1/2015 - auf den Seiten des Vereins der Richter und Staatsanwälte

Deutscher Richterbund
Verein der Richter und
Staatsanwälte
in Baden-Württemberg e. V.
mitteilungen
www.richterverein-bw.de
Fritz Bauer
Kohlezeichnung von
Pieter Sohl, Heidelberg.
Gezeichnet anlässlich der
Ausstellung zu Fritz Bauer
im Landgericht Heidelberg.
1/
Stufenvertretungen: Stellungnahmen zum Referentenentwurf
Beurteilungsrichtlinie: Stellungnahme zur vorgesehenen Neufassung
15
Fritz Bauer: Der Staatsanwalt. NS-Verbrechen vor Gericht
Ankündigung der Mitgliederversammlung am 03.07.2015 in Baden-Baden
Impressum
Inhalt
editorial3
Herausgeber
Mitgliederzeitschrift des Vereins der Richter und
Stufenvertretungen4
Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V.
Hauffstraße 5 · 70190 Stuttgart
Stellungnahme zum Referentenentwurf des Justizministeriums
4
Stellungnahme der Fachgruppe der Sozialrichter
9
Vorsitzender: Matthias Grewe
Telefon
(07 51) 806 14 09
Bankverbindung
(auch für Beitragszahlungen)
Beurteilungsrichtlinie13
BW Bank Stuttgart
BLZ 60050101
Konto-Nummer 2929550
Geschäftsstelle
Beatrix Masen, c/o AG Stuttgart
Hauffstraße 5 · 70190 Stuttgart
Telefon
Stellungnahme zur geplanten Neufassung
13
Ankündigung der
Mitgliederversammlung 2015
15
Fritz Bauer
16
(07 11) 24 37 20
[email protected]
Gesamtherstellung und Anzeigenverwaltung
Gebrüder Wilke GmbH, Druckerei und Verlag
Oberallener Weg 1 · 59069 Hamm
Telefon
(0 23 85) 4 62 90 - 0
Telefax
(0 23 85) 4 62 90 - 90
[email protected]
Festvortrag von Prof. Dr. Edgar Wolfrum:
Ankläger in geschichtsloser Zeit – Fritz Bauer
16
Neue Mitglieder/
Verstorbene Mitglieder
25
Beitrittserklärung26
Bezugsbedingungen
Der Verkaufspreis ist durch den Mitgliedsbeitrag
abgegolten. Bezugspreis für Nichtmitglieder jährlich 20 Euro plus Versandkosten.
Hinweise
Die Formulierungen „Richter“ und „Staatsanwalt“
bezeichnen in Mitteilungen geschlechtsunabhängig den Beruf.
Namentlich gekennzeichnete Berichte entsprechen
Zu dem Zeichner des Titelbildes:
nicht immer der Meinung der Redaktion.
Zuschriften erbeten an die Geschäftsstelle
Pieter Sohl
des Landesverbandes NRW des Deutschen
Richterbundes oder die Schriftleitung (s. o.).
Geboren 1933 in Mannheim.1952 Kunstakademie Düsseldorf.
Schüler von Ewald Mataré, Bruno Goller und Zoltan Szekessy.1954
Titelbild: www.istockphoto.com/DSGpro
Gewinner des Athenpreises. Kunstakademie Athen. Schüler von
Christos Kapralos. Danach ein Jahr Reisen in Griechenland. 1956
Alle Daten auch im Internet unter:
www.richterverein-bw.de
Deutscher Richterbund
Verein der Richter und
Staatsanwälte
in Baden-Württemberg e. V.
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bis 1961 lebt er in Kamerun, Kongo, Kenia und Madagaskar. 1962
erneut in Griechenland. 1964 bis 1965 als Kunsterzieher in USA
tätig. 1967 bis 1969 als Emailleur in Kopenhagen. Seit 1970 wieder in Deutschland. Lebt als freischaffender Maler und Bildhauer
auf dem Kohlhof. 1999 Gewinner des Willibald-Kramm-Preises.
Zahlreiche Ausstellungen im In- und Ausland.
mitteilungen
1/2015
Editorial
Editorial
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wer ernst genommen werden will, muss sich auch
Auch zur geplanten Neufassung der Beurtei-
so verhalten. Wir haben es bisher so gehalten, uns
lungsrichtlinie haben wir Stellung genommen.
kritisch, aber konstruktiv mit der Justizverwaltung
Hier halten wir insbesondere an unserer Kritik
im Land auseinanderzusetzen, und so wollen wir
zu der vorgesehenen Stichtagsregelung fest.
es auch künftig handhaben. Nur auf diesem Weg
Sie wird in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und
erreichen wir die Entscheidungsträger welcher Par-
in mancher Staatsanwaltschaft absehbar zu ei-
tei auch immer, nur so haben wir die Chance, mit
ner
berechtigten Anliegen und guten Argumenten ge-
wenn nicht formelhafter Beurteilungen führen.
Qualitätseinbuße
im
Sinne
formalisierter,
hört zu werden. Wer hingegen mit persönlich enttäuschter Fundamentalkritik oder gar pauschaler
Anlässlich einer Ausstellung im Landgericht Hei-
Herabsetzung agiert, braucht sich am Ende nicht
delberg erfährt Fritz Bauer in diesem Heft eine be-
zu wundern, vor allem nicht über die Vergeblichkeit
sondere Würdigung. Es steht uns gut zu Gesicht,
seiner Bemühungen.
uns dieser herausragenden Figur der deutschen
Hans Jörg
Städtler-Pernice
Justiz zu erinnern. Fritz Bauer war maßgeblich an
Auf dieser Linie liegt es, wenn wir auch diesmal
der Aufarbeitung des Nazi-Unrechts beteiligt; er hat
wieder kritisch zu wichtigen Vorhaben des Justiz-
sie entscheidend selbst vorangetrieben. Anlässlich
ministeriums Stellung genommen haben, so insbe-
der Ausstellungseröffnung hat Prof. Wolfrum von
sondere zum Referentenentwurf des Justizministe-
der Universität Heidelberg einen wirklich großarti-
riums über die vorgesehenen Stufenvertretungen.
gen Festvortrag über Person und Wirken von Fritz
Wir bleiben dabei, dass – wer effektive Stufenver-
Bauer gehalten. Dieser Vortrag ist hier ebenfalls
tretungen wirklich will – diese auch auskömmlich
wiedergegeben, Sie sollten sich ihn auf keinen Fall
ausstatten muss. Es darf daher nicht den gewählten
entgehen lassen.
Räten vor Ort überlassen bleiben, per Antrag eine –
notwendig uneinheitliche – Freistellung zu erbitten.
Schließlich kündigen wir hier unsere Mitgliederver-
Vielmehr halten wir schon im Gesetz festzulegende
sammlung 2015 an, die dieses Jahr am 3. Juli in
Mindestfreistellungen für erforderlich, wenn die Stu-
Baden-Baden stattfinden wird. Ich freue mich da-
fenvertretungen letztlich nicht nur auf dem Papier
rauf, Sie dort wiederzusehen und wünsche Ihnen,
stehen sollen. Unsere Stellungnahme zum Referen-
wie immer, eine gute Lektüre.
tenentwurf finden Sie gleich im Anschluss an dieses Editorial, daneben aber auch eine gesonderte
Ihr
Stellungnahme der Fachgruppe der Sozialrichter.
Hans Jörg Städtler-Pernice
Heidelberg, im März 2015
mitteilungen
1/2015
3
Stufenvertretungen
Stufenvertretungen:
Stellungnahme zum Referentenentwurf
des Justizministeriums
Sehr geehrte Frau Ministerialdirektorin Gallner,
für die Übersendung des Referententwurfs und
wendig ist. Die Vorstellung, man könne erst einmal
Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken wir uns
beginnen, dann prüfen und dann mit zusätzlichen
und nehmen dazu gerne Stellung:
Stellen nachsteuern, findet in der Geschichte aller
Landesregierungen keine Stütze. Die Arbeitsbelas-
Matthias Grewe
Wir begrüßen die Weiterentwicklung und die Vorla-
tung von Bezirksvertretungen und Landrichter- oder
ge eines Referentenentwurfs (LRiStAG-E). Insbe-
-staatsanwaltsräten lassen sich in anderen Bundes-
sondere die Erhaltung der bewährten Präsidialver-
ländern leicht erheben – null ist sie nirgends. Auch
fassung war für uns immer Voraussetzung für eine
die zeitliche Inanspruchnahme der Mitglieder in
Weiterentwicklung. Wir begrüßen, dass der Refe-
unseren Präsidialräten und im Hauptstaatsanwalts-
rententwurf diese Forderung von uns umsetzt und
rat lässt sich schon heute erfragen. Der vorgelegte
eine eigenständige Lösung für die Richterinnen und
Entwurf bürdet den gewählten Kollegen die Last
Richter, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in
auf, den anderen Kollegen Mehrarbeit aufzuladen,
Baden-Württemberg entwickelt hat.
um im Interesse der gesamten Justiz wirksam tätig
zu sein. Wir hatten bereits in unserer Stellungnahme
Wir verstehen den Hinweis unter C zu Alternativen
vom 19. September 2013 unter III. 4. und in unserer
nicht dahingehend, dass keine Verbesserungen
Stellungnahme vom 06. März 2014 zu Eckpunkt Nr.
zum Referentenentwurf möglich seien. Unsere
12 hierauf hingewiesen. An dieser Position halten
grundsätzliche Zustimmung zu dem gefundenen
wir unverändert fest und sehen in der Begründung
Weg ergänzen wir um einige einzelne Punkte:
des Referentenentwurfs keine neuen überzeugenden Argumente.
§ 16 Abs. 3 LRiStAG-E:
Freistellung:
Mitbestimmung stellt ein Qualitätsmerkmal dar, in
Baden-Württemberg eine Qualitätsverbesserung
An dieser Stelle sehen wir den größten Handlungs-
im Auftrag der Rechtsgewährung. Es geht um die
bedarf und an dieser Stelle haben wir große Beden-
verbesserte Erfüllung des staatlichen Auftrags. Und
ken:
darum muss dies auch den gesamten Haushalt betreffen und nicht einseitig von einzelnen Kolleginnen
In der Begründung wird ausgeführt, dass der Um-
und Kollegen im Land „erwirtschaftet“ werden. Die
fang nicht absehbar sei und daher von einer kon-
Landesregierung und die sie stützenden Fraktionen
kreten Freistellungsstaffel abgesehen wird. Diese
haben im Rahmen der Bemühungen zur Terrorbe-
Begründung überzeugt nicht. Schon heute steht
kämpfung aktuell bewiesen, dass sie den Zusam-
fest, dass eine Freistellung – in welchem Umfang
menhang von Qualitätssteigerung und Haushalt
auch immer – erforderlich sein wird, um die Gre-
erkennen. Wir hoffen sehr, dass man hinter diese
mien in den Stand zu setzen, ihre Arbeit auf qua-
Erkenntnis nicht zurückfällt. Die bisher vorgeschla-
litativ hohem Niveau und sachgerecht erbringen
gene Lösung diskreditiert alle in den Richter- und
zu können. Daher muss schon heute auch ge-
Staatsanwaltsvertretungen, bevor sie begonnen
genüber dem Gesetzgeber verdeutlicht werden,
haben.
dass eine Hinterlegung mit Haushaltsmitteln not-
4
mitteilungen
1/2015
Stufenvertretungen
Die Regelung ist u. E. unklar: Die Vorschrift regelt
nach unserer Auffassung dahingehend zu verste-
nur wer den Antrag stellt, nicht an wen er gerichtet
hen, dass z. B. Direktoren, ihre ständigen Vertreter
wird und wer über diesen entscheidet. Die Begrün-
und die Abteilungsleiter der Landgerichte (konkret
dung nennt die „zuständige Dienststelle“, macht
des Landgerichts Stuttgart) nicht wählbar sind. Für
ebenfalls nicht deutlich, wer dies ist: Der Amtsvor-
die Richterräte der jeweiligen Gerichte ist dies eine
stand des Gerichtes, von dem der Richter kommt?
selbstverständliche und sachlich richtige Regelung,
Der Präsident des Obergerichts, wenn dieser im
die wir unterstützen.
