Mitteilung an die Anleger des Swisscanto (CH) Index Fund III ein Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art „übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (im Folgenden „der Umbrella-Fonds“) Mit folgenden Teilvermögen: Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II) Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) (im Folgenden „die Teilvermögen“) Die Swisscanto Fondsleitung AG, als Fondsleitung, und die Zürcher Kantonalbank, als Depotbank, beabsichtigen den Fondsvertrag des Umbrella-Fonds unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA zu ändern. Die geplanten Änderungen des Fondsvertrages des Umbrella-Fonds haben zum Ziel, für den Umbrella-Fonds ein neues Anteilsklassenkonzept einzuführen (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 1 dieser Veröffentlichung). Des Weiteren werden die Bestimmungen betreffend die Aufnahme und Gewährung von Krediten angepasst (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 2 dieser Veröffentlichung). Überdies erfolgen Änderungen des Fondsvertrages des Umbrella-Fonds betreffend die Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 3 dieser Veröffentlichung). Im Übrigen wurden einzelne Anpassungen des Fondsvertrages formeller Natur vorgenommen. 1. Neues Anteilsklassenkonzept 1.1 Gesamtübersicht über die vorgesehenen Anteilsklassen und allgemeine Ausführungen Nach Einführung des neuen Klassenkonzeptes sind im Fondsvertrag für alle Teilvermögen des Umbrella-Fonds generell folgende Anteilsklassen vorgesehen (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages): - FT, FT CHF, FT EUR, FT GBP, FT USD, FA, FA CHF, FA EUR, FA GBP, FA USD, FTH CHF, FTH EUR, FTH GBP, FTH USD, FAH CHF, FAH EUR, FAH GBP, FAH USD (im Folgenden „Anteilsklassen F“); - CT, CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD, CTH CHF, CTH EUR, CTH GBP, CTH USD, CAH CHF, CAH EUR, CAH GBP, CAH USD (im Folgenden „Anteilsklassen C“); - DT, DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD, DTH CHF, DTH EUR, DTH GBP, DTH USD, DAH CHF, DAH EUR, DAH GBP, DAH USD (im Folgenden „Anteilsklassen D“); - GT, GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD, GTH CHF, GTH EUR, GTH GBP, GTH USD, GAH CHF, GAH EUR, GAH GBP, GAH USD (im Folgenden „Anteilsklassen G“); - MT, MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MTH CHF, MTH EUR, MTH GBP, MTH USD, MAH CHF, MAH EUR, MAH GBP, MAH USD (im Folgenden „Anteilsklassen M“); - NT, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD (im Folgenden „Anteilsklassen N“); - ST, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, STH CHF, STH EUR, STH GBP, STH USD, SAH CHF, SAH EUR, SAH GBP, SAH USD (im Folgenden „Anteilsklassen S“); - ASTT CHF BVG 3 Index 45, ASTT CHF BVG Index 45, ASTT CHF (im Folgenden „Anteilsklassen AST“). Unterscheidungsmerkmale der vorerwähnten Anteilsklassen sind der Anlegerkreis, die Belastung der jeweiligen Anteilsklasse mit einer pauschalen Verwaltungskommission, die Höhe der Vergütung, das Bestehen eines Mindesterstausgabebetrages, die Referenzwährung (siehe die ggf. in den letzten drei Buchstaben der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse angegebenen Währungskurzbezeichnungen bzw. bei den Anteilsklassen AST die Währungskurzbezeichnung CHF in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse) und die Erfolgsverwendung (siehe für "thesaurierend" Anteilsklassen mit "T" als zweiter bzw. bei den Anteilsklassen AST als vierter Buchstabe in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse und für "ausschüttend" Anteilsklassen mit "A" als zweiter Buchstabe in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse) und die Währungsabsicherung (siehe zu den Unterscheidungen der verschiedenen Anteilsklassen im Einzelnen die Ausführungen unten unter Ziff. 1.3 dieser Veröffentlichung). Bei den Anteilsklassen mit Währungsabsicherung (siehe Anteilsklassen mit "H" als dritter Buchstabe in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse) wird die Risikoaussetzung bezüglich der jeweiligen Anlagewährung bestmöglich gemäss den Regeln des jeweiligen Referenzindex gegen die jeweilige Referenzwährung abgesichert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die betreffende Währungsabsicherung kann dazu führen, dass es zwischen den gemäss den Regeln des Referenzindex angesetzten Terminen (normalerweise monatlich) der Währungsabsicherungsanpassungen zu einer Über- oder Unterdeckung kommen kann (vgl. die Anpassung in § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie die entsprechende Ergänzung in § 12 Ziff. 2 des Fondsvertrages). Bei Zeichnungen und Rücknahmen erfolgt der Aufbau der Währungsabsicherung, respektive der Abbau der Währungsabsicherung gemäss dem aktuellen Währungsabsicherungsgrad der Anteilsklasse, so dass die Über- oder Unterdeckung der Währungsabsicherung der gesamten Anteilsklasse bestehen bleibt (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Da keine laufende umfassende Absicherung erfolgen muss, kann ein Wertverlust aufgrund von Wechselkursschwankungen nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Da