Versicherung land- und forstwirtschaftlicher

Gemeinnützige
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icht-Versicherungsanstalt
icht-Versicherungsanstalt
Darmstadt
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Anstalt
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des öffentlichen
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Rechts
Rechts
Bartningstraße
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59 59
Tel.: 06151
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3603-0
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6428964289
Darmstadt
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Fax: 06151
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3603-135
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www.ghv-darmstadt.de
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Versicherung land- und forstwirtschaftlicher Anhänger
Versicherungspflicht
(§§ 1+2 PflVG)
Für fast alle Kraftfahrzeuge und Anhänger mit regelmäßigem Standort in
Deutschland muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen, damit sie am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Ausgenommen sind unter anderem Kfz mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h sowie nicht zulassungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h. Auch
nicht zulassungspflichtige Anhänger sind von der Versicherungspflicht befreit.
Zulassungsfreie Anhänger
in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind von der Zulassungspflicht nur ausgenommen, wenn sie:
- für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden
- mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden
- hinter Zug- oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden (die
mögliche Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeugs ist hierbei nicht maßgebend) und mit einem Geschwindigkeitsschild „25 km/h“ versehen sind.
Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Anhänger zulassungspflichtig und versicherungspflichtig!
Achtung: Privatpersonen, die keinen land-/forstwirtschaftlichen Betrieb nachweisen können, müssen jeden land- und forstwirtschaftlichen Anhänger zulassen.
Fehlt zum Beispiel das Geschwindigkeitsschild, wird mit mehr als 25 km/h oder
im Gespann mit einem Lkw gefahren, kann dies bereits als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden. Besteht für den Anhänger keine gesonderte Kfz-Haftpflicht,
handelt es sich in diesen Fällen sogar um einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.
Auch zulassungsfreie Anhänger müssen ein Kennzeichen tragen. Es muss sich
dabei um ein Wiederholungskennzeichen einer für den gleichen Betrieb zugelassenen land-/forstwirtschaftlichen Zugmaschine handeln.
Anhänger von Lohnunternehmern
Landwirtschaftliche Lohnunternehmer müssen ihre Anhänger immer zulassen,
sobald sie mit einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf öffentlichen (auch
beschränkt öffentlichen*) Wegen und Plätzen bewegt werden. Zu Lohnarbeiten
eingesetzte Anhänger können daher ausschließlich über eine Kfz-Haftpflicht versichert werden.
* Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind,
handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen.
Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt
Anstalt des öffentlichen Rechts
Bartningstraße 59
64289 Darmstadt
www.ghv-darmstadt.de
Tel.: 06151 3603-0
Fax: 06151 3603-135
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Betriebshaftpflicht für
land- und forstwirschaftliche Betriebe deckt zulassungsfreie Anhänger
nur begrenzt
Nicht zulassungspflichtige Anhänger sind über die Betriebshaftpflicht für landwirtschaftliche Betriebe bei der GHV DARMSTADT mitversichert.
Ist die land-/forstwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung als „VollschutzVariante“ abgeschlossen und sind alle land-/forstwirtschaftlichen Zugmaschinen
bei uns versichert, besteht für alle Anhänger, die in der Land- oder Forstwirtschaft
genutzt werden und nicht der Zulassungspflicht unterliegen - auch bei Verleih beitragsfrei Versicherungsschutz.
Schadenersatzansprüche, die über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgehen, muss der Halter aus dem eigenen Vermögen ausgleichen.
Anhängerhalter haftet
auch ohne Versicherung!
Die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger haften gesamtschuldnerisch für KfzHaftpflichtschäden des Gespanns. Im Falle eines Schadens, an dem ein Gespann
beteiligt ist, wird ein Geschädigter seine Ersatzansprüche meist beim Versicherer
des Zugfahrzeugs geltend machen. Der Unfallgegner kann für seinen Schaden
aber auch direkt vom Anhängerhalter Ersatz verlangen.
