in medias res «Was aber bey der Nacht vnd haimblichen Orten geschicht / sein schwaerlich zu probieren» – Die Hexenprozesse und das Strafrecht der frühen Neuzeit Teil 2 Harald Maihold* IV. Die Hexenprozesse Der Glaube an die Realität des Hexensabbats und die Radikalisierung des Strafprozessrechts waren wichtige Voraussetzungen für die massenhaften Hexenprozesse, die nördlich der Alpen zwischen 1580 und 1630 geführt wurden. Den Prozessen die ser Zeit, mögen sie auch anfangs wegen Schaden zauber begonnen haben, liegt meist das Konzept vom Hexensabbat zugrunde. Unter der Folter grei fen die Besagungen von «Mittätern» stark um sich und auch auf andere Orte über. Die Prozesse flauen erst ab, als alle in das Hexenschema fallenden Be wohner einmal angezeigt sind und in den Verhören kaum noch neue «Mittäter» angegeben werden. Nach zwei bis drei Jahrzehnten sind jedoch neue «Hexen» nachgewachsen, und so kommt es, dass die umfangreichen Prozessserien sich im Abstand von einer Generation zyklisch wieder einstellen46. Um 1630 erreicht die Prozessflut ihre Höchstmarke: Innerhalb weniger Jahre werden in Bamberg 600, in Würzburg 900 und in Kurmainz 800 Hexen ver brannt. Dieser Welle geht eine besonders anhal tende wirtschaftliche Krise voraus, sodass viele zeitgenössische Quellen zwischen den Missernten, den Pestepidemien und den Hexenprozessen einen Zusammenhang herstellen47. Die Prozesswelle macht nun auch vor Angehörigen der leitenden Ober schicht nicht Halt. Ein bekanntes Beispiel dafür stammt aus dem Fürstbistum Bamberg, wo 1628 der Bürgermeister Johannes Junius von mehreren verurteilten Hexen als Hexer angezeigt wurde – der katholische Fürstbischof Johann Georg II. Fuchs 50 von Dornheim liess an seinem protestantischen Die ner ein Exempel statuieren48. Trotz gewisser Parallelen gibt es von Region zu Region erhebliche Unterschiede in der Art und Weise, wie Hexenprozesse eingeleitet und durch geführt wurden. In einigen Gebieten überwiegen Hexenverfolgungen «von oben», in denen die loka len Justizorgane die Prozesse zum Teil für politische Zwecke instrumentalisierten, in anderen Gebieten waren die Obrigkeiten eher zurückhaltend, die Ini tiative zur Durchführung von Hexenprozessen ging hier eher «von unten» aus, genährt vom Aberglau ben in der Bevölkerung. Mancherorts, wie in Kur köln, organisierte sich die Bevölkerung in einer Art Bürgerinitiative zu «Hexenausschüssen». Hexenprozesse in Basel Um einen Eindruck zu vermitteln, wie Hexenpro zesse regional ausgesehen haben können, wollen wir uns im Folgenden exemplarisch der Stadt Basel zuwenden. Basel war 1501 der Eidgenossenschaft beigetreten, was jedoch nicht die Trennung vom Heiligen Römischen Reich bedeutete. Diese er * Dr. iur., Basel. 46 Vgl. exemplarisch Rolf Schulte, Hexenverfolgung in Schleswig-Holstein, Heide 2001, S. 69, 109. 47 Behringer (Fn. 1), Nr. 163; vgl. Schulte, Hexenverfolgung in Schleswig-Holstein, S. 69, 109. 48 Vgl. den Johannes Junius Brief an seine Tochter, zit. bei Behringer (Fn. 1), Nr. 186. ius.full 2/09 folgte erst 1648 mit dem Westfälischen Frieden. Basel gehörte damit in der Hauptphase der Hexen verfolgungen zum Reich, und zwar seit 1529 zu den reformierten Gebieten49. Nach Basler Gerichtsver fassung lag die Hochgerichtsbarkeit in der Zustän digkeit des Kleinen Rates. Die Untersuchung wurde durch einen Ausschuss, die «Herren Sieben», gelei tet. Nach dessen Bericht und ggf. der Einholung von Gutachten der Stadtkonsulenten, beschloss der Neue Rat, d. h. die amtierenden Mitglieder des Klei nen Rates, über Folter und Urteil. Das Strafmass wurde von den «Herren Ämtern» festgesetzt, das Urteil vom Stadtgericht, das aus den Mitgliedern des Neuen Rates bestand, unter Leitung des Vogtes verlesen. Kapitalstrafen wurden vor der St. AlbanVorstadt, auf dem Galgenhügel im heutigen Gellert viertel vollstreckt50. Die Hexenprozesse in Basel begannen früh, er langten aber niemals grösseres Ausmass. Schon im ersten und einzigen Massenprozess um den «Hexen meister» Hans von Fürenfeld um 1450 zeigte der Basler Rat große Umsicht im Umgang mit Verleum dungen. Die frühen Prozesse gegen Hexen insbe sondere aus Waldenburg, die auf dem Scheiterhau fen endeten, waren Prozesse wegen Schadenzauber. Der Teufelscoitus spielte erst in zwei Prozessen des 16. Jahrhunderts eine Rolle: 1519 und 1577 wurden die ersten und einzigen Basler «Hexen» auf dem Scheiterhaufen verbrannt. Diesen Prozessen stehen indes zehnmal so viele «Urfehden» gegenüber. In der Urfehde beschwor der Verdächtige mit seinem Eid, auf Rache für das in der Untersuchung Erlit tene zu verzichten, und wurde dann freigelassen51. 49 Das Umland blieb überwiegend katholisch oder schloss sich im Zuge der «Gegenreformation» wieder an Rom an, Arlesheim wurde Sitz des katholischen Fürstbistums Basel. 50 Das Hochgericht auf dem Gellert, http://www.altbasel.ch/ dossier/galgen.html. 51 Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 115 ff., 125 f., 132 ff. 52 Eine Strafverteidigung war im Basler Inquisitionsprozess vor der Helvetik ebensowenig vorgesehener wie ein öf fentlicher Ankläger, und so waren die Gutachten der Stadt konsulenten und Fakultäten die einzige Instanz, die die Massnahmen des Rates kontrollieren konnte, vgl. Stefan Suter, Die Gutachten der Basler Juristen Fakultät in Straf- ius.full 2/09 Ende des 16. Jahrhundert, als die Lehre vom Hexen sabbat sich durchgesetzt hatte und die Hexenpro zesse stark zunahmen, war auch der Basler Rat ver unsichert, wie der folgende Fall der «Gräfin von Riehen» illustriert: Die «Gräfin» von Riehen Margreth Vögtlin, auch die «Gräfin» genannt, wird 1589 von Dorfbewohnern Riehens vor dem Basler Rat wegen zauberischer Umtriebe angezeigt. Mar greth Vögtlin ist eine ältere, etwa 60-jährige Witwe, die in ihrem Haus in Riehen lebt, einen kleinen Acker und einige Weinreben besitzt. Ihren Lebens unterhalt verdient sie als Tagelöhnerin und Bettle rin. Im Ort hat sie viele Feinde, in Basel ist sie hin gegen wohl gelitten. Zu den Anschuldigungen wird sie befragt, aber über den Ausgang ist nichts über liefert. Da der Basler Rat zu dieser Zeit gegenüber abergläubischen Anzeigen äusserst zurückhaltend reagiert, ist möglicherweise zunächst nichts weiter passiert. 