Informationen der Bezirksärztekammer Südbaden zur Weiterbildung

Informationen der Bezirksärztekammer Südbaden zur Weiterbildung
Es gilt das Weiterbildungsrecht der Landesärztekammer Baden-Württemberg.
(Stand: April 2015)
1. Grundlagen
Weiterbildungsrecht
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Weiterbildung zum Erwerb einer Facharztbezeichnung, einer
Schwerpunktbezeichnung oder einer Zusatzbezeichnung, insbesondere die erforderlichen Mindestweiterbildungszeiten und -inhalte, sind in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer BadenWürttemberg und den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung geregelt.
Weiterbildungsbefugnis
Die Weiterbildung muss unter Anleitung eines von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugten Arztes
erfolgen. Zeiten ärztlicher Tätigkeit, die nicht unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes
absolviert worden sind, können nicht als Weiterbildungszeit anerkannt werden. Aus Übergangsbestimmungen der Weiterbildungsordnung für neu eingeführte Bezeichnungen können sich zeitlich
befristete Ausnahmen ergeben.
Weiterbildungsstätte
Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von
der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Über die
Zulassung von Weiterbildungsstätten entscheidet die Ärztekammer auf Antrag. Einrichtungen der
Hochschulen bedürfen keiner Zulassung.
Weiterbildungsvergütung
Die Weiterbildung hat im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit zu erfolgen, d.h.
gemäß den bzw. orientiert an den tarifvertraglichen Bestimmungen.
2. Inhalte und Tätigkeiten
Inhalte
Die in der Weiterbildungsordnung geregelten und in den Richtlinien konkretisierten Inhalte und
Anhaltszahlen sind Mindestinhalte und -zahlen.
Ausland
Auslandstätigkeiten können ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der
Weiterbildungsordnung entsprechen. Zu differenzieren ist dabei zwischen Tätigkeiten in einem EUStaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum und
Tätigkeiten im übrigen Ausland.
3. Zeiten
Vollzeit
Die Weiterbildung ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung in Vollzeitbeschäftigung
durchzuführen.
Teilzeit
Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen
an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die
Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Tätigkeiten unter 50 %
können in der Regel nicht als Weiterbildungszeit anerkannt werden. Einzelfall- und Ausnahmeentscheidungen hierzu trifft der Vorstand der Ärztekammer.
Abschnitte
Weiterbildungsabschnitte unter 6 Monaten sind grundsätzlich nicht anrechenbar - eine Ausnahme
besteht z. B. für Weiterbildungsabschnitte im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für
Allgemeinmedizin. Hier kann die Weiterbildung teilweise, allerdings nur außerhalb der Pflichtzeiten,
auch in Abschnitten von drei Monaten abgeleistet werden.
Unterbrechungen
Eine Unterbrechung der Weiterbildung (z.B. wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehrdienst,
wissenschaftlicher Aufträge oder Krankheit) kann nicht als Weiterbildungszeit angerechnet werden.
Dies gilt nicht für Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr.
Wurde die Weiterbildung mehr als 10 Jahre unterbrochen, können die bereits absolvierten
Weiterbildungsabschnitte grundsätzlich nicht mehr angerechnet werden.
4. Abschluss und Prüfung
Zulassung zur Prüfung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorstand der Ärztekammer in seiner monatlichen
Sitzung. Nach Prüfungszulassung werden die Prüfungstermine im Einvernehmen mit den Prüfern von
der Ärztekammer nach Bedarf festgesetzt. Das Anerkennungsverfahren dauert in der Regel zwei bis
drei Monate.
Sprache
Die Prüfungssprache bei Prüfungen zum Erwerb einer Facharztanerkennung, Schwerpunkt- oder
Zusatzbezeichnung ist ausnahmslos Deutsch. Ein erfolgreiches Bestehen der Prüfung setzt somit
adäquate Kenntnisse der deutschen Sprache voraus.
5. Voraussetzungen für das Erteilen einer Weiterbildungsbefugnis
Grundlage: Befugnis
Die Befugnis zur Weiterbildung wird dem Arzt von der Ärztekammer auf Antrag erteilt. Die
Antragsunterlagen sind bei der Ärztekammer erhältlich. Die Weiterbildungsbefugnis kann nur erteilt
werden, wenn der Arzt die Bezeichnung selbst führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine
mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann.
Voraussetzung: Programm
Dem Antrag ist ein zeitlich und inhaltlich gegliedertes Weiterbildungsprogramm beizufügen, das auf
die Weiterbildungsstätte ausgerichtet ist. Dieses gegliederte Programm muss auch den
Weiterbildungsassistenten ausgehändigt werden.