Bezirksrichterrat ist oder das Justizministerium bei
einer Zugehörigkeit zum Landesrichter- und -staats-
In § 28 Abs. 1 LRiStAG-E ist für die Wählbarkeit
anwaltsrat? Neben einer Klarstellung der zuständi-
auch auf § 21 a Abs. 1 Satz 2 LRiStAG-E Bezug
gen Dienststelle geben wir zu bedenken, dass bei
genommen (... „finden … entsprechende Anwen-
jeder Freistellung gemäß § 21 e Abs. 6 GVG das
dung“). Damit gilt § 21 a Abs. 1 Satz 2 LRiStAG-E
jeweilige Präsidium zu hören ist. Wir regen insoweit
für die Wählbarkeit der Mitglieder des Bezirksrich-
eine Klarstellung an.
terrats und damit auch der Mitglieder des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats. Aus der Begrün-
Wir verkennen nicht, dass heute nicht konkret ab-
dung des Entwurfs lässt sich nicht entnehmen, wie
sehbar ist, wie die Gremien arbeiten werden, wie
die „entsprechende“ Anwendung zu verstehen ist.
gegebenenfalls das Maß der Einbindung der ein-
Denkbar ist auch ein Verständnis, wonach dann nur
zelnen Mitglieder in die tägliche Arbeit sein wird
die Präsidenten und Vizepräsidenten der Oberge-
und welche Modelle arbeitsteiligen Vorgehens ge-
richte ausgeschlossen sind.
funden werden. Aber ein Mindestmaß an Gesamtfreistellung für das jeweilige Gremium ist schon
Wir hatten bereits in unserer Stellungnahme vom
heute bestimmbar. Eine weiche Freistellungsstaffel
19. September 2013 unter V. 1. dargestellt, welche
für die jeweiligen Gremien, die zunächst ohne feste
Regelung zur Wählbarkeit wir als sachgerecht er-
Einzelfreistellung bleibt, ist möglich, und diese ma-
achten. In den bisherigen Gesprächen mit Ihnen
chen wir unverändert geltend.
und Vertretern Ihres Hauses ergab sich da auch
nie ein Widerspruch. Da sich die Begründung des
Entwurfs von diesen Ausführungen unserer Stel-
Schulungen:
lungnahme nicht abgrenzt, entsprechend sachliche
Die Erfahrungen mit dem neuen Landespersonal-
Gründe auch nicht ersichtlich sind, gehen wir da-
vertretungsgesetz (LPVG) haben gezeigt, dass alle
von aus, dass unser Verständnis uneingeschränkt
Beteiligten – jedenfalls in der Anfangsphase – einen
geteilt wird. Zur Begründung führen wir lediglich
deutlichen Bedarf an Schulungen haben. Aktuell ist
ergänzend aus: Sowohl die Kolleginnen und Kolle-
dies für die Personalräte erfolgt. Eine direkte Bezug-
gen als auch das Justizministerium streben eine ef-
nahme auf diesen Abschnitt im LPVG ist im Entwurf
fektive Ausgestaltung und Praxis der Mitwirkung an,
nicht vorgesehen. Die Möglichkeit zur Teilnahme an
im Sinne der Erfüllung unseres Rechtsgewährungs-
solchen Fortbildungen dürften eine Selbstverständ-
auftrages. Die für die Gesamtorganisation des Jus-
lichkeit sein, ebenso wie die Erstattung der entspre-
tizapparates Interessierten sind erfahrungsgemäß
chenden Kosten. Wir regen an, dies ergänzend
nur ein Teil der gesamten Gruppe von Kolleginnen
klarzustellen, z. B. in § 16 LRiStAG-E durch einen
und Kollegen. Die beschränkte Anzahl der Interes-
weiteren Absatz.
sierten – in Verbindung mit der umgekehrt großen
Zahl der Gerichte in Baden-Württemberg – führt
§ 21 a LRiStAG-E:
nicht selten dazu, dass diesen Personen über kurz
oder lang eine Leitungsaufgabe übertragen wird,
In Absatz 1 Satz 2 sind als wählbar ausgeschlossen
sei es als Direktor oder als Aufsichtführende Rich-
der Präsident und sein ständiger Vertreter, also der
ter. Diesen Personenkreis von den Bezirksvertretun-
Vizepräsident. Darüber hinaus sind „aufsichtführen-
gen und damit dem Landesrichter- und -staatsan-
de Richter“ eines Gerichts nicht wählbar. Dies ist
waltsrat auszuschließen, bei Ernennungen unter der
mitteilungen
1/2015
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Stufenvertretungen
Wahlperiode Vertreter berufen und einarbeiten zu
§ 23 a Abs. 1 LRiStAG-E:
müssen, würde eine Schwächung dieser Gremien
darstellen. Eine solche Schwächung darf nicht Ziel
Wir sind der Ansicht, dass diese Vorschrift ergänzt
eines auf Stärkung ausgerichteten Entwurfes sein.
werden sollte um eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut.
Wir gehen davon aus, dass das auch nicht beabsichtigt ist.
„Auswahl der Richter für Verwaltungsaufgaben,
soweit diese Verwaltungstätigkeit mit einer Redu-
Wir verkennen nicht eine mögliche, in der Praxis frei-
zierung der rechtsprechenden Tätigkeit verbunden
lich selten zu erwartende, Interessenkollision: Für
ist.“
den Fall, dass z. B. ein Direktor eines Gerichts den
Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben ist Aus-
Bezirksrichterrat als Schlichtungsstelle benötigt. Für
druck eines eigenen Vertrauens. Die Richter, denen
diese Konstellation gibt es jedoch schon erprobte
dieses Vertrauen gegenüber zum Ausdruck ge-
Regelungen über den Ausschluss der Mitwirkung in
bracht wird, sind häufig an der Nahtstelle von Ge-
§ 55 Abs. 3 Nr. 2 LPVG. Wir schlagen daher vor,
richtsleitung und Kolleginnen und Kollegen tätig, je-
§ 28 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG-E um den klarstellenden
denfalls, soweit ihre rechtsprechende Tätigkeit eine
Halbsatz zu ergänzen:
Reduzierung wegen dieser Verwaltungstätigkeit erfährt. Diese Richter würden durch ein Mitwirkungs-
„Nicht wählbar sind die Präsidenten und deren
verfahren in dieser Vertrauensstellung gestärkt. Die
ständige Vertreter; im Übrigen gelten für die Wahl
Auswahl dieser Kolleginnen erscheint uns nicht von
die §§ 21 bis 21 c entsprechend.“
geringerer Bedeutung als die Auswahl der Richter
für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
§ 21 a Abs. 2 Satz 1 1. HS LRiStAG-E:
gemäß Nr. 2. Die Aufgaben des Präsidiums gemäß
§ 21 e Abs. 6 GVG würden durch diese Form der
Die Regelung zur Wählbarkeit bei Abordnungen
Mitwirkung nicht beeinträchtigt.
erscheint uns problematisch. Auch wenn es sich
um die unveränderte Übernahme der bisherigen
§ 28 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG-E:
Formulierung handelt, bitten wir, eine Konkretisierung zu prüfen. Nachvollziehbar ist der Ausschluss
Wir regen eine geringfügige Ergänzung zur Klar-
der Wählbarkeit bei den sogenannten Erprobungs-
stellung an, aus der sich unzweifelhaft ergibt, dass
abordnungen, deren Dauer beschränkt ist. Aber es
dieses Gremium nicht nur von den Richtern des
gibt eine Vielzahl anderer Abordnungen, die zum
Obergerichts gewählt wird. Wir gehen davon aus,
Teil über längere Zeit andauern und immer wieder
dass das auch nicht beabsichtigt ist. Möglich wäre
verlängert werden. Diese Kolleginnen und Kollegen
eine ergänzende Formulierung:
von der Wählbarkeit auszuschließen, sehen wir keinen sachlichen Grund. Wir regen insoweit eine Klar-
„Die Mitglieder des Bezirksrichterrates werden von
stellung bzw. Ergänzung der Vorschrift an.
den Richtern aller Gerichte, die dem Geschäftsbereich des jeweiligen Obergerichts angehören, ge-
§ 21 c Satz 1 LRiStAG-E:
wählt.“
Hinsichtlich der Übernahme aus dem bisherigen
§ 28 Abs. 1 Satz 2 LRiStAG-E:
Gesetz gilt das oben Gesagte entsprechend. Wir
sehen eine Unklarheit, die beseitigt werden könnte
Insoweit nehmen wir auf die Ausführungen zur Wähl-
durch eine sprachlich geringfügig geänderte Fas-
barkeit zu § 21 a Abs. 1 Satz 2 LRiStAG-E Bezug.
sung, indem formuliert wird:
§ 29 a Abs. 2 und Abs. 3 LRiStAG-E:
„… können drei wahlberechtigte Richter oder der
6
Präsident bzw. der Aufsicht führende Richter des
Der Katalog der Mitbestimmungstatbestände sollte
Gerichts …“
geringfügig korrigiert und ergänzt werden. Bereits
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Stufenvertretungen
in unserer ersten Stellungnahme vom 19. Septem-
Für etwaige Rückfragen und ein Gespräch stehen
ber 2013 unter I. Nr. 2 zum Fragenkatalog als auch
wir gerne zur Verfügung.
in unserer Stellungnahme vom 06. März 2014 zu
Eckpunkt Nr. 10 hatten wir uns auf wenige Mitbe-
Ravensburg, den 10. Februar 2015
stimmungstatbestände beschränkt, wenn auch nur
beispielhaft. Ein weniger als die dort genannten Tat-
Mit freundlichen Grüßen
bestände wäre für uns nicht verständlich.
Während „Erlass und Änderung von Beurteilungsrichtlinien“ in § 29 a Abs. 2 LRiStAG-E unter Nr. 2
Matthias Grewe
bei den Mitbestimmungstatbeständen aufgeführt
sind, sind die „Einführung und Änderung von Personalentwicklungskonzepten“ unter 29 a Abs. 3
LRiStAG-E unter Nr. 1 als Mitwirkungstatbestand,
also geringer gewichtet, ausgestaltet. Beide Themenkomplexe gehören jedoch sachlich untrennbar
zusammen. Die Beurteilungen und damit eine wesentliche Grundlage des Personalentwicklungskonzeptes sollten in gleicher Weise Mitbestimmungstatbestände sein. Wir fordern daher dringend die
Aufnahme von „Einführung und Änderung von
Personalentwicklungskonzepten“ als Nr. 5 in § 29 a
Abs. 2 LRiStAG-E.
In keinem der Tatbestände des § 29 a LRiStAG-E
sind Befragungen der Kolleginnen und Kollegen
aufgeführt. Hier erscheint uns – z. B. bei Evaluationsvorhaben – eine Beteiligung unbedingt erforderlich. Sie entspräche im Übrigen auch der Regelung
zu den Richterräten in § 23 a Abs. 3 Nr. 4 LRiStAG-E
auf lokaler Ebene.
Wir fordern daher die Einfügung einer Nr. 6 in § 29 a
Abs. 2 LRiStAG-E mit folgendem Wortlaut:
„Inhalt von Fragebögen für Befragungen von Richtern und/oder Staatsanwälten“
Zusammenfassend halten wir den Referentenentwurf für im Grundsatz gelungen und begrüßen den
Willen zur weiteren Umsetzung des Koalitionsvertrages. Wie sehen deutlichen Nachbesserungsbedarf
bei der Freistellung, sehen Korrektur- und Klarstellungsbedarf bei der Wählbarkeit und halten eine Erweiterung der Mitbestimmungstatbestände in geringem Umfang für notwendig und richtig.
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mitteilungen
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Stufenvertretungen
Stufenvertretungen:
Stellungnahme der Fachgruppe
der Sozialrichter
Sehr geehrter Herr Justizminister Stickelberger,
sehr geehrte Frau Ministerialdirektorin Gallner,
für die Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf ei-
„2Die Mitglieder der Richtervertretungen sowie die
nes Gesetzes zur Änderung des Landesrichter- und
Ersatzmitglieder, die in absehbarer Zeit in die Rich-
-staatsanwaltsgesetzes Stellung zu nehmen, danken
tervertretung eintreten werden oder regelmäßig zu
wir. Mit Blick auf den Referentenentwurf regen wir fol-
Sitzungen der Richtervertretung herangezogen
gende Änderungen und Ergänzungen an:
werden, sind für die Teilnahme an Schulungs- und
Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen,
1. Der Referentenentwurf sollte um Vorschriften zur
soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätig-
Einberufung von Richterversammlungen entspre-
keit in der Richtervertretung erforderlich sind. 3Bei
chend §§ 49 – 53 des Landespersonalvertretungs-
der Entscheidung der Richtervertretung über die
gesetzes (LPVG) ergänzt werden.
Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen sind die dienstlichen Interessen angemes-
Ohne das Institut einer Richterversammlung gäbe es
sen zu berücksichtigen. 4Die durch die Teilnahme
für Richter kein vom Gesetz anerkanntes, institutio-
an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen entste-
nalisiertes Ausspracheforum zur Verständigung und
henden notwendigen Kosten trägt das jeweilige Ge-
Information. Ein solches Forum erscheint jedoch er-
richt. 5Mitglieder der Richtervertretungen erhalten
forderlich. Zum einen könnte der Richterrat eigenin-
bei Reisen, die zur Teilnahme an Schulungs- und
itiativ eine Richterversammlung einberufen und dort
Bildungsveranstaltungen oder zur Erfüllung ihrer
unter seiner Leitung ein Gesamtmeinungsbild in allen
sonstigen Aufgaben notwendig sind, Reisekosten-
allgemeinen und sozialen Angelegenheiten einholen.
vergütungen nach dem Landesreisekostengesetz.“
Zum anderen könnte sich eine Richterversammlung
auch kritisch mit der Tätigkeit und dem Rechen-
Der Referentenentwurf enthält keine Regelungen
schaftsbericht des Richterrates auseinandersetzen.
zur Schulung und Fortbildung der Mitglieder von
Es geht uns nicht darum, eine Pflicht zur Durchfüh-
Richtervertretungen. Insbesondere greift die Ver-
rung von oder gar zur Teilnahme an Richterversamm-
weisung des § 22 Absatz 3 Satz 2 LRiStAG nicht,
lungen zu begründen. Wir wollen lediglich auch den
da die Bestimmungen des Landespersonalvertre-
Richterinnen und Richtern das im öffentlichen Dienst
tungsrechts zur Teilnahme an Schulungs- und Bil-
seit Jahrzehnten bekannte und bewährte Recht ge-
dungsmaßnahmen (§ 47 a LPVG) nicht im Abschnitt
währen, sich bei Bedarf in einem dienststelleninter-
über die Geschäftsführung, sondern im Abschnitt
nen Forum offen und nicht nur en passant über allge-
über die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
meine und soziale Belange auszusprechen.
verortet sind. Der vorgeschlagene Text des § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 LRiStAG-E orientiert sich an den
Die Aufgabenbereiche des Präsidiums (§ 21 e GVG)
Bestimmungen des § 47 a Absatz 1 Satz 1 LPVG.
und des Präsidialrats (§ 32 LRiStAG) blieben davon
Die Vorschriften des § 16 Absatz 3 Satz 4 und 5
unberührt.
LRiStAG-E entsprechen den Regelungen des § 45
Absatz 1 und 2 LPVG und stellen zugleich klar, dass
2. Wir schlagen vor, dem § 16 Absatz 3 LRiStAG-E
auch Schulungskosten zu den Kosten zählen, die
folgende Sätze 2 bis 5 hinzuzufügen:
durch die Tätigkeit des Richterrats entstehen. Unabhängig davon sollte die für die Tätigkeit der Rich-
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Stufenvertretungen
tervertretungen zentrale Frage der Kostentragung im
am Wahltag schon länger als drei Monate gedauert
LRiStAG explizit geregelt werden. Die vorgeschla-
hat (§ 4 Absatz 1 LPVG)?
genen Regelungen des § 16 Absatz 3 Satz 4 und 5
LRiStAG-E tragen diesem Bedürfnis Rechnung.
5. Wir schlagen vor, in § 21 c Satz 1 LRiStAG-E die
Worte „drei wahlberechtigte Richter sowie der Präsi-
3. Die Regelung des § 21 a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz
dent und der Aufsicht führende Richter des Gerichts“
1 LRiStAG-E zur Wählbarkeit sollte mit Blick auf die
durch die Worte „mindestens drei wahlberechtigte
entgegenstehende Wertung des § 12 Absatz 1 Num-
Richter oder der Präsident beziehungsweise der Auf-
mer 2 LPVG deutlich differenzierter ausgestaltet wer-
sicht führende Richter des Gerichts“ zu ersetzen.
den. Die Vorschrift, dass ein abgeordneter Richter für
den Richterrat des Gerichts, an das er abgeordnet
Der bisherige Wortlaut der Regelung birgt die Gefahr
ist, nicht wählbar ist (§ 21 a Absatz 2 Satz 1 Halbsatz
des Missverständnisses, dass eine Wahl nur kumula-
1 LRiStAG-E) und während der Dauer seiner Abord-
tiv durch alle in § 21 c Satz 1 LRiStAG-E genannten
nung auch niemals wählbar wird, widerspricht der
Amtsträger angefochten werden kann. Dies dürfte
personalvertretungsrechtlichen Wertung, wonach
kaum beabsichtigt sein.
alle Beschäftigten wählbar sind, die am Wahltag seit
zwei Monaten der Dienststelle angehören (§ 12 Ab-
6. Anregen möchten wir, in § 23 Absatz 1 LRiStAG-E
satz 1 Nummer 2 LPVG), unabhängig davon, ob ihre
vor dem Wort „vertrauensvoll“ die Worte „partner-
tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation
schaftlich und“ einzufügen.
der Dienststelle auf einer Abordnung beruht (§ 4 Absatz 1 LPVG).
Diese Ergänzung dient der Angleichung an die Parallelvorschrift des § 2 Absatz 1 LPVG. Der Aspekt
Es mag durchaus sachliche Gründe geben, die
der partnerschaftlichen Zusammenarbeit betont,
Wählbarkeit bei Erprobungsabordnungen an die
dass Gericht und Richterrat „auf einer Augenhöhe“
Obergerichte auszuschließen. So kann dadurch
zusammenarbeiten. Es wird klargestellt, dass die
vermieden werden, dass schon nach kurzer Zeit
Zusammenarbeit zwischen Gericht und Richterrat
Ersatzmitglieder in den Richterrat des Obergerichts
auf derselben Grundlage erfolgt wie die Kooperation
nachrücken müssen und damit von Anfang an mit
zwischen Gericht und Personalrat.
erhöhter Wahrscheinlichkeit Nachwahlen vor Ablauf
der fünfjährigen Amtsperiode des Richterrates erfor-
7. Ferner regen wir an, dem § 23 Absatz 2 LRiS-
derlich werden. Es besteht jedoch kein Grund, die
tAG-E folgende Sätze 4 bis 9 hinzuzufügen:
Wählbarkeit auch bei sonstigen Abordnungen (z. B.
eines Richters vom Sozialgericht A zum Sozialgericht
„4Unabhängig davon darf der Richterrat zur Erfüllung
B), deren Ende im Unterschied zu Erprobungsabord-
seiner Aufgaben Grunddaten der Richter speichern.
nungen nicht von Anfang an feststeht, für die gesam-
5
te Dauer der Abordnung auszuschließen.
und -stufe, Geburts-, Einstellungs- und Ernennungs-
Dazu zählen Name, Funktion, Besoldungsgruppe
datum, Datum der letzten Beförderung, Beurlaubung
4. Die Regelung des § 21 a Absatz 2 Satz 1 Halb-
und Teilzeitbeschäftigung. 6Das Gericht stellt dem
satz 2 LRiStAG-E zur Wahlberechtigung sollte an die
Richterrat diese Grunddaten auf aktuellem Stand zur
Wertung des § 11 Absatz 1 LPVG angepasst werden.
Verfügung. 7Vorher zur Verfügung gestellte Grund-
Warum sollte ein abgeordneter Richter den Richter-
daten sind unverzüglich zu löschen. 8Der Richterrat
rat des Gerichts, an das er abgeordnet ist, erst nach
hat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
drei Monaten wählen dürfen, während das jüngst no-
die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten
vellierte Personalvertretungsrecht die Wahlberechti-
und trifft die zu deren Einhaltung erforderlichen er-
gung auf alle Beschäftigten erstreckt (§ 11 Absatz 1
gänzenden Regelungen für seine Geschäftsführung
LPVG), unabhängig davon, ob ihre tatsächliche Ein-
in eigener Verantwortung. 9Dem Gericht sind die ge-
gliederung in die Arbeitsorganisation der Dienststelle
troffenen Maßnahmen auf Verlangen mitzuteilen.“
auf einer Abordnung beruht und ob die Abordnung
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mitteilungen
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Stufenvertretungen
Diese Ergänzung würde für einen Gleichklang der
gespräch nicht analog § 66 Absatz 1 Satz 1 LPVG
Rechte des Richterrats und der Stufenvertretun-
verpflichtend durchgeführt werden soll. Durch die
gen (vgl. § 28 Absatz 2 Satz 1, § 29 b Absatz 1
regelmäßigen Gespräche können anstehende Prob-
LRiStAG-E) mit den Befugnissen des Personalrats ge-
leme frühzeitig besprochen werden. Ein verpflichten-
mäß § 65 LPVG sorgen. Während sich § 23 Absatz 2
des Vierteljahresgespräch stellt zudem den erfor-
Satz 4 bis 7 LRiStAG-E an den Bestimmungen des
derlichen institutionellen Rahmen zur Realisierung
§ 65 Absatz 3 Satz 1 bis 4 LPVG orientiert, übernimmt
der umfassenden Informationspflichten gemäß § 23
§ 23 Absatz 2 Satz 8 und 9 LRiStAG-E die Vorschrif-
Absatz 2 Satz 1 LRiStAG-E dar.
ten des § 65 Absatz 1 LPVG zum Datenschutz.
9. Die Mitbestimmungstatbestände des § 23 a AbDem Richterrat und den Stufenvertretungen sollten
satz 2 Nummer 2 und 3 LRiS-tAG-E erscheinen er-
nicht die Rechte vorenthalten werden, die das jüngst
gänzungsbedürftig. Wir sehen keinen hinreichenden
novellierte Personalvertretungsrecht den Personalrä-
Grund dafür, bei der gerichtsinternen Vergabe von
ten gewährt. Auch wenn sich die Überwachungsfunk-
Verwaltungsaufgaben die Beteiligung des Richter-
tion des Richterrats richtigerweise nur auf Maßnah-
rats auf die Fälle der Bestellung und Abberufung von
men erstreckt, die nicht in den Zuständigkeitsbereich
behördlichen Datenschutzbeauftragten und Fach-
des Präsidiums oder Präsidialrats fallen, ist der – von
kräften für Arbeitssicherheit sowie des Widerrufs der
der Zustimmung der betroffenen Richter unabhängi-
Bestellung der Beauftragten für Chancengleichheit
ge – Anspruch auf die Übermittlung von Grunddaten
zu beschränken. Vielmehr sollte der Richterrat in je-
erforderlich, damit der Richterrat seine Aufgaben ge-
dem Fall einer Delegation von Verwaltungstätigkeiten
mäß § 23 a und § 23 b LRiStAG-E wirkungsvoll wahr-
auf Richter beteiligt werden.
nehmen kann. Die darin genannten Beteiligungstatbestände setzen oftmals eine Auswahlentscheidung
Gemäß Kapitel B.4 des Personalentwicklungskon-
bei der Verteilung knapper Ressourcen und damit
zepts für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen
eine durch wertenden Vergleich ermittelte Ranglis-
und Staatsanwälte können bestimmte Verwaltungs-
te voraus (z. B.: Welcher Richter darf an einer Fort-
tätigkeiten delegiert werden (z. B. Präsidialrichter,
bildungsveranstaltung teilnehmen? Wer bekommt
FG-Referent, Pressereferent, Assessorenbeauftrag-
einen Parkplatz in der Tiefgarage eines Gerichts?).
ter, EDV-Beauftragter, Fortbildungsverantwortlicher,
Einer solchen Maßnahme kann der Richterrat erst
Dezernent für Rechtshilfe, Leiter der Vollstreckungs-
zustimmen, nachdem er geprüft hat, ob das Gericht
abteilung, Bibliotheksbeauftragter, Bewährungshil-
die vorgeschlagene Maßnahme auf zutreffende Kri-
fereferent, Ansprechpartner Gesundheitsmanage-
terien gestützt und aufgrund einer nachvollziehbaren
ment). Die im Rahmen einer Verwaltungstätigkeit
Abwägung aller für die Entscheidung erheblichen
gezeigte Leistung kann und soll Eingang in die
Umstände des Einzelfalls getroffen hat. Schließlich
dienstliche Beurteilung finden (vgl. Seite 25 des
entlastet die Übermittlung der Grunddaten das Ge-
Personalentwicklungskonzepts). Der Delegation von
richt von der Notwendigkeit, diese Daten bei jeder
Verwaltungstätigkeiten kommt deshalb eine beson-
einzelnen Beteiligung erneut aufzubereiten und dem
dere Bedeutung für die allgemeinen und sozialen
Richterrat bzw. der Stufenvertretung vorzulegen. In
Belange der an diesem Gericht tätigen Richter zu.
welcher Form die Grunddaten überlassen werden,
entscheidet das Gericht.
