Rückwechsel in die Ökobilanzgruppe – aber wie

STROMMARKT
Wechselmanagement
(Rück-)Wechsel in die Öko-Bilanzgruppe – aber wie?
Schon in unserer vorletzten Ausgabe berichteten wir über das „Phänomen Strompreisentwicklung“. Der Stromhandelspreis an der Börse blieb von der aktuellen Wirtschaftssituation nicht unbeeinflusst, und so gab es in den letzten Monaten einen deutlichen
Preisverfall beim Marktpreis für Strom. Daher herrscht bei einigen KleinwasserkraftwerksbetreiberInnen derzeit die Tendenz, den in Kleinwasserkraftwerken erzeugten
Strom wieder zu Einspeisetarifen an die Öko-Bilanzgruppe zu liefern, anstatt ihn am
freien Markt zu verkaufen.
Die OeMAG Abwicklungsstelle für Ökostrom AG ist aufgrund des Ökostromgesetzes verpflichtet, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fördermittel die ihr angebotene elektrische Energie aus Ökostromanlagen – so auch aus Kleinwasserkraftanlagen – zu den mittels
Verordnungen festgesetzten Preisen abzunehmen. Diese Abnahmepflicht gilt für 13 bzw. 15
Jahre ab Inbetriebnahme der Anlage oder Revitalisierung. Danach und für sogenannte Altanlagen (Errichtung beziehungsweise Revitalisierung vor 2003) besteht die Abnahmepflicht
durch die OeMAG zum Marktpreis gem. § 20 Ökostromgesetz abzüglich der durchschnittlichen Kosten für Ausgleichsenergie für sonstige Ökostromanlagen. Die OeMAG ist gleichzeitig als Bilanzgruppenverantwortliche für die Vertretung der Öko-Bilanzgruppe zuständig. Sie
hat diese Tätigkeit am 1. Oktober 2006 übernommen und ist somit die österreichweite Ökostromabwicklungsstelle. Grundlage für die Tätigkeiten und die Vertragsabschlüsse der OeMAG sind neben dem Ökostromgesetz die Bestimmungen der „Allgemeinen Bedingungen
der Ökostromabwicklungsstelle“ (AB-Öko).
Neben dem notwendigen Vertragsabschluss zwischen der OeMAG und dem Ökostromanlagenbetreiber ist die Aufnahme in die Öko-Bilanzgruppe der OeMAG eine Voraussetzung für
die Einspeisung und Vergütung von Ökostrom. Grundsätzlich ist hier zu unterscheiden zwischen
1. der Inbetriebnahme einer neuen Ökostromanlage oder einer bestehenden Anlage, welche noch nicht an das öffentliche Netz angeschlossen war (Inselanlagen)
und
2. dem Wechsel einer Ökostromanlage, welche bereits in Betrieb ist und aktuell einer anderen Bilanzgruppe zugeordnet ist.
Ad. 1. Neue Ökostromanlagen
Antragstellung
Für neu in Betrieb gehende Anlagen ist entsprechend der AB-Öko bei der OeMAG ein Förderantrag einzureichen. Dieser Förderantrag kann unter www.oem-ag.at direkt elektronisch
ausgefüllt und abgeschickt werden oder aus dem Internet ausgedruckt. bzw bei der OeMAG
telefonisch angefordert, ausgefüllt und eingeschickt werden (OeMAG Abwicklungsstelle für
Ökostrom, Alserbachstraße 14 – 16, 1090 Wien; Fax: 05 787 66 99; Tel.: 05 787 66-10). Die
direkte elektronische Antragstellung wird aufgrund der rascheren Bearbeitung empfohlen.
Dem Förderantrag sind in Kopie des Anerkennungsbescheides als Ökostromanlage gem. § 7
Ökostromgesetz sowie der Nachweis über alle für die Errichtung der Anlage notwendigen
Genehmigungen oder Anzeigen (in aller Regel die Bescheide 1. Instanz wie z. B Wasserrechtsbescheid, Naturschutzbescheid, E-Rechtliche Genehmigung, UVP-Bescheid) anzuschließen.
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Nachreichung von Unterlagen
Sofern bei der Antragstellung die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorhanden waren, hat der Betreiber nach Einreichung des Förderantrages 6 Wochen Zeit, diese bei der OeMAG nachzureichen. Das Datum des Anerkennungsbescheides muss jedoch vor dem Datum
der Einreichung des Förderantrages liegen.
Vertragsabschluss
Hat der Antragsteller sämtliche Unterlagen eingereicht und liegen die gesetzlich geforderten
Voraussetzungen vor, so schließt die OeMAG mit ihm einen Fördervertrag unter Zugrundelegung der AB-Öko ab.
Nach Abschluss des Fördervertrages hat der Ökostromanlagenbetreiber 24 Monate Zeit, die
Anlage in Betrieb zu nehmen. Ab den Einspeisetarifverordnungen von 2006 ist der erstmalige
Vertragsabschluss der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der anzuwendenden Verordnung und damit für die Höhe des gewährten Einspeistarifes. Er fixiert auch den Beginn der
garantierten Vergütungsdauer (13 bzw. 15 Jahre) zu den gewährten Einspeisetarifen.
Inbetriebnahmemeldung
Mit der Aktivierung des Zählpunktes durch den Netzbetreiber bei Inbetriebnahme der Anlage
muss dieser eine sogenannte ANList an die durch den Anlagenbetreiber bekannt gegebene
Bilanzgruppe – beispielsweise der Öko-Bilanzgruppe – schicken.
