Die neue VOB 2009 ist da – Was der Unternehmer wissen muss

Die neue VOB 2009 ist da –
Was der Unternehmer wissen muss!
Präsident des Instituts für Baurecht
an der Humboldt-Universität
zu Berlin
Vorfrage…….
„Um was geht es,
Herr Englert??“
Können statt nur kennen!
„Vertragsgemäß“ ?
„Vertragsgemäß“ ?
„Vertragsgemäß“ ?
„Vertragsgemäß“ ?
„Vertragsgemäß“ ?
„Vertragsgemäß“ ?
„UVV-gemäß“ ?
Regeln
der
Technik?
„Regeln der Technik“ ?
„Vertragsgemäß“ ?
Die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen – VOB – besteht aus:
VOB Teil A = DIN 1960 = VOB/A
Allgemeine Bestimmungen für die
Vergabe von Bauleistungen
VOB Teil B = DIN 1961 = VOB/B
Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen
VOB Teil C = ATV = VOB/C
Allgemeine Technische
Vertragsbedingungen für
Bauleistungen, DIN 18299 - 18459
VOB über viele Jahrzehnte…
26.Mai 1926:
„Reichsverdingungsordnung“,
= RVO
1952:
„Verdingungsordnung für
Bauleistungen“, = VOB
ab 2002: „Vergabe- und
Vertragsordnung für
Bauleistungen“ = VOB
Alle VOB-Ausgaben von 1926 – 2009!
VOB
2009
VOB
VOB
2006
2006
Deshalb stets prüfen:
Welche Ausgabe ist vereinbart??
…sonst verschläft man vielleicht wichtige
Neuerungen und Ansprüche!!
Wer gibt die VOB heraus?
DVA
Deutscher Vergabe- und
Vertragsausschuss
für Bauleistungen
Mitglieder (paritätisch):
Vertreter öffentlicher Auftraggeber
Ressorts des Bundes und der Länder
kommunale Spitzenverbände
Spitzenorganisationen der Wirtschaft
und der Technik
Wo entsteht eine neue VOB-Ausgabe?
Geschäftsstelle beim Referat B 15
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
DVA
Deutscher Vergabe- und
Vertragsausschuss
für Bauleistungen
Hauptausschuss Hochbau
VOB Teil C
Bau - Normen
Hauptausschuss Allgemeines
VOB Teile A und B
Hauptausschuss GAEB
Rationalisierung im
Bauwesen mit EDV
Hauptausschuss Tiefbau
VOB Teil C
Tiefbau-Normen
Gemeinsamer
Ausschuss Elektronik
im Bauwesen
Wie entsteht eine neue VOB-Ausgabe?
DVA
Deutscher Vergabe- und
Vertragsausschuss
für Bauleistungen
„Antrag“ durch
Jedermann!
Initiativtätigkeit
Hauptausschüsse
NormVorschlag
Neu / Änderung
Prüfung HA
Beratung / Entwurf
Arbeitsgruppe
bei VOB/C-Norm
Weiterleitung an
zuständigen
Hauptausschuss
Einsetzung
Arbeitsgruppe
bei VOB/C-Norm
BMin
Bürokratie pur....
DVA - Vorstand
Deutscher Vergabe- und
Vertragsausschuss
für Bauleistungen
BMin
EinführungsErlass
Unterscheide:
VOB-Ausgabe (Jahr)
VOB-Ergänzungsband (Jahr)
z.B. VOB-Ausgabe 1992
VOB-Ergänzungsband 1996 zur Ausgabe 1992
z.B. VOB-Ausgabe 2009
VOB-Ergänzungsband 2011 zur Ausgabe 2009
(voraussichtlich u.a. wegen neuer Norm
Kampfmittelarbeiten ATV DIN 18323)
System des Baurechts und der VOB
Bauerfolg setzt (auch) VOB-Beherrschung voraus!
Ich bin
Ich bin
Ich bin
Teil A:
Vergabe
Teil B:
Ausführung
Teil C:
Technik +
Recht
Durchblick dank Überblick….
