail: [email protected]
8
Vorsorge
Ernährungsberatung
In den Gesundheitszentren und im Hanusch-Krankenhaus der WGKK werden Ernährungs- und Diätberatungen angeboten. Mit einer entsprechenden Zuweisung der betreuenden Ärztin/des betreuenden Arztes können
Versicherte an Einzelberatungen oder Gruppenschulungen teilnehmen.
Informationen und Hilfestellungen gibt es bei generellen Fragen rund um
gesunde Ernährung wie auch bei Übergewicht und Adipositas oder unterschiedlichsten Krankheitsbildern, bei denen Ernährung ein zentraler Punkt
ist.
Richtig essen von Anfang an! – Wien
Eine ausgewogene, bedarfsgerechte Ernährung
spielt eine wichtige Rolle in der Schwangerschaft
und im Säuglingsalter. Sie legt den Grundstein für
ein ­genussvolles und gesundes Essverhalten im
­Jugend- und E
­ rwachsenenalter. Im Rahmen von
­kostenlosen ­Ernährungsworkshops in ganz Wien
möchte die WGKK die Entwicklung hin zu einem
gesunden Ernährungs­verhalten unterstützen.
Workshop I: Ernährung in der
­Schwangerschaft
für Schwangere und ihre Familien
l Wir sprechen über den eigenen E
­ ssalltag.
l Wir geben Ernährungsempfehlungen für die Schwangerschaft.
l Wir verkosten gemeinsam verschiedene Lebensmittel.
l Wir geben Ernährungstipps bei Schwangerschaftsbeschwerden.
l Wir informieren über Beratungsstellen zum Thema Karenz und
­Kinderbetreuungsgeld.
l Wir bieten Raum für persönliche Fragen und Diskussionen.
9
1
Vorsorge
1
Workshop II: Ernährung in der Stillzeit und Beikost für Babys
(für Schwangere und Familien mit Babys)
l Wir sprechen über die ausgewogene Ernährung der Mutter in der Stillzeit.
l Wir beschäftigen uns mit der frühen Geschmacksentwicklung des Kindes.
l Wir geben Empfehlungen zum Einstieg in die Beikost und besprechen
die wichtigsten Nährstoffe, die das Baby braucht.
l Wir verkosten gemeinsam verschiedene Babybreie.
l Wir informieren über Beratungsstellen zum Thema Karenz und
­Kinderbetreuungsgeld.
l Wir bieten Raum für persönliche Fragen und Diskussionen.
Anmeldung:
Telefon: +43 1 601 22-2813
E-Mail: [email protected]
Informationen zum Projekt:
Telefon: +43 1 601 22-2813
E-Mail: [email protected]
Termine:
Website:www.richtigessenvonanfangan.at
10
Vorsorge
Therapie Aktiv –
Diabetes im Griff
„Therapie Aktiv – Diabetes
immellitus?
Griff“ ist ein LangzeitbetreuWas ist diabetes
ungsprogramm für Patientinnen/Patienten mit Diabetes
mellitus Typ 2 („Zuckerkrankheit“).
Die Wörter Diabetes mellitus bedeuten vermehrte Ausscheidung von zuckerhaltigem Urin – wörtlich: „honigsüßer Durchfluss“. Diabetes mellitus,
bekannt als Zuckerkrankheit, ist eine chronische
Stoffwechselerkrankung, gekennzeichnet durch dauernde Erhöhung der Blutzuckerkonzentration. Der
erhöhte Blutzuckerspiegel kann durch Insulinmangel
und/oder durch die verminderte Wirksamkeit des
vorhandenen Insulins (= Insulinresistenz) verursacht
werden.
Es soll Typ-2-Diabetikerinnen/Diabetikern zu einer intensiveren Betreuung durch die Ärztin/den Arzt und zu mehr
folgeerkrankungen
Wissen über die Krankheit verhelfen.
Folgeerkrankungen sind die Folge ständiger oder wiederkehrender hoher Blutzuckerwerte. Diese Spätkomplikationen bedeuten Veränderungen an den
Blutgefäßen und Nerven. Sie treten nicht zwangsläufig auf und können heutzutage durch eine gute
ärztliche Therapie, die kompetente Begleitung durch
Diabetesberater, sowie Ihre aktive Mitarbeit weitgehend vermieden werden.
Mit „Therapie Aktiv – Diabetes im Griff“ wurde ein
Behandlungsprogramm für Patienten mit Diabetes
mellitus Typ 2 ins Leben gerufen.
1
diabEtEs
iM Griff
information für typ-2-diabetiker
Hotline: (+43 1) 601 22-3800
E-Mail: [email protected]
Web: www.therapie-aktiv.at
Gemeinsam mit der Ärztin/dem Arzt werden sinnvolle und
erreichbare Therapieziele festgelegt, die bei den regelmäßigen Untersuchungen geprüft, verändert und aktualisiert
werden.
Wodurch können spätkomplikationen auftreten?
hoher Blutdruck
Übergewicht
Bewegungsmangel
erhöhte Blutfette (Cholesterin und Triglyceride)
Rauchen
Blutgerinnungsstörungen etc.
Weiters besteht die Möglichkeit, an Schulungen in Kleingruppen teilzunehmen. Dadurch sollen die Behandlung
optimiert und Begleit- und Folgeerkrankungen hinausgezögert oder verhindert werden.
Welche folgeerkrankungen gibt es?
Allgemein kann gesagt werden, dass sowohl die
großen und kleinen Gefäße (Makro- und Mikroangiopathie) als auch das Nervensystem (Neuropathie) geschädigt werden können. Gefährdete
Organe/Körperteile sind dabei das Herz, das Gehirn,
die Beine, die Augen, die Nieren und die Nerven.
IMPRESSUM:
1. Auflage 2007
Verantwortlich für den Inhalt: STGKK & WGKK
Nähere Informationen zu „Therapie Aktiv“:
Telefon: +43 1 601 22-3800
E-Mail:[email protected]
Zeckenschutzimpfung
Die WGKK leistet zu den Kosten der Zeckenschutzimpfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis einen Kostenzuschuss
von zwei Euro.
11
Vorsorge
1
Vorsorgeuntersuchung
Die Vorsorgeuntersuchung steht einmal jährlich allen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kostenlos zur Verfügung, die ihren Wohnsitz in
Österreich haben – also auch jenen, die nicht versichert sind.
Gegen Vorlage der e-card oder gegen Vorlage eines Vorsorgeuntersuchungskrankenscheines (erhältlich in allen WGKK-Kundencentern/
Bezirksstellen) kann die Vorsorgeuntersuchung u. a. in den Gesundheitseinrichtungen der WGKK (Adressen siehe Seite 103) oder bei 1.300 Vertragsärztinnen/Vertragsärzten für Vorsorgeuntersuchung in Anspruch genommen werden.
Bei der Vorsorgeuntersuchung werden die häufigsten beeinflussbaren Gesundheitsrisiken wie Übergewicht, Bluthochdruck, Rauchen und Bewegungsmangel abgeklärt. Im
Mittelpunkt stehen nicht abstrakte Zahlen, sondern das
persönliche Risikoprofil der untersuchten Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die auf diese Weise erfahren, wie es um ihre
Gesundheit steht. Die Patientinnen und Patienten können so selbst entscheiden, was sie für sich tun möchten – z.B. mehr Bewegung, bewusste
Ernährung, Verzicht auf Nikotin und maßvoller Umgang mit Alkohol.
Im internationalen Vergleich steht Österreich mit dem Vorsorgeuntersuchungs-Angebot an der Spitze: Kein anderes Gesundheitssystem bietet
eine derart umfassende Leistung.
Informationsfolder gibt es in allen WGKK-Außenstellen oder als Download
im Internet unter www.sozialversicherung.at.
„Gehen Sie zur Vorsorgeuntersuchung – Ihrer Gesundheit zuliebe!“
Nähere Informationen zur Vorsorgeuntersuchung:
Website: l www.sozialversicherung.at/vu
Hotline: 0800 501 522
12
Vorsorge
Jugendlichenuntersuchung
Die Jugendlichenuntersuchung ist vorgesehen für pflichtversicherte
(­berufstätige) Jugendliche (­Lehrlin­ge) im Alter zwischen dem 15. und dem
vollendeten 18. Lebensjahr.
Zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes werden die
­Jugendlichen mindestens einmal jährlich zu einer ärztlichen
Untersuchung eingeladen.
Gleichzeitig mit der Einladung der J­ ugendlichen zu
­dieser Untersuchung wird ein Informations­schreiben an
den/die Dienstgeber/in übermittelt.
Das Leistungsspektrum der Jugendlichenuntersuchung umfasst eine
­körperliche Unter­suchung sowie eine
Harnkontrolle. Auf Wunsch ist ­zusätzlich
eine Blutuntersuchung ­vorgesehen.
Darüber hinaus wird auf gesunde
­Lebensweise hingewiesen, eine Raucherberatung angeboten sowie über weitere
Möglichkeiten (z.B. First-Love-Ambulanz)
­informiert.
Weiters erfolgt eine Aufklärung über die
­regelmäßigen Auffrischungen diverser Impfungen.
Jugendlichen-Untersuchungsstelle der WGKK:
Gesundheitszentrum Wien-Mariahilf
6., Mariahilfer Straße 85–87
Telefon: +43 1 601 22-40630
13
1
Mitversicherung
Beitragsfreie Mitversicherung
2
Der Kreis der geschützten Personen ist größer als der Kreis der Versicherten der WGKK. Leistungen aus der sozialen Krankenversicherung
gebühren nicht nur den Versicherten, sondern auch – für die meisten
Angehörigen ohne zusätzliche Beitragsleistung – für bestimmte Familienmitglieder (Angehörige).
Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft
l gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (Ausnahme: Kinder und Enkelkinder während einer Schul- oder Berufsausbildung im Ausland)
l keine Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen
­Gesetz
l kein Anspruch auf Krankenfürsorge gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers (z.B. Kranken­
fürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien) vorgesehen
Antragstellung
l persönlich, entweder im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß oder
in jeder Außenstelle der WGKK
l per Post
l per Fax
l per E-Mail
(Adressen, Faxnummern und E-Mail-Adressen ab Seite 100)
Das jeweilig erforderliche Antragsformular für die Gewährung von Leistungen für Angehörige (Mitversicherung) können Kundinnen und Kunden
­entweder telefonisch in jeder Außenstelle der WGKK anfordern ­(Adressen
ab Seite 100) oder auf der WGKK-Website unter www.wgkk.at
­herunter­laden. Welche Unterlagen für die Mitversicherung von Angehörigen
zusätzlich zum jeweiligen Antrag erforderlich sind, ist der nachfolgenden
Übersichtstabelle zu entnehmen.
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Antragstellung für die Verlängerung der Mitversicherung von ehelichen, unehelichen, legitimierten
und Wahlkindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
14
Mitversicherung
Für die automatische Verlängerung der Mitversicherung müssen
­folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Das Kind ist bei der WGKK gemeldet
2. Für das Kind besteht ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf
Familienbeihilfe
Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, teilt das Finanzamt der WGKK
auf elektronischem Weg mit, dass weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind über das 18. Lebensjahr hinaus besteht. In diesem Fall
verlängert die WGKK automatisch die Mitversicherung des Kindes. Die
Vorlage des Nachweises über die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe ist
somit nicht mehr erforderlich.
Wird für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen, ist es notwendig die
­entsprechenden Nachweise zu übermitteln.
Kriterien für die Angehörigeneigenschaft
Die Übersichtstabellen auf den folgenden Seiten informieren über
l
l
l
l
die Personen, die als Angehörige gelten
die notwendigen Voraussetzungen
die Dauer der Mitversicherung
die erforderlichen Unterlagen
15
2
Mitversicherung
KINDER (ENKEL/INNEN) BIS ZUR
Personenkreis
eheliche Kinder
2
Voraussetzungen
legitimierte Kinder
Wahlkinder (Adoptivkinder)
keine
uneheliche Kinder einer
­weiblichen Versicherten
uneheliche Kinder eines
­männlichen Versicherten
Vaterschaft durch Urteil/­Anerkenntnis
festgestellt
Stiefkinder
Enkelkinder
Pflegekinder
ständige
Hausgemeinschaft mit
der/dem Versicherten
lunentgeltliche Verpflegung durch
die Versicherte/den Versicherten
lPflegeverhältnis beruht auf einer
­behördlichen Bewilligung
lKinder, wenn sie mit dem Versicherten bis zum 3. Grad verwandt
oder ­verschwägert sind und von
der/vom Versicherten ­gepflegt und
erzogen werden
lständige Hausgemeinschaft mit
der/dem Versicherten
16
Mitversicherung
VOLLENDUNG DES 18. LEBENSJAHRES
Dauer (Befristung)
Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus siehe
­Rubrik: „Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres“
Benötigte Unterlagen
lGeburtsurkunde
l(berichtigte) Geburtsurkunde
2
l(berichtigte) Geburtsurkunde
lGeburtsurkunde
lGeburtsurkunde
lVaterschaftsnachweis
Vollendung des 18. Lebens­
jahres, darüber hinaus
siehe Rubrik: „Kinder nach
­Vollendung des 18. Lebens­
jahres“
(Die Mitversicherung wird für
die Dauer von drei ­Jahren
­vorgemerkt, danach ist
die n
­ euerliche Vorlage der
­Meldezettel erforderlich)
lGeburtsurkunde
lHeiratsurkunde/­
Partnerschaftsurkunde
lMeldezettel des Kindes
lMeldezettel der/des Versicherten
lGeburtsurkunde der Enkelin/des
­Enkels
lGeburtsurkunde des Elternteiles
lMeldezettel der Enkelin/des Enkels
lMeldezettel der/des Versicherten
lGeburtsurkunde
lAntragsformular
lGeburtsurkunde
lamtliche Pflegebewilligung
lUrkunde zum Nachweis
des ­Verwandtschafts- oder
­Verschwägerungsverhältnisses
lMeldezettel des Kindes
lMeldezettel der/des Versicherten
17
Mitversicherung
KINDER NACH VOLLENDUNG Kinder gelten bis zur Vollendung des Unter folgenden Voraussetzungen kann sich 2
Personenkreis
wenn sich das Kind in
einer Schulausbildung oder
­Berufsausbildung befindet
Voraussetzungen
Schul- oder Berufsausbildung,
­welche die Arbeitskraft des Kindes
­überwiegend beansprucht
lStudium im ersten
­Studienabschnitt
lStudium wird ernsthaft und
­zielstrebig betrieben
lStudium im zweiten Studienabschnitt
lStudium wird ernsthaft und
­zielstrebig betrieben
wenn das Kind wegen Krankheit
oder Gebrechen erwerbsunfähig ist
wenn das Kind ­erwerbslos ist
18
seit Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit Ablauf der Schul- oder
­Berufsausbildung)
seit Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit A
­ blauf der Schul- oder
­Berufsausbildung)
Mitversicherung
DES 18. LEBENSJAHRES
18. Lebensjahres als Angehörige.
der Krankenversicherungsschutz verlängern
Dauer (Befristung)
Zusätzlich benötigte Unterlagen für
die ­Mitversicherung von Kindern bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
max. bis zur Vollendung des
lSchulbesuchsbestätigung
27. Lebensjahres (Befristung:
30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten
­Schulbesuchsbestätigung fällt)
max. bis zur Vollendung des
27. ­Lebensjahres
(Befristung: 30.11. des
Kalenderjahres, in welches
das Ende der vorgelegten
­Studienbestätigung fällt)
lwenn für das Kind FB*) bezogen wird,
der Nachweis darüber
wird keine FB*) bezogen:
lFortsetzungsbestätigung als ordentlich Studierende/Studierender
lBestätigung des Studienerfolges im
Studienjahr 20xx (Erfolgsnachweis
im Ausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden oder mindestens 16 ECTS-Punkten) – im ersten
Studienjahr nicht erforderlich
max. bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres
(Befristung: 30.11. des
­Kalenderjahres, in welches
das Ende der vorgelegten
­Studienbestätigung fällt)
lwenn für das Kind FB*) bezogen wird,
der Nachweis darüber
wird keine FB*) bezogen:
lFortsetzungsbestätigung als
­ordentlich Studierende/­Studierender
individuell
laktueller ärztlicher Befundbericht
höchstens für 24 Monate
lNachweis über die Beendigung der
Schul- oder Berufsausbildung bzw.
des beendeten Studiums.
*) FB = Familienbeihilfe
19
2
Mitversicherung
2
EHEGATTIN/EHEGATTE ODER EINGETRAGENE
Personenkreis
Voraussetzungen
Ehegattin/Ehegatte oder eingeNichtzutreffen der Ausschlussgründe
tragene Partnerin/eingetragener
(siehe Aufzählung Seite 24)
Partner
HAUSHALTSFÜHRENDE ANGEHÖRIGE/
Personenkreis
Voraussetzungen
Eine haushaltsführende Angehö- lseit mindestens zehn Monaten
rige/ein haushaltsführender Ange­bestehende Hausgemeinschaft mit
höriger aus dem Kreis der Eltern,
der/dem Versicherten
Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der lunentgeltliche Haushaltsführung
Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegedurch die/den Angehörigen
kinder, der Enkelkinder oder der
les lebt keine arbeitsfähige EheGeschwister
gattin/kein arbeitsfähiger Ehegatte
oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner der/des Versicherten im g
­ emeinsamen Haushalt
lNichtzutreffen der Ausschlussgründe (siehe Aufzählung Seite 24)
20
Mitversicherung
PARTNERIN/EINGETRAGENER PARTNER
Dauer (Befristung)
Benötigte Unterlagen
unbefristet
lHeiratsurkunde oder
Partnerschaftsurkunde
2
HAUSHALTSFÜHRENDER ANGEHÖRIGER
Dauer (Befristung)
Benötigte Unterlagen
unbefristet
lUrkunden zum Nachweis des
­Verwandtschaftsverhältnisses
(Mitversicherung wird für die Dauer
lMeldezettel
der/des
von drei Jahren vorgemerkt, danach
A
­
ngehörigen
ist die neuerliche Vorlage der MeldelMeldezettel der/des
zettel ­erforderlich)
­Versicherten
21
Mitversicherung
Personenkreis
2
Eine Lebensgefährtin/
ein Lebensgefährte
LEBENSGEFÄHRTIN /
Voraussetzungen
lseit mindestens zehn Monaten
­bestehende Hausgemeinschaft mit
der/dem Versicherten
lunentgeltliche Haushaltsführung
durch die Angehörige/den Angehörigen
les lebt keine arbeitsfähige Ehegattin/kein arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragene Partnerin/­
eingetragener Partner der/des
Versicherten im ­gemeinsamen
Haushalt
lNichtzutreffen der Ausschlussgründe (siehe Aufzählung Seite 24)
Personenkreis
PFLEGENDE/R
Voraussetzungen
Eine pflegende Angehörige/ein
pflegender Angehöriger
Die/der Angehörige pflegt die
­Versicherte/den Versicherten
(Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Personen, die mit
der pflegebedürftigen Person in
gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt
oder verschwägert sind; Kinder,
Wahl-, Stief- und Pflegekinder;
­Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern; Enkelkinder; Geschwister
sowie haushaltsführende Lebensgefährtin/Lebensgefährte)
ð mit Anspruch auf Pflegegeld
­zumindest in Höhe der Stufe 3 nach
§ 5 des ­Bundespflegegeldgesetzes
oder nach den Bestimmungen der
­Landespflegegeldgesetze
22
ð unter ganz überwiegender
­Beanspruchung der Arbeitskraft
ð nicht erwerbsmäßig
ð in häuslicher Umgebung
Mitversicherung
LEBENSGEFÄHRTE
Dauer (Befristung)
unbefristet
(Mitversicherung wird für die Dauer
von drei Jahren vorgemerkt, danach ist die neuerliche Vorlage der
­Meldezettel ­erforderlich)
ANGEHÖRIGE/R
Dauer (Befristung)
unbefristet
(Mitversicherung wird für die Dauer
von drei Jahren vorgemerkt, d
­ anach
ist die neuerliche Vorlage der
­Unterlagen erforderlich)
Benötigte Unterlagen
lMeldezettel der Lebens­
gefährtin/des Lebens­gefährten
lMeldezettel der/des
­Versicherten
lIdentitätsnachweis
Benötigte Unterlagen
lHeiratsurkunde oder
­Partnerschaftsurkunde
lUrkunden zum Nachweis
des V
­ erwandtschafts- oder
­Verschwägerungsverhältnisses
lNachweis über den Bezug des
Pflegegeldes
23
2
Mitversicherung
Ausschlussgründe von der Angehörigeneigenschaft
2
Die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, haushaltsführende oder pflegende Angehörige,
andere ­Verwandte oder die Lebensgefährtin/der Lebens­gefährte
­gelten nur dann als Angehörige, wenn sie nicht zu folgendem Personenkreis zählen:
lPersonen, die dem Kreis der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (u.
a. Ärztinnen/Ärzte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Patentanwältinnen/Patentanwälte, Notarinnen/Notare, selbständige Apothekerinnen/
Apotheker, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder)
angehören
lAll diese Personen auch dann, wenn sie eine Pension nach
dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich
selbständig Erwerbstätiger oder nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz beziehen oder eine Alters-, Berufsunfähigkeitsoder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen
lGrenzgängerinnen/Grenzgänger, d. h. Personen, die im Ausland
eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Inland eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung begründen würde oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit beziehen; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei
einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf
Grund dieser Beschäftigung
Diese Regelung gilt für alle Angehörigen (d. h. über den oben
­angeführten Personenkreis hinaus auch für die Kinder und Enkel).
