Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Europäisches E äi h Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Europäisches Zivilverfahrensrecht 1. EuZVR – Was ist das? 2. Rechtsquellen des EuZVR 3. Historische Entwicklung im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft 4. Die Regelungstechnik im EuZVR 5. Zukunftsperspektiven 6. Die Auslegung der europäischen Rechtsakte WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler 1. EuZVR – Was ist das? WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 1 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Begriff EuZVR ist die Summe aller Normen des europäischen p Gesetzgebers, g , die bestimmte Aspekte von Zivilverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug regeln. WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Abgrenzung zum internationalen ZVR IZVR ist die Summe aller Normen, die das Zivilverfahrensrecht in Fällen mit Auslandsbezug regeln. Das EuZVR ist zur Gänze Teil des IZVR Bedarf an Regelungen des IZVR WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Gerichtsgewalt Völkerrechtliche Grenzen Immunität, Exterritorialität Spezialübereinkommen Europarechtliche Grenzen Autonome, durch innerstaatliche Regelungen gesetzte Grenzen zB Österreich WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 2 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Regelungsbereiche und Begriffe Internationale Zuständigkeit Internationale Streitanhängigkeit Internationale Rechtshilfe Internationale Zustellung Internationale Beweisaufnahme Anerkennung ausländischer Entscheidungen Vollstreckung ausländischer Entscheidungen Das System der EuGVVO Das System der EuVTVO Europäische Vollstreckungstitel Europäische Verfahren zur Schaffung „Europäischer Vollstreckungstitel“ WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Rangordnung der Rechtsquellen 1. Völkerrecht 2. Europarecht 3. Nationales Recht WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler 2. Rechtsquellen des EuZVR WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 3 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Rechtsquellen Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ) Luganer Übereinkommen 1988 (LGVÜ) VO (EG) Nr. 44/2000 VO (EG) Nr. 805/2004 - Europäische Vollstreckungstitel-Verordnung oder EuVTVO VO (EG) Nr. 2201/2003 - Brüssel-IIa-Verordnung oder EheVO II VO (EG) Nr. 1348/2000 - Zustell-Verordnung oder ZustellVO (bis 12.11.2008) VO (EG) Nr Nr. 1393/2007 - Zustell-Verordnung Zustell Verordnung oder ZustellVO (ab 13 13.11.2008; 11 2008; auch für Dk) VO (EG) Nr. 1206/2001 - Beweisaufnahme-Verordnung oder EuBVO RL 2003/8/EG - Prozesskostenhilfe-Richtlinie VO (EG) Nr. 1346/2000 - Insolvenzverfahren-Verordnung oder EuInsVO VO (EG) Nr. 1896/2006 - Europäisches Mahnverfahren oder EuMahnVO VO (EG) Nr. 861/2007 - Europäisches Bagatellverfahren oder EuBagVO RL 2008/52/EG - Mediationsrichtlinie VO (EG) Nr. 4/2009 - Unterhalts-Verordnung (auch in Dk umgesetzt) (anwdb vorauss 18.6.2011) WS 2009/10 - Brüssel-I-Verordnung oder EuGVVO Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler 3. Historische Entwicklung des EuZVR im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Rechtsquellen zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit personen-, familien-, erbrechtl Angelegenheiten EheVO II Transportrecht-Übk § 99 § 27a EuGVÜ EuGVVO JN zB §§ 76, 107, 108, 114 § 28 JN Überseeische EU-Staaten o. DK; EuVTVO Gebiete zB Aruba Die Anwendung der EuGVVO vermögensrechtliche wird durch ein völkerrechtliches Angelegenheiten LGVÜ Übereinkommen auf DK erstreckt CH, N, ISL WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 4 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Regelungskompetenz Europäische Union Art 8 EUV/EGV Art 10 EUV/EAGV EG EAG (Art 1-7 EUV) Art 11-28 EUV GASP 1. Säule Gemeinschaftsrecht Rechtsordnung sui generis G i Gemeinsame Außenund SicherheitsPolitik 2. Säule Unionsrecht Völkerrecht Art 29-42 EUV PJZS P li ili h und d Polizeiliche justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen 3. Säule Unionsrecht Völkerrecht Bestimmungen betreffend die Verstärkte Zusammenarbeit Art 43-45 EUV Schlussbestimmungen Art 46-53 EUV Unionsrecht - Völkerrecht WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Rechtsgrundlage für das EuGVÜ Art 293 (ex 220) EG lautet: Verhandlung über Gleichstellung der Staatsangehörigen Soweit erforderlich, leiten die Mitgliedstaaten untereinander Verhandlungen ein, ein um zugunsten ihrer Staatsangehörigen folgendes sicherzustellen: - ... - die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche. WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Rechtsgrundlage für VO und RL Art 61c EG lautet: Maßnahmen zum Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Zum