Seite 1 VBE_News Mai 2015 Anhebung der Pensionsaltersgrenzen Beschluss des Landtags Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 2015 Der Landtag Rheinland-Pfalz hat in seiner 96. Plenarsitzung am Mittwoch, dem 27. Mai 2015 den Gesetzentwurf eines Landesgesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Anhebung der Pensionsaltersgrenzen; Drucksache 16/4505) abschließend beraten und mit den Stimmen der Regierungsfraktionen faktisch verabschiedet. Der Gesetzentwurf ist in seiner ursprünglichen Form verabschiedet worden, und zwar mit den Stimmen der SPD-Landtagsfraktion und der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen. Die CDU-Landtagsfraktion, deren Änderungsantrag keine Mehrheit fand, hat sich enthalten. Nur die Oppositionsfraktion hat ihre Ankündigung aus dem Anhörungsverfahren wahrgemacht durch die Vorlage eines eigenen Änderungsantrags. Es ist bedauerlich, dass der Landtag die fundierten und umfangreichen Änderungs- und Ergänzungswünsche des dbb rheinland-pfalz und des VBE Rheinland-Pfalz zum Gesetzentwurf nicht in Betracht gezogen hat, obwohl die Hauptkritikpunkte über das Anhörungsverfahren vor dem Innenausschuss des Landtages hinaus auch in den Fraktionen wiederholt vorgetragen worden sind. Die Regierungsfraktionen haben einen Entschließungsantrag vorgelegt unter dem Titel „Gesundheitsmanagement in der öffentlichen Verwaltung stärken – Grundlage für längere Lebensarbeitszeit schaffen“ (Drucksache 16/5069, vgl. Anlage). Gleichsam als „Ausgleich“ für die Heraufsetzung der Pensionsaltersgrenzen wird damit die Notwendigkeit eines strategischen Gesundheitsmanagements in der Landesverwaltung betont und für die derzeit im Verbändebeteiligungsverfahren befindliche Fortschreibung des Rahmenkonzepts „Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) in der Landesverwaltung Rheinland-Pfalz“ eine stärkere Berücksichtigung folgender Maßnahmen gefordert: altersgerechte Arbeitsplätze, Veranstaltung von Gesundheitstagen, ein ausreichendes Angebot zur Gesundheitsvorsorge für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu schaffen, Errichtung eines Anreizsystems, um selbst organisierte Gesundheitsförderungen zu gewährleisten. Die Oppositionsfraktion hat diesen Entschließungsantrag nicht mitgetragen, da er aus ihrer Sicht nur Selbstverständlichkeiten enthält. Postanschrift: Hausanschrift: Tel.: 0 61 31 - 61 64 22 Landesgeschäftsstelle Adam-Karrillon-Straße 62 Fax: 0 61 31 - 61 64 25 Postfach 42 07 D-55118 Mainz www.vbe-rp.de D-55032 Mainz [email protected] Seite 2 Das Gesetz sieht in seinem Artikel 14 vier unterschiedliche Inkrafttret-Tatbestände vor: Einige redaktionelle und gesetzliche Klarstellungen bezüglich Artikel 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. Seite 157) sollen rückwirkend zu dessen Inkrafttretenszeitpunkt (1. Juli 2013) in Kraft treten, um missverständliche Auslegungen der seinerzeitigen Bestimmungen und mögliche unbeabsichtigte Nachteile bei den seither in Ruhestand getretenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zu vermeiden. Die in Anlehnung an das steuerliche Reisekostenrecht enthaltene Änderung des Landesreisekostengesetzes wird zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Neuregelung im Steuerrecht in Kraft gesetzt, also zum 1. Januar 2014. Es wird bereits jetzt schon reisekostenrechtlich entsprechend verfahren. - Die Streichung des Abschnitts 5 im Landesbeamtenversorgungsgesetz („Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen“) tritt am 1. Januar 