Beitragspflichtige Mitversicherung
Für mitversicherte Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und haushaltsführende Personen ist ein Zusatzbeitrag
einzuheben, wenn die mitversicherte Person nicht
lein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erzieht (auch Wahl-, Stiefund Pflegekinder oder Enkel) oder
lin der Vergangenheit mindestens vier Jahre hindurch ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erzogen hat (darunter fallen auch Kinder-
24
Mitversicherung
erziehungszeiten aus einer vorherigen Beziehung oder als alleinerziehender Elternteil) oder
lselbst Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei hat oder
leine Versicherte/einen Versicherten pflegt, die/der Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei hat;
weiters wenn die versicherte Person nicht
lK
rankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe
bezieht oder
l soziale Schutzbedürftigkeit festgestellt wird
Zusatzbeitrag
Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage.
Als Beitragsgrundlage gilt bei
ld
urch eine Erwerbstätigkeit Pflichtversicherten das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen inklusive Sonderzahlungen, das aus den in der Sozialversicherungsdatenbank des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
gespeicherten Beitragsgrundlagen zu ermitteln ist:
ð heranzuziehen ist die Jahresbeitragsgrundlage des zweit­
vorangegangenen Kalenderjahres (für 2015 also die Jahresbeitragsgrundlage für 2013)
ð liegt die Jahresbeitragsgrundlage für dieses Kalenderjahr
(2013) nicht vor, ist die Jahresbeitragsgrundlage des vorhergehenden Kalenderjahres (2014) zu übernehmen
ð sind solche Jahresbeitragsgrundlagen nicht vorhanden, wird
das aktuelle sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen
(2015) berücksichtigt
lin der Krankenversicherung pflichtversicherten Pensionistinnen/Pensionisten der aktuelle monatliche Pensionsbezug zuzüglich der Sonderzahlungen
lin der Krankenversicherung Selbstversicherten die für die Selbstversicherung herangezogene Beitragsgrundlage
lmehrfach Pflichtversicherten die Beitragsgrundlage aus jedem einzelnen
Versicherungsverhältnis
25
2
Mitversicherung
Die Beitragspflicht besteht ab dem Beginn der Mitversicherung, unabhängig davon, ob eine Leistung aus der Mitversicherung in Anspruch genommen wurde.
2
Der Zusatzbeitrag wird den Versicherten – und nicht den Angehörigen –
vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben. Für die Zahlung an den
Krankenversicherungsträger haben die Versicherten selbst zu sorgen. Der
Zusatzbeitrag verbleibt nicht dem Krankenversicherungsträger, ­sondern
fließt über den Weg der Krankenanstaltenfinanzierung in das Bundes­
budget.
e-card für mitversicherte Angehörige
Falls eine Angehörige/ein Angehöriger nicht ohnehin bereits eine e-card
besitzt, wird diese nach Erfassung der/des Angehörigen in der Datenbank
automatisch zugesandt.
Babys erhalten nach ihrer Geburt automatisch eine eigene e-card zugeschickt, wenn sie bei der WGKK mittels einer Kopie der Geburtsurkunde
angemeldet werden.
Nähere Informationen zur Angehörigeneigenschaft:
lAngehörigeneigenschaften
Kundencenter Wienerberg oder in jeder Außenstelle der WGKK
(­Adressen ab Seite 100)
lBeitragsvorschreibung des Zusatzbeitrages Versicherungsabteilung
Telefon: +43 1 601 22-2781
E-Mail: [email protected]
26
Krankheit
Ärztliche Hilfe
Im Erkrankungsfall kann die Ärztin/der Arzt
frei gewählt werden.
Gegen Vorlage der e-card können Versicherte und mitversicherte Angehörige ärztliche Hilfe auf Kosten der WGKK in Anspruch nehmen. Die e-card
muss bei jedem Ordinationsbesuch vorgewiesen werden.
Ärztliche Hilfe gibt es durch:
lVertragsärztinnen/Vertragsärzte
lVertragsgruppenpraxen
lVertragseinrichtungen (Spitalsambulanzen)
lÄrztinnen/Ärzte in Gesundheitseinrichtungen der WGKK
(Adressen ab Seite 103)
3
Zu beachten ist auf jeden Fall die Quartalsregelung, die auch für Vertragsgruppenpraxen gilt!
Pro Quartal (Jänner–März, April–Juni, Juli–September, Oktober–Dezember)
können
leine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt für Allgemeinmedizin
lbis zu drei Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzte verschiedener Sparten
lbeliebig viele Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte
direkt, ohne Überweisung, aufgesucht werden.
Sollte es innerhalb eines Quartals notwendig sein, mehr als drei Fachärztinnen/Fachärzte in Anspruch zu nehmen, kann
eine Allgemeinmedizinerin/ein Allgemeinmediziner
oder eine Fachärztin/ein Facharzt eine Überweisung bzw. Zuweisung für einen weiteren
­Besuch bei einer F
­ achärztin/einem Facharzt
ausstellen.
Achtung!
Die Konsultation einer zweiten Fachärztin/eines
zweiten Facharztes derselben Sparte ist innerhalb
desselben Quartals auf Kosten der WGKK grundsätzlich nicht möglich. In begründeten Einzelfällen muss vor dem Besuch der anderen Ärztin/des anderen Arztes eine Zustimmung zur Zusatzkonsultation in
einer Außenstelle der WGKK eingeholt werden.
27
Krankheit
Service-Entgelt für die e-card
Das im November 2015 fällige Service-Entgelt für die e-card 2016 beträgt
EUR 10,85.
Beispiele für die Einhebung:
3
Personenkreis
Einhebung durch
Versicherte, welche am 15.11. durch
die Dienstgeberin/den Dienstgeber zur
Kranken­versicherung gemeldet sind
Dienstgeberin/­
Dienstgeber
Krankengeld-, Wochengeld-, und
Kinderbetreuungsgeld­bezieherinnen/bezieher, w
­ elche am 15.11. diese
Leistung ­bezogen haben
zuständigen Kranken- € 10,85
versicherungsträger
Arbeitslosengeldbezieherinnen/
-bezieher, welche am 15.11. diese
Leistung bezogen haben
Arbeitsmarktservice
Selbstversicherte, welche am 15.11.
freiwillig kranken­versichert sind
zuständigen Kranken­ € 10,85
versicherungs­träger
Ausgenommen vom Service-Entgelt für die e-card sind
lmitversicherte Ehegattinnen/Ehegatten
lmitversicherte eingetragene Partnerinnen/Partner
lmitversicherte Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten
lmitversicherte Kinder (siehe die Seiten 14 bis 19)
lPensionistinnen/Pensionisten
lPersonen, die von der Rezeptgebühr befreit sind
Der ärztlichen Hilfe sind folgende Leistungen gleichgestellt
lPhysiotherapeutische Behandlungen
lLogopädische Behandlungen
lErgotherapeutische Behandlungen
lPsychotherapeutische Behandlungen
lDiagnostische Leistungen klinischer Psychologen/innen
lBehandlungen durch Heilmasseurinnen/Heilmasseure
28
Höhe
€ 10,85
€ 10,85
Krankheit
Chefärztliche Genehmigung
Für bestimmte Leistungen ist vor deren Inanspruch­nah­me eine chefärztliche Genehmigung einzuholen. Grund­sätzlich ist dies in jeder Außenstelle
der WGKK (Adressen ab Seite 100) möglich.
Folgende Leistungen müssen vor der Inanspruchnahme vom
­chefärztlichen Dienst genehmigt werden:
lLogopädische Behandlung ab der 2. Sitzung
lErgotherapie ab der 2. Behandlungseinheit
lPhysiotherapie durch freiberufliche Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten in Form von Hausbesuchen und Behandlung durch freiberufliche
Heilmasseurinnen/Heilmasseure ab der 1. Sitzung
lVerordnungen für physikalische Behandlungen bei Instituten und
­Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten sind der WGKK vor bzw.
­spätestens zu Beginn der Behandlung vorzulegen
lPsychotherapie ab der 11. Sitzung
lMedizinische Hauskrankenpflege ab dem 28. Tag
lGeplante Behandlung und Untersuchung im Ausland
lComputertomografie, Kernspintomografie
lKosmetische Behandlung, kosmetische Operation
lSterilisation, Geschlechtsumwandlung
lHELP-Therapie
lOperative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion
lFlugtransporte
lKrankentransporte bei Serienbehandlungen ab dem 11. Transport
(­ausgenommen Transporte zur Dialyse, Chemo-Strahlentherapie und
Unfall-Nachkontrolle in den Unfallambulanzen)
lHeimdialyse
Nähere Informationen zu speziellen Verschreibungen:
Telefon: +43 1 601 22-2162 oder 2165
29
3
Krankheit
Wahlärztinnen/Wahlärzte
3
Wahlärztinnen/Wahlärzte sind niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, die keinen
Vertrag mit der WGKK haben. Das heißt, sie sind an die mit den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten vereinbarten Honorare bzw. das vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum nicht gebunden. Konsultiert man Wahlärztinnen/Wahlärzte, dann gilt man als Privatpatientin/Privatpatient und muss
das Honorar selbst bezahlen.
Kundinnen und Kunden der WGKK haben nach dem Besuch einer Wahlärztin/eines Wahlarztes Anspruch auf einen Kostenersatz – sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf Grund der gesetzlichen Lage darf die WGKK nur 80 Prozent jenes Betrages rückerstatten, den die Kasse bei Inanspruchnahme entsprechender Vertragspartnerinnen/Vertragspartner für dieselben Leistungen aufgewendet hätte, höchstens jedoch das Honorar, das bei der Wahlärztin/dem
Wahlarzt entrichtet worden ist. Achtung: Für privat erbrachte Leistungen,
die im Tarifkatalog der WGKK nicht enthalten sind, kann die WGKK keinen
Kostenersatz leisten.
Folgende Unterlagen werden für den Kostenersatz wahlärztlicher
Hilfe benötigt:
lEine detaillierte Honorarnote mit genauen Angaben über die
­ärztlichen Leistungen (Datum der Ordinationen, Visiten, Sonder­
leistungen, Diagnose sowie Stampiglie der Leistungserbringerin/des
­Leistungserbringers).
lEin Nachweis über die erfolgte Zahlung (Zahlungsabschnitt, Kontoauszug, von der Bank bestätigte Sammelanweisung oder Saldierungsvermerk auf der Honorarnote).
Eine Kostenrückerstattung ist in jedem Fall ausgeschlossen,
lwenn es sich bei der Behandlung bzw. Untersuchung um keine Krankenbehandlung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(ASVG) handelt
lwenn die erbrachte Leistung nicht in der Honorarordnung der WGKK
aufgenommen ist, bzw. wenn es sich um ein Heilmittel handelt, welches
30
Krankheit
nicht im Erstattungskodex des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger enthalten ist
lwenn eine Vertragspartnerin/ein Vertragspartner – dazu zählen auch die
WGKK-Gesundheitseinrichtungen – und eine Wahlärztin/ein Wahlarzt
desselben Fachgebietes im selben Kalendervierteljahr in Anspruch genommen wurde (etwaige Ausnahmen sind etwa Erste-Hilfe-Leistungen,
Wohnsitzwechsel und Urlaub/Krankheit der/des bisher behandelnden
Ärztin/Arztes)
lwenn eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt privat konsultiert wird
lwenn eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt in deren/dessen Privatpraxis
(Zweitniederlassung) konsultiert wird
lwenn die Behandlung in einer Spitalsambulanz erfolgt, welche vom Landesgesundheitsfonds finanziert wird, z.B. Hanusch-Krankenhaus, AKH,
Rudolfsstiftung (Adressen ab Seite 106)
lwenn ohne Zustimmung zur Zusatzkonsultation mehr als eine Wahlärztin/ein Wahlarzt der gleichen Sparte im selben Quartal in Anspruch genommen wurde.
lNach der Krankenordnung der WGKK sind physikalische Behandlungen
innerhalb eines Monates – ab dem Tag der Erstellung der Kassengenehmigung für die verordneten Behandlungen – in Anspruch zu nehmen.
Die Behandlung sollte tunlichst innerhalb eines Quartals abgeschlossen
werden, längstens jedoch bis zum Ende des darauf folgenden Quartals.
Nähere Informationen zur Wahlarzthilfe:
Telefon: +43 1 601 22-2720
31
3
Krankheit
Psychotherapie
Psychotherapie bei Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern
3
Auf Basis der von der WGKK mit einigen Vereinen bzw. Einrichtungen abgeschlossenen Verträge kann psychotherapeutische Behandlung auf Kassenkosten (ohne Selbstbehalt) in Anspruch genommen werden. Vertragspartner sind der „Verein für ambulante Psychotherapie“ und die „Wiener
Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung“; außerdem stehen einige, auf die Behandlung spezifischer Störungsbilder (z.B. Missbrauch von
Drogen, Trauma, Essstörungen) bzw. bestimmter Patientinnen/Patienten
(z.B. ­Kinder, MS-Patientinnen/-­Patienten) spezialisierte Einrichtungen zur
Verfügung.
Informationen gibt es im Informations­
blatt „Inanspruchnahme psycho­
therapeutischer Behandlung“ bei
­Psychotherapeutinnen/-therapeuten. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die WGKK ist
in jedem Fall eine vorherige Bewilligung der Behandlung durch
den Medizinischen Dienst. Psychotherapie wird auch in den eigenen
Einrichtungen der WGKK (Adressen Seite 103) und in den Ambulanzen einiger Wiener Spitäler kostenlos angeboten.
Kostenzuschuss für Psychotherapie
Für psychotherapeutische Leistungen bei frei praktizierenden Psychotherapeutinnen/Psycho­therapeuten muss das Honorar vorab bezahlt werden.
Die WGKK leistet einen Kostenzuschuss gegen Vorlage der saldierten, detaillierten Honorarrechnung in der Höhe von
l21,80 Euro für eine Einzelbehandlung
(Sitzung zu 60 Minuten)
l12,72 Euro für eine Einzelbehandlung
(Sitzung zu 30 Minuten)
l7,27 Euro für eine Gruppenbehandlung
(Sitzung zu 90 Minuten) pro Person (maximal 10 Personen)
l5,09 Euro für eine Gruppenbehandlung
(Sitzung zu 45 Minuten) pro Person (maximal 10 Personen)
32
Krankheit
Anträge auf Kostenzuschuss samt Informationen erhalten Sie im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß, in allen Außenstellen der WGKK
(­Adressen ab Seite 100), bei Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten
oder unter www.wgkk.at.
Voraussetzungen:
lDas Vorliegen einer psychischen Störung, die als Krankheit im
­sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen ist (für eine bloße
­Problemberatung in verschiedenen Fragen ist eine Kostenübernahme
nicht möglich).
lDer schriftliche Nachweis, dass spätestens vor der zweiten psycho­
therapeutischen Behandlung (Sitzung) eine ärztliche Untersuchung
durchgeführt wurde. Diese ­Bestätigung kann formlos oder auf dem von
der WGKK aufgelegten B
­ estätigungsformular erfolgen. Die Ärztin/der
Arzt kann mit der e-card in Anspruch genommen werden, sofern sie
oder er einen Vertrag mit der WGKK hat.
lBei Behandlungen, die mehr als zehn Therapieeinheiten erfordern, kann
ein Antrag auf Bewilligung für einen Kostenzuschuss gestellt werden.
Antragsformulare gibt es im Kundencenter Wienerberg, in allen Außenstellen (Adressen ab Seite 100) der WGKK und unter www.wgkk.at.
Achtung! Es ist nicht möglich, zugleich eine Therapie auf Rechnung der
WGKK in einer Vertragseinrichtung bzw. einem Gesundheitszentrum zu
machen und Kostenzuschuss zu erhalten.
Heilmittel (Medikamente)
Heilmittel (Arzneispezialitäten und magistrale Zubereitungen) werden von
der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt per Rezept verordnet.
Werden die Medikamente von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten auf einem
gültigen Kassenrezeptformular verschrieben, können Versicherte diese in
jeder öffentlichen Apotheke gegen Entrichtung der Rezeptgebühr von 5,55
Euro pro Packung beziehen.
Kassenrezepte müssen spätestens ein Monat nach dem Ausstellungsdatum eingelöst werden.
33
3
Krankheit
Umwandlung eines Privatrezeptes in ein Kassenrezept
Ein von Wahlärztinnen/Wahlärzten bzw. Krankenanstaltenambulanzen ausgestelltes Privatrezept kann vor dem Bezug des Heilmittels in ein Kassenrezept umgewandelt werden. Folgende Personen/Stellen können das
machen: Vertragsärztinnen/Vertragsärzte bzw. Ärztinnen/Ärzte in den
WGKK-Außenstellen (Adressen ab Seite 100) oder der Medizinische Dienst
der WGKK (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß).
3
Durch die Umwandlung kann eine Direktverrechnung mit der Apotheke erfolgen und es entstehen – abgesehen von der Rezeptgebühr – keine zusätzlichen Kosten.
Wird ein frei verschreibbares Heilmittel, was die Mehrheit der Heilmittel sind, verordnet, kann ein Privatrezept auch direkt in der Apotheke umgewandelt werden. Mittels einer sogenannten Klebeetikette, die auf der
Rückseite des Privatrezeptes angebracht wird, können diese mit Kassenrezepten gleichgestellt werden. Die/der Versicherte hat durch ihre/seine
Unterschrift die Anspruchsberechtigung gegenüber der WGKK zu bestätigen und die erforderlichen Daten einzutragen.
