Swisscanto (CH) Index Fund III

Mitteilung an die Anleger
des
Swisscanto (CH) Index Fund III
ein Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art „übrige Fonds für traditionelle Anlagen"
(im Folgenden „der Umbrella-Fonds“)
Mit folgenden Teilvermögen:
Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II)
Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe
Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA
Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan
Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland
Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I)
(im Folgenden „die Teilvermögen“)
Die Swisscanto Fondsleitung AG, als Fondsleitung, und die Zürcher Kantonalbank, als Depotbank,
beabsichtigen den Fondsvertrag des Umbrella-Fonds unter Vorbehalt der Genehmigung durch die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA zu ändern.
Die geplanten Änderungen des Fondsvertrages des Umbrella-Fonds haben zum Ziel, für den Umbrella-Fonds ein neues Anteilsklassenkonzept einzuführen (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 1
dieser Veröffentlichung).
Des Weiteren werden die Bestimmungen betreffend die Aufnahme und Gewährung von Krediten angepasst (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 2 dieser Veröffentlichung).
Überdies erfolgen Änderungen des Fondsvertrages des Umbrella-Fonds betreffend die Vergütungen
und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (siehe dazu die Ausführungen unter Ziff. 3 dieser
Veröffentlichung).
Im Übrigen wurden einzelne Anpassungen des Fondsvertrages formeller Natur vorgenommen.
1.
Neues Anteilsklassenkonzept
1.1
Gesamtübersicht über die vorgesehenen Anteilsklassen und allgemeine Ausführungen
Nach Einführung des neuen Klassenkonzeptes sind im Fondsvertrag für alle Teilvermögen des
Umbrella-Fonds generell folgende Anteilsklassen vorgesehen (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages):
-
FT, FT CHF, FT EUR, FT GBP, FT USD, FA, FA CHF, FA EUR, FA GBP, FA USD, FTH CHF,
FTH EUR, FTH GBP, FTH USD, FAH CHF, FAH EUR, FAH GBP, FAH USD
(im Folgenden „Anteilsklassen F“);
-
CT, CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD, CTH CHF,
CTH EUR, CTH GBP, CTH USD, CAH CHF, CAH EUR, CAH GBP, CAH USD
(im Folgenden „Anteilsklassen C“);
-
DT, DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD, DTH CHF,
DTH EUR, DTH GBP, DTH USD, DAH CHF, DAH EUR, DAH GBP, DAH USD
(im Folgenden „Anteilsklassen D“);
-
GT, GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD, GTH
CHF, GTH EUR, GTH GBP, GTH USD, GAH CHF, GAH EUR, GAH GBP, GAH USD
(im Folgenden „Anteilsklassen G“);
-
MT, MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MTH
CHF, MTH EUR, MTH GBP, MTH USD, MAH CHF, MAH EUR, MAH GBP, MAH USD
(im Folgenden „Anteilsklassen M“);
-
NT, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NTH CHF,
NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD
(im Folgenden „Anteilsklassen N“);
-
ST, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, STH CHF,
STH EUR, STH GBP, STH USD, SAH CHF, SAH EUR, SAH GBP, SAH USD
(im Folgenden „Anteilsklassen S“);
-
ASTT CHF BVG 3 Index 45,
ASTT CHF BVG Index 45,
ASTT CHF
(im Folgenden „Anteilsklassen AST“).
Unterscheidungsmerkmale der vorerwähnten Anteilsklassen sind der Anlegerkreis, die Belastung der
jeweiligen Anteilsklasse mit einer pauschalen Verwaltungskommission, die Höhe der Vergütung, das
Bestehen eines Mindesterstausgabebetrages, die Referenzwährung (siehe die ggf. in den letzten drei
Buchstaben der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse angegebenen Währungskurzbezeichnungen bzw. bei den Anteilsklassen AST die Währungskurzbezeichnung CHF in der Bezeichnung der
jeweiligen Anteilsklasse) und die Erfolgsverwendung (siehe für "thesaurierend" Anteilsklassen mit "T"
als zweiter bzw. bei den Anteilsklassen AST als vierter Buchstabe in der Bezeichnung der jeweiligen
Anteilsklasse und für "ausschüttend" Anteilsklassen mit "A" als zweiter Buchstabe in der Bezeichnung
der jeweiligen Anteilsklasse) und die Währungsabsicherung (siehe zu den Unterscheidungen der verschiedenen Anteilsklassen im Einzelnen die Ausführungen unten unter Ziff. 1.3 dieser Veröffentlichung).
Bei den Anteilsklassen mit Währungsabsicherung (siehe Anteilsklassen mit "H" als dritter Buchstabe
in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse) wird die Risikoaussetzung bezüglich der jeweiligen
Anlagewährung bestmöglich gemäss den Regeln des jeweiligen Referenzindex gegen die jeweilige
Referenzwährung abgesichert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die betreffende Währungsabsicherung kann dazu führen, dass es zwischen den gemäss den Regeln des Referenzindex angesetzten Terminen (normalerweise monatlich) der Währungsabsicherungsanpassungen zu einer Über- oder Unterdeckung kommen kann (vgl. die Anpassung in § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie die entsprechende Ergänzung in § 12 Ziff. 2 des Fondsvertrages). Bei Zeichnungen und Rücknahmen erfolgt
der Aufbau der Währungsabsicherung, respektive der Abbau der Währungsabsicherung gemäss dem
aktuellen Währungsabsicherungsgrad der Anteilsklasse, so dass die Über- oder Unterdeckung der
Währungsabsicherung der gesamten Anteilsklasse bestehen bleibt (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Da keine laufende umfassende Absicherung erfolgen muss, kann ein Wertverlust aufgrund von
Wechselkursschwankungen nicht ausgeschlossen werden (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Da
die Währungsabsicherung in der Regel mit laufenden Kosten verbunden ist und Anteilklassen keine
segmentierten Vermögen darstellen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Währungsabsicherungsgeschäfte, welche für eine bestimmte Anteilklasse getätigt werden, im Extremfall den Inventarwert der anderen Anteilklassen desselben Teilvermögens negativ beeinflussen können (vgl. § 6 Ziff. 4
des Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen FT, FA, CT, CA, DT, DA, GT, GA, MT, MA, NT, NA, ST und SA werden nur bei
Teilvermögen aufgelegt, bei welchen die Rechnungswährung nicht auf Schweizer Franken (CHF), Euro (EUR), Pfund Sterling (GBP) oder US-Dollar (USD) lautet. Bei diesen vorerwähnten Anteilsklassen
entspricht die Referenzwährung jeweils der Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens
(vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den derzeit vorhandenen Teilvermögen des Umbrella-Fonds
werden die Anteilsklassen FT, FA, CT, CA, DT, DA, GT, GA, MT, MA, NT, NA, ST und SA demnach
nur beim Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan aufgelegt.