1602 klagen die Riehener erneut, nun of fenbar auch wegen «Gemeinschaft mit dem Teufel». Nachdem ein Ratsherr dem Basler Rat am 13. Ja nuar 1602 über die Unruhen berichtet, wird eine Untersuchung angestrengt. Die «Gräfin» wird verhaftet und von den «Herren Sieben», dem Untersuchungsausschuss des Rates, verhört. Die Siebnerherren lassen die Vögtlin «sche ren», d. h. am ganzen Körper rasieren, ein Hinweis darauf, dass sie nach Hexenmalen untersucht wurde. Offenbar sind die Siebnerherren von der Schuld der Vögtlin überzeugt, denn als diese die Anschuldi gungen leugnet, wird sie schwer gefoltert, und zwar mit dem «Aufziehen»: Der Folterknecht bindet ihr die Hände auf dem Rücken zusammen und hängt ihr schwere Gewichte an die Füsse. Dann zieht er sie mittels einer Seilwinde ruckartig nach oben, so dass die Armgelenke auskugeln. Da die Vögtlin weiter hin leugnet, wird die Prozedur dreimal wiederholt, wobei die Gewichte vorher jeweils durch noch schwerere Gewichte ausgetauscht werden. Die Vögtlin wird mit dieser Methode insgesamt sechs mal gefoltert, jeweils mit allen drei Graden. Trotz dem bleibt sie hartnäckig bei ihren Aussagen. Nach rund vier Wochen der Tortur wird der Rat unsicher und wendet sich am 10. Februar 1602 an die juristi sche und die theologische Fakultät52. 51 in medias res D ie h e xe n p r o z esse un d da s s tr a f rec ht der frühen neuzeit Abb. 9. Die Pratteler Hexenmatt, Karte von Georg Friedrich Meyer, 1678 Beide Gutachten vermeiden das Wort «Hexerei» und sprechen stattdessen, im Einklang mit der Carolina und der Bibel, durchgehend von «Zauberei». Das Gutachten der theologischen Fakultät bekräf tigt zwar in unterwürfiger, barocker Sprache, die christliche Obrigkeit habe das Recht und die Pflicht, die gottlose Zauberei mit «rechtmässiger gepüer zestraffen», doch warnen sie vor zweifelhaften Me thoden der Wahrheitsfindung, insbesondere das «beschären» und Suchen nach Hexenmalen oder Amuletten. Hartnäckiges Schweigen in der Folter sei auch nicht, wie der Hexenhammer behauptete, notwendig ein Zeichen der Schuld, sondern könne im Gegenteil ein Hinweis auf die Unschuld der «Gräfin» sein, zumal sie dabei den Namen Gottes angerufen habe. Mehr noch als die Theologen übt das Gutachten der juristischen Fakultät Kritik am Vorgehen des Rates. Die Juristen unterscheiden mit der Carolina drei Arten von Zauberei: Schaden zauber mit Teufelspakt, Schadenzauber ohne Teufels pakt und harmlose Zauberei ohne Schaden. Nur die ersten beiden Arten seien mit dem Feuertod zu stra fen, diese seien jedoch nach den Zeugenaussagen nicht erwiesen. Die Zeugenaussagen aus Basel seien sogar für die Gräfin, die Zeugnisse aus Riehen dage gen zumeist «theills von hören sagen, theills auß kei ner eigentlichen wüssenschaft entsprungen, sonder 52 so wol auf ein gemeines geschrei, als einen nuhn ett lich iar hero gefassten argwohn, und mutmassung gebawen». Die wenigen belastenden Aussagen stammten von Personen, die selbst glaubten, von der Gräfin geschädigt worden zu sein. Zeugen in causa propria, also in eigener Sache, seien jedoch partei isch und taugten nach der Carolina nicht als redliche Zeugen, die für eine Verurteilung ausreichten. Nach alldem könne die Vögtlin nicht mit der ordentlichen Strafe für Zauberei bestraft werden. Die Juristen ra ten, sie noch einige Zeit in Gewahrsam zu behalten, falls noch weitere Verdachtsmomente zum Vor schein kämen, verbieten jedoch eine erneute Folte rung. Der Rat lässt die Vögtlin am 20. Februar «in Schiffmacherlis heüßlin, in Spittal» bringen. Nach Jahr und Tag im März 1603 beschliesst der Rat, man solle sie «umb allerley reden wegen im Spittal ligen lossen.» Selbst eine Intervention von Antistes Jacob Grynaeus, dem geistlichen Oberhaupt von Basel Stadt und Land, der in einem Schreiben an den Rat noch einmal auf die Rechtswidrigkeit des Verfah rens gegen die Vögtlin hinweist, führt nur zu einer Lockerung der Haftbedingungen – sie darf fortan die Messe hören –, nicht jedoch zur Freilassung der Gräfin. Gleichwohl bewirken die Gutachten offen bar, dass der Rat zu seiner früheren Umsichtigkeit zurückkehrt. Das Verfahren gegen die Vögtlin ist der letzte wirkliche Hexenprozess in Basel53. Ein Hexentanzplatz in Pratteln Dass die reformierte Basler Obrigkeit die Realität des Hexensabbats nicht akzeptiert hat, ist umso be merkenswerter, als sich angeblich auf dem Gebiet der Basler Jurisdiktion die Hexen aus der ganzen Nordwestschweiz einfanden, ebenso, wie sie sich in Deutschlands Norden auf dem Blocksberg im Harz und in Deutschlands Süden auf dem Heuberg in Württemberg trafen. 1532 gestand Jta Lichtermut aus Aesch, dass sie mit vielen anderen «uff bratlen fällen, Basel 1990, S. 29 f; Ders., Die strafrechtlichen Be denckhen der Basler Stadtconsulenten (1648–1798), Zü rich u. a. 2006, S. 5. 53 Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 132 ff., 231 ff. ius.full 2/09 maten gfaren und hat ity einen wolf griten», wo sie «einen zimlichen hagel gemacht» über Basel, Mün chenstein, Arlesheim und Reinach. Die «Pratteler Hexenmatte», auf der sich die Hexen zum Sabbat und zum Hexentanz getroffen haben sollen und wo sich heute ein Sportplatz und die Kantonalbank be findet, taucht danach in vielen Verfahren auf. Die Hexen kommen von weit her, aus dem Fürstbistum Basel, aus den vorderösterreichischen Gebieten Rheinfelden, Fricktal und Oberelsass, aber auffälli gerweise nie aus dem Basler Herrschaftsgebiet. Die Basler Obrigkeit hat auch nie etwas gegen den Tanz platz unternommen54. V. Die Kritik an den Hexenprozessen Der untaugliche Versuch: Johann Weyer und Johannes Brenz Die Durchführung von Hexenprozessen wurde nicht nur in der Hauptphase, sondern zu jeder Zeit von kritischen Stimmen begleitet. Zu den wichtigsten frühen Kritikern gehörte der Arzt Johann Weyer (1515–1588), der 1563 in seinem Buch De praestigiis daemonum die phantastischen Geständnisse der Hexen auf eine Uteruserkrankung zurückführte. Im Einklang mit dem Canon episcopi führt Weyer das angebliche Hexenwerk auf eine Einbildung des Teu fels zurück. Die Handlungen der Beschuldigten, etwa die Beschwörungsformeln zum Hagelmachen, könnten in Wahrheit niemandem Schaden zufügen. Der Wille allein genüge nach der