Ist ein Privatrezept jedoch mit dem Vermerk „privat“ oder einer dementsprechenden Kennzeichnung versehen, kann es zu keiner Rezeptumwandlung kommen. Die Kosten für das jeweilige Heilmittel sind in solchen Fällen
von den Patientinnen/Patienten selbst zu tragen.
Kostenerstattung bei Privatrezepten
Ohne diese Umwandlung müssen die Kosten der Medikamente von den
Patientinnen/Patienten vorfinanziert werden. In einem solchen Fall können
für privat gekaufte Medikamente 80 Prozent der Kosten, die der WGKK für
das Heilmittel entstehen würden, im Wege der Kostenerstattung ersetzt
werden. Voraussetzung: Bei der Verschreibung wurden die Richtlinien für
ökonomische Verschreibweise eingehalten.
Erforderliche Vorlagen für die Kostenerstattung sind
ldas Rezept (mit Namen der Patientin/des Patienten und Ausstellungsdatum)
lder Bezugsnachweis (Apothekenstempel und Preisangabe auf dem
­Rezept oder der Apothekenrechnung)
34
Krankheit
Warum sind manche Medikamente chefarztpflichtig?
lWeil es für fast jede Krankheit mindestens ein
bewilligungsfreies Medikament gibt
lWeil es wirkstoffgleiche Medikamente zu verschiedenen Preisen gibt
lWeil die WGKK gesetzlich verpflichtet ist, auf eine ökonomische Verschreibweise zu achten
lWeil man dadurch die Kostenentwicklung bei Medikamenten in Grenzen
halten kann
Langzeitbewilligung bestimmter Medikamente
Für Personen, die ein ­chefarztpflichtiges
­Medikament längere Zeit einnehmen
­müssen, kann die behandelnde Ärztin/der
behandelnde Arzt eine Langzeitbewilligung auf elektronischem Weg e
­ inholen
und dieses bei Bedarf elektronisch
­abbuchen.
Nähere Informationen zur Bewilligungspflicht von Medikamenten:
Telefon: +43 1 601 22-2165
35
3
Krankheit
Generika
Was versteht man unter Generika?
Generika sind Medikamente, die den gleichen Wirkstoff, den gleichen Wirkstoffgehalt und die gleiche Verabreichchungsform (Tablette, Kapsel, Saft,
Spray usw.) haben wie bereits bekannte Arzneimittel.
3
Sie haben nur einen anderen Namen und einen anderen Preis, die Wirkung
ist dieselbe.
Wieso haben Generika dieselbe Wirkung wie die Ursprungsprodukte?
Die Wirksamkeit eines Medikaments im Körper hängt im Wesentlichen von
fünf Kriterien ab:
lWie viel Wirkstoff ist im Medikament enthalten?
lWie gut und wie schnell/langsam wird der Wirkstoff im Körper aus seiner „Hülle“ freigesetzt?
lWie vollständig wird der Wirkstoff im Körper aufgenommen?
lWie hoch ist die Konzentration des Wirkstoffs an seinem „Zielorgan“ im
Körper?
lWie wird der Wirkstoff im Körper ab- bzw. ­umgebaut, und wie schnell/
langsam wird er ­ausgeschieden?
Generika werden von der Zulassungsbehörde nur dann für den Verkauf
freigegeben, wenn die Hersteller mit wissenschaftlichen Studien nachweisen, dass ihre Nachfolgepräparate diese fünf Kriterien genauso erfüllen wie
die Ursprungsmedikamente.
Warum sind Generika preisgünstiger als Ursprungspräparate?
Die Entwicklung eines Medikaments ist durch die hohen Forschungs- und
Erprobungskosten sehr teuer. Damit die Pharmaindustrie diese in die Millionen gehenden Beträge wieder erwirtschaften kann, gibt es den so genannten Patentschutz. Das bedeutet, dass nur die Firma, die das Medikament
entwickelt hat, es nach der Zulassung auch vermarkten darf.
Der Patentschutz dauert maximal 18 Jahre und erst nach Ablauf dieser
Frist kann ein Nachfolgepräparat mit dem bisher geschützten Wirkstoff von
einer anderen Pharmafirma angeboten werden.
36
Krankheit
Diese Generika kosten in der Herstellung dann nur mehr einen Bruchteil
des ursprünglichen Medikaments, da ja keine Entwicklungskosten mehr
anfallen und auch die Erprobungskosten wesentlich niedriger sind. Daher
kann die Pharmafirma das Nachfolgepräparat auch günstiger verkaufen.
Natürlich unterliegen Generika den gleichen strengen, wenn auch vereinfachten Zulassungsregeln wie die Ursprungspräparate.
Welche Vorteile haben Versicherte durch Generika?
3
Generika bieten eine Menge an Vorteilen:
lGenerika kommen erst dann auf den Markt, wenn sich der Wirkstoff
schon längst bewährt hat und der medizinische Nutzen eindeutig
belegt ist.
lViele Generika haben Zusatznutzen, wie z.B. kleinere oder leichter teilbare Tabletten oder therapiegerechtere Stückzahlen in einer Packung.
lGenerika sind wesentlich preisgünstiger, da sie bis zu 30 Prozent
­weniger als das Ursprungspräparat kosten und dadurch viel
Geld gespart wird, wodurch die Sozialversicherung den
­Versicherten schneller den Zugang zu anderen teuren
innovativen Therapieformen ermöglichen kann.
Durch die Verwendung von Generika können
Versicherte selbst profitieren und dabei aktiv
dazu beitragen, dass das ausgezeichnete österreichische G
­ esundheitssystem auch in Z
­ ukunft
gesichert ist.
37
Krankheit
Befreiung von der Rezeptgebühr
ohne Antrag
3
auf Antrag (Außenstellen)
lFür
Ausgleichszulagen­
bezieherinnen/
Ausgleichs­
zulagenbezieher
Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte folgenden Betrag nicht übersteigen:
lAlleinstehende: EUR 872,31
lEhepaare oder eingetragene Partnerschaften bzw.
Lebensgemeinschaften: EUR 1.307,89
Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um EUR 134,59.
Leben im gemeinsamen Haushalt der/des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu
berücksichtigen.
lFür Patientinnen/­
Patienten mit
­anzeigepflichtigen
übertragbaren
­Krankheiten
Für Personen, welche infolge ihrer Leiden und
­Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, ­sofern die monatlichen Nettoeinkünfte folgenden
­Betrag nicht übersteigen:
lAlleinstehende: EUR 1.003,16
lEhepaare oder eingetragene Partnerschaften bzw.
Lebensgemeinschaften: EUR 1.504,07
Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um EUR 134,59.
Leben im gemeinsamen Haushalt der/des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu
berücksichtigen.
Achtung!
Diese ­Befreiung gilt nur
für ­Medikamente, die
für die ­anzeigepflichtige
­Erkrankung erforderlich sind.
Jede/jeder Versicherte muss nur so lange Rezeptgebühr zahlen, bis sie/
er im l­aufenden Kalenderjahr einen Betrag von zwei Prozent ihres/seines
­Jahresnettoeinkommens erreicht; mindestens jedoch 37 Rezeptgebühren pro
Jahr. Ü
­ berschreitet der Aufwand an Rezeptgebühren diesen Betrag, wird diese
Person automatisch von der Rezeptgebühr befreit.
Nähere Informationen zur Befreiung von der Rezeptgebühr:
Persönlich: Kundencenter Wienerberg oder in jeder Außenstelle der
WGKK (Adressen ab Seite 100)
38
Krankheit
Heilbehelfe und Hilfsmittel
Heilbehelfe (z.B. orthopädische Schuheinlagen, Blutzuckermessgeräte
oder Sehbehelfe) und
Hilfsmittel (z.B. Krankenfahrstühle oder orthopädische Schuhe) werden
nur gegen ärztliche Verordnung gewährt.
Kostenanteil
3
Die Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel werden bis zu einem Höchst­
betrag von EUR 465,00 übernommen.
Kostenbeteiligung der Versicherten:
10 % des Tarifes, mindestens jedoch EUR 31,00
Für ständig benötigte Behelfe (z.B. Windeln, Katheter, Spritzen ...), die nur
einmal oder kurzfristig verwendet werden können, sind von der/vom Versicherten 10 Prozent der Kosten zu tragen. Der Mindestbetrag der Kostenbeteiligung gilt in diesen Fällen nicht.
Ausgenommen sind Hilfsmittel, die als medizinische Maßnahme der Rehabilitation gewährt werden. In diesem Fall entfällt sowohl der Kostenanteil
als auch der Höchstbetrag (z.B. Krankenfahrstühle).
Achtung! Für Brillen und Kontaktlinsen beträgt die Kostenbeteiligung
mindestens EUR 93,00 (für anspruchsberechtigte Kinder – siehe die Seiten
16 bis 19 – ab dem 15. Lebensjahr mindestens EUR 31,00).
Die Kosten für Kontaktlinsen werden bis zu einem Höchstbeitrag von
EUR 155,00 (pro Stück) übernommen.
Ein Kostenzuschuss für orthopädische Schuhe sowie die orthopädische
Zurichtung von Konfektionsschuhen wird von der WGKK nur dann geleistet, wenn die Arbeiten von befugten Orthopädieschuhmacherinnen/Orthopädieschuhmachern ausgeführt werden. Für orthopädische Schuhe (ausgenommen Therapieschuhe) ist von der/vom Versicherten in jedem Fall
(auch bei Rezeptgebührenbefreiung) ein Betrag in Höhe von EUR 72,67
(pro Paar), für Antivarusschuhe ein Betrag in Höhe von EUR 36,34 (pro
Paar) zu entrichten. Dieser Kostenanteil ist zu bezahlen, weil der orthopädische Schuh (Antivarusschuh) nicht ausschließlich ein Hilfsmittel, sondern
auch ein normales Bekleidungsstück darstellt.
39
Krankheit
Für insulinpflichtige Diabetikerinnen und Diabetiker werden ohne vorherige Bewilligung Blutzuckermessgeräte bzw. Erstversorgungspakete auf
Kosten der WGKK gegen einen Selbstbehalt von EUR 31,00 zur Verfügung
gestellt.
3
Den erforderlichen Folgebedarf (z.B. Teststreifen, Lanzetten ...) für die Blutzuckermessung erhalten insulinpflichtige wie nicht-insulinpflichtige Diabetikerinnen und Diabetiker kostenfrei in den WGKK-Heilmittel-Ausgabestellen
(Adressen und Öffnungszeiten siehe Seite 103).
Für die Inanspruchnahme von Blutzuckermessgeräten und den laufenden
Folgebedarf ist jeweils eine ärztliche Verordnung erforderlich.
Der Kostenanteil entfällt bei
lVersicherten (Angehörigen), welche das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die wegen einer erheblichen Behinderung ohne
Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
(Nachweis erforderlich) besteht
lVersicherten (Angehörigen), die von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen
der Obergrenze)
Bewilligungspflichtige Behelfe sind
lorthopädische Maßschuhe, wenn es sich um eine Erstversorgung handelt
l(elektrische) Krankenfahrstühle
lElektrofahrzeuge
lBade- und Patientenlifter
lKrankenbetten
lHeimbeatmungsgeräte sowie die zur Durchführung erforderlichen Geräte
(Absauggeräte, Pulsoximeter, Atemwegsbefeuchter und Accusysteme)
ausgenommen Service
lZubehör zu Heimbeatmungsgeräten (Filter, Schläuche, Beatmungsbestecke, Absaugkatheter, Maskensysteme etc.), wenn es sich um eine
Erstversorgung handelt
lHörgeräte, Sprachprozessoren
lSehbehelfe unter bestimmten Voraussetzungen
40
Krankheit
lMotorbetriebene Antidekubitusmatratzen auf Dauer und bei leihweiser
Verlängerung
lAtemmonitore und Herz-Atemmonitore auf Dauer und bei leihweiser
­Verlängerung
lPull on
lCoagu-Chek-Geräte
lProthesen mit elektronischen Bauteilen
lPari eFlow inklusive Zubehör
lLymphdrainagegeräte auf Dauer
lMilchpumpen bei leihweiser Verlängerung
lSauerstoffkonzentratoren
lSysteme (Maschinen und Zubehör) zur lokalen
Unterdruck-Wundtherapie
3
Behelfe, welche nicht aufgezählt sind, können ohne vorherige Bewilligung
der WGKK innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der ärztlichen Verordnung bei einer Vertragspartnerin/einem Vertragspartner oder einem dazu
berechtigten Fachbetrieb bezogen werden.
Die Unterlagen für die Bewilligung der Behelfe können
auch per Fax unter der Nummer +43 1 601 22-3588
­entgegen genommen werden.
Bezug der Behelfe
Hinweise über den Bezug der Heilbehelfe und
Hilfsmittel sind in den entsprechenden Informationsblättern zu finden. Sie liegen bei der WGKK
und bei Vertragsärztinnen/Vertragsärzten auf und
sind auch als Download auf der WGKK-Website zu
finden.
Nähere Informationen zu Heilbehelfen und Hilfsmitteln:
Telefon: +43 1 601 22-2810
41
Krankheit
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
3
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation werden Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen auf Antrag im Anschluss an eine
Krankenbehandlung gewährt, um den Erfolg der Behandlung zu sichern
oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern. Dadurch soll der Gesundheitszustand der Versicherten/des Versicherten soweit wieder hergestellt
werden, dass sie/er einen ihr/ihm angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einnehmen kann.
Diese Maßnahmen werden von der WGKK nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht.
Als Maßnahmen kommen in Betracht:
l Unterbringung
in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation
dienen (Rehabilitationszentren)
Maßnahme
Rehabilitations­
aufenthalt
monatl. Bruttoeinkommen
tägl. Zuzahlung*)
von EUR 872,32
bis EUR 1.453,69
EUR   7,60
von EUR 1.453,70
bis EUR 2.035,08
EUR 13,02
über EUR 2.035,08
EUR 18,46
*) für max. 28 Tage im Kalenderjahr
lKörperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel
lÄrztliche Hilfe sowie Heilmittel und Heilbehelfe
lÜbernahme der Transportkosten nur für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Obergrenze)
Anträge
Die angeführten Leistungen können nur über Antrag einer Krankenanstalt
bzw. behandelnder Ärztin/behandelnden Arzt nach chef- bzw. kontrollärztlicher Bewilligung gewährt werden. Bei der Gewährung von Heilbehelfen
und Hilfsmitteln im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabili-
42
Krankheit
tation entfällt die Kostenbeteiligung der/des Versicherten. Der Antrag auf
Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation
dient, ist zunächst beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder Unfallversicherungsträger (z.B. nach Arbeitsunfällen) zu stellen, welcher diesen Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger
weiterleitet, wenn diese Maßnahme nicht selbst gewährt wird.
Nähere Informationen über Maßnahmen der Rehabilitation:
3
Telefon: +43 1 601 22-2831
Anträge für Kuraufenthalte für Erwerbstätige und P
­ ensionisten sind wie
­bisher an die
Pensionsversicherungsanstalt
Friedrich Hillegeiststr. 1
1020 Wien
zu übermitteln.
Seit 1. August 2004 sind
lKuraufenthalte
lErholungsaufenthalte
lSelbstgewählte Land- oder Kuraufenthalte sowie
lKindererholungsaufenthalte
keine Leistungen der WGKK.
43
Krankheit
Anstaltspflege (Spital)
Kostenübernahme durch die WGKK
3
Die WGKK zahlt rund ein Drittel der Versichertenbeiträge in den Landes­
gesundheitsfonds, über den öffentliche Spitäler finanziert ­werden.
­Versicherte und ihre Angehörigen können somit die notwendige
­Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse eines Krankenhauses in
Anspruch nehmen.
Bereits zur Gänze abgegolten sind die Kosten der Unterkunft, der
Verköstigung und der Pflege, die Kosten der ärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie das Bereitstellen aller erforderlichen
­Heilmittel.
Kostenbeteiligung
Versicherte müssen jedoch – unabhängig von der WGKK – an den
Rechtsträger der Krankenanstalt für maximal 28 Tage im Kalenderjahr
einen t­äglichen Kostenbeitrag (Verpflegskostenbeitrag) leisten.
Bei Rezeptgebührenbefreiung entfällt dieser Kostenbeitrag (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Ober­
grenze).
Für die Anstaltspflege von Angehörigen ist in allen Wiener landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten eine tägliche Kostenbeteiligung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu leisten:
Pro Tag ð max. 28 Tage im Kalenderjahr EUR 20,00
(Stand Jänner 2015).
Diese Kostenbeteiligung entfällt bei Organspende für Spenderinnen und
Spender und im Versicherungsfall der Mutterschaft (Entbindung).
44
Krankheit
Sonderklasse
Die Mehrkosten für die Sonderklasse (z.B. Operationskosten, Facharzt­
honorarnoten, Sonderpflegegebühren) sind privat zu bezahlen und werden
von der WGKK nicht ersetzt.
Kostenübernahme bei nicht landesgesundheitsfondsfinanzierten bzw.
ausländischen Krankenanstalten
(gilt nicht für private Vertragskrankenanstalten)
Nehmen Versicherte (Angehörige) eine notwendige Anstaltspflege in einer
Krankenanstalt in Anspruch, die nicht über den Landesgesundheitsfonds
finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die
WGKK nach Überprüfung durch den Medizinischen Dienst einen maximalen Pflegekostenzuschuss in der Höhe eines täglichen Pauschalbetrages.
Dieser beträgt ab 01.01.2015:
lfür die Anstaltspflege Versicherter pro Tag EUR 202,30
lfür die Anstaltspflege Angehöriger pro Tag EUR 182,07
ljedoch höchstens die tatsächlichen Kosten
Dies gilt entsprechend auch für Kostenersätze für Anstaltspflege in einer
ausländischen Krankenanstalt, sofern die WGKK keine volle Kostenübernahme im Voraus zugesichert hat, weil eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit im Inland nicht zur Verfügung steht. Für Behandlungen bzw.
Operationen im Ausland, die im Inland nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb eines medizinisch zumutbaren Zeitraumes durchgeführt werden können und für die eine vorherige Bewilligung durch den Medizinischen Dienst
ausgesprochen wurde, erfolgt die Kostenübernahme entweder im Rahmen
eines
lzwischenstaatlichen Abkommens mit dem jeweiligen EU-/EWR- oder
Vertragsstaat oder
lin Form einer Direktübernahme der ausländischen Kosten nach Einzelfallentscheidungen
Für den Antrag auf Kostenersatz sind folgende
Unterlagen erforderlich
lOriginalrechnung mit Zahlungsbestätigung
lAufenthaltsbestätigung
45
3
Krankheit
lDetaillierter Befundbericht mit täglichem Dekurs (Fieberkurve), in NichtEU-Staaten bzw. in Staaten, mit denen kein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, in deutscher bzw. englischer Sprache
lUnterschriebener Antrag (Formular bei der WGKK erhältlich)
lBekanntgabe der Bankverbindung
Anstaltspflege in einer privaten Vertragskrankenanstalt
3
Die WGKK zahlt Beiträge an den privaten Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (PRIKRAF). Damit wird die Anstaltspflege in einer privaten Vertragskrankenanstalt zur Gänze abgegolten (allgemeine Gebührenklasse).
Achtung: In privaten Vertragskrankenanstalten müssen Zuzahlungen für
Leistungen erbracht werden, die über die allgemeine Gebührenklasse hinausgehen und nicht von der WGKK übernommen werden können. Im Rahmen der Aufnahme ist daher auf diesbezügliche Hinweise der Spitalsmitarbeiterinnen und –mitarbeiter zu achten.
