7105/17 / PDF, 119 KB

135930/EU XXV. GP
Eingelangt am 09/03/17
Rat der
Europäischen Union
Brüssel, den 9. März 2017
(OR. en)
7105/17
ENV 240
ENER 104
IND 57
TRANS 104
ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender:
Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs
der Europäischen Kommission
Eingangsdatum:
Empfänger:
7. März 2017
Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der
Europäischen Union
Nr. Komm.dok.:
COM(2017) 118 final
Betr.:
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
UND DEN RAT gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
Phase II der Bezindampf-Rückgewinnung beim Betanken von
Kraftfahrzeugen an Tankstellen
Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument COM(2017) 118 final.
Anl.: COM(2017) 118 final
7105/17
/ar
DG E 1A
www.parlament.gv.at
DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 7.3.2017
COM(2017) 118 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN
RAT
gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Bezindampf-Rückgewinnung beim
Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen
DE
DE
www.parlament.gv.at
Inhaltsverzeichnis
1.
EINFÜHRUNG ........................................................................................................... 3
2.
DIE VOC-II-RICHTLINIE ......................................................................................... 4
2.1. Was ermöglicht die Richtlinie? ......................................................................... 4
2.2. Welches sind die wichtigsten Maßnahmen?...................................................... 4
2.3. Anpassung an den technischen Fortschritt ........................................................ 4
3.
UMSETZUNG DER VOC-II-RICHTLINIE .............................................................. 5
3.1. Allgemeine Umsetzung und Anwendung .......................................................... 5
3.2. Artikel 7 – Überprüfung der Durchführung ...................................................... 6
4.
3.2.1.
Die Obergrenze von 100 m³/Jahr ..................................................... 6
3.2.2.
Aufzeichnungen über die Einhaltung der Auflagen im
Betrieb ................................................................................................ 6
3.2.3.
Automatische Überwachungssysteme .............................................. 6
BEWERTUNG DER VOC-II-RICHTLINIE .............................................................. 7
4.1. Hintergrund........................................................................................................ 7
4.2. Ergebnis ............................................................................................................. 7
5.
FAZIT .......................................................................................................................... 8
2
www.parlament.gv.at
1.
EINFÜHRUNG
Durch die Lagerung und den Vertrieb von Benzin (Ottokraftstoff) werden Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) in die Luft freigesetzt. Dies sind
Vorläuferstoffe troposphärischen Ozons (auch bodennahes Ozon), eines Treibhausgases,
das Gesundheitsprobleme hervorruft und die Vegetation schädigt (wodurch Ernteerträge
zurückgehen). Darüber hinaus haben einige VOC, wie Benzol und Toluol, außerdem
schädliche Eigenschaften, z. B. chronische oder akute Toxizität.
Durch zwei einander ergänzende Richtlinien sollen VOC-Emissionen aufgrund der
Lagerung und des Vertriebs von Benzin verringert werden:
Richtlinie 94/63/EG 1 bezüglich Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
(VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung
von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen („VOC-I-Richtlinie“), die
Raffinerien und die Lieferung von Ottokraftstoffen an Tankstellen abdeckt, und
Richtlinie 2009/126/EG 2 bezüglich der Benzindampf-Rückgewinnung beim
Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen („VOC-II-Richtlinie“).
Gemäß Artikel 7 der VOC-II-Richtlinie überprüft die Kommission die Durchführung der
Richtlinie (insbesondere bestimmte technische Fragen) und erstattet dem Europäischen
Parlament und dem Rat über ihre Ergebnisse Bericht.
In ihren Mitteilungen über die Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung
(REFIT): Ergebnisse und Ausblick 3 sowie REFIT – Bestandsaufnahme und Ausblick 4 hat
die Kommission angekündigt, dass sie die Bewertung beider VOC-Richtlinien einleiten
wird.
Es wurde entschieden, dass die wirksamste Vorgehensweise darin bestünde, die
Überprüfung der Durchführung der VOC-II-Richtlinie und die Bewertung der beiden
VOC-Richtlinien parallel vorzunehmen. Vollständige Angaben zur Überprüfung und
Bewertung finden sich in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur REFITBewertung der Richtlinie 94/63/EG zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und
seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen und der Richtlinie
2009/126/EG über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von
1
Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur
Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der
Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den
Tankstellen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24).
