Wie müssen isolierte und blanke Leiter gekennzeichnet werden? Antwort in Kurzform: a) In Kabel- und Leitungsanlagen (Anwendungsbereich der DIN VDE0100 (VDE 0100)) gilt folgendes: Es müssen Kabel und Leitungen verwendet werden, die bezüglich der Kennzeichnung der DIN EN 60446 (VDE 0198) entsprechen, d. h. - Kabel und Leitungen bis 5 Adern müssen durch Farbe gekennzeichnet sein. - Schutzleiter, einschließlich PEN-Leiter, müssen durchgehend grün-gelb gekennzeichnet sein, gilt auch für Adern von einadrigen Kabel und Leitungen. Grün-Gelb darf nicht für andere Zwecke verwendet werden - PEN-Leiter müssen an den Leitungsenden zusätzlich mit blauem Klebeband gekennzeichnet werden, ausgenommen in Verteilungsstromkreisen - Neutralleiter müssen durchgehend blau gekennzeichnet werden. Blau darf für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn ein Neutralleiter nicht benötigt wird - Bei Kabel/Leitungen mit nummerierten Adern muss der Schutzleiter durchgehend Grün-Gelb gekennzeichnet sein, für den Neutralleiter darf eine beliebige Adernummer verwendet werden - Blanke Leiter in der elektrischen Anlage, z. B. Freileitungen brauchen nicht gekennzeichnet zu werden. b) innerhalb von Schaltgerätekombinationen für normale Anwendungsfälle Keine Vorgaben, außer für isolierte Schutzleiter die Grün-Gelb sein müssen und Neutralleiter für die in Hauptstromkreisen Blau empfohlen wird. Blanke Leiter müssen einmal pro Feld durch Farbe oder durch alphanumerische Klebebänder gekennzeichnet werden. c) innerhalb von Schaltgerätekombinationen für die elektrische Ausrüstung von Maschinen Keine über b) hinausgehende Vorgaben, außer dass Neutralleiter Blau sein müssen. Darüber hinaus muss die im Abschnitt 14.2 geforderte Identifizierung der Leiter berücksichtigt werden. Ausführliche Antwort Für die Kennzeichnung von isolierten und blanken Leitern gibt es in den Normen z. T. unterschiedliche Festlegungen, insbesondere muss unterschieden werden ob es sich um Leiter innerhalb von elektrischen Betriebsmitteln handelt oder um Leiter in Kabel- und Leitungsanlagen. Für die „klassische Starkstromanlage“ - eine früher verwendete Benennung, die es nach DIN VDE 0100-100 (VDE 0100 Teil 100) nicht mehr gibt und die durch die Benennung „Errichten von Niederspannungsanlagen“ ersetzt wurde – gibt es Festlegungen in: a) DIN EN 60446 (VDE 0198) „Kennzeichnung von Leitern durch Farben oder numerische Zeichen“ b) DIN VDE 0100-510 (VDE 0100 Teil Niederspannungsanlagen“, Abschnitt 514.3 510) „Errichten von c) DIN VDE 0293-308 (VDE 0293 Teil 308) „Kennzeichnung der Adern von Kabeln/Leitungen und flexiblen Leitungen durch Farben“ d) DIN EN 50334 (VDE 0293 Teil 334) „Kennzeichnung der Adern von Kabeln und Leitungen durch Bedrucken der Adern“ e) DIN EN 60439-1 (VDE 0660 Teil 500) „NiederspannungsSchaltgerätekombinationen“, Abschnitte 7.6.5.1 und 7.6.5.2 f) DIN EN 60204-1 (VDE 0113 Teil 1) „Elektrische Ausrüstung von Maschinen“, Abschnitt 14.2 Zu a) Die in DIN EN 60446 (VDE 0198) enthaltenen Anforderungen haben „Pilotcharakter“ – insbesondere für die Kennzeichnung von Schutzleitern und Neutralleitern - und gelten daher allgemein. Außenleiter: Im Abschnitt 3.1 ist festgelegt, dass für die Kennzeichnung elektrischer Leiter (Außenleiter) für Wechselstromkreise und auch Gleichstromkreise die folgenden Farben erlaubt sind, wobei die farbliche Kennzeichnung durchgehend über die gesamte Leiterlänge durch eine farbige Isolierung oder durch Farbmarken zu erfolgen hat. Erlaubt sind: Schwarz, Braun, Rot, Orange, Gelb, Grün, Blau, Violett, Grau, Weiß, Rosa, Türkis. Zusätzliche Kennzeichnungen, z. B. alphanumerische, vorausgesetzt, dass die Farbkennzeichnung eindeutig bleibt. sind erlaubt, Die Farben Grün und Gelb für einzelne Leiter und die Kombination von zwei Farben nicht jedoch die Kombination mit Gelb oder Grün ist erlaubt, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der Zwei-Farben-Kombination Grün-Gelb ausgeschlossen