2 Nutzungsvertrag - Landwirtschaftskammer Rheinland

Zeichennutzungsvertrag „Empfohlenes Hofcafé“
Vertrag über die Nutzung
des Zeichens
„Empfohlenes Hofcafé“
zwischen der
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz - nachfolgend Zeicheninhaberin genannt Burgenlandstr. 7, 55543 Bad Kreuznach
und dem Betrieb
- nachfolgend Zeichenverwender genannt -
Betriebsname
Name Betriebsleiter/-in
Straße:
PLZ / Ort:
Telefon
E-Mail
Es wird folgender Vertrag geschlossen:
1.
Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die Nutzung des Zeichens „Empfohlenes Hofcafé“, wie in der
Zeichensatzung abgebildet. Die Mindestkriterien der Qualität des Angebotes und die Zeichensatzung sind in der jeweils aktuellen Fassung Bestandteil dieses Vertrages.
2. Voraussetzungen für die Zeichennutzung
2.1 Der Zeichenverwender ist landwirtschaftlicher Unternehmer.
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Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der
Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße im Sinne von § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreicht. Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht
und der Teichwirtschaft. Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die
Wanderschäferei, die Binnenfischerei und die Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.
Betriebsstrukturen, -aufteilungen oder Familienkooperationen, die sich aufgrund steuerlicher,
handwerksrechtlicher, gewerberechtlicher, haftungsrechtlicher oder ähnlicher Vorgaben ergeben, sind unschädlich. Dies gilt auch, wenn Verarbeitungs- oder Vermarktungsunternehmen als
selbständige Unternehmen eigenständig durch Familienmitglieder geführt werden.
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Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Ref. 25/Einkommensalternativen
Kontakt/Informationen: 0671/793-1155, [email protected], www.lwk-rlp.de
Stand: 11/2016
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Zeichennutzungsvertrag „Empfohlenes Hofcafé“
Dazu gehören Ehepartner, Kinder, Eltern, Geschwister der Betriebsinhaber und sonstige in
gerader Linie oder bis zum 2. Grad der Seitenlinie verwandte Personen. Die Kooperation dieser
Unternehmen muss schriftlich vereinbart sein. Grundbedingung ist, dass ein landwirtschaftlicher
Betrieb in die Wertschöpfungskette des Zeichenverwenders eingebunden ist.
2.2 Gesetzliche Anforderungen und Vorschriften
Der Zeichenverwender erfüllt in allen Bereichen (Urproduktion, Verarbeitung und Verkauf/Abgabe an den Gast) die gesetzlichen Anforderungen und Kennzeichnungspflichten.
Zur Sicherung der Lebensmittelhygiene im Betrieb und zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen führt der Zeichenverwender betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen in Anlehnung
an die Hygieneleitlinie für Direktvermarkter bzw. eine Hygieneleitlinie für die Gastronomie oder
vergleichbare Leitlinien2 durch.
Auf Anfrage gewährt der Zeichenverwender der Zeicheninhaberin eine Einsicht in Protokolle
der amtlichen Lebensmittelüberwachung als Beleg dafür, dass der Hygienestatus im Betrieb den
gesetzlichen Anforderungen entspricht.
2.3 Mindestkriterien der Qualität des Angebotes
Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus sind Mindestkriterien der Qualität des Angebotes
in der jeweils aktuellen Fassung, zu erfüllen.
3. Überwachung der Zeichennutzung
Die Zeicheninhaberin ist berechtigt, im Betrieb des Zeichenverwenders die Einhaltung der für
die Nutzung gültigen Bestimmungen zu überprüfen. Eine Erstüberprüfung durch die Zeicheninhaberin oder von ihr beauftragte Personen ist für alle neuen Zeichenverwender verpflichtend.
Nachfolgende Qualitätsgespräche finden auf dem Betrieb des Zeichenverwenders im Regelfall
alle drei Jahre statt. Darüber hinaus kann es im Bedarfsfall weitere Betriebsbesuche geben.
Der Zeichenverwender verpflichtet sich, der Zeicheninhaberin jederzeit die Überprüfung aller
für die Nutzung gültigen Bestimmungen zu ermöglichen. Hierzu sind entsprechende Überprüfungen und Qualitätsgespräche zuzulassen und geforderte Nachweise vorzulegen.
4.
