Förderaufruf für das Landesprogramm Kontaktstellen Frau und Beruf Baden-Württemberg ab 2016 1. Ausgangslage Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Berufsleben ist ein zentrales Anliegen der baden-württembergischen Wirtschaftspolitik. Die Handlungsfelder des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft orientieren sich dabei sowohl an den Bedürfnissen der Wirtschaft - Fachkräftebedarf und demografischer Wandel - als auch an den Lebenswirklichkeiten und Wünschen von Frauen und Männern eigenständige und partnerschaftliche Berufstätigkeit, gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsmarkt und Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Beschäftigungsquote von Frauen hat sich seit dem Jahr 2000 um 8,7 Prozentpunkte erhöht und lag in Baden-Württemberg im Jahr 2013 bei 55,6 Prozent. Die Erwerbsbeteiligung der Frauen hat sich in dieser Zeit stärker erhöht als die der Männer. Wenngleich der Abstand im Lauf der Zeit kleiner geworden ist, ist die Beschäftigungsquote der Frauen in 2013 aber immer noch zehn Prozentpunkte geringer als die der Männer. Die positive Bilanz bei der Zunahme der Frauenerwerbstätigkeit beruht vor allem auf der starken Zunahme der Teilzeitbeschäftigung. 2012 arbeiteten mit 1,5 Millionen rund 28 Prozent aller Erwerbstätigen in Teilzeit. 81 Prozent der Teilzeiterwerbstätigen waren dabei Frauen. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der weiblichen Beschäftigten betrug 2012 rund 29 Stunden und lag somit deutlich unter der durchschnittlichen Arbeitszeit der Männer (40,1 Stunden). Ziel der baden-württembergischen Wirtschaftspolitik ist daher eine weitere Steigerung der Beschäftigungsanteile und eine qualifikationsgerechte Beschäftigung von Frauen. Die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und des Arbeitszeitvolumens von Frauen stellt eine wichtige Zielsetzung im Rahmen des Programms der Allianz für Fachkräfte dar. Insgesamt bestehen zudem immer noch deutliche Unterschiede in den Erwerbsmustern und Erwerbsverläufen von Frauen und Männern. So zeigen sich bei den Frauen nach wie vor ein stark eingeschränktes Berufswahlspektrum und eine Konzentration auf wenige Berufsgruppen sowie Berufsunterbrechungen, atypische Beschäftigung und Karrierebrüche von gut qualifizierten Frauen mit der Konsequenz eines Gender Pay Gaps und Gender Pension Gaps. 1 Um das Fachkräftepotenzial von Frauen noch besser auszuschöpfen und eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbs- und Familienleben zu erreichen, müssen Maßnahmen insbesondere auf die Gewinnung von mehr Frauen für MINT-Berufe, die Reduzierung des Berufsausstiegs, die Erleichterung des Wiedereinstiegs, flexible, lebensphasenorientierte und partnerschaftliche Arbeitsmodelle sowie dauerhafte und qualifikationsgerechte Beschäftigung in Fachund Führungspositionen zielen. Eine Grundvoraussetzung bildet dabei eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft fördert seit 1994 das Landesprogramm Kontaktstellen Frau und Beruf mit derzeit zehn Beratungseinrichtungen an elf Standorten. Grundlage bildet die vom Ministerrat am 17.1.1994 beschlossene Konzeption zur Einrichtung der Kontaktstellen Frau und Beruf Die Kontaktstellen bilden niederschwellige Anlaufstellen und ein wichtiges Bindeglied zwischen den in ihrem Einzugsgebiet lebenden Frauen, dem Arbeitsmarkt und der regionalen Wirtschaft. Die derzeitigen Ziele des Landesprogramms sind • die Erschließung des Fachkräftepotenzials von Frauen für die Wirtschaft, • die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und • die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen am Erwerbsleben. Die Landesregierung hat in ihrer Koalitionsvereinbarung „einen flächendeckenden Ausbau und eine ausreichende Finanzierung der Kontaktstellen Frau und Beruf“ angekündigt, aber auch beschlossen, alle Landesprogramme in den Fachministerien daraufhin zu überprüfen, „ob mit den jeweiligen Kosten eine entsprechende angemessene Gegenleistung für die Bürger oder die Wirtschaft einhergeht.