die Währungsabsicherung in der Regel mit laufenden Kosten verbunden ist und Anteilklassen keine segmentierten Vermögen darstellen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Währungsabsicherungsgeschäfte, welche für eine bestimmte Anteilklasse getätigt werden, im Extremfall den Inventarwert der anderen Anteilklassen desselben Teilvermögens negativ beeinflussen können (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen FT, FA, CT, CA, DT, DA, GT, GA, MT, MA, NT, NA, ST und SA werden nur bei Teilvermögen aufgelegt, bei welchen die Rechnungswährung nicht auf Schweizer Franken (CHF), Euro (EUR), Pfund Sterling (GBP) oder US-Dollar (USD) lautet. Bei diesen vorerwähnten Anteilsklassen entspricht die Referenzwährung jeweils der Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den derzeit vorhandenen Teilvermögen des Umbrella-Fonds werden die Anteilsklassen FT, FA, CT, CA, DT, DA, GT, GA, MT, MA, NT, NA, ST und SA demnach nur beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan aufgelegt. 2 Die bisher in § 22 Ziff. 1 des Fondsvertrages enthaltene Aufzählung von Anteilsklassen mit Thesaurierung der Erträge und Anteilsklassen mit Ausschüttung der Erträge wird gelöscht (vgl. die Streichung von § 22 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Aus § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages geht jedoch weiterhin hervor, welche Anteilsklassen thesaurierend und welche Anteilsklassen ausschüttend ausgestaltet sind. 1.2 Eigenschaften der Anteilsklassen 1.2.1 Anteilsklassen F Anteile der Anteilsklassen FT, FT CHF, FT EUR, FT GBP, FT USD, FA, FA CHF, FA EUR, FA GBP, FA USD, FTH CHF, FTH EUR, FTH GBP, FTH USD, FAH CHF, FAH EUR, FAH GBP und FAH USD werden allen Anlegern angeboten und können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen FT, FT CHF, FT EUR, FT GBP, FT USD, FTH CHF, FTH EUR, FTH GBP und FTH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen FA, FA CHF, FA EUR, FA GBP, FA USD, FAH CHF, FAH EUR, FAH GBP und FAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Die Anteilsklassen F mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen F mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen F mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling (GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen F mit den Buchstaben "USD" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen FT und FA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). 1.2.2 Anteilsklassen C Anteile der Anteilsklassen CT, CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD, CTH CHF, CTH EUR, CTH GBP, CTH USD, CAH CHF, CAH EUR, CAH GBP und CAH USD werden allen Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Anlageberatungsvertrag, welcher die Zulassung zu den oben genannten Anteilsklassen umfasst, mit einem Kooperationspartner abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteile der oben genannten Anteilsklassen können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen CT, CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CTH CHF, CTH EUR, CTH GBP und CTH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen CA, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD, CAH CHF, CAH EUR, CAH GBP und CAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). 3 Die Anteilsklassen C mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen C mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen C mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling (GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen C mit den Buchstaben "USD" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen CT und CA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). 1.2.3 Anteilsklassen D Anteile der Anteilsklassen DT, DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD, DTH CHF, DTH EUR, DTH GBP, DTH USD, DAH CHF, DAH EUR, DAH GBP und DAH USD stehen nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG sowie Anlegern offen, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteile der oben genannten Anteilsklassen können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen DT, DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DTH CHF, DTH EUR, DTH GBP und DTH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen DA, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD, DAH CHF, DAH EUR, DAH GBP und DAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Die Anteilsklassen D mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen D mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen D mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling (GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen D mit den Buchstaben "USD" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen DT und DA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). 