wgkk.at WGKK-Ratgeber 2015 Ihre Gebietskrankenkasse im Überblick WGKK-Ratgeber 2015 Ihre Gebietskrankenkasse im Überblick Impressum Herausgeber & Druck: Wiener Gebietskrankenkasse Wienerbergstraße 15–19 1100 Wien Redaktion & Gestaltung: Öffentlichkeitsarbeit Stand: Jänner 2015 1. Auflage 2015 Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wiener Gebietskrankenkasse gestattet. Satz- und Druckfehler vorbehalten. Bildquellen: Bilderbox, Shutterstock und WGKK. Vorwort Liebe Leserinnen! Liebe Leser! Mit dem jährlichen Ratgeber der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) haben Sie eine Broschüre in Händen, die einen umfassenden Überblick gibt, welche Leistungen die WGKK für Sie und Ihre Angehörigen erbringt. Diese soziale Sicherheit ist für viele Menschen in Österreich bereits zur Selbstverständlichkeit geworden: Immerhin sind 99,9 Prozent unserer Bevölkerung durch die soziale Krankenversicherung geschützt. Ihre solidarische Ausrichtung verhindert, dass Krankheit zur Kostenfalle wird. Das bedeutet: Der Zugang zur bestmöglichen Gesundheitsversorgung steht allen offen – unabhängig davon, wie hoch das individuelle Einkommen ist. In vielen Staaten, in denen das Gesundheitssystem privatisiert ist, können gesundheitliche Probleme dagegen schnell zur finanziellen Belastung werden. Im Gegensatz dazu bieten die sozialen Krankenversicherungen, so auch die WGKK, einen einfachen Zugang zu umfassenden Leistungen. Das großstädtische Umfeld mit seinen zum Teil hohen gesundheitlichen Belastungen und die schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen – Stichwort: angespannter Arbeitsmarkt – stellen die WGKK vor besondere Herausforderungen. Die unterschiedlichen strukturellen Rahmenbedingungen führen auch dazu, dass sich das finanzielle Gleichgewicht zwischen den einzelnen Krankenversicherungsträgern verschoben hat. Für unsere Versicherten hat das jedoch keine Auswirkung. Sie können weiterhin, wie gewohnt, jene Leistungen in Anspruch nehmen, die sie für ihre Gesundheit brauchen. Die WGKK betreut als größter Krankenversicherungsträger Österreichs 1,2 Millionen Versicherte und rund 420.000 Angehörige. Mit ihren umfangreichen Gesundheitseinrichtungen und Außenstellen leistet sie verlässlich einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsversorgung der Wiener Bevölkerung. Unser Ziel ist es, kompetent in Sachen Gesundheit zu sein und die Zufriedenheit der Kundinnen und Kunden durch verstärkte Information, wohnortnahe Betreuung und Service-Ausbau zu verbessern. Einen weiteren Schritt in diese Richtung wollen wir mit der optischen Neugestaltung des Ratgebers setzen. Wir wünschen Ihnen eine informative Lektüre, mit freundlichen Grüßen Hofrat Ing. Mag. Erich Sulzbacher Generaldirektor Mag.a Ingrid Reischl Obfrau 1 Inhaltsübersicht Vorwort1 Leistungsüberblick4 1 2 3 4 VORSORGE5 Gesundheitsförderung und Prävention 5 Zeckenschutzimpfung11 Vorsorgeuntersuchung12 Jugendlichenuntersuchung 13 MITVERSICHERUNG14 Beitragsfreie Mitversicherung Beitragspflichtige Mitversicherung e-card für mitversicherte Angehörige 14 24 26 KRANKHEIT27 Ärztliche Hilfe 27 Wahlärztinnen/Wahlärzte30 Psychotherapie32 Heilmittel (Medikamente) 33 Generika36 Befreiung von der Rezeptgebühr 38 Heilbehelfe und Hilfsmittel 39 Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation 42 Anstaltspflege (Spital) 44 Medizinische Hauskrankenpflege 47 Transportkosten48 Krankengeld55 Ärztliche Betreuung im Urlaub 58 MUTTERSCHAFT64 Mutterschaftsleistungen (Versicherungsfall der Mutterschaft) 64 Wochengeld65 Kinderbetreuungsgeld67 Mutter-Kind-Pass70 2 Inhaltsübersicht ZÄHNE71 Zahnbehandlung71 Zahnersatz und Kieferregulierung 71 BEITRÄGE75 Beitragssätze der Sozialversicherung 75 Sozialversicherungsbeitrag ist nicht gleich Krankenkassenbeitrag 75 Wie hoch ist der Krankenversicherungsbeitrag? 76 5 6 Höchstbeitragsgrundlagen76 Geringfügigkeitsgrenzen76 FREIWILLIGE VERSICHERUNG 79 Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung 79 Selbstversicherung in der Krankenversicherung 81 INFORMATION UND SERVICE 85 Ombudsmann85 Website86 Versichertendatenauszug88 e-card89 ELGA90 Wofür wird der Krankenversicherungsbeitrag verwendet? 93 Versichertenstand94 Leistungsinformation (LIVE) 95 WGKK-Veranstaltungen96 WGKK-Broschürenservice97 Zentrale und Außenstellen 100 Gesundheitszentren103 Zahngesundheitszentren104 Hanusch-Krankenhaus105 WGKK-Servicestellen106 Stichwortverzeichnis107 3 7 8 Leistungsüberblick Vorsorge l Brustkrebsfrüherkennung l Jugendlichenuntersuchung l Vorsorgeuntersuchung Neu l Zeckenschutzimpfung Krankheit l Ärztliche Hilfe l Psychotherapie l Heilmittel (Medikamente) l Heilbehelfe und Hilfsmittel l Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation l Anstaltspflege (Spital) l Medizinische Hauskrankenpflege l Reise- und Transportkosten l Krankengeld l Ärztliche Betreuung im Urlaub (In- und Ausland) Mutterschaft l Mutterschaftsleistungen (Versicherungsfall d. Mutterschaft/Sachleistungen) l Wochengeld l Mutter-Kind-Pass Zähne l Zahnbehandlung l Zahnersatz und Kieferregulierung 4 Vorsorge Gesundheitsförderung und Prävention 1 Betriebliche Gesundheitsförderung Die WGKK bietet kostenlose Unterstützung und Beratung bei der Umsetzung von Gesundheitsförderungsprojekten in Betrieben. Ziel der betrieblichen Gesundheitsförderung ist es, das körperliche, seelische und soziale Wohlbefinden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten und mit allen geeigneten Mitteln zu stärken. Nähere Informationen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung: Telefon: +43 1 601 22-2697 E-Mail: [email protected] „Service Stelle Schule“ der WGKK Die „Service Stelle Schule“ der WGKK ist eine Anlauf- und Kontaktstelle für Schulen, zur Unterstützung gesundheitsförderlicher Aktivitäten auf Schulebene. Schulen werden bei der Planung und Durchführung beraten und begleitet und können zudem Informationsmaterialien anfordern, um eine maßgeschneiderte und individuelle Gesundheitslösung zu erarbeiten. Daneben bietet die WGKK verschiedene Workshops, unter anderem zum Thema Ernährung und Bewegung in Schulen an. Darüber hinaus ist die WGKK eine der Trägerinstitutionen des „Wiener Netzwerks Gesundheitsfördernde Schulen“. Nähere Informationen zur „Service Stelle Schule“: Telefon: +43 1 601 22-2108 E-Mail: [email protected] 5 Vorsorge Mundgesundheitsförderung in Wiener Kindergärten und Volksschulen 1 Ziel des gemeinsam von der WGKK und der Wiener Gesundheitsförderung GmbH aus dem Landesgesundheitsförderungsfonds finanzierten Projektes zur Mundgesundheitsförderung in Wiener Kindergärten und Volksschulen ist es, bei Kindern, Eltern und Betreuungspersonen das Bewusstsein für die Bedeutung gesunder Zähne zu fördern und damit zu einer Verbesserung der Zahngesundheit der Wiener Kinder beizutragen. Das Projekt besteht aus einem zahnmedizinischen und einem zahnpädagogischen Teil. Der pädagogische Teil beinhaltet beispielsweise das Erlernen einer effektiven Mundhygiene mit Hilfe geschulter Zahngesundheitserzieherinnen/-erzieher in Form von Gruppenprophylaxe (gemeinsames Zähne putzen). Darüber hinaus wurde das Zahntheater „Im Mund geht’s rund“ entwickelt, das den Kindern mit spielerischen Mitteln die Grundregeln der Mundhygiene näherbringt. Nähere Informationen zur Zahngesundheitsförderung: Telefon: +43 1 601 22-2108 Website: l www.tipptopp-kariesstopp.at 6 Vorsorge Raucherentwöhnung 1 Die WGKK bietet unterschiedliche Möglichkeiten zur Raucherentwöhnung an. Das Rauchfrei Telefon: Motivation für Menschen, die sich für Raucherentwöhnung interessieren oder r auchfrei bleiben möchten unter 0800 810 013. Anrufende erhalten Informationen zum T hema Tabakentwöhnung sowie Unterstützung bei der konkreten Planung und Umsetzung des Rauchstopps. Hier b ekommen aber auch tabakentwöhnte Personen die Möglichkeit, R ückfällen durch eine Nachbetreuung vorzubeugen. Raucherberatungsstellen bieten in allen vier Gesundheitszentren nach Voranmeldung Einzelberatung oder Gruppentherapien an. In erster Linie wird die Nikotinabstinenz und in zweiter Linie die Reduktion des Tabakkonsums angestrebt. Stationäre Rauchertherapie Starken Raucherinnen und Rauchern wird eine stationäre Therapie zur Tabakentwöhnung mit entsprechender Nachbetreuung angeboten. Rauchfrei Telefon Telefon: 0800 810 013 Website:www.rauchfrei.at WGKK-Raucherberatung (Adressen Seite 103) l Gesundheitszentrum Wien-Mitte l Gesundheitszentrum Wien-Mariahilf l Gesundheitszentrum Wien-Süd l Gesundheitszentrum Wien-Nord 7 Vorsorge 1 Brustkrebs-Früherkennung: „früh erkennen“ – das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm Am 1. Jänner 2014 startete das qualitätsgesicherte Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm „früh erkennen“, das alle Mammographie-Angebote zur Früherkennung von Brustkrebs vor 2014 ablöst. Das neue Programm bringt viele Vorteile für Frauen: l Frauen zwischen 45 und 69 Jahren können nach der Terminvereinbarung bei einem radiologischen Standort, der am Programm teilnimmt, nur mit ihrer e-card zur Früherkennungsmammographie gehen. Die e-card ist alle zwei Jahre dafür freigeschaltet. Die Frauen erhalten alle zwei Jahre einen Einladungsbrief, der sie an die Untersuchung erinnert. Einladung oder ärztliche Zuweisung ist nicht erforderlich. l Frauen im Alter von 40 bis 44 Jahren und ab 70 Jahren können sich bei der Telefon-Serviceline 0800 500 181 oder über ein Online-Formular auf www.frueh-erkennen.at zum Programm anmelden. Sie gehen mit der Einladung, die sie ca. eine Woche nach der Anmeldung erhalten, und ihrer e-card zur Früherkennungsmammographie. Eine ärztliche Zuweisung ist nicht erforderlich. l Umfassende Qualitätskriterien für die Untersuchung – wie eine standardisierte Doppelbefundung nach dem 4-Augen-Prinzip sowie neueste technische Geräte – und verbindliche Zertifizierungen für die am Früherkennungsprogramm teilnehmenden Radiologinnen und Radiologen sichern die hohe Qualität des Programms. l Das neue Programm richtet sich an gesunde Frauen ab 40 Jahren ohne Anzeichen einer Brustkrebserkrankung. Die diagnostische Mammographie bei Beschwerden, Krankheitsverdacht, bei einer Brustkrebserkrankung oder im Rahmen der Nachsorge und bei familiär erhöhtem Risiko erfolgt weiterhin mit Zuweisung durch eine Ärztin/einen Arzt. Kontakt: Österreichisches Brustkrebs-Früherkennungsprogramm: Kostenlose Telefon-Serviceline: 0800 500 181 (Mo–Fr von 08:00 bis 18:00 Uhr) Website:www.frueh-erkennen.at E-Mail: [email protected] 8 Vorsorge Ernährungsberatung In den Gesundheitszentren und im Hanusch-Krankenhaus der WGKK werden Ernährungs- und Diätberatungen angeboten. Mit einer entsprechenden Zuweisung der betreuenden Ärztin/des betreuenden Arztes können Versicherte an Einzelberatungen oder Gruppenschulungen teilnehmen. Informationen und Hilfestellungen gibt es bei generellen Fragen rund um gesunde Ernährung wie auch bei Übergewicht und Adipositas oder unterschiedlichsten Krankheitsbildern, bei denen Ernährung ein zentraler Punkt ist. Richtig essen von Anfang an! – Wien Eine ausgewogene, bedarfsgerechte Ernährung spielt eine wichtige Rolle in der Schwangerschaft und im Säuglingsalter. Sie legt den Grundstein für ein genussvolles und gesundes Essverhalten im Jugend- und E rwachsenenalter. Im Rahmen von kostenlosen Ernährungsworkshops in ganz Wien möchte die WGKK die Entwicklung hin zu einem gesunden Ernährungsverhalten unterstützen. Workshop I: Ernährung in der Schwangerschaft für Schwangere und ihre Familien l Wir sprechen über den eigenen E ssalltag. l Wir geben Ernährungsempfehlungen für die Schwangerschaft. l Wir verkosten gemeinsam verschiedene Lebensmittel. l Wir geben Ernährungstipps bei Schwangerschaftsbeschwerden. l Wir informieren über Beratungsstellen zum Thema Karenz und Kinderbetreuungsgeld. l Wir bieten Raum für persönliche Fragen und Diskussionen. 9 1 Vorsorge 1 Workshop II: Ernährung in der Stillzeit und Beikost für Babys (für Schwangere und Familien mit Babys) l Wir sprechen über die ausgewogene Ernährung der Mutter in der Stillzeit. l Wir beschäftigen uns mit der frühen Geschmacksentwicklung des Kindes. l Wir geben Empfehlungen zum Einstieg in die Beikost und besprechen die wichtigsten Nährstoffe, die das Baby braucht. l Wir verkosten gemeinsam verschiedene Babybreie. l Wir informieren über Beratungsstellen zum Thema Karenz und Kinderbetreuungsgeld. l Wir bieten Raum für persönliche Fragen und Diskussionen. Anmeldung: Telefon: +43 1 601 22-2813 E-Mail: [email protected] Informationen zum Projekt: Telefon: +43 1 601 22-2813 E-Mail: [email protected] Termine: Website:www.richtigessenvonanfangan.at 10 Vorsorge Therapie Aktiv – Diabetes im Griff „Therapie Aktiv – Diabetes immellitus? Griff“ ist ein LangzeitbetreuWas ist diabetes ungsprogramm für Patientinnen/Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 („Zuckerkrankheit“). Die Wörter Diabetes mellitus bedeuten vermehrte Ausscheidung von zuckerhaltigem Urin – wörtlich: „honigsüßer Durchfluss“. Diabetes mellitus, bekannt als Zuckerkrankheit, ist eine chronische Stoffwechselerkrankung, gekennzeichnet durch dauernde Erhöhung der Blutzuckerkonzentration. Der erhöhte Blutzuckerspiegel kann durch Insulinmangel und/oder durch die verminderte Wirksamkeit des vorhandenen Insulins (= Insulinresistenz) verursacht werden. Es soll Typ-2-Diabetikerinnen/Diabetikern zu einer intensiveren Betreuung durch die Ärztin/den Arzt und zu mehr folgeerkrankungen Wissen über die Krankheit verhelfen. Folgeerkrankungen sind die Folge ständiger oder wiederkehrender hoher Blutzuckerwerte. Diese Spätkomplikationen bedeuten Veränderungen an den Blutgefäßen und Nerven. Sie treten nicht zwangsläufig auf und können heutzutage durch eine gute ärztliche Therapie, die kompetente Begleitung durch Diabetesberater, sowie Ihre aktive Mitarbeit weitgehend vermieden werden. Mit „Therapie Aktiv – Diabetes im Griff“ wurde ein Behandlungsprogramm für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ins Leben gerufen. 1 diabEtEs iM Griff information für typ-2-diabetiker Hotline: (+43 1) 601 22-3800 E-Mail: [email protected] Web: www.therapie-aktiv.at Gemeinsam mit der Ärztin/dem Arzt werden sinnvolle und erreichbare Therapieziele festgelegt, die bei den regelmäßigen Untersuchungen geprüft, verändert und aktualisiert werden. Wodurch können spätkomplikationen auftreten? hoher Blutdruck Übergewicht Bewegungsmangel erhöhte Blutfette (Cholesterin und Triglyceride) Rauchen Blutgerinnungsstörungen etc. Weiters besteht die Möglichkeit, an Schulungen in Kleingruppen teilzunehmen. Dadurch sollen die Behandlung optimiert und Begleit- und Folgeerkrankungen hinausgezögert oder verhindert werden. Welche folgeerkrankungen gibt es? Allgemein kann gesagt werden, dass sowohl die großen und kleinen Gefäße (Makro- und Mikroangiopathie) als auch das Nervensystem (Neuropathie) geschädigt werden können. Gefährdete Organe/Körperteile sind dabei das Herz, das Gehirn, die Beine, die Augen, die Nieren und die Nerven. IMPRESSUM: 1. Auflage 2007 Verantwortlich für den Inhalt: STGKK & WGKK Nähere Informationen zu „Therapie Aktiv“: Telefon: +43 1 601 22-3800 E-Mail:[email protected] Zeckenschutzimpfung Die WGKK leistet zu den Kosten der Zeckenschutzimpfung (aktive Immunisierung) gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis einen Kostenzuschuss von zwei Euro. 11 Vorsorge 1 Vorsorgeuntersuchung Die Vorsorgeuntersuchung steht einmal jährlich allen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kostenlos zur Verfügung, die ihren Wohnsitz in Österreich haben – also auch jenen, die nicht versichert sind. Gegen Vorlage der e-card oder gegen Vorlage eines Vorsorgeuntersuchungskrankenscheines (erhältlich in allen WGKK-Kundencentern/ Bezirksstellen) kann die Vorsorgeuntersuchung u. a. in den Gesundheitseinrichtungen der WGKK (Adressen siehe Seite 103) oder bei 1.300 Vertragsärztinnen/Vertragsärzten für Vorsorgeuntersuchung in Anspruch genommen werden. Bei der Vorsorgeuntersuchung werden die häufigsten beeinflussbaren Gesundheitsrisiken wie Übergewicht, Bluthochdruck, Rauchen und Bewegungsmangel abgeklärt. Im Mittelpunkt stehen nicht abstrakte Zahlen, sondern das persönliche Risikoprofil der untersuchten Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die auf diese Weise erfahren, wie es um ihre Gesundheit steht. Die Patientinnen und Patienten können so selbst entscheiden, was sie für sich tun möchten – z.B. mehr Bewegung, bewusste Ernährung, Verzicht auf Nikotin und maßvoller Umgang mit Alkohol. Im internationalen Vergleich steht Österreich mit dem Vorsorgeuntersuchungs-Angebot an der Spitze: Kein anderes Gesundheitssystem bietet eine derart umfassende Leistung. Informationsfolder gibt es in allen WGKK-Außenstellen oder als Download im Internet unter www.sozialversicherung.at. „Gehen Sie zur Vorsorgeuntersuchung – Ihrer Gesundheit zuliebe!