2
Die bisher in § 22 Ziff. 1 des Fondsvertrages enthaltene Aufzählung von Anteilsklassen mit Thesaurierung der Erträge und Anteilsklassen mit Ausschüttung der Erträge wird gelöscht (vgl. die Streichung von § 22 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Aus § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages geht jedoch weiterhin
hervor, welche Anteilsklassen thesaurierend und welche Anteilsklassen ausschüttend ausgestaltet
sind.
1.2
Eigenschaften der Anteilsklassen
1.2.1 Anteilsklassen F
Anteile der Anteilsklassen FT, FT CHF, FT EUR, FT GBP, FT USD, FA, FA CHF, FA EUR, FA GBP,
FA USD, FTH CHF, FTH EUR, FTH GBP, FTH USD, FAH CHF, FAH EUR, FAH GBP und FAH USD
werden allen Anlegern angeboten und können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser
Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen FT, FT CHF, FT EUR, FT GBP, FT USD, FTH CHF, FTH EUR, FTH
GBP und FTH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22
Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen FA, FA CHF, FA EUR, FA GBP, FA USD, FAH CHF, FAH EUR, FAH
GBP und FAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22
Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen F mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der
jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4
des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen F mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in
der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen F mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling
(GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen F mit den Buchstaben "USD" als
drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung
US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen FT und FA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages).
1.2.2 Anteilsklassen C
Anteile der Anteilsklassen CT, CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA, CA CHF, CA EUR, CA
GBP, CA USD, CTH CHF, CTH EUR, CTH GBP, CTH USD, CAH CHF, CAH EUR, CAH GBP und
CAH USD werden allen Anlegern angeboten, welche einen schriftlichen und auf Dauer angelegten
Anlageberatungsvertrag, welcher die Zulassung zu den oben genannten Anteilsklassen umfasst, mit
einem Kooperationspartner abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteile
der oben genannten Anteilsklassen können nur von Kooperationspartnern angeboten werden, sofern
eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer
anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser
Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen CT, CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CTH CHF, CTH EUR, CTH
GBP und CTH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22
Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen CA, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD, CAH CHF, CAH EUR, CAH
GBP und CAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22
Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages).
3
Die Anteilsklassen C mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der
jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4
des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen C mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in
der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen C mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling
(GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen C mit den Buchstaben "USD" als
drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung
US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen CT und CA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages).
1.2.3 Anteilsklassen D
Anteile der Anteilsklassen DT, DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA, DA CHF, DA EUR, DA
GBP, DA USD, DTH CHF, DTH EUR, DTH GBP, DTH USD, DAH CHF, DAH EUR, DAH GBP und
DAH USD stehen nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG sowie Anlegern offen, die mit
einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3
Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteile der oben genannten Anteilsklassen
können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser
Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen DT, DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DTH CHF, DTH EUR, DTH
GBP und DTH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22
Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen DA, DA CHF, DA EUR, DA GBP, DA USD, DAH CHF, DAH EUR, DAH
GBP und DAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22
Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen D mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der
jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4
des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen D mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in
der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen D mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling
(GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen D mit den Buchstaben "USD" als
drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung
US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen DT und DA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages).
1.2.4 Anteilsklassen G
Anteile der Anteilsklassen GT, GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA, GA CHF, GA EUR, GA
GBP, GA USD, GTH CHF, GTH EUR, GTH GBP, GTH USD, GAH CHF, GAH EUR, GAH GBP und
GAH USD stehen nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG offen, sofern diese einen
schriftlichen und auf Dauer angelegten Investment Vertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen
Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag
i.S.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Weitere Voraussetzung ist, dass der beaufsichtigte Finanzintermediär oder unabhängige Vermögensverwalter
i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG eine Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG o4
der mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen hat (vgl. § 6 Ziff. 4 des
Fondsvertrages).
Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser
Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen GT, GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GTH CHF, GTH EUR, GTH
GBP und GTH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22
Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen GA, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD, GAH CHF, GAH EUR, GAH
GBP und GAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22
Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen G mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der
jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4
des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen G mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in
der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen G mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling
(GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen G mit den Buchstaben "USD" als
drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung
US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen GT und GA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages).
