Weisungsbüchlein

Gemeindeversammlung
vom 6. März 2017
Anträge
Die stimmberechtigten Einwohner der Gemeinde Fehraltorf werden
hiermit zur Teil­nahme an der
ausserordentlichen Gemeindeversammlung
auf
Montag, 6. März 2017, 20.00 Uhr,
in die Mehrzweckhalle Heiget,
eingeladen.
Traktanden
A.Politische Gemeinde
Anträge des Gemeinderates betreffend:
1.Initiative für den Wiederaufbau Schützenhaus und Schützenstube
Fehraltorf | Ablehnen der Initiative
2. Totalrevision des Reglements der Wasserversorgung | Genehmigen
des Reglements der Wasserversorgung vom 6. März 2017
Die Akten und die Anträge sowie das Stimmregister liegen ab Montag,
30. Januar 2017, im Gemeinderatssekretariat zur Einsicht auf.
Allfällige Anfragen nach § 51 des Gemeindegesetzes sind spätestens 10
Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet einzureichen.
1
2
A.1.Initiative für den Wiederaufbau Schützenhaus und Schützenstube
Fehraltorf | Ablehnen der Initiative
Die Gemeindeversammlung, auf Antrag des Gemeinderates,
beschliesst:
1. Die Initiative für den Wiederaufbau Schützenhaus und Schützenstube Fehraltorf wird abgelehnt.
Gemeinderat Fehraltorf
Wilfried Ott
Marcel Wehrli
GemeindepräsidentGemeindeschreiber
3
Das Wichtigste in Kürze
Aufgrund des Brandes vom 28. Juni 2015 wurden das Schützenhaus
und die Schützenstube im Haufländer 1 komplett zerstört und der
Schützenverein Fehraltorf verlor sein Domizil.
Der Gemeinderat hat bei den umliegenden Gemeinden eine Anschlussmöglichkeit abgeklärt. Die Abklärungen zeigten, dass der
Schiessbetrieb auf der Schiessanlage Saumholz in Pfäffikon am
besten sichergestellt werden kann. Die Fehraltorfer Schützen geniessen das vorübergehende Gastrecht seit dem Brand im Juni 2015.
Am 20. Oktober 2016 reichte der Schützenverein Fehraltorf der
Gemeindevorsteherschaft durch die Initianten Hans-Rudolf Alder
und Walter Trepp als Vertreter des Schützenvereins Fehraltorf die
«Initiative für den Wiederaufbau Schützenhaus und Schützenstube
Fehraltorf» ein. Der Text der Initiative lautet wie folgt:
«Folgender Antrag sei der Gemeindeversammlung zum Entscheid zu
unterbreiten: Für den Wiederaufbau von Schützenstube, Schützenhaus und Schiessanlage Fehraltorf wird eine einmalige Ausgabe von
1 Million Franken bewilligt.
Zur Begründung: Mit dieser Ausgabe sollen gemäss auszuarbeitendem Projekt Schützenstube, Schützenhaus und Schiessanlage
zwecks Nutzung im bisherigen Umfang wieder aufgebaut werden.
Die Initianten sind der Ansicht, dass Schützenhaus und Schützenstube für das kulturelle und soziale Leben der Einwohner Fehraltorfs
eine wichtige Bedeutung haben. Daneben ist die Schiessanlage für
die ordentliche Schiesspflicht sowie für die Vereinsaktivitäten wesentlich.
Zur Wiedererrichtung von Schiessanlage, Schützenhaus und Schützenstube werden Versicherungsleistungen eingesetzt. Nach Abklärungen und Berechnungen des Schützenvereins Fehraltorf können
die gesamten Kosten mit den Versicherungsleistungen gedeckt werden. Der Wiederaufbau kann somit für die Steuerzahler kostenneutral durchgeführt werden. Dabei werden die Mitglieder des Schützenvereins – wo nötig – mit voller Kraft Frondienst leisten. Die höher
ausgefallenen Kostenberechnungen des Gemeinderats schätzen die
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Initianten mit guten Gründen als theoretisch und übertrieben ein.»
Die hohen finanziellen Aufwendungen für einen Wiederaufbau stehen nach Meinung des Gemeinderates in einem Missverhältnis zur
Ausnutzung der Anlage. Die Grösse des Schützenvereins mit den
wenigen Aktivschützen sowie der Betrieb und die Vermietung der
eigenen Schützenstube können nicht als fundierte Grundlage für
einen Wiederaufbau geltend gemacht werden.
Die Gemeinden Pfäffikon und Fehraltorf arbeiten schon seit vielen
Jahren in den Bereichen Zivilschutz, zivile Gemeindeführung und
Gemeindepolizei erfolgreich zusammen. Aus diesem Grund macht es
Sinn, auch im Schiesswesen die Zusammenarbeit mit der Gemeinde
Pfäffikon anzustreben.
Der Gemeinderat bittet Sie, sehr geehrte Stimmbürgerinnen und
Stimmbürger, diese Initiative abzulehnen.
Weisung
Aufgrund des Brandes vom 28. Juni 2015 wurden das Schützenhaus
und die Schützenstube im Haufländer 1 komplett zerstört und der
Schützenverein Fehraltorf verlor sein Domizil.
Beim Wiederaufbau des Schützenstandes wäre mit folgenden Kosten zu
rechnen (+/– 25 %):
Gebäude Schiessstand
Elektronische Trefferanzeige
Schützenstube (im Besitz des Schützenvereins)
CHF
CHF
CHF
700'000.00
270'000.00
400'000.00
Versicherungsleistungen GVZ
(inkl. Anteil Schützenstube)
CHF
732'800.00
Versicherungsleistungen Mobiliar (elektronische Trefferanzeige)
Bei Wiedererrichtung
(Versicherungssumme: CHF 273'523.00) CHF
270'000.00
5
Der Abbruch der Schiessanlage, inkl. Keller, und des Scheibenstandes würde Kosten im Betrag von CHF 250'000.00 verursachen. Die
GVZ-Leistungen betragen hier maximal CHF 380'000.00 (inkl. Anteil
Schützenstube).
Für den Rückbau des Kugelfangs betragen die Kosten
maximal CHF
113'000.00
Falls die Liegenschaft wieder erstellt würde, müssten als jährliche
Folgekosten für den Betrieb einer solchen Anlage rund 2 % (ca.
CHF 15'000.00) des Gebäudeversicherungswertes eingesetzt werden
(§ 37 b Kreisschreiben über den Gemeindehaushalt). Zudem fallen noch
Kapitalfolgekosten von mindestens 10 % der Nettoinvestitionen an.
Der Gemeinderat hat bei den umliegenden Gemeinden eine Anschlussmöglichkeit abgeklärt. Die Abklärungen zeigten, dass der Schiessbetrieb
auf der Schiessanlage Saumholz in Pfäffikon am besten sichergestellt
werden kann. Die Fehraltorfer Schützen geniessen das vorübergehende
Gastrecht seit dem Brand im Juni 2015, was seitens des Schiessvereins Pfäffikon grosszügig und sehr unkompliziert ermöglicht wurde. Die
Gemeinde Pfäffikon hat der Gemeinde Fehraltorf folgendes Angebot
unterbreitet:
Einmalige Beteiligung (Einkaufsgebühren)
Jährlich wiederkehrende Kosten ca.
CHF
CHF
142'800.00
8'460.00
Betriebsunterhalt der Anlage
Die Betriebs- und Unterhaltskosten sowie die Investitionen werden von
der Gemeinde Pfäffikon und den Schiessvereinen zusammen getragen.
Für den Betrieb und den Unterhalt ist der Betriebsausschuss Schiessanlagen Pfäffikon (BAS) verantwortlich.
Der Betriebsausschuss Schiessanlagen Pfäffikon berechnet die Kosten
für den Schützenverein Fehraltorf wie folgt:
Laufende Kosten
(Unterhalts- und Betriebskosten jährlich) CHF
Mobiliarversicherung für Vereinsinventar, je nach
Versicherungssumme jährlich ca. CHF 6
875.00
700.00
Schussgeld pro Schuss Einmalige Kosten
Einkaufsbetrag für den SIUS-Fonds Einkaufsbetrag für den Schützenstuben-Fonds Elektronische Trefferanlage SIUS erneuern*
CHF
00.10
CHF
CHF
CHF
10'500.00
4'500.00
40'000.00
* Für eine langfristige Zusammenarbeit ist die Sanierung von 4 elektronischen Trefferanlagen notwendig, da die Kapazität sonst nicht sichergestellt werden kann.
Diese Kostenzusammenstellung betrifft ausschliesslich die Schützenvereine Pfäffikon und Fehraltorf und schliesst die Beteiligung der Gemeinde Fehraltorf an den Kosten aus.
