FAQ – Leitaktion 1 Mobilität in der Berufs- und Erwachsenenbildung – Antragsrunde 2015 FAQs Leitaktion 1 Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung Antragsrunde 2015 Inhaltsverzeichnis 1. 2. 3. ECAS und URF Registrierung und notwendige Dokumente Förderkriterien Beantragung der Fördermittel Die Angaben zum Programme Guide beziehen sich auf die englische Version der Programme Guide (Version 3 2015: 14/11/2014) Legende: gelb © NA beim BiBB neue oder aktualisierte Frage/Antwort ist farblich (Hintergrund) markiert 2.3 Stand: 16.04.2015 1/10 FAQ – Leitaktion 1 Mobilität in der Berufs- und Erwachsenenbildung – Antragsrunde 2015 1. ECAS und URF Registrierung und notwendige Dokumente Frage Antwort 1.1. Was ist ECAS? Über das Tool ECAS (Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission) werden personenbezogene Zugangsdaten zu Datensystemen der Europäischen Kommission verwaltet. Eine Person, die über ein ECAS Benutzerkonto verfügt, kann sich mit diesen Zugangsdaten in verschiedene Systeme der EU-Kommission einloggen. Es ist die „Sicherheitsschleuse“, über die der Zutritt zu kommissioninternen Systemen organisiert ist. 1.2. Wo richte ich ein ECAS Benutzerkonto ein? Unter: https://webgate.ec.europa.eu/cas/eim/external/register.cgi Eine Anleitung zu ECAS finden Sie im Dokumentencenter unserer Homepage beim Antragsverfahren – Weiterführende Dokumente. Sofern Sie als Kontaktperson einer Mobilität unter Leonardo da Vinci bereits über ein ECAS-Konto verfügen, können Sie diese Benutzerdaten verwenden. 1.3. Wo registriere ich meine Organisation? Sie müssen Ihre Organisation in dem Teilnehmerportal (Unique Registration Facility, URF) unter http://ec.europa.eu/education/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html mit Ihrem ECAS-Benutzerkonto (E-Mail und Passwort) registrieren. 1.4. Wie registriere ich meine Organisation? Für das Registrierungsverfahren benötigen Sie normalerweise 5 bis 10 Minuten. Halten Sie bitte die grundlegenden rechtlichen Informationen zu Ihrer Organisation (Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister, Angaben zur Steuernummer) bereit, so dass Sie die Felder zügig und korrekt ausfüllen können. Am Ende der Registrierung wird Ihnen der Programmteilnehmer-Identifikations-Code (PIC) für Ihre Organisation zugewiesen. 1.5. Was ist Programm-Identifikations-Code (PIC) meiner Organisation? Programm-Identifikations-Code (PIC) ist eine neunstellige einmalige Identifikationsnummer, die der eindeutigen Identifizierung Ihrer Einrichtung und für die nächsten sieben Jahre der aktuellen Programmgeneration gilt. 1.6. Wenn eine Organisation verschiedene Niederlassungen mit unterschiedlichen Kontaktpersonen und Adressen hat, benötigt sie dann verschiedene ECASBenutzerkonten? ECAS verwaltet personenbezogene Daten und nicht einrichtungsbezogenen Daten. Es spielt keine Rolle, ob eine Einrichtung verschiedene Niederlassungen hat. Jede Person kann ein ECAS –Benutzerkonto haben, mit dem sie sich in verschiedene Systeme der EU-Kommission einloggen kann. Es ist empfehlenswert, dass alle Personen, die in ein © NA beim BiBB Stand: 16.04.2015 2/10 FAQ – Leitaktion 1 Mobilität in der Berufs- und Erwachsenenbildung – Antragsrunde 2015 Projekt involviert sind, über ein eigenes ECAS –Benutzerkonto verfügen. 