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VW Skandal Urteile - herbe Schlappe für
ARAG Rechtsschutz in zahlreichen Fällen vor
dem Landgericht Düsseldorf
https://ptext.de/n/1193685
09.03.2017 - 18:48 - Kategorie: Geldanlage und Vermögensverwaltung - (ots)
Seite 1
Das Landgericht Düsseldorf hat die ARAG
Rechtsschutzversicherung in zahlreichen Fällen (z.B. 9 O 95/16, 9 O
157/16, 9 O 113/16 - nicht rechtskräftig) verurteilt,
Deckungszusagen
im VW Abgasskandal zu erteilen. Die ARAG
Rechtsschutzversicherung
(ARAG SE) hat seit Beginn des VW-Skandals beharrlich und grob
rechtswidrig darauf bestanden, dass es keine hinreichenden
Erfolgsaussichten im VW-Skandal für die Geschädigten gebe und
deshalb
keine Deckungszusagen erteilt werden müssen.
Dieser grob rechtswidrigen Verweigerung der ARAG
Rechtsschutzversicherung in den VW Fällen hat nunmehr, neben
zahlreichen weiteren Gerichten, das Landgericht Düsseldorf in
zahlreichen Urteilen eine klare Absage erteilt. Das Landgericht
Düsseldorf führt beispielsweise in dem Verfahren 9 O 95/16 aus:
"Die Beklagte kann ihre Leistungspflicht nicht deshalb verneinen,
weil die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerseite
keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig ist (§ 128 S.
1 VVG i.V.m. den zugrundeliegenden ARB)."
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Dr. Stoll & Sauer
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& Sauer
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aktuell
Nach § 128 VVG war die ARAG verpflichtet, einen Hinweis auf ein
Schiedsgutachterverfahren bzw. ein Stichentscheidsverfahren zu
erteilen. Das Landgericht Düsseldorf kommt zu dem Ergebnis, dass
der
von der ARAG erteilte Hinweis fehlerhaft ist und damit der
Rechtsschutzfall als anerkannt gilt.
Bei diesen Feststellungen belässt es das Landgericht jedoch nicht.
Das Landgericht Düsseldorf teilt vielmehr auch mit, dass
hinreichende
Erfolgsaussichten bestehen und die ARAG deshalb verpflichtet ist,
die
Kosten zu tragen. Das Landgericht Düsseldorf führt hierzu in seinem
o.g. Urteil aus:
"Hierbei muss die Interessenwahrnehmung hinreichende Aussicht
auf
Erfolg haben. Dies bemisst sich nach den zu § 114 ZPO
entwickelten
Quelle: http://www.presseportal.de/pm/1052
54/3581218
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Grundsätzen. Der Standpunkt des Versicherungsnehmers muss
nach den
von ihm aufgestellten Behauptungen und den ihm bekannten
Einwendungen
des Gegners zumindest vertretbar sein. Hat sich noch keine
herrschende Meinung gebildet, so ist großzügig zu verfahren, sofern
es nicht um Fragen geht, die wegen ihrer Selbstverständlichkeit gar
nicht diskutiert werden. Es muss zudem als möglich erscheinen,
dass
der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden
Tatsachen mit Hilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu
führen
vermag.
(...)
Es besteht wegen der beabsichtigten Rechtsverfolgung sowohl
gegen
den Händler, als auch gegen die VW-AG eine zumindest gleich
große
Wahrscheinlichkeit für einen positiven wie negativen Ausgang für die
klagende Partei. Es ist ohne weiteres jedenfalls vertretbar,
anzunehmen, dass der klagenden Partei Schadensersatzansprüche
gegen
die Vertragshändlerin oder die Volkswagen AG zustehen.
