Presseerklärung Nr. 2 der BRAK

Presseerklärung Nr. 2
Berlin, 08.03.2017
BRAO-Reform: Viel Gutes und eine große Enttäuschung
Nach mehrfacher Vertagung hat der Rechtsausschuss des Bundestages am heutigen 08.03.2017 eine
Entscheidung über den in verschiedenen Punkten strittigen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung
der Berufsanerkennungsrichtlinie getroffen. Auf der Grundlage dieses Entwurfes soll nun der
Bundestag das Gesetz verabschieden.
Die BRAK begrüßt wichtige Klarstellungen für Syndikusrechtsanwälte und für das besondere
elektronische Anwaltspostfach (beA), mit denen bisherige Regelungslücken geschlossen werden: Für
Syndici wird in § 46a BRAO nun geregelt, dass die Mitgliedschaft in der jeweiligen
Rechtsanwaltskammer rückwirkend ab Eingang des Zulassungsantrages begründet wird. Positiv ist
auch die klare Regelung in § 31a BRAO, nach der die BRAK das beA empfangsbereit einzurichten hat
und ab dem 01.01.2018 eine Nutzungspflicht für jeden Rechtsanwalt besteht.
Aus Sicht der BRAK ebenfalls erfreulich ist die geschaffene Satzungskompetenz für die Zustellung
von Anwalt zu Anwalt. Der Satzungsversammlung wurde jetzt die Satzungskompetenz zugesprochen,
sodass die bereits vorbereitete Regelung in § 14 BORA (vgl. Presseerklärung Nr. 16 v. 22.11.2016)
eine Gesetzesgrundlage erhält.
Dem Wunsch der Satzungsversammlung nach einer Regelung der allgemeinen Fortbildungspflicht für
Rechtsanwälte ist der Rechtsausschuss allerdings nicht nachgekommen. Es wird weder eine
Satzungskompetenz für die Satzungsversammlung zur generellen Festlegung konkreter
Fortbildungspflichten (§ 59b Abs. 2) noch eine Regelung in der BRAO selbst geben. Über die für
Fachanwälte ohnehin geltende Fortbildungspflicht hinaus wurde offenbar kein Bedürfnis gesehen,
entsprechende Pflichten für alle Rechtsanwälte in Gesetzesform zu gießen, da bereits
§ 43a Abs. 6 BRAO eine allgemeine Fortbildungsverpflichtung als wesentliche Pflicht eines jeden
Rechtsanwalts festlegt.
BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer resümiert: "Wir bedauern die Entscheidung sehr. Wir brauchen
klare Regelungen, um die Qualität der anwaltlichen Arbeit zu sichern und zu stärken. Nur mit der
Qualität ihrer Beratung wird die Anwaltschaft mittelfristig im Wettbewerb konkurrenzfähig bleiben."
Die Bundesrechtsanwaltskammer ist die Dachorganisation der anwaltlichen Selbstverwaltung. Sie vertritt die Interessen der
28 Rechtsanwaltskammern und damit der gesamten Anwaltschaft der Bundesrepublik Deutschland mit etwa 164.000 Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälten gegenüber Behörden, Gerichten und Organisationen – auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.
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