1.2.4 Anteilsklassen G Anteile der Anteilsklassen GT, GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD, GTH CHF, GTH EUR, GTH GBP, GTH USD, GAH CHF, GAH EUR, GAH GBP und GAH USD stehen nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG offen, sofern diese einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Investment Vertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Weitere Voraussetzung ist, dass der beaufsichtigte Finanzintermediär oder unabhängige Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG eine Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG o4 der mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen hat (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen GT, GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GTH CHF, GTH EUR, GTH GBP und GTH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen GA, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD, GAH CHF, GAH EUR, GAH GBP und GAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Die Anteilsklassen G mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen G mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen G mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling (GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen G mit den Buchstaben "USD" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen GT und GA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). 1.2.5 Anteilsklassen M Anteile der Anteilsklassen MT, MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MTH CHF, MTH EUR, MTH GBP, MTH USD, MAH CHF, MAH EUR, MAH GBP und MAH USD werden nur Anlegern angeboten, die einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Anlageberatungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, welcher die Zulassung zu den oben genannten Anteilsklassen umfasst (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die oben genannten Anteilsklassen stehen den Anlegern der Zürcher Kantonalbank nur offen, sofern die Zürcher Kantonalbank mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung, die im Rahmen des oben genannten Anlageberatungsvertrages festgelegt wird, durch die Zürcher Kantonalbank, Zürich entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen MT, MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MTH CHF, MTH EUR, MTH GBP und MTH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen MA, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MAH CHF, MAH EUR, MAH GBP und MAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Die Anteilsklassen M mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen M mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen M mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling (GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen M mit den Buchstaben "USD" als 5 drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen MT und MA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). 1.2.6 Anteilsklassen N Anteile der Anteilsklassen NT, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP und NAH USD werden nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Zürcher Kantonalbank einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Zusätzlich werden die Anteilsklassen NT, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP und NAH USD qualifizierten Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite und der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank, der Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer Bank auf der anderen Seite festgelegt wird (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen NT, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP und NTH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen NA, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP und NAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling (GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "USD" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen NT und NA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). 6 Die bisher in § 6 Ziff. 8 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung betreffend das Vorgehen bei der Nichteinhaltung der Mindesthalteanforderungen betreffend die bisherige Anteilsklasse N wird gestrichen (vgl. die Streichung von Ziff. 8 von § 6 des bisherigen Fondsvertrages). 1.2.7 Anteilsklassen S Anteile der Anteilsklassen ST, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, STH CHF, STH EUR, STH GBP, STH USD, SAH CHF, SAH EUR, SAH GBP und SAH USD werden in der entsprechenden Währung (Rechnungseinheit) erstmalig zu 100‘000 (JPY 10‘000‘000) ausgegeben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die betreffenden Anteilsklassen stehen nur der Swisscanto Fondsleitung AG oder anderen Fondsleitungen, die einen Kooperationsvertrag mit der Swisscanto Fondsleitung AG abgeschlossen haben, offen. Die Entschädigung der Fondsleitung und ihrer Beauftragten für die Leitung, das Asset Management und gegebenenfalls den Vertrieb wird nicht dem Fondsvermögen belastet, sondern auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung beziehungsweise Regelung separat vergütet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Dem Fondsvermögen wird keine pauschale Verwaltungskommission belastet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen ST, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, STH CHF, STH EUR, STH GBP und STH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klassen SA, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, SAH CHF, SAH EUR, SAH GBP und SAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Die Anteilsklassen S mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen S mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen S mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling (GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen S mit den Buchstaben "USD" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen ST und SA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). 