Aufgrund der gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 133 Militärgesetz
hat die Gemeinde Fehraltorf das Schiesswesen ausser Dienst für die
wehrpflichtigen Einwohner sicherzustellen. Eine eigene Schiessanlage
ist dazu nicht erforderlich. Weiter hält die eidgenössische Verordnung
über die Schiessanlagen in Artikel 3 fest, dass der Zusammenschluss
mehrerer Gemeinden zur Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage
anzustreben ist bzw. bei bestehenden Schiessanlagen Gemeinschaftsnutzungen anzustreben sind.
Baurechtsvertrag
Der Baurechtsvertrag vom 22. November 1988 regelt das selbstständige und dauernde Baurecht für eine Schützenstube zugunsten des
Schützenvereins Fehraltorf zulasten von Kat.-Nr. 393. Die Eigentümerin
der belasteten Liegenschaft ist die Gemeinde Fehraltorf. Das Baurecht
begann mit der Eintragung im Grundbuchregister vom 3. Januar 1989,
ist 50 Jahre gültig und somit befristet bis am 3. Januar 2039. Aufgrund
des Baurechtsvertrags besteht seitens der Grundeigentümerin jedoch
keine Verpflichtung, die Schiessanlage im Zerstörungsfall wieder zu errichten. Auch ist die Grundeigentümerin gegenüber dem Bauberechtigten nicht schadensersatzpflichtig.
Text der Initiative
«Folgender Antrag sei der Gemeindeversammlung zum Entscheid zu
unterbreiten:
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Für den Wiederaufbau von Schützenstube, Schützenhaus und Schiessanlage Fehraltorf wird eine einmalige Ausgabe von 1 Million Franken
bewilligt.
Zur Begründung:
Mit dieser Ausgabe sollen gemäss auszuarbeitendem Projekt Schützenstube, Schützenhaus und Schiessanlage zwecks Nutzung im bisherigen
Umfang wieder aufgebaut werden.
Die Initianten sind der Ansicht, dass Schützenhaus und Schützenstube für das kulturelle und soziale Leben der Einwohner Fehraltorfs eine
wichtige Bedeutung haben. Daneben ist die Schiessanlage für die ordentliche Schiesspflicht sowie für die Vereinsaktivitäten wesentlich.
Zur Wiedererrichtung von Schiessanlage, Schützenhaus und Schützenstube werden Versicherungsleistungen eingesetzt. Nach Abklärungen
und Berechnungen des Schützenvereins Fehraltorf können die gesamten Kosten mit den Versicherungsleistungen gedeckt werden. Der Wiederaufbau kann somit für die Steuerzahler kostenneutral durchgeführt
werden. Dabei werden die Mitglieder des Schützenvereins – wo nötig
– mit voller Kraft Frondienst leisten. Die höher ausgefallenen Kostenberechnungen des Gemeinderats schätzen die Initianten mit guten Gründen als theoretisch und übertrieben ein.
Für die Initianten:
Hans-Rudolf Alder, Präsident Schützenverein, Unterer Haldenweg 5,
8320 Fehraltorf
Walter Trepp, Kassier Schützenverein, Tisliacherstrasse 21,
8320 Fehraltorf»
Gesetzliche Vorgaben
Allgemeines
Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Gemeindeordnung GO richtet sich das Initiativ- und Anfragerecht nach dem Gemeindegesetz. Das Initiativrecht
ist im Gemeindegesetz GG des Kantons Zürich in den §§ 50 – 50 c GG
geregelt. Nach § 50 Abs. 1 und 4 GG kann jeder Stimmberechtigte über
einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand
eine Initiative stellen, welche der Gemeindevorsteherschaft einzureichen ist. Eine Initiative kann als Einzelinitiative oder als unterstützende
8
Initiative eingereicht werden. Eine Einzelinitiative ist vorliegend, wenn
die Initiative nur von einer einzigen Person oder von nur wenigen Mitunterzeichnenden ohne weitere Unterschriftsbögen eingereicht wird.
Bei einer Einzelinitiative genügen Name und Adresse des bzw. der Initianten sowie der Wortlaut und die Begründung des Begehrens. Werden
durch den Initianten oder das Initiativkomitee Unterschriften gesammelt (unterstützende Initiative), so müssen die Unterschriftenlisten
die Formvorschriften gemäss § 50 Abs. 3 GG einhalten. Insbesondere
müssen die Unterschriftenlisten nach § 50 Abs. 3 Ziff. 2 GG eine vorbehaltslose Rückzugsklausel enthalten.
Die vorliegende Initiative wurde von den beiden Initianten Hans-Rudolf
Alder und Walter Trepp mit total 24 Unterschriftsbögen (177 Unterschriften von stimmberechtigten Einwohnern) eingereicht. Die eingereichten Unterschriftsbögen wiesen jedoch keine nach § 50 Abs. 3 Ziff.
2 GG verlangte vorbehaltslose Rückzugsklausel aus. Aus diesem Grund
hat der Gemeinderat die gesammelten Unterschriften aus formellen
Gründen als ungültig erklärt.
Die Voraussetzungen für eine Einzelinitiative sind vorliegend jedoch
erfüllt, da Namen und Adressen der stimmberechtigten Initianten
Hans-Rudolf Alder und Walter Trepp auf der eingereichten Initiative
enthalten sind. Wie vom Gemeindegesetz GG vorgeschrieben wird, enthält die eingereichte Initiative neben dem Wortlaut auch eine Begründung des Begehrens.
Zuständigkeit der Gemeindeversammlung
Voraussetzung für die Vorlage einer Initiative vor der Gemeindeversammlung ist, dass der Initiativgegenstand in der Befugnis der Gemeindeversammlung liegt (vgl. § 50 Abs. 1 GG). Der Gemeinderat ist
der Ansicht, dass es sich bei den anfallenden Kosten für den Wiederaufbau des Schützenhauses und der Schützenstube i.S.v. Art. 19 GO
um gebundene Ausgaben im Aufgabenbereich des Gemeinderates handelt. Aus politischen Gründen möchte der Gemeinderat jedoch den Entscheid über die Kosten für den Wiederaufbau des Schützenhauses und
der Schützenstube den Stimmberechtigten überlassen. Art. 17 Abs. 8
GO sieht die Möglichkeit vor, dass Geschäfte, die an sich in die Kompetenz der Behörden fallen, aber von diesen aus besonderen Gründen
den Stimmberechtigten unterbreitet werden sollen, durch die Gemeindeversammlung beschlossen werden können. Der Gemeinderat sieht
9
betreffend Wiederaufbau des Schützenhauses sowie der Schützenstube
diesen Tatbestand als erfüllt an, weshalb die Gemeindeversammlung
über die vorliegende Initiative entscheiden soll.
Schlussbemerkungen
Der Schützenverein Fehraltorf besteht aus 39 Aktivmitgliedern, 25
davon mit Wohnsitz in Fehraltorf. Die hohen finanziellen Aufwendungen für einen Wiederaufbau stehen nach Meinung des Gemeinderates
in einem Missverhältnis zur Ausnutzung der Anlage. Die Grösse des
Schützenvereins mit den wenigen Aktivschützen sowie der Betrieb und
die Vermietung der eigenen Schützenstube können nicht als fundierte
Grundlage für einen Wiederaufbau geltend gemacht werden.
Im Baurechtsvertrag vom 22. November 1988 wird die Grundeigentümerin (Gemeinde Fehraltorf) berechtigt, vom Baurechtsberechtigten
(Schützenverein Fehraltorf) die Wiederinstandstellung der Schützenstube bei der Zerstörung durch Feuer zu verlangen. Die Grundeigentümerin ist hingegen nicht verpflichtet, die Schiessanlage im Zerstörungsfall wieder zu errichten.
Die Gemeinden Pfäffikon und Fehraltorf arbeiten schon seit vielen Jahren in den Bereichen Zivilschutz, zivile Gemeindeführung und Gemeindepolizei erfolgreich zusammen. Aus diesem Grund macht es Sinn,
auch im Schiesswesen die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Pfäffikon
anzustreben.
Der Gemeinderat bittet Sie, sehr geehrte Stimmbürgerinnen und
Stimmbürger, diese Initiative abzulehnen.