Private Vertragskrankenanstalten in Wien
lSanatorium Hera
lWiener Privatklinik
lConfraternität – Privatklinik Josefstadt
lRudolfinerhaus
lPrivatklinik Döbling
lGoldenes Kreuz
Achtung: Durch die Pauschalzahlung der Sozialversicherungsträger an
den PRIKRAF sind die Kosten
lder Unterkunft
lder Verköstigung
lder Pflege
lder ärztlichen Untersuchung und Behandlung
lsowie der Bereitstellung von allen erforderlichen Heilmitteln abgegolten
Darüber hinaus kann keine weitere Kostenübernahme oder ein
­Kostenersatz durch die WGKK erfolgen.
46
Krankheit
Nähere Informationen zur Anstaltspflege:
Telefon: +43 1 601 22-2840
Medizinische Hauskrankenpflege
Wenn und solange es die Art der Krankheit zulässt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Die medizinische Hauskrankenpflege wird neben der notwendigen ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen gewährt. Die
Inanspruchnahme ist nur auf ärztliche Anordnung möglich. Sie darf nur
durch diplomiertes Krankenpflegepersonal erbracht werden.
3
Medizinische Hauskrankenpflege umfasst ausschließlich medizinische Leistungen
und qualifizierte Pflegeleistungen wie Injektionen, Sondener­
nährung, Wundversorgung etc.
Die Grundpflege (Haut-, ­Haarund Zahnpflege an Patientinnen/Patienten, Hilfeleistung bei
täglichen Bedürfnissen) und
hauswirtschaftliche Versorgung der Kranken (Betten machen, Umbetten, Essen kochen
etc.) fällt nicht unter den Begriff
„medizinische Hauskrankenpflege“. Dafür werden von der WGKK keine
Kosten übernommen.
Medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall der Krankheit für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt.
Darüber hinaus kann sie nach Vorliegen einer Bewilligung durch den Medizinischen Dienst der WGKK (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß) verlängert werden.
Grundsätzlich wird medizinische Hauskrankenpflege im Rahmen eines
Pauschalvertrages der Wiener Krankenversicherungsträger mit dem Fonds
Soziales Wien gewährt.
47
Krankheit
3
Wird medizinische Hauskrankenpflege durch berechtigte Personen oder
Organisationen in Anspruch genommen, welche mit der WGKK keinen
Vertrag haben, gewährt die WGKK gegen Vorlage einer saldierten Originalhonorarnote sowie einem Pflegeplan, in dem auch die Art und Dauer der
Pflegeleistung in Minuten dokumentiert sind, einen Kostenzuschuss bis
zur Dauer von 45 Minuten EUR 8,64 zuzüglich Umsatzsteuer als Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege. Für jede weitere
volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um EUR 2,88 zuzüglich
Umsatzsteuer.
Nähere Informationen zur medizinischen Hauskrankenpflege:
Telefon: +43 1 601 22-2840
Transportkosten
Transportkosten im Inland
Für die Beförderung gehunfähig erkrankter Versicherter und Angehöriger
zur Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe, der Zahnbehandlung oder des
Zahnersatzes sowie für Fahrten im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln übernimmt die WGKK die
Transportkosten, wobei Folgendes zu beachten ist:
Die Kosten werden nur für eine medizinisch notwendige Beförderung zur
und von der nächstgelegenen oder nächsterreichbaren Behandlungsstelle
(insbesondere Ärztinnen/Ärzte, Ambulatorium, Krankenanstalt) übernommen bzw. ersetzt. In Wien gelten alle Behandlungsstellen als nächstgelegen. Die medizinische Notwendigkeit einer solchen Beförderung, allenfalls
auch das Vorliegen eines Erste-Hilfe-Falles oder die Dringlichkeit, muss
ärztlich bescheinigt sein.
Die Entscheidung über das medizinisch notwendige Transportmittel trifft
ausschließlich die Ärztin/der Arzt. Wünsche der Patientin/des Patienten
hinsichtlich eines bestimmten Transportunternehmens können hierbei nicht
berücksichtigt werden.
48
Krankheit
Urlaubsaufenthalt in Österreich
Bei einer Erkrankung oder einem Unfall von Versicherten an einem Urlaubsort in Österreich werden Transportkosten in die nächstgelegene geeignete
Krankenanstalt bzw. zur ambulanten Behandlung zur/zum nächstgelegenen geeigneten Fachärztin/Facharzt übernommen. Die Kostenübernahme für den Heimtransport von der Krankenanstalt in die Wohnung
(zum Wohnsitz) der/des Erkrankten kann nur in der Höhe der (fiktiven) Kosten des Transportes von der Behandlungsstelle zum letzten Aufenthaltsort
(Urlaubsort) erfolgen.
Bergungskosten der Bergrettung
Ein Abtransport vom Berg ins Tal (Bergekosten mittels Akja, Pistenrettung,
Bergrettung), der infolge eines Unfalles in Ausübung von Sport und Touristik benötigt wird, kann kraft Gesetz nicht vom Krankenversicherungsträger
übernommen werden.
In diesem Falle müsste mittels einer privaten Versicherung Vorsorge geleistet werden.
Transportkosten im Ausland
Transportkosten im Ausland können nicht übernommen werden. Ausgenommen sind Transportkosten in EU- bzw. EWR-Staaten oder Vertragsstaaten, wenn und soweit diese Staaten die Kostenübernahme für Transportkosten vorsehen.
Heimtransporte Erkrankter vom Ausland (auch aus EU- und Vertragsstaaten) zum Wohnsitz im Inland können nicht übernommen werden. Es ist
auch keine Kostenübernahme der Transportkosten ab Staatsgrenze zum
Wohnsitz der Erkrankten im Inland möglich.
Damit verbleibende und oftmals sehr hohe Restkosten nicht zu Lasten der/
des Versicherten gehen, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Antritt des Auslandsaufenthaltes den Abschluss einer privaten Krankenversicherung in
Erwägung zu ziehen. Entsprechende Angebote gibt es bei vielen Reiseveranstaltern oder auf dem privaten Versicherungsmarkt. Bei einigen Kreditkartenanbietern ist bereits ein Versicherungsschutz inkludiert, der mitunter auch die Kosten eines eventuell notwendigen Rücktransportes
abdeckt.
49
3
Krankheit
Flugtransportkosten
Für Flugtransporte im Inland werden die Kosten in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt übernommen, wenn auf Grund des Zustandes der/
des Erkrankten oder der Dringlichkeit eine Beförderung auf dem Landweg
nicht zu verantworten wäre. Weiters muss die medizinische Notwendigkeit des Flugtransportes ärztlich bescheinigt und von der WGKK anerkannt
werden.
3
Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach den Satzungstarifen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der WGKK. Die Kosten für Überstellungen mittels Flugambulanzen
nach Erkrankungen oder Unfällen im Ausland (auch EU- und Vertragsstaaten), z.B. während des Urlaubes, dürfen von der WGKK nicht übernommen
werden. Daher wird bei Auslandsreisen der Abschluss einer privaten Reiseversicherung empfohlen.
Transporte mit Krankenwagen
Es ist zwischen zwei Arten des Transports zu u
­ nterscheiden!
l Einfache Krankenbeförderung
für Patientinnen/Patienten, für die während der Beförderung keine Versorgung durch eine Sanitäterin/einen Sanitäter erforderlich ist und die
ausschließlich wegen der Gehunfähigkeit lediglich auf der Trage liegend
oder im Tragsessel sitzend getragen bzw. transportiert werden müssen.
Die Vertragspartner für die einfache Krankenbeförderung:
GWS Krankenbeförderung GmbH,
Haller & Felsinger GmbH und
ÖHTB Fahrtendienst GmbH,
sind für Sie unter der Rufnummer
+43 1 488 58
der gemeinsamen Leitstelle erreichbar.
l Qualifizierter Krankentransport
für Personen, die keine Notfallpatientinnen/patienten sind und die
­wegen ihrer Gehunfähigkeit auf der Trage liegend oder im ­Tragsessel
­sitzend getragen bzw. transportiert werden müssen und e
­ ntweder
50
Krankheit
der U
­ nterstützung durch eine Sanitäterin/einen Sanitäter bedürfen
oder w
­ ährend des Transportes auf die sanitätsdienstliche Versorgung
­angewiesen sind.
Die Vertragspartner für den qualifizierten Krankentransport:
Samariterbund Wien, Telefon: +43 1 89 144
Wiener Rotes Kreuz, Telefon: +43 1 52 144
3
Johanniter-Unfallhilfe Österreich, Telefon: +43 1 47 600
Grünes Kreuz – Walter Tögel, Telefon: +43 1 767 88 99
Sozial Medizinischer Dienst, Telefon: +43 1 310 50 50
GWS Krankenbeförderung GmbH, Telefon:+43 1 69 99 668
Vertragsfahrtendienste/PKW-Transporte
Versicherte oder Angehörige, die in Folge ihrer Krankheit oder ihres Gebrechens nicht in der Lage sind, für die Inanspruchnahme der notwendigen
Behandlung(en), Untersuchung(en), der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, deren Zustand aber
nicht einen Transport ausschließlich mit einem Krankentransportwagen erfordert, haben die Möglichkeit, sich mit einem Vertragsfahrtendienst der
WGKK befördern zu lassen.
Hierfür ist ein vorheriger Antrag auf Kostenübernahme für die Beförderung durch einen Vertragsfahrtendienst nötig, den sowohl die Hausärztin/
der Hausarzt als auch die Behandlungsstelle mit
einer entsprechenden medizinischen Begründung
ausstellt. Nach der Ausstellung muss die erforderliche Bewilligung durch den Medizinischen Dienst
der WGKK (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß)
oder in jeder Außenstelle entweder persönlich oder
auf dem Postweg eingeholt werden. Dieser bewilligte
Antrag ist dann für die angegebene Anzahl der Fahrten für die Dauer von längstens zwei Monaten gültig. Gegen Vorlage des bewilligten Antrages können bei
einem unserer Vertragsfahrtendienste die benötigten Fahrten in Anspruch
genommen werden.
51
Krankheit
Kostenbeteiligung für die Versicherten
Die Inanspruchnahme von Fahrten mit einem Vertragsfahrtendienst oder
mit einem Krankenbeförderungsunternehmen ist an eine Kostenbeteiligung
der Versicherten (Angehörigen) gebunden.
Der zu entrichtende Kostenanteil ist pro Kalenderjahr der Höhe nach mit
dem 72-fachen der jeweils gültigen Rezeptgebühr je Versicherter/Versicherten (Angehöriger/Angehörigen) begrenzt.
3
Abhängig von der Art des Transports sind entweder EUR 5,55 (einmalige
Rezeptgebühr) oder EUR 11,10 (doppelte Rezeptgebühr) zu entrichten.
Fahrtendienst/Beförderung
im Rollstuhl sitzend
einmalige
Rezeptgebühr
Einfache Krankenbeförderung/
Liegendtransport
doppelte
Rezeptgebühr
Kranken- bzw. Rettungstransport
doppelte
Rezeptgebühr
Befreiung von der Kostenbeteiligung
Die WGKK übernimmt die von Versicherten bzw. Angehörigen zu zahlenden Kosten, wenn die Patientinnen/Patienten
lim Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung transportiert werden
lvon der Rezeptgebühr befreit sind
(Ausnahme: Eine Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr
­wegen Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze [REGO] kommt in
­diesem Bereich nicht zur Anwendung.)
ldas 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
lzu einer Strahlentherapie, Chemotherapie oder einer Dialysebehandlung
transportiert werden
52
Krankheit
Die Vertragsfahrtendienste sind in der gemeinsamen Leitstelle unter
folgender Rufnummer erreichbar: +43 1 488 58
Die Vertragsfahrtendienste der WGKK
ALOIS CZACH GmbH., Mietwagenunternehmen
1190 Wien, Neugebauerweg 7/3/10 HALLER & FELSINGER GmbH, Taxi- und Mietwagen
1220 Wien, Franz-Reitlinger-Gasse 5
3
Maps HandelsgmbH
1230 Wien, Richard Strauss Straße 32
ÖHTB-Fahrtendienst, Gemeinnützige GmbH
1110 Wien, Kaiser-Ebersdorfer-Straße 69
POKORNY GmbH, Taxi- und Mietwagenunternehmen
1140 Wien, Kolbetergasse 1
GWS GmbH, Krankenbeförderung
1230 Wien, Perfektastr. 61, Obj. 1/Top 3 Ein Kostenersatz für Taxis, die keinen Vertrag mit der WGKK haben, ist nur
dann vorgesehen, wenn es sich um eine Beförderung zu und von einer
Erste-Hilfe-Leistung oder einen sonstigen dringenden Fall handelt. In allen
anderen Fällen ist eine Vergütung ausgeschlossen.
Transporte mit einem privaten PKW
Sind Versicherte oder Angehörige auf Grund einer Gehunfähigkeit nicht in
der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, gebührt für Fahrten mit dem eigenen PKW ein Ersatz in der Höhe des halben amtlichen
­Kilometergeldes. Die Gehunfähigkeit muss ärztlich bescheinigt und vom
Medizinischen Dienst (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß) der WGKK
(Adresse ab Seite 100) anerkannt werden.
Nähere Informationen zu Transportkosten:
Telefon: l Transporte: +43 1 601 22-2840
l Transportkostenersatz: +43 1 601 22-2840
53
Krankheit
Welche Transportkosten übernehmen wir nicht?
Die Wiener Gebietskrankenkasse übernimmt unter anderem keine Kosten
für Transporte oder Fahrten von und zu:
lBehandlungsstellen, für welche die Kasse die ­auflaufenden
­Behandlungskosten nicht trägt
leiner Blutbank zur Eigenblutvorsorge
3
leiner Gesundheitseinrichtung der Magistrats­abteilung 15
leiner Begutachtungsstelle anlässlich der Vorladung des
Pensions­versicherungsträgers
lunserem Verwaltungsgebäude 10., Wienerbergstraße 15–19, zwecks
Einholung einer Bewilligung
lzu den Wohnsitzbezirksstellen anlässlich der ­Vorladung zum
kontrollärztlichen Dienst
lanlässlich des Stillens eines in Anstaltspflege befindlichen Säuglings
lwährend einer stationären Anstaltspflege (z.B. Besuchsfahrten)
Krankentransporte stellen keine eigenständige Kassenleistung dar.
Sie werden nur dann übernommen, wenn auch dle Krankenbehandlung,
zu deren Erreichung der Transport in Anspruch genommen wird, von der
Wiener Gebietskrankenkasse anerkannt und übernommen bzw. hierfür
eine Kostenerstattung geleistet wird.
54
Krankheit
Krankengeld
Das Krankengeld soll einen Verdienstentgang (teilweise) ersetzen, der durch
eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Krankenstand) entstanden ist.
Krankengeld erhält demnach nur, wer eine Krankengeld auslösende Versicherung hat. Das sind unter anderem Lehrlinge und Dienstnehmerinnen/
Dienstnehmer, aber auch Empfängerinnen/Empfänger einer Geldleistung
aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeldempfängerinnen/
Arbeitslosengeldempfänger).
Dauer
Krankengeld gebührt ab dem vierten Tag eines Krankenstandes und für die
Dauer dieses Krankenstandes.
Es gibt jedoch Höchstgrenzen. Diese sind gesetzlich geregelt und b
­ etragen:
lMindestanspruchsdauer 26 Wochen; diese Anspruchsdauer erhöht sich
auf 52 Wochen, wenn man innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn
des Krankenstandes mindestens 6 Monate krankenversichert war.
Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld beträgt
vom 4. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit
ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit
der Bemessungsgrundlage.
ð 50 %
ð 60 %
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der auf den Kalendertag
entfallende beitragspflichtige Arbeitsverdienst, der der/dem Versicherten in
jenem Beitragszeitraum gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging.
Sofern ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht, wird das Krankengeld
um 17 Prozent erhöht.
Für Bezieherinnen/Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt ein Krankengeld in der Höhe des letzten Leistungsbezuges
aus dieser Versicherung.
Krankengeld gebührt nicht, ...
... wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer schuldhaften Beteiligung an
einem Raufhandel oder unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des Missbrauches von Suchtgiften ist.
55
3
Krankheit
Ruhen des Krankengeldes
Der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld kann aus bestimmten Gründen ruhen. Die wichtigsten sind:
3
lwenn und solange der Krankenstand der WGKK nicht gemeldet wird (wird
in der Regel von der praktischen Ärztin/vom praktischen Arzt erledigt)
lwenn und solange der Lohn oder das Gehalt weiterbezahlt werden
(dienstrechtliche Ansprüche). Achtung! Halber Lohn-/Gehaltsanspruch
bedeutet halbes Krankengeld!
lwenn und solange man noch eine Urlaubsentschädigung/-abfindung
oder Kündigungsentschädigung erhält
lwenn und solange man Zivildienst oder Präsenzdienst leistet
lwenn und solange man sich einer Kontrolluntersuchung bei der Ärztin/
beim Arzt der WGKK entzieht
lwenn wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen der Medizinerin/des Mediziners verletzt wurden
Auszahlung
Die Auszahlung des Krankengeldes muss beantragt werden. Dazu benötigt die WGKK eine von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber ausgestellte
„Arbeits- und Entgeltbestätigung“, welche die Angaben über die Einkommenshöhe und die Dauer einer eventuellen Entgeltfortzahlung enthält.
Weiters benötigt die WGKK die Krankenstandsbestätigung (diese muss
bezüglich der Dauer ärztlich bestätigt sein) sowie eventuelle Aufenthaltsbestätigungen von einer Krankenhauspflege etc. Bei Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung werden der WGKK die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung gestellt.
Achtung: Bekanntgabe der Bankverbindung bitte nicht vergessen!
Steuerpflicht
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ist das Krankengeld lohnsteuerpflichtig. Die WGKK ist verpflichtet, von dem über dem
Betrag von täglich EUR 30,00 liegenden Krankengeld 36,5 Prozent an
Lohnsteuer einzubehalten und dem Finanzamt abzuführen. Die Höhe der
einbehaltenen Lohnsteuer ist der Krankenstandsbestätigung zu entnehmen
(diese erhalten Versicherte zum Ende des Krankenstandes).
56
Krankheit
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird grundsätzlich von der behandelnden Vertragsärztin/vom behandelnden Vertragsarzt festgestellt und
der WGKK gemeldet. Wird die/der Versicherte von einer Wahlärztin/einem
Wahlarzt behandelt und bescheinigt ihr/ihm diese/dieser die Arbeitsunfähigkeit, so hat dies die/der Versicherte unverzüglich unter Vorlage der
­ärztlichen Bescheinigung der WGKK zu melden.
Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die ausgestellte Ambulanzkarte nicht als Krankmeldung. Die Feststellung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit obliegt auch hier der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt.
Sind Versicherte nach Entlassung aus einem stationären Krankenhausaufenthalt weiterhin arbeitsunfähig, so müssen sie sich innerhalb von 10
­Tagen von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt den Krankenstand
­bescheinigen lassen.
Bitte beachten!
Patientinnen/Patienten sollen der Ärztin/dem Arzt nach Möglichkeit ­sagen,
ob ihre Krankheit auf einen Arbeitsunfall, auf die Folge eines früheren
Arbeitsunfalles, auf eine Berufskrankheit oder auf einen sonstigen Unfall
­zurückzuführen ist.