schrittweisen Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Si h h it und Sicherheit d des d R Rechts ht erlässt lä t d der R Ratt a)… b)… c) Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nach Art 65; d)… e)… WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 5 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Rechtsgrundlage für VO und RL II Art 65 EG lautet: Die Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Art 67 zu treffen sind, schließen ein: a) Verbesserung und Vereinfachung – des Systems für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke; – der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln; – der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; b) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten; c) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften. WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler 4 Die 4. Di R Regelungstechnik l h ik im i EuZVR WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Internationale Zuständigkeit Regelung in bilateralen Verträgen – compétence indirecte Regelung in EuGVÜ, LGVÜ, EuGVVO, EheVO II – compétence directe WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 6 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Anerkennung und Vollstreckung Das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem EuGVÜ Das D V Vollstreckbarerklärungsverfahren ll t kb klä f h nach der EuGVVO Das Bestätigungsverfahren nach der EuVTVO WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Europäische Vollstreckungstitel Schaffung eines EuVT durch Bestätigung im Ursprungsstaat EuMahnVO und EuBagVO: Entfall des Vollstreckbarerklärungsverfahrens und des Bestätigungsverfahrens (iS der EuVTVO) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler 5. Zukunftsperspektiven WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 7 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Ausblick – Vorhaben I Rom III – Scheidungsrecht beschränkte Möglichkeit einer Gerichtsstands- und Rechtswahlvereinbarung h hl b Anwendbares Recht mangels Rechtswahl – Kaskadenlösung Zeitpunkt der Annahme des Vorhabens unklar WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ausblick – Vorhaben II Rom IV – Erbrecht Derzeit im Erbrecht keine europarechtlichen Regeln Grünbuch zum Kollisionsrecht Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung Europäischer Erbschein/Register Rom V – Ehegüterrecht Derzeit keine europarechtlichen Bestimmungen oder internationale Übereinkommen Kollisionsrecht Zuständigkeit/Anerkennung und Vollstreckung Abschaffung des Exequaturverfahrens Erst am Anfang der Entwicklung WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler 6. Die 6 Di A Auslegung l d der europäischen Rechtsakte WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 8 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Vorabentscheidungsverfahren (Art 234 EG) Auslegungsmonopol des EuGH Wahrung der Rechtseinheit Vorlage von Rechtsfragen an den EuGH durch nationale Gerichte Das nationale Verfahren ist zu unterbrechen Veröffentlichung des Vorabentscheidungsersuchens im Amtsblatt Sämtliche MS und Organe der EU können Stellungnahmen abgeben Mündliche Verhandlung Schlussanträge des Generalanwaltes Urteilsspruch WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Auslegungsmethoden Begriffe sind vertrags- und verordnungsautonom auszulegen Ö kein Rückgriff auf nationales Recht Alle Sprachfassungen verbindlich Wortauslegung nur begrenzt möglich Verwendung rechtsvergleichender, systematischer oder teleologischer Argumente WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler EuGVVO WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 9 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Sachlicher Anwendungsbereich Art 1 ZivilZi il und d Handelssachen H d l h ((auff di die A Artt d der Gerichtsbarkeit kommt es nicht an) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Sachlicher Anwendungsbereich Art 1 Ausgenommen sind: Steuer- und Zollsachen Verwaltungsrechtliche Angelegenheiten Personenstand Rechts- und Handlungsfähigkeit Gesetzliche Vertretung natürlicher Personen Eheliche Güterstände Erbrecht einschließlich Testamentsrecht Konkurse Ausgleiche und ähnliche Verfahren Soziale Sicherheit Schiedsgerichtsbarkeit WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Zeitlicher Anwendungsbereich Art 66 1. 3. 2002 (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich) 1. 5. 2004 (Estland, Lettland, Malta, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern) 1. 1. 