2
Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl.
L 285 vom 31.10.2009, S. 36).
3
Anhang zu Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT): Ergebnisse und Ausblick,
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (COM(2013) 685 final).
http://ec.europa.eu/smart-regulation/docs/20131002-refit-annex_de.pdf
4
COM(2014) 368, siehe auch die Kommissionswebsite zur besseren Rechtsetzung:
http://ec.europa.eu/info/law/law-making-process/overview-law-making-process/evaluating-andimproving-existing-laws/reducing-burdens-and-simplifying-law/refit-making-eu-law-simpler-andless-costly_de
3
www.parlament.gv.at
Kraftfahrzeugen an Tankstellen (SWD(2017) 65) und in der zur Unterstützung dieser
Arbeit in Auftrag gegebenen Studie 5.
In diesem Bericht liegt der Schwerpunkt auf den Ergebnissen der Überprüfung der
Durchführung und den Folgemaßnahmen der Bewertung der VOC-II-Richtlinie.
2.
DIE VOC-II-RICHTLINIE
2.1.
Was ermöglicht die Richtlinie?
Mit der VOC-II-Richtlinie wird die Rückgewinnung von Benzindämpfen gewährleistet,
die ansonsten beim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer Tankstelle freigesetzt
würden. Letztendlich werden alle Tankstellen in der EU (außer jene mit sehr geringem
Jahresdurchsatz) für die Rückgewinnung dieser Dämpfe ausgestattet sein müssen.
2.2.
Welches sind die wichtigsten Maßnahmen?
Die Richtlinie gilt für neue Tankstellen und solche, die von Grund auf renoviert wurden
und deren Jahresdurchsatz mehr als 500 m3 Benzin beträgt, sowie Tankstellen mit einem
Jahresdurchsatz von mehr als 100 m3, die unter ständigen Wohnräumen gelegen sind
(Artikel 3 Absätze 1 und 2). In der Richtlinie wird verlangt, dass ein System zur
Benzindampf-Rückgewinnung – Phase II installiert wird. Große Tankstellen (mit einem
Jahresdurchsatz von über 3000 m3) müssen bis 2018 mit einem BenzindampfRückgewinnungssystem ausgestattet werden (Artikel 3 Absatz 3).
Das Benzindampf-Rückgewinnungssystem muss gemäß den einschlägigen technischen
Normen vom Hersteller bescheinigt werden und mindestens 85 % der Benzindämpfe
abscheiden können (Artikel 4). Seine Effizienz muss einmal jährlich oder – soweit die
Tankstelle über ein automatisches Überwachungssystem verfügt – alle drei Jahre getestet
werden (Artikel 5 Absätze 1 und 2).
Tankstellen, die ein System zur Benzindampf-Rückgewinnung – Phase II installiert
haben, müssen auf den Zapfsäulen oder in deren Nähe ein Schild, einen Aufkleber oder
eine andere Mitteilung anbringen, um Verbraucher über diesen Umstand zu informieren
(Artikel 5 Absatz 3).
2.3.
Anpassung an den technischen Fortschritt
In Übereinstimmung mit Artikel 8 der Richtlinie wurde durch die Richtlinie
2014/99/EU 6, mit der in die Artikel 4 und 5 der VOC-II-Richtlinie jeweils ein Verweis
auf die Normen EN 16321-1:2013 und EN 16321-2:2013 aufgenommen wurde, eine
5
Evaluation of Directive 1994/63/EC on VOC emissions from petrol storage and distribution and
Directive 2009/126/EC on petrol vapour recovery — final evaluation report (Bewertung der
Richtlinie 1994/63/EG über VOC-Emissionen bei der Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoff
und der Richtlinie 2009/126/EG über Benzindampf-Rückgewinnung – abschließender
Bewertungsbericht) Amec Foster Wheeler et al. (2016);
http://bookshop.europa.eu/de/evaluation-of-directive-1994-63-ec-on-voc-emissions-from-petrolstorage-distribution-and-directive-2009-126-ec-on-petrol-vapour-recovery-pbKH0416107/
6
Richtlinie 2014/99/EU der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie
2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der BenzindampfRückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen zwecks Anpassung an den
technischen Fortschritt (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 89).