1.2.8 Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 Anteile der Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 werden ausschliesslich der Anlagegruppe des Mischvermögens „BVG 3 Index 45“ der Swisscanto Anlagestiftung angeboten (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Die Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 weist als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). 1.2.9 Anteilsklasse ASTT CHF BVG Index 45 Anteile der Anteilsklasse ASTT CHF BVG Index 45 werden ausschliesslich der Anlagegruppe des Mischvermögens „Avant BVG Index 45“ der Swisscanto Anlagestiftung Avant angeboten (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). 7 Bei den Anteilen der Klasse ASTT CHF BVG Index 45 werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Die Anteilsklasse ASTT CHF BVG Index 45 weist als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). 1.2.10 Anteilsklasse ASTT CHF Anteile der Anteilsklasse ASTT CHF werden ausschliesslich der Swisscanto Anlagestiftung und der Swisscanto Anlagestiftung Avant angeboten (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Bei den Anteilen der Klasse ASTT CHF werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages). Die Anteilsklasse ASTT CHF weist als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). 1.3 Unterscheidungsmerkmale der Anteilsklassen Die Anteilsklassen des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich untereinander in der Referenzwährung. Bei den Anteilsklassen, welche als letzte drei Buchstaben "CHF" in der Bezeichnung der Anteilsklasse aufweisen sowie bei den Anteilsklassen ASTT CHF BVG 3 Index 45, ASTT CHF BVG Index 45 und ASTT CHF, ist Schweizer Franken (CHF) die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den Anteilsklassen, welche als letzte drei Buchstaben "EUR" in der Bezeichnung der Anteilsklasse aufweisen, ist Euro (EUR) die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den Anteilsklassen, welche als letzte drei Buchstaben "GBP" in der Bezeichnung der Anteilsklasse aufweisen, ist Pfund Sterling (GBP) die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den Anteilsklassen, welche als letzte drei Buchstaben "USD" in der Bezeichnung der Anteilsklasse aufweisen, ist US-Dollar (USD) die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den Anteilsklassen FT, FA, CT, CA, DT, DA, GT, GA, MT, MA, NT, NA, ST und SA des jeweiligen Teilvermögens lautet die Referenzwährung auf die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Des Weiteren unterscheiden sich die Anteilsklassen des jeweiligen Teilvermögens untereinander in der Erfolgsverwendung. Bei den Anteilsklassen, bei welchen der Buchstabe "T" an zweiter Stelle der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse steht sowie bei den Anteilsklassen ASTT CHF BVG 3 Index 45, ASTT CHF BVG Index 45 und ASTT CHF, handelt es sich um thesaurierende Anteile (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den Anteilsklassen, bei welchen der Buchstabe "A" an zweiter Stelle der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse steht, handelt es sich um ausschüttende Anteile (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Sodann unterscheiden sich die Anteilsklassen des jeweiligen Teilvermögens untereinander in der Währungsabsicherung. Bei den Anteilsklassen bei welchen der Buchstabe "H" an dritter Stelle der Bezeichnung der jeweiligen Anteilslasse steht handelt es sich um Anteilsklassen, bei welchen eine systematische Währungsabsicherung betrieben wird (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei allen anderen Anteilsklassen handelt es sich um Anteilsklassen, bei welchen auf Anteilsklassenebene keine systematische Währungsabsicherung betrieben wird. Die Anteilsklassen mit systematischer Währungsabsicherung unterscheiden sich von Anteilsklassen ohne systematische Währungsabsicherung überdies in der Höhe der Vergütungen (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).Die Anteilsklassen F des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen F des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen F des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. 