(FAQs) zur Antragstellung (16.04.2015)

FAQ – Leitaktion 1 Mobilität in der Berufs- und Erwachsenenbildung – Antragsrunde 2015
FAQs Leitaktion 1
Mobilität in der beruflichen Aus- und Weiterbildung
und Erwachsenenbildung
Antragsrunde 2015
Inhaltsverzeichnis
1.
2.
3.
ECAS und URF Registrierung und notwendige Dokumente
Förderkriterien
Beantragung der Fördermittel
Die Angaben zum Programme Guide beziehen sich auf die englische Version der Programme Guide (Version 3 2015: 14/11/2014)
Legende:
gelb
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2.3
Stand: 16.04.2015
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1. ECAS und URF Registrierung und notwendige Dokumente
Frage
Antwort
1.1. Was ist ECAS?
Über das Tool ECAS (Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission) werden
personenbezogene Zugangsdaten zu Datensystemen der Europäischen Kommission
verwaltet. Eine Person, die über ein ECAS Benutzerkonto verfügt, kann sich mit diesen
Zugangsdaten in verschiedene Systeme der EU-Kommission einloggen. Es ist die
„Sicherheitsschleuse“, über die der Zutritt zu kommissioninternen Systemen
organisiert ist.
1.2. Wo richte ich ein ECAS Benutzerkonto ein?
Unter: https://webgate.ec.europa.eu/cas/eim/external/register.cgi
Eine Anleitung zu ECAS finden Sie im Dokumentencenter unserer Homepage beim
Antragsverfahren – Weiterführende Dokumente.
Sofern Sie als Kontaktperson einer Mobilität unter Leonardo da Vinci bereits über ein
ECAS-Konto verfügen, können Sie diese Benutzerdaten verwenden.
1.3. Wo registriere ich meine Organisation?
Sie müssen Ihre Organisation in dem Teilnehmerportal (Unique Registration Facility,
URF) unter
http://ec.europa.eu/education/participants/portal/desktop/en/organisations/register.html
mit Ihrem ECAS-Benutzerkonto (E-Mail und Passwort) registrieren.
1.4. Wie registriere ich meine Organisation?
Für das Registrierungsverfahren benötigen Sie normalerweise 5 bis 10 Minuten. Halten
Sie bitte die grundlegenden rechtlichen Informationen zu Ihrer Organisation (Auszug
aus dem Vereins- oder Handelsregister, Angaben zur Steuernummer) bereit, so dass
Sie die Felder zügig und korrekt ausfüllen können. Am Ende der Registrierung wird
Ihnen der Programmteilnehmer-Identifikations-Code (PIC) für Ihre Organisation
zugewiesen.
1.5. Was ist Programm-Identifikations-Code (PIC) meiner Organisation?
Programm-Identifikations-Code (PIC) ist eine neunstellige einmalige
Identifikationsnummer, die der eindeutigen Identifizierung Ihrer Einrichtung und für
die nächsten sieben Jahre der aktuellen Programmgeneration gilt.
1.6. Wenn eine Organisation verschiedene Niederlassungen mit unterschiedlichen
Kontaktpersonen und Adressen hat, benötigt sie dann verschiedene ECASBenutzerkonten?
ECAS verwaltet personenbezogene Daten und nicht einrichtungsbezogenen Daten. Es
spielt keine Rolle, ob eine Einrichtung verschiedene Niederlassungen hat. Jede Person
kann ein ECAS –Benutzerkonto haben, mit dem sie sich in verschiedene Systeme der
EU-Kommission einloggen kann. Es ist empfehlenswert, dass alle Personen, die in ein
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Projekt involviert sind, über ein eigenes ECAS –Benutzerkonto verfügen.
1.7. Muss die Registrierung meiner Einrichtung im Teilnehmerportal durch die
Hauptniederlassung erfolgen oder kann eine Niederlassung die Registrierung
vornehmen?
Die Registrierung in URF kann auch durch eine Niederlassung erfolgen. Die Daten der
registrierten Einrichtung müssen sich aber auf die Juristische Person (i.d.R. der
Hauptsitz) beziehen. Niederlassungen beantragen einen eigenen PIC, wenn es sich um
eine eigenständige juristische Person handelt.
1.8. Wenn eine Organisation verschiedene Niederlassungen mit unterschiedlichen
Kontaktpersonen und Adressen hat, benötigt dann jede Niederlassung einen PIC?
