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Versorgungsbezüge
Normen
§ 229 SGB V
Kurzinfo
Versorgungsbezüge (Betriebsrenten) sind beitragspflichtig. Es gilt grundsätzlich der allgemeine einheitliche
Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen. Die Beiträge sind ausschließlich vom Mitglied zu tragen und
werden bei Versicherungspflichtigen grundsätzlich von den Zahlstellen direkt an die Krankenkassen
abgeführt. Eine Beitragspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen
aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
SGB IV übersteigen; für das Kalenderjahr 2017 ergibt sich daraus ein maßgeblicher Betrag i.H.v. 148,75
EUR.
Information
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
4.
5.
Allgemeines
Beitragssatz
Mindest-Versorgungsbezug
Einbehalt der Beiträge durch die Zahlstelle
Besonderheiten für Waisenrenter seit 2017
1. Allgemeines
Versorgungsbezüge sind der Rente vergleichbare Einnahmen, die zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
gezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere die Renten der betrieblichen Altersversorgung
(Betriebsrenten); darunter fallen die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die
unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen. Solche Bezüge sind für
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig.
Regelmäßig kommen als Versorgungsbezüge laufende Geldleistungen in Betracht; allerdings besteht
Beitragspflicht auch bei einer
• Kapitalleistung oder einer
• Kapitalabfindung.
In beiden Varianten handelt sich um eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, die entweder bereits vor
Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist ("originäre Kapitalleistungen") oder die an
die Stelle von laufenden Versorgungsbezügen treten ("Kapitalabfindungen").
Sowohl bei der Kapitalabfindung als auch bei der Kapitalleistung gelten Besonderheiten bei der Berechnung
der Beiträge. Während bei laufend gezahlten Versorgungsbezügen regelmäßig der sog. Zahlbetrag der
Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird, gelten bei einer Kapitalleistung bzw. einer Kapitalabfindung 1/120
der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens jedoch für 120 Monate. In der Folge wird also der Betrag
wird für die Beitragsbemessung auf zehn Jahre (120 Monate) verteilt. Die Frist von zehn Jahren beginnt mit
dem ersten des auf die Auszahlung der Leistung folgenden Kalendermonats und umfasst einen starren
Zeitraum von 120 Monaten, und zwar unabhängig davon, ob zwischenzeitlich versicherungs- und
beitragsrechtlich relevante Änderungen eintreten. So verlängert sich z.B. die Frist nicht, wenn
zwischenzeitlich eine Familienversicherung besteht oder der Versicherungsschutz in der GKV gänzlich
unterbrochen ist.
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2. Beitragssatz
Mit dem " Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG) " wurde
die Finanzierung der GKV - beginnend mit dem 01.01.2015 - neu ausgerichtet. Eine wesentliche Neuregelung
bestand darin, den bislang bundeseinheitlichen allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % auf 14,6 % abzusenken;
der besondere Beitragsanteil des Rentners i.H.v. 0,9 % entfiel.
Gleichzeitig werden künftige Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben; vielmehr setzt jede Krankenkasse
ihren individuellen Zusatzbeitragssatz in einem Prozentsatz fest. In der Folge gelten seit dem 01.01.2015
wieder unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze.
Der Zusatzbeitrag wird ausschließlich vom Mitglied getragen und künftig im sog. Quellenabzugsverfahren
einbehalten - soweit die Beiträge aus Versorgungsbezügen von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge
einbehalten und abgeführt werden, gilt dies also gleichermaßen auch für den Zusatzbeitrag.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern sowie Beziehern von Versorgungsbezügen gilt hinsichtlich der
Zusatzbeiträge darüber hinaus eine Besonderheit: Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen
Krankenkasse wirken sich erst mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten aus. Hintergrund ist der
Umstand, dass die Rentenversicherungsträger sowie die Zahlstellen von Versorgungsbezügen eine
Vorlaufzeit zur Umsetzung bei Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes benötigen.
Beispiel:
Sachverhalt:
Eine Krankenkasse erhöht zum 01.01. eines Kalenderjahres ihren Zusatzbeitragssatz von 0,9 % auf 1,0
%.
