Informationen der Bezirksärztekammer Südbaden zur Weiterbildung Es gilt das Weiterbildungsrecht der Landesärztekammer Baden-Württemberg. (Stand: April 2015) 1. Grundlagen Weiterbildungsrecht Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung, einer Schwerpunktbezeichnung oder einer Zusatzbezeichnung, insbesondere die erforderlichen Mindestweiterbildungszeiten und -inhalte, sind in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer BadenWürttemberg und den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung geregelt. Weiterbildungsbefugnis Die Weiterbildung muss unter Anleitung eines von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugten Arztes erfolgen. Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die nicht unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes absolviert worden sind, können nicht als Weiterbildungszeit anerkannt werden. Aus Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung für neu eingeführte Bezeichnungen können sich zeitlich befristete Ausnahmen ergeben. Weiterbildungsstätte Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Über die Zulassung von Weiterbildungsstätten entscheidet die Ärztekammer auf Antrag. Einrichtungen der Hochschulen bedürfen keiner Zulassung. Weiterbildungsvergütung Die Weiterbildung hat im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit zu erfolgen, d.h. gemäß den bzw. orientiert an den tarifvertraglichen Bestimmungen. 2. Inhalte und Tätigkeiten Inhalte Die in der Weiterbildungsordnung geregelten und in den Richtlinien konkretisierten Inhalte und Anhaltszahlen sind Mindestinhalte und -zahlen. Ausland Auslandstätigkeiten können ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung entsprechen. Zu differenzieren ist dabei zwischen Tätigkeiten in einem EUStaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum und Tätigkeiten im übrigen Ausland. 3. Zeiten Vollzeit Die Weiterbildung ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung in Vollzeitbeschäftigung durchzuführen. Teilzeit Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Tätigkeiten unter 50 % können in der Regel nicht als Weiterbildungszeit anerkannt werden. Einzelfall- und Ausnahmeentscheidungen hierzu trifft der Vorstand der Ärztekammer. Abschnitte Weiterbildungsabschnitte unter 6 Monaten sind grundsätzlich nicht anrechenbar - eine Ausnahme besteht z. B. für Weiterbildungsabschnitte im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin. Hier kann die Weiterbildung teilweise, allerdings nur außerhalb der Pflichtzeiten, auch in Abschnitten von drei Monaten abgeleistet werden. Unterbrechungen Eine Unterbrechung der Weiterbildung (z.B. wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehrdienst, wissenschaftlicher Aufträge oder Krankheit) kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden. Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr. Wurde die Weiterbildung mehr als 10 Jahre unterbrochen, können die bereits absolvierten Weiterbildungsabschnitte grundsätzlich nicht mehr angerechnet werden. 4. Abschluss und Prüfung Zulassung zur Prüfung Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorstand der Ärztekammer in seiner monatlichen Sitzung. Nach Prüfungszulassung werden die Prüfungstermine im Einvernehmen mit den Prüfern von der Ärztekammer nach Bedarf festgesetzt. Das Anerkennungsverfahren dauert in der Regel zwei bis drei Monate. Sprache Die Prüfungssprache bei Prüfungen zum Erwerb einer Facharztanerkennung, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung ist ausnahmslos Deutsch. Ein erfolgreiches Bestehen der Prüfung setzt somit adäquate Kenntnisse der deutschen Sprache voraus. 5. Voraussetzungen für das Erteilen einer Weiterbildungsbefugnis Grundlage: Befugnis Die Befugnis zur Weiterbildung wird dem Arzt von der Ärztekammer auf Antrag erteilt. Die Antragsunterlagen sind bei der Ärztekammer erhältlich. Die Weiterbildungsbefugnis kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung selbst führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Voraussetzung: Programm Dem Antrag ist ein zeitlich und inhaltlich gegliedertes Weiterbildungsprogramm beizufügen, das auf die Weiterbildungsstätte ausgerichtet ist. Dieses gegliederte Programm muss auch den Weiterbildungsassistenten ausgehändigt werden. Persönliche und ganztägige Leitung Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Eine Aufteilung der Leitungsverpflichtung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist Gemeinsame Befugnis Die Weiterbildungsbefugnis für eine Weiterbildungsstätte wird entweder einem Arzt oder mehreren Ärzten gemeinsam erteilt. Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine gemeinsame Befugnis mit einem weiteren Arzt an jeder Weiterbildungsstätte zwingend, sodass an jeder Weiterbildungsstätte die vollumfängliche Weiterbildung gewährleistet werden kann. Der Antrag muss von den Ärzten gemeinsam bei der Ärztekammer gestellt werden. Änderungsmeldepflicht Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzeigen. Der Umfang seiner Befugnis ist an die Veränderungen anzupassen. 6. Pflichten des zur Weiterbildung befugten Arztes Qualitätssicherung Der weiterbildende Arzt ist verpflichtet, an Evaluationen und Qualitätssicherungsmaßnahmen der Landesärztekammer zur ärztlichen Weiterbildung teilzunehmen. Dokumentation Der Weiterbildungsassistent hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren, z. B. im Logbuch. Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss ihm die abgeleisteten Inhalte mit seiner Unterschrift bestätigen. Das Webportal WBmed vereinfacht das Planen und Verwalten der Weiterbildung und macht das Verfahren transparent; z. B. ist die Führung des Logbuchs auf elektronischem Wege möglich: www.aerztekammer-bw.de/wbmed Betreuung / Gespräch Der zur Weiterbildung befugte Arzt ist verpflichtet, mit seinem Weiterbildungsassistenten mindestens einmal jährlich ein Gespräch zu führen, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Der Inhalt dieses Gesprächs ist ebenfalls zu dokumentieren. Rotation Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss den Weiterbildungsassistenten die Teilnahme an einer ggf. erforderlichen Rotation (z. B. in der Chirurgie oder in der Inneren Medizin) ermöglichen. Weiterbildungszeugnis Der zuständige weiterbildende Arzt muss dem Weiterbildungsassistenten über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis ausstellen. Im Zeugnis sind im Einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darzulegen; zur Frage der fachlichen Eignung ist ausführlich Stellung zu nehmen. Das Zeugnis muss Angaben über den zeitlichen Umfang der Beschäftigung (Vollzeit/Teilzeit) und etwaige Unterbrechungen enthalten. Das Zeugnis über den letzten Weiterbildungsabschnitt muss außerdem Angaben über das Erreichen des Weiterbildungsziels bzw. eine Empfehlung für die Zulassung zur Prüfung enthalten. Die Pflicht zum Ausstellen eines Zeugnisses gilt nach Beendigung der Befugnis fort. Zeugnisse sind grundsätzlich innerhalb einer angemessenen Frist auszustellen und müssen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung bzw. bei Ausscheiden unverzüglich ausgehändigt werden. Ende der Weiterbildungsbefugnis Mit Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte oder der Auflösung der Weiterbildungsstätte erlischt die Weiterbildungsbefugnis. Ansprechpartner der Weiterbildungsabteilung Herr Vögele (Sachgebietsleiter) Frau Möller (Prüfungsorganisation) Frau Wolf (Sachbearbeitung) 0761 – 600 4721 0761 – 600 4720 0761 – 600 4719 Bezirksärztekammer Südbaden Sundgauallee 27 79114 Freiburg Telefon: 0761 – 600 470 Telefax: 0761 – 89 28 68 www.baek-sb.de Serviceangebot der Landesärztekammer Baden-Württemberg im Internet Ausführliche Informationen, Antragsformulare und die einschlägigen Rechtstexte sind im Internetangebot der Landesärztekammer Baden-Württemberg und der vier Bezirksärztekammern zu finden. Folgende Links führen zu den jeweiligen Seiten: Internetseite der Landesärztekammer Baden-Württemberg www.aerztekammer-bw.de Aktuelle Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/09/index.html Formulare und allgemeine Informationen zu Weiterbildungsthemen www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/index.html Allgemeines Serviceangebot und Merkblätter der Landesärztekammer Baden-Württemberg www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/index.html WBmed – Online-Planung der ärztlichen Weiterbildung www.aerztekammer-bw.de/wbmed Informationen zur Vorbereitung und zum Ablauf der Facharztprüfung http://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/05kammern/40sb/10service/11pruefung.pdf
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