Denn selbst wenn ein Anhänger nicht versicherungspflichtig ist, muss sein Halter für Schäden genauso aufkommen wie jeder andere Fahrzeughalter auch: In
unbegrenzter Höhe bei Ansprüchen auf Basis der Verschuldenshaftung und mit
bis zu 5 Mio. € im Rahmen der Gefährdungshaftung (z.B. bei Unfallbeteiligung
ohne konkretes Verschulden).
Zulassungsfreie Anhänger sind wie dargestellt nur in engen Grenzen im Rahmen
einer Betriebshaftpflichtversicherung versicherbar. Auch die Versicherungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung können schlimmstenfalls nicht ausreichen! Schadenersatzansprüche, die über die vereinbarte Versicherungssumme
hinausgehen, muss der Halter aus dem eigenen Vermögen ausgleichen.
Unsere Empfehlung:
Kfz-Versicherung für
jeden Anhänger
Wir empfehlen, auch für nicht versicherungspflichtige Anhänger immer eine KfzHaftpflicht abzuschließen, damit der Versicherungsnehmer im Fall der Fälle nicht
im Regen steht. Für diese Anhänger muss der Kfz-Antrag „Antrag Anhänger nicht
zulassungspflichtig“ verwendet werden.
Achtung: Bei einem Wegfall der Zulassungsfreiheit entsteht Versicherungspflicht,
so z.B. bei gewerblichem Transport von Gütern für nichtlandwirtschaftliche Betriebe. Damit entfällt auch die Grundlage für den Versicherungsschutz aus der
Betriebshaftpflicht! Die daraus folgenden Konsequenzen – bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers – können allerdings nicht pauschal benannt werden. Hier
kommt es immer auf die Konstellation des Einzelfalls, insbesondere auf Ausprägung, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes, an.
Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt
Anstalt des öffentlichen Rechts
Bartningstraße 59
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Örtliche Brauchtumsveranstaltungen
Personen dürfen auf der Ladefläche von Anhängern grundsätzlich nicht mitgenommen werden (§ 21 Straßenverkehrsordnung - StVO). Ausgenommen von
diesem Verbot ist der Transport von Personen auf der Ladefläche von land-/forstwirtschaftlichen Anhängern zu ebensolchen Zwecken, wenn die Personen dort
„geeignete Sitzgelegenheiten“ nutzen. Was eine geeignete Sitzfläche ist, erläutert
der Gesetzgeber leider nicht näher.
Fahrten im Zusammenhang mit örtlichen Brauchtumsveranstaltungen gelten
nicht als Einsatz zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken.
Der Einsatz zu örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (Festumzügen) von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern sollte immer der Versicherung
gemeldet und von der Versicherung bestätigt werden. Die Vorschriften gemäß
der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (StVOuaVsAusnV2) sind zu beachten und einzuhalten.
Zur Vermeidung von Komplikationen sollte die schriftliche Versicherungsbestätigung im Fahrzeug mitgeführt werden.
Anhänger „solo“ in den
Annahmerichtlinien
Die gesamtschuldnerische Haftung der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger
bei Gespannschäden führt dazu, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für beide
Fahrzeuge eine Mehrfachversicherung bilden. In diesem Fall kann der Versicherer
des Zugfahrzeugs meist die Hälfte seiner Aufwendungen vom Anhängerversicherer zurückfordern – auch ohne konkretes Verschulden des Anhängerhalters.
Um diesen Regressen so weit wie möglich vorzubeugen, versichert die GHV
DARMSTADT Anhänger nur noch zusammen mit der Versicherung des Zugfahrzeugs des Versicherungsnehmers.
Wird ein Anhänger von mehreren Fahrzeugen gezogen, z.B. PKW oder Zugmaschine, so müssen die land-/ forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bei der
GHV DARMSTADT versichert sein.
Beitragsberechnung bei
land- und forstwirschaftlichen Anhängern
Die Beitragsberechnung für land- und forstwirtschaftliche Anhänger (WKZ 551)
ist gemäß Tarif durchzuführen. Anhänger (Güllefass, Feldspritze etc.) mit einem
Neuwert über 30.000 € werden in der Regel in der Kasko nach dem Tarif „Sonderfahrzeuge“ berechnet.