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1468508694487&uri=CELEX:32014L0099
4
www.parlament.gv.at
harmonisierte Methode zur Bestimmung der Effizienz der Systeme zur BenzindampfRückgewinnung festgelegt.
UMSETZUNG DER VOC-II-RICHTLINIE
3.
3.1.
Allgemeine Umsetzung und Anwendung
Die Richtlinie wurde durch alle Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt, wenn
auch in einigen Fällen mit Verspätung. Gegen elf Mitgliedstaaten wurden im März 2012
Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet: Bulgarien,
Deutschland, Griechenland, Italien, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden,
Slowenien und Zypern. Die Verfahren wurden in neun Fällen im Jahr 2012 und in den
beiden anderen Fällen im Jahr 2013 eingestellt, nachdem die betreffenden
Mitgliedstaaten ihre sämtlichen Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatten.
Derzeit sind 72 % aller Tankstellen in der EU mit Systemen der Phase II ausgerüstet. Da
kleinere Tankstellen von der Regelung ausgenommen und nicht alle Umsetzungsfristen
abgelaufen sind (siehe Abschnitt 2.2), deutet dieser hohe Prozentsatz darauf hin, dass
gute Fortschritte erzielt wurden. Allerdings stellt sich die Situation in den einzelnen
Mitgliedstaaten
sehr
unterschiedlich
dar
(siehe
Abbildung 1):
während
15 Mitgliedstaaten den Durchschnittswert von 72 % erreicht oder überschritten haben,
hinken andere anscheinend hinterher 7.
Abbildung 1: Einführung
(Schätzung)
von
Systemen
der
Phase II
nach
Mitgliedstaat
Tankstellen ohne Phase-II-System
Tankstellen mit Phase-II-System
25,000
100%
Zahl der Tankstellen
20,000
100%
15,000
53%
10,000
8%
4%
77%
99%
99%
5,000
96%
100%
100%
15%
98%
37%
100%
99%
71%
10%
72%
54%
DK EE** FI
FR* DE EL** HR HU IE** IT
0
AT* BE* BG
CY
CZ
7% 3%
87%
87% 47%
100%
18%
LT* LV* LU
MT
NL
PL PT** RO
SK
68%
SI* ES* SE* UK*
Die Antworten der Interessenträger im Rahmen der Konsultation lassen darauf schließen,
dass die meisten Mitgliedstaaten, wenn überhaupt, auf nur wenige technische Fragen
oder Auslegungsprobleme bei der Durchführung der Richtlinie gestoßen sind. Dies lässt
sich zum Teil darauf zurückführen, dass viele bereits über Rechtsvorschriften in diesem
Bereich verfügten. Einige einzelne Probleme wurden genannt, wie z. B. die mangelnde
Klarheit hinsichtlich der Bedeutung des Begriffs „von Grund auf renoviert“. Diese
7
Die Daten beziehen sich auf die Gesamtzahl der Tankstellen, einschließlich kleiner Tankstellen und
jener, für die die Fristen noch nicht abgelaufen sind. Daher deutet ein geringer Abdeckungsgrad je
nach lokaler Marktsituation nicht unbedingt auf ein Problem bei der Einhaltung hin.
5
www.parlament.gv.at
werden jedoch durch Diskussionen und den Erfahrungsaustausch mit den Mitgliedstaaten
ausgeräumt.
3.2.
Artikel 7 – Überprüfung der Durchführung
Gemäß Artikel 7 der Richtlinie überprüft die Kommission insbesondere Folgendes:
(a) die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie
und in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 94/63/EG genannte Obergrenze von 100
m3/Jahr;
(b) die Aufzeichnungen darüber, ob die Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung –
Phase II im Betrieb die Auflagen einhalten; und
(c) den Bedarf an automatischen Überwachungssystemen.