1.2.5 Anteilsklassen M
Anteile der Anteilsklassen MT, MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA, MA CHF, MA EUR, MA
GBP, MA USD, MTH CHF, MTH EUR, MTH GBP, MTH USD, MAH CHF, MAH EUR, MAH GBP und
MAH USD werden nur Anlegern angeboten, die einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Anlageberatungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, welcher die Zulassung zu
den oben genannten Anteilsklassen umfasst (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die oben genannten Anteilsklassen stehen den Anlegern der Zürcher Kantonalbank nur offen, sofern die Zürcher Kantonalbank mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto
Gruppe eine entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management
und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine
Vergütung, die im Rahmen des oben genannten Anlageberatungsvertrages festgelegt wird, durch die
Zürcher Kantonalbank, Zürich entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (vgl. § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen MT, MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MTH CHF, MTH EUR, MTH
GBP und MTH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22
Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen MA, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MAH CHF, MAH EUR,
MAH GBP und MAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages
i.V.m. § 22 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen M mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der
jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4
des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen M mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in
der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen M mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling
(GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen M mit den Buchstaben "USD" als
5
drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung
US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen MT und MA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages).
1.2.6 Anteilsklassen N
Anteile der Anteilsklassen NT, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA, NA CHF, NA EUR, NA
GBP, NA USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP und
NAH USD werden nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben,
sowie Anlegern, die mit der Zürcher Kantonalbank einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag
abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei
vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder
eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Zusätzlich werden die Anteilsklassen NT, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA, NA CHF, NA
EUR, NA GBP, NA USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH
GBP und NAH USD qualifizierten Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit
einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe
abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Banken können die Anteile nur anbieten,
sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit
einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Die Fondsleitung wird für die Fondsverwaltung (d.h. die Leitung, das Asset Management und, sofern
entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank) nicht über die pauschale Verwaltungskommission, sondern über eine Vergütung
entschädigt, die im Rahmen der oben genannten Verträge zwischen dem Anleger auf der einen Seite
und der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank, der
Swisscanto Fondsleitung AG oder einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe oder einer
Bank auf der anderen Seite festgelegt wird (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Es wird keine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens erhoben (vgl. § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages sowie § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen NT, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH
GBP und NTH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22
Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen NA, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH
GBP und NAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22
Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der
jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4
des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in
der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling
(GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen N mit den Buchstaben "USD" als
drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung
US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen NT und NA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages).
6
Die bisher in § 6 Ziff. 8 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung betreffend das Vorgehen bei der
Nichteinhaltung der Mindesthalteanforderungen betreffend die bisherige Anteilsklasse N wird gestrichen (vgl. die Streichung von Ziff. 8 von § 6 des bisherigen Fondsvertrages).
1.2.7 Anteilsklassen S
Anteile der Anteilsklassen ST, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA, SA CHF, SA EUR, SA GBP,
SA USD, STH CHF, STH EUR, STH GBP, STH USD, SAH CHF, SAH EUR, SAH GBP und SAH USD
werden in der entsprechenden Währung (Rechnungseinheit) erstmalig zu 100‘000 (JPY 10‘000‘000)
ausgegeben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die betreffenden Anteilsklassen stehen nur der
Swisscanto Fondsleitung AG oder anderen Fondsleitungen, die einen Kooperationsvertrag mit der
Swisscanto Fondsleitung AG abgeschlossen haben, offen. Die Entschädigung der Fondsleitung und
ihrer Beauftragten für die Leitung, das Asset Management und gegebenenfalls den Vertrieb wird nicht
dem Fondsvermögen belastet, sondern auf der Grundlage einer individuellen Vereinbarung beziehungsweise Regelung separat vergütet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Dem Fondsvermögen wird keine pauschale Verwaltungskommission belastet (vgl. § 6 Ziff. 4 des
Fondsvertrages sowie § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen ST, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, STH CHF, STH EUR, STH
GBP und STH USD werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22
Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klassen SA, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, SAH CHF, SAH EUR, SAH
GBP und SAH USD werden die Erträge ausgeschüttet (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22
Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen S mit den Buchstaben "CHF" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der
jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff. 4
des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen S mit den Buchstaben "EUR" als drei letzte Buchstaben in
der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Euro (EUR) auf (vgl. § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen S mit den Buchstaben "GBP" als drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung Pfund Sterling
(GBP) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteilsklassen S mit den Buchstaben "USD" als
drei letzte Buchstaben in der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse weisen als Referenzwährung
US-Dollar (USD) auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Die Anteilsklassen ST und SA weisen als Referenzwährung die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens auf (vgl. die Ausführungen oben unter Ziff. 1.1 dieser Veröffentlichung und § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages).
1.2.8 Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index 45
Anteile der Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 werden ausschliesslich der Anlagegruppe des
Mischvermögens „BVG 3 Index 45“ der Swisscanto Anlagestiftung angeboten (vgl. § 6 Ziff. 4 des
Fondsvertrages).
Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser
Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff.
4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages).
Die Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 weist als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF)
auf (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
1.2.9 Anteilsklasse ASTT CHF BVG Index 45
Anteile der Anteilsklasse ASTT CHF BVG Index 45 werden ausschliesslich der Anlagegruppe des
Mischvermögens „Avant BVG Index 45“ der Swisscanto Anlagestiftung Avant angeboten (vgl. § 6 Ziff.
4 des Fondsvertrages).
Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser
Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).
7
Bei den Anteilen der Klasse ASTT CHF BVG Index 45 werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4
des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages).
Die Anteilsklasse ASTT CHF BVG Index 45 weist als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf
(vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
1.2.10 Anteilsklasse ASTT CHF
Anteile der Anteilsklasse ASTT CHF werden ausschliesslich der Swisscanto Anlagestiftung und der
Swisscanto Anlagestiftung Avant angeboten (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Es wird eine pauschale Verwaltungskommission zulasten des Fondsvermögens in der in Ziff. 3 dieser
Veröffentlichung aufgeführten Maximalhöhe erhoben (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).