10
Abschied der Rechnungsprüfungskommission
Die RPK hat die Initiative für den Wiederaufbau Schützenhaus und
Schützenstube Fehraltorf geprüft und hält dazu folgendes fest:
1. Die RPK erachtet die finanzrechtlichen Voraussetzungen der «Initiative für den Wiederaufbau Schützenhaus und Schützenstube Fehraltorf» als gegeben, mit der die Initianten den Wiederaufbau der
Schützenstube, des Schützenhauses und der Schiessanlage Fehraltorf mit einer einmaligen Ausgabe von 1 Million Franken erreichen wollen. Gemäss geltenden rechtlichen Grundlagen muss die
Gemeinde das ausserdienstliche Schiesswesen für die wehrpflichtigen Einwohner sicherstellen. Das muss sie aber nicht zwingend
mit der Erstellung und dem Betrieb einer gemeindeeigenen Schiessanlage tun. Mit der Schaffung eines vertraglichen Nutzungsrechts
der Schiessanlage in einer anderen Gemeinde würde dieser gesetzliche Auftrag ebenfalls erfüllt. Doch wenn die Stimmbürgerinnen
und Stimmbürger am 6. März 2017 der Initiative zustimmen, dann
gehören der Bau und der Betrieb der gemeindeeigenen Schiessanlage mit allen finanziellen Konsequenzen wieder zu den Gemeindeaufgaben. Hingegen gehört es nicht zu den Gemeindeaufgaben,
dem Schützenverein Fehraltorf den Wiederaufbau der abgebrannten Schützenstube im Baurecht zu ermöglichen. Auch aus dem
Baurechtsvertrag kann keine solche Pflicht zulasten der Gemeinde
abgeleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Schützenverein
Fehraltorf die Schützenstube als Anbau nur dann wieder aufbauen
kann, wenn die Gemeinde das Schützenhaus neu erstellt.
2. Die Höhe der geplanten Investition im Betrag von CHF 1 Mio. ist für
die Gemeinde finanziell tragbar, wird der Wiederaufbau der Schiessanlage für diesen Betrag doch weitestgehend von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich aus den Ersatzleistungen für das
abgebrannte Schützenhaus finanziert.
3. Die Dringlichkeit der Investition ist für die RPK ebenfalls gegeben.
Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich leistet Ersatzzahlungen
für die Wiederherstellung des Schützenhauses, der Schützenstube
und der Schiessanlage nur bis zum 28. Juni 2019. Ein ausführungsreifes Projekt muss zuerst noch erstellt werden.
11
4.Aufgrund der vorliegenden Unterlagen besteht für die RPK eine
wesentliche Unsicherheit, ob das Überschussrecht zulasten des
Besitzers des Grundstücks zwischen dem Schützenhaus und dem
Scheibenstand gewährleistet ist. Im schlechtesten Fall kann aus
dem für CHF 1 Mio. erstellten Schützenhaus kein einziger Schuss
auf den Scheibenstand abgefeuert werden, weil der Besitzer des
fraglichen Grundstücks es nicht zulässt, dass weiterhin über sein
Grundstück hinweg geschossen wird. Lehnt der Grundstückbesitzer
das Überschussrecht ab, muss die Zweckmässigkeit der verlangten
Investition verneint werden.
5. Die RPK verneint hingegen die Angemessenheit des mit der Initiative verlangten Wiederaufbaus des abgebrannten Schützenhauses
und der Schützenstube. Die geringe Ausnutzung der wiederaufzubauenden Schiessanlage, bedingt durch die geringe und abnehmende Anzahl der aktiven Schützinnen und Schützen des Schützenvereins Fehraltorf, die auch in Fehraltorf Wohnsitz haben, sowie
der stetige Rückgang von Wehrpflichtigen rechtfertigen keine Investition von CHF 1 Mio. Diese würde jährlich betriebliche Folgekosten von ca. CHF 15'000.00 nach sich ziehen sowie die Gemeindebuchhaltung mit Abschreibungen von 10 % der Nettoinvestitionen
belasten. Dies gilt umso mehr, als mit der vertraglichen Ermöglichung des Schiessbetriebes in Pfäffikon eine ebenso taugliche und
wesentlich kostengünstigere Ersatzlösung zur Verfügung gestellt
werden kann.
6. In Abwägung aller Kriterien beantragt die RPK der Gemeindeversammlung vom 6. März 2017, die Initiative für den Wiederaufbau
Schützenhaus und Schützenstube für eine einmalige Ausgabe von
CHF 1 Mio. abzulehnen.
Fehraltorf, 16. Januar 2017
Rechnungsprüfungskommission der
Gemeinde Fehraltorf
Bruno Bünzli
Andreas Lüthi
Präsident
Aktuar
12
A.2.Totalrevision des Reglements der Wasserversorgung | Genehmigen des Reglements der Wasserversorgung vom 6. März 2017
Die Gemeindeversammlung, auf Antrag des Gemeinderates,
beschliesst:
1.Das Reglement der Wasserversorgung vom 6. März 2017 wird
genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.
2. Das Reglement der Wasserversorgung vom 11. Juni 2007 wird auf
den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Reglements der Wasserversorgung aufgehoben.
3. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
Gemeinderat Fehraltorf
Wilfried Ott
Marcel Wehrli
GemeindepräsidentGemeindeschreiber
13
Das Wichtigste in Kürze
Die Gemeinde Fehraltorf hat die Wasserversorgung innerhalb des
Gemeindegebiets sicherzustellen. Dies geschieht nach Massgabe
des generellen Wasserversorgungsprojekts und des Erschliessungsplans.
Mit dem Reglement der Wasserversorgung werden in den Kapiteln
-
Allgemeine Bestimmungen
Grundlagen und Definitionen
Planung, Bau und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen
Wasserabgabe
Finanzierung und Kostentragung
Haftung
Straf- und Schlussbestimmungen
die rechtlichen Grundlagen auf kommunaler Ebene geschaffen. Sie
halten die Verpflichtungen der beteiligten Parteien fest und regeln
die Kompetenzen.
Wichtigste Punkte der Revision sind die Schaffung der Grundlage,
dass zukünftig für Gebäudesanierungen und -modernisierungen
keine Anschlussgebühren mehr fällig werden, die Anpassungen im
Kapitel Finanzierung und Kostentragung, die konsequenten Verweise auf übergeordnetes Recht und Leitsätze des Schweizerischen
Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW sowie die Bereinigung
der Kostentragung bei Hausanschlüssen innerhalb und ausserhalb
der Bauzonen.
Der Gemeinderat bittet Sie, sehr geehrte Stimmbürgerinnen und
Stimmbürger, dem vorliegenden Antrag zuzustimmen.
14
Weisung
Rechtliche Situation
Die Gemeinde Fehraltorf hat gestützt auf die Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons über den Gewässerschutz, das kantonale Baurecht, die gesetzlichen Planungsinstrumente und das Gemeindegesetz
die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebietes sicherzustellen. Sie baut die Wasserversorgung nach Massgabe des generellen
Wasserversorgungsprojekts und der Erschliessungsplanung aus. Weiter
trifft sie die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasserversorgung
in Notlagen und erlässt ein Reglement über die Wasserversorgung. Die
Gemeinde Fehraltorf hat dazu das Reglement der Wasserversorgung
am 11. Juni 2007 durch die Gemeindeversammlung genehmigen lassen.
Reglemente müssen periodisch angepasst werden, sei es infolge Änderungen der gesetzlichen Vorgaben oder der Randbedingungen in den
Gemeinden oder um dem Stand der Technik Rechnung zu tragen. Als
Grundlage für die Überarbeitung wurden nebst dem Musterreglement
des Schweizerischen Vereins für Gas- und Wasserfachleute (SVGW) die
vor kurzem überarbeiteten Reglemente von verschiedenen Gemeinden
beigezogen. Es wurde darauf geachtet, die Struktur des Reglements
klar zu gestalten, die Regeln den aktuellen Vorschriften anzupassen
und die Verantwortlichkeiten klar zu regeln.
Gemäss Art. 17 der Gemeindeordnung stehen der Gemeindeversammlung der Erlass und die Änderung des Reglements der Wasserversorgung zu.
Ausgangslage
Der Kanton Zürich fördert seit längerer Zeit die Sanierung und Modernisierung von Gebäuden. Solche Sanierungen führen jedoch regelmässig zu einer Erhöhung des Gebäudewertes aufgrund der Schätzung,
welche die Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ im Zuge der Sanierungsarbeiten durchführt. Dies wiederum erfordert die Erhebung
von Anschlussgebühren. Das Reglement der Wasserversorgung vom
11. Juni 2007 hält diesen Grundsatz in Art. 5.6 fest. Der Bau- und Werkausschuss hat als strategisches Führungsorgan der Wasserversorgung
dem Gemeinderat beantragt, die Bemessungsgrundlagen so anzupas15
sen, dass zukünftige Gebäudesanierungen keiner Anschlussgebührenpflicht mehr unterliegen.
Weiter wurden in den vergangenen Jahren durch den SVGW diverse
Ausführungsrichtlinien ausgearbeitet, welche allgemeine Akzeptanz geniessen. Innerhalb des Reglements wird auf die Richtlinien des SVGW
hingewiesen und diese werden für verbindlich erklärt. Somit soll gewährleistet sein, dass die Richtlinien immer dem neusten Stand entsprechen.