2007 (Bulgarien und Rumänien) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 10 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich Keine einheitliche Definition Anknüpfungsmomente der EuGVVO: Wohnsitz/Sitz des Beklagten Belegenheit g der unbeweglichen g Sache Sitz einer Gesellschaft Ort der Registrierung eines Rechts Ort der Zweigniederlassung Gericht der Zwangsvollstreckung bei exekutionsrechtlichen Klagen Das durch Vereinbarung gewählte Gericht WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich Auslandsbezug des Sachverhalts? GroupJosi/Universal (EuGH Rs C-412/98) Owusu/Jackson ((EuGH Rs C-281/02)) Änderung der Anwendungsvoraussetzungen während des Verfahrens WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Zuständigkeitssystem Allgemeiner Gerichtsstand (Art 2): actor sequitur forum rei Wahlgerichtsstände (Art 5 bis 7): wenn der Beklagte in einem anderen Mtglstaat seinen Wohnsitz hat Schutzvorschriften (Art 8 bis 21): gehen in ihrem Anwendungsbereich d b hd den üb übrigen Bestimmungen vor Ausschließliche Zuständigkeiten: verdrängen alle anderen Zuständigkeitsvorschriften (keine Vereinbarung keine Einlassung in das Verfahren) Zuständigkeitsvereinbarung (Art 23) Rügelose Einlassung des Beklagten in das Verfahren (Art 24) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 11 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Checkliste nach der „Wertigkeit“ der Gerichtsstände Zivil- oder Handelssache Ausgeschlossener Sachverhalt? Zeitlicher Anwendungsbereich Zwangsgerichtsstand Versicherungs sache Verbrauchersache Arbeitsrechtl Streitigkeit Wahlgerichtsstand WS 2009/10 Gerichtsstandsvereinbarung Allgemeiner Gerichtsstand Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Vertragsgerichtsstand Art 5 Z 1 Vertraglicher Anspruch: autonom auszulegen-> dies ist jede Verpflichtung, die die Parteien freiwillig eingegangen sind Auch wenn der Vertrag selbst Prozessgegenstand ist WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Vertragsgerichtsstand Art 5 Z 1 Bestimmung des Erfüllungsortes Vereinbarung b Art 5 Z 1 lit a Art 5 Z 1 lit b WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 12 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Vertragsgerichtsstand Art 5 Z 1 lit b Kaufvertrag über bewegliche Sachen Erfüllungsort: Ort, wo die Lieferung tatsächlich erfolgt ist, oder hätte erfolgen sollen ll Dienstleistungsverträge Erfüllungsort: Ort, wo die Dienstleistung tatsächlich erfolgt ist oder hätte erfolgen sollen WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Vertragsgerichtsstand Art 5 Z 1 lit a Verträge, die weder Kauf- noch Dienstleistungsverträge sind Verträge, deren Erfüllungsort außerhalb der Mitgliedstaaten liegt Kaufverträge über unbewegliche Sachen WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Vertragsgerichtsstand Art 5 Z 1 lit a Gesetzlicher Erfüllungsort: Jede Verpflichtung aus dem Vertrag kann einen eigenen Erfüllungsort haben Sekundärverpflichtungen richten sich nach der Primärverpflichtung Nur der Erfüllungsort für die konkret eingeklagte Verpflichtung ist gerichtsstandsbegründend Vereinbarung (AGB) Bestimmung durch das anwendbare Recht, das seinerseits durch Rechtswahl der Parteien oder das IPR des angerufenen Gerichts bestimmt wird. WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 13 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Weitere Wahlgerichtsstände Gerichtsstand für Unterhaltsstreitigkeiten Art 5 Z 2 Klägergerichtsstand auch am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts Gerichtsstand für Deliktsklagen Art 5 Z 3 Ubiquitätstheorie: Gerichtsstand sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Weitere Wahlgerichtsstände Gerichtsstand des Adhäsionsverfahrens Art 5 Z 4 Gerichtsstand der Niederlassung Art 5 Z 5 Gerichtsstand G i ht t d d der St Streitgenossenschaft it h ft Art 6 Z 1 Gerichtsstand der Gewährleistungs- und Interventionsklage Art 6 Z 2 Gerichtsstand der Widerklage Art 6 Z 3 WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler GS in Versicherungssachen Ausschließliche Zuständigkeit Personenbezogen (Zession führt zum V l td Verlust der SSchutzbestimmungen) h t b ti ) Anknüpfungspunkt für BeklagtenGS ist neben dem Wohnsitz auch eine Niederlassung WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 14 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 GS in Versicherungssachen Anwendungsbereich Privatversicherung Direktversicherung (Group Josi/Universal (EuGH Rs C-412/98)) Sonderregeln für Großrisiken (Art 14) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler GS in Versicherungssachen Klagen gegen den Versicherer: Vor den Gerichten seines Sitzstaates (Art 9 Abs 1 lit a) Aktivgerichtsstand des Versicherungsnehmers, Versicherten, Begünstigten (Art 9 Abs 1 lit b) Mitversicherer können vor jenem Gericht geklagt werden, das für das Verfahren gegen den Hauptversicherer zuständig ist (Art 9 Abs 1 lit c) Bei Versicherung unbeweglicher Sachen oder Haftpflichtversicherung kann die Klage am Ort des