INFORMATIONSBLATT ZUM MASTERSTUDIENGANG Angewandte Forschung und Entwicklung (AFE) (Master of Science) A) Qualifikationsvoraussetzungen (nach § 8 SPO AFE/HSAN-20112-1) 1. Qualifikationsvoraussetzung für die Zulassung zum Masterstudiengang ist ein Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss mit der Prüfungsgesamtnote von 2,5 oder besser in einem mindestens die Regelstudienzeit von sechs Semestern umfassenden geeigneten Studiengang an einer deutschen oder ausländischen Hochschule. 2. Unbeachtlich der entsprechenden Regelung in Abs. 1 kann ein Bewerber mit der Prüfungsgesamtnote von schlechter als 2,5 durch Beschluss der Prüfungskommission zugelassen werden, wenn er in schriftlicher, amtlich beglaubigter Form nachweist, dass er zu den ersten 35 Prozent (relative Note A oder B) der Absolventen seines Studiengangs gehört. 3. Geeignete Studiengänge i.S.v. § 8 Abs. 1 der SPO AFE/HSAN-20112-1 sind insbesondere solche aus den Studienfeldern Informatik, Life Sciences und Ressourceneffizienz. Dabei sollen bei den Studierenden analytische, kreative und gestalterische Fähigkeiten gefördert und fachliche, methodische und personale Kompetenzen trainiert werden. 4. Der Nachweis der studiengangspezifischen Eignung erfolgt durch ein Eignungsverfahren. B) Aufnahmeverfahren (nach § 9 SPO AFE/HSAN-20112-1) Die Aufnahme des Masterstudiums ist sowohl zum Sommersemester als auch zum Wintersemester möglich. Die Bewerbung muss vom 2. Mai bis 15. Juni für das Wintersemester und vom 01. Dezember bis 15. Januar für das Sommersemester erfolgen. In diesen Zeiträumen ist die Online-Bewerbung freigeschaltet (www.hs-ansbach.de). Die Bewerbung muss form- und fristgerecht erfolgen. Am Ende der Online-Bewerbung muss der Antrag auf Zulassung ausgedruckt, unterschrieben und mit den geforderten Unterlagen eingereicht werden. Folgende Unterlagen müssen bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Bewerbungsfrist bei der Hochschule für angewandte Wissenschaften Ansbach eingegangen sein: - die Nennung des gewählten Forschungsprojekts, - das Abschlusszeugnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 der SPO AFE/HSAN-20112-1 oder die amtliche Bescheinigung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 der SPO AFE/HSAN-20112-1, - zusätzlich für Bewerberinnen oder Bewerber mit der Prüfungsgesamtnote schlechter als 2,5: der amtlich beglaubigte Nachweis der relativen Note nach § 9 Abs. 2 der SPO AFE/HSAN-20112-1. Bewerber oder Bewerberinnen, die zum Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses noch keine Prüfungsgesamtnote vorweisen können, haben eine amtliche Bescheinigung einzureichen, die den Notendurchschnitt sowie erreichten Studienfortschritt (ECTSPunktezahl) des bisherigen Studiums ausweist. Wichtige Hinweise: • Bitte beachten Sie, dass der Masterstudiengang auf drei Studiensemester ausgelegt ist und somit das Gesamtvolumen 90 ECTS-Punkte beträgt. Da der Bologna-Prozess von einem Gesamtvolumen von 300 ECTS-Punkten (Bachelor- bzw. Diplomprüfung + Master) ausgeht, müssen Studierende, die einen 6-semestrigen Bachelorabschluss mit 180-ECTS- • • • Punkten erworben haben, noch 30 ECTS-Punkte nachholen. Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiengangs bzw. eines 7-semestrigen Bachelorstudiengangs müssen keine weiteren ECTS-Punkte nachholen. Bei den ausländischen Studienbewerberinnen behält sich die Hochschule vor, selbst den Nachweis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse zu prüfen. Alle eingereichten Dokumente müssen in deutscher Sprache vorliegen. Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente müssen amtlich beglaubigt sein, dies ist i.d.R. der Fall, falls die Heimathochschule die Dokumente in deutscher Sprache ausfertigt. Andernfalls müssen die Dokumente beispielsweise von einem vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher übersetzt sein. Die Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse stellt die Prüfungskommission unter Beachtung des Art. 63 BayHSchG fest. C) Das Zulassungsverfahren Bewerberinnen und Bewerber, die sich gemäß § 9 der SPO AFE/HSAN-20112-1 form- und fristgerecht beworben haben und die Qualifikationsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 der SPO AFE/HSAN-20112-1 erfüllt haben, werden Sie zum Eignungsverfahren zugelassen. Eine gesonderte Anmeldung zum Eignungsverfahren ist nicht notwendig. Das Eignungsverfahren wird von der Auswahlkommission nach der Anlage 2 zur SPO AFE/HSAN-20112-1 durchgeführt und soll spätestens zwei Wochen vor Beginn des ersten Semesters abgeschlossen sein. Der Termin des Eignungsverfahrens ist den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. (3) Form und Inhalt des Eignungsverfahrens werden in der Anlage 2 zur SPO AFE/HSAN20112-1 geregelt. D) Die Immatrikulation Werden Sie zum Masterstudiengang zugelassen, erhalten Sie einen Zulassungsbescheid, der weitere Angaben zur Immatrikulation enthält. Der Masterstudiengang Angewandte Forschung und Entwicklung ist ein konsekutiver Masterstudiengang. Pro Semester müssen 42,00 Euro Studentenwerksbeitrag entrichtet werden. Weitere Zahlungsmodalitäten enthält der Zulassungsbescheid. Ansprechpartner / Kontaktadressen Ansprechpartner für fachliche und inhaltliche Fragen zum Masterstudiengang: Prof. Dr. -Ing. Sascha Müller-Feuerstein Tel: +49 (0)9 81 48 77-111 E-Mail: [email protected] Studiengangsassistentin Frau Nancy Herde Tel: +49 (0)9 81 48 77-323 E-Mail: [email protected] Für die Zulassung zuständig: Sachgebiet Weiterbildende Studien Herr Ralph-Peter Kappestein Tel: +49 (0)9 81 48 77-143 Fax +49 (0)9 81 48 77-188 E-Mail: [email protected] Stand: 01. April 2015
© Copyright 2025 ExpyDoc