Evangelisch-Lutherische GESAMTKIRCHEN GEMEINDE COBURG Kirchgeld 2015 Evang.-Luth. Gesamtkirchengemeinde Coburg, Pfarrgasse 5, 96450 Coburg AUF DIE GEMEINSCHAFT KOMMT ES AN Kirchgeld 2015 Coburg, 13. April 2015 „Auf die Gemeinschaft kommt es an“, gerade in unseren evangelischen Gemeinden. Deshalb bitten wir Sie auch in diesem Jahr um Ihr Kirchgeld. Die Kirchensteuer beträgt in Bayern nur 8 % statt 9 % der Lohnsteuer. Die Differenz wird in Form des Kirchgeldes direkt für Aufgaben vor Ort erbeten. In den letzten zwei Jahren konnten wir dank Ihrer Hilfe die Evangelische Jugend bei der Ausbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden an Schulen sowie die Seniorenarbeit mit der Ausbildung von Altersberatern in den Kirchengemeinden fördern. Außerdem können so verschiedene Baumaßnahmen in der Gesamtkirchengemeinde finanziert werden, wie z.B. der Anbau der Kinderkrippe in der Kirchengemeinde Gauerstadt. Foto: M. Goldbach Dafür vielen herzlichen Dank. Das Projekt für das Jahr 2015 stellen wir Ihnen ausführlich in beiliegendem Flyer vor. Von jeher ist die Evangelische Kirche eine klingende Kirche. Kirchenmusik ist Teil der Verkündigung und Singende sowie auch Zuhörende profitieren positiv von den Klängen der Instrumente und Stimmen. Wenn der Raum zu klingen beginnt – durch Gesang, durch Orgelmusik, durch ein anderes Instrument – dann kann man eine neue Dimension erleben. Verstehen Sie was ich meine? In unseren evangelischen Gemeinden versuchen wir in jeder Lebenssituation für Sie da zu sein. Dafür brauchen wir Ihren Rückhalt. Tragen Sie bitte zum Gelingen unserer Gemeinschaft bei. Ganz konkret können Sie das tun, indem Sie mit dem Kirchgeld 2015 Ihren Beitrag leisten. Ihr Dekan Christoph Liebst P.S. Was das Kirchgeld ist und wie sich Ihr persönlicher Beitrag errechnet, lesen Sie auf der Rückseite dieses Schreibens. Bitte überweisen Sie ihr Kirchgeld bis zum 30. Juni 2015. Da die Zahlungen elektronisch verarbeitet werden, bitten wir bei Überweisung um die Angabe der Steuerund der KRO-Nummer (siehe Überweisungsträger). Sie haben eine Frage zum Kirchgeld oder möchten es in bar einzahlen? Tel: 09561/8071-14, Montag bis Freitag 8:00-12:00 Uhr oder E-Mail: [email protected] SEPA-Überweisung/Zahlschein (Name und Sitz des beauftragten Kreditinstituts) Für Überweisungen in Deutschland und in andere EU-/EWRStaaten in Euro. BIC Begünstigter: Name, Vorname/Firma (max. 27 Stellen, bei maschineller Beschriftung max. 35 Stellen) Beleg/Quittung für Auftraggeber IBAN des Auftraggebers Begünstigter EVANG.-LUTH. GESAMTKIRCHENGEMEINDE COBURG Evang. Luth. Gesamtkirchengemeinde Coburg IBAN des Begünstigten IBAN des Begünstigten (max. 34 Stellen) DE19783200760001439618 DE 19783200760001439618 HYVEDEMM480 BIC des Kreditinstituts/Zahlungsdienstleisters (8 oder 11 Stellen) HYVEDEMM480 Verwendungszweck Betrag: Euro, Cent Kirchgeld 2015 Steuer-Nr. Kunden-Referenznummer – Verwendungszweck, ggf. Name und Anschrift des Überweisenden (nur für Begünstigten) Steuer-Nr. Auftraggeber/Einzahler (genaue Anschrift) noch Verwendungszweck (insgesamt max. 2 Zeilen à 27 Stellen, bei maschineller Beschriftung max. 2 Zeilen á 35 Stellen) Kontoinhaber: Name, Vorname/Firma, Ort (max. 27 Stellen, keine Straßen- oder Postfachangaben) IBAN 08 DE Datum Unterschrift Datum Informationen zum Kirchgeld Bitte stufen Sie sich selbst ein: Jährliche Einkünfte* oder Bezüge* Gemäß § 7 Abs. 3 KirchStErhebG derzeit gültiger Grundfreibetrag (8354,- e) Kirchgeld 0,- e 8.355,- e bis 9.999,- e 5,- e 10.000,- e bis 24.999,- e 10,- e 25.000,- e bis 39.999,- e 25,- e 40.000,- e bis 54.999,- e 45,- e 55.000,- e bis 69.999,- e 70,- e 70.000,- e und mehr 100,- e *jährlich mehr als der derzeit gültige Grundfreibetrag (8354,- e) eigener Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind. Dabei sind auch solche Einnahmen zu berücksichtigen, die nach dem Einkommensteuergesetz ganz oder teilweise steuerfrei