Gemeindeversammlung vom 6. März 2017 Anträge Die stimmberechtigten Einwohner der Gemeinde Fehraltorf werden hiermit zur Teilnahme an der ausserordentlichen Gemeindeversammlung auf Montag, 6. März 2017, 20.00 Uhr, in die Mehrzweckhalle Heiget, eingeladen. Traktanden A.Politische Gemeinde Anträge des Gemeinderates betreffend: 1.Initiative für den Wiederaufbau Schützenhaus und Schützenstube Fehraltorf | Ablehnen der Initiative 2. Totalrevision des Reglements der Wasserversorgung | Genehmigen des Reglements der Wasserversorgung vom 6. März 2017 Die Akten und die Anträge sowie das Stimmregister liegen ab Montag, 30. Januar 2017, im Gemeinderatssekretariat zur Einsicht auf. Allfällige Anfragen nach § 51 des Gemeindegesetzes sind spätestens 10 Arbeitstage vor der Gemeindeversammlung schriftlich und vom Fragesteller unterzeichnet einzureichen. 1 2 A.1.Initiative für den Wiederaufbau Schützenhaus und Schützenstube Fehraltorf | Ablehnen der Initiative Die Gemeindeversammlung, auf Antrag des Gemeinderates, beschliesst: 1. Die Initiative für den Wiederaufbau Schützenhaus und Schützenstube Fehraltorf wird abgelehnt. Gemeinderat Fehraltorf Wilfried Ott Marcel Wehrli GemeindepräsidentGemeindeschreiber 3 Das Wichtigste in Kürze Aufgrund des Brandes vom 28. Juni 2015 wurden das Schützenhaus und die Schützenstube im Haufländer 1 komplett zerstört und der Schützenverein Fehraltorf verlor sein Domizil. Der Gemeinderat hat bei den umliegenden Gemeinden eine Anschlussmöglichkeit abgeklärt. Die Abklärungen zeigten, dass der Schiessbetrieb auf der Schiessanlage Saumholz in Pfäffikon am besten sichergestellt werden kann. Die Fehraltorfer Schützen geniessen das vorübergehende Gastrecht seit dem Brand im Juni 2015. Am 20. Oktober 2016 reichte der Schützenverein Fehraltorf der Gemeindevorsteherschaft durch die Initianten Hans-Rudolf Alder und Walter Trepp als Vertreter des Schützenvereins Fehraltorf die «Initiative für den Wiederaufbau Schützenhaus und Schützenstube Fehraltorf» ein. Der Text der Initiative lautet wie folgt: «Folgender Antrag sei der Gemeindeversammlung zum Entscheid zu unterbreiten: Für den Wiederaufbau von Schützenstube, Schützenhaus und Schiessanlage Fehraltorf wird eine einmalige Ausgabe von 1 Million Franken bewilligt. Zur Begründung: Mit dieser Ausgabe sollen gemäss auszuarbeitendem Projekt Schützenstube, Schützenhaus und Schiessanlage zwecks Nutzung im bisherigen Umfang wieder aufgebaut werden. Die Initianten sind der Ansicht, dass Schützenhaus und Schützenstube für das kulturelle und soziale Leben der Einwohner Fehraltorfs eine wichtige Bedeutung haben. Daneben ist die Schiessanlage für die ordentliche Schiesspflicht sowie für die Vereinsaktivitäten wesentlich. Zur Wiedererrichtung von Schiessanlage, Schützenhaus und Schützenstube werden Versicherungsleistungen eingesetzt. Nach Abklärungen und Berechnungen des Schützenvereins Fehraltorf können die gesamten Kosten mit den Versicherungsleistungen gedeckt werden. Der Wiederaufbau kann somit für die Steuerzahler kostenneutral durchgeführt werden. Dabei werden die Mitglieder des Schützenvereins – wo nötig – mit voller Kraft Frondienst leisten. Die höher ausgefallenen Kostenberechnungen des Gemeinderats schätzen die 4 Initianten mit guten Gründen als theoretisch und übertrieben ein.» Die hohen finanziellen Aufwendungen für einen Wiederaufbau stehen nach Meinung des Gemeinderates in einem Missverhältnis zur Ausnutzung der Anlage. Die Grösse des Schützenvereins mit den wenigen Aktivschützen sowie der Betrieb und die Vermietung der eigenen Schützenstube können nicht als fundierte Grundlage für einen Wiederaufbau geltend gemacht werden. Die Gemeinden Pfäffikon und Fehraltorf arbeiten schon seit vielen Jahren in den Bereichen Zivilschutz, zivile Gemeindeführung und Gemeindepolizei erfolgreich zusammen. Aus diesem Grund macht es Sinn, auch im Schiesswesen die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Pfäffikon anzustreben. Der Gemeinderat bittet Sie, sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, diese Initiative abzulehnen. Weisung Aufgrund des Brandes vom 28. Juni 2015 wurden das Schützenhaus und die Schützenstube im Haufländer 1 komplett zerstört und der Schützenverein Fehraltorf verlor sein Domizil. Beim Wiederaufbau des Schützenstandes wäre mit folgenden Kosten zu rechnen (+/– 25 %): Gebäude Schiessstand Elektronische Trefferanzeige Schützenstube (im Besitz des Schützenvereins) CHF CHF CHF 700'000.00 270'000.00 400'000.00 Versicherungsleistungen GVZ (inkl. Anteil Schützenstube) CHF 732'800.00 Versicherungsleistungen Mobiliar (elektronische Trefferanzeige) Bei Wiedererrichtung (Versicherungssumme: CHF 273'523.00) CHF 270'000.00 5 Der Abbruch der Schiessanlage, inkl. Keller, und des Scheibenstandes würde Kosten im Betrag von CHF 250'000.00 verursachen. Die GVZ-Leistungen betragen hier maximal CHF 380'000.00 (inkl. Anteil Schützenstube). Für den Rückbau des Kugelfangs betragen die Kosten maximal CHF 113'000.00 Falls die Liegenschaft wieder erstellt würde, müssten als jährliche Folgekosten für den Betrieb einer solchen Anlage rund 2 % (ca. CHF 15'000.00) des Gebäudeversicherungswertes eingesetzt werden (§ 37 b Kreisschreiben über den Gemeindehaushalt). Zudem fallen noch Kapitalfolgekosten von mindestens 10 % der Nettoinvestitionen an. Der Gemeinderat hat bei den umliegenden Gemeinden eine Anschlussmöglichkeit abgeklärt. Die Abklärungen zeigten, dass der Schiessbetrieb auf der Schiessanlage Saumholz in Pfäffikon am besten sichergestellt werden kann. Die Fehraltorfer Schützen geniessen das vorübergehende Gastrecht seit dem Brand im Juni 2015, was seitens des Schiessvereins Pfäffikon grosszügig und sehr unkompliziert ermöglicht wurde. Die Gemeinde Pfäffikon hat der Gemeinde Fehraltorf folgendes Angebot unterbreitet: Einmalige Beteiligung (Einkaufsgebühren) Jährlich wiederkehrende Kosten ca. CHF CHF 142'800.00 8'460.00 Betriebsunterhalt der Anlage Die Betriebs- und Unterhaltskosten sowie die Investitionen werden von der Gemeinde Pfäffikon und den Schiessvereinen zusammen getragen. Für den Betrieb und den Unterhalt ist der Betriebsausschuss Schiessanlagen Pfäffikon (BAS) verantwortlich. Der Betriebsausschuss Schiessanlagen Pfäffikon berechnet die Kosten für den Schützenverein Fehraltorf wie folgt: Laufende Kosten (Unterhalts- und Betriebskosten jährlich) CHF Mobiliarversicherung für Vereinsinventar, je nach Versicherungssumme jährlich ca. CHF 6 875.00 700.00 Schussgeld pro Schuss Einmalige Kosten Einkaufsbetrag für den SIUS-Fonds Einkaufsbetrag für den Schützenstuben-Fonds Elektronische Trefferanlage SIUS erneuern* CHF 00.10 CHF CHF CHF 10'500.00 4'500.00 40'000.00 * Für eine langfristige Zusammenarbeit ist die Sanierung von 4 elektronischen Trefferanlagen notwendig, da die Kapazität sonst nicht sichergestellt werden kann. Diese Kostenzusammenstellung betrifft ausschliesslich die Schützenvereine Pfäffikon und Fehraltorf und schliesst die Beteiligung der Gemeinde Fehraltorf an den Kosten aus. Aufgrund der gesetzlichen Grundlage gemäss Art. 133 Militärgesetz hat die Gemeinde Fehraltorf das Schiesswesen ausser Dienst für die wehrpflichtigen Einwohner sicherzustellen. Eine eigene Schiessanlage ist dazu nicht erforderlich. Weiter hält die eidgenössische Verordnung über die Schiessanlagen in Artikel 3 fest, dass der Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur Errichtung einer Gemeinschaftsschiessanlage anzustreben ist bzw. bei bestehenden Schiessanlagen Gemeinschaftsnutzungen anzustreben sind. Baurechtsvertrag Der Baurechtsvertrag vom 22. November 1988 regelt das selbstständige und dauernde Baurecht für eine Schützenstube zugunsten des Schützenvereins Fehraltorf zulasten von Kat.