Förderaufruf für das Landesprogramm Kontaktstellen Frau und Beruf

Förderaufruf für das Landesprogramm Kontaktstellen Frau und
Beruf Baden-Württemberg ab 2016
1. Ausgangslage
Die Gleichstellung von Frauen und Männern im Berufsleben ist ein zentrales
Anliegen der baden-württembergischen Wirtschaftspolitik. Die Handlungsfelder des
Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft orientieren sich dabei sowohl an den
Bedürfnissen der Wirtschaft - Fachkräftebedarf und demografischer Wandel - als
auch an den Lebenswirklichkeiten und Wünschen von Frauen und Männern eigenständige und partnerschaftliche Berufstätigkeit, gleichberechtigte Teilhabe am
Arbeitsmarkt und Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Die Beschäftigungsquote von Frauen hat sich seit dem Jahr 2000 um 8,7 Prozentpunkte erhöht und lag in Baden-Württemberg im Jahr 2013 bei 55,6 Prozent. Die
Erwerbsbeteiligung der Frauen hat sich in dieser Zeit stärker erhöht als die der
Männer. Wenngleich der Abstand im Lauf der Zeit kleiner geworden ist, ist die
Beschäftigungsquote der Frauen in 2013 aber immer noch zehn Prozentpunkte
geringer als die der Männer.
Die positive Bilanz bei der Zunahme der Frauenerwerbstätigkeit beruht vor allem auf
der starken Zunahme der Teilzeitbeschäftigung. 2012 arbeiteten mit 1,5 Millionen
rund 28 Prozent aller Erwerbstätigen in Teilzeit. 81 Prozent der Teilzeiterwerbstätigen waren dabei Frauen. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der
weiblichen Beschäftigten betrug 2012 rund 29 Stunden und lag somit deutlich unter
der durchschnittlichen Arbeitszeit der Männer (40,1 Stunden).
Ziel der baden-württembergischen Wirtschaftspolitik ist daher eine weitere
Steigerung der Beschäftigungsanteile und eine qualifikationsgerechte Beschäftigung
von Frauen. Die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und des Arbeitszeitvolumens von
Frauen stellt eine wichtige Zielsetzung im Rahmen des Programms der Allianz für
Fachkräfte dar.
Insgesamt bestehen zudem immer noch deutliche Unterschiede in den
Erwerbsmustern und Erwerbsverläufen von Frauen und Männern. So zeigen sich bei
den Frauen nach wie vor ein stark eingeschränktes Berufswahlspektrum und eine
Konzentration auf wenige Berufsgruppen sowie Berufsunterbrechungen, atypische
Beschäftigung und Karrierebrüche von gut qualifizierten Frauen mit der Konsequenz
eines Gender Pay Gaps und Gender Pension Gaps.
1
Um das Fachkräftepotenzial von Frauen noch besser auszuschöpfen und eine
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern am Erwerbs- und Familienleben
zu erreichen, müssen Maßnahmen insbesondere auf die Gewinnung von mehr
Frauen für MINT-Berufe, die Reduzierung des Berufsausstiegs, die Erleichterung des
Wiedereinstiegs, flexible, lebensphasenorientierte und partnerschaftliche
Arbeitsmodelle sowie dauerhafte und qualifikationsgerechte Beschäftigung in Fachund Führungspositionen zielen. Eine Grundvoraussetzung bildet dabei eine bessere
Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft fördert seit 1994 das Landesprogramm
Kontaktstellen Frau und Beruf mit derzeit zehn Beratungseinrichtungen an elf
Standorten. Grundlage bildet die vom Ministerrat am 17.1.1994 beschlossene
Konzeption zur Einrichtung der Kontaktstellen Frau und Beruf
Die Kontaktstellen bilden niederschwellige Anlaufstellen und ein wichtiges Bindeglied
zwischen den in ihrem Einzugsgebiet lebenden Frauen, dem Arbeitsmarkt und der
regionalen Wirtschaft.
Die derzeitigen Ziele des Landesprogramms sind
•
die Erschließung des Fachkräftepotenzials von Frauen für die Wirtschaft,
•
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und
•
die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen am Erwerbsleben.
Die Landesregierung hat in ihrer Koalitionsvereinbarung „einen flächendeckenden
Ausbau und eine ausreichende Finanzierung der Kontaktstellen Frau und Beruf“
angekündigt, aber auch beschlossen, alle Landesprogramme in den Fachministerien
daraufhin zu überprüfen, „ob mit den jeweiligen Kosten eine entsprechende
angemessene Gegenleistung für die Bürger oder die Wirtschaft einhergeht.“
2012 wurde das Landesprogramm Kontaktstellen Frau und Beruf durch die Prognos
AG evaluiert. Die Evaluation bestätigte die gute Qualität und Wirksamkeit der
Kontaktstellenarbeit. Die Gutachter empfahlen die Optimierung, Weiterentwicklung
und den mittelfristigen Ausbau des Programms. Die Ergebnisse der Evaluierung der
Prognos AG vom 23.10.2012 sind Grundlage für die zukünftige Ausrichtung des
Programms.
