Seit dem 1. Oktober 1998 ist die Bioabfallverordnung (BioAbfV) in Kraft. Sie regelt die Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen aufgebracht werden. Für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschrift ist im Landkreis Karlsruhe die Untere Abfallrechtsbehörde zuständig. Wir möchten Ihnen mit diesem Faltblatt einen kurzen Überblick über die wichtigsten Regelinhalte geben, die für Sie als Abfallbehandler (z.B. als Betreiber einer Kompostieranlage) relevant sind. Die dargestellten Informationen sind nur als Orientierung gedacht, wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für detaillierte Informationen wenden Sie sich bitte an die auf der Rückseite genannten Ansprechpartner beim Landratsamt Karlsruhe. Insbesondere Bioabfälle tierischer Herkunft (z.B. Fette, Schlachtabfälle, Eierschalen) müssen zumeist vorbehandelt oder anderweitig entsorgt werden. Darüber hinaus gibt es auch einzelne Bioabfälle, die grundsätzlich nicht auf Böden verwertet werden dürfen. Was müssen Sie als Bioabfallbehandler beachten? Welche Untersuchungen müssen Sie veranlassen? Als Bioabfallbehandler müssen Sie in regelmäßigen Abständen verschiedene Untersuchungen der Kompostieranlage und des Kompostes durchführen lassen. Die Ergebnisse sind der Unteren Abfallrechtsbehörde nach Erhalt vorzulegen. Die Tabelle gibt einen Überblick: Wirkungsgrad des Behandlungsverfahrens durch direkte Prozessprüfung Welche Nachweispflichten gibt es? Um Herkunft und Verbleib der (behandelten) Bioabfälle dokumentieren zu können sind Sie verpflicht Nachweise zu führen: Art, Bezugsquelle und Menge der für die Behandlung verwendeten Materialien sind aufgeteilt nach Vierteljahreszeiträumen aufzulisten (InputListen). Verwertungsnachweis (Lieferschein) Jede „letzte Abgabe“, d. h. die Abgabe zur unmittelbaren Aufbringung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden, ist mit einem Lieferschein zu dokumentieren. Zeitgleich mit der Abgabe der (behandelten) Bioabfälle müssen Sie eine Mehrausfertigung des Lieferscheins der Unteren Abfallrechtsbehörde sowie der für die Aufbringungsfläche zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde übersenden. Welche Aufbewahrungsfristen gibt es? Die Einhaltung der erforderlichen Behandlungstemperatur durch indirekte Prozessprüfung. Was sind "Bioabfälle"? Bioabfälle (behandelt oder unbehandelt) sind Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft, die durch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder Enzyme abgebaut werden können. In Anhang 1 zur BioAbfV werden die zur Verwertung geeigneten Bioabfälle aufgelistet. Für viele Bioabfälle besteht jedoch ein "Behandlungsgebot". Diese Abfälle müssen vor der Ausbringung kompostiert oder vergärt (z.B. in einer Biogasanlage) oder anderweitig hygienisiert werden. Die hygienische Unbedenklichkeit des Endproduktes. Die Häufigkeit der Prüfungen der behandelten Bioabfälle sind abhängig von der jährlichen Durchsatzleistung Ihrer Anlage. Endprüfungen der behandelten Bioabfälle nach deren Gehalt an Schwermetallen, pH-Wert, Salzgehalt, Gehalt der organischen Substanz, Trockenrückstand, Fremdstoffanteil Eine Auflistung der für Untersuchungen nach der BioAbfV zugelassenen Labore können Sie bei uns erfragen oder im Internet abrufen unter: www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/3544/. Alle Untersuchungsergebnisse und Input-Listen sind von Ihnen 10 Jahre aufzubewahren (die Aufzeichnungen der indirekten Prozessprüfung nur fünf Jahre). Die Lieferscheine sind 30 Jahre aufzubewahren. Welche Anforderungen bestehen bei der Herstellung von Gemischen? „Gemische“ sind Mischungen von behandelten Bioabfällen miteinander, mit unbehandelten Bioabfällen, mit Wirtschaftsdüngern, zugelassenen Düngemitteln, Bodenmaterialien, Torf und Mineralien. Die Bioabfallverordnung formuliert für die Herstellung von Gemischen eigene Anforderungen. Diese im Rahmen dieses Faltblattes darzustellen, wäre zu umfangreich. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an uns. Was ist bei Häckselgut zu beachten? Grundsätzlich unterliegt auch Häckselgut der Bioabfallverordnung. Soweit sichergestellt ist, dass das Häckselgut kein Straßenbegleitgrün oder Materialien von Industriestandorten enthält, gibt es Ausnahmen von den Untersuchungspflichten. Auch das Lieferscheinverfahren ist nur in vereinfachter Form durchzuführen. Welche Vorteile hat die Mitgliedschaft bei einem „Träger einer regelmäßigen Güteüberwachung“? Für Mitglieder eines Trägers einer regelmäßigen Güteüberwachung bestehen auf Antrag beim Landratsamt Karlsruhe zahlreiche Privilegien wie z. B. Befreiung von Nachweispflichten, Begrenzung von Untersuchungshäufigkeiten und Berichtspflichten. Welche Bestimmungen in Ihrem Fall zutreffen hängt z. B. von der Menge der verarbeiteten Bioabfälle ab. Erste Auskünfte erhalten Sie bei uns. Erfolgt eine gemeinsame Behandlung von Bioabfällen und Materialien, die dem Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) unterliegen (z. B. Fettabfälle, Gelantineabfälle, Eierschalen, Küchenabfälle), ist vor dem Einsatz dieser Abfälle eine Abstimmung mit dem zuständigen Veterinäramt erforderlich. Eine Vermischung von Bioabfällen mit Klärschlamm hat stets zur Folge, dass für die hergestellten Materialien die Bestimmungen der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) gelten. Die Vorschriften des Düngemittelrechts sind neben der BioAbfV zu beachten. Auskünfte erteilt das Landwirtschaftsamt beim Landratsamt Karlsruhe (07251) 74-1700. Wann gilt die Biofallverordnung nicht ? Bei Verwendung des Kompostes / des Häckselgutes für Haus-, Nutz- und Kleingärten. Bei Maßnahmen der Landschaftsgestaltung/Rekultivierung. Für die Verwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft, die ausschließlich in Ihrem Betrieb angefallen sind und nur auf betriebseigenen Flächen ausgebracht werden. Ihre Ansprechpartner: Frau Göbelbecker (0721) 936 - 6700 Frau Pontius (0721) 936 - 6704 Fax: (0721) 936 - 5148 INFORMATIONEN ZUR BIOABFALLVERORDNUNG FÜR DEN BEHANDLER Behandlung von Bioabfällen in Kompostieranlagen im Landkreis Karlsruhe E-Mail: [email protected] Welche weiteren Vorschriften sind zu beachten? Unabhängig von den Vorgaben der Bioabfallverordnung müssen auch baurechtliche bzw. immissionsschutzrechtliche Aspekte in Zusammenhang mit der Kompostierung, Lagerung und Behandlung von Bioabfällen geprüft werden. Herausgeber: Landratsamt Karlsruhe Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Untere Abfallrechtsbehörde 76126 Karlsruhe Stand 06/2007 Landratsamt Karlsruhe Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Landwirtschaftsamt
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