In der Abfolge der Kapitel haben sich folgende kleine Änderungen ergeben:
- Neues Kapitel 6 zum Thema Haftung.
Reglement der Wasserversorgung
Allgemeine Bestimmungen
Der Verweis auf die Rechtsgrundlagen wurde detaillierter ausgeführt
– unter anderem wurde Bezug auf das Lebensmittelgesetz und daraus
resultierende Verordnungen genommen. Des Weiteren wurde die Möglichkeit der Bildung eines Wasserverbundes mit anderen Wasserversorgungen festgehalten.
Grundlagen und Definitionen
In den Grundsätzen wird auf die kantonalen Vorschriften und auf die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW verwiesen.
Planung, Bau und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen
Die Eigentumsverhältnisse von Wasserversorgungsanlagen werden
neu umschrieben. Neu werden Anlagen innerhalb und ausserhalb der
Bauzone betreffend Eigentumsverhältnis und Unterhaltsfinanzierung
gleichgestellt.
Die Bewilligung für Wasseranschlussgesuche wird umfassender beschrieben. Zudem sind die einzureichenden Unterlagen aufgeführt. Des
Weiteren sind die entsprechenden Artikel von Kapitel 3.3 Private Wasserversorgungsanlagen wenn nötig ergänzt worden.
16
Auf werkspezifische technische Weisungen wird verzichtet. Ebenfalls
wird zukünftig auf das Vorweisen einer Konzession der Installationsfirma verzichtet. Durch die Verwendung eines Rückschlagventils nach
dem Hauptabstellhahn wird ein Rückfluss von Wasser aus einer Liegenschaft verhindert.
Wasserabgabe
Das Kapitel wurde vor allem bezüglich Wasserlieferung bei Wasserknappheit ergänzend bearbeitet. Weiter kam es zu Umformulierungen
und einer neuen Reihenfolge der Artikel.
Finanzierung und Kostentragung
Bereits heute setzt der Gemeinderat auf Antrag der WV Fehraltorf die
Tarife für
-
-
-
-
-
die Anschlussgebühr
die Grundgebühr
die Mengengebühr
besondere Benützungsverhältnisse
ausserordentliche Aufwendungen
fest. Der Beschluss des Gemeinderates ist gemäss § 68a Gemeindegesetz zu veröffentlichen.
Die detaillierte Beschreibung der Finanzierungsträger und der Mechanismen der Gebührenbemessung soll jedoch nicht mehr im Reglement
der Wasserversorgung, sondern innerhalb der Tarif- und Gebührenverordnung erfolgen. Dies ermöglicht dem Gemeinderat, schneller auf sich
ändernde Ansprüche – wie zum Beispiel die Anpassung von Anschlussgebühren bei Gebäudesanierungen – zu reagieren. Übergeordnetes
Recht verhindert eine missbräuchliche Anwendung.
Haftung
Neue Ziffer zum Thema Haftungsfragen und Entbindung der Grundeigentümer von Pflichten. Es wird festgehalten, dass aus der Mitwirkung
der Wasserversorgung keine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Verantwortung entsteht.
17
Straf- und Schlussbestimmungen
Die Straf- und Schlussbestimmungen wurden inhaltlich ergänzt und
Art. 6.1 über die Einstellung der Wasserlieferung wurde aufgrund der
kaum möglichen Umsetzung gestrichen.
Weiterer Verfahrensablauf
Nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung kann das
Reglement der Wasserversorgung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
angewendet werden.
Schlussbemerkungen
Mit dem zur Beschlussfassung vorliegenden Reglement der Wasserversorgung können die Aufgaben der Wasserversorgung auch in den
nächsten Jahren zielgerichtet gelöst werden.
Mit den Verweisen auf die übergeordnete Gesetzgebung und den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW, welche
entsprechend dem Stand der Technik überarbeitet werden, wird der
Entwicklung innerhalb der Wasserinstallationen Rechnung getragen.
Wir empfehlen Ihnen, sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, dem vorstehenden Antrag zu entsprechen.
18
Reglement
der Wasserversorgung
Vom 6. März 2017
IMPRESSUM
Gemeinde Fehraltorf
Wasserversorgung
Im Schrännenbrunnen 2
8320 Fehraltorf
Telefon 043 355 78 01
Fax 043 355 78 09
www.fehraltorf.ch
[email protected]
Inhaltsverzeichnis
Seite
1
Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zweck und Geltungsbereich
1
1.2 Kommunaler Versorgungsbetrieb
1
1.3Aufgaben
1
1.4Rechtsgrundlagen
2
1.5Eigenwirtschaftlichkeit
2
1.6 Zuständigkeit / Geltungsbereich
2
2
Grundlagen und Definitionen
2.1 Begriffe / Grundsätze
2.1.1 Öffentliche Wasserversorgungsanlagen
2.1.2 Private Wasserversorgungsanlagen
2.1.3 Hydrantenanlagen
2.1.4 Hausanschlussleitungen
2.1.5 Hauswasserinstallationen
3
3
4
4
4
5
3
Planung, Bau und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen
3.1 Anlagen der Groberschliessung
6
3.1.1 Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP)
6
3.1.2 Projektierung und Bau
6
3.2 Anlagen der Feinerschliessung
6
3.2.1 Projektierung und Bau
6
3.2.2 Inanspruchnahme fremden Eigentums
6
3.3 Private Wasserversorgungsanlagen
7
3.3.1 Hausanschlussleitungen / Hauswasserinstallationen
7
3.3.1.1 Anschlussbewilligung
7
3.3.1.2Eigentumsverhältnisse
7
3.3.1.3Bewilligung
8
3.3.1.4 Ausnahmebewilligung
8
3.3.1.5 Gültigkeit der Bewilligung
8
3.3.1.6 Bau / Ausführungsbeginn
8
3.3.1.7 Kontrollen / Abnahmen
9
3.3.1.8 Anpassung privater Anlagen
9
3.3.1.9 Stilllegung von Hausanschlüssen
9
3.3.2 Wasserzähler
9
3.3.2.1 Einbau, Messung des Verbrauchs
9
3.3.2.2Standort
10
3.3.2.3 Technische Vorschriften
10
3.3.2.4Störung
10
3.3.2.5Haftung
3.3.3 Gemeinsame Bestimmungen
3.3.3.1Abnahme
3.3.3.2Zutritt
3.3.3.3Leitungskataster
11
11
11
11
11
4Wasserabgabe 11
4.1 Bezugspflicht der Grundeigentümer
11
4.2 Beginn des Benützungsverhältnisses
11
4.3 Umfang und Garantie der Wasserabgabe
12
4.4 Sparsamer Wasserverbrauch
12
4.5 Einschränkungen 12
4.6 Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN)
12
4.7 Bewilligung für Wasserbezug
13
4.8 Unberechtigter Bezug
13
4.9 Besondere Lieferbedingungen
13
4.10 Verbot unzulässiger Eingriffe
13
4.11 Haftung des Bezügers
14
4.12 Meldepflicht bei Störungen
14
4.13 Schadenverletzungspflicht des Bezügers
14
4.14 Beendigung des Benützungsverhältnisses
14
4.15 Bezügerwechsel
14
5
Finanzierung und Kostentragung
14
6Haftung15
7
Straf- und Schlussbestimmungen
7.1 Vorbehalt übergeordnetes Recht
7.2Strafbestimmungen
7.3Rechtsschutz
7.4Inkrafttreten
7.5 Änderungen / Revision
15
15
15
16
16
16
Sprachregelung
Das Reglement der Wasserversorgung gilt sowohl für weibliche als auch
für männliche Personen, unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche
oder männliche Formulierungen verwendet werden.
1
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Zweck
Zweck und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt den Bau, den Betrieb und den Unterhalt sowie
die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen und die Beziehungen
zwischen der Wasserversorgung und den Kunden, soweit die Vorschriften
des Bundes oder des Kantons nichts Abweichendes enthalten.
1.2
Kommunaler Versorgungsbetrieb
Die Aufgaben der Gemeinde werden durch die Wasserversorgung Fehraltorf, im Folgenden WVF genannt, erfüllt.
Diese stellt einen rechtlich unselbstständigen, kommunalen Versorgungsbetrieb des öffentlichen Rechts dar.
Die WVF kann aus wirtschaftlichen, versorgungstechnischen oder gesetzlichen Gründen mit anderen Wasserversorgungen einen Wasserverbund
eingehen. Die Zustimmung zum Wasserverbund erfolgt je nach konkreter Ausgestaltung der Zusammenarbeit entsprechend den Voraussetzungen des Gemeindegesetzes.