Bei den Anteilen der Klasse ASTT CHF werden die Erträge thesauriert (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages i.V.m. § 22 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages).
Die Anteilsklasse ASTT CHF weist als Referenzwährung Schweizer Franken (CHF) auf (vgl. § 6 Ziff.
4 des Fondsvertrages).
1.3
Unterscheidungsmerkmale der Anteilsklassen
Die Anteilsklassen des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich untereinander in der Referenzwährung. Bei den Anteilsklassen, welche als letzte drei Buchstaben "CHF" in der Bezeichnung
der Anteilsklasse aufweisen sowie bei den Anteilsklassen ASTT CHF BVG 3 Index 45, ASTT CHF
BVG Index 45 und ASTT CHF, ist Schweizer Franken (CHF) die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den Anteilsklassen, welche als letzte drei Buchstaben "EUR" in der Bezeichnung der Anteilsklasse aufweisen, ist Euro (EUR) die Referenzwährung
der jeweiligen Anteilsklasse (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den Anteilsklassen, welche als
letzte drei Buchstaben "GBP" in der Bezeichnung der Anteilsklasse aufweisen, ist Pfund Sterling
(GBP) die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den
Anteilsklassen, welche als letzte drei Buchstaben "USD" in der Bezeichnung der Anteilsklasse aufweisen, ist US-Dollar (USD) die Referenzwährung der jeweiligen Anteilsklasse (vgl. § 6 Ziff. 4 des
Fondsvertrages). Bei den Anteilsklassen FT, FA, CT, CA, DT, DA, GT, GA, MT, MA, NT, NA, ST und
SA des jeweiligen Teilvermögens lautet die Referenzwährung auf die Rechnungswährung des massgeblichen Teilvermögens (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Des Weiteren unterscheiden sich die Anteilsklassen des jeweiligen Teilvermögens untereinander in
der Erfolgsverwendung. Bei den Anteilsklassen, bei welchen der Buchstabe "T" an zweiter Stelle der
Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse steht sowie bei den Anteilsklassen ASTT CHF BVG 3 Index
45, ASTT CHF BVG Index 45 und ASTT CHF, handelt es sich um thesaurierende Anteile (vgl. § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei den Anteilsklassen, bei welchen der Buchstabe "A" an zweiter Stelle
der Bezeichnung der jeweiligen Anteilsklasse steht, handelt es sich um ausschüttende Anteile (vgl. §
6 Ziff. 4 des Fondsvertrages).
Sodann unterscheiden sich die Anteilsklassen des jeweiligen Teilvermögens untereinander in der
Währungsabsicherung. Bei den Anteilsklassen bei welchen der Buchstabe "H" an dritter Stelle der
Bezeichnung der jeweiligen Anteilslasse steht handelt es sich um Anteilsklassen, bei welchen eine
systematische Währungsabsicherung betrieben wird (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Bei allen
anderen Anteilsklassen handelt es sich um Anteilsklassen, bei welchen auf Anteilsklassenebene keine systematische Währungsabsicherung betrieben wird. Die Anteilsklassen mit systematischer Währungsabsicherung unterscheiden sich von Anteilsklassen ohne systematische Währungsabsicherung
überdies in der Höhe der Vergütungen (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).Die Anteilsklassen F des
jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und
den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen F des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M
und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen F des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich
von den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST
des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung.
8
Die Anteilsklassen C des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den
Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies
wird bei den Anteilsklassen C des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen S,
den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen
eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen C des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und
den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung.
Die Anteilsklassen D des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den
Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies
wird bei den Anteilsklassen D des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen S,
den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen
eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen D des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen G und
den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung.
Die Anteilsklassen G des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S, den
Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies
wird bei den Anteilsklassen G des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen S,
den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen
eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen G des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D und
den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung.
Die Anteilsklassen M des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den
Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen M des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen keine
(pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen M des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im
Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung.
Die Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den
Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen keine
(pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S und den Anteilsklassen M des jeweiligen Teilvermögens im
Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung.
Die Anteilsklassen S des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den
Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen S des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen keine
(pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen S des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens
im Anlegerkreis und in der Höhe der Vergütung.
Sodann wird bei den Anteilsklassen S des jeweiligen Teilvermögens im Unterschied zu den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D, den Anteilsklassen G, den Anteilsklassen M,
den Anteilsklassen N und den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens ein Erstausgabepreis in Höhe von 100‘000 (JPY 10‘000‘000) der entsprechenden Währung (Rechnungseinheit) vorgesehen.
9
Die Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen S,
den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis. Überdies wird bei den Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens im Gegensatz zu den Anteilsklassen S, den Anteilsklassen M und den Anteilsklassen N des jeweiligen Teilvermögens dem Fondsvermögen eine (pauschale) Verwaltungskommission belastet. Die Anteilsklassen AST des jeweiligen
Teilvermögens unterscheiden sich von den Anteilsklassen F, den Anteilsklassen C, den Anteilsklassen D und den Anteilsklassen G des jeweiligen Teilvermögens im Anlegerkreis und in der Höhe der
Vergütung. Sodann unterscheiden sich die Anteilsklassen AST des jeweiligen Teilvermögens untereinander im Anlegerkreis. Zusätzlich unterscheiden sich die Anteilsklassen ASTT CHF BVG 3 Index 45
und ASTT CHF BVG Index 45 des jeweiligen Teilvermögens von der Anteilsklasse ASTT CHF des
jeweiligen Teilvermögens in der Höhe der Vergütung.