Schadenseintrittes erhoben werden. Haftpflichtversicherung: Direktklage des Geschädigten am Sitz des Versicherers, Versicherungsnehmers, Ort des schädigenden Ereignisses oder Ort der versicherten Sache WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler GS in Versicherungssachen Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer g (Art ( 12): ) Am Wohnsitz des Versicherungsnehmers Gerichtsstandsvereinbarungen eingeschränkt zulässig (Art 13) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 15 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 GS in Verbrauchersachen Verbrauchereigenschaft Erfasste Vertragstypen Aktivgerichtsstand Prorogationsbestimmungen WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler GS in Verbrauchersachen Verbrauchereigenschaft Wenn eine Person einen Vertrag abgeschlossen hat, der nicht beruflichen oder d gewerblichen bl h Zwecken k d dient „Infektionstheorie“ Vertragspartner muss ein Unternehmer sein (Vertrag wird zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abgeschlossen) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler GS in Verbrauchersachen Erfasste Vertragstypen Verträge (Definition wie in Art 5 Z 1) Keine Beförderungsverträge, es sei denn es handelt sich um Pauschalreisen Ratenkauf beweglicher Sachen Darlehen, das in Raten zurückzuzahlen ist oder ein anderes Kreditgeschäft, das zur Finanzierung des Kaufs beweglicher Sachen dient Verträge als Folge gewerblicher Tätigkeit des Unternehmers im Staat des Verbrauchers oder als Folge der Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmers auf den Staat des Verbrauchers WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 16 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 GS in Verbrauchersachen Aktivgerichtsstand Am Wohnsitz des Verbrauchers (auch Regelung g g der örtlichen Zuständigkeit) g ) Oder Klage des Verbrauchers am Sitz des Unternehmers Der Unternehmer kann den Verbraucher nur gem Art 2 klagen WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler GS in Verbrauchersachen Gerichtsstandsvereinbarung (Art 17) Entweder nach Entstehung der Streitigkeit Oder Einräumung zusätzlicher Gerichtsstände für den Verbraucher,, wo er den Unternehmer klagen kann Oder beide Vertragsparteien haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Staat, vereinbaren die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates und dies ist nach dem Recht dieses Staates zulässig WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler GS in Arbeitssachen Individuelle Arbeitsverträge (autonome Auslegung) Weisungsgebundenheit, soziale Abhängigkeit Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Arbeitgebers Arbeitnehmer hat Wahlrecht zwischen mehreren GS: Die Gerichte des Staates, in denen der Arbeitsgeber seinen Wohnsitz hat Vor den Gerichten des gewöhnlichen Arbeitsortes Am Sitz der Niederlassung des Arbeitsgebers, die diesen eingestellt hat, wenn die Arbeit nicht immer im selben Staat verrichtet wird Arbeitgeber kann nur gem Art 2 klagen (Art 20) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 17 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 GS in Arbeitssachen Gerichtsstandsvereinbarung (Art 21) Entweder nach Entstehung der Streitigkeit Oder Einräumung zusätzlicher Gerichtsstände für den Arbeitnehmer, wo er den Arbeitgeber klagen kann WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Zwangszuständigkeiten Keine Gerichtsstandsvereinbarungen Von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen Unabhängig vom Wohnsitz (Drittstaater!) Bei Verletzung: Verweigerung der Anerkennung der Entscheidung WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Zwangszuständigkeiten (Art 22) Gerichtsstand der belegenen Sache Dingliche Rechte Miete und Pacht/Ferienhausmiete Gesellschaftsrechtliche Klagen Klagen im Zshg mit öffentlichen Registern Klagen im Zshg mit der Zwangsvollstreckung WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 18 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Gerichtsstandsvereinbarungen (Art 23) Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich Bestimmtheit Formerfordernisse Schriftlichkeit, Mündlichkeit mit schriftlicher Bestätigung Entstandene Gepflogenheiten Internationaler Handelsbrauch Wirkung Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler WS 2009/10 Rügelose Einlassung des Beklagten (Art 24) Nicht bei Vorliegen von Zwangszuständigkeiten Vorbringen zum Verfahren ohne die Zuständigkeit zu rügen Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler WS 2009/10 Zuständigkeitsprüfung durch den Richter Zivil- oder Handelssache Ausgeschlossener Sachverhalt? Zeitlicher Anwendungsbereich Zwangsgerichtsstand? ja nein Ausspruch der Unzuständigkeit Zustellung an den Beklagten Einlassung des Beklagten? ja rechtzeitige