Carolina aber nicht für eine Strafe. Dieses Buch fand weite Verbreitung. Auch die Befürworter der Hexenprozesse kamen nicht umhin, zu Weyers Schrift Stellung zu bezie hen; sie kritisierten vor allem die in ihren Augen unangebrachte Milde, welche das schwere Hexerei delikt nur noch weiter um sich greifen lasse. Zum Teil wurde Weyer selbst Hexerei vorgeworfen. Neben der Partei der Befürworter und der Partei der Kritiker gab es in der Literatur Mitte des 16. Jahrhunderts noch eine interessante vermit 54 Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, S. 153 ff. 55Briefwechsel zwischen Johann Weyer und Johannes Brenz, 1565/66, zit. bei Behringer (Fn. 1), Nr. 199. ius.full 2/09 Abb. 10. Johann Weyer telnde Ansicht, wie sie beispielsweise der württem bergische Reformator Johannes Brenz in einem Brief an Weyer vom Dezember 1565 entwickelt hat. Brenz teile zwar Weyers Ansicht darüber, dass die Hexen keinen Hagel machen könnten; er leugnet also die Realität des Hexenwerks. Dennoch hält Brenz die Bestrafung der Hexen für richtig. Das Gesetz halte nämlich «das volkommenen vnd gewis sen vornemmens / fuer das werck selber / perfectum conatum reputat pro opere ipso». Das Gesetz be strafe nicht den bösen Willen, sondern den been deten Versuch. Bei der Beweisführung sei zwar Vor sicht geboten, damit keine Unschuldigen verurteilt würden. Wenn aber die Beschuldigten überführt seien, das nach ihrem Glauben Erforderliche zur Schädigung anderer Leute ausgeübt zu haben, seien sie nach dem Gesetz wegen beendeten Versuchs zu bestrafen. Weyer antwortete Brenz in einem Brief vom Juli 1566: «Jhr bekennet auch selber / daß die Vnholden jhren co natum nicht koennen zu werck setzen / oder jren boesen willen verrichten /gestattet vnd gebt also zu / daß dieVn holden so im Hirn vnnd Gemuete verjrret / aërem nicht koennen turbiren / ein einiges Vngewitter machen / ein troepfflein wasers herauß fuehren / ein Flieg ertoedten / oder einen Furtz / mit gunsten zu melden / lassen / vnnd mit jhrer verderbten Phantasey zu wegen bringen koennen. Was mag denn dieses / so sie so gar keine Krafft noch macht bey sich haben / oder etwas außrichten moegen / für ein conatus genannt werden […] Warumb wirdt denn dieser Kindische vnd nichtswertige conatus mit so vieler vnbarmhertziger peinigung gestrafft.»55 Nach Weyers Ansicht kann in dem Verhalten der Beschuldigten kein Versuch erblickt werden, weil der Erfolg überhaupt nicht eintreten kann. Er weist 53 in medias res D ie h e xe n p r o z esse un d da s s tr a f rec ht der frühen neuzeit Abb. 11. Benedikt Carpzov dabei nicht nur auf die Untauglichkeit des Versuchs hin, sondern auch auf die Unverständigkeit und den Aberglauben, der meint, durch solcherlei Handlun gen könne ein Schaden angerichtet werden. Ähnlich unterscheidet das geltende Schweizerische Straf recht zwei Formen des untauglichen Versuchs. Der bloss untaugliche Versuch ist strafbar, nicht dagegen der Versuch aus grobem Unverstand oder Aber glauben (Art. 22 Abs. 2 StGB). Benedikt Carpzov und der Teufelspakt Während die juristische Fakultät in Basel mit der Carolina ganz auf den Schadenzauber abstellte, war der berühmteste deutsche Strafrechtler vor Feuer bach anderer Auffassung. Benedikt Carpzov (1595– 1666), Richter in Leipzig und Autor der Practica nova von 1635, einer umfassenden Darstellung der Sächsischen Strafrechtspraxis, wurde oft vorge worfen, Partei für die Hexenjäger ergriffen zu ha ben. In der Tat zweifelt Carpzov die Hexenlehre seiner Zeit nicht an. Insbesondere betrachtet er das Hexereiverbrechen als crimen exceptum, bei dem die Rechte übertreten werden dürfen. Wie man heute annimmt, war er aber durch die Kursächsischen Konstitutionen von 1572 insoweit gebunden, als diese den Teufelspakt in den Mittelpunkt des Hexereivorwurfs stellen. Immerhin bemüht sich Carpzov, die Indizienlehre für die Anwendung der Folter auf Vernunftgründe abzustützen. So gibt er zu bedenken, dass die Wahrsagerei nur heimlich be gangen wird und deshalb nicht immer Spuren hin terlässt, was die Bewertung der Indizien schwierig mache. Er beruft sich dann auf Art. 44 der Carolina und betont, dass die Besagung bei der Zauberei 54 nicht anders als bei anderen Delikten sorgfältig überprüft werden solle. Andere Indizien, wie etwa die Wasserprobe, lehnt Carpzov ab. Die Wasser probe stütze sich nicht auf die natürliche Vernunft, der Richter sei aber nur zur Folter berechtigt, wenn er das Indiz «mit seiner menschlichen und natürli chen Urteilskraft erfassen daraus mit dem Scharf sinn seines Verstandes mit Wahrscheinlichkeit fol gern kann», dass der Besagte das Verbrechen begangen habe56. So betrachtet gehörte Carpzov keinesfalls zu den Hexenjägern, sondern legte ledig lich den Hexereibegriff der Kursächsischen Konstitutionen zugrunde und beharrte auf dem gemässig ten Indizienrecht der Carolina. Gleichwohl dürfte seine Stellungnahme in der Zeit, als die Hexenver folgung ihren Höhepunkt erreichte, viele Zeitgenos sen davon abgehalten haben, die Hexenlehre allzu kritisch zu hinterfragen. Carpzov ist ein gutes Beispiel dafür, wie allge mein sich die gelehrte Hexenlehre nördlich der Al pen auch unter den Protestanten durchgesetzt hatte. Von 1560 bis zur grossen Verfolgungswelle von 1630 gibt es nur wenige kritische Stimmen, diese aller dings hauptsächlich auf protestantischer Seite. Zu ihnen gehören neben dem bereits erwähnten Johann Weyer vor allem der protestantische Consilia rist Johann Fichard (1511–1581), Ratskonsulent der freien Reichsstadt Frankfurt am Main, und der Tübinger Professor Johann Georg Goedelmann (1559–1611), der als Gutachter für die Rostocker Juristenfakultät einen grossen Einfluss in ganz Deutschland ausübte57 Die Cautio criminalis und die Kölner Jesuiten Auf katholischer Seite hatten die Befürworter der Hexenlehre enorme Macht. Indem sie die Hexerei kritiker auf eine Stufe mit den «Politici», d. h. den 56 Benedikt Carpzov, Practica nova imperialis Saxonica re rum criminalius, Wittenberg 1635, pars III, q. 122, num. 60– 69, Übersetzung bei Wolfgang Sellert / Hinrich Rüping, Studien- und Quellenbuch zur Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, Band 1, Aalen 1989, S. 332 ff. 57Johann Georg Goedelmann, Copia