So
geht’s!
Europarecht
Richterrecht
Recht der BRD
Privates
Baurecht
Öffentliches
Baurecht
VOB/A
Vergabe
VOB/B
Ausführung
VOB/C
Technik
Überblick Hauptgebiete des Baurechts
und der Baupraxis
Baudenkmalrecht
LandesDenkmalgesetze
Baustrafrecht
STGB
Strafrechtl.
Nebengesetze
Bauplanungsrecht
BauGB
ROG
Bauordnungsrecht
Landesbauordnungen
Naturschutzrecht
BNatSchG
Abfallbeseitigungsrecht
KrW-/AbfG
UmweltHG
Öffentliches
Bauarbeitsrecht
AÜG AentG
ArbSchG
Wasserrecht
WHG
WG der Länder
Kampfmittelrecht
KrWaffKontrG
Sicherheitsrecht
UVV
§§ 823 ff.BGB
BaustellenVO
Makler- u.
Bauträgerrecht
MaBV
AbschlagsV
Besondere
Schutzgüter
BImSchG
BodenschutzG
Öffentliches
Bauvergaberecht
§§ 97 ff. GWB
Europäisches
Baurecht
Baurecht
VOB Teil A
Sektoren- u.
Bauprodukten-
VOF / VOL
richtlinien
Architekten-,
Ingenieurs- u.
Sachverständi
-genrecht
HOAI; ArchG
Recht der
Bau – ARGE
§§ 705 ff. BGB
Dach-ARGE Vertrag
Privates
Bauarbeitsrecht
§§ 611 ff. BGB
Bau-Tarifrecht
Baubetriebliche
Grundlagen
Kalkulation
Bilanzierung
Bauversicherungsrecht
VVG
ABN und ABU
AHB
Bautechnik
Grundlagen
DIN-Normen
Techn.Richtlinien
Prozessrecht
VWGO / ZPO
Bauschiedsgerichtsrecht
§§ 1025 ff. ZPO
Schiedsordnungen
Zahlungsrecht
GSB
§§ 648 a BGB
BauInsolvenzrecht
InsO
Baunachbarrecht
§§ 903 ff.BGB
Nachbarrechtsgesetze
Projektsteuerung
Baubetreuung
Bauverkehrssicherungsrecht
§§ 823 ff. BGB
Privates
Baurecht
Bauvertragsrecht
§§ 631 ff.BGB
VOB/ B + C
Spartenrecht
§§ 823 ff. BGB
Kabelschutzvorschriften
VOB – Zusammenhänge
die man kennen muss!
Allgemeine
§ 8 Abs.3:
Bestimmungen
VOB
Teil A
für die
VOB/B+C
Abschnitte
Vergabe
Muss1von
+2
Anwendung!
Bauleistungen
VOB
Teil B
Allgemeine
§Vertrags1 Abs.1
VOB
Satz
Teil
2: B
bedingungen
für
VOB/C
§§die
Ausführung
gilt
1 - 18
als
von
VertragsBauleistungen
bestandteil
VOB Teil C
DIN
18299
bis
18459
VOB - Verständnis
Alles ist in der VOB geregelt – man
muss nur wissen: Wo ?
Die VOB Teile A, B und C muss man
immer zusammen lesen – und
verstehen…….. !!!!
Den Inhalt muss man können – und
dazu den Text kennen!
Die VOB ist die Bibel des Baurechts!
Aber kein Gesetz!! Sondern….
Teil A: „Innerdienstliche Anweisung für
öffentliche Auftraggeber (ohne Außenwirkung)“
Teil B: Fertig vorliegende
Vertragsordnung im Sinne
privilegierter AGB nach §§ 305 ff.BGB
Teil C: Technische Normen, verbunden mit
vertraglichen Vorgaben, die z.T. als AGB
ausgestaltet sind (insb. Abschnitte 4 und 5)
Es ist angerichtet.... VOB 2009
Vorab:
Nur wer die
VOB liest, kann
sie kennen!