Sobald eine Niederlassung einer Organisation eine eigene juristische Person ist,
benötigt sie einen PIC.
Falls nicht, kann entweder die Hauptniederlassung oder die antragstellende
Niederlassung die Registrierung im Teilnehmerportal vornehmen. Die PIC Nummer gilt
jedoch für die gesamte Organisation.
1.9. Welche Dokumente muss die antragsstellende Einrichtung im Teilnehmerportal
hochladen?
Die antragsstellende Einrichtung muss folgende Dokumente im Teilnehmerportal
hochladen:



Formblatt: Rechtsträger plus Nachweis (mögl. nicht älter als 6 Monate)
Formblatt: Finanzangaben
Nachweis der Bonität von privaten Einrichtungen bei Anträgen > 60.000 €:
Eine Kopie des offiziellen, extern geprüften Jahresabschlusses bzw. eine GuVRechnung für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
Die Formblätter finden Sie im Dokumentencenter unserer Homepage.
1.10. Muss ich das Formblatt „Finanzangaben“ jedes Jahr neu hochgeladen werden?
Nein. Ein neues Formblatt „Finanzangaben“ ist nur notwendig, wenn sich die
Bankangaben ändern. Einrichtungen, die bereits im Programm Erasmus+ Anträge
gestellt haben, können das Formblatt aus dem Vorjahr nutzen.
1.11. Muss jede Einrichtung Unterlagen zur Bonität hochladen?
Nein. Nur private Einrichtungen mit einem beantragten Zuschuss >60.000,00 EUR. Die
Unterlagen sollten möglichst mit der Registrierung in URF hochgeladen werden,
können aber auch nach Antragsübermittlung nachgereicht werden. Private
Einrichtungen, deren Einnahmen der letzten 2 Jahren aus mehr als 50% aus
öffentlichen Mitteln bestanden, können als „Öffentlich“ eingestuft werden, so dass die
Bonitätsprüfung entfällt. Hierfür ist eine Bestätigung des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers notwendig.
1.12. Wie weisen öffentliche Schulen ihren juristischen Status nach?
Die antragstellende Schule muss das Formblatt „Rechtsträger öffentlich“ ausfüllen und
hochladen. Als Nachweis gilt: Kopie der Entschließung, Gesetz, Erlass oder Beschluss
über die Schaffung der Einrichtung.
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Akzeptiert werden ersatzweise ebenfalls folgende Dokumente:



jedes andere amtliche Dokument, das die Schaffung der Einrichtung durch die
nationalen Behörden belegt
eine Bestätigung der übergeordneten Stelle, die den juristischen Status der
Schule bescheinigt
Screenshot des offiziellen Schulverzeichnisses des Landes, aus dem die
Eintragung der Schule ersichtlich ist.
1.13. Muss das Formblatt „Finanzangaben“ der Nationalen Agentur auch in
Papierversion vorliegen?
1.14. Welche Dokumente müssen im Original eingereicht werden?
Nein.
1.15. Wann müssen die Dokumente hochgeladen werden?
Mit der Registrierung im Teilnehmerportal.
1.16. Wie sieht es mit der Registrierung im Teilnehmerportal von nationalen
Konsortien aus?
Nur der Konsortialführer muss registriert sein und benötigt einen PIC.
Keine. Alle Dokumente werden elektronisch übermittelt.
Deutsche Partner, die bereits einen PIC besitzen, können diesen im Antrag verwenden.
Einrichtungen aus Deutschland, mit denen Sie auf andere Weise kooperieren, sind für
den Antrag nicht relevant, können aber im Textteil des Antrages beschrieben werden.
1.17. Welche Dokumente müssen die Partner eines nationalen Konsortiums
hochladen?
1.18. Wie sieht es mit der Registrierung in im Teilnehmerportal von Programmpartnern
aus?
Keine.
Programmpartner, die im Antrag angegeben werden, müssen registriert sein und über
einen PIC verfügen.
Leitaktion 1 Mobilität in der Berufsbildung: Um einen Antrag stellen zu können, muss
mindestens 1 Programmpartner vor Antragstellung in URF registriert sein, da der PIC
des Partners für den Antrag notwendig ist.
Leitaktion 1 Mobilität in der Erwachsenenbildung: Zum Zeitpunkt der Antragstellung
müssen keine Partner in URF registriert sein. Im Antrag müssen jedoch Angaben zum
Zielland und Aufenthalt angegeben werden, um dafür einen Zuschuss erhalten zu
können. Während der Projektdurchführung werden die Partner dann im Mobility Tool
eingetragen.