gegebener Antwort auf N. in Westphaln schreiben, Rostock 1587, zit. bei Behringer (Fn. 1), Nr. 202. ius.full 2/09 Macchiavellisten stellten, setzten sie durch, dass seit 1590 inhaltliche Kritik an der Hexenlehre praktisch nicht mehr möglich war, ohne dass der Autor selbst einen Häresieverdacht auf sich zog. Als der katholi sche Theologe Cornelius Loos (1546–1595) Zweifel an der Hexenlehre äusserte, wurde er 1592 in Trier selbst der Häresie verdächtigt und zum Abschwören gezwungen. In der Widerrufskommission sass u. a. Weihbischof Peter Binsfeld, der wenige Jahre zu vor ein Plädoyer für die Hexenlehre und die Be handlung der Hexerei als crimen exceptum verfasst hatte; der Jesuit Delrio machte den Widerruf weit hin bekannt58. Der Vorgang zeigt, wie gefährlich es Ende des 16. Jahrhunderts war, gegen die Hexen lehre zu schreiben. So verwundert es nicht, dass katholische Kritik an den Hexenprozessen erst in der grossen Verfol gungswelle laut wurde, zunächst 1627 durch den Je suiten Adam Tanner, der damit seinen Orden spal tete, sodann in radikalisierter Form 1631 in einer anonym veröffentlichten Schrift mit dem Titel Cautio criminalis oder Rechtliches Bedenken. Es ver wundert auch nicht, dass diese Kritik an den Hexen prozessen nicht so sehr auf inhaltlichen, sondern mehr auf formalen Argumenten beruhte. Tanner und der Autor der Cautio criminalis greifen nicht das Hexereidelikt als solches und auch nicht seine harte Bestrafung, wohl aber seine Behandlung als crimen exceptum, die exzessive Anwendung der Folter und den Beweis durch Hexenproben mit scharfen Worten an. Die Cautio criminalis geht mit der Obrigkeit hart ins Gericht und appelliert an das Gewissen jedes einzelnen Richters und Landes herrn: «[Ich habe selbst gesehen], daß manche Richter, wenn sie einen Fall von Hexerei zu untersuchen haben, selbst herrlicher verfahren, als zweckmäßig, und alles damit entschuldigen, daß es sich ja um ein Sonderverbrechen handele. Wenn sie nur ganz haltlose Indizien gehabt ha ben, wenn sie übermäßigen Gebrauch von der Folter gemacht haben, wenn sie zu leichtgläubig gewesen sind, 58 Bibliotheca sive acta et scripta magica, hrsg. von Eberhard David Hauber, Band I/2, Lemgo 1738, S. 80 ff., zit. bei Behringer (Fn. 1), Nr. 218. 59 Friedrich Spee, Cautio Criminalis oder Rechtliches Be denken wegen der Hexenprozesse, 1631, zit. bei Behringer (Fn. 1), Nr. 230. ius.full 2/09 Abb. 12. Friedrich Spee keine Verteidigung zugelassen haben und Ähnliches, was gegen die gesunde Vernunft ist […], so muß jeder Richter es sich ein für allemal zum Grundsatz und zur unumstößlichen Regel machen, daß bei keiner Straftat, sei sie ein Sonderverbrechen oder nicht, anders verfah ren werden darf, als die gesunde Vernunft es zuläßt. […] Ich will der Gerechtigkeit nicht in den Arm fallen, ich widersetze mich ihr gar nicht, ich will keine Verbrechen straflos ausgehen lassen, ich will nur dies, was unser Ge setzgeber Christus selbst befohlen hat: daß man das Un kraut nicht ausjäte, wenn zu fürchten steht, daß etwa der Weizen zugleich mit herausgerissen werde. […] Damit das nicht eintritt, wird man den Fürsten raten müssen, nicht nur die Prozesse so vorsichtig wie möglich führen zu lassen, sondern ganz einfach überhaupt keine Hexen prozesse führen zu lassen [… und] die Tortur völlig ab zuschaffen und nicht mehr anzuwenden. […] Und vor allem will ich den Fürsten klarmachen, daß das eine Ge wissenspflicht ist, um derentwillen nicht nur sie selbst, sondern auch ihre Ratgeber und Beichtväter vor dem höchsten Richter werden Rechenschaft ablegen müs sen.59» Der Autor der Cautio criminalis war in informier ten Kreisen freilich schnell ausgemacht: Es handelte sich um den Kölner Jesuiten Friedrich Spee (1591– 1635), der als geistlicher Beistand selbst an vielen Hexenprozessen beteiligt gewesen war und dessen Ansicht im Kölner Jesuitenorden offenbar bekannt war. Zur Rede gestellt, verteidigte sich Spee damit, das unfertige Manuskript einem Freund anvertraut zu haben, der es eigenmächtig in den Druck gege ben habe. Der Ordensgeneral in Rom glaubte ihm offenbar und riet Spee zu einer zweiten, authorisier ten und abgemilderten Auflage. Eine zweite Auflage erschien tatsächlich 1632, doch war darin die scharfe Kritik an der Prozesspraxis nicht abgemildert, son dern sogar noch verschärft worden. Laut Titelblatt 55 in medias res D ie h e xe n p r o z esse un d da s s tr a f rec ht der frühen neuzeit protestieren61. Allein die Rückkehr zum normalen Prozessrecht hatte also bereits das Ende der Massenprozesse zur Folge. Ein Furz vertreibt den Teufel: Balthasar Bekker, Christian Thomasius und das Ende der Hexenprozesse Abb. 13. Balthasar Bekker und Vorrede war diese Auflage in Frankfurt am Main von einem österreichischen Juristen namens Johannes Gronaeus in Druck gegeben worden, der das Manuskript von einem Freund aus dem protes tantischen Marburg erhalten haben wollte. Die Or densoberen ahnten, dass Spee hinter der Auflage steckte, und forderten seinen Ausschluss aus dem Orden. Doch der Kölner Provinzial, Goswin Nickel, hat Spee nicht nur nicht aus dem Orden ausgeschlos sen, sondern ihn sogar als Professor nach Trier ge schickt. Neuere Forschungen haben ergeben, dass überdies bereits die zweite Auflage ein von Nickel zumindest gebilligtes Täuschungsmanöver war: Einen Juristen namens Gronaeus hat es nie gege ben; Typenvergleiche des Druckbildes belegen, dass die zweite Auflage bei einem Drucker in Köln ge druckt worden ist, der oft im Auftrag der Kölner Je suiten tätig war. Die Unterstützung der Hexenkritik hat Nickel übrigens nicht geschadet: Er wurde spä ter Ordensgeneral60. Die Kritik Spees, der 1635 von lutherischer Seite Johann Matthäus Meyfahrt folgte, hatte einen enormen Einfluss auf die Eindämmung der Hexen prozesse. Für Schweden und die schwedisch besetz ten Gebiete Norddeutschland bedeutete sie 1649 bereits das Ende der Hexenprozesse. Aber auch in den katholischen Hochburgen des Hexenwahns, wie in Würzburg und Kurköln, distanzierte man sich deutlich von der Behandlung der Hexerei als crimen exceptum. Zu Massenprozessen kam es nach 1635 in ganz Europa kaum noch. Wenn noch Prozesse ge führt wurden, so meist auf Selbstbezichtigung hin. Opfer wurden jetzt oft Kinder, die mit ihren Phan tasievorstellungen gegen die Welt der Erwachsenen 56 Spees Kritik bezog sich in erster Linie auf die pro zessualen Auswüchse der Hexenprozesse und ap pellierte an das Gewissen der Obrigkeit, liess jedoch die gelehrte Hexenlehre als solche unangetastet. Erst das Vordringen der cartesianischen Philosophie an der Wende zum 17. Jahrhundert gab der Hexen lehre den Todesstoss. 