Datum 11.05.2015 Autoren Dr. Manuela Dantone Dr. Markus Aschbacher DDr. Roland Stauder Dr. Georg Knollseisen Gebhard Steinmair Dr. Friedrich Mairhofer Dr. Armin Knollseisen DDr. Roland Stauder Wissen Sie schon? Mai 2015 Termine und Fälligkeiten 16. Mai • Monatliche MwSt-Zahlung April • Trimestrale MwSt-Zahlung (1. Trimester) • Trimestrale MwSt-Zahlung für Vereine mit 398-Gesetz (1. Trimester) • Zahlung der Rentenbeiträge für Handwerker und Kaufleute (1. Rate - Fixbeitrag) • Zahlung Lohnsteuer und Rentenbeiträge der Arbeitnehmer Monat April • Einzahlung Quellensteuer 20. Mai • Zahlung Bauarbeiterkasse • Zahlung ENASARCOBeitrag (1. Trimester) • Monatliche Conai-Meldung 25. Mai • Monatliche INTRA-1 (Verkauf) und INTRA-2 (Einkauf) für Waren und Dienstleistungen April • Abgabe Enpals-Meldung für April 30. Mai • Hinterlegung der Bilanzen der Kapitalgesellschaften bei der Handelskammer 65% Steuerbegünstigung für Beschattungen und Einbau von Biomasseanlagen! Seit 01. Jänner 2015 können erstmals auch Beschattungen, die zur Vorbeugung einer Überhitzung dienen, im Ausmaß von 65% von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Um den Steuerbonus nutzen zu können, müssen die Beschattungen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß Beilage M des Legislativdekretes 311/006 entsprechen und mit dem Kennzeichen „CE“ gekennzeichnet sein. Ebenso ist auch für den Austausch der Heizanlage durch das Ersetzen mit einer Biomasseanlage (Holz, Pellets, Hackgut, Mais) eine Steuerbegünstigung von 65% vorgesehen. In diesem Zusammenhang hat die ENEA (Agenzia nazionale per le nuove tecnologie, l’energia e lo sviluppo economico sostenibile) auf ihrer Internetseite einen neuen Leitfaden über die Anwendung der Steuerbegünstigung veröffentlicht. Dieser Leitfaden kann unter: www.acs.enea.it/vademecum/ abgerufen werden. Aufwertung von Beteiligungen und Baugrundstücken! Wir erinnern daran, dass mit dem Stabilitätsgesetz des Jahres 2015 die Aufwertung von Gesellschaftsbeteiligungen und Grundstücken verlängert wurde. Für die zum 01. Jänner 2015 im Besitz befindlichen Gesellschaftsbeteiligungen und Grundstücke ist die Aufwertung möglich. Dazu bedarf es einer beeideten Schätzung, welche innerhalb 30. Juni 2015 zu erstellen ist und die Ersatzsteuer in Höhe von 4 bzw. 8% muss innerhalb derselben Frist entrichtet werden. Die freiwillige Aufwertung betrifft die natürlichen Personen, die einfachen Gesellschaften und die nicht ansässigen Körperschaften ohne Betriebsstätte in Italien. Der Vorteil besteht in der Praxis in einem geringeren Veräußerungsgewinn und führt demzufolge zu einer geringeren Steuerbelastung im Falle einer zukünftigen Veräußerung. Das CU-Modell steht nur mehr online zur Verfügung! Die CU-Modelle 2015 werden auch heuer den Rentnern und Pensionisten nicht mehr per Post zugeschickt. Das Fürsorgeinstitut NISF stellt diese Modelle nur mehr online unter www.inps.it zur Verfügung. Wer das Modell „CU“ in Papierform erhalten möchte, kann sich entweder direkt an das NISF wenden, oder sofern die Steuererklärung von unserer Kanzlei erstellt wird, kann der jeweilige Sachbearbeiter die Registrierung vornehmen und das Modell „CU“ online ausdrucken. 