8 Die Anteilsklassen C des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen C des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen C des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die Anteilsklassen D des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen D des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen D des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die Anteilsklassen G des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen G des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen G des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die Anteilsklassen M des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen M des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen keine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen M des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen keine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S und den Anteilsklassen M des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Die Anteilsklassen S des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen S des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen keine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen S des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Sodann wird bei den Anteilsklassen S des jeweiligen Teilvermögens im Unterschied zu den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G, den Anteilsklassen M, den Anteilsklassen N und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens ein Erstausgabepreis in Höhe von 100‘000 (JPY 10‘000‘000) der entsprechenden Währung (Rechnungseinheit) vorgesehen. 9 Die Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D und den Anteilsklassen G des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung. Sodann unterscheiden sich die Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens untereinander im Anlegerkreis. Zusätzlich unterscheiden sich die Anteilsklassen ASTT CHF BVG 3 Index 45 und ASTT CHF BVG Index 45 des jeweiligen Teilvermögens von der Anteilsklasse ASTT CHF des jeweiligen Teilvermögens in der Höhe der Vergütung. 1.4 Überführung des bestehenden Anteilsklassenkonzeptes in das neue Anteilsklassenkonzept 1.4.1 Vereinigung von Anteilsklassen Zur Umsetzung des neuen Anteilsklassenkonzeptes sind beim jeweiligen Teilvermögen folgende Vereinigungen von Anteilsklassen vorgesehen: Teilvermögen Übertragende Anteilsklasse Übernehmende Anteilsklasse Datum der Vereinigung (= Ex-Datum) Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II) R dist A 10. Mai 2017 NV N 10. Mai 2017 PV P 10. Mai 2017 R dist A 04. Mai 2017 NV N 04. Mai 2017 PV P 04. Mai 2017 R dist A 02. Mai 2017 N NV 02. Mai 2017 PV P 02. Mai 2017 N NV 09. Mai 2017 PV P 09. Mai 2017 N NV 08. Mai 2017 PV P 08. Mai 2017 NV N 10. Mai 2017 PV P 10. Mai 2017 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) Die jeweilige übertragende Anteilsklasse des jeweiligen Teilvermögens wird gemäss der vorstehenden Tabelle unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit der jeweiligen übernehmenden Anteilsklasse des jeweiligen Teilvermögens vereinigt. Das Umtauschverhältnis für den Umtausch von Anteilen der übertragenden Anteilsklasse in Anteile der übernehmenden Anteilsklasse wird jeweils nach Durchführung der Vereinigung im Publikationsorgan des Umbrella-Fonds (www.swissfunddata.ch) veröffentlicht. 10 Nach erfolgter Vereinigung der übertragenden Anteilsklasse mit der übernehmenden Anteilsklasse erfolgt eine Umwandlung der jeweiligen übernehmenden Anteilsklasse des jeweiligen Teilvermögens gemäss nachstehender Ziff. 1.4.2 der vorliegenden Veröffentlichung. Mithin erhalten Anleger der bestehenden übertragenden Anteilsklasse im Rahmen der Umsetzung des neuen Anteilsklassenkonzeptes letztlich Anteile der Anteilsklasse, in welche die jeweilige übernehmende Anteilsklasse umbenannt bzw. umgewandelt wird (im Folgenden „die umgewandelte Anteilsklasse“). Entsprechend müssen Anleger einer übertragenden Anteilsklasse, welche die Anlegerkreisvoraussetzungen der jeweiligen übernehmenden Anteilsklasse nicht erfüllen, ihre Anteile weder zurückgeben noch in eine andere Anteilsklasse umtauschen. Zu den Anlegerkreisvoraussetzungen der jeweiligen umgewandelten Anteilsklasse, welche aus der jeweiligen übernehmenden Anteilsklasse hervorgeht, sowie zu den damit verbundenen Massnahmen, siehe ebenfalls die Ausführungen unten unter Ziff. 1.4.2 sowie die genaueren Angaben zu den Eigenschaften der Anteilsklassen oben unter Ziff. 1.2 der vorliegenden Veröffentlichung. 1.4.2 Änderungen bestehender Anteilsklassen Bestehende Anteilsklasse A: Für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II) Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse A wird in die Anteilsklasse FA CHF umbenannt. Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse A wird in die Anteilsklasse FA EUR umbenannt. Für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse A wird in die Anteilsklasse FA USD umbenannt. Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse A wird in die Anteilsklasse FA umbenannt. Zu den Eigenschaften der Anteilsklassen FA CHF, FA EUR, FA USD und FA siehe die Ausführungen oben unter Ziff. 1.2.1 dieser Veröffentlichung. Bestehende Anteilsklasse I: Für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II) Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse I wird in die Anteilsklasse DA CHF umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. 