1691 veröffentlichte der protes tantische Theologe Balthasar Bekker (1634–1698) in Amsterdam seine Schrift De betoverde weereld, worin er dem Teufel und seinen Hexendienern jede Wirkung gegen die Naturgesetze abspricht. «Was ist der Teufel nun? Ein verdorben Geschöpfe, werdet ihr sagen müssen, diesemnach ein Theil und ein verdorben Theil der erschaffenen Natur. Wie kann nun das, was ein Theil der Natur ist, über die Natur sein? Wer ist über die Natur, denn Gott allein? Derhalben schließe ich alsofort schnurgerade wider die gemeine Meinung: Sobald als man mir sagt, daß etwas über die Natur ge schehen sei, so hat es denn der Teufel nicht gethan; es ist Gottes eigen Werk. […] So es kein natürlich Werk ist, so ist es gewißlich auch keine Zauberei; denn ist Zauberei, die muß, obschon betrüglich, dennoch ganz und gar natürlich sein […]. Der Bund der Zauberer und der Zauberinnen mit dem Teufel ist nur ein Gedichte, […] das allerungereimteste Geschwätz, das jemals von den heidnischen Poeten ist erdacht worden […]. Daß wir die Meinung von der Zauberei und was derselben anklebet, gar wohl entbehren können, erscheint klärlich aus unse rer eigenen Erfahrung, weil sie nirgends mehr gefunden wird, als da man sie zu sehn glaubt. Glaubt sie denn nicht mehr, so wird sie nicht mehr sein.62» 60 Gunther Franz, Das Geheimnis um den Druck der Cautio Criminalis in Köln 1632, in: Friedrich Spee, Cautio Crimi nalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenpro zesse (1631) übersetzt von Joachim-Friedrich Ritter, 6. Aufl., München 2000, S. 303 ff. 61 Behringer (Fn. 1), S. 314 ff. 62 Balthasar Bekker, De betoverte wereld, Die bezauberte Welt, 1693, zit. bei Behringer (Fn. 1), Nr. 268. ius.full 2/09 Auf Bekkers Kritik folgte wenige Jahre später Christian Thomasius, Professor an der Universität Halle und einer der wichtigsten Vertreter der Früh aufklärung in Deutschland, der zur wissenschaft lichen Argumentation nicht die Berufung auf Auto ritäten, sondern allein die Vernunft zuliess. Thomasius hielt erste Vorlesungen in deutscher Sprache ab und verzichtete zugunsten modischer Kleidung auf den damals an den Universitäten üblichen Talar. Seine 1701 erschienene Schrift De crimine magiae war eine Hochschulschrift, eine lateinische Dissertation für Johann Reiche, die in Fachkreisen sehr viel Aufmerksamkeit erregte und bereits wenige Jahre später in deutschen Überset zungen kursierte. Zu Beginn bekennt Thomasius, dass er selbst früher am Hexenglauben nicht gezwei felt habe. «Ich hatte es so gehöret und gelesen, und der Sache nicht ferner nachgedacht». Als er sich nun ausführlicher mit dem Thema beschäftigt habe, so habe er jedoch «hin und wieder fast nichts, als ein unnützes Geschwätze und Fabeln, nirgends aber was gründliches, dann und wann nur einen Schatten der Wahrheit angetroffen!». Thomasius scharfe Polemik zielt auf das zentrale Element der gelehrten Hexenlehre, den Teufelspakt. Das crimen magiae existiert Thomasius zufolge gar nicht, weil der Teufel als Geistgestalt keinen Leib annehmen kann. Die Befürworter der Hexenlehre widersprächen sich selbst, wenn sie einerseits an nähmen, dass der Teufel die vorgegebene Natur ver ändern könne, in ihm andererseits einen so ohn mächtigen Geist sehen, dass er schon durch einen Furz verscheucht werden könne. «Hat der Teuffel niemals einen Leib angenommen, er kann auch solchen nicht annehmen, und also kann er auch leiblicher Weise kein Bündniß schliessen, hat auch dergleichen niemals gemacht, vielweniger hat er entwe der sich selbst zur Wollust brauchen lassen, oder Hexen und Zauberer dazu gebraucht, oder dieselben unter einer Bocks-Gestalt auf den bekandten Blocks-Berg ge 63 Christian Thomasius, De crimine magiae (1701), übersetzt von Johann Reichen, Halle 1704, § 31, 34, abgedruckt in: Ders., Vom Laster der Zauberei. Über die Hexenprozesse, hrsg. von Rolf Lieberwirth, Weimar 1967, S. 71, 73 f., nur zum Teil zit. bei Behringer (Fn. 1), Nr. 269. 64 Christian Thomasius, De Processus Inquisitorii contra Sagas (1712), § 2, zit. bei Behringer (Fn. 1), Nr. 271. 65 Behringer (Fn. 1), S. 400 ff. ius.full 2/09 Abb. 14. Christian Thomasius führet u.s.w. […] Hänget keinesweges zusammen, was die guten Leute von des Teufels grossen Macht, über die unsichtbare Natur her plaudern, mit ob erzehlten Fa beln, daß er nemlich durch einen blossen stinckenden Wind könne verjaget werden, auch nicht das geringste aus der Bibel nehmen. Es brauchte auch nicht, daß man sich hierbey auff den Glauben eines Menschen beziehet. Denn wird der Satan durch den Glauben vertrieben, was brauchts eines garstigen Windes, wo man nicht et wan, welches noch ein absurders, ja gotteslästerliches Beginnen wäre, einen Unterschied unter solchen garsti gen Winden machen wolte.63» Während die Schrift von 1701 die bereits vor Thogeäusserte Kritik lediglich aufnimmt und stellenweise zuspitzt, bietet Thomasius mit seiner zweiten Veröffentlichung, De Processus Inquisitorii contra Sagas von 1712, wirklich Neues, nämlich die erste rechtshistorische Untersuchung zu den He xenprozessen. Darin weist er nach, dass der Inquisi tionsprozess gegen die Hexen erst Ende des 15. Jahr hunderts, die gelehrte Hexenlehre sogar erst Mitte des 16. Jahrhunderts entstanden war64. Die Hexen lehre war also gerade einmal hundertfünfzig Jahre alt und als historisches Phänomen angreifbar. Thomasius’ Kritik führte unmittelbar zur Ein schränkung der Hexenverfolgung. Das Königreich Preußen reagierte 1714 mit einem Edikt, das alle Gerichte, Fakultäten und Schöffenstühle verpflich tete, ihre Entscheidungen in Hexenprozessen bestä tigen zu lassen. 