QAB II Verfahrensvorschrift 2: Zusatzqualifizierung

QAB II Verfahrensvorschrift 2:
Zusatzqualifizierung
Zusatzqualifizierungen erhöhen die Integrationschancen einzelner TN in den Arbeitsmarkt. Damit verbunden wäre eine Erhöhung der bewilligten Ausgaben für das jeweilige
Qualifizierungsprojekt.
Anträge auf Zusatzqualifizierungen werden durch den zuständigen PROK vorgeprüft und
nur bei Vorliegen der im Folgenden dargestellten Voraussetzungen der SAB zur Entscheidung vorgelegt.
1. Wird eine Zusatzqualifizierung angestrebt, muss der/die betreffende TN Leistungen in
der bisherigen Ausbildung nachweisen können, die einen erfolgreichen Abschluss
erwarten lassen.
Eine Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Teilnehmers auf Basis von
erreichten Ergebnissen z.B. in Zwischen- bzw. Modulprüfungen durch den
BDL und den PROK sind erforderlich. Wenn der TN bereits ein Praktikum
absolviert hat, ist die Praktikumsbewertung in die Einschätzung der Leistungsfähigkeit mit einzubeziehen.
2. Die Zusatzqualifizierung muss die Integrationschancen des TN in den regionalen Arbeitsmarkt erhöhen. Um eine Beihilferelevanz für Zusatzqualifizierungen auszuschließen, muss es sich um eine allgemeine Qualifizierung handeln, die nicht durch
ein Unternehmen gefordert wird. Wird die Zusatzqualifizierung durch ein Unternehmen gefordert, wäre die zusätzliche Qualifizierung beihilferechtlich relevant und nicht
über das QAB-Projekt finanzierbar. In diesem Fall sind andere Förderschwerpunkte
der ESF-Förderung zu nutzen.
Eine Einschätzung der Arbeitsmarktrelevanz für die geplanten zusätzlichen
Abschlüsse auf regionaler Ebene (i.R. Träger der Grundsicherung bzw. Arbeitsverwaltung) ist einzuholen und der SAB vorzulegen.
3. Ausgaben können nur bewilligt werden, wenn sie den Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und den Fördergrundsätzen entsprechen.
Darstellung der Integration der Zusatzqualifizierungen in die laufende Maßnahme mit Kalkulation der geplanten zusätzlichen Ausgaben (in der Regel
kann eine Entscheidung für die Zusatzqualifizierung durch die SAB nur erfolgen,
wenn die zusätzlichen Ausgaben im Rahmen der bewilligten Mittel abgedeckt
werden können)