Wie müssen isolierte und blanke Leiter gekennzeichnet - Voltimum

Wie müssen isolierte und blanke Leiter gekennzeichnet werden?
Antwort in Kurzform:
a) In Kabel- und Leitungsanlagen (Anwendungsbereich der DIN VDE0100 (VDE
0100)) gilt folgendes:
Es müssen Kabel und Leitungen verwendet werden, die bezüglich der
Kennzeichnung der DIN EN 60446 (VDE 0198) entsprechen, d. h.
- Kabel und Leitungen bis 5 Adern müssen durch Farbe gekennzeichnet sein.
- Schutzleiter, einschließlich PEN-Leiter, müssen durchgehend grün-gelb
gekennzeichnet sein, gilt auch für Adern von einadrigen Kabel und
Leitungen. Grün-Gelb darf nicht für andere Zwecke verwendet werden
- PEN-Leiter müssen an den Leitungsenden zusätzlich mit blauem Klebeband
gekennzeichnet werden, ausgenommen in Verteilungsstromkreisen
- Neutralleiter müssen durchgehend blau gekennzeichnet werden. Blau darf
für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn ein Neutralleiter nicht
benötigt wird
- Bei Kabel/Leitungen mit nummerierten Adern muss der Schutzleiter
durchgehend Grün-Gelb gekennzeichnet sein, für den Neutralleiter darf eine
beliebige Adernummer verwendet werden
- Blanke Leiter in der elektrischen Anlage, z. B. Freileitungen brauchen nicht
gekennzeichnet zu werden.
b) innerhalb von Schaltgerätekombinationen für normale Anwendungsfälle
Keine Vorgaben, außer für isolierte Schutzleiter die Grün-Gelb sein müssen und
Neutralleiter für die in Hauptstromkreisen Blau empfohlen wird. Blanke Leiter
müssen einmal pro Feld durch Farbe oder durch alphanumerische Klebebänder
gekennzeichnet werden.
c) innerhalb von Schaltgerätekombinationen für die elektrische Ausrüstung von
Maschinen
Keine über b) hinausgehende Vorgaben, außer dass Neutralleiter Blau sein
müssen. Darüber hinaus muss die im Abschnitt 14.2 geforderte Identifizierung
der Leiter berücksichtigt werden.
Ausführliche Antwort
Für die Kennzeichnung von isolierten und blanken Leitern gibt es in den Normen
z. T. unterschiedliche Festlegungen, insbesondere muss unterschieden werden
ob es sich um Leiter innerhalb von elektrischen Betriebsmitteln handelt oder um
Leiter in Kabel- und Leitungsanlagen.
Für die „klassische Starkstromanlage“ - eine früher verwendete Benennung, die
es nach DIN VDE 0100-100 (VDE 0100 Teil 100) nicht mehr gibt und die durch
die Benennung „Errichten von Niederspannungsanlagen“ ersetzt wurde – gibt es
Festlegungen in:
a) DIN EN 60446 (VDE 0198) „Kennzeichnung von Leitern durch Farben
oder numerische Zeichen“
b) DIN VDE 0100-510 (VDE 0100 Teil
Niederspannungsanlagen“, Abschnitt 514.3
510)
„Errichten
von
c) DIN VDE 0293-308 (VDE 0293 Teil 308) „Kennzeichnung der Adern von
Kabeln/Leitungen und flexiblen Leitungen durch Farben“
d) DIN EN 50334 (VDE 0293 Teil 334) „Kennzeichnung der Adern von
Kabeln und Leitungen durch Bedrucken der Adern“
e) DIN EN 60439-1 (VDE 0660 Teil 500) „NiederspannungsSchaltgerätekombinationen“, Abschnitte 7.6.5.1 und 7.6.5.2
f) DIN EN 60204-1 (VDE 0113 Teil 1) „Elektrische Ausrüstung von
Maschinen“, Abschnitt 14.2
Zu a)
Die in DIN EN 60446 (VDE 0198) enthaltenen Anforderungen haben
„Pilotcharakter“ – insbesondere für die Kennzeichnung von Schutzleitern und
Neutralleitern - und gelten daher allgemein.
Außenleiter:
Im Abschnitt 3.1 ist festgelegt, dass für die Kennzeichnung elektrischer Leiter
(Außenleiter) für Wechselstromkreise und auch Gleichstromkreise die folgenden
Farben erlaubt sind, wobei die farbliche Kennzeichnung durchgehend über die
gesamte Leiterlänge durch eine farbige Isolierung oder durch Farbmarken zu
erfolgen hat. Erlaubt sind:
Schwarz, Braun, Rot, Orange, Gelb, Grün, Blau, Violett, Grau, Weiß, Rosa,
Türkis.
Zusätzliche Kennzeichnungen, z. B. alphanumerische,
vorausgesetzt, dass die Farbkennzeichnung eindeutig bleibt.
sind
erlaubt,
Die Farben Grün und Gelb für einzelne Leiter und die Kombination von zwei
Farben nicht jedoch die Kombination mit Gelb oder Grün ist erlaubt, wenn eine
Verwechslungsgefahr
mit
der
Zwei-Farben-Kombination
Grün-Gelb
ausgeschlossen ist.
