Grundsätzliches zu Fristenregelungen bei der Beantragung

Fördermittel-Information
Grundsätzliches zu Fristenregelungen bei der Beantragung
von Fördermittel-Zuschüssen
[Düsseldorf, 8. März 2017] Grundsätzlich für alle Zuschüsse gilt, dass mit dem Vorhaben erst begonnen werden darf, wenn der entsprechende Bewilligungsbescheid
ausgefertigt wurde. In Ausnahmefällen ist es bei einigen Programmen möglich, sich
im Rahmen der Antragstellung einen vorzeitigen Beginn genehmigen zu lassen,
sodass bereits nach Antragseinreichung und ggf. Vorprüfung durch die bewilligende
Stelle vertragliche Verpflichtungen eingegangen werden dürfen. Ansonsten sollte
immer mit einem Vorlauf von mehreren Monaten kalkuliert werden.
Darüber hinaus unterscheiden sich auch die Einreichungsfristen bei einzelnen Programmen erheblich. Auf der einen Seite gibt es Programme, welche laufend beantragt werden können. Hierbei handelt es sich meist um gewerbliche Programme der
regionalen Wirtschaftsförderung oder Umwelt-/Energieeffizienzprogramme. Auf der
anderen Seite gibt es viele interessante Programme, welche nur eine kurze Zeit laufen und deren Einreichungsfrist veröffentlicht wird. Danach wird das Programm geschlossen und es sind keine Anträge mehr möglich. Dies betrifft meist eng umrissene
Vorhaben, die im Rahmen eines Forschungsclusters ausgeschrieben werden.
Aufgrund der Vielzahl von relevanten Programmen und der unterschiedlichen Handhabung von Fristen empfiehlt es sich immer, frühzeitig professionelle Beratung in
Anspruch zu nehmen.
Kontakt:
Hans-Peter Mantsch, Telefon: +49 211 8221-4188, E-Mail: [email protected]
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