1.4
Überführung des bestehenden Anteilsklassenkonzeptes in das neue Anteilsklassenkonzept
1.4.1 Vereinigung von Anteilsklassen
Zur Umsetzung des neuen Anteilsklassenkonzeptes sind beim jeweiligen Teilvermögen folgende Vereinigungen von Anteilsklassen vorgesehen:
Teilvermögen
Übertragende
Anteilsklasse
Übernehmende
Anteilsklasse
Datum der Vereinigung
(= Ex-Datum)
Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II)
R dist
A
10. Mai 2017
NV
N
10. Mai 2017
PV
P
10. Mai 2017
R dist
A
04. Mai 2017
NV
N
04. Mai 2017
PV
P
04. Mai 2017
R dist
A
02. Mai 2017
N
NV
02. Mai 2017
PV
P
02. Mai 2017
N
NV
09. Mai 2017
PV
P
09. Mai 2017
N
NV
08. Mai 2017
PV
P
08. Mai 2017
NV
N
10. Mai 2017
PV
P
10. Mai 2017
Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe
Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA
Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan
Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland
Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I)
Die jeweilige übertragende Anteilsklasse des jeweiligen Teilvermögens wird gemäss der vorstehenden Tabelle unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
mit der jeweiligen übernehmenden Anteilsklasse des jeweiligen Teilvermögens vereinigt. Das Umtauschverhältnis für den Umtausch von Anteilen der übertragenden Anteilsklasse in Anteile der übernehmenden Anteilsklasse wird jeweils nach Durchführung der Vereinigung im Publikationsorgan des
Umbrella-Fonds (www.swissfunddata.ch) veröffentlicht.
10
Nach erfolgter Vereinigung der übertragenden Anteilsklasse mit der übernehmenden Anteilsklasse erfolgt eine Umwandlung der jeweiligen übernehmenden Anteilsklasse des jeweiligen Teilvermögens
gemäss nachstehender Ziff. 1.4.2 der vorliegenden Veröffentlichung. Mithin erhalten Anleger der bestehenden übertragenden Anteilsklasse im Rahmen der Umsetzung des neuen Anteilsklassenkonzeptes letztlich Anteile der Anteilsklasse, in welche die jeweilige übernehmende Anteilsklasse umbenannt bzw. umgewandelt wird (im Folgenden „die umgewandelte Anteilsklasse“). Entsprechend müssen Anleger einer übertragenden Anteilsklasse, welche die Anlegerkreisvoraussetzungen der jeweiligen übernehmenden Anteilsklasse nicht erfüllen, ihre Anteile weder zurückgeben noch in eine andere
Anteilsklasse umtauschen. Zu den Anlegerkreisvoraussetzungen der jeweiligen umgewandelten Anteilsklasse, welche aus der jeweiligen übernehmenden Anteilsklasse hervorgeht, sowie zu den damit
verbundenen Massnahmen, siehe ebenfalls die Ausführungen unten unter Ziff. 1.4.2 sowie die genaueren Angaben zu den Eigenschaften der Anteilsklassen oben unter Ziff. 1.2 der vorliegenden Veröffentlichung.
1.4.2 Änderungen bestehender Anteilsklassen
Bestehende Anteilsklasse A:
Für die Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II)
 Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I)
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse A wird in die Anteilsklasse FA CHF umbenannt.
Für das Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse A wird in die Anteilsklasse FA EUR umbenannt.
Für die Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse A wird in die Anteilsklasse FA USD umbenannt.
Für das Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse A wird in die Anteilsklasse FA umbenannt.
Zu den Eigenschaften der Anteilsklassen FA CHF, FA EUR, FA USD und FA siehe die Ausführungen
oben unter Ziff. 1.2.1 dieser Veröffentlichung.
Bestehende Anteilsklasse I:
Für die Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II)
 Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I)
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse I wird in die Anteilsklasse DA CHF umbenannt und erfährt gleichzeitig
eine Anpassung des Anlegerkreises.
11
Für das Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse I wird in die Anteilsklasse DA EUR umbenannt und erfährt gleichzeitig
eine Anpassung des Anlegerkreises.
Für die Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse I wird in die Anteilsklasse DA USD umbenannt und erfährt gleichzeitig
eine Anpassung des Anlegerkreises.
Für das Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse I wird in die Anteilsklasse DA umbenannt und erfährt gleichzeitig eine
Anpassung des Anlegerkreises.
Anteile der Anteilsklassen DA CHF, DA EUR, DA USD und DA stehen nur institutionellen Anlegern
i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG sowie Anlegern offen, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder
einem unabhängigen Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Anteile der oben genannten Anteilsklasse können grundsätzlich von sämtlichen Vertriebsträgern angeboten werden (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Im Weiteren siehe zu den Eigenschaften der Anteilsklasse DA CHF, DA EUR, DA USD und DA die Ausführungen oben unter Ziff.
1.2.3 dieser Veröffentlichung.
Bestehende Anteilsklasse N:
Für die Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II)
 Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I)
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse N wird in die Anteilsklasse NT CHF umbenannt und erfährt gleichzeitig
eine Anpassung des Anlegerkreises.
Für das Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse N wird in die Anteilsklasse NT EUR umbenannt und erfährt gleichzeitig
eine Anpassung des Anlegerkreises.
Anteile der Anteilsklassen NT CHF und NT EUR werden nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10
Abs. 3 KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Zürcher Kantonalbank einen
individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl.
§ 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Zusätzlich werden die Anteilsklassen NT CHF und NT EUR qualifi12
zierten Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher
Investitionsvertrag oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der
Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen
Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Im Weiteren siehe
zu den Eigenschaften der Anteilsklassen NT CHF und NT EUR die Ausführungen oben unter Ziff.
1.2.6 dieser Veröffentlichung.
Bestehende Anteilsklasse NV:
Für die Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse NV wird in die Anteilsklasse NT USD umbenannt und erfährt gleichzeitig eine Anpassung des Anlegerkreises.