Neutralleiter:
Wenn ein Stromkreis einen durch Farbe gekennzeichneten Neutral- oder
Mittelleiter enthält, muss dieser Blau sein. Um eine Verwechslung mit anderen
Farben zu vermeiden, wird eine ungesättigte Farbe Blau, „Hellblau“ genannt,
empfohlen. Hellblau darf nicht zur Kennzeichnung anderer Leiter verwendet
werden, wenn eine Verwechslung möglich ist. Neuerdings wird nur noch die
Farbe Blau vorgeschrieben, d. h. es wird nicht mehr in Hellblau und Blau
unterschieden.
Beim Fehlen eines Neutral- oder Mittelleiters darf ein mit Hellblau
gekennzeichneter Leiter in Kabel- und Leitungssystemen auch für andere
Zwecke, ausgenommen als Schutzleiter, angewendet werden.
Bei Farbkennzeichnung müssen blanke Leiter, die als Neutral- oder Mittelleiter
angewendet werden, entweder mit einem hellblauen Streifen, 15 mm bis 100 mm
breit, in jeder Einheit oder jedem Gehäuse oder an jeder zugänglichen Stelle
gekennzeichnet oder über die ganze Länge hellblau gefärbt sein.
Die in DIN EN 60079-11 (VDE 0165 Teil 11) geforderte hellblaue Kennzeichnung
bei eigensicheren Stromkreisen, gilt nicht für Aderleitungen sondern nur für
Klemmen, Klemmenkästen oder Steckverbinder, sowie für den äußeren Mantel
mehradriger Kabel/Leitungen. Alternativ dürfen blau gekennzeichnete
Kabelkanäle/Verdrahtungskanäle verwendet werden.
Schutzleiter:
Grün-Gelb muss zur Kennzeichnung des Schutzleiters darf aber für keinen
anderen Zweck angewendet werden. Grün-Gelb ist die einzige Farbkombination
für den Schutzleiter (einschließlich PEN-Leiter und Leiter mit Schutzfunktion).
Zu b)
Bei den im Abschnitt 514.3 von DIN VDE 0100-510 (VDE 0100 Teil 510),
enthaltenen Anforderungen handelt es sich insbesondere um Anforderungen für
die Kennzeichnung von Schutzleitern und Neutralleitern in der elektrischen
Anlage. Folgendes ist festgelegt:
Die Kennzeichnung von getrennten Neutralleitern und Schutzleitern muss mit
DIN EN 60446 (VDE 0198) übereinstimmen (im Teil 510 wird noch auf IEC 446
die mit DIN EN 60446 (VDE 0198) übereinstimmt, verwiesen). Hier sind nicht die
getrennt verlegten (außerhalb der Kabel/Leitungen) Schutzleiter und Neutralleiter
gemeint, sondern gemeint ist, dass die Funktion des PEN-Leiters auf zwei Leiter,
auf den Schutzleiter und den Neutralleiter aufgeteilt ist. Demnach müssen
isolierte Schutzleiter durchgehend grün-gelb und Neutralleiter durchgehend blau
gekennzeichnet sein. Die grün-gelbe Kennzeichnung muss auch für PEN-Leiter
angewendet werden, wobei die Leiterenden – ausgenommen in öffentlichen und
damit vergleichbaren Verteilungsnetzen, wie z. B. in Industrienetzen - zusätzlich
mit hellblauer Markierung zu kennzeichnen sind.
In öffentlichen und damit vergleichbaren Verteilungsnetzen darf bei Umstellung
eines TT-Systems in ein TN-System auch der blaue Leiter mit zusätzlicher grüngelber Markierung an den Leiterenden verwendet werden.
Zu c)
Die in DIN VDE 0293-308 (VDE 0293 Teil 308) enthaltenen Anforderungen
betreffen die Hersteller von Kabel und Leitungen. In dieser Norm ist folgendes
festgelegt:
Bei Kabel und Leitungen bis 5 Adern müssen die Adern farblich – nummerierte
Adern sind erst ab 6 Leitern zulässig - wie folgt gekennzeichnet sein:
Tabelle 1: Kabel und Leitungen mit grün-gelber Ader
Farben der Adern b)
Anzahl der
Adern
3
Grün-gelb
4
Grün-gelb
a)
4
Grün-gelb
Blau
Blau
Braun
Braun
Schwarz
Braun
Schwarz
Grau
Grün-gelb
Grau
Schwarz
5
Blau
Braun
a) für bestimmte Anwendungen.
b) Blanke konzentrische Leiter, z. B. metallene Mäntel, Armierungen
oder Schirme, werden hier nicht als Leiter betrachtet.
Konzentrische Leiter sind durch Anordnung gekennzeichnet und
brauchen nicht durch Farben gekennzeichnet zu werden.