1.3
Aufgaben
Sicherstellung
Die WVF stellt die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebietes,
der Wasser-
auch in Notlagen, sicher. Sie plant und baut und unterhält die hierzu not-
versorgung
wendigen Anlagen, soweit Gesetz und Verordnung ihr diese Aufgaben
zuweisen, und betreibt das Versorgungsnetz. Sie beliefert im Rahmen
der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen Haushalte und Gewerbe mit Wasser
in der gebotenen Qualität und im notwendigen Umfang nach den Bedingungen dieses Reglements.
Versorgungs-
Ausserhalb des Baugebietes (gemäss Zonenplan) besteht die Versor-
pflicht
gungspflicht nur soweit dies verhältnismässig und der Gemeinde zumutbar ist.
Schutzzonen
Der Gemeinderat scheidet die notwendigen Grundwasserschutzzonen
nach den Vorschriften von Bund und Kanton aus.
Löschwasser
Die Gemeinde sorgt für eine umfassende Löschwasserversorgung.
1
1.4
Rechtsgrundlagen
Dieses Reglement stützt sich insbesondere auf die Gesetzgebung von
Bund und Kanton über die Wasserversorgung, das kantonale Baurecht,
die gesetzlichen Planungsinstrumente, das Gesetz über die Feuerpolizei
und das Feuerwehrwesen, das kantonale Gesetz über das Gemeindewesen sowie die Gemeindeordnung.
Des Weiteren unterliegt die WVF dem Lebensmittelgesetz (LMG) sowie
der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), der
Hygieneverordnung des EDI (HyV), der Verordnung über Fremd- und
Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung FIV)
und der Verordnung über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe
(Zusatzstoffverordnung ZuV).
Die WVF steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der
Gemeindeordnung unter der Aufsicht des Gemeinderates.
Übertragung
Die Gemeinde kann die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von
an Dritte
Wasserversorgungsanlagen Dritten übertragen. Die entsprechenden
Rechte und Pflichten sind in einer Konzession (Vertrag) zu regeln.
Das Benützungsverhältnis zwischen der WVF und den Bezügern untersteht dem öffentlichen Recht. Es wird durch Verfügung oder Vertrag
geregelt.
1.5
Eigenwirtschaftlichkeit
Eigenwirt-
Die WVF ist nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit zu betrei-
schaftlichkeit
ben. Sie erhebt kostendeckende Gebühren und Beiträge.
Die Gemeinde führt eine eigene Investitionsrechnung sowie eine besondere Betriebsrechnung für die WVF gemäss Gemeindegesetz.
1.6
Vollzug
Zuständigkeit / Geltungsbereich
Für den Vollzug des Reglements ist der Gemeinderat zuständig. Vorbehalten bleiben Zuständigkeiten der kantonalen Stellen gemäss übergeordnetem Recht sowie spezielle Vereinbarungen mit anderen Gemeinden
oder Wasserversorgungen.
Delegation
Der Gemeinderat kann die strategische Führung der WVF an eine Kommission oder einen Ausschuss delegieren. Sie/Er erfüllt die ihr/ihm vom
Reglement auf dem Gebiet des Tarifwesens zugewiesenen Aufgaben.
Die Übertragung von Geschäften oder Geschäftszweigen sowie der Einsatz von unselbstständigen Kommissionen und Fachleuten richten sich
nach der Gemeindeordnung (GO).
2
Die Verantwortung für den Unterhalt und die Qualitätskontrollen von
Wasserversorgungsanlagen obliegt dem jeweiligen Eigentümer. Die WVF
übernimmt bei Privatversorgungen keine Aufsichtsfunktion. Dienstleistungen zur Behebung von Störungen oder Pikettdienstleistungen sind
vertraglich zu regeln.
2
Grundlagen und Definitionen
2.1
Begriffe / Grundsätze
Es gelten die Begriffe und Grundsätze der übergeordneten Gesetzgebung.
Installationen und Apparate müssen den kantonalen Vorschriften sowie
den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW
entsprechen.
GWP
Die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde werden aufgrund eines
nach den kantonalen Richtlinien ausgearbeiteten Generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) erstellt.
Leitungsnetz
Das Leitungsnetz umfasst alle öffentlichen Leitungen, die Hausanschlussleitungen sowie die Hydrantenanlagen.
2.1.1 Öffentliche Wasserversorgungsanlagen
Öffentliche
Öffentlich sind jene Wasserversorgungsanlagen und -leitungen, die im
Anlagen
Eigentum der Gemeinde stehen.
Die öffentliche Wasserversorgung umfasst insbesondere:
Grober-
Groberschliessung:
schliessung
a.Wasserbeschaffung
•Quellen
• Quell- und Grundwasserpumpwerke
• Anteil an Gruppenwasserversorgung FIR
b. Speicher- und Verteilanlagen
•Reservoire
•Förderleitungen
•Fernsteuerungsanlagen
c.Hauptleitungen
Feinerschlies-
Feinerschliessung:
sung
• Versorgungsleitungen mit Hydranten
3
2.1.2 Private Wasserversorgungsanlagen
Private
Private Wasserversorgungsanlagen umfassen:
Anlagen
Hausanschlussleitungen
• Hausanschlussleitungen sind Wasserleitungen und zugehörige Einrichtungen, welche die zu erschliessenden Bauten (ab Wasserzähler) mit
der Versorgungsleitung verbinden.
Hauswasserinstallationen
• Hauswasserinstallationen sind Installationen und zugehörige Einrichtungen, welche innerhalb der Baute (exkl. Wasserzähler) erstellt werden.
2.1.3Hydrantenanlagen
Die zuständige Wasserversorgung hat für die Errichtung der Hydranten
zu sorgen.
Hydranten-
Die Hydrantenanlagen stehen der Feuerwehr für den Brandfall uneinge-
anlagen
schränkt zur Verfügung. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die
Feuerwehr zugänglich sein. Der Grundstückeigentümer ist für das Freihalten und die Zugänglichkeit der Hydranten verantwortlich. Im Brandfall
steht der Feuerwehr der gesamte Wasservorrat, ausgenommen eine technisch notwendige Restwassermenge, zur Verfügung.
Bezug ab
Der Bezug von Wasser ab Hydrant ist – ausgenommen für die Feuerwehr –
Hydrant
bewilligungspflichtig. Die Bezugsbewilligung wird durch den Brunnenmeister oder die entsprechende Stellvertretung erteilt. Der Wasserbezug hat
über einen Wasserzähler zu erfolgen.
Nutzung von
Das Öffnen der Hydranten, das Entlüften und Entleeren sowie das Bedie-
Hydranten
nen von Schiebern ist Unbefugten verboten. Für Hydranten, welche sich
im Privatbesitz befinden, sind immer die Eigentümer verantwortlich.
2.1.4Hausanschlussleitungen
Bau, Unter-
a. Der Bau, der Unterhalt und die Erneuerung der Hausanschlussleitung
halt und
dürfen nur durch Organe der Wasserversorgung oder durch eine ausge-
Erneuerung
wiesene Fachperson erfolgen und können dem Grundeigentümer übertragen werden.
Kostenträger
b. Die Kosten für die Erstellung der gesamten Hausanschlussleitung bis
zum Wasserzähler, inkl. T-Stück, Schrägsitzhahn und Absperrorgan,
gehen zu Lasten der Grundeigentümer.
Eigentumsverhältnisse
c. Eigentumsverhältnis und Unterhaltsverpflichtung richten sich nach Art.
3.3.1.2, «Eigentumsverhältnisse», und Art. 1.6, «Zuständigkeit / Geltungsbereich».
4
d.Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine
einzige Leitung. Wo dies zweckmässig ist, kann die Wasserversorgung
für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen. Für grössere Überbauungen können in besonderen Fällen weitere
Anschlussleitungen zugestanden werden.
Absperrorgan
e.In jeder Hausanschlussleitung ist ein Absperrorgan (Schieber) einzubauen, das nahe und stets gut sichtbar an der öffentlichen Wasserleitung und – wenn möglich – im öffentlichen Grund zu platzieren ist.
f. Sind mehrere Grundstücke mit einer gemeinsamen Anschlussleitung
zu erschliessen, müssen vor Baubeginn die erforderlichen Rechte und
Pflichten und die späteren Eigentumsverhältnisse geregelt werden.
2.1.5Hauswasserinstallationen
Finanzierung
a.Die Kosten für die Planung, Erstellung, Erweiterung, Änderung, Erneuerung und den Unterhalt von Hausinstallationen gehen zu Lasten des
Kunden.
Installationen
b.Die Installationen dürfen nur durch Fachpersonen erstellt, geändert,
Rückflussver-
c.Durch den Einbau eines Rückflussverhinderers ist ein Rückfliessen des
erweitert und unterhalten werden.
hinderer
SVGWRichtlinie
Wassers in das öffentliche Netz zu verunmöglichen.
d.Für die Erstellung, Veränderung, Erneuerung und für den Betrieb der
Verbrauchsanlagen sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW verbindlich.
e.Der Kunde hat für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren seiner Anlage zu sorgen.
