Die neue VOB 2009 ist da – Was der Unternehmer wissen muss! Präsident des Instituts für Baurecht an der Humboldt-Universität zu Berlin Vorfrage……. „Um was geht es, Herr Englert??“ Können statt nur kennen! „Vertragsgemäß“ ? „Vertragsgemäß“ ? „Vertragsgemäß“ ? „Vertragsgemäß“ ? „Vertragsgemäß“ ? „Vertragsgemäß“ ? „UVV-gemäß“ ? Regeln der Technik? „Regeln der Technik“ ? „Vertragsgemäß“ ? Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – VOB – besteht aus: VOB Teil A = DIN 1960 = VOB/A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen VOB Teil B = DIN 1961 = VOB/B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen VOB Teil C = ATV = VOB/C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 - 18459 VOB über viele Jahrzehnte… 26.Mai 1926: „Reichsverdingungsordnung“, = RVO 1952: „Verdingungsordnung für Bauleistungen“, = VOB ab 2002: „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ = VOB Alle VOB-Ausgaben von 1926 – 2009! VOB 2009 VOB VOB 2006 2006 Deshalb stets prüfen: Welche Ausgabe ist vereinbart?? …sonst verschläft man vielleicht wichtige Neuerungen und Ansprüche!! Wer gibt die VOB heraus? DVA Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen Mitglieder (paritätisch): Vertreter öffentlicher Auftraggeber Ressorts des Bundes und der Länder kommunale Spitzenverbände Spitzenorganisationen der Wirtschaft und der Technik Wo entsteht eine neue VOB-Ausgabe? Geschäftsstelle beim Referat B 15 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung DVA Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen Hauptausschuss Hochbau VOB Teil C Bau - Normen Hauptausschuss Allgemeines VOB Teile A und B Hauptausschuss GAEB Rationalisierung im Bauwesen mit EDV Hauptausschuss Tiefbau VOB Teil C Tiefbau-Normen Gemeinsamer Ausschuss Elektronik im Bauwesen Wie entsteht eine neue VOB-Ausgabe? DVA Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen „Antrag“ durch Jedermann! Initiativtätigkeit Hauptausschüsse NormVorschlag Neu / Änderung Prüfung HA Beratung / Entwurf Arbeitsgruppe bei VOB/C-Norm Weiterleitung an zuständigen Hauptausschuss Einsetzung Arbeitsgruppe bei VOB/C-Norm BMin Bürokratie pur.... DVA - Vorstand Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen BMin EinführungsErlass Unterscheide: VOB-Ausgabe (Jahr) VOB-Ergänzungsband (Jahr) z.B. VOB-Ausgabe 1992 VOB-Ergänzungsband 1996 zur Ausgabe 1992 z.B. VOB-Ausgabe 2009 VOB-Ergänzungsband 2011 zur Ausgabe 2009 (voraussichtlich u.a. wegen neuer Norm Kampfmittelarbeiten ATV DIN 18323) System des Baurechts und der VOB Bauerfolg setzt (auch) VOB-Beherrschung voraus! Ich bin Ich bin Ich bin Teil A: Vergabe Teil B: Ausführung Teil C: Technik + Recht Durchblick dank Überblick…. So geht’s! Europarecht Richterrecht Recht der BRD Privates Baurecht Öffentliches Baurecht VOB/A Vergabe VOB/B Ausführung VOB/C Technik Überblick Hauptgebiete des Baurechts und der Baupraxis Baudenkmalrecht LandesDenkmalgesetze Baustrafrecht STGB Strafrechtl. Nebengesetze Bauplanungsrecht BauGB ROG Bauordnungsrecht Landesbauordnungen Naturschutzrecht BNatSchG Abfallbeseitigungsrecht KrW-/AbfG UmweltHG Öffentliches Bauarbeitsrecht AÜG AentG ArbSchG Wasserrecht WHG WG der Länder Kampfmittelrecht KrWaffKontrG Sicherheitsrecht UVV §§ 823 ff.BGB BaustellenVO Makler- u. Bauträgerrecht MaBV AbschlagsV Besondere Schutzgüter BImSchG BodenschutzG Öffentliches Bauvergaberecht §§ 97 ff. GWB Europäisches Baurecht Baurecht VOB Teil A Sektoren- u. Bauprodukten- VOF / VOL richtlinien Architekten-, Ingenieurs- u. Sachverständi -genrecht HOAI; ArchG Recht der Bau – ARGE §§ 705 ff. BGB