1740 folgte Maria Theresia in den Habsburgischen Erblanden diesem Beispiel. Die Kontrolle durch überregionale Justizbehörden be wirkte, dass Hexenprozesse nurmehr allenfalls noch vereinzelt geführt wurden. Aber noch 1760 führte eine akademische Rede gegen den Hexenwahn in München zu vielen Gegenstimmen65. masius 57 in medias res D ie h e xe n p r o z esse un d da s s tr a f rec ht der frühen neuzeit Nach und nach verschwand das Hexereidelikt aus den Gesetzbüchern. Im Preußischen Landrecht von 1721 treten Erziehung und Unterweisung an die Stelle der Strafe, indem bestimmt wird, «daß der gleichen von dem leidigen Satan eingenommene und verführte Leute durch die Prediger aus Gottes Wort in ihrem Christenthum besser unterrichtet / und sie zu wahrer Erkäntniß und rechtschaffener Busse gebracht / und solchergestalt aus den Stricken des Teuffels heraus gerissen werden mögen.» Die nachgewiesene Leugnung Gottes und Unterwer fung unter den Teufel wird aber als Gotteslästerung weiter mit dem Tod bestraft66. Teufelspakt und Teu felsbuhlschaft werden also, wie bei Thomasius, nicht mehr als Realität angesehen, aber trotzdem als Re ligionsverbrechen bei hartnäckigen Tätern weiter geahndet. Im Unterschied zu Preußen hält noch der Codex Juris Criminalis Bavarici von 1751 daran fest, das «offentlich oder heimliche Bündnuß, oder fleischli che Vermischung mit dem Teuffel» unter Strafe zu stellen. Er mahnt jedoch zugleich, «bey disem Ver brechen mit viler Behutsamkeit und Moderation zu verfahren, nicht alles, was dem menschlichen schwa chen Verstande unergründlich scheint, gleich für Hexenwerk und Aberglauben anzusehen, vilweni ger den gerichtlichen Aussagen der Hexen, und dem Aberglauben ergebener Personen, sonderbar so vil die angebliche Complices betrifft, wegen der teuff lisch-falscher Vorspieglungen, und auch öfters mit vorwaltender starker Einbildung, Phantasie oder Imposten, so leichterdings Glauben beyzumessen. Immassen bey Kindern und Unvogtbaren, welche sich dergleichen teufflischer Künsten und Hand werks berühmen, oder von anderen hierin angege ben werden, mehr auf gute Disciplin und Unterwei sung, als malefizische Straffen der Antrag zu machen ist.67» Die Übernahme der traditionellen Hexen lehre ist auch in Bayern eher eine Frage der Theorie, in der Praxis spielt der Erziehungsgedanke der Auf klärung die wichtigere Rolle. Die späteren Gesetze enthalten keine Regelun gen über die Hexerei mehr. Mit der Nonne Maria Renata wurde 1749 in Würzburg die letzte Hexe im Heiligen Römischen Reich verbrannt. Im Kanton Glarus folgte noch eine Generation später 1782 das Urteil gegen Anna Göldin. 1787 konnte Goethe auf die Hexenverfolgungen als vergangene Epoche zu rückblicken: «Wir haben die famose Hexen Epoche 58 in der Geschichte, die mir psychologisch noch lange nicht erklärt ist, diese hat mich aufmercksam und mir alles wunderbare verdächtig gemacht.68» Die Hexerei ist Gegenstand von Dramen und satirischen Werken, aber nicht mehr Gegenstand des Rechts69. VI.Die Erklärung der Hexenverfolgung Zur Erklärung des Phänomens der Hexenprozesse gibt es zahlreiche Thesen. nDie Hexenjäger glaubten sich zumeist im Kampf gegen eine real existierende, weit verbreitete He xensekte. Möglich ist, dass es in der Anfangsphase, als sich um das Gebiet des Genfer Sees die Idee vom Hexensabbat herausbildete, entsprechende Gruppen von Teufelsanbetern gegeben hat. Auch den Anzeigen wegen Schadenzauber lagen ver mutlich oft reale Vorkommnisse zugrunde. Man darf nicht vergessen, dass der Zauberglaube in der Bevölkerung weit verbreitet war und angebliche Zaubersprüche oder Flüche zum Alltag gehörten. Die These von einer zusammenhängenden He xensekte konnte historisch jedoch nicht belegt werden. nEine neuheidnische These hat die Hexenprozesse als kirchliche Kampagne gegen einen vorchristli chen Fruchtbarkeitskult interpretiert70. Auch diese These lässt sich historisch nicht belegen und be ruht sogar zum Teil auf Quellenfälschungen. Sie scheint zwar in den Geständnissen der Mailänder Prozesse Ende des 14. Jahrhunderts, wo Frauen behaupteten, sie seien mit der römischen Frucht barkeitsgöttin Diana ausgeflogen, und in den Pro 66 Friedrich Wilhelms / Königes in Preußen, Verbessertes Landrecht des Königreichs Preußen, Königsberg 1721, pars III, 6. Buch, tit. 5, art. 4, § 1. 67 Codex Juris Bavarici Criminalis, München 1751, 1. Teil, Kap. 7, § 7, nur zum Teil zit. bei Behringer (Fn. 1), Nr. 265. 68 Johann Wolfgang von Goethe an Charlotte von Stein, in: Goethes Briefe an Charlotte von Stein, hrsg. von Julius Pe tersen, Band II/2, Leipzig 1923, S. 514, zit. bei Behringer (Fn. 1), Nr. 286. 69 Vgl. Johann Wolfgang von Goethe, Faust, hrsg. von Alb recht Schöne, Frankfurt am Main 1994, V, 3835–4223. 70 Margaret Murray, The God of the Witches, 1931. Nach druck Oxford 1970. ius.full 2/09 zessen gegen die benandanti im Friaul, die be haupteten, sie zögen des nachts im Geiste gegen die Hexen aus, eine Bestätigung zu finden71. Ebenso ist jedoch denkbar, dass diese Geständ nisse Ideen wieder aufnahmen, die im Canon episcopi erwähnt und als heidnischer Aberglaube bekämpft wurden. Die massenhafte Zunahme der Prozesse im 17. Jahrhundert kann diese These je denfalls nicht erklären. nEine Variante der neuheidnischen These wurde durch den «H-Sonderauftrag» bekannt, den Hein rich Himmler 1935 ins Leben rief. Acht «SS-For scher» suchten in den Hexenakten neun Jahre lang nach einer Bestätigung dafür, dass die He xenprozesse eine gezielte Überfremdungskam pagne der Kirche gegen das «germanische We sen», insbesondere gegen die «germanische Frau» waren, durch die die deutsche Volksgemeinschaft zersetzt werden sollte und hinter der man letztlich die Juden vermutete. Das Projekt war indes wenig erfolgreich, da die Quellen den ideologischen Vor gaben widersprachen72. nAuch die neuere feministische Variante der These, die Hexenprozesse als Feldzug gegen die «weisen Frauen» (Heilkundige, Hebammen), Träger früher weiblicher Emanzipation, zu verstehen73, kann nicht überzeugen, erklärt sie doch nicht, dass jede vierte Hexe ein Mann war. Die sozial angesehe nen Hebammen waren bei weitem nicht die Hauptzielgruppe der Hexenjäger. Ein Kampf ge gen das medizinische Wissen der Frauen hätte zu 71 Dazu Carlo Ginzburg, The Night Battles. Witchcraft and Agrarian Cults in the Sixteenth and Seventeenth Centu ries, Baltimore 1983, deutsche Ausgabe: Die Benandanti, Feldkulte und Hexenwesen im 16. und 17. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1980. 72 Vgl. dazu Sönke Lorenz (Hrsg.), Himmlers Hexenkarto thek. Das Interesse des Nationalsozialismus an der Hexen verfolgung, 2. Aufl., Bielefeld 2000. 73 Colette Piat, Frauen, die hexen, Freiburg i.Br. 1985; Gunnar Heinsohn / Otto Steiger, Die Vernichtung der weisen Frauen, 3. Ausgabe, Müchen 1985. Zur Kritik vgl. Walter Rummel, Weise Frauen als Opfer?, in: Lexikon zur Geschichte der Hexenverfolgung, hrsg. v. Gudrun Gersmann / Katrin Moeller / Jürgen-Michael Schmidt, in: historicum.net, abrufbar unter: http://www.historicum.net/ no_cache/persistent/artikel/1672/. 74 Vgl. Levack, Hexenjagd, S. 140. 75 Levack, Hexenjagd, S. 111 ff. ius.full 2/09 dem die Ärzteschaft auf den Plan rufen müssen, die Ärzte gehörten jedoch keinesfalls zu den eifri gen Verfechtern der Hexenlehre. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise auf eine nennenswerte Frauenbewegung zur Zeit der Hexenprozesse. Die Hexenverfolgung war wohl geschlechtsbezogen, aber nicht geschlechtsspezifisch. nEine andere antiklerikale These führt die Hexen prozesse auf die unterdrückte Sexualität in der Kirche zurück. Unterdrückte sexuelle Phantasien der Hexenjäger hätten dazu geführt, dass diese ihre Schuldgefühle auf die Hexen projiziert hät ten. Die typische Hexe war Witwe und verkör perte damit die sexuell erfahrene und unabhän gige Frau74. Auch diese These wird heute kaum ernst genommen. Sie kann weder die Existenz männlicher Hexen erklären, noch die Tatsache, dass die grosse Mehrzahl der Hexenprozesse im 17. Jahrhundert vor weltlichen Gerichten statt fand. nEine alte reformatorische These stellt die Hexen prozesse in den Kontext eines Kampfes des refor mierten Gottesstaates gegen katholischen Aber glauben und für das Seelenheil der Untertanen75. Diese These erklärt zumindest, dass die ursprüng lich kirchliche Zuständigkeit für das Hexereiver brechen im Zuge der Säkularisierung auf die welt lichen Gericht überging. Für sie spricht auch, dass viele Kritiker der Hexenprozesse Protestanten waren und die reformierte Kirche der Erziehung der Bevölkerung grosse Bedeutung beimass. Al lerdings ist die These zu einseitig. Luther und Calvin waren vom realen Wirken des Teufels in der Welt überzeugt, auch in reformierten Territo rien, wie in Württemberg, kam es zu Massenpro zessen. Umgekehrt finden sich auch unter katholi schen Geistlichen Hexenkritiker. nNach einer ökonomischen These dienten Hexen prozesse der Bewältigung von Wirtschaftskrisen (Missernten, Hungersnöte). Tatsächlich lassen sich nicht nur zeitliche Übereinstimmungen zwischen Wirtschaftskrisen und Hexenverfolgungen nach weisen – die Prozesse finden ihren Höhepunkt mitten im 30-jährigen Krieg, in einer Zeit religiö ser Verunsicherung und grosser wirtschaftlicher Not –, sondern dieser Zusammenhang wurde auch von den Zeitgenossen oft hergestellt, indem sie die wettermachenden Hexen für die wirtschaft liche Situation verantwortlich machten. Anderer 59 in medias res D ie h e xe n p r o z esse un d da s s tr a f rec ht der frühen neuzeit seits waren wirtschaftliche Nöte für die Obrigkeit nicht immer und überall Anlass genug, um Hexen prozesse durchzuführen. Zudem gehörte der Schadenzauber nach der neuen gelehrten Hexen lehre gerade nicht mehr zu den zentralen Elemen ten des Hexereidelikts. nEine verbreitete These versucht die Hexenpro zesse soziologisch als Akt der Sozialdisziplinie rung und Akkulturation zu erklären. Die Men schen, die in den Hexereiverdacht gerieten, waren Aussenseiter, Rebellen, die der gewünschten Homogenität der christlichen Gemeinschaft wi dersprachen. Da diese Homogenität in den Religi onskriegen ohnehin in Frage gestellt war, reagierte man verschärft gegen die Hexen. Hexenprozesse dienten also der Normbestätigung gesellschaftli cher Verhaltensmuster76. Gegen diese These lässt sich nicht allzu viel einwenden, ausser vielleicht, dass sie sehr allgemein gehalten ist und letztlich nur besagt, dass Aussenseiter von der Gesellschaft ausgeschlossen werden. nNach einer vordringenden rechtshistorischen These spielten die Hexenprozesse bei der Entste hung moderner territorialstaatlicher Machtstruk turen als Instrument der Herrschaftssicherung eine grosse Rolle77. Je kleiner das Territorium, desto eher scheint die Obrigkeit zur Demonstra tion ihrer Macht bereit gewesen zu sein. Der An satz scheint auch grundsätzlich zu einer Erklärung für die Entstehung des modernen Strafrechts bei zutragen, nur eigneten sich die «Hexen» offenbar besonders für die Machtdemonstration, da die meisten Verdächtigen hilf- und mittellose Leute aus der Unterschicht waren. Allerdings fragt sich, ob man von einer «Instrumentalisierung» spre chen kann, wenn diese nur unbewusst erfolgte. Nur in wenigen Fällen lassen sich bewusste Mani pulationen nachweisen. Im übrigen birgt die These die Gefahr, den Einfluss der Bevölkerung bei der Initiative von Hexenjagden zu vernachlässigen. nEine ebenfalls verbreitete These erklärt die He xenprozesse tiefenpsychologisch als Massenpsy chose zur Bewältigung von Daseinsängsten, die gerade zu jener Zeit durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Situation und durch die religiöse Verunsicherung besonders gross waren. Gerade der Hexenglaube schürte die Angst vor dem Anti christ, ja, da die Hexen Kinder opfern, vor dem Aussterben der christlichen Gesellschaft. In der 60 Tat lässt sich wohl nur aus einer geradezu pani schen Angst in der Bevölkerung (einschliesslich der Oberschicht!) erklären, warum man die «He xen» mit solcher Vehemenz verfolgte und dabei rechtliche Garantien über Bord warf78. In diesen Zusammenhang gehört dann auch die «Sünden bockthese», wonach die gesteigerten moralischen Anforderungen der Reformationszeit zu Schuldge fühlen in der Bevölkerung geführt hätten, die man auf die Hexen als «Sündenböcke» projiziert habe. Wenngleich man einigen der genannten Thesen ihre Plausibilität nicht absprechen kann, sind doch alle Thesen entweder zu einseitig oder zu allgemein. Keine der Thesen taugt für eine monokausale Er klärung der Hexenprozesse. Richtigerweise wird eine Erklärung des Phänomens vier Ebenen ausein anderhalten müssen79: Die erste Ebene bilden die Voraussetzungen der Hexenjagd, die Hexenprozesse erst ermöglichen, aber nicht zwangsläufig herbeiführen. Die gelehrte Hexenlehre mit Teufelspakt, Teufelscoitus und He xensabbat sowie die Bereitstellung eines inquisitori schen Strafverfahrens zur Durchführung von He xenprozessen sind gegen Ende des 15. Jahrhunderts voll entwickelt, ohne dass es sogleich zu Massenpro zessen kommt. Die zweite Ebene bilden die Motivationsfaktoren, die Hexenprozesse allgemein begünstigen: Bevölke rungswachstum und demografischer Wandel, Kriege, Epidemien und Missernten, Hungersnöte und Teue rungen schaffen ab 1560 ein Klima der Angst, das den Boden für die Massenprozesse vorbereitet. Um eigenes Versagen nicht zugestehen zu müssen, wer den die Aussenseiter der Gesellschaft für die wirt 76 Robert Muchembled, Culture populaire et culture des éli tes dans la France moderne (XVe–XVIIIe), Paris 1978, deutsche Übersetzung: Kultur des Volks – Kultur der Eli ten. Die Geschichte einer erfolgreichen Verdrängung, Stuttgart 1982, S. 179 ff. 77 Vgl. dazu Rita Voltmer (Hrsg.), Hexenverfolgung und Herrschaftspraxis, Trier 2006; Rüping / Jerouschek, Grund riss der Strafrechtsgeschichte, Rn. 148. 78 Vgl. dazu Günter Jerouschek / Heinrich Kramer, Zur Psychologie des Hexenjägers. Überlegungen zur Herkunft des Messers, mit dem der Mord begangen wurde, in: Günther Mensching (Hrsg.), Gewalt und ihre Legitimation im Mittelalter, Würzburg 2003, S. 113 ff. 79 Vgl. Levack, Hexenjagd, S. 154 ff. ius.full 2/09 schaftliche Misere verantwortlich gemacht. Auf der Ebene der Motivationsfaktoren liegt auch das potenzielle Interesse der Obrigkeit, Prozesse zu politischen Zwecken zu instrumentalisieren. Die dritte Ebene bilden die Momente, die kon krete Hexenprozesse auslösen. Dies können soziale Unruhen in der Bevölkerung sein oder projizierte Schuldgefühle in der Bevölkerung oder in der lei tenden Oberschicht, schliesslich auch Selbstbezich tigungen der «Hexen». Die Auslösungsmomente führen zur Durchführung erster Hexenprozesse, wobei sich die Akzeptanz der gelehrten Hexenlehre vor allem in Initiativen «von oben», das durch die Motivationsfaktoren geschaffene Klima der Angst vor allem in Initiativen «von unten» entlädt. Auf der vierten und letzten Ebene kommt schliess lich die Eigendynamik der Hexenprozesse zum Tra gen: Die Besagung von «Komplizen» unter der Fol ter führt unmittelbar zur Einleitung weiterer Hexenprozesse. Die öffentliche Vollstreckung, He xenpredigten und Hexentraktate, die mittels des neuen Buchdrucks schnell in Umlauf gebracht wer den, verstärken sowohl die Ängste in der Bevölke rung, als auch das gelehrte Hexenkonzept als sol ches. Schliesslich bewirkt das gelehrte Hexenkonzept eine Veränderung des Strafprozessrechts, indem bei der Untersuchung und Bestrafung des Sonderver brechens die rechtlichen Schranken fallen. Zusammenfassend können wir festhalten, dass für die enorme Ausweitung der Hexenprozesse in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts vor allem zwei Umstände verantwortlich waren, die das Straf- und Strafprozessrecht betreffen. Zum einen war es die Fassung des Straftatbestandes der Hexerei, der ab 1580 das äusserlich fassbare Element des Schadens durch die stark vergeistigten Merkmale des Teufels paktes und des Hexensabbats ersetzte. Zum ande ren war es die Entwicklung eines besonderen He xenprozessrechts, das die im normalen Strafverfahren sonst üblichen Verfahrensbeschränkungen aufhob. Dies sollte Anlass sein, ähnlichen Strömungen in der Gegenwart mit Skepsis zu begegnen. Die Lehre, die wir aus den Hexenprozessen ziehen können, ist nicht gering zu achten in einer Zeit, wo Straftatbe stände aus präventiven Erwägungen heraus immer weiter in das Vorfeld des Schadenseintritts verlagert werden (Mitgliedschaft in verbrecherischen Organi sationen, Anwesenheit in Terrorausbildungslagern) und in der das Strafprozessrecht zunehmend von ius.full 2/09 der Besonderheit des Verbrechens diktiert und für besonders schwere Verbrechen ein «Feindstraf recht» konstruiert wird.» Bildnachweis Abb. 1. Hans Baldung Grien, Hexensabbat, kolorierter Holzschnitt, 1508, wikimedia, abrufbar unter: http:// commons.wikimedia.org/wiki/Image:Baldung_Hexen_ 1508_kol.JPG. Abb. 2. Ulrich Molitor, De lamiis et phitonicis mulieribus, Köln 1498, Bayerische Staatsbibliothek, abrufbar unter: http://www.historicum.net/themen/hexenforschung/ quellen/bilder/chronologisch/. Abb. 3. Christopher Marlowe, The Tragicall Histoy of the Life and Death of Doctor Faustus, 1620; aus: Brian P. Levack, Hexenjagd, 3. Auflage, München 2003, S. 15. Abb. 4. Francesco Guazzo, Compendium maleficarum, 2. Aufl., Mailand 1626. Abb. 5. Chronik des Johann Jakob Wick: Zentralbibliothek Zürich, aus: Dietegen Guggenbühl, Hexen, Sandoz-Bul letin 24 (1971), S. 35. Abb. 6. Flugblatt 1555: Rainer Decker, Die Päpste und die Hexen, Darmstadt 2003, Deckblatt. Abb. 7. Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung, Bamberg 1507, Blatt 18v, Universitätsbibliothek Mann heim, abrufbar unter: http://www.uni-mannheim.de/ mateo/desbillons/bambi.html. Abb. 8. Wasserprobe, 1613, National Education Network, abrufbar unter: http://gallery.nen.gov.uk/image57571-. html. Abb. 9. Karte von Georg Friedrich Meyer: Staatsarchiv Basel-Land, aus: Dietegen Guggenbühl, Mit Tieren und Teufeln, Liestal 2002, S. 155. Abb. 10. Johann Weyer, Kupferstich von Pieter Holsteyn, 1660, wikimedia, abrufbar unter http://commons.wiki media.org/wiki/File:Johannes_Weyer.JPG. Abb. 11. Benedikt Carpzov (d.J.), Kupferstich, wikimedia, abrufbar unter: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/ commons/3/34/Benedikt-Carpzov-d-J-04.jpg. Abb. 12. Friedrich Spee, Ölgemälde, Erzbischöfliches Friedrich-Spee-Kolleg, Neuss, abrufbar unter: http:// www.dombibliothek-koeln.de/veranstaltung/spee2008/ pics/gemaelde.html. Abb. 13. Balthasar Bekker, Kupferstich, Het Museum van de Vaderlandse Geschiedenis, abrufbar unter: http:// www.ru.nl/ahc/vg/html/vg000347.htm. Abb. 14. Christian Thomasius, Kupferstich, Staatliche Kunstsammlungen Dresden, Deutsche Fotothek, Nr. df_0060454, abrufbar unter: http://www.deutschefoto thek.de. 61
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