31. Mai (01. Juni) • SCF- Gebühr Klarstellungen zum UNICO 2015! Am 24.04.2015 hat die Agentur der Einnahmen mit dem Rundschreiben Nr. 17/E unter anderem folgende Fragestellungen zur Steuererklärung 2015 geklärt: • Ausgaben für Massage- und Physiotherapie sind mit einer akademischen Ausbildung des Massage- oder Physiotherapeuten auch ohne ärztliche Verschreibung für Knollseisen & Partners GmbH Büros: Gilmplatz 2 - I-39031 Bruneck (BZ) MwSt- und Steuernummer: 02428730218 Gesellschaftskapital 20.000 Euro Eingetragen im Handelsregister von Bozen I-39031 Bruneck (BZ) – Gilmplatz 2 – Tel. 0474/556600 – Fax 0474/556699 I-39100 Bozen – Negrellistr. 15 –Tel. 0471/501563 – Fax 0471/504330 I-39030 Innichen (BZ) – Freisingerstr. 21 – Tel. 0474/914112 – Fax 0474/916962 www.knollseisen-partners.com – [email protected] Datum 11.05.2015 Autoren Dr. Manuela Dantone Dr. Markus Aschbacher DDr. Roland Stauder Dr. Georg Knollseisen Gebhard Steinmair Dr. Friedrich Mairhofer Dr. Armin Knollseisen DDr. Roland Stauder • • Einkommenszwecke abzugsfähig. Die Qualifikation des Therapeuten bzw. die Berufsbefähigung muss aus der Rechnung ersichtlich sein. Studiengebühren, die an technische Hochschulen (istituti tecnici superiori) entrichtet werden, sind im Ausmaß für den von der Region festgelegten Betrag als Sonderausgabe von der Einkommenssteuer abzugsfähig. Da die Ausbildung an den technischen Hochschulen nicht mit der akademischen Ausbildung an der Universität gelichgesetzt ist, können die Mieten für den Aufenthalt am Studienort nicht als Sonderausgabe von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Beanspruchung des Steuerabsetzbetrages auf Wiedergewinnungsarbeiten (50 Prozent) durch den Erben: Bei Ableben eines Steuerpflichtigen können die verbleibenden Zehntel des Steuerabsetzbetrages der 50 Prozent (Wiedergewinnungsarbeiten) vom Erben beansprucht werden, wenn er die entsprechende Wohneinheit nicht vermietet. Die verbleibenden Zehntel des Steuerabsetzbetrages der 50 Prozent für den Ankauf von Einrichtung und Elektrogeräten können hingegen nicht vom Erben übernommen werden und gehen somit verloren. Die „neue“ freiwillige Berichtigung (ravvedimento operoso)! Mit dem Stabilitätsgesetz 2015 wurde der zeitliche und sachliche Geltungsbereich der freiwilligen Berichtigung ausgedehnt. Die „neue“ freiwillige Berichtigung ist nun für die gesamte Zeitdauer bis zur Verjährung möglich; etwaige Erhebungen oder Feststellungen (z. B. Erhebungsprotokoll) durch die Finanzwache oder die Einnahmenagentur sind nicht mehr hinderlich, solange nicht der Festsetzungsbescheid oder der Bescheid über die Strafverhängung zugestellt oder eine Steuerabrechnung aufgrund von Form- oder Rechenfehlern (Art. 36-bis und 36-ter Dpr. Nr. 600/1973) sowie aufgrund von Mahnschreiben (avviso bonario) erlassen wird. Die Verminderung der Verwaltungsstrafen sinkt im Verhältnis zum zeitlichen Verlauf; je später die Berichtigung, umso geringer die Verminderung. Die Staffelung geht von einem Zehntel (Berichtigung binnen 30 Tagen) bis zu einem Sechstel (Berichtigung ab dem dritten Jahr bis zur Verjährung) sowie einem Fünftel der Mindeststrafe (nach dem Erhebungsprotokoll bis zur Zustellung des Festsetzungsbescheides). Steuerbegünstigungen bei Mehrfamilienhäusern „Mini-Kondominium“! Mit dem Rundschreiben Nr. 11/E vom 21. Mai 2014 hat die Agentur der Einnahmen eine Klarstellung in Bezug auf den Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten (Art. 16-bis TUIR) bei Mehrfamilienhäusern „Mini-Kondominium“ veröffentlicht. Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als einem Eigentümer kann der Steuerbonus für Wiedergewinnungsarbeiten an Gemeinschaftsanteilen des Kondominiums nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das „Mini-Kondominium“ bereits vor Beginn der Arbeiten im Besitz einer Steuernummer ist. Daher muss das „Mini-Kondominium“ vor Beginn der Arbeiten bei der Agentur der Einnahmen eine Steuernummer beantragen. Für die sogenannten „Mini-Kondominien“ (Gebäude mit weniger als 9 Eigentümern) muss nicht unbedingt ein eigener Kondominiumverwalter ernannt werden. Die Aufgaben und PflichKnollseisen & Partners GmbH Büros: Gilmplatz 2 - I-39031 Bruneck (BZ) MwSt- und Steuernummer: 02428730218 Gesellschaftskapital 20.000 Euro Eingetragen im Handelsregister von Bozen I-39031 Bruneck (BZ) – Gilmplatz 2 – Tel. 0474/556600 – Fax 0474/556699 I-39100 Bozen – Negrellistr. 15 –Tel. 0471/501563 – Fax 0471/504330 I-39030 Innichen (BZ) – Freisingerstr. 21 – Tel. 0474/914112 – Fax 0474/916962 www.knollseisen-partners.com – [email protected] Datum 11.05.2015 Autoren Dr. Manuela Dantone Dr. Markus Aschbacher DDr. Roland Stauder Dr. Georg Knollseisen Gebhard Steinmair Dr. Friedrich Mairhofer Dr. Armin Knollseisen DDr. Roland Stauder ten des Kondominiumverwalters können ev. auch von einem der Miteigentümer übernommen werden. Wichtig: Um die Steuerbegünstigung für Wiedergewinnungsarbeiten auf gemeinschaftlichen Teilen des Kondominiums beanspruchen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: - die Rechnungen müssen auf das Kondominium, mit Angabe der Steuernummer, ausgestellt werden; - die Zahlung muss mittels Banküberweisung erfolgen; - auf der Banküberweisung muss folgendes angegeben werden: - Gesetz Art. 16-bis TUIR - MwSt-Nummer bzw. Steuernummer des Unternehmens welches die Arbeiten durchführt. - Steuernummer des Kondominiums - Steuernummer des Kondominiumverwalters bzw. des Miteigentümers von dessen Bankkonto aus die Zahlung vorgenommen wird. Die Eröffnung eines Bankkontos für das Kondominium ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Zahlungen können auch über das Bankkonto jenes Miteigentümers vorgenommen werden, welcher die Aufgaben und Pflichten des Kondominiumverwalters übernimmt. SCF-Gebühr – Entgelt für Musikproduzenten! Innerhalb Montag, den 01. Juni 2015 ist die Produzentengebühr an die SCF (Società Consortile Fonografici) zu bezahlen. Die SCF-Gebühr ist immer dann geschuldet, wenn Musik und andere Klangfolgen in öffentlich zugänglichen Betriebslokalen (z. B. Friseur, Geschäft, Bar usw.) mit Verwendung eines beliebigen Tonträgers, wie z. B. Musikkassetten, CD, MP3, Radio, TV und ähnliches abgespielt werden. Die Einzahlung der SCF-Gebühr erfolgt mittels der von der SIAE zugestellten MAV-Fälligkeitsanzeige oder direkt beim zuständigen SIAE Bezirksbüro. Sollten Sie zu einem der oben genannten Themen noch Fragen haben, können Sie sich gerne mit Ihrem Ansprechpartner in unserer Kanzlei in Verbindung setzen. Knollseisen & Partners GmbH Büros: Gilmplatz 2 - I-39031 Bruneck (BZ) MwSt- und Steuernummer: 02428730218 Gesellschaftskapital 20.000 Euro Eingetragen im Handelsregister von Bozen I-39031 Bruneck (BZ) – Gilmplatz 2 – Tel. 0474/556600 – Fax 0474/556699 I-39100 Bozen – Negrellistr. 15 –Tel. 0471/501563 – Fax 0471/504330 I-39030 Innichen (BZ) – Freisingerstr. 21 – Tel. 0474/914112 – Fax 0474/916962 www.knollseisen-partners.com – [email protected]
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