“ 2012 wurde das Landesprogramm Kontaktstellen Frau und Beruf durch die Prognos AG evaluiert. Die Evaluation bestätigte die gute Qualität und Wirksamkeit der Kontaktstellenarbeit. Die Gutachter empfahlen die Optimierung, Weiterentwicklung und den mittelfristigen Ausbau des Programms. Die Ergebnisse der Evaluierung der Prognos AG vom 23.10.2012 sind Grundlage für die zukünftige Ausrichtung des Programms. Zum 1. Januar 2016 sollen daher eine Weiterentwicklung und ein regionaler und qualitativer Ausbau des erfolgreichen Programms erfolgen. Weitere Informationen zum Landesprogramm sind zu finden unter www.frauundberuf-bw.de. 2 2. Ziele Das MFW möchte mit dem Förderaufruf folgende Ziele umsetzen: • Weiterentwicklung und Ausbau des Landesprogramms auf Basis der Evaluierungsergebnisse und der Empfehlungen des Rechnungshofs • Umsetzung der Koalitionsvereinbarung der Landesregierung • Schaffung einer klaren Zukunftsperspektive und einer zukunftsgerechten Aufstellung des Programms • Erhöhung der Wirkungen des Programms, Verstärkung der Kapazitäten und Ausbau in der Fläche • Weiterentwicklung der übergreifenden Strukturen und Professionalisierung • Inhaltliche und konzeptionelle Weiterentwicklung des Programms Zur Umsetzung sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen: 3. • Einrichtung von Kontaktstellen Frau und Beruf in allen Wirtschaftsregionen des Landes • Sicherstellung einer personellen Mindest- bzw. Regelausstattung in allen Kontaktstellen • Kapazitätsausbau in überdurchschnittlich flächen- und bevölkerungsstarken Regionen zur Abdeckung der Nachfrage und Erhöhung der Wirkung in der Fläche • Sicherstellung einer ausreichenden Sachmittelausstattung. • Sicherstellung, dass neue Themen und zielgruppenspezifische Bedarfe aufgegriffen werden. Gegenstand der Förderung und Aufgabenbeschreibung Mit dem Landesprogramm Kontaktstellen Frau und Beruf werden Maßnahmen gefördert, die das Ziel verfolgen, die Erwerbstätigkeit von Frauen in BadenWürttemberg nachhaltig zu verbessern und zu steigern, das Fachkräftepotenzial von Frauen für die Wirtschaft zu erschließen und einen Beitrag zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zu leisten. Mit den Maßnahmen sollen vor allem neue Zugänge zu Arbeitsmarkt und Wirtschaft geschaffen, Hemmnisse beim Berufsein- und wiedereinstieg abgebaut, zeitliche und qualitative Unterbeschäftigung vermieden, Existenzgründung und Selbständigkeit gefördert, partnerschaftliche berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen erhöht werden. Zentrale Aufgabe der Kontaktstellen ist es, die erfolgreiche berufliche Integration und Entwicklung von Frauen durch ein verlässliches, niederschwelliges und ganzheitliches Beratungs- und Informationsangebot zu unterstützen. 3 Konkrete Aufgaben der Kontaktstellen Frau und Beruf sind dabei u.a.: • niederschwellige, regionale, lebensphasenorientierte Beratungs- und Informationsangebote für Frauen in beruflichen Fragen wie berufliche Orientierung und Berufswegplanung, Teilzeitausbildung, Berufseinstieg, Wiedereinstieg, Umstieg, Aufstieg, Existenzgründung, Weiterbildung. • zielgruppenspezifische Veranstaltungen, Qualifizierungs-und Vernetzungsangebote für Frauen, Unternehmen und Multiplikatoren sowie themen- und zielgruppenspezifische Öffentlichkeitsarbeit, • Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten zur Sicherung des weiblichen Fachkräftepotenzials, Vereinbarkeit von Beruf und Familie / familienbewusste und lebensphasenorientierte Unternehmenspolitik, Wiedereinstieg, Gleichstellung, gendersensible Personalentwicklung und -bindung, partnerschaftliche Arbeitsmodelle und Diversity Management. • Entwicklung und Umsetzung von Konzepten sowie regionalen Initiativen, Maßnahmen und Projekten, die die spezifische Lebenssituation von Frauen (und Männern), insbesondere mit Kindern sowie Alleinerziehenden und Migrantinnen berücksichtigen, zur Erschließung dieses