11 Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse I wird in die Anteilsklasse DA EUR umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse I wird in die Anteilsklasse DA USD umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse I wird in die Anteilsklasse DA umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Anteile der Anteilsklassen DA CHF, DA EUR, DA USD und DA stehen nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG sowie Anlegern offen, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteile der oben genannten Anteilsklasse können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Im Weiteren siehe zu den Eigenschaften der Anteilsklasse DA CHF, DA EUR, DA USD und DA die Ausführungen oben unter Ziff. 1.2.3 dieser Veröffentlichung. Bestehende Anteilsklasse N: Für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II) Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse N wird in die Anteilsklasse NT CHF umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse N wird in die Anteilsklasse NT EUR umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Anteile der Anteilsklassen NT CHF und NT EUR werden nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Zürcher Kantonalbank einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Zusätzlich werden die Anteilsklassen NT CHF und NT EUR qualifi12 zierten Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Im Weiteren siehe zu den Eigenschaften der Anteilsklassen NT CHF und NT EUR die Ausführungen oben unter Ziff. 1.2.6 dieser Veröffentlichung. Bestehende Anteilsklasse NV: Für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse NV wird in die Anteilsklasse NT USD umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse NV wird in die Anteilsklasse NT umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Anteile der Anteilsklassen NT USD und NT werden nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Zürcher Kantonalbank einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Zusätzlich werden die Anteilsklassen NT USD und NT qualifizierten Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Im Weiteren siehe zu den Eigenschaften der Anteilsklassen NT USD und NT die Ausführungen oben unter Ziff. 1.2.6 dieser Veröffentlichung. Bestehende Anteilsklasse P: Für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II) Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse P wird in die Anteilsklasse GT CHF umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe 13 gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse P wird in die Anteilsklasse GT EUR umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Für die Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse P wird in die Anteilsklasse GT USD umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Für das Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan gilt Folgendes: Die bestehende Anteilsklasse P wird in die Anteilsklasse GT umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Anteile der Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT USD und GT stehen nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG offen, sofern diese einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Investment Vertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Weitere Voraussetzung ist, dass der beaufsichtigte Finanzintermediär oder unabhängige Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG eine Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen hat (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Im Weiteren siehe zu den Eigenschaften der Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT USD und GT die Ausführungen oben unter Ziff. 1.2.4 dieser Veröffentlichung. Bestehende Anteilsklasse AST BVG 3 Index 45: Die bestehende Anteilsklasse AST BVG 3 Index 45 des Teilvermögens Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) wird in die Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises. Die Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 wird neu bei allen Teilvermögen des Umbrella-Fonds vorgesehen (siehe dazu auch Ziff. 1.4.4 der vorliegenden Veröffentlichung). Anteile der Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 werden ausschliesslich der Anlagegruppe des Mischvermögens „BVG 3 Index 45“ der Swisscanto Anlagestiftung angeboten (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Im Weiteren siehe zu den Eigenschaften der Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 die Ausführungen oben unter Ziff. 1.2.8 dieser Veröffentlichung. Wichtiger Hinweis für Anleger von bestehenden Anteilsklassen, welche umgewandelt werden bzw. welche durch Vereinigung gemäss Ziff. 1.4.1 dieser Veröffentlichung von einer Anteilsklasse übernommen werden, welche anschliessend umgewandelt wird: Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, werden gemäss § 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages aufgefordert, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen ab Inkrafttreten des Fondsvertrages im Sinne von § 17 des Fondsvertrages zurückzugeben, an eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer anderen Klasse desselben Teilvermögens umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen. Leisten Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse desselben Teilvermögens oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im Sinne von § 5 Ziff. 8 des Fondsvertrages der betreffenden Anteile vornehmen. 