/ Gesetzgebungsverfahren „Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen“ 10.03.2017 Aktienn & apitalmarktrecht | Restrukturierung & Insolvenz In der gestrigen Sitzung vom 09.03.2017 hat der Deutsche Bundestag in 2. und 3. Lesung über den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältgung von onzerninsolvenzen (BTnDrucks. 18/407 und 18/11436) abgestmmt. In der Schlussabstmmung am Ende der 3. Lesung wurde dem Gesetzesentwurf mit der notwendigen Mehrheit zugestmmt. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz noch innerhalb der laufenden Legislaturperiode in raa treten wird. Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, die auch im Fall einer onzerninsolvenz zu eröfnenden Einzelverfahren über das Vermögen der einzelnen onzerngesellschaaen stärker aufeinander abzustmmen und dadurch Synergieefekte zu heben. ierdurch sollen die Chancen zum Erhalt des onzerns im Wege einer Sanierung (durch Insolvenzplan) erhöht werden. Einer Verbesserung der Abstmmung der Verfahren dienen insbesondere (i) die Einführung besonderer Gerichtsstandsn und Verweisungsregelungen mit der Möglichkeit der Begründung eines GruppennGerichtsstandss (§§ 3a bis 3e, 13a InsOnE), (ii) die Möglichkeit zur Bestellung eines einzelnen Insolvenzverwalters für sämtliche Insolvenzverfahren der Gruppengesellschaaen (§ 56b InsOnE) sowie (iii) die Möglichkeit der Beantragung eines sog. oordinatonsverfahrenss am Ort des für GruppennFolgeverfahren zuständigen Insolvenzgerichts (§§ 269a bis 269i InsOnE). Bei einem oordinatonsverfahren wird ein von den übrigen Insolvenzverwaltern und Sachwaltern in den jeweiligen Einzelverfahren unabhängiger, übergeordneter sog. oordinatonsverwalters gerichtlich bestellt (§ 269e InsOnE), dessen wesentliche Aufgabe darin besteht, die Einzelverfahren aufeinander abzustmmen und hierzu idealerweise einen sog. oordinatonsplans zu erarbeiten. Ein oordinatonsplan ist eine Art onzerninsolvenzplan, der dazu dient, mit sämtlichen Gläubigern der onzerngesellschaaen eine Art Gesamtvergleich zur geordneten Abwicklung bzw. Sanierung des onzerns zu erzielen. Von zentraler Bedeutung für die Anwendbarkeit der bezeichneten Bestmmungen ist jeweils der Begrif der Unternehmensgruppes. Dieser Begrif wird im Rahmen des Gesetzentwurfs (§ 3e InsOnE) deeniert. Maßgeblich für das Vorliegen einer Unternehmensgruppe ist danach insbesondere, ob (i) für ein Unternehmen die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einiusses besteht oder (ii) ob verschiedene Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Daneben gilt als Unternehmensgruppe auch (iii) eine Gesellschaa und ihre persönlich haaenden Gesellschaaer, wenn zu diesen weder eine natürliche Person noch eine Gesellschaa zählt, an der eine natürliche Person als persönlich haaender Gesellschaaer beteiligt ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaaen in dieser Art fortsetzt. Die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einiusses soll nach der Gesetzesbegründung insbesondere in den Fällen des § 290 Abs. 1 GB bestehen. Dabei soll es aber nicht darauf ankommen, ob die Mutergesellschaa gerade in der Rechtsform einer apitalgesellschaa verfasst ist. Bei der Bestmmung, ob die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einiusses und damit eine Unternehmensgruppe besteht, sollen auch die weiteren Absätze des § 290 GB mit Ausnahme des § 290 Abs. 5 GB gelten. Maßgeblich sind damit vor allem die unwiderleglichen atalogtatbestände gemäß § 290 Abs. 2 GB. Eine Unternehmensgruppe im Sinne der InsO besteht daneben auch, wenn die Gruppengesellschaaen (lediglich) unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind. Vor diesem intergrund bilden auch solche Gesellschaaen eine Unternehmensgruppe im Sinne der InsO, die lediglich onzerngesellschaaen eines Gleichordnungskonzernss sind. Schließlich besteht eine Unternehmensgruppe auch bei einer apitalgesellschaa & Co. G. Die Beschlussempfehlung stellt insoweit aber ausdrücklich klar, dass diese Wertung allein im Anwendungsbereich der InsO gelten und keine Auswirkungen auf die konzernrechtliche Behandlung der apitalgesellschaa & Co. G im Bereich des andelsn und Gesellschaasrechts haben soll. Weitere Einzelheiten zur Gesetzesreform und ihren Auswirkungen auf das onzerninsolvenzrecht stellen wir in ürze in einem gesonderten Newsleter dar. Haben Sie Fragen? ontakteren Sie gernep Zum Konzernrecht: Dr. Gerald Reger oder Dr. Ralph Schilha (Practce Groupp Aktenn & apitalmarktrecht ) Zum Insolvenzrecht: Dr. Christoph Schote oder Björn Grotebrune (Practce Groupp Restrukturierung & Insolvenz ) Ansprechpartner Dr. Gerald Reger ConLeiter Aktienn & apitalmarktrecht Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Noerr LLP / Brienner Straße 28 / 80333 München / Deutschland T +49 89 28628155 Dr. Ralph Schilha Mitglied der Practice Group Aktienn & apitalmarktrecht Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth) T +49 89 28628167 Dr. Christoph Schotte Mitglied der Practice Group Restrukturierung & Insolvenz Mitglied der Practice Group Automobilindustrie Rechtsanwalt Noerr LLP / Brienner Straße 28 / 80333 München / Deutschland T +49 89 28628196 Björn Grotebrune Mitglied der Practice Group Restrukturierung & Insolvenz Mitglied der Practice Group Gesellschaftsrecht/Mergers & Acquisitions Rechtsanwalt T +49 89 28628196 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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