Wasserbe-
f. Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, welche
handlungsan-
vom Bundesamt für Gesundheitswesen genehmigt wurden, für welche
lagen
die Inbetriebnahme vom Kantonalen Labor Zürich bewilligt wurde oder
für die eine Zulassung des SVGW vorliegt.
Anlagen zur
g.Anlagen zur Regenwassernutzung (für WC-Spülungen usw.) dürfen nur
Regenwasser-
über eine zugelassene Netztrennung (freier Einlauf) mit dem Netz der
nutzung
Wasserversorgung verbunden werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen von Normen, Richtlinien und Merkblättern der kantonalen
Fachstellen und des SVGW sind einzuhalten.
h.Für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Armaturen, Grau- und
Mischwasseranlagen sowie Ionentauscher sind die Eigentümer verantwortlich. Für Beeinträchtigungen der Wasserversorgung aufgrund eines
Mangels wird der Betreiber der Anlage zur Rechenschaft gezogen.
5
3
Planung, Bau und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen
Das Wasserversorgungsgebiet ist in einem Plan festgelegt.
GWP
3.1
Anlagen der Groberschliessung
3.1.1
Generelles Wasserversorgungsprojekt
Die WVF erstellt ein Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP), das
aufzeigt, welche Anlagen für die Groberschliessung der Bauzonen notwendig sind. Enthält es auch Anlagen der Feinerschliessung, sind diese als solche zu bezeichnen.
Das GWP ist gemäss den kantonalen Richtlinien für die Erstellung von
generellen Wasserversorgungsprojekten zu erstellen und periodisch den
geänderten Verhältnissen anzupassen. Es bedarf der Genehmigung durch
die Baudirektion.
3.1.2
Projektierung und Bau
Projektierung und Bau der Anlagen der Groberschliessung erfolgen auf
Kosten der Gemeinde durch die WVF nach Massgabe des GWP und des
Erschliessungsplanes (§§ 90 ff. PBG).
3.2
Anlagen der Feinerschliessung
3.2.1
Projektierung und Bau
Die Projektierung der Versorgungsleitungen und Hydranten erfolgt durch
die WVF.
Der Bau von Versorgungsleitungen und Hydranten erfolgt im Quartierplanverfahren gemäss §§ 123 ff. PBG auf Kosten der Grundeigentümer
durch die WVF. Vorbehalten bleiben die Beiträge Dritter an die Errichtung
von Löschwassereinrichtungen. In einfachen Verhältnissen können solche
Anlagen aufgrund einer Vereinbarung mit der WVF auch ohne Quartierplanverfahren projektiert und erstellt werden, doch bleiben die materiellen
Grundsätze des Quartierplanrechtes auch in solchen Fällen massgeblich.
3.2.2
Inanspruchnahme fremden Eigentums
Inanspruch-
Die Duldung von Hydrantenanlagen auf Privatgrund ist in § 14 Abs. 2 der
nahme
Verordnung über die Feuerwehr geregelt.
6
3.3
Private Wasserversorgungsanlagen
3.3.1
Hausanschlussleitungen / Hauswasserinstallationen
3.3.1.1Anschlussbewilligung
Der Anschluss an das Wasserversorgungsnetz bedarf einer Bewilligung.
Sie wird erteilt, wenn dem Anschluss keine öffentlichen und betrieblichen
Interessen entgegenstehen.
Die WVF bestimmt die Linienführung und die Art der Hausanschlussleitung
sowie die Dimension des Wassermessers.
3.3.1.2Eigentumsverhältnisse
Die Versorgungsleitungen und Hydranten werden im Sinne von § 171 PBG
auch dann ins Eigentum der Gemeinde überführt, wenn sie ausserhalb
eines Quartierplanverfahrens erstellt werden.
Unterhalt und
Die erstellten Hausanschlussleitungen gehen nach erfolgter Abnahme der
Erneuerung
Druckprobe in das Eigentum der Wasserversorgung über, soweit sie auf
öffentlichem Grund liegen. Der Hausanschlussschieber geht immer in das
Eigentum der WVF über. Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung
der privaten Hausanschlussleitung und des Hausanschlussschiebers obliegen der privaten Grundeigentümerschaft.
Bauten und
Die Kosten für die Erstellung neuer Leitungen für Bauten und Anlagen
Anlagen aus-
ausserhalb der Bauzonen gehen zu Lasten des Verursachers. Die Lei-
serhalb der
tungen gehen nach erfolgter Abnahme der Druckprobe in das Eigentum
Bauzone
der Gemeinde über, sofern sie keine Hausanschlussleitungen sind. Aufwendungen für den Unterhalt und die Erneuerung von Leitungen trägt der
Wasserbezüger, soweit diese als Hausanschlussleitungen definiert sind.
Hausanschlussleitungen sind Leitungen, welche nicht dem Brandschutz
dienen oder nicht als Versorgungsleitungen definiert sind.
Leitungen dienen dem Brandschutz bis zum Anschluss des letzten
Hydranten oder gelten als Versorgungsleitungen bis zum Abgang der
Hausanschlussleitung.
Der Hausanschlussschieber geht immer ins Eigentum der WVF über. Unterhalt und Ersatz erfolgen zu Lasten der privaten Grundeigentümerschaft.
7
3.3.1.3Bewilligung
Kommunale
a.Die Erstellung, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung von Wasserver-
Bewilligung
sorgungsanlagen (Hausanschlussleitungen, Hauswasserinstallationen,
besondere Anlagen) bedürfen einer kommunalen Bewilligung.
Anzahl
b.Das Gesuch für die Bewilligung ist schriftlich dreifach der Gemeinde ein-
Unterlagen
c.Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zu einer Beurteilung
zureichen.
notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Pläne mit bestehenden
und projektierten Wasserversorgungsanlagen bis zum öffentlichen Leitungsnetz inkl. Umgebungsgestaltung sowie technische Angaben zur
Dimensionierung, das Anschlussschema und das Formular mit dem
Anschlussgesuch.
Mangelhafte
Gesuche
d.Unvollständige oder mangelhafte Gesuche werden zur Ergänzung an
den Gesuchsteller zurückgewiesen.
e.Sollen private Wasserversorgungsanlagen benutzt werden, ist deren
Zustand durch das kantonale Labor regelmässig zu überprüfen.
3.3.1.4Ausnahmebewilligung
Ausnahmebe-
Der Gemeinderat ist befugt, in besonderen Fällen Ausnahmen von den
willigung
Vorschriften dieses Reglements zu bewilligen, sofern dadurch keine
wesentlichen öffentlichen Interessen und kein übergeordnetes Recht verletzt werden.
3.3.1.5Gültigkeit der Bewilligung
Gültigkeit
Kommunale Anschlussbewilligungen erlöschen nach drei Jahren, wenn
nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist.
3.3.1.6Bau / Ausführungsbeginn
Ausführungsbeginn
a.Mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung
rechtskräftig erteilt ist.
b.Die Hausanschlussleitung ist der WVF zur Erstellung anzumelden bzw.
der Baubeginn ist durch den von der Wasserversorgung bestimmten
Fachmann mitzuteilen.
c.Bei Baubeginn sind die entsprechenden Vorkehrungen für eine fachgerechte Entsorgung von Bauabfällen und die Baustellenentwässerung
gemäss SIA-Empfehlungen 430 (SN 509 430) und 431 (SN 509 431) zu
treffen.
d.Die Hauseinführung ist schub- und verdrehsicher einzubauen.
e.Der Unternehmer haftet für die Dichtheit der Hauseinführung.
8
3.3.1.7Kontrollen / Abnahmen
Einmessen
a.Unterirdische Anlageteile dürfen erst eingedeckt werden, nachdem die
Kontrolle und die Einmessung durch die Wasserversorgung oder deren
Beauftragten stattgefunden haben.
Abnahme
b.Eine Abnahme der Hauswasserinstallation findet in der Regel nicht statt.
Die Wasserversorgung ist berechtigt, Stichprobenkontrollen durchzuführen oder durch von ihr beauftragte Fachpersonen durchführen zu
lassen.
c.Die Wasserversorgung übernimmt mit der Kontrolle keine Gewähr für
die vom Installateur ausgeführten Arbeiten und für die installierten
Anlagen der Hauswasserinstallation.
Mängel-
d.Sämtliche Kosten für Kontrollen privater Leitungen und für das Beheben
behebung
allfälliger Mängel sowie entsprechende Nachkontrollen hat der Eigentü-
Pläne des
e.Der Gemeinde sind nach Fertigstellung der Wasserinstallationsanlagen
mer der Anschlussleitung zu tragen.
ausgeführten
im Gebäudeinnern (innert Frist) aktuelle Pläne des ausgeführten Bau-
Werkes
werkes dreifach einzureichen.