Für das Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse NV wird in die Anteilsklasse NT umbenannt und erfährt gleichzeitig eine
Anpassung des Anlegerkreises.
Anteile der Anteilsklassen NT USD und NT werden nur institutionellen Anlegern i.S.v. Art. 10 Abs. 3
KAG angeboten, die eine individuelle Investitionsvereinbarung oder einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag mit der Zürcher Kantonalbank oder einem Kooperationspartner der Zürcher Kantonalbank abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit der Zürcher Kantonalbank einen individuellen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Die
Kooperationsvereinbarung sieht dabei vor, dass zwischen dem Anleger und dem Finanzintermediär
ein Vermögensverwaltungsvertrag oder eine Investitionsvereinbarung bestehen muss (vgl. § 6 Ziff. 4
des Fondsvertrages). Zusätzlich werden die Anteilsklassen NT USD und NT qualifizierten Anlegern
i.S.v. Art. 10 Abs. 3, Abs. 3bis und Abs. 3ter KAG angeboten, die einen Dienstleistungsvertrag (schriftlicher Vermögensverwaltungsvertrag, schriftlicher Beratungsvertrag, schriftlicher Investitionsvertrag
oder ein anderer schriftlicher Dienstleistungsvertrag) mit einer Bank, mit der Swisscanto Fondsleitung
AG oder mit einer Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen haben (vgl. § 6 Ziff. 4 des
Fondsvertrages). Banken können die Anteile nur anbieten, sofern eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe besteht (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Im Weiteren siehe zu den Eigenschaften der
Anteilsklassen NT USD und NT die Ausführungen oben unter Ziff. 1.2.6 dieser Veröffentlichung.
Bestehende Anteilsklasse P:
Für die Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II)
 Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I)
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse P wird in die Anteilsklasse GT CHF umbenannt und erfährt gleichzeitig
eine Anpassung des Anlegerkreises.
Für das Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe
13
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse P wird in die Anteilsklasse GT EUR umbenannt und erfährt gleichzeitig
eine Anpassung des Anlegerkreises.
Für die Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse P wird in die Anteilsklasse GT USD umbenannt und erfährt gleichzeitig
eine Anpassung des Anlegerkreises.
Für das Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan
gilt Folgendes:
Die bestehende Anteilsklasse P wird in die Anteilsklasse GT umbenannt und erfährt gleichzeitig eine
Anpassung des Anlegerkreises.
Anteile der Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT USD und GT stehen nur institutionellen Anlegern
i.S.v. Art. 10 Abs. 3 KAG offen, sofern diese einen schriftlichen und auf Dauer angelegten Investment
Vertrag mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter
i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG abgeschlossen haben, sowie Anlegern, die mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär oder einem unabhängigen Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG einen
schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag i.S.v. Art. 10 Abs. 3ter KAG abgeschlossen haben (vgl. § 6
Ziff. 4 des Fondsvertrages). Weitere Voraussetzung ist, dass der beaufsichtigte Finanzintermediär
oder unabhängige Vermögensverwalter i.S.v. Art. 3 Abs. 2 lit. c KAG eine Kooperationsvereinbarung
mit der Swisscanto Fondsleitung AG oder mit einer anderen Gesellschaft der Swisscanto Gruppe abgeschlossen hat (vgl. § 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages). Im Weiteren siehe zu den Eigenschaften der
Anteilsklassen GT CHF, GT EUR, GT USD und GT die Ausführungen oben unter Ziff. 1.2.4 dieser
Veröffentlichung.
Bestehende Anteilsklasse AST BVG 3 Index 45:
Die bestehende Anteilsklasse AST BVG 3 Index 45 des Teilvermögens Swisscanto (CH) Index Bond
Fund CHF (I) wird in die Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 umbenannt und erfährt gleichzeitig
eine Anpassung des Anlegerkreises. Die Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 wird neu bei allen
Teilvermögen des Umbrella-Fonds vorgesehen (siehe dazu auch Ziff. 1.4.4 der vorliegenden Veröffentlichung).
Anteile der Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index 45 werden ausschliesslich der Anlagegruppe des
Mischvermögens „BVG 3 Index 45“ der Swisscanto Anlagestiftung angeboten (vgl. § 6 Ziff. 4 des
Fondsvertrages). Im Weiteren siehe zu den Eigenschaften der Anteilsklasse ASTT CHF BVG 3 Index
45 die Ausführungen oben unter Ziff. 1.2.8 dieser Veröffentlichung.
Wichtiger Hinweis für Anleger von bestehenden Anteilsklassen, welche umgewandelt werden
bzw. welche durch Vereinigung gemäss Ziff. 1.4.1 dieser Veröffentlichung von einer Anteilsklasse übernommen werden, welche anschliessend umgewandelt wird:
Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, werden gemäss § 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages aufgefordert, ihre Anteile innert 30 Kalendertagen
ab Inkrafttreten des Fondsvertrages im Sinne von § 17 des Fondsvertrages zurückzugeben, an
eine Person zu übertragen, die die genannten Voraussetzungen erfüllt oder in Anteile einer
anderen Klasse desselben Teilvermögens umzutauschen, deren Bedingungen sie erfüllen.
Leisten Anleger dieser Aufforderung nicht Folge, muss die Fondsleitung in Zusammenarbeit
mit der Depotbank entweder einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse desselben Teilvermögens oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme im
Sinne von § 5 Ziff. 8 des Fondsvertrages der betreffenden Anteile vornehmen.
14
1.4.3 Liquidation von Anteilsklassen
Die bestehende Anteilsklasse R dist der Teilvermögen Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI®
Japan, Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I) und Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI®
World ex Switzerland wird aufgehoben und ist im Fondsvertrag neu nicht mehr vorgesehen. Sämtliche Angaben betreffend die Anteilsklasse R dist werden aus dem Fondsvertrag gelöscht (vgl. die Löschungen in § 6 Ziff. 4 und in § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).