3.2.1. Die Obergrenze von 100 m³/Jahr
Die Richtlinie regelt die Verpflichtungen der Tankstellen mit einem Jahresdurchsatz von
mehr als 100 m3 (Artikel 3 Absätze 1 und 2). Unterhalb dieser Obergrenze wurde davon
ausgegangen, dass die Kosten im Zusammenhang mit den Maßnahmen nicht in einem
angemessenen Verhältnis zu dem potenziellen Nutzen für die Umwelt stehen würden.
Die Konsultation hat gezeigt, dass die Interessenträger die Obergrenze im Allgemeinen
als angemessen ansahen und dass solche Ausnahmen für kleine Tankstellen auch
außerhalb der EU gelten. Nur 7 von 45 Befragten antworteten, dass die Obergrenze höher
liegen sollte; drei Mitgliedstaaten und drei Interessenträger aus der Industrie forderten,
sie herunterzusetzen.
Eine Senkung der Obergrenze wäre derzeit jedoch angesichts des Umfangs potenzieller
Emissionsminderungen und der damit verbundenen Kosten nicht gerechtfertigt.
3.2.2. Aufzeichnungen über die Einhaltung der Auflagen im Betrieb
Artikel 4
der
Richtlinie
Rückgewinnungssysteme. In
Leistungsfähigkeit vorgesehen.
enthält
Mindesteffizienzanforderungen
an
Artikel 5 sind regelmäßige Überprüfungen
die
der
Die Bewertung hat gezeigt, dass mit im Handel erhältlichen Systemen eine Effizienz von
85–95 % bei der Benzindampf-Rückgewinnung erzielt werden kann. Allerdings war es
bei Systemen, die vor dem Inkrafttreten der Verpflichtungen an Tankstellen installiert
wurden, nicht immer möglich, die erforderlichen Unterlagen zu erhalten. Der
Effizienzgrad variiert in der Praxis je nach dem spezifischen System und danach, wie
dieses
genutzt
wird.
Auch
externe
Faktoren
wie
Temperatur
und
Kraftstoffzusammensetzung wirken sich darauf aus. Allgemein wurde festgestellt, dass
die Systeme den Verpflichtungen nach der Mindestnorm entsprechen. Die Analyse hob
jedoch auch die Bedeutung regelmäßiger Überprüfungen (mindestens einmal jährlich)
hervor, da das Dampf-/Benzinverhältnis leicht von den optimalen Werten abweichen
kann. Einige Mitgliedstaaten schreiben außerdem einen Dampfdichtigkeitstest vor, der
nach der Richtlinie nicht verbindlich ist.
3.2.3. Automatische Überwachungssysteme
Die Verwendung automatischer Überwachungssysteme wird durch die Richtlinie nicht
vorgeschrieben, jedoch ist die Ausrüstung mit solchen Systemen mit einer Lockerung des
6
www.parlament.gv.at
Zeitplans für die Überprüfungen verbunden (Artikel 5 Absatz 2). Allerdings könnte die
automatische Überwachung erhöhte Emissionen, z. B. aufgrund schlechter Wartung,
verhindern (siehe vorangehender Abschnitt).
Aus der Konsultation der Interessenträger ging hervor, dass die Nutzung automatischer
Überwachungssysteme in drei Mitgliedstaaten 8 vorgeschrieben und dort selten ist, wo sie
freiwillig erfolgt. Die wichtigsten Hindernisse für die Nutzung sind die hohen Kosten
und fehlende Kenntnisse.
Das Potenzial für eine weitere Minderung der Emissionen durch die allgemeine Nutzung
automatischer Überwachungssysteme in der gesamten EU scheint begrenzt zu sein. Der
freiwillige Ansatz hat es der Industrie oder den Mitgliedstaaten gestattet, solche Systeme
dort zum Einsatz zu bringen, wo es z. B. angesichts der nationalen Gegebenheiten als
sachdienlich erachtet wurde.
4.
BEWERTUNG DER VOC-II-RICHTLINIE
4.1.
Hintergrund
Die Richtlinie wurde im Rahmen des Programms der Kommission zur Gewährleistung
der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) auf ihre Wirksamkeit,
Effizienz, Relevanz, Kohärenz und ihren EU-Mehrwert hin bewertet.