ist. Neutralleiter: Wenn ein Stromkreis einen durch Farbe gekennzeichneten Neutral- oder Mittelleiter enthält, muss dieser Blau sein. Um eine Verwechslung mit anderen Farben zu vermeiden, wird eine ungesättigte Farbe Blau, „Hellblau“ genannt, empfohlen. Hellblau darf nicht zur Kennzeichnung anderer Leiter verwendet werden, wenn eine Verwechslung möglich ist. Neuerdings wird nur noch die Farbe Blau vorgeschrieben, d. h. es wird nicht mehr in Hellblau und Blau unterschieden. Beim Fehlen eines Neutral- oder Mittelleiters darf ein mit Hellblau gekennzeichneter Leiter in Kabel- und Leitungssystemen auch für andere Zwecke, ausgenommen als Schutzleiter, angewendet werden. Bei Farbkennzeichnung müssen blanke Leiter, die als Neutral- oder Mittelleiter angewendet werden, entweder mit einem hellblauen Streifen, 15 mm bis 100 mm breit, in jeder Einheit oder jedem Gehäuse oder an jeder zugänglichen Stelle gekennzeichnet oder über die ganze Länge hellblau gefärbt sein. Die in DIN EN 60079-11 (VDE 0165 Teil 11) geforderte hellblaue Kennzeichnung bei eigensicheren Stromkreisen, gilt nicht für Aderleitungen sondern nur für Klemmen, Klemmenkästen oder Steckverbinder, sowie für den äußeren Mantel mehradriger Kabel/Leitungen. Alternativ dürfen blau gekennzeichnete Kabelkanäle/Verdrahtungskanäle verwendet werden. Schutzleiter: Grün-Gelb muss zur Kennzeichnung des Schutzleiters darf aber für keinen anderen Zweck angewendet werden. Grün-Gelb ist die einzige Farbkombination für den Schutzleiter (einschließlich PEN-Leiter und Leiter mit Schutzfunktion). Zu b) Bei den im Abschnitt 514.3 von DIN VDE 0100-510 (VDE 0100 Teil 510), enthaltenen Anforderungen handelt es sich insbesondere um Anforderungen für die Kennzeichnung von Schutzleitern und Neutralleitern in der elektrischen Anlage. Folgendes ist festgelegt: Die Kennzeichnung von getrennten Neutralleitern und Schutzleitern muss mit DIN EN 60446 (VDE 0198) übereinstimmen (im Teil 510 wird noch auf IEC 446 die mit DIN EN 60446 (VDE 0198) übereinstimmt, verwiesen). Hier sind nicht die getrennt verlegten (außerhalb der Kabel/Leitungen) Schutzleiter und Neutralleiter gemeint, sondern gemeint ist, dass die Funktion des PEN-Leiters auf zwei Leiter, auf den Schutzleiter und den Neutralleiter aufgeteilt ist. Demnach müssen isolierte Schutzleiter durchgehend grün-gelb und Neutralleiter durchgehend blau gekennzeichnet sein. Die grün-gelbe Kennzeichnung muss auch für PEN-Leiter angewendet werden, wobei die Leiterenden – ausgenommen in öffentlichen und damit vergleichbaren Verteilungsnetzen, wie z. B. in Industrienetzen - zusätzlich mit hellblauer Markierung zu kennzeichnen sind. In öffentlichen und damit vergleichbaren Verteilungsnetzen darf bei Umstellung eines TT-Systems in ein TN-System auch der blaue Leiter mit zusätzlicher grüngelber Markierung an den Leiterenden verwendet werden. Zu c) Die in DIN VDE 0293-308 (VDE 0293 Teil 308) enthaltenen Anforderungen betreffen die Hersteller von Kabel und Leitungen. In dieser Norm ist folgendes festgelegt: Bei Kabel und Leitungen bis 5 Adern müssen die Adern farblich – nummerierte Adern sind erst ab 6 Leitern zulässig - wie folgt gekennzeichnet sein: Tabelle 1: Kabel und Leitungen mit grün-gelber Ader Farben der Adern b) Anzahl der Adern 3 Grün-gelb 4 Grün-gelb a) 4 Grün-gelb Blau Blau Braun Braun Schwarz Braun Schwarz Grau Grün-gelb Grau Schwarz 5 Blau Braun a) für bestimmte Anwendungen. b) Blanke konzentrische Leiter, z. B. metallene Mäntel, Armierungen oder Schirme, werden hier nicht als Leiter betrachtet. Konzentrische Leiter sind durch Anordnung gekennzeichnet und brauchen nicht durch Farben gekennzeichnet zu werden. Tabelle 2: Kabel und Leitungen ohne grün-gelbe Ader Farben der Adern b) Anzahl der Adern 2 Blau Braun 3 Blau Braun Schwarz 3a) Blau Braun Schwarz 4 Blau Braun Schwarz Grau Grau Schwarz Braun Blau Grau 5 Schwarz c) für bestimmte Anwendungen. d) Blanke konzentrische Leiter, z. B. metallene