1.4.4 Neu hinzukommende Anteilsklassen
Zur Umsetzung des neuen Klassenkonzeptes werden nebst der Vereinigung von bestehenden Anteilsklassen gemäss Ziff. 1.4.1 dieser Veröffentlichung, der Umwandlung bzw. Umbenennung von bestehenden Anteilsklassen gemäss Ziff. 1.4.2 dieser Veröffentlichung sowie der Liquidation von Anteilsklassen gemäss Ziff. 1.4.3 dieser Veröffentlichung bei allen Teilvermögen des Umbrella-Fonds
die nachfolgenden Anteilsklassen neu geschaffen:
-
FT, FT CHF, FT EUR, FT GBP, FT USD, FA GBP, FTH CHF, FTH EUR, FTH GBP, FTH USD,
FAH CHF, FAH EUR, FAH GBP, FAH USD;
-
CT, CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA, CA CHF, CA EUR, CA GBP, CA USD, CTH CHF,
CTH EUR, CTH GBP, CTH USD, CAH CHF, CAH EUR, CAH GBP, CAH USD;
-
DT, DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA GBP, DTH CHF, DTH EUR, DTH GBP, DTH USD,
DAH CHF, DAH EUR, DAH GBP, DAH USD;
-
GT GBP, GA, GA CHF, GA EUR, GA GBP, GA USD, GTH CHF, GTH EUR, GTH GBP, GTH
USD, GAH CHF, GAH EUR, GAH GBP, GAH USD;
-
MT, MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA, MA CHF, MA EUR, MA GBP, MA USD, MTH
CHF, MTH EUR, MTH GBP, MTH USD, MAH CHF, MAH EUR, MAH GBP, MAH USD;
-
NT GBP, NA, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH
USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH USD;
-
ST, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD, STH CHF,
STH EUR, STH GBP, STH USD, SAH CHF, SAH EUR, SAH GBP, SAH USD;
-
ASTT CHF BVG Index 45;
-
ASTT CHF.
Überdies werden bei folgenden Teilvermögen zusätzlich zu den vorerwähnten Anteilsklassen die
nachfolgend aufgeführten Anteilsklassen neu geschaffen:
Beim Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund Switzerland Total (II)
zusätzlich:
 Anteilsklassen FA, FA EUR, FA USD, DA, DA EUR, DA USD, GT, GT EUR, GT USD, NT, NT
EUR, NT USD und ASTT CHF BVG 3 Index 45.
Beim Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Bond Fund CHF (I)
zusätzlich:
 Anteilsklassen FA, FA EUR, FA USD, DA, DA EUR, DA USD, GT, GT EUR, GT USD, NT, NT EUR
und NT USD.
15
Beim Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Europe
zusätzlich:
 Anteilsklassen FA, FA CHF, FA USD, DA, DA CHF, DA USD, GT, GT CHF, GT USD, NT, NT
CHF, NT USD und ASTT CHF BVG 3 Index 45.
Bei den Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® USA
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland
zusätzlich:
 Anteilsklassen FA, FA CHF, FA EUR, DA, DA CHF, DA EUR, GT, GT CHF, GT EUR, NT, NT
CHF, NT EUR und ASTT CHF BVG 3 Index 45.
Beim Teilvermögen
 Swisscanto (CH) Index Equity Fund MSCI® Japan
zusätzlich:
 Anteilsklassen FA CHF, FA EUR, FA USD, DA CHF, DA EUR, DA USD, GT CHF, GT EUR, GT
USD, NT CHF, NT EUR, NT USD und ASTT CHF BVG 3 Index 45.
Zu den Eigenschaften der vorerwähnten neuen Anteilsklassen siehe die Ausführungen oben unter
Ziff. 1.2 dieser Veröffentlichung.
2.
Aufnahme und Gewährung von Krediten
In Einklang mit dem aktuellen Musterfondsvertrag für Effektenfonds der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA (im Folgenden "SFAMA-Musterfondsvertrag“), welcher grundsätzlich
auch für kollektive Kapitalanlagen der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" als Grundlage verwenden wird, werden die Bestimmungen betreffend die Aufnahme und Gewährung von Krediten in
Bezug auf die Effektenleihe sowie Pensionsgeschäfte wie folgt ergänzt:
In § 13 Ziff. 1 des Fondsvertrages wird nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages neu klargestellt, dass die Effektenleihe nicht als Kreditgewährung im Sinne von § 13 des Fondsvertrages gilt.
Ferner wird in § 13 Ziff. 1 des Fondsvertrages nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages
neu klargestellt, dass das Pensionsgeschäft als Reverse Repo nicht als Kreditgewährung im Sinne
von § 13 des Fondsvertrages gilt.
Ebenfalls nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages wird in § 13 Ziff. 2 des Fondsvertrages
sodann ergänzt, dass das Pensionsgeschäft als Repo als Kreditaufnahme im Sinne von § 13 des
Fondsvertrages gilt, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden im Rahmen eines Arbitrage-Geschäfts
für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit einem entgegengesetzten Pensionsgeschäft (Reverse Repo) verwendet.
3.
Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der Teilvermögen
Im Rahmen der Einführung des neuen Anteilsklassenkonzeptes werden in § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages die Bestimmungen betreffend die Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Vermögens der
Teilvermögen überarbeitet.