Zum 1. Januar 2016 sollen daher eine Weiterentwicklung und ein regionaler und
qualitativer Ausbau des erfolgreichen Programms erfolgen.
Weitere Informationen zum Landesprogramm sind zu finden unter
www.frauundberuf-bw.de.
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2.
Ziele
Das MFW möchte mit dem Förderaufruf folgende Ziele umsetzen:
•
Weiterentwicklung und Ausbau des Landesprogramms auf Basis der
Evaluierungsergebnisse und der Empfehlungen des Rechnungshofs
•
Umsetzung der Koalitionsvereinbarung der Landesregierung
•
Schaffung einer klaren Zukunftsperspektive und einer zukunftsgerechten
Aufstellung des Programms
•
Erhöhung der Wirkungen des Programms, Verstärkung der Kapazitäten und
Ausbau in der Fläche
•
Weiterentwicklung der übergreifenden Strukturen und Professionalisierung
•
Inhaltliche und konzeptionelle Weiterentwicklung des Programms
Zur Umsetzung sind u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:
3.
•
Einrichtung von Kontaktstellen Frau und Beruf in allen Wirtschaftsregionen
des Landes
•
Sicherstellung einer personellen Mindest- bzw. Regelausstattung in allen
Kontaktstellen
•
Kapazitätsausbau in überdurchschnittlich flächen- und bevölkerungsstarken
Regionen zur Abdeckung der Nachfrage und Erhöhung der Wirkung in der
Fläche
•
Sicherstellung einer ausreichenden Sachmittelausstattung.
•
Sicherstellung, dass neue Themen und zielgruppenspezifische Bedarfe
aufgegriffen werden.
Gegenstand der Förderung und Aufgabenbeschreibung
Mit dem Landesprogramm Kontaktstellen Frau und Beruf werden Maßnahmen
gefördert, die das Ziel verfolgen, die Erwerbstätigkeit von Frauen in BadenWürttemberg nachhaltig zu verbessern und zu steigern, das Fachkräftepotenzial von
Frauen für die Wirtschaft zu erschließen und einen Beitrag zur Verbesserung der
Rahmenbedingungen zu leisten. Mit den Maßnahmen sollen vor allem neue Zugänge
zu Arbeitsmarkt und Wirtschaft geschaffen, Hemmnisse beim Berufsein- und wiedereinstieg abgebaut, zeitliche und qualitative Unterbeschäftigung vermieden,
Existenzgründung und Selbständigkeit gefördert, partnerschaftliche berufliche
Entwicklungsmöglichkeiten und Aufstiegschancen erhöht werden.
Zentrale Aufgabe der Kontaktstellen ist es, die erfolgreiche berufliche Integration und
Entwicklung von Frauen durch ein verlässliches, niederschwelliges und
ganzheitliches Beratungs- und Informationsangebot zu unterstützen.
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Konkrete Aufgaben der Kontaktstellen Frau und Beruf sind dabei u.a.:
•
niederschwellige, regionale, lebensphasenorientierte Beratungs- und
Informationsangebote für Frauen in beruflichen Fragen wie berufliche
Orientierung und Berufswegplanung, Teilzeitausbildung, Berufseinstieg,
Wiedereinstieg, Umstieg, Aufstieg, Existenzgründung, Weiterbildung.
•
zielgruppenspezifische Veranstaltungen, Qualifizierungs-und
Vernetzungsangebote für Frauen, Unternehmen und Multiplikatoren sowie
themen- und zielgruppenspezifische Öffentlichkeitsarbeit,
•
Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen bei der Entwicklung
und Umsetzung von Konzepten zur Sicherung des weiblichen
Fachkräftepotenzials, Vereinbarkeit von Beruf und Familie / familienbewusste
und lebensphasenorientierte Unternehmenspolitik, Wiedereinstieg,
Gleichstellung, gendersensible Personalentwicklung und -bindung,
partnerschaftliche Arbeitsmodelle und Diversity Management.
•
Entwicklung und Umsetzung von Konzepten sowie regionalen Initiativen,
Maßnahmen und Projekten, die die spezifische Lebenssituation von Frauen
(und Männern), insbesondere mit Kindern sowie Alleinerziehenden und
Migrantinnen berücksichtigen, zur Erschließung dieses Fachkräftepotenzials,
Verbesserung der Erwerbstätigkeit und der beruflichen Gleichstellung
beitragen.