1.19. Welche Dokumente müssen die Programmpartner hochladen?
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Sie müssen das Formblatt „Rechtsträger“ plus Nachweis hochladen.
(s. Programme Guide S. 233)
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1.20. Kann ich als Antragsteller alle meine Programmpartner registrieren?
Ja.
1.21. Müssen die Antragsteller auch den Punkt LEAR ausfüllen?
Nein.
1.22. Wie kann ich den URF-Helpdesk kontaktieren?
Senden Sie Ihre Anfrage an den Auskunftsdienst:
http://ec.europa.eu/research/index.cfm?pg=enquiries
2. Förderkriterien
Frage
Antwort
2.1. Wer kann einen Antrag stellen?
Teilnahmeberechtigt als Antragsteller oder Konsortialpartner sind nur juristische
Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts. Als Ausnahmen sind Freie
Berufe und Betriebe zugelassen, die zwar keine juristische Person sind, aber selbst im
Dualen System ausbilden, und somit ihre eigenen Auszubildenden/Bildungspersonal
versenden können.
Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.
2.2. Kann eine öffentliche Schule einen Antrag stellen?
Jede Schule kann einen Antrag stellen.
2.3. Wie viele Anträge darf eine Einrichtung pro Antragsrunde stellen?
Jede Einrichtung darf in Leitaktion KA1 pro Bildungssektor nur einen Antrag stellen.
Entweder wird der Antrag von einer einzelnen deutschen Einrichtung eingereicht oder
als nationales Konsortium, welches aus mindestens 3 deutschen Mitgliedern bestehen
muss. Reicht eine Einrichtung mehr als einen Antrag ein, werden damit alle
eingereichten Anträge ungültig (s. Programme Guide S. 236/237 in Verbindung mit
EPlusLink Eligibility Check).
2.4. Welche Dokumente müssen als Anhang mit dem Antrag hochgeladen werden?
Folgende Dokumente müssen hochgeladen werden:



2.5. Was ist ein nationales Konsortium?
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Ehrenwörtliche Erklärung
Verbindliche nationale Anlage „KA 1 Lernmobilität in der Berufsbildung“ (gilt
nicht für Mobilität in der Erwachsenenbildung)
Mandate (falls Sie einen Antrag als Nationales Konsortium einreichen)
Ein nationales Konsortium besteht aus mindestens drei deutschen Organisationen. Alle
Mitglieder des Konsortiums müssen ein Mandat unterschreiben, in dem die Rolle und
die Verantwortung der Mitglieder festgelegt sind.
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2.6. Was ist ein Mandat?
Ein Mandat ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Koordinator des
Konsortiums (der den Antrag stellt) und den Konsortialpartnern. Im Mandat werden
die Rolle und die Verantwortung der einzelnen Konsortialpartner festgelegt und von
allen Parteien unterschrieben. Das Mandat muss als Anhang im Antrag hochgeladen
werden.
Die englische Vorlage des Mandates finden Sie im Dokumentencenter.
2.7. Wie viele Anträge darf ein nationales Konsortium stellen?
Jedes Konsortium kann pro Bildungssektor einer Leitaktion nur einen Antrag stellen. Ist
eine Einrichtung aber koordinierende Einrichtung in mehreren unterschiedlichen
Konsortien, so kann sie je Konsortium einen Antrag stellen.
2.8. Kann dieselbe Einrichtung, eine antragstellende Einrichtung sein und gleichzeitig
als Koordinator eines Konsortiums einen Antrag stellen?
2.9. Darf eine Einrichtung nur in einem nationalen Konsortium aktiv sein?
Ja.
2.10. Wann darf das Projekt starten und wie lange darf es dauern?
Das Projekt muss am 01. Juni 2015 starten und kann 12 oder 24 Monate dauern.
(s. Programme Guide S. 53 und 68)
2.11. Wann darf die Ausreise stattfinden?
Die Teilnehmer dürfen ab dem 01. Juni 2015 ausreisen.
(s. Programme Guide S. 53 und 68)
2.12. In welche Länder können die TN reisen?
Siehe hierzu den Erasmus+ Programme Guide 2015 S. 24
2.13. Müssen alle Programmpartner im Antrag angegeben sein?
Leitaktion 1 Mobilität in der Berufsbildung: Es muss mindestens 1 Partner mit einem
PIC im Antrag angegeben sein. Sind zurzeit der Antragsstellung weitere Partner noch
unbekannt, können im Antrag trotzdem Flows mit Angaben des gewünschten
Ziellandes angelegt werden. (s. Programme Guide S. 52)
Nein, Einrichtungen dürfen an mehreren Konsortien beteiligt sein, ein Konsortium kann
jedoch nur einen Antrag einreichen.