Die WGKK ersucht auch um Information, wenn während der Arbeits­
unfähigkeit eine eigene Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ­beantragt, erhalten oder der Antrag abgelehnt wird.
Achtung! Bewilligte Ausgehzeiten dürfen nicht überschritten werden!
Krankenbesuchsdienst
Durch gesetzlichen Auftrag ist die WGKK zur Durchführung von Kontrollen
im Zusammenhang mit Krankenständen verpflichtet. Der Zweck der Krankenkontrolle ist, die missbräuchliche Verwendung von Versichertenbeiträgen im Einzelfall hintanzuhalten.
Diese Kontrollen werden sowohl im Einzelfall, auf Wunsch der Dienstgeberinnen und Dienstgeber, als auch stichprobenartig in einzelnen Bezirken
von unseren Krankenfürsorgerinnen/Krankenfürsorgern durchgeführt. Die
Koordination dieser Kontrollen erfolgt durch die einzelnen Außenstellen.
57
3
Krankheit
Ärztliche Begutachtung durch die WGKK
Die Ärztinnen/Ärzte der WGKK sind im Interesse der Versichertengemeinschaft zur Überprüfung des Gesundheitszustandes beauftragt.
Der Einladung zur ärztlichen Kontrolluntersuchung ist unbedingt nachzukommen.
3
Kann der Einladung aus wichtigen Gründen (z.B. Bettlägerigkeit) nicht
Folge geleistet werden, so ist dies der WGKK unter Beilage einer Bestätigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes unverzüglich mitzuteilen. Die Nichtbefolgung der Einladung ist glaubhaft zu begründen.
Meldepflicht
Leistungsbezieherinnen und -bezieher sind verpflichtet, jede Änderung
(z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Änderung des Aufenthaltsortes etc.)
binnen zwei Wochen der WGKK zu melden. Jede Änderung des Aufenthaltsortes der/des Versicherten während ihres/seines Krankenstandes ist
der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt und der WGKK unverzüglich mitzuteilen.
Beabsichtigt eine Versicherte/ein Versicherter während ihres/seines Krankenstandes den Kassenbereich zu verlassen, bedarf dies der vorherigen
Zustimmung der WGKK.
Für nähere Informationen bzw. für die Beantragung des
­Krankengeldes wenden sich Versicherte bitte an die A
­ ußenstellen
der WGKK
(Adressen ab Seite 100).
Ärztliche Betreuung im Urlaub
Inland
Erkranken Versicherte in einem österreichischen Bundesland außerhalb
des Zuständigkeitsbereiches der WGKK, können sie unter Vorlage Ihrer
e-card eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt (Ambulatorium, Vertrags­
einrichtung) der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse
in Anspruch nehmen.
58
Krankheit
Achtung! Es ist unbedingt erforderlich, bei der Ärztin/beim Arzt darauf hinzuweisen, dass die Versicherten sich im Urlaub befinden, da die Quartalsregelung (siehe Seite 27) in diesem Fall nicht gilt.
Ist die Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand) verbunden, so
müssen die Versicherten sich an eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt der
jeweiligen ortszuständigen Gebietskrankenkasse wenden und auch Ihre
Dienstgeberin/Ihren Dienstgeber benachrichtigen.
Bei Fahrten ins EU-/EWR-Ausland benötigen Versicherte die Europäische
Krankenversicherungskarte (bzw. eine Ersatzbescheinigung), bei Fahrten in
andere Vertragsstaaten einen Auslandsbetreuungsschein.
Ausland
Durch die Einführung der e-card als Krankenscheinersatz ändert sich
der Anspruchsnachweis über den bestehenden Krankenversicherungsschutz in Österreich anspruchsberechtigter Personen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und der
Schweiz. Die Rückseite der e-card ist als „Europäische Krankenversicherungskarte“ (EKVK) gestaltet. Sie ersetzt den Vordruck („Urlaubskrankenschein“) in jenen Staaten, in denen das EG-Recht anzuwenden ist. Dadurch entfällt die Ausstellung der Urlaubs­krankenscheine.
Steht Versicherten keine gültige EKVK zur Verfügung oder wurde diese wegen ­Verlust g
­ esperrt, stellt die WGKK eine Provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte (PEB) über Antrag in
einer Bezirksstelle oder einem K
­ undencenter aus.
Gegen Vorlage der gültigen EKVK bzw. der PEB können alle Sachleistungen wie Arztbesuche oder Spitalsaufenthalte in Anspruch genommen
werden, die sich während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem
­anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz, unter ­Berücksichtigung
der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer, als medizinisch notwendig erweisen. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass die
in Anspruch genommene Behandlungseinrichtung Vertragspartnerin/Vertragspartner des Krankenversicherungssystems des Aufenthaltsstaates ist.
Achtung! Bei Ausreise zur Inanspruchnahme einer bestimmten Behandlung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz werden deren
Kosten nur übernommen, wenn die WGKK die Genehmigung dazu erteilt
hat; EKVK oder PEB dürfen in diesem Fall nicht verwendet werden.
59
3
Krankheit
Gültigkeitsbereich der EKVK oder der provisorischen Ersatz­
bescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte:
Belgien, Bosnien-Hezegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, ­Finnland,
­Frankreich, ­Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, ­Lettland, ­Liechtenstein,
­Litauen, Luxemburg, Malta, ­Mazedonien, ­Niederlande, ­Norwegen, Polen,
­Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, ­Serbien, ­Slowakei, ­Slowenien,
­Spanien, T
­ schechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, ­Zypern.
3
Hinweis zu Bosnien-Herzegowina: Die EKVK bzw. die PEB ersetzt ab
1. Juli 2015 das Formblatt A/BIH 3. Eine Direktvorlage der
EKVK/PEB beim Leistungserbringer ist in Bosnien-Herzegowina aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich.
Die EKVK/PEB ist dem bosnisch und herzegowinischen, örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger ­vorzulegen. Anschließend erhält die Kundin bzw. der Kunde eine nationale Anspruchsbescheinigung, die dem bosnisch und herzegowinischen Leistungserbringer
zu übergeben ist. In dringenden Fällen (z.B. Aufnahme in ein Krankenhaus)
wird die EKVK/PEB jedoch als Nachweis der Anspruchsberechtigung oft
­anerkannt.
Hinweis zu Dänemark: In Dänemark darf von Versicherten, die nicht
Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind, im
­Bereich der Krankenversicherung die EKVK oder die provisorische Ersatzbescheinigung nicht verwendet werden.
Hinweis zu Mazedonien: Die Europäische Krankenversicherungskarte
(EKVK) bzw. die PEB ersetzt seit 1. Jänner 2013 das Formblatt
A/MK 3.
Hinweis zur Schweiz: Die Schweiz wurde durch ein Sonderabkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits in das Sozialversicherungssystem der Europäischen Gemeinschaft eingegliedert. Bei einem Aufenthalt in der
Schweiz ist zu beachten, dass für Staatsangehörige, die nicht
60
Krankheit
EU-Staatsbürgerinnen/EU-Staatsbürger sind, die EKVK bzw. die PEB nicht
verwendet werden darf.
Hinweis zu Serbien: Die EKVK bzw. die PEB ersetzt ab 1. Jänner 2014
das Formblatt A/SRB 3. Eine Direktvorlage der EKVK/PEB
beim Leistungserbringer ist in Serbien aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich. Die EKVK/PEB ist dem
serbischen, örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger
­vorzulegen. Anschließend erhält die Kundin bzw. der Kunde
eine nationale Anspruchsbescheinigung, die dem serbischen Leistungserbringer zu übergeben ist. In dringenden Fällen (z.B. Aufnahme in ein Krankenhaus) wird die EKVK/PEB jedoch als Nachweis der Anspruchsberechtigung oft a
­ nerkannt.
Hinweis zu Zypern: Bei einem Aufenthalt in Zypern ist die Anwendung
der EKVK bzw. der PEB nur auf den griechischen Teil Zyperns
­eingeschränkt.
Zwischenstaatliche (bilaterale) Abkommen gibt es mit:
Bosnien-Herzegowina
EKVK/
PEB
Staatsangehörigkeit
ohne Bedeutung
Mazedonien
EKVK/
PEB
Staatsangehörigkeit
ohne Bedeutung
Montenegro
A/MNE
3
Staatsangehörigkeit
ohne Bedeutung
Serbien
EKVK/
PEB
Staatsangehörigkeit
ohne Bedeutung
A/TR
3
Staatsangehörigkeit
ohne Bedeutung
Türkei
Achtung! In allen bilateralen Vertragsstaaten (ausgenommen Mazedonien und Serbien) gilt die EKVK bzw. die PEB nicht!
61
3
Krankheit
Für alle angeführten bilateralen Abkommen (ausgenommen
­Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina) gilt grundsätzlich:
3
Einen bilateralen Betreuungsschein kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Beschäftigten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen
grundsätzlich die Dienstgeberin/der Dienstgeber ausstellen. Ansonsten
werden die Betreuungsscheine für unsere Versicherten in allen Bezirks­
stellen/Kundencentern der WGKK ausgegeben. Der Betreuungsschein soll
frühestens 14 Tage vor Urlaubsantritt beantragt werden.
In den bilateralen Vertragsstaaten (ausgenommen ­Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina) ist im Bedarfsfall der ­Betreuungsschein
(Urlaubskrankenschein) bei dem für den Urlaubsort örtlich zuständigen
ausländischen Krankenversicherungsträger gegen einen dort gültigen
­Behandlungsschein einzutauschen.
Bei Unfällen oder akuten Erkrankungen wird von Spitälern und ähnlichen
Einrichtungen der Betreuungsschein oft auch direkt angenommen.
Die Sachleistungen werden nicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich nach den für das Gastland geltenden leistungsrechtlichen Bestimmungen erbracht.
Sollte diese Vorgangsweise nicht möglich sein (Schein wird nicht
­angenommen, Notfall usw.), sollen Versicherte bitte eine möglichst detaillierte Rechnung über Art, Umfang und Datum der Behandlung verlangen.
Die bezahlte Rechnung kann dann bei der WGKK zur (teilweisen) Kostenerstattung - siehe nachfolgend - e
­ ingereicht werden.
Erkranken Versicherte in einem Land (z.B. USA, Thailand), welches
oben nicht angeführt ist, müssen die Kosten für eine notwendige Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, etc.) in jedem Fall zur Gänze
dort selbst bezahlt werden.
Nach der Rückkehr können sie jedoch bei der WGKK, gegen Vorlage der
detaillierten und bezahlten Rechnungen, einen Kostenersatz beantragen.
Von der WGKK kann höchstens ein Kostenersatz in Höhe von 80 Prozent
jener Kosten gewährt werden, die der WGKK bei Durchführung einer vergleichbaren Krankenbehandlung in Österreich entstanden wären (eine gesetzliche Sonderregelung besteht bei „Entsendung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in das Ausland“).
62
Krankheit
Wird jedoch Anstaltspflege in Anspruch genommen, gebührt ein Pflege­
kostenzuschuss in der Höhe von EUR 202,30 (2015) pro Tag. Dieser
­Tagespauschalsatz verringert sich um zehn Prozent für Angehörige. ­Liegen
die Kosten unter dem täglichen Pauschalsatz, wird nur der tatsächliche
Aufwand ersetzt.
Achtung! Damit verbleibende und oftmals sehr hohe Restkosten nicht zu
Lasten der/des Versicherten gehen, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Antritt
des Auslandsaufenthaltes den Abschluss einer privaten Krankenversicherung in Erwägung zu ziehen. Entsprechende Angebote gibt es bei vielen
Reiseveranstaltern oder auf dem privaten Versicherungsmarkt.
Bei einigen Kreditkartenanbietern ist bereits ein Versicherungsschutz
­inkludiert, der mitunter auch die Kosten eines eventuell notwendigen Rücktransportes abdeckt.
Der gesetzliche Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Rücktransporte vom Urlaubsort zum Wohn- oder Beschäftigungsort.
Nähere Informationen zur Europäischen Union, zum Europäischen
Wirtschaftsraum, zur Schweiz und zu den Vertragsstaaten:
Telefon: +43 1 601 22-2820
63
3
Mutterschaft
Mutterschaftsleistungen
(Versicherungsfall der Mutterschaft)
Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt als eingetreten:
lmit Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung
(mit diesem Zeitpunkt beginnt auch das Beschäftigungsverbot nach den
Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes)
lmit der Entbindung, wenn diese vor dem Beginn der achten Woche vor
der voraussichtlichen Entbindung stattgefunden hat
4
lmit Beginn der achten Woche vor der tatsächlichen Entbindung,
wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde
lmit einem vorzeitigem Beschäftigungsverbot – ausgesprochen durch
eine Arbeitsinspektionsärztin/einen Arbeitsinspektionsarzt oder eine
Amtsärztin/einen Amtsarzt
lmit einem vorzeitigen Beschäftigungsverbot – in Zusammenhang mit dem Tabakgesetz – in diesen Fällen w
­ enden
sich Schwangere bitte an die Außenstellen der WGKK
(­Adresse ab Seite 100)
Folgende Sachleistungen werden im Falle der Mutterschaft
gewährt:
lÄrztlicher Beistand
lHebammen-/Geburtshelfer/innenbeistand
lBeistand durch diplomierte Kinderkranken- und
­Säuglingsschwestern/-pfleger
lHeilmittel (Medikamente)
l
Heilbehelfe
lPflege in einer Krankenanstalt (oder in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage (bei n
­ otwendiger
­längerer A
­ nstaltspflege gilt diese als Versicherungsfall
der Krankheit). Für die zehn Tage ist der zehnprozentige
­Kostenanteil für ­Angehörige nicht zu leisten (vgl. Seite 44).
64
Mutterschaft
Wochengeld
Das Wochengeld gebührt
lfür die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung
lfür den Entbindungstag
lfür die ersten 8 Wochen nach der Entbindung
Der Versicherungsfall der Mutterschaft kann sich auch verlängern
lnach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder einer Kaiserschnitt­
entbindung
lbei einem Beschäftigungsverbot – wenn das Leben und die G
­ esundheit
der Mutter oder des Kindes durch die Fortdauer der Beschäftigung
­gefährdet ist – hat die Versicherte Anspruch auf vorzeitiges Wochengeld
ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Amtsärztin/des Amtsarztes oder
der Arbeitsinspektionsärztin/des Arbeitsinspektionsarztes
lbei einem Beschäftigungsverbot in Zusammenhang mit dem Tabak­
gesetz
Erforderliche Unterlagen
Zur Feststellung des Beginnes des Beschäftigungsverbotes beziehungsweise des Beginnes des Wochengeldanspruches benötigt die WGKK eine
ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Entbindungstag.
Diese Bestätigung sollte von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt der
WGKK ausgestellt sein. Im Falle eines vorzeitigen Beschäftigungsverbotes
ist das Zeugnis der Arbeitsinspektionsärztin/des Arbeitsinspektionsarztes oder der Amtsärztin/des Amtsarztes vorzulegen.
Für den Wochengeldanspruch nach der Entbindung ist eine Kopie der
Geburtsurkunde der WGKK zu übermitteln. Im Falle einer Frühgeburt oder
Kaiserschnittentbindung ist eine entsprechende ärztliche Bestätigung erforderlich.
Zur Feststellung bzw. Berechnung der Wochengeldhöhe benötigt die
WGKK für Dienstnehmerinnen eine „Arbeits- und Entgeltbestätigung für
Wochengeld“. Diese stellt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber aus.
Achtung: Bekanntgabe der Bankverbindung bitte nicht vergessen!
65
4
Mutterschaft
Höhe des Wochengeldes
Das Wochengeld ersetzt das durch die Mutterschaft entfallende Einkommen zur Gänze.
Die Höhe des Wochengeldes wird vom Nettoarbeitsverdienst der letzten
drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Mutterschutzes berechnet.
Dieser Arbeitsverdienst ist – je nach Ausmaß der gebührenden Sonderzahlungen – um 14 Prozent, um 17 Prozent oder um 21 Prozent zu erhöhen.
Vom erhöhten Nettoarbeitslohn ist der Tagesdurchschnitt zu errechnen,
der als tägliches Wochengeld gebührt.
4
Beispiel: Mutterschaft ab 15. Juli
Nettoarbeitsverdienst in den letzten 3 Monaten:
April
Mai
Juni
Gesamt
EUR
EUR
EUR
EUR
726,73
726,73
726,73
2.180,19
30 Tage
31 Tage
30 Tage
91 Tage
Anspruch auf zwei Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld):
EUR 2.180,19 / 91 Tage =
+ 17 % Sonderzahlungszuschlag =
das tägliche Wochengeld beträgt
EUR
EUR
EUR
23,96
 4,07
28,03
Die Bezieherinnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten ein
Wochengeld in der Höhe des um 80 Prozent erhöhten letzten Bezuges.
Selbstversicherten geringfügig beschäftigten Dienstnehmerinnen gebührt
generell ein tägliches Wochengeld von derzeit EUR 8,80.
Für nähere Informationen beziehungsweise für die Beantragung des Wochengeldes wenden sich Versicherte bitte an die
­Außenstelle der WGKK (Adressen ab Seite 100).
66
Mutterschaft
Kinderbetreuungsgeld
Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt auf Antrag
frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes.
Der Anspruch auf KBG ist grundsätzlich nicht
von einer früheren Erwerbstätigkeit oder einer
Pflichtversicherung abhängig.
Also auch Hausfrauen/Hausmänner, Studierende, geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer haben Anspruch auf das
KBG, sofern für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz besteht, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind gegeben ist und eine gewisse jährliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Auf KBG hat grundsätzlich nur ein Elternteil Anspruch. Der Anspruch auf
KBG gebührt immer nur für das jüngste Kind.
Bezieherinnen/Bezieher von KBG sind krankenversichert. Es besteht
die Möglichkeit aus fünf verschiedenen Bezugsvarianten zu wählen. Die
­gewählte Variante kann binnen 14 Kalendertagen einmalig ab dem Tag des
Einlangens der ersten Antragsstellung geändert werden.
Pauschalvarianten
lVariante 30 plus 6:
EUR 14,53 täglich bis zum 30. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein
­Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes.
lVariante 20 plus 4:
EUR 20,80 täglich bis zum 20. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein
­Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 24. Lebensmonat des Kindes.
lVariante 15 plus 3:
EUR 26,60 täglich bis zum 15. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein
­Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 18. Lebensmonat des Kindes.
67
4
Mutterschaft
lVariante 12 plus 2:
EUR 33,00 täglich bis zum 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein
­Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 14. Lebensmonat des Kindes.
lEinkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
80 Prozent des letzten Nettoeinkommens (jedoch max. EUR 66,00 täglich) bis zum 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG
­bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die
Bezugsdauer max. bis zum 14. Lebensmonat des Kindes.
4
Achtung! Für den vollen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind
­unabhängig von der gewählten Variante zehn Untersuchungen nach dem
Mutter-Kind-Pass-Programm verpflichtend durchzuführen, da sonst die
Leistung je nach gewählter Variante ab dem 25., 17., 13. bzw. 10. Lebensmonat des Kindes halbiert wird.
Der Antrag auf KBG ist bei der Krankenkasse zu
­stellen, bei der man versichert ist oder zuletzt war,
­ansonsten bei der für den Wohnort zuständigen
­Gebietskrankenkasse.
Folgende Nachweise sind bei
­Antragsstellung unbedingt mitzunehmen:
Vollständig ­ausgefülltes ­Antragsformular,
­Geburtsurkunde, Meldezettel der
­Antragstellerin/des Antragstellers und des
Kindes, Nachweis über die Zuerkennung der
Familienbeihilfe. Bei Dritt­staaten­angehörigen
ist ein gültiger Aufenthaltstitel, bei EU/EWR
Bürgern eine gültige A
­ nmeldebescheinigung
­erforderlich!
