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VBE_News
Mai 2015
Anhebung der Pensionsaltersgrenzen
Beschluss des Landtags Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2015
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner 96. Plenarsitzung am Mittwoch, dem 27. Mai
2015 den Gesetzentwurf eines Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher
Vorschriften (Anhebung der Pensionsaltersgrenzen; Drucksache 16/4505) abschließend
beraten und mit den Stimmen der Regierungsfraktionen faktisch verabschiedet.
Der Gesetzentwurf ist in seiner ursprünglichen Form verabschiedet worden, und zwar mit
den Stimmen der SPD-Landtagsfraktion und der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die
Grünen. Die CDU-Landtagsfraktion, deren Änderungsantrag keine Mehrheit fand, hat sich
enthalten. Nur die Oppositionsfraktion hat ihre Ankündigung aus dem
Anhörungsverfahren wahrgemacht durch die Vorlage eines eigenen Änderungsantrags.
Es ist bedauerlich, dass der Landtag die fundierten und umfangreichen Änderungs- und
Ergänzungswünsche des dbb rheinland-pfalz und des VBE Rheinland-Pfalz zum
Gesetzentwurf nicht in Betracht gezogen hat, obwohl die Hauptkritikpunkte über das
Anhörungsverfahren vor dem Innenausschuss des Landtages hinaus auch in den
Fraktionen wiederholt vorgetragen worden sind.
Die Regierungsfraktionen haben einen Entschließungsantrag vorgelegt unter dem Titel
„Gesundheitsmanagement in der öffentlichen Verwaltung stärken – Grundlage für längere
Lebensarbeitszeit schaffen“ (Drucksache 16/5069, vgl. Anlage). Gleichsam als
„Ausgleich“ für die Heraufsetzung der Pensionsaltersgrenzen wird damit die
Notwendigkeit eines strategischen Gesundheitsmanagements in der Landesverwaltung
betont und für die derzeit im Verbändebeteiligungsverfahren befindliche Fortschreibung
des Rahmenkonzepts „Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) in der
Landesverwaltung Rheinland-Pfalz“ eine stärkere Berücksichtigung folgender
Maßnahmen gefordert:
 altersgerechte Arbeitsplätze,

Veranstaltung von Gesundheitstagen,

ein ausreichendes Angebot zur Gesundheitsvorsorge für alle Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter zu schaffen,