14 1.4.3 Liquidation von Anteilsklassen Die bestehende Anteilsklasse R dist der Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan, Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) und Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland wird aufgehoben und ist im Fondsvertrag neu nicht mehr vorgesehen. Sämtliche Angaben betreffend die Anteilsklasse R dist werden aus dem Fondsvertrag gelöscht (vgl. die Löschungen in § 6 Ziff. 4 und in § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). 1.4.4 Neu hinzukommende Anteilsklassen Zur Umsetzung des neuen Klassenkonzeptes werden nebst der Vereinigung von bestehenden Anteilsklassen gemäss Ziff. 1.4.1 dieser Veröffentlichung, der Umwandlung bzw. Umbenennung von bestehenden Anteilsklassen gemäss Ziff. 1.4.2 dieser Veröffentlichung sowie der Liquidation von Anteilsklassen gemäss Ziff. 1.4.3 dieser Veröffentlichung bei allen Teilvermögen des Umbrella-Fonds die nachfolgenden Anteilsklassen neu geschaffen: - FT, FT CHF, FT EUR, FT GBP, FT USD, FA GBP, FTH CHF, FTH EUR, FTH GBP, FTH USD, FAH CHF, FAH EUR, FAH GBP, FAH USD; - CT, CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD, CTH CHF, CTH EUR, CTH GBP, CTH USD, CAH CHF, CAH EUR, CAH GBP, CAH USD; - DT, DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA GBP, DTH CHF, DTH EUR, DTH GBP, DTH USD, DAH CHF, DAH EUR, DAH GBP, DAH USD; - GT GBP, GA, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD, GTH CHF, GTH EUR, GTH GBP, GTH USD, GAH CHF, GAH EUR, GAH GBP, GAH USD; - MT, MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MTH CHF, MTH EUR, MTH GBP, MTH USD, MAH CHF, MAH EUR, MAH GBP, MAH USD; - NT GBP, NA, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD; - ST, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, STH CHF, STH EUR, STH GBP, STH USD, SAH CHF, SAH EUR, SAH GBP, SAH USD; - ASTT CHF BVG Index 45; - ASTT CHF. Überdies werden bei folgenden Teilvermögen zusätzlich zu den vorerwähnten Anteilsklassen die nachfolgend aufgeführten Anteilsklassen neu geschaffen: Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II) zusätzlich: Anteilsklassen FA, FA EUR, FA USD, DA, DA EUR, DA USD, GT, GT EUR, GT USD, NT, NT EUR, NT USD und ASTT CHF BVG 3 Index 45. Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) zusätzlich: Anteilsklassen FA, FA EUR, FA USD, DA, DA EUR, DA USD, GT, GT EUR, GT USD, NT, NT EUR und NT USD. 15 Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe zusätzlich: Anteilsklassen FA, FA CHF, FA USD, DA, DA CHF, DA USD, GT, GT CHF, GT USD, NT, NT CHF, NT USD und ASTT CHF BVG 3 Index 45. Bei den Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland zusätzlich: Anteilsklassen FA, FA CHF, FA EUR, DA, DA CHF, DA EUR, GT, GT CHF, GT EUR, NT, NT CHF, NT EUR und ASTT CHF BVG 3 Index 45. Beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan zusätzlich: Anteilsklassen FA CHF, FA EUR, FA USD, DA CHF, DA EUR, DA USD, GT CHF, GT EUR, GT USD, NT CHF, NT EUR, NT USD und ASTT CHF BVG 3 Index 45. Zu den Eigenschaften der vorerwähnten neuen Anteilsklassen siehe die Ausführungen oben unter Ziff. 1.2 dieser Veröffentlichung. 2. Aufnahme und Gewährung von Krediten In Einklang mit dem aktuellen Musterfondsvertrag für Effektenfonds der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA (im Folgenden "SFAMA-Musterfondsvertrag“), welcher grundsätzlich auch für kollektive Kapitalanlagen der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" als Grundlage verwenden wird, werden die Bestimmungen betreffend die Aufnahme und Gewährung von Krediten in Bezug auf die Effektenleihe sowie Pensionsgeschäfte wie folgt ergänzt: In § 13 Ziff. 1 des Fondsvertrages wird nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages neu klargestellt, dass die Effektenleihe nicht als Kreditgewährung im Sinne von § 13 des Fondsvertrages gilt. Ferner wird in § 13 Ziff. 1 des Fondsvertrages nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages neu klargestellt, dass das Pensionsgeschäft als Reverse Repo nicht als Kreditgewährung im Sinne von § 13 des Fondsvertrages gilt. Ebenfalls nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages wird in § 13 Ziff. 2 des Fondsvertrages sodann ergänzt, dass das Pensionsgeschäft als Repo als Kreditaufnahme im Sinne von § 13 des Fondsvertrages gilt, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet. 3. Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen Im Rahmen der Einführung des neuen Anteilsklassenkonzeptes werden in § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages die Bestimmungen betreffend die Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen überarbeitet. Neu wird gemäss § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages für die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben von der Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine jährliche maximale Pauschalkommission bezogen auf den Nettoinventarwert des jeweiligen Teilvermögens gemäss der nachfolgenden Aufstellung in Rechnung gestellt, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils am Monatsende ausbezahlt wird (pauschale Verwaltungskommission): 16 - Anteilsklassen FT, FT CHF, FT EUR, FT GBP, FT USD, FA, FA CHF, FA EUR, FA GBP und FA USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.50% p.a. - Anteilsklassen FTH CHF, FTH EUR, FTH GBP, FTH USD, FAH CHF, FAH EUR, FAH GBP und FAH USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.55% p.a. - Anteilsklassen CT, CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA, CA CHF, CA EUR, CA GBP und CA USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.45% p.a. - Anteilsklassen CTH CHF, CTH EUR, CTH GBP, CTH USD, CAH CHF, CAH EUR, CAH GBP und CAH USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.50% p.a. - Anteilsklassen DT, DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA, DA CHF, DA EUR, DA GBP und DA USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.40% p.a. - Anteilsklassen DTH CHF, DTH EUR, DTH GBP, DTH USD, DAH CHF, DAH EUR, DAH GBP und DAH USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.45% p.a. - Anteilsklassen GT, GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA, GA CHF, GA EUR, GA GBP und GA USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.35% p.a. - Anteilsklassen GTH CHF, GTH EUR, GTH GBP, GTH USD, GAH CHF, GAH EUR, GAH GBP und GAH USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.40% p.a. - Anteilsklassen ASTT CHF BVG 3 Index 45 bei allen Teilvermögen: höchstens 2.00% p.a. - Anteilsklassen ASTT CHF BVG Index 45 bei allen Teilvermögen: höchstens 2.00% p.a. - Anteilsklassen ASTT CHF bei allen Teilvermögen: höchstens 1.00% p.a. - Anteilsklassen MT, MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MTH CHF, MTH EUR, MTH GBP, MTH USD, MAH CHF, MAH EUR, MAH GBP, MAH USD, NT, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD, ST, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, STH CHF, STH EUR, STH GBP, STH USD, SAH CHF, SAH EUR, SAH GBP und SAH USD bei allen Teilvermögen: 0%. Die Entschädigung der Fondsleitung für die Leitung, das Asset Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank, erfolgt im Rahmen der in § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages genannten vertraglichen Vereinbarungen bzw. Regelungen. Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission je Teilvermögen ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). In der neu hinzugefügten Ziff. 6 von § 19 des Fondsvertrages wird nach Massgabe des SFAMAMusterfondsvertrages neu bestimmt, dass die Fondsleitung und deren Beauftragte gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Anteilen der Teilvermögen und Rabatte bezahlen können. Die bisher in § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages enthaltenen Angaben betreffend Vergütungen Dritter bzw. betreffend die Rabattgewährung werden entsprechend gestrichen (vgl. die Löschung in § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Auch wird in Angleichung an den SFAMA-Musterfondsvertrag der bisher in § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages enthaltene Hinweis, dass auf Stufe von anderen kollektiven Kapitalanlagen, in welche das Vermögen der Teilvermögen angelegt werden kann, Kosten und Gebühren anfallen können, gestrichen (vgl. die Löschung in § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). *** 17 In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2bis i.V.m. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) werden die Anleger darüber informiert, dass sich die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA auf die in Ziff. 1 der vorliegenden Publikation umschriebenen Änderungen des Fondsvertrages betreffend die Anteilsklassen und auf die in Ziff. 2 der vorliegenden Publikation umschriebenen Änderungen des Fondsvertrages betreffend die Anlagetechniken erstreckt. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, gegen die Änderungen des Fondsvertrages Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile gemäss den Rücknahmebestimmungen des Umbrella-Fonds in bar verlangen können. Die Einführung neuer Anteilsklassen stellt allerdings keine Änderung des Fondsvertrages im Sinne von Art. 27 KAG dar. Gegen die damit verbundenen Änderungen des Fondsvertrages des UmbrellaFonds besteht somit kein Einspracherecht. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag und der Jahres- und Halbjahresbericht des UmbrellaFonds Swisscanto (CH) Index Fund III sowie die Änderungen im Wortlaut können kostenlos bei der Fondsleitung und der Depotbank bezogen werden. Zürich, 06. März 2017 Die Fondsleitung: Die Depotbank: Swisscanto Fondsleitung AG Zürich Zürcher Kantonalbank Zürich 18
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