Das neue Datenschutzrecht der EU

Das neue Datenschutzrecht
der EU
Ralf Bendrath
senior policy advisor
Jan Philipp Albrecht MdEP
Die EU-Datenschutzreform
Warum #EUdataP?
– Update der Regeln von 1995
• aber Festhalten an bewährten Prinzipien
– Digitaler Binnenmarkt
– Vertrauen und Rechtssicherheit
– Schlupflöcher schließen
– Bessere Durchsetzung
– Globaler „Goldstandard“
EU Primärrecht
Artikel 16 AEUV
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie
betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei
der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union
sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der
Ausübung von Tätigkeiten, die in den
Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über
den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser
Vorschriften wird von unabhängigen Behörden
überwacht.
Artikel 8 EU Grundrechte-Charta
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie
betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für
festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der
betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich
geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden
Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie
betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die
Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer
unabhängigen Stelle überwacht.
EU: ordentliche Gesetzgebung
Civil Liberties, Justice & Home Affairs
Committee
Justice & Home Affairs Council of
Ministers
(LIBE-Ausschuss)
(JI-Rat)
Hauptverhandler:
Hauptverhandler:
Jan Philipp Albrecht MdEP
Felix Braz, Luxemburger Justizminister
Mehr als vier Jahre (plus 2)
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KOM Gesetzesvorschlag: Januar 2012
EP erste Lesung: März 2014
Rat allgemeine Ausrichtung: Juni 2015
Politische Einigung: Dezember 2015
Sprachjuristen, Übersetzungen: April 2016
Veröffentlichung, Inkrafttreten: Mai 2016
Korrigendum: noch ausstehend
Anwendung: 25. Mai 2018
3999 Änderungsanträge
Die armen Bäume...
Kernpunkte I
• Definition personenbezogener Daten
– IP-Nummern, RFID etc. dabei
– „Aussondern“ („single out“)
• Sachlicher Anwendungsbereich:
– private und öffentliche Stellen
– nicht: Strafverfolgung / nationale Sicherheit
• Räumlicher Anwendungsbereich
– Marktortprinzip
• gilt auch für Schweizer Unternehmen, die in der
EU Waren und Dienstleistungen anbieten
Kernpunkte II
• Zweckbindung
• Datenminimierung, Speicherbegrenzung
• Rechtsgrundlagen:
– Einwilligung
– Vertrag
– rechtliche Verpflichtung
– lebenswichtige Interessen
– öffentliche Stelle
– berechtigte Interessen
Berechtigte Interessen
• zweistufiger Test
– Interessen der Verarbeiter & der Betroffenen
• vernünftigerweise absehbar, basierend auf
der Beziehung zur verantwortlichen Stelle
• Direktwerbung kann legitim sein
• Widerspruch immer möglich
– auch automatisch (Do Not Track)
Kernpunkte IV
• Informationspflichten
– „in präziser, transparenter, verständlicher
und leicht zugänglicher Form in einer klaren
und einfachen Sprache“
• Datenübertragbarkeit
• Profiling
• Datenschutz durch Technikgestaltung,
datenschutzfreundliche Voreinstellungen
Risiko-basierter Ansatz
• „Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere
des Risikos [werden] in Bezug auf die Art,
den Umfang, die Umstände und die
Zwecke der Verarbeitung bestimmt”
• hohes Risiko: mehr Auflagen
– Konsultation
– Folgenabschätzung
– Meldepflicht
Durchsetzung
• Geldbußen bis zu 4% des Weltumsatzes
– Strafrecht weiterhin möglich
• Konsistenz
– „One-stop shop“
– Europäischer Datenschutzausschuss
– letzte Entscheidung dort
• Aufsichtsbehörden
– ausreichend personelle, technische und
finanzielle Ressourcen
Drittstaaten?
• Angemessenheitsbeschluss
– EuGH: „in der Substanz gleichwertig“
– Zugang der Behörden zu personenbezogenen
Daten? Klagemöglichkeit?
• geeignete Garantien
– Standardvertragsklauseln, BCRs,
Zertifizierung
• Ausnahmen: Einwilligung, Vertrag etc.
Danke für die Aufmerksamkeit!
[email protected]
@bendrath
www.janalbrecht.eu
#EUdataP