-Nr. 393. Die Eigentümerin der belasteten Liegenschaft ist die Gemeinde Fehraltorf. Das Baurecht begann mit der Eintragung im Grundbuchregister vom 3. Januar 1989, ist 50 Jahre gültig und somit befristet bis am 3. Januar 2039. Aufgrund des Baurechtsvertrags besteht seitens der Grundeigentümerin jedoch keine Verpflichtung, die Schiessanlage im Zerstörungsfall wieder zu errichten. Auch ist die Grundeigentümerin gegenüber dem Bauberechtigten nicht schadensersatzpflichtig. Text der Initiative «Folgender Antrag sei der Gemeindeversammlung zum Entscheid zu unterbreiten: 7 Für den Wiederaufbau von Schützenstube, Schützenhaus und Schiessanlage Fehraltorf wird eine einmalige Ausgabe von 1 Million Franken bewilligt. Zur Begründung: Mit dieser Ausgabe sollen gemäss auszuarbeitendem Projekt Schützenstube, Schützenhaus und Schiessanlage zwecks Nutzung im bisherigen Umfang wieder aufgebaut werden. Die Initianten sind der Ansicht, dass Schützenhaus und Schützenstube für das kulturelle und soziale Leben der Einwohner Fehraltorfs eine wichtige Bedeutung haben. Daneben ist die Schiessanlage für die ordentliche Schiesspflicht sowie für die Vereinsaktivitäten wesentlich. Zur Wiedererrichtung von Schiessanlage, Schützenhaus und Schützenstube werden Versicherungsleistungen eingesetzt. Nach Abklärungen und Berechnungen des Schützenvereins Fehraltorf können die gesamten Kosten mit den Versicherungsleistungen gedeckt werden. Der Wiederaufbau kann somit für die Steuerzahler kostenneutral durchgeführt werden. Dabei werden die Mitglieder des Schützenvereins – wo nötig – mit voller Kraft Frondienst leisten. Die höher ausgefallenen Kostenberechnungen des Gemeinderats schätzen die Initianten mit guten Gründen als theoretisch und übertrieben ein. Für die Initianten: Hans-Rudolf Alder, Präsident Schützenverein, Unterer Haldenweg 5, 8320 Fehraltorf Walter Trepp, Kassier Schützenverein, Tisliacherstrasse 21, 8320 Fehraltorf» Gesetzliche Vorgaben Allgemeines Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Gemeindeordnung GO richtet sich das Initiativ- und Anfragerecht nach dem Gemeindegesetz. Das Initiativrecht ist im Gemeindegesetz GG des Kantons Zürich in den §§ 50 – 50 c GG geregelt. Nach § 50 Abs. 1 und 4 GG kann jeder Stimmberechtigte über einen in die Befugnis der Gemeindeversammlung fallenden Gegenstand eine Initiative stellen, welche der Gemeindevorsteherschaft einzureichen ist. Eine Initiative kann als Einzelinitiative oder als unterstützende 8 Initiative eingereicht werden. Eine Einzelinitiative ist vorliegend, wenn die Initiative nur von einer einzigen Person oder von nur wenigen Mitunterzeichnenden ohne weitere Unterschriftsbögen eingereicht wird. Bei einer Einzelinitiative genügen Name und Adresse des bzw. der Initianten sowie der Wortlaut und die Begründung des Begehrens. Werden durch den Initianten oder das Initiativkomitee Unterschriften gesammelt (unterstützende Initiative), so müssen die Unterschriftenlisten die Formvorschriften gemäss § 50 Abs. 3 GG einhalten. Insbesondere müssen die Unterschriftenlisten nach § 50 Abs. 3 Ziff. 2 GG eine vorbehaltslose Rückzugsklausel enthalten. Die vorliegende Initiative wurde von den beiden Initianten Hans-Rudolf Alder und Walter Trepp mit total 24 Unterschriftsbögen (177 Unterschriften von stimmberechtigten Einwohnern) eingereicht. Die eingereichten Unterschriftsbögen wiesen jedoch keine nach § 50 Abs. 3 Ziff. 2 GG verlangte vorbehaltslose Rückzugsklausel aus. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat die gesammelten Unterschriften aus formellen Gründen als ungültig erklärt. Die Voraussetzungen für eine Einzelinitiative sind vorliegend jedoch erfüllt, da Namen und Adressen der stimmberechtigten Initianten Hans-Rudolf Alder und Walter Trepp auf der eingereichten Initiative enthalten sind. Wie vom Gemeindegesetz GG vorgeschrieben wird, enthält die eingereichte Initiative neben dem Wortlaut auch eine Begründung des Begehrens. Zuständigkeit der Gemeindeversammlung Voraussetzung für die Vorlage einer Initiative vor der Gemeindeversammlung ist, dass der Initiativgegenstand in der Befugnis der Gemeindeversammlung liegt (vgl. § 50 Abs. 1 GG). Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass es sich bei den anfallenden Kosten für den Wiederaufbau des Schützenhauses und der Schützenstube i.S.v. Art. 19 GO um gebundene Ausgaben im Aufgabenbereich des Gemeinderates handelt. Aus politischen Gründen möchte der Gemeinderat jedoch den Entscheid über die Kosten für den Wiederaufbau des Schützenhauses und der Schützenstube den Stimmberechtigten überlassen. Art. 17 Abs. 8 GO sieht die Möglichkeit vor, dass Geschäfte, die an sich in die Kompetenz der Behörden fallen, aber von diesen aus besonderen Gründen den Stimmberechtigten unterbreitet werden sollen, durch die Gemeindeversammlung beschlossen werden können. Der Gemeinderat sieht 9 betreffend Wiederaufbau des Schützenhauses sowie der Schützenstube diesen Tatbestand als erfüllt an, weshalb die Gemeindeversammlung über die vorliegende Initiative entscheiden soll. Schlussbemerkungen Der Schützenverein Fehraltorf besteht aus 39 Aktivmitgliedern, 25 davon mit Wohnsitz in Fehraltorf. Die hohen finanziellen Aufwendungen für einen Wiederaufbau stehen nach Meinung des Gemeinderates in einem Missverhältnis zur Ausnutzung der Anlage. Die Grösse des Schützenvereins mit den wenigen Aktivschützen sowie der Betrieb und die Vermietung der eigenen Schützenstube können nicht als fundierte Grundlage für einen Wiederaufbau geltend gemacht werden. Im Baurechtsvertrag vom 22. November 1988 wird die Grundeigentümerin (Gemeinde Fehraltorf) berechtigt, vom Baurechtsberechtigten (Schützenverein Fehraltorf) die Wiederinstandstellung der Schützenstube bei der Zerstörung durch Feuer zu verlangen. Die Grundeigentümerin ist hingegen nicht verpflichtet, die Schiessanlage im Zerstörungsfall wieder zu errichten. Die Gemeinden Pfäffikon und Fehraltorf arbeiten schon seit vielen Jahren in den Bereichen Zivilschutz, zivile Gemeindeführung und Gemeindepolizei erfolgreich zusammen. Aus diesem Grund macht es Sinn, auch im Schiesswesen die Zusammenarbeit mit der Gemeinde Pfäffikon anzustreben. Der Gemeinderat bittet Sie, sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, diese Initiative abzulehnen. 10 Abschied der Rechnungsprüfungskommission Die RPK hat die Initiative für den Wiederaufbau Schützenhaus und Schützenstube Fehraltorf geprüft und hält dazu folgendes fest: 1. Die RPK erachtet die finanzrechtlichen Voraussetzungen der «Initiative für den Wiederaufbau Schützenhaus und Schützenstube Fehraltorf» als gegeben, mit der die Initianten den Wiederaufbau der Schützenstube, des Schützenhauses und der Schiessanlage Fehraltorf mit einer einmaligen Ausgabe von 1 Million Franken erreichen wollen. Gemäss geltenden rechtlichen Grundlagen muss die Gemeinde das ausserdienstliche Schiesswesen für die wehrpflichtigen Einwohner sicherstellen. Das muss sie aber nicht zwingend mit der Erstellung und dem Betrieb einer gemeindeeigenen Schiessanlage tun. Mit der Schaffung eines vertraglichen Nutzungsrechts der Schiessanlage in einer anderen Gemeinde würde dieser gesetzliche Auftrag ebenfalls erfüllt. Doch wenn die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger am 6. März 2017 der Initiative zustimmen, dann gehören der Bau und der Betrieb der gemeindeeigenen Schiessanlage mit allen finanziellen Konsequenzen wieder zu den Gemeindeaufgaben. Hingegen gehört es nicht zu den Gemeindeaufgaben, dem Schützenverein Fehraltorf den Wiederaufbau der abgebrannten Schützenstube im Baurecht zu ermöglichen. Auch aus dem Baurechtsvertrag kann keine solche Pflicht zulasten der Gemeinde abgeleitet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Schützenverein Fehraltorf die Schützenstube als Anbau nur dann wieder aufbauen kann, wenn die Gemeinde das Schützenhaus neu erstellt. 