3.3.1.8Anpassung privater Anlagen
Bei Änderungen oder Ersatz von Haupt- und Versorgungsleitungen kann
die WVF die notwendigen Anpassungen oder wenn nötig die Erneuerung
von privaten Anlagen verlangen. Verbesserungen an solchen können
unabhängig davon angeordnet werden, wenn die Anlagen nicht mehr den
reglementarischen Anforderungen entsprechen.
3.3.1.9Stilllegung von Hausanschlüssen
Unbenützte Hausanschlussleitungen werden von der WVF zu Lasten des
Bezügers vom Verteilnetz abgetrennt, sofern nicht eine Wiederverwendung innert 12 Monaten zugesichert wird.
3.3.2Wasserzähler
Erfassung
Für die Erfassung des Wasserverbrauchs hat der Hauseigentümer unent-
Wasserver-
geltlich den Einbau und den Fortbestand der notwendigen Wasserzähler
brauch
durch die WVF zu dulden.
3.3.2.1Einbau, Messung des Verbrauchs
Anzahl
Pro Gebäude (in der Regel pro Versicherungsnummer) ist ein Wasserzäh-
Wasserzähler
ler erforderlich und einzubauen. In besonderen Fällen und wo dies zweckmässig ist, kann die Wasserversorgung den Einbau zusätzlicher Wasserzähler verlangen.
9
Verrechnung
Die Verrechnung des Wassers erfolgt nach dem Verbrauch, welcher durch
einen bzw. soweit erforderlich weitere Wasserzähler gemessen wird. Die
Wasserzähler stehen im Eigentum der Wasserversorgung und werden zur
Verfügung gestellt und unterhalten.
Revision
Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre
Kosten. Wird vom Kunden die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird
der Wasserzähler durch die WVF ausgebaut und einer amtlichen Prüfung
unterzogen. Bei Einhaltung der Toleranz trägt der Kunde die aus der Prüfung entstandenen Kosten.
Messtoleranz
Die zulässige Toleranz liegt bei +/- 5 % bei 10 % Nennbelastung.
3.3.2.2Standort
Standort
Der Standort des Wasserzählers wird von der Wasserversorgung bestimmt,
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Grundeigentümers bzw. Bezügers. Dieser hat den Platz für den Einbau unentgeltlich zur Verfügung
Zugänglich-
zu stellen. Der Wasserzähler muss frostsicher, in der Regel ausserhalb
keit
des Heizraums, eingebaut und stets leicht zugänglich sein. Er ist gegen
Beschädigungen und unbefugten Zugriff zu schützen.
Fernablesung
Die Liegenschafteneigentümer haben den Einbau von funkgesteuerten
Messgeräten zu gestatten. Für die Fernablesung des Wasserzählers vom
Zählerstandort bis zum Elektrozählerkasten ist immer ein Elektroschutzrohr M20 (Leerrohr) einzulegen.
Einbau
Bei Mehrfamilienhäusern ist im zugänglichen Eingangsbereich ein Schlüs-
Schlüsselrohr
selrohr ins Mauerwerk einzubauen, damit der Zugang für die Organe der
Wasserversorgung für die Ablesung des Wasserzählers jederzeit gewährleistet ist.
3.3.2.3Technische Vorschriften
Techn.
Vor dem Wasserzähler sind eine Absperrvorrichtung, ein Rückflussverhin-
Vorschriften
derer sowie ein Wassermesserbogen mit Flanschen und Schrägsitzhahn
einzubauen. Im Weiteren sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW zu beachten. Kombi-Armaturen mit integriertem Rückschläger sind im Versorgungsgebiet der WVF nicht erlaubt.
3.3.2.4Störung
Störungen
Bei fehlerhaften Zählerangaben oder Differenzen in der Zählerablesung
wird für die Festsetzung der Wasserbezugsgebühr der Normalverbrauch
10
der Vorjahre sinngemäss berücksichtigt. Nachträgliche Berichtigungen
fehlerhafter Gebührenrechnungen sind in diesem Fall innerhalb einer
zehnjährigen Verjährungsfrist zulässig.
3.3.2.5Haftung
Haftung bei
Der Kunde haftet für Beschädigungen, welche nicht auf normale Abnüt-
Beschädigung
zung zurückzuführen sind. Er darf an der Wasserzählervorrichtung keine
Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen.
3.3.3
Gemeinsame Bestimmungen
3.3.3.1Abnahme
Abnahme der
Alle Anlagen der Feinerschliessung, die nicht von der WVF selbst erstellt
Anlagen
wurden, und die Hausinstallationen sind vor deren Inbetriebnahme durch
die WVF auf Mängel zu prüfen und abzunehmen. Es gelten die Richtlinien
des SVGW.
3.3.3.2Zutritt
Den Organen der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der vom Hauseigentümer erstellten Anlagen, zur Ausübung ihrer Aufsicht sowie zur Prüfung, Revision, zum Ablesen und zum Unterhalt der Wasserzähler jederzeit ungehindert Zutritt zu gewähren.
3.3.3.3Leitungskataster
Nachführung
Die WVF führt über die bestehenden Leitungen einen Kataster sowie einen
Kataster
Wasserversorgungs-Übersichtsplan (inkl. Darstellung der Hydranten und
der Gebäude mit Sprinkleranlagen) und sie führt diese Dokumente nach.
4
Wasserabgabe
4.1
Bezugspflicht der Grundeigentümer
Anschluss-
Die Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet der WVF sind ver-
pflicht
pflichtet, das Wasser aus deren Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über
eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügen.
4.2
Beginn des Benützungsverhältnisses
Das Benützungsverhältnis beginnt mit dem Anschluss eines Grundstückes
an das öffentliche Leitungsnetz.
Die Wasserversorgung bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Wasserlieferung.
11
4.3
Umfang und Garantie der Wasserabgabe
Die Wasserversorgung liefert normalerweise ständig und in vollem Umfang.
Sie übernimmt indessen hierfür und für die Einhaltung einer bestimmten Zusammensetzung des Wassers (Härte, Temperatur usw.) sowie eines
konstanten Druckes keine Gewähr.
Bei Wassermangel haben die Organe und Betriebe für die öffentliche
Sicherheit (Feuerwehr, Polizei, Armee) sowie Gesundheit und Hygiene
(Spitäler, Reinigungsequipen) Vorrang.
4.4
Sparsamer Wasserverbrauch
Jeder Bezüger hat mit dem Wasser haushälterisch umzugehen.
Dach- und Fensterberieselungen aus dem Versorgungsnetz sind grundsätzlich verboten.
4.5
Einschränkungen
a.Der Gemeinderat kann auf Antrag der Wasserversorgung die Lieferung
von Wasser einschränken oder zeitweise unterbrechen:
• im Fall höherer Gewalt
• bei Betriebsstörungen
• bei Wasserknappheit
• infolge Trockenheit
• bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen an den
Wasserversorgungsanlagen
b.Die Wasserversorgung ist für eine rasche Behebung von Lieferunterbrüchen besorgt. Sie übernimmt aber keinerlei Haftung für irgendwelche nachteiligen Folgen oder allfällige Folgeschäden und gewährt deswegen auch keine Ermässigung der Benutzungsgebühr.
c.Voraussehbare Einschränkungen und Wasserabstellungen werden den
Bezügern nach Möglichkeit vorher angezeigt. Die Bezüger haben bei
Lieferunterbrüchen von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen,
um direkte oder indirekte Schäden und Unfälle zu vermeiden.
d.Allfällige von der Wasserlieferung abhängige Apparate und Maschinen
sind mit Trockenlaufsicherung zu versehen.
e.Aufgrund von Einschränkung und Unterbrüchen der Wasserabgabe können keine Kosten geltend gemacht werden.
4.6
TWN
Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN)
Die Gemeinde hat die Trinkwasserversorgung in Notlagen gemäss der Verordnung des Bundes über die Sicherstellung von Trinkwasser in Notlagen
(VTN) sicherzustellen. Sie kann mit der Umsetzung die WVF beauftragen.
