1 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung); Ausbruch der Geflügelpest in Tschechien Aufgrund von §§ 21, 27 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), i.V.m. § 6 Abs.1 Nr. 18 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) erlässt das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge folgende Allgemeinverfügung: In einem Geflügelbestand in Klest (CZ) und in einem Geflügelbestand in Poustka (CZ) wurde die Geflügelpest amtlich festgestellt. Um die Seuchenbestände in Klest (CZ) und Poustka (CZ) wurde ein Sperrbezirk mit einem Radius von 3 km festgelegt. Weiter wurde ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von 10 km festgelegt. Die Beobachtungsgebiete reichen nach Deutschland hinein. In den betroffenen Gemeinden bzw. Ortsteilen im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge wird ein Beobachtungsgebiet festgelegt. I. Das Beobachtungsgebiet umfasst im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge folgende Gemeinden bzw. Ortsteile: Stadt Arzberg Gebiet östlich folgender Straßen - Waldsassener Straße - Bahnhofstraße - Rathausstraße bis Abzweigung Egerstraße - Egerstraße - Beethovenstraße - Johann-Sebastian-Bach-Straße mit den Ortsteilen - Forellenmühle - Heiligenfurt - Kieselmühle - Oschwitz - Rosenbühl - Schacht - Schlottenhof Stadt Hohenberg a.d.Eger gesamtes Gemeindegebiet mit allen Ortsteilen - Confinhaus - Hammermühle - Hohenberg a.d.Eger - Königsmühle - Massenmühle (bei Selb) - Neuhaus a.d.Eger - Pfeiffermühle - Sommerhau 2 Markt Schirnding gesamtes Gemeindegebiet mit allen Ortsteilen - Dietersgrün - Fischern - Ottenlohe - Raithenbach - Schirnding - Seedorf - Weidighaus - Ziegelhütte Stadt Selb nur die folgenden Ortsteile - Dürrewiesen - Geyermühle - Krippnermühle (bei Erkersreuth) - Längenau - Laubbühl - Mühlbach - Neuenbrand - Schatzbach - Silberbach Markt Thiersheim nur folgender Ortsteil - Steinhäuser Arzberger Forst (gesamtes Gebiet) Hohenberger Forst östlich der Kreisstraße WUN 4 Selber Forst Gebiet östlich der Staatsstraße St 2178 mit Ortsteil Häusellohe Die Abgrenzung des Beobachtungsgebietes ergibt sich aus der Anlage 1 (Karte), welche Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. Die Abgrenzung des Beobachtungsgebietes ist in der Karte blau umrandet dargestellt. II. In dem in Ziffer I festgelegten Beobachtungsgebiet gilt kraft Gesetzes Folgendes: 1. Geflügelhalter im Beobachtungsgebiet haben sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. 2. Die Halter haben Untersuchungen durch die zuständige Behörde nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a GeflpestV in ihren im Beobachtungsgebiet gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden, zu dulden. 3. Tierhalter im Beobachtungsgebiet haben der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und der verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen. 4. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. 5. Tierhalter im Beobachtungsgebiet haben sicherzustellen, dass a) die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, 3 6. 7. 8. 9. b) Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge hat an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar anzubringen. III. Die sofortige Vollziehung der Ziffer I und II dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. IV. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. V. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Gründe: I. In einem Geflügelbestand in Klest (CZ) und in einem Geflügelbestand in Poustka (CZ) wurde die hochpathogene aviäre Influenza bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt. II. 1. Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts vom 23. Februar 2012 (GVBl S. 56), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2016 (GVBl. S. 25) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 2. Rechtsgrundlage für die Festlegung eines Beobachtungsgebietes in Ziffer I. dieser Allgemeinverfügung ist § 27 Abs. 1 GeflpestV. Hiernach legt die zuständige Behörde, wenn die Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt ist, um den den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet müssen zusammen mindestens 10 Kilometer betragen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet umfasst vorliegend ca. 10 Kilometer. Aufgrund der amtlichen Feststellung der Geflügelpest i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GeflpestV bei einem gehaltenen Vogel in einem Betrieb in Klest (CZ) und einem Betrieb in Poustka (CZ) war ein Beobachtungsgebiet festzulegen. 4 Bei der Festlegung wurden die Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Einrichtungen zur Tierkörperbeseitigung, ökologische Gegebenheiten und Überwachungsmöglichkeiten berücksichtigt. Auf Grund dieser Feststellungen wurde der unter Ziffer I. beschriebene Bereich als Beobachtungsgebiet festgelegt. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Einrichtung eines Beobachtungsgebietes nach §§ 27 Abs. 3 i. V. m. 21 Abs. 3 GeflpestV liegen nicht vor. 3. Die unter Ziffer II. dieser Allgemeinverfügung beschriebenen Maßnahmen im Beobachtungsgebiet ergeben sich aus § 27 Abs. 3 i. V. m. § 21 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 2a, Abs. 5 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 - 5 GeflpestV. III. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern I. und II. dieser Allgemeinverfügung wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende, hoch ansteckende Viruskrankheit, welche neben Tierverlusten in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führen kann. Durch die leichte Übertragbarkeit droht eine weitere Ausbreitung der Seuche mit großen wirtschaftlichen Verlusten gerade auch für die konkret betroffene Region im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge. Es ist daher sicherzustellen, dass auch während eines eventuellen Klageverfahrens alle notwendigen Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können. Die Geflügelpest ist eine äußerst ansteckende Seuche, die den raschen Einsatz von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gebietet. Ohne das Wirksamwerden der in §§ 21 und 27 GeflpestV genannten Ge- und Verbote bestünde die Gefahr, dass sich die Krankheit weiter ausbreitet und dadurch erhebliche Schäden verursacht werden. Aus diesem Grund können zeitliche Verzögerungen hinsichtlich der Bekämpfung der Tierseuche aufgrund aufschiebender Wirkung von etwaigen Rechtsbehelfen nicht hingenommen werden. Angesichts des überragenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen (z.B. wirtschaftliche Einbußen) der konkret Betroffenen im Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge zurückstehen. IV. Ziffer IV. dieser Allgemeinverfügung beruht auf Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG. Da die Sperrmaßnahmen im Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung unverzüglich greifen müssen, wurde von dieser Regelung Gebrauch gemacht. V. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 13 des Tiergesundheit-Ausführungsgesetzes. Rechtbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth, schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und solle einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden 5 Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise: Das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge kann Ausnahmen von den unter Ziffer II. genannten Schutzmaßregeln zulassen. Bei diesem können auch die erforderlichen Anzeigen erfolgen. Die Ziffer II. Nr. 4 gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird. Auf die Bußgeldtatbestände des § 32 Abs. 2 Nr. 4a Tiergesundheitsgesetz i. V. m. § 64 GeflpestV wird hingewiesen. Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen Ziffer I. oder II. dieser Verfügung hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Wunsiedel, den 06.03.2017 gez. Unglaub Regierungsdirektor 6 Anlage 1
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