“ Nähere Informationen zur Vorsorgeuntersuchung: Website: l www.sozialversicherung.at/vu Hotline: 0800 501 522 12 Vorsorge Jugendlichenuntersuchung Die Jugendlichenuntersuchung ist vorgesehen für pflichtversicherte (berufstätige) Jugendliche (Lehrlinge) im Alter zwischen dem 15. und dem vollendeten 18. Lebensjahr. Zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes werden die Jugendlichen mindestens einmal jährlich zu einer ärztlichen Untersuchung eingeladen. Gleichzeitig mit der Einladung der J ugendlichen zu dieser Untersuchung wird ein Informationsschreiben an den/die Dienstgeber/in übermittelt. Das Leistungsspektrum der Jugendlichenuntersuchung umfasst eine körperliche Untersuchung sowie eine Harnkontrolle. Auf Wunsch ist zusätzlich eine Blutuntersuchung vorgesehen. Darüber hinaus wird auf gesunde Lebensweise hingewiesen, eine Raucherberatung angeboten sowie über weitere Möglichkeiten (z.B. First-Love-Ambulanz) informiert. Weiters erfolgt eine Aufklärung über die regelmäßigen Auffrischungen diverser Impfungen. Jugendlichen-Untersuchungsstelle der WGKK: Gesundheitszentrum Wien-Mariahilf 6., Mariahilfer Straße 85–87 Telefon: +43 1 601 22-40630 13 1 Mitversicherung Beitragsfreie Mitversicherung 2 Der Kreis der geschützten Personen ist größer als der Kreis der Versicherten der WGKK. Leistungen aus der sozialen Krankenversicherung gebühren nicht nur den Versicherten, sondern auch – für die meisten Angehörigen ohne zusätzliche Beitragsleistung – für bestimmte Familienmitglieder (Angehörige). Voraussetzungen für die Angehörigeneigenschaft l gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (Ausnahme: Kinder und Enkelkinder während einer Schul- oder Berufsausbildung im Ausland) l keine Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Gesetz l kein Anspruch auf Krankenfürsorge gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers (z.B. Kranken fürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien) vorgesehen Antragstellung l persönlich, entweder im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß oder in jeder Außenstelle der WGKK l per Post l per Fax l per E-Mail (Adressen, Faxnummern und E-Mail-Adressen ab Seite 100) Das jeweilig erforderliche Antragsformular für die Gewährung von Leistungen für Angehörige (Mitversicherung) können Kundinnen und Kunden entweder telefonisch in jeder Außenstelle der WGKK anfordern (Adressen ab Seite 100) oder auf der WGKK-Website unter www.wgkk.at herunterladen. Welche Unterlagen für die Mitversicherung von Angehörigen zusätzlich zum jeweiligen Antrag erforderlich sind, ist der nachfolgenden Übersichtstabelle zu entnehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Antragstellung für die Verlängerung der Mitversicherung von ehelichen, unehelichen, legitimierten und Wahlkindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 14 Mitversicherung Für die automatische Verlängerung der Mitversicherung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Das Kind ist bei der WGKK gemeldet 2. Für das Kind besteht ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Familienbeihilfe Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, teilt das Finanzamt der WGKK auf elektronischem Weg mit, dass weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe für das Kind über das 18. Lebensjahr hinaus besteht. In diesem Fall verlängert die WGKK automatisch die Mitversicherung des Kindes. Die Vorlage des Nachweises über die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe ist somit nicht mehr erforderlich. Wird für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen, ist es notwendig die entsprechenden Nachweise zu übermitteln. Kriterien für die Angehörigeneigenschaft Die Übersichtstabellen auf den folgenden Seiten informieren über l l l l die Personen, die als Angehörige gelten die notwendigen Voraussetzungen die Dauer der Mitversicherung die erforderlichen Unterlagen 15 2 Mitversicherung KINDER (ENKEL/INNEN) BIS ZUR Personenkreis eheliche Kinder 2 Voraussetzungen legitimierte Kinder Wahlkinder (Adoptivkinder) keine uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten Vaterschaft durch Urteil/Anerkenntnis festgestellt Stiefkinder Enkelkinder Pflegekinder ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten lunentgeltliche Verpflegung durch die Versicherte/den Versicherten lPflegeverhältnis beruht auf einer behördlichen Bewilligung lKinder, wenn sie mit dem Versicherten bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und von der/vom Versicherten gepflegt und erzogen werden lständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten 16 Mitversicherung VOLLENDUNG DES 18. LEBENSJAHRES Dauer (Befristung) Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus siehe Rubrik: „Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres“ Benötigte Unterlagen lGeburtsurkunde l(berichtigte) Geburtsurkunde 2 l(berichtigte) Geburtsurkunde lGeburtsurkunde lGeburtsurkunde lVaterschaftsnachweis Vollendung des 18. Lebens jahres, darüber hinaus siehe Rubrik: „Kinder nach Vollendung des 18. Lebens jahres“ (Die Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, danach ist die n euerliche Vorlage der Meldezettel erforderlich) lGeburtsurkunde lHeiratsurkunde/ Partnerschaftsurkunde lMeldezettel des Kindes lMeldezettel der/des Versicherten lGeburtsurkunde der Enkelin/des Enkels lGeburtsurkunde des Elternteiles lMeldezettel der Enkelin/des Enkels lMeldezettel der/des Versicherten lGeburtsurkunde lAntragsformular lGeburtsurkunde lamtliche Pflegebewilligung lUrkunde zum Nachweis des Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses lMeldezettel des Kindes lMeldezettel der/des Versicherten 17 Mitversicherung KINDER NACH VOLLENDUNG Kinder gelten bis zur Vollendung des Unter folgenden Voraussetzungen kann sich 2 Personenkreis wenn sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet Voraussetzungen Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht lStudium im ersten Studienabschnitt lStudium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben lStudium im zweiten Studienabschnitt lStudium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist wenn das Kind erwerbslos ist 18 seit Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung) seit Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit A blauf der Schul- oder Berufsausbildung) Mitversicherung DES 18. LEBENSJAHRES 18. Lebensjahres als Angehörige. der Krankenversicherungsschutz verlängern Dauer (Befristung) Zusätzlich benötigte Unterlagen für die Mitversicherung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres max. bis zur Vollendung des lSchulbesuchsbestätigung 27. Lebensjahres (Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung fällt) max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Studienbestätigung fällt) lwenn für das Kind FB*) bezogen wird, der Nachweis darüber wird keine FB*) bezogen: lFortsetzungsbestätigung als ordentlich Studierende/Studierender lBestätigung des Studienerfolges im Studienjahr 20xx (Erfolgsnachweis im Ausmaß von mindestens acht Semesterwochenstunden oder mindestens 16 ECTS-Punkten) – im ersten Studienjahr nicht erforderlich max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Studienbestätigung fällt) lwenn für das Kind FB*) bezogen wird, der Nachweis darüber wird keine FB*) bezogen: lFortsetzungsbestätigung als ordentlich Studierende/Studierender individuell laktueller ärztlicher Befundbericht höchstens für 24 Monate lNachweis über die Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung bzw. des beendeten Studiums. *) FB = Familienbeihilfe 19 2 Mitversicherung 2 EHEGATTIN/EHEGATTE ODER EINGETRAGENE Personenkreis Voraussetzungen Ehegattin/Ehegatte oder eingeNichtzutreffen der Ausschlussgründe tragene Partnerin/eingetragener (siehe Aufzählung Seite 24) Partner HAUSHALTSFÜHRENDE ANGEHÖRIGE/ Personenkreis Voraussetzungen Eine haushaltsführende Angehö- lseit mindestens zehn Monaten rige/ein haushaltsführender Angebestehende Hausgemeinschaft mit höriger aus dem Kreis der Eltern, der/dem Versicherten Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der lunentgeltliche Haushaltsführung Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegedurch die/den Angehörigen kinder, der Enkelkinder oder der les lebt keine arbeitsfähige EheGeschwister gattin/kein arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner der/des Versicherten im g emeinsamen Haushalt lNichtzutreffen der Ausschlussgründe (siehe Aufzählung Seite 24) 20 Mitversicherung PARTNERIN/EINGETRAGENER PARTNER Dauer (Befristung) Benötigte Unterlagen unbefristet lHeiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde 2 HAUSHALTSFÜHRENDER ANGEHÖRIGER Dauer (Befristung) Benötigte Unterlagen unbefristet lUrkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses (Mitversicherung wird für die Dauer lMeldezettel der/des von drei Jahren vorgemerkt, danach A ngehörigen ist die neuerliche Vorlage der MeldelMeldezettel der/des zettel erforderlich) Versicherten 21 Mitversicherung Personenkreis 2 Eine Lebensgefährtin/ ein Lebensgefährte LEBENSGEFÄHRTIN / Voraussetzungen lseit mindestens zehn Monaten bestehende Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten lunentgeltliche Haushaltsführung durch die Angehörige/den Angehörigen les lebt keine arbeitsfähige Ehegattin/kein arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragene Partnerin/ eingetragener Partner der/des Versicherten im gemeinsamen Haushalt lNichtzutreffen der Ausschlussgründe (siehe Aufzählung Seite 24) Personenkreis PFLEGENDE/R Voraussetzungen Eine pflegende Angehörige/ein pflegender Angehöriger Die/der Angehörige pflegt die Versicherte/den Versicherten (Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder; Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern; Enkelkinder; Geschwister sowie haushaltsführende Lebensgefährtin/Lebensgefährte) ð mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze 22 ð unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft ð nicht erwerbsmäßig ð in häuslicher Umgebung Mitversicherung LEBENSGEFÄHRTE Dauer (Befristung) unbefristet (Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, danach ist die neuerliche Vorlage der Meldezettel erforderlich) ANGEHÖRIGE/R Dauer (Befristung) unbefristet (Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, d anach ist die neuerliche Vorlage der Unterlagen erforderlich) Benötigte Unterlagen lMeldezettel der Lebens gefährtin/des Lebensgefährten lMeldezettel der/des Versicherten lIdentitätsnachweis Benötigte Unterlagen lHeiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde lUrkunden zum Nachweis des V erwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses lNachweis über den Bezug des Pflegegeldes 23 2 Mitversicherung Ausschlussgründe von der Angehörigeneigenschaft 2 Die Ehegattin/der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, haushaltsführende oder pflegende Angehörige, andere Verwandte oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte gelten nur dann als Angehörige, wenn sie nicht zu folgendem Personenkreis zählen: lPersonen, die dem Kreis der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (u. a. Ärztinnen/Ärzte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Patentanwältinnen/Patentanwälte, Notarinnen/Notare, selbständige Apothekerinnen/ Apotheker, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder) angehören lAll diese Personen auch dann, wenn sie eine Pension nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz beziehen oder eine Alters-, Berufsunfähigkeitsoder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen lGrenzgängerinnen/Grenzgänger, d. h. Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Inland eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung begründen würde oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit beziehen; dies gilt entsprechend für eine Beschäftigung bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension auf Grund dieser Beschäftigung Diese Regelung gilt für alle Angehörigen (d. h. über den oben angeführten Personenkreis hinaus auch für die Kinder und Enkel). Beitragspflichtige Mitversicherung Für mitversicherte Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und haushaltsführende Personen ist ein Zusatzbeitrag einzuheben, wenn die mitversicherte Person nicht lein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erzieht (auch Wahl-, Stiefund Pflegekinder oder Enkel) oder lin der Vergangenheit mindestens vier Jahre hindurch ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erzogen hat (darunter fallen auch Kinder- 24 Mitversicherung erziehungszeiten aus einer vorherigen Beziehung oder als alleinerziehender Elternteil) oder lselbst Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei hat oder leine Versicherte/einen Versicherten pflegt, die/der Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei hat; weiters wenn die versicherte Person nicht lK rankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht oder l soziale Schutzbedürftigkeit festgestellt wird Zusatzbeitrag Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage. Als Beitragsgrundlage gilt bei ld urch eine Erwerbstätigkeit Pflichtversicherten das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen inklusive Sonderzahlungen, das aus den in der Sozialversicherungsdatenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen zu ermitteln ist: ð heranzuziehen ist die Jahresbeitragsgrundlage des zweit vorangegangenen Kalenderjahres (für 2015 also die Jahresbeitragsgrundlage für 2013) ð liegt die Jahresbeitragsgrundlage für dieses Kalenderjahr (2013) nicht vor, ist die Jahresbeitragsgrundlage des vorhergehenden Kalenderjahres (2014) zu übernehmen ð sind solche Jahresbeitragsgrundlagen nicht vorhanden, wird das aktuelle sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen (2015) berücksichtigt lin der Krankenversicherung pflichtversicherten Pensionistinnen/Pensionisten der aktuelle monatliche Pensionsbezug zuzüglich der Sonderzahlungen lin der Krankenversicherung Selbstversicherten die für die Selbstversicherung herangezogene Beitragsgrundlage lmehrfach Pflichtversicherten die Beitragsgrundlage aus jedem einzelnen Versicherungsverhältnis 25 2 Mitversicherung Die Beitragspflicht besteht ab dem Beginn der Mitversicherung, unabhängig davon, ob eine Leistung aus der Mitversicherung in Anspruch genommen wurde. 2 Der Zusatzbeitrag wird den Versicherten – und nicht den Angehörigen – vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben. Für die Zahlung an den Krankenversicherungsträger haben die Versicherten selbst zu sorgen. Der Zusatzbeitrag verbleibt nicht dem Krankenversicherungsträger, sondern fließt über den Weg der Krankenanstaltenfinanzierung in das Bundes budget. e-card für mitversicherte Angehörige Falls eine Angehörige/ein Angehöriger nicht ohnehin bereits eine e-card besitzt, wird diese nach Erfassung der/des Angehörigen in der Datenbank automatisch zugesandt. Babys erhalten nach ihrer Geburt automatisch eine eigene e-card zugeschickt, wenn sie bei der WGKK mittels einer Kopie der Geburtsurkunde angemeldet werden. Nähere Informationen zur Angehörigeneigenschaft: lAngehörigeneigenschaften Kundencenter Wienerberg oder in jeder Außenstelle der WGKK (Adressen ab Seite 100) lBeitragsvorschreibung des Zusatzbeitrages Versicherungsabteilung Telefon: +43 1 601 22-2781 E-Mail: [email protected] 26 Krankheit Ärztliche Hilfe Im Erkrankungsfall kann die Ärztin/der Arzt frei gewählt werden. Gegen Vorlage der e-card können Versicherte und mitversicherte Angehörige ärztliche Hilfe auf Kosten der WGKK in Anspruch nehmen. Die e-card muss bei jedem Ordinationsbesuch vorgewiesen werden. Ärztliche Hilfe gibt es durch: lVertragsärztinnen/Vertragsärzte lVertragsgruppenpraxen lVertragseinrichtungen (Spitalsambulanzen) lÄrztinnen/Ärzte in Gesundheitseinrichtungen der WGKK (Adressen ab Seite 103) 3 Zu beachten ist auf jeden Fall die Quartalsregelung, die auch für Vertragsgruppenpraxen gilt! Pro Quartal (Jänner–März, April–Juni, Juli–September, Oktober–Dezember) können leine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt für Allgemeinmedizin lbis zu drei Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzte verschiedener Sparten lbeliebig viele Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte direkt, ohne Überweisung, aufgesucht werden. Sollte es innerhalb eines Quartals notwendig sein, mehr als drei Fachärztinnen/Fachärzte in Anspruch zu nehmen, kann eine Allgemeinmedizinerin/ein Allgemeinmediziner oder eine Fachärztin/ein Facharzt eine Überweisung bzw. Zuweisung für einen weiteren Besuch bei einer F achärztin/einem Facharzt ausstellen. Achtung! Die Konsultation einer zweiten Fachärztin/eines zweiten Facharztes derselben Sparte ist innerhalb desselben Quartals auf Kosten der WGKK grundsätzlich nicht möglich. In begründeten Einzelfällen muss vor dem Besuch der anderen Ärztin/des anderen Arztes eine Zustimmung zur Zusatzkonsultation in einer Außenstelle der WGKK eingeholt werden. 27 Krankheit Service-Entgelt für die e-card Das im November 2015 fällige Service-Entgelt für die e-card 2016 beträgt EUR 10,85. Beispiele für die Einhebung: 3 Personenkreis Einhebung durch Versicherte, welche am 15.11. durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber zur Krankenversicherung gemeldet sind Dienstgeberin/ Dienstgeber Krankengeld-, Wochengeld-, und Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen/bezieher, w elche am 15.11. diese Leistung bezogen haben zuständigen Kranken- € 10,85 versicherungsträger Arbeitslosengeldbezieherinnen/ -bezieher, welche am 15.11. diese Leistung bezogen haben Arbeitsmarktservice Selbstversicherte, welche am 15.11. freiwillig krankenversichert sind zuständigen Kranken € 10,85 versicherungsträger Ausgenommen vom Service-Entgelt für die e-card sind lmitversicherte Ehegattinnen/Ehegatten lmitversicherte eingetragene Partnerinnen/Partner lmitversicherte Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten lmitversicherte Kinder (siehe die Seiten 14 bis 19) lPensionistinnen/Pensionisten lPersonen, die von der Rezeptgebühr befreit sind Der ärztlichen Hilfe sind folgende Leistungen gleichgestellt lPhysiotherapeutische Behandlungen lLogopädische Behandlungen lErgotherapeutische Behandlungen lPsychotherapeutische Behandlungen lDiagnostische Leistungen klinischer Psychologen/innen lBehandlungen durch Heilmasseurinnen/Heilmasseure 28 Höhe € 10,85 € 10,85 Krankheit Chefärztliche Genehmigung Für bestimmte Leistungen ist vor deren Inanspruchnahme eine chefärztliche Genehmigung einzuholen. Grundsätzlich ist dies in jeder Außenstelle der WGKK (Adressen ab Seite 100) möglich. Folgende Leistungen müssen vor der Inanspruchnahme vom chefärztlichen Dienst genehmigt werden: lLogopädische Behandlung ab der 2. Sitzung lErgotherapie ab der 2. Behandlungseinheit lPhysiotherapie durch freiberufliche Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten in Form von Hausbesuchen und Behandlung durch freiberufliche Heilmasseurinnen/Heilmasseure ab der 1. Sitzung lVerordnungen für physikalische Behandlungen bei Instituten und Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten sind der WGKK vor bzw. spätestens zu Beginn der Behandlung vorzulegen lPsychotherapie ab der 11. Sitzung lMedizinische Hauskrankenpflege ab dem 28. Tag lGeplante Behandlung und Untersuchung im Ausland lComputertomografie, Kernspintomografie lKosmetische Behandlung, kosmetische Operation lSterilisation, Geschlechtsumwandlung lHELP-Therapie lOperative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion lFlugtransporte lKrankentransporte bei Serienbehandlungen ab dem 11. Transport (ausgenommen Transporte zur Dialyse, Chemo-Strahlentherapie und Unfall-Nachkontrolle in den Unfallambulanzen) lHeimdialyse Nähere Informationen zu speziellen Verschreibungen: Telefon: +43 1 601 22-2162 oder 2165 29 3 Krankheit Wahlärztinnen/Wahlärzte 3 Wahlärztinnen/Wahlärzte sind niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, die keinen Vertrag mit der WGKK haben. Das heißt, sie sind an die mit den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten vereinbarten Honorare bzw. das vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum nicht gebunden. Konsultiert man Wahlärztinnen/Wahlärzte, dann gilt man als Privatpatientin/Privatpatient und muss das Honorar selbst bezahlen. Kundinnen und Kunden der WGKK haben nach dem Besuch einer Wahlärztin/eines Wahlarztes Anspruch auf einen Kostenersatz – sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Auf Grund der gesetzlichen Lage darf die WGKK nur 80 Prozent jenes Betrages rückerstatten, den die Kasse bei Inanspruchnahme entsprechender Vertragspartnerinnen/Vertragspartner für dieselben Leistungen aufgewendet hätte, höchstens jedoch das Honorar, das bei der Wahlärztin/dem Wahlarzt entrichtet worden ist. Achtung: Für privat