•
Netzwerkarbeit, Mitarbeit und Zusammenarbeit in regionalen PartnerNetzwerken, regionalen Fachkräfteallianzen sowie mit
Wirtschaftsorganisationen, Wirtschaftsfördergesellschaften,
Weiterbildungsträgern, Arbeitsagenturen und Unternehmen als Expertinnen in
den o.g. Themen. Beratung und Unterstützung der Verantwortlichen,
gendersensibel zu agieren, um die Erschließung des Fachkräftepotenzials und
die Gleichstellung von Frauen und Männern im Berufsleben gemeinsam zu
fördern.
Das Angebot der Kontaktstellen besteht nur für Personen mit Wohnsitz in BadenWürttemberg und für Unternehmen mit Betriebsstätten in Baden-Württemberg.
4.
Regionaler Ausbau
In einem Flächenland wie Baden-Württemberg ist eine erfolgreiche Umsetzung
maßgeblich von den jeweiligen regionalen Rahmenbedingungen abhängig,
insbesondere von der jeweiligen Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsstrukturen, den
regional unterschiedlichen Ausprägungen von Erwerbsorientierung und voraussetzungen sowie den regionalen Bedarfen, Initiativen und Angeboten. Aus
diesem Grund soll in jeder Wirtschaftsregion in Baden-Württemberg künftig eine
Kontaktstelle eingerichtet werden. In der Region Stuttgart sind aufgrund des hohen
Bevölkerungsanteils zwei Kontaktstellen vorgesehen. Landesweit sollen damit
insgesamt 13 Kontaktstellen eingerichtet werden.
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Wirtschafts- und
Raumordnungsregion
Örtlich zuständig für die Stadt- und Landkreise
Bodensee-Oberschwaben
Bodenseekreis, Ravensburg, Sigmaringen
Donau-Iller
Alb-Donau-Kreis, Biberach, Ulm
Heilbronn-Franken
Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis,
Schwäbisch Hall
Hochrhein-Bodensee
Konstanz, Lörrach, Waldshut
Mittlerer Oberrhein
Baden-Baden, Karlsruhe, Rastatt
Neckar-Alb
Reutlingen, Tübingen, Zollern-Alb
Nordschwarzwald
Calw, Enzkreis, Freudenstadt, Pforzheim
Ostwürttemberg
Heidenheim, Ostalbkreis
Rhein-Neckar-Odenwald
Rhein-Neckar-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis,
Heidelberg, Mannheim
Schwarzwald-Baar-Heuberg
Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen
Stuttgart
Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg,
Rems-Murr, Stuttgart
Südlicher Oberrhein
Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen,
Ortenaukreis, Freiburg im Breisgau
5. Antragsberechtigte
Antragsberechtigte als Träger einer Kontaktstelle Frau und Beruf sind:
•
juristische Personen des öffentlichen Rechts,
•
juristische Personen des Zivilrechts, sofern ihre Zielsetzung den Zielen des
Landesprogramms entspricht und sofern juristische Personen des öffentlichen
Rechts maßgeblichen Einfluss auf sie ausüben, z.B. aufgrund der Beteiligung
am Kapital, der Beteiligung an der laufenden Finanzierung oder der Vertretung
im Aufsichtsgremium,
•
Trägerverbünde, bestehend aus o.g. juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder des Zivilrechts.
Der Antragsteller muss seinen Hauptsitz in der Region haben, für die eine Förderung
beantragt wird.
Träger einer Kontaktstelle Frau und Beruf kann nur sein, wer eine neutrale und
trägerneutrale Beratung ermöglicht. Die Beratung darf nicht auf Bildungs- und
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Berufsinhalte der jeweiligen Trägerorganisationen beschränkt sein. Der Träger darf
mit dem Betrieb der Kontaktstelle Frau und Beruf keine eigenen wirtschaftlichen
Interessen verfolgen.
Soweit Trägerverbünde sich bewerben, sollten Art und Umfang der Kooperation
dargestellt werden. Entsprechende Kooperationsvereinbarungen bzw.
Absichtserklärungen (Letter of Intent) sind beizufügen. Dabei muss eine Organisation
Antragsteller der Zuwendung sein.
