Gemeinnützige Gemeinnützige HaftpflHaftpfl icht-Versicherungsanstalt icht-Versicherungsanstalt Darmstadt Darmstadt Anstalt Anstalt des öffentlichen des öffentlichen Rechts Rechts Bartningstraße Bartningstraße 59 59 Tel.: 06151 Tel.: 06151 3603-0 3603-0 6428964289 Darmstadt Darmstadt Fax: 06151 Fax: 06151 3603-135 3603-135 www.ghv-darmstadt.de www.ghv-darmstadt.de [email protected] [email protected] Versicherung land- und forstwirtschaftlicher Anhänger Versicherungspflicht (§§ 1+2 PflVG) Für fast alle Kraftfahrzeuge und Anhänger mit regelmäßigem Standort in Deutschland muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestehen, damit sie am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Ausgenommen sind unter anderem Kfz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h sowie nicht zulassungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h. Auch nicht zulassungspflichtige Anhänger sind von der Versicherungspflicht befreit. Zulassungsfreie Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind von der Zulassungspflicht nur ausgenommen, wenn sie: - für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden - mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden - hinter Zug- oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden (die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Zugfahrzeugs ist hierbei nicht maßgebend) und mit einem Geschwindigkeitsschild „25 km/h“ versehen sind. Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Anhänger zulassungspflichtig und versicherungspflichtig! Achtung: Privatpersonen, die keinen land-/forstwirtschaftlichen Betrieb nachweisen können, müssen jeden land- und forstwirtschaftlichen Anhänger zulassen. Fehlt zum Beispiel das Geschwindigkeitsschild, wird mit mehr als 25 km/h oder im Gespann mit einem Lkw gefahren, kann dies bereits als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Besteht für den Anhänger keine gesonderte Kfz-Haftpflicht, handelt es sich in diesen Fällen sogar um einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Auch zulassungsfreie Anhänger müssen ein Kennzeichen tragen. Es muss sich dabei um ein Wiederholungskennzeichen einer für den gleichen Betrieb zugelassenen land-/forstwirtschaftlichen Zugmaschine handeln. Anhänger von Lohnunternehmern Landwirtschaftliche Lohnunternehmer müssen ihre Anhänger immer zulassen, sobald sie mit einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h auf öffentlichen (auch beschränkt öffentlichen*) Wegen und Plätzen bewegt werden. Zu Lohnarbeiten eingesetzte Anhänger können daher ausschließlich über eine Kfz-Haftpflicht versichert werden. * Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt Anstalt des öffentlichen Rechts Bartningstraße 59 64289 Darmstadt www.ghv-darmstadt.de Tel.: 06151 3603-0 Fax: 06151 3603-135 [email protected] Betriebshaftpflicht für land- und forstwirschaftliche Betriebe deckt zulassungsfreie Anhänger nur begrenzt Nicht zulassungspflichtige Anhänger sind über die Betriebshaftpflicht für landwirtschaftliche Betriebe bei der GHV DARMSTADT mitversichert. Ist die land-/forstwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung als „VollschutzVariante“ abgeschlossen und sind alle land-/forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bei uns versichert, besteht für alle Anhänger, die in der Land- oder Forstwirtschaft genutzt werden und nicht der Zulassungspflicht unterliegen - auch bei Verleih beitragsfrei Versicherungsschutz. Schadenersatzansprüche, die über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgehen, muss der Halter aus dem eigenen Vermögen ausgleichen. Anhängerhalter haftet auch ohne Versicherung! Die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger haften gesamtschuldnerisch für KfzHaftpflichtschäden des Gespanns. Im Falle eines Schadens, an dem ein Gespann beteiligt ist, wird ein Geschädigter seine Ersatzansprüche meist beim Versicherer des Zugfahrzeugs geltend machen. Der Unfallgegner kann für seinen Schaden aber auch direkt vom Anhängerhalter Ersatz