Nutzungsgebühren
Die Gebühren für die Anerkennung und Nutzung des Werbezeichens (inklusive Hofschild)betragen derzeit im ersten Jahr 250,- €, für jedes weitere Jahr 130,- €.
Die Gebühren werden von der Landwirtschaftskammer auf Basis der jeweils gültigen Gebührenordnung erhoben. Sie sind zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
5. Nutzungsrecht
Der Zeichenverwender erhält nach erfolgreicher Überprüfung das Recht, das Zeichen „Empfohlenes Hofcafé“ auf eigene Rechnung zu nutzen, solange ihm die Zeichennutzungsrechte zustehen.
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Leitlinien für eine Gute-Hygiene-Praxis gemäß Art. 8 der VO (EG) 852/2004
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Ref. 25/Einkommensalternativen
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Zeichennutzungsvertrag „Empfohlenes Hofcafé“
Er erhält ferner das Recht, das Zeichen über Dritte zum Zwecke touristischer Informationen und
Werbung für seinen Betrieb zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte darf ohne Genehmigung des
Zeicheninhabers nicht erfolgen.
Er ist verpflichtet, Änderungen im Betrieb, welche Auswirkungen auf die Voraussetzungen der
Zeichennutzung und auf das Nutzungsrecht haben, der Zeicheninhaberin innerhalb von vier
Wochen nach Eintritt der Änderung mitzuteilen.
6. Vertragsdauer und Kündigung
Dieser Vertrag gilt unbefristet. Er kann von jeder der beiden Vertragsparteien mit einer Frist
von einem Monat zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
Darüber hinaus kann die Zeicheninhaberin den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Zeichenverwender schuldhaft wiederholt oder schwerwiegend gegen diesen Vertrag verstößt. Im Falle
einer Kündigung dieses Vertrages ist jede weitere Nutzung des Zeichens über die Gültigkeit des
Kündigungstermins hinaus untersagt. Bereits erhobene Zeichennutzungsgebühren werden nicht
zurückerstattet.
7.
Verwendung anderer Zeichen
Der Zeichenverwender darf keine anderen Zeichen verwenden, die nach ihrem Äußeren mit
dem Zeichen „Empfohlenes Hofcafé“ verwechselt werden können. Eine Verwendung anderer
unverwechselbarer Verbands- und Unternehmenszeichen ist dagegen zulässig.
8. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
Der Zeichenverwender ist damit einverstanden, dass Name und Anschrift sowie weitere betriebsbezogene Informationen, die für die Zeichennutzung relevant sind (z.B. Angebote, Öffnungszeiten etc.), in einem Verzeichnis der zeichennutzungsberechtigten Betriebe sowie in
Verbraucherinformationsangeboten der Zeicheninhaberin veröffentlicht werden dürfen.
Ebenso erklärt der Zeichenverwender, dass er über alle Rechte an Fotos, die er der Zeicheninhaberin zur Verfügung stellt, verfügt. Er ist damit einverstanden, dass diese Bilder kosten- und
honorarfrei auf den Internetseiten der Zeicheninhaberin sowie bei Ausstellungen, PRMaßnahmen oder zu Schulungs- und Fortbildungszwecken verwendet werden dürfen. Ebenso
erhebt er keine Einwände gegen das Anfertigen von Bildern, die Mitarbeiter oder Beauftragte
der Zeicheninhaberin auf dem Betrieb machen und entsprechend verwenden.
Der Zeichenverwender erklärt die Zustimmung zur Speicherung, Verarbeitung und Veröffentlichung der im Zusammenhang mit der Zeichennutzung gemachten Angaben und Informationen
zum internen Gebrauch der Zeicheninhaberin, im Rahmen von Internetportalen und begleitender Maßnahmen unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG). Eine anderweitige Verwendung (z.B.
gewerbsmäßige Weitergabe der Daten an Dritte) ist ausgeschlossen.
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Ref. 25/Einkommensalternativen
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Stand: 11/2016
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Zeichennutzungsvertrag „Empfohlenes Hofcafé“
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein, so sind
die Nutzungsbedingungen mit den übrigen Bestimmungen dennoch gültig.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Bad Kreuznach.
Für den Zeichenverwender
Für die Zeicheninhaberin
Ort, Datum
Ort, Datum
Unterschrift
Unterschrift
Anlagen:
-
Mindestkriterien der Qualität des Angebotes
Zeichensatzung
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
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