Was gehört zur Ausschreibung?

Schulung Beschaffungswesen
für Verwaltungs- und Behördenmitglieder (vszgb)
Was gehört zur
Ausschreibung?
Schulung Beschaffungswesen
Hauptthema
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Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
2. Inhalt einer Ausschreibung (§ 12 VIVöB)
3. Ausschreibungsunterlagen
4. Form und Fristen
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1. Allgemeines
 Ausschreibung ≠ Ausschreibungsunterlagen
 Ziel Ausschreibung (= Publikation):
Mögliche Anbietende mit einer summarischen Umschreibung
auf die Submission aufmerksam machen.
 Ziel Ausschreibungsunterlagen:
Gegenstand der Ausschreibung so detailliert umschreiben,
dass eine sachgerechte Offerte ausgearbeitet werden kann.
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2. Inhalt einer Ausschreibung (§ 12 VIVöB) (1/2)
 Name und Anschrift des Auftraggebers
 Verfahrensart
 Gegenstand, Umfang und Dauer des Auftrags,
einschliesslich Optionen für zusätzliche Leistungen
 Informationen über Varianten und Daueraufträge,
Teilangebote und Bildung von Losen
 Ausführungs- und Liefertermin
 Sprache des Vergabeverfahrens
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2. Inhalt einer Ausschreibung (§ 12 VIVöB) (2/2)
 Eignungskriterien (inkl. Nachweise)
 Bezugsstelle und Preis der Unterlagen
 Adresse und Frist für den Antrag auf Teilnahme oder
Einreichung des Angebots
 Hinweis, ob Auftrag im Staatsvertragsbereich
 Angabe zu Arbeits- oder Bietergemeinschaften
 Zuschlagskriterien und deren Gewichtung
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3. Ausschreibungsunterlagen (1/2)
Wichtigste Grundlagen für das Vergabeverfahren und den
anschliessenden Vertragsabschluss.
Mindestinhalt gemäss §§ 14 und 15 VIVöB:
 Angaben der Ausschreibung
 Auskünfte / Fragerunde
 Verbindlichkeit des Angebots
 Zahlungsbedingungen
 Technische Spezifikationen
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3. Ausschreibungsunterlagen (2/2)
Fakultativer Inhalt:
 Regelung über die Teuerungsanpassung
 Zulässigkeit von Pauschalpreisangeboten
 Ökologische Mindestanforderungen
 Angaben über einzureichende Unterlagen, verlangte
Referenzen, Besichtigungen etc.
 Vertragsgrundlagen (SIA-Normen, AGBs etc.)
 Hinweis auf Ausschlussgründe
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4. Form und Fristen (1/3)
a) Form (§ 10 VIVöB)
Offenes / selektives Verfahren:
 mindestens im kantonalen Amtsblatt
 Im Staatsvertragsbereich mindestens Zusammenfassung
auf www.simap.ch (in französischer Sprache, § 13 VIVöB)
 Empfehlung: Sämtliche Vergaben auf www.simap.ch
publizieren
Einladungsverfahren / freihändiges Verfahren:
 Direkte Einladung zur Offertstellung
 Im freihändigen Verfahren formlos möglich
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4. Form und Fristen (2/3)
b) Fristen (§§ 18-20 VIVöB)
Grundsatz:
Bei der Bestimmung der Fristen sind Umstände wie Art und
Komplexität des Auftrags, das Ausmass von Unteraufträgen,
die üblichen Ausarbeitungs- und Produktionszeiten sowie die
Übermittlungs- und Transportzeiten zu berücksichtigen, soweit
es sich mit den angemessenen Bedürfnissen des
Auftraggebers vereinbaren lässt.
Eine allfällige Verlängerung einer Frist gilt für alle Anbietenden.
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4. Form und Fristen (3/3)
Im Staatsvertragsbereich:
 offenes Verfahren: mindestens 40 Tage
 selektives Verfahren: 25 Tage für Gesuch um Teilnahme;
40 Tage für Einreichung des Angebots
Im Nicht-Staatsvertragsbereich:
 mindestens 20 Tage
 Kürzung der Fristen möglich gemäss § 19 Abs. 2 VIVöB
(eher restriktiv anwenden)
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