Zuständigkeitsrüge? nein amtswegige Prüfung der Zuständigkeit nein ja Prüfung der Zuständigkeit durch das Gericht Verfahren Ausspruch der Unzuständigkeit WS 2009/10 Verfahren / Entscheidung Ausspruch der Unzuständigkeit Verfahren / Entscheidung Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 19 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Einstweilige Maßnahmen Art 31 Begriff wird autonom und weit ausgelegt Sachnähe des Gerichts Van Uden Maritime/Deco-Line KG (EuGH, Rs C391/95) Mietz/Intership Yachting Sneek (EuGH, Rs C-99/96) Wahl zwischen nationalem Zuständigkeitsrecht und EuGVVO- (Hauptsache-) Gerichtsständen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen nur, wenn dem Gegner rechtliches Gehör gewährt worden war WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Europäische Streitanhängigkeit Art 27ff Zweck Identität der Parteien Identität des Streitgegenstandes Kernpunkttheorie Gubisch/Palumbo, Gubisch/Palumbo EuGH Rs 144/86 Maßgeblicher Zeitpunkt Unterbrechung des Verfahrens, Zurückweisung der Klage „Torpedoklagen“ WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Anerkennung und V ll Vollstreckung k von Entscheidungen WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 20 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Anerkennung und Vollstreckung Art 32ff Anerkennungsfähige Entscheidungen Gründe zur Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung Das Verfahren zur Anerkennung Vollstreckbareklärungsverfahren Verhältnis zum österreichischen Recht WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Anerkennung und Vollstreckung Art 32ff Entscheidungen: Alle Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aus den Mitgliedstaaten, die ihre Zuständigkeit auf die EuGVVO stützen Alle Entscheidungen g in Zivil- und Handelssachen aus den Mitgliedstaaten, die ihre Zuständigkeit auf nationales Recht stützen (also gegen Drittstaater gerichtet sind oder reine Binnenfälle zum Gegenstand haben) Auf die Art der Entscheidung kommt es nicht an (Urteile, Beschlüsse, Zahlungsbefehle,…) Gerichtliche Vergleiche, öffentliche Urkunden WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Anerkennung und Vollstreckung Art 32ff Anerkennung ist die Wirkungserstreckung der Entscheidungswirkungen der ausländischen Entscheidung g Vollstreckbarerklärung (Exequatur) ist die Verleihung der Vollstreckungswirkung für jenes Land, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 21 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Anerkennung und Vollstreckung das System Feststellungs-, Gestaltungsurteil Leistungsurteil Anerkennung ipso iure Anerkennung ipso iure Die Anerkennung ist strittig in jedem Fall notwendig ein Verfahren ist anhängig Zwischenfeststellungsantrag Art 33 (3), § 236 (3) ZPO ein Verfahren ist nicht anhängig Feststellung der Anerkennung Art 33 (2), § 85 EO Vollstreckbarerklärungsverfahren Art 38ff, § 82ff EO Überprüfung der Anerkennungsverweigerungsgründe (erst auf Antrag des Verfahrensgegners) KEINE Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung (Art 36) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Gründe, die Anerkennung und/oder Vollstreckung zu verweigern (Art 34f) Widerspruch zum ordre public Zustellfehler bei der Verfahrenseinleitung gegen den Beklagten Verfahrenseinleitendes Schriftstück Rechtzeitigkeit der Zustellung Art und Weise der Zustellung Pflicht zur Erhebung eines Rechtsmittels Unvereinbarkeit mit einer anderen Entscheidung Verletzung der Zwangszuständigkeiten oder der Schutzbestimmungen für Verbraucher und Versicherungsnehmer (Art 35) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Vollstreckbarerklärungsverfahren Vollstreckbarkeit der Entscheidung, nicht Rechtskraft Zuständigkeit Antrag Prüfung durch das Gericht Wirkung der Vollstreckbarerklärung Rechtsmittel Zwangsvollstreckung WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 22 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 EuVTVO VO (EG) Nr. 805/2004, ABl L 2004/143, 15, geändert ABl L 2005/300, 6 und ABl L 2008/50, 71. WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ziele Erleichteter Zugang zur Vollstreckung unbestrittener Forderungen in anderen Mitgliedstaaten der EU Automatische Anerkennung Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens Verringerung des Verfahrensaufwandes WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Zivil- und Handelssache (auf die Art der Gerichtsbarkeit kommt es nicht an) Ausnahmen: Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, acta iure imperii, statusrechtliche Verfahren, Insolvenzverfahren, soziale Sicherheit, Schiedsgerichtsbarkeit WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 23 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Anwendungsbereich Zeitlicher