Zeichensatzung „Empfohlenes Hofcafé“

Zeichensatzung „Empfohlenes Hofcafé“
Zeichensatzung
für das Zeichen
„Empfohlenes Hofcafé“
§ 1 Zeicheninhaber
Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Burgenlandstraße
7, 55437 Bad Kreuznach (nachfolgend Landwirtschaftskammer genannt) führt das Zeichen „Empfohlenes Hofcafé“.
Die Zeicheninhaberin vergibt die Rechte zur Führung des Zeichens „Empfohlenes Hofcafé“ an Zeichenverwender.
§2
Zweck des Zeichens
Das Zeichen „Empfohlenes Hofcafé“ dient zur Profilierung von landwirtschaftlichen Unternehmen unterschiedlicher Art mit Betriebszweigen der Hofgastronomie (Schwerpunkt:
Hofcafés).
Sowohl die Landwirtschaftskammer als auch alle Zeichenverwender mit einem gültigen
Zeichennutzungsvertrag haben das Recht, das Zeichen unter Beachtung der Vorgaben dieser
Zeichensatzung einzusetzen.
§3
Gestalt des Zeichens
(1) Die Landwirtschaftskammer legt die typografischen Vorgaben für das Zeichen fest. Es darf
nur in der nachfolgend abgebildeten Version und vollständig verwendet werden.
Soweit der Zeichenverwender das Zeichen für die Herstellung eigener Geschäftspapiere,
Handzettel, Beschriftungen unterschiedlicher Art, auf der Website usw. selbst oder über
einen damit beauftragten Grafiker nutzt, ist er verpflichtet, die Vorgaben der Zeicheninhaberin einzuhalten bzw. die Original-Druckvorlagen für das Zeichen zu verwenden.
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Ref. 25/Einkommensalternativen
Kontakt/Informationen: 0671/793-1155, [email protected], www.lwk-rlp.de
Stand: 11/2016
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Zeichensatzung „Empfohlenes Hofcafé“
(2) Die Zeicheninhaberin führt eine Liste der Zeichenverwender, denen das Zeichen verliehen wurde.
§4
Rechte am Zeichen
Das Zeichen ist als Word-Bild-Marke in das Register des Deutschen Patent- u. Markenamtes eingetragen. Die Rechte aus der Eintragung des Zeichens beim Deutschen Patent- u. Markenamt sowie
Ansprüche aus einer widerrechtlichen Verwendung oder sonstiger Beeinträchtigungen stehen der
Zeicheninhaberin zu.
§5
Aufgaben und Pflichten der Zeicheninhaberin
Dazu gehören:
 Entwicklung des Zeichens "Empfohlenes Hofcafé" und Festlegung der typografischen Vorgaben
sowie Entwicklung von Konzepten der Zeichenvergabe
 Zeichenvergabe an Betriebe in Abhängigkeit von der Einhaltung der Vorgaben der Zeichensatzung
in der jeweils aktuellen Fassung. Die Vergabe der Nutzungsrechte wird zwischen Zeicheninhaberin und Zeichenverwender vertraglich vereinbart.
 Durchführung von Angebotsüberprüfungen und Qualitätsgesprächen bei den Zeichennutzern
 Maßnahmen zur Information und fachlichen Begleitung der zeichennutzenden Betriebe
 Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit für das Zeichen „Empfohlenes Hofcafé“
 Maßnahmen der fachlichen Begleitung und zum fachlichen Austausch der Zeichenverwender
 Schriftliche Mitteilung etwaiger Änderungen der Nutzungsbedingungen und der Nutzungsgebühren an die Zeichenverwender
 Beantragung des Zeichenschutzes beim Deutschen Patent- u. Markenamt, Verfolgung von Verstößen gegen den Schutz des Zeichens und eine unberechtigte Zeichenverwendung
 Aushändigung eines Hofschildes nach erfolgter, erstmaliger Angebotsüberprüfung sowie Zurverfügungstellung der Zeichenvorlage in digitaler Form an die Zeichenverwender
§6
Aufgaben und Pflichten der Zeichenverwender
Dazu gehören:
 Einhaltung der Voraussetzungen für die Zeichennutzung und der Bestimmungen des Nutzungsvertrages
 Aktive Mitwirkung bei der Durchführung von Angebotsüberprüfungen und Qualitätsgesprächen
durch die Zeicheninhaberin oder durch sie beauftragte Personen sowie Erbringung geforderter
Nachweise
 Meldung von Änderungen, die sich im Betrieb gegen die Voraussetzungen der Zeichennutzung
ergeben, innerhalb von vier Wochen an die Zeicheninhaberin
 Verzicht auf Zeichen, die nach ihrem Äußeren mit dem Zeichen „Empfohlenes Hofcafé“ verwechselt werden können.
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Ref. 25/Einkommensalternativen
Kontakt/Informationen: 0671/793-1155, [email protected], www.lwk-rlp.de
Stand: 11/2016
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