Handreichung zur Anerkennung von Pflichtpraktika

TU Berlin | Fakultät V | Praktikumsobmann Verkehrswesen
Sekretariat H11 | Str. des 17. Juni 135 | D-10623 Berlin
Handreichung zur Anerkennung von Praktika im Verkehrswesen
Allgemeine Hinweise zum Praktikum
Das Pflichtpraktikum soll Studierende „über die wesentlichen Arbeitsvorgänge in ihrem Fachgebiet“
unterrichten und „mit ihrer zukünftigen Berufssituation sowie mit den technischen ökonomischen und
sozialen Bedingungen von Betrieben vertraut machen“. [Praktikumsrichtlinien]
Das Praktikum ist darüber hinaus „im Regelfall […] in einem Betrieb bzw. einer Organisation abzuleisten, die
in engem Zusammenhang mit der gewählten Studienrichtung steht“. [Praktikumsrichtlinien]
Diesen Grundsätzen ist das Praktikum oder andere Tätigkeiten (z.B. Berufserfahrung) grundsätzlich
unterworfen; Ausnahmen davon sind im Einzelfall zu begründen (dazu dem Antrag auf Anerkennung ein
weiteres Blatt beilegen). Tätigkeiten als studentische Hilfskraft an einer akademischen Einrichtung,
insbesondere als Tutor, genügen daher im Regelfall nicht.
Ein Einsatz in kleineren Dienstleistungsbetrieben genügt den Richtlinien im Regelfall nicht.
Formale Erfordernisse
Bescheinigungen des Arbeitgebers über Praktikum müssen mindestens Auskunft erteilen über Art und
Dauer der Beschäftigung sowie die durchgeführten Tätigkeiten (mindestens in Kurzform).
Bei mehreren Praktika, die zusammen in Summe die geforderte Zeit ergeben, sind nach Erreichen der
Höchstzeit alle Anträge gebündelt in einem Vorgang abgeben.
Weitere Verfahrenshinweise
Der Antrag ist grundsätzlich persönlich abzugeben. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, kann der Antrag
auch mit allen notwendigen Anlagen postalisch zugesandt oder im Hausbriefkasten eingeworfen werden und
wird dann zeitnah bearbeitet und danach zur Abholung beim Prüfungsausschuss Verkehrswesen hinterlegt.
Die typische Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen.
Der genehmigte Antrag ist dann dem Prüfungsamt vor Anmeldung der letzten Modulprüfung vorzulegen. Das
Prüfungsamt überträgt auch die Leistungspunkte ins Studierendenkonto von QISPOS.
Erfordernis eines Praktikumsberichts
Ein Praktikumsbericht ist nicht erforderlich, sofern die Dauer des Praktikums mindestens 16 Wochen im
Bachelor oder Diplom bzw. mindestens 12 Wochen im Master betragen hat.
In allen anderen Fällen ist ein Praktikumsbericht erforderlich.
Art und Umfang des Praktikumsberichts
Der Bericht ist grundsätzlich formfrei. Der Praktikumsbericht soll vier bis fünf Seiten Fließtext umfassen. In
einer Einleitung wird das Unternehmen bzw. den Betrieb vorgestellt, im Hauptteil werden die ausgeführten
Tätigkeiten mit Zeitangabe und detaillierter Beschreibung aufgeführt, und im Fazit ist die Zeit im
Unternehmen bzw. Betrieb aus der eigenen Sicht zu würdigen.
Nur für Bachelor-Studierende gilt: der Praktikumsbericht ist durch den Betreuer oder die Betreuerin im
Betrieb abzuzeichnen.
Es versteht sich von selbst, dass der Bericht akademischen Standards genügen muss; das betrifft
insbesondere, aber nicht ausschließlich, Rechtschreibung, Grammatik und Stil des Berichts.
Tätigkeit als Werkstudent
Für eine Tätigkeit als Werkstudent wird je 39h nachgewiesener Arbeitszeit (Nachweis z.B. mit
Gehaltsnachweisen oder Stundenabrechnungen) eine Woche Praktikumszeit anerkannt. Das entspricht
einer Mindeststundenzahl von 312h im Bachelor und 234h im Master. Für Werkstudenten-Tätigkeiten gelten
die Regeln zum Praktikumsbericht analog (mit verdoppelter Mindeststundenzahl).
www.vm.tu-berlin.de
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Praktika im Ausland
Die Fakultät V begrüßt es, wenn Studierende ihr Praktikum im Ausland leisten. Der Praktikumsbericht sowie
die notwendige Bescheinigungen können dann auch auf Englisch abgefasst sein; für Bescheinigungen, die
nicht auf Deutsch oder Englisch verfasst sind, wird eine beglaubigte Übersetzung benötigt.
Anrechnung bereits abgeleisteter Praktika oder sonstiger Tätigkeiten
Welche Praktika können angerechnet werden, und wie lange? Das klärt diese Tabelle:
Art des Praktikums
Anrechnung früherer Praktika
(z.B. aus einem anderen
Studiengang)
Anerkennung Ausbildung od.
Tätigkeit beim Wehr-/
Ersatzdienst
Anrechnung sonstiger
Tätigkeiten
Bachelor
Ja
Ja
Master
Diplom
Ja
Ja
aber kein Bachelor-Praktikum
bis max. 18 Wochen
Einzelfall
Ja
nur im Bereich „Fertigung und
Montage“, max. 4 Wochen
nur bei ingenieursähnlicher
Tätigkeit im Wehr-/
Ersatzdienst
technische Tätigkeit gefordert,
bis max. 8 Wochen
Ja
Einzelfall
Ja
Lehrzeiten, Berufstätigkeiten,
Werkstudententätigkeit, Abitur
am technischen Gymnasium
Nur ingenieurstechnische oder
-wissenschaftliche
Berufstätigkeiten
Lehrzeiten, Berufstätigkeiten,
Werkstudententätigkeit, Abitur
am technischen Gymnasium
Alle bereits abgeleisteten Praktika bzw. weiteren Tätigkeiten müssen darüber hinaus den
Praktikumsrichtlinien genügen (also auch im verkehrstechnischen Kontext stattgefunden haben).
Mindest- und Höchstdauern von Praktika in einzelnen Berufsfeldern
Welche Mindest- und Höchstdauer ist für welches Einsatzfeld vorgeschrieben? Das steht hier:
Einsatzfeld
Fertigung und Montage
Bachelor
Diplom
Nicht P+B:
4 – 20 Wochen (Fertigung),
4 – 13 Wochen (Montage)
0 – 4 Wochen
Nur P+B: 4 – 18 Wochen
Nicht P+B: 0 – 8 Wochen
„in engem Zusammenhang mit
den gewählten Studienschwerpunkten“
Im Regelfall: nur im
passenden Einsatzfeld
0 – 13 Wochen
Nur P+B: 0 – 4 Wochen
Entwicklung
Organisation, Planung
und Betrieb
Master
Nicht P+B: 0 – 8 Wochen
Nicht P+B: 0 – 13 Wochen
Nur P+B: 4 – 8 Wochen
Nur P+B: 8 – 22 Wochen
Diese Dauern können natürlich auch in einem Praktikum erreicht werden, sofern der Einsatz in allen
erforderlichen Einsatzfeldern erfolgte. Insbesondere in diesem Fall ist die Bescheinigung des Betriebs mit
allen Tätigkeiten von großer Bedeutung.
Soll von diesen Mindest- und Höchstdauern abgewichen werden, ist eine gesonderte Begründung
erforderlich. Bitte in diesem Fall vor Aufnahme des Praktikums mit dem Praktikumsobmann Rücksprache
halten.
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