Dach-ARGE Vertrag Privates Bauarbeitsrecht §§ 611 ff. BGB Bau-Tarifrecht Baubetriebliche Grundlagen Kalkulation Bilanzierung Bauversicherungsrecht VVG ABN und ABU AHB Bautechnik Grundlagen DIN-Normen Techn.Richtlinien Prozessrecht VWGO / ZPO Bauschiedsgerichtsrecht §§ 1025 ff. ZPO Schiedsordnungen Zahlungsrecht GSB §§ 648 a BGB BauInsolvenzrecht InsO Baunachbarrecht §§ 903 ff.BGB Nachbarrechtsgesetze Projektsteuerung Baubetreuung Bauverkehrssicherungsrecht §§ 823 ff. BGB Privates Baurecht Bauvertragsrecht §§ 631 ff.BGB VOB/ B + C Spartenrecht §§ 823 ff. BGB Kabelschutzvorschriften VOB – Zusammenhänge die man kennen muss! Allgemeine § 8 Abs.3: Bestimmungen VOB Teil A für die VOB/B+C Abschnitte Vergabe Muss1von +2 Anwendung! Bauleistungen VOB Teil B Allgemeine §Vertrags1 Abs.1 VOB Satz Teil 2: B bedingungen für VOB/C §§die Ausführung gilt 1 - 18 als von VertragsBauleistungen bestandteil VOB Teil C DIN 18299 bis 18459 VOB - Verständnis Alles ist in der VOB geregelt – man muss nur wissen: Wo ? Die VOB Teile A, B und C muss man immer zusammen lesen – und verstehen…….. !!!! Den Inhalt muss man können – und dazu den Text kennen! Die VOB ist die Bibel des Baurechts! Aber kein Gesetz!! Sondern…. Teil A: „Innerdienstliche Anweisung für öffentliche Auftraggeber (ohne Außenwirkung)“ Teil B: Fertig vorliegende Vertragsordnung im Sinne privilegierter AGB nach §§ 305 ff.BGB Teil C: Technische Normen, verbunden mit vertraglichen Vorgaben, die z.T. als AGB ausgestaltet sind (insb. Abschnitte 4 und 5) Es ist angerichtet.... VOB 2009 Vorab: Nur wer die VOB liest, kann sie kennen! Geltung der VOB Ausgabe 2009: VOB/A Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen - Teil A in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 15.Oktober 2009 (Nr. 155, Seite 3349), geändert durch Bek. V. 19.2.2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5.3.2010, S. 940) Geltung der VOB Teile B und C: Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und Teil C - Ausgabe 2009 (2010) Ab 11. Juni 2010 in Kraft! Einführungserlass vom 10.6.2010 Generelle Änderungen in A + B: Statt „Nr.“ nunmehr: Absatz! Statt „Abs.“ nunmehr: „Nr.“! Die Folge: § 4 Nr. 3 VOB/B Bedenken § 4 Abs.3 VOB/B Bedenken Wesentliche Änderungen Teil A Durch VgV (Vergabeverordnung) Wesentliche Änderungen Teil A Das „Grundgesetz“ der Ausschreibung § 7 VOB/A Beschreibung der Leistung: Abs.1, Nr. 1: Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Das „Grundgesetz“ der Ausschreibung § 7 VOB/A Leistungsbeschreibung Abs.1, Nr. 2: Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie beeinflussenden Umstände festzustellen und in den Vergabeunterlagen anzugeben. Das „Grundgesetz“ der Ausschreibung § 7 VOB/A Leistungsbeschreibung Abs.1, Nr. 3: Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Das „Grundgesetz“ der Ausschreibung § 7 VOB/A Leistungsbeschreibung Abs.1, Nr. 4: Bedarfspositionen sind grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Was ist insb. zu beschreiben ?? § 7 Abs.1, Nr. 6: Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der Baustelle, z.B. Boden- und Wasserverhältnisse, sind so zu beschreiben, dass der Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend beurteilen kann. Die VOB/C – Einbezugs-Regel § 7 Abs.1, Nr. 7: Die „Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung“ in Abschnitt 0 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen, DIN 18299 ff., sind zu beachten. Wesentliche Änderungen Teil A Ziele -Vereinfachung -Reduzierung des Regelungsumfangs -Transparenzerhöhung Wesentliche Änderungen Teil