verlangen. Denn selbst wenn ein Anhänger nicht versicherungspflichtig ist, muss sein Halter für Schäden genauso aufkommen wie jeder andere Fahrzeughalter auch: In unbegrenzter Höhe bei Ansprüchen auf Basis der Verschuldenshaftung und mit bis zu 5 Mio. € im Rahmen der Gefährdungshaftung (z.B. bei Unfallbeteiligung ohne konkretes Verschulden). Zulassungsfreie Anhänger sind wie dargestellt nur in engen Grenzen im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung versicherbar. Auch die Versicherungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung können schlimmstenfalls nicht ausreichen! Schadenersatzansprüche, die über die vereinbarte Versicherungssumme hinausgehen, muss der Halter aus dem eigenen Vermögen ausgleichen. Unsere Empfehlung: Kfz-Versicherung für jeden Anhänger Wir empfehlen, auch für nicht versicherungspflichtige Anhänger immer eine KfzHaftpflicht abzuschließen, damit der Versicherungsnehmer im Fall der Fälle nicht im Regen steht. Für diese Anhänger muss der Kfz-Antrag „Antrag Anhänger nicht zulassungspflichtig“ verwendet werden. Achtung: Bei einem Wegfall der Zulassungsfreiheit entsteht Versicherungspflicht, so z.B. bei gewerblichem Transport von Gütern für nichtlandwirtschaftliche Betriebe. Damit entfällt auch die Grundlage für den Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflicht! Die daraus folgenden Konsequenzen – bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers – können allerdings nicht pauschal benannt werden. Hier kommt es immer auf die Konstellation des Einzelfalls, insbesondere auf Ausprägung, Häufigkeit und Dauer des Verstoßes, an. Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt Anstalt des öffentlichen Rechts Bartningstraße 59 64289 Darmstadt www.ghv-darmstadt.de Tel.: 06151 3603-0 Fax: 06151 3603-135 [email protected] Örtliche Brauchtumsveranstaltungen Personen dürfen auf der Ladefläche von Anhängern grundsätzlich nicht mitgenommen werden (§ 21 Straßenverkehrsordnung - StVO). Ausgenommen von diesem Verbot ist der Transport von Personen auf der Ladefläche von land-/forstwirtschaftlichen Anhängern zu ebensolchen Zwecken, wenn die Personen dort „geeignete Sitzgelegenheiten“ nutzen. Was eine geeignete Sitzfläche ist, erläutert der Gesetzgeber leider nicht näher. Fahrten im Zusammenhang mit örtlichen Brauchtumsveranstaltungen gelten nicht als Einsatz zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken. Der Einsatz zu örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (Festumzügen) von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Anhängern sollte immer der Versicherung gemeldet und von der Versicherung bestätigt werden. Die Vorschriften gemäß der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (StVOuaVsAusnV2) sind zu beachten und einzuhalten. Zur Vermeidung von Komplikationen sollte die schriftliche Versicherungsbestätigung im Fahrzeug mitgeführt werden. Anhänger „solo“ in den Annahmerichtlinien Die gesamtschuldnerische Haftung der Halter von Zugfahrzeug und Anhänger bei Gespannschäden führt dazu, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für beide Fahrzeuge eine Mehrfachversicherung bilden. In diesem Fall kann der Versicherer des Zugfahrzeugs meist die Hälfte seiner Aufwendungen vom Anhängerversicherer zurückfordern – auch ohne konkretes Verschulden des Anhängerhalters. Um diesen Regressen so weit wie möglich vorzubeugen, versichert die GHV DARMSTADT Anhänger nur noch zusammen mit der Versicherung des Zugfahrzeugs des Versicherungsnehmers. Wird ein Anhänger von mehreren Fahrzeugen gezogen, z.B. PKW oder Zugmaschine, so müssen die land-/ forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bei der GHV DARMSTADT versichert sein. Beitragsberechnung bei land- und forstwirschaftlichen Anhängern Die Beitragsberechnung für land- und forstwirtschaftliche Anhänger (WKZ 551) ist gemäß Tarif durchzuführen. Anhänger (Güllefass, Feldspritze etc.) mit einem Neuwert über 30.000 € werden in der Regel in der Kasko nach dem Tarif „Sonderfahrzeuge“ berechnet.
© Copyright 2024 ExpyDoc