6. Kooperationen
Die Aktivitäten der Kontaktstellen sollen sich auf die jeweilige Wirtschaftsregion
erstrecken. Um die o.g. Ziele zu erreichen und voranzutreiben, bedarf es der
regionalen und funktionalen Abstimmung innerhalb einer Region. In BadenWürttemberg gibt es eine Reihe von Institutionen, die qua Gesetz oder Auftrag
verpflichtet sind, die o.g. Ziele zu verfolgen (z.B. Gleichstellungsbeauftragte) und /
oder angesichts des demografischen Wandels und Fachkräftebedarfs Initiativen
entwickelt haben (z.B. regionale Fachkräfteallianzen, Welcome Center). Zur
Abstimmung der Aktivitäten und Abdeckung der Nachfrage innerhalb der
Wirtschaftsregion mit Angeboten in der Fläche, sind daher Kooperationen eines
Antragstellers mit anderen Akteuren, wie den regionalen Fachkräfteallianzen,
Bündnissen für Familie, Chancengleichheitsbeauftragten, familyNET etc. sinnvoll und
erwünscht. Die Kooperationen und das regional abgestimmte Konzept sind im Antrag
darzulegen. Sofern eine finanzielle Beteiligung eines Kooperationspartners
vorgesehen ist, muss diese durch eine entsprechende Kooperationsvereinbarung
bzw. Absichtserklärung (Letter of Intent) belegt werden.
7. Ausstattung und Zuwendungsfähige Ausgaben
Grundsatz:
Jeder Kontaktstelle soll mit 2,5 Stellen ausgestattet sein. Diese Regelausstattung
beinhaltet eine 100%-Stelle für Leitung und Beratung, eine 100%-Stelle für Beratung
und eine 50%-Stelle für Verwaltung und Assistenz.
Zur Qualitätssicherung sollen die Leitungen der Kontaktstellen über folgendes
Qualifikationsprofil verfügen:
•
abgeschlossenes Hochschulstudium
•
umfangreiche Kenntnisse der zentralen und regionalen Wirtschafts- und
Arbeitsmarktstrukturen und der zu Beteiligenden, um die Aufgaben erfolgreich
umzusetzen
•
Frauen- bzw. Genderpolitische Expertise und hohes fachliches Wissen im
Bereich der Erwerbstätigkeit von Frauen
6
•
•
Ausgeprägte Fähigkeiten zur Entwicklung und Umsetzung von Konzepten und
Praxisansätzen
nachweisbare fundierte Erfahrungen und Kenntnisse in gender-/frauen-,
wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Strategien
•
Hohe Kooperations-, Organisations- und Verhandlungsfähigkeit
•
Fähigkeiten im Netzwerkmanagement und der Moderation unterschiedlicher
regionaler Akteure
•
Erfahrungen im Umgang mit Medien und Öffentlichkeitsarbeit
Die Beraterinnen sollen v.a. über anerkannte methodische und systemische
Beratungskompetenzen verfügen.
In der Summe ihrer Erfahrungen und Fähigkeiten sollen die Beschäftigten der
Kontaktstelle als Team den oben genannten Anforderungen genügen sowie über
wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Kenntnisse verfügen. Angestrebt wird, dass
die Beschäftigten einer jeden Kontaktstelle interdisziplinär aufgestellt sind und über
interkulturelle Kompetenz verfügen.
Die Zuwendungsfähigkeit der Ausgaben setzt voraus, dass das für die Beratung
eingesetzte Personal ausschließlich für die Aufgaben der Kontaktstelle Frau und
Beruf eingesetzt wird. In begründeten Fällen können Ausnahmen hiervon zugelassen
werden. Gegebenenfalls ist eine klare Abgrenzung der Tätigkeiten und eine
nachvollziehbare Ermittlung der jeweiligen Arbeitsanteile vorzunehmen. Gleiches gilt
für das für die Assistenz und Verwaltung eingesetzte Personal im Falle der nicht
ausschließlichen Tätigkeit für die Kontaktstelle.
Zuwendungsfähig sind nur die folgenden unter Ziffer 7.1 bis 7.3 genannten in einem
Kostenplan darzustellenden Positionen.
Nicht zuwendungsfähig sind:
•
Umsatzsteuerbeträge, die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar sind,
•
Beiträge zu nicht gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen,
•
Zuführungen an Rücklagen,
•
nicht-kassenwirksame Aufwendungen und Kosten (Abschreibungen, Bildung
von Rückstellungen, kalkulatorische Zinsen etc.),
•
Entgelte, soweit sie den TV-L und die für das Land maßgeblichen sonstigen
Tarifverträge übersteigen.
7
7.1. Ausgaben für Personal (Regelausstattung 2,5 Stellen)
Es werden 60 Prozent der tatsächlich anfallenden Ausgaben bezuschusst. Der
Förderhöchstbetrag für Personalausgaben für die ganzjährige Regelausstattung von
2,5 Stellen beträgt 113.000 Euro pro Jahr. Im Falle geringerer oder nicht ganzjähriger
Besetzung reduziert sich der Höchstbetrag entsprechend.
Für bereits vorhandenes Personal der bisherigen Träger der Kontaktstellen Frau und
Beruf gilt ein Bestandsschutz, d.h. dass die Personalkosten des bereits vorhandenen
Personals mit den bisherigen Eingruppierungen zuwendungsfähig sind.