68
Mutterschaft
Nähere Informationen für die B
­ eantragung des
Kinderbetreuungsgeldes:
Persönlich:Kundencenter Kinderbetreuungsgeld sowie Kundencenter der WGKK (Adressen ab Seite 100). Der Antrag auf
­Kinderbetreuungsgeld kann jedoch in jeder Außenstelle der
WGKK abgegeben werden.
Formulare können auch telefonisch bei jeder Außenstelle
(Tel.-Nr. ab Seite 100) angefordert werden.
4
69
Mutterschaft
Mutter-Kind-Pass
Der Mutter-Kind-Pass ist Grundlage für die ärztliche Betreuung der
schwangeren Frauen und der Kinder in deren ersten 62 Lebensmonaten.
Die im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen sollen Mütter und
Kinder frühzeitig vor Komplikationen und Krankheiten schützen, die sich
rechtzeitig erkennen und behandeln lassen.
Untersuchungen sind für Mütter kostenlos
4
Die vorgesehenen Untersuchungen werden nach Vorlage der e-card von
den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der WGKK oder von den Ärztinnen/
Ärzten der Gesundheitszentren (Adressen ab Seite 103) durchgeführt,
welche auch die Untersuchungen im Mutter-Kind-Pass eintragen.
Die Untersuchungen sollen fristgerecht durchgeführt und eingetragen werden.
Den Mutter-Kind-Pass erhalten S
­ chwangere bei ihrer
Fachärztin/ihrem Facharzt für Frauen­­heilkunde und
Geburtshilfe sowie in den M
­ utterberatungsstellen.
Der Mutter-Kind-Pass ist bitte immer
­mitzunehmen, wenn Versicherte in der WGKK
Angelegenheiten in Zusammenhang mit
­Mutterschaftsleistungen zu erledigen haben.
Nähere Informationen zum Mutter-Kind-Pass:
Telefon: +43 1 601 22-2400
70
Zähne
Zahnbehandlung
Als Leistungen werden chirurgische und konservierende Zahnbehandlungen durch Vertragszahnbehandlerinnen/Vertragszahnbehandler bzw. Vertragseinrichtungen oder Zahnärztinnen/Zahnärzten in den Zahngesundheitszentren der WGKK (Adressen Seite 104) erbracht.
Die konservierende Zahnbehandlung beinhaltet im Wesentlichen Reparaturen an den vorhandenen Zähnen (z.B. Füllungen, Wurzelbehandlungen,
Zahnsteinentfernung usw.).
Zur chirurgischen Zahnbehandlung zählen u.a. die Wurzelspitzenresektion (operativer Eingriff zur Beseitigung von entzündlichem Gewebe an der
­Wurzelspitze) und die operative Entfernung von Zähnen.
Die angeführten Behandlungen werden sowohl für Versicherte als auch
für Angehörige gegen Vorlage der e-card erbracht. Bei der konservierend c
­ hirurgischen Zahnbehandlung gibt es keine Kostenbeteiligung für die
­Versicherten.
Zahnersatz und Kieferregulierung
Abnehmbarer Zahnersatz
Der abnehmbare unentbehrliche Zahnersatz (Kunststoff- und Metallgerüstprothese, Klammerzahnkrone) wird von der WGKK gegen vorherige Bewilligung geleistet, wobei Versicherte in allen Fällen einen Kostenanteil direkt
an die jeweiligen Vertragszahnbehandlerinnen/Vertragszahnbehandler bzw.
an die Vertragseinrichtungen zu zahlen haben (siehe Tabelle Seite 73).
Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinisch schwerwiegenden Gründen nicht möglich
ist. Grundsätzlich werden jedoch für Kronen, Brücken und Implantate keine
Zuschüsse geleistet.
Kieferregulierungen
Kieferregulierungen auf Basis abnehmbarer Zahnspangen werden als
Sachleistung bei Vertragszahnbehandlerinnen/Vertragszahnbehandler oder
der Vertragszahneinrichtung unter satzungsmäßig geregelter Zuzahlung
der Versicherten geleistet (siehe Tabelle Seite 73). Für Kieferregulierungen
mit festsitzenden Zahnspangen leistet die WGKK einen Kostenzuschuss.
71
5
Zähne
Kostenerstattung für zahnärztliche Leistungen
Kosten für die Behandlung durch Wahlzahnärztinnen/Wahlzahnärzte (Wahleinrichtungen) werden in der Höhe von 80 Prozent des Betrages erstattet,
der bei Inanspruchnahme entsprechender Vertragspartnerinnen/Vertragspartner von der WGKK aufzuwenden gewesen wäre, jedoch nicht mehr als
die tatsächlichen Kosten.
Gegen Vorlage der mit der genauen Angabe der durchgeführten Leistungen (Zahnangabe, Flächenbezeichnung bei Füllungen etc.) versehenen
Rechnung und einem Nachweis über die Bezahlung des Honorars wird der
Erstattungsbetrag angewiesen.
5
Kieferregulierungen, unentbehrlicher Zahnersatz (Prothesen), bestimmte
mund-, kiefer- und gesichts­chirurgische Leistungen (z.B. Verschiebelappenoperation, Flapoperation, Verblockung bei Parodontalbehandlung,
Kiefergelenksbehandlung etc.) müssen von der WGKK genehmigt werden. Vor Beginn der Behandlung ist daher mittels Kostenvoranschlag die
­Genehmigung der WGKK einzuholen.
Achtung! Diese Regelung trifft auch bei der Inanspruchnahme der
­zahnärztlichen Hilfe im Ausland zu.
Einreichung von Anträgen auf Kostenübernahme für Zahnersatz bzw.
kieferorthopädischer Behandlung
Die Anträge auf Kostenübernahme für Zahnersatz bzw. Kostenübernahme
kieferorthopädischer Behandlung können auch in den Außenstellen der
WGKK (Adressen ab Seite 100) eingereicht werden.
Zahnersatzanträge für Prothesen mit Vorbezug, Zahnersatzanträge für
Prothesen in Verbindung mit mehr als drei Klammerzahnkronen pro
­Kiefer, Anträge auf Kostenübernahme kieferorthopädischer Behandlung
für ­abnehmbare Geräte ab dem 4. Behandlungsjahr werden weiterhin im
­Kundencenter Wienerberg (Erdgeschoß, Gruppe Zahnbehandlung/
Zahnersatz) erledigt (Adresse Seite 100).
72
Zähne
Zahnersatz – Kieferregulierung
Aktuelle Tarife 2015
Tarifsatz
ab 1. Jänner 2015
Kostenanteile
WGKK
Kosten­
anteile
Anspruchsberechtigte
€ 430,50
€   6,50
€ 430,50
€   6,50
€ 450,00
€ 463,00
€ 476,00
€ 495,50
€ 450,00
€ 463,00
€ 476,00
€ 495,50
€ 414,50
€ 414,50
€ 106,50
€   6,50
€ 106,50
€   6,50
€ 258,00
€ 156,50
€ 258,00
€ 156,50
Reparaturen des Zahnersatzes
Sprung, Bruch € 65,00
Ersatz eines Zahnes € 78,00
totale Unterfütterung € 134,00
Anlöten einer Klammer € 93,00
Erweiterung der Metallbasis € 127,00
€  
€  
€  
€  
€  
32,50
39,00
67,00
46,50
63,50
€   32,50
€  39,00
€   67,00
€   46,50
€   63,50
Kieferregulierung auf der Basis ­
abnehmbarer G
­ eräte (KO)
pro Behandlungsjahr € 854,00
€ 427,00
€ 427,00
Metallgerüstprothese (MG)
pro Kiefer € 861,00
zuzüglich pro Zahn € 13,00
ergibt z.B. bei:
  3 Zähnen € 900,00
  5 Zähnen € 926,00
  7 Zähnen € 952,00
10 Zähnen € 991,00
Totale Kunststoffprothese als
­Dauerversorgung (T)
pro Kiefer € 829,00
Kunststoffprothese (KH)
pro Kiefer € 213,00
zuzügl. pro Zahn (Klammer) € 13,00
Kronen an Klammerzähnen
bei Teilprothesen
Verblend-MetallKeramikkrone (VMK) € 516,00
Voll-Metallkrone (VG) € 313,00
5
73
Zähne
Nähere Informationen zu:
l Kieferregulierung: Telefon: +43 1 601 22-2490
l Zahnersatz: Telefon: +43 1 601 22-2423
l Kostenerstattung für Honorarnoten von
Wahlzahnärztinnen/­Wahlzahnärzten:
Telefon: +43 1 601 22-2419
5
74
Beiträge
Beitragssätze der Sozialversicherung
Beiträge und Nebenbeiträge*
Dienst­
Dienst­ Zusamnehmer/in** geber/in** men**
Krankenversicherungsbeitrag (KV)***
Angestellte/Angestellter
Arbeiterin/Arbeiter
Sonstige Versicherte
Freie Dienstverträge (ASVG)
Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV)
3,82
3,95
3,87
3,87
3,00
3,83
3,70
3,78
3,78
3,00
7,65
7,65
7,65
7,65
6,00
Pensionsversicherungsbeitrag (PV)
10,25
12,55
22,80
—
1,30
1,30
Arbeiterkammerumlage (AK)
0,50
—
0,50
Wohnbauförderungsbeitrag (WF)
0,50
0,50
1,00
Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
(SW)
Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE)
0,70
—
0,70
0,45
1,40
0,45
—
3,70
3,70
Unfallversicherungsbeitrag (UV)
Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB)
*) für den Regelfall
**) alle Angaben in Prozent
***) inklusive Zusatzbeitrag und Ergänzungsbeiträge
Sozialversicherungsbeitrag ist nicht gleich
­Krankenkassenbeitrag
21 Cent
KV-Beitrag
16 Cent
57 Cent
AV-Beitrag
PV-Beitrag
3
3
Ce
nt
Ce
nt
Der SV-Beitrag, welcher von der WGKK
eingehoben wird, beinhaltet auch die PVund UV-Beiträge sowie diverse Nebenbeiträge. Pro eingehobenen Euro verbleiben somit der WGKK nur 21 Cent für Zwecke der
­Krankenversicherung.
W
F
AK
75
6
Beiträge
Wie hoch ist der Krankenversicherungsbeitrag?
monatl.
Brutto­
verdienst
€ 1.000,00
€ 2.000,00
€ 3.000,00
€ 4.650,00
und
darüber
Arbeiterin/
Arbeiter
­Angestellte
­Angestellter
Freie
­­Dienstverträge
€   39,50
€   79,00
€ 118,50
€ 183,68
(höchste
Beitrags­zahlung)
€   38,20
€   76,40
€ 114,60
€ 177,63
(höchste
­ eitragszahlung)
B
€   38,70
€   77,40
€ 116,10
€ 179,96
(höchste
­ eitragszahlung)
B
Dazu kommt noch ein Beitrag der Dienstgeberin/des Dienstgebers in etwa
gleicher Höhe (siehe Beitragssätze Seite 75).
Höchstbeitragsgrundlagen
6
Der Arbeitsverdienst ist nur insoweit beitragspflichtig, als er die für die
­Sozialversicherung festgelegte Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
Allgemeine Höchstbeitragsgrundlage 2015
ð täglich
EUR 155,00
ð monatlich EUR 4.650,00
Sonderzahlungen
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt pro Kalenderjahr das 60-fache der
täglichen Höchstbeitragsgrundlage, für 2015 somit EUR 9.300,00.
Die Arbeiterkammerumlage sowie der Wohnbauförderungsbeitrag werden
bei Sonderzahlungen nicht eingehoben.
Geringfügigkeitsgrenzen
Personen, deren Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist,
sind von der Vollversicherung ausgenommen und unterliegen nur der
­Teilversicherung in der Unfallversicherung.
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt ab dem Zeitraum Jänner 2015 als geringfügig, wenn es:
76
Beiträge
lfür eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für
einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 31,17,
insgesamt jedoch von höchstens EUR 405,98 oder
lfür mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit
vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR
405,98 gebührt.
Fallweise beschäftigte Personen gelten als geringfügig, wenn ihnen
in einem Kalendermonat pro Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von
höchstens EUR 31,17, insgesamt jedoch von höchstens EUR 405,98
­gebührt.
Mehrfachversicherung
Wenn die Summe der Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen den Betrag von EUR 405,98 übersteigt, entsteht eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wobei vom gesamten
Entgelt Beiträge zu entrichten sind. Ebenso besteht Beitragspflicht in der
Kranken- und Pensionsversicherung, wenn eine geringfügige Beschäftigung neben einer Vollversicherung ausgeübt wird. Die entsprechende
Beitragsvorschreibung erfolgt im Herbst des Folgejahres oder es kann auf
Antrag der/des Versicherten eine monatliche Vorauszahlung erfolgen.
Beschäftigungen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)
Bei Beschäftigungen mit Dienstleistungsschecks darf im Jahr 2015 bei
einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber bis zu EUR 556,14 pro Monat
verdient werden. Dieser Wert ergibt sich aus der Geringfügigkeitsgrenze für
2015 von EUR 405,98 pro Monat zuzüglich der mit dem Dienstleistungsscheck abgegoltenen Urlaubsersatzleistungen und anteiligen Sonderzahlungen.
Werden für einen Kalendermonat Dienstleistungsschecks verschiedener Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber abgegolten und übersteigt der
­Gesamtwert der Dienstleistungsschecks EUR 556,14 pro Monat (2015),
sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auch in der Kranken- und Pensions­
versicherung nachdem ASVG pflichtversichert. Für das betreffende M
­ onat
sind vom Wert aller abgegebenen Dienstleistungsschecks Beiträge zu
­entrichten.
77
6
Beiträge
Mehrfachversicherung mit Dienstleistungsscheck
Wird eine geringfügige Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck neben
herkömmlichen geringfügigen Beschäftigungen oder vollversicherten unselbständigen Erwerbstätigkeiten ausgeübt und übersteigt die
Summe der Entgelte aus allen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze
für 2015 von EUR 405,98 pro Monat (wobei in der Entlohnung von Dienstleistungsschecks enthaltene Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen sind), entsteht eine zusätzliche
Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Daher sind
auch vom geringfügigen Einkommen Beiträge zu entrichten, unabhängig
davon, ob bereits eine Vollversicherung besteht.
Die entsprechende Beitragsvorschreibung erfolgt im Herbst des Folgejahres. Kann aus den abgegebenen Dienstleistungsschecks bereits eine
Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung festgestellt
werden, kann auf Antrag die entsprechende Beitragsvorschreibung auf
Grund dieses Dienstleistungsschecks auch monatlich erfolgen.
6
Nähere Informationen zur
l geringfügigen Beschäftigung mit Kranken- und
Pensionsversicherungspflicht:
Telefon: +43 1 601 22-2780
E-Mail:[email protected]
l Beitragspflicht bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit
Dienstleistungsschecks:
Telefon: +43 1 601 22-2780
E-Mail:[email protected]
l Dienstleistungsscheck:
Serviceline: 0810 555 666
Website:www.vaeb.at
78
Freiwillige Versicherung
Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
Leistungsanspruch
Durch Abschluss dieser freiwilligen Selbstversicherung ist man krankenversichert und pensionsversichert.
Man hat in der Krankenversicherung Anspruch auf Sachleistungen
(z.B. ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medikamente) und auf
­Bar­leistungen (Kranken- und Wochengeld).
Die Zeiten der Selbstversicherung werden für die Pension berücksichtigt.
Voraussetzungen für die Anmeldung
Geringfügig beschäftigte Personen können eine freiwillige Versicherung
­beantragen, wenn
ldas ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im
Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze
(EUR 405,98) nicht übersteigt
lsie ihren Wohnsitz im Inland haben und
lkeine gesetzliche Pflichtversicherung vorliegt
Von dieser freiwilligen Selbstversicherung sind
folgende Personen ausgenommen
7
lBezieherinnen/Bezieher einer Eigenpension (z.B. Alterspension)
lKinderbetreuungsgeldbezieherinnen/-bezieher
lGrenzgängerinnen/Grenzgänger
lPersonen, die bereits auf Grund einer anderen Beschäftigung in der
Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind
lPersonen, für die bereits eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auf Grund eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung besteht
lPersonen, die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der freien Berufe
angehören
Antragstellung
Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei jener Gebietskrankenkasse zu
79
Freiwillige Versicherung
stellen, in deren Bereich die Antragsteller/innen ihre geringfügige Beschäftigung ausüben. Wird die geringfügige Beschäftigung ausschließlich mittels
Dienstleistungsscheck entlohnt, so ist der Antrag bei jener ­Gebietskrankenkasse zu stellen, in deren Bereich der Wohnsitz der Antragstellerin/
des Antragstellers liegt.
Beginn der Versicherung
lgrundsätzlich mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag
ljedoch bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginns
der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs
Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird
lbei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit dem
Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der Antrag
spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird
Beitragshöhe
Der monatliche Fixbeitrag beträgt im Kalenderjahr 2015 einheitlich
EUR 57,30.
Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung endet
7
lmit dem Wegfall der Voraussetzungen
lmit dem Beginn einer Vollversicherung
lmit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Austritt erklärt wird
lmit dem Ende des Monats, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden
ist, wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des
­Monats, für den er gelten soll, bezahlt wurde
lbei Personen, die nur mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit
Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinanderfolgende
Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird
Nähere Informationen zur Selbstversicherung bei
geringfügiger ­Beschäftigung:
Telefon: +43 1 601 22-2770
E-Mail: [email protected]
80
Freiwillige Versicherung
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Voraussetzungen für die Anmeldung
Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und deren Wohnsitz im Inland liegt, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern.
Wartezeit für die Inanspruchnahme von Leistungen
Die Erbringung von Leistungen ist allgemein von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig.
Achtung! Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt mit dem Beginn der
achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten.
Die Notwendigkeit der Erfüllung der Wartezeit entfällt
(dh. der Leistungsanspruch ist sofort gegeben), wenn die/der Selbstversicherte unmittelbar vor dem Beginn der Selbstversicherung
linnerhalb des letzten Jahres mindestens 26 Wochen (182 Tage) versichert war oder
lunmittelbar vor Antragstellung mindestens 6 Wochen (42 Tage) nach
dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war
oder
lfür sie/ihn eine Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) in einer solchen Krankenversicherung bestand
7
Beginn der Selbstversicherung
Die Selbstversicherung beginnt grundsätzlich mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag.
Wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen bzw. 42 Tagen nach
dem Ende einer Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz – mit
Aus­nahme des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gestellt wird, beginnt die
Selbstversicherung unmittelbar im Anschluss an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung (Mitversicherung).
Die Möglichkeit oder der Bestand einer Mitversicherung schließt die
Selbstversicherung nicht aus.
81
Freiwillige Versicherung
Leistungsanspruch
Aus der Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch
auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel).
Beitragshöhe
Der monatliche Beitrag beträgt ab 1. Jänner 2015 EUR 388,04.
Der Beitrag kann über gesonderten Antrag und unter Vorlage der
­entsprechenden Nachweise (z.B. Steuerbescheid, Lohnzettel, Sparbuch,
Nachweis über Unterhaltszahlungen) ­herabgesetzt werden, soweit es
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet erscheint.
Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Unterstützung zur Sicherung des
Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe haben, ist eine
­Ermäßigung des Beitrages nicht möglich.