1.7. Muss die Registrierung meiner Einrichtung im Teilnehmerportal durch die Hauptniederlassung erfolgen oder kann eine Niederlassung die Registrierung vornehmen? Die Registrierung in URF kann auch durch eine Niederlassung erfolgen. Die Daten der registrierten Einrichtung müssen sich aber auf die Juristische Person (i.d.R. der Hauptsitz) beziehen. Niederlassungen beantragen einen eigenen PIC, wenn es sich um eine eigenständige juristische Person handelt. 1.8. Wenn eine Organisation verschiedene Niederlassungen mit unterschiedlichen Kontaktpersonen und Adressen hat, benötigt dann jede Niederlassung einen PIC? Sobald eine Niederlassung einer Organisation eine eigene juristische Person ist, benötigt sie einen PIC. Falls nicht, kann entweder die Hauptniederlassung oder die antragstellende Niederlassung die Registrierung im Teilnehmerportal vornehmen. Die PIC Nummer gilt jedoch für die gesamte Organisation. 1.9. Welche Dokumente muss die antragsstellende Einrichtung im Teilnehmerportal hochladen? Die antragsstellende Einrichtung muss folgende Dokumente im Teilnehmerportal hochladen: Formblatt: Rechtsträger plus Nachweis (mögl. nicht älter als 6 Monate) Formblatt: Finanzangaben Nachweis der Bonität von privaten Einrichtungen bei Anträgen > 60.000 €: Eine Kopie des offiziellen, extern geprüften Jahresabschlusses bzw. eine GuVRechnung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Die Formblätter finden Sie im Dokumentencenter unserer Homepage. 1.10. Muss ich das Formblatt „Finanzangaben“ jedes Jahr neu hochgeladen werden? Nein. Ein neues Formblatt „Finanzangaben“ ist nur notwendig, wenn sich die Bankangaben ändern. Einrichtungen, die bereits im Programm Erasmus+ Anträge gestellt haben, können das Formblatt aus dem Vorjahr nutzen. 1.11. Muss jede Einrichtung Unterlagen zur Bonität hochladen? Nein. Nur private Einrichtungen mit einem beantragten Zuschuss >60.000,00 EUR. Die Unterlagen sollten möglichst mit der Registrierung in URF hochgeladen werden, können aber auch nach Antragsübermittlung nachgereicht werden. Private Einrichtungen, deren Einnahmen der letzten 2 Jahren aus mehr als 50% aus öffentlichen Mitteln bestanden, können als „Öffentlich“ eingestuft werden, so dass die Bonitätsprüfung entfällt. Hierfür ist eine Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers notwendig. 1.12. Wie weisen öffentliche Schulen ihren juristischen Status nach? Die antragstellende Schule muss das Formblatt „Rechtsträger öffentlich“ ausfüllen und hochladen. Als Nachweis gilt: Kopie der Entschließung, Gesetz, Erlass oder Beschluss über die Schaffung der Einrichtung. © NA beim BiBB Stand: 16.04.2015 3/10 FAQ – Leitaktion 1 Mobilität in der Berufs- und Erwachsenenbildung – Antragsrunde 2015 Akzeptiert werden ersatzweise ebenfalls folgende Dokumente: jedes andere amtliche Dokument, das die Schaffung der Einrichtung durch die nationalen Behörden belegt eine Bestätigung der übergeordneten Stelle, die den juristischen Status der Schule bescheinigt Screenshot des offiziellen Schulverzeichnisses des Landes, aus dem die Eintragung der Schule ersichtlich ist. 1.13. Muss das Formblatt „Finanzangaben“ der Nationalen Agentur auch in Papierversion vorliegen? 1.14. Welche Dokumente müssen im Original eingereicht werden? Nein. 1.15. Wann müssen die Dokumente hochgeladen werden? Mit der Registrierung im Teilnehmerportal. 