•
Leitung der Kontaktstelle und Beratung:
Zuschussfähig sind Personalausgaben einschließlich Sozialabgaben und sonstige
Arbeitgeberanteile für die Person, die die Leitung der Kontaktstelle und
Beratungsaufgaben wahrnimmt.
Die Stelle ist grundsätzlich mit einer Vollzeitkraft zu besetzen.
Zuschussfähig ist eine Einstufung in E 13 nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L). Davon abweichend ist auch eine Einstufung nach E 12
TVL möglich. Höhere Einstufungen als E13 sind möglich, aber nicht zuschussfähig.
Die Mehrausgaben sind auszuweisen und zu 100 Prozent durch den Träger zu
finanzieren. Niedrigere Einstufungen als E12 sind nur mit Zustimmung des
Ministeriums im Einzelfall förderfähig.
•
Beratung
Zuschussfähig sind Personalausgaben einschließlich Sozialabgaben und sonstige
Arbeitgeberanteile für die Person, die Beratungsaufgaben wahrnimmt.
Die Stelle ist mit einer Vollzeitkraft oder 2 Teilzeitkräften zu besetzen.
Zuschussfähig ist eine Einstufung in E 12 nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L). Davon abweichend ist auch eine Einstufung nach E 11
TVL möglich. Höhere Einstufungen als E12 sind möglich, aber nicht zuschussfähig.
Die Mehrausgaben sind auszuweisen und zu 100 Prozent durch den Träger zu
finanzieren. Niedrigere Einstufungen als E11 sind nur mit Zustimmung des
Ministeriums im Einzelfall förderfähig.
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•
Assistenz / Verwaltungskraft
Zuschussfähig sind Personalausgaben einschließlich Sozialabgaben und sonstige
Arbeitgeberanteile für die Person, die zu 50% Assistenz- bzw. Verwaltungsaufgaben
zur Unterstützung der Beraterinnen wahrnimmt.
Die Stelle ist mit einer Teilzeitkraft zu besetzen.
Zuschussfähig ist eine Einstufung in E 6 nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L). Eine Einstufung ist auch bis E 8 möglich und förderfähig.
Niedrigere Einstufungen als E 6 sind mit Zustimmung des Ministeriums im Einzelfall
förderfähig.
7.2. Ausgaben für Personal (Kapazitätserweiterung um eine Vollzeitstelle in
besonders flächen- oder bevölkerungsstarken Regionen)
•
Grundsatz
Ein Kapazitätsausbau ist in Wirtschaftsregionen mit überproportionalem Flächenbzw. Bevölkerungsanteil um je max. eine weitere Vollzeitstelle (TV-L E12) für
Beratung zur besseren Abdeckung der Nachfrage und Umsetzung der Kernaufgaben
in der Fläche möglich.
Vorrangig sind dies die Regionen Rhein-Neckar, Heilbronn-Franken, Mittlerer
Oberrhein, Südlicher Oberrhein und Bodensee-Oberschwaben.
Sofern die vorrangigen Regionen die zusätzlichen Mittel nicht oder nur teilweise
abrufen können, ist eine Berücksichtigung anderer Regionen möglich, wenn der
Bedarf überzeugend dargelegt und belegt werden kann.
Es werden 60 Prozent der tatsächlich anfallenden Ausgaben bezuschusst.
Der Förderhöchstbetrag für Personalausgaben für die Kapazitätserweiterung um eine
Vollzeitstelle für die ganzjährige Ausstattung beträgt 48.700 Euro pro Jahr. Im Falle
geringerer oder nicht ganzjähriger Besetzung reduziert sich der Höchstbetrag
entsprechend.
•
Beratung
Zuschussfähig sind Personalausgaben einschließlich Sozialabgaben und sonstige
Arbeitgeberanteile für die Person, die Beratungsaufgaben zur besseren Abdeckung
der Nachfrage und zur Umsetzung der Kernaufgaben in der Fläche wahrnimmt.
Die Stelle ist mit einer Vollzeitkraft oder 2 Teilzeitkräften zu besetzen.
Zuschussfähig ist eine Einstufung in E 12 nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L). Davon abweichend ist auch eine Einstufung nach E 11
TVL möglich. Höhere Einstufungen als E12 sind möglich, aber nicht zuschussfähig.
Die Mehrausgaben sind auszuweisen und zu 100 Prozent durch den Träger zu
finanzieren. Niedrigere Einstufungen als E11 sind nur mit Zustimmung des
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Ministeriums im Einzelfall förderfähig.
7.3. Sachausgaben
Der Zuschuss für Sachausgaben wird als Pauschalsatz für Raumkosten, ITArbeitsplatz und sächlichen Verwaltungsaufwand gewährt. Er beträgt 8.800 Euro je
ganzjährig besetzter Vollzeitstelle. Bei Teilzeitstellen und nicht ganzjähriger
Besetzung reduziert sich der Pauschalsatz entsprechend. Die tatsächlichen
Ausgaben müssen nachgewiesen werden, ansonsten verringert sich der als
Festbetrag gewährte Zuschuss entsprechend.
