Wie die Landesregierung in ihrem Gesetzesentwurf erklärt, sollen

Der Vorsitzende
Oberstudiendirektor Dr. Rainer Stein-Bastuck
Vereinigung der Oberstudiendirektoren
der Gymnasien im Saarland (VOS)
10. November 2012
Stellungnahme der VOS zum Gesetzentwurf zur Änderung des Schulmitbestimmungsgesetzes (SchumG)
Wie die Landesregierung in ihrem Gesetzesentwurf erklärt, sollen die vorgesehenen Änderungen eine „effektivere Schulmitbestimmung“ und eine „stärkere Teilhabe der Schülerinnen und Schüler an den sie betreffenden Entscheidungsprozessen“ ermöglichen.
Die VOS nimmt zu den avisierten Änderungen jedoch äußerst kritisch Stellung: Sie sieht darin nicht nur eine
massive Verletzung demokratischer Grundregeln sondern wiederum eine erhebliche Benachteiligung der
Schulform Gymnasium.
Im Einzelnen:
§ 65 Landesschülervertretung
(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den Schulregionkonferenzen (§ 54
Abs. 1) sowie die von den einzelnen Schulen in die Landesschülervertretung entsandten Delegierten schließen sich zu einer Landesschülervertretung zusammen.
§4 Beschlussfähigkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; bei Landeseltern- und Landesschülervertretungen genügt
die Anwesenheit von fünf stimmberechtigten Mitgliedern.
VOS: Dies bedeutet, dass es nur noch eine (!) Landeschülervertretung und keine schulformbezogenen Landesschülervertretungen, die eine Gesamtlandesschülervertretung bilden, mehr geben wird. In der Landesschülervertretung werden die Gemeinschaftsschulen bzw. die bisherigen ERS und Gesamtschulen gegenüber den Gymnasien stets mit absoluter Mehrheit vertreten sein. Damit sind die Schülerinnen und Schüler
der Gymnasien in ihrer Interessenvertretung massiv benachteiligt.
Die Landesschülervertretung ist zudem ein handlungsunfähiges Gremium mit mehr als 100 Schülern, dessen Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von gerade mal 5 stimmberechtigten Mitgliedern gegeben sein
soll! Entspricht eine Beschlussfähigkeit bei nur 5 stimmberechtigten Mitgliedern noch den demokratischen
Grundregeln? Sicherlich nicht! Es sollte eruiert werden, ob dies wirklich im Sinne unserer Schüler(innen)
und deren Eltern ist.
§ 32 Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie deren oder dessen Stellvertretung
werden von allen Schülerinnen und Schülern der Schule aus deren Mitte gewählt.
VOS: Die verpflichtende (!) Wahl des Schülersprechers und dessen Stellvertreters aus der Mitte der Schüler
der Schule ist bei größeren Schulen mit einem nicht zu verantwortenden Organisationsaufwand verbunden.
Wie sollen die Schüler Kandidaten finden und wie sollen sich diese bei allen Schülern vorstellen? Mit Blick
auf die auch von der Regierung angestrebte Qualitätsverbesserung an Schulen doch sicher nicht in der Unterrichtszeit! Eine Wahl könnte dann nur noch in schriftlicher Form erfolgen. Wer leitet die Wahl? Sicher
nicht der Schulleiter! Wer zählt die Stimmen aus und überwacht die Auszählung? Die Liste der noch zu klärenden Aspekte ließe sich fortführen.
Fazit: Die geplante Änderung des SchumG widerspricht allen demokratischen Grundregeln und
wird in dieser Form von der VOS strikt abgelehnt.
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