TU Berlin | Fakultät V | Praktikumsobmann Verkehrswesen Sekretariat H11 | Str. des 17. Juni 135 | D-10623 Berlin Handreichung zur Anerkennung von Praktika im Verkehrswesen Allgemeine Hinweise zum Praktikum Das Pflichtpraktikum soll Studierende „über die wesentlichen Arbeitsvorgänge in ihrem Fachgebiet“ unterrichten und „mit ihrer zukünftigen Berufssituation sowie mit den technischen ökonomischen und sozialen Bedingungen von Betrieben vertraut machen“. [Praktikumsrichtlinien] Das Praktikum ist darüber hinaus „im Regelfall […] in einem Betrieb bzw. einer Organisation abzuleisten, die in engem Zusammenhang mit der gewählten Studienrichtung steht“. [Praktikumsrichtlinien] Diesen Grundsätzen ist das Praktikum oder andere Tätigkeiten (z.B. Berufserfahrung) grundsätzlich unterworfen; Ausnahmen davon sind im Einzelfall zu begründen (dazu dem Antrag auf Anerkennung ein weiteres Blatt beilegen). Tätigkeiten als studentische Hilfskraft an einer akademischen Einrichtung, insbesondere als Tutor, genügen daher im Regelfall nicht. Ein Einsatz in kleineren Dienstleistungsbetrieben genügt den Richtlinien im Regelfall nicht. Formale Erfordernisse Bescheinigungen des Arbeitgebers über Praktikum müssen mindestens Auskunft erteilen über Art und Dauer der Beschäftigung sowie die durchgeführten Tätigkeiten (mindestens in Kurzform). Bei mehreren Praktika, die zusammen in Summe die geforderte Zeit ergeben, sind nach Erreichen der Höchstzeit alle Anträge gebündelt in einem Vorgang abgeben. Weitere Verfahrenshinweise Der Antrag ist grundsätzlich persönlich abzugeben. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, kann der Antrag auch mit allen notwendigen Anlagen postalisch zugesandt oder im Hausbriefkasten eingeworfen werden und wird dann zeitnah bearbeitet und danach zur Abholung beim Prüfungsausschuss Verkehrswesen hinterlegt. Die typische Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen. Der genehmigte Antrag ist dann dem Prüfungsamt vor Anmeldung der letzten Modulprüfung vorzulegen. Das Prüfungsamt überträgt auch die Leistungspunkte ins Studierendenkonto von QISPOS. Erfordernis eines Praktikumsberichts Ein Praktikumsbericht ist nicht erforderlich, sofern die Dauer des Praktikums mindestens 16 Wochen im Bachelor oder Diplom bzw. mindestens 12 Wochen im Master betragen hat. In allen anderen Fällen ist ein Praktikumsbericht erforderlich. Art und Umfang des Praktikumsberichts Der Bericht ist grundsätzlich formfrei. Der Praktikumsbericht soll vier bis fünf Seiten Fließtext umfassen. In einer Einleitung wird das Unternehmen bzw. den Betrieb vorgestellt, im Hauptteil werden die ausgeführten Tätigkeiten mit Zeitangabe und detaillierter Beschreibung aufgeführt, und im Fazit ist die Zeit im Unternehmen bzw. Betrieb aus der eigenen Sicht zu würdigen. Nur für Bachelor-Studierende gilt: der Praktikumsbericht ist durch den Betreuer oder die Betreuerin im Betrieb abzuzeichnen. Es versteht sich von selbst, dass der Bericht akademischen Standards genügen muss; das betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, Rechtschreibung, Grammatik und Stil des Berichts. Tätigkeit als Werkstudent Für eine Tätigkeit als Werkstudent wird je 39h nachgewiesener Arbeitszeit (Nachweis z.B. mit Gehaltsnachweisen oder Stundenabrechnungen) eine Woche Praktikumszeit anerkannt. Das entspricht einer Mindeststundenzahl von 312h im Bachelor und 234h im Master. Für Werkstudenten-Tätigkeiten gelten die Regeln zum Praktikumsbericht analog (mit verdoppelter Mindeststundenzahl). www.vm.tu-berlin.de TU Berlin | Fakultät V | Praktikumsobmann Verkehrswesen Sekretariat H11 | Str. des 17. Juni 135 | D-10623 Berlin Praktika im Ausland Die Fakultät V begrüßt es, wenn Studierende ihr Praktikum im Ausland leisten. Der Praktikumsbericht sowie die notwendige Bescheinigungen können dann auch auf Englisch abgefasst sein; für Bescheinigungen, die nicht auf Deutsch oder Englisch verfasst sind, wird eine beglaubigte Übersetzung benötigt. Anrechnung bereits abgeleisteter Praktika oder sonstiger Tätigkeiten Welche Praktika können angerechnet werden, und wie lange? Das klärt diese Tabelle: Art des Praktikums Anrechnung früherer Praktika (z.B. aus einem anderen Studiengang) Anerkennung Ausbildung od. Tätigkeit beim Wehr-/ Ersatzdienst Anrechnung sonstiger Tätigkeiten Bachelor Ja Ja Master Diplom Ja Ja aber kein Bachelor-Praktikum bis max. 18 Wochen Einzelfall Ja nur im Bereich „Fertigung und Montage“, max. 4 Wochen nur bei ingenieursähnlicher Tätigkeit im Wehr-/ Ersatzdienst technische Tätigkeit gefordert, bis max. 8 Wochen Ja Einzelfall Ja Lehrzeiten, Berufstätigkeiten, Werkstudententätigkeit, Abitur am technischen Gymnasium Nur ingenieurstechnische oder -wissenschaftliche Berufstätigkeiten Lehrzeiten, Berufstätigkeiten, Werkstudententätigkeit, Abitur am technischen Gymnasium Alle bereits abgeleisteten Praktika bzw. weiteren Tätigkeiten müssen darüber hinaus den Praktikumsrichtlinien genügen (also auch im verkehrstechnischen Kontext stattgefunden haben). Mindest- und Höchstdauern von Praktika in einzelnen Berufsfeldern Welche Mindest- und Höchstdauer ist für welches Einsatzfeld vorgeschrieben? Das steht hier: Einsatzfeld Fertigung und Montage Bachelor Diplom Nicht P+B: 4 – 20 Wochen (Fertigung), 4 – 13 Wochen (Montage) 0 – 4 Wochen Nur P+B: 4 – 18 Wochen Nicht P+B: 0 – 8 Wochen „in engem Zusammenhang mit den gewählten Studienschwerpunkten“ Im Regelfall: nur im passenden Einsatzfeld 0 – 13 Wochen Nur P+B: 0 – 4 Wochen Entwicklung Organisation, Planung und Betrieb Master Nicht P+B: 0 – 8 Wochen Nicht P+B: 0 – 13 Wochen Nur P+B: 4 – 8 Wochen Nur P+B: 8 – 22 Wochen Diese Dauern können natürlich auch in einem Praktikum erreicht werden, sofern der Einsatz in allen erforderlichen Einsatzfeldern erfolgte. Insbesondere in diesem Fall ist die Bescheinigung des Betriebs mit allen Tätigkeiten von großer Bedeutung. Soll von diesen Mindest- und Höchstdauern abgewichen werden, ist eine gesonderte Begründung erforderlich. Bitte in diesem Fall vor Aufnahme des Praktikums mit dem Praktikumsobmann Rücksprache halten. www.vm.tu-berlin.de
© Copyright 2024 ExpyDoc