Zuwendungsfähig sind folgende Sachausgaben:
•
Miete für angemietete Büroräume und einen Besprechungsraum
•
Renovierungskosten der Büroräume und des Besprechungsraums bei
trägereigenen Räume
•
Büroausstattung (Erst- bzw. Ersatzbeschaffung - Anschaffungskosten der
üblichen Ausstattungsgegenstände gemäß Anlage "Höchstsätze und
Richtwerte für die Ausstattung von Diensträumen")
•
Heizung, Wasser, Strom
•
Reinigung der Büroräume
•
Bürobedarf
•
EDV, Internet
•
Fachliteratur, Bücher
•
Honorare für Referenten
•
Honorare für Krankheitsvertretungen des bei der Kontaktstelle eingesetzten
Personals
•
Öffentlichkeitsarbeit
•
Verbrauchsmaterial
•
Reisen und Fortbildung (gemäß Landesreisekostengesetz)
•
Porto- und Telekommunikationsgebühren
Nicht zuwendungsfähig sind folgende Sachausgaben:
•
Abschreibungen,
•
kalkulatorische Kosten,
•
Verluste aus anderen Projekten und Maßnahmen
•
Verluste aus den Vorjahren
10
Der Förderhöchstbetrag für zuwendungsfähige Sachausgaben beträgt 22.000 Euro
je Kontaktstelle bei ganzjähriger Regelausstattung mit 2,5 Stellen.
5.000 Euro können darüber hinaus als zweckgebundene Zusatzförderung für
Veranstaltungen mit Unternehmen und externe Beratungstage in der Region gewährt
werden. Eine entsprechende Maßnahmenplanung und -umsetzung ist vorzulegen
und nachzuweisen.
Bei einer Erweiterung der personellen Ausstattung über die Regelausstattung hinaus,
wird der Zuschuss für Sachausgaben um maximal 8.800 Euro je Vollzeitstelle (ggf.
anteilig) erhöht.
8. Förderung
Finanziert werden ausschließlich die unter Ziff. 7 dargestellten zuschussfähigen
Ausgaben. Der Zuschuss wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als
Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung bei den Personalausgaben und als
Festbetragsfinanzierung bei den Sachausgaben aus Haushaltsmitteln des Landes
gewährt.
Eine Förderung ist nicht möglich, soweit Zuwendungen aus anderen Mitteln des
Landes gewährt werden. Zuwendungen Dritter sind grundsätzlich zulässig. Die
Antragsteller müssen jedoch einen erkennbaren Eigenanteil an den
zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln einbringen. Der Eigenanteil ist
ebenso wie die einzelnen Zuwendungen Dritter im Kosten- und Finanzierungsplan
gesondert auszuweisen.
Grundlage für die Bewilligung des Zuschusses sind die vom Ministerrat 1994
beschlossene Konzeption zur Errichtung der Kontaktstellen Frau und Beruf, die
§§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung, der Verwaltungsvorschriften hierzu. Zu
beachten sind dabei insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen für
Zuwendungen zur Projektförderung (ANBestP).
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
Die max. Förderung je Kontaktstelle bei Regelausstattung beträgt 140.000 Euro.
9. Antrags- und Bewilligungsverfahren, Laufzeit
Für die Auswahl der dreizehn Kontaktstellen Frau und Beruf ist ein einstufiges
Antragsverfahrens vorgesehen. Die Anträge sollen ein abschließendes Votum
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ermöglichen. Sie werden auf Basis der unten genannten Auswahlkriterien in
fachlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht geprüft und bewertet. Ggf. werden
die Antragsteller zu einem Präsentations- und Verhandlungsverfahren ihres Antrags
eingeladen. Die Letztentscheidung obliegt dem Ministerium für Finanzen und
Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg.
Das weiterentwickelte Landesprogramm Kontaktstellen Frau und Beruf soll zum
1. Januar 2016 starten. Es ist - unter dem Vorbehalt der Entscheidungen des
Haushaltsgesetzgebers - eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren beabsichtigt. Für
die ausgewählten Anträge schließt sich das reguläre Bewilligungsverfahren an. Die
Zuschüsse werden jährlich bewilligt. Für das Jahr 2016 soll das Bewilligungsverfahren bis Dezember 2015 abgeschlossen sein.
Die Arbeit der Kontaktstellen soll vom Ministerium gesteuert und durch eine Serviceund Koordinierungsstelle unterstützt werden. Eine entsprechende Kooperation und
Unterstützung durch die Kontaktstellen wird vorausgesetzt. Es ist geplant, die
Förderung im Rahmen des Fördercontrollings des Ministeriums zu begleiten. Die
vorgesehene Programmbegleitung ist obligatorisch. Insofern besteht die
Verpflichtung zur Offenlegung entsprechender Informationen, wie z.B. Kennzahlen.
