Was sind "Bioabfälle"? Was müssen Sie als Bioabfallbehandler

Seit dem 1. Oktober 1998 ist die Bioabfallverordnung (BioAbfV) in Kraft. Sie regelt die Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen, die
auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder
gärtnerisch genutzten Flächen aufgebracht
werden. Für die Überwachung der Einhaltung
dieser Vorschrift ist im Landkreis Karlsruhe die
Untere Abfallrechtsbehörde zuständig.
Wir möchten Ihnen mit diesem Faltblatt einen
kurzen Überblick über die wichtigsten Regelinhalte geben, die für Sie als Abfallbehandler (z.B. als
Betreiber einer Kompostieranlage) relevant sind.
Die dargestellten Informationen sind nur als Orientierung gedacht, wir erheben keinen Anspruch
auf Vollständigkeit.
Für detaillierte Informationen wenden Sie sich
bitte an die auf der Rückseite genannten Ansprechpartner beim Landratsamt Karlsruhe.
Insbesondere Bioabfälle tierischer Herkunft (z.B.
Fette, Schlachtabfälle, Eierschalen) müssen zumeist vorbehandelt oder anderweitig entsorgt
werden. Darüber hinaus gibt es auch einzelne
Bioabfälle, die grundsätzlich nicht auf Böden verwertet werden dürfen.
Was müssen Sie als Bioabfallbehandler
beachten? Welche Untersuchungen müssen Sie veranlassen?
Als Bioabfallbehandler müssen Sie in regelmäßigen Abständen verschiedene Untersuchungen
der Kompostieranlage und des Kompostes durchführen lassen. Die Ergebnisse sind der Unteren
Abfallrechtsbehörde nach Erhalt vorzulegen.
Die Tabelle gibt einen Überblick:
Wirkungsgrad des Behandlungsverfahrens
durch direkte Prozessprüfung
Welche Nachweispflichten gibt es?
Um Herkunft und Verbleib der (behandelten) Bioabfälle dokumentieren zu können sind Sie verpflicht Nachweise zu führen:
Art, Bezugsquelle und Menge der für die Behandlung verwendeten Materialien sind aufgeteilt
nach Vierteljahreszeiträumen aufzulisten (InputListen).
Verwertungsnachweis (Lieferschein)
Jede „letzte Abgabe“, d. h. die Abgabe zur unmittelbaren Aufbringung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden,
ist mit einem Lieferschein zu dokumentieren.
Zeitgleich mit der Abgabe der (behandelten) Bioabfälle müssen Sie eine Mehrausfertigung des
Lieferscheins der Unteren Abfallrechtsbehörde
sowie der für die Aufbringungsfläche zuständigen
landwirtschaftlichen Fachbehörde übersenden.
Welche Aufbewahrungsfristen gibt es?
Die Einhaltung der erforderlichen Behandlungstemperatur durch indirekte Prozessprüfung.
Was sind "Bioabfälle"?
Bioabfälle (behandelt oder unbehandelt) sind
Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft, die
durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können. In
Anhang 1 zur BioAbfV werden die zur Verwertung
geeigneten Bioabfälle aufgelistet.
Für viele Bioabfälle besteht jedoch ein "Behandlungsgebot". Diese Abfälle müssen vor der Ausbringung kompostiert oder vergärt (z.B. in einer
Biogasanlage) oder anderweitig hygienisiert werden.
Die hygienische Unbedenklichkeit des
Endproduktes. Die Häufigkeit der Prüfungen der
behandelten Bioabfälle sind abhängig von der
jährlichen Durchsatzleistung Ihrer Anlage.
Endprüfungen der behandelten Bioabfälle nach
deren Gehalt an Schwermetallen, pH-Wert, Salzgehalt, Gehalt der organischen Substanz, Trockenrückstand, Fremdstoffanteil
Eine Auflistung der für Untersuchungen nach der
BioAbfV zugelassenen Labore können Sie bei
uns erfragen oder im Internet abrufen unter:
www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/3544/.