Fachkräftepotenzials, Verbesserung der Erwerbstätigkeit und der beruflichen Gleichstellung beitragen. • Netzwerkarbeit, Mitarbeit und Zusammenarbeit in regionalen PartnerNetzwerken, regionalen Fachkräfteallianzen sowie mit Wirtschaftsorganisationen, Wirtschaftsfördergesellschaften, Weiterbildungsträgern, Arbeitsagenturen und Unternehmen als Expertinnen in den o.g. Themen. Beratung und Unterstützung der Verantwortlichen, gendersensibel zu agieren, um die Erschließung des Fachkräftepotenzials und die Gleichstellung von Frauen und Männern im Berufsleben gemeinsam zu fördern. Das Angebot der Kontaktstellen besteht nur für Personen mit Wohnsitz in BadenWürttemberg und für Unternehmen mit Betriebsstätten in Baden-Württemberg. 4. Regionaler Ausbau In einem Flächenland wie Baden-Württemberg ist eine erfolgreiche Umsetzung maßgeblich von den jeweiligen regionalen Rahmenbedingungen abhängig, insbesondere von der jeweiligen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsstrukturen, den regional unterschiedlichen Ausprägungen von Erwerbsorientierung und voraussetzungen sowie den regionalen Bedarfen, Initiativen und Angeboten. Aus diesem Grund soll in jeder Wirtschaftsregion in Baden-Württemberg künftig eine Kontaktstelle eingerichtet werden. In der Region Stuttgart sind aufgrund des hohen Bevölkerungsanteils zwei Kontaktstellen vorgesehen. Landesweit sollen damit insgesamt 13 Kontaktstellen eingerichtet werden. 4 Wirtschafts- und Raumordnungsregion Örtlich zuständig für die Stadt- und Landkreise Bodensee-Oberschwaben Bodenseekreis, Ravensburg, Sigmaringen Donau-Iller Alb-Donau-Kreis, Biberach, Ulm Heilbronn-Franken Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis, Schwäbisch Hall Hochrhein-Bodensee Konstanz, Lörrach, Waldshut Mittlerer Oberrhein Baden-Baden, Karlsruhe, Rastatt Neckar-Alb Reutlingen, Tübingen, Zollern-Alb Nordschwarzwald Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Pforzheim Ostwürttemberg Heidenheim, Ostalbkreis Rhein-Neckar-Odenwald Rhein-Neckar-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis, Heidelberg, Mannheim Schwarzwald-Baar-Heuberg Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen Stuttgart Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg, Rems-Murr, Stuttgart Südlicher Oberrhein Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis, Freiburg im Breisgau 5. Antragsberechtigte Antragsberechtigte als Träger einer Kontaktstelle Frau und Beruf sind: • juristische Personen des öffentlichen Rechts, • juristische Personen des Zivilrechts, sofern ihre Zielsetzung den Zielen des Landesprogramms entspricht und sofern juristische Personen des öffentlichen Rechts maßgeblichen Einfluss auf sie ausüben, z.B. aufgrund der Beteiligung am Kapital, der Beteiligung an der laufenden Finanzierung oder der Vertretung im Aufsichtsgremium, • Trägerverbünde, bestehend aus o.g. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder des Zivilrechts. Der Antragsteller muss seinen Hauptsitz in der Region haben, für die eine Förderung beantragt wird. Träger einer Kontaktstelle Frau und Beruf kann nur sein, wer eine neutrale und trägerneutrale Beratung ermöglicht. Die Beratung darf nicht auf Bildungs- und 5 Berufsinhalte der jeweiligen Trägerorganisationen beschränkt sein. Der Träger darf mit dem Betrieb der Kontaktstelle Frau und Beruf keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen. Soweit Trägerverbünde sich bewerben, sollten Art und Umfang der Kooperation dargestellt werden. Entsprechende Kooperationsvereinbarungen bzw. Absichtserklärungen (Letter of Intent) sind beizufügen. Dabei muss eine Organisation Antragsteller der Zuwendung sein. 6. Kooperationen Die Aktivitäten der Kontaktstellen sollen sich auf die jeweilige Wirtschaftsregion erstrecken. Um die o.g. Ziele zu erreichen und voranzutreiben, bedarf es der regionalen und funktionalen Abstimmung innerhalb einer Region. In BadenWürttemberg gibt es eine Reihe von Institutionen, die qua Gesetz oder Auftrag verpflichtet sind, die