Leitaktion 1 Mobilität in der Erwachsenenbildung: Wenn zum Zeitpunkt der
Antragstellung der Programmpartner noch nicht bekannt ist, muss er auch nicht
angegeben werden. Im Antrag müssen jedoch Angaben zum Zielland und Aufenthalt
gemacht werden, um dafür einen Zuschuss erhalten zu können. Während der
Projektdurchführung wird der Partner dann im Mobility Tool+ eingetragen.
(s. Programme Guide S. 67)
2.14. Müssen für Leitaktion 1 Letter of Intent (LOI) oder Mandate eingereicht werden?
Nein. Es müssen keine Mandate von Programmpartnern vorliegen.
Nur bei Antragstellung eines Konsortiums müssen Mandate der Mitglieder des
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nationalen Konsortiums vorliegen.
2.15. Kann eine Einrichtung innerhalb eines Antrags sowohl Personal in der
Berufsbildung (VET-Staff) als auch Personal in der Schulbildung (SE-Staff)
beantragen?
Nein. Die Einrichtung muss jeweils einen Antrag in der Leitaktion 1 Mobilität in der
Berufsbildung und einen Antrag in der Leitaktion 1 Mobilität in der Schulbildung
stellen.
2.16. Was geschieht, wenn eine Einrichtung mehrere Anträge in der Leitaktion 1 pro
Bildungssektor beantragt?
In diesem Fall gelten alle eingereichten Anträge als formal ungültig.
2.17. Was ist die Erasmus+ Berufsbildungs-Charta?
Einrichtungen mit mehrjähriger Erfahrung in der Durchführung von Mobilitätsprojekten
können sich um die Erasmus+ Berufsbildung Charta bewerben (Akkreditierung). Bei
Förderung von Projekten unter der Charta profitiert die Einrichtung von vereinfachter
Beantragung und Berichterstattung, gleichzeitig wird in der Einrichtung ein besonderer
Schwerpunkt auf die Internationalisierung gelegt. Zur Beantragung der Erasmus+
Berufsbildungs-Charta gibt es spezielle Aufrufe und Antragsfristen. Sie wird zum ersten
Mal in 2015 vergeben und gilt bis 2020.
In jedem Bildungssektor: Berufsbildung, Erwachsenenbildung, Schulbildung,
Hochschulbildung oder Jugend in Aktion kann nur jeweils ein Antrag gestellt werden.
3. Beantragung der Fördermittel
Frage
Antwort
3.1. Wie berechnen sich die Reisekosten?
Die Reisekosten werden anhand von Distanzbändern (s. Fördertabellen) vom
Herkunftsort (= Standort der entsendenden Einrichtung zum Zielort (= Standort der
aufnehmenden Einrichtung) berechnet. Die EU Kommission hat das Online Tool
„Distance Calculator“ zur Verfügung gestellt, welches auf Basis von GPS Positionen
berechnet. Der elektronische Verweis befindet sie auf der Homepage der NA im
Dokumentencenter.
3.2. Wie berechnen sich die Kosten für die Organisatorische Unterstützung?
Die Kosten für die Organisatorische Unterstützung werden auf Basis von Einheiten
(Stückkosten oder Einheitskosten) berechnet. Sie können für die Lernende und das
Bildungspersonal beantragt werden (nicht für die Begleitpersonen).
3.3. Was ist die Mindestaufenthaltsdauer in der Leitaktion 1?
In der Leitaktion 1 Mobilität in der Berufsbildung beträgt der Mindestaufenthalt für
Lernende volle 14 Tage vor Ort. Ein Praktikum, ein Kurs (Sprachkurs) oder ein
schulischer Aufenthalt in einer Partnereinrichtung muss mindestens 10 Arbeitstage
umfassen. Werden die 14 Tage vor Ort nicht eingehalten, kann dieser TN nicht
gefördert werden. (s. Programme Guide S. 53)
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Zusätzliche An- und Abreisetage können für die Berechnung der individuellen
Unterstützung/Aufenthaltskosten berücksichtigt werden. (s. Programme Guide S. 56)
In der Leitaktion 1 Bildungspersonal in der Berufsbildung und Erwachsenenbildung
beträgt die Mindestaufenthaltsdauer für Bildungspersonal volle 2 Tage vor Ort. Der
An- und Abreisetag wird nicht mitgerechnet. Werden die 2 Tage nicht eingehalten,
wird dieser TN nicht gefördert. (s. Programme Guide S. 53 und 67)
Die zusätzlichen An- und Abreisetage werden für die Berechnung der individuellen
Unterstützung/Aufenthaltskosten berücksichtigt. (s. Programme Guide S. 57 und 70)
3.4. Wie berechnen sich die Kosten für die Individuelle
Unterstützung/Aufenthaltskosten?