2016 in Kraft mit einer weitreichenden Besitzstandswahrung (§ 97 a Absatz 5 Landesbeamtenversorgungsgesetz neu). Was für Lehrerinnen und Lehrer besonders zu beachten ist Für Lehrerinnen und Lehrer gilt im Wesentlichen eine Anhebung der Lebensaltersarbeitszeit um ein Jahr, da ab 01. August 2015 der reguläre Pensionseintritt zum Ende des Schuljahres erfolgt, in welchem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Eine "Übergangsregelung" wurde für Geburten zwischen dem 01. April 1952 und dem 01. Dezember 1952 geschaffen: Abweichend von der Grundregelung wird hier der reguläre Pensionseintritt zum 31. Juli 2017 erfolgen. Für ältere Kolleginnen und Kollegen gilt Bestandsschutz und es verbleibt bei der bisherigen Regelung (Pensionseintritt zum Ende des Schuljahres, welches dem 65. Geburtstag vorausgeht). Für jüngere Kolleginnen und Kollegen greift die neue Regelung sodann ausnahmslos. Anzumerken ist jedoch, dass die Grenze hinsichtlich der vorzeitigen Pensionierung auf Antrag nicht verändert wurde, sodass es auch künftig möglich sein wird, den Pensionseintritt mit Vollendung des 63. Lebensjahres zu beantragen. Die entsprechenden Abschläge werden sich jedoch um monatlich 0,3 Prozentpunkte erhöhen. Gleiches gilt für Schwerbehinderte, die auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres (mit entsprechenden Abschlägen) pensioniert werden können. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung, also der Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz in Kraft. - Der VBE Rheinland-Pfalz wird in Ausgabe 07-08/2015 seiner Zeitschrift „Rheinland-pfälzische Schule“ detailliert über die insbesondere für Lehrerinnen und Lehrer veränderten Regelungen berichten. RED Postanschrift: Hausanschrift: Tel.: 0 61 31 - 61 64 22 Landesgeschäftsstelle Adam-Karrillon-Straße 62 Fax: 0 61 31 - 61 64 25 Postfach 42 07 D-55118 Mainz www.vbe-rp.de D-55032 Mainz [email protected] Seite 3 Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Besoldung im öffentlichen Dienst: Signalwirkung für Besoldungsgesetzgebung in Rheinland-Pfalz Der Gesetzgeber auf Landes- und Bundesebene muss die Besoldung der Richter und Beamten auf einem amtsangemessenen Niveau halten. Eine faire Teilhabe an der allgemeinen wirtschaftlichen sowie finanziellen Entwicklung muss garantiert sein. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil zur Richterbesoldung erneut bekräftigt und konkretisiert durch die Vorgabe einer neuen Drei-Stufen-Prüfung und mehrerer Vergleichsparameter. „Jetzt gilt Objektivität statt Besoldungswillkür“, sagte die dbb Landesvorsitzen-de Lilli Lenz als Reaktion darauf. „Besonders interessant sind die gerichtlichen Fingerzeige zur einheitlichen Verfeinerung von objektiven Vergleichsmaßstäben in der Frage, welche Besoldungshöhe noch amtsangemessen ist und durch welche Bezahlung ein Beamter schon abkoppelt wird. Wir werden die Entscheidungsgründe wegen der Maßgaben genau prüfen“, sagte Lilli Lenz mit Blick auf die Beamtenbesoldung in Rheinland-Pfalz. Hier unterstützt der dbb drei Musterklageverfahren von Beamten gegen die seit 2012 wirkende „5 x 1 %“-Deckelung von Besoldung und Versorgung im Landes- sowie Kommunaldienst. „Entschieden wurde in Karlsruhe über die Richterbesoldung. Hinsichtlich der MiniAnpassungen seit 2012 in diesem Bereich war der rheinland-pfälzische Kläger leider nicht erfolgreich. Für die Besoldung der Landes- und Kommunalbeamten steht eine Entscheidung noch aus. Dabei geht es auch um die Frage, ob man Besoldungsanpassungen