Der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen (Mitversicherung)
Als Angehörige gelten nur:
lEhegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/Partner
lKinder
7
Ende der Selbstversicherung
Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen,
d.h.
lmit Beginn einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder
lmit Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland
Ein Antrag kann jederzeit erneut gestellt werden, wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen.
Weiters endet die Selbstversicherung
lmit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte seinen
Austritt erklärt hat oder
lmit dem Ende des zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand besteht, wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen
Beiträge nicht entrichtet wurden
82
Freiwillige Versicherung
In den beiden genannten Fällen endet die Selbstversicherung jedoch
frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinander folgenden Kalender­
monaten nach dem Beginn der Versicherung.
Ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung kann in diesen Fällen
erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden. Dies gilt
nicht bei Erklärung des Austrittes wegen des Beginns der Angehörigen­
eigenschaft (Mitversicherung).
Sonderregelungen für Studierende
Studierende, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern,
solange ihr ­gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gelegen ist.
Der monatliche Beitrag für Studierende beträgt ab 0
­ 1. Jänner 2015
EUR 54,11.
Eine Selbstversicherung zu diesem begünstigten Beitrag ist nicht mehr
möglich, wenn
lein Einkommen bezogen wird, welches die im Studienförderungsgesetz (StudFG) festgelegte Einkommensgrenze von EUR 10.000 pro Jahr
überschreitet (Ausnahme dazu bei Bezug eines StudienabschlussStipendiums) oder wenn
lvor dem gegenwärtigen Studium das Studium derart gewechselt wurde,
dass ein ungünstiger Studienerfolg im Sinne des StudFG vorliegt (Ausnahme dazu bei Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums) oder wenn
ldie gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung
im Sinne des StudFG ohne wichtige Gründe um mehr als vier Semester überschritten wurde (Ausnahme dazu bei Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums) oder wenn
lvor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne
des StudFG absolviert wurde – Ausnahme dazu für Hörerinnen/Hörer, Lehrgangsteilnehmerinnen/Lehrgangsteilnehmer der Diplomatischen
Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit
ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen
bezogen wird, welches die derzeitige Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 405,98 nicht übersteigt, bleibt hierbei unberücksichtigt.
83
7
Freiwillige Versicherung
Die so genannte Wartezeit für die Inanspruchnahme von Leistungen
­entfällt, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Selbstversicherung e
­ rfüllt werden.
Selbstversicherte Studierende haben bei Antragstellung auf Selbstversicherung und in der Folge jährlich spätestens bis 31. Dezember eines ­jeden
Kalenderjahres eine Studienbestätigung (der Ausweis für Studierende
­genügt nicht) für das Wintersemester unter Anführung der Versicherungsund Beitragskontonummer vorzulegen.
Online-Service:
Studierende können den Antrag auf Selbstversicherung auch unter
www.wgkk.at online stellen!
Meldepflicht der Selbstversicherten
Alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen sind binnen einer
­Woche schriftlich der WGKK zu melden.
Bedeutsame Änderungsgründe sind z.B.
lBeginn einer Pflichtversicherung
lBeginn einer Angehörigeneigenschaft (Mitversicherung)
7
lBezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
lÄnderung der Wohnadresse
lÄnderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei herabgesetztem Beitrag
lStudienwechsel oder Studienabschluss
Nähere Informationen zur Selbstversicherung in der
­Krankenversicherung:
Telefon: E-Mail: +43 1 601 22-2700
[email protected]
Antragsformulare liegen auch im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß
und in jeder Außenstelle der WGKK auf (Adressen ab Seite 100).
84
Information und Service
Ombudsstelle
der WGKK
Der Ombudsmann der WGKK, Herr Mag. Jakob Pumberger,
und sein Team sind die zentrale Anlaufstelle bei
lAnregungen,
lBeschwerden und
lLob
Sie sehen ihre Aufgabe vor allem darin, Missverständ­nisse aufzuklären und
Konflikte zu lösen, welche zuvor in den zuständigen Abteilungen, Außenstellen und eigenen Einrichtungen nicht zufriedenstellend für Sie erledigt
werden konnten.
Zu erreichen ist das Team der Ombudsstelle im zentralen
Verwaltungsgebäude (10., Wienerbergstraße 15–19, Zimmer E 63):
8
Persönlich:
Montag bis Freitag: 07.00 bis 14.30 Uhr
Es wird um vorherige Terminvereinbarung ersucht, um Wartezeiten zu
vermeiden.
Telefon: +43 1 601 22-2131
Fax:
+43 1 601 22-2132
E-Mail:[email protected]
85
Information und Service
www.wgkk.at
24 Stunden am Tag – 365 Tage im Jahr!
Die WGKK ist jederzeit online für Sie da!
Die Website www.wgkk.at bietet für:
lVersicherte
l Dienstgeberinnen und Dienstgeber
l Vertragspartnerinnen und Vertragspartner
umfassende Informationen zu folgenden Themen:
lAktuelles
l Aktuelle Werte
l Bezirksstellen und Kundencenter
l Eigene Gesundheitseinrichtungen
l Leistungen und Beiträge
lVorsorge-Maßnahmen
lGenerikainformation
lVersichertenservice
lPresseaussendungen
lu.a.m.
8
www.wgkk.at - Online-Services
@Formulare
@ Informationsblätter, Broschüren, Folder, Flipbooks
@ Online-Bestellung von Informationsmaterial
@ Gesundheitsmagazin „People“
@Bankverbindungen
@u.a.m.
86
Information und Service
@ Online-Services:
• Adressänderung
• Formular-, Rezept- und Ordinationsbedarfs­bestellung für
­Vertragspartner/innen
• Gesundmeldung
• Kontonummeranforderung
@ Online-Services mit Handy-Signatur/Bürgerkarte – „e-WGKK“:
• e-card (System) Daten
• Grunddaten zur Krankenversicherung
• Kinderbetreuungsgeld Online-Antrag
• Kontoabfrage für Selbstversicherte
• Krankenstandsbescheinigung
• Leistungsinformation (LIVE)
• Ordinationsbedarfsbestellung für Vertrags­partner/innen
• Pensionskonto
• Personensuche und Grunddaten zur Kranken­versicherung für
­Vertrags­partner/innen
• Rezeptgebührenkonto
• Selbstversicherung für Studierende - Online-Antrag
• Versicherungsdatenauszug - Online-Abfrage
• Vorsorgekassen-Datenauszug BV-Zeiten
• WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU)
• Wochengeldbescheinigung
@ Online-Ratgeber zu den Themen:
• e-card - Bürgerkarte
• Ernährung - diverse Ernährungsthemen
• Herz-Kreislauf-Risiko-Test
• Kostenerstattung
• Mitversicherung
• Österreich-Besucher/innen
• Pflegegeld
• Rezeptgebührenbefreiung
• Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
• Versicherungszugehörigkeit
8
Alle diese Informationen und Online-Services
sind nur einen Mausklick entfernt!
87
Information und Service
Versichertendatenauszug
Der Versichertendatenauszug (Versicherungszeitennachweis) weist für die
Versicherten die gesamten bereits beendeten und noch laufenden Versicherungszeiten nach. Er gilt als Bestätigung der Krankenkasse bezüglich
der Versicherung. Er kann ab einem gewünschten Zeitpunkt (frühestens ab
01.01.1972) mit oder ohne Beitragsgrundlagen angefordert werden.
Wenn Versicherte über eine Bürgerkarte oder Handysignatur ­verfügen,
können sie bequem über die Website ihren Versichertendatenauszug
­online abfragen und sofort selbst ausdrucken. Sollten Versicherte weder
über eine Bürgerkarte noch über Handysignatur verfügen, so können sie
den Versichertendatenauszug auf der WGKK-Website auch online anfordern. Bei persönlicher Vorlage des Lichtbildausweises kann auch in jeder
WGKK-Außenstelle der ­Versichertendatenauszug ausgehändigt oder auf
Wunsch ­zugesendet werden.
Nähere Informationen zum Versichertendatenauszug:
Telefon: +43 1 601 22-3220
Persönlich:Im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß oder in den
A
­ ußenstellen der WGKK (Adresse ab Seite 100)
8
88
Information und Service
e-card
Sukzessive werden die Spitalsambulanzen an das e-card System angebunden und die e-card Services erweitert (z.B. e-Medikation oder elektronische Übermittlung der Krankmeldungsanzeigen).
Auf der e-card sind ausschließlich Personendaten (Name, Geschlecht,
Versicherungsnummer, Geburtsdatum) gespeichert, jedoch keinerlei
­Gesundheits- und Behandlungsdaten!
Bei Diebstahl oder Verlust der e-card rufen Versicherte entweder die
­e-card Serviceline oder den zuständigen Krankenversicherungsträger an.
Die alte Karte wird gesperrt und die neue innerhalb weniger Tage zugestellt.
Wenn sich die Daten (Adresse, Name, Titel) ändern, müssen diese Änderungen mittels Kopie des geeigneten Dokumentes (z.B. bei Verehelichung
die Heiratsurkunde) bei einer Außenstelle der WGKK bekannt gegeben
werden (Adressen ab Seite 100).
Nähere Informationen zur e-card:
Website: l www.chipkarte.at
Serviceline: 050 124 3311 von Mo bis Fr von 07–19 Uhr,
österreichweit zum Ortstarif.
8
89
Information und Service
ELGA – Die Elektronische Gesundheitsakte
Was ist die ELGA?
ELGA ist ein Informationssystem, das Verweise auf Gesundheitsdaten von
ELGA-Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Verfügung stellt. Das bedeutet, dass die Gesundheitsdaten nicht zentral gespeichert werden, sondern lediglich die Information, dass entsprechende Gesundheitsdaten
zur Verfügung stehen und von berechtigten Gesundheitsdienstanbietern
(­niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Labore etc.) abgerufen werden können.
Dadurch stehen einerseits der Ärztin/dem Arzt Informationen für eine bestmögliche Behandlung zur Verfügung, andererseits können Doppel- oder
gar Mehrfachuntersuchungen vermieden werden.
Ein Teil der ELGA wird die e-Medikation sein. Hier werden verordnete und
bezogene Medikamente gespeichert, um Kontraindikationen (Wechselwirkungen bei Einnahme mehrerer Präparate) und auch Mehrfachverordnungen erkennen und vermeiden zu können.
ELGA dient also in erster Linie der Sicherheit der P
­ atientinnen und
­Patienten sowie der Verbesserung der Behandlungsqualität. Zudem
­ermöglicht es ELGA den Patientinnen und Patienten die eigenen Daten
­einzusehen.
8
ELGA ist ein gemeinsames Projekt von Bund, Ländern und der österreichischen Sozialversicherung.
Wer nimmt an ELGA teil?
An ELGA nehmen alle natürlichen Personen teil, die der österreichischen
Sozialversicherung bekannt sind und die ihrer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben, unabhängig von der Staatsbürgerschaft oder dem Wohnsitz.
Wann kommt die ELGA?
Das ELGA-Gesetz ist seit 1.1.2013 in Kraft. Der Einsatz von ELGA und somit auch die Verfügbarkeit der Daten erfolgen stufenweise. Gestartet wird
mit ELGA in den öffentlichen Kranken- und Pflegeanstalten stufenweise ab
November 2015. Entlassungsbriefe, Radiologiebefunde und Laborbefunde
90
Information und Service
der teilnehmenden öffentlichen Kranken- und Pflegeanstalten sind dann in
ELGA verfügbar.
Mit 1.7.2016 werden Apotheken sowie Ärztinnen und Ärzte zur Speicherung von Daten verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt nehmen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte an der e-Medikation teil. Per 1.1.2017 müssen auch Privatkrankenanstalten ihre Entlassungsbriefe, Radiologiebefunde
und Laborbefunde verfügbar machen. Mit 1.1.2022 werden auch die
Zahnärztinnen und Zahnärzte in ELGA eingebunden .
Per Ministerverordnung kann verfügt werden, dass weitere Befundarten in
ELGA eingemeldet werden müssen.
Wer kann die ELGA-Daten sehen?
ELGA-Daten können grundsätzlich von Gesundheitsdienstanbietern aber
auch von ELGA-Teilnehmerinnen und -Teilnehmern selbst ­abgerufen
werden. Der Zugriff auf ELGA-Daten unterliegt strengsten Zugangs­
beschränkungen. Bei Missbrauch sind sowohl Verwaltungsstrafen als auch
Bestrafungen nach dem Strafgesetzbuch vorgesehen.
Über ELGA können nur dann Daten abgerufen werden, wenn sich eine
ELGA-Teilnehmerin/ein ELGA-Teilnehmer in Behandlung bzw. Betreuung
durch einen Gesundheitsdienstanbieter befindet und die ELGA-Teilnehmerin/der ELGA-Teilnehmer dem nicht widerspricht.
Das bedeutet, dass ein Gesundheitsdienstanbieter nur dann Zugriff auf
­ELGA-Daten hat, wenn einerseits kein Widerspruch der Patientin/des
­Patienten vorliegt und andererseits die e-card der Patientin/des Patienten
als „Schlüssel“ gesteckt wurde.
ELGA-Teilnehmerinnen und –Teilnehmer können durch Bürgerkartenfunktion mittels Handy-Signatur oder e-card jederzeit über das ELGA-Zugangsportal www.gesundheit.gv.at auf die eigenen Daten zugreifen und im Zuge
dessen sowohl nachvollziehen, wer welche Daten angesehen hat, Datenzugriffe steuern, als auch Dokumentenverweise löschen, so dass diese in
ELGA überhaupt nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die ELGA Ombudsstellen beraten und unterstützen die ELGA-Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer
Rechte im Zusammenhang mit ELGA sowie in Angelegenheiten des Datenschutzes. Über die Erreichbarkeit und die Aufnahme ihrer Tätigkeit wird
91
8
Information und Service
­ esondert informiert. Sobald die gesetzliche Verordnung hinsichtlich der
g
Errichtung der ELGA-Ombudsstellen erlassen wurde, wird eine Auflistung
derer sowohl auf der Website www.elga.gv.at als auch am ELGA-Zugangs­
portal und bei der ELGA-Serviceline zur Verfügung stehen.
Ist die Teilnahme an ELGA verpflichtend?
Nein. Es besteht die Möglichkeit der Teilnahme an ELGA ganz oder auch
teilweise zu widersprechen. Das ELGA-Gesetz spricht von einem sogenannten „Opt-Out“. Ein Opt-Out ist seit dem 01.01.2014 sowohl online
als auch schriftlich möglich. Online mittels Log-In mit Bürgerkartensignatur
(Handy-Signatur oder e-card) am ELGA-Zugangsportal www.gesundheit.
gv.at und schriftlich mittels eines Widerspruch-Formulars, das im Internet
zum Download zur Verfügung steht oder bei der ELGA-Serviceline angefordert werden kann.
Das Opt-Out kann für die komplette ELGA erfolgen oder aber nur für Teile
des Systems.
Es ist jederzeit möglich ein Opt-Out wieder rückgängig zu machen oder
abzuändern.
Ist ELGA kostenpflichtig?
Die Teilnahme an ELGA ist ebenso wie das Opt-Out kostenlos.
Nähere Informationen zu ELGA:
8
Website: l www.elga.gv.at
ELGA-Zugangsportal: l
www.gesundheit.gv.at
ELGA-Serviceline für Bürger/innen:
92
l
50 124 4411 von Mo bis Fr von 07.00 bis 19.00 Uhr,
0
österreichweit zum Ortstarif
Information und Service
Wofür wird der Krankenversicherungs­beitrag verwendet?
Aufwendungen der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2014
(laut Gebarungsvorschaurechnung [GVR], Stand November 2014)
n 19,94%
n 5,37% n 4,25%
n 5,59%
n 1,07%
n 2,32%
n 7,53%
n 25,13%
n 28,80%
n Spital 908,9 Mio. EUR
n Ärztliche Hilfe 792,9 Mio. EUR
n Medikamente (Heilmittel) 629,0 Mio. EUR
n Zahnbehandlung und Zahnersatz 169,4 Mio. EUR
n Mutterschaftsleistungen 134,0 Mio. EUR
n Krankengeld 176,3 Mio. EUR
8
n Heilbehelfe und Hilfsmittel 33,8 Mio. EUR
n Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand 73,1 Mio. EUR
n Sonstiges (med. Rehabilitation, Prävention usw.) 237,7 Mio. EUR
Effiziente und sparsame Verwaltung!
Der Verwaltungskostenaufwand der WGKK ist mit nur 2,32 Prozent der
Aufwendungen weit niedriger als bei Krankenkassen in Deutschland oder
der Schweiz.
Die Verwaltungskostenquote der Gebietskrankenkassen ist auch deutlich
niedriger als bei privaten Krankenversicherungen.
93
Information und Service
Versichertenstand*
Anzahl der Versicherten der WGKK
(Stand 31. Dezember 2014)
Erwerbstätige
653.015
Pensionistinnen/Pensionisten
349.505
Arbeitslose
146.721
Freiwillig Versicherte
39.852
Sonstige
28.333
Gesamtversichertenstand
1.217.426
Dazu kommen noch rund 420.000 Angehörige, für die größtenteils keine
separaten Beiträge zu leisten sind.
40,0%
39,9%
35,0%
30,0%
25,7%
25,0%
21,3%
20,0%
10,0%
2,4%
1,7%
Sonstige
Arbeitslose
Pensionistinnen/
Pensionisten
0,0%
Angehörige
5,0%
Freiwillig
Versicherte
9,0%
Erwerbstätige
8
15,0%
*) Angaben beziehen sich nicht ausschließlich auf den Wohnort Wien, ­sondern
auf Beschäftigte in Wien, ausgenommen Pensionistinnen und Pensionisten.
94
Information und Service
Leistungsinformation (LIVE)
Die Krankenversicherungsträger wurden durch den Gesetzgeber verpflichtet, einmal jährlich ihren Versicherten eine Information über die für
sie ­aufgewendeten Sachleistungen zur Verfügung zu stellen. Seit 2004
­erhielten deshalb alle Versicherten die Leistungsinformation mit den im
­Vorjahr erbrachten Leistungen zugesendet. Seit dem Jahr 2013 wird die
Leistungsinformation nur mehr jenen Versicherten zugesendet, die sich
­dafür angemeldet haben. Alle anderen Versicherten haben bei Interesse die
Möglichkeit, die Leistungsinformation mit Handy-Signatur oder Bürgerkarte
online unter www.wgkk.at abzurufen.
Vorteil der Online-Abfrage ist, dass auch die Detaildaten (Quartal, Einzelleistungen) abrufbar sind und die Versicherten der WGKK helfen, Kosten
für Druck und Versand zu sparen.
Die Leistungsinformation dient ausschließlich der Information der Versicherten und soll keinesfalls ein schlechtes Gewissen wegen der Leistungsinanspruchnahme und den damit verbundenen Kosten verursachen.
Dem Wesen einer Sozialversicherung entspricht, dass nicht nur Kranke
sondern auch Gesunde, die in einem bestimmten Zeitraum gar keine Leistung in Anspruch nehmen mussten, einen bestimmten Beitrag einzuzahlen
haben. Die dadurch bei einigen Versicherten auftretende Schere ­zwischen
eingezahlten Beiträgen und erhaltenen Leistungen lässt sich durch das
­Solidaritätsprinzip erklären. Das bedeutet, dass die ­Beitragszahlungen
der Gesunden und Besserverdienenden auch für die Abdeckung des
­Leistungsaufwandes für Kranke und sozial Schwache verwendet ­werden.