Errichtung eines Anreizsystems, um selbst organisierte Gesundheitsförderungen
zu gewährleisten.
Die Oppositionsfraktion hat diesen Entschließungsantrag nicht mitgetragen, da er aus
ihrer Sicht nur Selbstverständlichkeiten enthält.
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Das Gesetz sieht in seinem Artikel 14 vier unterschiedliche Inkrafttret-Tatbestände vor:
Einige redaktionelle und gesetzliche Klarstellungen bezüglich Artikel 2 des
Dienstrechtsreformgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. Seite 157) sollen rückwirkend zu
dessen Inkrafttretenszeitpunkt (1. Juli 2013) in Kraft treten, um missverständliche
Auslegungen der seinerzeitigen Bestimmungen und mögliche unbeabsichtigte Nachteile
bei den seither in Ruhestand getretenen Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfängern zu vermeiden.
Die in Anlehnung an das steuerliche Reisekostenrecht enthaltene Änderung des
Landesreisekostengesetzes wird zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Neuregelung im
Steuerrecht in Kraft gesetzt, also zum 1. Januar 2014. Es wird bereits jetzt schon
reisekostenrechtlich entsprechend verfahren. - Die Streichung des Abschnitts 5 im
Landesbeamtenversorgungsgesetz („Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen“) tritt am 1.
Januar 2016 in Kraft mit einer weitreichenden Besitzstandswahrung (§ 97 a Absatz 5
Landesbeamtenversorgungsgesetz neu).
Was für Lehrerinnen und Lehrer besonders zu beachten ist
Für Lehrerinnen und Lehrer gilt im Wesentlichen eine Anhebung der
Lebensaltersarbeitszeit um ein Jahr, da ab 01. August 2015 der reguläre Pensionseintritt
zum Ende des Schuljahres erfolgt, in welchem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
Eine "Übergangsregelung" wurde für Geburten zwischen dem 01. April 1952 und dem 01.
Dezember 1952 geschaffen: Abweichend von der Grundregelung wird hier der reguläre
Pensionseintritt zum 31. Juli 2017 erfolgen.
Für ältere Kolleginnen und Kollegen gilt Bestandsschutz und es verbleibt bei der
bisherigen Regelung (Pensionseintritt zum Ende des Schuljahres, welches dem 65.
Geburtstag vorausgeht). Für jüngere Kolleginnen und Kollegen greift die neue Regelung
sodann ausnahmslos.
Anzumerken ist jedoch, dass die Grenze hinsichtlich der vorzeitigen Pensionierung auf
Antrag nicht verändert wurde, sodass es auch künftig möglich sein wird, den
Pensionseintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres zu beantragen. Die entsprechenden
Abschläge werden sich jedoch um monatlich 0,3 Prozentpunkte erhöhen. Gleiches gilt für
Schwerbehinderte, die auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres (mit
entsprechenden Abschlägen) pensioniert werden können.
Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung, also der Veröffentlichung im
Gesetzes- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz in Kraft. - Der VBE Rheinland-Pfalz wird in
Ausgabe 07-08/2015 seiner Zeitschrift „Rheinland-pfälzische Schule“ detailliert über die
insbesondere für Lehrerinnen und Lehrer veränderten Regelungen berichten.
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Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Besoldung im öffentlichen Dienst:
Signalwirkung für Besoldungsgesetzgebung in Rheinland-Pfalz
Der Gesetzgeber auf Landes- und Bundesebene muss die Besoldung der Richter und Beamten
auf einem amtsangemessenen Niveau halten. Eine faire Teilhabe an der allgemeinen
wirtschaftlichen sowie finanziellen Entwicklung muss garantiert sein. Das hat das
Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zur Richterbesoldung erneut bekräftigt und
konkretisiert durch die Vorgabe einer neuen Drei-Stufen-Prüfung und mehrerer
Vergleichsparameter. „Jetzt gilt Objektivität statt Besoldungswillkür“, sagte die dbb
Landesvorsitzen-de Lilli Lenz als Reaktion darauf.
„Besonders interessant sind die gerichtlichen Fingerzeige zur einheitlichen Verfeinerung von
objektiven Vergleichsmaßstäben in der Frage, welche Besoldungshöhe noch
amtsangemessen ist und durch welche Bezahlung ein Beamter schon abkoppelt wird. Wir
werden die Entscheidungsgründe wegen der Maßgaben genau prüfen“, sagte Lilli Lenz mit
Blick auf die Beamtenbesoldung in Rheinland-Pfalz. Hier unterstützt der dbb drei
Musterklageverfahren von Beamten gegen die seit 2012 wirkende „5 x 1 %“-Deckelung von
Besoldung und Versorgung im Landes- sowie Kommunaldienst.
„Entschieden wurde in Karlsruhe über die Richterbesoldung. Hinsichtlich der MiniAnpassungen seit 2012 in diesem Bereich war der rheinland-pfälzische Kläger leider nicht
erfolgreich. Für die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten steht eine Entscheidung
noch aus. Dabei geht es auch um die Frage, ob man Besoldungsanpassungen Jahre im Voraus
gesetzlich
festlegen
darf.
Die
entsprechenden
Musterverfahren
zur
Landesbesoldungsordnung A sind ausgesetzt.
Alle Betroffenen sind wie wir der Ansicht, dass Besoldungsgrenzen unterschritten sein
könnten und noch rechtlicher Klärungsbedarf wegen weiterer Bezahlungslücken besteht,
obwohl die Landesregierung kürzlich den Entwurf eines Anpassungsgesetzes zur Aufgabe des
seit 2012 geltenden Besoldungsdeckels vorgelegt hat“, so Lilli Lenz.
Aus Sicht des dbb rheinland-pfalz schlagen die Karlsruher Richter erneut eine Bresche für das
beamtenrechtliche, im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip. Die Besoldung im
öffentlichen Dienst darf demnach nicht greifbar hinter der allgemeinen
Einkommensentwicklung zurückbleiben.
Das Urteil enthält eine wichtige Wegmarke zur Durchsetzung der beamtenrechtlichen
Alimentation und stärkt den Rechtsgrundsatz. Alle Besoldungsgesetzgeber in Deutschland
müssen zukünftig durch die drei Stufen des neuen Prüfsystems sehr sorgfältig vorgehen.
„Nur durch konsequente Beachtung des Alimentationsprinzips lassen sich
Nachwuchsgewinnung und Qualität im öffentlichen Dienst sichern“, sagte die dbb
Landeschefin Lilli Lenz. - Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte am 03.
Dezember 2014 verhandelt (Az.: BvL 1/14 u.a.).
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Die Chancen nutzen – jetzt A 13!
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) muss die Landesregierung jetzt die
Lehrkräfte-Wechselprüfungsordnung ändern.
Dadurch erhalten Kolleginnen und Kollegen mit dem Lehramt Grund- und Hauptschule, die an
Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen tätig sind, eine realistische Möglichkeit auf A
13.
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Jetzt wird endlich eine Gleichstellung aller Lehrkräfte in der Besoldung möglich.
Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen sollten die Chance nutzen.
Deshalb konsequent handeln und jetzt schon die Wechselprüfung beantragen!
Informieren Sie sich bei unserem VBE-Experten-Team über Ihre Möglichkeiten.
Der VBE bietet hierfür an den Schulen folgende Informationsveranstaltungen an:
Termin
01.06.2015
02.06.2015
03.06.2015
08.06.2015
10.06.2015
11.06.2015
15.06.2015
16.06.2015
17.06.2015
17.06.2015
24.06.2015
29.06.2015
30.06.2015
01.07.2015
06.07.2015
07.07.2015
- wird fortgesetzt -
Uhrzeit
13:30
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16:30
15:00
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13:30
13:00
Schule
RS+ Nentershausen
RS+ Adenau und FOS
GRS+ Lenneberg Mainz-Budenheim, Standort Budenheim
RS+ Koblenz-Lützel
IGS Kaiserslautern (Goethe)
RS+ Lingenfeld
RS+ Landau (Konrad-Adenauer)
RS+ Mendig
GRS+ Irrel
RS+ Bad Kreuznach (Cruzenia)
RS+ Anne Frank, Mainz, Standort Goethe-Schule
RS+ Lambrecht
RS+ Oberwesel
RS+ Kusel
IGS Waldfischbach
RS+ Kobern-Gondorf
Nicht abhängen lassen: Jetzt A 13!
Ohne Wenn und Aber - das politische Ziel des VBE Rheinland-Pfalz bleibt die Gleichstellung der
Lehrkräfte in Ausbildung, Status und Besoldung unabhängig von der Schulart.
Aber wo andere nur Forderungen stellen, hat der VBE eine Strategie. Ohne das BVerwG-Urteil -wäre
nichts passiert.
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