Sto AG Südstrasse 14 CH-8172 Niederglatt Telefon + 41 44 851 53 53 Fax + 41 44 851 53 00 [email protected] www.stoag.ch Zusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen: AGB für objektspezifische Materialien (Beplankungen, GFB-Elemente, Decoprofile etc.) Es gelten die im Moment des Vertragsabschlusses massgebenden Lieferbedingungen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Sto AG (im Internet Die unverbindliche Angabe des Liefertermins erfolgt nach der publiziert unter www.stoag.ch Quick Links AGB). endgültigen Bestellungsannahme. Die Lieferfrist beträgt ca. 8 16 Wochen (je nach Material). Es gilt insbesondere § 19 der AGB. Der vorliegende Zusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Ergänzung zu den erwähnten AGB der Sto AG und hat Für Lieferungen zur Baustelle ist eine für LKW bis 38 t befahrbare ausschliesslich Gültigkeit für die Lieferung von objektspezifisch Strasse Voraussetzung. Mehrkosten, welche durch nicht hergestellten Materialien. Bei Abweichungen und/oder zugängliche Baustellen entstehen, werden separat berechnet. Widersprüchen zwischen den AGB und diesemZusatz, geht der Zusatz den AGB vor. Der Ablad der Ware am Bestimmungsort erfolgt durch den Besteller, zu seinen Lasten und auf sein Risiko. Für Lieferungen Zahlungskonditionen mit Kranfahrzeug wird ein Zuschlag von CHF 25.- pro Kran- Bei Bestellungen > CHF 100‘000.- ist eine Akontozahlung von zug/Palette erhoben. Mehrkosten auf Grund kundenseitig 50% des Bestellbetrags bei Auftragserteilung innerhalb von gewünschter Teillieferungen werden dem Kunden verrechnet. 5 Tagen fällig. Die restlichen 50 % sind bei Lieferung des Materials innerhalb von 30 Tagen fällig. Ist der Besteller zum Zeitpunkt der Lieferung nicht vor Ort, so gilt die Ware als mängelfrei angenommen. Die Verrechnung allfälliger Werkzeugkosten zur Herstellung von Sonderelementen ist bei Auftragserteilung fällig, zahlbar innert Bestellte und nicht abgerufene Ware lagert die Sto AG auf Risiko 5 Tagen. und Rechnung des Käufers. Tarif: ab 1. Monat CHF 25.- /pro Palette (wird bei der letzten Auslieferung nachbelastet.). Die endgültige Bestellungsannahme, und damit Beginn der Lieferfristen, erfolgt erst nach dem Zahlungseingang der Akonto- Die Rechnungsstellung für die Ware erfolgt am Tag der geplan- sowie der Werkzeugkostenzahlung. ten Lieferung. Zusätzliche Transporte werden in Rechnung gestellt. Bemusterung Muster und Proben gelten als unverbindliche Anschauungsstücke, Mängelhaftung der dafür notwenige Aufwand kann verrechnet werden. Sie Die Gewährleistung auf der Ware entspricht OR Art. 210. Es verbleiben im Eigentum der Sto AG. gelten zudem die § 4 ff der AGB. Für Folgeschäden (entgangener Gewinn, Folgekosten infolge Bauverzögerungen, grösserem Geringfügige Abweichungen zwischen gelieferten Material und Angebot bzw. Muster sind zu tolerieren und berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Planungs- /Ausführungsaufwand etc.) haftet die Sto AG nicht.
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