Geltung der VOB Ausgabe 2009:
VOB/A
Allgemeine Bestimmungen für die
Vergabe von Bauleistungen - Teil A
in der Fassung der Bekanntmachung im
Bundesanzeiger vom 15.Oktober 2009
(Nr. 155, Seite 3349), geändert durch
Bek. V. 19.2.2010 (BAnz. Nr. 36 vom
5.3.2010, S. 940)
Geltung der VOB Teile B und C:
Neufassung
der
Vergabe- und Vertragsordnung
für Bauleistungen (VOB) Teil B
und Teil C - Ausgabe 2009
(2010)
Ab 11. Juni 2010 in Kraft!
Einführungserlass vom 10.6.2010
Generelle Änderungen in A + B:
Statt „Nr.“ nunmehr: Absatz!
Statt „Abs.“ nunmehr: „Nr.“!
Die Folge:
§ 4 Nr. 3 VOB/B Bedenken
§ 4 Abs.3 VOB/B Bedenken
Wesentliche Änderungen Teil A
Durch VgV (Vergabeverordnung)
Wesentliche Änderungen Teil A
Das „Grundgesetz“ der Ausschreibung
§ 7 VOB/A Beschreibung der Leistung:
Abs.1, Nr. 1:
Die Leistung ist eindeutig
und so erschöpfend zu
beschreiben, dass alle
Bewerber die Beschreibung
im gleichen Sinne verstehen
müssen und ihre Preise sicher
und ohne umfangreiche
Vorarbeiten berechnen können.
Das „Grundgesetz“ der Ausschreibung
§ 7 VOB/A Leistungsbeschreibung
Abs.1, Nr. 2:
Um eine einwandfreie Preisermittlung zu
ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden
Umstände festzustellen und in den
Vergabeunterlagen anzugeben.
Das „Grundgesetz“ der Ausschreibung
§ 7 VOB/A Leistungsbeschreibung
Abs.1, Nr. 3:
Dem Auftragnehmer darf kein
ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden
für Umstände und Ereignisse, auf die er
keinen Einfluss hat und deren Einwirkung
auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus
schätzen kann.
Das „Grundgesetz“ der Ausschreibung
§ 7 VOB/A Leistungsbeschreibung
Abs.1, Nr. 4:
Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht
in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.
Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in
dem unbedingt erforderlichen Umfang in die
Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.
Was ist insb. zu beschreiben ??
§ 7 Abs.1, Nr. 6:
Die für die Ausführung der Leistung
wesentlichen Verhältnisse der
Baustelle, z.B. Boden- und
Wasserverhältnisse, sind so zu
beschreiben, dass der Bewerber ihre
Auswirkungen auf die bauliche
Anlage und die Bauausführung
hinreichend beurteilen kann.
Die VOB/C – Einbezugs-Regel
§ 7 Abs.1, Nr. 7:
Die „Hinweise für das Aufstellen
der Leistungsbeschreibung“ in
Abschnitt 0 der Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen, DIN 18299 ff.,
sind zu beachten.
Wesentliche Änderungen Teil A
Ziele
-Vereinfachung
-Reduzierung des Regelungsumfangs
-Transparenzerhöhung
Wesentliche Änderungen Teil A
Ergebnisse
-Unübersichtlicher!
-22 statt bislang 32 Paragrafen
-Wertungsfreiräume
(z.B. bei formalen Fehlern)
Wesentliche Änderungen Teil A
§ 2: Transparenzgebot: Keine Markterkundung + Ausschreibung
nur nach vollständiger Fertigstellung der Vergabeunterlagen
§ 3: Arten der Vergabe
Beschränkte Vergabe bis zu 50 – 100 – 150 TEURO je nach Gewerk
Freihändige Vergabe bis zu 10 TEURO
Je netto
§ 9: Verzicht auf Sicherheitsleistungen für Vertragserfüllung und
Mängelansprüche bei Aufträgen bis zu 250 TEURO!