Es besteht die zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit für einen
positiven Ausgang des Vorgehens gegen die VW-AG aus § 826
BGB wie für
einen negativen Ausgang. Der Anspruch aus § 826 BGB setzt
voraus,
dass die VW AG der klagenden Partei in einer gegen die guten
Sitten
verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat, indem
sie
wissentlich manipulierte Software in ihre Fahrzeuge einbaute und
diese in den Verkehr brachte. Einen Schaden im Sinne von § 826
BGB
bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage,
Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder
Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, gleichgültig, ob
vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art
(Paland/Sprau, 75. Aufl. 2016, § 826 Rn. 3). Es besteht jedenfalls
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eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass Fahrzeuge mit der
manipulierten Software an Marktwert einbüßen und nur zu (ggf.
wesentlich) geringeren Preisen verkäuflich sind als vergleichbare
Fahrzeuge, die nicht betroffen sind (LG Köln, Urteil vom 22.06.2016,
Az.: 20 O 62/16). Jüngst erging hierzu auch ein Urteil des
Landgerichts Hildesheim gegen die VW-AG. Hierin bejaht das LG
Hildesheim einen Anspruch der dort klagenden Partei aus § 826
BGB.
Durch die Manipulation habe die VW-AG dem dortigen Kläger in
einer
gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise einen Schaden
zugefügt und darüber hinaus den Tatbestand des Betruges
verwirklicht:
Kein verständiger Kunde würde ein Fahrzeug mit einer nicht
gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erwerben - der
(dortige)
Kläger habe nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag
zustand,
nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen
Bestimmungen
entsprechendes Fahrzeug. Mangels entgegenstehender
Anhaltspunkte
müsse davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die
Softwaremanipulation vorsätzlich vorgenommen habe (LG
Hildesheim
Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16, Pressemitteilung LG
Hildesheim)."
Damit hat die ARAG Rechtsschutz Versicherung eine weitere,
herbe
Schlappe vor Gericht erlitten. Die ARAG war noch nicht einmal in
der
Lage ihren Hinweispflichten aus dem Versicherungsvertragsgesetz
ordentlich nachzukommen. Schlimmer kann es für die ARAG kaum
kommen.
Es ist ein Armutszeugnis für diese Versicherung.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
die
mehr als 30.000 Geschädigte des VW Skandals vertritt und berät,
hat
von Beginn an die Auffassung vertreten, dass hinreichende
Erfolgsaussichten bestehen. Zwischenzeitlich haben dies auch
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zahlreiche Gerichte, darunter auch die Oberlandesgerichte Celle
und
Hamm, entschieden. Die ARAG Rechtsschutzversicherung war
jedoch
weitgehend unbelehrbar und hat die Deckung hinsichtlich der
Mandanten
der Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in sehr
vielen
(nicht in allen) Fällen mit dem Hinweis verweigert, es würden keine
hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Dabei handelt es sich um
eine grob rechtswidrige Verhaltenserweise, die offensichtlich
ausschließlich dazu dienen sollte, keine Versicherungsleistungen
erbringen zu müssen. Die ARAG lies ihre Kunden schlichtweg im
Stich
mit rechtswidrigen Ablehnungen, um Kosten einsparen zu können.
Es
wurden bei Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer meist nur
Deckungen für eine Erstberatung oder die Einholung eines
Verjährungsverzichts erteilt (wobei sich dies geändert hat: in der
letzten Zeit wurden teilweise auch umfassendere Zusagen in einigen
Fällen erteilt). Leistungen von den Kunden kassieren, aber im
Leistungsfall nichts bezahlen wollen, dies scheint das Motto in
diesen Fällen gewesen zu sein.
Dem hat nunmehr, neben anderen Gerichten, das Landgericht
Düsseldorf eine klare Absage erteilt. Die ARAG SE ist im VW
Abgasskandal auch von folgenden Gerichten (nicht rechtskräftig)
verurteilt worden, die Deckung für Geschädigte des VW-Skandals zu
erteilen.
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2016, 27 C 136/16
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2016, 55 C 66/16
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2017, 56 C 108/16
Landgericht Koblenz, Urteil vom 29.09.2016, 16 O 70/16
Landgericht Köln, Urteil vom 22.06.2016, 20 O 62/16
Landgericht Mosbach, Urteil vom 04.11.2016, 2 O 62/16
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