Individuelle Unterstützung/Aufenthaltskosten werden auf Basis von Einheiten
(Stückkosten oder Einheitskosten) berechnet. Die Höhe der Beträge richtet sich nach
dem Land, in dem die Mobilitätaktivität stattfindet, der Dauer und der Zielgruppe. Die
Fördertabelle finden Sie im Dokumentencenter unserer Homepage.
3.5. Wie berechnen sich die Kosten für sprachliche Vorbereitung?
Die Kosten für die sprachliche Vorbereitung können nur für Lernende beantragt
werden, die länger als 1 Monat im Ausland sind (1 Monat = 30 Tage ohne An- und
Abreisetage). (s. Programme Guide S. 56)
Für die Sprachen: UK, FR, ES, IT, NL stellt die Europäische Kommission einen Online
Sprachkurs zur Verfügung, der ebenfalls erst ab einer Aufenthaltsdauer > 1 Monat
möglich ist (ohne An- und Abreisetage).
3.6. Wie wird sprachliche Vorbereitung für Lernende, die 2-4 Wochen im Ausland
sind, beantragt?
Für Lernaufenthalte unter 30 Tagen müssen alle Vorbereitungsaktivitäten aus den
Organisationskosten bestritten werden. Sie können nicht separat beantragt werden.
(s. Programme Guide S. 55)
3.7. Wie werden weitere Vorbereitungskosten (z. B. kulturelle Vorbereitung)
beantragt, die nicht über die sprachliche Vorbereitung abgedeckt werden?
3.8. Wer kann Begleitpersonen beantragen?
Diese Kosten müssen über die Organisationskosten finanziert werden. Sie können
nicht separat beantragt werden. (s. Programme Guide S. 55)
Begleitpersonen können als Begleitung für minderjährige und benachteiligte Lernende
in der Berufsbildung und für alle Teilnehmende mit besonderem Bedarf beantragt
werden. Das Verhältnis der Begleitpersonen sollte ungefähr im Verhältnis 1:10
bestehen (Ausnahme: Begleiter für behinderte Personen können im Verhältnis 1:1
gefördert werden). Die Aufenthaltsdauer kann zwischen 2 und 60 Tagen betragen. Der
Fördersatz für Begleitpersonen entspricht dem Satz vom Bildungspersonal. Für
Begleitpersonen erhält die Einrichtung keinen Zuschuss für organisatorische
Unterstützung. (s. Programme Guide S. 257)
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Bei Anträgen nur für die Zielgruppe Lernende müssen Begleitpersonen als eine
separate Aktivität „Ausbildungs-/Lehraufenthalte im Ausland“ angelegt werden, damit
der Fördersatz des Bildungspersonals beantragt werden kann.
Bei Anträgen für die Zielgruppen Lernenden und Bildungspersonal können die Begleiter
innerhalb der Aktivität des Bildungspersonals angegeben werden.
3.9. Wann können Kosten für Unterstützung bei besonderem Bedarf beantragt
werden?
Diese Kosten können - zusätzlichen zu den Reise- und Aufenthaltskosten - beantragt
werden, wenn sie unmittelbar mit Aufwendungen für Teilnehmende mit Behinderung
und deren Begleitpersonen im Zusammenhang stehen. Bis zu 100 % der förderfähigen
Kosten werden erstattet.
Der Antrag auf finanzielle Förderung aufgrund besonderer Bedürfnisse muss auf im
Antragsformular begründet werden und es muss sichergestellt sein, dass die
zusätzlichen Kosten nicht mit den Reise- oder Aufenthaltskosten abgedeckt sind.