Das Personalentwicklungskonzept zielt auf die Verbesserung und Festigung der vertrauensvollen Zu-
8. In § 23 Absatz 3 LRiStAG-E sollten die Worte „sol-
sammenarbeit in der Justiz (vgl. Seite 2 des Perso-
len regelmäßig zu gemeinschaftlichen Besprechun-
nalentwicklungskonzepts). Demselben Ziel einer
gen zusammentreten“ durch die Worte „treten min-
vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusam-
destens einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen
menarbeit dient auch die Beteiligung des Richt-
Besprechungen zusammen“ ersetzt werden.
errats (vgl. § 23 Absatz 1 LRiStAG-E). Es spricht
daher vieles dafür, die Beteiligungstatbestände der
Wir sehen keinen Grund, warum das Vierteljahres-
mitteilungen
1/2015
§§ 23 a, 23 b LRiStAG-E so auszugestalten, dass
11
Stufenvertretungen
jede Delegation einer im Personalentwicklungskon-
Richter an den entsprechenden unteren Gerichten
zept bezeichneten Verwaltungstätigkeit der Beteili-
wahlberechtigt und wählbar für den jeweiligen Be-
gung des Richterrats bedarf.
zirksrichterrat sind. Die vorgeschlagene Klarstellung
erscheint uns mit Blick auf die überragende Bedeu-
Dass Präsidialrichter, Pressesprecher und FG-Refe-
tung des Bezirksrichterrates für die Zusammen-
renten eng mit dem Präsidenten zusammenarbeiten
setzung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats
und deshalb sein Vertrauen genießen müssen, steht
sinnvoll.
einer Beteiligung des Richterrates bei der Vergabe
dieser Verwaltungstätigkeiten nicht entgegen. Be-
11. Abschließend sprechen wir uns für eine deutli-
teiligung bedeutet nicht zwingend Mitbestimmung
che Stärkung des Minderheitenschutzes bei der
(§ 23 a LRiStAG-E), sondern umfasst auch die Mitwir-
Beratung und Beschlussfassung des Landesrichter-
kung (§ 23 b Absatz 1 LRiStAG-E) und die Anhörung
und -staatsanwaltsrats aus. In einem Gremium, das
(§ 23 b Absatz 2 LRiStAG-E). Dass die Delegation ei-
Vertreter aller Gerichtsbarkeiten und der Staatsan-
ner bestimmten Verwaltungstätigkeit unter anderem
waltschaften und damit unterschiedlichste Interes-
auch ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus-
senlagen in sich vereinigt, besteht hierfür ein beson-
setzt, das vom Richterrat nur schwer beurteilt werden
deres Bedürfnis. Die Notwendigkeit eines stärkeren
kann, rechtfertigt nicht, den Richterrat von vornherein
Minderheitenschutzes bei der Beschlussfassung im
von jeder Befassung mit den weiteren Voraussetzun-
Landesrichter- und -staatsanwaltsrat wird durch den
gen für die Delegation dieser Verwaltungstätigkeit
Umstand, dass die Zahl der Mitglieder der ordent-
(vgl. Artikel 33 Absatz 2 GG) auszuschließen. Gebo-
lichen Gerichtsbarkeit nunmehr verdoppelt worden
ten ist vielmehr eine Abwägung zwischen dem Erfor-
ist (Eckpunkte: zwei Mitglieder mit je vierfachem
dernis eines besonderen Vertrauens des Präsiden-
Stimmgewicht; § 29 Absatz 2 Satz 2 LRiStAG-E:
ten einerseits und der besonderen Bedeutung der
vier Mitglieder mit je doppeltem Stimmgewicht), zu-
Delegation von Verwaltungstätigkeiten für die allge-
sätzlich bestärkt. Auch wenn die Verdoppelung der
meinen und sozialen Belange der an einem Gericht
Mitgliederzahl durch die Halbierung ihres Stimmge-
tätigen Richter andererseits. Diese Abwägung legt
wichts bei der Beschlussfassung neutralisiert wird,
differenzierte Lösungen nahe. So könnte beispiels-
haben die Mitglieder der Bezirksrichterräte der or-
weise die Delegation der Verwaltungstätigkeiten
dentlichen Gerichtsbarkeit durch die Verdoppelung
eines Präsidialrichters, eines Pressereferenten und
ihrer Kopfzahl eine doppelt so große Möglichkeit, auf
eines FG-Referenten mit Rücksicht auf das Erforder-
die Beratungen – insbesondere auf entscheidende
nis eines besonderen Vertrauensverhältnisses „nur“
Vorfestlegungen in den einzelnen Fachausschüs-
als Anhörungstatbestand gemäß § 23 b Absatz 2
sen – Einfluss zu nehmen und den Inhalt der dem
LRiStAG-E ausgestaltet werden.
Landesrichter- und -staatsanwaltsrat unterbreiteten
Empfehlungen und Beschlussvorschläge zu prägen.
Die Aufgabenbereiche des Präsidiums (§ 21 e GVG)
Die bisher vorgesehene Möglichkeit eines Sondervo-
und des Präsidialrats (§ 32 LRiStAG) blieben davon
tums (§ 29 Absatz 2 Satz 4 und 5 LRiStAG-E) reicht
unberührt.
aus unserer Sicht nicht aus, um die Interessen der
Fachgerichtsbarkeiten ausreichend zu wahren.
10. In § 28 Absatz 1 Satz 1 LRiStAG-E sollten die
12
Worte „von den Richtern, die dem Geschäftsbereich
Wir halten es daher für angezeigt, die im Personal-
des jeweiligen Obergerichts des Landes angehören,
vertretungsrecht bekannten und bewährten Instru-
gewählt“ durch die Worte „von den Richtern, die dem
mente des Minderheitenschutzes auf die Beratung
Obergericht oder einem Gericht im Zuständigkeits-
und Beschlussfassung des Landesrichter- und
bereich dieses Obergerichts angehören, aus ihrer
-staatsanwaltsrats zu übertragen (vgl. § 54 Absatz 4,
Mitte gewählt“ ersetzt werden.
§ 38 Absatz 4 LPVG):
Der Normtext stellt nicht ganz klar, dass nicht nur
„Die im Landesrichter- und -staatsanwaltsrat vertre-
Richter am jeweiligen Obergericht, sondern auch
tenen Mitglieder der Bezirksrichterräte, des Richter-
mitteilungen
1/2015
Stufenvertretungen
rats der Finanzgerichtsbarkeit und der Bezirksstaats-
sen Minderheiten zu sichern und durch kluge recht-
anwaltsräte beraten und beschließen gemeinsam. In
liche Rahmenbedingungen von Anfang an die gute
Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen ein-
Zusammenarbeit der Mitglieder des Landesrichter-
zelner Gerichtsbarkeiten oder Staatsanwaltschaften
und -staatsanwaltsrats zu unterstützen.
betreffen, beschließen nach gemeinsamer Beratung
im Landesrichter- und -staatsanwaltsrat nur die Ver-
Rechtstechnisch könnten die vorstehenden Rege-
treter dieser Gerichtsbarkeiten oder Staatsanwalt-
lungen durch eine Modifikation des § 29 Absatz 2
schaften, wenn getrennte Beschlussfassung in der
Satz 1 LRiStAG-E (pauschale Bezugnahme auf § 22
Geschäftsordnung allgemein festgelegt ist oder im
LRiStAG-E, insbesondere auf die Vorschriften zur Be-
Einzelfall die Mehrheit der Vertreter der betroffenen
schlussfassung nach § 22 Absatz 2 LRiStAG-E) oder
Gerichtsbarkeiten oder Staatsanwaltschaften die al-
des § 29 b Absatz 1 LRiStAG (Anknüpfung an An-
leinige Beschlussfassung beantragt.“
gelegenheiten, die nicht alle Gerichtsbarkeiten und
Staatsanwaltschaften betreffen) erreicht werden.
Es ist heute nicht konkret absehbar, wie die Stufenvertretungen arbeiten werden, in welchem Ausmaß
Gerne sind wir vom Vorstand der Fachgruppe der
die einzelnen Mitglieder in die tägliche Arbeit des
Sozialrichter im Verein der Richter und Staatsanwälte
Gremiums eingebunden werden und welche Mo-
in Baden-Württemberg e. V. bereit, unsere Anregun-
delle arbeitsteiligen Vorgehens gefunden werden.
gen und Vorschläge weiter zu erläutern. Über die
Im Bereich der Stufenvertretung schafft der Refe-
Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch wür-
rentenentwurf völlig neue Strukturen. Niemand weiß,
den wir uns freuen.
in welcher Art und Weise die Mitglieder der Stufenvertretungen ihre Gestaltungsmöglichkeiten wahr-
Reutlingen, den 12. Februar 2015
nehmen. Eine stets konstruktive und sachorientierte
Diskussion im Landesrichter- und -staatsanwaltsrat
Mit freundlichen Grüßen
ist zwar wünschenswert, aber keinesfalls selbstverständlich. Umso wichtiger ist es, die anerkannten,
Holger Grumann, Vorsitzender
erprobten und wirksamen Instrumente des Personal-
Antje Groß, stv. Vorsitzende
vertretungsrechts zu nutzen, um durch vorausschau-
Matthias Münker
ende Regelungen von Anfang an jedes rechtliche
Olivia Reissenberger-Safadi
Risiko einer Benachteiligung von Minderheiten aus-
Andreas Würschinger
zuschließen, die Akzeptanz des Gremiums bei die-
Beurteilungsrichtlinie:
Stellungnahme zur geplanten Neufassung
Sehr geehrte Frau Ministerialdirektorin Gallner,
zu der beabsichtigten Neufassung der Beurteilungs-
halten wir fest. Die Ausführungen zur Begründung
richtlinie für Richter und Staatsanwälte nehmen wir
sind getragen von der Sorge, die Beurteilungsricht-
gerne Stellung. Zur Vermeidung von Wiederholun-
linien ohne Stichtag für alle Gerichtsbarkeiten und
gen nehmen wir Bezug auf unser Schreiben vom 18.
die Staatsanwaltschaften könnte einer verwaltungs-
September 2014.
gerichtlichen Prüfung nicht standhalten, jedenfalls
nicht in letzter Instanz. Wir sehen für diese Sorge
1. Stichtagsregelung:
keinen Anlass: Keine der von Ihnen genannten Ent-
An unserer Auffassung zur Stichtagsregelung für
scheidungen befasst sich mit Richtern und Staats-
alle Gerichtsbarkeiten und die Staatsanwaltschaften
anwälten; die in unserer Stellungnahme vom 18.
mitteilungen
1/2015
13
Beurteilungsrichtlinie
September 2014 genannten Entscheidungen des
2. Reduzierung der Zahl der Beurteilungen
Oberverwaltungsgerichtes
Auch insoweit halten wir an unserer bisherigen Stel-
Berlin-Brandenburg
und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in-
lungnahme fest.
des schon. Wann, so muss gefragt werden, war in
den letzten Jahren ein Verfahren vor dem Verwal-
Bezüglich der Beurteilung gemäß Nr. 3.3.2 nach
tungsgerichtshof Baden-Württemberg oder dem
Beendigung der Erprobungsabordnung verstehen
Bundesverwaltungsgericht, bei dem es – entschei-
wir die beabsichtigte Regelung dahingehend, dass
dungserheblich! – auf die Frage des Stichtags bei
es sich bei dem Beurteiler um den unmittelbaren
Regelbeurteilungen ankam?
Dienstvorgesetzten des jeweiligen Obergerichts
bzw. der Generalstaatsanwaltschaft handelt. Ge-
Umgekehrt bezieht auch die jetzige Begründung
gebenenfalls wäre eine klarstellende Formulierung
nicht in Zweifel, dass die Qualität der Beurteilungen
möglich.
bei einem einheitlichen Stichtag für alle Gerichtsbarkeiten und die Staatsanwaltschaften zu einem
3. Altersgrenze
„Massengeschäft“ zu werden droht. Denn mit mas-
Auch insoweit können wir uns auf unsere Stellung-
senhaften Beurteilungen zum gleichen Zeitpunkt
nahme vom 18. September 2014 beziehen. Die dort
geht eine Verringerung der Qualität der Beurtei-
genannten Argumente sind auch mit der jetzigen
lungen einher. Die Durchdringungstiefe (Sitzung,
Begründung aus unserer Sicht nicht entkräftet.
Aktenstudium durch den Beurteiler) wird nur noch
in wenigen Ausnahmefällen möglich sein. Die Ver-
Jedenfalls wäre aus unserer Sicht eine Übergangs-
stärkung der Bedeutung von Beurteilungsbeiträgen
regelung zu prüfen, wonach sich durch eine Neu-
darf nicht die Lösung sein. Denn diese Beurtei-
fassung der Beurteilungsrichtlinien nicht die Situati-
lungsbeiträge werden nicht bekannt gegeben, die
on ergibt, dass Kolleginnen und Kollegen, die nach
Beurteilten können keine Stellungnahme dagegen
der alten Regelung nicht mehr zu beurteilen wären,
geben und ein einheitlicher Maßstab wird nicht ga-
sich nun einer erneuten Beurteilung ausgesetzt se-
rantiert werden können.
hen.