1.16. Wie sieht es mit der Registrierung im Teilnehmerportal von nationalen Konsortien aus? Nur der Konsortialführer muss registriert sein und benötigt einen PIC. Keine. Alle Dokumente werden elektronisch übermittelt. Deutsche Partner, die bereits einen PIC besitzen, können diesen im Antrag verwenden. Einrichtungen aus Deutschland, mit denen Sie auf andere Weise kooperieren, sind für den Antrag nicht relevant, können aber im Textteil des Antrages beschrieben werden. 1.17. Welche Dokumente müssen die Partner eines nationalen Konsortiums hochladen? 1.18. Wie sieht es mit der Registrierung in im Teilnehmerportal von Programmpartnern aus? Keine. Programmpartner, die im Antrag angegeben werden, müssen registriert sein und über einen PIC verfügen. Leitaktion 1 Mobilität in der Berufsbildung: Um einen Antrag stellen zu können, muss mindestens 1 Programmpartner vor Antragstellung in URF registriert sein, da der PIC des Partners für den Antrag notwendig ist. Leitaktion 1 Mobilität in der Erwachsenenbildung: Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen keine Partner in URF registriert sein. Im Antrag müssen jedoch Angaben zum Zielland und Aufenthalt angegeben werden, um dafür einen Zuschuss erhalten zu können. Während der Projektdurchführung werden die Partner dann im Mobility Tool eingetragen. 1.19. Welche Dokumente müssen die Programmpartner hochladen? © NA beim BiBB Sie müssen das Formblatt „Rechtsträger“ plus Nachweis hochladen. (s. Programme Guide S. 233) Stand: 16.04.2015 4/10 FAQ – Leitaktion 1 Mobilität in der Berufs- und Erwachsenenbildung – Antragsrunde 2015 1.20. Kann ich als Antragsteller alle meine Programmpartner registrieren? Ja. 1.21. Müssen die Antragsteller auch den Punkt LEAR ausfüllen? Nein. 1.22. Wie kann ich den URF-Helpdesk kontaktieren? Senden Sie Ihre Anfrage an den Auskunftsdienst: http://ec.europa.eu/research/index.cfm?pg=enquiries 2. Förderkriterien Frage Antwort 2.1. Wer kann einen Antrag stellen? Teilnahmeberechtigt als Antragsteller oder Konsortialpartner sind nur juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts. Als Ausnahmen sind Freie Berufe und Betriebe zugelassen, die zwar keine juristische Person sind, aber selbst im Dualen System ausbilden, und somit ihre eigenen Auszubildenden/Bildungspersonal versenden können. Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt. 2.2. Kann eine öffentliche Schule einen Antrag stellen? Jede Schule kann einen Antrag stellen. 2.3. Wie viele Anträge darf eine Einrichtung pro Antragsrunde stellen? Jede Einrichtung darf in Leitaktion KA1 pro Bildungssektor nur einen Antrag stellen. Entweder wird der Antrag von einer einzelnen deutschen Einrichtung eingereicht oder als nationales Konsortium, welches aus mindestens 3 deutschen Mitgliedern bestehen muss. Reicht eine Einrichtung mehr als einen Antrag ein, werden damit alle eingereichten Anträge ungültig (s. Programme Guide S. 236/237 in Verbindung mit EPlusLink Eligibility Check). 