erbrachte Leistungen, die im Tarifkatalog der WGKK nicht enthalten sind, kann die WGKK keinen Kostenersatz leisten. Folgende Unterlagen werden für den Kostenersatz wahlärztlicher Hilfe benötigt: lEine detaillierte Honorarnote mit genauen Angaben über die ärztlichen Leistungen (Datum der Ordinationen, Visiten, Sonder leistungen, Diagnose sowie Stampiglie der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers). lEin Nachweis über die erfolgte Zahlung (Zahlungsabschnitt, Kontoauszug, von der Bank bestätigte Sammelanweisung oder Saldierungsvermerk auf der Honorarnote). Eine Kostenrückerstattung ist in jedem Fall ausgeschlossen, lwenn es sich bei der Behandlung bzw. Untersuchung um keine Krankenbehandlung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) handelt lwenn die erbrachte Leistung nicht in der Honorarordnung der WGKK aufgenommen ist, bzw. wenn es sich um ein Heilmittel handelt, welches 30 Krankheit nicht im Erstattungskodex des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger enthalten ist lwenn eine Vertragspartnerin/ein Vertragspartner – dazu zählen auch die WGKK-Gesundheitseinrichtungen – und eine Wahlärztin/ein Wahlarzt desselben Fachgebietes im selben Kalendervierteljahr in Anspruch genommen wurde (etwaige Ausnahmen sind etwa Erste-Hilfe-Leistungen, Wohnsitzwechsel und Urlaub/Krankheit der/des bisher behandelnden Ärztin/Arztes) lwenn eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt privat konsultiert wird lwenn eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt in deren/dessen Privatpraxis (Zweitniederlassung) konsultiert wird lwenn die Behandlung in einer Spitalsambulanz erfolgt, welche vom Landesgesundheitsfonds finanziert wird, z.B. Hanusch-Krankenhaus, AKH, Rudolfsstiftung (Adressen ab Seite 106) lwenn ohne Zustimmung zur Zusatzkonsultation mehr als eine Wahlärztin/ein Wahlarzt der gleichen Sparte im selben Quartal in Anspruch genommen wurde. lNach der Krankenordnung der WGKK sind physikalische Behandlungen innerhalb eines Monates – ab dem Tag der Erstellung der Kassengenehmigung für die verordneten Behandlungen – in Anspruch zu nehmen. Die Behandlung sollte tunlichst innerhalb eines Quartals abgeschlossen werden, längstens jedoch bis zum Ende des darauf folgenden Quartals. Nähere Informationen zur Wahlarzthilfe: Telefon: +43 1 601 22-2720 31 3 Krankheit Psychotherapie Psychotherapie bei Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern 3 Auf Basis der von der WGKK mit einigen Vereinen bzw. Einrichtungen abgeschlossenen Verträge kann psychotherapeutische Behandlung auf Kassenkosten (ohne Selbstbehalt) in Anspruch genommen werden. Vertragspartner sind der „Verein für ambulante Psychotherapie“ und die „Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung“; außerdem stehen einige, auf die Behandlung spezifischer Störungsbilder (z.B. Missbrauch von Drogen, Trauma, Essstörungen) bzw. bestimmter Patientinnen/Patienten (z.B. Kinder, MS-Patientinnen/-Patienten) spezialisierte Einrichtungen zur Verfügung. Informationen gibt es im Informations blatt „Inanspruchnahme psycho therapeutischer Behandlung“ bei Psychotherapeutinnen/-therapeuten. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die WGKK ist in jedem Fall eine vorherige Bewilligung der Behandlung durch den Medizinischen Dienst. Psychotherapie wird auch in den eigenen Einrichtungen der WGKK (Adressen Seite 103) und in den Ambulanzen einiger Wiener Spitäler kostenlos angeboten. Kostenzuschuss für Psychotherapie Für psychotherapeutische Leistungen bei frei praktizierenden Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten muss das Honorar vorab bezahlt werden. Die WGKK leistet einen Kostenzuschuss gegen Vorlage der saldierten, detaillierten Honorarrechnung in der Höhe von l21,80 Euro für eine Einzelbehandlung (Sitzung zu 60 Minuten) l12,72 Euro für eine Einzelbehandlung (Sitzung zu 30 Minuten) l7,27 Euro für eine Gruppenbehandlung (Sitzung zu 90 Minuten) pro Person (maximal 10 Personen) l5,09 Euro für eine Gruppenbehandlung (Sitzung zu 45 Minuten) pro Person (maximal 10 Personen) 32 Krankheit Anträge auf Kostenzuschuss samt Informationen erhalten Sie im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß, in allen Außenstellen der WGKK (Adressen ab Seite 100), bei Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten oder unter www.wgkk.at. Voraussetzungen: lDas Vorliegen einer psychischen Störung, die als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen ist (für eine bloße Problemberatung in verschiedenen Fragen ist eine Kostenübernahme nicht möglich). lDer schriftliche Nachweis, dass spätestens vor der zweiten psycho therapeutischen Behandlung (Sitzung) eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde. Diese Bestätigung kann formlos oder auf dem von der WGKK aufgelegten B estätigungsformular erfolgen. Die Ärztin/der Arzt kann mit der e-card in Anspruch genommen werden, sofern sie oder er einen Vertrag mit der WGKK hat. lBei Behandlungen, die mehr als zehn Therapieeinheiten erfordern, kann ein Antrag auf Bewilligung für einen Kostenzuschuss gestellt werden. Antragsformulare gibt es im Kundencenter Wienerberg, in allen Außenstellen (Adressen ab Seite 100) der WGKK und unter www.wgkk.at. Achtung! Es ist nicht möglich, zugleich eine Therapie auf Rechnung der WGKK in einer Vertragseinrichtung bzw. einem Gesundheitszentrum zu machen und Kostenzuschuss zu erhalten. Heilmittel (Medikamente) Heilmittel (Arzneispezialitäten und magistrale Zubereitungen) werden von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt per Rezept verordnet. Werden die Medikamente von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten auf einem gültigen Kassenrezeptformular verschrieben, können Versicherte diese in jeder öffentlichen Apotheke gegen Entrichtung der Rezeptgebühr von 5,55 Euro pro Packung beziehen. Kassenrezepte müssen spätestens ein Monat nach dem Ausstellungsdatum eingelöst werden. 33 3 Krankheit Umwandlung eines Privatrezeptes in ein Kassenrezept Ein von Wahlärztinnen/Wahlärzten bzw. Krankenanstaltenambulanzen ausgestelltes Privatrezept kann vor dem Bezug des Heilmittels in ein Kassenrezept umgewandelt werden. Folgende Personen/Stellen können das machen: Vertragsärztinnen/Vertragsärzte bzw. Ärztinnen/Ärzte in den WGKK-Außenstellen (Adressen ab Seite 100) oder der Medizinische Dienst der WGKK (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß). 3 Durch die Umwandlung kann eine Direktverrechnung mit der Apotheke erfolgen und es entstehen – abgesehen von der Rezeptgebühr – keine zusätzlichen Kosten. Wird ein frei verschreibbares Heilmittel, was die Mehrheit der Heilmittel sind, verordnet, kann ein Privatrezept auch direkt in der Apotheke umgewandelt werden. Mittels einer sogenannten Klebeetikette, die auf der Rückseite des Privatrezeptes angebracht wird, können diese mit Kassenrezepten gleichgestellt werden. Die/der Versicherte hat durch ihre/seine Unterschrift die Anspruchsberechtigung gegenüber der WGKK zu bestätigen und die erforderlichen Daten einzutragen. Ist ein Privatrezept jedoch mit dem Vermerk „privat“ oder einer dementsprechenden Kennzeichnung versehen, kann es zu keiner Rezeptumwandlung kommen. Die Kosten für das jeweilige Heilmittel sind in solchen Fällen von den Patientinnen/Patienten selbst zu tragen. Kostenerstattung bei Privatrezepten Ohne diese Umwandlung müssen die Kosten der Medikamente von den Patientinnen/Patienten vorfinanziert werden. In einem solchen Fall können für privat gekaufte Medikamente 80 Prozent der Kosten, die der WGKK für das Heilmittel entstehen würden, im Wege der Kostenerstattung ersetzt werden. Voraussetzung: Bei der Verschreibung wurden die Richtlinien für ökonomische Verschreibweise eingehalten. Erforderliche Vorlagen für die Kostenerstattung sind ldas Rezept (mit Namen der Patientin/des Patienten und Ausstellungsdatum) lder Bezugsnachweis (Apothekenstempel und Preisangabe auf dem Rezept oder der Apothekenrechnung) 34 Krankheit Warum sind manche Medikamente chefarztpflichtig? lWeil es für fast jede Krankheit mindestens ein bewilligungsfreies Medikament gibt lWeil es wirkstoffgleiche Medikamente zu verschiedenen Preisen gibt lWeil die WGKK gesetzlich verpflichtet ist, auf eine ökonomische Verschreibweise zu achten lWeil man dadurch die Kostenentwicklung bei Medikamenten in Grenzen halten kann Langzeitbewilligung bestimmter Medikamente Für Personen, die ein chefarztpflichtiges Medikament längere Zeit einnehmen müssen, kann die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt eine Langzeitbewilligung auf elektronischem Weg e inholen und dieses bei Bedarf elektronisch abbuchen. Nähere Informationen zur Bewilligungspflicht von Medikamenten: Telefon: +43 1 601 22-2165 35 3 Krankheit Generika Was versteht man unter Generika? Generika sind Medikamente, die den gleichen Wirkstoff, den gleichen Wirkstoffgehalt und die gleiche Verabreichchungsform (Tablette, Kapsel, Saft, Spray usw.) haben wie bereits bekannte Arzneimittel. 3 Sie haben nur einen anderen Namen und einen anderen Preis, die Wirkung ist dieselbe. Wieso haben Generika dieselbe Wirkung wie die Ursprungsprodukte? Die Wirksamkeit eines Medikaments im Körper hängt im Wesentlichen von fünf Kriterien ab: lWie viel Wirkstoff ist im Medikament enthalten? lWie gut und wie schnell/langsam wird der Wirkstoff im Körper aus seiner „Hülle“ freigesetzt? lWie vollständig wird der Wirkstoff im Körper aufgenommen? lWie hoch ist die Konzentration des Wirkstoffs an seinem „Zielorgan“ im Körper? lWie wird der Wirkstoff im Körper ab- bzw. umgebaut, und wie schnell/ langsam wird er ausgeschieden? Generika werden von der Zulassungsbehörde nur dann für den Verkauf freigegeben, wenn die Hersteller mit wissenschaftlichen Studien nachweisen, dass ihre Nachfolgepräparate diese fünf Kriterien genauso erfüllen wie die Ursprungsmedikamente. Warum sind Generika preisgünstiger als Ursprungspräparate? Die Entwicklung eines Medikaments ist durch die hohen Forschungs- und Erprobungskosten sehr teuer. Damit die Pharmaindustrie diese in die Millionen gehenden Beträge wieder erwirtschaften kann, gibt es den so genannten Patentschutz. Das bedeutet, dass nur die Firma, die das Medikament entwickelt hat, es nach der Zulassung auch vermarkten darf. Der Patentschutz dauert maximal 18 Jahre und erst nach Ablauf dieser Frist kann ein Nachfolgepräparat mit dem bisher geschützten Wirkstoff von einer anderen Pharmafirma angeboten werden. 36 Krankheit Diese Generika kosten in der Herstellung dann nur mehr einen Bruchteil des ursprünglichen Medikaments, da ja keine Entwicklungskosten mehr anfallen und auch die Erprobungskosten wesentlich niedriger sind. Daher kann die Pharmafirma das Nachfolgepräparat auch günstiger verkaufen. Natürlich unterliegen Generika den gleichen strengen, wenn auch vereinfachten Zulassungsregeln wie die Ursprungspräparate. Welche Vorteile haben Versicherte durch Generika? 3 Generika bieten eine Menge an Vorteilen: lGenerika kommen erst dann auf den Markt, wenn sich der Wirkstoff schon längst bewährt hat und der medizinische Nutzen eindeutig belegt ist. lViele Generika haben Zusatznutzen, wie z.B. kleinere oder leichter teilbare Tabletten oder therapiegerechtere Stückzahlen in einer Packung. lGenerika sind wesentlich preisgünstiger, da sie bis zu 30 Prozent weniger als das Ursprungspräparat kosten und dadurch viel Geld gespart wird, wodurch die Sozialversicherung den Versicherten schneller den Zugang zu anderen teuren innovativen Therapieformen ermöglichen kann. Durch die Verwendung von Generika können Versicherte selbst profitieren und dabei aktiv dazu beitragen, dass das ausgezeichnete österreichische G esundheitssystem auch in Z ukunft gesichert ist. 37 Krankheit Befreiung von der Rezeptgebühr ohne Antrag 3 auf Antrag (Außenstellen) lFür Ausgleichszulagen bezieherinnen/ Ausgleichs zulagenbezieher Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte folgenden Betrag nicht übersteigen: lAlleinstehende: EUR 872,31 lEhepaare oder eingetragene Partnerschaften bzw. Lebensgemeinschaften: EUR 1.307,89 Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um EUR 134,59. Leben im gemeinsamen Haushalt der/des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen. lFür Patientinnen/ Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten Für Personen, welche infolge ihrer Leiden und Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, sofern die monatlichen Nettoeinkünfte folgenden Betrag nicht übersteigen: lAlleinstehende: EUR 1.003,16 lEhepaare oder eingetragene Partnerschaften bzw. Lebensgemeinschaften: EUR 1.504,07 Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um EUR 134,59. Leben im gemeinsamen Haushalt der/des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen. Achtung! Diese Befreiung gilt nur für Medikamente, die für die anzeigepflichtige Erkrankung erforderlich sind. Jede/jeder Versicherte muss nur so lange Rezeptgebühr zahlen, bis sie/ er im laufenden Kalenderjahr einen Betrag von zwei Prozent ihres/seines Jahresnettoeinkommens erreicht; mindestens jedoch 37 Rezeptgebühren pro Jahr. Ü berschreitet der Aufwand an Rezeptgebühren diesen Betrag, wird diese Person automatisch von der Rezeptgebühr befreit. Nähere Informationen zur Befreiung von der Rezeptgebühr: Persönlich: Kundencenter Wienerberg oder in jeder Außenstelle der WGKK (Adressen ab Seite 100) 38 Krankheit Heilbehelfe und Hilfsmittel Heilbehelfe (z.B. orthopädische Schuheinlagen, Blutzuckermessgeräte oder Sehbehelfe) und Hilfsmittel (z.B. Krankenfahrstühle oder orthopädische Schuhe) werden nur gegen ärztliche Verordnung gewährt. Kostenanteil 3 Die Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel werden bis zu einem Höchst betrag von EUR 465,00 übernommen. Kostenbeteiligung der Versicherten: 10 % des Tarifes, mindestens jedoch EUR 31,00 Für ständig benötigte Behelfe (z.B. Windeln, Katheter, Spritzen ...), die nur einmal oder kurzfristig verwendet werden können, sind von der/vom Versicherten 10 Prozent der Kosten zu tragen. Der Mindestbetrag der Kostenbeteiligung gilt in diesen Fällen nicht. Ausgenommen sind Hilfsmittel, die als medizinische Maßnahme der Rehabilitation gewährt werden. In diesem Fall entfällt sowohl der Kostenanteil als auch der Höchstbetrag (z.B. Krankenfahrstühle). Achtung! Für Brillen und Kontaktlinsen beträgt die Kostenbeteiligung mindestens EUR 93,00 (für anspruchsberechtigte Kinder – siehe die Seiten 16 bis 19 – ab dem 15. Lebensjahr mindestens EUR 31,00). Die Kosten für Kontaktlinsen werden bis zu einem Höchstbeitrag von EUR 155,00 (pro Stück) übernommen. Ein Kostenzuschuss für orthopädische Schuhe sowie die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen wird von der WGKK nur dann geleistet, wenn die Arbeiten von befugten Orthopädieschuhmacherinnen/Orthopädieschuhmachern ausgeführt werden. Für orthopädische Schuhe (ausgenommen Therapieschuhe) ist von der/vom Versicherten in jedem Fall (auch bei Rezeptgebührenbefreiung) ein Betrag in Höhe von EUR 72,67 (pro Paar), für Antivarusschuhe ein Betrag in Höhe von EUR 36,34 (pro Paar) zu entrichten. Dieser Kostenanteil ist zu bezahlen, weil der orthopädische Schuh (Antivarusschuh) nicht ausschließlich ein Hilfsmittel, sondern auch ein normales Bekleidungsstück darstellt. 39 Krankheit Für insulinpflichtige Diabetikerinnen und Diabetiker werden ohne vorherige Bewilligung Blutzuckermessgeräte bzw. Erstversorgungspakete auf Kosten der WGKK gegen einen Selbstbehalt von EUR 31,00 zur Verfügung gestellt. 3 Den erforderlichen Folgebedarf (z.B. Teststreifen, Lanzetten ...) für die Blutzuckermessung erhalten insulinpflichtige wie nicht-insulinpflichtige Diabetikerinnen und Diabetiker kostenfrei in den WGKK-Heilmittel-Ausgabestellen (Adressen und Öffnungszeiten siehe Seite 103). Für die Inanspruchnahme von Blutzuckermessgeräten und den laufenden Folgebedarf ist jeweils eine ärztliche Verordnung erforderlich. Der Kostenanteil entfällt bei lVersicherten (Angehörigen), welche das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die wegen einer erheblichen Behinderung ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (Nachweis erforderlich) besteht lVersicherten (Angehörigen), die von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Obergrenze) Bewilligungspflichtige Behelfe sind lorthopädische Maßschuhe, wenn es sich um eine Erstversorgung handelt l(elektrische) Krankenfahrstühle lElektrofahrzeuge lBade- und Patientenlifter lKrankenbetten lHeimbeatmungsgeräte sowie die zur Durchführung erforderlichen Geräte (Absauggeräte, Pulsoximeter, Atemwegsbefeuchter und Accusysteme) ausgenommen Service lZubehör zu Heimbeatmungsgeräten (Filter, Schläuche, Beatmungsbestecke, Absaugkatheter, Maskensysteme etc.), wenn es sich um eine Erstversorgung handelt lHörgeräte, Sprachprozessoren lSehbehelfe unter bestimmten Voraussetzungen 40 Krankheit lMotorbetriebene Antidekubitusmatratzen auf Dauer und bei leihweiser Verlängerung lAtemmonitore und Herz-Atemmonitore auf Dauer und bei leihweiser Verlängerung lPull on lCoagu-Chek-Geräte lProthesen mit elektronischen Bauteilen lPari eFlow inklusive Zubehör lLymphdrainagegeräte auf Dauer lMilchpumpen bei leihweiser Verlängerung lSauerstoffkonzentratoren lSysteme (Maschinen und Zubehör) zur lokalen Unterdruck-Wundtherapie 3 Behelfe, welche nicht aufgezählt sind, können ohne vorherige Bewilligung der WGKK innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der ärztlichen Verordnung bei einer Vertragspartnerin/einem Vertragspartner oder einem dazu berechtigten Fachbetrieb bezogen werden. Die Unterlagen für die Bewilligung der Behelfe können auch per Fax unter der Nummer +43 1 601 22-3588 entgegen genommen werden. Bezug der Behelfe Hinweise über den Bezug der Heilbehelfe und Hilfsmittel sind in den entsprechenden Informationsblättern zu finden. Sie liegen bei der WGKK und bei Vertragsärztinnen/Vertragsärzten auf und sind auch als Download auf der WGKK-Website zu finden. Nähere Informationen zu Heilbehelfen und Hilfsmitteln: Telefon: +43 1 601 22-2810 41 Krankheit Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation 3 Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation werden Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen auf Antrag im Anschluss an eine Krankenbehandlung gewährt, um den Erfolg der Behandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern. Dadurch soll der Gesundheitszustand der Versicherten/des Versicherten soweit wieder hergestellt werden, dass sie/er einen ihr/ihm angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einnehmen kann. Diese Maßnahmen werden von der WGKK nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. Als Maßnahmen kommen in Betracht: l Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen (Rehabilitationszentren) Maßnahme Rehabilitations aufenthalt monatl. Bruttoeinkommen tägl. Zuzahlung*) von EUR 872,32 bis EUR 1.453,69 EUR 7,60 von EUR 1.453,70 bis EUR 2.035,08 EUR 13,02 über EUR 2.035,08 EUR 18,46 *) für max. 28 Tage im Kalenderjahr lKörperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel lÄrztliche Hilfe sowie Heilmittel und Heilbehelfe lÜbernahme der Transportkosten nur für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Obergrenze) Anträge Die angeführten Leistungen können nur über Antrag einer Krankenanstalt bzw. behandelnder Ärztin/behandelnden Arzt nach chef- bzw. kontrollärztlicher Bewilligung gewährt werden. Bei der Gewährung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabili- 42 Krankheit tation entfällt die Kostenbeteiligung der/des Versicherten. Der Antrag auf Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, ist zunächst beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder Unfallversicherungsträger (z.B. nach Arbeitsunfällen) zu stellen, welcher diesen Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterleitet, wenn diese Maßnahme nicht selbst gewährt wird. Nähere Informationen über Maßnahmen der Rehabilitation: 3 Telefon: +43 1 601 22-2831 Anträge für Kuraufenthalte für Erwerbstätige und P ensionisten sind wie bisher an die Pensionsversicherungsanstalt Friedrich Hillegeiststr. 