Neu wird gemäss § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages für die Leitung, das Asset Management und, sofern
entschädigt, den Vertrieb des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die
sonstigen in § 4 des Fondsvertrages aufgeführten Aufgaben von der Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine jährliche maximale Pauschalkommission bezogen auf den Nettoinventarwert des jeweiligen Teilvermögens gemäss der nachfolgenden Aufstellung in Rechnung gestellt, die pro rata
temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Fondsvermögen belastet und jeweils am
Monatsende ausbezahlt wird (pauschale Verwaltungskommission):
16
-
Anteilsklassen FT, FT CHF, FT EUR, FT GBP, FT USD, FA, FA CHF, FA EUR, FA GBP und
FA USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.50% p.a.
-
Anteilsklassen FTH CHF, FTH EUR, FTH GBP, FTH USD, FAH CHF, FAH EUR, FAH GBP
und FAH USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.55% p.a.
-
Anteilsklassen CT, CT CHF, CT EUR, CT GBP, CT USD, CA, CA CHF, CA EUR, CA GBP
und CA USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.45% p.a.
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Anteilsklassen CTH CHF, CTH EUR, CTH GBP, CTH USD, CAH CHF, CAH EUR, CAH GBP
und CAH USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.50% p.a.
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Anteilsklassen DT, DT CHF, DT EUR, DT GBP, DT USD, DA, DA CHF, DA EUR, DA GBP
und DA USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.40% p.a.
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Anteilsklassen DTH CHF, DTH EUR, DTH GBP, DTH USD, DAH CHF, DAH EUR, DAH GBP
und DAH USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.45% p.a.
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Anteilsklassen GT, GT CHF, GT EUR, GT GBP, GT USD, GA, GA CHF, GA EUR, GA GBP
und GA USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.35% p.a.
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Anteilsklassen GTH CHF, GTH EUR, GTH GBP, GTH USD, GAH CHF, GAH EUR, GAH GBP
und GAH USD bei allen Teilvermögen: höchstens 0.40% p.a.
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Anteilsklassen ASTT CHF BVG 3 Index 45 bei allen Teilvermögen: höchstens 2.00% p.a.
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Anteilsklassen ASTT CHF BVG Index 45 bei allen Teilvermögen: höchstens 2.00% p.a.
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Anteilsklassen ASTT CHF bei allen Teilvermögen: höchstens 1.00% p.a.
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Anteilsklassen MT, MT CHF, MT EUR, MT GBP, MT USD, MA, MA CHF, MA EUR, MA GBP,
MA USD, MTH CHF, MTH EUR, MTH GBP, MTH USD, MAH CHF, MAH EUR, MAH GBP,
MAH USD, NT, NT CHF, NT EUR, NT GBP, NT USD, NA, NA CHF, NA EUR, NA GBP, NA
USD, NTH CHF, NTH EUR, NTH GBP, NTH USD, NAH CHF, NAH EUR, NAH GBP, NAH
USD, ST, ST CHF, ST EUR, ST GBP, ST USD, SA, SA CHF, SA EUR, SA GBP, SA USD,
STH CHF, STH EUR, STH GBP, STH USD, SAH CHF, SAH EUR, SAH GBP und SAH USD
bei allen Teilvermögen: 0%. Die Entschädigung der Fondsleitung für die Leitung, das Asset
Management und, sofern entschädigt, den Vertrieb sowie andere anfallende Kosten, insbesondere die Kommissionen und Kosten der Depotbank, erfolgt im Rahmen der in § 6 Ziff. 4
des Fondsvertrages genannten vertraglichen Vereinbarungen bzw. Regelungen.
Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission je Teilvermögen ist jeweils aus
dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich (vgl. § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages).
In der neu hinzugefügten Ziff. 6 von § 19 des Fondsvertrages wird nach Massgabe des SFAMAMusterfondsvertrages neu bestimmt, dass die Fondsleitung und deren Beauftragte gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung der Vertriebstätigkeit von Anteilen der
Teilvermögen und Rabatte bezahlen können. Die bisher in § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages enthaltenen Angaben betreffend Vergütungen Dritter bzw. betreffend die Rabattgewährung werden entsprechend gestrichen (vgl. die Löschung in § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Auch wird in Angleichung an
den SFAMA-Musterfondsvertrag der bisher in § 19 Ziff. 1 des Fondsvertrages enthaltene Hinweis,
dass auf Stufe von anderen kollektiven Kapitalanlagen, in welche das Vermögen der Teilvermögen
angelegt werden kann, Kosten und Gebühren anfallen können, gestrichen (vgl. die Löschung in § 19
Ziff. 1 des Fondsvertrages).
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In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2bis i.V.m. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung über die
kollektiven Kapitalanlagen (KKV) werden die Anleger darüber informiert, dass sich die Prüfung und
Feststellung der Gesetzeskonformität durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA auf die
in Ziff. 1 der vorliegenden Publikation umschriebenen Änderungen des Fondsvertrages betreffend die
Anteilsklassen und auf die in Ziff. 2 der vorliegenden Publikation umschriebenen Änderungen des
Fondsvertrages betreffend die Anlagetechniken erstreckt.
Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, gegen
die Änderungen des Fondsvertrages Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile gemäss den Rücknahmebestimmungen des Umbrella-Fonds in bar verlangen können.
Die Einführung neuer Anteilsklassen stellt allerdings keine Änderung des Fondsvertrages im Sinne
von Art. 27 KAG dar. Gegen die damit verbundenen Änderungen des Fondsvertrages des UmbrellaFonds besteht somit kein Einspracherecht.
Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag und der Jahres- und Halbjahresbericht des UmbrellaFonds Swisscanto (CH) Index Fund III sowie die Änderungen im Wortlaut können kostenlos bei der
Fondsleitung und der Depotbank bezogen werden.
Zürich, 06. März 2017
Die Fondsleitung:
Die Depotbank:
Swisscanto Fondsleitung AG
Zürich
Zürcher Kantonalbank
Zürich
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