2.4. Welche Dokumente müssen als Anhang mit dem Antrag hochgeladen werden? Folgende Dokumente müssen hochgeladen werden: 2.5. Was ist ein nationales Konsortium? © NA beim BiBB Ehrenwörtliche Erklärung Verbindliche nationale Anlage „KA 1 Lernmobilität in der Berufsbildung“ (gilt nicht für Mobilität in der Erwachsenenbildung) Mandate (falls Sie einen Antrag als Nationales Konsortium einreichen) Ein nationales Konsortium besteht aus mindestens drei deutschen Organisationen. Alle Mitglieder des Konsortiums müssen ein Mandat unterschreiben, in dem die Rolle und die Verantwortung der Mitglieder festgelegt sind. Stand: 16.04.2015 5/10 FAQ – Leitaktion 1 Mobilität in der Berufs- und Erwachsenenbildung – Antragsrunde 2015 2.6. Was ist ein Mandat? Ein Mandat ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Koordinator des Konsortiums (der den Antrag stellt) und den Konsortialpartnern. Im Mandat werden die Rolle und die Verantwortung der einzelnen Konsortialpartner festgelegt und von allen Parteien unterschrieben. Das Mandat muss als Anhang im Antrag hochgeladen werden. Die englische Vorlage des Mandates finden Sie im Dokumentencenter. 2.7. Wie viele Anträge darf ein nationales Konsortium stellen? Jedes Konsortium kann pro Bildungssektor einer Leitaktion nur einen Antrag stellen. Ist eine Einrichtung aber koordinierende Einrichtung in mehreren unterschiedlichen Konsortien, so kann sie je Konsortium einen Antrag stellen. 2.8. Kann dieselbe Einrichtung, eine antragstellende Einrichtung sein und gleichzeitig als Koordinator eines Konsortiums einen Antrag stellen? 2.9. Darf eine Einrichtung nur in einem nationalen Konsortium aktiv sein? Ja. 2.10. Wann darf das Projekt starten und wie lange darf es dauern? Das Projekt muss am 01. Juni 2015 starten und kann 12 oder 24 Monate dauern. (s. Programme Guide S. 53 und 68) 2.11. Wann darf die Ausreise stattfinden? Die Teilnehmer dürfen ab dem 01. Juni 2015 ausreisen. (s. Programme Guide S. 53 und 68) 2.12. In welche Länder können die TN reisen? Siehe hierzu den Erasmus+ Programme Guide 2015 S. 24 2.13. Müssen alle Programmpartner im Antrag angegeben sein? Leitaktion 1 Mobilität in der Berufsbildung: Es muss mindestens 1 Partner mit einem PIC im Antrag angegeben sein. Sind zurzeit der Antragsstellung weitere Partner noch unbekannt, können im Antrag trotzdem Flows mit Angaben des gewünschten Ziellandes angelegt werden. (s. Programme Guide S. 52) Nein, Einrichtungen dürfen an mehreren Konsortien beteiligt sein, ein Konsortium kann jedoch nur einen Antrag einreichen. Leitaktion 1 Mobilität in der Erwachsenenbildung: Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Programmpartner noch nicht bekannt ist, muss er auch nicht angegeben werden. Im Antrag müssen jedoch Angaben zum Zielland und Aufenthalt gemacht werden, um dafür einen Zuschuss erhalten zu können. Während der Projektdurchführung wird der Partner dann im Mobility Tool+ eingetragen. (s. Programme Guide S. 67) 2.14. Müssen für Leitaktion 1 Letter of Intent (LOI) oder Mandate eingereicht werden? Nein. Es müssen keine Mandate von Programmpartnern vorliegen. Nur bei Antragstellung eines Konsortiums müssen Mandate der Mitglieder des © NA beim BiBB Stand: 16.04.2015 6/10 FAQ – Leitaktion 1 Mobilität in der Berufs- und Erwachsenenbildung – Antragsrunde 2015 nationalen Konsortiums vorliegen. 2.15. Kann eine Einrichtung innerhalb eines Antrags sowohl Personal in der Berufsbildung (VET-Staff) als auch Personal in der Schulbildung (SE-Staff) beantragen? Nein. Die Einrichtung muss jeweils einen Antrag in der Leitaktion 1 Mobilität in der Berufsbildung und einen Antrag in der Leitaktion 1 Mobilität in der Schulbildung stellen. 