Ordnung Konfitje - Kirchengemeinde Hesel

$rd.nung
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-luth. Kirchengreme ind.e Hese I
20. Februar L992
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Amtshl
J.4. ffiem*mher 1S*ü iKirchl.
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I
Grundsätze
Evangelisch-lutherische Kirche lebt von den Gaben Gottes in W*rt
und Sakrament.
Die Konfirmandenarbeit hat ihre biblische Grundlage in der Zusage
und dem Auftrag Jesu Christi: "Mir ist gegeben alle Gewalt im
Himmel und auf Es'den. Darum gehet hin und machet zu Jüngern a1le
Völk*r: Taufet sie auf den Namen des Vaters und. des $ohnes und
des heiligen Geistes und lehret sie halten allesi was ich euch
befohlen habe. Und siehe, ich bin bei auch alle Tage bis an der
llelt Ende" (l,latthäus 28, L8 aO)
"
Fie Kirche lädt junge l{enschen ein, gemeinsam zu erfahren und zu
fragen, was es bedeutet, getauft zu sein und an Jesus Christus 211
glauben.
Die Konfirmanden so11en vertraut werden mit dem Leben der Kirche
in gottesdienstlichec" Feier und im Alltagr der Welt, besonders
aber mit der biblischen Botschaft.
Es ist wichtig, daF die Konfirmanden die Konfirmandenarbeit nicht
a1s eine isolierte Veranstaltung erleben, sondern r,,rährend, der
Konfirmandenzeit rnögiichst viel vom Leben der Gemeinde kennenler*
nen. Unter Zugrund.elegung dieser Grundsätse werden die nachstehenden Regelungen getroffen:
I1
Dauer
Die Konfirmandenarbeit beginnt in der Zeit nach Ostern für die
Kinder des sechsten Schulbesuchsjahres und erstreckt sich über
ca. zwei Jahre. Sie schliept mit der im achten Schulbesuchsjahr
zu Palrnani.m stattf indenden Konf irmation ab.
III
Anmeldung
Xur Anmeldung werden die Erziehungsherechtigten zusammen mit den
zukünftigen Konf irmanden eingelad.en und. gebeten, d.ie Geburts* und
Taufbesche inigung mitzubringen.
Der Termin wird rechtzeitiq vorher im 6emeindebrief
ben
"
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iehre*gshere*htigten erhalten hei d"sr Anme d"l-rn*r e ä ne &us *
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Rahrnenrä*ht I inien.
I]ä s
Kre
x.
Zu Beginn der Konfirmandenarbeit wird eu einem Elternabend eingeladen. An dem Elternabend" r^rird über Forrn und Inhalt der Konfirmandenarbeit informiert .
Die Konfirmandeaeeit beginnt mit einem besonderen Gottesdieast
( Ei nführungsgott.esdi enst ) .
IV
Organisationsform
Zur Konfirmandenarbeit gehören Unterricht und weitere Veranstaltungen wie Freizeiten, Gemeindepraktika rrnd Kurse. Die Teilnahme
i st grrrrneisä{'ts } i#h v*rhänd I i ch .
I)*r Tjnt#rrächt. T;xr1fm*t fnsry*s&.ffi* #ä.
Stinuteni
*{J YJntsrrä*htsstundsr} {a' *{i
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Der Unterricht findet im ersten Jahr auperhalb der Schulferien
wöchentlich am Dienstag ader Donnerstag ab 1"5 Uhr statt und
umfapt jeweils eine Unterrichtsstunde / 90 Minuten.
Im zweiten Jahr findet der Unterricht auperhalb der Schulferien
uusammengefaBt in bestimmten Zeitahschnitten {Epochenunterrichti
in folgender Weise statt: 4 Doppelstunden hintereinander, dann
einiEe Wochen unterrichtsfreie Zeit. Ein gienauer Terrninplan wird
am Beginn jedes Jahrgangs mitgeteilt. Fer im Zusammenhang rnit
Freizeiten, Gemelndepraktika und Kursen erteilte Unterricht wird
auf d.le Gesamtstundenäahl angerechnet.
l{ährend der Konfirmandenzeit finden zwei mehrtägige Freizeiten
statt. Die Kirchengemeinde beteiligt sich an den Kosten der
Freizeit. Das Pfarramt wird im Auftrage der Erzlehungsberechtigten die notwendigen Beurlaubungen vom $chulunterricht beantragen.
tiber die Freizeit wird vorher an einem Elternabend näher infor*
miert
"
aus wichtigen Gründen verhindert sind, ärr der
Konfirmandenarbeit teilzunehmen, werden sle sich möglichst vorher
vom Ffarramt beurlauberr lassen. Für eine nachträgliche Entschuldigung legen sie eine entsprechende ErkIärung der Erziehungsbe*
rechtigten vor.