o.g. Ziele zu verfolgen (z.B. Gleichstellungsbeauftragte) und / oder angesichts des demografischen Wandels und Fachkräftebedarfs Initiativen entwickelt haben (z.B. regionale Fachkräfteallianzen, Welcome Center). Zur Abstimmung der Aktivitäten und Abdeckung der Nachfrage innerhalb der Wirtschaftsregion mit Angeboten in der Fläche, sind daher Kooperationen eines Antragstellers mit anderen Akteuren, wie den regionalen Fachkräfteallianzen, Bündnissen für Familie, Chancengleichheitsbeauftragten, familyNET etc. sinnvoll und erwünscht. Die Kooperationen und das regional abgestimmte Konzept sind im Antrag darzulegen. Sofern eine finanzielle Beteiligung eines Kooperationspartners vorgesehen ist, muss diese durch eine entsprechende Kooperationsvereinbarung bzw. Absichtserklärung (Letter of Intent) belegt werden. 7. Ausstattung und Zuwendungsfähige Ausgaben Grundsatz: Jeder Kontaktstelle soll mit 2,5 Stellen ausgestattet sein. Diese Regelausstattung beinhaltet eine 100%-Stelle für Leitung und Beratung, eine 100%-Stelle für Beratung und eine 50%-Stelle für Verwaltung und Assistenz. Zur Qualitätssicherung sollen die Leitungen der Kontaktstellen über folgendes Qualifikationsprofil verfügen: • abgeschlossenes Hochschulstudium • umfangreiche Kenntnisse der zentralen und regionalen Wirtschafts- und Arbeitsmarktstrukturen und der zu Beteiligenden, um die Aufgaben erfolgreich umzusetzen • Frauen- bzw. Genderpolitische Expertise und hohes fachliches Wissen im Bereich der Erwerbstätigkeit von Frauen 6 • • Ausgeprägte Fähigkeiten zur Entwicklung und Umsetzung von Konzepten und Praxisansätzen nachweisbare fundierte Erfahrungen und Kenntnisse in gender-/frauen-, wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Strategien • Hohe Kooperations-, Organisations- und Verhandlungsfähigkeit • Fähigkeiten im Netzwerkmanagement und der Moderation unterschiedlicher regionaler Akteure • Erfahrungen im Umgang mit Medien und Öffentlichkeitsarbeit Die Beraterinnen sollen v.a. über anerkannte methodische und systemische Beratungskompetenzen verfügen. In der Summe ihrer Erfahrungen und Fähigkeiten sollen die Beschäftigten der Kontaktstelle als Team den oben genannten Anforderungen genügen sowie über wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Kenntnisse verfügen. Angestrebt wird, dass die Beschäftigten einer jeden Kontaktstelle interdisziplinär aufgestellt sind und über interkulturelle Kompetenz verfügen. Die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben setzt voraus, dass das für die Beratung eingesetzte Personal ausschließlich für die Aufgaben der Kontaktstelle Frau und Beruf eingesetzt wird. In begründeten Fällen können Ausnahmen hiervon zugelassen werden. Gegebenenfalls ist eine klare Abgrenzung der Tätigkeiten und eine nachvollziehbare Ermittlung der jeweiligen Arbeitsanteile vorzunehmen. Gleiches gilt für das für die Assistenz und Verwaltung eingesetzte Personal im Falle der nicht ausschließlichen Tätigkeit für die Kontaktstelle. Zuwendungsfähig sind nur die folgenden unter Ziffer 7.1 bis 7.3 genannten in einem Kostenplan darzustellenden Positionen. Nicht zuwendungsfähig sind: • Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar sind, • Beiträge zu nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, • Zuführungen an Rücklagen, • nicht-kassenwirksame Aufwendungen und Kosten (Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen etc.), • Entgelte, soweit sie den TV-L und die für das Land maßgeblichen sonstigen Tarifverträge übersteigen. 