2.16. Was geschieht, wenn eine Einrichtung mehrere Anträge in der Leitaktion 1 pro Bildungssektor beantragt? In diesem Fall gelten alle eingereichten Anträge als formal ungültig. 2.17. Was ist die Erasmus+ Berufsbildungs-Charta? Einrichtungen mit mehrjähriger Erfahrung in der Durchführung von Mobilitätsprojekten können sich um die Erasmus+ Berufsbildung Charta bewerben (Akkreditierung). Bei Förderung von Projekten unter der Charta profitiert die Einrichtung von vereinfachter Beantragung und Berichterstattung, gleichzeitig wird in der Einrichtung ein besonderer Schwerpunkt auf die Internationalisierung gelegt. Zur Beantragung der Erasmus+ Berufsbildungs-Charta gibt es spezielle Aufrufe und Antragsfristen. Sie wird zum ersten Mal in 2015 vergeben und gilt bis 2020. In jedem Bildungssektor: Berufsbildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung, Hochschulbildung oder Jugend in Aktion kann nur jeweils ein Antrag gestellt werden. 3. Beantragung der Fördermittel Frage Antwort 3.1. Wie berechnen sich die Reisekosten? Die Reisekosten werden anhand von Distanzbändern (s. Fördertabellen) vom Herkunftsort (= Standort der entsendenden Einrichtung zum Zielort (= Standort der aufnehmenden Einrichtung) berechnet. Die EU Kommission hat das Online Tool „Distance Calculator“ zur Verfügung gestellt, welches auf Basis von GPS Positionen berechnet. Der elektronische Verweis befindet sie auf der Homepage der NA im Dokumentencenter. 3.2. Wie berechnen sich die Kosten für die Organisatorische Unterstützung? Die Kosten für die Organisatorische Unterstützung werden auf Basis von Einheiten (Stückkosten oder Einheitskosten) berechnet. Sie können für die Lernende und das Bildungspersonal beantragt werden (nicht für die Begleitpersonen). 3.3. Was ist die Mindestaufenthaltsdauer in der Leitaktion 1? In der Leitaktion 1 Mobilität in der Berufsbildung beträgt der Mindestaufenthalt für Lernende volle 14 Tage vor Ort. Ein Praktikum, ein Kurs (Sprachkurs) oder ein schulischer Aufenthalt in einer Partnereinrichtung muss mindestens 10 Arbeitstage umfassen. Werden die 14 Tage vor Ort nicht eingehalten, kann dieser TN nicht gefördert werden. (s. Programme Guide S. 53) © NA beim BiBB Stand: 16.04.2015 7/10 FAQ – Leitaktion 1 Mobilität in der Berufs- und Erwachsenenbildung – Antragsrunde 2015 Zusätzliche An- und Abreisetage können für die Berechnung der individuellen Unterstützung/Aufenthaltskosten berücksichtigt werden. (s. Programme Guide S. 56) In der Leitaktion 1 Bildungspersonal in der Berufsbildung und Erwachsenenbildung beträgt die Mindestaufenthaltsdauer für Bildungspersonal volle 2 Tage vor Ort. Der An- und Abreisetag wird nicht mitgerechnet. Werden die 2 Tage nicht eingehalten, wird dieser TN nicht gefördert. (s. Programme Guide S. 53 und 67) Die zusätzlichen An- und Abreisetage werden für die Berechnung der individuellen Unterstützung/Aufenthaltskosten berücksichtigt. (s. Programme Guide S. 57 und 70) 3.4. Wie berechnen sich die Kosten für die Individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten? Individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten werden auf Basis von Einheiten (Stückkosten oder Einheitskosten) berechnet. Die Höhe der Beträge richtet sich nach dem Land, in dem die Mobilitätaktivität stattfindet, der Dauer und der Zielgruppe. Die Fördertabelle finden Sie im Dokumentencenter unserer Homepage. 