2. Die Höhe der geplanten Investition im Betrag von CHF 1 Mio. ist für die Gemeinde finanziell tragbar, wird der Wiederaufbau der Schiessanlage für diesen Betrag doch weitestgehend von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich aus den Ersatzleistungen für das abgebrannte Schützenhaus finanziert. 3. Die Dringlichkeit der Investition ist für die RPK ebenfalls gegeben. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich leistet Ersatzzahlungen für die Wiederherstellung des Schützenhauses, der Schützenstube und der Schiessanlage nur bis zum 28. Juni 2019. Ein ausführungsreifes Projekt muss zuerst noch erstellt werden. 11 4.Aufgrund der vorliegenden Unterlagen besteht für die RPK eine wesentliche Unsicherheit, ob das Überschussrecht zulasten des Besitzers des Grundstücks zwischen dem Schützenhaus und dem Scheibenstand gewährleistet ist. Im schlechtesten Fall kann aus dem für CHF 1 Mio. erstellten Schützenhaus kein einziger Schuss auf den Scheibenstand abgefeuert werden, weil der Besitzer des fraglichen Grundstücks es nicht zulässt, dass weiterhin über sein Grundstück hinweg geschossen wird. Lehnt der Grundstückbesitzer das Überschussrecht ab, muss die Zweckmässigkeit der verlangten Investition verneint werden. 5. Die RPK verneint hingegen die Angemessenheit des mit der Initiative verlangten Wiederaufbaus des abgebrannten Schützenhauses und der Schützenstube. Die geringe Ausnutzung der wiederaufzubauenden Schiessanlage, bedingt durch die geringe und abnehmende Anzahl der aktiven Schützinnen und Schützen des Schützenvereins Fehraltorf, die auch in Fehraltorf Wohnsitz haben, sowie der stetige Rückgang von Wehrpflichtigen rechtfertigen keine Investition von CHF 1 Mio. Diese würde jährlich betriebliche Folgekosten von ca. CHF 15'000.00 nach sich ziehen sowie die Gemeindebuchhaltung mit Abschreibungen von 10 % der Nettoinvestitionen belasten. Dies gilt umso mehr, als mit der vertraglichen Ermöglichung des Schiessbetriebes in Pfäffikon eine ebenso taugliche und wesentlich kostengünstigere Ersatzlösung zur Verfügung gestellt werden kann. 6. In Abwägung aller Kriterien beantragt die RPK der Gemeindeversammlung vom 6. März 2017, die Initiative für den Wiederaufbau Schützenhaus und Schützenstube für eine einmalige Ausgabe von CHF 1 Mio. abzulehnen. Fehraltorf, 16. Januar 2017 Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde Fehraltorf Bruno Bünzli Andreas Lüthi Präsident Aktuar 12 A.2.Totalrevision des Reglements der Wasserversorgung | Genehmigen des Reglements der Wasserversorgung vom 6. März 2017 Die Gemeindeversammlung, auf Antrag des Gemeinderates, beschliesst: 1.Das Reglement der Wasserversorgung vom 6. März 2017 wird genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. 2. Das Reglement der Wasserversorgung vom 11. Juni 2007 wird auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des neuen Reglements der Wasserversorgung aufgehoben. 3. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. Gemeinderat Fehraltorf Wilfried Ott Marcel Wehrli GemeindepräsidentGemeindeschreiber 13 Das Wichtigste in Kürze Die Gemeinde Fehraltorf hat die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebiets sicherzustellen. Dies geschieht nach Massgabe des generellen Wasserversorgungsprojekts und des Erschliessungsplans. Mit dem Reglement der Wasserversorgung werden in den Kapiteln - Allgemeine Bestimmungen Grundlagen und Definitionen Planung, Bau und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen Wasserabgabe Finanzierung und Kostentragung Haftung Straf- und Schlussbestimmungen die rechtlichen Grundlagen auf kommunaler Ebene geschaffen. Sie halten die Verpflichtungen der beteiligten Parteien fest und regeln die Kompetenzen. Wichtigste Punkte der Revision sind die Schaffung der Grundlage, dass zukünftig für Gebäudesanierungen und -modernisierungen keine Anschlussgebühren mehr fällig werden, die Anpassungen im Kapitel Finanzierung und Kostentragung, die konsequenten Verweise auf übergeordnetes Recht und Leitsätze des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches SVGW sowie die Bereinigung der Kostentragung bei Hausanschlüssen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen. Der Gemeinderat bittet Sie, sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, dem vorliegenden Antrag zuzustimmen. 14 Weisung Rechtliche Situation Die Gemeinde Fehraltorf hat gestützt auf die Gesetzgebungen des Bundes und des Kantons über den Gewässerschutz, das kantonale Baurecht, die gesetzlichen Planungsinstrumente und das Gemeindegesetz die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebietes sicherzustellen. Sie baut die Wasserversorgung nach Massgabe des generellen Wasserversorgungsprojekts und der Erschliessungsplanung aus. Weiter trifft sie die notwendigen Massnahmen für die Trinkwasserversorgung in Notlagen und erlässt ein Reglement über die Wasserversorgung. Die Gemeinde Fehraltorf hat dazu das Reglement der Wasserversorgung am 11. Juni 2007 durch die Gemeindeversammlung genehmigen lassen. Reglemente müssen periodisch angepasst werden, sei es infolge Änderungen der gesetzlichen Vorgaben oder der Randbedingungen in den Gemeinden oder um dem Stand der Technik Rechnung zu tragen. Als Grundlage für die Überarbeitung wurden nebst dem Musterreglement des Schweizerischen Vereins für Gas- und Wasserfachleute (SVGW) die vor kurzem überarbeiteten Reglemente von verschiedenen Gemeinden beigezogen. Es wurde darauf geachtet, die Struktur des Reglements klar zu gestalten, die Regeln den aktuellen Vorschriften anzupassen und die Verantwortlichkeiten klar zu regeln. Gemäss Art. 17 der Gemeindeordnung stehen der Gemeindeversammlung der Erlass und die Änderung des Reglements der Wasserversorgung zu. Ausgangslage Der Kanton Zürich fördert seit längerer Zeit die Sanierung und Modernisierung von Gebäuden. Solche Sanierungen führen jedoch regelmässig zu einer Erhöhung des Gebäudewertes aufgrund der Schätzung, welche die Gebäudeversicherung Kanton Zürich GVZ im Zuge der Sanierungsarbeiten durchführt. Dies wiederum erfordert die Erhebung von Anschlussgebühren. Das Reglement der Wasserversorgung vom 11. Juni 2007 hält diesen Grundsatz in Art. 5.6 fest. Der Bau- und Werkausschuss hat als strategisches Führungsorgan der Wasserversorgung dem Gemeinderat beantragt, die Bemessungsgrundlagen so anzupas15 sen, dass zukünftige Gebäudesanierungen keiner Anschlussgebührenpflicht mehr unterliegen. Weiter wurden in den vergangenen Jahren durch den SVGW diverse Ausführungsrichtlinien ausgearbeitet, welche allgemeine Akzeptanz geniessen. Innerhalb des Reglements wird auf die Richtlinien des SVGW hingewiesen und diese werden für verbindlich erklärt. Somit soll gewährleistet sein, dass die Richtlinien immer dem neusten Stand entsprechen. In der Abfolge der Kapitel haben sich folgende kleine Änderungen ergeben: - Neues Kapitel 6 zum Thema Haftung. Reglement der Wasserversorgung Allgemeine Bestimmungen Der Verweis auf die Rechtsgrundlagen wurde detaillierter ausgeführt – unter anderem wurde Bezug auf das Lebensmittelgesetz und daraus resultierende Verordnungen genommen. Des Weiteren wurde die Möglichkeit der Bildung eines Wasserverbundes mit anderen Wasserversorgungen festgehalten. Grundlagen und Definitionen In den Grundsätzen wird auf die kantonalen Vorschriften und auf die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW verwiesen. Planung, Bau und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen Die Eigentumsverhältnisse von Wasserversorgungsanlagen werden neu umschrieben. Neu werden Anlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzone betreffend Eigentumsverhältnis und Unterhaltsfinanzierung gleichgestellt. Die Bewilligung für Wasseranschlussgesuche wird umfassender beschrieben. Zudem sind die einzureichenden Unterlagen aufgeführt. Des Weiteren sind die entsprechenden Artikel von Kapitel 3.3 Private Wasserversorgungsanlagen wenn nötig ergänzt worden. 