Anwendungsbereich: gilt seit dem 21.10.2005;; sie ist auch auf Titel anzuwenden, die nach dem formellen Inkrafttreten am 21.1.2005 entstanden sind WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Anwendungsbereich Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich: VO ist auf Titel anwendbar, db di die iin einem i Mit Mitgliedstaat li d t t mit Ausnahme Dänemarks erlassen wurden. Auf das Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte kommt es nicht an WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Anwendungsbereich Unbestrittene Geldforderungen Ausdrücklich anerkannte Geldforderungen Anerkenntnis Vergleich Notariatsakte Sä Säumnisentscheidungen i t h id g Zahlungsbefehl, Zahlungsauftrag, VU infolge Nichterstattung der KB, VU infolge Nichterscheinen zur vorbereitenden TS Säumnisentscheidungen nach einmaligem Bestreiten und anschließender Säumnis WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 24 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Voraussetzungen für die Erlassung eines EuVT Ausdrücklich anerkannte Forderungen Säumnisentscheidungen Vollstreckbarkeit Verbraucher? nein ja Verbrauchervertrag Einhaltung der Zuständigkeit gem Art 22 und Art 8ff EuGVVO? Wohnsitz im Gerichtsstaat? Einhaltung der Mindestvorschriften gem Art 12ff? Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler WS 2009/10 Mindestvorschriften Befolgungsregeln: Überprüft wird, ob das Vorgehen nach nationalem Recht den Mindestvorschriften entsprochen hat Rechtliches Gehör (Art 13 und 14) Zustellformen, die eine Bestätigung als EuVT jedenfalls ermöglichen ö li h Zustellformen, die eine Bestätigung nur ermöglichen, wenn ein Zustellmangel bekämpft werden kann Mindestinformation Über Parteien, Höhe der Forderung und Zinsen, Forderungsgrund, Belehrung über (Nicht-) Bestreitung der Forderung Heilung nach Art 18 möglich Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler WS 2009/10 Bestätigung als EuVT Formblatt in Anhang I Auch nur für Teile möglich In Sprache der Entscheidung „Rechtsbehelfe“: Rechtsbehelfe“: Antrag (Art 10) auf Berichtigung: Entscheidung und Bestätigung weichen voneinander ab Widerruf: Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 25 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Verfahrensablauf Aufhebung oder Berichtigung des Leistungstitels Leistungstitel vollstreckbar Wiedereintritt der Vollstreckbarkeit Anfechtung des Leistungstitels Bestätigung über Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit Prüfung der Voraus- Bestätigung setzungen für Best als EuvT als EuVT Antrag auf Bestätigung als EuVT jederzeit WS 2009/10 Antrag auf Widerruf Antrag auf Berichtigung Antrag auf Bestätigung über Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckbarkeit Ausstellung einer Ersatzbestätigung Antrag auf Ersatzbestätigung Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Überprüfung des EuVT Zustellmangel nach Art 19 Abs 1 lit a) Wiedereinsetzung nach Art 19 Abs 1 lit b) Verordnung überlässt es den MS, hier eine i großzügigere ß ü i Überprüfungsmöglichkeit zu regeln -> Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit bzw Beschränkung auszustellen (Art 6 Abs 2) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Vollstreckungsverfahren Richtet sich nach nationalen Recht g g der Entscheidung g und des Ausfertigung EuVT samt Übersetzung in die jeweilige Amtssprache Keine Nachprüfung in der Sache WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 26 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Vollstreckungsverfahren II Verweigerung der Vollstreckung (Art 21) EuVT mit einer früheren Entscheidung unvereinbar Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung (Art 23) Schuldner hat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt Schuldner hat die Berichtigung oder den Widerruf des EuVT beantragt Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler WS 2009/10 Wirkung eines EuVT System der EuVTVO: fakultativ Vollstreckung eines Leistungsurteils Anerkennung ipso iure nach der EuGVVO Anerkennung ipso iure Vollstreckbarerklärungsverfahren im Vollstreckungsland Bestätigungsverfahren im Ursprungsland Überprüfung der Voraussetzungen zur Erlassung eines EuVT Überprüfung der Anerkennungsverweigerungsgründe Wirkung nur in jenem Land, in dem der Titel für vollstreckbar erklärt wurde Wirkung in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dk WS 2009/10 System der EuGVVO: Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler EuMahnVO VO (EG) Nr. 1896/2006, ABl L 2006/399, 1 WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 27 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Ziele Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren Verringerung der Verfahrenskosten Freier Verkehr Europäischer Zahlungsbefehle WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Zivil- oder Handelssache (ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt) Ausnahmen: Steuer- und Zollsachen,, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Haftung des Staates für acta iure imperii, eheliche Güterstände, Erbrecht, Testamentsrecht, Insolvenzverfahren, Soziale Sicherheit, Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Anwendungsbereich Zeitlicher Anwendungsbereich ab dem 12. 