Antragsunterlagen:
Dem Antrag sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:
•
Informationen zum Antragsteller mit Darstellung der
o Leistungsfähigkeit des Trägers
o Kompetenzen, die zur Erreichung der Ziele des Landesprogramms
befähigen
o geplanten personellen Ausstattung der Kontaktstelle
(bei Antragstellern aus vorrangigen Regionen gemäß Ziffer 8.2. ist eine
Erklärung zur zusätzlichen Stelle erforderlich)
o Qualifikationen des eingesetzten Personals (vgl. Qualifikationsprofil unter
8.1.)
o Erfahrungen und Know How im Bereich der trägerneutralen, ganzheitlichen
und lebensphasenorientierten Beratung von Frauen und Unternehmen
o organisatorischen Anbindung beim Träger, räumlichen Unterbringung und
örtlichen Lage der Kontaktstelle
o Maßnahmen zur Abgrenzung des bei der Kontaktstelle eingesetzten
Personals zu den sonstigen Aufgaben des Antragsstellers
•
Konzeption (maximal 10 Seiten) mit Darstellung des Vorgehens und der
geplanten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele gemäß Ziffer 1 und zur
Erfüllung der Kernaufgaben gemäß Ziffer 3 des Landesprogramms.
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Die Konzeption sollte Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:
o Angaben zu den regionalen Strukturen und deren Auswirkungen auf die im
Einzugsgebiet lebenden Frauen sowie auf die regionalen Unternehmen
und zu den zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen
o Zielgruppenspezifische Angebotsmodule für Frauen und insbesondere
Wiedereinsteigerinnen
o Zielgruppenspezifische Angebotsmodule für Wirtschaft und kleine und
mittlere Unternehmen
o Regionale Abdeckung des Beratungsbedarfs und der Nachfrage mit
Angeboten in der Fläche der Wirtschaftsregion
o Darstellung vorhandener Zugänge zu den gender-/frauenpolitischen-,
arbeitsmarkt-, wirtschafts-, bildungs- und strukturpolitischen Akteuren
sowie zu den Unternehmen vor Ort
o abgestimmtes Gesamtkonzept für die Wirtschaftsregion, ggf. mit
regionalen Kooperationspartnern
o Ggf. Darstellung und selbstverpflichtende Kooperationsvereinbarungen
bzw. Absichtserklärungen (Letter of Intent) möglicher Kooperationspartner,
falls zur Kofinanzierung erforderlich
•
Darstellung der Bereitschaft zur längerfristigen Finanzierung und Durchführung
der Aufgaben mit konkreten Aussagen zum Zeithorizont
•
Gemäß Ziffer 3.2 zu § 44 LHO sind dem Antrag beizufügen:
o eine aufgegliederte Darstellung der zuwendungsfähigen Ausgaben des
Vorhabens für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 mit einer Übersicht
über die Finanzierung dieser Ausgaben (Kosten- und Finanzierungsplan
für Projektförderungen).
Bei den Personalausgaben ist die Eingruppierung des Personals
anzugeben. Bei den Sachausgaben ist ggf. die geplante Verwendung der
zweckgebundenen Zusatzförderung für Veranstaltungen mit Unternehmen
und externe Beratungstage in der Region darzustellen.
o eine summarische Darstellung der übrigen mit dem Vorhaben
zusammenhängenden, aber nicht zuwendungsfähigen Ausgaben und eine
Übersicht über die Finanzierung dieser Ausgaben,
o eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde
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o eine Erklärung, ob allgemein für die Einrichtung oder das Vorhaben eine
Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz
besteht; ggf. sind die sich hieraus ergebenden Vorteile darzustellen
•
Eigenerklärung nach §6 Abs.5 VOL/A und zum Nichtvorliegen der
Ausschlussgründe nach §4 Abs. 9 VOF
•
Verpflichtungserklärung entsprechend §5 des Tariftreue- und
Mindestlohngesetzes (LTMG)
Auswahlkriterien:
Die Auswahl der eingereichten Anträge durch das MFW erfolgt nach den folgenden
Kriterien:
•
Fachliche Eignung und Leistungsfähigkeit des Antragstellers bzw. der
Verbundpartner
•
Vorhandene Zugänge zu den gender-/frauenpolitischen-, arbeitsmarkt-,
wirtschafts-, bildungs- und strukturpolitischen Akteuren sowie zu den
Unternehmen vor Ort
•
Kompetenzen und Erfahrungen des Antragstellers und seines Personals
bezogen auf die genannten Ziele und Aufgabenstellungen
•
Qualität der Konzeption
•
Regionale Abdeckung und abgestimmtes regionales Gesamtkonzept, ggf. mit
Kooperationspartnern
•
Nachhaltigkeit des Angebots (dauerhafte Durchführung und Finanzierung der
Aufgabe)
10. Antragsfrist, Adresse, Ansprechpartner
Anträge können bis spätestens 21. August 2015 eingereicht werden beim:
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
Dr. Birgit Buschmann
Referatsleiterin Wirtschaft und Gleichstellung
Schlossplatz 4 (Neues Schloss),
70173 Stuttgart
E-Mail-Adresse: [email protected]
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Bei Mailversand ist der Eingang bei der Poststelle unter der zentralen E-MailAdresse, bei Postversand der Eingangsstempel des Finanz- und Wirtschaftsministeriums maßgebend.
