Der Vorsitzende Oberstudiendirektor Dr. Rainer Stein-Bastuck Vereinigung der Oberstudiendirektoren der Gymnasien im Saarland (VOS) 10. November 2012 Stellungnahme der VOS zum Gesetzentwurf zur Änderung des Schulmitbestimmungsgesetzes (SchumG) Wie die Landesregierung in ihrem Gesetzesentwurf erklärt, sollen die vorgesehenen Änderungen eine „effektivere Schulmitbestimmung“ und eine „stärkere Teilhabe der Schülerinnen und Schüler an den sie betreffenden Entscheidungsprozessen“ ermöglichen. Die VOS nimmt zu den avisierten Änderungen jedoch äußerst kritisch Stellung: Sie sieht darin nicht nur eine massive Verletzung demokratischer Grundregeln sondern wiederum eine erhebliche Benachteiligung der Schulform Gymnasium. Im Einzelnen: § 65 Landesschülervertretung (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den Schulregionkonferenzen (§ 54 Abs. 1) sowie die von den einzelnen Schulen in die Landesschülervertretung entsandten Delegierten schließen sich zu einer Landesschülervertretung zusammen. §4 Beschlussfähigkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; bei Landeseltern- und Landesschülervertretungen genügt die Anwesenheit von fünf stimmberechtigten Mitgliedern. VOS: Dies bedeutet, dass es nur noch eine (!) Landeschülervertretung und keine schulformbezogenen Landesschülervertretungen, die eine Gesamtlandesschülervertretung bilden, mehr geben wird. In der Landesschülervertretung werden die Gemeinschaftsschulen bzw. die bisherigen ERS und Gesamtschulen gegenüber den Gymnasien stets mit absoluter Mehrheit vertreten sein. Damit sind die Schülerinnen und Schüler der Gymnasien in ihrer Interessenvertretung massiv benachteiligt. Die Landesschülervertretung ist zudem ein handlungsunfähiges Gremium mit mehr als 100 Schülern, dessen Beschlussfähigkeit bei Anwesenheit von gerade mal 5 stimmberechtigten Mitgliedern gegeben sein soll! Entspricht eine Beschlussfähigkeit bei nur 5 stimmberechtigten Mitgliedern noch den demokratischen Grundregeln? Sicherlich nicht! Es sollte eruiert werden, ob dies wirklich im Sinne unserer Schüler(innen) und deren Eltern ist. § 32 Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher der Schule sowie deren oder dessen Stellvertretung werden von allen Schülerinnen und Schülern der Schule aus deren Mitte gewählt. VOS: Die verpflichtende (!) Wahl des Schülersprechers und dessen Stellvertreters aus der Mitte der Schüler der Schule ist bei größeren Schulen mit einem nicht zu verantwortenden Organisationsaufwand verbunden. Wie sollen die Schüler Kandidaten finden und wie sollen sich diese bei allen Schülern vorstellen? Mit Blick auf die auch von der Regierung angestrebte Qualitätsverbesserung an Schulen doch sicher nicht in der Unterrichtszeit! Eine Wahl könnte dann nur noch in schriftlicher Form erfolgen. Wer leitet die Wahl? Sicher nicht der Schulleiter! Wer zählt die Stimmen aus und überwacht die Auszählung? Die Liste der noch zu klärenden Aspekte ließe sich fortführen. Fazit: Die geplante Änderung des SchumG widerspricht allen demokratischen Grundregeln und wird in dieser Form von der VOS strikt abgelehnt. Seite 1 / 1
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