7 7.1. Ausgaben für Personal (Regelausstattung 2,5 Stellen) Es werden 60 Prozent der tatsächlich anfallenden Ausgaben bezuschusst. Der Förderhöchstbetrag für Personalausgaben für die ganzjährige Regelausstattung von 2,5 Stellen beträgt 113.000 Euro pro Jahr. Im Falle geringerer oder nicht ganzjähriger Besetzung reduziert sich der Höchstbetrag entsprechend. Für bereits vorhandenes Personal der bisherigen Träger der Kontaktstellen Frau und Beruf gilt ein Bestandsschutz, d.h. dass die Personalkosten des bereits vorhandenen Personals mit den bisherigen Eingruppierungen zuwendungsfähig sind. • Leitung der Kontaktstelle und Beratung: Zuschussfähig sind Personalausgaben einschließlich Sozialabgaben und sonstige Arbeitgeberanteile für die Person, die die Leitung der Kontaktstelle und Beratungsaufgaben wahrnimmt. Die Stelle ist grundsätzlich mit einer Vollzeitkraft zu besetzen. Zuschussfähig ist eine Einstufung in E 13 nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Davon abweichend ist auch eine Einstufung nach E 12 TVL möglich. Höhere Einstufungen als E13 sind möglich, aber nicht zuschussfähig. Die Mehrausgaben sind auszuweisen und zu 100 Prozent durch den Träger zu finanzieren. Niedrigere Einstufungen als E12 sind nur mit Zustimmung des Ministeriums im Einzelfall förderfähig. • Beratung Zuschussfähig sind Personalausgaben einschließlich Sozialabgaben und sonstige Arbeitgeberanteile für die Person, die Beratungsaufgaben wahrnimmt. Die Stelle ist mit einer Vollzeitkraft oder 2 Teilzeitkräften zu besetzen. Zuschussfähig ist eine Einstufung in E 12 nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Davon abweichend ist auch eine Einstufung nach E 11 TVL möglich. Höhere Einstufungen als E12 sind möglich, aber nicht zuschussfähig. Die Mehrausgaben sind auszuweisen und zu 100 Prozent durch den Träger zu finanzieren. Niedrigere Einstufungen als E11 sind nur mit Zustimmung des Ministeriums im Einzelfall förderfähig. 8 • Assistenz / Verwaltungskraft Zuschussfähig sind Personalausgaben einschließlich Sozialabgaben und sonstige Arbeitgeberanteile für die Person, die zu 50% Assistenz- bzw. Verwaltungsaufgaben zur Unterstützung der Beraterinnen wahrnimmt. Die Stelle ist mit einer Teilzeitkraft zu besetzen. Zuschussfähig ist eine Einstufung in E 6 nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Eine Einstufung ist auch bis E 8 möglich und förderfähig. Niedrigere Einstufungen als E 6 sind mit Zustimmung des Ministeriums im Einzelfall förderfähig. 7.2. Ausgaben für Personal (Kapazitätserweiterung um eine Vollzeitstelle in besonders flächen- oder bevölkerungsstarken Regionen) • Grundsatz Ein Kapazitätsausbau ist in Wirtschaftsregionen mit überproportionalem Flächenbzw. Bevölkerungsanteil um je max. eine weitere Vollzeitstelle (TV-L E12) für Beratung zur besseren Abdeckung der Nachfrage und Umsetzung der Kernaufgaben in der Fläche möglich. Vorrangig sind dies die Regionen Rhein-Neckar, Heilbronn-Franken, Mittlerer Oberrhein, Südlicher Oberrhein und Bodensee-Oberschwaben. Sofern die vorrangigen Regionen die zusätzlichen Mittel nicht oder nur teilweise abrufen können, ist eine Berücksichtigung anderer Regionen möglich, wenn der Bedarf überzeugend dargelegt und belegt werden kann. Es werden 60 Prozent der tatsächlich anfallenden Ausgaben bezuschusst. Der Förderhöchstbetrag für Personalausgaben für die Kapazitätserweiterung um eine Vollzeitstelle für die ganzjährige Ausstattung beträgt 48.700 Euro pro Jahr. Im Falle geringerer oder nicht ganzjähriger Besetzung reduziert sich der Höchstbetrag entsprechend. • Beratung Zuschussfähig sind Personalausgaben einschließlich Sozialabgaben und sonstige Arbeitgeberanteile für die Person, die Beratungsaufgaben zur besseren Abdeckung der Nachfrage und zur Umsetzung der Kernaufgaben in der Fläche wahrnimmt. Die Stelle ist mit einer Vollzeitkraft oder 2 Teilzeitkräften zu besetzen. Zuschussfähig ist eine Einstufung in E 12 nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Davon abweichend ist auch eine Einstufung nach E 11 TVL möglich. Höhere Einstufungen als E12 sind möglich, aber nicht zuschussfähig. Die Mehrausgaben sind auszuweisen und zu 100 Prozent durch den Träger zu finanzieren. Niedrigere Einstufungen als E11 sind nur mit Zustimmung des 9 Ministeriums im Einzelfall förderfähig. 