(s. Programme Guide S. 55 und S. 71)
3.10. Wann können Außergewöhnliche Kosten beantragt werden?
Für Lernende können Außergewöhnlichen Kosten beantragt werden, um eine
bestehende individuelle Einschränkung aufzuheben (z.B. Betreuungskosten für
mitreisende Kinder von teilnehmenden alleinerziehenden Eltern oder VISA-Gebühren
u.ä.), die nicht über den regulären Fördersatz abgedeckt werden.
Die tatsächlichen Kosten werden bis zu 100 % anerkannt. Abrechnung erfolgt auf Basis
von Nachweisen (Belegen). Programme Guide S. .56)
Außerdem können unter dieser Kostenart Kosten für eine Bankgarantie bis zu 75 %
anerkannt werden. Abrechnung erfolgt auf Basis von Nachweisen (Belegen).
(s. Programme Guide S. 56 und S. 71)
3.11. Wenn bei der Antragsstellung keine Teilnehmer mit Behinderung beantragt
wurden, aber sich im Laufe der Projektdurchführung Teilnehmer mit besonderem
Bedarf ergeben, kann dann nachträglich die Vertragssumme aufgestockt werden?
3.12. Wie werden in der Leitaktion 1 Mobilität in der Erwachsenenbildung die
Kurskosten beantragt?
Nein. Eine Aufstockung der Vertragssumme ist nicht möglich. Eine Übertragung der
bewilligten Fördermittel ist ohne Änderungsantrag möglich.
3.13. Wenn ein Kurs mittags beginnt und mittags endet, zählen diese Tage als
Kurstage? Können hierfür Kursgebühren beantragt werden?
Ja, die beiden Tage zählen als Kurstage.
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Bewilligt werden 70 € pro Tag und Teilnehmer, also beispielsweise für 5 Tage 350 €.
Maximal werden 10 Tage – also 700 € bewilligt. (s. Programme Guide S. 70)
Da der Mindestaufenthalt volle 2 Tage vor Ort beträgt, dürfen diese Tage nicht
gleichzeitig die An- und Abreisetage sein.
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FAQ – Leitaktion 1 Mobilität in der Berufs- und Erwachsenenbildung – Antragsrunde 2015
D.h. wenn ein Kurs nur 2 Tage dauert, muss man einen Tag vorher anreisen und einen
Tag danach abreisen, da sonst der Mindestaufenthalt von 2 Tagen nicht gewährleitet
ist. Für die Berechnung der Aufenthaltsstückkosten werden die An- und Abreisetage
mitgerechnet.
3.14. Kann die Mobilität von Bildungspersonal als Vorbereitender Besuch verwendet
werden?
Ja. Es ist möglich, dass zusätzlich zur vorgesehenen Mobilität diese auch zur
Vorbereitung zukünftiger Lerner-Mobilität genutzt wird. Der Schwerpunkt des
Aufenthaltes muss aber eindeutig auf dem fachlichen Programm des
Bildungspersonals liegen.
3.15. Wie oft darf eine Teilnehmerin /ein Teilnehmer ausreisen?
Ein Teilnehmender kann mehrmals unterschiedliche Mobilitäten durchführen.
Bei Lernenden darf die max. Gesamtaufenthaltsdauer von 12 Monaten nicht
überschritten werden, und die Dauer der einzelnen Mobilitätsaktivität muss 14 Tage
(mit An- und Abreisetage) betragen.
Beim Bildungspersonal in der Berufsbildung und Erwachsenenbildung darf die max.
Gesamtaufenthaltsdauer von 2 Monaten nicht überschritten werden, und der
Mindestsaufenthalt von 2 Tagen pro Mobilität (ohne An- und Abreisetage) muss
eingehalten werden.
3.16. Wenn eine Person im Rahmen eines Projektes an mehreren Mobilitäten
teilnimmt, wie berechnet sich dann die Förderung (Fahrtkosten,
Aufenthaltskosten, sprachliche Vorbereitung, Organisatorische Unterstützung)?
Für Lernenden können Fördermittel pro Mobilität für alle Kostenarten beantragt
werden (sprachliche Vorbereitung für Maßnahmen von 1 bis 12 Monaten).
Für Bildungspersonal in der Berufsbildung und Erwachsenenbildung können
Fördermittel pro Mobilität für alle Kostenarten beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass die FAQ der NA beim BIBB nach bestem Wissen und Gewissen zum jetzigen Zeitpunkt erstellt wurden.
Rechtsgültig sind die Dokumente der EU Kommission, wie der Ratsbeschluss, der Europäische Aufruf 2015 und der Programme Guide Erasmus+ 2015.
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