12. 2008 WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 28 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Anwendungsbereich Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich Die EuMahnVO ist in allen Mitgliedstaaten anwendbar mit Ausnahme Dk Es muss eine grenzüberschreitende Streitigkeit vorliegen: wenigstens eine der Parteien muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts haben WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Anwendungsbereich Bezifferte Geldforderungen aus Vertrag außervertragliche Ansprüche, die Gegenstand einer Vereinbarung oder eines Anerkenntnisses sind bezifferte Geldforderungen, die sich aus gemeinsamem Eigentum an unbeweglichen Sachen ergeben WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Zuständigkeit Internationale Zuständigkeit EuGVVO, Art 6 (2) EuMahnVO (Verbraucher) Sachliche Zuständigkeit g Nationales Recht Örtliche Zuständigkeit EuGVVO, Art 6 (2) EuMahnVO, Nationales Recht WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 29 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Prüfung des Antrags Anwendungsbereich (Art 2) grenzüberschreitende Rechtssache (Art 3) b iff t und bezifferte d fällige fälli Geldforderungen G ldf d (Art (A t 4) Zuständigkeit (Art 6) formelle Antragsvoraussetzungen (Art 7) Schlüssigkeitsprüfung (Art 8) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Verbesserung des Antrags Formblatt B Fehlen formeller Antragsvoraussetzung(en) (Art 7) nicht, wenn Forderung offensichtlich unbegründet oder Antrag unzulässig Gericht setzt eine angemessene, verlängerbare Frist WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Zurückweisung des Antrags Formblatt D Gründe: Offensichtliche Unbegründetheit Voraussetzungen der Art 2 2, 3 3, 4 4, 6 fehlen Formelle Antragsvoraussetzungen (Art 7) fehlen trotz Verbesserungsauftrag Unanfechtbarkeit der Zurückweisung, ein erneuter Antrag kann aber eingebracht werden WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 30 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Änderung des Antrags Formblatt C Voraussetzungen für die Erlassung eines EuZB nur für einen Teil der Forderung erfüllt Antragsteller kann innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist den Vorschlag annehmen -> EuZB den Vorschlag ablehnen oder nicht antworten -> Zurückweisung des gesamten Antrags WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Erlassung des EuZB Formblatt E Voraussetzungen des Art 8 erfüllt g nach Antrag g 30 Tage Belehrungen gem Art 12 Abs 3 und 4 Zustellungen gem nationalem Recht in Übereinstimmung mit Art 13 – 15 oder EuZVO WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Einspruch Formblatt F (nicht zwingend) Unbegründet Keine Anwaltspflicht Frist: 30 Tage; Postlauf zählt nicht mit Nach fristgerechtem Einspruch erfolgt die Überleitung in das ordentliche Verfahren, es sei denn, es ist gem Art 7 Abs 4 zu beenden WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 31 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Vollstreckung Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist der ZB rechtskräftig und vollstreckbar Bestätigung der Vollstreckbarkeit mittels Formblatt G EuZB = Vollstreckungstitel in allen Mitgliedstaaten Keine Überprüfung des EuZB in der Sache WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Vollstreckungsverfahren Richtet sich grundsätzlich nach nationalem Recht Ausfertigung des EuZB samt Übersetzung in die jeweilige Amtssprache Verweigerung der Vollstreckung: Unvereinbarkeit mit einer früher ergangenen Entscheidung (Art 22 Abs 1) Zahlung der Klagsforderung durch den Antragsgegner (Art 22 Abs 2) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Überprüfung nach Rechtskraft Zustellmangel gem Art 20 Abs 1 lit a) Wiedereinsetzung gem Art 20 Abs 1 lit b) Erlassung des EuZB offensichtlich zu U Unrecht ht gem A Artt 20 Ab Abs 2 -> Nichtigerklärung des EuZB -> oder Zurückweisung des Überprüfungsantrags, der EuZB bleibt in Kraft WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 32 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 EuBagVO VO (EG) Nr 861/2007, ABl L 2007/199, 1 WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ziele Erleichterung des Zugangs zum Recht Vereinfachung und Beschleunigung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert Reduktion der Verfahrenskosten Auch hier: Abschaffung des Exequaturverfahrens WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Zivil- oder Handelssache (ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt) Ausnahmen: Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten Haftung des Staates für acta iure imperii Angelegenheiten, personenrechtliche Verfahren, eheliche Güterstände, Erbrecht, Testamentsrecht, Insolvenzverfahren, Soziale Sicherheit, Schiedsgerichtsbarkeit, Arbeitsrecht, Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen mit Ausnahme von Geldforderungen, Klagen wegen Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte incl Ehrverletzungen WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 33 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Anwendungsbereich Zeitlicher Anwendungsbereich ab dem 1. 1. 2009 WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Anwendungsbereich Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich Die EuMahnVO ist in allen Mitgliedstaaten anwendbar mit Ausnahme Dk Es muss eine grenzüberschreitende Streitigkeit vorliegen: wenigstens eine der Parteien muss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts haben WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Anwendungsbereich Streitwert der Klage g darf 2000 € nicht überschreiten ohne Zinsen, Kosten und Auslagen WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 34 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Durchführung des Verfahrens Einleitung mittels Formblatt A Schriftliches Verfahren Mündliche Verhandlung nur, wenn Gericht eine solche für notwendig g erachtet (von ( Amts wegen oder auf Antrag Kontradiktorisches Verfahren Formblätter in Sprache des Gerichts auszufüllen Anwendbares Recht: lex fori WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Verfahrensablauf Beklagter legt seine Beweise dar: Einbringung der Klage bei Gericht Zustellung an Beklagten innerhalb von 14 Tagen Antwort des Beklagten innerhalb von 30 Tagen => Fortführung des Europäischen Verfahrens Beklagter macht geltend, dass Klage nicht ausschließlich auf Geldleistungen oder Ü Überschreitung der Wertgrenze: => Gericht prüft Anwendbarkeit der Verordnung Beklagter erhebt Widerklage: => Zustellung an Kläger zur Äußerung => Streitwertgrenze überschritten: Überleitung in nationales Verfahren WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Verbesserung des Antrages Formblatt B Bei unzureichenden oder unklaren A Angaben b nicht, wenn Forderung offensichtlich unbegründet oder Antrag unzulässig Gericht setzt Frist hiefür fest WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 35 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Zurückweisung des Antrags Gründe: Offensichtliche Off h l h Unbegründetheit b ü d h Offensichtliche Unzulässigkeit Versäumung der Frist zur Verbesserung WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Abschluss des Verfahrens Urteil Oder: Aufforderung an die Parteien weitere Angaben zu machen Durchführung der Beweisaufnahme (Art 9) Anberaumung einer mündl Verhandlung (Art 8) WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Zustellung Grundsätzlich muss eine Empfangsbestätigung p g g g vorliegen, g , die das Datum der Zustellung ausweist Eine Zustellung nach den Art 13 und 14 EuVTVO ist gleichermaßen zulässig WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 36 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Vollstreckung Urteil ungeachtet eines möglichen Rechtsmittels anerkannt und vollstreckbar Gegen Anerkennung kein Rechtsmittel Bestätigung B äi d der V Vollstreckbarkeit ll kb k i mittels i l Formblatt D Urteil ist Vollstreckungstitel in allen Mitgliedstaaten Keine Überprüfung des Urteils in der Sache WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Vollstreckungsverfahren Richtet sich nach nationalem Recht Für Fü A Antrag: t A Ausfertigung f ti d des U Urteils t il samtt Übersetzung in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaates WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Vollstreckungsverfahren II Ablehnung der Vollstreckung (Art 22) : Unvereinbarkeit mit einem früher ergangenen g g Urteil Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung (Art 23) Urteil noch nicht rechtskräftig Antrag auf Überprüfung nach Art 18 WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 37 Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10 Überprüfung des Urteils Zustellmangel gem Art 18 Abs 1 lit a) g Art 18 Abs 1 lit b)) Wiedereinsetzung -> Ablehnung des Überprüfungsantrages: Urteil bleibt in Kraft -> Nichtigerklärung des Urteils WS 2009/10 Europäisches Zivilverfahrensrecht Ulrike Frauenberger-Pfeiler Ulrike Frauenberger-Pfeiler 38
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