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/ Gesetzgebungsverfahren „Gesetz zur Erleichterung der
Bewältigung von Konzerninsolvenzen“ 10.03.2017
Aktienn
&
apitalmarktrecht
|
Restrukturierung
&
Insolvenz
In
der
gestrigen
Sitzung
vom
09.03.2017
hat
der
Deutsche
Bundestag
in
2.
und
3.
Lesung
über
den
Entwurf
eines
Gesetzes
zur
Erleichterung
der
Bewältgung
von
onzerninsolvenzen
(BTnDrucks.
18/407
und
18/11436)
abgestmmt.
In
der
Schlussabstmmung
am
Ende
der
3.
Lesung
wurde
dem
Gesetzesentwurf
mit
der
notwendigen
Mehrheit
zugestmmt.
Es
ist
davon
auszugehen,
dass
das
Gesetz
noch
innerhalb
der
laufenden
Legislaturperiode
in
raa
treten
wird.
Ziel
des
Gesetzesentwurfs
ist
es,
die
auch
im
Fall
einer
onzerninsolvenz
zu
eröfnenden
Einzelverfahren
über
das
Vermögen
der
einzelnen
onzerngesellschaaen
stärker
aufeinander
abzustmmen
und
dadurch
Synergieefekte
zu
heben.
ierdurch
sollen
die
Chancen
zum
Erhalt
des
onzerns
im
Wege
einer
Sanierung
(durch
Insolvenzplan)
erhöht
werden.
Einer
Verbesserung
der
Abstmmung
der
Verfahren
dienen
insbesondere
(i)
die
Einführung
besonderer
Gerichtsstandsn
und
Verweisungsregelungen
mit
der
Möglichkeit
der
Begründung
eines
GruppennGerichtsstandss
(§§
3a
bis
3e,
13a
InsOnE),
(ii)
die
Möglichkeit
zur
Bestellung
eines
einzelnen
Insolvenzverwalters
für
sämtliche
Insolvenzverfahren
der
Gruppengesellschaaen
(§
56b
InsOnE)
sowie
(iii)
die
Möglichkeit
der
Beantragung
eines
sog.
oordinatonsverfahrenss
am
Ort
des
für
GruppennFolgeverfahren
zuständigen
Insolvenzgerichts
(§§
269a
bis
269i
InsOnE).
Bei
einem
oordinatonsverfahren
wird
ein
von
den
übrigen
Insolvenzverwaltern
und
Sachwaltern
in
den
jeweiligen
Einzelverfahren
unabhängiger,
übergeordneter
sog.
oordinatonsverwalters
gerichtlich
bestellt
(§
269e
InsOnE),
dessen
wesentliche
Aufgabe
darin
besteht,
die
Einzelverfahren
aufeinander
abzustmmen
und
hierzu
idealerweise
einen
sog.
oordinatonsplans
zu
erarbeiten.
Ein
oordinatonsplan
ist
eine
Art
onzerninsolvenzplan,
der
dazu
dient,
mit
sämtlichen
Gläubigern
der
onzerngesellschaaen
eine
Art
Gesamtvergleich
zur
geordneten
Abwicklung
bzw.
Sanierung
des
onzerns
zu
erzielen.
Von
zentraler
Bedeutung
für
die
Anwendbarkeit
der
bezeichneten
Bestmmungen
ist
jeweils
der
Begrif
der
Unternehmensgruppes.
Dieser
Begrif
wird
im
Rahmen
des
Gesetzentwurfs
(§
3e
InsOnE)
deeniert.
Maßgeblich
für
das
Vorliegen
einer
Unternehmensgruppe
ist
danach
insbesondere,
ob
(i)
für
ein
Unternehmen
die
Möglichkeit
der
Ausübung
eines
beherrschenden
Einiusses
besteht
oder
(ii)
ob
verschiedene
Unternehmen
unter
einheitlicher
Leitung
zusammengefasst
sind.
Daneben
gilt
als
Unternehmensgruppe
auch
(iii)
eine
Gesellschaa
und
ihre
persönlich
haaenden
Gesellschaaer,
wenn
zu
diesen
weder
eine
natürliche
Person
noch
eine
Gesellschaa
zählt,
an
der
eine
natürliche
Person
als
persönlich
haaender
Gesellschaaer
beteiligt
ist,
oder
sich
die
Verbindung
von
Gesellschaaen
in
dieser
Art
fortsetzt.
Die
Möglichkeit
der
Ausübung
eines
beherrschenden
Einiusses
soll
nach
der
Gesetzesbegründung
insbesondere
in
den
Fällen
des
§
290
Abs.
1
GB
bestehen.
Dabei
soll
es
aber
nicht
darauf
ankommen,
ob
die
Mutergesellschaa
gerade
in
der
Rechtsform
einer
apitalgesellschaa
verfasst
ist.
Bei
der
Bestmmung,
ob
die
Möglichkeit
der
Ausübung
eines
beherrschenden
Einiusses
und
damit
eine
Unternehmensgruppe
besteht,
sollen
auch
die
weiteren
Absätze
des
§
290
GB
mit
Ausnahme
des
§
290
Abs.
5
GB
gelten.
Maßgeblich
sind
damit
vor
allem
die
unwiderleglichen
atalogtatbestände
gemäß
§
290
Abs.
2
GB.
Eine
Unternehmensgruppe
im
Sinne
der
InsO
besteht
daneben
auch,
wenn
die
Gruppengesellschaaen
(lediglich)
unter
einheitlicher
Leitung
zusammengefasst
sind.
Vor
diesem
intergrund
bilden
auch
solche
Gesellschaaen
eine
Unternehmensgruppe
im
Sinne
der
InsO,
die
lediglich
onzerngesellschaaen
eines
Gleichordnungskonzernss
sind.
Schließlich
besteht
eine
Unternehmensgruppe
auch
bei
einer
apitalgesellschaa
&
Co.
G.
Die
Beschlussempfehlung
stellt
insoweit
aber
ausdrücklich
klar,
dass
diese
Wertung
allein
im
Anwendungsbereich
der
InsO
gelten
und
keine
Auswirkungen
auf
die
konzernrechtliche
Behandlung
der
apitalgesellschaa
&
Co.
G
im
Bereich
des
andelsn
und
Gesellschaasrechts
haben
soll.
Weitere
Einzelheiten
zur
Gesetzesreform
und
ihren
Auswirkungen
auf
das
onzerninsolvenzrecht
stellen
wir
in
ürze
in
einem
gesonderten
Newsleter
dar.
Haben Sie Fragen?
ontakteren
Sie
gernep
Zum Konzernrecht:
Dr.
Gerald
Reger oder
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Schilha (Practce
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Aktenn
&
apitalmarktrecht )
Zum Insolvenzrecht:
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Insolvenz )
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