Änderungen:
Marginale Änderungen VOB/B:
Absätze statt Nummern
Nr. statt Buchstaben bei § 1 Abs.2
„Hilfskonstruktionen“ statt
„Baubehelfe“ in § 7 Abs.3, Satz 2
Keine Empfehlung zur Verwendung
bei Verbrauchern - Fußnote
Wichtigster Teil:
VOB Teil C
„Was soll ein
Ingenieur denn mit
Allgemeinen
Technischen
Vertragsregeln
anfangen?!?
Merke zunächst…….
„Ein Bauingenieur braucht keine
VOB/C - Kenntnisse….!“
„Ein Baujurist braucht keine
VOB/C -Kenntnisse…..!“
Aufbau der VOB Teil C
Wie
funktioniert
die VOB/C ?
Anlagenbau
Ausbau
Rohbau
Der
Aufbau
der
VOB/C!
Erd- und
Grundbau
Generalnorm:
DIN 18299
Oder anders dargestellt:
Der Aufbau der VOB/C
Vorbereitungsnorm
Abbruch- und
Rückbauarbeiten
DIN 18459
Spezialnormen
Generalnormen
Erd-, Tief- und
Grundbau
18300 –
18325
Rohbau
18330 18349
Ausbau
18350 18367
DIN 18299
Anlagenbau
18379 –
18421
GerüstArbeiten
DIN 18451
Immer
vollständig,
nur bei
Abweichung
untergeordnet
geltend:
Merke vorab:
Die VOB Teil C kennt nur die
Unterteilungen:
Abschnitt 1
„Abschnitt“
Abschnitt 1.1
Abschnitt 1.1.1
Abschnitt 1.1.1.1
„Spiegelstrich“
Der Weg durch die VOB/C
Die Generalnorm DIN 18299
VOB Teil C
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art – DIN 18299
Ausgabe April 2010
Immer gleicher Inhalt
Inhalt
0 Hinweise für das Aufstellen der
Leistungsbeschreibung
1 Geltungsbereich
2 Stoffe, Bauteile
3 Ausführung
4 Nebenleistungen, Besondere
Leistungen
5 Abrechnung
Vorab stets: Geltungsbereich prüfen!
Abschnitt 1:
Die ATV DIN 18299 „Allgemeine
Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ gilt
für alle Bauarbeiten, auch für solche,
für die keine ATV in VOB/C – DIN 18300
bis DIN 18459 – bestehen.
Abweichende Regelungen in den ATV DIN
18300 bis DIN 18459 haben Vorrang.
Was soll ich
mir da
schon
wieder
merken??!
Das wichtigste VOB-Urteil in der
Rechtsgeschichte!
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 202/04
Verkündet am:
27. Juli 2006
BGH:
1. Für die Abgrenzung, welche
Leistungen von der vertraglich
vereinbarten Vergütung erfasst sind und
welche Leistungen zusätzlich zu
vergüten sind, kommt es auf den
Inhalt der Leistungsbeschreibung an.
BGH:
Diese ist im Zusammenhang des
gesamten Vertragswerks
auszulegen.
Kernaussage des BGH:
Haben die Parteien die Geltung der
VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch
die Allgemeinen Technischen
Bestimmungen für Bauleistungen,
VOB/C. Insoweit wird auch Abschnitt
4 der Allgemeinen Technischen
Vertragsbestimmungen
Vertragsbestandteil und ist bei der
Auslegung der geschuldeten
Leistung zu berücksichtigen.
Neues in der VOB Teil C:
18 ATV fortgeschrieben / angepasst
Redaktionelle Überarbeitung aller ATV
2 neue Titel:18308 Drän- und
Versickerarbeiten; 18421 „Dämm- und
Brandschutzarbeiten an technischen
Anlagen“
1 ATV zurückgezogen: DIN 18310
„Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen
und Küstendünen“ (----- nun: ZTV – W
Wasserbau)
Irrige Meinung....
Als Bauunternehmer
brauche ich die VOB
nicht zu kennen!
Hilfe zum Verständnis: Kommentare!