­Berechnungen der Sozialversicherung zeigen, dass sechs bis sieben
­Prozent der Versicherten rund 50 Prozent der Leistungen in Anspruch
­nehmen.
95
8
Information und Service
WGKK-Veranstaltungen
– Die WGKK berät vor Ort!
Die WGKK ist nicht nur in den eigenen Einrichtungen für die Kundinnen
und Kunden da:
WGKK-Expertinnen und Experten sind auch auf zahlreichen Veranstaltungen im Einsatz – auf Messen, Infotagen oder in Fußgängerzonen.
In ungezwungenem Rahmen helfen sie, diverse Fragen zur Sozialversicher­ung zu klären, geben aber auch Tipps, um Wege aus Lebensstilfallen
zu finden, oder beraten und referieren zu speziellen Gesundheitsfragen.
Jährliche Fixpunkte im WGKK-Veranstaltungskalender sind verschiedene
Infotage im Wiener Rathaus zu den Themen Krebs, Diabetes, Osteoporose
und Rheuma oder der Augengesundheit.
Auch auf den beiden Seniorenmessen werden wieder tausende
Besucherinnen und Besucher an den WGKK-­Info-Ständen erwartet.
Beide Messen finden im Wiener Messezentrum statt.
8
96
Information und Service
WGKK-Broschürenservice
Die WGKK bietet ihren Kundinnen und Kunden zahlreiche Broschüren und
Folder anderer Abteilungen an.
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Die Rücken-Aktiv-Therapie wendet sich an im Berufsleben
stehende Menschen mit chronischen Kreuz-, Rücken- oder
Nackenschmerzen.
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l Übergewicht bei Kindern
Die WGKK möchte mit der Broschüre Eltern und ihren Kindern helfen, auf lange Sicht den Kampf gegen die Kilos zu
gewinnen. Ein Teil gibt Antworten auf wichtige Fragen zum
Thema Übergewicht und der zweite Teil bietet Hilfe zur
Selbsthilfe – vom Kochen bis zum Sport gibt es eine einfache Leitline, wie man Abnehmen in den Alltag einbauen
kann.
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l Zahngesundheitszentren der WGKK
Ein Zahnarzttermin frühmorgens oder gleich nach der
Arbeit? Kein Problem! Die acht Zahn­gesundheitszentren
sind von 07.00 bis 17.00 Uhr oder länger für Patientinnen
und Patienten geöffnet. Bei Schmerzen oder Erstbesuch
ist kein Termin nötig. Die Broschüre „Zahngesundheitszentren“ bietet einen kompakten Überblick über Standorte, Öffnungszeiten und alle Leistungen – vom Spezialprogramm für Kinder bis zum Zahnersatz zum Fixpreis.
97
Information und Service
l Erhöhte Harnsäure
Hohe Harnsäurewerte und Gicht sind einerseits Veran­lagung.
Andererseits können Übergewicht, Alkohol und f­ettes ­Essen
zu diesen Erkrankungen führen. Die Broschüre ­unterstützt
mit umfassenden Ernährungstipps und praktischen
­Lebensmittel-Tabellen.
l Osteoporose
Das Wichtigste über Osteoporose auf einen Blick: Welche
Diagnose- und Therapieformen bietet die WGKK? Warum
sind Sport und Bewegung so wichtig? Und vor allem: Wie
schafft man es, ausreichend Kalzium zu sich zu nehmen?
Mit einem ausführlichen Ernährungsteil inkl. Kalziumtabelle.
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aksuch
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Erste Hiltion
• Informa
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• Beratu
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• Therap
l Good bye, Glimmstängel!
Es zahlt sich immer aus, mit dem Rauchen aufzuhören. Aber
für viele ist es verdammt hart, mit dem Aufhören ­anzufangen.
Die WGKK lässt Betroffene nicht allein. In diesem F
­ older
­finden sich alle wichtigen Informationen und Kontakt­
adressen von Rauchertelefon, Nikotincoach und anderen
­Anti-Rauch-Angeboten der WGKK.
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Kostenloses Informationsmaterial:
Telefon: +43 1 601 22-2119
Persönlich: Info-Folder liegen in den Broschürenständern der
WGKK-Außenstellen (Adressen ab Seite 100) auf
98
Information und Service
WGKK-Außenstellen
Auf den nachfolgenden Seiten gibt es weiterführende Informationen wie
l
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Adressen
Telefonnummern
Faxnummern
E-Mailadressen
der/des
l
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Zentrale
Außenstellen (Bezirksstellen/Kundencenter)
Gesundheitszentren und
Hanusch-Krankenhauses
Servicestellen in Krankenanstalten
der Wiener Gebietskrankenkasse.
Ab Seite 107 gibt es ein
l Stichwortverzeichnis
welches das gezielte Auffinden von einzelnen, oft gefragten Begriffen
­erleichtern soll.
8
99
Zentrale/Außenstellen
Zentrale der WGKK
Kundenbetreuungszeiten: Mo bis Fr 07.00 bis 14.30 Uhr
Öffnungszeiten: Mo bis Fr 07.00 bis 18.00 Uhr
Adresse
Zentrale
10., Wienerbergstraße 15–19
Telefon, Fax, E-Mail
Telefon:+43 1 601 22-0
Fax:
+43 1 602 46-13
E-Mail: [email protected]
Kundencenter und Bezirksstellen
Kundenbetreuungszeiten: Mo bis Fr 07.00 bis 14.30 Uhr
Kontrollärztliche Untersuchungen: Mo bis Fr 07.30 bis 13.00 Uhr
Adresse
Kundencenter
Leopoldstadt
2., Lassallestraße 9b
8
Kundencenter
Mariahilf
6., Mariahilfer Straße 85–87
Kundencenter
Gasometer
11., Guglgasse 8,
Gasometer B im Schild
Kundencenter
Spittelau
19., Heiligenstädter Straße 31
100
Telefon, Fax, E-Mail
Telefon:+43 1 601 22-8000
Fax: +43 1 601 22-87690
E-Mail: [email protected]
Telefon:+43 1 601 22-8000
Fax: +43 1 601 22-87890
E-Mail: [email protected]
Telefon:+43 1 601 22-8000
Fax: +43 1 601 22-87940
E-Mail: [email protected]
Telefon:+43 1 601 22-8000
Fax: +43 1 601 22-87240
E-Mail: [email protected]
Zentrale/Außenstellen
Adresse
Kundencenter
Floridsdorf
21., Franz-Jonas-Platz 11
Kundencenter
Aspern
22., Erzherzog-Karl-Straße 250
Kundencenter
Kinderbetreuungsgeld
7., Andreasgasse 3
Bezirksstelle 10/1
10., Leebgasse 4
Bezirksstelle 10/2
10., Laaer-Berg-Straße 37
Bezirksstelle 12
12., Tanbruckgasse 3
Telefon, Fax, E-Mail
Telefon:+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87740
E-Mail: [email protected]
Telefon:+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-1540
E-Mail: [email protected]
Telefon:+43 1 601 22-14070
Fax:
+43 1 601 22-1481
E-Mail: [email protected]
Telefon:+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87290
E-Mail: [email protected]
Telefon:+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87340
E-Mail: [email protected]
Telefon:+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87440
E-Mail: [email protected]
8
L IC H T B IL
A U S W E ISD
NICHT
BITTE SEN!
ES
VERG
= Barrierefreier Zugang
= Treppenlift
= Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden
101
Zentrale/Außenstellen
Adresse
B
ezirksstelle 14
14., Deutschordenstraße 33–35
Telefon, Fax, E-Mail
Telefon: +43 1 601 22-8000
Fax: +43 1 601 22-87540
E-Mail: [email protected]
BST 16/17 Schließung mit 28. März 2015
B
ezirksstelle 16
16., Wattgasse 9–11
Telefon: +43 1 601 22-8000
Fax: +43 1 601 22-87590
E-Mail: [email protected]
Bezirksstelle 17
17., Comeniusgasse 2
Telefon: +43 1 601 22-8000
Fax: +43 1 601 22-87640
E-Mail: [email protected]
KC Breitensee Eröffnung am 30. März 2015
8
Kundencenter
Breitensee
14., Hütteldorferstr. 112
Telefon: +43 1 601 22-8000
Fax: +43 1 601 22-87590
E-Mail: kc14@wgkk.
Bezirksstelle 22/1
22., Schrödingerplatz 1
Telefon: +43 1 601 22-8000
Fax: +43 1 601 22-87790
E-Mail: [email protected]
B
ezirksstelle 23
23., Dr.-Neumann-Gasse 9
Telefon: +43 1 601 22-8000
Fax: +43 1 601 22-87840
E-Mail: [email protected]
= Barrierefreier Zugang
= Treppenlift
= Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden
102
Gesundheitszentren
Gesundheitszentrum ALLE Kassen
Telefon, E-Mail
Wien-Mitte
3., Strohgasse 28
Heilmittelausgabestelle
Mo–Fr, 07.00–14.00 Uhr
Telefon:+43 1 601 22-40300
E-Mail:[email protected]
+43 1 601 22-40373
Wien-Mariahilf
6., Mariahilfer Straße 85–87
 Jugendlichenuntersuchungsstelle
 First-Love-Ambulanz
 Heilmittelausgabestelle
Mo–Fr, 07.00–14.00 Uhr
Postversand möglich
Telefon:+43 1 601 22-40600
E-Mail:[email protected]
+43 1 601 22-40630
+43 1 601 22-40601
+43 1 601 22-40790
Andreasgasse
7., Andreasgasse 3
 Physikalische Medizin und R
­ ehabilitation
 Psychotherapie für Kinder
und Jugendliche
Telefon:+43 1 601 22-15070
E-Mail:[email protected]
Wien-Süd
10., Wienerbergstraße 13
 Heilmittelausgabestelle
Mo–Fr, 07.00–14.00 Uhr
Telefon:+43 1 601 22-1722
E-Mail:[email protected]
+43 1 601 22-4313
ien-Nord
W
21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3
 Heilmittelausgabestelle
Mo–Fr, 07.00–14.00 Uhr
 Kinderambulanz
Telefon:+43 1 601 22-40200
E-Mail:[email protected]
+43 1 601 22-40261
Psychotherapieangebote
3., Strohgasse 28
6., Mariahilfer Str. 85–87
2
1., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3
Telefon:
+43 1 601 22-40310/40312
+43 1 601 22-40751
+43 1 601 22-40229
+43 1 601 22-4111
E-Mail:
[email protected]
+43 1 601 22-40224
E-Mail:
[email protected]
103
8
Gesundheitszentren
Zahngesundheitszentren ALLE Kassen
8
Telefon, E-Mail
1., Renngasse 15
Öffnungszeiten:
Mo–Fr, 07.00–18.00 Uhr
Telefon:+43 1 601 22-40400
E-Mail: [email protected]
3., Strohgasse 28
Öffnungszeiten:
Mo–Fr, 07.00–18.00 Uhr
Telefon:+43 1 601 22-40360
E-Mail: [email protected]
6
., Mariahilfer Straße 85–87
Öffnungszeiten:
Mo–Fr, 07.00–18.30 Uhr
Telefon:+43 1 601 22-40760
E-Mail: [email protected]
1
0., Wienerbergstraße 13
Öffnungszeiten:
Mo–Fr, 07.00–18.00 Uhr
Telefon:+43 1 601 22-4291
E-Mail: [email protected]
1
1., Herbortgasse 22
Öffnungszeiten:
Mo–Do, 07.00–19.00 Uhr
Fr, 07.00–18.00 Uhr
Telefon:+43 1 601 22-40100
E-Mail: [email protected]
17., Rhigasgasse 8
Öffnungszeiten:
Mo–Fr, 07.00–19.00 Uhr
Telefon:+43 1 601 22-40150
E-Mail: [email protected]
21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3
Öffnungszeiten:
Mo–Fr, 07.00–18.00 Uhr
Telefon:+43 1 601 22-40260
E-Mail: [email protected]
23., Dr.-Neumann-Gasse 9
Öffnungszeiten:
Mo–Do, 07.00–18.00 Uhr
Fr, 07.00–17.00 Uhr
Telefon:+43 1 601 22-87830
E-Mail: [email protected]
L IC H T B IL
A U S W E ISD
ICHT
N
BITTE SEN!
= Barrierefreier Zugang
ES
VERG
= Treppenlift
= Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden
104
Hanusch-Krankenhaus
Adresse
Telefon
Hanusch-Krankenhaus
14., Heinrich-Collin-Str. 30
Tel.-Nr.:
+43 1 910 21-0
lHeilmittelausgabestelle
Mo, Mi, Fr: 07.30–14.30 Uhr
+43 1 910 21-85110
Website: www.hanusch-krankenhaus.at
L IC H T B
A U S W EIL D
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BITTE N EN!
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Das Hanusch-Krankenhaus (HKH) der WGKK ist eines
der Schwerpunktspitäler Wiens mit dem Auftrag, die
Grundversorgung der Bevölkerung e
­ ffizient und auf hohem Niveau zu
­gewährleisten.
In zehn Abteilungen und 31 Ambulanzen und Instituten werden Patientinnen und Patienten unter dem Motto „Spitzenmedizin mit Herz“ im Sinne
einer ganzheitlichen Medizin betreut.
Mit interdisziplinären Zentren, etwa für Brust- und Gefäßerkrankungen,
wurden neueste und modernste Wege beschritten, um Patientinnen und
Patienten auch eine mehrere Disziplinen umfassende medizinische Versorgung an einem Ort (One-Stop-Prinzip) mit höchster Kompetenz bieten zu
können.
Die Tiefgarage bietet mit 400 Parkplätzen einen barrierefreien Z
­ ugang
­direkt in den Pavillon 2 und alle anderen Bereiche des Hanusch-­
Krankenhauses.
8
ehindertenparkplätze, barrierefreie Zugänge,
B
Behindertentoiletten
105
WGKK-Servicestellen
Ärztlicher Dienst der WGKK in Krankenanstalten
Achtung: Dieser ist nur für die Bearbeitung der von der jeweiligen
­Krankenanstalt ausgestellten Rezepte und Verordnungen zuständig!
l AKH
Adresse: 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20
Öffnungszeit: Montag bis Freitag 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr
Bitte beachten Sie! Bei dieser WGKK-Servicestelle werden auch
­Rezepte und Verordnungen, welche das St. Anna K
­ inderspital ausgestellt hat bearbeitet.
lSMZ-Ost
Adresse: 1220 Wien, Langobardenstrasse 122
Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
lKH-Hietzing
Adresse: 1130 Wien, Wolkersbergenstraße 1
Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
lHanusch-Krankenhaus
Adresse: 1140 Wien, Heinrich-Collin-Str. 30
Öffnungszeit: Montag 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr
Freitag 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr
8
lKrankenanstalt Rudolfstiftung
Adresse: 1030 Wien, Juchgasse 25
Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
lSMZ Süd (Kaiser-Franz-Josef-Spital)
Adresse: 1100 Wien, Kundratstraße 3
Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
lSMZ-Baumgartner Höhe (Otto-Wagner-Spital)
Adresse: 1140 Wien, Baumgartner Höhe 1
Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
lWilhelminenspital
Adresse: 1170 Wien, Montleartstraße 37
Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
106
Stichwortverzeichnis
Anstaltspflege
Arbeitsunfähigkeit
Ärztliche Begutachtung
Ärztliche Betreuung im Urlaub
Ärztliche Hilfe
Aufwendungen (Verwaltungsaufwand)
Außenstellen
Befreiung von der Rezeptgebühr
Beitragsfreie Mitversicherung
Beitragspflichtige Mitversicherung
Beitragssätze der Sozialversicherung
Betriebliche Gesundheitsförderung
Bezirksstellen
Brillen
Broschürenservice
Brustkrebs-Früherkennungsprogramm
Chefarztpflicht
Diabetiker/innen
Dienstleistungsscheck
e-card
e-card für mitversicherte Angehörige
ELGA
Ernährungsberatung
EU-Mitgliedsstaaten
Europäische Krankenversicherungskarte EWR-Mitgliedsstaaten
Fahrtendienste
First-Love-Ambulanz
Flugtransportkosten
Freiwillige Versicherung
Generika
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Seite 100
Seite   38
Seite   14
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Seite   75
Seite    5
Seite 101
Seite   39
Seite   97
Seite   8
Seite   35
Seite   40
Seite   77
Seite   89
Seite   26
Seite   90
Seite   9
Seite   59
Seite   59
Seite   59
Seite   50
Seite 103
Seite   50
Seite   79
Seite   36
107
8
Stichwortverzeichnis
8
Geringfügigkeitsgrenzen
Gesundheitszentren
Hanusch-Krankenhaus
Heilbehelfe
Heilmittel (Medikamente)
Heilmittelausgabestellen
Heilmittelausgabestelle HKH
Hilfsmittel
Höchstbeitragsgrundlagen
Informationsmaterial
Jugendlichenuntersuchung
Kieferregulierung
Kinderbetreuungsgeld
Kinderambulanz
Kontaktlinsen
Kontrolluntersuchung
Krankenbesuchsdienst
Krankengeld
Krankenversicherungsbeitrag
Kundencenter
Langzeitbewilligung
Leistungsinformation (LIVE)
Leistungsüberblick
Medikamente (Heilmittel)
Medizinische Hauskrankenpflege
Medizinische Rehabilitation
Mitversicherung
Mutter-Kind-Pass
Mutterschaftsleistungen
Ombudsmann
Öffnungszeiten
108
Seite   76
Seite 103
Seite 105
Seite   39
Seite   33
Seite 103
Seite 105
Seite   39
Seite   76
Seite   97
Seite   13
Seite   71
Seite   67
Seite 103
Seite   39
Seite   58
Seite   57
Seite   55
Seiten 76/93
Seite 100
Seite   35
Seite   95
Seite   4
Seite   33
Seite   47
Seite   42
Seite   14
Seite   70
Seite   64
Seite   85
Seite 100
Stichwortverzeichnis
Orthopädische Schuhe
Privatrezept
Psychotherapie
Raucherentwöhnung
Rezeptgebühr
Selbstversicherung
Service-Entgelt e-card
Service Stelle Schule der WGKK
Spital (Kosten)
Transportkosten
Therapie aktiv – Diabetes im Griff
Urlaubsaufenthalt im Ausland Urlaubsaufenthalt in Österreich
Versichertendatenauszug
Versichertenstand
Vorsorgeuntersuchung
Wahlärztinnen/Wahlärzte
Website
WGKK-Veranstaltungen
Wochengeld
Zahnbehandlung
Zahnersatz
Zahngesundheitsförderung
Zahngesundheitszentren
Zeckenschutzimpfung
Zentrale der WGKK
Zwischenstaatliche Abkommen
Seite   39
Seite   34
Seite   32
Seite   7
Seite   38
Seiten 79/81
Seite   28
Seite    5
Seite   44
Seite   48
Seite   11
Seite   49
Seite   49
Seite   88
Seite   94
Seite   12
Seite   30
Seiten 86/87
Seite   96
Seite   65
Seite   71
Seite   71
Seite   6
Seite 104
Seite   11
Seite 100
Seite   60
109
8
Notizen
110
Notizen
111
Notizen
112
Impressum
Herausgeber & Druck:
Wiener Gebietskrankenkasse
Wienerbergstraße 15–19
1100 Wien
Redaktion & Gestaltung:
Öffentlichkeitsarbeit
Stand:
Jänner 2015
1. Auflage 2015
Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der Wiener Gebietskrankenkasse gestattet.
Satz- und Druckfehler vorbehalten.
Bildquellen: Bilderbox, Shutterstock und WGKK.
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