16 Auf werkspezifische technische Weisungen wird verzichtet. Ebenfalls wird zukünftig auf das Vorweisen einer Konzession der Installationsfirma verzichtet. Durch die Verwendung eines Rückschlagventils nach dem Hauptabstellhahn wird ein Rückfluss von Wasser aus einer Liegenschaft verhindert. Wasserabgabe Das Kapitel wurde vor allem bezüglich Wasserlieferung bei Wasserknappheit ergänzend bearbeitet. Weiter kam es zu Umformulierungen und einer neuen Reihenfolge der Artikel. Finanzierung und Kostentragung Bereits heute setzt der Gemeinderat auf Antrag der WV Fehraltorf die Tarife für - - - - - die Anschlussgebühr die Grundgebühr die Mengengebühr besondere Benützungsverhältnisse ausserordentliche Aufwendungen fest. Der Beschluss des Gemeinderates ist gemäss § 68a Gemeindegesetz zu veröffentlichen. Die detaillierte Beschreibung der Finanzierungsträger und der Mechanismen der Gebührenbemessung soll jedoch nicht mehr im Reglement der Wasserversorgung, sondern innerhalb der Tarif- und Gebührenverordnung erfolgen. Dies ermöglicht dem Gemeinderat, schneller auf sich ändernde Ansprüche – wie zum Beispiel die Anpassung von Anschlussgebühren bei Gebäudesanierungen – zu reagieren. Übergeordnetes Recht verhindert eine missbräuchliche Anwendung. Haftung Neue Ziffer zum Thema Haftungsfragen und Entbindung der Grundeigentümer von Pflichten. Es wird festgehalten, dass aus der Mitwirkung der Wasserversorgung keine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Verantwortung entsteht. 17 Straf- und Schlussbestimmungen Die Straf- und Schlussbestimmungen wurden inhaltlich ergänzt und Art. 6.1 über die Einstellung der Wasserlieferung wurde aufgrund der kaum möglichen Umsetzung gestrichen. Weiterer Verfahrensablauf Nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung kann das Reglement der Wasserversorgung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens angewendet werden. Schlussbemerkungen Mit dem zur Beschlussfassung vorliegenden Reglement der Wasserversorgung können die Aufgaben der Wasserversorgung auch in den nächsten Jahren zielgerichtet gelöst werden. Mit den Verweisen auf die übergeordnete Gesetzgebung und den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW, welche entsprechend dem Stand der Technik überarbeitet werden, wird der Entwicklung innerhalb der Wasserinstallationen Rechnung getragen. Wir empfehlen Ihnen, sehr geehrte Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, dem vorstehenden Antrag zu entsprechen. 18 Reglement der Wasserversorgung Vom 6. März 2017 IMPRESSUM Gemeinde Fehraltorf Wasserversorgung Im Schrännenbrunnen 2 8320 Fehraltorf Telefon 043 355 78 01 Fax 043 355 78 09 www.fehraltorf.ch [email protected] Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck und Geltungsbereich 1 1.2 Kommunaler Versorgungsbetrieb 1 1.3Aufgaben 1 1.4Rechtsgrundlagen 2 1.5Eigenwirtschaftlichkeit 2 1.6 Zuständigkeit / Geltungsbereich 2 2 Grundlagen und Definitionen 2.1 Begriffe / Grundsätze 2.1.1 Öffentliche Wasserversorgungsanlagen 2.1.2 Private Wasserversorgungsanlagen 2.1.3 Hydrantenanlagen 2.1.4 Hausanschlussleitungen 2.1.5 Hauswasserinstallationen 3 3 4 4 4 5 3 Planung, Bau und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen 3.1 Anlagen der Groberschliessung 6 3.1.1 Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP) 6 3.1.2 Projektierung und Bau 6 3.2 Anlagen der Feinerschliessung 6 3.2.1 Projektierung und Bau 6 3.2.2 Inanspruchnahme fremden Eigentums 6 3.3 Private Wasserversorgungsanlagen 7 3.3.1 Hausanschlussleitungen / Hauswasserinstallationen 7 3.3.1.1 Anschlussbewilligung 7 3.3.1.2Eigentumsverhältnisse 7 3.3.1.3Bewilligung 8 3.3.1.4 Ausnahmebewilligung 8 3.3.1.5 Gültigkeit der Bewilligung 8 3.3.1.6 Bau / Ausführungsbeginn 8 3.3.1.7 Kontrollen / Abnahmen 9 3.3.1.8 Anpassung privater Anlagen 9 3.3.1.9 Stilllegung von Hausanschlüssen 9 3.3.2 Wasserzähler 9 3.3.2.1 Einbau, Messung des Verbrauchs 9 3.3.2.2Standort 10 3.3.2.3 Technische Vorschriften 10 3.3.2.4Störung 10 3.3.2.5Haftung 3.3.3 Gemeinsame Bestimmungen 3.3.3.1Abnahme 3.3.3.2Zutritt 3.3.3.3Leitungskataster 11 11 11 11 11 4Wasserabgabe 11 4.1 Bezugspflicht der Grundeigentümer 11 4.2 Beginn des Benützungsverhältnisses 11 4.3 Umfang und Garantie der Wasserabgabe 12 4.4 Sparsamer Wasserverbrauch 12 4.5 Einschränkungen 12 4.6 Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN) 12 4.7 Bewilligung für Wasserbezug 13 4.8 Unberechtigter Bezug 13 4.9 Besondere Lieferbedingungen 13 4.10 Verbot unzulässiger Eingriffe 13 4.11 Haftung des Bezügers 14 4.12 Meldepflicht bei Störungen 14 4.13 Schadenverletzungspflicht des Bezügers 14 4.14 Beendigung des Benützungsverhältnisses 14 4.15 Bezügerwechsel 14 5 Finanzierung und Kostentragung 14 6Haftung15 7 Straf- und Schlussbestimmungen 7.1 Vorbehalt übergeordnetes Recht 7.2Strafbestimmungen 7.3Rechtsschutz 7.4Inkrafttreten 7.5 Änderungen / Revision 15 15 15 16 16 16 Sprachregelung Das Reglement der Wasserversorgung gilt sowohl für weibliche als auch für männliche Personen, unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden. 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck Zweck und Geltungsbereich Dieses Reglement regelt den Bau, den Betrieb und den Unterhalt sowie die Finanzierung der Wasserversorgungsanlagen und die Beziehungen zwischen der Wasserversorgung und den Kunden, soweit die Vorschriften des Bundes oder des Kantons nichts Abweichendes enthalten. 1.2 Kommunaler Versorgungsbetrieb Die Aufgaben der Gemeinde werden durch die Wasserversorgung Fehraltorf, im Folgenden WVF genannt, erfüllt. Diese stellt einen rechtlich unselbstständigen, kommunalen Versorgungsbetrieb des öffentlichen Rechts dar. Die WVF kann aus wirtschaftlichen, versorgungstechnischen oder gesetzlichen Gründen mit anderen Wasserversorgungen einen Wasserverbund eingehen. Die Zustimmung zum Wasserverbund erfolgt je nach konkreter Ausgestaltung der Zusammenarbeit entsprechend den Voraussetzungen des Gemeindegesetzes. 1.3 Aufgaben Sicherstellung Die WVF stellt die Wasserversorgung innerhalb des Gemeindegebietes, der Wasser- auch in Notlagen, sicher. Sie plant und baut und unterhält die hierzu not- versorgung wendigen Anlagen, soweit Gesetz und Verordnung ihr diese Aufgaben zuweisen, und betreibt das Versorgungsnetz. Sie beliefert im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen Haushalte und Gewerbe mit Wasser in der gebotenen Qualität und im notwendigen Umfang nach den Bedingungen dieses Reglements. Versorgungs- Ausserhalb des Baugebietes (gemäss Zonenplan) besteht die Versor- pflicht gungspflicht nur soweit dies verhältnismässig und der Gemeinde zumutbar ist. Schutzzonen Der Gemeinderat scheidet die notwendigen Grundwasserschutzzonen nach den Vorschriften von Bund und Kanton aus. Löschwasser Die Gemeinde sorgt für eine umfassende Löschwasserversorgung. 