AFE - Hochschule Ansbach

INFORMATIONSBLATT ZUM MASTERSTUDIENGANG
Angewandte Forschung und Entwicklung (AFE)
(Master of Science)
A) Qualifikationsvoraussetzungen (nach § 8 SPO AFE/HSAN-20112-1)
1. Qualifikationsvoraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang ist ein
Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss mit der Prüfungsgesamtnote von 2,5
oder besser in einem mindestens die Regelstudienzeit von sechs Semestern umfassenden
geeigneten Studiengang an einer deutschen oder ausländischen Hochschule.
2. Unbeachtlich der entsprechenden Regelung in Abs. 1 kann ein Bewerber mit der
Prüfungsgesamtnote von schlechter als 2,5 durch Beschluss der Prüfungskommission
zugelassen werden, wenn er in schriftlicher, amtlich beglaubigter Form nachweist, dass er
zu den ersten 35 Prozent (relative Note A oder B) der Absolventen seines Studiengangs
gehört.
3. Geeignete Studiengänge i.S.v. § 8 Abs. 1 der SPO AFE/HSAN-20112-1 sind insbesondere
solche aus den Studienfeldern Informatik, Life Sciences und Ressourceneffizienz. Dabei
sollen bei den Studierenden analytische, kreative und gestalterische Fähigkeiten gefördert
und fachliche, methodische und personale Kompetenzen trainiert werden.
4. Der Nachweis der studiengangspezifischen Eignung erfolgt durch ein Eignungsverfahren.
B) Aufnahmeverfahren (nach § 9 SPO AFE/HSAN-20112-1)
Die Aufnahme des Masterstudiums ist sowohl zum Sommersemester als auch zum
Wintersemester möglich.
Die Bewerbung muss vom 2. Mai bis 15. Juni für das Wintersemester und vom
01. Dezember bis 15. Januar für das Sommersemester erfolgen.
In diesen Zeiträumen ist die Online-Bewerbung freigeschaltet (www.hs-ansbach.de).
Die Bewerbung muss form- und fristgerecht erfolgen. Am Ende der Online-Bewerbung
muss der Antrag auf Zulassung ausgedruckt, unterschrieben und mit den geforderten
Unterlagen eingereicht werden.
Folgende Unterlagen müssen bis spätestens zwei Wochen nach Ende der
Bewerbungsfrist bei der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach
eingegangen sein:
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die Nennung des gewählten Forschungsprojekts,
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das Abschlusszeugnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 der SPO AFE/HSAN-20112-1 oder die
amtliche Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der SPO AFE/HSAN-20112-1,
-
zusätzlich für Bewerberinnen oder Bewerber mit der Prüfungsgesamtnote schlechter
als 2,5: der amtlich beglaubigte Nachweis der relativen Note nach § 9 Abs. 2 der
SPO AFE/HSAN-20112-1.
Bewerber oder Bewerberinnen, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch
keine Prüfungsgesamtnote vorweisen können, haben eine amtliche Bescheinigung
einzureichen, die den Notendurchschnitt sowie erreichten Studienfortschritt (ECTSPunktezahl) des bisherigen Studiums ausweist.
Wichtige Hinweise:
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Bitte beachten Sie, dass der Masterstudiengang auf drei Studiensemester ausgelegt ist und
somit das Gesamtvolumen 90 ECTS-Punkte beträgt. Da der Bologna-Prozess von einem
Gesamtvolumen von 300 ECTS-Punkten (Bachelor- bzw. Diplomprüfung + Master)
ausgeht, müssen Studierende, die einen 6-semestrigen Bachelorabschluss mit 180-ECTS-
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Punkten erworben haben, noch 30 ECTS-Punkte nachholen. Absolventinnen und
Absolventen eines Diplomstudiengangs bzw. eines 7-semestrigen Bachelorstudiengangs
müssen keine weiteren ECTS-Punkte nachholen.
Bei den ausländischen Studienbewerberinnen behält sich die Hochschule vor, selbst den
Nachweis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse zu prüfen.
Alle eingereichten Dokumente müssen in deutscher Sprache vorliegen. Übersetzungen
fremdsprachiger Dokumente müssen amtlich beglaubigt sein, dies ist i.d.R. der Fall,
falls die Heimathochschule die Dokumente in deutscher Sprache ausfertigt. Andernfalls
müssen die Dokumente beispielsweise von einem vereidigten Übersetzer oder
Dolmetscher übersetzt sein.
Die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse stellt die Prüfungskommission unter
Beachtung des Art. 63 BayHSchG fest.
C) Das Zulassungsverfahren
Bewerberinnen und Bewerber, die sich gemäß § 9 der SPO AFE/HSAN-20112-1 form- und
fristgerecht beworben haben und die Qualifikationsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1
bis 2 der SPO AFE/HSAN-20112-1 erfüllt haben, werden Sie zum Eignungsverfahren
zugelassen. Eine gesonderte Anmeldung zum Eignungsverfahren ist nicht notwendig. Das
Eignungsverfahren wird von der Auswahlkommission nach der Anlage 2 zur SPO
AFE/HSAN-20112-1 durchgeführt und soll spätestens zwei Wochen vor Beginn des ersten
Semesters abgeschlossen sein. Der Termin des Eignungsverfahrens ist den
Bewerberinnen und Bewerbern spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(3) Form und Inhalt des Eignungsverfahrens werden in der Anlage 2 zur SPO AFE/HSAN20112-1 geregelt.
D) Die Immatrikulation
Werden Sie zum Masterstudiengang zugelassen, erhalten Sie einen Zulassungsbescheid,
der weitere Angaben zur Immatrikulation enthält.
Der Masterstudiengang Angewandte Forschung und Entwicklung ist ein konsekutiver
Masterstudiengang. Pro Semester müssen 42,00 Euro Studentenwerksbeitrag entrichtet
werden. Weitere Zahlungsmodalitäten enthält der Zulassungsbescheid.
Ansprechpartner / Kontaktadressen
Ansprechpartner für fachliche und inhaltliche Fragen zum Masterstudiengang:
Prof. Dr. -Ing. Sascha Müller-Feuerstein
Tel: +49 (0)9 81 48 77-111
E-Mail: [email protected]
Studiengangsassistentin
Frau Nancy Herde
Tel: +49 (0)9 81 48 77-323
E-Mail: [email protected]
Für die Zulassung zuständig:
Sachgebiet Weiterbildende Studien
Herr Ralph-Peter Kappestein
Tel: +49 (0)9 81 48 77-143
Fax +49 (0)9 81 48 77-188
E-Mail: [email protected]
Stand: 01. April 2015