1 1020 Wien zu übermitteln. Seit 1. August 2004 sind lKuraufenthalte lErholungsaufenthalte lSelbstgewählte Land- oder Kuraufenthalte sowie lKindererholungsaufenthalte keine Leistungen der WGKK. 43 Krankheit Anstaltspflege (Spital) Kostenübernahme durch die WGKK 3 Die WGKK zahlt rund ein Drittel der Versichertenbeiträge in den Landes gesundheitsfonds, über den öffentliche Spitäler finanziert werden. Versicherte und ihre Angehörigen können somit die notwendige Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse eines Krankenhauses in Anspruch nehmen. Bereits zur Gänze abgegolten sind die Kosten der Unterkunft, der Verköstigung und der Pflege, die Kosten der ärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie das Bereitstellen aller erforderlichen Heilmittel. Kostenbeteiligung Versicherte müssen jedoch – unabhängig von der WGKK – an den Rechtsträger der Krankenanstalt für maximal 28 Tage im Kalenderjahr einen täglichen Kostenbeitrag (Verpflegskostenbeitrag) leisten. Bei Rezeptgebührenbefreiung entfällt dieser Kostenbeitrag (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Ober grenze). Für die Anstaltspflege von Angehörigen ist in allen Wiener landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten eine tägliche Kostenbeteiligung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu leisten: Pro Tag ð max. 28 Tage im Kalenderjahr EUR 20,00 (Stand Jänner 2015). Diese Kostenbeteiligung entfällt bei Organspende für Spenderinnen und Spender und im Versicherungsfall der Mutterschaft (Entbindung). 44 Krankheit Sonderklasse Die Mehrkosten für die Sonderklasse (z.B. Operationskosten, Facharzt honorarnoten, Sonderpflegegebühren) sind privat zu bezahlen und werden von der WGKK nicht ersetzt. Kostenübernahme bei nicht landesgesundheitsfondsfinanzierten bzw. ausländischen Krankenanstalten (gilt nicht für private Vertragskrankenanstalten) Nehmen Versicherte (Angehörige) eine notwendige Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch, die nicht über den Landesgesundheitsfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die WGKK nach Überprüfung durch den Medizinischen Dienst einen maximalen Pflegekostenzuschuss in der Höhe eines täglichen Pauschalbetrages. Dieser beträgt ab 01.01.2015: lfür die Anstaltspflege Versicherter pro Tag EUR 202,30 lfür die Anstaltspflege Angehöriger pro Tag EUR 182,07 ljedoch höchstens die tatsächlichen Kosten Dies gilt entsprechend auch für Kostenersätze für Anstaltspflege in einer ausländischen Krankenanstalt, sofern die WGKK keine volle Kostenübernahme im Voraus zugesichert hat, weil eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit im Inland nicht zur Verfügung steht. Für Behandlungen bzw. Operationen im Ausland, die im Inland nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb eines medizinisch zumutbaren Zeitraumes durchgeführt werden können und für die eine vorherige Bewilligung durch den Medizinischen Dienst ausgesprochen wurde, erfolgt die Kostenübernahme entweder im Rahmen eines lzwischenstaatlichen Abkommens mit dem jeweiligen EU-/EWR- oder Vertragsstaat oder lin Form einer Direktübernahme der ausländischen Kosten nach Einzelfallentscheidungen Für den Antrag auf Kostenersatz sind folgende Unterlagen erforderlich lOriginalrechnung mit Zahlungsbestätigung lAufenthaltsbestätigung 45 3 Krankheit lDetaillierter Befundbericht mit täglichem Dekurs (Fieberkurve), in NichtEU-Staaten bzw. in Staaten, mit denen kein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, in deutscher bzw. englischer Sprache lUnterschriebener Antrag (Formular bei der WGKK erhältlich) lBekanntgabe der Bankverbindung Anstaltspflege in einer privaten Vertragskrankenanstalt 3 Die WGKK zahlt Beiträge an den privaten Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (PRIKRAF). Damit wird die Anstaltspflege in einer privaten Vertragskrankenanstalt zur Gänze abgegolten (allgemeine Gebührenklasse). Achtung: In privaten Vertragskrankenanstalten müssen Zuzahlungen für Leistungen erbracht werden, die über die allgemeine Gebührenklasse hinausgehen und nicht von der WGKK übernommen werden können. Im Rahmen der Aufnahme ist daher auf diesbezügliche Hinweise der Spitalsmitarbeiterinnen und –mitarbeiter zu achten. Private Vertragskrankenanstalten in Wien lSanatorium Hera lWiener Privatklinik lConfraternität – Privatklinik Josefstadt lRudolfinerhaus lPrivatklinik Döbling lGoldenes Kreuz Achtung: Durch die Pauschalzahlung der Sozialversicherungsträger an den PRIKRAF sind die Kosten lder Unterkunft lder Verköstigung lder Pflege lder ärztlichen Untersuchung und Behandlung lsowie der Bereitstellung von allen erforderlichen Heilmitteln abgegolten Darüber hinaus kann keine weitere Kostenübernahme oder ein Kostenersatz durch die WGKK erfolgen. 46 Krankheit Nähere Informationen zur Anstaltspflege: Telefon: +43 1 601 22-2840 Medizinische Hauskrankenpflege Wenn und solange es die Art der Krankheit zulässt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Die medizinische Hauskrankenpflege wird neben der notwendigen ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen gewährt. Die Inanspruchnahme ist nur auf ärztliche Anordnung möglich. Sie darf nur durch diplomiertes Krankenpflegepersonal erbracht werden. 3 Medizinische Hauskrankenpflege umfasst ausschließlich medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen wie Injektionen, Sondener nährung, Wundversorgung etc. Die Grundpflege (Haut-, Haarund Zahnpflege an Patientinnen/Patienten, Hilfeleistung bei täglichen Bedürfnissen) und hauswirtschaftliche Versorgung der Kranken (Betten machen, Umbetten, Essen kochen etc.) fällt nicht unter den Begriff „medizinische Hauskrankenpflege“. Dafür werden von der WGKK keine Kosten übernommen. Medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall der Krankheit für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus kann sie nach Vorliegen einer Bewilligung durch den Medizinischen Dienst der WGKK (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß) verlängert werden. Grundsätzlich wird medizinische Hauskrankenpflege im Rahmen eines Pauschalvertrages der Wiener Krankenversicherungsträger mit dem Fonds Soziales Wien gewährt. 47 Krankheit 3 Wird medizinische Hauskrankenpflege durch berechtigte Personen oder Organisationen in Anspruch genommen, welche mit der WGKK keinen Vertrag haben, gewährt die WGKK gegen Vorlage einer saldierten Originalhonorarnote sowie einem Pflegeplan, in dem auch die Art und Dauer der Pflegeleistung in Minuten dokumentiert sind, einen Kostenzuschuss bis zur Dauer von 45 Minuten EUR 8,64 zuzüglich Umsatzsteuer als Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um EUR 2,88 zuzüglich Umsatzsteuer. Nähere Informationen zur medizinischen Hauskrankenpflege: Telefon: +43 1 601 22-2840 Transportkosten Transportkosten im Inland Für die Beförderung gehunfähig erkrankter Versicherter und Angehöriger zur Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe, der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes sowie für Fahrten im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln übernimmt die WGKK die Transportkosten, wobei Folgendes zu beachten ist: Die Kosten werden nur für eine medizinisch notwendige Beförderung zur und von der nächstgelegenen oder nächsterreichbaren Behandlungsstelle (insbesondere Ärztinnen/Ärzte, Ambulatorium, Krankenanstalt) übernommen bzw. ersetzt. In Wien gelten alle Behandlungsstellen als nächstgelegen. Die medizinische Notwendigkeit einer solchen Beförderung, allenfalls auch das Vorliegen eines Erste-Hilfe-Falles oder die Dringlichkeit, muss ärztlich bescheinigt sein. Die Entscheidung über das medizinisch notwendige Transportmittel trifft ausschließlich die Ärztin/der Arzt. Wünsche der Patientin/des Patienten hinsichtlich eines bestimmten Transportunternehmens können hierbei nicht berücksichtigt werden. 48 Krankheit Urlaubsaufenthalt in Österreich Bei einer Erkrankung oder einem Unfall von Versicherten an einem Urlaubsort in Österreich werden Transportkosten in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw. zur ambulanten Behandlung zur/zum nächstgelegenen geeigneten Fachärztin/Facharzt übernommen. Die Kostenübernahme für den Heimtransport von der Krankenanstalt in die Wohnung (zum Wohnsitz) der/des Erkrankten kann nur in der Höhe der (fiktiven) Kosten des Transportes von der Behandlungsstelle zum letzten Aufenthaltsort (Urlaubsort) erfolgen. Bergungskosten der Bergrettung Ein Abtransport vom Berg ins Tal (Bergekosten mittels Akja, Pistenrettung, Bergrettung), der infolge eines Unfalles in Ausübung von Sport und Touristik benötigt wird, kann kraft Gesetz nicht vom Krankenversicherungsträger übernommen werden. In diesem Falle müsste mittels einer privaten Versicherung Vorsorge geleistet werden. Transportkosten im Ausland Transportkosten im Ausland können nicht übernommen werden. Ausgenommen sind Transportkosten in EU- bzw. EWR-Staaten oder Vertragsstaaten, wenn und soweit diese Staaten die Kostenübernahme für Transportkosten vorsehen. Heimtransporte Erkrankter vom Ausland (auch aus EU- und Vertragsstaaten) zum Wohnsitz im Inland können nicht übernommen werden. Es ist auch keine Kostenübernahme der Transportkosten ab Staatsgrenze zum Wohnsitz der Erkrankten im Inland möglich. Damit verbleibende und oftmals sehr hohe Restkosten nicht zu Lasten der/ des Versicherten gehen, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Antritt des Auslandsaufenthaltes den Abschluss einer privaten Krankenversicherung in Erwägung zu ziehen. Entsprechende Angebote gibt es bei vielen Reiseveranstaltern oder auf dem privaten Versicherungsmarkt. Bei einigen Kreditkartenanbietern ist bereits ein Versicherungsschutz inkludiert, der mitunter auch die Kosten eines eventuell notwendigen Rücktransportes abdeckt. 49 3 Krankheit Flugtransportkosten Für Flugtransporte im Inland werden die Kosten in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt übernommen, wenn auf Grund des Zustandes der/ des Erkrankten oder der Dringlichkeit eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten wäre. Weiters muss die medizinische Notwendigkeit des Flugtransportes ärztlich bescheinigt und von der WGKK anerkannt werden. 3 Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach den Satzungstarifen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der WGKK. Die Kosten für Überstellungen mittels Flugambulanzen nach Erkrankungen oder Unfällen im Ausland (auch EU- und Vertragsstaaten), z.B. während des Urlaubes, dürfen von der WGKK nicht übernommen werden. Daher wird bei Auslandsreisen der Abschluss einer privaten Reiseversicherung empfohlen. Transporte mit Krankenwagen Es ist zwischen zwei Arten des Transports zu u nterscheiden! l Einfache Krankenbeförderung für Patientinnen/Patienten, für die während der Beförderung keine Versorgung durch eine Sanitäterin/einen Sanitäter erforderlich ist und die ausschließlich wegen der Gehunfähigkeit lediglich auf der Trage liegend oder im Tragsessel sitzend getragen bzw. transportiert werden müssen. Die Vertragspartner für die einfache Krankenbeförderung: GWS Krankenbeförderung GmbH, Haller & Felsinger GmbH und ÖHTB Fahrtendienst GmbH, sind für Sie unter der Rufnummer +43 1 488 58 der gemeinsamen Leitstelle erreichbar. l Qualifizierter Krankentransport für Personen, die keine Notfallpatientinnen/patienten sind und die wegen ihrer Gehunfähigkeit auf der Trage liegend oder im Tragsessel sitzend getragen bzw. transportiert werden müssen und e ntweder 50 Krankheit der U nterstützung durch eine Sanitäterin/einen Sanitäter bedürfen oder w ährend des Transportes auf die sanitätsdienstliche Versorgung angewiesen sind. Die Vertragspartner für den qualifizierten Krankentransport: Samariterbund Wien, Telefon: +43 1 89 144 Wiener Rotes Kreuz, Telefon: +43 1 52 144 3 Johanniter-Unfallhilfe Österreich, Telefon: +43 1 47 600 Grünes Kreuz – Walter Tögel, Telefon: +43 1 767 88 99 Sozial Medizinischer Dienst, Telefon: +43 1 310 50 50 GWS Krankenbeförderung GmbH, Telefon:+43 1 69 99 668 Vertragsfahrtendienste/PKW-Transporte Versicherte oder Angehörige, die in Folge ihrer Krankheit oder ihres Gebrechens nicht in der Lage sind, für die Inanspruchnahme der notwendigen Behandlung(en), Untersuchung(en), der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, deren Zustand aber nicht einen Transport ausschließlich mit einem Krankentransportwagen erfordert, haben die Möglichkeit, sich mit einem Vertragsfahrtendienst der WGKK befördern zu lassen. Hierfür ist ein vorheriger Antrag auf Kostenübernahme für die Beförderung durch einen Vertragsfahrtendienst nötig, den sowohl die Hausärztin/ der Hausarzt als auch die Behandlungsstelle mit einer entsprechenden medizinischen Begründung ausstellt. Nach der Ausstellung muss die erforderliche Bewilligung durch den Medizinischen Dienst der WGKK (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß) oder in jeder Außenstelle entweder persönlich oder auf dem Postweg eingeholt werden. Dieser bewilligte Antrag ist dann für die angegebene Anzahl der Fahrten für die Dauer von längstens zwei Monaten gültig. Gegen Vorlage des bewilligten Antrages können bei einem unserer Vertragsfahrtendienste die benötigten Fahrten in Anspruch genommen werden. 51 Krankheit Kostenbeteiligung für die Versicherten Die Inanspruchnahme von Fahrten mit einem Vertragsfahrtendienst oder mit einem Krankenbeförderungsunternehmen ist an eine Kostenbeteiligung der Versicherten (Angehörigen) gebunden. Der zu entrichtende Kostenanteil ist pro Kalenderjahr der Höhe nach mit dem 72-fachen der jeweils gültigen Rezeptgebühr je Versicherter/Versicherten (Angehöriger/Angehörigen) begrenzt. 3 Abhängig von der Art des Transports sind entweder EUR 5,55 (einmalige Rezeptgebühr) oder EUR 11,10 (doppelte Rezeptgebühr) zu entrichten. Fahrtendienst/Beförderung im Rollstuhl sitzend einmalige Rezeptgebühr Einfache Krankenbeförderung/ Liegendtransport doppelte Rezeptgebühr Kranken- bzw. Rettungstransport doppelte Rezeptgebühr Befreiung von der Kostenbeteiligung Die WGKK übernimmt die von Versicherten bzw. Angehörigen zu zahlenden Kosten, wenn die Patientinnen/Patienten lim Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung transportiert werden lvon der Rezeptgebühr befreit sind (Ausnahme: Eine Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr wegen Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze [REGO] kommt in diesem Bereich nicht zur Anwendung.) ldas 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben lzu einer Strahlentherapie, Chemotherapie oder einer Dialysebehandlung transportiert werden 52 Krankheit Die Vertragsfahrtendienste sind in der gemeinsamen Leitstelle unter folgender Rufnummer erreichbar: +43 1 488 58 Die Vertragsfahrtendienste der WGKK ALOIS CZACH GmbH., Mietwagenunternehmen 1190 Wien, Neugebauerweg 7/3/10 HALLER & FELSINGER GmbH, Taxi- und Mietwagen 1220 Wien, Franz-Reitlinger-Gasse 5 3 Maps HandelsgmbH 1230 Wien, Richard Strauss Straße 32 ÖHTB-Fahrtendienst, Gemeinnützige GmbH 1110 Wien, Kaiser-Ebersdorfer-Straße 69 POKORNY GmbH, Taxi- und Mietwagenunternehmen 1140 Wien, Kolbetergasse 1 GWS GmbH, Krankenbeförderung 1230 Wien, Perfektastr. 61, Obj. 1/Top 3 Ein Kostenersatz für Taxis, die keinen Vertrag mit der WGKK haben, ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um eine Beförderung zu und von einer Erste-Hilfe-Leistung oder einen sonstigen dringenden Fall handelt. In allen anderen Fällen ist eine Vergütung ausgeschlossen. Transporte mit einem privaten PKW Sind Versicherte oder Angehörige auf Grund einer Gehunfähigkeit nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, gebührt für Fahrten mit dem eigenen PKW ein Ersatz in der Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes. Die Gehunfähigkeit muss ärztlich bescheinigt und vom Medizinischen Dienst (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß) der WGKK (Adresse ab Seite 100) anerkannt werden. Nähere Informationen zu Transportkosten: Telefon: l Transporte: +43 1 601 22-2840 l Transportkostenersatz: +43 1 601 22-2840 53 Krankheit Welche Transportkosten übernehmen wir nicht? Die Wiener Gebietskrankenkasse übernimmt unter anderem keine Kosten für Transporte oder Fahrten von und zu: lBehandlungsstellen, für welche die Kasse die auflaufenden Behandlungskosten nicht trägt leiner Blutbank zur Eigenblutvorsorge 3 leiner Gesundheitseinrichtung der Magistratsabteilung 15 leiner Begutachtungsstelle anlässlich der Vorladung des Pensionsversicherungsträgers lunserem Verwaltungsgebäude 10., Wienerbergstraße 15–19, zwecks Einholung einer Bewilligung lzu den Wohnsitzbezirksstellen anlässlich der Vorladung zum kontrollärztlichen Dienst lanlässlich des Stillens eines in Anstaltspflege befindlichen Säuglings lwährend einer stationären Anstaltspflege (z.B. Besuchsfahrten) Krankentransporte stellen keine eigenständige Kassenleistung dar. Sie werden nur dann übernommen, wenn auch dle Krankenbehandlung, zu deren Erreichung der Transport in Anspruch genommen wird, von der Wiener Gebietskrankenkasse anerkannt und übernommen bzw. hierfür eine Kostenerstattung geleistet wird. 54 Krankheit Krankengeld Das Krankengeld soll einen Verdienstentgang (teilweise) ersetzen, der durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Krankenstand) entstanden ist. Krankengeld erhält demnach nur, wer eine Krankengeld auslösende Versicherung hat. Das sind unter anderem Lehrlinge und Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer, aber auch Empfängerinnen/Empfänger einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeldempfängerinnen/ Arbeitslosengeldempfänger). Dauer Krankengeld gebührt ab dem vierten Tag eines Krankenstandes und für die Dauer dieses Krankenstandes. Es gibt jedoch Höchstgrenzen. Diese sind gesetzlich geregelt und b etragen: lMindestanspruchsdauer 26 Wochen; diese Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn man innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankenstandes mindestens 6 Monate krankenversichert war. Höhe des Krankengeldes Das Krankengeld beträgt vom 4. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit der Bemessungsgrundlage. ð 50 % ð 60 % Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige Arbeitsverdienst, der der/dem Versicherten in jenem Beitragszeitraum gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging. Sofern ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht, wird das Krankengeld um 17 Prozent erhöht. Für Bezieherinnen/Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt ein Krankengeld in der Höhe des letzten Leistungsbezuges aus dieser Versicherung. Krankengeld gebührt nicht, ... ... wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer schuldhaften Beteiligung an einem Raufhandel oder unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des Missbrauches von Suchtgiften ist. 55 3 Krankheit Ruhen des Krankengeldes Der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld kann aus bestimmten Gründen ruhen. Die wichtigsten sind: 3 lwenn und solange der Krankenstand der WGKK nicht gemeldet wird (wird in der Regel von der praktischen Ärztin/vom praktischen Arzt erledigt) lwenn und solange der Lohn oder das Gehalt weiterbezahlt werden (dienstrechtliche Ansprüche). Achtung! Halber Lohn-/Gehaltsanspruch bedeutet halbes Krankengeld! lwenn und solange man noch eine Urlaubsentschädigung/-abfindung oder Kündigungsentschädigung erhält lwenn und solange man Zivildienst oder Präsenzdienst leistet lwenn und solange man sich einer Kontrolluntersuchung bei der Ärztin/ beim Arzt der WGKK entzieht lwenn wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen der Medizinerin/des Mediziners verletzt wurden Auszahlung Die Auszahlung des Krankengeldes muss beantragt werden. Dazu benötigt die WGKK eine von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber ausgestellte „Arbeits- und Entgeltbestätigung“, welche die Angaben über die Einkommenshöhe und die Dauer einer eventuellen Entgeltfortzahlung enthält. Weiters benötigt die WGKK die Krankenstandsbestätigung (diese muss bezüglich der Dauer ärztlich bestätigt sein) sowie eventuelle Aufenthaltsbestätigungen von einer Krankenhauspflege etc. Bei Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung werden der WGKK die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung gestellt. Achtung: Bekanntgabe der Bankverbindung bitte nicht vergessen! Steuerpflicht Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ist das Krankengeld lohnsteuerpflichtig. Die WGKK ist verpflichtet, von dem über dem Betrag von täglich EUR 30,00 liegenden Krankengeld 36,5 Prozent an Lohnsteuer einzubehalten und dem Finanzamt abzuführen. Die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer ist der Krankenstandsbestätigung zu entnehmen (diese erhalten Versicherte zum Ende des Krankenstandes). 56 Krankheit Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird grundsätzlich von der behandelnden Vertragsärztin/vom behandelnden Vertragsarzt festgestellt und der WGKK gemeldet. Wird die/der Versicherte von einer Wahlärztin/einem Wahlarzt behandelt und bescheinigt ihr/ihm diese/dieser die Arbeitsunfähigkeit, so hat dies die/der Versicherte unverzüglich unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der WGKK zu melden. Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die ausgestellte Ambulanzkarte nicht als Krankmeldung. Die Feststellung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit obliegt auch hier der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt. Sind Versicherte nach Entlassung aus einem stationären Krankenhausaufenthalt weiterhin arbeitsunfähig, so müssen sie sich innerhalb von 10 Tagen von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt den Krankenstand bescheinigen lassen. Bitte beachten! Patientinnen/Patienten sollen der Ärztin/dem Arzt nach Möglichkeit sagen, ob ihre Krankheit auf einen Arbeitsunfall, auf die Folge eines früheren Arbeitsunfalles, auf eine Berufskrankheit oder auf einen sonstigen Unfall zurückzuführen ist. Die WGKK ersucht auch um Information, wenn während der Arbeits unfähigkeit eine eigene Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beantragt, erhalten oder der Antrag abgelehnt wird. Achtung! Bewilligte Ausgehzeiten dürfen nicht überschritten werden! Krankenbesuchsdienst Durch gesetzlichen Auftrag ist die WGKK zur Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit Krankenständen verpflichtet. Der Zweck der Krankenkontrolle ist, die missbräuchliche Verwendung von Versichertenbeiträgen im Einzelfall hintanzuhalten. Diese Kontrollen werden sowohl im Einzelfall, auf Wunsch der Dienstgeberinnen und Dienstgeber, als auch stichprobenartig in einzelnen Bezirken von unseren Krankenfürsorgerinnen/Krankenfürsorgern durchgeführt. Die Koordination dieser Kontrollen erfolgt durch die einzelnen Außenstellen. 57 3 Krankheit Ärztliche Begutachtung durch die WGKK Die Ärztinnen/Ärzte der WGKK sind im Interesse der Versichertengemeinschaft zur Überprüfung des Gesundheitszustandes beauftragt. Der Einladung zur ärztlichen Kontrolluntersuchung ist unbedingt nachzukommen. 3 Kann der Einladung aus wichtigen Gründen (z.B. Bettlägerigkeit) nicht Folge geleistet werden, so ist dies der WGKK unter Beilage einer Bestätigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes unverzüglich mitzuteilen. Die Nichtbefolgung der Einladung ist glaubhaft zu begründen. Meldepflicht Leistungsbezieherinnen und -bezieher sind verpflichtet, jede Änderung (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Änderung des Aufenthaltsortes etc.) binnen zwei Wochen der WGKK zu melden. Jede Änderung des Aufenthaltsortes der/des Versicherten während ihres/seines Krankenstandes ist der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt und der WGKK unverzüglich mitzuteilen. Beabsichtigt eine Versicherte/ein Versicherter während ihres/seines Krankenstandes den Kassenbereich zu verlassen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der WGKK. Für nähere Informationen bzw. für die Beantragung des Krankengeldes wenden sich Versicherte bitte an die A ußenstellen der WGKK (Adressen ab Seite 100). Ärztliche Betreuung im Urlaub Inland Erkranken Versicherte in einem österreichischen Bundesland außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der WGKK, können sie unter Vorlage Ihrer e-card eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt (Ambulatorium, Vertrags einrichtung) der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse in Anspruch nehmen. 58 Krankheit Achtung! Es ist unbedingt erforderlich, bei der Ärztin/beim Arzt darauf hinzuweisen, dass die Versicherten sich im Urlaub befinden, da die Quartalsregelung (siehe Seite 27) in diesem Fall nicht gilt. Ist die Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand) verbunden, so müssen die Versicherten sich an eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt der jeweiligen ortszuständigen Gebietskrankenkasse wenden und auch Ihre Dienstgeberin/Ihren Dienstgeber benachrichtigen. Bei Fahrten ins EU-/EWR-Ausland benötigen Versicherte die Europäische Krankenversicherungskarte (bzw. eine Ersatzbescheinigung), bei Fahrten in andere Vertragsstaaten einen Auslandsbetreuungsschein. Ausland Durch die Einführung der e-card als Krankenscheinersatz ändert sich der Anspruchsnachweis über den bestehenden Krankenversicherungsschutz in Österreich anspruchsberechtigter Personen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz. Die Rückseite der e-card ist als „Europäische Krankenversicherungskarte“ (EKVK) gestaltet. Sie ersetzt den Vordruck („Urlaubskrankenschein“) in jenen Staaten, in denen das EG-Recht anzuwenden ist. Dadurch entfällt die Ausstellung der Urlaubskrankenscheine. Steht Versicherten keine gültige EKVK zur Verfügung oder wurde diese wegen Verlust g esperrt, stellt die WGKK eine Provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte (PEB) über Antrag in einer Bezirksstelle oder einem K undencenter aus. Gegen Vorlage der gültigen EKVK bzw. der PEB können alle Sachleistungen wie Arztbesuche oder Spitalsaufenthalte in Anspruch genommen werden, die sich während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz, unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer, als medizinisch notwendig erweisen. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass die in Anspruch genommene Behandlungseinrichtung Vertragspartnerin/Vertragspartner des Krankenversicherungssystems des Aufenthaltsstaates ist. Achtung! Bei Ausreise zur Inanspruchnahme einer bestimmten Behandlung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz werden deren Kosten nur übernommen, wenn die WGKK die Genehmigung dazu erteilt hat; EKVK oder PEB dürfen in diesem Fall nicht verwendet werden. 59 3 Krankheit Gültigkeitsbereich der EKVK oder der provisorischen Ersatz bescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte: Belgien, Bosnien-Hezegowina, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, T schechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern. 3 Hinweis zu Bosnien-Herzegowina: Die EKVK bzw. die PEB ersetzt ab 1. Juli 2015 das Formblatt A/BIH 3. Eine Direktvorlage der EKVK/PEB beim Leistungserbringer ist in Bosnien-Herzegowina aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich. Die EKVK/PEB ist dem bosnisch und herzegowinischen, örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Anschließend erhält die Kundin bzw. der Kunde eine nationale Anspruchsbescheinigung, die dem bosnisch und herzegowinischen Leistungserbringer zu übergeben ist. In dringenden Fällen (z.B. Aufnahme in ein Krankenhaus) wird die EKVK/PEB jedoch als Nachweis der Anspruchsberechtigung oft anerkannt. Hinweis zu Dänemark: In Dänemark darf von Versicherten, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind, im Bereich der Krankenversicherung die EKVK oder die provisorische Ersatzbescheinigung nicht verwendet werden. Hinweis zu Mazedonien: Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bzw. die PEB ersetzt seit 1. Jänner 2013 das Formblatt A/MK 3. Hinweis zur Schweiz: Die Schweiz wurde durch ein Sonderabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits in das Sozialversicherungssystem der Europäischen Gemeinschaft eingegliedert. Bei einem Aufenthalt in der Schweiz ist zu beachten, dass für Staatsangehörige, die nicht 60 Krankheit EU-Staatsbürgerinnen/EU-Staatsbürger sind, die EKVK bzw. die PEB nicht verwendet werden darf. Hinweis zu Serbien: Die EKVK bzw. die PEB ersetzt ab 1. Jänner 2014 das Formblatt A/SRB 3. Eine Direktvorlage der EKVK/PEB beim Leistungserbringer ist in Serbien aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften nicht möglich. Die EKVK/PEB ist dem serbischen, örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Anschließend erhält die Kundin bzw. der Kunde eine nationale Anspruchsbescheinigung, die dem serbischen Leistungserbringer zu übergeben ist. In dringenden Fällen (z.B. Aufnahme in ein Krankenhaus) wird die EKVK/PEB jedoch als Nachweis der Anspruchsberechtigung oft a nerkannt. Hinweis zu Zypern: Bei einem Aufenthalt in Zypern ist die Anwendung der EKVK bzw. der PEB nur auf den griechischen Teil Zyperns eingeschränkt. Zwischenstaatliche (bilaterale) Abkommen gibt es mit: Bosnien-Herzegowina EKVK/ PEB Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung Mazedonien EKVK/ PEB Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung Montenegro A/MNE 3 Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung Serbien EKVK/ PEB Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung A/TR 3 Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung Türkei Achtung! In allen bilateralen Vertragsstaaten (ausgenommen Mazedonien und Serbien) gilt die EKVK bzw. die PEB nicht! 61 3 Krankheit Für alle angeführten bilateralen Abkommen (ausgenommen Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina) gilt grundsätzlich: 3 Einen bilateralen Betreuungsschein kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Beschäftigten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen grundsätzlich die Dienstgeberin/der Dienstgeber ausstellen. Ansonsten werden die Betreuungsscheine für unsere Versicherten in allen Bezirks stellen/Kundencentern der WGKK ausgegeben. Der Betreuungsschein soll frühestens 14 Tage vor Urlaubsantritt beantragt werden. In den bilateralen Vertragsstaaten (ausgenommen Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina) ist im Bedarfsfall der Betreuungsschein (Urlaubskrankenschein) bei dem für den Urlaubsort örtlich zuständigen ausländischen Krankenversicherungsträger gegen einen dort gültigen Behandlungsschein einzutauschen. Bei Unfällen oder akuten Erkrankungen wird von Spitälern und ähnlichen Einrichtungen der Betreuungsschein oft auch direkt angenommen. Die Sachleistungen werden nicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich nach den für das Gastland geltenden leistungsrechtlichen Bestimmungen erbracht. Sollte diese Vorgangsweise nicht möglich sein (Schein wird nicht angenommen, Notfall usw.), sollen Versicherte bitte eine möglichst detaillierte Rechnung über Art, Umfang und Datum der Behandlung verlangen. Die bezahlte Rechnung kann dann bei der WGKK zur (teilweisen) Kostenerstattung - siehe nachfolgend - e ingereicht werden. Erkranken Versicherte in einem Land (z.B. USA, Thailand), welches oben nicht angeführt ist, müssen die Kosten für eine notwendige Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege, etc.) in jedem Fall zur Gänze dort selbst bezahlt werden. Nach der Rückkehr können sie jedoch bei der WGKK, gegen Vorlage der detaillierten und bezahlten Rechnungen, einen Kostenersatz beantragen. Von der WGKK kann höchstens ein Kostenersatz in Höhe von 80 Prozent jener Kosten gewährt werden, die der WGKK bei Durchführung einer vergleichbaren Krankenbehandlung in Österreich entstanden wären (eine gesetzliche Sonderregelung besteht bei „Entsendung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in das Ausland“). 62 Krankheit Wird jedoch Anstaltspflege in Anspruch genommen, gebührt ein Pflege kostenzuschuss in der Höhe von EUR 202,30 (2015) pro Tag. Dieser Tagespauschalsatz verringert sich um zehn Prozent für Angehörige. Liegen die Kosten unter dem täglichen Pauschalsatz, wird nur der tatsächliche Aufwand ersetzt. Achtung! Damit verbleibende und oftmals sehr hohe Restkosten nicht zu Lasten der/des Versicherten gehen, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Antritt des Auslandsaufenthaltes den Abschluss einer privaten Krankenversicherung in Erwägung zu ziehen. Entsprechende Angebote gibt es bei vielen Reiseveranstaltern oder auf dem privaten Versicherungsmarkt. Bei einigen Kreditkartenanbietern ist bereits ein Versicherungsschutz inkludiert, der mitunter auch die Kosten eines eventuell notwendigen Rücktransportes abdeckt. Der gesetzliche Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Rücktransporte vom Urlaubsort zum Wohn- oder Beschäftigungsort. Nähere Informationen zur Europäischen Union, zum Europäischen Wirtschaftsraum, zur Schweiz und zu den Vertragsstaaten: Telefon: +43 1 601 22-2820 63 3 Mutterschaft Mutterschaftsleistungen (Versicherungsfall der Mutterschaft) Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt als eingetreten: lmit Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung (mit diesem Zeitpunkt beginnt auch das Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes) lmit der Entbindung, wenn diese vor dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung stattgefunden hat 4 lmit Beginn der achten Woche vor der tatsächlichen Entbindung, wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde lmit einem vorzeitigem Beschäftigungsverbot – ausgesprochen durch eine Arbeitsinspektionsärztin/einen Arbeitsinspektionsarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt lmit einem vorzeitigen Beschäftigungsverbot – in Zusammenhang mit dem Tabakgesetz – in diesen Fällen w enden sich Schwangere bitte an die Außenstellen der WGKK (Adresse ab Seite 100) Folgende Sachleistungen werden im Falle der Mutterschaft gewährt: lÄrztlicher Beistand lHebammen-/Geburtshelfer/innenbeistand lBeistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern/-pfleger lHeilmittel (Medikamente) l Heilbehelfe lPflege in einer Krankenanstalt (oder in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage (bei n otwendiger längerer A nstaltspflege gilt diese als Versicherungsfall der Krankheit). Für die zehn Tage ist der zehnprozentige Kostenanteil für Angehörige nicht zu leisten (vgl. Seite 44). 64 Mutterschaft Wochengeld Das Wochengeld gebührt lfür die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung lfür den Entbindungstag lfür die ersten 8 Wochen nach der Entbindung Der Versicherungsfall der Mutterschaft kann sich auch verlängern lnach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder einer Kaiserschnitt entbindung lbei einem Beschäftigungsverbot – wenn das Leben und die G esundheit der Mutter oder des Kindes durch die Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist – hat die Versicherte Anspruch auf vorzeitiges Wochengeld ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Amtsärztin/des Amtsarztes oder der Arbeitsinspektionsärztin/des Arbeitsinspektionsarztes lbei einem Beschäftigungsverbot in Zusammenhang mit dem Tabak gesetz Erforderliche Unterlagen Zur Feststellung des Beginnes des Beschäftigungsverbotes beziehungsweise des Beginnes des Wochengeldanspruches benötigt die WGKK eine ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Entbindungstag. Diese Bestätigung sollte von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt der WGKK ausgestellt sein. Im Falle eines vorzeitigen Beschäftigungsverbotes ist das Zeugnis der Arbeitsinspektionsärztin/des Arbeitsinspektionsarztes oder der Amtsärztin/des Amtsarztes vorzulegen. Für den Wochengeldanspruch nach der Entbindung ist eine Kopie der Geburtsurkunde der WGKK zu übermitteln. Im Falle einer Frühgeburt oder Kaiserschnittentbindung ist eine entsprechende ärztliche Bestätigung erforderlich. Zur Feststellung bzw. Berechnung der Wochengeldhöhe benötigt die WGKK für Dienstnehmerinnen eine „Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld“. Diese stellt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber aus. Achtung: Bekanntgabe der Bankverbindung bitte nicht vergessen! 