1 1.4 Rechtsgrundlagen Dieses Reglement stützt sich insbesondere auf die Gesetzgebung von Bund und Kanton über die Wasserversorgung, das kantonale Baurecht, die gesetzlichen Planungsinstrumente, das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen, das kantonale Gesetz über das Gemeindewesen sowie die Gemeindeordnung. Des Weiteren unterliegt die WVF dem Lebensmittelgesetz (LMG) sowie der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), der Hygieneverordnung des EDI (HyV), der Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung FIV) und der Verordnung über die in Lebensmitteln zulässigen Zusatzstoffe (Zusatzstoffverordnung ZuV). Die WVF steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Gemeindeordnung unter der Aufsicht des Gemeinderates. Übertragung Die Gemeinde kann die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt von an Dritte Wasserversorgungsanlagen Dritten übertragen. Die entsprechenden Rechte und Pflichten sind in einer Konzession (Vertrag) zu regeln. Das Benützungsverhältnis zwischen der WVF und den Bezügern untersteht dem öffentlichen Recht. Es wird durch Verfügung oder Vertrag geregelt. 1.5 Eigenwirtschaftlichkeit Eigenwirt- Die WVF ist nach dem Grundsatz der Eigenwirtschaftlichkeit zu betrei- schaftlichkeit ben. Sie erhebt kostendeckende Gebühren und Beiträge. Die Gemeinde führt eine eigene Investitionsrechnung sowie eine besondere Betriebsrechnung für die WVF gemäss Gemeindegesetz. 1.6 Vollzug Zuständigkeit / Geltungsbereich Für den Vollzug des Reglements ist der Gemeinderat zuständig. Vorbehalten bleiben Zuständigkeiten der kantonalen Stellen gemäss übergeordnetem Recht sowie spezielle Vereinbarungen mit anderen Gemeinden oder Wasserversorgungen. Delegation Der Gemeinderat kann die strategische Führung der WVF an eine Kommission oder einen Ausschuss delegieren. Sie/Er erfüllt die ihr/ihm vom Reglement auf dem Gebiet des Tarifwesens zugewiesenen Aufgaben. Die Übertragung von Geschäften oder Geschäftszweigen sowie der Einsatz von unselbstständigen Kommissionen und Fachleuten richten sich nach der Gemeindeordnung (GO). 2 Die Verantwortung für den Unterhalt und die Qualitätskontrollen von Wasserversorgungsanlagen obliegt dem jeweiligen Eigentümer. Die WVF übernimmt bei Privatversorgungen keine Aufsichtsfunktion. Dienstleistungen zur Behebung von Störungen oder Pikettdienstleistungen sind vertraglich zu regeln. 2 Grundlagen und Definitionen 2.1 Begriffe / Grundsätze Es gelten die Begriffe und Grundsätze der übergeordneten Gesetzgebung. Installationen und Apparate müssen den kantonalen Vorschriften sowie den Leitsätzen für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW entsprechen. GWP Die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinde werden aufgrund eines nach den kantonalen Richtlinien ausgearbeiteten Generellen Wasserversorgungsprojektes (GWP) erstellt. Leitungsnetz Das Leitungsnetz umfasst alle öffentlichen Leitungen, die Hausanschlussleitungen sowie die Hydrantenanlagen. 2.1.1 Öffentliche Wasserversorgungsanlagen Öffentliche Öffentlich sind jene Wasserversorgungsanlagen und -leitungen, die im Anlagen Eigentum der Gemeinde stehen. Die öffentliche Wasserversorgung umfasst insbesondere: Grober- Groberschliessung: schliessung a.Wasserbeschaffung •Quellen • Quell- und Grundwasserpumpwerke • Anteil an Gruppenwasserversorgung FIR b. Speicher- und Verteilanlagen •Reservoire •Förderleitungen •Fernsteuerungsanlagen c.Hauptleitungen Feinerschlies- Feinerschliessung: sung • Versorgungsleitungen mit Hydranten 3 2.1.2 Private Wasserversorgungsanlagen Private Private Wasserversorgungsanlagen umfassen: Anlagen Hausanschlussleitungen • Hausanschlussleitungen sind Wasserleitungen und zugehörige Einrichtungen, welche die zu erschliessenden Bauten (ab Wasserzähler) mit der Versorgungsleitung verbinden. Hauswasserinstallationen • Hauswasserinstallationen sind Installationen und zugehörige Einrichtungen, welche innerhalb der Baute (exkl. Wasserzähler) erstellt werden. 2.1.3Hydrantenanlagen Die zuständige Wasserversorgung hat für die Errichtung der Hydranten zu sorgen. Hydranten- Die Hydrantenanlagen stehen der Feuerwehr für den Brandfall uneinge- anlagen schränkt zur Verfügung. Die Wasserbezugsstellen müssen jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sein. Der Grundstückeigentümer ist für das Freihalten und die Zugänglichkeit der Hydranten verantwortlich. Im Brandfall steht der Feuerwehr der gesamte Wasservorrat, ausgenommen eine technisch notwendige Restwassermenge, zur Verfügung. Bezug ab Der Bezug von Wasser ab Hydrant ist – ausgenommen für die Feuerwehr – Hydrant bewilligungspflichtig. Die Bezugsbewilligung wird durch den Brunnenmeister oder die entsprechende Stellvertretung erteilt. Der Wasserbezug hat über einen Wasserzähler zu erfolgen. Nutzung von Das Öffnen der Hydranten, das Entlüften und Entleeren sowie das Bedie- Hydranten nen von Schiebern ist Unbefugten verboten. Für Hydranten, welche sich im Privatbesitz befinden, sind immer die Eigentümer verantwortlich. 2.1.4Hausanschlussleitungen Bau, Unter- a. Der Bau, der Unterhalt und die Erneuerung der Hausanschlussleitung halt und dürfen nur durch Organe der Wasserversorgung oder durch eine ausge- Erneuerung wiesene Fachperson erfolgen und können dem Grundeigentümer übertragen werden. Kostenträger b. Die Kosten für die Erstellung der gesamten Hausanschlussleitung bis zum Wasserzähler, inkl. T-Stück, Schrägsitzhahn und Absperrorgan, gehen zu Lasten der Grundeigentümer. Eigentumsverhältnisse c. Eigentumsverhältnis und Unterhaltsverpflichtung richten sich nach Art. 3.3.1.2, «Eigentumsverhältnisse», und Art. 1.6, «Zuständigkeit / Geltungsbereich». 4 d.Der Anschluss einer Liegenschaft erfolgt in der Regel nur durch eine einzige Leitung. Wo dies zweckmässig ist, kann die Wasserversorgung für mehrere Häuser eine gemeinsame Hausanschlussleitung anordnen. Für grössere Überbauungen können in besonderen Fällen weitere Anschlussleitungen zugestanden werden. Absperrorgan e.In jeder Hausanschlussleitung ist ein Absperrorgan (Schieber) einzubauen, das nahe und stets gut sichtbar an der öffentlichen Wasserleitung und – wenn möglich – im öffentlichen Grund zu platzieren ist. f. Sind mehrere Grundstücke mit einer gemeinsamen Anschlussleitung zu erschliessen, müssen vor Baubeginn die erforderlichen Rechte und Pflichten und die späteren Eigentumsverhältnisse geregelt werden. 2.1.5Hauswasserinstallationen Finanzierung a.Die Kosten für die Planung, Erstellung, Erweiterung, Änderung, Erneuerung und den Unterhalt von Hausinstallationen gehen zu Lasten des Kunden. Installationen b.Die Installationen dürfen nur durch Fachpersonen erstellt, geändert, Rückflussver- c.Durch den Einbau eines Rückflussverhinderers ist ein Rückfliessen des erweitert und unterhalten werden. hinderer SVGWRichtlinie Wassers in das öffentliche Netz zu verunmöglichen. d.Für die Erstellung, Veränderung, Erneuerung und für den Betrieb der Verbrauchsanlagen sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW verbindlich. e.Der Kunde hat für ein dauerndes und einwandfreies Funktionieren seiner Anlage zu sorgen. Wasserbe- f. Es dürfen nur Wasserbehandlungsanlagen installiert werden, welche handlungsan- vom Bundesamt für Gesundheitswesen genehmigt wurden, für welche lagen die Inbetriebnahme vom Kantonalen Labor Zürich bewilligt wurde oder für die eine Zulassung des SVGW vorliegt. Anlagen zur g.Anlagen zur Regenwassernutzung (für WC-Spülungen usw.) dürfen nur Regenwasser- über eine zugelassene Netztrennung (freier Einlauf) mit dem Netz der nutzung Wasserversorgung verbunden werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen von Normen, Richtlinien und Merkblättern der kantonalen Fachstellen und des SVGW sind einzuhalten. h.Für die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit der Armaturen, Grau- und Mischwasseranlagen sowie Ionentauscher sind die Eigentümer verantwortlich. Für Beeinträchtigungen der Wasserversorgung aufgrund eines Mangels wird der Betreiber der Anlage zur Rechenschaft gezogen. 