Bei der Bewertung lag der Schwerpunkt insbesondere auf der Ermittlung und Beurteilung
des Regelungsaufwands und der Möglichkeiten für eine Vereinfachung.
4.2.
Ergebnis
Die Richtlinie wurde als wirksam, effizient, kohärent und relevant erachtet und hat EUMehrwert.
Die Bewertung ergab, dass die Richtlinie wirksam zur Minderung der VOC-Emissionen
von Benzin beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen beigetragen hat. Heute
machen die unter die VOC-I- und VOC-II-Richtlinien fallenden Tätigkeiten nur 0,7 %
aller anthropogenen VOC-Emissionen in der EU aus.
Die Richtlinie wurde auch als effizient beurteilt. Die verfügbaren Daten deuten darauf
hin, dass die Kosten weitgehend in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen,
insbesondere wenn man den zusätzlichen nicht geldwerten Nutzen und die durch den
Verkauf rückgewonnenen Benzins generierten Einnahmen betrachtet. Die Einsparungen
aufgrund weniger schädlicher Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt werden
auf 92–270 Mio. EUR geschätzt, während sich die geschätzten finanziellen Vorteile aus
dem Verkauf rückgewonnenen Benzins auf 77 Mio. EUR belaufen dürften. Die
jährlichen Kapital- und Wartungskosten wurden auf 199 Mio. EUR geschätzt,
wohingegen die Kosten von Verwaltung und Einhaltung 13 Mio. EUR ausmachen
würden. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass es angesichts der geringen Menge
verfügbarer Daten nicht möglich war, eine solide Kosten-Nutzen-Analyse durchzuführen.
8
Deutschland, Österreich und Ungarn.
7
www.parlament.gv.at
Die Richtlinie steht in Einklang mit anderen Rechtsvorschriften der Union. Einige
Interessenträger stellten Unvereinbarkeiten mit der Richtlinie zur Kraftstoffqualität9 und
der VOC-I-Richtlinie fest, die jedoch als nicht korrekt oder erheblich befunden wurden.
Die Richtlinie ist nach wie vor als Reaktion auf Gefahren für die Umwelt und die
Gesundheit relevant. Sie bietet ein „Sicherheitsnetz“ im Bereich des Umweltschutzes,
auch im Hinblick auf die einschlägigen internationalen Verpflichtungen. Auch im
Hinblick auf die Ziele des siebten Umweltaktionsprogramms 10 und des
Maßnahmenpakets für saubere Luft in Europa 11 behält sie ihre Relevanz. Einige
Interessenträger machten geltend, dass die Pflicht zur Anbringung eines Schilds,
Aufklebers oder einer anderen Mitteilung in der Nähe von Zapfsäulen mit BenzindampfRückgewinnungssystem (Artikel 5 Absatz 3) nicht den gewünschten Effekt auf die
Verbraucher haben würde, da sich diese eher durch den Preis und die Bequemlichkeit als
durch Umweltbelange leiten ließen. Allerdings ergab die Bewertung, dass eine Änderung
der Rechtsvorschriften auch in diesem Fall belastender wäre als eine Vereinfachung.
Bei der Konsultation wurden die Vorteile einer Regulierung in diesem Bereich auf EUEbene anerkannt. Die Richtlinie hat bei der Schaffung eines gemeinsamen EU-weiten
Ansatzes eine wichtige Rolle gespielt und einen Anreiz für den grenzüberschreitenden
Handel mit Benzin und Ausstattung geschaffen.
5.
FAZIT
Die VOC-II-Richtlinie wird als wirksam, effizient, kohärent und relevant erachtet und hat
EU-Mehrwert. Im Allgemeinen ist sie von den Mitgliedstaaten außerdem gut umgesetzt.
Die Kommission wird weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um sie bei
der vollständigen Durchführung der Richtlinie zu unterstützen.
9
Richtlinie 2009/30/EG vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die
Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur
Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie
1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte
Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88).
10
Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb
der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32013D1386
11
http://ec.europa.eu/environment/air/clean_air_policy.htm
8
www.parlament.gv.at