12
4.7
Bewilligung für Wasserbezug
Wasserbe-
Einer Bewilligung der WVF für den Wasserbezug bedürfen:
zug
a.der Bezug von Wasser ab Hydranten, z.B. als Verwendung von Bauwasser, für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Gemüse,
Früchte, Blumen etc.) oder von Wasser für andere, vorübergehende
Zwecke. In jedem Fall sind ein Wasserzähler und ein Rückflussverhinderer zu installieren.
b.der Bezug von Wasser für Sprinkleranlagen,
c.der Anschluss von Schwimmbassins und Zierteichen an das Leitungsnetz,
d.der Anschluss von Anlagen, bei denen Fremdstoffe dem Trinkwasser
beigemengt werden,
e.der Einbau von Injektoren,
f. die Wasserabgabe für Kühl- und Klimaanlagen,
g.die Nutzung von Eigenwasser und/oder Grau-/Regenwasser im Haushalt
4.8
Unberechtigter Bezug
Wer ohne Berechtigung Wasser bezieht, wird dafür ersatzpflichtig und
macht sich strafbar. Der Verursacher haftet auch dann, wenn der unrechtmässige Bezug fahrlässig erfolgt ist.
Das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhähnen vor dem Wasserzähler
und das Öffnen von plombierten Absperrventilen an Umgehungsleitungen
ist verboten.
4.9
Besondere Lieferbedingungen
Die Wasserabgabe an Grossbezüger, Betriebe mit hohem Löschwasserbedarf oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen der WVF und dem Kunden.
Die Abgabe von Bauwasser sowie die Wasserlieferungen für kurzfristigen
Bedarf (Schausteller, Ausstellungen, Festanlässe usw.) sind im Rahmen
der technischen Gegebenheiten möglich. Die Abgabe erfolgt nach den Vorschriften dieses Reglements und den Tarif- und Gebührenvorschriften.
4.10
Verbot unzulässiger Eingriffe
Jede Manipulation an öffentlichen Einrichtungen wie das Öffnen der
Hydranten, das Betätigen von Schiebern, das Verändern von Wasserzählern sowie jeder Eingriff in die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen
durch die Bezüger ist strafbar.
Müssen Leitungen ausser Betrieb gesetzt werden, ist das Anbringen und
Entfernen von Plomben ausschliesslich Sache der WVF.
13
4.11
Haftung des Bezügers
Der Bezüger haftet gegenüber der WVF für alle Schäden, die er ihr durch
verbotenen Umgang mit den öffentlichen Einrichtungen und durch unsachgemässen Gebrauch sowie ungenügenden Unterhalt der eigenen Anlagen
zufügt. Er hat auch für Mieter, Pächter und andere Personen einzustehen,
die mit seinem Einverständnis solche Anlagen benützen.
4.12
Meldepflicht bei Störungen
Störungen des Wasserbezuges und Defekte an den öffentlichen Einrichtungen sind der WVF unverzüglich zu melden.
4.13
Schadenverhütungspflicht des Bezügers
Die Bezüger haben alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um an den
Anlagen Schäden zu verhüten, die durch Unterbrechung der Wasserlieferung entstehen können.
Bei Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind,
abzustellen und zu entleeren oder gegen Frost zu schützen. Allfällige
Frostschäden und ihre Folgen gehen zu Lasten des Bezügers.
4.14
Beendigung des Benützungsverhältnisses
Das Benützungsverhältnis kann vom Bezüger unter Einhaltung einer Frist
von 90 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt
werden, sofern er auf die Wasserlieferung nicht mehr angewiesen ist.
Die Trennung des Hausanschlusses erfolgt gemäss Ziff. 3.3.1.9.
4.15Bezügerwechsel
Jeder Bezügerwechsel ist der WVF schriftlich mitzuteilen. Die Meldepflicht
gilt für den alten und den neuen Bezüger.
Müssen Leitungen ausser Betrieb gesetzt werden, ist das Anbringen und
Entfernen von Plomben ausschliesslich Sache der WVF.
5
Finanzierung und Kostentragung
Grundsätze
Die Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Erneuerung, Erweiterung, Einmessung und Nachführung des Planwerks/Katasters von Wasserversorgungsanlagen trägt der jeweilige Anlage- bzw.
Grundeigentümer. Die Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgung
untersteht dem Verursacherprinzip.
14
Die WVF erhebt von den Grundeigentümern eine Anschluss- sowie eine
Nutzungsgebühr. Die Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus der mengenunabhängigen Grundgebühr und der variablen Mengengebühr. Die Einzelheiten der Gebührenberechnung regelt der Gemeinderat.
Das Quartierplanverfahren und die Vorschriften über die Tragung der
Erschliessungskosten nach übergeordnetem kantonalem Recht bleiben
vorbehalten.
Der Gemeinderat erlässt zum Vollzug der vorstehenden Grundsätze der
Gebührenpflicht eine Gebührenverordnung und setzt die Höhe der Gebühren (Tarife) fest.
6
Haftung
Haftung
Die Bewilligung und die Kontrolle privater Wasserversorgungsanlagen
(Hausanschluss, Hauswasserinstallationen und besondere Anlagen) durch
die Wasserversorgung entbinden den Grundeigentümer bzw. seinen Auftragnehmer nicht von der eigenen Verantwortung, die er für Planung,
Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung
trägt.
Aus der Mitwirkung der Wasserversorgung entsteht keine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Verantwortung.
Für Schäden, die infolge mangelhafter Projektierung und Erstellung, ungenügenden Funktionierens, mangelhaften Betriebs oder Unterhalts der privaten Wasserversorgungsanlagen an anderen öffentlichen oder privaten
Anlagen entstehen, haften der Grundeigentümer und der Fehlbare im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung.
7
Straf- und Schlussbestimmungen
7.1
Vorbehalt übergeordnetes Recht
Die Gesetzgebung von Bund und Kanton sowie entsprechende Anordnungen kantonaler Behörden bleiben vorbehalten.
7.2
Strafbestimmungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements und
behördliche Anordnungen, die sich darauf stützen, können vom Gemeinderat im Rahmen seiner Strafkompetenz mit Busse geahndet werden.
Bestrafungen nach den einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung
von Bund und Kanton bleiben vorbehalten.
15
7.3
Rechtsschutz
Gegen Anordnungen der zuständigen Organe der Gemeinde, welche
gestützt auf das vorliegende Reglement erlassen werden, kann innert
30 Tagen von der Zustellung an gerechnet schriftlich Einsprache erhoben
werden.
Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gemeindegesetz, dem Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie dem Planungs- und Baugesetz.
7.4
Inkrafttreten
Dieses
Reglement
wurde
durch
die
Gemeindeversammlung
mit
Beschlussnr. xxx/xx am 6. März 2017 genehmigt und trat am 1. Januar
2017 rückwirkend in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin wurden alle bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere das
Reglement der Wasserversorgung vom 11. Juni 2007 und die Technischen
Vorschriften vom 1. Oktober 2007, aufgehoben.
7.5
Änderungen / Revision
Änderungen, Ergänzungen und Revisionen dieses Reglements unterliegen
der Zustimmung der Gemeindeversammlung.
Erlassen am 6. März 2017
Gemeindeversammlung Fehraltorf
Wilfried Ott
Marcel Wehrli
GemeindepräsidentGemeindeschreiber
16
Abschied der Rechnungsprüfungskommission
Die RPK hat die Totalrevision des Reglements der Wasserversorgung
geprüft und hält dazu folgendes fest:
1. Die RPK hat die finanztechnischen und finanzpolitischen Aspekte
der Totalrevision des Reglements der Wasserversorgung geprüft.
2. Die RPK erachtet die finanzrechtliche Zulässigkeit der Totalrevision des Reglements der Wasserversorgung als gegeben. Mit dieser Totalrevision werden die Normen des Reglements der Wasserversorgung an neue bzw. geänderte übergeordnete Bestimmungen
angepasst, die Rechte und Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen
der beteiligten Parteien klarer geregelt.
3. Mit der Änderung der Regeln in der neuen Ziff. 2.2.1 der Tarif- und
Gebührenvorschriften zum Reglement der Wasserversorgung werden zukünftig bei Gebäudesanierungen und Umbauten ohne Erhöhung des umbauten Raumes keine Anschlussgebühren mehr fällig.
Die RPK erachtet diese Neuerung als zweckmässig und angemessen. Ansonsten bleiben die Ansätze der mengenunabhängigen und
der mengenabhängigen Gebühren unverändert, was angesichts der
finanziellen Situation in der Gegenwart und in der nahen Zukunft
gerechtfertigt ist.
4. Die zeitliche Dringlichkeit für die vorgeschlagenen Änderungen im
Reglement der Wasserversorgung ist für die RPK hingegen nicht
gegeben, zumal die bevorstehende Änderung des Gemeindegesetzes auf den 1. Januar 2018 einen erneuten Anpassungsbedarf
zur Folge haben wird.
5.Die RPK beantragt in Abwägung aller Interessen der Gemeindeversammlung vom 6. März 2017 die Annahme des geänderten
Reglements der Wasserversorgung in der Version vom 16. Dezember 2016.
39
Fehraltorf, 16. Januar 2017
Rechnungsprüfungskommission der
Gemeinde Fehraltorf
Bruno Bünzli
Andreas Lüthi
Präsident
Aktuar
40