Persönliche und ganztägige Leitung
Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig
durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten.
Eine Aufteilung der Leitungsverpflichtung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist
möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist
Gemeinsame Befugnis
Die Weiterbildungsbefugnis für eine Weiterbildungsstätte wird entweder einem Arzt oder mehreren
Ärzten gemeinsam erteilt. Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine
gemeinsame Befugnis mit einem weiteren Arzt an jeder Weiterbildungsstätte zwingend, sodass an
jeder Weiterbildungsstätte die vollumfängliche Weiterbildung gewährleistet werden kann. Der Antrag
muss von den Ärzten gemeinsam bei der Ärztekammer gestellt werden.
Änderungsmeldepflicht
Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss Veränderungen in Struktur und Größe der
Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzeigen. Der Umfang seiner Befugnis ist an die
Veränderungen anzupassen.
6. Pflichten des zur Weiterbildung befugten Arztes
Qualitätssicherung
Der weiterbildende Arzt ist verpflichtet, an Evaluationen und Qualitätssicherungsmaßnahmen der
Landesärztekammer zur ärztlichen Weiterbildung teilzunehmen.
Dokumentation
Der Weiterbildungsassistent hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu
dokumentieren, z. B. im Logbuch. Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss ihm die abgeleisteten
Inhalte mit seiner Unterschrift bestätigen.
Das Webportal WBmed vereinfacht das Planen und Verwalten der Weiterbildung und macht das
Verfahren transparent; z. B. ist die Führung des Logbuchs auf elektronischem Wege möglich:
www.aerztekammer-bw.de/wbmed
Betreuung / Gespräch
Der zur Weiterbildung befugte Arzt ist verpflichtet, mit seinem Weiterbildungsassistenten mindestens
einmal jährlich ein Gespräch zu führen, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt
wird. Der Inhalt dieses Gesprächs ist ebenfalls zu dokumentieren.
Rotation
Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss den Weiterbildungsassistenten die Teilnahme an einer ggf.
erforderlichen Rotation (z. B. in der Chirurgie oder in der Inneren Medizin) ermöglichen.
Weiterbildungszeugnis
Der zuständige weiterbildende Arzt muss dem Weiterbildungsassistenten über die unter seiner
Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis ausstellen. Im Zeugnis sind im Einzelnen
die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darzulegen; zur Frage der fachlichen
Eignung ist ausführlich Stellung zu nehmen. Das Zeugnis muss Angaben über den zeitlichen Umfang
der Beschäftigung (Vollzeit/Teilzeit) und etwaige Unterbrechungen enthalten. Das Zeugnis über den
letzten Weiterbildungsabschnitt muss außerdem Angaben über das Erreichen des Weiterbildungsziels
bzw. eine Empfehlung für die Zulassung zur Prüfung enthalten. Die Pflicht zum Ausstellen eines
Zeugnisses gilt nach Beendigung der Befugnis fort. Zeugnisse sind grundsätzlich innerhalb einer
angemessenen Frist auszustellen und müssen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung bzw.
bei Ausscheiden unverzüglich ausgehändigt werden.
Ende der Weiterbildungsbefugnis
Mit Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte oder der Auflösung
der Weiterbildungsstätte erlischt die Weiterbildungsbefugnis.
Ansprechpartner der Weiterbildungsabteilung
Herr Vögele (Sachgebietsleiter)
Frau Möller (Prüfungsorganisation)
Frau Wolf (Sachbearbeitung)
0761 – 600 4721
0761 – 600 4720
0761 – 600 4719
Bezirksärztekammer Südbaden
Sundgauallee 27
79114 Freiburg
Telefon: 0761 – 600 470
Telefax: 0761 – 89 28 68
www.baek-sb.de
Serviceangebot der Landesärztekammer Baden-Württemberg im Internet
Ausführliche Informationen, Antragsformulare und die einschlägigen Rechtstexte sind im
Internetangebot der Landesärztekammer Baden-Württemberg und der vier Bezirksärztekammern zu
finden. Folgende Links führen zu den jeweiligen Seiten:
Internetseite der Landesärztekammer Baden-Württemberg
www.aerztekammer-bw.de
Aktuelle Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/09/index.html
Formulare und allgemeine Informationen zu Weiterbildungsthemen
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/30weiterbildung/index.html
Allgemeines Serviceangebot und Merkblätter der Landesärztekammer Baden-Württemberg
www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/index.html
WBmed – Online-Planung der ärztlichen Weiterbildung
www.aerztekammer-bw.de/wbmed
Informationen zur Vorbereitung und zum Ablauf der Facharztprüfung
http://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/05kammern/40sb/10service/11pruefung.pdf