7.3. Sachausgaben Der Zuschuss für Sachausgaben wird als Pauschalsatz für Raumkosten, ITArbeitsplatz und sächlichen Verwaltungsaufwand gewährt. Er beträgt 8.800 Euro je ganzjährig besetzter Vollzeitstelle. Bei Teilzeitstellen und nicht ganzjähriger Besetzung reduziert sich der Pauschalsatz entsprechend. Die tatsächlichen Ausgaben müssen nachgewiesen werden, ansonsten verringert sich der als Festbetrag gewährte Zuschuss entsprechend. Zuwendungsfähig sind folgende Sachausgaben: • Miete für angemietete Büroräume und einen Besprechungsraum • Renovierungskosten der Büroräume und des Besprechungsraums bei trägereigenen Räume • Büroausstattung (Erst- bzw. Ersatzbeschaffung - Anschaffungskosten der üblichen Ausstattungsgegenstände gemäß Anlage "Höchstsätze und Richtwerte für die Ausstattung von Diensträumen") • Heizung, Wasser, Strom • Reinigung der Büroräume • Bürobedarf • EDV, Internet • Fachliteratur, Bücher • Honorare für Referenten • Honorare für Krankheitsvertretungen des bei der Kontaktstelle eingesetzten Personals • Öffentlichkeitsarbeit • Verbrauchsmaterial • Reisen und Fortbildung (gemäß Landesreisekostengesetz) • Porto- und Telekommunikationsgebühren Nicht zuwendungsfähig sind folgende Sachausgaben: • Abschreibungen, • kalkulatorische Kosten, • Verluste aus anderen Projekten und Maßnahmen • Verluste aus den Vorjahren 10 Der Förderhöchstbetrag für zuwendungsfähige Sachausgaben beträgt 22.000 Euro je Kontaktstelle bei ganzjähriger Regelausstattung mit 2,5 Stellen. 5.000 Euro können darüber hinaus als zweckgebundene Zusatzförderung für Veranstaltungen mit Unternehmen und externe Beratungstage in der Region gewährt werden. Eine entsprechende Maßnahmenplanung und -umsetzung ist vorzulegen und nachzuweisen. Bei einer Erweiterung der personellen Ausstattung über die Regelausstattung hinaus, wird der Zuschuss für Sachausgaben um maximal 8.800 Euro je Vollzeitstelle (ggf. anteilig) erhöht. 8. Förderung Finanziert werden ausschließlich die unter Ziff. 7 dargestellten zuschussfähigen Ausgaben. Der Zuschuss wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung bei den Personalausgaben und als Festbetragsfinanzierung bei den Sachausgaben aus Haushaltsmitteln des Landes gewährt. Eine Förderung ist nicht möglich, soweit Zuwendungen aus anderen Mitteln des Landes gewährt werden. Zuwendungen Dritter sind grundsätzlich zulässig. Die Antragsteller müssen jedoch einen erkennbaren Eigenanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln einbringen. Der Eigenanteil ist ebenso wie die einzelnen Zuwendungen Dritter im Kosten- und Finanzierungsplan gesondert auszuweisen. Grundlage für die Bewilligung des Zuschusses sind die vom Ministerrat 1994 beschlossene Konzeption zur Errichtung der Kontaktstellen Frau und Beruf, die §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften hierzu. Zu beachten sind dabei insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP). Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die max. Förderung je Kontaktstelle bei Regelausstattung beträgt 140.000 Euro. 9. Antrags- und Bewilligungsverfahren, Laufzeit Für die Auswahl der dreizehn Kontaktstellen Frau und Beruf ist ein einstufiges Antragsverfahrens vorgesehen. Die Anträge sollen ein abschließendes Votum 11 ermöglichen. Sie werden auf Basis der unten genannten Auswahlkriterien in fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht geprüft und bewertet. Ggf. werden die Antragsteller zu einem Präsentations- und Verhandlungsverfahren ihres Antrags eingeladen. Die Letztentscheidung obliegt dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg. Das weiterentwickelte Landesprogramm Kontaktstellen Frau und Beruf soll zum 1. Januar 2016 starten. Es ist - unter dem Vorbehalt der Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers - eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren beabsichtigt. Für die ausgewählten Anträge schließt sich das reguläre Bewilligungsverfahren an. Die Zuschüsse werden jährlich bewilligt. Für das Jahr 2016 soll das Bewilligungsverfahren bis Dezember 2015 abgeschlossen sein. Die Arbeit der Kontaktstellen soll vom