Viele Kolleginnen und Kollegen haben sich an uns
Für die Möglichkeit der Stellungnahme bedanken
gewandt und besorgen bei einem einheitlichen
wir uns und stehen für ein erläuterndes Gespräch
Stichtag für alle Gerichtsbarkeiten und die Staats-
gerne zur Verfügung.
anwaltschaften ein „Einpressen“ in mit einem, die
Würdigung des Einzelnen vernachlässigenden,
Ravensburg, den 27. Februar 2015
„Geschachers“.
Der „Lösung“ einer Trennung der Stichtagszeitpunk-
Mit freundlichem Gruß
te zwischen Amtsrichtern und Landrichtern treten
wir entgegen. Wir halten diese Trennung für sachlich falsch, weil beide Gruppen der gleichen Besol-
Matthias Grewe
dungsgruppe angehören und ihr Amt vergleichbar
ist. Vor allen Dingen bringt jedoch eine Trennung
dieser Zeitpunkte in den Augen viele Kolleginnen
und Kollegen zum Ausdruck, dass hinsichtlich der
Wertigkeit der täglichen Arbeit ein Unterschied zwischen den Angehörigen dieser Gerichte vorgenommen wird.
14
mitteilungen
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Deutscher Richterbund
Verein der Richter und
Staatsanwälte
in Baden-Württemberg e. V.
Ankündigung der Mitgliederversammlung 2015
Zur Mitgliederversammlung des Vereins der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e.V. am
Freitag, dem 03. Juli 2015, um 10.00 Uhr s.t.
im „Runden Saal” im Kurhaus,
Kaiserallee 1, 76530 Baden-Baden
laden wir alle Mitglieder ein.
Vorläufige Tagesordnung
10.00 Uhr – Verbandsinterner Teil
1. Begrüßung
2. Grußworte
3. Bericht des Vorsitzenden
4. Kassenbericht
5. Bericht des Kassenprüfers
6. Aussprache zu Nr. 3 bis Nr. 5
7. Bestellung des Kassenprüfers
8. Entlastung des Vorstandes
9. Position des Vereins zur Besoldung:
• Forderung nach einer Rückkehr zu einer bundeseinheitlichen Besoldung
• Schaffung eines eigenständigen Besoldungsgesetzes für Richter und Staatsanwälte
• Ermitteln einer amtsangemessenen Besoldung und Festschreibung von automatischen Veränderungen
der Besoldungserhöhungen zu einem jährlichen Stichtag, objektiv ermittelt auf der Grundlage aller
Lohnsteigerungen im Land nach Maßgabe des Statistischen Bundes- oder Landesamtes.
10. Vorstellung der Kandidaten zur Wahl des geschäftsführenden Vorstands
11. Aussprache zu 9.
12. Verschiedenes
13. Wahlen
13.30 Uhr – Bekanntgabe des Wahlergebnisses
anschließend
Öffentlicher Teil
1. Begrüßung und Ansprache des Landesvorsitzenden
2. Grußworte
3. Ansprache des Justizministers des Landes Baden-Württemberg, Stickelberger,
zu aktuellen justizpolitischen Themen
15.00 Uhr – Festvortrag
16.30 Uhr – voraussichtlich Empfang der Stadt Baden-Baden
Anträge zur Tagesordnung können gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung bis spätestens 6 Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden gestellt werden.
mitteilungen
1/2015
15
Fritz Bauer
Edgar Wolfrum*
Ankläger in geschichtsloser Zeit – Fritz Bauer
Festvortrag anlässlich der
Vernissage:
Fritz Bauer. Der Staatsanwalt.
NS-Verbrechen vor Gericht.
Nationalsozialismus war kein Betriebsunfall, aber
er war auch nicht zwangsläufig.
Bauer war Mitbegründer des republikanischen
Richterbundes in Württemberg, und Kurt Schumacher, mit dem er befreundet war, zog ihn in die
am 26.2.2015 im Landgericht Heidelberg
SPD. Bauer leitete die Stuttgarter Ortsgruppe des
Reichsbanners Schwarz-Rot-Gold. Niemals zuvor
Verfemung
und niemals danach, auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland, hat es eine solche Organisati-
Edgar Wolfrum
„Skeptische Trauer und desillusionierte Verzweif-
on zur Verteidigung der Demokratie gegeben. Man
lung bewegten den hessischen Generalstaats-
sollte das betonen. Mit seinem Engagement stand
anwalt Fritz Bauer angesichts der Absurdität der
Fritz Bauer bei den Nazis auf der schwarzen Liste.
Welt.“ So hieß es in einem im Nachrichtenmagazin
Außerdem entstammte Bauer einer jüdischen Kauf-
„Der Spiegel“ abgedruckten Nachruf auf Fritz Bau-
mannsfamilie. 1933 wurde er aus dem Justizdienst
er, der Mitte 1968 starb. Skepsis, Trauer, Desillusi-
entlassen, im Mai wie Kurt Schumacher im Konzen-
on, Verzweiflung, das klingt düster, ja dunkel – wer
trationslager Heuberg auf der Schwäbischen Alb
war Fritz Bauer?
interniert, Ende des Jahres wieder auf freien Fuß
gesetzt. 1936 emigrierte Bauer nach Dänemark,
Dunkelheit und Düsternis, Trauer und Verzweiflung
im Oktober 1943 mit Beginn der Deportation der
waren nicht von Anfang an bestimmend. Ganz im
dänischen Juden: Flucht nach Schweden. In Skan-
Gegenteil, Hoffnung und Zukunftsvertrauen. 1903
dinavien traf er auch auf Willy Brandt, gab eine Wi-
in Stuttgart geboren, schien Bauer eine glänzende
derstandszeitung heraus.
Karriere vor sich zu haben. Er studierte in Heidelberg, München und Tübingen und wurde 1925 bei
Die Lebensmelodie in der ersten Hälfte des Le-
Karl Geiler in Heidelberg mit einer Dissertation über
bens von Fritz Bauer verlief also vom Dur ins Moll:
„Die rechtliche Struktur der Truste“ promoviert. Mit
es war ein Leben vom Aufsteiger zum Außenseiter.
nur 26 Jahren wurde er 1930 jüngster Amtsrichter
Aus der Zuversicht im Land der Dichter und Denker
in Deutschland. Die junge Demokratie bot Chan-
wurde Verzweiflung über das Land der Richter und
cen. Wir haben uns ja leider an ein Geschichtsbild
Henker.
gewöhnt, das gründlich hinterfragt werden muss:
Die Republik von Weimar war nicht von Anfang an
Rückkehr
todgeweiht. Ihr Scheitern war nicht unabdingbar,
ihr Untergang nicht zwangsläufig.
1945, am Ende der Katastrophe, die bange Frage,
die sich in einem Wort bündelt: Rückkehr? In die-
Keine Geschichte ist zwangsläufig. So mag es nur
ses Deutschland, das nicht nur eine Trümmerwüste
uns Nachgeborenen vorkommen, die wir den Aus-
war, sondern angesichts der begangenen Verbre-
gang der Geschichte kennen. Weimar bot Chancen
chen auch eine moralische Trümmerlandschaft?
und hatte Chancen, genauso wie viele Demokrati-
Rückkehr in ein Land der Täter? Die Deutschen
en nach dem Ersten Weltkrieg Chancen hatten. Der
hatten in einem überwältigenden Akt der Selbst-
*Professer Dr. Edgar Wolfrum ist Inhaber des Lehrstuhls für Zeitgeschichte am
Historischen Seminar der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
16
mitteilungen
1/2015
Fritz Bauer
zerstörung alles verloren und vernichtet, sie hat-
Zusammenbruch, Rechtlosigkeit, Anarchie: Ganz
ten den gesamten europäischen Kontinent in den
Europa war 1945 ein „wilder Kontinent“, und mit der
Abgrund gestoßen und einen Völkermord verübt.
deutschen Kapitulation war das Töten ja nicht be-
Nicht selten herrschte unter ihnen nun Larmoyanz
endet, es gab Abrechnungen und „wilde Säuberun-
angesichts
Kapitulation
gen“. Das Ausmaß der materiellen und moralischen
vor. Der Göttinger Historiker Siegfried A. Kaehler
der
bedingungslosen
Verwüstungen ist für uns heute unvorstellbar. Eine
schrieb: „Es ist ein schlimmerer Zusammenbruch
Welt war aus den Fugen geraten und die Gewaltdy-
als ich ihn seit Jahren kommen sah. 1918 ist ein
namik noch nicht durchbrochen.
Kinderspiel dagegen.“ Finis Germaniae, Deutschland am Ende. Für immer und ewig. Alle Kontinu-
Eine geschichtslose Zeit? Wieder einmal muss-
itäten zerbrochen, Ende der Geschichte. Theodor
te in Deutschland nach der Hybris des angeblich
Heuss sollte es fast poetisch in die Worte fassen,
1.000-jährigen Reiches die Geschichte vollständig
dass die „Geschichtsmelodie Deutschlands“ zer-
revidiert werden. Doch dieses Mal war die Zäsur so
brochen sei. Dass der 8. Mai 1945 nicht nur ein Tag
tief wie noch nie zuvor. Wenn man von einem „Zeit-
der schmachvollen Niederlage, der bedingungs-
geist“ sprechen will, dann von jenem, dass man am
losen Kapitulation war, sondern auch ein „Tag der
Nullpunkt angekommen sei. Man befand sich, so
Befreiung“, wie wir es uns seit der Rede unseres
ein Historiker in dieser Zeit, mitten in den unheim-
jüngst verstorbenen Bundespräsidenten Richard
lichen „Wellenbergen auf dem dunklen Meer des
von Weizsäcker Mitte der 1980er-Jahre zu sehen
deutschen Schicksals“. Vor den Ruinen Europas
angewöhnt haben – das war damals, 1945, voll-
und Deutschlands zu stehen überforderte oftmals
kommen undenkbar.
das sprachliche Ausdrucksvermögen nicht nur der
mitteilungen
1/2015
17
Fritz Bauer
Historiker in diesen Jahren. Deutsche Geschichte
Sollte Fritz Bauer also zurückkehren? Nach dem
ohne ein deutsches Volk, ohne einen deutschen
Krieg arbeitete er im dänischen Handelsministeri-
Staat, ohne erkennbare Zukunft schien abgrundtief
um. Er empfand das als nicht adäquat. Rückkehr
sinnlos geworden zu sein. Man lebte im historischen
nach Deutschland? Die Frage, die er sich täglich
Nirgendwo, so glaubte man. Es war, so lautete die
stellte, war eine Zumutung. Zeitzeugen zufolge
gängige Metapher, tatsächlich eine „geschichtslose
remigrierte Bauer nur schweren Herzens nach
Zeit“.
Deutschland. Ganz freiwillig kam er nicht, er musste überredet werden, gedrängt. Wieder war es Kurt
Fremdsein
Schumacher, er leitete nun von Hannover aus die
SPD in den Westzonen, der Bauer holte.
Heute sehen wir natürlich, dass es keine „geschichtslose“ Zeit war – nie ist eine Zeit „ge-
Er kam in eine neue Republik in den Kinderschu-
schichtslos“ –, sondern eine „geschichtsverges-
hen, die geprägt war vom Vergessen, vom Berei-
sene“ Zeit, ein geschichtsvergessenes Land, in
nigen des Vergangenen, ein Deutschland, in dem
das Fritz Bauer 1949 zurückkehrte. Immer schon
gegenüber NS-Verbrechen ein „Gnadenfieber“ aus-
in der Weltgeschichte war Vergessen wichtiger als
gebrochen war.