Beurteilung:
Der erhöhte Zusatzbeitragssatz ist zwar grundsätzlich für alle Mitglieder ab 01.01. dieses Kalenderjahres
zu berücksichtigen. Für versicherungspflichtige Rentner sowie Bezieher von Versorgungsbezügen, deren
Beiträge vom RV-Träger bzw. der Zahlstelle gezahlt werden, gilt dieser erhöhte Zusatzbeitragssatz jedoch
erst ab dem 01.03. dieses Kalenderjahres. Für die Zeit vom 01.01. bis 28.02. ist weiterhin der bisherige
Zusatzbeitragssatz anzuwenden.
Im Rahmen einer Übergangsregelung galt für diese Personen in der Zeit vom 01.01.2015 bis 28.02.2015 ein
gesetzlich festgelegter Zusatzbeitragssatz von 0,9 %, sodass der kassenindividualisierte Zusatzbeitragssatz
erst vom 01.03.2015 zu berücksichtigen ist. Die Übergangsregelung ist übrigens auch dann zu
berücksichtigen, wenn eine Krankenkasse keinen Zusatzbeitragssatz erhebt.
Die zeitversetzte Berücksichtigung des veränderten Zusatzbeitragssatzes gilt bei Beziehern von
Versorgungsbezügen übrigens nur dann, wenn die Beiträge im sog. Zahlstellenverfahren erhoben werden die Beiträge also von der Zahlstelle berechnet und einbehalten werden. Sind die Beiträge aus
Versorgungsbezügen vom Mitglied selbst zu zahlen (z.B. bei freiwilligen Mitgliedern), wirkt die Veränderung
des Zusatzbeitragssatzes ohne zeitliche Verzögerung.
3. Mindest-Versorgungsbezug
Die Beitragsentrichtung unterbleibt jedoch, wenn der monatliche Versorgungsbezug 1/20 der monatlichen
Bezugsgröße nicht übersteigt. Für das Kalenderjahr 2017 gilt ein Grenzwert i.H.v. 148,75 EUR. Die Regelung
gilt allerdings nicht für freiwillig versicherte Mitglieder. Erhält ein Versicherter mehrere Versorgungsbezüge
oder Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen, dann sind diese für die Beurteilung der Frage, ob die
Grenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überschritten wird, zusammenzurechnen.
4. Einbehalt der Beiträge durch die Zahlstelle
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Die Beiträge aus Versorgungsbezügen sind vom Mitglied zu tragen. Die Zahlstellen von Versorgungsbezügen
(Versorgungseinrichtungen) sind allerdings verpflichtet, die Krankenversicherungsbeiträge für
versicherungspflichtige Mitglieder einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen - dies gilt
auch für die seit dem 01.01.2015 geltenden kassenindividuellen Zusatzbeiträge. Für
Versorgungseinrichtungen mit weniger als 30 beitragspflichtigen Versicherten besteht die Möglichkeit eines
abweichenden Verfahrens ( § 256 Abs. 4 SGB V ). Freiwillig Versicherte entrichten ihre Beiträge - auch die
aus Versorgungsbezügen - selbst.
Im Übrigen gilt seit dem 01.01.2015 auch für die Beiträge aus Versorgungsbezügen ein gesetzlich
festgelegter Fälligkeitstermin. Danach sind die Beiträge von den Zahlstellen spätestens am 15. des der
Auszahlung folgenden Monats fällig; zwei Tage vor dieser Fälligkeit hat die Zahlstelle den Beitragsnachweis
einzureichen.
5. Besonderheiten für Waisenrenter seit 2017
Seit dem 01.01.2017 an werden Bezieher einer Halb- oder Vollwaisenrente der gesetzlichen
Rentenversicherung in die Krankenversicherungspflicht der Rentner einbezogen - auf die Erfüllung einer
Vorversicherungszeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Gleichzeitig wird diese Leistung unter
bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei gestellt.
Die Neuregelung gilt gleichermaßen für Bezieher einer vergleichbaren Leistung aus einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung. Derartige Leistungen gelten zwar weiterhin als Versorgungsbezüge; der Bezug
dieser Leistung führt jedoch seit dem 01.01.2017 grundsätzlich zu einer eigenständigen Versicherungspflicht.
Der Versorgungsbezug ist unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Rentnerkrankenversicherung - Waisen .
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