Ministerium gesteuert und durch eine Serviceund Koordinierungsstelle unterstützt werden. Eine entsprechende Kooperation und Unterstützung durch die Kontaktstellen wird vorausgesetzt. Es ist geplant, die Förderung im Rahmen des Fördercontrollings des Ministeriums zu begleiten. Die vorgesehene Programmbegleitung ist obligatorisch. Insofern besteht die Verpflichtung zur Offenlegung entsprechender Informationen, wie z.B. Kennzahlen. Antragsunterlagen: Dem Antrag sind nachfolgende Unterlagen beizufügen: • Informationen zum Antragsteller mit Darstellung der o Leistungsfähigkeit des Trägers o Kompetenzen, die zur Erreichung der Ziele des Landesprogramms befähigen o geplanten personellen Ausstattung der Kontaktstelle (bei Antragstellern aus vorrangigen Regionen gemäß Ziffer 8.2. ist eine Erklärung zur zusätzlichen Stelle erforderlich) o Qualifikationen des eingesetzten Personals (vgl. Qualifikationsprofil unter 8.1.) o Erfahrungen und Know How im Bereich der trägerneutralen, ganzheitlichen und lebensphasenorientierten Beratung von Frauen und Unternehmen o organisatorischen Anbindung beim Träger, räumlichen Unterbringung und örtlichen Lage der Kontaktstelle o Maßnahmen zur Abgrenzung des bei der Kontaktstelle eingesetzten Personals zu den sonstigen Aufgaben des Antragsstellers • Konzeption (maximal 10 Seiten) mit Darstellung des Vorgehens und der geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele gemäß Ziffer 1 und zur Erfüllung der Kernaufgaben gemäß Ziffer 3 des Landesprogramms. 12 Die Konzeption sollte Aussagen zu folgenden Punkten enthalten: o Angaben zu den regionalen Strukturen und deren Auswirkungen auf die im Einzugsgebiet lebenden Frauen sowie auf die regionalen Unternehmen und zu den zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen o Zielgruppenspezifische Angebotsmodule für Frauen und insbesondere Wiedereinsteigerinnen o Zielgruppenspezifische Angebotsmodule für Wirtschaft und kleine und mittlere Unternehmen o Regionale Abdeckung des Beratungsbedarfs und der Nachfrage mit Angeboten in der Fläche der Wirtschaftsregion o Darstellung vorhandener Zugänge zu den gender-/frauenpolitischen-, arbeitsmarkt-, wirtschafts-, bildungs- und strukturpolitischen Akteuren sowie zu den Unternehmen vor Ort o abgestimmtes Gesamtkonzept für die Wirtschaftsregion, ggf. mit regionalen Kooperationspartnern o Ggf. Darstellung und selbstverpflichtende Kooperationsvereinbarungen bzw. Absichtserklärungen (Letter of Intent) möglicher Kooperationspartner, falls zur Kofinanzierung erforderlich • Darstellung der Bereitschaft zur längerfristigen Finanzierung und Durchführung der Aufgaben mit konkreten Aussagen zum Zeithorizont • Gemäß Ziffer 3.2 zu § 44 LHO sind dem Antrag beizufügen: o eine aufgegliederte Darstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 mit einer Übersicht über die Finanzierung dieser Ausgaben (Kosten- und Finanzierungsplan für Projektförderungen). Bei den Personalausgaben ist die Eingruppierung des Personals anzugeben. Bei den Sachausgaben ist ggf. die geplante Verwendung der zweckgebundenen Zusatzförderung für Veranstaltungen mit Unternehmen und externe Beratungstage in der Region darzustellen. o eine summarische Darstellung der übrigen mit dem Vorhaben zusammenhängenden, aber nicht zuwendungsfähigen Ausgaben und eine Übersicht über die Finanzierung dieser Ausgaben, o eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde 13 o eine Erklärung, ob allgemein für die Einrichtung oder das Vorhaben eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz besteht; ggf. sind die sich hieraus ergebenden Vorteile darzustellen • Eigenerklärung nach §6 Abs.5 VOL/A und zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §4 Abs. 9 VOF • Verpflichtungserklärung entsprechend §5 des Tariftreue- und Mindestlohngesetzes (LTMG) Auswahlkriterien: Die Auswahl der eingereichten Anträge durch das MFW erfolgt nach den folgenden Kriterien: • Fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. der