Erinnern. In jedem Friedensvertrag hatte es eine
18
„Vergessensklausel“ gegeben: Zukunft könne nur
Eines der ersten Gesetze, das vom Parlament der
gewonnen werden, wenn die Gräuel des Krieges
frisch gegründeten Bundesrepublik verabschiedet
vergeben und vergessen würden. Das hatte in den
wurde, war das Straffreiheitsgesetz von 1949, das
Kriegen vor dem Völkermord durchaus seine Be-
alle vor dem 15. September dieses Jahres begange-
rechtigung. Im 20. Jahrhundert allerdings verkehr-
nen Taten, die mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bzw.
te sich alles ins Gegenteil. Die Verbrechen waren
bis zu einem Jahr auf Bewährung geahndet werden
monströs, Vergessen wurde zum Skandalon.
konnten, amnestierte. Es folgten 1950 die Empfeh-
mitteilungen
1/2015
Fritz Bauer
lungen des Bundestages, die Entnazifizierung zu
richteten gesellschaftlichen Klima, in dem die So-
beenden, 1951 das Gesetz zum Grundgesetz-Ar-
lidarität mit den Tätern stärker ausgeprägt war als
tikel 131, das die Rückkehr von NS-belasteten An-
die mit den Opfern.
gehörigen des öffentlichen Dienstes auf ihre alten
Stellen ermöglichte, und 1954 ein weiteres Straffrei-
Im Jahr 1961 wurde das deutsche Richtergesetz
heitsgesetz, das für Delikte, die mit Strafen bis zu 3
verabschiedet: Es sah vor, dass sich selbst als be-
Jahren belegt waren – somit selbst für vorsätzliche
lastet empfindende Juristen die Möglichkeit zur vor-
Tötungen bei mildernden Umständen –, Straffreiheit
zeitigen Pensionierung nutzen konnten. In Deutsch-
in Aussicht stellte. 1951 wurden zahlreiche Kriegs-
land amtierten zu dieser Zeit rund 14.500 Richter
verbrecher, die von alliierten Militärgerichten verur-
und Staatsanwälte. Nur 149 von ihnen quittierten
teilt worden waren, begnadigt. Eine 1955 zwischen
aufgrund des neuen Gesetzes den Dienst. Die per-
der Bundesregierung und den Alliierten getroffene
sonelle Reinigung der Justiz durch die gesetzge-
Vereinbarung schloss Verfahren gegen Personen
benden Organe der Bundesrepublik Deutschland,
aus, die bereits von alliierten Gerichten abgeurteilt
so muss man sagen, ist vollständig misslungen.
worden waren. So blieben NS-Täter, selbst wenn
gegen sie neues Material vorlag, von weiterer recht-
Allerdings gab es einen Paukenschlag: der Na-
licher Verfolgung verschont.
zi-Prozess 1952 in Braunschweig.
Die Motive der deutschen Justiz, die Aufklärung
Dass Bonn vielleicht doch nicht Weimar werden
von NS-Verbrechen auf Sparflamme zu halten, wa-
würde – dieses Signal ging von der Verurteilung des
ren allzu durchsichtig. Zahlreiche ihrer Angehörigen
Ex-Wehrmachtgenerals und führendem Mitglied der
waren durch ihre Verstrickungen in das NS-Unrecht-
Sozialistischen Reichspartei, der Nachfolgeorgani-
system selbst belastet, zumindest moralisch, oft
sation der NSDAP, Otto-Ernst Remer aus. Er hatte
mehr. Es waren die „furchtbaren Juristen“ von vor
Stauffenberg und seine Mitverschwörer des 20. Juli
1945, die nach 1949 wieder agierten. Kam es in den
1944 als Hochverräter im Solde des Auslands ver-
ersten 13 Nachkriegsjahren überhaupt zu Verhand-
unglimpft – eine Dolchstoßlegende, die freilich in der
lungen vor deutschen Gerichten, geschah dies
westdeutschen Bevölkerung lebhaften Zuspruch
nicht auf Initiative der Behörden, sondern aufgrund
fand. Es war damals durchgängig so: Die west-
individueller Anzeigen oder ausgelöst durch – man
deutsche Justiz betrachtete Widerstand gegen den
glaubt es kaum – Zufälle.
NS-Staat als nicht rechtmäßig, Widerstandskämpfer
hatten in ihren Augen Hoch- und Landesverrat be-
Anhand der Prozessstatistik zeigt sich ein trübes
gangen, die vom Nationalsozialismus verhängten
Bild: Die nach dem Untergang des „Dritten Rei-
Todesurteile seien also rechtmäßig gewesen.
ches“ zunächst offenkundige Bereitschaft vor allem
der Alliierten zu einer schonungslosen Aufdeckung,
Fritz Bauer war empört und hielt dagegen: Ein Un-
Verfolgung und Bestrafung der NS-Verbrechen
rechtsstaat wie das „Dritte Reich“ ist überhaupt
flaute zu Beginn der 1950er-Jahre ab und kam fast
nicht hochverratsfähig. Widerstand gegen den Na-
gänzlich zum Erliegen. Dadurch entstand der Ein-
tionalsozialismus sei Menschenrecht.
druck, dass sich die bundesdeutschen Strafverfolgungsbehörden am Rande einer „Justizverwei-
Das Braunschweiger Landgericht verurteilte Remer
gerung“ bewegten. In den 1950er-Jahren galten
nach einem Plädoyer Bauers zu drei Monaten Haft.
andere Rahmenbedingungen als unmittelbar nach
Mit diesem Urteil ist zwar der 20. Juli 1944 reha-
Kriegsende: der Kalte Krieg, der Krieg in Korea und
bilitiert worden, gleichwohl fand eine erkennbare
die Wiederbewaffnung der Bundesrepublik warfen
Wende im öffentlichen Umgang mit dem Wider-
auch einen Schatten auf die strafrechtliche Ahn-
stand gegen Hitler noch nicht statt. Es war ein wei-
dung der NS-Verbrechen. Diese Strafverfolgung,
ter und steiniger Weg, bis der Widerstand gegen
soweit sie überhaupt vorhanden war, vollzog sich in
das NS-Regime als „Aufstand des Gewissens“ mo-
einem auf Verdrängung und Schuldabwehr ausge-
ralisch und politisch anerkannt wurde.
mitteilungen
1/2015
19
Fritz Bauer
Bauer ließ Scharen von Widerstandskämpfern und
in Deutschland vor Holocaust-Leugnern. Fritz Bauer
Theologen zu Tyrannenmord und Eidbruch Stellung
setzte dem ein Ende. Die Auschwitz-Prozesse ha-
nehmen. Es ging ihm nicht allein um Remer; er hat-
ben wie kaum ein anderes Ereignis der Nachkriegs-
te politische Intentionen; es ging um die politische
geschichte das Selbstverständnis der Bundesrepu-
Rehabilitierung der Männer des 20. Juli. Bauers
blik fundamental verändert – und zwar lange vor der
Schlussplädoyer gipfelte in dem seither immer wie-
68er-Revolte.
der zitierten Satz: „Ein Unrechtsstaat, der täglich
Zehntausende Morde begeht, berechtigt jeder-
Die große Bedeutung des Auschwitz-Prozesses lag
mann zur Notwehr.“
zunächst schlicht darin, dass er überhaupt zustande kam. Fritz Bauer machte keinen Hehl aus seinen
Was Bauer in Braunschweig tat, war nicht weniger
aufklärerischen, weit über die strafrechtliche Sühne
als eine mutige Rückeroberung seiner Position als
hinausgehenden Intentionen: Sein Ziel war die „Be-
Jurist und politischer Akteur. Ein Schwimmer gegen
wältigung der Vergangenheit“ durch Aufrütteln, Ent-
den Strom der Zeit.
rätseln, Entwirren, also durch Aufklärung.
1956 wurde Fritz Bauer zum hessischen General-
Die sogenannte „Strafsache gegen Mulka u. a.“ vor
staatsanwalt in Frankfurt am Main bestellt. Er hat-
dem Landgericht Frankfurt am Main begann am 20.
te die volle Unterstützung und Rückendeckung
Dezember 1963. Der Prozess dauerte 20 Monate
des sozialdemokratischen Ministerpräsidenten von
und 183 Verhandlungstage; er richtete sich gegen
Hessen, Georg August Zinn. Das „rote“ Hessen war
22 Angeklagte; 211 Auschwitz-Überlebende sagten
zum Gegenmodell des schwarzen Adenauerstaa-
unter physischen und psychischen Schmerzen als
tes geworden. Adenauer hatte den NS-Belasteten
Zeugen aus. Noch während des Verfahrens fand
Hans Globke ins Kanzleramt geholt, Zinn holte den
erstmals eine Ortsbesichtigung des Gerichts im
NS-Verfolgten Fritz Bauer nach Frankfurt. Welch ein
polnischen Auschwitz statt. Eine Vielzahl heraus-
Kontrast.
ragender historischer Gutachten begleitete den
Prozess. Sie sollten, so Bauer, einem breiten Publi-
Als hessischer Generalstaatsanwalt hatte Bauer
kum verständlich machen, was geschehen war. Die
maßgeblichen Anteil am Zustandekommen der gro-
Gutachten wurden in dem Buch „Die Anatomie des
ßen Auschwitz-Prozesse, der erste 1963 bis 1965,
SS-Staates“ zusammengefasst, welches das Insti-
der zweite 1965/66 und der dritte 1967/68. Im Fe-
tut für Zeitgeschichte herausbrachte – es wurde ein
bruar 1959 stellte Bauer beim Bundesgerichtshof
zeithistorischer Bestseller.
den Antrag, dem Landgericht Frankfurt am Main
möge die Zuständigkeit für alle im früheren Konzen-
Die Prozesse waren ein Meilensein, historisch und
trations- und Vernichtungslager Auschwitz began-
politisch. Der alte Mann der Liberalen, Reinhold
genen Straftaten übertragen werden. Als Chef der
Maier, kommentierte 1965: „Mit Schaudern und
zuständigen Anklagebehörde steuerte er im Vorfeld
grenzenloser Ablehnung des Geschehens steht
des ersten Verfahrens die Anklageerhebung gegen
das deutsche Volk vor seiner eigenen Vergangen-
22 mutmaßliche NS-Täter.
heit“. Die Verjährungsdebatten im Deutschen Bundestag, begleitet von einem neuen „Braunbuch“
Es war dies ein Durchbruch des Themas Ausch-
aus der DDR Anfang 1965, über angeblich politisch
witz und Holocaust in der öffentlichen Debatte – die
belastete Personen in der Bundesrepublik, strahlten
Zeit des Beschweigens und Verdrängens war un-
weit in die Öffentlichkeit aus und verstärkten den
wiederbringlich abgelaufen. Das Gebot des Ver-
Prozess der Bewusstwerdung der NS-Verbrechen
gessens wurde somit abgelöst von der Pflicht des
in der Öffentlichkeit. Der landläufige und bequeme
Erinnerns. Damit endlich war die Bundesrepublik
Opferdiskurs – Deutsche als Opfer Hitlers – wan-
Deutschland auf dem Weg zur vorbehaltlosen Öff-
delte sich in einen Täterdiskurs, Deutsche als Täter,
nung gegenüber den Ideen der Aufklärung und des
nicht als Opfer.
Westens. Vor dem Auschwitz-Prozess wimmelte es
20
mitteilungen
1/2015
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Fritz Bauer
EU
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Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28. August 2013
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mitteilungen
1/2015
21
Fritz Bauer
Und der Zeitgeist veränderte sich: Aufklärerische
So könnte man es sagen: Bauer war ein großer Mo-
Wirkungen hatten Theaterskandale, etwa Rolf
ralist, er half, wie viele Remigranten, die Bundesre-
Hochhuths, Der Stellvertreter. Golo Mann meinte
publik Deutschland intellektuell und geschichtsmo-
dazu: Das deutsche Publikum habe sich von dem
ralisch zu begründen.
Drama ansprechen lassen wie von keinem NS-Prozess in Nürnberg oder Jerusalem und keiner noch
Bauers alte Forderung, das vorrangige Ziel des
so gründlichen historischen Studie des Instituts für
Strafvollzugs müsse die Resozialisierung sein, wur-
Zeitgeschichte. So wurde der Diskurs über den
de 1976 ins Gesetz geschrieben. Gustav Heine-
Nationalsozialismus und seine Verbrechen voran-
mann, Justizminister der Großen Koalition zwischen
getrieben und führte zu Lernprozessen und zu ei-
1966 und 1969 und anschließend Bundespräsident
nem Einstellungswandel in der Bevölkerung. Das
hatte dies vorangetrieben. Bereits in seiner Antritts-
alles hing natürlich mit generationellen Brüchen
rede in Frankfurt bekannte sich Bauer zu einem de-
und nationalen und internationalen Veränderun-
mokratischen, lebensnahen und sozialen Strafrecht.
gen, z. B. der Neuen Ostpolitik zusammen. Aus
Er wandte sich gegen ein reines Vergeltungsstraf-
der „geschichtslosen Zeit“ der 1950er-Jahre wurde
recht, weil im Mittelpunkt der Strafrechtspflege der
eine geschichtsbewusste Zeit. Die Bundesrepublik
Mensch mit all seinen Vor- und Nachteilen stehen
entdeckte ihr Geschichtsbewusstsein, das sich aus
müsse. Die Aufgabe des Staatsanwaltes, so Bauer,
der Ablehnung der negativen Vergangenheit des
erschöpfe sich in einem demokratischen Staat nicht
„Dritten Reiches“ speiste.
darin, Schuldige ihrer Bestrafung zuzuführen. Der
Staatsanwalt habe vielmehr als Diener und Wahrer
Halten wir inne und sagen: Fritz Bauer war Anklä-
des Rechts auch die Pflicht, „heilend“ einzugreifen.
ger und Aufklärer. Er war ein Unbequemer, war ge-
Bauer ging davon aus, dass die Gesellschaft am
schätzt und wurde angefeindet. Aber Bauer lässt
besten vor einem Rechtsbrecher geschützt werde,
sich nicht auf die Rolle „der Staatsanwalt“ redu-
indem sie ihn dazu bringe, nicht mehr das Recht zu
zieren, er war zuallerst einmal: Mensch. Bauer war
brechen.