Eine Zuordnung zur Öko-Bilanzgruppe ist aber nur mit einem aufrechten Einspeisevertrag möglich! Die OeMAG empfiehlt die Durchführung der Inbetriebnahmemeldung
des Netzbetreibers an die OeMAG vom Netzbetreiber schriftlich bestätigen zu lassen
und diese der OeMAG zu übersenden!
Mit Erhalt der Inbetriebnahmemeldung sind eine Zuordnung zur Öko-Bilanzgruppe und die
Vergütung der eingespeisten Energiemengen möglich.
Ad.2. Rückwechsel in die Öko-Bilanzgruppe
Antragstellung
Alle Kraftwerksbetreiber, die in die Öko-Bilanzgruppe zurückwechseln wollen, auch solche,
die schon einmal in die Öko-Bilanzgruppe geliefert haben, aber zwischenzeitlich in eine andere Bilanzgruppe gewechselt haben, müssen den Förderantrag wie oben beschrieben neu einreichen, wobei die ursprünglich eingereichten Unterlagen, sofern es keine Änderungen gegeben hat, seitens der OeMAG für den neuerlichen Vertragsabschluss herangezogen werden
können. Das OeMAG-Kundenservice ist bei Antragstellung über bereits vorhandene und aktuelle Unterlagen jedenfalls zu informieren.
Neben dem neuerlichen Vertragsabschluss mit der OeMAG muss der bestehende Stromliefervertrag mit dem kommerziellen Stromhändler rechtzeitig zum gewünschten Wechseldatum
gekündigt werden, bzw. endet er durch Zeitablauf. Achtung! Weder der Netzbetreiber noch
die OeMAG prüft, ob ein gültiger Vertrag mit einem anderen Stromhändler weiter besteht.
Um Schadenersatzpflichten oder Verzögerungen beim Wechsel zu verhindern, ist daher eine
gründliche Prüfung des bestehenden Stromabnahmevertrages notwendig.
Bilanzgruppenwechsel
Der Rück-Wechsel in die Öko-BG nach Auflösung des bisherigen Strom-Liefervertrages erfolgt auf Basis einer sogenannten Wechselliste, die vom Netzbetreiber an die ÖkoBilanzgruppe und an die bisherige Bilanzgruppe bzw. den bisherigen Stromhändler geschickt
wird. Für einen ordnungsgemäßen Wechsel ist der Anlagenbetreiber selbst und nicht die
OeMAG zuständig. Seitens der OeMAG werden keine Wechsel im Namen des BetreiWechselmanagementNEU_20090304_MP_OeMAG.doc
bers durchgeführt. Wenn der Fördervertrag mit der OeMAG abgeschlossen wurde, muss
daher der Betreiber selbst mit seinem Netzbetreiber Kontakt aufnehmen und diesem unter
Vorlage des abgeschlossenen Fördervertrages mitteilen, dass er ab dem gewünschten Wechselstichtag (immer der Monatserste und unter Einhaltung der Wechselfrist) seine Erzeugung
in die Öko-Bilanzgruppe einliefert. Es wird dringend empfohlen, beim Netzbetreiber zu hinterfragen, ob der Bilanzgruppenwechsel fristgerecht vollzogen und von der OeMAG akzeptiert wurde. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der bisherige Stromlieferungsvertrag zwar
ausläuft, der Betreiber aber dennoch weiter in die Bilanzgruppe des bisherigen Stromabnehmers einspeist, jedoch ohne gültige Preisvereinbarung. Preisverhandlungen im Nachhinein
sind naturgemäß schwierig. Als Nachweis für den vollzogenen Wechsel wird daher empfohlen, dass sich der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber die Bestätigung für die Annahme des
Wechsels durch die OeMAG per E-Mail weiterleiten lässt.
Wechselfrist
Für den Wechsel von einer Bilanzgruppe in eine andere ist jedenfalls eine Wechselfrist von 4
bzw. 6 Wochen einzuhalten – zurückzurechnen vom gewünschten Wechselstichtag. Es sollte
dabei bedacht werden, dass auch der alte Bilanzgruppenverantwortliche Einwendungen aus
zivilrechtlichen Gründen (z. B. aufgrund von bestehenden Vertragsverhältnissen) gegen den
gewünschten Wechsel erheben kann. Eine zeitgerechte Vorbereitung des Wechsels ist also
besonders zu beachten. Ebenso muss der Anlagenbetreiber beachten, dass er für einen Wechsel einen abgeschlossenen Fördervertrag mit der OeMAG braucht. Darum muss er sich rechtzeitig kümmern, damit er dann die Wechselfristen einhalten kann. Nicht zeitgerecht eingebrachte Wechselinformationen muss die OeMAG als Bilanzgruppenverantwortliche ablehnen.
Nach Abschluss eines neuen Vertrages mit der OeMAG sind die Anlagenbetreiber verpflichtet, die Lieferungen in die Öko-Bilanzgruppe mindestens 12 Monate aufrecht zu erhalten. Bei
einer vorzeitigen Beendigung kommt es zu einer Rückverrechnung der Fördertarife.
Schritte zum Rückwechsel in die Öko-Bilanzgruppe (OeMAG)
1. Rechtzeitiger Vertragsabschluss mit der OeMAG (spätestens 4 bis 6 Wochen vor dem
gewünschten Wechselstichtag) und rechtzeitige Kündigung des bestehenden Stromliefervertrages (Vertrag prüfen!)
2. Mitteilung des Wechsels an den Netzbetreiber – unter Vorlage des Fördervertrages mit
der OeMAG
3. Überprüfung des vollzogenen Wechsels durch Nachfrage beim Netzbetreiber – Netzbetreiber soll als Nachweis die Bestätigung für die Annahme des Wechsels durch die
OeMAG per E-Mail weiterleiten.
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