3.5. Wie berechnen sich die Kosten für sprachliche Vorbereitung? Die Kosten für die sprachliche Vorbereitung können nur für Lernende beantragt werden, die länger als 1 Monat im Ausland sind (1 Monat = 30 Tage ohne An- und Abreisetage). (s. Programme Guide S. 56) Für die Sprachen: UK, FR, ES, IT, NL stellt die Europäische Kommission einen Online Sprachkurs zur Verfügung, der ebenfalls erst ab einer Aufenthaltsdauer > 1 Monat möglich ist (ohne An- und Abreisetage). 3.6. Wie wird sprachliche Vorbereitung für Lernende, die 2-4 Wochen im Ausland sind, beantragt? Für Lernaufenthalte unter 30 Tagen müssen alle Vorbereitungsaktivitäten aus den Organisationskosten bestritten werden. Sie können nicht separat beantragt werden. (s. Programme Guide S. 55) 3.7. Wie werden weitere Vorbereitungskosten (z. B. kulturelle Vorbereitung) beantragt, die nicht über die sprachliche Vorbereitung abgedeckt werden? 3.8. Wer kann Begleitpersonen beantragen? Diese Kosten müssen über die Organisationskosten finanziert werden. Sie können nicht separat beantragt werden. (s. Programme Guide S. 55) Begleitpersonen können als Begleitung für minderjährige und benachteiligte Lernende in der Berufsbildung und für alle Teilnehmende mit besonderem Bedarf beantragt werden. Das Verhältnis der Begleitpersonen sollte ungefähr im Verhältnis 1:10 bestehen (Ausnahme: Begleiter für behinderte Personen können im Verhältnis 1:1 gefördert werden). Die Aufenthaltsdauer kann zwischen 2 und 60 Tagen betragen. Der Fördersatz für Begleitpersonen entspricht dem Satz vom Bildungspersonal. Für Begleitpersonen erhält die Einrichtung keinen Zuschuss für organisatorische Unterstützung. (s. Programme Guide S. 257) © NA beim BiBB Stand: 16.04.2015 8/10 FAQ – Leitaktion 1 Mobilität in der Berufs- und Erwachsenenbildung – Antragsrunde 2015 Bei Anträgen nur für die Zielgruppe Lernende müssen Begleitpersonen als eine separate Aktivität „Ausbildungs-/Lehraufenthalte im Ausland“ angelegt werden, damit der Fördersatz des Bildungspersonals beantragt werden kann. Bei Anträgen für die Zielgruppen Lernenden und Bildungspersonal können die Begleiter innerhalb der Aktivität des Bildungspersonals angegeben werden. 3.9. Wann können Kosten für Unterstützung bei besonderem Bedarf beantragt werden? Diese Kosten können - zusätzlichen zu den Reise- und Aufenthaltskosten - beantragt werden, wenn sie unmittelbar mit Aufwendungen für Teilnehmende mit Behinderung und deren Begleitpersonen im Zusammenhang stehen. Bis zu 100 % der förderfähigen Kosten werden erstattet. Der Antrag auf finanzielle Förderung aufgrund besonderer Bedürfnisse muss auf im Antragsformular begründet werden und es muss sichergestellt sein, dass die zusätzlichen Kosten nicht mit den Reise- oder Aufenthaltskosten abgedeckt sind. (s. Programme Guide S. 55 und S. 71) 3.10. Wann können Außergewöhnliche Kosten beantragt werden? Für Lernende können Außergewöhnlichen Kosten beantragt werden, um eine bestehende individuelle Einschränkung aufzuheben (z.B. Betreuungskosten für mitreisende Kinder von teilnehmenden alleinerziehenden Eltern oder VISA-Gebühren u.