5 3 Planung, Bau und Unterhalt der Wasserversorgungsanlagen Das Wasserversorgungsgebiet ist in einem Plan festgelegt. GWP 3.1 Anlagen der Groberschliessung 3.1.1 Generelles Wasserversorgungsprojekt Die WVF erstellt ein Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP), das aufzeigt, welche Anlagen für die Groberschliessung der Bauzonen notwendig sind. Enthält es auch Anlagen der Feinerschliessung, sind diese als solche zu bezeichnen. Das GWP ist gemäss den kantonalen Richtlinien für die Erstellung von generellen Wasserversorgungsprojekten zu erstellen und periodisch den geänderten Verhältnissen anzupassen. Es bedarf der Genehmigung durch die Baudirektion. 3.1.2 Projektierung und Bau Projektierung und Bau der Anlagen der Groberschliessung erfolgen auf Kosten der Gemeinde durch die WVF nach Massgabe des GWP und des Erschliessungsplanes (§§ 90 ff. PBG). 3.2 Anlagen der Feinerschliessung 3.2.1 Projektierung und Bau Die Projektierung der Versorgungsleitungen und Hydranten erfolgt durch die WVF. Der Bau von Versorgungsleitungen und Hydranten erfolgt im Quartierplanverfahren gemäss §§ 123 ff. PBG auf Kosten der Grundeigentümer durch die WVF. Vorbehalten bleiben die Beiträge Dritter an die Errichtung von Löschwassereinrichtungen. In einfachen Verhältnissen können solche Anlagen aufgrund einer Vereinbarung mit der WVF auch ohne Quartierplanverfahren projektiert und erstellt werden, doch bleiben die materiellen Grundsätze des Quartierplanrechtes auch in solchen Fällen massgeblich. 3.2.2 Inanspruchnahme fremden Eigentums Inanspruch- Die Duldung von Hydrantenanlagen auf Privatgrund ist in § 14 Abs. 2 der nahme Verordnung über die Feuerwehr geregelt. 6 3.3 Private Wasserversorgungsanlagen 3.3.1 Hausanschlussleitungen / Hauswasserinstallationen 3.3.1.1Anschlussbewilligung Der Anschluss an das Wasserversorgungsnetz bedarf einer Bewilligung. Sie wird erteilt, wenn dem Anschluss keine öffentlichen und betrieblichen Interessen entgegenstehen. Die WVF bestimmt die Linienführung und die Art der Hausanschlussleitung sowie die Dimension des Wassermessers. 3.3.1.2Eigentumsverhältnisse Die Versorgungsleitungen und Hydranten werden im Sinne von § 171 PBG auch dann ins Eigentum der Gemeinde überführt, wenn sie ausserhalb eines Quartierplanverfahrens erstellt werden. Unterhalt und Die erstellten Hausanschlussleitungen gehen nach erfolgter Abnahme der Erneuerung Druckprobe in das Eigentum der Wasserversorgung über, soweit sie auf öffentlichem Grund liegen. Der Hausanschlussschieber geht immer in das Eigentum der WVF über. Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung der privaten Hausanschlussleitung und des Hausanschlussschiebers obliegen der privaten Grundeigentümerschaft. Bauten und Die Kosten für die Erstellung neuer Leitungen für Bauten und Anlagen Anlagen aus- ausserhalb der Bauzonen gehen zu Lasten des Verursachers. Die Lei- serhalb der tungen gehen nach erfolgter Abnahme der Druckprobe in das Eigentum Bauzone der Gemeinde über, sofern sie keine Hausanschlussleitungen sind. Aufwendungen für den Unterhalt und die Erneuerung von Leitungen trägt der Wasserbezüger, soweit diese als Hausanschlussleitungen definiert sind. Hausanschlussleitungen sind Leitungen, welche nicht dem Brandschutz dienen oder nicht als Versorgungsleitungen definiert sind. Leitungen dienen dem Brandschutz bis zum Anschluss des letzten Hydranten oder gelten als Versorgungsleitungen bis zum Abgang der Hausanschlussleitung. Der Hausanschlussschieber geht immer ins Eigentum der WVF über. Unterhalt und Ersatz erfolgen zu Lasten der privaten Grundeigentümerschaft. 7 3.3.1.3Bewilligung Kommunale a.Die Erstellung, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung von Wasserver- Bewilligung sorgungsanlagen (Hausanschlussleitungen, Hauswasserinstallationen, besondere Anlagen) bedürfen einer kommunalen Bewilligung. Anzahl b.Das Gesuch für die Bewilligung ist schriftlich dreifach der Gemeinde ein- Unterlagen c.Dem Gesuch sind alle Unterlagen beizulegen, die zu einer Beurteilung zureichen. notwendig sind. Dazu gehören insbesondere Pläne mit bestehenden und projektierten Wasserversorgungsanlagen bis zum öffentlichen Leitungsnetz inkl. Umgebungsgestaltung sowie technische Angaben zur Dimensionierung, das Anschlussschema und das Formular mit dem Anschlussgesuch. Mangelhafte Gesuche d.Unvollständige oder mangelhafte Gesuche werden zur Ergänzung an den Gesuchsteller zurückgewiesen. e.Sollen private Wasserversorgungsanlagen benutzt werden, ist deren Zustand durch das kantonale Labor regelmässig zu überprüfen. 3.3.1.4Ausnahmebewilligung Ausnahmebe- Der Gemeinderat ist befugt, in besonderen Fällen Ausnahmen von den willigung Vorschriften dieses Reglements zu bewilligen, sofern dadurch keine wesentlichen öffentlichen Interessen und kein übergeordnetes Recht verletzt werden. 3.3.1.5Gültigkeit der Bewilligung Gültigkeit Kommunale Anschlussbewilligungen erlöschen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist. 3.3.1.6Bau / Ausführungsbeginn Ausführungsbeginn a.Mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung rechtskräftig erteilt ist. b.Die Hausanschlussleitung ist der WVF zur Erstellung anzumelden bzw. der Baubeginn ist durch den von der Wasserversorgung bestimmten Fachmann mitzuteilen. c.Bei Baubeginn sind die entsprechenden Vorkehrungen für eine fachgerechte Entsorgung von Bauabfällen und die Baustellenentwässerung gemäss SIA-Empfehlungen 430 (SN 509 430) und 431 (SN 509 431) zu treffen. d.Die Hauseinführung ist schub- und verdrehsicher einzubauen. e.Der Unternehmer haftet für die Dichtheit der Hauseinführung. 8 3.3.1.7Kontrollen / Abnahmen Einmessen a.Unterirdische Anlageteile dürfen erst eingedeckt werden, nachdem die Kontrolle und die Einmessung durch die Wasserversorgung oder deren Beauftragten stattgefunden haben. Abnahme b.Eine Abnahme der Hauswasserinstallation findet in der Regel nicht statt. Die Wasserversorgung ist berechtigt, Stichprobenkontrollen durchzuführen oder durch von ihr beauftragte Fachpersonen durchführen zu lassen. c.Die Wasserversorgung übernimmt mit der Kontrolle keine Gewähr für die vom Installateur ausgeführten Arbeiten und für die installierten Anlagen der Hauswasserinstallation. Mängel- d.Sämtliche Kosten für Kontrollen privater Leitungen und für das Beheben behebung allfälliger Mängel sowie entsprechende Nachkontrollen hat der Eigentü- Pläne des e.Der Gemeinde sind nach Fertigstellung der Wasserinstallationsanlagen mer der Anschlussleitung zu tragen. ausgeführten im Gebäudeinnern (innert Frist) aktuelle Pläne des ausgeführten Bau- Werkes werkes dreifach einzureichen. 3.3.1.8Anpassung privater Anlagen Bei Änderungen oder Ersatz von Haupt- und Versorgungsleitungen kann die WVF die notwendigen Anpassungen oder wenn nötig die Erneuerung von privaten Anlagen verlangen. Verbesserungen an solchen können unabhängig davon angeordnet werden, wenn die Anlagen nicht mehr den reglementarischen Anforderungen entsprechen. 