Alle Untersuchungsergebnisse und Input-Listen
sind von Ihnen 10 Jahre aufzubewahren (die Aufzeichnungen der indirekten Prozessprüfung nur
fünf Jahre). Die Lieferscheine sind 30 Jahre aufzubewahren.
Welche Anforderungen bestehen bei der
Herstellung von Gemischen?
„Gemische“ sind Mischungen von behandelten
Bioabfällen miteinander, mit unbehandelten Bioabfällen, mit Wirtschaftsdüngern, zugelassenen
Düngemitteln, Bodenmaterialien, Torf und Mineralien. Die Bioabfallverordnung formuliert für die
Herstellung von Gemischen eigene Anforderungen. Diese im Rahmen dieses Faltblattes darzustellen, wäre zu umfangreich. Bei Fragen wenden
Sie sich bitte direkt an uns.
Was ist bei Häckselgut zu beachten?
Grundsätzlich unterliegt auch Häckselgut der
Bioabfallverordnung. Soweit sichergestellt ist,
dass das Häckselgut kein Straßenbegleitgrün
oder Materialien von Industriestandorten enthält,
gibt es Ausnahmen von den Untersuchungspflichten. Auch das Lieferscheinverfahren ist nur in
vereinfachter Form durchzuführen.
Welche Vorteile hat die Mitgliedschaft bei
einem „Träger einer regelmäßigen Güteüberwachung“?
Für Mitglieder eines Trägers einer regelmäßigen
Güteüberwachung bestehen auf Antrag beim
Landratsamt Karlsruhe zahlreiche Privilegien wie
z. B. Befreiung von Nachweispflichten, Begrenzung von Untersuchungshäufigkeiten und Berichtspflichten.
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Welche Bestimmungen in Ihrem Fall zutreffen
hängt z. B. von der Menge der verarbeiteten
Bioabfälle ab. Erste Auskünfte erhalten Sie
bei uns.
Erfolgt eine gemeinsame Behandlung von
Bioabfällen und Materialien, die dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) unterliegen (z. B. Fettabfälle, Gelantineabfälle, Eierschalen, Küchenabfälle), ist vor dem Einsatz dieser Abfälle eine Abstimmung mit dem zuständigen Veterinäramt erforderlich.
Eine Vermischung von Bioabfällen mit Klärschlamm hat stets zur Folge, dass für die
hergestellten Materialien die Bestimmungen
der Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
gelten.
Die Vorschriften des Düngemittelrechts sind
neben der BioAbfV zu beachten. Auskünfte
erteilt das Landwirtschaftsamt beim Landratsamt Karlsruhe (07251) 74-1700.
Wann gilt die Biofallverordnung nicht ?
 Bei Verwendung des Kompostes / des Häckselgutes für Haus-, Nutz- und Kleingärten.
 Bei Maßnahmen der Landschaftsgestaltung/Rekultivierung.
 Für die Verwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft, die ausschließlich in Ihrem Betrieb angefallen sind und nur auf betriebseigenen Flächen ausgebracht werden.
Ihre Ansprechpartner:
Frau Göbelbecker
(0721) 936 - 6700
Frau Pontius
(0721) 936 - 6704
Fax:
(0721) 936 - 5148
INFORMATIONEN
ZUR
BIOABFALLVERORDNUNG
FÜR DEN
BEHANDLER
Behandlung
von Bioabfällen
in Kompostieranlagen im
Landkreis
Karlsruhe
E-Mail: [email protected]
Welche weiteren Vorschriften sind zu
beachten?

Unabhängig von den Vorgaben der Bioabfallverordnung müssen auch baurechtliche bzw.
immissionsschutzrechtliche Aspekte in Zusammenhang mit der Kompostierung, Lagerung und Behandlung von Bioabfällen geprüft
werden.
Herausgeber:
Landratsamt Karlsruhe
Amt für Umwelt und Arbeitsschutz
Untere Abfallrechtsbehörde
76126 Karlsruhe
Stand 06/2007
Landratsamt Karlsruhe
Amt für Umwelt und Arbeitsschutz
Landwirtschaftsamt