Tabelle 2: Kabel und Leitungen ohne grün-gelbe Ader
Farben der Adern b)
Anzahl der
Adern
2
Blau
Braun
3
Blau
Braun
Schwarz
3a)
Blau
Braun
Schwarz
4
Blau
Braun
Schwarz
Grau
Grau
Schwarz
Braun
Blau
Grau
5
Schwarz
c) für bestimmte Anwendungen.
d) Blanke konzentrische Leiter, z. B. metallene Mäntel, Armierungen oder
Schirme, werden hier nicht als Leiter betrachtet. Konzentrische Leiter sind
durch Anordnung gekennzeichnet und brauchen nicht durch Farben
gekennzeichnet zu werden.
Außerdem ist festgelegt, dass für umhüllte einadrige Kabel und Leitungen und für
isolierte Leiter die folgenden Farben für die Isolierung verwendet werden
müssen:
-
die Zweifarben-Kombination Grün-Gelb für den Schutzleiter;
-
die Farbe Blau für den Neutralleiter.
Zu d)
In DIN EN 50334 (VDE 0293 Teil 334) ist die Kennzeichnung der Adern durch
Aufdruck von Nummern festgelegt. Eine Kennzeichnung durch Nummern ist erst
ab 6 Adern (siehe jedoch Ausnahmen, am Ende von d)) erlaubt. Ein notwendiger
Schutzleiter muss grün-gelb gekennzeichnet sein und darf keinen Aufdruck
erhalten. Der Aufdruck setzt sich aus Kennzeichen zusammen, das
-
eine Bezugsnummer in arabischen Ziffern, mit 1 beginnend enthält und
-
einen Gedankenstrich, der die Bezugsnummer unterstreicht und deren
Leserichtung angibt
Diese Kennzeichen wiederholen sich in regelmäßigen Abständen über die
gesamte Länge der Ader. Die Nummerierung muss mit Nr. 1 beginnen und bis
höchstens 37 stetig fortgesetzt werden.
Bei mehr als 37 Adern gilt folgendes:
i.
Die Nummerierung der Adern darf mit unveränderter Grund- und
Aufdruckfarbe bis zu höchstens 99 erfolgen oder
ii.
Für die Identifizierung dürfen die Adern in zwei oder mehr Gruppen
unterteilt werden, wobei jede Gruppe mindestens 19, jedoch nicht mehr
als 37 Adern umfassen soll. Die Gruppen müssen sich durch
unterschiedliche kontrastreiche Grund- und Aufdruckfarben unterscheiden.
Die Adern einer Gruppe müssen fortlaufend nummeriert sein. Die
Farbkombination darf innerhalb einer Verseillage wechseln.
Ausnahme:
In DIN VDE 0281-13 (VDE 0281 Teil 13) „Starkstromleitungen mit
thermoplastischer Isolierhülle für Nennspannungen bis 450/750 V“ ist festgelegt
dass mit Ausnahme der grün-gelben Ader, sofern sie vorhanden ist, alle Adern
mit einer Ziffer nach HD 186 gekennzeichnet sein müssen. Die Grundfarbe ist
Schwarz, für die Beschriftung muss Weiß als Farbe gewählt werden. Alternativ
darf für Leitungen bis zu 5 Adern die Kennzeichnung mit Farben nach HD 308
erfolgen. Bei diesen Leitungen handelt es sich um Steuerleitungen der Bauart
H05 VV 5-F mit zwei oder mehr Adern.
Zu e)
In DIN EN 60439-1 (VDE 0660 Teil 500) enthaltenen Anforderungen betreffen die
Hersteller von Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen. Im wesentlichen ist
dort folgendes festgelegt:
Mit Ausnahme der Kennzeichnung von Schutzleitern und Neutralleitern unterliegt
Art und Umfang der Kennzeichnung der Leiter an Anschlussstellen (Klemmen),
an die diese Leiter angeschlossen sind oder an den Leitungsenden selbst, z. B.
durch Anordnung, Farben oder Symbole (Bildzeichen), der Verantwortung des
Herstellers und müssen mit den Angaben in Schaltplänen und Zeichnungen
übereinstimmen. Soweit möglich, muss für die Anschlussstellen eine
Kennzeichnung nach IEC 60445 und für die Kennzeichnung der Leiter die IEC
60446 angewendet werden.
Somit ergibt sich folgendes:
Außenleiter
(Gleich- oder Wechselstrom)
vorzugsweise schwarz, braun und neuerdings
auch grau. Andere Farben wie in DIN EN 60446
(VDE 0198) angeführt und auch eine
Kennzeichnung mit numerischen Zeichen ist
zulässig
Schutzleiter
durch Anordnung, Form oder Farbe, bei Farbe
müssen isolierte Leiter durchgehend grün-gelb
gekennzeichnet sein.
Neutralleiter
Jeder Neutralleiter in Hauptstromkreisen sollte
durch Form, Anordnung, Kennzeichnung oder
Farbe leicht erkennbarerkennbar sein. Bei
Farbkennzeichnung wird hellblau empfohlen.
Zu f)
Auch nach DIN EN 60204-1 (VDE 0113 Teil 1) gelten die allgemeinen
Anforderungen. Unterschiede ergeben sich nur durch die Forderungen nach
einer Identifizierung von Leitern an den Anschlussstellen, wie sie im Abschnitt
14.2.1 enthalten ist und durch die Forderung nach der Identifizierung anderer
Leiter.