ä.), die nicht über den regulären Fördersatz abgedeckt werden. Die tatsächlichen Kosten werden bis zu 100 % anerkannt. Abrechnung erfolgt auf Basis von Nachweisen (Belegen). Programme Guide S. .56) Außerdem können unter dieser Kostenart Kosten für eine Bankgarantie bis zu 75 % anerkannt werden. Abrechnung erfolgt auf Basis von Nachweisen (Belegen). (s. Programme Guide S. 56 und S. 71) 3.11. Wenn bei der Antragsstellung keine Teilnehmer mit Behinderung beantragt wurden, aber sich im Laufe der Projektdurchführung Teilnehmer mit besonderem Bedarf ergeben, kann dann nachträglich die Vertragssumme aufgestockt werden? 3.12. Wie werden in der Leitaktion 1 Mobilität in der Erwachsenenbildung die Kurskosten beantragt? Nein. Eine Aufstockung der Vertragssumme ist nicht möglich. Eine Übertragung der bewilligten Fördermittel ist ohne Änderungsantrag möglich. 3.13. Wenn ein Kurs mittags beginnt und mittags endet, zählen diese Tage als Kurstage? Können hierfür Kursgebühren beantragt werden? Ja, die beiden Tage zählen als Kurstage. © NA beim BiBB Bewilligt werden 70 € pro Tag und Teilnehmer, also beispielsweise für 5 Tage 350 €. Maximal werden 10 Tage – also 700 € bewilligt. (s. Programme Guide S. 70) Da der Mindestaufenthalt volle 2 Tage vor Ort beträgt, dürfen diese Tage nicht gleichzeitig die An- und Abreisetage sein. Stand: 16.04.2015 9/10 FAQ – Leitaktion 1 Mobilität in der Berufs- und Erwachsenenbildung – Antragsrunde 2015 D.h. wenn ein Kurs nur 2 Tage dauert, muss man einen Tag vorher anreisen und einen Tag danach abreisen, da sonst der Mindestaufenthalt von 2 Tagen nicht gewährleitet ist. Für die Berechnung der Aufenthaltsstückkosten werden die An- und Abreisetage mitgerechnet. 3.14. Kann die Mobilität von Bildungspersonal als Vorbereitender Besuch verwendet werden? Ja. Es ist möglich, dass zusätzlich zur vorgesehenen Mobilität diese auch zur Vorbereitung zukünftiger Lerner-Mobilität genutzt wird. Der Schwerpunkt des Aufenthaltes muss aber eindeutig auf dem fachlichen Programm des Bildungspersonals liegen. 3.15. Wie oft darf eine Teilnehmerin /ein Teilnehmer ausreisen? Ein Teilnehmender kann mehrmals unterschiedliche Mobilitäten durchführen. Bei Lernenden darf die max. Gesamtaufenthaltsdauer von 12 Monaten nicht überschritten werden, und die Dauer der einzelnen Mobilitätsaktivität muss 14 Tage (mit An- und Abreisetage) betragen. Beim Bildungspersonal in der Berufsbildung und Erwachsenenbildung darf die max. Gesamtaufenthaltsdauer von 2 Monaten nicht überschritten werden, und der Mindestsaufenthalt von 2 Tagen pro Mobilität (ohne An- und Abreisetage) muss eingehalten werden. 3.16. Wenn eine Person im Rahmen eines Projektes an mehreren Mobilitäten teilnimmt, wie berechnet sich dann die Förderung (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, sprachliche Vorbereitung, Organisatorische Unterstützung)? Für Lernenden können Fördermittel pro Mobilität für alle Kostenarten beantragt werden (sprachliche Vorbereitung für Maßnahmen von 1 bis 12 Monaten). Für Bildungspersonal in der Berufsbildung und Erwachsenenbildung können Fördermittel pro Mobilität für alle Kostenarten beantragt werden. Bitte beachten Sie, dass die FAQ der NA beim BIBB nach bestem Wissen und Gewissen zum jetzigen Zeitpunkt erstellt wurden. Rechtsgültig sind die Dokumente der EU Kommission, wie der Ratsbeschluss, der Europäische Aufruf 2015 und der Programme Guide Erasmus+ 2015. © NA beim BiBB Stand: 16.04.2015 10/10
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