Wenn Konfirmanden
v
Arbeitsmittel
Die Konfirmanden benötigen folgende Arbeitsmittel :
Bibe
- Liederheft (wird vom Pfarramt gesteilt)
- DIN A 4 llappe (fester EinbandJ
- Die Kosten für gelegentliche Kopien für Unterrichtsmaterialien
etc. werden auf a1le Konfirmanden umgeiegt,
1
VI
Teilnahme am Gottesdienst und Heiligen Äbendmahl
Dle Konfirmanden nehmen an den Gottesdiensten der Gemeinde teil
und gestalten diese teilweise mit. Ein regelmäBiger Sottesdienst*
besuch - etwa alle zwei Hochen - ist notraendig, wenn die Konfirmanden mit dem gottesdienstlichen Leben vertraut werden .sa11en.
Die Erziehungsberechtigten sind eingeladen, gtemeinsam mit den
Konfirrnanden an den Gottesdiensten tei lzunehmen.
Das Abendmahi wird im Zusammenhang mit der Konfirmatian gefeiert.
Wenn getaufte Konfirmanden vor der Konfirmation zum Heiligen
Abendmahl eingeladen vrerden so11en, i^lerden zuvor die Erziehungsberechtigten gehdrt.
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ä
Ere i ehu.&grsbere cht i
gte
gebeten, die Konfirmanden während der Konfirmandenzeit mit Interesse zu begleiten sowie an
Elternabenden teileunehmen. Während der Konfirmandenselt finden
mindestens drei Elternabende statt.
Dj.e Erziehungsberechtigten r^rerden
VIII
Abschlup der Konfirmandenarbeit
dem Abschlup der Konfirmandenarbeit r^rerden mit den
Erzi.ehungsberecht3.gten anläplich eines Elternabends die mit der
Konfirmation zusammenhängenden Fragen besprochen.
Frühzeitig vor
In deE $chlupphase der Konfirmandenzeit stellen sich die Konfirmanden der Gemeinde 1n einern von ihnen mitqestalteten Gottesd.ienst vor.
Auperdem wird in einem Abschlupgespräch an1äp11ch eines Kanfirmandennachmittagsy'*abend.s Wesentl iches aus der Konfirmandenarbeit
wiederhalt, r^robei di.e Kor:f irmanden ihre erworbenen Einsichten und
Kenntnisse einbringen. Z* diesem Gespräch $rerden die Erziehungrs*
berechtigten, Paten und Kirchenvorsteher eingleladen.
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Konf irrua.ti on
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Die Zulassung zur Kq:nfirmation kann versagt werden, w#ffiäi
- die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit häufig v#r sääil.rnt w#r *
den ist,
- diese Ordnung beharrlich verletzt worden ist,
besondere Gründe im Verhalten die Konfirmation
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fertlgt erscheinen lassen.
die Zulassung zur Konfirmation versagt werden sol 1, wird ein
eingehendes Gespräch mit den betreffenden Konfirmanden und Erziehungsberechtigten geführt. Vor der Entscheidung wird der Kirchenvorstand über die Angelegenheit beraten.
1{ean
die Versagungen könaen die Erziehungsberechtigten Beschwerde bei dem Superintendenten und gegen dessen Entscheidung weitere
Beschwerde bei dem Landessuperintendenten einlegen.
Gegen
Diese Ordnung schliept die Einführung und Genehmigung anderer und
ergänzender Organisationsformen nicht grundsätzlich aus.
Die vorstehende Ordnung wird hiermit gemäp S 1-4 Abs. 3 des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit vom 14. Dezember l-989
(Kirchl. Amtsbl. S. 154) genehmigt.
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