Bundesförderung Solar und Biomasse 2015 Bundesförderung Biomasseheizungen Gefördert werden neu installierte Pellets- und Hackgutzentralheizungsgeräte, die einen oder mehrere bestehende fossile Kessel oder elektrische Nacht oder Direktspeicheröfen ersetzen. Pelletskaminöfen werden gefördert, wenn dadurch der Einsatz fossiler Brennstoffe einer bestehenden Heizung reduziert wird. Die Errichtung von Neuanlagen (ohne Ersatz eines fossilen Brennstoffes bzw. einer 15 Jahre alten Holzheizung) sowie Stückholzheizungen werden nicht gefördert. Der Förderantrag kann ausschließlich von Privatpersonen gestellt werden. 2.000 Euro für ein Pellets- oder Hackgutzentralheizungsgerät, das einen fossilen Kessel ersetzt 800 Euro für ein Pellets- oder Hackgutzentralheizungsgerät bei Tausch einer mindestens 15 Jahre alten Holzheizung 500 Euro für einen Pelletskaminofen Einreichverfahren als 2-stufiges Verfahren: Schritt 1 – Registrierung Schritt 2 – Antragstellung Eine Registrierung unter www.holzheizungen.klimafonds.gv.at. Für die Errichtung einer Holzheizung können zusätzliche Fördermittel der Länder und Gemeinden in Anspruch genommen werden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Bundesförderung, wie z. B. einer Förderung im Rahmen des „Sanierungsschecks 2015“, ist nicht möglich. Bundesförderung Solaranlagen Gefördert werden neu errichtete Solaranlagen zur Beheizung von bestehenden Gebäuden und/oder zur Warm-wasserbereitung in bestehenden Gebäuden. Das Gebäude muss älter als 15 Jahre sein (Baubewilligung vor 2001), Erweiterungen von bestehenden Solaranlagen und die Wiederverwendung gebrauchter Kollektoren werden nicht gefördert. Es muss eine überwiegend private Nutzung der geförderten Anlage gewährleistet sein, d. h., die zu Wohnzwecken dienende Fläche muss mehr als 50 % des Gesamtgebäudes betragen. Der Förderantrag kann ausschließlich von Privatpersonen gestellt werden. Die installierte Bruttokollektorfläche muss bei Solaranlagen zur Warmwasserbereitung mindestens 4 m² und bei Anlagen zur Beheizung eines Gebäudes mindestens 15 m² umfassen. Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Pauschalbetrages ausbezahlt und ist abhängig vom Verwendungszweck der Solaranlage: • Für Solaranlagen zur Warmwasserbereitung gilt die Förderpauschale von 750 Euro. • Für Solaranlagen zur Beheizung eines Gebäudes gilt die Förderpauschale von 1.500 Euro. Die Einreichung für die Förderaktion „Solaranlagen“ verläuft in einem 2-stufigen Verfahren. Schritt 1 – Registrierung Schritt 2 – Antragstellung Eine Registrierung unter www.solaranlagen.klimafonds.gv.at. Für die Errichtung von Solaranlagen können zusätzliche Fördermittel der Länder und Gemeinden in Anspruch genommen werden. Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Bundesförderung, wie z. B. einer Förderung im Rahmen des „Sanierungsschecks 2015“, ist nicht möglich.
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