A Ergebnisse -Unübersichtlicher! -22 statt bislang 32 Paragrafen -Wertungsfreiräume (z.B. bei formalen Fehlern) Wesentliche Änderungen Teil A § 2: Transparenzgebot: Keine Markterkundung + Ausschreibung nur nach vollständiger Fertigstellung der Vergabeunterlagen § 3: Arten der Vergabe Beschränkte Vergabe bis zu 50 – 100 – 150 TEURO je nach Gewerk Freihändige Vergabe bis zu 10 TEURO Je netto § 9: Verzicht auf Sicherheitsleistungen für Vertragserfüllung und Mängelansprüche bei Aufträgen bis zu 250 TEURO! Änderungen: Marginale Änderungen VOB/B: Absätze statt Nummern Nr. statt Buchstaben bei § 1 Abs.2 „Hilfskonstruktionen“ statt „Baubehelfe“ in § 7 Abs.3, Satz 2 Keine Empfehlung zur Verwendung bei Verbrauchern - Fußnote Wichtigster Teil: VOB Teil C „Was soll ein Ingenieur denn mit Allgemeinen Technischen Vertragsregeln anfangen?!? Merke zunächst……. „Ein Bauingenieur braucht keine VOB/C - Kenntnisse….!“ „Ein Baujurist braucht keine VOB/C -Kenntnisse…..!“ Aufbau der VOB Teil C Wie funktioniert die VOB/C ? Anlagenbau Ausbau Rohbau Der Aufbau der VOB/C! Erd- und Grundbau Generalnorm: DIN 18299 Oder anders dargestellt: Der Aufbau der VOB/C Vorbereitungsnorm Abbruch- und Rückbauarbeiten DIN 18459 Spezialnormen Generalnormen Erd-, Tief- und Grundbau 18300 – 18325 Rohbau 18330 18349 Ausbau 18350 18367 DIN 18299 Anlagenbau 18379 – 18421 GerüstArbeiten DIN 18451 Immer vollständig, nur bei Abweichung untergeordnet geltend: Merke vorab: Die VOB Teil C kennt nur die Unterteilungen: Abschnitt 1 „Abschnitt“ Abschnitt 1.1 Abschnitt 1.1.1 Abschnitt 1.1.1.1 „Spiegelstrich“ Der Weg durch die VOB/C Die Generalnorm DIN 18299 VOB Teil C Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art – DIN 18299 Ausgabe April 2010 Immer gleicher Inhalt Inhalt 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung 1 Geltungsbereich 2 Stoffe, Bauteile 3 Ausführung 4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen 5 Abrechnung Vorab stets: Geltungsbereich prüfen! Abschnitt 1: Die ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ gilt für alle Bauarbeiten, auch für solche, für die keine ATV in VOB/C – DIN 18300 bis DIN 18459 – bestehen. Abweichende Regelungen in den ATV DIN 18300 bis DIN 18459 haben Vorrang. Was soll ich mir da schon wieder merken??! Das wichtigste VOB-Urteil in der Rechtsgeschichte! BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 202/04 Verkündet am: 27. Juli 2006 BGH: 1. Für die Abgrenzung, welche Leistungen von der vertraglich vereinbarten Vergütung erfasst sind und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten sind, kommt es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. BGH: Diese ist im Zusammenhang des gesamten Vertragswerks auszulegen. Kernaussage des BGH: Haben die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart, gehören hierzu auch die Allgemeinen Technischen Bestimmungen für Bauleistungen, VOB/C. Insoweit wird auch Abschnitt 4 der Allgemeinen Technischen Vertragsbestimmungen Vertragsbestandteil und ist bei der Auslegung der geschuldeten Leistung zu berücksichtigen. Neues in der VOB Teil C: 18 ATV fortgeschrieben / angepasst Redaktionelle Überarbeitung aller ATV 2 neue Titel:18308 Drän- und Versickerarbeiten; 18421 „Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen“ 1 ATV zurückgezogen: DIN 18310 „Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und Küstendünen“ (----- nun: ZTV – W Wasserbau) Irrige Meinung.... Als Bauunternehmer brauche ich die VOB nicht zu kennen! Hilfe zum Verständnis: Kommentare!
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