3.3.1.9Stilllegung von Hausanschlüssen Unbenützte Hausanschlussleitungen werden von der WVF zu Lasten des Bezügers vom Verteilnetz abgetrennt, sofern nicht eine Wiederverwendung innert 12 Monaten zugesichert wird. 3.3.2Wasserzähler Erfassung Für die Erfassung des Wasserverbrauchs hat der Hauseigentümer unent- Wasserver- geltlich den Einbau und den Fortbestand der notwendigen Wasserzähler brauch durch die WVF zu dulden. 3.3.2.1Einbau, Messung des Verbrauchs Anzahl Pro Gebäude (in der Regel pro Versicherungsnummer) ist ein Wasserzäh- Wasserzähler ler erforderlich und einzubauen. In besonderen Fällen und wo dies zweckmässig ist, kann die Wasserversorgung den Einbau zusätzlicher Wasserzähler verlangen. 9 Verrechnung Die Verrechnung des Wassers erfolgt nach dem Verbrauch, welcher durch einen bzw. soweit erforderlich weitere Wasserzähler gemessen wird. Die Wasserzähler stehen im Eigentum der Wasserversorgung und werden zur Verfügung gestellt und unterhalten. Revision Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten. Wird vom Kunden die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler durch die WVF ausgebaut und einer amtlichen Prüfung unterzogen. Bei Einhaltung der Toleranz trägt der Kunde die aus der Prüfung entstandenen Kosten. Messtoleranz Die zulässige Toleranz liegt bei +/- 5 % bei 10 % Nennbelastung. 3.3.2.2Standort Standort Der Standort des Wasserzählers wird von der Wasserversorgung bestimmt, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Grundeigentümers bzw. Bezügers. Dieser hat den Platz für den Einbau unentgeltlich zur Verfügung Zugänglich- zu stellen. Der Wasserzähler muss frostsicher, in der Regel ausserhalb keit des Heizraums, eingebaut und stets leicht zugänglich sein. Er ist gegen Beschädigungen und unbefugten Zugriff zu schützen. Fernablesung Die Liegenschafteneigentümer haben den Einbau von funkgesteuerten Messgeräten zu gestatten. Für die Fernablesung des Wasserzählers vom Zählerstandort bis zum Elektrozählerkasten ist immer ein Elektroschutzrohr M20 (Leerrohr) einzulegen. Einbau Bei Mehrfamilienhäusern ist im zugänglichen Eingangsbereich ein Schlüs- Schlüsselrohr selrohr ins Mauerwerk einzubauen, damit der Zugang für die Organe der Wasserversorgung für die Ablesung des Wasserzählers jederzeit gewährleistet ist. 3.3.2.3Technische Vorschriften Techn. Vor dem Wasserzähler sind eine Absperrvorrichtung, ein Rückflussverhin- Vorschriften derer sowie ein Wassermesserbogen mit Flanschen und Schrägsitzhahn einzubauen. Im Weiteren sind die Leitsätze für die Erstellung von Wasserinstallationen des SVGW zu beachten. Kombi-Armaturen mit integriertem Rückschläger sind im Versorgungsgebiet der WVF nicht erlaubt. 3.3.2.4Störung Störungen Bei fehlerhaften Zählerangaben oder Differenzen in der Zählerablesung wird für die Festsetzung der Wasserbezugsgebühr der Normalverbrauch 10 der Vorjahre sinngemäss berücksichtigt. Nachträgliche Berichtigungen fehlerhafter Gebührenrechnungen sind in diesem Fall innerhalb einer zehnjährigen Verjährungsfrist zulässig. 3.3.2.5Haftung Haftung bei Der Kunde haftet für Beschädigungen, welche nicht auf normale Abnüt- Beschädigung zung zurückzuführen sind. Er darf an der Wasserzählervorrichtung keine Änderungen vornehmen oder vornehmen lassen. 3.3.3 Gemeinsame Bestimmungen 3.3.3.1Abnahme Abnahme der Alle Anlagen der Feinerschliessung, die nicht von der WVF selbst erstellt Anlagen wurden, und die Hausinstallationen sind vor deren Inbetriebnahme durch die WVF auf Mängel zu prüfen und abzunehmen. Es gelten die Richtlinien des SVGW. 3.3.3.2Zutritt Den Organen der Wasserversorgung ist zur Kontrolle der vom Hauseigentümer erstellten Anlagen, zur Ausübung ihrer Aufsicht sowie zur Prüfung, Revision, zum Ablesen und zum Unterhalt der Wasserzähler jederzeit ungehindert Zutritt zu gewähren. 3.3.3.3Leitungskataster Nachführung Die WVF führt über die bestehenden Leitungen einen Kataster sowie einen Kataster Wasserversorgungs-Übersichtsplan (inkl. Darstellung der Hydranten und der Gebäude mit Sprinkleranlagen) und sie führt diese Dokumente nach. 4 Wasserabgabe 4.1 Bezugspflicht der Grundeigentümer Anschluss- Die Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet der WVF sind ver- pflicht pflichtet, das Wasser aus deren Anlagen zu beziehen, sofern sie nicht über eine anderweitige einwandfreie Wasserversorgung verfügen. 4.2 Beginn des Benützungsverhältnisses Das Benützungsverhältnis beginnt mit dem Anschluss eines Grundstückes an das öffentliche Leitungsnetz. Die Wasserversorgung bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Wasserlieferung. 11 4.3 Umfang und Garantie der Wasserabgabe Die Wasserversorgung liefert normalerweise ständig und in vollem Umfang. Sie übernimmt indessen hierfür und für die Einhaltung einer bestimmten Zusammensetzung des Wassers (Härte, Temperatur usw.) sowie eines konstanten Druckes keine Gewähr. Bei Wassermangel haben die Organe und Betriebe für die öffentliche Sicherheit (Feuerwehr, Polizei, Armee) sowie Gesundheit und Hygiene (Spitäler, Reinigungsequipen) Vorrang. 4.4 Sparsamer Wasserverbrauch Jeder Bezüger hat mit dem Wasser haushälterisch umzugehen. Dach- und Fensterberieselungen aus dem Versorgungsnetz sind grundsätzlich verboten. 4.5 Einschränkungen a.Der Gemeinderat kann auf Antrag der Wasserversorgung die Lieferung von Wasser einschränken oder zeitweise unterbrechen: • im Fall höherer Gewalt • bei Betriebsstörungen • bei Wasserknappheit • infolge Trockenheit • bei Unterhalts- und Reparaturarbeiten oder bei Erweiterungen an den Wasserversorgungsanlagen b.Die Wasserversorgung ist für eine rasche Behebung von Lieferunterbrüchen besorgt. Sie übernimmt aber keinerlei Haftung für irgendwelche nachteiligen Folgen oder allfällige Folgeschäden und gewährt deswegen auch keine Ermässigung der Benutzungsgebühr. c.Voraussehbare Einschränkungen und Wasserabstellungen werden den Bezügern nach Möglichkeit vorher angezeigt. Die Bezüger haben bei Lieferunterbrüchen von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um direkte oder indirekte Schäden und Unfälle zu vermeiden. d.Allfällige von der Wasserlieferung abhängige Apparate und Maschinen sind mit Trockenlaufsicherung zu versehen. e.Aufgrund von Einschränkung und Unterbrüchen der Wasserabgabe können keine Kosten geltend gemacht werden. 4.6 TWN Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN) Die Gemeinde hat die Trinkwasserversorgung in Notlagen gemäss der Verordnung des Bundes über die Sicherstellung von Trinkwasser in Notlagen (VTN) sicherzustellen. Sie kann mit der Umsetzung die WVF beauftragen. 12 4.7 Bewilligung für Wasserbezug Wasserbe- Einer Bewilligung der WVF für den Wasserbezug bedürfen: zug a.der Bezug von Wasser ab Hydranten, z.B. als Verwendung von Bauwasser, für die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Gemüse, Früchte, Blumen etc.) oder von Wasser für andere, vorübergehende Zwecke. In jedem Fall sind ein Wasserzähler und ein Rückflussverhinderer zu installieren. b.der Bezug von Wasser für Sprinkleranlagen, c.der Anschluss von Schwimmbassins und Zierteichen an das Leitungsnetz, d.der Anschluss von Anlagen, bei denen Fremdstoffe dem Trinkwasser beigemengt werden, e.der Einbau von Injektoren, f. die Wasserabgabe für Kühl- und Klimaanlagen, g.die Nutzung von Eigenwasser und/oder Grau-/Regenwasser im Haushalt 4.8 Unberechtigter Bezug Wer ohne Berechtigung Wasser bezieht, wird dafür ersatzpflichtig und macht sich strafbar. Der Verursacher haftet auch dann, wenn der unrechtmässige Bezug fahrlässig erfolgt ist. Das Anbringen von Abzweigungen oder Zapfhähnen vor dem Wasserzähler und das Öffnen von plombierten Absperrventilen an Umgehungsleitungen ist verboten. 