sind, d.h. auch Unterhaltsleistungen, Versorgungsbezüge, Renten oder andere wiederkehrende Bezüge z.B. BAföG, Stipendien. Bitte nutzen Sie das anhängende Formular für die Überweisung Ihres Kirchgeldbeitrages. Um Ihre Einzahlung richtig zuordnen zu können, bitten wir die Kirchgeld- und die KRO-Nummer anzugeben und die Überweisung nicht mit anderen Zahlungen zu vermischen. Bei Einkünften bis zum derzeitig gültigen Grundfreibetrag (8354,- E) sind Sie nicht kirchgeldpflichtig. Bitte senden Sie uns den beiliegenden Rücklaufzettel mit einem entsprechenden Vermerk zurück. Das Kirchgeld ist von der Steuer absetzbar. Bis 200,-e gilt der Überweisungsbeleg als Nachweis beim Finanzamt. Für höhere Beträge erhalten Sie eine Zuwendungsbescheinigung. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.kirche-und-geld.de Kirchgeldbescheid - Rechtsbehelfsbelehrung Bitte beachten Sie folgende Hinweise: Das Kirchgeld verbleibt in der Ortskirchengemeinde. Es wird neben den Kirchenumlagen (Kirchenlohn bzw. Kircheneinkommensteuer, Kirchenkapitalertragsteuer, Kirchengrundsteuer) und ggf. neben dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, die der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zufließen. Gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Kirchgeldes ist das staatliche Kirchensteuergesetz (KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.1994 (GVBl S.1026), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2008 (GVBl S. 973), und das kirchliche Kirchensteuererhebungsgesetz vom 09.12.2002 (KABl 2003, S.19) sowie die Ausführungsverordnung zum Kirchensteuererhebungsgesetz vom 15.10.2003 (KABl S. 306). Wir sind gerne bereit, Ihnen auf Anforderung die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen zuzusenden. Sie können auch im Kirchengemeindeamt der Evangelisch-Lutherischen Gesamtkirchengemeinde bzw. im Pfarramt der Kirchengemeinde (Anschrift auf der Vorderseite) eingesehen werden. Die Kirchgeldzahlung wird wie die Kirchenlohn- und Kircheneinkommensteuer bis zum Höchstbetrag vom Finanzamt in unbeschränkter Höhe bei den steuermindernden Sonderausgaben anerkannt. Für höhere Beträge erteilt Ihnen gerne die umseitig bezeichnete Stelle eine gesonderte Zuwendungsbestätigung. Kirchgeldpflichtig sind nach § 7 Abs. 3 des Kirchensteuererhebungsgesetzes evangelisch-lutherische Gemeindeglieder, die am 1. Januar die folgenden Voraussetzungen (die alle gleichzeitig vorliegen müssen) erfüllen: - Vollendung des 18. Lebensjahres vor dem 1. Januar des laufenden Jahres, - eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, die den Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes übersteigen (sog. Existenzminimum) - Wohnsitz im Bereich der Gesamtkirchengemeinde bzw. Kirchengemeinde. Bei der Ermittlung der Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, sind auch solche Einnahmen zu berücksichtigen, die aufgrund besonderer Vorschriften des Einkommensteuerrechts steuerfrei sind. Unterhaltsleistungen, Versorgungsbezüge, Renten und andere wiederkehrende Bezüge (z. B. BAföG, Stipendien) sind in voller Höhe als Einnahmen anzusetzen, auch wenn sie nicht oder nur zum Teil lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind. Von der Kirchgeldzahlung sind frei: - alle Gemeindemitglieder unter 18 Jahren, - Gemeindemitglieder über 18 Jahre, wenn ihre jährlichen Einkünfte (s. o.) das Existenzminimum nach § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. Sollte einer dieser Punkte auf Sie zutreffen, senden Sie uns bitte diesen Bescheid mit einem entsprechenden Vermerk zurück. Bei mehrfachem Wohnsitz ist derjenige Steuerverband kirchgeldberechtigt, in dessen Bezirk sich der Pflichtige vorwiegend aufhält (§ 7 Abs. 3 KirchStErhebG). Gegen diesen Bescheid ist der Einspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der umseitig bezeichneten Stelle einzulegen.
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