11. Ansprechpartnerinnen für Rückfragen
Karin Längle, Referat Wirtschaft und Gleichstellung, Tel. 0711/123-2308,
[email protected].
Dr. Birgit Buschmann, Referatsleiterin Wirtschaft und Gleichstellung, Tel. 0711/1232233, [email protected]
Stuttgart, den 27. Mai 2015
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg
Anlage
Höchstsätze und Richtpreise für die Ausstattung von Diensträumen
1.
Höchstsatz "A" ohne Aufteilung in Ausstattungsgegenstände gilt für
-
2.
Vertreterin/Vertreter der Leiter oberster Landesbehörden;
Regierungspräsidentin/Regierungspräsidenten und
Präsidentin/Präsidenten der Landesoberbehörden sowie der höheren
Sonderbehörden;
Rektorin/Rektoren und Präsidentin/Präsidenten der wissenschaftlichen
Hochschulen;
Präsidentin/Präsidenten der obersten Gerichte des Landes;
Höchstsatz "B" ohne Aufteilung in Ausstattungsgegenstände gilt für
-
Abteilungsleiterin/Abteilungsleiter in obersten Landesbehörden;
Regierungsvizepräsidentin/Regierungsvizepräsidenten und
Vizepräsidentin/Vizepräsidenten der Landesoberbehörden sowie der
höheren Sonderbehörden;
15
-
3.
Präsidentin/Präsidenten und Leiterin/Leiter der Behörden, Gerichte und
sonstigen unmittelbaren Landeseinrichtungen und Betriebe;
Kanzlerin/Kanzler, Leiterin/Leiter der Universitätsklinikumsverwaltung
und Dekane einer wissenschaftlichen Hochschule sowie Leiterin/Leiter
von besonderen Universitätseinrichtungen;
Rektorin/Rektoren der Fachhochschulen;
Höchstsatz "C" mit Aufteilung der Ausstattungsgegenstände ist für alle
anderen Bediensteten anzuwenden, wenn diese die dienstlichen Erfordernisse
rechtfertigen.
Die Ausstattung beim Höchstsatz "C" umfasst folgende Aufteilung
1 Schreibtisch/Schreibmaschinentisch mit Unterschränken
oder
PC-Arbeitstisch und 2 Roll-/Beistellcontainer
1 Drehrollensessel
1 Aktenständer
1 Akten-/Garderobenschrank
1 Tisch mit 2 Besucherstühlen
Die Höchstsätze und Richtpreise sind Nettoangaben ohne
Mehrwertsteuer.
1.
Höchstsätze für die Ausstattung von Diensträumen
in der Gruppierung "A" = 3 850 €
in der Gruppierung "B" = 3 350 €
in der Gruppierung "C" = 2 800 € (mit Aufteilung)
2.
Richtpreise für übliche Ausstattungsgegenstände
2.1
Tische
Standardarbeitstisch 160/80/72
Schreibmaschinentisch 120/60/65 mit 1 Unterschrank
Schreibtisch 160/80/72 mit 1 Unterschrank
160/80/72 mit 2 Unterschränken
PC-Arbeitstisch
16
€
260
300
360
550
- 160/80/72 bis180/100/72
verkettbar, ohne Unterschrank
- 160/90/72, verkettbar,
höhenverstellbar, ohne Unterschrank
- 80/80/72 bis 120/120, als Winkelelement
verkettbar, höhenverstellbar
Tisch 80/80/72 bis 120/60/65, Ablage- oder Besprechungstisch
Roll-/Beistellcontainer
2.2
2.3
Stühle
Drehrollensessel
Sessel für Besucher, Konferenz- und Seminarräume
Besucherstuhl
Schränke
Akten-/Garderobenschrank (abschließbar)
Beistellschrank 120/42/72
Aktenständer 80/35/72 mit 1 Fachboden
17
350
410 – 460
230 – 380
100 - 140
290
340
230
90 - 130
350 - 540
230