65 4 Mutterschaft Höhe des Wochengeldes Das Wochengeld ersetzt das durch die Mutterschaft entfallende Einkommen zur Gänze. Die Höhe des Wochengeldes wird vom Nettoarbeitsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Mutterschutzes berechnet. Dieser Arbeitsverdienst ist – je nach Ausmaß der gebührenden Sonderzahlungen – um 14 Prozent, um 17 Prozent oder um 21 Prozent zu erhöhen. Vom erhöhten Nettoarbeitslohn ist der Tagesdurchschnitt zu errechnen, der als tägliches Wochengeld gebührt. 4 Beispiel: Mutterschaft ab 15. Juli Nettoarbeitsverdienst in den letzten 3 Monaten: April Mai Juni Gesamt EUR EUR EUR EUR 726,73 726,73 726,73 2.180,19 30 Tage 31 Tage 30 Tage 91 Tage Anspruch auf zwei Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): EUR 2.180,19 / 91 Tage = + 17 % Sonderzahlungszuschlag = das tägliche Wochengeld beträgt EUR EUR EUR 23,96 4,07 28,03 Die Bezieherinnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten ein Wochengeld in der Höhe des um 80 Prozent erhöhten letzten Bezuges. Selbstversicherten geringfügig beschäftigten Dienstnehmerinnen gebührt generell ein tägliches Wochengeld von derzeit EUR 8,80. Für nähere Informationen beziehungsweise für die Beantragung des Wochengeldes wenden sich Versicherte bitte an die Außenstelle der WGKK (Adressen ab Seite 100). 66 Mutterschaft Kinderbetreuungsgeld Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt auf Antrag frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes. Der Anspruch auf KBG ist grundsätzlich nicht von einer früheren Erwerbstätigkeit oder einer Pflichtversicherung abhängig. Also auch Hausfrauen/Hausmänner, Studierende, geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer haben Anspruch auf das KBG, sofern für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz besteht, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind gegeben ist und eine gewisse jährliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Auf KBG hat grundsätzlich nur ein Elternteil Anspruch. Der Anspruch auf KBG gebührt immer nur für das jüngste Kind. Bezieherinnen/Bezieher von KBG sind krankenversichert. Es besteht die Möglichkeit aus fünf verschiedenen Bezugsvarianten zu wählen. Die gewählte Variante kann binnen 14 Kalendertagen einmalig ab dem Tag des Einlangens der ersten Antragsstellung geändert werden. Pauschalvarianten lVariante 30 plus 6: EUR 14,53 täglich bis zum 30. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes. lVariante 20 plus 4: EUR 20,80 täglich bis zum 20. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 24. Lebensmonat des Kindes. lVariante 15 plus 3: EUR 26,60 täglich bis zum 15. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 18. Lebensmonat des Kindes. 67 4 Mutterschaft lVariante 12 plus 2: EUR 33,00 täglich bis zum 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. lEinkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens (jedoch max. EUR 66,00 täglich) bis zum 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. 4 Achtung! Für den vollen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind unabhängig von der gewählten Variante zehn Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-Pass-Programm verpflichtend durchzuführen, da sonst die Leistung je nach gewählter Variante ab dem 25., 17., 13. bzw. 10. Lebensmonat des Kindes halbiert wird. Der Antrag auf KBG ist bei der Krankenkasse zu stellen, bei der man versichert ist oder zuletzt war, ansonsten bei der für den Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse. Folgende Nachweise sind bei Antragsstellung unbedingt mitzunehmen: Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Geburtsurkunde, Meldezettel der Antragstellerin/des Antragstellers und des Kindes, Nachweis über die Zuerkennung der Familienbeihilfe. Bei Drittstaatenangehörigen ist ein gültiger Aufenthaltstitel, bei EU/EWR Bürgern eine gültige A nmeldebescheinigung erforderlich! 68 Mutterschaft Nähere Informationen für die B eantragung des Kinderbetreuungsgeldes: Persönlich:Kundencenter Kinderbetreuungsgeld sowie Kundencenter der WGKK (Adressen ab Seite 100). Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld kann jedoch in jeder Außenstelle der WGKK abgegeben werden. Formulare können auch telefonisch bei jeder Außenstelle (Tel.-Nr. ab Seite 100) angefordert werden. 4 69 Mutterschaft Mutter-Kind-Pass Der Mutter-Kind-Pass ist Grundlage für die ärztliche Betreuung der schwangeren Frauen und der Kinder in deren ersten 62 Lebensmonaten. Die im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen sollen Mütter und Kinder frühzeitig vor Komplikationen und Krankheiten schützen, die sich rechtzeitig erkennen und behandeln lassen. Untersuchungen sind für Mütter kostenlos 4 Die vorgesehenen Untersuchungen werden nach Vorlage der e-card von den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der WGKK oder von den Ärztinnen/ Ärzten der Gesundheitszentren (Adressen ab Seite 103) durchgeführt, welche auch die Untersuchungen im Mutter-Kind-Pass eintragen. Die Untersuchungen sollen fristgerecht durchgeführt und eingetragen werden. Den Mutter-Kind-Pass erhalten S chwangere bei ihrer Fachärztin/ihrem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie in den M utterberatungsstellen. Der Mutter-Kind-Pass ist bitte immer mitzunehmen, wenn Versicherte in der WGKK Angelegenheiten in Zusammenhang mit Mutterschaftsleistungen zu erledigen haben. Nähere Informationen zum Mutter-Kind-Pass: Telefon: +43 1 601 22-2400 70 Zähne Zahnbehandlung Als Leistungen werden chirurgische und konservierende Zahnbehandlungen durch Vertragszahnbehandlerinnen/Vertragszahnbehandler bzw. Vertragseinrichtungen oder Zahnärztinnen/Zahnärzten in den Zahngesundheitszentren der WGKK (Adressen Seite 104) erbracht. Die konservierende Zahnbehandlung beinhaltet im Wesentlichen Reparaturen an den vorhandenen Zähnen (z.B. Füllungen, Wurzelbehandlungen, Zahnsteinentfernung usw.). Zur chirurgischen Zahnbehandlung zählen u.a. die Wurzelspitzenresektion (operativer Eingriff zur Beseitigung von entzündlichem Gewebe an der Wurzelspitze) und die operative Entfernung von Zähnen. Die angeführten Behandlungen werden sowohl für Versicherte als auch für Angehörige gegen Vorlage der e-card erbracht. Bei der konservierend c hirurgischen Zahnbehandlung gibt es keine Kostenbeteiligung für die Versicherten. Zahnersatz und Kieferregulierung Abnehmbarer Zahnersatz Der abnehmbare unentbehrliche Zahnersatz (Kunststoff- und Metallgerüstprothese, Klammerzahnkrone) wird von der WGKK gegen vorherige Bewilligung geleistet, wobei Versicherte in allen Fällen einen Kostenanteil direkt an die jeweiligen Vertragszahnbehandlerinnen/Vertragszahnbehandler bzw. an die Vertragseinrichtungen zu zahlen haben (siehe Tabelle Seite 73). Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinisch schwerwiegenden Gründen nicht möglich ist. Grundsätzlich werden jedoch für Kronen, Brücken und Implantate keine Zuschüsse geleistet. Kieferregulierungen Kieferregulierungen auf Basis abnehmbarer Zahnspangen werden als Sachleistung bei Vertragszahnbehandlerinnen/Vertragszahnbehandler oder der Vertragszahneinrichtung unter satzungsmäßig geregelter Zuzahlung der Versicherten geleistet (siehe Tabelle Seite 73). Für Kieferregulierungen mit festsitzenden Zahnspangen leistet die WGKK einen Kostenzuschuss. 71 5 Zähne Kostenerstattung für zahnärztliche Leistungen Kosten für die Behandlung durch Wahlzahnärztinnen/Wahlzahnärzte (Wahleinrichtungen) werden in der Höhe von 80 Prozent des Betrages erstattet, der bei Inanspruchnahme entsprechender Vertragspartnerinnen/Vertragspartner von der WGKK aufzuwenden gewesen wäre, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Gegen Vorlage der mit der genauen Angabe der durchgeführten Leistungen (Zahnangabe, Flächenbezeichnung bei Füllungen etc.) versehenen Rechnung und einem Nachweis über die Bezahlung des Honorars wird der Erstattungsbetrag angewiesen. 5 Kieferregulierungen, unentbehrlicher Zahnersatz (Prothesen), bestimmte mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Leistungen (z.B. Verschiebelappenoperation, Flapoperation, Verblockung bei Parodontalbehandlung, Kiefergelenksbehandlung etc.) müssen von der WGKK genehmigt werden. Vor Beginn der Behandlung ist daher mittels Kostenvoranschlag die Genehmigung der WGKK einzuholen. Achtung! Diese Regelung trifft auch bei der Inanspruchnahme der zahnärztlichen Hilfe im Ausland zu. Einreichung von Anträgen auf Kostenübernahme für Zahnersatz bzw. kieferorthopädischer Behandlung Die Anträge auf Kostenübernahme für Zahnersatz bzw. Kostenübernahme kieferorthopädischer Behandlung können auch in den Außenstellen der WGKK (Adressen ab Seite 100) eingereicht werden. Zahnersatzanträge für Prothesen mit Vorbezug, Zahnersatzanträge für Prothesen in Verbindung mit mehr als drei Klammerzahnkronen pro Kiefer, Anträge auf Kostenübernahme kieferorthopädischer Behandlung für abnehmbare Geräte ab dem 4. Behandlungsjahr werden weiterhin im Kundencenter Wienerberg (Erdgeschoß, Gruppe Zahnbehandlung/ Zahnersatz) erledigt (Adresse Seite 100). 72 Zähne Zahnersatz – Kieferregulierung Aktuelle Tarife 2015 Tarifsatz ab 1. Jänner 2015 Kostenanteile WGKK Kosten anteile Anspruchsberechtigte € 430,50 € 6,50 € 430,50 € 6,50 € 450,00 € 463,00 € 476,00 € 495,50 € 450,00 € 463,00 € 476,00 € 495,50 € 414,50 € 414,50 € 106,50 € 6,50 € 106,50 € 6,50 € 258,00 € 156,50 € 258,00 € 156,50 Reparaturen des Zahnersatzes Sprung, Bruch € 65,00 Ersatz eines Zahnes € 78,00 totale Unterfütterung € 134,00 Anlöten einer Klammer € 93,00 Erweiterung der Metallbasis € 127,00 € € € € € 32,50 39,00 67,00 46,50 63,50 € 32,50 € 39,00 € 67,00 € 46,50 € 63,50 Kieferregulierung auf der Basis abnehmbarer G eräte (KO) pro Behandlungsjahr € 854,00 € 427,00 € 427,00 Metallgerüstprothese (MG) pro Kiefer € 861,00 zuzüglich pro Zahn € 13,00 ergibt z.B. bei: 3 Zähnen € 900,00 5 Zähnen € 926,00 7 Zähnen € 952,00 10 Zähnen € 991,00 Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung (T) pro Kiefer € 829,00 Kunststoffprothese (KH) pro Kiefer € 213,00 zuzügl. pro Zahn (Klammer) € 13,00 Kronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen Verblend-MetallKeramikkrone (VMK) € 516,00 Voll-Metallkrone (VG) € 313,00 5 73 Zähne Nähere Informationen zu: l Kieferregulierung: Telefon: +43 1 601 22-2490 l Zahnersatz: Telefon: +43 1 601 22-2423 l Kostenerstattung für Honorarnoten von Wahlzahnärztinnen/Wahlzahnärzten: Telefon: +43 1 601 22-2419 5 74 Beiträge Beitragssätze der Sozialversicherung Beiträge und Nebenbeiträge* Dienst Dienst Zusamnehmer/in** geber/in** men** Krankenversicherungsbeitrag (KV)*** Angestellte/Angestellter Arbeiterin/Arbeiter Sonstige Versicherte Freie Dienstverträge (ASVG) Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) 3,82 3,95 3,87 3,87 3,00 3,83 3,70 3,78 3,78 3,00 7,65 7,65 7,65 7,65 6,00 Pensionsversicherungsbeitrag (PV) 10,25 12,55 22,80 — 1,30 1,30 Arbeiterkammerumlage (AK) 0,50 — 0,50 Wohnbauförderungsbeitrag (WF) 0,50 0,50 1,00 Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW) Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE) 0,70 — 0,70 0,45 1,40 0,45 — 3,70 3,70 Unfallversicherungsbeitrag (UV) Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB) *) für den Regelfall **) alle Angaben in Prozent ***) inklusive Zusatzbeitrag und Ergänzungsbeiträge Sozialversicherungsbeitrag ist nicht gleich Krankenkassenbeitrag 21 Cent KV-Beitrag 16 Cent 57 Cent AV-Beitrag PV-Beitrag 3 3 Ce nt Ce nt Der SV-Beitrag, welcher von der WGKK eingehoben wird, beinhaltet auch die PVund UV-Beiträge sowie diverse Nebenbeiträge. Pro eingehobenen Euro verbleiben somit der WGKK nur 21 Cent für Zwecke der Krankenversicherung. W F AK 75 6 Beiträge Wie hoch ist der Krankenversicherungsbeitrag? monatl. Brutto verdienst € 1.000,00 € 2.000,00 € 3.000,00 € 4.650,00 und darüber Arbeiterin/ Arbeiter Angestellte Angestellter Freie Dienstverträge € 39,50 € 79,00 € 118,50 € 183,68 (höchste Beitragszahlung) € 38,20 € 76,40 € 114,60 € 177,63 (höchste eitragszahlung) B € 38,70 € 77,40 € 116,10 € 179,96 (höchste eitragszahlung) B Dazu kommt noch ein Beitrag der Dienstgeberin/des Dienstgebers in etwa gleicher Höhe (siehe Beitragssätze Seite 75). Höchstbeitragsgrundlagen 6 Der Arbeitsverdienst ist nur insoweit beitragspflichtig, als er die für die Sozialversicherung festgelegte Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. Allgemeine Höchstbeitragsgrundlage 2015 ð täglich EUR 155,00 ð monatlich EUR 4.650,00 Sonderzahlungen Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt pro Kalenderjahr das 60-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage, für 2015 somit EUR 9.300,00. Die Arbeiterkammerumlage sowie der Wohnbauförderungsbeitrag werden bei Sonderzahlungen nicht eingehoben. Geringfügigkeitsgrenzen Personen, deren Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist, sind von der Vollversicherung ausgenommen und unterliegen nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt ab dem Zeitraum Jänner 2015 als geringfügig, wenn es: 76 Beiträge lfür eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 31,17, insgesamt jedoch von höchstens EUR 405,98 oder lfür mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 405,98 gebührt. Fallweise beschäftigte Personen gelten als geringfügig, wenn ihnen in einem Kalendermonat pro Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 31,17, insgesamt jedoch von höchstens EUR 405,98 gebührt. Mehrfachversicherung Wenn die Summe der Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen den Betrag von EUR 405,98 übersteigt, entsteht eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wobei vom gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten sind. Ebenso besteht Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn eine geringfügige Beschäftigung neben einer Vollversicherung ausgeübt wird. Die entsprechende Beitragsvorschreibung erfolgt im Herbst des Folgejahres oder es kann auf Antrag der/des Versicherten eine monatliche Vorauszahlung erfolgen. Beschäftigungen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) Bei Beschäftigungen mit Dienstleistungsschecks darf im Jahr 2015 bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber bis zu EUR 556,14 pro Monat verdient werden. Dieser Wert ergibt sich aus der Geringfügigkeitsgrenze für 2015 von EUR 405,98 pro Monat zuzüglich der mit dem Dienstleistungsscheck abgegoltenen Urlaubsersatzleistungen und anteiligen Sonderzahlungen. Werden für einen Kalendermonat Dienstleistungsschecks verschiedener Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber abgegolten und übersteigt der Gesamtwert der Dienstleistungsschecks EUR 556,14 pro Monat (2015), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auch in der Kranken- und Pensions versicherung nachdem ASVG pflichtversichert. Für das betreffende M onat sind vom Wert aller abgegebenen Dienstleistungsschecks Beiträge zu entrichten. 77 6 Beiträge Mehrfachversicherung mit Dienstleistungsscheck Wird eine geringfügige Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck neben herkömmlichen geringfügigen Beschäftigungen oder vollversicherten unselbständigen Erwerbstätigkeiten ausgeübt und übersteigt die Summe der Entgelte aus allen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze für 2015 von EUR 405,98 pro Monat (wobei in der Entlohnung von Dienstleistungsschecks enthaltene Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen sind), entsteht eine zusätzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Daher sind auch vom geringfügigen Einkommen Beiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob bereits eine Vollversicherung besteht. Die entsprechende Beitragsvorschreibung erfolgt im Herbst des Folgejahres. Kann aus den abgegebenen Dienstleistungsschecks bereits eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung festgestellt werden, kann auf Antrag die entsprechende Beitragsvorschreibung auf Grund dieses Dienstleistungsschecks auch monatlich erfolgen. 6 Nähere Informationen zur l geringfügigen Beschäftigung mit Kranken- und Pensionsversicherungspflicht: Telefon: +43 1 601 22-2780 E-Mail:[email protected] l Beitragspflicht bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit Dienstleistungsschecks: Telefon: +43 1 601 22-2780 E-Mail:[email protected] l Dienstleistungsscheck: Serviceline: 0810 555 666 Website:www.vaeb.at 78 Freiwillige Versicherung Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Leistungsanspruch Durch Abschluss dieser freiwilligen Selbstversicherung ist man krankenversichert und pensionsversichert. Man hat in der Krankenversicherung Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medikamente) und auf Barleistungen (Kranken- und Wochengeld). Die Zeiten der Selbstversicherung werden für die Pension berücksichtigt. Voraussetzungen für die Anmeldung Geringfügig beschäftigte Personen können eine freiwillige Versicherung beantragen, wenn ldas ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (EUR 405,98) nicht übersteigt lsie ihren Wohnsitz im Inland haben und lkeine gesetzliche Pflichtversicherung vorliegt Von dieser freiwilligen Selbstversicherung sind folgende Personen ausgenommen 7 lBezieherinnen/Bezieher einer Eigenpension (z.B. Alterspension) lKinderbetreuungsgeldbezieherinnen/-bezieher lGrenzgängerinnen/Grenzgänger lPersonen, die bereits auf Grund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind lPersonen, für die bereits eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auf Grund eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung besteht lPersonen, die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der freien Berufe angehören Antragstellung Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei jener Gebietskrankenkasse zu 79 Freiwillige Versicherung stellen, in deren Bereich die Antragsteller/innen ihre geringfügige Beschäftigung ausüben. Wird die geringfügige Beschäftigung ausschließlich mittels Dienstleistungsscheck entlohnt, so ist der Antrag bei jener Gebietskrankenkasse zu stellen, in deren Bereich der Wohnsitz der Antragstellerin/ des Antragstellers liegt. Beginn der Versicherung lgrundsätzlich mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag ljedoch bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginns der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird lbei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird Beitragshöhe Der monatliche Fixbeitrag beträgt im Kalenderjahr 2015 einheitlich EUR 57,30. Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung endet 7 lmit dem Wegfall der Voraussetzungen lmit dem Beginn einer Vollversicherung lmit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Austritt erklärt wird lmit dem Ende des Monats, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist, wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monats, für den er gelten soll, bezahlt wurde lbei Personen, die nur mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinanderfolgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird Nähere Informationen zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung: Telefon: +43 1 601 22-2770 E-Mail: [email protected] 80 Freiwillige Versicherung Selbstversicherung in der Krankenversicherung Voraussetzungen für die Anmeldung Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und deren Wohnsitz im Inland liegt, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern. Wartezeit für die Inanspruchnahme von Leistungen Die Erbringung von Leistungen ist allgemein von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Achtung! Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten. Die Notwendigkeit der Erfüllung der Wartezeit entfällt (dh. der Leistungsanspruch ist sofort gegeben), wenn die/der Selbstversicherte unmittelbar vor dem Beginn der Selbstversicherung linnerhalb des letzten Jahres mindestens 26 Wochen (182 Tage) versichert war oder lunmittelbar vor Antragstellung mindestens 6 Wochen (42 Tage) nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war oder lfür sie/ihn eine Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) in einer solchen Krankenversicherung bestand 7 Beginn der Selbstversicherung Die Selbstversicherung beginnt grundsätzlich mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen bzw. 42 Tagen nach dem Ende einer Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz – mit Ausnahme des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) oder des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) gestellt wird, beginnt die Selbstversicherung unmittelbar im Anschluss an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung (Mitversicherung). Die Möglichkeit oder der Bestand einer Mitversicherung schließt die Selbstversicherung nicht aus. 81 Freiwillige Versicherung Leistungsanspruch Aus der Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel). Beitragshöhe Der monatliche Beitrag beträgt ab 1. Jänner 2015 EUR 388,04. Der Beitrag kann über gesonderten Antrag und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (z.B. Steuerbescheid, Lohnzettel, Sparbuch, Nachweis über Unterhaltszahlungen) herabgesetzt werden, soweit es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Unterstützung zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe haben, ist eine Ermäßigung des Beitrages nicht möglich. Der Kreis der anspruchsberechtigten Angehörigen (Mitversicherung) Als Angehörige gelten nur: lEhegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/Partner lKinder 7 Ende der Selbstversicherung Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, d.h. lmit Beginn einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder lmit Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland Ein Antrag kann jederzeit erneut gestellt werden, wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen. Weiters endet die Selbstversicherung lmit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte seinen Austritt erklärt hat oder lmit dem Ende des zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand besteht, wenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet wurden 82 Freiwillige Versicherung In den beiden genannten Fällen endet die Selbstversicherung jedoch frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinander folgenden Kalender monaten nach dem Beginn der Versicherung. Ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung kann in diesen Fällen erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden. Dies gilt nicht bei Erklärung des Austrittes wegen des Beginns der Angehörigen eigenschaft (Mitversicherung). Sonderregelungen für Studierende Studierende, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern, solange ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gelegen ist. Der monatliche Beitrag für Studierende beträgt ab 0 1. Jänner 2015 EUR 54,11. Eine Selbstversicherung zu diesem begünstigten Beitrag ist nicht mehr möglich, wenn lein Einkommen bezogen wird, welches die im Studienförderungsgesetz (StudFG) festgelegte Einkommensgrenze von EUR 10.000 pro Jahr überschreitet (Ausnahme dazu bei Bezug eines StudienabschlussStipendiums) oder wenn lvor dem gegenwärtigen Studium das Studium derart gewechselt wurde, dass ein ungünstiger Studienerfolg im Sinne des StudFG vorliegt (Ausnahme dazu bei Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums) oder wenn ldie gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des StudFG ohne wichtige Gründe um mehr als vier Semester überschritten wurde (Ausnahme dazu bei Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums) oder wenn lvor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne des StudFG absolviert wurde – Ausnahme dazu für Hörerinnen/Hörer, Lehrgangsteilnehmerinnen/Lehrgangsteilnehmer der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, welches die derzeitige Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 405,98 nicht übersteigt, bleibt hierbei unberücksichtigt. 83 7 Freiwillige Versicherung Die so genannte Wartezeit für die Inanspruchnahme von Leistungen entfällt, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Selbstversicherung e rfüllt werden. Selbstversicherte Studierende haben bei Antragstellung auf Selbstversicherung und in der Folge jährlich spätestens bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres eine Studienbestätigung (der Ausweis für Studierende genügt nicht) für das Wintersemester unter Anführung der Versicherungsund Beitragskontonummer vorzulegen. Online-Service: Studierende können den Antrag auf Selbstversicherung auch unter www.wgkk.at online stellen! Meldepflicht der Selbstversicherten Alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen sind binnen einer Woche schriftlich der WGKK zu melden. Bedeutsame Änderungsgründe sind z.B. lBeginn einer Pflichtversicherung lBeginn einer Angehörigeneigenschaft (Mitversicherung) 7 lBezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung lÄnderung der Wohnadresse lÄnderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei herabgesetztem Beitrag lStudienwechsel oder Studienabschluss Nähere Informationen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung: Telefon: E-Mail: +43 1 601 22-2700 [email protected] Antragsformulare liegen auch im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß und in jeder Außenstelle der WGKK auf (Adressen ab Seite 100). 84 Information und Service Ombudsstelle der WGKK Der Ombudsmann der WGKK, Herr Mag. Jakob Pumberger, und sein Team sind die zentrale Anlaufstelle bei lAnregungen, lBeschwerden und lLob Sie sehen ihre Aufgabe vor allem darin, Missverständnisse aufzuklären und Konflikte zu lösen, welche zuvor in den zuständigen Abteilungen, Außenstellen und eigenen Einrichtungen nicht zufriedenstellend für Sie erledigt werden konnten. Zu erreichen ist das Team der Ombudsstelle im zentralen Verwaltungsgebäude (10., Wienerbergstraße 15–19, Zimmer E 63): 8 Persönlich: Montag bis Freitag: 07.00 bis 14.30 Uhr Es wird um vorherige Terminvereinbarung ersucht, um Wartezeiten zu vermeiden. Telefon: +43 1 601 22-2131 Fax: +43 1 601 22-2132 E-Mail:[email protected] 85 Information und Service www.wgkk.at 24 Stunden am Tag – 365 Tage im Jahr! Die WGKK ist jederzeit online für Sie da! Die Website www.wgkk.at bietet für: lVersicherte l Dienstgeberinnen und Dienstgeber l Vertragspartnerinnen und Vertragspartner umfassende Informationen zu folgenden Themen: lAktuelles l Aktuelle Werte l Bezirksstellen und Kundencenter l Eigene Gesundheitseinrichtungen l Leistungen und Beiträge lVorsorge-Maßnahmen lGenerikainformation lVersichertenservice lPresseaussendungen lu.a.m. 8 www.wgkk.at - Online-Services @Formulare @ Informationsblätter, Broschüren, Folder, Flipbooks @ Online-Bestellung von Informationsmaterial @ Gesundheitsmagazin „People“ @Bankverbindungen @u.a.m. 86 Information und Service @ Online-Services: • Adressänderung • Formular-, Rezept- und Ordinationsbedarfsbestellung für Vertragspartner/innen • Gesundmeldung • Kontonummeranforderung @ Online-Services mit Handy-Signatur/Bürgerkarte – „e-WGKK“: • e-card (System) Daten • Grunddaten zur Krankenversicherung • Kinderbetreuungsgeld Online-Antrag • Kontoabfrage für Selbstversicherte • Krankenstandsbescheinigung • Leistungsinformation (LIVE) • Ordinationsbedarfsbestellung für Vertragspartner/innen • Pensionskonto • Personensuche und Grunddaten zur Krankenversicherung für Vertragspartner/innen • Rezeptgebührenkonto • Selbstversicherung für Studierende - Online-Antrag • Versicherungsdatenauszug - Online-Abfrage • Vorsorgekassen-Datenauszug BV-Zeiten • WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) • Wochengeldbescheinigung @ Online-Ratgeber zu den Themen: • e-card - Bürgerkarte • Ernährung - diverse Ernährungsthemen • Herz-Kreislauf-Risiko-Test • Kostenerstattung • Mitversicherung • Österreich-Besucher/innen • Pflegegeld • Rezeptgebührenbefreiung • Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung • Versicherungszugehörigkeit 8 Alle diese Informationen und Online-Services sind nur einen Mausklick entfernt! 87 Information und Service Versichertendatenauszug Der Versichertendatenauszug (Versicherungszeitennachweis) weist für die Versicherten die gesamten bereits beendeten und noch laufenden Versicherungszeiten nach. Er gilt als Bestätigung der Krankenkasse bezüglich der Versicherung. Er kann ab einem gewünschten Zeitpunkt (frühestens ab 01.01.1972) mit oder ohne Beitragsgrundlagen angefordert werden. Wenn Versicherte über eine Bürgerkarte oder Handysignatur verfügen, können sie bequem über die Website ihren Versichertendatenauszug online abfragen und sofort selbst ausdrucken. Sollten Versicherte weder über eine Bürgerkarte noch über Handysignatur verfügen, so können sie den Versichertendatenauszug auf der WGKK-Website auch online anfordern. Bei persönlicher Vorlage des Lichtbildausweises kann auch in jeder WGKK-Außenstelle der Versichertendatenauszug ausgehändigt oder auf Wunsch zugesendet werden. Nähere Informationen zum Versichertendatenauszug: Telefon: +43 1 601 22-3220 Persönlich:Im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß oder in den A ußenstellen der WGKK (Adresse ab Seite 100) 8 88 Information und Service e-card Sukzessive werden die Spitalsambulanzen an das e-card System angebunden und die e-card Services erweitert (z.B. e-Medikation oder elektronische Übermittlung der Krankmeldungsanzeigen). Auf der e-card sind ausschließlich Personendaten (Name, Geschlecht, Versicherungsnummer, Geburtsdatum) gespeichert, jedoch keinerlei Gesundheits- und Behandlungsdaten! Bei Diebstahl oder Verlust der e-card rufen Versicherte entweder die e-card Serviceline oder den zuständigen Krankenversicherungsträger an. Die alte Karte wird gesperrt und die neue innerhalb weniger Tage zugestellt. Wenn sich die Daten (Adresse, Name, Titel) ändern, müssen diese Änderungen mittels Kopie des geeigneten Dokumentes (z.B. bei Verehelichung die Heiratsurkunde) bei einer Außenstelle der WGKK bekannt gegeben werden (Adressen ab Seite 100). Nähere Informationen zur e-card: Website: l www.chipkarte.at Serviceline: 050 124 3311 von Mo bis Fr von 07–19 Uhr, österreichweit zum Ortstarif. 8 89 Information und Service ELGA – Die Elektronische Gesundheitsakte Was ist die ELGA? ELGA ist ein Informationssystem, das Verweise auf Gesundheitsdaten von ELGA-Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur Verfügung stellt. Das bedeutet, dass die Gesundheitsdaten nicht zentral gespeichert werden, sondern lediglich die Information, dass entsprechende Gesundheitsdaten zur Verfügung stehen und von berechtigten Gesundheitsdienstanbietern (niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Spitäler, Labore etc.) abgerufen werden können. Dadurch stehen einerseits der Ärztin/dem Arzt Informationen für eine bestmögliche Behandlung zur Verfügung, andererseits können Doppel- oder gar Mehrfachuntersuchungen vermieden werden. Ein Teil der ELGA wird die e-Medikation sein. Hier werden verordnete und bezogene Medikamente gespeichert, um Kontraindikationen (Wechselwirkungen bei Einnahme mehrerer Präparate) und auch Mehrfachverordnungen erkennen und vermeiden zu können. ELGA dient also in erster Linie der Sicherheit der P atientinnen und Patienten sowie der Verbesserung der Behandlungsqualität. Zudem ermöglicht es ELGA den Patientinnen und Patienten die eigenen Daten einzusehen. 8 ELGA ist ein gemeinsames Projekt von Bund, Ländern und der österreichischen Sozialversicherung. Wer nimmt an ELGA teil? An ELGA nehmen alle natürlichen Personen teil, die der österreichischen Sozialversicherung bekannt sind und die ihrer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben, unabhängig von der Staatsbürgerschaft oder dem Wohnsitz. Wann kommt die ELGA? Das ELGA-Gesetz ist seit 1.1.2013 in Kraft. Der Einsatz von ELGA und somit auch die Verfügbarkeit der Daten erfolgen stufenweise. Gestartet wird mit ELGA in den öffentlichen Kranken- und Pflegeanstalten stufenweise ab November 2015. Entlassungsbriefe, Radiologiebefunde und Laborbefunde 90 Information und Service der teilnehmenden öffentlichen Kranken- und Pflegeanstalten sind dann in ELGA verfügbar. Mit 1.7.2016 werden Apotheken sowie Ärztinnen und Ärzte zur Speicherung von Daten verpflichtet. Ab diesem Zeitpunkt nehmen die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte an der e-Medikation teil. Per 1.1.2017 müssen auch Privatkrankenanstalten ihre Entlassungsbriefe, Radiologiebefunde und Laborbefunde verfügbar machen. Mit 1.1.2022 werden auch die Zahnärztinnen und Zahnärzte in ELGA eingebunden . Per Ministerverordnung kann verfügt werden, dass weitere Befundarten in ELGA eingemeldet werden müssen. Wer kann die ELGA-Daten sehen? ELGA-Daten können grundsätzlich von Gesundheitsdienstanbietern aber auch von ELGA-Teilnehmerinnen und -Teilnehmern selbst abgerufen werden. Der Zugriff auf ELGA-Daten unterliegt strengsten Zugangs beschränkungen. Bei Missbrauch sind sowohl Verwaltungsstrafen als auch Bestrafungen nach dem Strafgesetzbuch vorgesehen. Über ELGA können nur dann Daten abgerufen werden, wenn sich eine ELGA-Teilnehmerin/ein ELGA-Teilnehmer in Behandlung bzw. Betreuung durch einen Gesundheitsdienstanbieter befindet und die ELGA-Teilnehmerin/der ELGA-Teilnehmer dem nicht widerspricht. Das bedeutet, dass ein Gesundheitsdienstanbieter nur dann Zugriff auf ELGA-Daten hat, wenn einerseits kein Widerspruch der Patientin/des Patienten vorliegt und andererseits die e-card der Patientin/des Patienten als „Schlüssel“ gesteckt wurde. ELGA-Teilnehmerinnen und –Teilnehmer können durch Bürgerkartenfunktion mittels Handy-Signatur oder e-card jederzeit über das ELGA-Zugangsportal www.gesundheit.gv.at auf die eigenen Daten zugreifen und im Zuge dessen sowohl nachvollziehen, wer welche Daten angesehen hat, Datenzugriffe steuern, als auch Dokumentenverweise löschen, so dass diese in ELGA überhaupt nicht mehr zur Verfügung stehen. Die ELGA Ombudsstellen beraten und unterstützen die ELGA-Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit ELGA sowie in Angelegenheiten des Datenschutzes. Über die Erreichbarkeit und die Aufnahme ihrer Tätigkeit wird 91 8 Information und Service esondert informiert. Sobald die gesetzliche Verordnung hinsichtlich der g Errichtung der ELGA-Ombudsstellen erlassen wurde, wird eine Auflistung derer sowohl auf der Website www.elga.gv.at als auch am ELGA-Zugangs portal und bei der ELGA-Serviceline zur Verfügung stehen. Ist die Teilnahme an ELGA verpflichtend? Nein. Es besteht die Möglichkeit der Teilnahme an ELGA ganz oder auch teilweise zu widersprechen. Das ELGA-Gesetz spricht von einem sogenannten „Opt-Out“. Ein Opt-Out ist seit dem 01.01.2014 sowohl online als auch schriftlich möglich. Online mittels Log-In mit Bürgerkartensignatur (Handy-Signatur oder e-card) am ELGA-Zugangsportal www.gesundheit. gv.at und schriftlich mittels eines Widerspruch-Formulars, das im Internet zum Download zur Verfügung steht oder bei der ELGA-Serviceline angefordert werden kann. Das Opt-Out kann für die komplette ELGA erfolgen oder aber nur für Teile des Systems. Es ist jederzeit möglich ein Opt-Out wieder rückgängig zu machen oder abzuändern. Ist ELGA kostenpflichtig? Die Teilnahme an ELGA ist ebenso wie das Opt-Out kostenlos. Nähere Informationen zu ELGA: 8 Website: l www.elga.gv.at ELGA-Zugangsportal: l www.gesundheit.gv.at ELGA-Serviceline für Bürger/innen: 92 l 50 124 4411 von Mo bis Fr von 07.00 bis 19.00 Uhr, 0 österreichweit zum Ortstarif Information und Service Wofür wird der Krankenversicherungsbeitrag verwendet? Aufwendungen der Wiener Gebietskrankenkasse im Jahr 2014 (laut Gebarungsvorschaurechnung [GVR], Stand November 2014) n 19,94% n 5,37% n 4,25% n 5,59% n 1,07% n 2,32% n 7,53% n 25,13% n 28,80% n Spital 908,9 Mio. EUR n Ärztliche Hilfe 792,9 Mio. EUR n Medikamente (Heilmittel) 629,0 Mio. EUR n Zahnbehandlung und Zahnersatz 169,4 Mio. EUR n Mutterschaftsleistungen 134,0 Mio. EUR n Krankengeld 176,3 Mio. EUR 8 n Heilbehelfe und Hilfsmittel 33,8 Mio. EUR n Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand 73,1 Mio. EUR n Sonstiges (med. Rehabilitation, Prävention usw.) 237,7 Mio. EUR Effiziente und sparsame Verwaltung! Der Verwaltungskostenaufwand der WGKK ist mit nur 2,32 Prozent der Aufwendungen weit niedriger als bei Krankenkassen in Deutschland oder der Schweiz. Die Verwaltungskostenquote der Gebietskrankenkassen ist auch deutlich niedriger als bei privaten Krankenversicherungen. 93 Information und Service Versichertenstand* Anzahl der Versicherten der WGKK (Stand 31. Dezember 2014) Erwerbstätige 653.015 Pensionistinnen/Pensionisten 349.505 Arbeitslose 146.721 Freiwillig Versicherte 39.852 Sonstige 28.333 Gesamtversichertenstand 1.217.426 Dazu kommen noch rund 420.000 Angehörige, für die größtenteils keine separaten Beiträge zu leisten sind. 40,0% 39,9% 35,0% 30,0% 25,7% 25,0% 21,3% 20,0% 10,0% 2,4% 1,7% Sonstige Arbeitslose Pensionistinnen/ Pensionisten 0,0% Angehörige 5,0% Freiwillig Versicherte 9,0% Erwerbstätige 8 15,0% *) Angaben beziehen sich nicht ausschließlich auf den Wohnort Wien, sondern auf Beschäftigte in Wien, ausgenommen Pensionistinnen und Pensionisten. 