Jahre im Voraus gesetzlich festlegen darf. Die entsprechenden Musterverfahren zur Landesbesoldungsordnung A sind ausgesetzt. Alle Betroffenen sind wie wir der Ansicht, dass Besoldungsgrenzen unterschritten sein könnten und noch rechtlicher Klärungsbedarf wegen weiterer Bezahlungslücken besteht, obwohl die Landesregierung kürzlich den Entwurf eines Anpassungsgesetzes zur Aufgabe des seit 2012 geltenden Besoldungsdeckels vorgelegt hat“, so Lilli Lenz. Aus Sicht des dbb rheinland-pfalz schlagen die Karlsruher Richter erneut eine Bresche für das beamtenrechtliche, im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip. Die Besoldung im öffentlichen Dienst darf demnach nicht greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückbleiben. Das Urteil enthält eine wichtige Wegmarke zur Durchsetzung der beamtenrechtlichen Alimentation und stärkt den Rechtsgrundsatz. Alle Besoldungsgesetzgeber in Deutschland müssen zukünftig durch die drei Stufen des neuen Prüfsystems sehr sorgfältig vorgehen. „Nur durch konsequente Beachtung des Alimentationsprinzips lassen sich Nachwuchsgewinnung und Qualität im öffentlichen Dienst sichern“, sagte die dbb Landeschefin Lilli Lenz. - Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte am 03. Dezember 2014 verhandelt (Az.: BvL 1/14 u.a.). RED Postanschrift: Hausanschrift: Tel.: 0 61 31 - 61 64 22 Landesgeschäftsstelle Adam-Karrillon-Straße 62 Fax: 0 61 31 - 61 64 25 Postfach 42 07 D-55118 Mainz www.vbe-rp.de D-55032 Mainz [email protected] Seite 4 Die Chancen nutzen – jetzt A 13! Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) muss die Landesregierung jetzt die Lehrkräfte-Wechselprüfungsordnung ändern. Dadurch erhalten Kolleginnen und Kollegen mit dem Lehramt Grund- und Hauptschule, die an Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen tätig sind, eine realistische Möglichkeit auf A 13. Jetzt wird endlich eine Gleichstellung aller Lehrkräfte in der Besoldung möglich. Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen sollten die Chance nutzen. Deshalb konsequent handeln und jetzt schon die Wechselprüfung beantragen! Informieren Sie sich bei unserem VBE-Experten-Team über Ihre Möglichkeiten. Der VBE bietet hierfür an den Schulen folgende Informationsveranstaltungen an: Termin 01.06.2015 02.06.2015 03.06.2015 08.06.2015 10.06.2015 11.06.2015 15.06.2015 16.06.2015 17.06.2015 17.06.2015 24.06.2015 29.06.2015 30.06.2015 01.07.2015 06.07.2015 07.07.2015 - wird fortgesetzt - Uhrzeit 13:30 13:30 13:30 16:30 15:00 16:00 13:30 13:30 13:10 13:30 13:30 13:30 13:30 13:30 13:00 Schule RS+ Nentershausen RS+ Adenau und FOS GRS+ Lenneberg Mainz-Budenheim, Standort Budenheim RS+ Koblenz-Lützel IGS Kaiserslautern (Goethe) RS+ Lingenfeld RS+ Landau (Konrad-Adenauer) RS+ Mendig GRS+ Irrel RS+ Bad Kreuznach (Cruzenia) RS+ Anne Frank, Mainz, Standort Goethe-Schule RS+ Lambrecht RS+ Oberwesel RS+ Kusel IGS Waldfischbach RS+ Kobern-Gondorf Nicht abhängen lassen: Jetzt A 13! Ohne Wenn und Aber - das politische Ziel des VBE Rheinland-Pfalz bleibt die Gleichstellung der Lehrkräfte in Ausbildung, Status und Besoldung unabhängig von der Schulart. Aber wo andere nur Forderungen stellen, hat der VBE eine Strategie. Ohne das BVerwG-Urteil -wäre nichts passiert. RED Postanschrift: Hausanschrift: Tel.: 0 61 31 - 61 64 22 Landesgeschäftsstelle Adam-Karrillon-Straße 62 Fax: 0 61 31 - 61 64 25 Postfach 42 07 D-55118 Mainz www.vbe-rp.de D-55032 Mainz [email protected]
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