Schöngeist, war Freund der modernen Kunst, liebte
die Bilder von Marc Chagall.
Immer wieder störte Bauer, löckte den Stachel der
selbstgefälligen
Wirtschaftswunderrepublik,
die
Auf die Frage eines Reporters nach seinem tägli-
noch keine Krisen kannte, die noch Schönwetterde-
chen Zigarettenkonsum antwortete Bauer mit der
mokratie war. In einem Interview mit einer dänischen
Gegenfrage „Wie lange brauche ich zu einer Ziga-
Zeitung wies Bauer 1963 auf einen latenten Antise-
rette?“ Reporter: „Ich schätze, fünf Minuten.“ Bauer:
mitismus in der westdeutschen Bevölkerung hin.
„Dann teilen Sie achtzehn Stunden durch fünf Mi-
Man höre immer wieder die Bemerkung: „Schade,
nuten und Sie haben meinen Konsum.“ Das wären
dass man Sie nicht vergast hat.“ Die konservative
also 216 Zigaretten am Tag! Bauer, der Mensch, mit
Bundesregierung empörte sich. Was für ein Skan-
all seinen Schwächen.
dal. Bundesjustizminister Bucher sprach beim hessischen Ministerpräsidenten Zinn vor, um sich über
Bauers Persönlichkeit war komplex und schwierig:
Bauer bitterböse zu beschweren. Man verlangte un-
ein aufrechter Streiter gegen den Ungeist des Na-
verhohlen seine Entlassung. Die Bundesregierung
zismus, ein unbequemer Kämpfer, ein Liberaler lin-
habe eine wesentlich andere Auffassung von der
ker Provenienz, ein gläubiger Atheist, ein zorniger
Reife des deutschen Volkes; es gebe keinen An-
Rationalist, etwas von Parzival und etwas von Don
haltspunkt dafür, dass nennenswerte Teile der deut-
Quixote – im Talar. Er versprühte vor allem eines:
schen Bevölkerung antisemitische Gefühle hegten.
Unruhe. Er rauchte unmäßig viel und hastete bedenklich. Er war eine unabhängige Persönlichkeit,
War es so?
ihn zierte politisches Engagement.
In Wahrheit antworteten auf eine repräsentative
Umfrage von 1963 noch fast 20 Prozent der Deut-
22
mitteilungen
1/2015
Fritz Bauer
schen mit Ja auf die Frage: „Würden Sie sagen, es
Vergessen“ ist vollkommen abgelöst worden von
ist besser für Deutschland, keine Juden im Land zu
der „Pflicht des Erinnerns“. Angesichts der Staats-
haben?“ 1952 hatten sogar 37 Prozent mit Ja geant-
verbrechen im 20. Jahrhundert, angesichts von
wortet. Der kollektive Lernprozess war eine Schne-
Vernichtungskrieg und Holocaust, ist für uns heute
cke – und er verlief keineswegs linear. Als Mitte der
Lebende die Erinnerung zur „Pathosformel“ geron-
1970er-Jahre gefragt wurde: „Wenn jemand sagt,
nen. Bis wir dies vollständig begriffen hatten, zogen
der nationalsozialistische Staat war ein Unrechts-
Jahrzehnte ins Land.
staat, ein Verbrecherregime: Nachdem, was Sie
heute über die Hitler-Zeit wissen oder persönlich
Dass Auschwitz zur Chiffre und zum idealtypischen
erlebt haben, würden Sie sagen, das stimmt, das
Urmuster organisierter Menschenverachtung und
war ein Unrechtsstaat, ein Verbrecherregime, oder
Menschenrechtsverletzung geworden ist, brachte
kann man das nicht sagen?“, meinte ein Drittel „das
jedoch auch eine Entleerung des Begriffs mit sich.
könne man nicht sagen“, oder „es war nicht alles
Keine weltpolitische Debatte kommt heute ohne die
schlecht“.
„Lehre von Auschwitz“ aus. Im Kosovokrieg 1999
hat es der damalige grüne Außenminister Joschka
Auf Bundeskanzler Willy Brandt geht das sichtbars-
Fischer vorexerziert: Aus „Nie wieder Krieg“ wurde
te politische Symbol der Abbitte zurück: Brandt
„Nie wieder Auschwitz“. Die Deutschen durften,
kniete 1970 vor dem Mahnmal des Warschauer
auch wenn kein UN-Mandat vorhanden war, wieder
Ghettoaufstandes. Hier kniete einer für deutsche
Krieg führen, wenn damit Schlimmeres, Völkermord,
Schuld, der es nicht nötig hatte, weil er im Wider-
verhindert werden konnte. Es spiegelt sich in der
stand gegen den Nationalsozialismus gewirkt hat-
deutschen Debatte hier auch eine Art „Sündenstolz“
te, und bat um Vergebung für die Deutschen. Und
wider. Gerade, weil wir Deutschen uns der eigenen
Fritz Bauer? War es bei ihm nicht ähnlich? Die Hälf-
Vergangenheit so schonungslos stellten, lautet die
te seines Vermögens hinterließ Bauer nach seinem
Logik dieser Denkfigur: Wir sind dem Rest der Welt
Tod der „Aktion Sühnezeichen“, die sich um inter-
moralisch ein Stück voraus. Böse ausgedrückt: Erst
generationelle Wiedergutmachung von NS-Unrecht
verüben die Deutschen die größten Verbrechen der
bemüht. Der Verfolgte setzt sich für die Wiedergut-
Weltgeschichte, dann absolvieren sie die gründ-
machung und das Ansehen Deutschlands ein. Ein
lichste Vergangenheitsbewältigung. Sie sind immer
unerhörter Akt, der vielen Deutschen die Schamröte
die Besten, immer vorn, im Schlechten wie im Gu-
ins Gesicht treiben sollte.
ten, und die deutsche Vergangenheitsaufarbeitung
wird in eine DIN-Norm gegossen und zum großen
Den Beginn meiner Ausführungen habe ich mit ei-
Exportschlager.
nem Zitat des „Spiegel“ zum Tod von Fritz Bauer
eingeleitet. Für meine weiteren Bemerkungen und
Aber positiv gewendet kann man eine Linie ziehen:
Gedanken möchte ich wiederum dort anknüpfen.
von den Auschwitz-Prozessen in den 1960er-Jahren
Denn es hieß dort auch: „In der Geschichte der Jus-
bis hin zu den Wahrheitskommissionen nach der
tiz wird Fritz Bauer einmal als anfeuerndes Beispiel
Apartheid in Südafrika und nach der Militärdiktatur
gelten. Er scheiterte nur dort, wo er nicht einmal die
in Chile in den 1990-Jahren.
totale Niederlage, das Scheitern der Deutschen,
verhindern konnte.“ Das ist sicherlich ein starker
Und auch die Stockholmer Holocaust-Konferenz
Satz, der 1968 formuliert wurde. Heute befinden wir
aus dem Jahr 2000, die als die Geburtsstunde ei-
uns im Jahr 2015, 47 Jahre später. Wir können prü-
ner transnationalen Kooperation und eines europäi-
fen: Wurde Fritz Bauer wirklich zum „anfeuernden
schen Gedächtnisses im Bereich der Holocaust-Er-
Beispiel“?
innerung bezeichnet werden kann, liegt auf dieser
Linie. Ebenso die UN-Tribunale und der Ständige
Das Bekenntnis zur Erinnerung ist heute deutsche
Internationale Strafgerichtshof in Den Haag. Die Li-
Staatsräson geworden. Das in der Weltgeschich-
nie reicht bis zu dem, was wir heute „Transitional
te bis zum 20. Jahrhundert obwaltende „Gebot zu
justice“ nennen, also die Prozesse, Praktiken und
mitteilungen
1/2015
23
Fritz Bauer
Organisationsformen, die darauf zielen, Verbrechen
kläger der NS-Verbrechen in der Bundesrepublik
einer gewaltsamen Vergangenheit nach einem ge-
der 1960er-Jahre überhaupt vertrauen? Außerhalb
sellschaftlichen Umbruch aufzuarbeiten und so den
seines Büros, so bemerkte Fritz Bauer, und wir neh-
Übergang von der Diktatur zur Demokratie zu ge-
men es mit Schrecken zu Kenntnis, befinde sich
währleisten. Sucht man hier nach Ursprüngen und
„feindliches Ausland“. Bauer: „Wenn ich mein Zim-
Keimformen dieser Entwicklungen und nach frühen
mer verlasse, betrete ich feindliches Ausland.“ Ein
Akteuren, dann landet man wieder bei Fritz Bauer.
Emigrant auch zu Hause.
Wenn der heutige Bundespräsident Joachim Gauck
Dem israelischen Geheimdienst Mossad gab Fritz
zum 70. Jahrestag der Befreiung von Auschwitz sa-
Bauer unter Umgehung des Dienstweges die ent-
gen kann, es gebe keine deutsche Identität ohne
scheidenden Hinweise auf den Aufenthaltsort von
Auschwitz, so ist dies die Quintessenz unserer
Adolf Eichmann in Argentinien. Eigentlich ein Jus-
Erinnerungskultur. Auschwitz ist die Chiffre für die
tizskandal. Eichmann wurde schließlich 1960 von
Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus
israelischen Agenten aus Argentinien nach Israel
schlechthin. Unser Ziel ist es heute ja, Geschichte
entführt, wo er 1961 in einem international aufsehen-
nicht einfach zu verklappen, sondern in die Gesell-
erregenden Prozess zum Tode verurteilt wurde.
schaft hineinzuwirken. Wer die NS-Verbrechen in
ihrem ganzen Ausmaß kennenlernt, der wird besser
Eichmann und Fritz Bauer, wir sehen sie am Ende
zu schätzen wissen, welch Glück und Verpflichtung
gegenüber: Es ist das Gegensatzpaar der 1960er-
es ist, in einer freiheitlichen Demokratie leben zu
Jahre. Hier der scham- und ethiklose Gesinnungs-
dürfen.
massenmörder Eichmann, dort der aufklärerische
Verantwortungsethiker Fritz Bauer. Bauer gegen
Bauers Selbstverständnis ging über die Aktivität als
Eichmann – und letzten Endes ein Sieg des Guten
Staatsanwalt hinaus, das machte ihn für viele in sei-
über das Böse? Diese Antwort wäre Fritz Bauer zu
ner Zeit verdächtig. Juristen, Staatsanwälte, so Bau-
einfach, zu billig, zu wenig differenziert gewesen.
er, müssten nicht nur Ankläger sein, sondern auch
Doch wenn man Bauers Wirken und sein Vermächt-
Aufklärer. Aufklärer für die demokratische Gesell-
nis bis auf den absoluten Kern freilegt, könnte man
schaft. Bauers Vorstellungen lassen sich als Trias
es genauso sehen: Bauer gegen Eichmann, und
beschreiben. Recht, Gerechtigkeit und Verantwor-
Bauer obsiegt. Ein freilich erst im Nachhinein tröst-
tung. Sein immer wiederholtes Credo lautete: „Die
licher Befund nach all den Schrecknissen und der
Würde des Menschen zu achten, ist Aufgabe aller
langen, bleiernen Zeit, in der die Mörder noch unter
staatlichen Gewalt“. Der Artikel 1 des Grundgeset-
uns waren.
zes ist in der Tat das Vornehmste, was Deutsche
jemals geschrieben haben. „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Bauer verstand das mehr
als viele seiner Zeitgenossen.