Mäntel, Armierungen oder Schirme, werden hier nicht als Leiter betrachtet. Konzentrische Leiter sind durch Anordnung gekennzeichnet und brauchen nicht durch Farben gekennzeichnet zu werden. Außerdem ist festgelegt, dass für umhüllte einadrige Kabel und Leitungen und für isolierte Leiter die folgenden Farben für die Isolierung verwendet werden müssen: - die Zweifarben-Kombination Grün-Gelb für den Schutzleiter; - die Farbe Blau für den Neutralleiter. Zu d) In DIN EN 50334 (VDE 0293 Teil 334) ist die Kennzeichnung der Adern durch Aufdruck von Nummern festgelegt. Eine Kennzeichnung durch Nummern ist erst ab 6 Adern (siehe jedoch Ausnahmen, am Ende von d)) erlaubt. Ein notwendiger Schutzleiter muss grün-gelb gekennzeichnet sein und darf keinen Aufdruck erhalten. Der Aufdruck setzt sich aus Kennzeichen zusammen, das - eine Bezugsnummer in arabischen Ziffern, mit 1 beginnend enthält und - einen Gedankenstrich, der die Bezugsnummer unterstreicht und deren Leserichtung angibt Diese Kennzeichen wiederholen sich in regelmäßigen Abständen über die gesamte Länge der Ader. Die Nummerierung muss mit Nr. 1 beginnen und bis höchstens 37 stetig fortgesetzt werden. Bei mehr als 37 Adern gilt folgendes: i. Die Nummerierung der Adern darf mit unveränderter Grund- und Aufdruckfarbe bis zu höchstens 99 erfolgen oder ii. Für die Identifizierung dürfen die Adern in zwei oder mehr Gruppen unterteilt werden, wobei jede Gruppe mindestens 19, jedoch nicht mehr als 37 Adern umfassen soll. Die Gruppen müssen sich durch unterschiedliche kontrastreiche Grund- und Aufdruckfarben unterscheiden. Die Adern einer Gruppe müssen fortlaufend nummeriert sein. Die Farbkombination darf innerhalb einer Verseillage wechseln. Ausnahme: In DIN VDE 0281-13 (VDE 0281 Teil 13) „Starkstromleitungen mit thermoplastischer Isolierhülle für Nennspannungen bis 450/750 V“ ist festgelegt dass mit Ausnahme der grün-gelben Ader, sofern sie vorhanden ist, alle Adern mit einer Ziffer nach HD 186 gekennzeichnet sein müssen. Die Grundfarbe ist Schwarz, für die Beschriftung muss Weiß als Farbe gewählt werden. Alternativ darf für Leitungen bis zu 5 Adern die Kennzeichnung mit Farben nach HD 308 erfolgen. Bei diesen Leitungen handelt es sich um Steuerleitungen der Bauart H05 VV 5-F mit zwei oder mehr Adern. Zu e) In DIN EN 60439-1 (VDE 0660 Teil 500) enthaltenen Anforderungen betreffen die Hersteller von Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen. Im wesentlichen ist dort folgendes festgelegt: Mit Ausnahme der Kennzeichnung von Schutzleitern und Neutralleitern unterliegt Art und Umfang der Kennzeichnung der Leiter an Anschlussstellen (Klemmen), an die diese Leiter angeschlossen sind oder an den Leitungsenden selbst, z. B. durch Anordnung, Farben oder Symbole (Bildzeichen), der Verantwortung des Herstellers und müssen mit den Angaben in Schaltplänen und Zeichnungen übereinstimmen. Soweit möglich, muss für die Anschlussstellen eine Kennzeichnung nach IEC 60445 und für die Kennzeichnung der Leiter die IEC 60446 angewendet werden. Somit ergibt sich folgendes: Außenleiter (Gleich- oder Wechselstrom) vorzugsweise schwarz, braun und neuerdings auch grau. Andere Farben wie in DIN EN 60446 (VDE 0198) angeführt und auch eine Kennzeichnung mit numerischen Zeichen ist zulässig Schutzleiter durch Anordnung, Form oder Farbe, bei Farbe müssen isolierte Leiter durchgehend grün-gelb gekennzeichnet sein. Neutralleiter Jeder Neutralleiter in Hauptstromkreisen sollte durch Form, Anordnung, Kennzeichnung oder Farbe leicht erkennbarerkennbar sein. Bei Farbkennzeichnung wird hellblau empfohlen. Zu f) Auch nach DIN EN 60204-1 (VDE 0113 Teil 1) gelten die allgemeinen Anforderungen. Unterschiede ergeben sich nur durch die Forderungen nach einer Identifizierung von Leitern an den Anschlussstellen, wie sie im Abschnitt 14.2.1 enthalten ist und durch die Forderung nach der Identifizierung anderer Leiter.
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