Verbundpartner • Vorhandene Zugänge zu den gender-/frauenpolitischen-, arbeitsmarkt-, wirtschafts-, bildungs- und strukturpolitischen Akteuren sowie zu den Unternehmen vor Ort • Kompetenzen und Erfahrungen des Antragstellers und seines Personals bezogen auf die genannten Ziele und Aufgabenstellungen • Qualität der Konzeption • Regionale Abdeckung und abgestimmtes regionales Gesamtkonzept, ggf. mit Kooperationspartnern • Nachhaltigkeit des Angebots (dauerhafte Durchführung und Finanzierung der Aufgabe) 10. Antragsfrist, Adresse, Ansprechpartner Anträge können bis spätestens 21. August 2015 eingereicht werden beim: Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg Dr. Birgit Buschmann Referatsleiterin Wirtschaft und Gleichstellung Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70173 Stuttgart E-Mail-Adresse: [email protected] 14 Bei Mailversand ist der Eingang bei der Poststelle unter der zentralen E-MailAdresse, bei Postversand der Eingangsstempel des Finanz- und Wirtschaftsministeriums maßgebend. 11. Ansprechpartnerinnen für Rückfragen Karin Längle, Referat Wirtschaft und Gleichstellung, Tel. 0711/123-2308, [email protected]. Dr. Birgit Buschmann, Referatsleiterin Wirtschaft und Gleichstellung, Tel. 0711/1232233, [email protected] Stuttgart, den 27. Mai 2015 Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg Anlage Höchstsätze und Richtpreise für die Ausstattung von Diensträumen 1. Höchstsatz "A" ohne Aufteilung in Ausstattungsgegenstände gilt für - 2. Vertreterin/Vertreter der Leiter oberster Landesbehörden; Regierungspräsidentin/Regierungspräsidenten und Präsidentin/Präsidenten der Landesoberbehörden sowie der höheren Sonderbehörden; Rektorin/Rektoren und Präsidentin/Präsidenten der wissenschaftlichen Hochschulen; Präsidentin/Präsidenten der obersten Gerichte des Landes; Höchstsatz "B" ohne Aufteilung in Ausstattungsgegenstände gilt für - Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden; Regierungsvizepräsidentin/Regierungsvizepräsidenten und Vizepräsidentin/Vizepräsidenten der Landesoberbehörden sowie der höheren Sonderbehörden; 15 - 3. Präsidentin/Präsidenten und Leiterin/Leiter der Behörden, Gerichte und sonstigen unmittelbaren Landeseinrichtungen und Betriebe; Kanzlerin/Kanzler, Leiterin/Leiter der Universitätsklinikumsverwaltung und Dekane einer wissenschaftlichen Hochschule sowie Leiterin/Leiter von besonderen Universitätseinrichtungen; Rektorin/Rektoren der Fachhochschulen; Höchstsatz "C" mit Aufteilung der Ausstattungsgegenstände ist für alle anderen Bediensteten anzuwenden, wenn diese die dienstlichen Erfordernisse rechtfertigen. Die Ausstattung beim Höchstsatz "C" umfasst folgende Aufteilung 1 Schreibtisch/Schreibmaschinentisch mit Unterschränken oder PC-Arbeitstisch und 2 Roll-/Beistellcontainer 1 Drehrollensessel 1 Aktenständer 1 Akten-/Garderobenschrank 1 Tisch mit 2 Besucherstühlen Die Höchstsätze und Richtpreise sind Nettoangaben ohne Mehrwertsteuer. 1. Höchstsätze für die Ausstattung von Diensträumen in der Gruppierung "A" = 3 850 € in der Gruppierung "B" = 3 350 € in der Gruppierung "C" = 2 800 € (mit Aufteilung) 2. Richtpreise für übliche Ausstattungsgegenstände 2.1 Tische Standardarbeitstisch 160/80/72 Schreibmaschinentisch 120/60/65 mit 1 Unterschrank Schreibtisch 160/80/72 mit 1 Unterschrank 160/80/72 mit 2 Unterschränken PC-Arbeitstisch 16 € 260 300 360 550 - 160/80/72 bis180/100/72 verkettbar, ohne Unterschrank - 160/90/72, verkettbar, höhenverstellbar, ohne Unterschrank - 80/80/72 bis 120/120, als Winkelelement verkettbar, höhenverstellbar Tisch 80/80/72 bis 120/60/65, Ablage- oder Besprechungstisch Roll-/Beistellcontainer 2.2 2.3 Stühle Drehrollensessel Sessel für Besucher, Konferenz- und Seminarräume Besucherstuhl Schränke Akten-/Garderobenschrank (abschließbar) Beistellschrank 120/42/72 Aktenständer 80/35/72 mit 1 Fachboden 17 350 410 – 460 230 – 380 100 - 140 290 340 230 90 - 130 350 - 540 230
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