Glaubte, fürchtete Bauer, dass seine eigene Würde
im Alltäglichen angetastet würde? Er blieb Außenseiter in seiner Zeit, das hatte nicht nur mit dem Erinnerungszustand der westdeutschen Gesellschaft
zu tun. Bauer legte unbequeme Fragen, etwa zur
Homosexualität auf den Tisch, er wollte auch das
Strafrecht reformieren. Manche respektierten ihn,
einige achteten ihn sogar, von sehr vielen wurde
er jedoch regelrecht gehasst. Es war, machen wir
uns nichts vor, ein schwieriges Leben. Allein schon:
Wem konnte ein jüdischer Exilant und oberster An-
24
mitteilungen
1/2015
Editorial
Wir trauern um unsere Verstorbenen Mitglieder
2013
2014
2015
Dr. Walter Häussermann, VRLG a. D., LG Heilbronn
Dr. Jörg Kleiner, VROLG a. D., OLG Karlsruhe
Gerhard Bauer, VRLG a. D., LG Ulm
Rupert Hahn, VRLG a. D., LG Stuttgart
Eberhard Uhlig, LOStA a. D.
Gerhard Wörner, VRÖG a. D., LG Stuttgart
Dr. Erich Geiselhart, VPrLG a. D., LG Ulm
Dr. Klaus Hertel, VROLG a. D., OLG Karlsruhe
Helmut Schiebel, VRLG a. D., LG Stuttgart
Dr. Robert Neumaier, VRLG a. D., LG Stuttgart
Dr. Karl Sauermann, VRLG a. D., LG Ravensburg
Wolfgang Heim, RLG a. D., LG Ellwangen
Volkmar Arnold, OStA a. D., StA Mannheim
Dr. Hans-Ulrich Pantke, RAG a. D., AG Heidelberg
Karl Acker, VRLG, LG Mannheim
Dr. Gerhard Siegmann, PRLG a. D., LG Tübingen
Gisela Fettes, VRiLG a. D., LG Heilbronn
Georg Späth, Dir. AG a. D., AG Schwäbisch Hall
lrmgard Huke, VRiLG, LG Stuttgart
Hans Weis, RAG a. D., AG Waidshut
Dr. Klaus Knospe, VROLG a. D., OLG Stuttgart
Gerhard Ehmer, VROLG a. D.
Heinz Funk, RAG a. D., AG Schwäbisch Hall
Bertold Kräßig, VRLG a. D., LG Baden-Baden
Ernst Brand, RLG a. D., LG Stuttgart
Werner Stichs, VRLG a. D., LG Karlsruhe
Wir begrüssen unsere neuen Mitglieder
2013
Karin Hark, RiLG, LG Mannheim
Bettina Krenz, VRiLG, LG Mannheim
Sven Brückner, RAG, AG Schwäbisch Hall
Thomas Dietrich, R, SG Freiburg
Christine Ammer, RArbG, ArbG Reutlingen
Andreas Ernst, R, AG Waldkirch
Dr. Matthias Krausbeck, StA Rottweil
Stefanie Herke, Ri, AG St. Blasien
Isabei Gurski, StA Rottweil
Dr. Sarah Bunk, StAin, StA Rottweil
Susanne Schräjahr-Nüßle, RiArbG
Marietheres Lawrenz, Ri, LG Rottweil
Kerstin Fuhrmann, StAin, StA Heilbronn
Philipp Kamm, R, AG Heilbronn
Steffen Sievert, RSG, SG Stuttgart
Felix Haschke, StA Freiburg
Simone Preisser, StA Ulm
Susanne Puras Trueba, RiAG, AG Mannheim
Sebastian Kästle, R, AG Waldshut-Tiengen
Dr. Gundula Schäfer-Vogel, RiAG, AG Tübingen
Marc-Alexander Lipke, RSG, SG Freiburg
Sven Seider, SG Freiburg
Mareike Woratz, SG Freiburg
Dr. Nils Wurch, R, AG Waldshut-Tiengen
Thomas Müller, R, AG Bad Säckingen
Stefanie Hauser, RiAG, AG Bad Säckingen
Somi Nikol, StA Lörrach
Heiko Baumert, StA, StA Baden-Baden
Matthias Buchen, R, AG Ludwigsburg
Dr. Mathis Bader, R, AG Schwäbisch Hall
Gundula Deuschle, RiAG, AG Esslingen
Dr. Henning Heil, StA, StA Karlsruhe,
Zweigst. Pforzheim
Stephanie Hamdan, StA Offenburg
Dr. Sibyl Stein, RiLG, LG Heidelberg
Christian Stahl, VRLG, LG Heilbronn
Dr. Alexander Klein, RLG, LG Freiburg
Jasmin Curte, Ri, StA Karlsruhe
Malte Weber, R, AG Lahr
Timo Brüderle, StA Freiburg
Achim Ruetz, R, AG Horb
Roman Pickro, R, AG Ulm
Dr. Angelika Schneider, StA Rottweil
Ulriker Huber, RiAG, AG Stuttgart
Dr. Johannes Ady, RLG, LG Tübingen
Theresa Bucholz, SG Stuttgart
Michael Spieker, StA, StA Karlsruhe
Dr. Friedrich Schütter, StA Offenburg
Ronny Stenge!, StA Tübingen
Noelle Rosenkranz, AG Waiblingen
Tobias Rosenkranz, StA Stuttgart
Michael Reißer, AG Heilbronn
Norman Eckert, SG Freiburg
mitteilungen 1/2015
Oliver Saam, AG Ludwigsburg
Alessandro Bellardita, AG Heidelberg
Regina Schmid, StAin, StA Karlsruhe,
Zweigst. PforzheimStA
Dr. Bernhard Ebinger, StA Pforzheim
Antje Hilka, StA Karlsruhe,
Zweigstelle Pforzheim
Liane Heide, StAin, StA Pforzheim
Dr. Simon Bohnen, StA Baden-Baden
Nicole Thiessen, SG Heilbronn
Frank Seeberger, SG Reutlingen
Jonas Czeba, SG Ulm
Max Schumann, StA Offenburg
Florian Brändle, STA Waldshut-Tiengen
Matthias Altfelder, LG Stuttgart
Katrin Birkhölzer, RiAG, AG Esslingen
Carola Blessing, StA Stuttgart
Dr. Natalia Hantel, LG Waldshut-Tiengen
Holger Hofmann, StA Mannheim
Sven Froneberg, StA Mosbach
Sarah Pilar Schmid, StA Mosbach
Susanne Heyl, RiLG, LG Stuttgart
Angela Dunker, SG Stuttgart
Dr. lrene Dziallas-Laur, RiAG, AG Stuttgart
Matthias Dantlgraber, LG Hechingen
Tanja Brandlhuber, SG Stuttgart
Tim Richter, AG Lahr
Oliver Niefer, LG Stuttgart
Christine Wilke, AG Lörrach
Mirjam Bäumer-Götz, RiAG, AG Stuttgart
Dr. Thilo Rebmann, OLG Stuttgart
Falilou Saw, SG Stuttgart
Dr. Yvonne Puchinger, AG Lörrach
2014
Claudia Warken, RiLG, LG Ulm
Dr. Susanne Odeskog, RiLG, LG Heilbronn
Ute Schneiderat, RiAG, AG Mannheim
Patricia Hukle, LG Konstanz
Anya Morgenthal, AG Konstanz
Benjamin Schnürer, StA Karlsruhe
Sebastian Wachter, StA Freiburg
Erster StA Thomas Mezler, StA Waldshut-Tiengen
Christine Frank, VRiLG, LG Freiburg
Dr. Birgit Linder, RiOLG, Justizministerium
Dr. Hans-Jürgen Rupp, ArbG Ulm
Marcus Höschele, StA, StA Stuttgart
Nadine Alber, RiAG, AG Rottweil
David Kutschke, LG Ulm
Caroline Sachse, RiLG Dr. lrina Bonin, AG Pforzheim
Nicole Schäfer, RiArbG, ArbG Karlsruhe
Christoph Zeeb, StA Freiburg
Elena Weber, LG Hechingen
Marisa Marte, AG Backnang
Marin Steffens, RiAG, AG Karlsruhe
Thomas Rein, RLG, LG Freiburg
Philipp Schmieder, StA, OLG Karlsruhe,
DV-Stelle RAG
Jens Langeheine, AG Stuttgart
Bianca Dahm, AG Tübingen
Tina Naumann, StA Ellwangen
Timo Schmidt, StA Lörrach
Dr. Hans-Joachim Weitz, StA Mannheim
Wolfgang Schwarz, StA, StA Heilbronn
Dr. Stefanie Rumpf, StAin, StA Konstanz
Stephanie Siewert-Schatz, AG Calw
Daniel Fehrenbach, StA Baden-Baden
Dr. Natalia Sterz, StA Heilbronn
Moritz Hiltl, StA Freiburg
Björn Westrich, SG Karlsruhe
Golo Gezork, SG Reutlingen
Christoph Gehrmann, StA Freiburg
Maximilian Bowitz, LG Karlsruhe
Paul Schneider, StA Freiburg
Dr. Patricia Müller, AG Konstanz
Robin Spisla, RAG, AG Spaichingen
Patrick Pomreinke, AG Heidenheim
Malte Becker, AG Heidenheim
Robin Schray, StA Stuttgart
Teresa Säle, RiSG, SG Heilbronn
Michael Göttling, RLG, LG Stuttgart
Mareike Hafendörfer, StAin, StA Heilbronn
Dr. Carolin Metzner, SG Mannheim
Christian Schmid, AG Heilbronn
Mona Düffert, StA Ravensburg
Tanja Kraemer, StA Ravensburg
Jan-Marc Schwengers, LG Offenburg
Niels Bauer, RAG, OLG Stuttgart
Antje David, RiSG, SG Karlsruhe
Mark Wallisch, SG Heilbronn
Raphael Deutscher, SG Heilbronn
Steffen Raupp, SG Konstanz
Dr. Ernst Becht, VRLG, LG Heilbronn
2015
Rolf Faulhaber, RLG, LG Stuttgart
Angela Jaeger, VRiLG, LG Mannheim
Stefan Ullrich, AG Biberach
Bernhard Gramlich, OLG Stuttgart
Andrea Lehner, RiArbG, ArbG Mannheim
Simone Wiest, StA Rottweil
Susanne Schröder, AG Bad Säckingen
Dr. Christian Wörl, RArbG, ArbG Karlsruhe
lna Untersteller, LG Baden-Baden
Sebastian Untersteller, StA Karlsruhe
Sascha Kienzler, StA Baden-Baden
25
Beitrittserklärung
Deutscher Richterbund
Verein der Richter und
Staatsanwälte
in Baden-Württemberg e. V.
Ja, ich erkläre meinen Beitritt zum Verein der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V.
Name/Vorname:
Dienststelle:Dienstbezeichnung:
Straße:PLZ:Wohnort:
Geburtstag:Telefon:
 Assessor
 Pensionär
 ohne DRiZ
 Ehegatte eines Mitglieds
Name des Mitglieds:
In die Übermittlung meiner Anschrift an den DRB zum Zwecke der Erfassung aller Mitglieder des Deutschen Richterbundes sowie die Einrichtung einer persönlichen Kennung für das DRB-Forum
(www.drb-forum.de) willige ich in entsprechender Anwendung von § 4 a Abs. 3 I. V. § 3 Abs. 9 BDSG
ein.
Ort, Datum Unterschrift
Einzugsermächtigung der Mitgliedsbeiträge
(reguläre Mitgliedschaft 145,– €; Assessoren, längstens drei Jahre, 115,– €; Pensionäre 115,– €;
Pensionäre ohne DRiZ 90,– €; Ehegatten von regulären Mitgliedern ohne DRiZ 90,– €; Ehrenmitglieder 60,– €).
Hiermit ermächtige ich den Verein der Richter und Staatsanwälte in Baden-Württemberg e. V. widerruflich, den von mir zu entrichtenden Vereinsbeitrag alljährlich am 1. Juli eines Jahres zulasten meines
Kontos im Lastschriftverfahren einzuziehen.
Nummer / IBAN:
Bankleitzahl / BIC:
Name der Bank:
Kontoinhaber:
Ort, Datum:Unterschrift:
Bitte senden an die Geschäftsstelle Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart.
26
mitteilungen
1/2015
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die Probenentnahmetermine und informiert das Gericht bei Änderung des Sachstandes.
Unser Institut nimmt schriftlich Kontakt mit den Beteiligten auf und
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• 3 versch.Testkits versch. Hersteller / 2 DNA-Isolationen aus 2 Tupfern je Proband
*zzgl. MwSt. und Probenentnahmekosten
Institut für Serologie und Genetik
Dr. med. Detlef Kramer
Prof. Dr. med. Jan Kramer
Dr. rer. nat. Armin Pahl
Sachverständige für gerichtliche Abstammungsgutachten
Lauenburger Straße 67 • 21502 Geesthacht • 04152 803-154 • [email protected] • www.abstammung.de