94 Information und Service Leistungsinformation (LIVE) Die Krankenversicherungsträger wurden durch den Gesetzgeber verpflichtet, einmal jährlich ihren Versicherten eine Information über die für sie aufgewendeten Sachleistungen zur Verfügung zu stellen. Seit 2004 erhielten deshalb alle Versicherten die Leistungsinformation mit den im Vorjahr erbrachten Leistungen zugesendet. Seit dem Jahr 2013 wird die Leistungsinformation nur mehr jenen Versicherten zugesendet, die sich dafür angemeldet haben. Alle anderen Versicherten haben bei Interesse die Möglichkeit, die Leistungsinformation mit Handy-Signatur oder Bürgerkarte online unter www.wgkk.at abzurufen. Vorteil der Online-Abfrage ist, dass auch die Detaildaten (Quartal, Einzelleistungen) abrufbar sind und die Versicherten der WGKK helfen, Kosten für Druck und Versand zu sparen. Die Leistungsinformation dient ausschließlich der Information der Versicherten und soll keinesfalls ein schlechtes Gewissen wegen der Leistungsinanspruchnahme und den damit verbundenen Kosten verursachen. Dem Wesen einer Sozialversicherung entspricht, dass nicht nur Kranke sondern auch Gesunde, die in einem bestimmten Zeitraum gar keine Leistung in Anspruch nehmen mussten, einen bestimmten Beitrag einzuzahlen haben. Die dadurch bei einigen Versicherten auftretende Schere zwischen eingezahlten Beiträgen und erhaltenen Leistungen lässt sich durch das Solidaritätsprinzip erklären. Das bedeutet, dass die Beitragszahlungen der Gesunden und Besserverdienenden auch für die Abdeckung des Leistungsaufwandes für Kranke und sozial Schwache verwendet werden. Berechnungen der Sozialversicherung zeigen, dass sechs bis sieben Prozent der Versicherten rund 50 Prozent der Leistungen in Anspruch nehmen. 95 8 Information und Service WGKK-Veranstaltungen – Die WGKK berät vor Ort! Die WGKK ist nicht nur in den eigenen Einrichtungen für die Kundinnen und Kunden da: WGKK-Expertinnen und Experten sind auch auf zahlreichen Veranstaltungen im Einsatz – auf Messen, Infotagen oder in Fußgängerzonen. In ungezwungenem Rahmen helfen sie, diverse Fragen zur Sozialversicherung zu klären, geben aber auch Tipps, um Wege aus Lebensstilfallen zu finden, oder beraten und referieren zu speziellen Gesundheitsfragen. Jährliche Fixpunkte im WGKK-Veranstaltungskalender sind verschiedene Infotage im Wiener Rathaus zu den Themen Krebs, Diabetes, Osteoporose und Rheuma oder der Augengesundheit. Auch auf den beiden Seniorenmessen werden wieder tausende Besucherinnen und Besucher an den WGKK-Info-Ständen erwartet. Beide Messen finden im Wiener Messezentrum statt. 8 96 Information und Service WGKK-Broschürenservice Die WGKK bietet ihren Kundinnen und Kunden zahlreiche Broschüren und Folder anderer Abteilungen an. ie Therap rt tiv-dh sorientie n-Ak un eit Rücke und ges eitlich k.at www.wgk Ganzh zu uns 50 m l Rücken-Aktiv-Therapie Ganzheitlich und gesundheitsorientiert 13 au ub Ne A sse ga A 13 e ass asg dre An as -G er au -B Otto se as yg az rh te Es A 13 traße A gs 14 erlin Am iah ar M se Wien 05.12.2013 © Stadt ng: Anmeldu reasgasse, 22-15070 And unft und 601 zentrum fon: +43 1 liche Vorndheits Tele eine fach LICHTBILD asse 3, rapie ist g! AUSWEIS ndreasg ng nöti der The reinbaru ahme an die Teiln nach Terminve eis, HT NIC N! ng TE tbildausw SE ES ersuchu rd, Lich schein zum BIT RG VE Sie e-ca ngs e nehmen oder Verordnu ng erweisu mitteln: gasse ehrs bau rmin mit! Verk Neu ntlichen estelle straße r mit öffe en 13A, Halt lle Amerling Lini este rreichba , Halt asse, s: Linie 14A lle Zieglerg se Autobu este U3, Halt Otto-Bauer-Gas g : Ausgan U-Bahn Parkgan: ichtigen enchkeite ührenpfl bitte die fläch rkmögli den geb Sie PKW-Pa in en Ren n neu die Beachte lichkeite Nähere ebung. ung und Parkmög irtschaft der Umg ße–Neu“. ragen in Parkraumbew riahilfer Stra n.gv.at de „Ma decken rund um die r www.wie n Sie unte platz gelunge finden rtenpark tionen , Behinde Informa rten-WC inde Beh 741/8. U3 Die Rücken-Aktiv-Therapie wendet sich an im Berufsleben stehende Menschen mit chronischen Kreuz-, Rücken- oder Nackenschmerzen. Schadekgasse ße ra r St ilfe asgasse um Andre Rehablitation d eitszentr Gesundh he Medizin un isc 3 Physikaln, Andreasgasse 0 22-1507 1070 Wie +43 1 601 .at Telefon gkk gz07@w E-Mail: kk.at www.wg enkasse ietskrank 9 er Geb k: Wien aße 15–1 eit ng & Druc, Wienerbergstr hkeitsarb Images Herstellu 1100 Wien taltung: Öffentlicuelle: Matton n & Ges ten. Bildq Redaktio ler vorbehal Druckfeh Satz- und l Übergewicht bei Kindern Die WGKK möchte mit der Broschüre Eltern und ihren Kindern helfen, auf lange Sicht den Kampf gegen die Kilos zu gewinnen. Ein Teil gibt Antworten auf wichtige Fragen zum Thema Übergewicht und der zweite Teil bietet Hilfe zur Selbsthilfe – vom Kochen bis zum Sport gibt es eine einfache Leitline, wie man Abnehmen in den Alltag einbauen kann. ren itszent sundhe Zahnge K der WGKngen im Überblick k.at www.wgk Unsere Leistu : gut lachen haben Sie Bei uns handlung Zahnbe satz Zahnerhygiene Mund ge Vorsor einem Dach ter alles un 8 l Zahngesundheitszentren der WGKK Ein Zahnarzttermin frühmorgens oder gleich nach der Arbeit? Kein Problem! Die acht Zahngesundheitszentren sind von 07.00 bis 17.00 Uhr oder länger für Patientinnen und Patienten geöffnet. Bei Schmerzen oder Erstbesuch ist kein Termin nötig. Die Broschüre „Zahngesundheitszentren“ bietet einen kompakten Überblick über Standorte, Öffnungszeiten und alle Leistungen – vom Spezialprogramm für Kinder bis zum Zahnersatz zum Fixpreis. 97 Information und Service l Erhöhte Harnsäure Hohe Harnsäurewerte und Gicht sind einerseits Veranlagung. Andererseits können Übergewicht, Alkohol und fettes Essen zu diesen Erkrankungen führen. Die Broschüre unterstützt mit umfassenden Ernährungstipps und praktischen Lebensmittel-Tabellen. l Osteoporose Das Wichtigste über Osteoporose auf einen Blick: Welche Diagnose- und Therapieformen bietet die WGKK? Warum sind Sport und Bewegung so wichtig? Und vor allem: Wie schafft man es, ausreichend Kalzium zu sich zu nehmen? Mit einem ausführlichen Ernährungsteil inkl. Kalziumtabelle. ängel! mst e, Glim Good iby WGKK mit der k.at www.wgk uchen Rauchfre … nen und reicherin n weibliche hen? % der he rauc pro Woc nter ält, daru alien enth fe? nde Stof ? 14.000 sterben jährlich kenheiten n Kran n.at h! fährlic mus: Organis en s auf den tungsstörung hblu Herzens • Durc irns und en des Geh sstörung hblutung Beinen • Durc en und fin Arm Kehlkop nische • Chro ung erentzünd lffing en-, Zwö r • Mag hwü gesc darm 8 aus! .2014 immer 16/9 06.08 s sich um lt sich steigert funktion - Lungen Prozent der 30 bis zu ankung sich einer Erkr iert - Risiko zgefäße halb iert sich Herzkran ko halb rig krebsrisi gen ko so nied t - Lun nich krebsrisi - Lungen Menschen, die wie bei rauchen t aksuch fe bei Tab Erste Hiltion • Informa ng • Beratu ie • Therap l Good bye, Glimmstängel! Es zahlt sich immer aus, mit dem Rauchen aufzuhören. Aber für viele ist es verdammt hart, mit dem Aufhören anzufangen. Die WGKK lässt Betroffene nicht allein. In diesem F older finden sich alle wichtigen Informationen und Kontakt adressen von Rauchertelefon, Nikotincoach und anderen Anti-Rauch-Angeboten der WGKK. gkk.at www.w enkasse ietskrank 9 er Geb k: Wien rgstraße 15–1 & Druc tsarbeit ntlichkei , Wienerbe 0 Wien altung: Öffe ten. ner on & Gest kfehler vorbehal hie Meingass /Sop Druc atz- und Rauchertelefon & derbox Kostenloses Informationsmaterial: Telefon: +43 1 601 22-2119 Persönlich: Info-Folder liegen in den Broschürenständern der WGKK-Außenstellen (Adressen ab Seite 100) auf 98 Information und Service WGKK-Außenstellen Auf den nachfolgenden Seiten gibt es weiterführende Informationen wie l l l l Adressen Telefonnummern Faxnummern E-Mailadressen der/des l l l l l Zentrale Außenstellen (Bezirksstellen/Kundencenter) Gesundheitszentren und Hanusch-Krankenhauses Servicestellen in Krankenanstalten der Wiener Gebietskrankenkasse. Ab Seite 107 gibt es ein l Stichwortverzeichnis welches das gezielte Auffinden von einzelnen, oft gefragten Begriffen erleichtern soll. 8 99 Zentrale/Außenstellen Zentrale der WGKK Kundenbetreuungszeiten: Mo bis Fr 07.00 bis 14.30 Uhr Öffnungszeiten: Mo bis Fr 07.00 bis 18.00 Uhr Adresse Zentrale 10., Wienerbergstraße 15–19 Telefon, Fax, E-Mail Telefon:+43 1 601 22-0 Fax: +43 1 602 46-13 E-Mail: [email protected] Kundencenter und Bezirksstellen Kundenbetreuungszeiten: Mo bis Fr 07.00 bis 14.30 Uhr Kontrollärztliche Untersuchungen: Mo bis Fr 07.30 bis 13.00 Uhr Adresse Kundencenter Leopoldstadt 2., Lassallestraße 9b 8 Kundencenter Mariahilf 6., Mariahilfer Straße 85–87 Kundencenter Gasometer 11., Guglgasse 8, Gasometer B im Schild Kundencenter Spittelau 19., Heiligenstädter Straße 31 100 Telefon, Fax, E-Mail Telefon:+43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87690 E-Mail: [email protected] Telefon:+43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87890 E-Mail: [email protected] Telefon:+43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87940 E-Mail: [email protected] Telefon:+43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87240 E-Mail: [email protected] Zentrale/Außenstellen Adresse Kundencenter Floridsdorf 21., Franz-Jonas-Platz 11 Kundencenter Aspern 22., Erzherzog-Karl-Straße 250 Kundencenter Kinderbetreuungsgeld 7., Andreasgasse 3 Bezirksstelle 10/1 10., Leebgasse 4 Bezirksstelle 10/2 10., Laaer-Berg-Straße 37 Bezirksstelle 12 12., Tanbruckgasse 3 Telefon, Fax, E-Mail Telefon:+43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87740 E-Mail: [email protected] Telefon:+43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-1540 E-Mail: [email protected] Telefon:+43 1 601 22-14070 Fax: +43 1 601 22-1481 E-Mail: [email protected] Telefon:+43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87290 E-Mail: [email protected] Telefon:+43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87340 E-Mail: [email protected] Telefon:+43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87440 E-Mail: [email protected] 8 L IC H T B IL A U S W E ISD NICHT BITTE SEN! ES VERG = Barrierefreier Zugang = Treppenlift = Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden 101 Zentrale/Außenstellen Adresse B ezirksstelle 14 14., Deutschordenstraße 33–35 Telefon, Fax, E-Mail Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87540 E-Mail: [email protected] BST 16/17 Schließung mit 28. März 2015 B ezirksstelle 16 16., Wattgasse 9–11 Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87590 E-Mail: [email protected] Bezirksstelle 17 17., Comeniusgasse 2 Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87640 E-Mail: [email protected] KC Breitensee Eröffnung am 30. März 2015 8 Kundencenter Breitensee 14., Hütteldorferstr. 112 Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87590 E-Mail: kc14@wgkk. Bezirksstelle 22/1 22., Schrödingerplatz 1 Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87790 E-Mail: [email protected] B ezirksstelle 23 23., Dr.-Neumann-Gasse 9 Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87840 E-Mail: [email protected] = Barrierefreier Zugang = Treppenlift = Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden 102 Gesundheitszentren Gesundheitszentrum ALLE Kassen Telefon, E-Mail Wien-Mitte 3., Strohgasse 28 Heilmittelausgabestelle Mo–Fr, 07.00–14.00 Uhr Telefon:+43 1 601 22-40300 E-Mail:[email protected] +43 1 601 22-40373 Wien-Mariahilf 6., Mariahilfer Straße 85–87 Jugendlichenuntersuchungsstelle First-Love-Ambulanz Heilmittelausgabestelle Mo–Fr, 07.00–14.00 Uhr Postversand möglich Telefon:+43 1 601 22-40600 E-Mail:[email protected] +43 1 601 22-40630 +43 1 601 22-40601 +43 1 601 22-40790 Andreasgasse 7., Andreasgasse 3 Physikalische Medizin und R ehabilitation Psychotherapie für Kinder und Jugendliche Telefon:+43 1 601 22-15070 E-Mail:[email protected] Wien-Süd 10., Wienerbergstraße 13 Heilmittelausgabestelle Mo–Fr, 07.00–14.00 Uhr Telefon:+43 1 601 22-1722 E-Mail:[email protected] +43 1 601 22-4313 ien-Nord W 21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3 Heilmittelausgabestelle Mo–Fr, 07.00–14.00 Uhr Kinderambulanz Telefon:+43 1 601 22-40200 E-Mail:[email protected] +43 1 601 22-40261 Psychotherapieangebote 3., Strohgasse 28 6., Mariahilfer Str. 85–87 2 1., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3 Telefon: +43 1 601 22-40310/40312 +43 1 601 22-40751 +43 1 601 22-40229 +43 1 601 22-4111 E-Mail: [email protected] +43 1 601 22-40224 E-Mail: [email protected] 103 8 Gesundheitszentren Zahngesundheitszentren ALLE Kassen 8 Telefon, E-Mail 1., Renngasse 15 Öffnungszeiten: Mo–Fr, 07.00–18.00 Uhr Telefon:+43 1 601 22-40400 E-Mail: [email protected] 3., Strohgasse 28 Öffnungszeiten: Mo–Fr, 07.00–18.00 Uhr Telefon:+43 1 601 22-40360 E-Mail: [email protected] 6 ., Mariahilfer Straße 85–87 Öffnungszeiten: Mo–Fr, 07.00–18.30 Uhr Telefon:+43 1 601 22-40760 E-Mail: [email protected] 1 0., Wienerbergstraße 13 Öffnungszeiten: Mo–Fr, 07.00–18.00 Uhr Telefon:+43 1 601 22-4291 E-Mail: [email protected] 1 1., Herbortgasse 22 Öffnungszeiten: Mo–Do, 07.00–19.00 Uhr Fr, 07.00–18.00 Uhr Telefon:+43 1 601 22-40100 E-Mail: [email protected] 17., Rhigasgasse 8 Öffnungszeiten: Mo–Fr, 07.00–19.00 Uhr Telefon:+43 1 601 22-40150 E-Mail: [email protected] 21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3 Öffnungszeiten: Mo–Fr, 07.00–18.00 Uhr Telefon:+43 1 601 22-40260 E-Mail: [email protected] 23., Dr.-Neumann-Gasse 9 Öffnungszeiten: Mo–Do, 07.00–18.00 Uhr Fr, 07.00–17.00 Uhr Telefon:+43 1 601 22-87830 E-Mail: [email protected] L IC H T B IL A U S W E ISD ICHT N BITTE SEN! = Barrierefreier Zugang ES VERG = Treppenlift = Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden 104 Hanusch-Krankenhaus Adresse Telefon Hanusch-Krankenhaus 14., Heinrich-Collin-Str. 30 Tel.-Nr.: +43 1 910 21-0 lHeilmittelausgabestelle Mo, Mi, Fr: 07.30–14.30 Uhr +43 1 910 21-85110 Website: www.hanusch-krankenhaus.at L IC H T B A U S W EIL D IS ICHT BITTE N EN! S S E G R VE Das Hanusch-Krankenhaus (HKH) der WGKK ist eines der Schwerpunktspitäler Wiens mit dem Auftrag, die Grundversorgung der Bevölkerung e ffizient und auf hohem Niveau zu gewährleisten. In zehn Abteilungen und 31 Ambulanzen und Instituten werden Patientinnen und Patienten unter dem Motto „Spitzenmedizin mit Herz“ im Sinne einer ganzheitlichen Medizin betreut. Mit interdisziplinären Zentren, etwa für Brust- und Gefäßerkrankungen, wurden neueste und modernste Wege beschritten, um Patientinnen und Patienten auch eine mehrere Disziplinen umfassende medizinische Versorgung an einem Ort (One-Stop-Prinzip) mit höchster Kompetenz bieten zu können. Die Tiefgarage bietet mit 400 Parkplätzen einen barrierefreien Z ugang direkt in den Pavillon 2 und alle anderen Bereiche des Hanusch- Krankenhauses. 8 ehindertenparkplätze, barrierefreie Zugänge, B Behindertentoiletten 105 WGKK-Servicestellen Ärztlicher Dienst der WGKK in Krankenanstalten Achtung: Dieser ist nur für die Bearbeitung der von der jeweiligen Krankenanstalt ausgestellten Rezepte und Verordnungen zuständig! l AKH Adresse: 1090 Wien, Währinger Gürtel 18-20 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr Bitte beachten Sie! Bei dieser WGKK-Servicestelle werden auch Rezepte und Verordnungen, welche das St. Anna K inderspital ausgestellt hat bearbeitet. lSMZ-Ost Adresse: 1220 Wien, Langobardenstrasse 122 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr lKH-Hietzing Adresse: 1130 Wien, Wolkersbergenstraße 1 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr lHanusch-Krankenhaus Adresse: 1140 Wien, Heinrich-Collin-Str. 30 Öffnungszeit: Montag 07.30 Uhr bis 14.00 Uhr Dienstag bis Donnerstag 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr Freitag 07.30 Uhr bis 13.00 Uhr 8 lKrankenanstalt Rudolfstiftung Adresse: 1030 Wien, Juchgasse 25 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr lSMZ Süd (Kaiser-Franz-Josef-Spital) Adresse: 1100 Wien, Kundratstraße 3 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr lSMZ-Baumgartner Höhe (Otto-Wagner-Spital) Adresse: 1140 Wien, Baumgartner Höhe 1 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr lWilhelminenspital Adresse: 1170 Wien, Montleartstraße 37 Öffnungszeit: Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr 106 Stichwortverzeichnis Anstaltspflege Arbeitsunfähigkeit Ärztliche Begutachtung Ärztliche Betreuung im Urlaub Ärztliche Hilfe Aufwendungen (Verwaltungsaufwand) Außenstellen Befreiung von der Rezeptgebühr Beitragsfreie Mitversicherung Beitragspflichtige Mitversicherung Beitragssätze der Sozialversicherung Betriebliche Gesundheitsförderung Bezirksstellen Brillen Broschürenservice Brustkrebs-Früherkennungsprogramm Chefarztpflicht Diabetiker/innen Dienstleistungsscheck e-card e-card für mitversicherte Angehörige ELGA Ernährungsberatung EU-Mitgliedsstaaten Europäische Krankenversicherungskarte EWR-Mitgliedsstaaten Fahrtendienste First-Love-Ambulanz Flugtransportkosten Freiwillige Versicherung Generika Seite 44 Seite 57 Seite 58 Seite 58 Seite 27 Seite 93 Seite 100 Seite 38 Seite 14 Seite 24 Seite 75 Seite 5 Seite 101 Seite 39 Seite 97 Seite 8 Seite 35 Seite 40 Seite 77 Seite 89 Seite 26 Seite 90 Seite 9 Seite 59 Seite 59 Seite 59 Seite 50 Seite 103 Seite 50 Seite 79 Seite 36 107 8 Stichwortverzeichnis 8 Geringfügigkeitsgrenzen Gesundheitszentren Hanusch-Krankenhaus Heilbehelfe Heilmittel (Medikamente) Heilmittelausgabestellen Heilmittelausgabestelle HKH Hilfsmittel Höchstbeitragsgrundlagen Informationsmaterial Jugendlichenuntersuchung Kieferregulierung Kinderbetreuungsgeld Kinderambulanz Kontaktlinsen Kontrolluntersuchung Krankenbesuchsdienst Krankengeld Krankenversicherungsbeitrag Kundencenter Langzeitbewilligung Leistungsinformation (LIVE) Leistungsüberblick Medikamente (Heilmittel) Medizinische Hauskrankenpflege Medizinische Rehabilitation Mitversicherung Mutter-Kind-Pass Mutterschaftsleistungen Ombudsmann Öffnungszeiten 108 Seite 76 Seite 103 Seite 105 Seite 39 Seite 33 Seite 103 Seite 105 Seite 39 Seite 76 Seite 97 Seite 13 Seite 71 Seite 67 Seite 103 Seite 39 Seite 58 Seite 57 Seite 55 Seiten 76/93 Seite 100 Seite 35 Seite 95 Seite 4 Seite 33 Seite 47 Seite 42 Seite 14 Seite 70 Seite 64 Seite 85 Seite 100 Stichwortverzeichnis Orthopädische Schuhe Privatrezept Psychotherapie Raucherentwöhnung Rezeptgebühr Selbstversicherung Service-Entgelt e-card Service Stelle Schule der WGKK Spital (Kosten) Transportkosten Therapie aktiv – Diabetes im Griff Urlaubsaufenthalt im Ausland Urlaubsaufenthalt in Österreich Versichertendatenauszug Versichertenstand Vorsorgeuntersuchung Wahlärztinnen/Wahlärzte Website WGKK-Veranstaltungen Wochengeld Zahnbehandlung Zahnersatz Zahngesundheitsförderung Zahngesundheitszentren Zeckenschutzimpfung Zentrale der WGKK Zwischenstaatliche Abkommen Seite 39 Seite 34 Seite 32 Seite 7 Seite 38 Seiten 79/81 Seite 28 Seite 5 Seite 44 Seite 48 Seite 11 Seite 49 Seite 49 Seite 88 Seite 94 Seite 12 Seite 30 Seiten 86/87 Seite 96 Seite 65 Seite 71 Seite 71 Seite 6 Seite 104 Seite 11 Seite 100 Seite 60 109 8 Notizen 110 Notizen 111 Notizen 112 Impressum Herausgeber & Druck: Wiener Gebietskrankenkasse Wienerbergstraße 15–19 1100 Wien Redaktion & Gestaltung: Öffentlichkeitsarbeit Stand: Jänner 2015 1. Auflage 2015 Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wiener Gebietskrankenkasse gestattet. Satz- und Druckfehler vorbehalten. Bildquellen: Bilderbox, Shutterstock und WGKK. wgkk.at WGKK-Ratgeber 2015 Ihre Gebietskrankenkasse im Überblick WGKK-Ratgeber 2015 Ihre Gebietskrankenkasse im Überblick
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