4.9 Besondere Lieferbedingungen Die Wasserabgabe an Grossbezüger, Betriebe mit hohem Löschwasserbedarf oder mit hohen Verbrauchsspitzen bedarf einer besonderen Vereinbarung zwischen der WVF und dem Kunden. Die Abgabe von Bauwasser sowie die Wasserlieferungen für kurzfristigen Bedarf (Schausteller, Ausstellungen, Festanlässe usw.) sind im Rahmen der technischen Gegebenheiten möglich. Die Abgabe erfolgt nach den Vorschriften dieses Reglements und den Tarif- und Gebührenvorschriften. 4.10 Verbot unzulässiger Eingriffe Jede Manipulation an öffentlichen Einrichtungen wie das Öffnen der Hydranten, das Betätigen von Schiebern, das Verändern von Wasserzählern sowie jeder Eingriff in die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen durch die Bezüger ist strafbar. Müssen Leitungen ausser Betrieb gesetzt werden, ist das Anbringen und Entfernen von Plomben ausschliesslich Sache der WVF. 13 4.11 Haftung des Bezügers Der Bezüger haftet gegenüber der WVF für alle Schäden, die er ihr durch verbotenen Umgang mit den öffentlichen Einrichtungen und durch unsachgemässen Gebrauch sowie ungenügenden Unterhalt der eigenen Anlagen zufügt. Er hat auch für Mieter, Pächter und andere Personen einzustehen, die mit seinem Einverständnis solche Anlagen benützen. 4.12 Meldepflicht bei Störungen Störungen des Wasserbezuges und Defekte an den öffentlichen Einrichtungen sind der WVF unverzüglich zu melden. 4.13 Schadenverhütungspflicht des Bezügers Die Bezüger haben alle zumutbaren Massnahmen zu treffen, um an den Anlagen Schäden zu verhüten, die durch Unterbrechung der Wasserlieferung entstehen können. Bei Kälte sind Leitungen und Apparate, die dem Frost ausgesetzt sind, abzustellen und zu entleeren oder gegen Frost zu schützen. Allfällige Frostschäden und ihre Folgen gehen zu Lasten des Bezügers. 4.14 Beendigung des Benützungsverhältnisses Das Benützungsverhältnis kann vom Bezüger unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, sofern er auf die Wasserlieferung nicht mehr angewiesen ist. Die Trennung des Hausanschlusses erfolgt gemäss Ziff. 3.3.1.9. 4.15Bezügerwechsel Jeder Bezügerwechsel ist der WVF schriftlich mitzuteilen. Die Meldepflicht gilt für den alten und den neuen Bezüger. Müssen Leitungen ausser Betrieb gesetzt werden, ist das Anbringen und Entfernen von Plomben ausschliesslich Sache der WVF. 5 Finanzierung und Kostentragung Grundsätze Die Kosten für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Erneuerung, Erweiterung, Einmessung und Nachführung des Planwerks/Katasters von Wasserversorgungsanlagen trägt der jeweilige Anlage- bzw. Grundeigentümer. Die Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgung untersteht dem Verursacherprinzip. 14 Die WVF erhebt von den Grundeigentümern eine Anschluss- sowie eine Nutzungsgebühr. Die Nutzungsgebühr setzt sich zusammen aus der mengenunabhängigen Grundgebühr und der variablen Mengengebühr. Die Einzelheiten der Gebührenberechnung regelt der Gemeinderat. Das Quartierplanverfahren und die Vorschriften über die Tragung der Erschliessungskosten nach übergeordnetem kantonalem Recht bleiben vorbehalten. Der Gemeinderat erlässt zum Vollzug der vorstehenden Grundsätze der Gebührenpflicht eine Gebührenverordnung und setzt die Höhe der Gebühren (Tarife) fest. 6 Haftung Haftung Die Bewilligung und die Kontrolle privater Wasserversorgungsanlagen (Hausanschluss, Hauswasserinstallationen und besondere Anlagen) durch die Wasserversorgung entbinden den Grundeigentümer bzw. seinen Auftragnehmer nicht von der eigenen Verantwortung, die er für Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung, Erneuerung und Erweiterung trägt. Aus der Mitwirkung der Wasserversorgung entsteht keine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Verantwortung. Für Schäden, die infolge mangelhafter Projektierung und Erstellung, ungenügenden Funktionierens, mangelhaften Betriebs oder Unterhalts der privaten Wasserversorgungsanlagen an anderen öffentlichen oder privaten Anlagen entstehen, haften der Grundeigentümer und der Fehlbare im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung. 7 Straf- und Schlussbestimmungen 7.1 Vorbehalt übergeordnetes Recht Die Gesetzgebung von Bund und Kanton sowie entsprechende Anordnungen kantonaler Behörden bleiben vorbehalten. 7.2 Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements und behördliche Anordnungen, die sich darauf stützen, können vom Gemeinderat im Rahmen seiner Strafkompetenz mit Busse geahndet werden. Bestrafungen nach den einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung von Bund und Kanton bleiben vorbehalten. 15 7.3 Rechtsschutz Gegen Anordnungen der zuständigen Organe der Gemeinde, welche gestützt auf das vorliegende Reglement erlassen werden, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet schriftlich Einsprache erhoben werden. Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gemeindegesetz, dem Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie dem Planungs- und Baugesetz. 7.4 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde durch die Gemeindeversammlung mit Beschlussnr. xxx/xx am 6. März 2017 genehmigt und trat am 1. Januar 2017 rückwirkend in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin wurden alle bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Vorschriften, insbesondere das Reglement der Wasserversorgung vom 11. Juni 2007 und die Technischen Vorschriften vom 1. Oktober 2007, aufgehoben. 7.5 Änderungen / Revision Änderungen, Ergänzungen und Revisionen dieses Reglements unterliegen der Zustimmung der Gemeindeversammlung. Erlassen am 6. März 2017 Gemeindeversammlung Fehraltorf Wilfried Ott Marcel Wehrli GemeindepräsidentGemeindeschreiber 16 Abschied der Rechnungsprüfungskommission Die RPK hat die Totalrevision des Reglements der Wasserversorgung geprüft und hält dazu folgendes fest: 1. Die RPK hat die finanztechnischen und finanzpolitischen Aspekte der Totalrevision des Reglements der Wasserversorgung geprüft. 2. Die RPK erachtet die finanzrechtliche Zulässigkeit der Totalrevision des Reglements der Wasserversorgung als gegeben. Mit dieser Totalrevision werden die Normen des Reglements der Wasserversorgung an neue bzw. geänderte übergeordnete Bestimmungen angepasst, die Rechte und Pflichten, Aufgaben und Kompetenzen der beteiligten Parteien klarer geregelt. 3. Mit der Änderung der Regeln in der neuen Ziff. 2.2.1 der Tarif- und Gebührenvorschriften zum Reglement der Wasserversorgung werden zukünftig bei Gebäudesanierungen und Umbauten ohne Erhöhung des umbauten Raumes keine Anschlussgebühren mehr fällig. Die RPK erachtet diese Neuerung als zweckmässig und angemessen. Ansonsten bleiben die Ansätze der mengenunabhängigen und der mengenabhängigen Gebühren unverändert, was angesichts der finanziellen Situation in der Gegenwart und in der nahen Zukunft gerechtfertigt ist. 4. Die zeitliche Dringlichkeit für die vorgeschlagenen Änderungen im Reglement der Wasserversorgung ist für die RPK hingegen nicht gegeben, zumal die bevorstehende Änderung des Gemeindegesetzes auf den 1. Januar 2018 einen erneuten Anpassungsbedarf zur Folge haben wird. 5.Die RPK beantragt in Abwägung aller Interessen der Gemeindeversammlung vom 6. März 2017 die Annahme des geänderten Reglements der Wasserversorgung in der Version vom 16. Dezember 2016. 39 Fehraltorf, 16. Januar 2017 Rechnungsprüfungskommission der Gemeinde Fehraltorf Bruno Bünzli Andreas Lüthi Präsident Aktuar 40
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